{"id":"bgbl1-2011-5-5","kind":"bgbl1","year":2011,"number":5,"date":"2011-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/5#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_5.pdf#page=43","order":5,"title":"Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung  FZV)","law_date":"2011-02-03T00:00:00Z","page":139,"pdf_page":43,"num_pages":82,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011                        139\nVerordnung\nüber die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr\n(Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV)*)\nVom 3. Februar 2011\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                                         Abschnitt 2\nentwicklung verordnet auf Grund des                                                       Zulassungsverfahren\n– § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d, f, j bis l, p            § 6 Antrag auf Zulassung\nund s bis v, Nummer 7 und Nummer 12 Buchstabe b                  § 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem\nund des § 47 des Straßenverkehrsgesetzes in der                       anderen Staat\nFassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003                      § 8 Zuteilung von Kennzeichen\n(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Num-               § 9 Besondere Kennzeichen\nmer 2 Buchstabe b und p durch Artikel 1 Nummer 2                 § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen\nBuchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I                § 11 Zulassungsbescheinigung Teil I\nS. 1221) und § 47 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2               § 12 Zulassungsbescheinigung Teil II\ndes Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)               § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen\ngeändert worden sind,                                            § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung\n§ 15 Verwertungsnachweis\n– § 6 Absatz 1 Nummer 5c in Verbindung mit Absatz 2a\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-                                        Abschnitt 3\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,\nZeitweilige\n919), von denen § 6 Absatz 2a durch Artikel 2 Num-                              Teilnahme am Straßenverkehr\nmer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I\n§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten\nS. 1958) geändert worden ist, gemeinsam mit dem\n§ 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-\n§ 18 Fahrten im internationalen Verkehr\naktorsicherheit,\n§ 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in\n– § 6 Absatz 1 Nummer 8 bis 11 in Verbindung mit                         das Ausland\nAbsatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I                                         Abschnitt 4\nS. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2 durch Artikel 2                               Teilnahme ausländischer\nNummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006                                       Fahrzeuge am Straßenverkehr\n(BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, gemeinsam                 § 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland\nmit dem Bundesministerium des Innern und                         § 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen\n– § 7 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April                 § 22 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländi-\nscher Fahrzeuge\n1965 (BGBl. I S. 213), der zuletzt durch Artikel 1\nNummer 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007                                               Abschnitt 5\n(BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem                                       Überwachung des\nVersicherungsschutzes der Fahrzeuge\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:\n§ 23 Versicherungsnachweis\n§ 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde\nInhaltsübersicht\n§ 25 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungs-\nAbschnitt 1                                   schutz\n§ 26 Versicherungskennzeichen\nAllgemeine Regelungen\n§ 27 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskenn-\n§    1 Anwendungsbereich                                                  zeichens\n§    2 Begriffsbestimmungen                                          § 28 Rote Versicherungskennzeichen\n§    3 Notwendigkeit einer Zulassung                                 § 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versiche-\n§    4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungs-              rungsverhältnisses\nfreier Fahrzeuge\n§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahr-                                       Abschnitt 6\nzeugen                                                                               Fahrzeugregister\n§ 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeug-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG         register\ndes Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahr-\nzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57 ), die durch die Richtlinie § 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeug-\n2003/127/EG (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 29) geändert worden ist.      register","140               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\n§ 32  Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern                                  §2\n§ 33  Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt                         Begriffsbestimmungen\n§ 34  Übermittlung von Daten an andere Zulassungsbehörden\n§ 35  Übermittlung von Daten an die Versicherer\nIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind\n§ 36  Mitteilungen an die Finanzbehörden                         1. Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Land-\n§ 37  Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des        fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt wer-\nBundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungs-         den;\ngesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maß-\nnahmen des Katastrophenschutzes                            2. Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug be-\n§ 38  Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulas-       stimmte und geeignete Fahrzeuge;\nsungsbehörden                                              3. Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;\n§ 39  Abruf im automatisierten Verfahren\n4. EG-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat\n§ 40  Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch\nder Europäischen Union in Anwendung\n§ 41  Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren\n§ 42  Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische         a) der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen\nStellen                                                           Parlaments und des Rates vom 5. September\n§ 43  Übermittlungssperren                                              2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Ge-\n§ 44  Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister                  nehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-\n§ 45  Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister                  zeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen\nund selbständigen technischen Einheiten für\ndiese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1)\nAbschnitt 7\nin der jeweils geltenden Fassung,\nDurchführungs- und Schlussvorschriften\nb) der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen\n§ 46  Zuständigkeiten                                                   Parlaments und des Rates vom 18. März 2002\n§ 47  Ausnahmen                                                         über die Typgenehmigung für zweirädrige oder\n§ 48  Ordnungswidrigkeiten                                              dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung\n§ 49  Verweis auf technische Regelwerke                                 der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124\n§ 50  Übergangsbestimmungen                                             vom 9.5.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\n§ 51  Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                   sung und\nc) der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen\nAnlagen                                                                 Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003\nAnlage 1     Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke              über die Typgenehmigung für land- oder forst-\nAnlage 2     Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buch-          wirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger\nstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungs-\nund die von ihnen gezogenen auswechsel-\nnummern der Kennzeichen\nbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile\nAnlage 3     Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bun-\ndes- und Landesorgane, der Bundespolizei, der              und selbständige technische Einheiten dieser\nWasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,             Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie\nder Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der               74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in\nBundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevor-            der jeweils geltenden Fassung\nrechtigter Internationaler Organisationen\nAnlage 4     Ausgestaltung der Kennzeichen                          erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorge-\nAnlage 5     Zulassungsbescheinigung Teil I\nstellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines\nAnlage 6     Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der\nBauteils oder einer selbstständigen technischen\nBundeswehr                                             Einheit die einschlägigen Vorschriften und techni-\nAnlage 7     Zulassungsbescheinigung Teil II                        schen Anforderungen erfüllt;\nAnlage 8     Verwertungsnachweis                                 5. nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestä-\nAnlage 9     Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkenn-         tigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines\nzeichen                                                Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder\nAnlage 10    Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kenn-       einer selbstständigen technischen Einheit den gel-\nzeichen                                                tenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Be-\nAnlage 11    Bescheinigungen zum Versicherungsschutz                triebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgeset-\nAnlage 12    Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, moto-    zes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne\nrisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leicht-\nkraftfahrzeuge\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;\n6. Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung,\ndass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil\nAbschnitt 1\noder die selbstständige technische Einheit den gel-\nAllgemeine Regelungen                                 tenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Be-\ntriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgeset-\nzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der\n§1                                  Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;\nAnwendungsbereich                           7. Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Herstel-\nler ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug,\nDiese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung                ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige\nvon Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchst-               technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Her-\ngeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulas-                  stellung einem nach der jeweiligen EG-Typgeneh-\nsung ihrer Anhänger.                                                migungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011               141\n8. Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen            Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn\nTypgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Be-                 sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang\nscheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt                  mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten einge-\nseiner Herstellung dem genehmigten Typ und den                richtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;\nausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit             17. selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge,\nentspricht;                                                   die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit\n9. Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder               dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur\nohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als                 Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförde-\n50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren, und/                 rung von Personen oder Gütern bestimmt und\noder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-                geeignet sind;\ndigkeit von mehr als 45 km/h;                             18. Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für\n10. Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung           das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionie-\nvon nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbren-            ren von Lasten bestimmt und geeignet sind;\nnungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als               19. Sattelanhänger: Anhänger, die mit einem Kraftfahr-\n50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3;                          zeug so verbunden sind, dass sie teilweise auf\n11. Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder              diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres\ndreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbeding-            Gewichts oder ihrer Ladung von diesem getragen\nten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als                  wird;\n45 km/h und folgenden Eigenschaften:                      20. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte: Ge-\na) zweirädrige Kleinkrafträder:                               räte zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft,\nmit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht               die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine\nmehr als 50 cm3 beträgt, oder mit Elektromotor,           gezogen zu werden und die die Funktion der Zug-\ndessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr              maschine verändern oder erweitern; sie können\nals 4 kW beträgt;                                         auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein,\ndie für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbei-\nb) dreirädrige Kleinkrafträder:\nten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder\nmit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum\ndie für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit\nnicht mehr als 50 cm3 beträgt, mit einem ande-\nerzeugten und benötigten Materialien konstruiert\nren Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutz-\nund gebaut ist; unter den Begriff fallen auch Fahr-\nleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit\nzeuge, die dazu bestimmt sind von einer Zugma-\neinem Elektromotor, dessen maximale Nenndau-\nschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem\nerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;\nGerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Ma-\n12. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraft-          terialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwi-\nfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als              schen der technisch zulässigen Gesamtmasse und\n350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahr-             der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als\nzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstge-                   3,0 beträgt;\nschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit\n21. Sitzkarren: einachsige Anhänger, die nach ihrer\nFremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr\nBauart nur bestimmt und geeignet sind, einer Per-\nals 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Ver-\nson das Führen einer einachsigen Zug- oder\nbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung\nArbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermög-\nnicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elek-\nlichen;\ntromotor, dessen maximale Nennleistung nicht\nmehr als 4 kW beträgt;                                    22. Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren\nerstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend\n13. motorisierte Krankenfahrstühle: einsitzige, nach der\ndem Originalzustand entsprechen, in einem guten\nBauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte\nErhaltungszustand sind und zur Pflege des kraft-\nPersonen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroan-\nfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen;\ntrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg\neinschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer        23. Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum\nzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als                     Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;\n500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindig-          24. Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prü-\nkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite              fung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkann-\nüber alles von maximal 110 cm;                                ten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-\n14. Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bau-             zeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich aner-\nart überwiegend zum Ziehen von Anhängern be-                  kannten Überwachungsorganisation einschließlich\nstimmt und geeignet sind;                                     der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und\nzurück;\n15. Sattelzugmaschinen: Zugmaschinen für Sattelan-\nhänger;                                                   25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des\nFahrzeugs an einen anderen Ort.\n16. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen:\nKraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in                                    §3\nder Erzeugung einer Zugkraft besteht und die be-\nsonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum                          Notwendigkeit einer Zulassung\nAntrieb von auswechselbaren Geräten für land-               (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in\noder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen        Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelas-\nvon Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen         sen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn","142             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\ndas Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder                                        §4\neine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflicht-                      Voraussetzungen für eine\nversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-                   Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge\nHaftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt\ndurch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung              (1) Die von den Vorschriften über das Zulassungs-\neiner Zulassungsbescheinigung.                                verfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g und\n(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das              land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer\nZulassungsverfahren sind                                      zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf\n1. folgende Kraftfahrzeugarten:                               öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,\nwenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder\na) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,\neine Einzelgenehmigung erteilt ist.\nb) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land-\n(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf\noder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet\nöffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,\nwerden,\nwenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:\nc) Leichtkrafträder,\n1. Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nd) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,                    Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten\ne) motorisierte Krankenfahrstühle,                            Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,\nf) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,                      2. Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nBuchstabe c,\ng) Elektronische Mobilitätshilfen,\n3. Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-\n2. folgende Arten von Anhängern:                                  stabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindig-\na) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Be-           keit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der\ntrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder              Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschrie-\nforstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit              benen Weise gekennzeichnet sind.\neiner Geschwindigkeit von nicht mehr als               Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestim-\n25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahren-         mungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungs-\nden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,                verfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zu-\nb) Wohnwagen und Packwagen im Schausteller-               lassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwen-\ngewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Ge-            dung.\nschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitge-           (3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Num-\nführt werden,                                          mer 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen\nc) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit         nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gül-\neiner Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h       tiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen. Be-\nmitgeführt werden,                                     steht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kenn-\nzeichen nach § 8 führen. Im Falle des Satzes 2 finden\nd) Arbeitsmaschinen,                                      auf die Zuteilung des Kennzeichens die Bestimmungen\ne) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgerä-         über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren\nten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die An-          mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbe-\nhänger ausschließlich für solche Beförderungen         scheinigung Teil II entsprechend Anwendung.\nverwendet werden,                                         (4) Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Num-\nf) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Klein-         mer 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten\nkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstüh-         Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h\nlen,                                                   muss der Halter zum Betrieb auf öffentlichen Straßen\nzudem mit seinem Vornamen, Namen und Wohnort\ng) Anhänger für Feuerlöschzwecke,\noder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz\nh) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,         kennzeichnen; die Angaben sind dauerhaft und deutlich\ni) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsi-      lesbar auf der linken Seite des Fahrzeugs anzubringen.\ngen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte             Motorisierte Krankenfahrstühle nach § 3 Absatz 2 Satz 1\nSitzkarren.                                            Nummer 1 Buchstabe e müssen zum Betrieb auf öffent-\nlichen Straßen zudem mit einer Kennzeichnungstafel\nAnhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buch-\nnach der ECE-Regelung Nummer 69 über einheitliche\nstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über\nBedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hin-\ndas Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für\nteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fah-\neine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h\nrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger (VkBl. 2003\nin der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nS. 829) gekennzeichnet sein, die an der Fahrzeugrück-\nnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.\nseite oben anzubringen ist.\n(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den               (5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2, für die eine\nVorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenom-           Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde,\nmenen Fahrzeuge zugelassen werden.                            auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die\n(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach          Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestäti-\nAbsatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anord-         gung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmi-\nnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelas-           gung mitzuführen und zuständigen Personen auf Ver-\nsen ist.                                                      langen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011               143\nZugmaschinen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                  Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzu-\nBuchstabe b und Anhängern nach § 3 Absatz 2 Satz 1              geben und auf Verlangen nachzuweisen:\nNummer 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn             1. bei natürlichen Personen:\nim Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheini-                Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter\ngung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung                   für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzei-\nüber die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt                   chens angegebener Ordens- oder Künstlername,\nund zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung                  Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift\nausgehändigt wird.                                                  des Halters;\n(6) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahr-          2. bei juristischen Personen und Behörden:\nzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zu-              Name oder Bezeichnung und Anschrift;\nlassen, wenn das Fahrzeug\n3. bei Vereinigungen:\n1. einem genehmigten Typ nach Absatz 1 nicht ent-                   benannter Vertreter mit den Angaben nach Num-\nspricht oder eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1              mer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.\nnicht erteilt ist oder\nBei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem\n2. ein Kennzeichen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3               die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsge-\nSatz 2 oder ein Versicherungskennzeichen nach              setzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf\nAbsatz 3 Satz 1 nicht führt.                               Verlangen nachzuweisen.\n(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung\n§5\nTeil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist,\nBeschränkung und                         ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt\nUntersagung des Betriebs von Fahrzeugen                  wird.\n(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschrifts-           (3) Bei erstmaliger Zulassung ist der Nachweis, dass\nmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenver-               das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung, kann die Zulassungsbe-                Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Überein-\nhörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene               stimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis,\nFrist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Be-            dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine\ntrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschrän-          nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage\nken oder untersagen.                                            der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ-\n(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kenn-      sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20\nzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer            Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\noder Halter das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14                  nung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Ab-\naußer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungs-             satz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Be-               nung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen.\nschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder             Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgeneh-\nnicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetrieb-            migung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden\nnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen,             Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der\nwenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 unter-             Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Überein-\nsagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten wer-           stimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung\nden kann.                                                       oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung\nvorzulegen.\n(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahr-\nzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung                 (4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeug-\noder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, so             registern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf\nkann die Zulassungsbehörde anordnen, dass                       Verlangen nachzuweisen:\n1. ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vor-                1. regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, sofern dieser\nschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich             nicht mit dem Wohnsitz oder Sitz des Halters iden-\nanerkannten Sachverständigen, Prüfers für den                  tisch ist;\nKraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs vorgelegt         2. die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwa-\noder                                                           gen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten\n2. das Fahrzeug vorgeführt                                          Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungs-\nomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Ver-\nwird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere                wendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Ver-\nsolcher Anordnungen treffen.                                        ordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßen-\nverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der\nAbschnitt 2                                Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulas-\nZulassungsverfahren                                 sungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;\n3. Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten\n§6                                    über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern\nAntrag auf Zulassung                           eine solche ausgefertigt worden ist;\n(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach          4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-\n§ 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu bean-                 cherung:\ntragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahr-                 a) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des\nzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1                   Versicherers,","144             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nb) Nummer des Versicherungsscheins oder der Ver-                 technisch zulässige maximale Achslast/Masse je\nsicherungsbestätigung und                                     Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leis-\nc) Beginn des Versicherungsschutzes oder                         tungsgewicht in kW/kg,\nd) die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen           e) Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,\nVersicherungspflicht befreit ist.                          f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und\n(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs                 der Stehplätze,\nneuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3\ng) Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,\ndes Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Anga-\nben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits             h) Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,\nvorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanz-\ni) Abgaswert CO2 in g/km,\nbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:\n1. Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für            j) Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über\nihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige                      alles in mm,\nFinanzamt,                                                    k) eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse,\n2. Name und Anschrift des Lieferers,                                 die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typ-\ngenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeich-\n3. Tag der ersten Inbetriebnahme,\nnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer\n4. Kilometerstand am Tag der Lieferung,                              Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenver-\n5. Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeug-                kehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten\ntyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und                     als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde, und\n6. Verwendungszweck.                                              l) Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1\n(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht                und Fahrgeräusch in dB (A).\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht ande-            (8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungs-\nrer Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-              bescheinigung Teil II und vor der Zulassung von der\nischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem           Zulassungsbehörde zu identifizieren.\nBesitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen\nStreitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internatio-\n§7\nnalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder\nerworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungs-                           Zulassung im Inland nach\nnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat              vorheriger Zulassung in einem anderen Staat\ndie Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt\n(1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmi-\nüber die Zulassung zu unterrichten.\ngung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitglied-\n(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeug-         staat der Europäischen Union oder in einem anderen\nregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf            Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nVerlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit           Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung\ndem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten                 eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zu-\nsind:                                                         lassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwen-\n1. Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;                        dung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersu-\n2. Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeich-\nchung hätte stattfinden müssen. Der Antragsteller hat\nnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug\nnachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitglied-\neine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typ-\nstaat der Europäischen Union oder in einem anderen\ngenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\ndas Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit\nWirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen wor-\ndiese Angaben feststellbar sind;\nden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden,\n3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;                           ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der\n4. bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem         Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.\nFahrzeug angebrachte Farbe;                               Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Durch-\nführung einer vorgeschriebenen Abgasuntersuchung\n5. Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetrieb-\nnach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.\nnahme des Fahrzeugs;\n6. bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Ent-              (2) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zu-\nstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen             lassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens\nKennzeichens das bisherige Kennzeichen;                   sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-\nBundesamt über die Einziehung umgehend, mindes-\n7. zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:           tens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu\na) Kraftstoffart oder Energiequelle,                      unterrichten. Ausführungsregelungen zur Datenüber-\nb) Höchstgeschwindigkeit in km/h,                         mittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechen-\nden Standards im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen\nc) Hubraum in cm3,                                        der zuständigen ausländischen Behörde ist die einge-\nd) technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse           zogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-\ndes in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermas-        Bundesamt zurückzusenden. Sofern die ausländische\nse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige An-    Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht,\nhängelast – gebremst und ungebremst – in kg,           kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011               145\nsen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die           Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzutei-\nBestätigung der zuständigen ausländischen Behörde            len, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für\nüber die frühere Zulassung eingeholt wurde.                  Kraftfahrzeuganhänger gemäß § 10 des Kraftfahrzeug-\n(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmi-           steuergesetzes beantragt wird. Das grüne Kennzeichen\ngung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Eu-       besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer\nropäischen Union oder des Europäischen Wirtschafts-          Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1. Die Zu-\nraums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem       teilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu ver-\nFall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-        merken.\nZulassungs-Ordnung und, sofern vorgeschrieben, eine              (3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkenn-\nAbgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-            zeichen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterschei-\nZulassungs-Ordnung durchzuführen.                            dungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils\nnach § 8 Absatz 1 sowie der Angabe eines Betriebs-\n§8                              zeitraums. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate\nZuteilung von Kennzeichen                      bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf\nhöchstens elf Monate umfassen. Der Betriebszeitraum\n(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein\nist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbe-\nKennzeichen zu. Es besteht aus einem Unterschei-\nscheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen\ndungszeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Er-\nzu vermerken. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Stra-\nkennungsnummer. Die Unterscheidungszeichen sind\nßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums\nnach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben. Die Erken-\nin Betrieb genommen oder abgestellt werden. § 16 Ab-\nnungsnummer wird nach Anlage 2 bestimmt. Fahr-\nsatz 1 bleibt unberührt. Saisonkennzeichen gelten au-\nzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomati-\nßerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmel-\nschen Corps und bevorrechtigter Internationaler Orga-\ndung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des\nnisationen erhalten besondere Kennzeichen nach An-\nKennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im\nlage 3; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge be-\nSinne des § 10 Absatz 4.\nstehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als\nsechs Stellen haben.\n§ 10\n(2) Die Zulassungsbehörde kann die zugeteilte\nErkennungsnummer von Amts wegen oder auf Antrag                 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen\nändern und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs                   (1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnum-\nanordnen.                                                    mern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem\nschwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild\n§9                              aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17\nBesondere Kennzeichen                         Absatz 1 bleiben unberührt.\n(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gut-        (2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, ver-\nachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-             deckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich\nOrdnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt.         mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen\nDieses Kennzeichen besteht aus einem Unterschei-             sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der\ndungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8             Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vor-\nAbsatz 1. Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den          schriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließ-\nKennbuchstaben „H“ hinter der Erkennungsnummer               lich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen\nausgewiesen.                                                 und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichen-\nschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt\n(2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahr-       DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf\nzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Absatz 1     der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszei-\nein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem           chen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hier-\nGrund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen           von ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahr-\nhiervon sind:                                                zeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3\n1. Fahrzeuge von Behörden,                                   sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bun-\n2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und            desgebiet errichteten internationalen militärischen\nkonsularischen Vertretungen,                             Hauptquartiere.\n3. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht                (3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzei-\noder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz so-      chen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung\nwie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitge-        durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die\nführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im           Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Lan-\nLinienverkehr eingesetzt wird,                           des, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die\nBezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde.\n4. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,\nDie Stempelplakette muss so beschaffen sein und so\n5. Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im               befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört\nSinne des § 3a Absatz 1 und 2 des Kraftfahrzeug-         wird.\nsteuergesetzes,\n(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulas-\n6. besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im           sungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur An-\nSinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und                bringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach\n7. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach               Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur\n§ 19.                                                    Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheits-","146             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen inner-            Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein\nhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden             eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen,\nBezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt           haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen,\nwerden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein sol-             das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zug-\nches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahr-         fahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht\nzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.                    erforderlich.\n(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rück-               (9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen La-\nseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest ange-             dungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder\nbracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt              vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am\ndie Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und          Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden.\nbei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.            Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeu-\ngen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenver-\n(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren\nkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig\nKennzeichens muss entsprechen:\nsind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchten-\n1. bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den An-          träger angebracht sein.\nforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates              (10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unter-\nvom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvor-          scheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Arti-\nschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungs-       kel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkom-\nstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzei-         mens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr\nchen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und             (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden.\nKraftfahrzeuganhängern (ABl. L 76 vom 6.4.1970,           Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Groß-\nS. 25) in der jeweils geltenden Fassung,                  buchstabe „D“.\n2. bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den An-           (11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu\nforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates            Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unter-\nvom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle           scheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren\ndes amtlichen Kennzeichens an der Rückseite               Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen\nvon zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen        nicht angebracht werden. Über die Anbringung der\n(ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 83) in der jeweils         Zeichen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diploma-\ngeltenden Fassung und                                     tischer Vertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von An-\n3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen          gehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das\nden Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des           Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nRates vom 28. März 1974 zur Angleichung der               lung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen „CD“\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über be-           und „CC“ ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I ein-\nstimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder          zutragen.\nforstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern                (12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge\n(ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25) in der jeweils           auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,\ngeltenden Fassung.                                        wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzei-\nHintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungsein-              chenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1,\nrichtung haben, die den technischen Vorschriften der          Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1\nRichtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976             ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-          Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden\nstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere        ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträch-\nKennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-            tigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11\nanhängern (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85) oder der          Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf\nECE-Regelung Nummer 4 über einheitliche Vorschriften          die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen\nfür die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen             oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1\nfür das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen         nicht vorliegen.\n(mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern\n(VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung                                    § 11\nentspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m\nZulassungsbescheinigung Teil I\nlesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein\nLicht unmittelbar nach hinten austreten lassen.                  (1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach\ndem Muster in Anlage 5 ausgefertigt. Sind für densel-\n(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem\nben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann für den\nVertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung\nAnhänger abweichend von Satz 1 oder zusätzlich von\ngeneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als\nder Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der\n200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vor-\nfür den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt wer-\nhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern.\nden. Aus dem Verzeichnis müssen Name, Vorname und\nVorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem\nAnschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und\nWinkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeug-\nArt des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse\nlängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar\nund bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahr-\nsein.\nzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten\n(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2             Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger ersicht-\nBuchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3            lich sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011               147\n(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungs-       treffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbeschei-\nbehörde Typdaten zur Verfügung, damit diese die Zu-          nigung oder der Datenbestätigung.\nlassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfüllen kann.         (3) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung\nDas Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu er-           Teil II werden auf schriftlichen Antrag vom Kraftfahrt-\nstellen, soweit es über die erforderlichen Angaben ver-      Bundesamt an die Inhaber einer EG-Typgenehmigung\nfügt und der Aufwand für die Erstellung angemessen           für Fahrzeuge, an die Inhaber einer nationalen Typge-\nist.                                                         nehmigung für Fahrzeuge oder deren jeweils bevoll-\n(3) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der           mächtigte Vertreter zum Zwecke der Ausfüllung sowie\nZentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheini-       an die Zulassungsbehörden ausgegeben.\ngungen Teil I nach dem Muster in Anlage 6 ausgefertigt          (4) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbe-\nwerden.                                                      scheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem\n(4) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug          Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer\nnach § 47 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-           ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der\nOrdnung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der             zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das\nEmissionsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-              Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraft-\nZulassungs-Ordnung sind unter Angabe des Datums              fahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Beschei-\nin der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken,          nigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur\nwenn der Zulassungsbehörde die entsprechenden Vo-            Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zu-\nraussetzungen nachgewiesen werden. Die Zulassungs-           lassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der\nbehörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gut-        Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene\nachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen           Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden,\nfür den Kraftfahrzeugverkehr darüber fordern, in welche      ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde ab-\nEmissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist.                zuliefern. Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-\n(5) Die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie das          den.\nAnhängerverzeichnis nach Absatz 1 Satz 2 ist vom je-            (5) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die\nweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und           für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder\nzuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-          ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Be-\nzuhändigen.                                                  scheinigung auszustellen. Die Zulassungsbehörde hat\n(6) Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungs-         die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Ein-\nbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Be-        tragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem\nscheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter         Antragsteller zurückzugeben.\noder Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zu-            (6) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privat-\nlassungsbehörde abzuliefern.                                 rechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungs-\nbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem\n§ 12                               Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbe-\nhörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die\nZulassungsbescheinigung Teil II\nBescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat\n(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulas-          demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II\nsungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde         vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder\ndie Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nach-           Person, diese wieder auszuhändigen.\nzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulas-\nsungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob                                      § 13\ndas Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetra-\nMitteilungspflichten bei Änderungen\ngen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine\nZulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden               (1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Hal-\nist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn            terdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der\ndie Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbeschei-        Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungs-\nnigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug        bescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheini-\nzugelassen werden soll.                                      gung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Ände-\nrungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungs-\n(2) Die Zulassungsbehörde fertigt die Zulassungsbe-\nbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:\nscheinigung Teil II nach dem Muster in Anlage 7 aus.\nDie Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II           1. Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch\nsowie deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulas-              braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift inner-\nsungsbehörde ist nur bei Vorlage der Übereinstim-                 halb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbe-\nmungsbescheinigung, der Datenbestätigung oder der                 scheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,\nBescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahr-             2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX\nzeugs zulässig. Wurden die Angaben über die Beschaf-              der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nfenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstim-             3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart\nmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den                 oder Energiequelle,\nHersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde\ndiese Eintragungen vorzunehmen. Hierfür werden ihr             4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwin-\nvom Kraftfahrt-Bundesamt die erforderlichen Typdaten              digkeit,\nzur Verfügung gestellt, soweit diese dort vorliegen. Die       5. Verringerung der bauartbedingten Höchstge-\nZulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der                   schwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant\nZulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der be-              oder zulassungsrelevant ist,","148              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\n6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamt-               (4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein,\nmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,               hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unver-\n7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenom-               züglich der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Be-\nmen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,              richtigung der Fahrzeugregister mitzuteilen. Die Mittei-\nlung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen,\n8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftom-        Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers\nnibussen,                                                sowie dessen Bestätigung enthalten, dass die Zulas-\n9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, so-             sungsbescheinigung und die Kennzeichenschilder\nfern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Ver-      übergeben wurden. Der Erwerber hat unverzüglich bei\nkehrsverbote auswirken,                                  der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulas-\nsungsbehörde unter Angabe der Halterdaten nach\n10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach\n§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrs-\n§ 47 erfordern, und\ngesetzes und unter Vorlage des Versicherungsnachwei-\n11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die          ses nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulas-\nZulassungsbescheinigung auf Grund eines Ver-             sungsbescheinigung und, sofern dem Fahrzeug bisher\nmerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Stra-        ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.         zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens\nAndere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten               zu beantragen. Kommt der bisherige Halter oder Eigen-\nsind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befas-           tümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das\nsung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen.              Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer\nVerpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er        Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten\nnicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Ver-       Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht\npflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der            zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulas-\nVerpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind.          sungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist\nKommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mittei-            von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit er-\nlungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde            folglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung\nfür die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Be-       des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende\ntrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersa-          der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer\ngen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahr-            mit.\nzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde,                 (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Be-\nnicht anordnen oder zulassen.                                  trieb gesetzte Fahrzeuge. Absatz 4 Satz 1 gilt nicht für\n(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet                 Fahrzeuge, für die der Zulassungsbehörde ein Verwer-\ntungsnachweis nach § 15 vorgelegt wurde.\n1. für eine Personenbeförderung, die dem Personenbe-\nförderungsgesetz unterliegt,                                  (6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland er-\n2. für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträ-        neut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungs-\nger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch          behörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine\noder für Schulträger zum und vom Unterricht oder          Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbe-\nhörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in\n3. für eine Beförderung von behinderten Menschen zu            elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundes-\nund von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen           amt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffent-\nhat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwen-            lichten Standards.\ndung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich\nschriftlich anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestel-                                      § 14\nlung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahr-\nAußerbetriebsetzung, Wiederzulassung\nzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Ge-\nwerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde un-                (1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zu-\nverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht das Fahr-        lassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahr-\nzeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung            zeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies\nder Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1             der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungs-\noder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unver-             bescheinigung und gegebenenfalls der Anhängerver-\nzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.         zeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichen-\npflichtigen Fahrzeugen, unter Vorlage des Nachweises\n(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in\nüber die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulas-\neinen anderen Zulassungsbezirk, hat er unter Vorlage\nsungsbescheinigung Teil I unverzüglich anzuzeigen\nder Zulassungsbescheinigung bei der neuen Zulas-\nund die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen.\nsungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens\nDie Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebset-\nund Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung\nzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der\nTeil I unverzüglich zu beantragen. Die bisherigen Kenn-\nZulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf\nzeichen sind zur Entstempelung vorzulegen. Wird der\nden Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgeleg-\nregelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als drei\nten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichen-\nMonate an einen vom Wohnsitz oder Sitz des Halters\nschilder wieder aus. Der Halter kann das Kennzeichen\nabweichenden Ort verlegt, ist dies der Zulassungsbe-\nzum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren\nhörde ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Kommt er die-\nlassen.\nsen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde\nfür die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb           (2) Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes\ndes Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen.             Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011                149\ndie Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt ent-          setzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder\nsprechend. Eine Wiederzulassung kann abgelehnt wer-            ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot\nden, wenn die vorgelegte Zulassungsbescheinigung               gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31\nTeil I und Teil II mit einem Aufdruck „Verwertungsnach-        Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nweis lag vor“ versehen ist und die Zulassungsbeschei-          bleibt unberührt.\nnigung Teil II zusätzlich durch Abschneiden der unteren\n(2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Be-\nlinken Ecke entwertet wurde. Das Fahrzeug muss vor\ndarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen\nder erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29\nzuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen\nKurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 aus-\nwerden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Ab-\nzugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben\nschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nzum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig\nzwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden\nund in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein ein-\nmüssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheits-\nzutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzu-\nprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur\nOrdnung und für eine vorgeschriebene Abgasunter-\nPrüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen be-\nsuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nsteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer\nOrdnung. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im\nErkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch\nZentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden\nbesteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und\nund kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die\nbeginnt mit „03“ oder „04“. Das Kurzzeitkennzeichen\nDatenbestätigung oder die Bescheinigung über die Ein-\nenthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf\nzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht\nfünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurz-\nanderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßen-\nzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwen-\nwerden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkenn-\nden.\nzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen\nnicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf\n§ 15                               im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahr-\nVerwertungsnachweis                         zeugs nicht anordnen oder zulassen.\n(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse             (3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeug-\nN1 einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Alt-         scheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach\nfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen wor-             Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulas-\nden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug            sungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern,\nunter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem             Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten\nMuster in Anlage 8 bei der Zulassungsbehörde außer             und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich\nBetrieb setzen zu lassen. Die Zulassungsbehörde über-          zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch\nprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben          an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden.\nzum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis             Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterschei-\nund gibt diesen mit dem vorgesehenen Bestätigungs-             dungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils\nvermerk zurück. Die Zulassungsbescheinigung Teil I             nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnum-\nund Teil II ist mit dem Aufdruck „Verwertungsnachweis          mer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes\nlag vor“ zu versehen, und die Zulassungsbescheini-             Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeug-\ngung Teil II ist durch Abschneiden der unteren linken          scheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden;\nEcke zu entwerten.                                             die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dau-\nerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen.\n(2) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der           Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen\nKlasse N1 zum Zwecke der Entsorgung im Ausland,                und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändi-\nso hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies           gen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungs-\ngegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das            fahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus\nFahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Im Übrigen            denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der\nhat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gegen-            Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit\nüber der Zulassungsbehörde bei einem Antrag auf                dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Herstel-\nAußerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu erklären, dass            ler des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnum-\ndas Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist.                mer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeich-\nnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zu-\nAbschnitt 3                             ständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung\nZeitweilige                             auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das\nTe i l n a h m e a m S t r a ß e n v e r k e h r       Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen\nmit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulas-\nsungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.\n§ 16\n(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkenn-\nPrüfungsfahrten,\nzeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom An-\nProbefahrten, Überführungsfahrten\ntragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahr-\n(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen             zeugregistern die in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten\nsind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale              Halterdaten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 4 bezeich-\nTypgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prü-                 neten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\nfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb ge-         sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende","150              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\ndes Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlan-          chenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen\ngen nachzuweisen.                                              zugeteilt ist, mit eigener Triebkraft oder ein Anhänger\n(5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind          hinter einem Kraftfahrzeug dauerhaft in einen anderen\nnach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1,              Staat verbracht werden, sind die Vorschriften dieser\n6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen           Verordnung vorbehaltlich des § 16, soweit dies von\njedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit            dem ausländischen Staat zugelassen ist, mit folgender\nKurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im            Maßgabe anzuwenden:\nÜbrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1             1. Das Fahrzeug darf nur zugelassen werden, wenn\nin Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbe-              durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung im\ntriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulas-              Sinne der Anlage 11 Nummer 3 nachgewiesen ist,\nsen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3                    dass eine Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz\nnicht vorliegen.                                                   über die Haftpflichtversicherung für ausländische\n(6) Die §§ 29, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zu-             Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht\nlassungs-Ordnung finden keine Anwendung.                           und wenn der nächste Termin zur Durchführung der\nUntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-\n§ 17                                   sungs-Ordnung nach dem Ablauf der Zulassung ge-\nmäß Nummer 2 liegt; ansonsten ist eine solche\nFahrten zur Teilnahme\nUntersuchung durchzuführen.\nan Veranstaltungen für Oldtimer\n(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die       2. Die Zulassung ist auf die Dauer der nach Nummer 1\nder Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der                    nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens\nPflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes die-               auf ein Jahr, zu befristen. Unberührt bleibt die Be-\nnen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und                  fugnis der Zulassungsbehörde, durch Befristung\nAbfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebs-              der Zulassung und durch Auflagen sicherzustellen,\nerlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Old-             dass das Fahrzeug in angemessener Zeit den Gel-\ntimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahr-             tungsbereich dieser Verordnung verlässt.\nten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum              3. An die Stelle des Kennzeichens tritt das Ausfuhr-\nZwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden                 kennzeichen. Es besteht aus dem Unterscheidungs-\nFahrzeuge. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulas-                zeichen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, einer Erkennungs-\nsungs-Ordnung bleibt unberührt.                                    nummer und dem Ablaufdatum. Die Erkennungs-\n(2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Old-            nummer besteht aus einer ein- bis vierstelligen Zahl\ntimerkennzeichen findet § 16 Absatz 3 bis 5 entspre-               und einem nachfolgenden Buchstaben. Das Kenn-\nchend mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kenn-                    zeichen ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4\nzeichen nur an den Fahrzeugen verwendet werden darf,               Abschnitt 1 und 8 auszugestalten und anzubringen.\nfür die es ausgegeben worden ist. Das rote Oldtimer-               Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen dürfen nur nach\nkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszei-                  Maßgabe des § 10 Absatz 12 in Betrieb gesetzt\nchen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8                   werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines\nAbsatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur                  Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die\naus Ziffern und beginnt mit „07“. Es ist nach § 10 in              Voraussetzungen nach Satz 5 nicht vorliegen.\nVerbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszuge-\n4. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist auf die Aus-\nstalten und anzubringen. Fahrzeuge mit rotem Old-\nfuhr des Fahrzeugs zu beschränken und mit dem\ntimerkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe\nDatum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulas-\ndes § 10 Absatz 12 in Betrieb genommen werden. Der\nsung zu versehen. Zusätzlich kann ein Internationa-\nHalter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht\nler Zulassungsschein nach Maßgabe des § 18, auf\nanordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen\ndem das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer\nnach Satz 4 nicht vorliegen.\nder Zulassung vermerkt ist, ausgestellt werden.\n(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmi-                  Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung darf\ngungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschrif-             das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in\nten, insbesondere aus § 29 Absatz 2 der Straßenver-                Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des\nkehrs-Ordnung, ergeben.                                            Satzes 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht\nanordnen oder zulassen.\n§ 18\n(2) Bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens\nFahrten im internationalen Verkehr\nsind der Zulassungsbehörde zur Speicherung in den\nFür Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen zugeteilt ist,      Fahrzeugregistern neben den in § 6 Absatz 1 Satz 2\nwird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein           bezeichneten Halterdaten die in § 6 Absatz 4 Nummer 4\nnach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Ab-            bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-\nkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugver-              cherung und das Ende des Versicherungsverhältnisses\nkehr (RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt.                      sowie die zur Ausstellung der Zulassungsbescheini-\ngung erforderlichen Fahrzeugdaten und bei Personen-\n§ 19                               kraftwagen die vom Hersteller aufgebrachte Farbe des\nFahrten zur dauerhaften                      Fahrzeugs mitzuteilen und auf Verlangen nachzuwei-\nVerbringung eines Fahrzeugs in das Ausland               sen.\n(1) Soll ein zulassungspflichtiges nicht zugelassenes         (3) Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat die Zulas-\nKraftfahrzeug oder ein zulassungsfreies und kennzei-           sungsbescheinigung Teil I nach Absatz 1 Nummer 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011              151\nmitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen                (5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländi-\nzur Prüfung auszuhändigen.                                     sche Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2\n(4) Soll ein zugelassenes oder ein zulassungsfreies        sowie die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung\nund kennzeichenpflichtiges Fahrzeug mit einem Aus-             oder den Internationalen Zulassungsschein nach Ab-\nfuhrkennzeichen in einen anderen Staat verbracht wer-          satz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf\nden, ist die Zuteilung dieses Kennzeichens unter Vor-          Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\nlage der Zulassungsbescheinigung und der nach § 8                 (6) Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt\nzugeteilten Kennzeichen zur Entstempelung zu bean-             ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt\ntragen. Die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I\n1. bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des\nist einzuziehen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist\nGrenzübertritts und\nfortzuschreiben. Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend\nanzuwenden.                                                    2. bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem\nInternationalen Abkommen vom 24. April 1926 über\nAbschnitt 4                               Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.\nTe i l n a h m e a u s l ä n d i s c h e r\nFahrzeuge am Straßenverkehr                                                      § 21\nKennzeichen und\n§ 20                                             Unterscheidungszeichen\nVorübergehende Teilnahme                          (1) In einem anderen Staat zugelassene Kraftfahr-\nam Straßenverkehr im Inland                     zeuge müssen an der Vorder- und Rückseite ihre\n(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen        heimischen Kennzeichen führen, die Artikel 36 und An-\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-              hang 2 des Übereinkommens vom 8. November 1968\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-            über den Straßenverkehr, soweit dieses Abkommen an-\nsene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im              wendbar ist, sonst Artikel 3 Abschnitt II Nummer 1 des\nInland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen          Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über\nStelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen            Kraftfahrzeugverkehr entsprechen müssen. Krafträder\nVertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung           benötigen nur ein Kennzeichen an der Rückseite. In ei-\nausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort           nem anderen Staat zugelassene Anhänger müssen an\nbegründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss                der Rückseite ihr heimisches Kennzeichen nach Satz 1\nmindestens die Angaben enthalten, die im Fahrzeug-             oder, wenn ein solches nicht zugeteilt oder ausgegeben\nscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach            ist, das Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs\nAnlage 10 vorgesehen sind. Zulassungsbescheinigun-             führen.\ngen nach Satz 1, die den Anforderungen des Satzes 2               (2) In einem anderen Staat zugelassene Fahrzeuge\ngenügen und ausschließlich zum Zwecke der Überfüh-             müssen außerdem das Unterscheidungszeichen des\nrung eines Fahrzeugs ausgestellt werden, werden vom            Zulassungsstaates führen, das Artikel 5 und Anlage C\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-           des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926\nlung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.                         über Kraftfahrzeugverkehr oder Artikel 37 in Verbindung\n(2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen       mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November\nvorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn            1968 über den Straßenverkehr entsprechen muss. Bei\nfür sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine        Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat der\ngültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internatio-           Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\nnaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B             des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ndes Internationalen Abkommens vom 24. April 1926               raum zugelassen sind und entsprechend Artikel 3 in\nüber Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland        Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG)\nkein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulas-           Nr. 2411/1998 des Rates vom 3. November 1998 über\nsungsbescheinigung muss mindestens die nach Arti-              die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des\nkel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968                 Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und\nüber den Straßenverkehr erforderlichen Angaben ent-            Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen\nhalten.                                                        Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1) am linken\nRand des Kennzeichens das Unterscheidungszeichen\n(3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend\ndes Zulassungsstaates führen, ist die Anbringung eines\nam Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie be-\nUnterscheidungszeichens nach Satz 1 nicht erforder-\ntriebs- und verkehrssicher sind.\nlich.\n(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deut-\nscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der                                      § 22\nRichtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Über-\neinkommens vom 8. November 1968 über den Straßen-                          Beschränkung und Untersagung\nverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsular-                   des Betriebs ausländischer Fahrzeuge\nbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik                     Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht\nDeutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Überset-          vorschriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden; muss der Betrieb\nzung oder mit einer Übersetzung durch einen interna-           des Fahrzeugs untersagt werden, wird die im Ausland\ntional anerkannten Automobilklub des Ausstellungs-             ausgestellte Zulassungsbescheinigung oder der Inter-\nstaates oder durch eine vom Bundesministerium für              nationale Zulassungsschein an die ausstellende Stelle\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmte Stelle             zurückgesandt. Hat der Eigentümer oder Halter des\nverbunden sein.                                                Fahrzeugs keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland,","152              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nist für Maßnahmen nach Satz 1 jede Verwaltungsbe-                 5. die Änderung der Fahrzeugklasse und\nhörde nach § 46 Absatz 1 zuständig.                               6. die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbe-\ntriebsetzung\nAbschnitt 5\nzu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten,\nÜberwachung des                                soweit erforderlich, zu übermitteln.\nVe r s i c h e r u n g s s c h u t z e s d e r F a h r z e u g e\n(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach\n§ 23                               Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-\nBundesamt herausgegebenen und im elektronischen\nVersicherungsnachweis                           Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt ver-\n(1) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, dass                öffentlichten Standards zu übermitteln.\neine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei                                        § 25\nder Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbe-\nMaßnahmen und Pflichten\nstätigung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung\nbei fehlendem Versicherungsschutz\nist auch vorzulegen, wenn das Fahrzeug nach Außer-\nbetriebsetzung nach Maßgabe des § 14 Absatz 2                        (1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haf-\nwieder zum Verkehr zugelassen werden soll.                        tung nach § 3 Nummer 5 des Pflichtversicherungsge-\nsetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige\n(2) Solange ein Fahrzeug im Sinne des § 13 Absatz 2\nnach dem Muster in Anlage 11 Nummer 5 erstatten,\nSatz 2 gewerbsmäßig vermietet wird, muss der Zulas-\nwenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entspre-\nsungsbehörde eine gültige Versicherungsbestätigung\nchende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht\nfür ein Mietfahrzeug für Selbstfahrer vorliegen. Eine\noder nicht mehr besteht. Die Anzeige kann auch ent-\nVersicherungsbestätigung, die zur Erlangung eines\nsprechend § 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 vorgenommen\nKurzzeitkennzeichens erteilt wird, muss das Ende des\nwerden. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zu-\nVersicherungsverhältnisses oder die Dauer des Versi-\nlassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über\ncherungsverhältnisses angeben.\nden Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungs-\n(3) Die Versicherungsbestätigung ist grundsätzlich             gesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-\nvom Versicherer an die Zulassungsbehörde elektro-                 cherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach\nnisch zu übermitteln oder zum Abruf durch die Zulas-              § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine\nsungsbehörde bereitzuhalten, wenn diese hierfür einen             Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurz-\nZugang eingerichtet hat. Übermittlung und Bereithal-              zeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur\ntung zum Abruf können auch durch eine Gemein-                     Beendigung der Haftung. Satz 4 gilt entsprechend,\nschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Das zuläs-           wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung\nsige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im                 eines roten Kennzeichens ein befristeter Versiche-\nelektronischen Bundesanzeiger sowie zusätzlich im                 rungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung\nVerkehrsblatt veröffentlicht. Bei elektronischer Über-            des roten Kennzeichens befristet ist.\nmittlung dürfen keine Bestätigungen nach Anlage 11\n(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf\nausgestellt werden. Wird die Versicherungsbestätigung\ndessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des\nnicht elektronisch vom Versicherer an die Zulassungs-\nEingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt\nbehörde übermittelt oder zum Abruf bereitgehalten, hat\nentsprechend.\nder Versicherer sie dem Versicherungsnehmer nach\ndem Muster in Anlage 11 Nummer 1, für Hersteller                     (3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen\nvon Fahrzeugen auch nach dem Muster in Anlage 11                  zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz ent-\nNummer 2 zu erteilen.                                             sprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so\nhat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maß-\n(4) Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des\ngabe des § 14 Absatz 1 außer Betrieb setzen zu lassen.\nPflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht\nnicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vor-                (4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine An-\nlage einer Bescheinigung nach Anlage 11 Nummer 4 zu               zeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für\nerbringen.                                                        das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz\nentsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\n§ 24                               besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer\nBetrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung,\nMitteilungspflichten\nfür die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Num-\nder Zulassungsbehörde\nmer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen\n(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum              der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.\nZwecke der Gewährleistung des Versicherungsschut-\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeit-\nzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\nkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten\nrung über\nist.\n1. die Zuteilung des Kennzeichens,\n2. Änderungen der Anschrift des Halters,                                                      § 26\n3. den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss                                Versicherungskennzeichen\neiner neuen Versicherung,                                        (1) Durch das Versicherungskennzeichen wird für die\n4. den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebset-             Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in\nzung,                                                         Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011             153\nstabe d bis f nachgewiesen, dass für das jeweilige              (2) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müs-\nKraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz ent-       sen reflektierend sein. Die Rückstrahlwerte müssen Ab-\nsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung be-         schnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli\nsteht. Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages           1996, entsprechen.\nund Zahlung der Prämie überlässt der Versicherer dem            (3) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rück-\nHalter auf Antrag das Versicherungskennzeichen zu-           seite des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schluss-\nsammen mit einer Bescheinigung hierüber für das              leuchte fest anzubringen. Das Versicherungskennzei-\njeweilige Verkehrsjahr. Verkehrsjahr ist jeweils der Zeit-   chen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in\nraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des             Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des Versi-\nMonats Februar des nächsten Jahres. Zur Speicherung          cherungskennzeichens darf nicht weniger als 200 mm\nim Zentralen Fahrzeugregister hat der Antragsteller          über der Fahrbahn liegen. Versicherungskennzeichen\ndem Versicherer die in § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2         müssen hinter dem Kraftfahrzeug in einem Winkelbe-\ndes Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterda-           reich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängs-\nten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus          achse auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar\nund Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identi-           sein.\nfizierungsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nach-\nzuweisen. Das Versicherungskennzeichen und die                  (4) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erken-\nBescheinigung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des       nungsnummer des Versicherungskennzeichens an der\nVerkehrsjahres. Der Fahrzeugführer hat die Bescheini-        Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie\ngung über das Versicherungskennzeichen mitzuführen           in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der\nund zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung           Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung\nauszuhändigen.                                               von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift\nund ihres Untergrundes müssen denen des Versiche-\n(2) Das Versicherungskennzeichen besteht aus ei-         rungskennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeugs ent-\nnem Schild, das eine zur eindeutigen Identifizierung         sprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versi-\ndes Kraftfahrzeugs geeignete Erkennungsnummer und            cherungskennzeichens am ziehenden Kraftfahrzeug\ndas Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrt-        und der Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig,\nversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das       jedoch nicht erforderlich.\nZeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr\n(5) Außer dem Versicherungskennzeichen darf nur\nangibt, für welches das Versicherungskennzeichen gel-\ndas Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates\nten soll. Die Erkennungsnummer setzt sich aus nicht\nnach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Über-\nmehr als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buchsta-\neinkommens vom 8. November 1968 über den Straßen-\nben zusammen. Die Ziffern sind in einer Zeile über den\nverkehr am Kraftfahrzeug angebracht werden. Für die\nBuchstaben anzugeben. Das Verkehrsjahr ist durch die\nBundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuch-\nAngabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem\nstabe „D“.\nes beginnt. Der zuständige Verband der Kraftfahrtversi-\ncherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das               (6) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Ver-\nKraftfahrt-Bundesamt teilt mit Genehmigung des Bun-          wechslungen mit dem Versicherungskennzeichen oder\ndesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung        dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 5 führen\nden Versicherern die Erkennungsnummern zu.                   oder seine Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an\nFahrzeugen nicht angebracht werden.\n(3) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt\ndie Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2              (7) Kraftfahrzeuge, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 ein\ndes Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30 Absatz 4         Versicherungskennzeichen führen müssen, dürfen auf\ngenannten Fahrzeugdaten unverzüglich mitzuteilen. Die        öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,\nMitteilung kann auch über eine Gemeinschaftseinrich-         wenn das Versicherungskennzeichen entsprechend\ntung der Versicherer erfolgen. Ausführungsregeln zur         den Absätzen 1 bis 3 ausgestaltet und angebracht ist\nDatenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in           und verwechslungsfähige oder beeinträchtigende Zei-\nentsprechenden Standards im elektronischen Bundes-           chen und Einrichtungen nach Absatz 6 am Fahrzeug\nanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt bekannt.          nicht angebracht sind.\n§ 28\n§ 27\nRote Versicherungskennzeichen\nAusgestaltung und\nFahrten im Sinne des § 16 Absatz 1 dürfen mit Kraft-\nAnbringung des Versicherungskennzeichens\nfahrzeugen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 vorbehalt-\n(1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen        lich § 4 Absatz 1 auch mit roten Versicherungskenn-\nist im Verkehrsjahr 2006 blau auf weißem Grund, im           zeichen nach dem Muster in Anlage 12 unternommen\nVerkehrsjahr 2007 grün auf weißem Grund und im               werden. § 26 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der\nVerkehrsjahr 2008 schwarz auf weißem Grund; die              Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich\nFarben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjah-        der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben Z be-\nren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammen-              ginnt. Das Kennzeichen ist nach § 27 in Verbindung\nsetzung. Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schrift-        mit Anlage 12 auszugestalten und anzubringen. Es\nzeichen. Versicherungskennzeichen können erhaben             braucht am Kraftfahrzeug nicht fest angebracht zu sein.\nsein. Sie dürfen nicht spiegeln und weder verdeckt           Kraftfahrzeuge mit einem roten Versicherungskennzei-\nnoch verschmutzt sein. Form, Größe und Ausgestal-            chen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 27\ntung des Versicherungskennzeichens müssen dem                Absatz 7 in Betrieb gesetzt werden. Der Versicherer\nMuster und den Angaben in Anlage 12 entsprechen.             hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach","154              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\n§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrs-              9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft\ngesetzes und die in § 30 Absatz 5 genannten Fahrzeug-              ist und die Grundlage dieser Einstufung,\ndaten unverzüglich mitzuteilen.\n10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich\nder Gemeindekennziffer,\n§ 29\n11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II\nMaßnahmen bei vorzeitiger                          bei Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt\nBeendigung des Versicherungsverhältnisses                     wurde, sowie ein Hinweis über den Verbleib der\nEndet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf                Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetrieb-\ndes Verkehrsjahrs, das auf dem Versicherungskennzei-               setzung des Fahrzeugs,\nchen angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur         12. die Nummern früherer Zulassungsbescheinigungen\nunverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzei-                  Teil II und Hinweise über deren Verbleib,\nchens und der darüber ausgehändigten Bescheinigung\naufzufordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht          13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheini-\nnach, hat der Versicherer hiervon die nach § 46 zustän-            gungen Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,\ndige Behörde in Kenntnis zu setzen. Die Behörde zieht          14. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Num-\ndas Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung                 mer der Zulassungsbescheinigung Teil I,\nein.\n15. das Datum der Aushändigung und Hinweis über die\nAbschnitt 6                                  Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbeschei-\nnigung Teil I,\nFahrzeugregister\n16. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungs-\nbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines\n§ 30\nAnhängerverzeichnisses und das Datum der Aus-\nSpeicherung der Fahrzeugdaten                         stellung,\nim Zentralen Fahrzeugregister\n17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungs-\n(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt             scheins ein Hinweis darauf und das Datum der Aus-\nist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahr-             stellung,\nzeugdaten zu speichern:\n18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem\n1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4                   Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstel-\nNummer 1 bis 3 und Absatz 7 mitzuteilenden Fahr-              lungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,\nzeugdaten sowie die errechnete Nutzlast des Fahr-\nzeugs (technisch zulässige Gesamtmasse minus              19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-\nMasse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs),                 cherung:\n2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den               a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4\nFahrzeugdokumenten vorgeschrieben oder zuläs-                     Nummer 4 mitzuteilenden Daten,\nsig ist,                                                      b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbe-\n3. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-                    stätigung,\nnummer des zugeteilten Kennzeichens und das                   c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Been-\nDatum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kenn-                    digung des Versicherungsverhältnisses, die An-\nzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der                     zeige hierüber sowie das Datum des Eingangs\nBetriebszeitraum,                                                 der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,\n4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-                d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf\nnummer von durch Ausnahmegenehmigung zuge-                        Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung\nteilten weiteren Kennzeichen und das Datum der                    des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis da-\njeweiligen Zuteilung,                                             rauf und\n5. Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulas-             e) den Namen und die Anschrift oder die Schlüs-\nsungsbescheinigung folgenden Termins                              selnummer der früheren Versicherer und jeweils\na) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und                    die Daten zu diesen Versicherungen nach Maß-\nSicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenver-                  gabe der Buchstaben a bis d,\nkehrs-Zulassungs-Ordnung und                          20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahme-\nb) zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach                genehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf\n§ 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-                 solche Genehmigungen und Auflagen,\nnung,                                                 21. Hinweise über\n6. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hin-              a) Fahrzeugmängel,\nweis darauf sowie das Datum der Zuteilung,\nb) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,\n7. das Datum der\nc) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem\na) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und                          Verkehrsunfall,\nb) Entstempelung des Kennzeichens,                            d) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des\n8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmi-                    Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung\ngung,                                                             Teil I,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011            155\ne) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs             1. die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mit-\ntrotz eines Verkehrsverbots,                              zuteilenden Fahrzeugdaten,\nf) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraft-        2. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-\nfahrzeugsteuer,                                           nummer sowie\n22. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung                a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und\ndes Betriebs des Fahrzeugs,\nb) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulas-\n23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahr-                  sung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im\nzeug abgestellt ist,                                              Geltungsbereich dieser Verordnung,\n24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zu-\n3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,\nlassungsbehörde über die Veräußerung des Fahr-\nfalls eine solche vorhanden war, und Hinweise zu\nzeugs und das Datum der Veräußerung,\nderen Verbleib,\n25. bei Verlegung des\n4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-\na) Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer an-             cherung:\nderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines\nneuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen                  a) die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2\ndieses Zulassungsbezirks und das Datum der                    mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haft-\nZuteilung und                                                 pflichtversicherung,\nb) regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der                 b) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e\nneue Standort und das Datum der Verlegung                     zu speichernden Daten.\ndes Standortes,                                          (4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen\n26. folgende Daten über frühere Angaben und Ereig-             sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeug-\nnisse:                                                    daten zu speichern:\na) Kennzeichen,                                           1. die dem Versicherer nach § 26 Absatz 1 Satz 4 mit-\nb) Fahrzeug-Identifizierungsnummern,                          zuteilenden Fahrzeugdaten,\nc) Marke und Typ des Fahrzeugs,                           2. die Erkennungsnummer,\nd) Hinweise über Änderungen in der Beschaffenheit         3. der Beginn des Versicherungsschutzes,\nund Ausrüstung des Fahrzeugs sowie das jewei-\n4. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungs-\nlige Datum der Änderung,\nverhältnisses gemäß § 3 Nummer 5 des Pflichtversi-\ne) Hinweise über den Grund der sonstigen Ände-                cherungsgesetzes,\nrungen und das jeweilige Datum der Änderung,\n5. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-\n27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und                cherung:\ndie Abgabe von Erklärungen nach § 15:\na) den Namen und die Anschrift oder die Schlüssel-\na) das Datum der Ausstellung des Verwertungs-\nnummer des Versicherers,\nnachweises sowie die angegebene Betriebs-\nnummer des Demontagebetriebes oder                        b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der\nVersicherungsbestätigung.\nb) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug\nnicht als Abfall entsorgt wird, oder ein Hinweis         (5) Bei Ausgabe roter Versicherungskennzeichen\nauf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke          sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeug-\nder Entsorgung im Ausland verbleibt.                  daten zu speichern:\n(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder            1. die Erkennungsnummer,\nKurzzeitkennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregis-\n2. der Beginn des Versicherungsschutzes,\nter folgende Fahrzeugdaten zu speichern:\n1. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-              3. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungs-\nnummer,                                                        verhältnisses nach § 3 Nummer 5 des Pflichtversi-\ncherungsgesetzes,\n2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zu-\nteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kenn-           4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-\nzeichens,                                                      cherung:\n3. das Datum der Rückgabe oder Entziehung des                      a) den Namen und die Anschrift oder die Schlüssel-\nKennzeichens,                                                      nummer des Versicherers,\n4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-              b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der\ncherung:                                                           Versicherungsbestätigung.\na) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Absatz 4               (6) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die\nmitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haft-           durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu ei-\npflichtversicherung,                                   nem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu\nb) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e           speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und\nzu speichernden Daten.                                 die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.\n(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen               (7) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte\nzugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister fol-         Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch\ngende Fahrzeugdaten zu speichern:                              diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.","156              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\n(8) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Da-         7. das Datum der\ntum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 7 bezeich-              a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und\nneten Fahrzeugdaten zu speichern.\nb) Entstempelung des Kennzeichens,\n(9) Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf\nDiebstahl oder sonstiges Abhandenkommen                         8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmi-\ngung,\na) eines Fahrzeugs,\n9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft\nb) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kenn-                ist und die Grundlage dieser Einstufung,\nzeichens,\n10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich\nc) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder                     der Gemeindekennziffer,\nKurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit\nnoch nicht abgelaufen ist,                                 11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II\nbei Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt\nd) eines gültigen Versicherungskennzeichens,                       wurde, sowie ein Hinweis über den Verbleib der\ne) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II            Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetrieb-\nzu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des                setzung des Fahrzeugs,\nDiebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens so-              12. die Nummer der früheren Zulassungsbescheinigung\nwie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem ab-                Teil II und ein Hinweis auf deren Verbleib bei Aus-\nhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird und                     fertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung\ndass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im                  Teil II,\nSinne des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht              13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheini-\nvor dessen Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf                 gung Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,\nvon zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zuge-\nteilt werden darf. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhan-         14. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Num-\ndenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbe-                   mer der Zulassungsbescheinigung Teil I,\nscheinigungen (Teil I und Teil II) ist jeweils die Doku-       15. das Datum der Aushändigung und Rückgabe oder\nmentennummer zu speichern. Wurde in den Vordruck                   Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I,\nfür die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch          16. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungs-\nden Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer                bescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines\neingetragen, ist auch diese zu speichern.                          Anhängerverzeichnisses und das Datum der Aus-\nstellung,\n§ 31\n17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungs-\nSpeicherung der Fahrzeugdaten                         scheins ein Hinweis darauf und das Datum der Aus-\nim örtlichen Fahrzeugregister                        stellung,\n(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt         18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem\nist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahr-             Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstel-\nzeugdaten zu speichern:                                            lungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,\n1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4               19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-\nNummer 1 bis 3 und Absatz 7 mitzuteilenden Fahr-              cherung:\nzeugdaten,\na) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4\n2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in der                   Nummer 4 mitzuteilenden Daten,\nZulassungsbescheinigung vorgeschrieben oder zu-\nlässig ist,                                                   b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbe-\nstätigung,\n3. das Unterscheidungskennzeichen und die Erken-\nnungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und                  c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Been-\ndas Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kenn-                digung des Versicherungsverhältnisses, die An-\nzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der                     zeige hierüber sowie das Datum des Eingangs\nBetriebszeitraum,                                                 der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,\n4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-                d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf\nnummer von durch Ausnahmegenehmigung zuge-                        Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung\nteilten weiteren Kennzeichen sowie das Datum der                  des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis da-\njeweiligen Zuteilung,                                             rauf und\n5. Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulas-             e) den Namen und die Anschrift oder die Schlüs-\nsungsbescheinigung folgenden Termins                              selnummer der früheren Versicherer und jeweils\ndie Daten zu diesen Versicherungen nach Maß-\na) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und                    gabe der Buchstaben a bis d,\nSicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung und                          20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahme-\ngenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf\nb) zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach                solche Genehmigungen und Auflagen,\n§ 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nnung,                                                 21. Hinweise über\n6. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hin-              a) Fahrzeugmängel,\nweis darauf sowie das Datum der Zuteilung,                    b) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011              157\nc) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem               1. die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mit-\nVerkehrsunfall,                                           zuteilenden Fahrzeugdaten,\nd) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des             2. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer\nFahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung                  sowie\nTeil I,\na) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und\ne) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs\ntrotz eines Verkehrsverbots,                              b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulas-\nsung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im\nf) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraft-                Geltungsbereich dieser Verordnung,\nfahrzeugsteuer,\n3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,\n22. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung                falls eine solche vorhanden war, und Hinweise zu\ndes Betriebs des Fahrzeugs,                                   deren Verbleib,\n23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahr-\n4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-\nzeug abgestellt ist,\ncherung:\n24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zu-\na) die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2\nlassungsbehörde über die Veräußerung des Fahr-\nmitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haft-\nzeugs und das Datum der Veräußerung,\npflichtversicherung,\n25. bei Verlegung des\nb) die nach Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b bis e\na) Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer an-                 zu speichernden Daten.\nderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines\nneuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen                 (4) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch\ndieses Zulassungsbezirks und das Datum der            Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem be-\nZuteilung und                                         stimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu spei-\nchern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die\nb) regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der             Stelle, die über die Verwendung bestimmt.\nneue Standort und das Datum der Verlegung\ndes Standortes,                                          (5) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte\nDaten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch\n26. folgende Daten über frühere Angaben und Ereig-\ndiese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern.\nnisse:\n(6) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Da-\na) bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens das\ntum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 5 bezeich-\nbisherige,\nneten Fahrzeugdaten zu speichern.\nb) bei Änderung der Fahrzeug-Identifizierungsnum-\nmer die bisherige,                                       (7) Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über\nDiebstahl oder sonstiges Abhandenkommen\n27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und\ndie Abgabe von Erklärungen nach § 15:                     a) eines Fahrzeugs,\na) das Datum der Ausstellung des Verwertungs-             b) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kenn-\nnachweises sowie die angegebene Betriebs-                 zeichens,\nnummer des Demontagebetriebes oder                    c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder\nb) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug              Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit\nnicht als Abfall entsorgt wird, oder ein Hinweis          noch nicht abgelaufen ist,\nauf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke          d) eines gültigen Versicherungskennzeichens und\nder Entsorgung im Ausland verbleibt.\ne) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II\n(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder\nKurzzeitkennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister         zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des\nfolgende Fahrzeugdaten zu speichern:                           Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens\nsowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem\n1. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer,\nabhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird\n2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zu-             und dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens\nteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kenn-           im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht\nzeichens,                                                  vor dessen Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von\n3. das Datum der Rückgabe oder Entziehung des                  fünf Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt wer-\nKennzeichens,                                              den darf. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkom-\nmen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigun-\n4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-\ngen Teil I und Teil II ist jeweils die Dokumentennummer\ncherung:\nzu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulas-\na) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Absatz 4            sungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller\nmitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haft-           eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist\npflichtversicherung,                                   auch diese zu speichern.\nb) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e              (8) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu spei-\nzu speichernden Daten.                                 chernden Daten nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 13,\n(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen            15 bis 17, 20 und 21 bis 27 und Absatz 2 bis 7 noch\nzugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister fol-         nicht im örtlichen Fahrzeugregister gespeichert sind,\ngende Fahrzeugdaten zu speichern:                              brauchen sie auch weiterhin nicht gespeichert werden.","158             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\n§ 32                                  (3) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1\nSpeicherung der                         und 2 erfolgt im Wege der Datenfernübertragung durch\nHalterdaten in den Fahrzeugregistern                 Direkteinstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich im\nWege der Dateienübertragung. Ausführungsregeln zur\n(1) Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1            Datenübermittlung werden vom Kraftfahrt-Bundesamt\nSatz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 13           im elektronischen Bundesanzeiger und zusätzlich im\nAbsatz 4 Satz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers            Verkehrsblatt veröffentlicht.\nsind zu speichern\n1. im Zentralen Fahrzeugregister                                                          § 34\na) bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8                          Übermittlung von Daten\nzugeteilt ist,                                                      an andere Zulassungsbehörden\nb) bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen              (1) Wird einem Fahrzeug von einer Zulassungs-\nzugeteilt ist,                                         behörde ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkenn-\nc) bei der Zuteilung von roten Kennzeichen,               zeichen zugeteilt, dem bereits von einer anderen Zulas-\nd) bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen und          sungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulas-\nsungsbezirks zugeteilt ist, oder wird eine Zulassungs-\ne) bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen\nbehörde ohne Wechsel des Kennzeichens auf Grund\nund\n§ 47 Absatz 1 Nummer 2 zuständig, hat die neue\n2. im örtlichen Fahrzeugregister                              Zulassungsbehörde auch der für das bisherige Kenn-\na) bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8         zeichen zuständigen Zulassungsbehörde zur Aktuali-\nzugeteilt ist,                                         sierung des örtlichen Registers zu übermitteln:\nb) bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen           1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,\nzugeteilt ist,                                         2. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,\nc) bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und\n3. das bisherige Kennzeichen sowie\nd) bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen.\n4. das neue Kennzeichen und das Datum der Zuteilung\nIn den Fahrzeugregistern ist ferner das Datum der Än-             oder den Verzicht auf die Zuteilung.\nderung der Halterdaten zu speichern.\n(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen\n(2) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister         zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebset-\nsind über beruflich selbstständige Halter, denen ein          zung des Fahrzeugs vor, hat sie der für das bisherige\nKennzeichen nach § 8 zugeteilt wird, die Daten über           Kennzeichen zuständigen Zulassungsbehörde die in\nBeruf oder Gewerbe zu speichern.                              § 33 Absatz 2 bezeichneten Daten zur Aktualisierung\n(3) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister         des örtlichen Registers zu übermitteln.\nsind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der\n(3) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 ent-\nfrüheren Halter eines Fahrzeugs zu speichern.\nfällt, wenn die zur Übermittlung verpflichtete Zulas-\nsungsbehörde und die Zulassungsbehörde, für die die\n§ 33\nDaten bestimmt sind, die nach § 33 vorgeschriebene\nÜbermittlung von                        Datenübermittlung durch unmittelbaren Zugriff betrei-\nDaten an das Kraftfahrt-Bundesamt                   ben und die Daten zur Aktualisierung des örtlichen Re-\n(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bun-          gisters durch das Zentrale Fahrzeugregister übermittelt\ndesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister          werden.\ndie nach § 30 zu speichernden Fahrzeugdaten sowie\ndie nach § 32 zu speichernden Halterdaten zu übermit-                                     § 35\nteln. Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem Kraft-                                 Übermittlung\nfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahr-                      von Daten an die Versicherer\nzeugregisters jede Änderung der Daten und das Datum\nder Änderung sowie die Löschung der Daten und das                (1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur\nDatum der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu           Durchführung des Versicherungsvertrags übermitteln:\nübermitteln.                                                  1. bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,\n(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen              folgende Daten:\nzuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebset-                 a) das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung,\nzung des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bun-               bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saison-\ndesamt die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und au-                    kennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum,\nßerdem zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugre-\ngisters zu übermitteln:                                           b) die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie\ndie Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ,\n1. das Datum der Außerbetriebsetzung,                                sowie die Variante und die Version des Fahr-\n2. das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen                     zeugs,\nEntstempelung,\nc) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nenn-\n3. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,                              leistung und bei Krafträdern zusätzlich den Hub-\n4. die Marke des Fahrzeugs,                                          raum,\n5. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II                 d) den Familiennamen, die Vornamen und die An-\nund einen Hinweis über deren Verbleib.                           schrift des Halters,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011                159\ne) einen Hinweis über das Vorliegen eines Versiche-         tigt, die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verant-\nrer- und Halterwechsels,                                 wortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der\nf) das Datum des Eingangs einer Anzeige über das            Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. Eine\nNichtbestehen oder die Beendigung des Versi-             gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes\ncherungsverhältnisses,                                   zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begrün-\ndet.\ng) einen Hinweis über die Einleitung von Maßnah-\nmen zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzei-\n§ 36\nchens, jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im\nSinne des Buchstaben f,                                            Mitteilungen an die Finanzbehörden\nh) das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahr-                 (1) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchfüh-\nzeugs und die Reservierung des Kennzeichens              rung des Kraftfahrzeugsteuerrechts nach § 1 der Kraft-\nbei Außerbetriebsetzung,                                 fahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung zuständigen\ni) den Namen und die Anschrift oder Schlüsselnum-           Finanzamt mit:\nmer des Versicherers,                                    1. bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen ein\nj) die Nummer des Versicherungsscheins oder der                 Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 5 Absatz 2 Num-\nVersicherungsbestätigung,                                    mer 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsver-\nk) einen Hinweis über den Eingang der Versiche-                 ordnung bezeichneten Daten und bei Fahrzeugen\nrungsbestätigung über eine neue Versicherung                 mit Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeit-\nsowie                                                        raum,\nl) den Beginn des Versicherungsschutzes,                    2. bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 31\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 4 und § 32 Absatz 1 Satz 1\n2. bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurz-               Nummer 2 zu speichernden Daten sowie die Ände-\nzeitkennzeichen folgende Daten:\nrung dieser Daten und das Datum der Änderung.\na) das Unterscheidungszeichen und die Erken-\n(2) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchfüh-\nnungsnummer des Kennzeichens sowie das Da-\nrung des Umsatzsteuerrechts nach § 21 der Abgaben-\ntum der Zuteilung,\nordnung zuständigen Finanzamt die in § 6 Absatz 5\nb) die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,                   bezeichneten Daten mit.\nc) den Familiennamen, die Vornamen und die An-                 (3) Die Daten können nach Maßgabe des § 5 Ab-\nschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem          satz 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverord-\nVersicherungsnehmer identisch ist,                       nung und der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung\nd) die in Nummer 1 Buchstabe e, f, g und h bezeich-         vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139) elektronisch über-\nneten Daten und                                          mittelt werden.\ne) das Ende des Versicherungsschutzes,\n3. bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zu-                                         § 37\ngeteilt ist, folgende Daten:                                                 Übermittlung von Daten\na) das Unterscheidungszeichen und die Erken-                              an Stellen zur Durchführung\nnungsnummer des Kennzeichens und das Datum                            des Bundesleistungsgesetzes,\nder Zuteilung sowie                                               des Verkehrssicherstellungsgesetzes,\ndes Verkehrsleistungsgesetzes und\nb) die in Nummer 1 Buchstabe b, c, d und h be-                   von Maßnahmen des Katastrophenschutzes\nzeichneten Daten und das Ende des Versiche-\nrungsverhältnisses.                                         (1) Die Zulassungsbehörde darf bei Fahrzeugen,\ndenen ein Kennzeichen zugeteilt ist,\n(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlass:\n1. der Zuteilung des Kennzeichens,                              1. für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den\nnach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten\n2. des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestäti-                 Anforderungsbehörden,\ngung,\n2. für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes\n3. des Versicherer- oder Halterwechsels,\nden nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes\n4. des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn                bestimmten Behörden,\ndie Zulassungsbehörde die Daten durch Direktein-\nstellung nach § 33 Absatz 3 ändert, ansonsten nur           3. für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem\nin den Fällen, in denen der Wechsel in den Bereich              Bundesamt für Güterverkehr sowie\neiner anderen Zulassungsbehörde erfolgt,                    4. für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach\n5. der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie                      den von den Ländern für Maßnahmen des Katastro-\nphenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen\n6. des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens\nStellen\noder Beendigung des Versicherungsverhältnisses\noder der hierauf beruhenden Maßnahmen.                      auf entsprechende Anforderung die nach § 31 Absatz 1\ngespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32\n(3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gespeicherten\nund 2 erfolgt grundsätzlich elektronisch und darf zu den\nHalterdaten übermitteln.\ndort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bun-\ndesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Ver-                (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen,\nsicherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berech-         denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,","160             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\n1. für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den                (5) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1\nnach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten           und 2 sind entbehrlich, wenn die Zulassungsbehörde,\nAnforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten          für die die Daten bestimmt sind, die in § 33 vorge-\nBehörden,                                                 schriebene Datenübermittlung im Wege der Datenfern-\n2. für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes         übertragung durch Direkteinstellung vornimmt.\nden nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes\nbestimmten Behörden,                                                                 § 39\nAbruf im automatisierten Verfahren\n3. für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem\nBundesamt für Güterverkehr sowie                             (1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten\nVerfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach\n4. für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach\n§ 36 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen fol-\nden von den Ländern für Maßnahmen des Katastro-\ngende Daten bereitgehalten werden:\nphenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen\nStellen und den diesen vorgesetzten Behörden              1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens,\nder Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Fa-\nauf entsprechende Anforderung die nach § 30 Absatz 1              miliennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstler-\ngespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Ab-               namens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 gespeicherten Hal-              Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Be-\nterdaten übermitteln.                                             hörde oder Vereinigung des Namens oder der Be-\nzeichnung des Halters oder unter Verwendung der\n§ 38                                   Anschrift des Halters die in § 30 genannten Fahr-\nÜbermittlungen                               zeugdaten und die in § 32 genannten Halterdaten,\ndes Kraftfahrt-Bundesamtes                      2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des\nan die Zulassungsbehörden                          Kennzeichens:\n(1) Ist einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde             a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens\nein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen                    übereinstimmenden Kennzeichen,\nzugeteilt worden, dem bereits von einer anderen Zulas-            b) Daten über die Fahrzeugklasse, die Marke, die\nsungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulas-                      Handelsbezeichnung, den Typ und bei Personen-\nsungsbezirks zugeteilt worden war, übermittelt das                   kraftwagen die Farbe des Fahrzeugs sowie das\nKraftfahrt-Bundesamt der für das bisherige Kennzei-                  Datum der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit\nchen zuständigen Zulassungsbehörde folgende Daten:                   Versicherungskennzeichen außerdem der Beginn\n1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,                              und das Ende des Versicherungsverhältnisses.\n2. die Fahrzeugklasse des Fahrzeugs,                             (2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten\nVerfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach\n3. die Marke des Fahrzeugs,\n§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3\n4. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,            des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten\n5. das bisherige Kennzeichen sowie                            bereitgehalten werden:\n6. das neue Kennzeichen und das Datum der Zutei-              1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens,\nlung.                                                         der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Fa-\nmiliennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstler-\n(2) Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, so über-           namens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der\nmittelt das Kraftfahrt-Bundesamt, wenn dieser Um-                 Geburt oder im Falle einer juristischen Person,\nstand im Zentralen Fahrzeugregister vermerkt ist, der             Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Be-\nzuständigen Zulassungsbehörde zur Aktualisierung                  zeichnung des Halters oder unter Verwendung der\ndes örtlichen Registers diesen Vermerk.                           Anschrift des Halters:\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ferner an             a) die in § 30 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 bis 17 und 19\ndie jeweils zuständige Zulassungsbehörde die im Zen-                 Buchstabe c, Nummer 20 und 21 Buchstabe a\ntralen Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über                     bis e sowie Nummer 25 bis 27, Absatz 2 Num-\nDiebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahr-                    mer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4, Absatz 4\nzeugen, Kennzeichen und ausgefertigten Zulassungs-                   Nummer 1 bis 5, Absatz 5 Nummer 1 bis 4 und\nbescheinigungen Teil II sowie über das Wiederauffinden               Absatz 7 bis 9 genannten Fahrzeugdaten und\nsolcher Fahrzeuge, Kennzeichen und Zulassungsbe-                  b) die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten Halter-\nscheinigungen, es sei denn, dem Kraftfahrt-Bundesamt                 daten,\nist bekannt, dass die Zulassungsbehörde hierüber\nunterrichtet ist.                                             2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des\nKennzeichens:\n(4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahr-\nzeug als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen                  a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens\nFahrzeug-Identifizierungsnummer, Nummer der Zulas-                   übereinstimmenden Kennzeichen,\nsungsbescheinigung Teil II oder Kennzeichen im Zen-               b) die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbe-\ntralen Fahrzeugregister bereits zu einem anderen im                  zeichnung, den Typ und bei Pkw die Farbe des\nVerkehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so teilt              Fahrzeugs sowie das Datum der ersten Zulas-\ndas Kraftfahrt-Bundesamt diesen Umstand der Zulas-                   sung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskenn-\nsungsbehörde, die das Fahrzeug gemeldet hat, zur                     zeichen außerdem der Beginn und das Ende des\nPrüfung des Sachverhaltes mit.                                       Versicherungsverhältnisses.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011               161\n(3) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten        zes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\nVerfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach             rung dürfen die nach § 32 Absatz 1 zu speichernden\n§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des Straßenverkehrs-           Halterdaten und die in § 30 Absatz 1 Nummer 19, Ab-\ngesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung des             satz 2 Nummer 4, Absatz 3 Nummer 4, Absatz 4\nKennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnum-           Nummer 5 und Absatz 5 Nummer 4 genannten Daten\nmer folgende Daten bereitgehalten werden:                     zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bereitge-\n1. das Kennzeichen, das Datum der Zuteilung des               halten werden. Die in Satz 1 genannten Daten werden\nKennzeichens, bei Saisonkennzeichen zusätzlich            bereitgehalten für die nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des\nder Betriebszeitraum und das Datum der Außerbe-           Pflichtversicherungsgesetzes eingerichtete Auskunfts-\ntriebsetzung des Fahrzeugs sowie die nach § 30 Ab-        stelle.\nsatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 zu spei-               (6a) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3b des Stra-\nchernden Fahrzeugdaten und                                ßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach § 30\n2. die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten.          Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 10, 15, 20, 21 Buch-\nstabe d und f, Nummer 24, 25, 26 Buchstabe d und e,\n(4) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten        Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 2 und\nVerfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach             Absätze 7 und 8 darf durch Abruf im automatisierten\n§ 36 Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen             Verfahren erfolgen.\ndie nach § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Daten nach\n(7) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten\n§ 6 Absatz 7 Nummer 1 und 7 Buchstabe c bis e ge-\nVerfahren aus den örtlichen Fahrzeugregistern nach\nspeicherten Halterdaten und die nach § 30 Absatz 1\n§ 36 Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes\nNummer 9 gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehal-\ndürfen folgende Daten bereitgehalten werden:\nten werden, soweit sie für die Ermittlung des Schuld-\nners und der Höhe der Mautgebühr nach dem Fernstra-           1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens\nßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der                oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:\nBekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49)                 a) die nach § 32 Absatz 1 zu speichernden Halter-\nin der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. Die              daten und\nDaten nach Satz 1 werden für den mit der Erhebung der\nMautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzie-                 b) die nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 bis 17, 19\nrungsgesetz beliehenen Privaten zum Abruf bereitge-                  bis 27, Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3\nhalten. Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermitt-          Nummer 1 bis 4 zu speichernden Fahrzeugdaten,\nlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr               2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des\nnach Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzier-              Kennzeichens: die in Absatz 2 Nummer 2 bezeich-\nten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich sind.                neten Daten,\n(5) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 2b des Stra-         3. für Anfragen unter Verwendung des Familien-\nßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten und Daten                   namens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens,\nvon Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der               Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder\nMaut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere                      im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Ver-\nNutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung                   einigung des Namens oder der Bezeichnung des\nvom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122) in der jeweils             Halters oder unter Verwendung der Anschrift des\ngeltenden Fassung maßgeblich sind, ist durch Abruf im             Halters die in Nummer 1 bezeichneten Daten.\nautomatisierten Verfahren zulässig. Satz 1 gilt auch für\ndie in Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder Ziffer 22 der                                    § 40\nZulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Fahr-                                   Sicherung des\nzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die                      Abrufverfahrens gegen Missbrauch\nim Zentralen Fahrzeugregister erfasst sind. Die Daten\nnach Satz 1 werden bereitgehalten für das Bundesamt              (1) Die übermittelnde Stelle darf einen Abruf nach\nfür Güterverkehr, die Zollbehörden und eine sonstige          § 36 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn\nöffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Autobahn-        dessen Durchführung unter Verwendung\nmaut beauftragt ist.                                          1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers\n(5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisier-             und\nten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach         2. eines Passwortes\n§ 36 Absatz 2c des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für         erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann\nAnfragen unter Verwendung des Familiennamens, Vor-            eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei\nnamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsna-               Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die\nmens, Datums und Ortes der Geburt oder im Fall einer          Kennung nach Satz 1 Nummer 1 auf Antrag des Netz-\njuristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Na-         betreibers als einheitliche Kennung für die an dieses\nmens und der Bezeichnung des Halters gegebenenfalls           Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern\nin Verbindung mit der Anschrift des Halters die in Ab-        der Netzbetreiber selbst abrufberechtigt ist. Die Verant-\nsatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten             wortung für die Sicherheit des Datennetzwerks und die\nbereitgehalten werden. Die in Satz 1 genannten Daten          Zulassung ausschließlich berechtigter Nutzer trägt bei\nwerden bereitgehalten für die Gerichtsvollzieher.             Anwendung des Satzes 3 der Netzbetreiber. Ist der\n(6) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten        Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keine natür-\nVerfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach             liche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem\n§ 36 Absatz 3a des Straßenverkehrsgesetzes für Maß-           Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festge-\nnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschut-             stellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Per-","162            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nson haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort          7: Gefahrenabwehr,\nzu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem           8: Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungs-\nvon der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum              widrigkeiten,\nzu ändern.\n9: Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle und\n(2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbst-\ntätiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe        0: sonstige Anlässe.\nerfolgen können, sobald die Kennung nach Absatz 1            Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 8 bis 0 ist ein auf\nSatz 1 Nummer 1 oder das Passwort mehr als zweimal           den bestimmten Anlass bezogenes Aktenzeichen oder\nhintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abru-        eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls\nfende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unbe-            dies beim Abruf angegeben werden kann. Sonst ist\nrechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.             jeweils in Kurzform bei der Verwendung der Schlüssel-\n(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass    zahl 8 die Art der Straftat oder die Art der Verkehrsord-\ndie Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 6 des Straßen-           nungswidrigkeit und bei Verwendung der Schlüsselzah-\nverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig erfolgen        len 9 und 0 die Art der Maßnahme oder des Ereignisses\nund dass der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Auf-            zu bezeichnen.\nzeichnung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unter-            (2) Zur Feststellung der für den Abruf verantwort-\nliegen auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung           lichen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienst-\nvon fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorge-            nummer, Nummer des Dienstausweises, ein Namens-\nnommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für die wei-         kurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit\nteren Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 7 des Straßen-         oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuzie-\nverkehrsgesetzes.                                            hung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese\n(4) Die Übermittlung durch ein automatisiertes An-        Feststellung ermöglichen. Als Hinweis im Sinne von\nfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundes-        Satz 1 gilt insbesondere\namt nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes ist zuläs-        1. das nach Absatz 1 Satz 2 übermittelte Aktenzeichen\nsig, wenn sie unter Verwendung einer Kennung der zum             oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des\nEmpfang der Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der              Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwort-\nEmpfänger hat sicherzustellen, dass die übermittelten            lichen Person aktenkundig gemacht wird, oder\nDaten nur bei den zum Empfang bestimmten Endgerä-            2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen\nten empfangen werden. Die übermittelnde Stelle hat               Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Per-\ndurch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten,              son geeignet ist.\ndass eine Übermittlung nicht vorgenommen wird, wenn\n(3) Für die nach § 36 Absatz 7 des Straßenverkehrs-\ndie Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde. Sie\ngesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen\nhat versuchte Anfragen ohne Angabe der richtigen\ngilt § 36 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Straßenverkehrs-\nKennung sowie die Angabe einer fehlerhaften Kennung\ngesetzes entsprechend.\nzu protokollieren. Sie hat ferner im Zusammenwirken\nmit der anfragenden Stelle jedem Fehlversuch nachzu-\n§ 42\ngehen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Siche-\nrung des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig                                 Abruf im automatisierten\nsind. Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass               Verfahren durch ausländische Stellen\ndie Aufzeichnungen nach § 36a Satz 2 des Straßenver-            Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Ver-\nkehrsgesetzes selbsttätig erfolgen und die Übermitt-         fahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37a\nlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unter-           des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des\nbrochen wird.                                                Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnum-\nmer dürfen:\n§ 41\n1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1\nAufzeichnung der                             Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes\nAbrufe im automatisierten Verfahren\na) die in § 39 Absatz 3 Nummer 2 genannten Daten\n(1) Der Anlass des Abrufs ist von der abrufenden                  und wenn eine erweiterte Auskunft erforderlich\nStelle unter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu                 ist, zusätzlich\nübermitteln:\nb) Daten über Fahrzeugklasse, Marke, Typ und bei\n1: Zulassung von Fahrzeugen,                                         Personenkraftwagen Farbe des Fahrzeugs, Tag\n2: bei Überwachung des Straßenverkehrs: keine oder                   der ersten Zulassung, die von der Zulassungs-\nnicht vorschriftsmäßige Papiere oder Verdacht auf                behörde aufgebrachte Nummer der Zulassungs-\nFälschung der Papiere oder des Kennzeichens oder                 bescheinigung Teil I, die Nummer der Zulas-\nsonstige verkehrsrechtliche Beanstandungen oder                  sungsbescheinigung Teil II, das Datum und die\nverkehrsbezogene Anlässe,                                        Bezeichnung des Arbeitsganges der letzten Ver-\n3: Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung               änderung und Hinweis auf den Diebstahl oder das\noder Verkehrsunfallflucht,                                       sonstige Abhandenkommen eines Fahrzeugs\noder des Kennzeichens, bei Fahrzeugen mit Ver-\n4: Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbe-                 sicherungskennzeichen außerdem Beginn und\nhindernd abgestellten Fahrzeugen,                                Ende des Versicherungsverhältnisses und\n5: Verdacht des Diebstahls oder der missbräuchlichen         2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und\nBenutzung eines Fahrzeugs,                                   Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffent-\n6: Grenzkontrolle,                                               liche Sicherheit sowie zur Überwachung des Versi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011              163\ncherungsschutzes nach § 37 Absatz 1 Buchstabe b           Wiederauffinden, sonst nach Ende der Fahndungsmaß-\nbis d und Absatz 1a des Straßenverkehrsgesetzes           nahmen zu löschen.\ndie in § 39 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie, falls\n(6) Die Daten über Kennzeichen nach § 30 Absatz 1\neine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich\nNummer 4 und Absatz 6 sind im Zentralen Fahrzeug-\ndie in Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten\nregister spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder Ent-\nbereitgehalten werden. Die §§ 40 und 41 gelten ent-           ziehung des jeweiligen Kennzeichens zu löschen. Bei\nsprechend.                                                    Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des\nKennzeichens gilt Absatz 5 entsprechend.\n§ 43\nÜbermittlungssperren                                                    § 45\n(1) Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach                                  Löschung der\n§ 41 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen nur durch                       Daten im örtlichen Fahrzeugregister\ndie für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Lan-\ndesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach                 (1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind\nLandesrecht zuständigen Stellen angeordnet werden;            die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich\ndie Zulassungsbehörde vermerkt die Sperre unverzüg-           des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Eingang der\nlich im örtlichen Fahrzeugregister. Das Gleiche gilt für      vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38 Absatz 1 oder\neine Änderung der Sperre. Wird die Sperre aufgehoben,         Absatz 2 übersandten Mitteilung zu löschen. Die in\nist der Sperrvermerk von der Zulassungsbehörde un-            § 33 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes be-\nverzüglich zu löschen.                                        zeichneten Daten sind nach Zuteilung des Kennzei-\nchens für den neuen Halter, sonst spätestens ein Jahr\n(2) Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von        nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38\nder sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde             Absatz 1 oder Absatz 2 übersandten Mitteilung zu\ndem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das Kraftfahrt-         löschen.\nBundesamt vermerkt die Sperre unverzüglich im Zen-\ntralen Fahrzeugregister. Die Änderung oder Aufhebung             (2) Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder\nder Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der            von Kurzzeitkennzeichen im örtlichen Fahrzeugregister\nZulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzu-             gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 4\nteilen. Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entspre-      spätestens ein Jahr nach der Rückgabe, der Entzie-\nchend. Wird die Aufhebung der Sperre dem Kraftfahrt-          hung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu\nBundesamt gemeldet, so ist der Sperrvermerk unver-            löschen.\nzüglich zu löschen.                                              (3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die\n(3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte          Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des\nDaten beziehen, sind von der Zulassungsbehörde oder           Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültig-\nvom Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde weiterzulei-          keit der Zulassung zu löschen.\nten, die die Sperre angeordnet hat. Die Zulassungsbe-\n(4) Es sind zu löschen\nhörde erteilt die Auskunft, wenn die für die Anordnung\nder Sperre zuständige Behörde ihr mitteilt, dass die          1. die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhan-\nSperre für dieses Übermittlungsersuchen aufgehoben                denkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder\nwird.                                                             der Zulassungsbescheinigung Teil II bei deren Wie-\nderauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahn-\n§ 44                                    dungsmaßnahmen,\nLöschung der Daten                          2. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Kennzei-\nim Zentralen Fahrzeugregister                        chen, frühere Kennzeichen sowie die in § 31 Absatz 1\n(1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind               Nummer 19 Buchstabe a, b und e, Absatz 2 Num-\ndie Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich             mer 4 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 4 Buch-\ndes Absatzes 5 sieben Jahre, nachdem das Fahrzeug                 stabe a bezeichneten Daten drei Jahre nachdem die\naußer Betrieb gesetzt wurde, zu löschen.                          Versicherungsbestätigung, in der diese Daten jeweils\nenthalten sind, ihre Geltung verloren hat,\n(2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen im\nZentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind           3. die Angaben über den früheren Halter nach § 32 Ab-\nvorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Rück-              satz 3 ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für\ngabe oder Entstempelung des Kennzeichens zu lö-                   den neuen Halter oder bei Diebstahl oder sonstigem\nschen.                                                            Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen\n(3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die             zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben nach Num-\nDaten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des             mer 1.\nAbsatzes 5 sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der           (5) Die Daten über Kennzeichen nach § 31 Absatz 1\nZulassung zu löschen.                                         Nummer 4 und Absatz 4 sind im örtlichen Fahrzeugre-\n(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen            gister spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder Entzie-\nsind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbe-           hung des Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl oder\nhaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach dem Ende            sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt\ndes Verkehrsjahres zu löschen.                                Absatz 4 Nummer 1.\n(5) Die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Ab-             (6) Sofern die Zulassungsbehörde die Datenhaltung\nhandenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens                  des örtlichen Fahrzeugregisters dem Zentralen Fahr-\noder der Zulassungsbescheinigung Teil II sind bei deren       zeugregister übertragen hat, ist § 44 anzuwenden.","164             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nAbschnitt 7                                 tragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Aus-\nDurchführungs-                                  wirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, er-\nund Schlussvorschriften                              geht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zu-\nständigen Behörden dieser Länder,\n§ 46                               2. die zuständigen obersten Landesbehörden vom Er-\nfordernis der Neuzuteilung eines Kennzeichens bei\nZuständigkeiten\nWechsel des Zulassungsbereiches des Fahrzeugs\n(1) Diese Verordnung wird von den nach Landes-                 innerhalb des jeweiligen Landes,\nrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden aus-\n3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\ngeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden\nentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\noder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht\nmung des Bundesrates nach Anhörung der zustän-\nzuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden\ndigen obersten Landesbehörden von allen Vorschrif-\nWeisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die\nten dieser Verordnung, sofern die Ausnahmen allge-\nerforderlichen Maßnahmen selbst treffen.\nmein gelten sollen und nicht die Landesbehörden\n(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vor-          nach Nummer 1 zuständig sind. In den Fällen des\ngeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehre-             Satzes 1 Nummer 2 ist das Kraftfahrt-Bundesamt\nren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne                 rechtzeitig zu unterrichten.\ndes Melderechtsrahmengesetzes, mangels eines sol-\n(2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist\nchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Be-\ntroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunterneh-        festzulegen.\nmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des                (3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen\nOrtes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.        oder Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmege-\nBesteht im Inland kein Sitz, keine Niederlassung oder         nehmigung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzufüh-\nkeine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts           ren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-\noder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten           fung auszuhändigen.\nzuständig. Anträge können mit Zustimmung der örtlich             (4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei,\nzuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichge-            die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die ande-\nordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der              ren Einheiten und Einrichtungen des Katastrophen-\nzuständigen obersten Landesbehörden oder der von ih-          schutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften\nnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen              dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung ho-\nStellen auch in einem anderen Land, behandelt und             heitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichti-\nerledigt werden. Verlangt die Verkehrssicherheit ein so-      gung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend\nfortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zustän-    geboten ist.\ndigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit\nderselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Ver-\n§ 48\nordnung vorläufig treffen.\nOrdnungswidrigkeiten\n(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden\nauf Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbe-             Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-\nreiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bun-            kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ndesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizeien             1. entgegen\nder Länder durch deren Dienststellen nach Bestim-\nmung der Fachminister wahrgenommen. Die Zustän-                    a) § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 oder § 9 Ab-\ndigkeiten der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die                    satz 3 Satz 5,\nKraftfahrzeuge und Anhänger der auf Grund des Nord-                b) § 10 Absatz 12, auch in Verbindung mit § 16 Ab-\natlantikvertrags errichteten internationalen militärischen            satz 5 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 4 oder § 19\nHauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßi-                 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 oder\ngen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung\nhaben, werden durch die Dienststellen der Bundeswehr               c) § 16 Absatz 2 Satz 7, § 19 Absatz 1 Nummer 4\nnach Bestimmung des Bundesministers der Vertei-                       Satz 3 oder § 27 Absatz 7, auch in Verbindung\ndigung wahrgenommen. Für den Dienstbereich der                        mit § 28 Satz 5,\nPolizeien der Länder kann die Zulassung von Kraftfahr-             ein Fahrzeug in Betrieb setzt,\nzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der\n2. entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2\nFachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Be-\nSatz 2, § 10 Absatz 12 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 6,\nhörden vorgenommen werden.\n§ 16 Absatz 2 Satz 8 oder Absatz 5 Satz 4, § 17\nAbsatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3\n§ 47                                    Satz 6 oder Nummer 4 Satz 4 die Inbetriebnahme\nAusnahmen                                  eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnet\noder zulässt,\n(1) Ausnahmen können genehmigen\n1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die            3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1\nvon ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zu-                 oder 2 ein Kennzeichen an einem Fahrzeug nicht\nständigen Stellen von den Vorschriften der Ab-                 führt,\nschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht           4. entgegen § 4 Absatz 4 ein Kraftfahrzeug oder einen\nvon § 12 Absatz 1 und 2 Satz 2, in bestimmten Ein-             Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne An-            ständig kennzeichnet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011                165\n5. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 5, § 16                                       § 50\nAbsatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 4, auch in Ver-                        Übergangsbestimmungen\nbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 5\noder § 26 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Do-            (1) Fahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 der Straßen-\nkument nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aus-      verkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Feb-\nhändigt,                                                 ruar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht\noder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen wa-\n6. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 16 Absatz 3          ren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr\nSatz 6 ein dort genanntes Dokument nicht aufbe-          kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei.\nwahrt oder auf Verlangen nicht aushändigt,\n(2) Kennzeichen, die vor dem 1. März 2007 nach\n7. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach          Maßgabe der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n§ 5 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 5 zuwider-          zugeteilt worden sind, bleiben gültig.\nhandelt,\n(3) Folgende vor dem 1. März 2007 ausgefertigte\n8. entgegen § 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 ein Fahr-       Fahrzeugdokumente gelten als Fahrzeugdokumente\nzeug nicht außer Betrieb setzen lässt,                   im Sinne dieser Verordnung fort:\n9. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 5 ein Fahrzeug außer-         1. Fahrzeugscheine und Anhängerscheine, die\nhalb des Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen\nabstellt,                                                    a) den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung in der im Bundesge-\n10. entgegen § 11 Absatz 6 oder § 12 Absatz 4 Satz 5\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1, ver-\neine Bescheinigung nicht abliefert,\nöffentlichten bereinigten Fassung,\n11. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2, § 13 Absatz 2\nb) den Mustern 2a, 2b und 3 der Straßenverkehrs-\nSatz 1 oder 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 eine An-\nZulassungs-Ordnung in der Fassung der Verord-\nzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845),\nnicht rechtzeitig erstattet,\nc) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zu-\n12. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3\nlassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-\nSatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht,\nmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nS. 3193) und\nmacht,\nd) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zu-\n13. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 1\nlassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-\nSatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht vorlegt,\nmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I\n14. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Kennzeichen                    S. 1793) entsprechen;\nnicht vorlegt,\n2. Fahrzeugbriefe, die durch eine Zulassungsbehörde\n15. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3            bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden\neine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig      sind; ein Umtausch in eine Zulassungsbescheini-\noder nicht rechtzeitig fertigt,                              gung Teil II ist erforderlich, wenn der Fahrzeugschein\n16. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 6 ein Kurzzeitkennzei-            nach bisher gültigen Mustern durch eine Zulas-\nchen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet,                  sungsbescheinigung Teil I ersetzt wird;\n17. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 5 eine Aufzeichnung           3. Fahrzeugscheine, die durch die Bundeswehr bis\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht           zum 30. September 2005 ausgefertigt worden sind;\nrechtzeitig fertigt,                                     4. Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschei-\n18. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 7 ein Kennzeichen                 ne), die dem Muster 2a der Straßenverkehrs-Zulas-\nund ein Fahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der             sungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom\nZulassungsbehörde zurückgibt oder                            24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen\n19. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1            und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind;\nan einem in einem anderen Staat zugelassenen             5. Zulassungsbescheinigungen Teil II (Fahrzeugbriefe),\nKraftfahrzeug oder Anhänger ein Kennzeichen oder             die dem Muster 2b der Straßenverkehrs-Zulas-\nein Unterscheidungszeichen nicht oder nicht wie              sungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung\ndort vorgeschrieben führt.                                   vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entspre-\nchen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden\n§ 49                                 sind;\nVerweis auf technische Regelwerke                   6. Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine)\n(1) DIN-Normen, EN-Normen oder ISO-Normen, auf                 der Bundeswehr, die dem Muster 2c der Straßenver-\ndie in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth            kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Ver-\nVerlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deut-              ordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374)\nschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig                entsprechen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt\ngesichert niedergelegt.                                           worden sind.\n(2) RAL-Farben, auf die in dieser Verordnung Bezug         Vordrucke für Zulassungsbescheinigungen, die den in\ngenommen wird, sind dem Farbregister RAL 840-HR               Satz 1 Nummer 4 bis 6 benannten Mustern entspre-\nentnommen. Das Farbregister wird vom RAL Deutsches            chen, dürfen noch bis zum 31. März 2008 aufgebraucht\nInstitut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,           werden.\nSiegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, herausgege-            (4) Vordrucke, die den Mustern 6, 6a, 7 und 9 der\nben und ist dort erhältlich.                                  Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung","166            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nder Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I                 1. September 2008 anzuwenden. Eine Nacherfassung\nS. 2374) entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März             dieser Daten für Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt\n2008 aufgebraucht werden.                                      bereits in Verkehr waren, erfolgt nicht.\n(5) Die Vorschriften über die Speicherung der Daten            (6) Die Vorschriften über die Übermittlung der in Ab-\nnach § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6              satz 5 genannten Daten an das Zentrale Fahrzeugregis-\nAbsatz 4 Nummer 1 bis 3, nach § 30 Absatz 1 Num-               ter sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden.\nmer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 2 hin-                (7) § 47 Absatz 1 Nummer 2 ist ab dem 1. September\nsichtlich der Nummer und des Datums der Erteilung der          2008 anzuwenden.\nGenehmigung, nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-\nbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 7 Buchstabe d hin-                                              § 51\nsichtlich der zulässigen Anhängelast und des Leis-\ntungsgewichts bei Krafträdern, Buchstabe h hinsicht-                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nlich der Nenndrehzahl sowie Buchstabe i bis l, der Da-            § 39 Absatz 5a tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Im\nten nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 5 sowie Num-               Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Ver-\nmer 6 hinsichtlich des Datums der Zuteilung, Nummer 7          kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrzeug-Zulas-\nBuchstabe b, Nummer 15 bis 17 und 19 Buchstabe b               sungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988),\nund d sowie Nummer 20 bis 24 und der auf das Kurz-             die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom\nzeitkennzeichen bezogenen Daten nach § 30 Absatz 2             29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,\njeweils im Zentralen Fahrzeugregister sind ab dem              außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. Februar 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011         167\nAnlage 1\n(zu § 8 Absatz 1 Satz 3)\nUnterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke\n1. Gültige Unterscheidungszeichen\nKreis\nA       Augsburg*)\nAA      Ostalbkreis\nAB      Aschaffenburg*)\nABG     Altenburger-Land\nAC      Aachen\nAIC     Aichach-Friedberg\nAK      Altenkirchen Westerwald\nAM      Amberg Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Amberg-Sulzbach\nAN      Ansbach*)\nANA     Annaberg\nAÖ      Altötting\nAP      Weimarer-Land\nAS      Amberg-Sulzbach\nASL     Aschersleben-Staßfurt\nASZ     Aue-Schwarzenberg\nAUR     Aurich\nAW      Ahrweiler\nAZ      Alzey-Worms\nAZE     Anhalt-Zerbst\nB       Berlin\nBA      Bamberg*)\nBAD     Baden-Baden, Stadt\nBAR     Barnim\nBB      Böblingen\nBBG     Bernburg\nBC      Biberach Riß\nBGL     Berchtesgadener Land\nBI      Bielefeld, Stadt\nBIR     Birkenfeld Nahe Kreis, Idar-Oberstein, Stadt*)\nBIT     Bitburg-Prüm\nBL      Zollernalbkreis\nBLK     Burgenlandkreis\nBM      Rhein-Erft-Kreis\nBN      Bonn, Stadt\nBO      Bochum, Stadt\nBÖ      Bördekreis","168      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nBOR Borken\nBOT Bottrop, Stadt\nBRA Wesermarsch\nBRB Brandenburg, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Potsdam-Mittelmark\nBS  Braunschweig, Stadt\nBT  Bayreuth*)\nBTF Bitterfeld\nBÜS Konstanz, Gemeinde Büsingen am Hochrhein\nBZ  Bautzen\nC   Chemnitz, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Chemnitzer Land\nCB  Cottbus*)\nCE  Celle\nCHA Cham\nCLP Cloppenburg\nCO  Coburg*)\nCOC Cochem-Zell\nCOE Coesfeld\nCUX Cuxhaven\nCW  Calw\nD   Düsseldorf, Stadt\nDA  Darmstadt**)\nDAH Dachau\nDAN Lüchow-Dannenberg\nDAU Daun, Kreis\nDBR Bad Doberan\nDD  Dresden, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Meißen\nDE  Dessau, Stadt\nDEG Deggendorf\nDEL Delmenhorst, Stadt\nDGF Dingolfing-Landau\nDH  Diepholz*)\nDL  Döbeln\nDLG Dillingen a. d. Donau\nDM  Demmin\nDN  Düren\nDO  Dortmund, Stadt\nDON Donau-Ries in Donauwörth\nDU  Duisburg, Stadt\nDÜW Bad Dürkheim Weinstraße\nDW  Weißeritzkreis\nDZ  Delitzsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 169\nE   Essen, Stadt\nEA  Eisenach, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Wartburgkreis\nEBE Ebersberg\nED  Erding\nEE  Elbe-Elster\nEF  Erfurt, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Sömmerda\nEI  Eichstätt\nEIC Eichsfeld\nEL  Emsland\nEM  Emmendingen\nEMD Emden, Stadt\nEMS Rhein-Lahn-Kreis\nEN  Ennepe-Ruhr-Kreis\nER  Erlangen, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Erlangen-Höchstadt\nERB Odenwaldkreis\nERH Erlangen-Höchstadt\nES  Esslingen Neckar\nESW Werra-Meißner-Kreis\nEU  Euskirchen\nF   Frankfurt/Main, Stadt\nFB  Wetteraukreis in Friedberg Hessen\nFD  Fulda\nFDS Freudenstadt\nFF  Frankfurt (Oder), Stadt\nFFB Fürstenfeldbruck\nFG  Freiberg\nFL  Flensburg\nFN  Bodenseekreis\nFO  Forchheim\nFR  Freiburg Breisgau*)\nFRG Freyung-Grafenau\nFRI Friesland\nFS  Freising\nFT  Frankenthal Pfalz, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim\nFÜ  Fürth*)\nG   Gera, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Greiz\nGAP Garmisch-Partenkirchen\nGC  Chemnitzer Land in Glauchau\nGE  Gelsenkirchen, Stadt\nGER Germersheim","170      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nGF  Gifhorn\nGG  Groß-Gerau\nGI  Gießen\nGL  Rheinisch-Bergischer-Kreis\nGM  Oberbergischer Kreis\nGÖ  Göttingen*)\nGP  Göppingen\nGR  Görlitz, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises\nGRZ Greiz\nGS  Goslar\nGT  Gütersloh\nGTH Gotha\nGÜ  Güstrow\nGZ  Günzburg\nH   Hannover*)\nHA  Hagen, Stadt\nHAL Halle, Stadt\nHAM Hamm, Stadt\nHAS Haßberge\nHB  Hansestadt Bremen*)\nHBN Hildburghausen\nHBS Halberstadt\nHD  Heidelberg*)\nHDH Heidenheim Brenz\nHE  Helmstedt\nHEF Hersfeld-Rotenburg\nHEI Dithmarschen\nHER Herne, Stadt\nHF  Herford\nHG  Hochtaunuskreis\nHGW Hansestadt Greifswald\nHH  Freie und Hansestadt Hamburg\nHI  Hildesheim\nHL  Hansestadt Lübeck\nHM  Hameln-Pyrmont\nHN  Heilbronn Neckar*)\nHO  Hof*)\nHOL Holzminden\nHOM Saarpfalz-Kreis außer Stadt St. Ingbert (IGB)\nHP  Bergstraße\nHR  Schwalm-Eder-Kreis\nHRO Hansestadt Rostock\nHS  Heinsberg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 171\nHSK Hochsauerlandkreis\nHST Hansestadt Stralsund, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nordvorpommern\nHU  Hanau\nHVL Havelland\nHWI Hansestadt Wismar\nHX  Höxter\nHY  Hoyerswerda, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Kamenz\nIGB St. Ingbert, Stadt\nIK  Ilm-Kreis\nIN  Ingolstadt, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Eichstätt\nIZ  Steinburg\nJ   Jena, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Saale-Holzlandkreis\nJL  Jerichower Land\nK   Köln, Stadt\nKA  Karlsruhe*)\nKB  Waldeck-Frankenberg\nKC  Kronach\nKE  Kempten (Allgäu), Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Oberallgäu\nKEH Kelheim\nKF  Kaufbeuren, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ostallgäu\nKG  Bad Kissingen\nKH  Bad Kreuznach*)\nKI  Kiel\nKIB Donnersbergkreis\nKL  Kaiserslautern*)\nKLE Kleve\nKM  Kamenz\nKN  Konstanz\nKO  Koblenz, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mayen-Koblenz\nKÖT Köthen\nKR  Krefeld, Stadt\nKS  Kassel*)\nKT  Kitzingen\nKU  Kulmbach\nKÜN Hohenlohekreis\nKUS Kusel\nKYF Kyffhäuserkreis\nL   Leipzig*)\nLA  Landshut*)","172      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nLAU Nürnberger Land\nLB  Ludwigsburg\nLD  Landau, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Südliche Weinstraße\nLDK Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis\nLDS Dahme-Spreewald\nLER Leer\nLEV Leverkusen, Stadt\nLG  Lüneburg\nLI  Lindau (Bodensee)\nLIF Lichtenfels\nLIP Lippe\nLL  Landsberg a. Lech\nLM  Limburg-Weilburg\nLÖ  Lörrach\nLOS Oder-Spree\nLU  Ludwigshafen Rhein\nLWL Ludwigslust\nM   München*)\nMA  Mannheim, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Rhein-Neckar-Kreis\nMB  Miesbach\nMD  Magdeburg, Stadt\nME  Mettmann\nMEI Meißen\nMEK Mittlerer Erzgebirgskreis\nMG  Mönchengladbach, Stadt\nMH  Mülheim a. d. Ruhr, Stadt\nMI  Minden-Lübbecke\nMIL Miltenberg\nMK  Märkischer Kreis\nMKK Main-Kinzig-Kreis\nML  Mansfelder Land\nMM  Memmingen, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Unterallgäu\nMN  Unterallgäu\nMOL Märkisch-Oderland\nMOS Neckar-Odenwald-Kreis\nMQ  Merseburg-Querfurt\nMR  Marburg-Biedenkopf\nMS  Münster, Stadt\nMSP Main-Spessart\nMST Mecklenburg-Strelitz\nMTK Main-Taunus-Kreis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 173\nMTL Muldentalkreis\nMÜ  Mühldorf a. Inn\nMÜR Müritz\nMW  Mittweida\nMYK Mayen-Koblenz\nMZ  Mainz*)\nMZG Merzig-Wadern\nN   Nürnberg, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nürnberger Land\nNB  Neubrandenburg, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mecklenburg-Strelitz\nND  Neuburg-Schrobenhausen\nNDH Nordhausen\nNE  Rhein-Kreis Neuss\nNEA Neustadt a. d. Aisch\nNES Rhön-Grabfeld\nNEW Neustadt a. d. Waldnaab\nNF  Nordfriesland\nNI  Nienburg (Weser)\nNK  Neunkirchen Saar\nNM  Neumarkt i. d. OPf.\nNMS Neumünster, Stadt\nNOH Grafschaft Bentheim\nNOL Niederschlesischer Oberlausitzkreis\nNOM Northeim\nNR  Neuwied Rhein*)\nNU  Neu-Ulm\nNVP Nordvorpommern\nNW  Neustadt Weinstraße, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim\nNWM Nordwestmecklenburg\nOA  Oberallgäu\nOAL Ostallgäu\nOB  Oberhausen, Stadt\nOD  Stormarn\nOE  Olpe\nOF  Offenbach am Main*)\nOG  Ortenaukreis\nOH  Ostholstein\nOHA Osterode am Harz\nOHV Oberhavel\nOHZ Osterholz\nOK  Ohrekreis\nOL  Oldenburg (Oldenburg)*)","174      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nOPR Ostprignitz-Ruppin\nOS  Osnabrück*)\nOSL Oberspreewald-Lausitz\nOVP Ostvorpommern\nP   Potsdam, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Potsdam-Mittelmark\nPA  Passau*)\nPAF Pfaffenhofen a. d. Ilm\nPAN Rottal-Inn\nPB  Paderborn\nPCH Parchim\nPE  Peine\nPF  Pforzheim*)\nPI  Pinneberg\nPIR Sächsische Schweiz\nPL  Plauen, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Vogtlandkreis\nPLÖ Plön Holstein\nPM  Potsdam-Mittelmark\nPR  Prignitz\nPS  Pirmasens*)\nQLB Quedlinburg\nR   Regensburg*)\nRA  Rastatt\nRD  Rendsburg-Eckernförde\nRE  Recklinghausen\nREG Regen\nRG  Riesa-Großenhain\nRH  Roth\nRO  Rosenheim*)\nROW Rotenburg (Wümme)\nRP  Rhein-Pfalz-Kreis\nRS  Remscheid, Stadt\nRT  Reutlingen\nRÜD Rheingau-Taunus-Kreis\nRÜG Rügen\nRV  Ravensburg\nRW  Rottweil\nRZ  Herzogtum Lauenburg\nS   Stuttgart, Stadt\nSAD Schwandorf\nSAW Altmarkkreis Salzwedel\nSB  Saarbrücken, Stadt und Stadtverband außer Völklingen, Stadt (VK)\nSBK Schönebeck","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 175\nSC  Schwabach, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Roth\nSDL Stendal\nSE  Segeberg\nSFA Soltau-Fallingbostel\nSG  Solingen, Stadt\nSGH Sangerhausen\nSHA Schwäbisch Hall\nSHG Schaumburg in Stadthagen\nSHK Saale-Holzlandkreis\nSHL Suhl, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Hildburghausen\nSI  Siegen-Wittgenstein\nSIG Sigmaringen\nSIM Rhein-Hunsrück-Kreis\nSK  Saalkreis\nSL  Schleswig-Flensburg\nSLF Saalfeld-Rudolstadt\nSLS Saarlouis\nSM  Schmalkalden-Meiningen\nSN  Schwerin, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Parchim\nSO  Soest\nSÖM Sömmerda\nSOK Saale-Orla-Kreis\nSON Sonneberg\nSP  Speyer, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ludwigshafen Rhein\nSPN Spree-Neiße\nSR  Straubing*)\nST  Steinfurt\nSTA Starnberg\nSTD Stade\nSTL Stollberg\nSU  Rhein-Sieg-Kreis\nSÜW Südliche Weinstraße\nSW  Schweinfurt*)\nSZ  Salzgitter, Stadt\nTBB Main-Tauber-Kreis\nTF  Teltow-Fläming\nTIR Tirschenreuth\nTO  Torgau-Oschatz\nTÖL Bad Tölz-Wolfratshausen\nTR  Trier, Stadt und Trier-Saarburg\nTS  Traunstein","176      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nTÜ  Tübingen\nTUT Tuttlingen\nUE  Uelzen\nUER Uecker-Randow\nUH  Unstrut-Hainich-Kreis\nUL  Ulm Donau*)\nUM  Uckermark\nUN  Unna\nV   Vogtlandkreis\nVB  Vogelsbergkreis\nVEC Vechta\nVER Verden\nVIE Viersen\nVK  Völklingen, Stadt\nVS  Schwarzwald-Baar-Kreis\nW   Wuppertal, Stadt\nWAF Warendorf\nWAK Wartburgkreis\nWB  Wittenberg\nWE  Weimar, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Weimarer-Land\nWEN Weiden i. d. OPf., Stadt\nWES Wesel\nWF  Wolfenbüttel\nWHV Wilhelmshaven, Stadt\nWI  Wiesbaden, Stadt\nWIL Bernkastel-Wittlich\nWL  Harburg\nWM  Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB.\nWN  Rems-Murr-Kreis\nWND St. Wendel\nWO  Worms, Stadt\nWOB Wolfsburg, Stadt\nWR  Wernigerode\nWSF Weißenfels\nWST Ammerland in Westerstede\nWT  Waldshut in Waldshut-Tiengen\nWTM Wittmund\nWÜ  Würzburg*)\nWUG Weißenburg-Gunzenhausen\nWUN Wunsiedel i. Fichtelgebirge\nWW  Westerwald in Montabaur\nZ   Zwickau*)\nZI  Löbau-Zittau","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011                               177\nZW           Zweibrücken, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Pirmasens\n*) Stadt- und Landkreis führen das gleiche Unterscheidungszeichen. Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungs-\nnummer nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzliche Verwaltungsstellen erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder\ndie nach Landesrecht zuständige Stelle. Die Festlegung ist dem Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig anzuzeigen.\n**) Stadt- und Landkreis sowie die Staatliche Technische Überwachung Hessen führen das gleiche Unterscheidungskennzeichen. Die Fest-\nlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzlichen Verwaltungs-\nstellen erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle.\n2. Noch gültige Unterscheidungszeichen, die – bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen – nicht\nmehr zugeteilt werden und auslaufen\nfrüherer Verwaltungsbezirk (Kreis)                           Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises\nAE           Auerbach                                                     Vogtlandkreis\nAH           Ahaus                                                        Borken\nAIB          Bad Aibling                                                  Rosenheim\nAL           Altena                                                       Märkischer Kreis\nALF          Alfeld Leine                                                 Hildesheim\nALS          Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen                        Vogelsbergkreis\nALZ          Alzenau i. UFr.                                              Aschaffenburg\nANG          Angermünde                                                   Uckermark\nANK          Ostvorpommern in Anklam                                      Ostvorpommern\nAPD          Apolda                                                       Weimarer-Land\nAR           Arnsberg                                                     Hochsauerlandkreis\nARN          Arnstadt                                                     Ilm-Kreis\nART          Artern                                                       Kyffhäuserkreis\nASD          Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschendorf Emsland\nAT           Altentreptow                                                 Demmin\nAU           Aue                                                          Aue-Schwarzenberg\nBCH          Buchen Odenwald                                              Neckar-Odenwald-Kreis\nBE           Beckum                                                       Warendorf\nBED          Brand-Erbisdorf                                              Freiberg\nBEI          Beilngries                                                   Eichstätt\nBEL          Belzig                                                       Potsdam-Mittelmark\nBER          Bernau                                                       Barnim\nBF           Steinfurt in Burgsteinfurt                                   Steinfurt\nBGD          Berchtesgaden                                                Berchtesgadener Land\nBH           Bühl Baden                                                   Rastatt\nBID          Biedenkopf                                                   Marburg-Biedenkopf\nBIN          Bingen/Rhein                                                 Mainz-Bingen\nBIW          Bischofswerda                                                Bautzen\nBK           Backnang                                                     Rems-Murr-Kreis\nBKS          Bernkastel in Bernkastel-Kues                                Bernkastel-Wittlich\nBLB          Wittgenstein in Berleburg                                    Siegen-Wittgenstein\nBNA          Borna                                                        Leipziger Land\nBOG          Bogen                                                        Straubing-Bogen und Deggendorf\nBOH          Bocholt, Stadt                                               Borken\nBR           Bruchsal                                                     Karlsruhe\nBRG          Burg                                                         Jerichower Land","178       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nfrüherer Verwaltungsbezirk (Kreis)                Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises\nBRI Brilon                                            Hochsauerlandkreis\nBRK Bad Brückenau                                     Bad Kissingen\nBRL Blankenburg in Braunlage                          Goslar\nBRV Bremervörde                                       Rotenburg (Wümme)\nBSB Bersenbrück                                       Osnabrück\nBSK Beeskow                                           Oder-Spree\nBU  Burgdorf                                          Region Hannover\nBÜD Büdingen Oberhessen                               Wetteraukreis\nBÜR Büren                                             Paderborn\nBÜZ Bützow                                            Güstrow\nBUL Burglengenfeld                                    Schwandorf\nBZA Bergzabern                                        Südliche Weinstraße\nCA  Calau                                             Oberspreewald-Lausitz\nCAS Castrop-Rauxel, Stadt                             Recklinghausen\nCLZ Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld                Goslar\nCR  Crailsheim                                        Schwäbisch Hall\nDI  Dieburg                                           Darmstadt-Dieburg\nDIL Dillkreis in Dillenburg                           Lahn-Dill-Kreis\nDIN Dinslaken                                         Wesel\nDIZ Unterlahnkreis in Diez                            Rhein-Lahn-Kreis\nDKB Dinkelsbühl                                       Ansbach\nDS  Donaueschingen                                    Schwarzwald-Baar-Kreis\nDT  Lippe in Detmold                                  Lippe\nDUD Duderstadt                                        Göttingen\nEB  Eilenburg                                         Delitzsch\nEBN Ebern                                             Haßberge\nEBS Ebermannstadt                                     Forchheim\nECK Eckernförde                                       Rendsburg-Eckernförde\nEG  Eggenfelden                                       Rottal-Inn, Passau und Dingolfing-Landau\nEH  Eisenhüttenstadt, Stadt und Kreis                 Oder-Spree\nEHI Ehingen Donau                                     Alb-Donau-Kreis\nEIH Eichstätt                                         Eichstätt\nEIL Eisleben                                          Mansfelder Land\nEIN Einbeck                                           Northeim\nEIS Eisenberg                                         Saale-Holzland-Kreis\nERK Erkelenz                                          Heinsberg\nESA Eisenach                                          Wartburgkreis\nESB Eschenbach i. d. OPf.                             Neustadt a. d. Waldnaab\nEUT Eutin                                             Ostholstein\nEW  Eberswalde                                        Barnim\nFAL Fallingbostel                                     Soltau-Fallingbostel\nFDB Friedberg                                         Aichach-Friedberg\nFEU Feuchtwangen                                      Ansbach\nFH  Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Höchst        Main-Taunus-Kreis\nFI  Finsterwalde                                      Elbe-Elster\nFKB Frankenberg Eder                                  Waldeck-Frankenberg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011      179\nfrüherer Verwaltungsbezirk (Kreis)                Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises\nFLÖ Flöha                                             Freiberg\nFOR Forst                                             Spree-Neiße\nFRW Bad Freienwalde                                   Märkisch-Oderland\nFTL Freital                                           Weißeritzkreis\nFÜS Füssen                                            Ostallgäu\nFW  Fürstenwalde                                      Oder-Spree\nFZ  Fritzlar-Homberg in Fritzlar                      Schwalm-Eder-Kreis\nGA  Gardelegen                                        Altmarkkreis Salzwedel\nGAN Gandersheim in Bad Gandersheim                    Northeim\nGD  Schwäbisch Gmünd                                  Ostalbkreis\nGDB Gadebusch                                         Nordwestmecklenburg\nGEL Geldern                                           Kleve\nGEM Gemünden a. Main                                  Main-Spessart\nGEO Gerolzhofen                                       Schweinfurt\nGHA Geithain                                          Leipziger Land\nGHC Gräfenhainichen                                   Wittenberg\nGK  Geilenkirchen-Heinsberg                           Heinsberg\nGLA Gladbeck, Stadt                                   Recklinghausen\nGMN Grimmen                                           Nordvorpommern\nGN  Gelnhausen                                        Main-Kinzig-Kreis\nGNT Genthin                                           Jerichower Land\nGOA Sankt Goar                                        Rhein-Hunsrück-Kreis\nGOH Sankt Goarshausen                                 Rhein-Lahn-Kreis\nGRA Grafenau                                          Freyung-Grafenau\nGRH Großenhain                                        Riesa-Großenhain\nGRI Griesbach i. Rottal                               Passau und Rottal-Inn\nGRM Grimma                                            Muldentalkreis\nGRS Gransee                                           Oberhavel\nGUB Guben                                             Spree-Neiße\nGUN Gunzenhausen                                      Weißenburg-Gunzenhausen\nGV  Grevenbroich                                      Rhein-Kreis Neuss\nGVM Grevesmühlen                                      Nordwestmecklenburg\nGW  Greifswald                                        Ostvorpommern\nHAB Hammelburg                                        Bad Kissingen\nHC  Hainichen                                         Mittweida\nHCH Hechingen                                         Zollernalbkreis\nHDL Haldensleben                                      Ohrekreis\nHEB Hersbruck                                         Nürnberger Land\nHET Hettstedt                                         Mansfelder Land\nHGN Hagenow                                           Ludwigslust\nHHM Hohenmölsen                                       Weißenfels\nHIG Heiligenstadt                                     Eichsfeld\nHIP Hilpoltstein                                      Roth\nHMÜ Münden                                            Göttingen\nHÖS Höchstadt a. d. Aisch                             Erlangen-Höchstadt\nHOG Hofgeismar                                        Kassel","180        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nfrüherer Verwaltungsbezirk (Kreis)                 Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises\nHOH Hofheim i. UFr.                                    Haßberge\nHOR Horb Neckar                                        Freudenstadt\nHOT Hohenstein-Ernstthal                               Chemnitzer Land\nHÜN Hünfeld                                            Fulda\nHUS Husum                                              Nordfriesland\nHV  Havelberg                                          Stendal\nHW  Halle                                              Gütersloh\nHZ  Herzberg                                           Elbe-Elster\nIL  Ilmenau                                            Ilm-Kreis\nILL Illertissen                                        Neu-Ulm\nIS  Iserlohn, Stadt und Kreis                          Märkischer Kreis\nJB  Jüterbog                                           Teltow-Fläming\nJE  Jessen                                             Wittenberg\nJEV Friesland in Jever                                 Friesland\nJÜL Jülich                                             Düren\nKAR Main-Spessart in Karlstadt                         Main-Spessart\nKEL Kehl                                               Ortenaukreis\nKEM Kemnath                                            Tirschenreuth\nKK  Kempen-Krefeld in Kempen                           Viersen\nKLZ Klötze                                             Altmarkkreis Salzwedel und Ohrekreis\nKÖN Königshofen i. Grabfeld                            Rhön-Grabfeld\nKÖZ Kötzting                                           Cham\nKRU Krumbach                                           Günzburg\nKW  Königs Wusterhausen                                Dahme-Spreewald\nKY  Kyritz                                             Ostprignitz-Ruppin\nL   Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar                         Gießen und Lahn-Dill-Kreis\nLAN Landau a. d. Isar                                  Dingolfing-Landau und Deggendorf\nLAT Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen               Vogelsbergkreis\nLBS Lobenstein                                         Saale-Orla-Kreis\nLBZ Lübz                                               Parchim\nLC  Luckau                                             Dahme-Spreewald\nLE  Lemgo                                              Lippe\nLEO Leonberg Württemberg                               Böblingen\nLF  Laufen                                             Berchtesgadener Land\nLH  Lüdinghausen                                       Coesfeld\nLIB Bad Liebenwerda                                    Elbe-Elster\nLIN Lingen in Lingen (Ems)                             Emsland\nLK  Lübbecke                                           Minden-Lübbecke\nLN  Lübben                                             Dahme-Spreewald\nLÖB Löbau                                              Löbau-Zittau\nLOH Lohr a. Main                                       Main-Spessart\nLP  Lippstadt                                          Soest\nLR  Lahr Schwarzwald                                   Ortenaukreis\nLS  Märkischer Kreis in Lüdenscheid                    Märkischer Kreis\nLSZ Bad Langensalza                                    Unstrut-Hainich\nLÜD Lüdenscheid                                        Märkischer Kreis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011           181\nfrüherer Verwaltungsbezirk (Kreis)                Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises\nLÜN Lünen, Stadt                                      Unna\nLUK Luckenwalde                                       Teltow-Fläming\nMAB Marienberg                                        Mittleres Erzgebirge\nMAI Mainburg                                          Kelheim und Landshut\nMAK Marktredwitz, Stadt                               Wunsiedel i. Fichtelgebirge\nMAL Mallersdorf                                       Straubing-Bogen, Rottal-Inn und Dingolfing-Landau\nMAR Marktheidenfeld                                   Main-Spessart\nMC  Malchin                                           Demmin\nMED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein             Dithmarschen\nMEG Melsungen                                         Schwalm-Eder\nMEL Melle                                             Osnabrück\nMEP Meppen                                            Emsland\nMER Merseburg                                         Merseburg-Querfurt\nMES Hochsauerlandkreis in Meschede                    Hochsauerlandkreis\nMET Mellrichstadt                                     Rhön-Grabfeld\nMGH Bad Mergentheim                                   Main-Tauber-Kreis\nMGN Meiningen                                         Schmalkalden-Meiningen\nMHL Mühlhausen                                        Unstrut-Hainich-Kreis\nMO  Moers                                             Wesel\nMOD Ostallgäu in Marktoberdorf                        Ostallgäu\nMON Monschau                                          Aachen\nMT  Westerwald in Montabaur                           Westerwald\nMÜB Münchberg                                         Hof\nMÜL Müllheim Baden                                    Breisgau-Hochschwarzwald\nMÜN Münsingen Württemberg                             Reutlingen\nMY  Mayen                                             Mayen-Koblenz\nNAB Nabburg                                           Schwandorf\nNAI Naila                                             Hof\nNAU Nauen                                             Havelland\nNEB Nebra                                             Burgenlandkreis\nNEC Neustadt b. Coburg, Stadt                         Coburg\nNEN Neunburg vorm Wald                                Schwandorf\nNEU Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt\nim Schwarzwald                                    Breisgau-Hochschwarzwald\nNH  Neuhaus                                           Sonneberg\nNIB Süd Tondern in Niebüll Schleswig                  Nordfriesland\nNMB Naumburg                                          Burgenlandkreis\nNÖ  Nördlingen, Stadt und Kreis                       Donau-Ries\nNOR Norden                                            Aurich\nNP  Neuruppin                                         Ostprignitz-Ruppin\nNRÜ Neustadt am Rübenberge                            Region Hannover\nNT  Nürtingen                                         Esslingen\nNY  Niesky                                            Niederschlesischer Oberlausitzkreis\nNZ  Neustrelitz                                       Mecklenburg-Strelitz\nOBB Obernburg a. Main                                 Miltenberg\nOBG Osterburg                                         Stendal","182       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nfrüherer Verwaltungsbezirk (Kreis)                Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises\nOC  Bördekreis in Oschersleben                        Bördekreis\nOCH Ochsenfurt                                        Würzburg\nÖHR Öhringen                                          Hohenlohekreis\nOLD Oldenburg/Holstein                                Ostholstein\nOP  Rhein-Wupperkreis in Opladen                      Rheinisch-Bergischer-Kreis\nOR  Oranienburg                                       Oberhavel\nOTT Land Hadeln in Otterndorf                         Cuxhaven\nOTW Ottweiler                                         Neunkirchen\nOVI Oberviechtach                                     Schwandorf\nOVL Obervogtland in Klingenthal und Oelsnitz          Vogtlandkreis\nOZ  Oschatz                                           Torgau-Oschatz\nPAR Parsberg                                          Neumarkt i. d. OPf.\nPEG Pegnitz                                           Bayreuth\nPER Perleberg                                         Prignitz\nPK  Pritzwalk                                         Prignitz\nPN  Pößneck                                           Saale-Orla-Kreis\nPRÜ Prüm Eifel                                        Bitburg-Prüm\nPW  Pasewalk                                          Uecker-Randow\nPZ  Prenzlau                                          Uckermark\nQFT Querfurt                                          Merseburg-Querfurt\nRC  Reichenbach                                       Vogtlandkreis\nRDG Ribnitz-Damgarten                                 Nordvorpommern\nREH Rehau                                             Hof\nREI Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall           Berchtesgadener Land\nRI  Grafschaft Schaumburg in Rinteln                  Schaumburg\nRID Riedenburg                                        Kelheim\nRIE Riesa                                             Riesa-Großenhain\nRL  Rochlitz                                          Mittweida\nRM  Röbel/Müritz                                      Müritz\nRN  Rathenow                                          Havelland\nROD Roding                                            Cham\nROF Rotenburg Fulda                                   Hersfeld-Rotenburg\nROK Rockenhausen                                      Donnersbergkreis\nROL Rottenburg a. d. Laaber                           Landshut und Kelheim\nROS Rostock                                           Bad Doberan\nROT Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis         Ansbach\nRSL Roßlau                                            Anhalt-Zerbst\nRU  Rudolstadt                                        Saalfeld-Rudolstadt\nRY  Rheydt, Stadt                                     Stadt Mönchengladbach\nSAB Saarburg Bz. Trier                                Trier-Saarburg\nSÄK Säckingen                                         Waldshut\nSAN Stadtsteinach                                     Kulmbach\nSBG Strasburg                                         Uecker-Randow und Mecklenburg-Strelitz\nSCZ Schleiz                                           Saale-Orla-Kreis\nSDH Sondershausen                                     Kyffhäuserkreis\nSDT Schwedt/Oder                                      Uckermark","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011       183\nfrüherer Verwaltungsbezirk (Kreis)                Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises\nSEB Sebnitz                                           Sächsische Schweiz\nSEE Seelow                                            Märkisch-Oderland\nSEF Scheinfeld                                        Neustadt a. d. Aisch-Bad Winsheim\nSEL Selb, Stadt                                       Wunsiedel i. Fichtelgebirge\nSF  Oberallgäu in Sonthofen                           Oberallgäu\nSFB Senftenberg                                       Oberspreewald-Lausitz\nSFT Staßfurt                                          Aschersleben-Staßfurt\nSLE Schleiden                                         Euskirchen\nSLG Saulgau Württemberg                               Sigmaringen\nSLN Schmölln                                          Altenburger-Land\nSLÜ Schlüchtern                                       Main-Kinzig-Kreis\nSLZ Bad Salzungen                                     Wartburgkreis\nSMÜ Schwabmünchen                                     Augsburg\nSNH Sinsheim Elsenz                                   Rhein-Neckar-Kreis\nSOB Schrobenhausen                                    Neuburg-Schrobenhausen\nSOG Schongau                                          Weilheim-Schongau\nSOL Soltau                                            Soltau-Fallingbostel\nSPB Spremberg                                         Spree-Neiße\nSPR Springe                                           Region Hannover\nSRB Strausberg                                        Märkisch-Oderland\nSRO Stadtroda                                         Saale-Holzlandkreis\nSTB Sternberg                                         Parchim\nSTE Staffelstein                                      Lichtenfels\nSTH Schaumburg-Lippe in Stadthagen                    Schaumburg\nSTO Stockach Baden                                    Konstanz\nSUL Sulzbach-Rosenberg                                Amberg-Sulzbach\nSWA Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach           Rheingau-Taunus-Kreis\nSY  Grafschaft Hoya in Syke                           Diepholz\nSZB Schwarzenberg                                     Aue-Schwarzenberg\nTE  Tecklenburg                                       Steinfurt\nTET Teterow                                           Güstrow\nTG  Torgau                                            Torgau-Oschatz\nTÖN Eiderstedt in Tönning Nordseebad                  Nordfriesland\nTP  Templin                                           Uckermark\nTT  Tettnang Württemberg                              Bodenseekreis\nÜB  Überlingen Bodensee                               Bodenseekreis\nUEM Ueckermünde                                       Uecker-Randow\nUFF Uffenheim                                         Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim\nUSI Usingen, Taunus                                   Hochtaunuskreis\nVAI Vaihingen Enz                                     Ludwigsburg\nVIB Vilsbiburg                                        Landshut, Rottal-Inn und Dingolfing-Landau\nVIT Viechtach                                         Regen\nVL  Villingen Schwarzwald                             Schwarzwald-Baar-Kreis\nVOF Vilshofen                                         Passau und Deggendorf\nVOH Vohenstrauß                                       Neustadt a. d. Waldnaab\nWA  Waldeck in Korbach                                Waldeck-Frankenberg","184       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nfrüherer Verwaltungsbezirk (Kreis)                Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises\nWAN Wanne-Eickel, Stadt                               Stadt Herne\nWAR Warburg                                           Höxter\nWAT Wattenscheid, Stadt                               Stadt Bochum\nWBS Worbis                                            Eichsfeld\nWD  Wiedenbrück                                       Gütersloh\nWDA Werdau                                            Zwickauer Land\nWEB Oberwesterwaldkreis in Westerburg Westerwald      Westerwald\nWEG Wegscheid                                         Passau\nWEL Oberlahnkreis in Weilburg                         Limburg-Weilburg\nWEM Wesermünde in Bremerhaven                         Cuxhaven\nWER Wertingen                                         Dillingen a. d. Donau\nWG  Wangen Allgäu                                     Ravensburg\nWIS Wismar                                            Nordwestmecklenburg\nWIT Witten, Stadt                                     Ennepe-Ruhr-Kreis\nWIZ Witzenhausen                                      Werra-Meißner-Kreis\nWK  Wittstock                                         Ostprignitz-Ruppin\nWLG Wolgast                                           Ostvorpommern\nWMS Wolmirstedt                                       Ohrekreis\nWOH Wolfhagen Bz. Kassel                              Kassel\nWOL Wolfach                                           Ortenaukreis\nWOR Wolfratshausen                                    Bad Tölz-Wolfratshausen\nWOS Wolfstein                                         Freyung-Grafenau\nWRN Waren                                             Müritz\nWS  Wasserburg a. Inn                                 Rosenheim\nWSW Weißwasser                                        Niederschlesischer Oberlausitzkreis\nWTL Wittlage                                          Osnabrück\nWÜM Waldmünchen                                       Cham\nWUR Wurzen                                            Muldentalkreis\nWZ  Wetzlar                                           Lahn-Dill-Kreis\nWZL Wanzleben                                         Bördekreis\nZE  Zerbst                                            Anhalt-Zerbst\nZEL Zell Mosel                                        Cochem-Zell\nZIG Ziegenhain Bz. Kassel                             Schwalm-Eder-Kreis\nZP  Zschopau                                          Mittleres Erzgebirge\nZR  Zeulenroda                                        Greiz\nZS  Zossen                                            Teltow-Fläming\nZZ  Zeitz                                             Burgenlandkreis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011         185\nAnlage 2\n(zu § 8 Absatz 1 Satz 4)\nAusgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben-\nund Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen\n1. Zuteilung von Buchstaben\nMit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des\nAlphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben\nin der Erkennungsnummer zugeteilt werden.\n2. Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern\na) A 1 – A 999 bis Z 1 – Z 999\nb) AA 1 – AA 99 bis ZZ 1 – ZZ 99\nc) AA 100 – AA 999 bis ZZ 100 – ZZ 999\nd) A 1000 – A 9999 bis Z 1000 – Z 9999\ne) AA 1000 – AA 9999 bis ZZ 1000 – ZZ 9999\nZwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen\nzugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist.\nDies gilt insbesondere für Krafträder sowie Importfahrzeuge, bei denen die\nAnbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen\nnicht in Betracht kommt.","186           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nAnlage 3\n(zu § 8 Absatz 1 Satz 5)\nUnterscheidungszeichen\nder Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundespolizei,\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,\nder Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen\n1. Unterscheidungszeichen Bund\nBD       Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung\nund des Bundesverfassungsgerichts\n(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)\nBG       Dienstfahrzeuge der Bundespolizei\n(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale\nZulassungsbehörde)\n(noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)\nBP       Dienstfahrzeuge der Bundespolizei\n(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale\nZulassungsbehörde)\nBW       Bundes-Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\n(Wasser- und Schifffahrtsdirektionen)\nTHW      Dienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk\n(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale\nZulassungsbehörde)\nY        Dienstfahrzeuge der Bundeswehr\n(Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)\nX        Dienstfahrzeuge der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen\nHauptquartiere, die ihren regelmäßigen Standort im Inland haben\n(Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)\n2. Unterscheidungszeichen Länder\nB        Berlin Senat und Abgeordnetenhaus\n(Zulassungsbehörde Berlin)\nBBL      Brandenburg Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt)\nBWL      Baden-Württemberg Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt)\nBYL      Bayern Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde München, Stadt)\nHB       Freie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft\n(Zulassungsbehörde Bremen, Stadt)\nHEL      Hessen Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt)\nHH       Freie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft\n(Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt)\nLSA      Sachsen-Anhalt Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)\nLSN      Sachsen Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Dresden, Stadt)\nMVL      Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)\nNL       Niedersachsen Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Hannover, Stadt)\nNRW      Nordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 187\nRPL     Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)\nSAL     Saarland Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Saarbrücken, Stadt und Stadtverband)\nSH      Schleswig-Holstein Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)\nTHL     Thüringen Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt)\n3. Unterscheidungszeichen Diplomatisches Corps und bevorrechtigte Internationale Organisationen\n0       Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen\n(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)\n4. Sonderkennzeichen für Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages\n1-1     Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages\n(Zulassungsbehörde Berlin)","188            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nAnlage 4\n(zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3)\nAusgestaltung der Kennzeichen\nAbschnitt 1\nGemeinsame Vorschriften\n1.    Abmessungen\nDie Maße der Kennzeichenschilder betragen für:\na) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm\nb) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen\n280 mm, Höhe: 200 mm\nc) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.\nVerkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauart-\nbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die\nbetreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen.\n2.    Schrift\n2.1   Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift –)\nDie Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster\nkönnen bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen\nwerden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen\noder roten Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum ange-\ngeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden\nToleranzen nicht über- oder unterschritten werden.\n2.1.1 einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:\na) Schrifthöhe + 2,0 mm bis – 1,0 mm,\nb) Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,\nc) Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis – 1,0 mm\n2.1.2 verkleinerte zweizeilige Kennzeichen:\na) Schrifthöhe + 1,0 mm bis – 0,5 mm,\nb) Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm,\nc) Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis – 0,5 mm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 189\n2.2   Schriftarten\n2.2.1 Mittelschrift 75 mm\n2.2.2 Engschrift 75 mm","190           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\n2.2.3 verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen)\n2.3   abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr sowie für Versicherungskennzeichen:\nDie Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfs-\nnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vor-\ngesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die\nvom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift ver-\nwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden. Der waage-\nrechte Abstand der Beschriftung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss\nauf beiden Seiten gleich sein.\n2.3.1 fette Mittelschrift\nDIN 1451","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011    191\n2.3.2 fette Engschrift\nDIN 1451\n3.    Euro-Feld\nZwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.\nAusgestaltung des Sternenkranzes:\nDie Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:\nDer Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns.\nDie Ausführung des Erkennungsbuchstabens „D“ erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.","192          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\n3.1 einzeiliges Kennzeichen\n3.2 zweizeiliges Kennzeichen\n3.3 verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011          193\n4.     Ergänzungsbestimmungen\nMehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kenn-\nzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden,\nes sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kenn-\nzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungs-\nbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer\njeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschrie-\nbene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den\neinzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde\nnicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle\nangebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung\neines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen\nAufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amt-\nlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter\nSachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbrin-\ngung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen\nunverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine\nAusnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c\ngenehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen\nKennzeichens nicht mehr möglich ist.\n5.     Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Euro-\npäischen Wirtschaftsraumes\nEs werden auch Prüfungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-\nischen Wirtschaftsraum entsprechend § 10 Absatz 2 Satz 3 durchgeführt und bescheinigt werden.\n6.     Plaketten\nIn den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen\na) nach § 47a Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem vorderen Kennzeichen oben,\nb) nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,\nc) nach § 10 Absatz 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.\nBei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden.\nAbschnitt 2\nAllgemeine Kennzeichen\n1. einzeiliges Kennzeichen\n* Mindestmaß 8 mm\n** 8 mm bis 10 mm","194             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\n2. zweizeiliges Kennzeichen\n*   Mindestmaß 8 mm\n** 8 mm bis 10 mm\n*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm\n3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen\n*   Mindestmaß 8 mm\n** 8 mm bis 10 mm\n*** 5 mm bis 20 mm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 195\nAbschnitt 3\nKennzeichen der Bundeswehr\n1.  Leichtkrafträder und Kleinkrafträder\n1.1 Leichtkrafträder und Kleinkrafträder\n1.2 Kleinkrafträder","196          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\n2.  andere Krafträder\n3.  andere Kraftfahrzeuge und Anhänger – einzeilig\n4.  andere Kraftfahrzeuge und Anhänger – zweizeilig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011          197\n5.   Ergänzungsbestimmungen\nWird die Ziffer „1“ verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters,\nso vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Farbtöne des Untergrundes,\ndes Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz\nRAL 9005 und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für\nrot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von den\nvorhergehenden Ziffern durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes getrennt.\nAbschnitt 4\nOldtimerkennzeichen\n1. einzeiliges Kennzeichen\n* Mindestmaß 8 mm\n** 8 mm bis 10 mm\n2. zweizeiliges Kennzeichen\n*    Mindestmaß 8 mm\n**   8 mm bis 10 mm\n*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm\n**** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30 mm","198            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\n3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen\n*   Mindestmaß 6 mm\n** 8 mm bis 10 mm\n*** 5 mm bis 20 mm\n4. Ergänzungsbestimmungen\nDer Kennbuchstabe „H“ ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als\nsieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe „H“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 und\neinem Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Nummer 2 oder mehr als acht Stellen auf\neinem Kennzeichen nach Nummer 2 oder 3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist\ndie Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene\nAnbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterschei-\ndung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungs-\nnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten\nnach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 wie folgt aufgebracht werden:\na) Plakette nach Buchstabe b auf dem hinteren Kennzeichen oben rechts und\nb) Plakette nach Buchstabe c auf dem hinteren Kennzeichen oben links.\nAbschnitt 5\nSaisonkennzeichen\n1. einzeiliges Kennzeichen\n* Mindestmaß 8 mm\n** 8 mm bis 10 mm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011        199\n2. zweizeiliges Kennzeichen\n*   Mindestmaß 8 mm\n** 8 mm bis 10 mm\n*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm\n3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen\n*   Mindestmaß 8 mm\n** 8 mm bis 10 mm\n*** 5 mm bis 20 mm\n4. Ergänzungsbestimmungen:\nIn dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des\nBeginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der\nZiffern, die den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben\nund Ziffern) auf einem Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind unzulässig. Auf einem Kennzeichen nach\nNummer 3 dürfen die Plaketten entsprechend Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 5 angebracht werden.","200             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nAbschnitt 6\nKurzzeitkennzeichen\n1. einzeiliges Kennzeichen\n* Mindestmaß 8 mm\n** 8 mm bis 10 mm\n2. zweizeiliges Kennzeichen\n*   Mindestmaß 8 mm\n**  8 mm bis 10 mm\n*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011        201\n3. zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)\n*   Mindestmaß 6 mm\n**  8 mm bis 10 mm\n*** 5 mm bis 20 mm\n4. Ergänzungsbestimmungen\nDie Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.\nFür Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorge-\nschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In\ndiesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erken-\nnungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. § 10 Absatz 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwen-\nden:\na) Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von\n35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1, blau – Euro-Feld) zu verwenden.\nb) Die Zulassungsbehörde kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die Plaketten an den Kennzeichen des\nFahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen. In diesem Fall händigt sie ihm die Plaketten bei\nder Zuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus. Die Plaketten sind wie folgt\nanzubringen:\naa) bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnum-\nmer jeweils unten;\nbb) bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben\nlinks; bei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten\nneben der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.\nc) Die Vorschriften bezüglich der Plaketten nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht\nanzuwenden.\nIn dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat\nund die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb (nach DIN 6171-1) mit schwar-\nzer Beschriftung (RAL 9005).\n5. Ergänzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996\nAuf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 der DIN-Norm 74069; Ausgabe Juli 1996, wird verzichtet. Die\nRegisternummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von\nder Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muss verwendet werden.\nAbschnitt 7\nRote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und rote Oldtimerkennzeichen\nDie Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Die Vor-\nschriften bezüglich der Plaketten gemäß Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.","202             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nAbschnitt 8\nAusfuhrkennzeichen\n1. einzeiliges Kennzeichen\n* Mindestmaß 8 mm\n** 8 mm bis 10 mm\n2. zweizeiliges Kennzeichen\n*   Mindestmaß 8 mm\n**  8 mm bis 10 mm\n*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm\n3. Ergänzungsbestimmungen:\nDie Vorschriften bezüglich der verkleinerten Mittelschrift (Abschnitt 1 Nummer 2.2.3), des Euro-Feldes (Ab-\nschnitt 1 Nummer 3) sowie der Plaketten (Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und b) sind nicht anzu-\nwenden. Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund (RAL 2002) mit schwarzer Be-\nschriftung (RAL 9005). Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl\ndas Jahr, in welchem die Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet. Der rote Unter-\ngrund darf nicht retroreflektierend sein. Das Unterscheidungszeichen, die Erkennungsnummer und die Zahlen\ndes Ablaufdatums müssen geprägt sein. Zur Abstempelung des Kennzeichens sind Stempelplaketten nach § 10\nAbsatz 3, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit rotem\nUntergrund (RAL 2002) zu verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011            203\nAnlage 5\n(zu § 11 Absatz 1)\nZulassungsbescheinigung Teil I\nVorbemerkungen\n1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I:\nTrägermaterial: Neobond (150 g/m²), Farbe weiß\nFormat:           Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7, zweiseitig bedruckt.\nIn das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:\n– Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler“ – gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),\n– Melierfasern, teilweise fluoreszierend,\n– Planchetten, fluoreszierend,\n– Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.\n2. Sicherheitsmerkmale:\nDer Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:\n– mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschrif-\nten auf beiden Seiten,\n– Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-\nLicht fluoreszierend),\n– Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formu-\nlartext,\n– optisch-variables Element in Form eines Kinegrams (Motiv: „Sonne 40“ – gesetzlich geschützt für die Bun-\ndesdruckerei) auf der Rückseite des Dokuments einschließlich eines maschinell prüfbaren Merkmals; das\nKinegramm wird durch die Vordrucknummerierung teilweise überdruckt. Die Vordrucknummerierung wird\ndunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend) aufgebracht,\n– fortlaufende Nummer auf der Vorderseite, die durch die Zulassungsbehörde bei der Ausstellung eingetragen\nwird, wobei die Einmaligkeit der Nummer sicherzustellen ist.\n3. Objektsicherung und Fertigungskontrolle:\nDie Herstellung, die Lagerung und der Versand von Rohmaterialien und Vordrucken muss so erfolgen, dass ein\nVerlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Papierhersteller, Drucke-\nreien und Verlage Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderun-\ngen genügen müssen:\na) Für die Räume, in denen die Vordrucke gelagert werden, ist ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz vor-\nzusehen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass auch beim\nEinsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es\nist eine Einbruchmeldeanlage nach neuester Richtlinie vorzusehen sowie ein Zugangskontrollsystem mit\nDokumentationseinrichtung. Die Entnahme und Einlagerung ist jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren.\nDurch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nicht nur die von der Bundesdruckerei ange-\nlieferten Vordrucke, sondern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem\ngesicherten Lager verwahrt werden.\nb) Die Verarbeitung der Vordrucke in der Druckerei (Herstellung der Eindrucke, schneiden, zählen und verpa-\ncken) darf nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskon-\ntrollsystem mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.\nc) Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur zuverlässige Personen betraut werden, die eine besondere\nVerpflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Vordrucken abgegeben haben.\nd) Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung und Verbleibskontrolle jedes\neinzelnen Vordrucks anhand der von der Bundesdruckerei angebrachten Nummerierung sicherstellt.\ne) Der Versand der Vordrucke an die Zulassungsbehörden muss so erfolgen, dass jederzeit eine Verbleibser-\nmittlung möglich ist und der Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert wird.\nDie Unternehmen geben eine Sicherheitserklärung ab, in der sie die Einhaltung der vorgenannten Anforderun-\ngen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt nach Prüfung die\nBundesdruckerei, diesen Unternehmen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I zu liefern. Ein Widerruf\nerfolgt, wenn die Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstoßen.","204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 205","206           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nAnlage 6\n(zu § 11 Absatz 3)\nZulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr\nVorbemerkungen\nFormat: Breite 210 mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm)\nEs gelten die Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen der Anlage 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 207","208             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nAnlage 7\n(zu § 12 Absatz 2)\nZulassungsbescheinigung Teil II\nVorbemerkungen\n1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II\nTrägermaterial: Neobond (150 g/m²), Farbe weiß\nFormat:           Breite 210 mm, Höhe 12 Zoll (304,8 mm), einseitig bedruckt\nIn das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:\n– Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler“ – gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),\n– Melierfasern, teilweise fluoreszierend,\n– Planchetten, fluoreszierend,\n– Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.\n2. Sicherheitsmerkmale:\nDer Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:\n– mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweifarbig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschrif-\nten auf der Vorderseite,\n– Rückseite einfarbig eingefärbt,\n– Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-\nLicht fluoreszierend),\n– Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formu-\nlartext,\n– Vordrucknummerierung dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 209","210            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nAnlage 8\n(zu § 15)\nVerwertungsnachweis\nAbschnitt 1\nVorbemerkungen zur Herstellung des Vordrucks „Verwertungsnachweis“\n1.  Allgemeines\nDer Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blättern).\nJedes Blatt besteht aus zwei Seiten.\nDie erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 2 des Vordrucks enthält in der Kopfzeile folgende Bezeichnung:\n„Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt.“\nBlatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:\n„Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Demontagebetrieb bestimmt.“\nBlatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:\n„Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schredderanlage bestimmt.“\nBlatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:\n„Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annahme-/Rücknahmestelle bestimmt.“\n2.  Format\nEin Muster des Vordrucks ist in Abschnitt 2 verkleinert wiedergegeben. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist\nder Vordruck im Verhältnis 84:100 zu vergrößern. Das Format DIN A4 ist durch gestrichelte Linien kenntlich\ngemacht.\n3.  Passergenauigkeit\nSämtliche Blätter sind mit einem Passer für computergestützte Ausfüll- und Lesevorgänge zu versehen. Zwi-\nschen dem oberen Papierrand und der oberen Begrenzung des Passers ist ein zweifacher 1/6-Zoll-Abstand zu\nwählen. Zwischen dem linken Papierrand und der seitlichen Begrenzung des Passers beträgt der Abstand 8/10\nZoll.\nDer senkrechte Abstand zwischen der Passermarke und den Eintragungsfeldern ist in der Maßeinheit 1/6 Zoll\n(2/6 Zoll durchgängige Zeilenschaltung) auszuführen. In der Waagerechten ist der Abstand zwischen der Pas-\nsermarke und dem Beginn der Eintragungsfelder in der Maßeinheit 1/10 Zoll (Bewegungsschrift) auszuführen.\nDie Kämme sind auf 2/10 Zoll auszurichten, damit auch eine handschriftliche Eintragung gewährleistet ist.\n4.  Maschinenlesbarkeit\nDer Vordruck ist maschinenlesbar zu gestalten. Die folgenden Gestaltungsempfehlungen sind zu beachten,\nwenn Vordrucke als allgemeines Schriftgut zur optischen Belegerfassung vorgesehen sind.\n4.1 Farben\nBei Vordrucken zur optischen Belegerfassung muss sich der Aufdruck (Text, Linien, Raster) farblich vom Aus-\nfülltext unterscheiden. Ziffern, Zahlen, Nummern und der Passer sollten bei maschinenlesbaren Vordrucken in\nBlindfarbe gedruckt sein. Bis auf die Ausfertigung „weiß“ sind deshalb die Blätter in der unten angegebenen\nBlindfarbe zu drucken (RAL-Werte nach Euro-Skala):\nBlatt 1\n(Ausfertigung für den Halter)                          rosa     100 % Yellow und 85 % Magenta\nBlatt 2\n(Ausfertigung für den Demontagebetrieb)                altgold  100 % Yellow und 45 % Magenta\nBlatt 3\n(Ausfertigung für die Schredderanlage)                 blau     55 % Magenta und 100 % Cyan\nBlatt 4\n(Ausfertigung für die Annahme-/Rücknahmestelle)        weiß.\n4.2 Schriften\nBeim handschriftlichen Ausfüllen sollten neben den Ziffern nur Großbuchstaben verwendet werden. Für\nSchreibmaschinen- und Druckschrift sind mindestens Schrifthöhen mit einer Versalhöhe von ca. 2,1 mm bis\n3,2 mm, für Handblockschrift von ca. 5 mm einzuhalten. Alle Schriften, außer Kursiv- und Serifenschriften, sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011               211\ngeeignet für die optische Zeichenerkennung. Die Begrenzungslinien für Eintragungsfelder, Linien, Schriften und\ndie Rasterflächen sind in den oben genannten Farben als sogenannte Blindfarbe ohne Verunreinigungen aus-\nzuführen. Die Rasterflächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Die maschinell zu lesenden\nBereiche müssen weiß sein.\n5. Leimung\nWird eine Verleimung der Vordrucksätze vorgenommen, so hat diese am Kopf zu erfolgen. Trennleisten mit\nMikroperforation sind zulässig.\n6. Papierqualität\nDie jeweiligen Oberblätter (Blatt 1) sind auf Papier zu drucken mit einem Gewicht von 80 g/m². Die jeweiligen\nMittelblätter (Blätter 2 und 3) sind auf einem Papier mit 53 g/m² zu drucken. Die jeweiligen Unterblätter (Blatt 4)\nsind auf Papier mit 80 g/m² zu drucken.","212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nAbschnitt 2\nMuster","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 213","214                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nAnlage 9\n(zu § 16 Absatz 2 Satz 1)\nFahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen\nBreite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck)\nGeringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hin-\nweise zur Verwendung aufgedruckt werden.\nSeite 1                                                           Seite 2\n1  Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus\nFahrzeugscheinheft\nfür Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen                   2  Hersteller-Kurzbezeichnung (Marke)\n3  Fahrzeug-Identiﬁzierungsnummer\ngültig vom                           bis\n4  Hubraum in cm³\n...............................................\nNennleistung in kW\n...............................................\nLeermasse in kg                                         (nur bei Krafträdern)\n5  Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs\nDas vorstehende Kurzzeitkennzeichen ist\n(soweit nicht bekannt Baujahr)\nVorname, Name, Firma                                                          6  zulässige Gesamtmasse in kg\n7  Zulässige max. Achslast in kg\nPostleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnummer\nAchse 1                                Achse 4\nAchse 2                                Achse 5\nAchse 3\nfür das umseitig beschriebene Fahrzeug zu Prüfungs-,                          8  Höchstgeschwindigkeit in km/h\nProbe- und Überführungsfahrten zugeteilt worden.\nDieser Schein gilt nur, wenn die umstehende Beschreibung\nvom Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und                               Ort, Datum\nunterschrieben ist.\nUnterschrift des Inhabers und Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit des\nOrt, Datum                   Fahrzeugs\nName der Zulassungbehörde\nUnterschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011                                              215\nAnlage 10\n(zu § 16 Absatz 3 Satz 1)\nFahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen\nBreite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).\nMehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2.\nMit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.\nGeringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hin-\nweise zur Verwendung aufgedruckt werden.\nSeite 1                                                           Seite 2\n1  Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus\nFahrzeugscheinheft\nfür Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen                    2  Hersteller-Kurzbezeichnung (Marke)\n3  Fahrzeug-Identiﬁzierungsnummer\ngültig vom                           bis\n4  Hubraum in cm³\n...............................................\nNennleistung in kW\n...............................................\nLeermasse in kg                                         (nur bei Krafträdern)\n5  Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs\nDas vorstehende rote Kennzeichen ist\n(soweit nicht bekannt Baujahr)\nVorname, Name, Firma                                                          6  zulässige Gesamtmasse in kg\n7  Zulässige max. Achslast in kg\nPostleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnummer\nAchse 1                                Achse 4\nAchse 2                                Achse 5\nAchse 3\nfür die nachfolgend beschriebenen Fahrzeuge zu                                8  Höchstgeschwindigkeit in km/h\nPrüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten zugeteilt\nworden.\nDieses Heft gilt nur, wenn die nachfolgende Beschreibung\nfür das jeweilige Fahrzeug vom Inhaber in dauerhafter                           Ort, Datum\nSchrift ausgefüllt und unterschrieben ist.\nUnterschrift des Inhabers und Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit des\nOrt, Datum                   Fahrzeugs\nName der Zulassungbehörde\nUnterschrift","216          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nAnlage 11\n(zu § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 3 und 4, § 25 Absatz 1)\nBescheinigungen zum Versicherungsschutz\n1. Versicherungsbestätigung\n(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 217\n2. Versicherungsbestätigung für Hersteller","218           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\n3. Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen\nBestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraft-\nfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung:\nFormat DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck schwarz, drei Ausfertigungen.\nDie Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeug-\nbeschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschut-\nzes.\n4. Nachweis für eine Befreiung des Halters von der Versicherungspflicht\n5. Anzeige über einen Wegfall des Versicherungsschutzes nach § 25 Absatz 1 Satz 1\n(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011                                                                                                                                                                                    219\nAnlage 12\n(zu § 27 Absatz 1 Satz 4)\nVersicherungskennzeichen für Kleinkrafträder,\nmotorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge\n1. Versicherungskennzeichen\nEnthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben\nin der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Ab-\nstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.\n2. Schrift\nSchriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 2.3.1 und 2.3.2).\n3. Maße\nWaagerechter Abstand\nSenkrechter Abstand\nWaagerechter Abstand\nBreite des schwarzen,\nSenkrechter Abstand                                                                                             Höhe des Kennzeichens       Breite des Kennzeichens\nder Beschriftung vom schwarzen,                                                                         Länge\nSchrifthöhe   Strichstärke   der Buchstaben oder Ziffern                                     der Ziffern und Buchstaben   der Beschriftung vom schwarzen,                                                      einschließlich schwarzem,   einschließlich schwarzem,\nArt der\nBeschriftung\nblauen oder grünen Rand2)\ndes Trennungsstrichs\nvoneinander1)                                                     voneinander                                                                   blauen oder grünen Randes   blauem oder grünem Rand     blauem oder grünem Rand\nmindestens                                               blauen oder grünen Rand\nmm             mm                    mm                               mm                             mm                             mm                          mm                      mm                             mm                          mm\na) des Kenn-          49                7          Ziffern:                          Ziffern:                               12                               6                            –                        4                       130                      105,5\nzeichens                                        8 bis 15                              9\nBuch-                             Buch-\nstaben:                           staben:\n5 bis 15                             6\nb) des unteren           4          0,57                    13)                                2                              –                               –                           2                        –                            –                           –\nRandes\n1\n) Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muss gleich sein.\n2\n) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.\n3\n) Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes freizulassen.","220            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\n4. Ergänzungsbestimmungen\nDie Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die\nBeschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung\nerfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage 4 Buchstabe B\nZiffer 3), und zwar in fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als\n2 Ziffern in fetter Engschrift. Der Buchstabe Q darf nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und\nder Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau\nRAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171\nTeil 1: 03.89, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Alumi-\nniumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende\nFestigkeit besitzen."]}