{"id":"bgbl1-2011-5-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":5,"date":"2011-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/5#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_5.pdf#page=30","order":4,"title":"Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung  EG-FGV)","law_date":"2011-02-03T00:00:00Z","page":126,"pdf_page":30,"num_pages":13,"content":["126                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nVerordnung\nüber die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie\nfür Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge\n(EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung – EG-FGV)*)\nVom 3. Februar 2011\nAuf Grund                                                               Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundes-\nministerium des Innern:\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, e                                             Inhaltsübersicht\nbis k, t bis v und Nummer 7 und Absatz 3a des Stra-\nßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                                  Kapitel 1\nmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),                                                Allgemeines\nvon denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b                          § 1 Anwendungsbereich\ndurch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-                     § 2 Genehmigungsbehörde\nstabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I\nS. 1221) geändert und § 6 Absatz 3a durch Artikel 1                                              Kapitel 2\nNummer 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008\nGenehmigung für Kraftfahrzeuge mit\n(BGBl. I S. 2965) eingefügt worden sind, verordnet                     mindestens vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                    Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten\nentwicklung,\nAbschnitt 1\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 5a und 7 in Verbindung                                Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung\nmit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der                     §  3  Anwendungsbereich und Voraussetzungen\nFassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003                          §  4  Erteilung der EG-Typgenehmigung\n(BGBl. I S. 310, 919) verordnen das Bundesministe-                   §  5  Änderung der EG-Typgenehmigung\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das                   §  6  Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                        §  7  Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen\nReaktorsicherheit,                                                   §  8  Besondere Verfahren\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Ab-\nAbschnitt 2\nsatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I                                           Kleinserien-Typgenehmigung\nS. 310, 919) verordnen das Bundesministerium für                     §  9  Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung\n§ 10  Übereinstimmungsbescheinigung\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:            § 11  Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung\n1. Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-      § 12  Datenbestätigung\ntes vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die\nGenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern\nsowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen                                  Abschnitt 3\nEinheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1);                          Einzelgenehmigung\n2. Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige     § 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge\noder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie\n92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), die zuletzt                             Abschnitt 4\ndurch die Richtlinie 2005/30/EG (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17)\ngeändert worden ist;                                                                      EG-Autorisierung\n3. Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des                    für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen\nRates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land-          § 14 Erteilung, Änderung, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen\noder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die\nvon ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für\nder Autorisierung\nSysteme, Bauteile und selbständige technische Einheiten die-\nser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EG                                      Kapitel 3\n(ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie\n2005/67/EG (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17) geändert worden                           EG-Typgenehmigung\nist.                                                                    für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge\nDie Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par-   § 15  Anwendungsbereich und Voraussetzungen\nlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-\nfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften         § 16  Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft     § 17  Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie   § 18  Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,\nsind beachtet worden.                                                 § 19  Besondere Verfahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011               127\nKapitel 4                              hebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl.\nEG-Typgenehmigung                            L 124 vom 9.5.2002, S. 1) in ihrer jeweils geltenden\nfür land- oder forstwirtschaftliche Zug-                Fassung,\nmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen\n3. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre\nauswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile\nund selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge\nAnhänger und die von ihnen gezogenen auswech-\nselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile\n§ 20  Anwendungsbereich und Voraussetzungen\nund selbstständige technische Einheiten nach der\n§ 21  Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung\nRichtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments\n§ 22  Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung              und des Rates vom 26. Mai 2003 über land- oder\n§ 23  Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen              forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger\n§ 24  Besondere Verfahren                                          und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Ma-\nschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbststän-\nKapitel 5\ndige technische Einheiten (ABl. L 171 vom 9.7.2003,\nGemeinsame Vorschriften                         S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.\n§ 25 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion,\nWiderruf und Rücknahme                                                                §2\n§ 26 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten\nGenehmigungsbehörde\n§ 27 Zulassung und Veräußerung\n§ 28 Informationen des Herstellers                                (1) Genehmigungsbehörde für Typgenehmigungen\n§ 29 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der        und Genehmigungen für den Verkauf, das Anbieten\nEuropäischen Union und mit der Kommission der Europä-    zum Verkauf oder die Inbetriebnahme von Teilen oder\nischen Gemeinschaften                                    Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das\neinwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen\nKapitel 6                          kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für\nAnerkennung und                         seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind\nAkkreditierung von Technischen Diensten               (Autorisierung von Teilen oder Ausrüstungen), ist das\n§ 30  Anerkennung und Anerkennungsstelle                       Kraftfahrt-Bundesamt.\n§ 31  Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste           (2) Genehmigungsbehörde für Einzelgenehmigun-\n§ 32  Änderung der Anerkennung                                 gen sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen.\n§ 33  Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung\n§ 34  Überwachung der anerkannten Stellen                                                Kapitel 2\n§ 35  Akkreditierung von Technischen Diensten und Zertifizie-\nrungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme                                Genehmigung für Kraft-\n§ 36 Freistellungsklausel                                              fahrzeuge mit mindestens vier Rädern\nund ihre Anhänger sowie deren Systeme,\nKapitel 7                           Bauteile und selbstständige technische Einheiten\nDurchführungs- und Schlussvorschriften\n§ 37  Ordnungswidrigkeiten                                                           Abschnitt 1\n§ 38  Harmonisierte Normen                                                     Anwendungsbereich\n§ 39  Übergangsvorschriften                                                 u n d E G - Ty p g e n e h m i g u n g\n§ 40  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§3\nKapitel 1                                 Anwendungsbereich und Voraussetzungen\nAllgemeines                              (1) Für die Genehmigung von\n1. Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit\n§1\neiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von\nAnwendungsbereich                             mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge),\nDiese Verordnung gilt für die Genehmigung von                   die in einer oder in mehreren Stufen zur Teilnahme\nam Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden,\n1. Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie\nsowie\nvon Systemen, Bauteilen und selbstständigen tech-\nnischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der              2. Systemen, Bauteilen und selbstständigen techni-\nRichtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments               schen Einheiten\nund des Rates vom 5. September 2007 zur Schaf-              nach der Richtlinie 2007/46/EG sind die Bestimmungen\nfung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraft-           dieser Richtlinie anzuwenden.\nfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von                (2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG\nSystemen, Bauteilen und selbständigen technischen           gelten nicht für die Typgenehmigung oder die Einzelge-\nEinheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom               nehmigung folgender Fahrzeuge:\n9.10.2007, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung,\n1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im\n2. zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie             Sinne des Kapitels 4 und Anhänger, die speziell da-\nSystemen, selbstständigen technischen Einheiten                 für konstruiert und gebaut sind, von einer solchen\nund Bauteilen nach der Richtlinie 2002/24/EG des                Zugmaschine gezogen zu werden;\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n18. März 2002 über die Typgenehmigung für zwei-             2. vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Kapitels 3;\nrädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Auf-        3. Gleiskettenfahrzeuge;","128             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\n4. Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verant-           vorliegen und nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie\nwortung eines Herstellers zur Durchführung eines          2007/46/EG die Erfüllung der spezifischen Bestimmun-\nspeziellen Testprogramms auf der Straße betrieben         gen der Artikel 9 und 10 sichergestellt ist und die erfor-\nwerden, sofern sie speziell für diesen Zweck kon-         derlichen Prüfverfahren ordnungsgemäß und mit zufrie-\nstruiert und gebaut wurden.                               denstellendem Ergebnis durchgeführt wurden und der\n(3) Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung              Antragsteller nachweist, dass er nach Anhang X der\nnach der Richtlinie 2007/46/EG kann für folgende Fahr-        Richtlinie 2007/46/EG über ein wirksames System zur\nzeuge erteilt werden:                                         Überwachung der Übereinstimmung der Produktion\nverfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden\n1. Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf           Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen\nBaustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flug-      technischen Einheiten jeweils mit dem genehmigten\nhäfen konstruiert und gebaut sind;                        Typ übereinstimmen.\n2. Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte,        (5) Die EG-Typgenehmigung kann mit Nebenbestim-\nden Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die             mungen versehen werden.\nOrdnungskräfte konstruiert und gebaut sind, und\n3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, sofern diese                                         §5\nFahrzeuge in der Lage sind, die Anforderungen die-\nÄnderung der EG-Typgenehmigung\nser Richtlinie zu erfüllen.\nDie Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG des Euro-                Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraft-\npäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006            fahrt-Bundesamt unverzüglich über jede Änderung zu\nüber Maschinen und zur Änderung der Richtlinie                den Angaben, die in den Beschreibungsunterlagen ent-\n95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24) bleibt unbe-        halten sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der Ge-\nrührt.                                                        nehmigung einen benannten Technischen Dienst be-\nauftragt, kann das Kraftfahrt-Bundesamt im Benehmen\n(4) Die Einzelgenehmigung nach der Richtlinie              mit dem Technischen Dienst darüber entscheiden, ob\n2007/46/EG kann für Fahrzeuge, die ausschließlich für         die Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsun-\nStraßenrennen bestimmt sind, erteilt werden.                  terlagen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf die\n(5) Die Genehmigung wird dem Hersteller oder               Beschreibungsunterlagen, so erfolgt die notwendige\neinem anderen Verfügungsberechtigten auf Antrag               Revision oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung\nerteilt. Ein außerhalb des Gebietes, in dem der Vertrag       nur auf Antrag. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-              Änderungen der Beschreibungsunterlagen und des Ge-\nschaft oder das Abkommen über den Europäischen                nehmigungsbogens nach den Artikeln 14 bis 16 der\nWirtschaftsraum gilt, ansässiger Hersteller hat für die       Richtlinie 2007/46/EG vor.\nZwecke dieser Verordnung einen in diesem Gebiet an-\nsässigen Bevollmächtigten zu benennen, der ihn bei                                       §6\nder Genehmigungsbehörde vertritt.                                               Übereinstimmungs-\n(6) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 3 der                  bescheinigung und Kennzeichnung\nRichtlinie 2007/46/EG.\n(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende\nFahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine\n§4                               Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in\nErteilung der EG-Typgenehmigung                    Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG\n(1) Für das Antragsverfahren gelten die Artikel 6          auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Über-\nund 7 der Richtlinie 2007/46/EG. Der Antragsteller hat        einstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 18 Ab-\nder Genehmigungsbehörde zu erklären, dass für den-            satz 3 der Richtlinie 2007/46/EG fälschungssicher sein.\nselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-               (2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein\nTypgenehmigung nicht beantragt worden ist.                    Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit hat\n(2) Die Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für            alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ her-\nSysteme, selbstständige technische Einheiten und              gestellten Bauteile oder selbstständigen technischen\nBauteile entfällt, soweit die betreffenden EG-Typgeneh-       Einheiten nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG zu\nmigungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt             kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung\nwurden.                                                       Verwendungsbeschränkungen oder besondere Einbau-\nvorschriften nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie\n(3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines be-\n2007/46/EG enthält, jedem Bauteil oder jeder selbst-\nnannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der\nständigen technischen Einheit ausführliche Angaben\nAngaben über die Erfüllung der Bedingungen zur Ertei-\nüber die Beschränkungen mitzuliefern und etwa erfor-\nlung der Typgenehmigung enthält. Das Kraftfahrt-Bun-\nderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen.\ndesamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp, für\nden eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein ent-\n§7\nsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller\nvorzuführen ist.                                                                    Erlöschen der\n(4) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden,                 EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen\nwenn die Voraussetzungen für den zu genehmigenden                (1) Die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erlischt,\nFahrzeugtyp oder die zu genehmigenden Systeme,                wenn neue Anforderungen eines für das genehmigte\nBauteile oder selbstständigen technischen Einheiten           Fahrzeug geltenden Rechtsakts im Sinne des Artikels 3\nnach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG             Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG für die Zulassung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011               129\nden Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge                                         § 10\nverbindlich werden und eine Änderung der Genehmi-                           Übereinstimmungsbescheinigung\ngung nicht möglich ist. Sie erlischt auch bei endgültiger\nEinstellung der Produktion des genehmigten Typs eines               Für die Ausstellung der Übereinstimmungsbescheini-\nFahrzeugs. Der Hersteller hat die Einstellung der Pro-          gung ist § 6 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwen-\nduktion dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.                   den, dass die nach Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie\n2007/46/EG geforderten Zusätze einzutragen sind.\n(2) Muss der Genehmigungsinhaber bereits verkauf-\nte, zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeuge                                         § 11\nnach Artikel 32 der Richtlinie 2007/46/EG zurückrufen,                                 Erteilung der\nweil von einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen                    nationalen Kleinserien-Typgenehmigung\noder von einer oder mehreren selbstständigen techni-\n(1) Für Fahrzeuge wird eine nationale Kleinserien-\nschen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüs-\nTypgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie\ntet sind, unabhängig davon, ob sie nach dieser Verord-\n2007/46/EG erteilt, wenn die in Anhang IV oder An-\nnung ordnungsgemäß genehmigt sind, ein erhebliches\nhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforde-\nRisiko für die Verkehrssicherheit, die Gesundheit oder\nrungen erfüllt und die in Anlage XII Teil A Abschnitt 2\ndie Umwelt ausgeht, hat er dies unverzüglich dem\nder Richtlinie 2007/46/EG genannten höchstzulässigen\nKraftfahrt-Bundesamt zu melden. Die Meldung ist ent-\nStückzahlen nicht überschritten werden. Der Einhaltung\nbehrlich, wenn er bereits eine Meldung nach § 5 Ab-\neinzelner in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie\nsatz 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes\n2007/46/EG genannter Vorschriften bedarf es nicht,\nvom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt\nwenn das Fahrzeug die entsprechenden Bestimmun-\ndurch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli\ngen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt.\n2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, an\ndas Kraftfahrt-Bundesamt abgegeben hat. Führt der                   (2) Für das Genehmigungsverfahren finden die\nHersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen im                  §§ 4, 5, 7 und 8 Absatz 2 entsprechend Anwendung.\nSinne des Artikels 32 Absatz 2 und 3 der Richtlinie             Beim Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung ent-\n2007/46/EG durch, kann das Kraftfahrt-Bundesamt                 sprechender Anforderungen der Straßenverkehrs-Zu-\nAbhilfemaßnahmen anordnen oder die EG-Typgeneh-                 lassungs-Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 an Stelle der\nmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurückneh-           in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG\nmen. Maßnahmen nach dem Geräte- und Produkt-                    genannten Vorschriften darzulegen.\nsicherheitsgesetz bleiben unberührt.                                (3) Abweichungen von den technischen Angaben,\ndie das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der nationa-\n§8                            len Kleinserien-Typgenehmigung durch schriftlichen\nBescheid für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind\nBesondere Verfahren                        dem Inhaber der Typgenehmigung nur gestattet, wenn\ndiese durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt\n(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 20 Ab-              worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf\nsatz 1, 2 und 4 der Richtlinie 2007/46/EG obliegenden           Antrag festgestellt hat, dass für die vorgesehene Ände-\nAufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland              rung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.\nvom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.\n(4) Auf Antrag desjenigen, der ein Fahrzeug in einem\n(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge              anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Be-\naus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 27 der            trieb nehmen will, fertigt das Kraftfahrt-Bundesamt eine\nRichtlinie 2007/46/EG Ausnahmen erteilen, die die Zu-           Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der\nlassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme in einer            Beschreibungsunterlagen aus. Auf Antrag des Herstel-\nbegrenzten Stückzahl weiterhin erlauben, obwohl die             lers übermittelt es den Genehmigungsbehörden der\nFahrzeuge einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen                 vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten eine Ko-\nEG-Typgenehmigung nicht mehr wirksam ist.                       pie des Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen\nAnlagen.\nAbschnitt 2                                                       § 12\nK l e i n s e r i e n - Ty p g e n e h m i g u n g                         Datenbestätigung\n(1) Der Inhaber einer nationalen Kleinserien-Typge-\n§9                            nehmigung für Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes\ndem Typ entsprechende Fahrzeug eine Datenbestä-\nErteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung                  tigung nach Muster 2d der Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung auszufüllen und dem Fahrzeug beizu-\n(1) Für Fahrzeuge wird eine EG-Kleinserien-Typge-            fügen. Die Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehr-\nnehmigung nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/46/EG             lich, wenn\nerteilt, wenn die in der Anlage zum Anhang IV Teil I\n1. das Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeugtyp Typ-\nder Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen\ndaten zur Verfügung gestellt hat und\nerfüllt und die in Anhang XII Teil A Abschnitt 1 genann-\nten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten            2. der Inhaber der Typgenehmigung durch Eintragung\nwerden.                                                              der vom Kraftfahrt-Bundesamt für den Abruf der\nTypdaten zugeteilten Typ- sowie Varianten-/Ver-\n(2) Für das Genehmigungsverfahren gelten die                      sionsschlüsselnummer in der Zulassungsbescheini-\n§§ 4, 5, 7 und 8 entsprechend.                                       gung Teil II bestätigt hat, dass das genannte Fahr-","130             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nzeug mit den Typdaten, die dieser Schlüsselnummer         Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung entspre-\nentsprechen, übereinstimmt.                               chender Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulas-\n(2) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zuge-            sungs-Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 an Stelle der in\nlassen werden sollen, braucht die Datenbestätigung            Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG\nabweichend von Absatz 1 Satz 1 nur für eine Fahrzeug-         genannten Vorschriften stichhaltig darzulegen. Die Ge-\nserie ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der             nehmigungsbehörde kann eine Nachprüfung des Gut-\nnationalen Typgenehmigung die Fahrzeug-Identifizie-           achtens veranlassen.\nrungsnummer jedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeug-               (4) Im Gutachten für die Einzelgenehmigung hat die\nserie der Zentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt.         oder der amtlich anerkannte Sachverständige oder der\nTechnische Dienst zu bescheinigen, dass das Fahrzeug\nAbschnitt 3                             richtig beschrieben und vorschriftsmäßig ist. Für die im\nEinzelgenehmigung                             Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen\nPrüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass\ndie notwendigen Prüfungen durchgeführt und die gefor-\n§ 13\nderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung\nEinzelgenehmigung für Fahrzeuge                    sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der\n(1) Für ein Fahrzeug wird eine Einzelgenehmigung           zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbe-\nnach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt,            wahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle be-\nwenn die in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie           trägt zehn Jahre.\n2007/46/EG genannten Vorschriften erfüllt werden. Der             (5) Der Leiter der Technischen Prüfstelle und der Lei-\nEinhaltung einzelner der in Anhang IV oder Anhang XI          ter des benannten Technischen Dienstes sind für die\nder Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften be-          Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätig-\ndarf es nicht, wenn das Fahrzeug die entsprechenden           keiten des befugten Personenkreises verantwortlich.\nBestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-              Sie haben der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich\nnung erfüllt.                                                 sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen\n(2) Sollen für ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 jährlich    Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht\nmehr als 20 vom Hundert der in Anhang XII Teil A Num-         muss in transparenter Form Aufschluss über die durch-\nmer 2 der Richtlinie 2007/46/EG genannten höchstzu-           geführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten\nlässigen Stückzahlen von neuen Kraftfahrzeugen eines          Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese auf Grund\ngleichen Typs zugelassen oder in Betrieb genommen             eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Tech-\nwerden, muss eine EG-Kleinserien-Typgenehmigung               nischen Prüfstelle und der Leiter des benannten Tech-\nnach § 9, eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung           nischen Dienstes haben sicherzustellen, dass fehler-\nnach § 11 oder eine EG-Typgenehmigung nach § 4 be-            hafte Begutachtungen, auf Grund derer ein Fahrzeug\nantragt werden. Im Antrag hat der Antragsteller zu er-        in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem\nklären, welche Anzahl gleichartiger Fahrzeuge geneh-          ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öf-\nmigt werden soll und dass die maximal mögliche                fentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach\nStückzahl nach Satz 1 nicht überschritten wird. Die           Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmi-\nSätze 1 und 2 finden keine Anwendung für die Einzel-          gungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde\ngenehmigung von Kraftfahrzeugen eines Herstellers,            gemeldet werden.\nder bereits Inhaber einer Typgenehmigung ist, wenn                (6) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmi-\na) diese Fahrzeuge die Anforderungen der Anhänge IV           gung ganz oder teilweise widerrufen oder zurückneh-\noder XI der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen und für sie    men, insbesondere wenn festgestellt wird, dass\nbereits eine Typgenehmigung beantragt worden ist          1. das im Gutachten beschriebene Fahrzeug mit dem\nund die zuständige Genehmigungsbehörde die Be-                 genehmigten Sachverhalt nicht übereinstimmt oder\nantragung bestätigt, oder\n2. trotz der Genehmigung vom Fahrzeug ein erheb-\nb) es sich um Fahrzeuge nach Artikel 24 Absatz 8 der\nliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffent-\nRichtlinie 2007/46/EG handelt.\nliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.\n(3) Mit dem Antrag auf Erteilung der Einzelgenehmi-\ngung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG ist der                                   Abschnitt 4\nGenehmigungsbehörde das auf Kosten des Antragstel-\nlers erstellte Gutachten einer amtlich anerkannten                             EG-Autorisierung für\nSachverständigen oder eines amtlich anerkannten               r i s i k o b e h a f t e t e Te i l e u n d A u s r ü s t u n g e n\nSachverständigen, die oder der einer Technischen Prüf-\nstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört, oder eines                                      § 14\nTechnischen Dienstes, der für die Begutachtung von\nErteilung, Änderung, Widerruf,\nGesamtfahrzeugen benannt ist, vorzulegen. Das Gut-\nRücknahme und Erlöschen der Autorisierung\nachten muss einen Genehmigungsbogen nach An-\nhang VI der Richtlinie 2007/46/EG enthalten. Der Ge-              (1) Für Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der\nnehmigungsbogen muss mindestens die Angaben ent-              Richtlinie 2007/46/EG kann auf Antrag vom Kraftfahrt-\nhalten, die notwendig sind, um die Zulassungsbeschei-         Bundesamt eine Autorisierung nach Artikel 31 der\nnigung Teil I und Teil II vollständig auszufüllen. Dem        Richtlinie 2007/46/EG erteilt werden, wenn die in Arti-\nGenehmigungsbogen ist eine Anlage beizufügen, aus             kel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG genannten\nder die technischen Vorschriften hervorgehen, nach            Anforderungen erfüllt werden. Die Autorisierung wird\ndenen das Fahrzeug genehmigt werden soll. In dem              dem Hersteller nach Artikel 31 Absatz 5 und 7 bis 10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011               131\nder Richtlinie 2007/46/EG erteilt und durch eine Be-          8. Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotori-\nscheinigung nachgewiesen.                                         schen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauer-\n(2) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass alle Teile        leistung von 0,25 Kilowatt ausgestattet sind, dessen\noder Ausrüstungen, für die in Anwendung dieses Arti-              Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeugge-\nkels eine Autorisierung erteilt wurde, entsprechend ge-           schwindigkeit progressiv verringert und beim Errei-\nkennzeichnet sind.                                                chen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,\nwenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen\n(3) Der Hersteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt                wird;\njede Änderung, die sich auf die Bedingungen auswirkt,\n9. selbstständige technische Einheiten oder Bauteile\nunter denen die Bescheinigung nach Absatz 1 ausge-\nfür die unter den Nummern 1 bis 8 genannten Fahr-\nstellt wurde, unverzüglich mitzuteilen. Das Kraftfahrt-\nzeuge.\nBundesamt entscheidet dann, ob die Bescheinigung\ngeändert oder neu ausgestellt werden muss und ob                 (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Her-\nneue Prüfungen erforderlich sind. Der Hersteller ist da-      steller auf Antrag erteilt.\nfür verantwortlich, dass die Teile und Ausrüstungen je-          (4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der\nderzeit unter den Bedingungen hergestellt werden, auf         Richtlinie 2002/24/EG.\nGrund derer die Bescheinigung ausgestellt wurde.\n(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Autorisierung                                     § 16\nganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen,               Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung\ninsbesondere wenn festgestellt wird, dass\n(1) Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbin-\n1. Teile oder Ausrüstungen mit einer Bescheinigung            dung mit Artikel 11 der Richtlinie 2002/24/EG.\nnach Absatz 1 nicht mit dem autorisierten Teil oder\n(2) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt\nder Ausrüstung übereinstimmen oder\nzu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen\n2. von Teilen oder Ausrüstungen ein erhebliches Risiko        Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt\nfür die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit    worden ist.\noder die Umwelt ausgeht, obwohl sie mit einer                (3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines be-\nKennzeichnung nach Absatz 2 versehen sind, oder           nannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der\n3. der Hersteller nicht über ein wirksames System zur         Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der\nÜberwachung der Übereinstimmung der Produktion            Richtlinie 2002/24/EG über die Erfüllung der Bedingun-\nnach Artikel 31 Absatz 9 der Richtlinie 2007/46/EG        gen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das\nverfügt oder dieses System nicht mehr in der vorge-       Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den\nsehenen Weise anwendet.                                   Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung bean-\ntragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder\nKapitel 3                             beim Hersteller vorzuführen ist.\nEG-Typgenehmigung für zwei-                         (4) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-\nBundesamt das Vorhandensein eines wirksamen Sys-\nrädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge\ntems zur Überwachung der Übereinstimmung der Pro-\nduktion nach Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG\n§ 15\nnachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung\nAnwendungsbereich und Voraussetzungen                   kann durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie\n(1) Für die Genehmigung von                                kann auch durch eine nach § 35 akkreditierte Zertifizie-\nrungsstelle oder die Behörde eines anderen Mitglied-\n1. zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie        staates vorgenommen werden, wenn diese vom Kraft-\n2. Systemen, selbstständigen technischen Einheiten            fahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wurden. Den nach\nund Bauteilen                                             Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller\nauch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats\nnach der Richtlinie 2002/24/EG sind die Bestimmungen\nüber das Vorhandensein eines Qualitätsmanagement-\ndieser Richtlinie anzuwenden.\nsystems nach EN ISO 9002-1994, EN ISO 9001-2000\n(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/24/EG             oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das\ngelten nicht für                                              1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,\n1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten            2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h;              akkreditierten Zertifizierungsstelle oder\n2. durch Fußgänger geführte Fahrzeuge;                        3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen\n3. Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich be-              Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle,\nhinderte Personen bestimmt sind;                              die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses\nMitgliedstaates anerkannt wird,\n4. Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf\nder Straße oder im Gelände bestimmt sind;                 ausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nummer 3\nwird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit\n5. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;\nanerkannt.\n6. selbstfahrende Arbeitsmaschinen;                              (5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung\n7. für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit        nach Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG durchführen\ndrei symmetrisch angeordneten Rädern, wobei diese         oder durch eine Zertifizierungsstelle nach Absatz 4\nein Vorderrad und zwei Hinterräder umfassen;              Satz 3 Nummer 2 durchführen lassen.","132            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\n(6) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden,        und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau\nwenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 der         mitzuliefern.\nRichtlinie 2002/24/EG vorliegen und der Antragsteller\nüber ein wirksames System zur Überwachung der                    (4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine\nÜbereinstimmung der Produktion nach Anhang VI der            selbstständige technische Einheit, bei der es sich nicht\nRichtlinie 2002/24/EG verfügt, um zu gewährleisten,          um ein Originalteil aus der Baureihe des genehmigten\ndass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selbst-         Fahrzeugtyps handelt, hat nach Artikel 7 Absatz 6 der\nständigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils         Richtlinie 2002/24/EG jeder hergestellten selbstständi-\nmit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Hinsichtlich         gen technischen Einheit ausführliche Angaben über die\nInhalt und Form der EG-Typgenehmigung gilt Artikel 5         Zuordnung zu den Fahrzeugen, für die die Verwendung\nder Richtlinie 2002/24/EG.                                   vorgesehen ist, beizufügen.\n(7) Für das weitere Verfahren der Erteilung findet § 4        (5) Hinsichtlich der Ausführung des Typgenehmi-\nAbsatz 2 und 5 entsprechende Anwendung.                      gungszeichens gilt Artikel 8 der Richtlinie 2002/24/EG.\n(8) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das\nKraftfahrt-Bundesamt über jede Änderung zu den An-                                      § 18\ngaben, die im Beschreibungsbogen enthalten sind, zu\nunterrichten. Hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung                                Erlöschen der\neinen Technischen Dienst mit der Unterrichtung beauf-                EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen\ntragt, kann dieser im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-\nDie EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder\nBundesamt darüber entscheiden, ob die Änderung\nmehrere der EG-Typgenehmigungen nach den in An-\nAuswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen\nhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelricht-\nhat. Hat die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typ-\nlinien ungültig werden, die Bestandteil des betreffenden\ngenehmigungsbogen, so bedarf es für die notwendige\nBeschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei end-\nÄnderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung\ngültiger Einstellung der Produktion des genehmigten\neines Antrags an das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraft-\nTyps eines Fahrzeugs, einer selbstständigen techni-\nfahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen des EG-Typ-\nschen Einheit oder eines Bauteils.\ngenehmigungsbogens nach Maßgabe des Artikels 9\nAbsatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/24/EG vor.\n§ 19\n§ 17\nBesondere Verfahren\nÜbereinstimmungs-\nbescheinigung und Kennzeichnung                        (1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absatz 3\n(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende           und 4 sowie Artikel 16 der Richtlinie 2002/24/EG oblie-\nFahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine          genden Aufgaben werden für die Bundesrepublik\nÜbereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil A          Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenom-\nder Richtlinie 2002/24/EG auszustellen und diese dem         men.\nFahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheini-              (2) Für Fahrzeuge, Systeme, selbstständige techni-\ngung muss nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie             sche Einheiten und Bauteile, die in Kleinserien oder\n2002/24/EG fälschungssicher sein. Für jede selbststän-       für die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei,\ndige technische Einheit oder jedes Bauteil, bei dem es       den Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einhei-\nsich nicht um ein Originalteil aus der Baureihe des ge-      ten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im\nnehmigten Fahrzeugtyps handelt, das aber dem geneh-          Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richt-\nmigten Typ entspricht, hat der Inhaber der EG-Typge-         linie 2002/24/EG hergestellt werden, können Allge-\nnehmigung für diese Teile eine Übereinstimmungsbe-           meine Betriebserlaubnisse nach § 20 der Straßenver-\nscheinigung nach Anhang IV Teil B der Richtlinie             kehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Das Kraft-\n2002/24/EG auszustellen und diese der selbstständi-          fahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, für die in einem\ngen technischen Einheit oder dem Bauteil beizufügen;         anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung nach Arti-\ndies gilt nicht, wenn die Anbringung des Typgenehmi-         kel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG\ngungszeichens nach der in Anhang I der Richtlinie            erteilt worden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung\n2002/24/EG genannten jeweiligen Einzelrichtlinie vor-        für die Zulassung im Inland anerkennen. Im Übrigen\ngeschrieben ist.                                             gilt Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie\n(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine          2002/24/EG.\nselbstständige technische Einheit oder ein Bauteil\nhat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ              (3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für\nhergestellten selbstständigen technischen Einheiten          Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Arti-\noder Bauteile nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie         kels 16 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2002/24/EG die\n2002/24/EG zu kennzeichnen.                                  Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme trotz\nnicht mehr gültiger Typgenehmigung erlauben.\n(3) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung, die für\neine selbstständige technische Einheit oder ein Bauteil          (4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbstständige techni-\nVerwendungsbeschränkungen nach Artikel 7 Absatz 3            sche Einheiten oder Bauteile im Sinne des Artikels 16\nder Richtlinie 2002/24/EG enthält, hat nach Artikel 7        Absatz 3 der Richtlinie 2002/24/EG kann eine EG-Typ-\nAbsatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG mit jeder hergestell-     genehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 15\nten selbstständigen technischen Einheit oder jedem           bis 18 sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt\nBauteil ausführliche Angaben über die Beschränkungen         Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2002/24/EG.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011               133\nKapitel 4                               (4) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-\nBundesamt nach dessen näherer Bestimmung das Vor-\nEG-Typ-                              handensein eines wirksamen Systems zur Überwa-\ngenehmigung                             chung der Übereinstimmung der Produktion nach An-\nfür land- oder forst-                       hang IV der Richtlinie 2003/37/EG nachzuweisen. Die\nwirtschaftliche Zugmaschinen,                    hierfür notwendige Überprüfung kann durch das Kraft-\nihre Anhänger und die von ihnen ge-                  fahrt-Bundesamt erfolgen; sie kann auch durch eine\nzogenen auswechselbaren Maschinen                     nach § 35 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder die\nsowie für Systeme, Bauteile und selbst-                Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorgenommen\nständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge              werden, wenn diese vom Kraftfahrt-Bundesamt hierzu\nbeauftragt wurden. Den nach Satz 1 erforderlichen\nNachweis kann der Antragsteller auch durch Vorlage\n§ 20\neines ordnungsgemäßen Zertifikats über das Vorhan-\nAnwendungsbereich und Voraussetzungen                   densein eines Qualitätsmanagementsystems entspre-\n(1) Für die Genehmigung von                                chend EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen\nStandards erbringen, das\n1. Zugmaschinen, Anhängern oder gezogenen aus-\n1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,\nwechselbaren Maschinen, die zum Einsatz in der\nLand- oder Forstwirtschaft bestimmt sind, unabhän-        2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35\ngig davon, ob sie in einer oder in mehreren Stufen            akkreditierten Zertifizierungsstelle oder\ngefertigt werden, sowie                                   3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen\n2. Systemen, selbstständigen technischen Einheiten                Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle,\nund Bauteilen                                                 die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses\nMitgliedstaates anerkannt wird,\nnach der Richtlinie 2003/37/EG sind die Bestimmungen\ndieser Richtlinie anzuwenden.                                 ausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nummer 3\nwird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit\n(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG             anerkannt.\ngelten nicht für\n(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung\n1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten            nach Anhang IV der Richtlinie 2003/37/EG durchführen\nHöchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h;             oder durch eine Zertifizierungsstelle nach Absatz 4\n2. speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft be-            Satz 3 Nummer 2 durchführen lassen.\nstimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und            (6) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden,\nRückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000;            wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 der\n3. Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschi-           Richtlinie 2003/37/EG vorliegen und der Antragsteller\nnen nach ISO-Norm 6165:2001;                              über ein wirksames System zur Sicherstellung der\nÜbereinstimmung der Produktion nach Anhang IV der\n4. auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen              Richtlinie 2003/37/EG verfügt, um zu gewährleisten,\nStraßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in voll-        dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selbst-\nständig angehobener Stellung mitgeführt werden            ständigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils\n(Anbaugeräte).                                            mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.\n(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Her-               (7) Für das weitere Verfahren der Erteilung findet § 4\nsteller auf Antrag erteilt.                                   Absatz 2 und 6 entsprechend Anwendung.\n(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der           (8) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das\nRichtlinie 2003/37/EG.                                        Kraftfahrt-Bundesamt über jede Änderung der Anga-\nben, die in den Beschreibungsunterlagen enthalten\n§ 21                              sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der EG-Typge-\nnehmigung einen Technischen Dienst mit der Unterrich-\nErteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung\ntung beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit dem\n(1) Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbin-     Kraftfahrt-Bundesamt darüber entscheiden, ob die Än-\ndung mit Artikel 12 der Richtlinie 2003/37/EG.                derung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungs-\n(2) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt         bogen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf den\nnach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2003/37/EG zu          EG-Typgenehmigungsbogen, so bedarf es für die not-\nerklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mit-        wendige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgeneh-\ngliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt             migung eines Antrags an das Kraftfahrt-Bundesamt.\nworden ist.                                                   Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen nach\nMaßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2003/37/EG vor.\n(3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines be-\nnannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der                                         § 22\nAngaben nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der\nRichtlinie 2003/37/EG über die Erfüllung der Bedingun-                           Übereinstimmungs-\ngen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das                       bescheinigung und Kennzeichnung\nKraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den                 (1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende\nFahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung bean-             Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine\ntragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder          Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der\nbeim Hersteller vorzuführen ist.                              Richtlinie 2003/37/EG auszustellen und diese dem","134             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nFahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheini-           der Richtlinie 2003/37/EG kann nach Maßgabe des\ngung muss nach den Anforderungen in Anhang III der            Artikels 11 Buchstabe a, c, d und e der Richtlinie\nRichtlinie 2003/37/EG fälschungssicher sein.                  2003/37/EG eine EG-Typgenehmigung erteilt werden.\n(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein            Die Vorschriften der §§ 20 bis 22 sind entsprechend\nBauteil oder eine selbstständige technische Einheit           anzuwenden.\nhat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ\nhergestellten Bauteile oder selbstständigen techni-                                    Kapitel 5\nschen Einheiten nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie                       Gemeinsame Vorschriften\n2003/37/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typ-\ngenehmigung Verwendungsbeschränkungen nach Arti-                                         § 25\nkel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/37/EG\nenthält, jedem hergestellten Bauteil oder jeder herge-                 Sicherstellung der Übereinstimmung\nstellten selbstständigen technischen Einheit ausführ-                der Produktion, Widerruf und Rücknahme\nliche Angaben über die Beschränkungen und etwa er-               (1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahr-\nforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen.          zeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige techni-\nStellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge,         sche Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ überein-\nSysteme, selbstständige technische Einheiten oder             stimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach\nBauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstim-           den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien\nmen, trifft es nach Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit     2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG anordnen,\nArtikel 13 der Richtlinie 2003/37/EG die erforderlichen       um die Übereinstimmung der Produktion mit dem ge-\nMaßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion              nehmigten Typ sicherzustellen.\nmit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen.\n(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung\naufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vor-\n§ 23\nschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher\nErlöschen der                            Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder\nEG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen                      Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.\nDie EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder                (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Typgenehmi-\nmehrere der EG-Typgenehmigungen nach den in An-               gung ganz oder teilweise widerrufen oder zurückneh-\nhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgeführ-        men, insbesondere wenn festgestellt wird, dass\nten Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil\n1. Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheini-\ndes zugrunde liegenden Beschreibungsbogens sind.\ngung oder selbstständige technische Einheiten oder\nSie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Pro-\nBauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung\nduktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, eines\nnicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen,\nSystems, einer selbstständigen technischen Einheit\noder eines Bauteils.                                          2. von Fahrzeugen, selbstständigen technischen Ein-\nheiten oder Bauteilen ein erhebliches Risiko für die\n§ 24                                  Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder\ndie Umwelt ausgeht,\nBesondere Verfahren\n3. der Hersteller nicht über ein wirksames System der\n(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 2            Überwachung der Übereinstimmung der Produktion\nder Richtlinie 2003/37/EG obliegenden Aufgaben wer-               verfügt oder dieses System nicht in der vorgesehe-\nden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraft-                 nen Weise anwendet oder\nfahrt-Bundesamt wahrgenommen.\n4. der Inhaber der Typgenehmigung gegen die mit der\n(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne des             Typgenehmigung verbundenen Auflagen verstößt.\nArtikels 9 der Richtlinie 2003/37/EG oder für die Bun-\ndeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, den Zolldienst,\n§ 26\ndie Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrich-\ntungen des Katastrophenschutzes im Sinne des Arti-                             EG-Typgenehmigungen\nkels 8 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG hergestellt                       aus anderen Mitgliedstaaten\nwerden, können Allgemeine Betriebserlaubnisse nach               (1) In den anderen Mitgliedstaaten nach\n§ 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt\nwerden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge,          1. der Richtlinie 2007/46/EG,\nfür die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgeneh-         2. der Richtlinie 2002/24/EG oder\nmigung nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/37/EG erteilt       3. der Richtlinie 2003/37/EG\nworden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die\nZulassung im Inland anerkennen.                               erteilte EG-Typgenehmigungen und Autorisierungen\ngelten auch im Inland. Die nach Artikel 23 der Richtlinie\n(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für           2007/46/EG erteilten nationalen Kleinserien-Typgeneh-\nFahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Arti-          migungen anderer Mitgliedstaaten gelten im Inland,\nkels 10 der Richtlinie 2003/37/EG die Zulassung, den          wenn sie nach Maßgabe des Artikels 23 Absatz 6\nVerkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen trotz           der Richtlinie 2007/46/EG vom Kraftfahrt-Bundesamt\nnicht mehr gültiger Typgenehmigung nach Maßgabe               anerkannt sind. Die nach Artikel 24 der Richtlinie\ndes Artikels 10 der Richtlinie 2003/37/EG erlauben.           2007/46/EG erteilten Einzelgenehmigungen anderer\n(4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbstständige techni-         Mitgliedstaaten gelten im Inland nach Maßgabe des Ar-\nsche Einheiten oder Bauteile im Sinne des Artikels 11         tikels 24 Absatz 6 oder 7 der Richtlinie 2007/46/EG.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011              135\n(2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahr-       Richtlinie 2003/37/EG entsprechend gekennzeichnet\nzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten           werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenver-\noder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ überein-          kehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr ge-\nstimmen, kann es die zuständigen Stellen des Mitglied-        bracht werden, wenn sie den Anforderungen der in An-\nstaates, in dem die EG-Typgenehmigung erteilt wurde,          hang II der Richtlinie 2003/37/EG genannten Einzel-\num eine Prüfung nach einer der in Absatz 1 Satz 1 ge-         richtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet\nnannten Richtlinie ersuchen. Dies gilt auch für Teile und     sind.\nAusrüstungen, die nicht mit der nach Artikel 31 der              (3) Neue Fahrzeuge, für die eine nationale Kleinseri-\nRichtlinie 2007/46/EG bescheinigten Autorisierung             en-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie\nübereinstimmen.                                               2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwen-\n(3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahr-       dung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder\nzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten           in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem\noder Bauteile des genehmigten Typs die Sicherheit             gültigen Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 Ab-\ndes Straßenverkehrs gefährden, kann es deren Veräu-           satz 5, 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder einer\nßerung zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland für         Datenbestätigung nach § 12 versehen sind. § 12 Ab-\ndie Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen              satz 1 Satz 2 findet Anwendung.\nund teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der               (4) Neue Fahrzeuge, für die eine Einzelgenehmigung\nKommission der Europäischen Gemeinschaften unter              nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde,\nAngabe der Gründe für seine Entscheidung umgehend             dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur\nmit. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                       feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht\n(4) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung von           werden, wenn sie mit einem gültigen Einzelgenehmi-\nFahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind         gungsbogen nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie\ndie betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in den             2007/46/EG versehen sind.\nVerkehr gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach                (5) Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der\n§ 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verfahren.              Richtlinie 2007/46/EG dürfen zur Verwendung im Stra-\nVerbote oder Beschränkungen für neue Fahrzeuge dür-           ßenverkehr nur feilgeboten, veräußert, in den Verkehr\nfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.          gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn für\ndiese eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie\n§ 27                              2007/46/EG erteilt wurde und durch eine Bescheini-\nZulassung und Veräußerung                       gung nachgewiesen wird.\n(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Ein-                                   § 28\nheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbe-\nscheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG,                      Informationen des Herstellers\nnach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach               (1) Technische Informationen des Herstellers zu An-\nAnhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben           gaben, die in der Richtlinie 2007/46/EG oder in den in\nist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr        Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten\nnur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht       Rechtsakten vorgesehen sind, dürfen nicht von den An-\nwerden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstim-              gaben abweichen, die von der Genehmigungsbehörde\nmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht für         genehmigt worden sind.\nFahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie\n(2) Wenn ein Rechtsakt nach Absatz 1 dies aus-\n2003/37/EG.\ndrücklich vorsieht, hat der Hersteller den Nutzern alle\n(2) Selbstständige technische Einheiten oder Bautei-       relevanten Informationen und erforderlichen Anweisun-\nle, die nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG ge-         gen, aus denen alle für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder\nkennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung             eine selbstständige technische Einheit geltenden be-\nim Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in          sonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungsein-\nden Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforde-            schränkungen zu ersehen sind, zur Verfügung zu stel-\nrungen der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3           len. Das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbstständige\nNummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG genannten                  technische Einheit darf nur feilgeboten, veräußert oder\nRechtsakte genügen und entsprechend gekennzeich-              in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach Satz 1\nnet sind. Selbstständige technische Einheiten oder            zur Verfügung gestellten Informationen und Anweisun-\nBauteile, die nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie          gen beigefügt sind.\n2002/24/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen\nzur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, ver-                                  § 29\näußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn\nsie den Anforderungen der in Anhang I der Richtlinie                     Zusammenarbeit mit den anderen\n2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und              Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit\nentsprechend gekennzeichnet sind. Sofern für selbst-          der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nständige technische Einheiten oder Bauteile, die in              (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Ge-\nden Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fal-          nehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten\nlen, die jeweilige Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung     nach den Richtlinien nach § 1 die erforderlichen Unter-\nauch die Anbringung eines Typgenehmigungszeichens             lagen für jeden Typ eines Fahrzeugs, eines Systems,\nvorschreibt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung            einer selbstständigen technischen Einheit oder eines\nnach Absatz 1 entbehrlich. Selbstständige technische          Bauteils, für den es die EG-Typgenehmigung erteilt,\nEinheiten oder Bauteile, die nach Artikel 6 Absatz 3 der      verweigert, geändert, widerrufen oder zurückgenom-","136             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nmen sowie Ausnahmeregelungen zugelassen hat.                     (3) Die Anerkennung wird durch einen schriftlichen\nSatz 1 gilt entsprechend im Falle des Erlöschens einer        Bescheid bekannt gegeben, aus dem sich Art und Um-\nEG-Typgenehmigung nach § 7 Absatz 2, § 18 Absatz 3            fang der Prüfzuständigkeiten der benannten Stelle er-\nund § 23 Absatz 3.                                            geben. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen\n(2) Die Genehmigungsbehörde leistet Amtshilfe,             versehen werden, um die ordnungsgemäße Wahrneh-\nwenn die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaa-        mung der Prüfaufgaben durch die Stelle zu gewährleis-\nten der Europäischen Union oder die Kommission der            ten.\nEuropäischen Gemeinschaften unter Berufung auf die\nRichtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG                                        § 32\noder die in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, An-                        Änderung der Anerkennung\nhang I der Richtlinie 2002/24/EG und Anhang II Kapi-\n(1) Die anerkannte Stelle hat dem Kraftfahrt-Bundes-\ntel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgeführten Rechts-\namt jede Änderung der Angaben, die in den Antrags-\nakte hierum ersuchen.\nunterlagen nach § 31 Absatz 1 enthalten sind, unver-\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt Anfragen ande-          züglich mitzuteilen.\nrer Mitgliedstaaten zu erteilten Einzelgenehmigungen\n(2) Die Anerkennung kann durch Erteilung eines Än-\nentgegen und leitet sie zur zuständigen Genehmi-\nderungsbescheides geändert werden. Für das Ände-\ngungsbehörde weiter. Anfragen der Genehmigungsbe-\nrungsverfahren gilt § 31.\nhörden zu Einzelgenehmigungen, die durch andere Mit-\ngliedstaaten erteilt wurden, können dem Kraftfahrt-\nBundesamt zur Weiterleitung an die zuständige auslän-                                     § 33\ndische Genehmigungsbehörde übersandt werden.                                           Erlöschen,\nWiderruf und Rücknahme der Anerkennung\nKapitel 6                               (1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer festge-\nAnerkennung                            setzten Frist oder bei Einstellung des Betriebs der be-\nund Akkreditierung von Technischen Diensten                nannten Stelle.\n(2) Die Anerkennung kann insbesondere dann wider-\n§ 30                              rufen werden, wenn die nach § 31 zu fordernden Krite-\nAnerkennung und Anerkennungsstelle                    rien nicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht\neingehalten werden oder wenn die Prüfaufgaben nicht\n(1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diens-       ordnungsgemäß wahrgenommen werden.\nten nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder\n2003/37/EG oder den in Anhang IV der Richtlinie                  (3) Die Anerkennung kann insbesondere dann zu-\n2007/46/EG, Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG und            rückgenommen werden, wenn die nach § 31 zu for-\nAnhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufge-          dernden Kriterien zum Zeitpunkt des Erlasses des An-\nführten Rechtsakten oder nach den für diese als gleich-       erkennungsbescheides nicht erfüllt waren.\nwertig anerkannten Regelungen wahrnehmen, müssen\nnach der jeweiligen Richtlinie anerkannt und als solche                                   § 34\ngegenüber der Kommission der Europäischen Gemein-                     Überwachung der anerkannten Stellen\nschaften und den zuständigen Stellen der anderen Mit-\nDas Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die Erfül-\ngliedstaaten benannt sein.\nlung der Anerkennungskriterien, die Einhaltung der\n(2) Die Aufgaben der Anerkennungsstelle nimmt das          Nebenbestimmungen und die Beachtung der mit der\nKraftfahrt-Bundesamt in Anlehnung an die Norm DIN             Anerkennung verbundenen Pflichten bei den nach\nEN ISO/IEC 17011:2004 wahr.                                   § 30 Absatz 1 benannten Technischen Diensten über-\nprüfen oder überprüfen lassen. Gegebenenfalls haben\n§ 31                              Technische Dienste dies auch für die von ihnen zu be-\nVerfahren                            aufsichtigenden Prüfungen sicherzustellen. Die mit der\nder Anerkennung der Technischen Dienste                 Überprüfung beauftragten Personen sind befugt,\nGrundstücke und Geschäftsräume der anerkannten\n(1) Der Antrag auf Anerkennung mit den erforder-\nStelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu\nlichen Unterlagen ist schriftlich zu stellen. Es sind die\nbetreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-\nFormblätter und Muster zu verwenden, die vom Kraft-\nnehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen\nfahrt-Bundesamt dafür vorgesehen sind und die von\nEinsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat\nihm auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.\ndie Maßnahmen zu ermöglichen. Technische Dienste\n(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Antrag-      der Kategorie B nach Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie\nsteller die Gewähr dafür bietet, dass für die beantragte      2007/46/EG haben dies auch für die Einrichtungen des\nPrüfzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung              Herstellers oder des Dritten sicherzustellen, in denen\nder Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien nach          die zu beaufsichtigenden Prüfungen stattfinden.\nden Normen DIN EN ISO/IEC 17025:2005, DIN EN ISO/\nIEC 17020:2004 oder ISO/IEC 17021:2006 und nach                                           § 35\nden erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien\nan die Personal- und Sachausstattung erfolgen wird.                       Akkreditierung von Technischen\nDas Kraftfahrt-Bundesamt kann näher bestimmen, auf                      Diensten und Zertifizierungsstellen\nwelche Weise der Antragsteller den Nachweis, dass die                   für Qualitätsmanagementsysteme\nVoraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, zu erbringen          (1) Stellen im Sinne des § 30 Absatz 1 können auf\nhat.                                                          der Grundlage der Prüfnormen nach § 31 Absatz 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011                 137\ndurch das Kraftfahrt-Bundesamt akkreditiert werden             beim Deutschen Patent- und Markenamt in München\nund sind damit anerkannt.                                      archivmäßig gesichert niedergelegt.\n(2) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung\nvon Systemen zur Überwachung der Übereinstimmung                                            § 39\nder Produktion nach Artikel 4 Absatz 2 und 3 in Verbin-                           Übergangsvorschriften\ndung mit Anhang VI Gliederungsnummer 1.1 der Richt-\nlinie 2002/24/EG oder nach Artikel 13 in Verbindung                (1) Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG\nmit Anhang IV Gliederungsnummer 2.3 der Richtlinie             sind wie folgt anzuwenden:\n2003/37/EG kontrollieren (Zertifizierungsstelle für Qua-       1. Die Erteilung der EG-Typgenehmigungen für Fahr-\nlitätsmanagementsysteme), müssen nach der Norm                      zeugtypen erfolgt ab den in Anhang XIX der Richt-\nISO/IEC 17021:2006 und DIN EN ISO/IEC 17011:2004                    linie 2007/46/EG genannten Terminen. Für die Er-\nakkreditiert sein. Akkreditierungsstelle ist das Kraft-             teilung nationaler Genehmigungen bis zu diesem\nfahrt-Bundesamt. Die Akkreditierung von Zertifizie-                 Zeitpunkt findet Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie\nrungsstellen, die durch die zuständige Stelle eines an-             2007/46/EG Anwendung.\nderen Mitgliedstaates nach § 16 Absatz 4 Satz 2 oder\n§ 19 Absatz 4 Satz 2 erteilt wurde, bleibt unberührt.          2. Auf Antrag des Herstellers werden bis zu den in\nSpalte 3 Zeilen 6 und 9 der Tabelle des Anhangs XIX\n(3) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der An-\nder Richtlinie 2007/46/EG genannten Terminen für\ntragsteller die Gewähr bietet, dass für die beantragte\ndie Fahrzeugklasse M2 oder M3 weiterhin nationale\nPrüf- und Begutachtungszuständigkeit die ordnungs-\nTypgenehmigungen anstelle der EG-Typgenehmi-\ngemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben nach den all-\ngung erteilt, sofern für die Fahrzeuge sowie für die\ngemeinen Kriterien nach der jeweiligen Prüfnorm und\nSysteme, Bauteile und selbstständigen technischen\nnach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kri-\nEinheiten dieser Fahrzeuge eine Typgenehmigung\nterien an Personal- und Sachausstattung erfolgen wird\nnach den in Anhang IV Teil I dieser Richtlinie aufge-\nund wenn durch die Begutachtung nach der jeweiligen\nführten Rechtsakten erteilt wurde.\nNorm die Erfüllung dieser Kriterien nachgewiesen wird.\n(4) Für die Akkreditierung und das Akkreditierungs-        3. EG-Typgenehmigungen, die vor dem 29. April 2009\nverfahren sind die Vorschriften der §§ 31 bis 34 ent-               für einen Fahrzeugtyp der Klasse M1 nach der Richt-\nsprechend anzuwenden.                                               linie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\n§ 36                                   gliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahr-\nzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom\nFreistellungsklausel                            23.2.1970, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\nDie anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bun-           Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und\ndesrepublik Deutschland und die Länder von allen An-                des Rates vom 20. Juni 2007 (ABl. L 171 vom\nsprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die                   29.6.2007, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils\ndurch die Ausübung der mit der Anerkennung übertra-                 geltenden Fassung erteilt wurden, bleiben, ein-\ngenen Befugnisse verursacht werden.                                 schließlich vorgenommener Erweiterungen, weiter-\nhin gültig, soweit sie nicht aus anderen Gründen er-\nKapitel 7                                 loschen sind. Ihre Erweiterung ist zulässig.\nDurchführungs- und Schlussvorschriften                  4. EG-Typgenehmigungen, die vor dem 29. April 2009\nfür ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige\n§ 37                                   technische Einheit erteilt wurden, bleiben, ein-\nschließlich vorgenommener Erweiterungen, weiter-\nOrdnungswidrigkeiten\nhin gültig, soweit sie nicht aus anderen Gründen er-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1                   loschen sind. Ihre Erweiterung ist zulässig.\nSatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1,            (2) Vor dem 9. November 2003 erteilte EG-Typge-\nAbsatz 2 Satz 1, 2 oder 4, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 5        nehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, technische Ein-\noder § 28 Absatz 2 Satz 2 ein Fahrzeug, eine selbst-           heiten und Bauteile nach der Richtlinie 92/61/EWG des\nständige technische Einheit, ein Bauteil, ein Teil oder        Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis\neine Ausrüstung feilbietet, veräußert oder in den Ver-         für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl.\nkehr bringt.                                                   L 225 vom 18.6.1999, S. 72), die durch die Richtlinie\n2002/24/EG aufgehoben worden ist, bleiben, soweit\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 2 des          sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen, wei-\nStraßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder          terhin gültig. Ab dem 9. November 2004 müssen jedoch\nfahrlässig eine Handlung nach Absatz 1 begeht, indem           alle vom Hersteller ausgestellten Übereinstimmungsbe-\ner ein Fahrzeug, eine selbstständige technische Einheit,       scheinigungen dem Muster nach Anhang IV der Richt-\nein Bauteil, ein Teil oder eine Ausrüstung gewerbsmä-          linie 2002/24/EG entsprechen.\nßig feilbietet.\n(3) Allgemeine Bauartgenehmigungen nach § 22\n§ 38                              oder § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nfür Fahrzeugteile, die in den Anwendungsbereich einer\nHarmonisierte Normen                         Einzelrichtlinie nach Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG\nSoweit in dieser Verordnung auf DIN-, EN- oder             fallen, sind, soweit sie nicht vorher aus anderen Grün-\nISO/IEC-Normen Bezug genommen wird, sind diese                 den erlöschen, noch vier Jahre ab dem Zeitpunkt gültig,\nim Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind             an dem die Einzelrichtlinie in Kraft getreten ist.","138             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\n(4) Für Fahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 nach           des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der\nAnhang II Kapitel A der Richtlinie 2003/37/EG des Eu-          Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai                triebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zug-\n2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirt-         maschinen auf Rädern (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10),\nschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von            die zuletzt durch die Richtlinie 2001/3/EG der Kommis-\nihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie                sion vom 8. Januar 2001 (ABl. L 28 vom 30.1.2001, S. 1)\nfür Systeme, Bauteile und selbstständige technische            geändert worden ist, erteilt worden sind, bleiben\nEinheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der               einschließlich der im Rahmen der Typabgrenzungs-\nRichtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1),         merkmale nach Anhang II Kapitel A der Richtlinie\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2005/67/EG der Kom-           74/150/EWG auch nach dem 1. Juli 2005 vorgenomme-\nmission vom 18. Oktober 2005 (ABl. L 273 vom                   nen Erweiterungen weiterhin gültig, soweit sie nicht\n19.10.2005, S. 17) geändert worden ist, ist § 27               vorher aus anderen Gründen erlöschen.\n1. ab dem 1. Juli 2005 für neue Fahrzeugtypen,                     (7) Vor dem 1. Juli 2005 nach § 20 der Straßen-\n2. ab dem 1. Juli 2009 für alle Neufahrzeuge                   verkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte Allgemeine Be-\nanzuwenden.                                                    triebserlaubnisse für Fahrzeugtypen der Klassen T1,\nT2 und T3 im Sinne des Anhangs II Kapitel A der Richt-\n(5) Für Fahrzeuge der anderen als der in Absatz 4\nlinie 2003/37/EG bleiben einschließlich der auch nach\ngenannten Klassen nach Anhang II Kapitel A der Richt-\ndem 1. Juli 2005 vorgenommenen Erweiterungen bis\nlinie 2003/37/EG ist § 27\nzum 30. Juni 2009 gültig, soweit sie nicht vorher aus\n1. drei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu       anderen Gründen erlöschen.\nverabschiedenden Einzelrichtlinie für neue Fahr-\nzeugtypen,\n§ 40\n2. sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch\nzu verabschiedenden Einzelrichtlinie für alle Neu-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nfahrzeuge\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nanzuwenden.                                                    in Kraft. Gleichzeitig tritt die EG-Fahrzeuggenehmi-\n(6) EG-Typgenehmigungen, die für Fahrzeugtypen             gungsverordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872,\nvor dem 1. Juli 2005 nach der Richtlinie 74/150/EWG            873) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. Februar 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}