{"id":"bgbl1-2011-5-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":5,"date":"2011-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/5#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_5.pdf#page=29","order":3,"title":"Verordnung über die Förderung der erstmaligen technischen Umstellung von Filmtheatern auf digitales Filmabspiel (Filmtheaterdigitalisierungsverordnung   FilmDigitV)","law_date":"2011-01-28T00:00:00Z","page":125,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011             125\nVerordnung\nüber die Förderung der erstmaligen technischen\nUmstellung von Filmtheatern auf digitales Filmabspiel\n(Filmtheaterdigitalisierungsverordnung – FilmDigitV)\nVom 28. Januar 2011\nAuf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 2 des Filmförde-          die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen und\nrungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 52 des Ge-          in einem Ort mit weniger als 50 000 Einwohnern liegen.\nsetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) neu\ngefasst worden ist, verordnet die Bundeskanzlerin:                                       §4\nArt und Umfang, Höhe der Zuwendung\n§1\n(1) Der Zuschuss wird auf Antrag einmalig in Höhe\nAnwendungsbereich                          von bis zu 15 Prozent der förderfähigen Investitions-\nDiese Verordnung regelt die Gewährung von Zu-              kosten, höchstens jedoch in Höhe von 10 000 Euro\nschüssen durch die Filmförderungsanstalt für die erst-        pro Leinwand gewährt. Die Filmförderungsanstalt ver-\nmalige technische Umstellung eines Filmtheaters mit           gibt die Zuschüsse im Rahmen der für diesen Förder-\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland auf digitales          zweck nach § 68 Absatz 1 Nummer 5 des Filmförde-\nFilmabspiel (Digitalisierung).                                rungsgesetzes im Haushalt der Anstalt zur Verfügung\nstehenden Mittel. Ein Anspruch auf einen Zuschuss\n§2                                 besteht nicht. Es gelten die §§ 23 und 44 der Bundes-\nGegenstand der Förderung                       haushaltsordnung und die zu diesen Regelungen\nerlassenen Verwaltungsvorschriften.\n(1) Gegenstand der Förderung ist die erstmalige\nAusrüstung eines Filmtheaters mit einer digitalen Pro-           (2) Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn der\njektionstechnik, die die Nachhaltigkeit der Investition       Zuwendungsempfänger eine Eigenbeteiligung von min-\ngewährleistet. Die Investition gilt als nachhaltig, wenn      destens 20 Prozent der förderfähigen Investitions-\ndie digitale Projektionstechnik objektiv geeignet er-         kosten pro Leinwand aufbringt.\nscheint, die Wirtschaftlichkeit des Geschäftsbetriebs            (3) Für die Zweckbindung der Fördermittel gilt § 14\ndes Filmtheaters sicherzustellen.                             des Filmförderungsgesetzes. Für die geförderte digitale\n(2) Förderfähig ist pro Leinwand ausschließlich die        Projektionstechnik besteht eine Zweckbindung für fünf\nerstmalige technische Umrüstung auf eine 2D-Digital-          Jahre. Wird vor Ablauf von fünf Jahren die geförderte\ntechnik. Diese umfasst den erstmaligen Erwerb eines           Projektionstechnik veräußert oder der Spielbetrieb der\nentsprechenden Servers und Projektors sowie die In-           mit dieser Projektionstechnik ausgestatteten Leinwand\nstallation.                                                   eingestellt, so ist der Zuschuss zumindest anteilig an\ndie Filmförderungsanstalt zurückzuzahlen. Für die Be-\n§3                                 stimmung der Höhe der Rückzahlung werden der Ver-\näußerungserlös und die Dauer der zweckentsprechen-\nZuwendungsempfänger\nden Nutzung berücksichtigt.\nEmpfänger der Förderung sind Filmtheater mit Sitz in\n(4) Der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe im\nder Bundesrepublik Deutschland, die\nSinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommis-\n1. bis zu sechs Leinwände pro Betriebsstätte haben,           sion vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der\n2. in den letzten drei Kalenderjahren vor Antragstellung      Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen\nbei Betrachtung des Gesamtnettokartenumsatzes             (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) gewährt.\nund der Gesamtbesucherzahl der Betriebsstätte\ndurchschnittlich pro Leinwand und Jahr                                               §5\na) maximal 260 000 Euro Nettokartenumsatz und                                     Verfahren\nb) mindestens einen Nettokartenumsatz von 40 000             Für den Erlass von Richtlinien durch die Filmförde-\nEuro oder eine Besucherzahl von mindestens             rungsanstalt gilt § 63 des Filmförderungsgesetzes.\n8 000\nerzielt haben.                                                                       §6\nAbweichend von Satz 1 sind Filmtheater mit Sitz in der                              Inkrafttreten\nBundesrepublik Deutschland mit mehr als sechs Lein-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nwänden pro Betriebsstätte förderberechtigt, wenn sie          in Kraft.\nBerlin, den 28. Januar 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}