{"id":"bgbl1-2011-5-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":5,"date":"2011-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)","law_date":"2011-01-25T00:00:00Z","page":98,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["98              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nGebührenordnung\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr\n(GebOSt)\nVom 25. Januar 2011\nAuf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Ab-           4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung\nsatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-               entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsen-\nsung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I                  den Entgelte für Postdienstleistungen,\nS. 310, 919), des § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-\nsatz 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom               5. die in entsprechender Anwendung des Justizver-\n22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) und des § 34a                  gütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zah-\nAbsatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahrlehrerge-              lenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf\nsetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von § 6a             Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes\nAbsatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom                 keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der\n14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), § 18 Absatz 2 zuletzt           ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen\ndurch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober                   wäre,\n2006 (BGBl. I S. 2407), § 18 Absatz 3 durch Artikel 6          6. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den\nNummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. April                   Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifver-\n1998 (BGBl. I S. 747), § 34a Absatz 2 zuletzt durch Ar-            traglicher Vorschriften gewährten Vergütungen\ntikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I             (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die\nS. 2407) und § 34a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 des            Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Per-\nGesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert              sonen, die weder Bundes- noch Landesbediens-\nworden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Ab-                  tete sind, gelten die Vorschriften über die Vergü-\nschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni                 tung der Reisekosten der Bundesbeamten ent-\n1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministe-                sprechend,\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:\n6a. die Aufwendungen für den Einsatz von Dienst-\n§1                                    wagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienst-\nstelle,\nGebührentarif\n(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfun-          7. die Beträge, die anderen in- und ausländischen\ngen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Stra-                 Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beam-\nßenverkehrsgesetzes, des § 34a des Fahrlehrergeset-                ten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus\nzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengeset-               Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-\nzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung er-                    vereinfachung und dergleichen an die Behörden,\nhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die                 Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu\nGebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif                   leisten sind,\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).                      8. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit\n(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere                Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für\nmiteinander verbundene, im Gebührentarif genannte                  Postdienstleistungen, und die Verwahrung von\nAmtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in                   Sachen,\neiner Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in\n9. die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sach-\neinem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.\nverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-\nverkehr und der amtlich anerkannten Begutach-\n§2\ntungsstellen für Fahreignung entfallende Mehr-\nAuslagen                                 wertsteuer,\n(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt        10. die Kosten der amtlich anerkannten Sachverstän-\nist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu                digen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nach-\ntragen:                                                            prüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundes-\n1. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Post-            amtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-\nzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im               Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteile-\nEinschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Ex-              verordnung sowie für Nachprüfungen nach inter-\npresszustellungen, soweit sie auf besonderen An-             national vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß\ntrag des Gebührenschuldners erfolgen,                        gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,\n2. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Ab-             11. die Aufwendungen für die Übersendung oder\nschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag             Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbe-\nerteilt werden; für die Berechnung der Schreibaus-           hörde an den Versicherer auf Grund der Versiche-\nlagen gelten die Vorschriften des § 136 Absatz 2,            rungsbestätigung nach § 24 Absatz 1 der Fahr-\n3 und 5 der Kostenordnung,                                   zeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige\n3. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf beson-                nach § 25 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsver-\nderen Antrag gefertigt werden,                               ordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011                   99\n(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Aus-            ausübt. Bei Mitgliedern des dienstlichen Hausper-\nlagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amts-                sonals sowie den mit ihnen im gemeinsamen Haus-\nhandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit               halt lebenden Familienmitgliedern ist außerdem er-\nbesteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9                 forderlich, dass der Fahrzeughalter Angehöriger\njedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt.             des Entsendestaats ist;\nAuslagen für die Versendung von Akten im Wege der\n6. die zugelassenen berufskonsularischen Vertretun-\nAmtshilfe werden nicht erhoben.\ngen;\n§3                                 7. die Mitglieder der berufskonsularischen Vertretun-\nKostengläubiger                               gen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt\nlebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeug-\n(1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen                halter weder Deutscher noch im Geltungsbereich\nStelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung\ndieser Verordnung ständig ansässig ist und dort\noder Untersuchung vornimmt.\nkeine private Erwerbstätigkeit ausübt. Nummer 5\n(2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten Sach-              Satz 2 gilt entsprechend;\nverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr\nist der Träger der Technischen Prüfstelle für den Kraft-        8. die Berufskonsularbeamten oder Bediensteten des\nfahrzeugverkehr Kostengläubiger.                                   Verwaltungs- oder technischen Personals bei den\nvon Wahlkonsularbeamten geleiteten konsulari-\n§4                                    schen Vertretungen, sofern sie Angehörige des Ent-\nsendestaats sind, sowie die mit solchen Personen\nKostenschuldner                               im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmit-\n(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,                    glieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher\n1. wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung                  noch im Geltungsbereich dieser Verordnung stän-\nveranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenom-                dig ansässig ist und dort keine private Erwerbstä-\nmen wird,                                                      tigkeit ausübt;\n2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Be-            9. die amtlichen zwischenstaatlichen Organisationen\nhörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung                und Einrichtungen anderer Staaten oder deren Mit-\nübernommen hat,                                                glieder, soweit ihnen auf Grund völkerrechtlicher\n3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Geset-             Übereinkünfte mit der Bundesrepublik Deutschland\nzes haftet.                                                    oder auf Grund von Rechtsverordnungen der Bun-\ndesregierung Vorrechte und Befreiungen wie diplo-\n(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersu-                  matischen Missionen oder diplomatischen Vertre-\nchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inha-                tern gewährt werden;\nber des Betriebs Kostenschuldner.\n10. die Ehegatten der in Nummer 9 genannten Perso-\n(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-\nnen.\nschuldner.\n(2) Von der Zahlung der Gebühren nach den Num-\n§5                               mern 413 und 414 des Gebührentarifs sind, soweit es\nPersönliche Gebührenfreiheit                    sich um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21 StVZO\nhandelt, die in Absatz 1 Nummer 4 bis 10 aufgeführten\n(1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und           Missionen, Vertretungen, Organisationen und Personen\n2. Abschnitt des Gebührentarifs sind befreit:                 befreit.\n1. Die Bundesrepublik Deutschland und die bundes-\nunmittelbaren juristischen Personen des öffent-             (3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1\nlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise        Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzu-\nauf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem             erlegen.\nHaushalt des Bundes getragen werden;                        (4) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für\n2. die Länder und die juristischen Personen des öf-         Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Ar-\nfentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen          tikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes, für gleichartige\neines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet         Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche\nwerden;                                                  Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land betei-\nligt ist.\n3. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie\nZweckverbände und die sonstigen kommunalen                  (5) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1\nKörperschaften des öffentlichen Rechts, sofern die       genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender\nAmtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen             Behörden verpflichtet:\nnicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen;\n1. Physikalisch-Technische Bundesanstalt,\n4. die ausländischen ständigen diplomatischen Mis-\nsionen;                                                  2. Bundesanstalt für Materialprüfung.\n5. die Mitglieder der ausländischen ständigen diplo-           (6) Die für die Erhebung der Gebühren zuständige\nmatischen Missionen sowie die mit ihnen im ge-           Stelle kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgründen\nmeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder,          Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für\nwenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch             Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen ge-\nim Geltungsbereich dieser Verordnung ständig an-         währen, die wegen der Behinderung erforderlich wer-\nsässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit       den.","100           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\n§6                                                                    §7\nAnwendung des Verwaltungskostengesetzes                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abwei-          in Kraft; gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Maß-\nchende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kos-          nahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I\ntenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Ausla-          S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung\ngen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft          vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist,\nenthalten.                                                   außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Januar 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011                     101\nAnlage\n(zu § 1)\n1. Abschnitt\nGebühren des Bundes\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                             Euro\nA.    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nF a h r z e u g - Z ul a s s u n g s v e ro rd n u n g , F a h re r-\nl a u b n i s - Ve r o r d n u n g , S t r a ß e n v e r k e h r s -\nOrdnung, EG-Fahrzeuggenehmigungs-\nverordnung, Fahrzeugteileverordnung,\nFahrpersonalverordnung und Interna-\nt i o n a l e Ve re i n b a r u n g e n\n1.    Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und\nFahrzeugteile sowie Autorisierungen\n111             Erteilung\n111.1           einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typ-\ngenehmigung für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten\nSystemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien                                   534,00 bis 734,00\n111.1.1         einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen ohne Vorlage\naller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelricht-\nlinien                                                                     2 812,00 bis 4 857,00\n111.2           einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen\nBauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie\neiner Erlaubnis oder Genehmigung für technische Einheiten\noder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder\nFahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung), Autorisierung\nsowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Geneh-\nmigungssachverhalt                                                           404,00 bis 537,00\n111.2.1         von Genehmigungen nach ECE-Regelung Nummer 90 für                        Gebühr nach Gebühren-\nunterschiedliche Bremsbelag-Einheiten mit gleichem Reib-                 nummer 111.2 (einmalig)\nmaterial                                                             zzgl. 22,00 Euro für jede weitere\nFolgegenehmigung\n112             Erteilung eines Nachtrags\n112.1           zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typ-\ngenehmigung für Fahrzeugtypen\n112.1.1         ohne Gutachten                                                               169,00 bis 179,00\n112.1.2         mit Gutachten                                                                340,00 bis 360,00\n112.1.3         zu einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp ohne\nVorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Ein-\nzelrichtlinien                                                              169,00 bis 2 429,00\n112.2           zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allge-\nmeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen\nsowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für technische\nEinheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils\noder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung), Autorisie-\nrung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Ge-\nnehmigungssachverhalt\n112.2.1         ohne Gutachten                                                               125,00 bis 135,00\n112.2.2         mit Gutachten                                                                251,00 bis 266,00\n112.3           Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Er-              Gebühr nach Gebührennummer\nlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund des-               112.1 bzw. 112.2 (einmalig)\nselben Sachverhalts                                                     zzgl. 22,00 Euro für jeden\nweiteren Folgenachtrag\n113             Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträg- die Hälfte der jeweiligen Gebühr\nlichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeug-                 nach den Gebührennummern\nteiletypen                                                                  112.1.1 bis 112.2.2","102       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nGebühren-                                                                                Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                     Euro\n114             Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf\nGrund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Er-\nlaubnis oder Genehmigung, wenn\n114.1           ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird                       141,00\n114.2           eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über\ndie Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird                         361,00\n1a.   Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prü-\nfung, Inspektion und Begutachtung von Fahrzeugen\nund Fahrzeugteilen, Akkreditierung von Stellen zur\nKontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstel-\nlung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, behördliche\nBewertung von qualitätssichernden Maßnahmen, An-\nfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung\nder Produktion, Zertifizierung von Qualitäts- und Sicher-\nheitsmanagement-Systemen\n115             Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutach-\ntung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n115.1           Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)                        5 113,00 bis 23 622,00\n115.2           Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)           2 556,00 bis 11 453,00\n115.3           Begehung                                                          2 045,00 bis 7 158,00\n115.4           Überwachung (mit Begehung)                                       2 045,00 bis 10 737,00\n115.5           Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)                      1 534,00 bis 7 669,00\n116             Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begut-\nachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n116.1           Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit)                 7 669,00 bis 41 517,00\n116.2           Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und\nReisezeit)                                                       4 090,00 bis 20 758,00\n116.3           Begutachtung                                                     2 556,00 bis 15 748,00\n116.4           Überwachung (mit Begutachtung)                                   4 090,00 bis 21 474,00\n116.5           Re-Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit)               2 556,00 bis 9 715,00\n117             Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmana-\ngements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeug-\nteilen\n117.1           Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit)                 7 158,00 bis 20 452,00\n117.2           Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und\nReisezeit)                                                        3 579,00 bis 7 669,00\n117.3           Begutachtung                                                      2 556,00 bis 8 692,00\n117.4           Überwachung (mit Begutachtung)                                    2 045,00 bis 8 692,00\n117.5           Re-Akkreditierung (ohne Begehung und Reisezeit)                  4 090,00 bis 10 226,00\n118             Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den\nGebührennummern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben\nerbracht werden                                                           97,10\n119             Anfangsbewertung von Fertigungsstätten im Rahmen\ndes Verfahrens für Typgenehmigungen, Bewertung von\nqualitätssichernden Maßnahmen bei der Umsetzung von\nspeziellen Richtlinien\n119.1           Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungs-\nstätte                                                                   716,00\n119.2           Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte                            562,00\n119.3           Erstmalige Verifizierung (ohne Audit und Reisezeit)               1 278,00 bis 8 181,00\n119.4           Verifizierung im Wiederholungsfall/Überwachung        (ohne\nAudit und Reisezeit)                                               614,00 bis 2 965,00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011          103\nGebühren-                                                                                Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                     Euro\n119.5           Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von Zulas-\nsungsbescheinigungen Teil I, EG-Führerscheinen, Stempeln\noder Plaketten und Prüfmarken oder anderen Dokumenten\nbeteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reisezeit)                2 659,00 bis 3 477,00\n119.6           Bewertung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit\nund Reisezeit)                                                    5 062,00 bis 6 442,00\n119.7           Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von\nZulassungsbescheinigungen Teil I, EG-Führerscheinen,\nStempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen\nDokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und\nReisezeit)                                                        1 483,00 bis 1 892,00\n119.8           Überwachung von Überwachungsorganisationen             (ohne\nAudit und Reisezeit)                                              1 892,00 bis 2 914,00\n119.9           Stundensatz für Audit für Maßnahmen nach den Gebüh-\nrennummern 119.3 bis 119.8                                                84,40\n120             Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen im Rah-\nmen des Verfahrens für Typgenehmigungen und qualitätssi-\nchernden Maßnahmen bei der Umsetzung von speziellen\nRichtlinien\n120.1           Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit)                        1 790,00 bis 10 788,00\n120.2           Überwachung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Überwa-\nchung mit Zertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit)        818,00 bis 5 931,00\n120.3           Re-Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Re-\nZertifizierung mit Zertifikatserweiterung (ohne Audit und\nReisezeit)                                                        1 278,00 bis 7 209,00\n120.4           Stundensatz für Audit nach den Gebührennummern 120.1\nbis 120.3                                                                 84,40\n121             Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den\nGebührennummern 119 bis 120 erfassten Pflichtaufgaben\nerbracht werden                                                           84,40\n122             Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen nach den\nGebührennummern 115 bis 120                                               61,40\n2.    Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen\n123             Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (einschließ-\nlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen)                             3,60\n124             Aufstellung oder Berichtigung von Erfassungsunterlagen für\ndas Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR)\n– bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II\n– bei der Ausgabe der roten Kennzeichen\n– bei Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halter-\nwechsel                                                                 2,60\n125             Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in an-\nderen Fällen sowie die Bearbeitung einer Meldung der Haft-\npflichtversicherer über die Zuteilung eines Versicherungs-\nkennzeichens                                                               0,50\n126             Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahr-\nerlaubnisregister (ZFER)\n126.1           bei Fahrerlaubnissen auf Probe                                             1,80\n126.2           in den übrigen Fällen                                                      1,00\n3.    Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden\n131             Aufbietung einer verlorenen Zulassungsbescheinigung\nTeil II, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekannt-\nmachung                                                                    5,10","104          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                         Euro\n4.     Auskünfte\n141                 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger                       10,20\n142                 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger an die\nAuskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes\n142.1               – im automatisierten Abrufverfahren gemäß § 36 Absatz 3a\nStVG                                                                    0,30\n142.2               – in anderen Verfahren                                                     3,10\n143                 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger an\nFahrzeughersteller oder Importeure von Fahrzeugen oder\nderen Rechtsnachfolger gemäß § 35 Absatz 2 Nummer 1a\nStVG im automatisierten Verfahren                                          0,10\n144                 Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs                                 6,10\n145                 Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde\nin Fahrerlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Ab-\nsatz 1 Nummer 3, Absatz 2 und 4 StVG aufgeführten Ver-\nwaltungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragsteller\nveranlasst werden                                                          3,30\nGebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teilweise für den\nBund von den Behörden im Landesbereich erhoben.\n5.     Ausnahmegenehmigungen\n151                 Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung\neiner Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmi-\ngung oder Allgemeinen Bauartgenehmigung                                  132,00\n152                 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der\nStVZO in anderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je\nFahrzeug                                                            10,20 bis 511,00\nBei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme\nbekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger\nFälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwal-\ntungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berech-\nnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebühren-\nrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetat-\nbestand nicht unterschritten werden.\n6.     Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen\nfür Fahreignung, Kursen zur Wiederherstellung der\nKraftfahreignung und Stellen zur Durchführung der\nFahrerlaubnisprüfung\n160                 Akkreditierung (§ 72 FeV)\n160.1               Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für\nFahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)                         7 669,00 bis 17 895,00\n160.2               Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstel-\nlung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)           6 647,00 bis 17 895,00\n160.3               Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung\nder Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)            8 692,00 bis 18 918,00\n160.4               Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Akkreditierung\n(ohne Reisezeit)                                                 1 023,00 bis 2 556,00\n161                 Re-Akkreditierung\n161.1               Re-Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen\nfür Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)                     4 090,00 bis 12 782,00\n161.2               Re-Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederher-\nstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)       4 090,00 bis 12 782,00\n161.3               Re-Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchfüh-\nrung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)       4 090,00 bis 12 782,00\n161.4               Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Re-Akkreditierung\n(ohne Reisezeit)                                                 1 023,00 bis 2 556,00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011          105\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                      Euro\n162             Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kurspro-\ngramm                                                            4 602,00 bis 12 782,00\n163             Überwachung\n163.1           Überwachung eines Trägers von Begutachtungsstellen für\nFahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)                           2 045,00 bis 6 391,00\n163.2           Überwachung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstel-\nlung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)             2 045,00 bis 6 391,00\n163.3           Überwachung eines Trägers von Stellen zur Durchführung\nder Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)              2 045,00 bis 6 391,00\n163.4           Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Überwachung (ohne\nReisezeit)                                                        1 023,00 bis 2 556,00\n164             Gutachtenüberprüfung\n164.1           Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfun-\ngen (regelmäßig) für einen Träger von Begutachtungsstellen\nfür Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutach-\nten)                                                                     1 534,00\n164.2           Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (regelmäßig) einer\nBegutachtungsstelle für Fahreignung                                  61,40 bis 205,00\n164.3           Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfun-\ngen (aus besonderem Anlass) für einen Träger von Begut-\nachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der ein-\nzelnen Gutachten), wenn die Überprüfung vom betroffenen\nTräger verantwortlich veranlasst worden ist                              1 534,00\n164.4           Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (aus besonderem\nAnlass) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, wenn\ndie Überprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich ver-\nanlasst worden ist                                                  123,00 bis 307,00\n165             Zusätzliche Leistungen\n165.1           Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebühren-\nnummern 160 bis 164 erbracht werden                                        92,00\n165.2           Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebüh-\nrennummern 160 bis 163                                                     61,40\n7.    Erfahrungsaustausch des Personals der Begutach-\ntungsstelle für Fahreignung\n170             Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nummer 7\nder Anlage 14 zur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt\nfür Straßenwesen (pro Kalenderjahr)                                      1 534,00\n8.    Digitales Kontrollgerät und Kontrollgerätkarten\n181             Sicherheitstechnische Überprüfungen\n181.1           Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kon-\ntrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die\nStundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach\nden Gebührennummern 119.9 und 122                                 2 659,00 bis 6 900,00\n181.2           Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von EG-\nKontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen.\nDie Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich\nnach den Gebührennummern 119.9 und 122                            1 483,00 bis 2 518,00\n182             Digitale Zertifikate und Verschlüsselungsdienstleistungen\n182.1           Zuteilung eines Zertifikats für eine Fahrzeugeinheit als eine\nKomponente des digitalen Kontrollgeräts                                     1,30\n182.2           Zuteilung eines kryptographischen Schlüssels für einen\nWeg- und Geschwindigkeitsgeber als eine Komponente\ndes digitalen Kontrollgeräts                                                0,80","106              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nGebühren-                                                                                                       Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                                            Euro\nB.      Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des\nStraßenverkehrs\n198                      Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson                       102,00 bis 3 068,00\n199                      Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maß-\nnahmen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und\nPerson                                                                            15,30 bis 61,40\n2. Abschnitt\nGebühren der Behörden im Landesbereich*)\nGebühren-                                                                                                       Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                                            Euro\nA.      Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulas-\nsungsverordnung, EG-Fahrzeug-\ngenehmigungsverordnung, Fahrerlaubnis-\nVe r o r d n u n g\n1.      Fahrerlaubnis und Führerschein\n201                      Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Ver-\nlängerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur\nFahrgastbeförderung durch die nach § 21 Absatz 1 FeV\nzuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung\ndes Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im\nInland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Absatz 1\nFeV zuständige Behörde                                                                   5,10\n202                      Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahr-\ngastbeförderung, Erteilung des Rechts, von einer auslän-\ndischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,\nund/oder Ausfertigung des Führerscheins\n202.1                    Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrer-\nlaubnis, Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis\nzur Fahrgastbeförderung                                                                 33,20\nbei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich                               10,20 bis 35,80\n202.2                    auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nsowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung\naufgeführten Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird                                  25,60\n202.3                    nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in-\noder ausländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur\nFahrgastbeförderung, nach vorangegangenem Verzicht auf\ndie in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder nach Verhän-\ngung einer Sperrfrist                                                            33,20 bis 256,00\n202.4                    als Ersatz                                                                        17,90 bis 35,80\n202.5                    bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6\nAbsatz 7 FeV)                                                                           23,00\n202.6                    bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitz-\nstandes                                                                           10,20 bis 30,70\n202.7                    Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in\nden Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder eines\nvorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (Prüfungsbe-\nscheinigung nach § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV), soweit vom\nBewerber veranlasst                                                                      7,70\n202.8                    Ausfertigung einer Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV                                  7,70\n*) Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen\nstehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011         107\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                     Euro\n202.9           Überprüfung einer Begleitperson nach § 48a Absatz 5 Satz 2\nFeV                                                                   1,50 bis 10,00\n203             Ortskundeprüfung                                                     20,50 bis 57,30\n204             Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur\nFahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur\nFahrgastbeförderung                                                       28,60\n205             Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahr-\ngastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlän-\ngerungen) oder Internationalen Führerscheins                               7,70\n206             Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaub-\nnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung\nder Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis\noder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung,\nWiderruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrer-\nlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagen des Führens\nvon Fahrzeugen oder Tieren                                          33,20 bis 256,00\n207             Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatz-\nausstellung eines Internationalen Führerscheins, gegebe-\nnenfalls einschließlich Ausfertigung                                 11,20 bis 15,30\n208             Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Ent-\nscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung\nder Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen\nnach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorberei-\ntung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaub-\nnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Absatz 9 FeV                   12,80 bis 25,60\n209             Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf\nProbe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), nach dem Punkt-\nsystem (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 StVG) oder eines\nInhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung                      17,90\n210             Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a\nAbsatz 2 Nummer 1, § 4 Absatz 3 Nummer 2 StVG) ein-\nschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt                  25,60\n211             Verkürzung der Probezeit nach § 7 FreiwFortbV                              1,80\n212             Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis                           12,80\n213             Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der\nFahrerlaubnis-Verordnung je Ausnahmetatbestand und je\nPerson                                                               5,10 bis 511,00\n214             Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung,\nRücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der\nAnerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde,\nsowie die Überprüfung\n214.1           einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV            128,00 bis 2 556,00\n214.2           einer Sehteststelle nach § 67 FeV                                   51,10 bis 307,00\n214.3           einer anderen Stelle nach § 68 FeV                                  51,10 bis 511,00\n214.4           eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung\nnach § 70 FeV                                                      128,00 bis 2 556,00\n214.5           eines Trägers von besonderen Einweisungslehrgängen nach\n§ 4 Absatz 4 Satz 1 FreiwFortbV                                     33,20 bis 256,00\n214.6           Anerkennung als Kursleiter für die Durchführung von beson-\nderen Aufbauseminaren gemäß §§ 36, 43 FeV                           33,20 bis 256,00\n215             Überprüfung von Gruppensitzungen nach § 4 Absatz 1\nFreiwFortbV und von praktischen Sicherheitsübungen nach\n§ 4 Absatz 3 FreiwFortbV                                            30,70 bis 511,00","108       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nGebühren-                                                                                Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                     Euro\n2.    Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/An-\nhängern\n221             Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers\nDie Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6\nund 221.7 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung tech-\nnischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225.\nDie Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhö-\nhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2\nSatz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist\nund die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar\nsind, um 15,30 Euro.\nDie Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich\nim Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um\n10,20 Euro.\nDie Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und\n221.7 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeug-\nbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro.\n221.1           Zulassung, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung\ndes Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel\nder Kennzeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute\nZulassungsgebühr oder eine Gebühr nach Nummer 221.2,\n221.6 oder 221.7 nicht zusätzlich anfällt                                 26,30\n221.2           Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk – mit\nund ohne Halterwechsel –                                                  26,30\n221.3           Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkenn-\nzeichens                                                                  30,70\n221.4           Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen                   10,20\n221.5           Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen               25,60 bis 205,00\n221.6           Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung innerhalb\ndesselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und\nohne Änderung der Erkennungsnummer –                                      10,90\n221.7           Umschreibung innerhalb       desselben     Zulassungsbezirks\n– Halterwechsel –                                                         16,00\n222             (aufgehoben)\n223             Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung\nTeil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens einschließlich\nErteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach\n§ 13 EG-FGV                                                               52,30\nDiese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß\n§ 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht\nmöglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister\nnicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.\n224             Außerbetriebsetzung\n224.1           innerhalb des Zulassungsbezirks                                            5,10\n224.2           außerhalb des Zulassungsbezirks                                           10,20\n224.3           Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15\nFZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung                               5,10\n224.4           Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15\nFZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Außerbetrieb-\nsetzung                                                                   10,20\n225             Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder\ninternationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen\nwegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder\nUnbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer\nBetriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in ande-\nren als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen                  10,20","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011      109\nGebühren-                                                                                Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                     Euro\nDiese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulas-\nsungsbescheinigung Teil I um 0,70 Euro.\n226             Auskunft aus dem Fahrzeugregister\n226.1           Auskunft aus dem Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle\nnach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes                                 3,10\n226.2           Auskunft aus dem Fahrzeugregister bei Verrechnung über\neine Zentralstelle der Versicherer                                         3,10\n226.3           Entscheidung über die Auskunft aus dem Fahrzeugregister\nin sonstigen Fällen, gegebenenfalls einschließlich der Aus-\nkunftserteilung                                                            5,10\n227             Zulassungsfreie Fahrzeuge\nDie Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich\nbei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die\nGebühr nach Nummer 225.\nDie Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen\nsich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4\nFZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die\nDaten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind,\num 15,30 Euro.\nDie Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich\nim Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um\n10,20 Euro.\nDie Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich\nim Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulas-\nsungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro.\n227.1           Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach\n§ 13 EG-FGV                                                               39,50\n227.2           Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach\n§ 13 EG-FGV und Zuteilung eines eigenen amtlichen Kenn-\nzeichens, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des\nBetriebszeitraums beim Saisonkennzeichen                                  55,60\n227.3           Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichen-\npflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk\n– mit und ohne Halterwechsel –                                            26,30\n227.4           Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien, aber kenn-\nzeichenpflichtigen Fahrzeugs nach Außerbetriebsetzung\ninnerhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwech-\nsel und ohne Änderung der Erkennungsnummer –                              10,90\n227.5           Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichen-\npflichtigen Fahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks\n– Halterwechsel –                                                         16,00\n228             Abstempeln von Kennzeichen sowie Zuteilung einer Prüf-\nmarke in anderen als in den nach Nummern 221 und 227\nerfassten Fällen                                                           2,60\nZusätzlich\n228.1           je HU- und AU-Plakette sowie Prüfmarke                                     0,50\n228.2           je Stempelplakette\nohne farbiges Landeswappen                                                 0,50\nmit farbigem Landeswappen                                                  1,00\n229             Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines\nroten Kennzeichens                                                  10,20 bis 15,30\n230             Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeug-\nhalter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste, je Erken-\nnungsnummer                                                                2,60","110       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                      Euro\nDiese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines\nWunschkennzeichens um 10,20 Euro.\n231             Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherungs-\nübereignung eines Kraftfahrzeugs\n231.1           Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils                              5,10\n231.2           Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II ein-\nschließlich Einschreibegebühr                                              10,20\n232             Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhänger-\nverzeichnisses\n232.1           Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragen-\ndes Fahrzeug                                                                2,60\n232.2           Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnis-\nses je hinzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug                     2,60\n232.3           Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses                      1,00\n233             Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die Gebüh-\nren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel um 0,30 Euro.\n234             Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung\ngemäß Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO                             15,30\n235             Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes                          5,10 bis 20,50\n236             Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II                              8,70\n3.    Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben\nund Organisationen im Bereich der Überwachung\n241             Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung,\nRücknahme oder den Widerruf und im Falle der Anerken-\nnung einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungs-\nurkunde sowie die Überprüfung\n241.1           einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicher-\nheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasan-\nlagenprüfungen                                                      128,00 bis 256,00\n241.2           einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die\nSicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder\nGasanlagenprüfungen durchführen                                     256,00 bis 409,00\n241.3           eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers\noder eines Fahrzeugherstellers nach § 57b Absatz 3 und 4\nStVZO oder eines Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers\nnach § 57d Absatz 4 StVZO                                            56,20 bis 225,00\n241.4           einer Überwachungsorganisation                                     128,00 bis 1 023,00\nBei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine\netwaige Überprüfung an Ort und Stelle.\n241.5           einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung der Abgas-\nuntersuchung                                                         38,30 bis 153,00\n242             Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung,\nRücknahme oder den Widerruf der Bestätigung der Be-\nstellung des technischen Leiters einer Überwachungs-\norganisation oder dessen Vertreters                                  25,60 bis 102,00\n243             Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung,\nRücknahme oder den Widerruf der Zustimmung zur Betrau-\nung von Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Durch-\nführung von Untersuchungen nach Nummer 3.7 und Num-\nmer 4.1.3 der Anlage VIIIb zur StVZO                                33,20 bis 256,00\n244             Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptun-\ntersuchungen einschließlich Abnahmen nach § 19 Absatz 3\nStVZO für Überwachungsorganisationen                                      481,00\nDiese Gebühr schließt die Kosten für die Mitglieder des\nPrüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile\nder Prüfung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011           111\nGebühren-                                                                                Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                     Euro\nfür die Gesamtprüfung um jeweils 33 1/3 v. H. für jeden aus-\ngefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge\nwerden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt\nnicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungs-\nausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des\nBewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder\nnicht zu Ende geführt werden konnten.\n4.    Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO,\nFZV, FeV, VOInt\n251             Entscheidung über einen Antrag auf Tilgung einer Ein-\ntragung im Verkehrszentralregister nach § 29 Absatz 3\nNummer 2 StVG                                                       12,80 bis 102,00\n252             Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich\nder Prüfung der Eintragung                                           21,50 bis 93,10\n253             Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug\ndurch die Zulassungsbehörde                                                7,20\n254             Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuerge-\nsetz, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahr-\nzeug-Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmi-\ngungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung                       14,30 bis 286,00\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für\ndie Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme\nbeseitigt sowie nachgewiesen worden sind. Die Gebühr um-\nfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der\nAnordnung entstehenden Kosten.\n255             Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift\ndes Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, je\nAusnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person                           10,20 bis 511,00\nBei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme\nbekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger\nFälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwal-\ntungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berech-\nnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebühren-\nrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetat-\nbestand nicht unterschritten werden.\n256             Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Nieder-\nschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG)                             30,70\nB.    Straßenverkehrs-Ordnung\n261             Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der\nUnternehmer an Arbeitsstellen                                       10,20 bis 767,00\n262             Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht                             25,60\n263             Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO                      10,20 bis 767,00\nBei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem\nVerwaltungsaufwand                                                 767,00 bis 2 301,00\n264             Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der\nStVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person                   10,20 bis 767,00\nBei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme\nbekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw.\ngleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des gerin-\ngeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamt-\ngebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des\nGebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug/Person und\nje Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.\n265             Ausstellen eines Parkausweises für Anwohner                     10,20 bis 30,70 pro Jahr\nC.    Ferienreiseverordnung\n271             Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot\nfür Lastkraftwagen                                                  10,20 bis 179,00","112       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nGebühren-                                                                                Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                     Euro\nD.    Fahrlehrergesetz\n301             Fahrlehrerprüfung\n301.1           für die Klasse BE\n– für die fahrpraktische Prüfung                                         169,00\n– für die Fachkundeprüfung\na) schriftlicher Teil                                                  266,00\nb) mündlicher Teil                                                     164,00\n– für die Lehrproben\na) im theoretischen Unterricht                                          99,70\nb) im fahrpraktischen Unterricht                                        99,70\n301.2           für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A\n– für die fahrpraktische Prüfung                                         169,00\n– für die Fachkundeprüfung\na) schriftlicher Teil                                                  148,00\nb) mündlicher Teil                                                     164,00\n301.3           für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE\noder DE\n– für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE                       220,00\n– für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE\na) schriftlicher Teil                                                  148,00\nb) mündlicher Teil                                                     164,00\nDiese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder\ndes Prüfungsausschusses – mit Ausnahme der Auslagen –\nein. Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne\nVerschulden des Prüfungsausschusses und ohne aus-\nreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten\nTermin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden\nkonnten.\n302             Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)\n302.1           der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Aus-\nfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins                               40,90\n302.2           der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31\nFahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrer-\nscheins oder der Erlaubnisurkunde                                         40,90\n302.3           der Fahrschulerlaubnis\n– an eine natürliche Person einschließlich Ausfertigung der\nErlaubnisurkunde                                                      102,00\n– an eine juristische Person einschließlich Ausfertigung der\nErlaubnisurkunde                                                      153,00\n302.4           der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung\neiner Erlaubnisurkunde                                                    84,40\n302.5           der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungs-\nstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31\nAbsatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG ein-\nschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde               102,00 bis 358,00\n302.6           der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausferti-\ngung des befristeten Fahrlehrerscheins,\nder Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31\nFahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrer-\nscheins oder der Erlaubnisurkunde,\nder Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011       113\nGebühren-                                                                                Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                     Euro\nder Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung\neiner Erlaubnisurkunde oder\nder amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungs-\nstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31\nAbsatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG ein-\nschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde\nnach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Wider-\nruf oder nach vorangegangenem Verzicht                              33,20 bis 256,00\n303             Erweiterung\n303.1           der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines\nFahrlehrerscheins                                                         40,90\n303.2           der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde                                                          56,20\n303.3           der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung\neiner Erlaubnisurkunde                                                    40,90\n303.4           der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungs-\nstätte einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungs-\nurkunde                                                             51,10 bis 169,00\n304             Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten\nFahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Aner-\nkennungsurkunde                                                            7,70\n305             Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten\nFahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Aner-\nkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder\nunbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwa-\nigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung                            15,30 bis 38,30\n306             Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der befris-\nteten Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG),\nder Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der\namtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte\noder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Ab-\nsatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG                     33,20 bis 256,00\n307             Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines\nbefristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder\neiner Anerkennungsurkunde                                           14,30 bis 286,00\nDiese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die\nzwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangs-\nmaßnahme beseitigt worden ist.\n308             Überprüfung\n308.1           einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars,\neiner Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Ab-\nsatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG                     30,70 bis 511,00\n308.2           einer Fahrlehrerausbildungsstätte                                   30,70 bis 511,00\nDie Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung\n(Überwachung) ohne Verschulden der Überwachungsbe-\nhörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahr-\nschulinhabers am festgesetzten Termin nicht stattfinden\noder nicht zu Ende geführt werden konnte.\n309             Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vor-\nschriften über das Fahrlehrerwesen                                  5,10 bis 511,00\n310             Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)\nder Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31\nFahrlG) oder deren Erweiterung, der befristeten Fahrlehrer-\nlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der\nZweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amt-\nlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder\neines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2\nSatz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG oder deren Er-\nweiterung                                                           33,20 bis 256,00","114       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                            Euro\nE.    Kraftfahrsachverständigengesetz\n321             Prüfung für die\n321.1           amtliche Anerkennung als Sachverständiger                                       685,00\n321.2           amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefug-\nnissen                                                                          608,00\n321.3           amtliche Anerkennung als Prüfer                                                 562,00\n321.4           amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen                             481,00\n321.5           Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverstän-\ndiger oder als Prüfer                                                           481,00\nDiese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des\nPrüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile\nder Prüfung für die amtliche Anerkennung nicht durchge-\nführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um\njeweils 33 1/3 v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich\ndadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro auf-\ngerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die\nohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne aus-\nreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten\nTermin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden\nkonnten.\n322             Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachver-\nständiger oder Prüfer, gegebenenfalls einschließlich der\nAusfertigung des Ausweises                                                 25,60 bis 102,00\n323             Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Er-\nsatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen,\naußer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklä-\nrung                                                                             10,20\n324             Entscheidung über die Bestätigung der Bestellung oder Ab-\nberufung des Leiters einer Technischen Prüfstelle oder einer\ndieser unmittelbar nachgeordneten Dienststelle sowie von\nderen Stellvertretern                                                      25,60 bis 102,00\n325             Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder\nihrer Erweiterung, ausgenommen Ausscheiden aus Alters-\ngründen                                                                    28,10 bis 71,60\n326             Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerken-\nnung                                                                        7,70 bis 40,90\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die\nzwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangs-\nmaßnahme beseitigt worden ist.\n329             Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften\ndes Kraftfahrsachverständigengesetzes                                      25,60 bis 511,00\nF     B e r uf s k r a f t f a h re r- Q u a l i f i k a t i o n s - G e s e t z\n( B K r F Q G ) u n d B e r u f s k r a f t f a h re r- Q u a l i f i -\nk a t i o n s - Ve r o r d n u n g ( B K r F Q V )\n343             Eintrag der Schlüsselnummer im Führerschein nach Grund-\nqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 2 BKrFQV                        28,60\n344             Entscheidung über Erteilung einer Bescheinigung nach § 5\nAbsatz 4 Satz 4 BKrFQV einschließlich Ausfertigung oder\nWiderruf                                                                   28,60 bis 256,00\n345             Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung,\nRücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der\nAnerkennung einschließlich Anerkennungsurkunde, sowie\ndie Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7\nAbsatz 4 Satz 5 BKrFQG                                                     51,10 bis 511,00\n346             Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte\nGrundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Absatz 1\nNummer 1 und 5 in Verbindung mit Absatz 2 BKrFQG                           30,70 bis 511,00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011            115\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                         Euro\nG.     Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des\nStraßenverkehrs\n398                Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten\nMaßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern\ndie Androhung nicht bereits selbst genannt ist                             10,20\n399                Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maß-\nnahmen können Gebühren nach den Sätzen für vergleich-\nbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind,\nnach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Vier-\ntelstunde Arbeitszeit erhoben werden.\n400                Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Gebühr in Höhe der Gebühr für\nWiderspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung        die beantragte oder angefochtene\nAmtshandlung, mindestens\njedoch 25,60 Euro; bei\ngebührenfreien angefochtenen\nAmtshandlungen 25,60 Euro.\nVon der Festsetzung einer Gebühr\nist abzusehen, soweit durch die\nRücknahme des Widerspruchs\ndas Verfahren besonders rasch\nund mit geringem Verwaltungs-\naufwand abgeschlossen werden\nkann, wenn dies der Billigkeit\nnicht widerspricht.\n3. Abschnitt\nGebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen\nund Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der\nFahrzeugteileverordnung, der Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                         Euro\n1.     Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis\nDie Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen\netwaige Reisekosten des amtlich anerkannten Sachverstän-\ndigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein.\n401                Theoretische Prüfung\n401.1              für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je                                   9,30\nWerden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt,\nwird nur einmal die Gebühr erhoben.\n401.2              nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl)                     3,80\n401.3              Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2\nwerden erhoben für\n– Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25,\nmotorisierter Krankenfahrstuhl)                                         6,50\n– Prüfung am PC                                                            8,20\n– Prüfungsbogen oder andere Medien außer PC nebst\nAuswertung in Fremdsprachen                                             20,20\n– Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverstän-           je angefangene Viertel-\ndigen/Prüfer, Audio-Systeme oder durch vom Bewerber        stunde Gebühr entsprechend\ngesondert zu bezahlenden Dolmetscher/Übersetzer                     Nummer 499\n– fremdsprachige Prüfung mit CD\na) als Einzelprüfung                                                    109,00\nb) bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern                         87,10","116       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nGebühren-                                                                                Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                     Euro\n402             Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis\nIn den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und\npraktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers\nauf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den\ntheoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide\nPrüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der prak-\ntische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amt-\nlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne\nausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festge-\nsetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden,\nwird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil\nerhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung\nnach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1 FeV, ermäßigt sich\ndie Gebühr entsprechend.\n402.1           Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A                    94,80\n402.2           Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1                   71,40\n402.3           Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE               71,40\n402.4           Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE              118,00\n402.5           Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1,\nC1E                                                                      118,00\n402.6           Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1              118,00\n402.7           Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE,\nD1E                                                                      111,00\n402.8           Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen M, S                47,40\n402.9           Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T                    94,80\n403             Prüfung der Sehleistung mit Testgerät                                     5,40\n2.    Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n410             Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach\nStVZO/EG/ECE/FTV\nMit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:\n– Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen\nund Anlagen, die zur technischen Prüfung und zur Erstel-\nlung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese\nim Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr\nangemietet wurden;\n– Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüf-\nstelle entsprechend den üblichen organisatorischen Ver-\nfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines\nAuftrags zur Erstellung eines Gutachtens;\n– Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung\nder vom Antragsteller zu liefernden Unterlagen/Anlagen\ndurch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf\nVollständigkeit;\n– schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließ-\nlich der vorgeschriebenen Anzahl von Mehrausfertigun-\ngen und einer Ausfertigung für den Antragsteller;\n– Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten,\ndie mit dem Prüf- und Bearbeitungsablauf anfallen.\n410.1           Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                        59,90\nfür\n1. Schilder\n2. Amtliche Kennzeichen\n3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)\n4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen\n5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011  117\nGebühren-                                                                                Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                    Euro\n410.2           Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                       150,00\nfür\n1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden\nhohen Tönen\n2. Abschleppeinrichtungen\n3. Radabdeckungen\n4. Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher Zugma-\nschinen\n5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse)\n6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und\nFenster land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen\n7. Vorstehende Außenkanten\n8. Gleitschutzeinrichtungen\n9. Anhänger ohne Bremsanlage\n10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte\n11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.3           Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                       240,00\nfür\n1. Rückwärtsgang,      Geschwindigkeitsmessgerät       und\nHöchstgeschwindigkeit\n2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung\n3. Rückspiegel\n4. Kraftstoffbehälter aus Blech\n5. Beiwagen von Krafträdern\n6. Vorrichtung für Schallzeichen\n7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.4           Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                       299,00\nfür\n1. Sichtfeld\n2. Heizungen\n3. Unterfahrschutz\n4. Scheibenwischer, Wascher\n5. Lenkanlagen\n6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen\n7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)\n8. Türen\n9. Kopfstützen\n10. Bremsanlagen\n11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl\n12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.5           Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                       390,00\nfür\n1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen\n2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\n3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz)\n4. Anhänger mit Bremsanlage\n5. Scheiben aus Sicherheitsglas\n6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile","118       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nGebühren-                                                                                Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                    Euro\n410.6           Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                       449,00\nfür\n1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben\n2. Kraftstoffverbrauch\n3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung\n4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen\n5. Verankerung der Sicherheitsgurte\n6. Stoßstangen\n7. Andere Kraftfahrzeuge\n8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.7           Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                       539,00\nfür\n1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)\n2. Motorleistung\n3. Reifenprüfung\n4. Abgase von Ottomotoren Typ I\n5. Abgase von Dieselmotoren\n6. Verhütung von Bränden\n7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.8           Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                       700,00\nfür\n1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemis-\nsionen)\n2. Abgase von Ottomotoren Typ VI ( -7 C)\n3. EMV Komplettfahrzeug\n4. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n411             Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für\nNachträge\n411.1           Nachprüfungen\nDie Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraft-\nfahrt-Bundesamtes beträgt zwei Drittel der Grundgebühr\nnach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert die Nach-\nprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahms-\nweise eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder\nAnlagen, können außerdem die nachgewiesenen Fremd-\nkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die\nGebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind.\n411.2           Nachtragsgutachten\nDie Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu\nTypprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/\nFTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Num-\nmern 410.1 bis 410.8.\n412             Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach\nden Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abge-\ngolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die\nGebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je ange-\nfangene Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchs-\ntens 24,50 Euro. Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. über-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011              119\nGebühren-                                                                                     Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                          Euro\nschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und\nbesondere Umstände den Einsatz besonders spezialisierter\nSachverständiger erfordern (z. B. Elektronikexperten). Der\nEinsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag\nund die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auf-\ntraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüf-\ngehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet.\n413                Prüfung einzelner Fahrzeuge\nBegutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO\noder § 13 EG-FGV1)\nKomplettfahrzeug\nGutachten\nVoll-Gutach-                nach § 21\nÄnderungs- Hauptunter-\nten (GA)      Gutachten  StVZO nach                          Sicherheits-\nabnahme     suchung\nnach § 21      nach § 21  technischen                         prüfung (SP)\nnach § 19  (HU) nach\nStVZO oder      StVZO auf  Änderungen                           nach § 29\nAbsatz 3 § 29 StVZO\n§ 13 EG-      Grund § 14      (§ 19                            StVZO5)\nStVZO1)    3)4)5)6)7)\nFGV und GA       Absatz 2     Absatz 2\nnach § 23 Satz 4 FZV6)        StVZO)\nStVZO2)6)\n1            2             3         4           5           6\nEuro          Euro         Euro       Euro       Euro         Euro\n413.1     Kleinkrafträder, Fahr-\nräder mit Hilfsmotor,\nvierrädrige Leichtkraft-                                15,30 bis  12,80 bis\n43,60         27,30                                 –           –\nfahrzeuge, Krankenfahr-                                    25,60      23,00\nstühle\n413.2     Anhänger ohne Brems-                                    15,30 bis  12,80 bis   11,80 bis\nanlage                          43,60         27,30                                             –\n25,60      23,00      22,00\n413.3     Krafträder                                              17,30 bis  15,70 bis   21,40 bis\n51,00         32,50                                             –\n31,80      29,30      32,30\n413.4     Kraftfahrzeuge oder An-\nhänger mit einer zuläs-\nsigen Gesamtmasse ...\n413.4.1   ... von nicht mehr als\n3,5 t, soweit nicht unter                               26,30 bis  22,20 bis   27,80 bis    23,00 bis\nden Nummern 413.1 bis           76,70         50,10\n44,50      42,90      43,50        28,10\n413.3 genannt\n413.4.2   ... von nicht mehr als\n7,5 t, soweit nicht unter                               33,90 bis  26,30 bis   47,20 bis    40,90 bis\nden Nummern 413.1 bis           83,80         62,00\n59,80      52,20      59,80        51,10\n413.4.1 genannt\n413.4.3   ... von nicht mehr als\n12 t, soweit nicht unter                                39,00 bis  26,30 bis   59,40 bis    46,00 bis\nden Nummern 413.1 bis           94,60         72,90\n62,40      52,20      75,10        58,80\n413.4.2 genannt\n413.4.4   ... von nicht mehr als\n18 t, soweit nicht unter                                41,60 bis  26,30 bis   64,50 bis    51,10 bis\nden Nummern 413.1 bis          105,00         78,40\n65,00      52,20      82,70        63,90\n413.4.3 genannt\n413.4.5   ... von nicht mehr als\n32 t, soweit nicht unter                                44,20 bis  26,30 bis   72,20 bis    56,20 bis\nden Nummern 413.1 bis          121,00         83,80\n67,50      52,20      90,40        71,60\n413.4.4 genannt\n413.4.6   ... über 32 t, soweit\nnicht unter den Num-                                    46,70 bis  26,30 bis   85,00 bis    69,00 bis\nmern 413.1 bis 413.4.5         138,00         89,20\n70,10      52,20     106,00        86,90\ngenannt","120                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\n1\n) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO\n(Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbe-\nschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.\n2\n) Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die\nHälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.\n3\n) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese\nUntersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6-Fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6)\nzu bilden.\n4\n) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den\ngebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich;\nbeträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt\nfür die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.\n5\n) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, son-\ndern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.\n6\n) Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden\nbei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden\nBetrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend an-\nerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in § 47a Absatz 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen\nentfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).\n7\n) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) – Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 – wird für die Bereitstellung von Vor-\ngaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.\nGebühren-                                                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                                                      Euro\n413.5                         Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entspre-\nchend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung\nder Abgase\nWird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der\nHauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige\nGebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebe-\nnen Gebühren mit 0,7.\nKann aus technischen Gründen auf die Messung am Aus-\npuffendrohr nicht verzichtet werden, sind statt der Gebüh-\nrennummern 413.5.1.3, 413.5.1.5 und 413.5.1.7 jeweils die\nGebührennummern 413.5.1.2, 413.5.1.4 und 413.5.1.6 an-\nzuwenden.\n413.5.1                       Kraftfahrzeuge – ohne Krafträder\n413.5.1.1                     Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator\noder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Ge-\nmischaufbereitung                                                                      10,90 bis 32,70\n413.5.1.2                     Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit Katalysator\nund lambdageregelter Gemischaufbereitung                                               10,90 bis 32,70\n413.5.1.3                     Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit On-Board-\nDiagnosesystem (OBD-System)                                                             6,20 bis 18,40\n413.5.1.4                     Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor                       ohne\nOn-Board-Diagnosesystem (OBD-System)                                                   16,30 bis 98,00\n413.5.1.5                     Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor                         mit\nOn-Board-Diagnosesystem (OBD-System)                                                    9,20 bis 55,20\n413.5.1.6                     Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen\nohne On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)                                              10,90 bis 98,00\n413.5.1.7                     Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen\nmit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)                                                6,20 bis 55,20\n413.5.2                       Krafträder                                                                              8,20 bis 24,50\n413.6                         Gasanlagenprüfungen\n413.6.1                       Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der\nHauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden\nNachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung\ndurch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt\nwird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4\nfolgende zusätzliche Gebühr erhoben                                                          20,00\n413.6.2                       Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO                                            100,00\n413.6.3                       Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung                                                     26,00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011          121\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                     Euro\n414             Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Num-                 1,50 Euro bis 2/3 der\nmern 413.1 bis 413.6                                            Gebühr nach den Num-\nmern 413.1 bis 413.6.3\n415             Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft\nIm Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO\nwerden zur Gebühr nach Nummer 413 folgende zusätzliche\nGebühren erhoben:\n415.1           Kraftomnibusse                                                       12,30 bis 27,60\n415.2           Taxen, Mietwagen                                                      6,10 bis 13,80\n415.3           Nachprüfungen                                                     4,10 Euro bis 2/3 der\nGebühr nach Nummer 415.1\nbeziehungsweise 415.2\nIm Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem\nLand bei den Gebührennummern 413 bis 415 jeweils nur\neinheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jewei-\nligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des\nKraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde\nabhängig gemacht werden.\n416             Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke auf Grund des\n§ 29 oder § 47a StVZO                                                      0,50\n417             Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Haupt-\nuntersuchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über\ndie Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO                                     2,80\n418             Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 ge-\nnannten Prüfungen am festgesetzten Tag nicht begonnen\noder nicht zu Ende geführt werden aus Gründen, die der\namtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu\nvertreten hat, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr\nfällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet,\nist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die\nhöchste Gebühr vorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer\nderartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur\nHälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch,\nwenn die Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Un-\ntersuchungen am festgesetzten Tag nicht beendet werden\nkann.\n419             Reisekosten/Reisezeiten\nBei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der\nTechnischen Prüfstelle werden zu den Gebühren die anfal-\nlenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in den ein-\nzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie\nsetzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche\nVerkehrsmittel und den steuerrechtlichen Höchstsätzen für\nKilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten\nmüssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt\nauch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als\n12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse be-\nrechnet werden.\nFür die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden\nReisezeiten wird für jede begonnene Viertelstunde eine Ge-\nbühr nach Gebührennummer 499 berechnet.\n420             Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln er-\nhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesie-\ngel oder Klebestempel um 0,30 Euro.\n3.    Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutach-\ntungsstellen für Fahreignung\n451             medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a\nund 4 Absatz 10 StVG sowie § 11 Absatz 3, den §§ 13\nund 14 FeV","122       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011\nGebühren-                                                                                   Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                        Euro\n451.1           körperliche und geistige Beeinträchtigungen (§ 11 Ab-\nsatz 3 i. V. m. Absatz 2 FeV), ausgenommen neurologisch-\npsychiatrische Beeinträchtigungen                                           204,00\n451.2           neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen (§ 11 Ab-\nsatz 3 i. V. m. Absatz 2 FeV)                                               289,00\n451.3           Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Absatz 3\nNummer 3 FeV)                                                               220,00\n451.4           Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennum-\nmern 451.5 und 451.6; § 11 Absatz 3 Nummer 4 und 5,\nAbsatz 10 Nummer 2 FeV und § 2a Absatz 4 und 5 sowie\n§ 4 Absatz 10 StVG)                                                         292,00\n451.5           Alkoholauffällige (§ 13 Nummer 2 FeV)                                       338,00\n451.6           Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV)                     338,00\nSoweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogen-\nscreening durchgeführt wird, erhöht sich der Betrag um\n128,00 Euro.\n451.7           Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Ab-            für die Fragestellung mit der\nsatz 6 FeV)                                                 höchsten Gebühr den vollen Satz;\nfür alle weiteren Fragestellungen\ninsgesamt 1/2 der hierfür gelten-\nden höchsten Gebühr\n451.8           Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen                   1/   bis 2/3 der jeweiligen Gebühr\n2\nnach den Nummern\n451.1 bis 451.6\n452             Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die\nBefreiung von den Vorschriften über das Mindestalter\n(§§ 10, 11 FeV)\n452.1           Klassen M, L, T                                                              92,50\n452.2           alle übrigen Klassen                                                        106,00\n454             Gutachten nach § 3 Satz 1 Nummer 3 und § 33 Absatz 3\nFahrlG\n454.1           Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und\ngeistige Eignung                                                            185,00\n454.2           Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und\ngeistige Eignung                                                            292,00\n455             Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452\nund 454 genannten Untersuchungen ohne Verschulden\nder Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne aus-\nreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person\nam festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht been-\ndet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene\nGebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unter-\nbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte\nder vorgesehenen Gebühr zu entrichten.\n4.    Terminzuschläge\n460             Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen\nArbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden\nauf die Gebühren oder den Stundensatz\n– an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr\n30 v. H.,\n– an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr\n60 v. H.,\n– in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr\n60 v. H.,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011  123\nGebühren-                                                                                Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                    Euro\n– an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H.,\n– an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H.\nals Zuschlag erhoben.\n5.    Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßen-\nverkehrs\n499             Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfun-\ngen und Untersuchungen können Gebühren nach den\nSätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen\nder Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche\nnicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindes-\ntens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro erhoben werden.\nDer Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vor-\ngenannten Satzes berechnet."]}