{"id":"bgbl1-2011-49-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":49,"date":"2011-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/49#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_49.pdf#page=54","order":4,"title":"Berichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge","law_date":"2011-09-12T00:00:00Z","page":1942,"pdf_page":54,"num_pages":1,"content":["1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\nBerichtigung\ndes Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz\nbei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge\nVom 12. September 2011\nDas Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf\nvon Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom 27. Juli 2011\n(BGBl. I S. 1600) ist wie folgt zu berichtigen:\nArtikel 2 Nummer 3 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:\n„b) § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über entgeltliche Finan-\nzierungshilfen. Bei diesen Verträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen,\ndie mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nverbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 359a\nAbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angegeben ist, muss enthalten:\n1. die vorvertragliche Information, auch in den Fällen des § 5, den Gegen-\nstand und den Barzahlungspreis,\n2. der Vertrag\na) den Gegenstand und den Barzahlungspreis sowie\nb) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die\nAusübung dieser Rechte.\nEnthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorge-\nhobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 ent-\nspricht, genügt diese bei verbundenen Verträgen sowie Geschäften gemäß\n§ 359a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den in Satz 2 Nummer 2\nBuchstabe b gestellten Anforderungen. Dies gilt bis zum Ablauf des 4. No-\nvember 2011 auch bei entsprechender Verwendung dieses Musters in der\nFassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für\nVerbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das\nWiderrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des\nDarlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977). Bei Verträ-\ngen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe treten diese Rechtsfolgen nur\nein, wenn die Informationen dem im Einzelfall vorliegenden Vertragstyp\nangepasst sind. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in\nFormat und Schriftgröße von dem Muster abweichen.“ “\nBerlin, den 12. September 2011\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nBarbara Leier"]}