{"id":"bgbl1-2011-49-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":49,"date":"2011-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/49#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_49.pdf#page=33","order":3,"title":"Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 (Zuteilungsverordnung 2020  ZuV 2020)","law_date":"2011-09-26T00:00:00Z","page":1921,"pdf_page":33,"num_pages":21,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011                        1921\nVerordnung\nüber die Zuteilung von\nTreibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020\n(Zuteilungsverordnung 2020 – ZuV 2020)\nVom 26. September 2011\nAuf Grund der §§ 10 und 28 Absatz 1 Nummer 2, 4              § 26      Ausgleichszahlungs- und Abgabepflicht\nund 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes                 § 27      Öffentlichkeitsbeteiligung\nvom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), hinsichtlich des           § 28      Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung von\n§ 10 nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter                       Kleinemittenten\nWahrung der Rechte des Bundestages, verordnet die\nBundesregierung:                                                                             Abschnitt 6\nSonstige Regelungen\nInhaltsübersicht\n§ 29      Einheitliche Anlagen\nAbschnitt 1\n§ 30      Auktionierung\nAllgemeine Vorschriften                      § 31      Ordnungswidrigkeiten\n§ 1    Anwendungsbereich und Zweck                              § 32      Inkrafttreten\n§ 2    Begriffsbestimmungen\nAnhang 1        Anwendung besonderer Zuteilungsregeln\nAbschnitt 2                           Anhang 2        Anforderungen an die sachverständigen Stellen und\nZuteilungsregeln für Bestandsanlagen                                 die Prüfung\nUnterabschnitt 1\nAbschnitt 1\nAllgemeine Zuteilungsregeln\n§ 3    Bildung von Zuteilungselementen                                              Allgemeine Vorschriften\n§ 4    Bestimmung der installierten Anfangskapazität von Be-\nstandsanlagen                                                                              §1\n§ 5    Erhebung von Bezugsdaten                                                Anwendungsbereich und Zweck\n§ 6    Bestimmung von Bezugsdaten\n§ 7    Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsan-        Diese Verordnung gilt im Anwendungsbereich des\nträgen                                                   Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Sie dient\n§ 8    Maßgebliche Aktivitätsrate                               1. der nationalen Umsetzung des Beschlusses\n§ 9    Zuteilung für Bestandsanlagen                                2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011\nzur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften\nUnterabschnitt 2                            zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von\nBesondere Zuteilungsregeln                        Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richt-\n§ 10   Zuteilungsregel für die Wärmeversorgung von Privat-          linie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und\nhaushalten                                                   des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1) sowie\n§ 11   Zuteilungsregel für die Herstellung von Zellstoff            der Festlegung der Angaben, die im Zuteilungsver-\n§ 12   Zuteilungsregel für Steamcracking-Prozesse                   fahren nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshan-\n§ 13   Zuteilungsregel für Vinylchlorid-Monomer                     delsgesetzes zu fordern sind, und\n§ 14   Wärmeflüsse zwischen Anlagen                             2. der Konkretisierung der Anforderungen nach den\n§ 15   Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom                    §§ 8, 24 und 27 des Treibhausgas-Emissionshan-\ndelsgesetzes.\nAbschnitt 3\nNeue Marktteilnehmer                                                         §2\n§ 16   Antrag auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen\nBegriffsbestimmungen\n§ 17   Aktivitätsraten neuer Marktteilnehmer\n§ 18   Zuteilung für neue Marktteilnehmer                          Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbe-\nstimmungen des § 3 des Treibhausgas-Emissionshan-\nAbschnitt 4                           delsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:\nKapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen             1. Aufnahme des geänderten Betriebs\n§ 19   Wesentliche Kapazitätsverringerung\nder erste Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeit-\n§ 20   Betriebseinstellungen\nraums oder, falls der übliche Produktionszyklus in\n§ 21   Teilweise Betriebseinstellungen\ndem betreffenden Sektor keine durchgängige Pro-\n§ 22   Änderungen des Betriebs einer Anlage                           duktion vorsieht, der erste Tag eines in sektorspezi-\nfische Produktionszyklen unterteilten 90-Tage-Zeit-\nAbschnitt 5\nraums, in dem im Fall einer Kapazitätserweiterung\nBefreiung von Kleinemittenten                          die zusätzliche Produktionsleistung oder im Fall\n§ 23   Angaben im Antrag auf Befreiung für Kleinemittenten            einer Kapazitätsverringerung die verbleibende ver-\n§ 24   Bestimmung des Emissionswertes der Anlage in der               ringerte Produktionsleistung des geänderten Zu-\nBasisperiode                                                   teilungselements mit durchschnittlich mindestens\n§ 25   Nachweis anlagenspezifischer Emissionsminderungen              40 Prozent arbeitet, gegebenenfalls unter Berück-","1922          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\nsichtigung der für das geänderte Zuteilungselement         9. NACE-Code Rev 2\nspezifischen Betriebsbedingungen;\nstatistische Systematik der Wirtschaftszweige in\n2. Aufnahme des Regelbetriebs                                    der Europäischen Gemeinschaft „NACE Rev 2“\nnach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006\nder erste Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeit-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nraums oder, falls der übliche Produktionszyklus in\n20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statis-\ndem betreffenden Sektor keine durchgängige Pro-\ntischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE\nduktion vorsieht, der erste Tag eines in sektorspezi-\nRevision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG)\nfische Produktionszyklen unterteilten 90-Tage-Zeit-\nNr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen\nraums, in dem die Anlage mit durchschnittlich min-\nder EG über bestimmte Bereiche der Statistik\ndestens 40 Prozent der Produktionsleistung arbei-\n(ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die durch die\ntet, für die sie ausgelegt ist, gegebenenfalls unter\nVerordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom\nBerücksichtigung der anlagenspezifischen Be-\n9.4.2008, S. 13) geändert worden ist;\ntriebsbedingungen;\n10. Neuanlagen\n3. Bestandsanlage\nalle neuen Marktteilnehmer gemäß Artikel 3\neine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang 1            Buchstabe h erster Gedankenstrich der Richtlinie\ndes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes auf-                2003/87/EG;\ngeführten Tätigkeiten durchführt und der vor dem\n1. Juli 2011 eine Genehmigung zur Emission von            11. nicht messbare Wärme\nTreibhausgasen erteilt wurde;                                 jede Wärme mit Ausnahme messbarer Wärme;\n4. einheitliche EU-Zuteilungsregeln                          12. Privathaushalt\nBeschluss 2011/278/EU der Kommission vom                      Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken ge-\n27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Über-                 nutzt werden, oder anteilig andere Gebäude, soweit\ngangsvorschriften zur Harmonisierung der kosten-              sie zu Wohnzwecken genutzt werden;\nlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß\nArtikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Euro-           13. Prodcom-Code 2007\npäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130                 Code gemäß Anhang der Verordnung (EG)\nvom 17.5.2011, S. 1);                                         Nr. 1165/2007 der Kommission vom 3. September\n5. installierte Kapazität nach einer wesentlichen Kapa-          2007 zur Erstellung der „Prodcom-Liste“ der Indus-\nzitätsänderung                                                trieprodukte für 2007 gemäß der Verordnung (EWG)\nNr. 3924/91 des Rates (ABl. L 268 vom 12.10.2007,\nder Durchschnitt der zwei höchsten Monatsproduk-              S. 1);\ntionsmengen innerhalb der ersten sechs Monate\nnach Aufnahme des geänderten Betriebs, hochge-            14. Prodcom-Code 2010\nrechnet auf ein Kalenderjahr;                                 Code gemäß Anhang der Verordnung (EU)\n6. messbare Wärme                                                Nr. 860/2010 der Kommission vom 10. September\n2010 zur Erstellung der „Prodcom-Liste“ der Indus-\nein über einen Wärmeträger, beispielsweise Dampf,             trieprodukte für 2010 gemäß der Verordnung (EWG)\nHeißluft, Wasser, Öl, Flüssigmetalle oder Salze,              Nr. 3924/91 des Rates (ABl. L 262 vom 5.10.2010,\ndurch Rohre oder Leitungen transportierter Netto-             S. 1);\nwärmefluss, für den ein Wärmezähler installiert\nwurde oder installiert werden könnte;                     15. Produkt-Emissionswert\n7. Monitoring-Leitlinien                                         in Anhang I Nummer 1 Spalte 5 und Nummer 2\nSpalte 5 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln un-\ndie Entscheidung 2007/589/EG der Kommission                   ter der Bezeichnung „Benchmarkwert“ angegebene\nvom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für           Anzahl Berechtigungen pro Produkteinheit;\ndie Überwachung und Berichterstattung betreffend\n16. Produktionsmenge\nTreibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie\n2003/87/EG des Europäischen Parlaments und                    die Menge erzeugter Produkteinheiten je Jahr, bei\ndes Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom             den in Anhang I oder Anhang II der einheitlichen\n31.8.2007, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss             EU-Zuteilungsregeln genannten Produkten bezo-\n2010/345/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 34) ge-             gen auf die dort angegebenen Produktspezifikatio-\nändert worden ist;                                            nen, im Übrigen bezogen auf die jährliche Netto-\nmenge marktfähiger Produkteinheiten;\n8. NACE-Code Rev 1.1\n17. Restgas\nstatistische Systematik der Wirtschaftszweige in\nder Europäischen Gemeinschaft „NACE Rev 1.1“                  eine Mischung von Gasen, die unvollständig oxi-\nnach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90                dierten Kohlenstoff als Nebenprodukt aus Prozes-\ndes Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die sta-             sen gemäß Nummer 29 Buchstabe b enthält, so\ntistische Systematik der Wirtschaftszweige in der             dass der chemische Energieinhalt ausreicht, um ei-\nEuropäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom                     genständig ohne zusätzliche Brennstoffzufuhr zu\n24.10.1990, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung           verbrennen oder im Fall der Vermischung mit\n(EG) Nr. 1893/2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006,                Brennstoffen mit höherem Heizwert signifikant zu\nS. 1) geändert worden ist;                                    der gesamten Energiezufuhr beizutragen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011             1923\n18. Richtlinie 2003/87/EG                                            bb) der Aktivitätsrate des von der physischen\nRichtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla-                         Änderung im Sinne des Buchstaben a be-\nments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über                         troffenen Zuteilungselements in erheblichem\nein System für den Handel mit Treibhausgas-                           Maß, die bei entsprechender Anwendung\nemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur                     der für neue Marktteilnehmer geltenden Zu-\nÄnderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl.                      teilungsregel zu einer zusätzlichen Zuteilung\nL 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die                   von mehr als 50 000 Berechtigungen pro\nRichtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009,                       Jahr führen würde, sofern diese Anzahl Be-\nS. 63) geändert worden ist, in der jeweils geltenden                  rechtigungen mindestens 5 Prozent der vor-\nFassung;                                                              läufigen jährlichen Anzahl zuzuteilender Be-\nrechtigungen für dieses Zuteilungselement\n19. Sektor mit Verlagerungsrisiko                                         vor der Änderung entspricht;\nSektor oder Teilsektor, der einem erheblichen Risiko      25. wesentliche Kapazitätsverringerung\nder Verlagerung von Kohlendioxid-Emissionen aus-\ngesetzt ist, entsprechend den Festlegungen im An-             eine oder mehrere bestimmbare physische Ände-\nhang des Beschlusses 2010/2/EU der Kommission                 rungen, die eine wesentliche Verringerung der\nvom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Ver-               installierten Anfangskapazität eines Zuteilungs-\nzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von de-            elements oder seiner Aktivitätsrate in derselben\nnen angenommen wird, dass sie einem erheblichen               Größenordnung wie eine wesentliche Kapazitätser-\nRisiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen aus-              weiterung bewirken;\ngesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des         26. zusätzliche Kapazität\nEuropäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1               die Differenz zwischen der installierten Kapazität\nvom 5.1.2010, S. 10) in der jeweils geltenden Fas-            nach einer wesentlichen Kapazitätserweiterung\nsung;                                                         und der installierten Anfangskapazität eines Zutei-\n20. stillgelegte Kapazität                                        lungselements;\ndie Differenz zwischen der installierten Anfangs-         27. Zuteilungselement mit Brennstoff-Emissionswert\nkapazität eines Zuteilungselements und der instal-\nZusammenfassung von nicht von einem Zutei-\nlierten Kapazität dieses Elements nach einer we-\nlungselement nach Nummer 28 oder Nummer 30\nsentlichen Kapazitätsverringerung;\numfassten Eingangsströmen, Ausgangsströmen\n21. Stromerzeuger                                                 und diesbezüglichen Emissionen für Fälle der Er-\nAnlage, die nach dem 31. Dezember 2004 Strom                  zeugung von nicht messbarer Wärme durch Brenn-\nerzeugt und an Dritte verkauft hat und in der aus-            stoffverbrennung, soweit die nicht messbare\nschließlich eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 Teil 2              Wärme\nNummer 1 bis 4 des Treibhausgas-Emissionshan-                 a) zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung\ndelsgesetzes durchgeführt wird;                                  mechanischer Energie, zur Heizung oder zur\n22. Wärmezähler                                                      Kühlung verbraucht wird oder\nein Gerät zur Messung und Aufzeichnung der er-                b) durch Sicherheitsfackeln erzeugt wird, soweit\nzeugten Wärmemenge auf der Basis des Durchflus-                  die damit verbundene Verbrennung von Pilot-\nses und der Temperaturen, insbesondere Wärme-                    brennstoffen und sehr variablen Mengen an Pro-\nzähler im Sinne des Anhangs MI-004 der Richtlinie                zess- oder Restgasen genehmigungsrechtlich\n2004/22/EG des Europäischen Parlaments und                       zur ausschließlichen Anlagenentlastung bei\ndes Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte                      Betriebsstörungen oder anderen außergewöhn-\n(ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch              lichen Betriebszuständen vorgesehen ist;\ndie Richtlinie 2009/137/EG (ABl. L 294 vom                    hiervon jeweils ausgenommen ist nicht messbare\n11.11.2009, S. 7) geändert worden ist;                        Wärme, die zur Stromerzeugung verbraucht oder\n23. wesentliche Kapazitätsänderung                                für die Stromerzeugung exportiert wird;\nwesentliche Kapazitätserweiterung oder wesent-            28. Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert\nliche Kapazitätsverringerung;                                 Zusammenfassung von Eingangsströmen, Aus-\n24. wesentliche Kapazitätserweiterung                             gangsströmen und diesbezüglichen Emissionen im\nwesentliche Erhöhung der installierten Anfangska-             Zusammenhang mit der Herstellung eines Produk-\npazität eines Zuteilungselements, bei der folgende            tes, für das in Anhang I der einheitlichen EU-Zutei-\nMerkmale vorliegen:                                           lungsregeln ein Emissionswert festgesetzt ist;\na) eine oder mehrere bestimmbare physische Än-            29. Zuteilungselement mit Prozessemissionen\nderungen der technischen Konfiguration des Zu-            Zusammenfassung von\nteilungselements und seines Betriebs, ausge-              a) Emissionen anderer Treibhausgase als Kohlendi-\nnommen der bloße Ersatz einer existierenden                  oxid, die außerhalb der Systemgrenzen eines\nProduktionslinie, und                                        Zuteilungselements mit Produkt-Emissionswert\nb) eine Erhöhung                                                 auftreten;\naa) der Kapazität des Zuteilungselements um               b) Kohlendioxid-Emissionen, die außerhalb der\nmindestens 10 Prozent gegenüber seiner in-              Systemgrenzen eines Zuteilungselements mit\nstallierten Anfangskapazität vor der Ände-              Produkt-Emissionswert auftreten, die aus einem\nrung oder                                               der nachstehenden Prozesse resultieren:","1924           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\naa) chemische oder elektrolytische Reduktion           und diesbezüglichen Emissionen in dem nach § 8 Ab-\nvon Metallverbindungen in Erzen, Konzen-          satz 1 festgelegten Bezugszeitraum folgenden Zutei-\ntraten und Sekundärstoffen;                       lungselementen zuzuordnen:\nbb) Entfernung von Unreinheiten aus Metallen           1. einem Zuteilungselement oder mehreren Zuteilungs-\nund Metallverbindungen;                                elementen mit Produkt-Emissionswert nach § 2\ncc) Zersetzung von Karbonaten, ausgenommen                  Nummer 28,\nKarbonate für die Abgasreinigung;                 2. einem Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert\ndd) chemische Synthesen, bei denen das koh-                 nach § 2 Nummer 30, soweit nicht von Zuteilungs-\nlenstoffhaltige Material an der Reaktion teil-         elementen nach Nummer 1 umfasst,\nnimmt und deren Hauptzweck nicht die Wär-         3. einem Zuteilungselement mit Brennstoff-Emissions-\nmeerzeugung ist;                                       wert nach § 2 Nummer 27, soweit nicht von Zutei-\nee) Verwendung kohlenstoffhaltiger Zusatzstoffe             lungselementen nach den Nummern 1 und 2 um-\noder Rohstoffe, deren Hauptzweck nicht die             fasst, und\nWärmeerzeugung ist;\n4. einem Zuteilungselement mit Prozessemissionen\nff) chemische oder elektrolytische Reduktion                nach § 2 Nummer 29, soweit nicht von Zuteilungs-\nvon Halbmetalloxiden oder Nichtmetalloxi-              elementen nach den Nummern 1 bis 3 umfasst.\nden wie Siliziumoxiden und Phosphaten;\n(2) Für die Bestimmung des Zuteilungselements\nc) Emissionen aus der Verbrennung von unvoll-              nach Absatz 1 Nummer 2 gilt die Abgabe von messba-\nständig oxidiertem Kohlenstoff, der im Rahmen          rer Wärme an ein Wärmeverteilnetz als Abgabe an eine\nder unter Buchstabe b genannten Prozesse ent-          andere Einrichtung nach § 2 Nummer 30 Buchstabe b.\nsteht und zur Erzeugung von messbarer Wärme,           Abweichend von Satz 1 gilt die an ein Wärmeverteilnetz\nnicht messbarer Wärme oder Strom genutzt               abgegebene Wärme als an einen an das Wärmeverteil-\nwird, sofern Emissionen abgezogen werden, die          netz angeschlossenen Wärmeverbraucher abgegeben,\nbei der Verbrennung einer Menge Erdgas ent-            soweit dieser Wärmeverbraucher nachweist, dass die\nstanden wären, die dem technisch nutzbaren             Wärme auf Grundlage eines direkten Versorgungsver-\nEnergiegehalt des unvollständig oxidierten Koh-        trages mit dem Wärmeerzeuger in das Wärmeverteil-\nlenstoffs entspricht,                                  netz abgegeben wurde.\n30. Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert\n(3) Bei Zuteilungselementen nach Absatz 1 Num-\nZusammenfassung von nicht von einem Zutei-                 mer 2 bis 4 hat der Antragsteller getrennte Zuteilungs-\nlungselement nach Nummer 28 umfassten Ein-                 elemente zu bilden für Prozesse zur Herstellung von\ngangsströmen, Ausgangsströmen und diesbezüg-               Produkten, die Sektoren mit Verlagerungsrisiko betref-\nlichen Emissionen im Zusammenhang mit der Er-              fen, und solchen Prozessen, auf die dieses nicht zu-\nzeugung messbarer Wärme oder deren Import aus              trifft. Abweichend von Satz 1 ist die Bildung getrennter\neiner unter den Anwendungsbereich des Treibhaus-           Zuteilungselemente ausgeschlossen, soweit der An-\ngas-Emissionshandelsgesetzes fallenden Anlage,             tragsteller\nsoweit die Wärme nicht aus Strom erzeugt oder\n1. den Nachweis erbringt, dass mindestens 95 Prozent\nbei der Herstellung von Salpetersäure angefallen\nder Aktivitätsrate dieses Zuteilungselements Sekto-\nist und nicht zur Stromerzeugung verbraucht oder\nren mit Verlagerungsrisiko betreffen, oder\nfür die Stromerzeugung exportiert wird und die\nWärme                                                      2. nicht den Nachweis erbringt, dass mindestens 5 Pro-\na) in der Anlage außerhalb eines Zuteilungsele-                 zent der Aktivitätsrate des Zuteilungselements Sek-\nments nach Nummer 28 zur Herstellung von                    toren mit Verlagerungsrisiko betreffen.\nProdukten, zur Erzeugung mechanischer Ener-                (4) Bei Zuteilungselementen mit Wärme-Emissions-\ngie, zur Heizung oder Kühlung verbraucht wird          wert gilt für die Zuordnung zu den getrennten Zutei-\noder                                                   lungselementen nach Absatz 3 Folgendes:\nb) an Anlagen und andere Einrichtungen, die nicht          1. Bei der direkten Abgabe von Wärme an einen Ab-\nunter den Anwendungsbereich des Treibhaus-                  nehmer, der nicht unter den Anwendungsbereich\ngas-Emissionshandelsgesetzes fallen, abgege-                des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fällt,\nben wird.                                                   ist diese Wärme den Sektoren mit Verlagerungsrisiko\nzuzurechnen, soweit der Betreiber nachweist, dass\nAbschnitt 2                                 der Abnehmer einem Sektor mit Verlagerungsrisiko\nZuteilungsregeln für Bestandsanlagen                        angehört; im Übrigen ist diese Wärme den Sektoren\nohne Verlagerungsrisiko zuzuordnen;\nUnterabschnitt 1                            2. Bei Abgabe der Wärme an Wärmeverteilnetze ist der\nAllgemeine Zuteilungsregeln                                Anteil an der insgesamt abgegebenen Wärmemenge\nden Sektoren mit Verlagerungsrisiko zuzurechnen,\n§3                                     der dem Verhältnis der vom Wärmenetzbetreiber an\nAbnehmer in Sektoren mit Verlagerungsrisiko zur\nBildung von Zuteilungselementen                         insgesamt von ihm abgegebenen Wärmemenge in\n(1) Im Antrag auf kostenlose Zuteilung von Berechti-              dem nach § 8 Absatz 1 maßgeblichen Bezugszeit-\ngungen für eine Anlage ist die Gesamtheit der für die               raum entspricht; im Übrigen ist diese Wärme den\nZuteilung relevanten Eingangsströme, Ausgangsströme                 Sektoren ohne Verlagerungsrisiko zuzuordnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011            1925\nFür die Zuordnung nach Satz 1 Nummer 1 hat der                nach dem 1. Januar 2007 ist abweichend von Absatz 1\nAntragsteller im Antrag zusätzlich den jeweiligen             der Zeitraum von der Aufnahme des Regelbetriebs bis\nProdcom-Code 2007 und 2010 sowie den jeweiligen               zum 30. Juni 2011 maßgeblich.\nNACE-Code Rev 1.1 und Rev 2 der abnehmenden An-                  (4) Zur Bestimmung der installierten Anfangskapazi-\nlagen oder Einrichtungen und die zugehörigen Wärme-           tät für ein Zuteilungselement gemäß § 2 Nummer 27, 29\nmengen anzugeben. Bei Abgabe der Wärme an ein                 oder Nummer 30 gelten die Absätze 1 bis 3 entspre-\nWärmeverteilnetz hat der Antragsteller die Gesamt-            chend.\nmenge an Wärme anzugeben, die der Wärmenetzbe-\ntreiber innerhalb des nach § 8 Absatz 1 gewählten Be-            (5) Für Zuteilungselemente von Bestandsanlagen,\nzugszeitraums abgegeben hat, sowie die Menge an               die bis zum 30. Juni 2011 ihren Regelbetrieb noch nicht\nWärme, die der Wärmenetzbetreiber in diesem Zeit-             aufgenommen haben, beträgt die installierte Anfangs-\nraum an Sektoren mit Verlagerungsrisiko abgegeben             kapazität null. Dies gilt bei wesentlichen Kapazitätser-\nhat. Die Daten des Wärmenetzbetreibers sind zu verifi-        weiterungen mit Aufnahme des geänderten Betriebs\nzieren.                                                       nach dem 30. Juni 2011 auch für die zusätzliche Kapa-\nzität.\n§4\n§5\nBestimmung der installierten\nAnfangskapazität von Bestandsanlagen                                 Erhebung von Bezugsdaten\n(1) Zur Bestimmung der installierten Anfangskapazi-          (1) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antrag\ntät eines Zuteilungselements mit Produkt-Emissions-           auf kostenlose Zuteilung für Bestandsanlagen insbe-\nwert ist der Durchschnitt der zwei höchsten Monatspro-        sondere folgende Angaben zu machen:\nduktionsmengen in den Kalendermonaten im Zeitraum             1. Allgemeine Angaben zu der Anlage:\nvom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 auf ein Ka-\nlenderjahr hochzurechnen; dabei wird davon ausgegan-              a) die Bezeichnung der Tätigkeit nach Anhang 1\ngen, dass das Zuteilungselement mit dieser Auslastung                Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-\n720 Stunden pro Monat und zwölf Monate pro Jahr in                   zes,\nBetrieb war.                                                      b) die NACE-Codes Rev 2 und Rev 1.1 der Anlage,\n(2) Soweit der Antragsteller belegt, dass die instal-         c) eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen\nlierte Anfangskapazität für Zuteilungselemente mit Pro-              Anlagenteile und Nebeneinrichtungen sowie der\ndukt-Emissionswert mangels vorhandener Daten oder                    Betriebsart,\nbei einem Betrieb des Zuteilungselements von weniger              d) eine Beschreibung der angewandten Erhebungs-\nals zwei Monaten in dem Zeitraum nach Absatz 1 nicht                 methodik, der verschiedenen Datenquellen und\nbestimmt werden kann, wird als Anfangskapazität die                  der angewandten Berechnungsschritte,\nProduktionsmenge des Zuteilungselements unter Auf-\nsicht und nach Prüfung durch eine sachverständige                 e) die Gesamtfeuerungswärmeleistung, soweit für\nStelle nach Maßgabe folgender Merkmale experimen-                    die Tätigkeit in Anhang 1 Teil 2 des Treibhaus-\ntell bestimmt:                                                       gas-Emissionshandelsgesetzes ein Schwellen-\nwert als Feuerungswärmeleistung angegeben ist,\n1. Ermittlung der Menge verkaufsfertiger Produkte an-\nhand eines ununterbrochenen, für den bestim-                 f) sofern es sich um einen Stromerzeuger handelt,\nmungsgemäßen stationären Betrieb repräsentativen                eine Bezeichnung als solcher,\nTestlaufs von 48 Stunden,                                    g) die Bezeichnung der für die Genehmigung nach\n2. Ermittlung der Produktionsmenge anhand eines un-                  § 4 Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissions-\nunterbrochenen Testlaufs über 48 Stunden,                       handelsgesetzes zuständigen Behörde, deren\nGenehmigungsaktenzeichen, das Datum der Ge-\n3. Berücksichtigung früherer Produktionsmengen des\nnehmigung, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat,\nZuteilungselements,\nzu dem die Anlage erstmals unter den Anwen-\n4. Berücksichtigung sektortypischer Werte und Nor-                   dungsbereich des Treibhausgas-Emissionshan-\nmen,                                                            delsgesetzes gefallen ist, und das Datum der\n5. Berücksichtigung der Produktqualität der tatsächlich              letztmaligen Änderung der Genehmigung,\nverkauften Produkte.                                         h) die für die Zuteilung maßgeblichen Zuteilungsele-\nDie durchschnittliche monatliche Kapazität des Zutei-                mente,\nlungselements errechnet sich aus der nach vorstehen-              i) Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a\nden Merkmalen bestimmten durchschnittlichen täg-                     bis h in den Kalenderjahren 2005 bis 2010;\nlichen Produktionsmenge multipliziert mit 30, die instal-\nlierte Anfangskapazität durch eine Multiplikation dieses      2. Zusätzliche Angaben zu der Anlage:\nWertes mit zwölf.                                                 a) sämtliche zuteilungsrelevanten Ein- und Aus-\n(3) Für ein Zuteilungselement mit einer wesentlichen             gangsströme,\nKapazitätsänderung im Zeitraum vom 1. Januar 2005                 b) im Fall des Austausches von messbarer Wärme,\nbis zum 30. Juni 2011 ist abweichend von Absatz 1                    Restgasen oder Treibhausgasen mit anderen An-\nder Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Zeitpunkt                    lagen oder Einrichtungen auch die Angabe, in\nder Aufnahme des geänderten Betriebs maßgeblich.                     welcher Menge und mit welchen Anlagen oder\nBei Kapazitätserweiterungen im Jahr 2005 gilt Absatz 1               Einrichtungen dieser Austausch stattfand, im Fall\nim Fall eines Antrags nach § 8 Absatz 8 Satz 3 erster                von Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des Treibhaus-\nHalbsatz. Für Anlagen mit Aufnahme des Regelbetriebs                 gas-Emissionshandelsgesetzes zusätzlich die","1926         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\nGenehmigungskennungen dieser Anlagen aus                   e) bei Zuteilungselementen mit Wärme-Emissions-\ndem Emissionshandelsregister,                                 wert für die in gekoppelter Produktion erzeugte\nc) im Fall von Anlagen, die Strom erzeugen, eine                 Wärme eine Zuordnung der Eingangsströme und\nBilanz der elektrischen Energie der Anlage und                der diesbezüglichen Emissionen zu den in gekop-\ndie Mengen an Emissionen und Wärme sowie                      pelter Produktion hergestellten Produkten nach\ndie Energien der Brennstoffe, die der Stromerzeu-             Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 sowie die hierfür\ngung zuzuordnen sind;                                         zusätzlich erforderlichen Angaben nach Anhang 1\nTeil 3 Nummer 4,\n3. Allgemeine Angaben zu jedem Zuteilungselement:\nf) bei Produkten nach Anhang III der einheitlichen\na) die installierte Anfangskapazität nach § 4; für Zu-           EU-Zuteilungsregeln die dort genannten Daten,\nteilungselemente mit Produkt-Emissionswert zu-\ng) bei Prozessen zur Herstellung von Synthesegas\nsätzlich der Durchschnitt der zwei höchsten Mo-\nund Wasserstoff in Anlagen im Sinne des An-\nnatsproduktionsmengen in den Kalendermonaten\nhangs 1 Teil 2 Nummer 7 des Treibhausgas-Emis-\nim Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember\nsionshandelsgesetzes die Daten entsprechend\n2008,\nAnhang III Nummer 6 und 7 der einheitlichen\nb) die anteilig zuzuordnenden Emissionen und Ener-               EU-Zuteilungsregeln,\ngien der eingesetzten Brennstoffe,                         h) bei der Herstellung von Produkten nach Anhang I\nc) die anteilig zuzuordnenden Eingangs- und Aus-                 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln die Menge\ngangsströme nach Nummer 2 Buchstabe a, so-                    der eingesetzten Zwischenprodukte im Sinne des\nfern für die Anlage mindestens zwei Zuteilungs-               § 9 Absatz 5 Satz 2 und aus dem Emissionshan-\nelemente gebildet wurden und davon mindestens                 delsregister die Genehmigungskennung der Anla-\nein Zuteilungselement dem § 3 Absatz 1 Num-                   ge, von der das Zwischenprodukt bezogen wird,\nmer 2 bis 4 unterfällt,                                    i) bei Abgabe eines Zwischenproduktes im Sinne\nd) die maßgebliche Aktivitätsrate nach § 8,                      des § 9 Absatz 5 Satz 2 an eine andere Anlage\nim Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emis-\ne) bei Produkten, die in Anhang I Nummer 2 Spalte 2\nsionshandelsgesetzes die Menge der abgegebe-\nder einheitlichen EU-Zuteilungsregeln aufgeführt\nnen Zwischenprodukte und aus dem Emissions-\nsind, den maßgeblichen Stromverbrauch für die\nhandelsregister die Genehmigungskennung der\nHerstellung des betreffenden Produktes innerhalb\nAnlage, an die das Produkt oder Zwischenpro-\nder Systemgrenzen nach Anhang I Nummer 2\ndukt abgegeben wird,\nSpalte 3 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln,\nj) bei Anlagen, die durch den Einsatz von Biomasse\nf) die Bezeichnung der hergestellten Produkte mit                messbare Wärme in gekoppelter Produktion mit\nderen Prodcom-Codes 2007 und 2010 und                         einer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz\nNACE-Codes Rev 1.1 und Rev 2 und die produ-                   vergüteten Strommenge erzeugt haben, die An-\nzierten Mengen;                                               gabe dieser in gekoppelter Produktion erzeugten\n4. Zusätzliche Angaben zu Zuteilungselementen in                    Wärmemenge.\nSonderfällen:                                                (2) Angaben zu Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind mit\na) bei Aufnahme des Regelbetriebs zwischen dem            Ausnahme der Angaben zu Absatz 1 Nummer 3 Buch-\n1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2011 das Datum         stabe a und Nummer 4 Buchstabe a und b erforderlich\nder Aufnahme des Regelbetriebs,                        für jedes der Kalenderjahre in dem vom Antragsteller\nnach § 8 Absatz 1 gewählten Bezugszeitraum. Von\nb) bei Zuteilungselementen, deren Kapazität zwi-\nSatz 1 erfasst sind alle Kalenderjahre, in denen die An-\nschen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni\nlage in Betrieb war, auch wenn sie nur gelegentlich oder\n2011 wesentlich geändert wurde, zusätzlich zu\nsaisonal betrieben oder in Reserve oder in Bereitschaft\nder installierten Anfangskapazität die installierte\ngehalten wurde. Im Fall des Austausches von messba-\nKapazität nach jeder wesentlichen Kapazitätsän-\nrer Wärme, Zwischenprodukten, Restgasen oder Treib-\nderung und das Datum der Aufnahme des geän-\nhausgasen zwischen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des\nderten Betriebs,\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die An-\nc) bei Zuteilungselementen, die in den Jahren 2005        gaben für jedes der Kalenderjahre 2005 bis 2010 erfor-\nbis 2010 messbare Wärme bezogen haben, die             derlich. Bei Anlagen mit mindestens einem Zuteilungs-\nMenge an messbarer Wärme sowie die Menge,              element mit Produkt-Emissionswert, für die als maß-\ndie von nicht dem Emissionshandel unterliegen-         geblicher Bezugszeitraum die Jahre 2009 und 2010\nden Anlagen oder anderen Einrichtungen bezo-           gewählt wurden, sind die Angaben auch für jedes der\ngen wurde,                                             Kalenderjahre 2005 bis 2008 erforderlich.\nd) bei Zuteilungselementen, die in den Jahren 2005           (3) Der Antragsteller kann auf Angaben zu den Ein-\nbis 2010 messbare Wärme abgegeben haben, die           gangs- und Ausgangsströmen der Anlage nach Ab-\nBezeichnung der Anlagen oder anderen Einrich-          satz 1 Nummer 2 Buchstabe a verzichten, soweit er\ntungen, an die die messbare Wärme abgegeben            diese Angaben für die gesamte Anlage, wie sie zum\nwurde, bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des            Zeitpunkt der Antragstellung der Emissionshandels-\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit An-          pflicht unterliegt, bereits im Rahmen der Emissionsbe-\ngabe der Genehmigungskennung des Emissions-            richterstattung oder im Rahmen der Datenerhebung auf\nhandelsregisters sowie Angaben über die an die         Grund der Datenerhebungsverordnung 2020 für die\neinzelnen Anlagen oder andere Einrichtungen ab-        Jahre 2005 bis 2010 mitgeteilt hat. Verzichtet der An-\ngegebene Menge an Wärme,                               tragsteller auf die Angaben im Zuteilungsantrag, wer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011            1927\nden auch die auf der Basis einheitlicher Stoffwerte mit-       maximal 90 Prozent des Wertes beträgt, der bei Ver-\ngeteilten Emissionsdaten übernommen.                           wendung der verfügbaren Daten erzielt wurde. Liegen\nfür ein Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert\n§6                                keine Daten über messbare Wärmeflüsse vor, so kann\nBestimmung von Bezugsdaten                      ein Ersatzwert abgeleitet werden. Dieser errechnet sich\ndurch Multiplikation des entsprechenden Energieein-\n(1) Aktivitätsraten, Eingangs- und Ausgangsströme,         satzes mit dem Nutzungsgrad der Anlage zur Wärmeer-\nzu denen nur für die Gesamtanlage Daten vorliegen,             zeugung, der von einer sachverständigen Stelle geprüft\nwerden den jeweiligen Zuteilungselementen auf Basis            wurde. Liegen keine Daten zur Bestimmung des Nut-\nder nachstehenden Methoden anteilig durch den An-              zungsgrades vor, so wird auf den entsprechenden\ntragsteller zugeordnet:                                        Energieeinsatz für die Erzeugung messbarer Wärme\n1. soweit an derselben Produktionslinie nacheinander           als Bezugseffizienzwert ein Nutzungsgrad von 70 Pro-\nunterschiedliche Produkte hergestellt werden, wer-        zent angewendet.\nden Aktivitätsraten, Eingangs- und Ausgangsströme\n(5) Soweit im Rahmen der Berechnung der vorläu-\nauf Basis der Nutzungszeit pro Jahr und Zuteilungs-       figen Zuteilungsmenge die Verwendung eines Oxida-\nelement zugeordnet;                                       tionsfaktors von Bedeutung ist, wird generell ein Oxida-\n2. soweit Aktivitätsraten, Eingangs- und Ausgangs-             tionsfaktor von 1 angewendet.\nströme nicht gemäß Nummer 1 zugeordnet werden\n(6) Soweit bei einem Zuteilungselement mit Wärme-\nkönnen, erfolgt die Zuordnung auf Basis\nEmissionswert die Wärme in gekoppelter Produktion er-\na) der Masse oder des Volumens der jeweils herge-         zeugt wurde, sind die Eingangsströme und die diesbe-\nstellten Produkte,                                     züglichen Emissionen den in gekoppelter Produktion\nb) von Schätzungen, die sich auf die freien Reak-         hergestellten Produkten nach Maßgabe von Anhang 1\ntionsenthalpien der betreffenden chemischen Re-        Teil 3 zuzuordnen.\naktionen stützen, oder\n§7\nc) eines anderen geeigneten wissenschaftlich fun-\ndierten Verteilungsschlüssels.                                           Anforderungen an die\nBei dieser Zuordnung darf die Summe der Emissionen                      Verifizierung von Zuteilungsanträgen\naller Zuteilungselemente die Gesamtemissionen der                 (1) Die tatsachenbezogenen Angaben im Zuteilungs-\nGesamtanlage nicht überschreiten. Die Annahmen und             antrag sowie die Erhebungsmethodik sind von einer\nMethoden, die der Zuordnung der Emissionen zu den              sachverständigen Stelle im Sinne des § 21 des Treib-\njeweiligen Zuteilungselementen zugrunde gelegt wor-            hausgas-Emissionshandelsgesetzes im Rahmen der\nden sind, sind in der in § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buch-           Verifizierung des Zuteilungsantrags nach § 9 Absatz 2\nstabe c und d genannten Beschreibung der Anlage dar-           Satz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu\nzustellen.                                                     überprüfen. Die Prüfung betrifft insbesondere die Zu-\n(2) Soweit die Angaben im Zuteilungsantrag die             verlässigkeit, Glaubhaftigkeit und Genauigkeit der von\nDurchführung von Berechnungen voraussetzen, ist ne-            den Anlagenbetreibern übermittelten Daten. Dabei ist\nben den geforderten Angaben jeweils auch die ange-             die Aufteilung der Anlage in Zuteilungselemente geson-\nwandte Berechnungsmethode zu erläutern und die Ab-             dert zu bestätigen.\nleitung der Angaben in der Beschreibung der Anlage                (2) Die sachverständige Stelle muss im Prüfbericht\nnach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d dar-              darlegen, ob der Antrag und die darin enthaltenen Da-\nzustellen. Soweit die zuständige Behörde für die Be-           ten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen\nrechnungen Formulare vorgibt, sind diese zu verwen-            Falschangaben und Abweichungen von den Anforde-\nden. Der Betreiber ist verpflichtet, die den Angaben zu-       rungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\ngrunde liegenden Einzelnachweise auf Verlangen der             und dieser Verordnung sind.\nzuständigen Behörde vorzuweisen.                                  (3) Die sachverständige Stelle muss die in Anhang 2\n(3) Soweit diese Verordnung keine abweichenden             Teil 1 geregelten Anforderungen erfüllen. Unbeschadet\nRegelungen enthält, sind die im Zuteilungsantrag anzu-         der Anforderungen der Monitoring-Leitlinien gelten für\ngebenden Daten und Informationen im Einklang mit den           die sachverständige Stelle im Rahmen der Prüfung\nMonitoring-Leitlinien zu erheben und anzugeben. So-            nach Absatz 1 die in Anhang 2 Teil 2 näher geregelten\nweit die Anforderungen der Monitoring-Leitlinien nicht         Anforderungen.\neingehalten werden können oder keine Regelungen                   (4) Die sachverständige Stelle hat in ihrem externen\nenthalten, sind Daten und Informationen mit dem im             Prüfbericht an Eides statt zu versichern, dass\nEinzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit\nund Vollständigkeit zu erheben und anzugeben. Dabei            1. bei der Verifizierung des Zuteilungsantrags die Un-\ndarf es weder zu Überschneidungen noch zu Doppel-                  abhängigkeit und Unparteilichkeit ihrer Tätigkeit\nzählungen zwischen den Zuteilungselementen kom-                    nach den jeweiligen Regelungen ihrer Zulassung\nmen.                                                               als Umweltgutachter oder ihrer Bestellung als Sach-\nverständiger gemäß § 36 der Gewerbeordnung ge-\n(4) Wenn Daten fehlen, ist der Grund dafür anzuge-             wahrt war und\nben. Fehlende Daten sind durch konservative Schät-\nzungen zu ersetzen, die insbesondere auf bewährter             2. sie bei der Erstellung des Zuteilungsantrags oder der\nIndustriepraxis und auf aktuellen wissenschaftlichen               Entwicklung der Erhebungsmethodik nicht mitge-\nund technischen Informationen beruhen. Liegen Daten                wirkt hat.\nteilweise vor, so bedeutet konservative Schätzung,             Für Sachverständige, die auf Grund der Gleichwertig-\ndass der zur Füllung von Datenlücken geschätzte Wert           keit ihrer Akkreditierung in einem anderen Mitgliedstaat","1928          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\nnach § 21 Absatz 3 Satz 1 des Treibhausgas-Emissi-            3. es technisch möglich ist, die Anlage kurzfristig in\nonshandelsgesetzes bekannt gegeben wurden, gilt                    Betrieb zu nehmen.\nSatz 1 entsprechend.                                              (7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 werden\n(5) Die sachverständige Stelle hat im externen Prüf-       die Aktivitätsraten berechnet auf der Basis der instal-\nbericht zu bestätigen, dass der geprüfte Antrag we-           lierten Anfangskapazität jedes Zuteilungselements,\nder Überschneidungen zwischen Zuteilungselementen             multipliziert mit dem gemäß § 17 Absatz 2 bestimmten,\nnoch Doppelzählungen enthält.                                 maßgeblichen Auslastungsfaktor, sofern\n1. der Zeitraum von der Inbetriebnahme einer Anlage\n§8                                      bis zum Ende des nach Absatz 1 gewählten Bezugs-\nMaßgebliche Aktivitätsrate                          zeitraums weniger als zwei volle Kalenderjahre be-\nträgt,\n(1) Für Bestandsanlagen bestimmt sich die maßgeb-\nliche Aktivitätsrate auf Basis der gemäß § 5 erhobenen        2. auf Grund von Absatz 6 Satz 1 die Aktivitätsraten\nDaten nach Wahl des Antragstellers einheitlich für alle            der Zuteilungselemente von weniger als zwei Kalen-\nZuteilungselemente der Anlage entweder nach dem                    derjahren des Bezugszeitraums zu berücksichtigen\nBezugszeitraum vom 1. Januar 2005 bis einschließlich               sind oder\n31. Dezember 2008 oder nach dem Bezugszeitraum                3. der Betrieb einer Anlage nach Anhang 1 Teil 2 Num-\nvom 1. Januar 2009 bis einschließlich 31. Dezember                 mer 7 bis 29 des Treibhausgas-Emissionshandels-\n2010.                                                              gesetzes in dem nach Absatz 1 gewählten Bezugs-\n(2) Die maßgebliche Aktivitätsrate ist für jedes Pro-           zeitraum länger als ein Kalenderjahr unterbrochen\ndukt der Anlage, für das ein Zuteilungselement im                  war und die Anlage nicht als Bereitschafts- oder Re-\nSinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu bilden ist, der                 servekapazität vorgehalten oder saisonal betrieben\nMedianwert aller Jahresmengen dieses Produktes in                  wird.\ndem nach Absatz 1 gewählten Bezugszeitraum. Abwei-                (8) Bei wesentlichen Kapazitätserweiterungen zwi-\nchend von Satz 1 bestimmt sich die Aktivitätsrate für         schen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2011 ent-\ndie in Anhang III der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln       spricht die maßgebliche Aktivitätsrate des Zuteilungs-\ngenannten Produkte nach den dort für diese Produkte           elements der Summe des nach den Absätzen 2 bis 5\nfestgelegten Formeln.                                         bestimmten Medianwertes ohne die wesentliche Kapa-\n(3) Die maßgebliche Aktivitätsrate für ein Zuteilungs-     zitätserweiterung und der Aktivitätsrate der zusätz-\nelement mit Wärme-Emissionswert ist der in Gigawatt-          lichen Kapazität. Die Aktivitätsrate der zusätzlichen Ka-\nstunden pro Jahr angegebene Medianwert aller Jahres-          pazität entspricht dabei der Differenz zwischen der in-\nmengen der nach § 2 Nummer 30 einbezogenen                    stallierten Kapazität des Zuteilungselements nach der\nWärme in dem nach Absatz 1 gewählten Bezugszeit-              Kapazitätserweiterung und der installierten Anfangska-\nraum.                                                         pazität des geänderten Zuteilungselements bis zur Auf-\nnahme des geänderten Betriebs, multipliziert mit der\n(4) Die maßgebliche Aktivitätsrate für ein Zuteilungs-     durchschnittlichen Kapazitätsauslastung des betreffen-\nelement mit Brennstoff-Emissionswert ist der in Giga-         den Zuteilungselements im Zeitraum vom 1. Januar\njoule pro Jahr angegebene Medianwert aller Jahres-            2005 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Aufnahme\nenergiemengen der für die Zwecke nach § 2 Nummer 27           des geänderten Betriebs. Bei wesentlichen Kapazitäts-\nverbrauchten Brennstoffe als Produkt von Brennstoff-          erweiterungen im Jahr 2005 werden diese auf Antrag\nmenge und unterem Heizwert in dem nach Absatz 1               des Betreibers als nicht wesentliche Kapazitätserweite-\ngewählten Bezugszeitraum.                                     rungen behandelt; ansonsten ist in diesen Fällen für die\n(5) Die maßgebliche Aktivitätsrate für ein Zuteilungs-     Bestimmung der durchschnittlichen Kapazitätsauslas-\nelement mit Prozessemissionen ist der Medianwert              tung des betreffenden Zuteilungselements die durch-\nder in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent angegebenen             schnittliche monatliche Kapazitätsauslastung im Jahr\nJahreswerte der nach § 2 Nummer 29 einbezogenen               2005 bis zum Kalendermonat vor Aufnahme des geän-\nProzessemissionen in dem nach Absatz 1 gewählten              derten Betriebs maßgeblich. Bei mehreren Kapazitäts-\nBezugszeitraum.                                               erweiterungen ist die durchschnittliche Kapazitätsaus-\nlastung des betreffenden Zuteilungselements vor der\n(6) Zur Bestimmung der Medianwerte nach den Ab-\nAufnahme des Betriebs der ersten Änderung maßgeb-\nsätzen 2 bis 5 werden nur die Kalenderjahre berück-\nlich.\nsichtigt, in denen die Anlage an mindestens einem Tag\nin Betrieb war. Abweichend hiervon werden für die                 (9) Bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen zwi-\nBestimmung der Medianwerte bei Anlagen auch die               schen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2011 ent-\nKalenderjahre berücksichtigt, in denen die Anlage wäh-        spricht die maßgebliche Aktivitätsrate des Zuteilungs-\nrend des Bezugszeitraums nicht an mindestens einem            elements der Differenz des gemäß den Absätzen 2 bis 5\nTag in Betrieb war, soweit                                    bestimmten Medianwertes ohne die wesentliche Kapazi-\ntätsverringerung und der Aktivitätsrate der stillgelegten\n1. die Anlage gelegentlich genutzt wird, insbesondere\nKapazität. Die Aktivitätsrate der stillgelegten Kapazität\nals Bereitschafts- oder Reservekapazität, oder als\nentspricht dabei der Differenz zwischen der installierten\nAnlage mit saisonalem Betrieb regelmäßig in Betrieb\nAnfangskapazität des geänderten Zuteilungselements\nist,\nbis zum Kalenderjahr vor Aufnahme des geänderten\n2. die Anlage über eine Genehmigung zur Emission von          Betriebs und der installierten Kapazität des Zuteilungs-\nTreibhausgasen sowie über alle anderen vorge-             elements nach der Kapazitätsverringerung, multipliziert\nschriebenen Betriebsgenehmigungen verfügt und             mit der durchschnittlichen Kapazitätsauslastung des\nregelmäßig gewartet wird und                              betreffenden Zuteilungselements im Zeitraum vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011           1929\n1. Januar 2005 bis zum Ende des Kalenderjahres vor            Anzahl Berechtigungen gekürzt, die dem Produkt aus\nAufnahme des geänderten Betriebs. Bei mehreren Ka-            dem Jahresverbrauch dieser Wärme während der Jah-\npazitätsverringerungen ist die durchschnittliche Kapa-        re, die den Medianwert für die Zuteilung nach dem Sal-\nzitätsauslastung des betreffenden Zuteilungselements          petersäure-Emissionswert bilden, und dem Wert des\nvor der Aufnahme des Betriebs der ersten Kapazitäts-          Wärme-Emissionswertes für diese messbare Wärme\nverringerung maßgeblich. Bei wesentlichen Kapazitäts-         gemäß Anhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln\nverringerungen im Jahr 2005 gilt Absatz 8 Satz 3 zwei-        entspricht.\nter Halbsatz entsprechend.                                       (5) Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungs-\nmenge für die Anlage dürfen Eingangs- und Ausgangs-\n§9                               ströme sowie Emissionen nicht doppelt gezählt wer-\nZuteilung für Bestandsanlagen                    den. Stellt eine Anlage Zwischenprodukte her, die von\n(1) Zur Ermittlung der kostenlosen Zuteilungsmenge         dem Produkt-Emissionswert eines Produktes gemäß\nfür Bestandsanlagen wird zunächst für jedes Zutei-            den jeweiligen Systemgrenzen nach Spalte 3 des An-\nlungselement die vorläufige jährliche Anzahl Berechti-        hangs I der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln umfasst\ngungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 errechnet.            sind, erhält die Anlage für die Zwischenprodukte keine\nDie Summe der vorläufigen jährlichen Anzahl Berechti-         Zuteilung, soweit diese Zwischenprodukte von einer\ngungen, die allen Zuteilungselementen kostenlos zuzu-         Anlage aufgenommen werden und dort bei der Zutei-\nteilen sind, bildet die vorläufige Zuteilungsmenge für        lung berücksichtigt sind.\ndie Anlage. Die zuständige Behörde meldet die vorläu-            (6) Die endgültige Zuteilungsmenge für die Anlage\nfigen Zuteilungsmengen für alle Anlagen nach § 9 Ab-          entspricht dem Produkt aus der nach den Absätzen 1\nsatz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an           bis 5 berechneten vorläufigen Zuteilungsmenge für die\ndie Europäische Kommission.                                   Anlage und dem von der Europäischen Kommission\n(2) Die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen         gemäß Artikel 15 Absatz 3 der einheitlichen EU-Zutei-\nfür ein Zuteilungselement ergibt sich                         lungsregeln festgesetzten sektorübergreifenden Kor-\nrekturfaktor. Bei der Zuteilung für die Wärmeerzeugung\n1. für jedes Zuteilungselement mit Produkt-Emissions-         bei Stromerzeugern wird statt des in Satz 1 genannten\nwert aus dem Produkt-Emissionswert multipliziert          Korrekturfaktors der lineare Faktor gemäß Artikel 10a\nmit der maßgeblichen produktbezogenen Aktivitäts-         Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG angewandt, ausge-\nrate nach § 8 Absatz 2,                                   hend von der vorläufigen jährlichen Anzahl Berech-\n2. für                                                        tigungen, die dem betreffenden Stromerzeuger für das\na) Zuteilungselemente mit Wärme-Emissionswert             Jahr 2013 kostenlos zuzuteilen sind.\naus dem Emissionswert für messbare Wärme ge-              (7) Soweit die Europäische Kommission die vorläu-\nmäß Anhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsre-        fige Zuteilungsmenge für eine Anlage ablehnt, lehnt die\ngeln multipliziert mit der wärmebezogenen Aktivi-      zuständige Behörde die beantragte Zuteilung ab.\ntätsrate nach § 8 Absatz 3,\nb) Zuteilungselemente mit Brennstoff-Emissions-                            Unterabschnitt 2\nwert aus dem Brennstoff-Emissionswert gemäß                     Besondere Zuteilungsregeln\nAnhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln\nmultipliziert mit der brennstoffbezogenen Aktivi-                                 § 10\ntätsrate nach § 8 Absatz 4,                                             Zuteilungsregel für die\nc) Zuteilungselemente mit Prozessemissionen aus                  Wärmeversorgung von Privathaushalten\nder prozessbezogenen Aktivitätsrate nach § 8              (1) Soweit messbare Wärme an Privathaushalte ab-\nAbsatz 5 multipliziert mit dem Faktor 0,97.            gegeben wird und sofern der auf die Produktion dieser\n(3) Auf die nach den Regeln dieser Verordnung für          Wärme entfallende Teil der nach § 9 Absatz 2 Nummer 2\njedes Zuteilungselement für das betreffende Jahr ermit-       Buchstabe a bestimmten vorläufigen jährlichen Anzahl\ntelte vorläufige jährliche Anzahl kostenlos zuzuteilender     Berechtigungen für 2013 niedriger ist als der für den\nBerechtigungen werden die jeweiligen jährlichen Fakto-        Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember\nren gemäß Anhang VI der einheitlichen EU-Zuteilungs-          2008 berechnete Medianwert der jährlichen Emissionen\nregeln angewandt. Betreffen die in diesen Zuteilungs-         des Zuteilungselements, die aus der Produktion mess-\nelementen hergestellten Produkte Sektoren mit Verla-          barer Wärme resultieren, die an Privathaushalte abge-\ngerungsrisiko, so ist für die Jahre 2013 und 2014 sowie       geben worden ist, wird auf Antrag die vorläufige jähr-\nfür die Jahre 2015 bis 2020 der Faktor 1 anzuwenden.          liche Anzahl Berechtigungen für 2013 um die Differenz\nBei Änderungen der gemäß Artikel 10a Absatz 13 der            erhöht.\nRichtlinie 2003/87/EG durch die Europäische Kommis-              (2) In jedem der Jahre 2014 bis 2020 wird die nach\nsion festgelegten Sektoren oder Teilsektoren für die          Absatz 1 festgestellte vorläufige jährliche Anzahl Be-\nJahre 2013 und 2014 oder für die Jahre 2015 bis 2020          rechtigungen so angepasst, dass sie für das betref-\nist die Zuteilungsentscheidung insoweit von Amts we-          fende Jahr einem Prozentsatz des Medianwertes der\ngen zu widerrufen und anzupassen.                             jährlichen Emissionen nach Absatz 1 entspricht. Dieser\n(4) Die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen         Prozentsatz beträgt 90 Prozent im Jahr 2014 und ver-\nfür Zuteilungselemente mit Produkt-Emissionswert,             ringert sich in jedem der Folgejahre um 10 Prozent-\nwelche messbare Wärme aus Zuteilungselementen be-             punkte. Die Anpassung nach den Sätzen 1 und 2 unter-\nzogen haben, die Produkte herstellen, welche unter die        bleibt, sobald der auf die Produktion dieser Wärme ent-\nSalpetersäure-Emissionswerte gemäß Anhang I der               fallende Teil der nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buch-\neinheitlichen EU-Zuteilungsregeln fallen, wird um die         stabe a bestimmten vorläufigen jährlichen Anzahl Be-","1930         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\nrechtigungen für das betreffende Jahr unterschritten                                    § 13\nwürde.                                                                           Zuteilungsregel\n(3) Im Antrag nach Absatz 1 hat der Antragsteller zu-                    für Vinylchlorid-Monomer\nsätzlich die anteiligen Treibhausgasemissionen anzuge-          Abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 1 berechnet\nben, die der Produktion von messbarer Wärme in den           sich die vorläufige jährliche Anzahl der einem Zutei-\nJahren 2005 bis 2008, die an Privathaushalte abgege-         lungselement für die Herstellung von Vinylchlorid-Mo-\nben worden ist, zuzurechnen sind; bei gekoppelter            nomer zuzuteilenden Berechtigungen nach Anhang 1\nWärmeproduktion sind die anteiligen Treibhausgas-            Teil 2. Bei diesen Zuteilungselementen muss der Zutei-\nemissionen nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 zu er-           lungsantrag ergänzend zu den sonstigen Bestimmun-\nmitteln und anzugeben. Weiterhin anzugeben sind:             gen dieser Verordnung Angaben enthalten über den\nWasserstoff, der für die Herstellung von Vinylchlorid-\n1. der Anteil der an Privathaushalte abgegebenen Wär-        Monomer als Brennstoff verwendet wurde.\nmemenge an der Wärmemenge, die jährlich insge-\nsamt an Anlagen und Einrichtungen abgegeben                                         § 14\nwird, die nicht dem Anwendungsbereich des Treib-\nWärmeflüsse zwischen Anlagen\nhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, je-\nweils gesondert für die Jahre 2005 bis 2008, oder           Soweit in einem Zuteilungselement mit Produkt-\nEmissionswert messbare Wärme aus einer nicht unter\n2. die Menge der abgegebenen Wärme mit einer Vor-            den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissions-\nlauftemperatur von weniger als 130 Grad Celsius im       handelsgesetzes fallenden Anlage oder anderen Ein-\nAuslegungszustand.                                       richtung bezogen wurde, wird die nach § 9 Absatz 2\nNummer 1 berechnete vorläufige jährliche Anzahl der\n(4) Im Fall von Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und der\ndem betreffenden Zuteilungselement mit Produkt-\nWärmeabgabe an ein Wärmeverteilnetz hat der Antrag-\nEmissionswert zuzuteilenden Berechtigungen gekürzt\nsteller die Gesamtmenge an Wärme anzugeben, die der\num die Anzahl Berechtigungen, die dem Produkt ent-\nWärmenetzbetreiber abgegeben hat, sowie die Menge\nspricht aus\nan Wärme, die der Wärmenetzbetreiber an Privathaus-\nhalte abgegeben hat. Die Daten des Wärmenetzbetrei-          1. der Wärmemenge, die in den die Aktivitätsrate des\nbers sind zu verifizieren. Für den Antragsteller bestimmt        Zuteilungselements bestimmenden Jahren des nach\nsich die an Privathaushalte abgegebene Wärmemenge                § 8 Absatz 1 gewählten Bezugszeitraums bezogen\nanhand des Verhältnisses der vom Wärmenetzbetreiber              wurde, und\nan Privathaushalte abgegebenen Wärmemenge zur ins-           2. dem Wärme-Emissionswert für messbare Wärme\ngesamt von ihm abgegebenen Wärmemenge.                           gemäß Anhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsre-\ngeln.\n(5) Im Fall von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und der\nWärmeabgabe an ein Wärmeverteilnetz gelten 39 Pro-                                      § 15\nzent dieser Wärme als an Privathaushalte abgegeben.\nAustauschbarkeit von Brennstoff und Strom\n§ 11                                (1) Für jedes Zuteilungselement mit Produkt-Emissi-\nonswert, bei dem die Austauschbarkeit von Brennstoff\nZuteilungsregel                         und Strom nach Anhang I Nummer 2 der einheitlichen\nfür die Herstellung von Zellstoff                EU-Zuteilungsregeln berücksichtigt wird, entspricht die\nvorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen nach § 9\nBesteht eine Anlage aus Zuteilungselementen, in de-       Absatz 2 Nummer 1 dem mit der produktbezogenen\nnen Zellstoff hergestellt wird, unabhängig davon, ob         Aktivitätsrate multiplizierten Wert des maßgeblichen\ndieser Zellstoff unter einen Produkt-Emissionswert fällt,    Produkt-Emissionswertes, multipliziert mit dem Quo-\nund wird aus diesen Zuteilungselementen messbare             tienten aus den in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent an-\nWärme an andere Zuteilungselemente abgegeben, so             gegebenen gesamten direkten Emissionen nach Ab-\nwird für die Berechnung der vorläufigen Zuteilungs-          satz 4 und der in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent an-\nmenge dieser Anlage gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 die            gegebenen Summe der direkten Emissionen und der\nvorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen für das Zell-     nach Absatz 2 zu berechnenden indirekten Emissionen\nstoff herstellende Zuteilungselement nur berücksichtigt,     während des Bezugszeitraums.\nsoweit die von diesem Zuteilungselement hergestellten\n(2) Für die Berechnung nach Absatz 1 beziehen sich\nZellstoffprodukte in den Verkehr gebracht und nicht in\ndie maßgeblichen indirekten Emissionen auf den in\nderselben Anlage oder in anderen, technisch ange-\nMegawattstunden angegebenen maßgeblichen Strom-\nschlossenen Anlagen zu Papier verarbeitet werden.\nverbrauch im Sinne der Definition der Prozesse und\nEmissionen der in Anhang I Nummer 2 der einheitlichen\n§ 12                             EU-Zuteilungsregeln aufgeführten Produkte für die Her-\nstellung des betreffenden Produktes während des Be-\nZuteilungsregel                         zugszeitraums gemäß § 8 Absatz 1, multipliziert mit\nfür Steamcracking-Prozesse                     0,465 Tonnen Kohlendioxid pro Megawattstunde Strom\nAbweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 1 berechnet            und ausgedrückt als Tonnen Kohlendioxid.\nsich die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen, die        (3) Für die Berechnung nach Absatz 1 beziehen sich\neinem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert            die Emissionen aus dem Nettowärmebezug auf die für\nfür die Herstellung chemischer Wertprodukte zuzuteilen       die Herstellung des betreffenden Produktes benötigte\nsind, nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 1.                      Menge an messbarer Wärme, die während des nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011            1931\n§ 8 Absatz 1 gewählten Bezugszeitraums bezogen wur-           2. Angaben für die Anlage bis einschließlich des vor-\nde, multipliziert mit dem Wärme-Emissionswert gemäß              letzten Kalendermonats vor der Antragstellung:\nAnhang I Nummer 3 der einheitlichen EU-Zuteilungs-\na) sämtliche zuteilungsrelevanten Eingangs- und\nregeln.\nAusgangsströme,\n(4) Die direkten Emissionen beinhalten die nach Ab-\nb) im Fall des Austausches von messbarer Wärme,\nsatz 3 zu berechnenden Emissionen aus der bezoge-\nRestgasen oder Treibhausgasen mit anderen An-\nnen Nettowärme während des nach § 8 Absatz 1 ge-\nlagen oder Einrichtungen Angaben, in welcher\nwählten Bezugszeitraums. Nicht enthalten sind die\nMenge und mit welchen Anlagen oder Einrichtun-\nEmissionen aus der Stromproduktion sowie aus mess-\ngen dieser Austausch stattfand; bei einem Aus-\nbarer Wärme, die über die Systemgrenzen des Zutei-\ntausch mit Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des\nlungselements hinaus abgegeben wurde. Die Emissio-\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zusätz-\nnen aus der gekoppelten Erzeugung von Strom und\nlich die Angabe der Genehmigungskennungen\nWärme werden nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 auf-\ndieser Anlagen aus dem Emissionshandelsregis-\ngeteilt.\nter,\nAbschnitt 3                              c) im Fall von Anlagen, die Strom erzeugen, eine Bi-\nlanz der elektrischen Energie der Anlage und die\nNeue Marktteilnehmer                              Mengen an Emissionen und Wärme sowie die\nEnergie der Brennstoffe, die der Stromerzeugung\n§ 16                                    zuzuordnen sind;\nAntrag auf kostenlose                       3. Angaben zu jedem Zuteilungselement:\nZuteilung von Berechtigungen\na) die installierte Anfangskapazität,\n(1) Anträge auf kostenlose Zuteilung für neue Markt-\nb) bei einer wesentlichen Kapazitätserweiterung ei-\nteilnehmer sind innerhalb eines Jahres nach Aufnahme\nnes Zuteilungselements nach dem 30. Juni 2011\ndes Regelbetriebs der Anlage zu stellen, bei wesent-\ndas Datum der Aufnahme des geänderten Be-\nlichen Kapazitätserweiterungen innerhalb eines Jahres\ntriebs, die zusätzliche Kapazität und die instal-\nnach Aufnahme des geänderten Betriebs.\nlierte Kapazität nach der wesentlichen Kapazi-\n(2) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antrag             tätserweiterung sowie die Nachweise, dass die\nfolgende Angaben zu machen:                                         Kriterien für eine wesentliche Kapazitätserweite-\n1. Allgemeine Angaben zu der Anlage:                                rung nach § 2 Nummer 24 erfüllt sind,\na) die Bezeichnung der Tätigkeit im Sinne des An-            c) zusätzliche Angaben nach § 17 Absatz 2;\nhangs 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshan-          4. Angaben zu jedem Zuteilungselement bis ein-\ndelsgesetzes,                                             schließlich des vorletzten Kalendermonats vor der\nb) die NACE-Codes Rev 2 und Rev 1.1 der Anlage,              Antragstellung:\ndem die Tätigkeit zuzuordnen ist,                         a) die anteilig zuzuordnenden Emissionen und Ener-\nc) eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen             gien der eingesetzten Brennstoffe,\nAnlagenteile und Nebeneinrichtungen sowie der             b) die anteilig zuzuordnenden Eingangs- und Aus-\nBetriebsart,                                                 gangsströme nach Nummer 2 Buchstabe a, so-\nd) eine Beschreibung der angewandten Erhebungs-                 fern für die Anlage mindestens zwei Zuteilungs-\nmethodik, der verschiedenen Datenquellen und                 elemente gebildet wurden und davon mindestens\nder angewandten Berechnungsschritte,                         ein Zuteilungselement unter § 3 Absatz 1 Num-\nmer 2 bis 4 fällt,\ne) die Gesamtfeuerungswärmeleistung, soweit für\ndie Tätigkeit in Anhang 1 Teil 2 des Treibhaus-           c) die durchschnittliche Kapazitätsauslastung des\ngas-Emissionshandelsgesetzes ein Schwellen-                  Zuteilungselements,\nwert als Feuerungswärmeleistung angegeben ist,            d) bei Produkten, die in Anhang I Nummer 2 der ein-\nf) sofern es sich um einen Stromerzeuger handelt,               heitlichen EU-Zuteilungsregeln aufgeführt sind,\neine Bezeichnung als solcher,                                den maßgeblichen Stromverbrauch für die Her-\nstellung des betreffenden Produktes im Sinne\ng) die Bezeichnung der für die Genehmigung nach\nder Definition der Prozesse und Emissionen der\n§ 4 Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissions-\nin Anhang I Nummer 2 der einheitlichen EU-Zutei-\nhandelsgesetzes zuständigen Behörde, deren\nlungsregeln aufgeführten Produkte,\nGenehmigungsaktenzeichen, das Datum der Ge-\nnehmigung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage             e) die Bezeichnung der hergestellten Produkte\nerstmals unter den Anwendungsbereich des                     mit deren Prodcom-Code 2007 und 2010 und\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gefal-                 NACE-Code Rev 1.1 und Rev 2 und den produ-\nlen ist, und gegebenenfalls das Datum der letzten            zierten Mengen;\nÄnderung der Genehmigung,                              5. Zusätzliche Angaben zu Zuteilungselementen in\nh) bei Neuanlagen das Datum der Aufnahme des                 Sonderfällen bis einschließlich des vorletzten Kalen-\nRegelbetriebs sowie die Emissionen der Anlage             dermonats vor der Antragstellung:\nbis zu diesem Zeitpunkt,                                  a) bei Zuteilungselementen, die messbare Wärme\ni) die für die Zuteilung maßgeblichen Zuteilungsele-            beziehen, die Menge an messbarer Wärme sowie\nmente;                                                       die Menge, die von nicht dem Emissionshandel","1932          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\nunterliegenden Anlagen oder Einrichtungen bezo-        die Berechnung der vorläufigen Jahresgesamtzutei-\ngen wird,                                              lungsmenge benötigt werden.\nb) bei Zuteilungselementen, die messbare Wärme               (6) Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei\nabgeben, die Bezeichnung der Anlagen oder an-          Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunter-\nderen Einrichtungen, an die die messbare Wärme         lagen die vorläufige Jahresgesamtzuteilungsmenge er-\nabgegeben wird; wird die Wärme an Anlagen              mitteln und an die Europäische Kommission melden.\nnach Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emis-\nsionshandelsgesetzes abgegeben, so sind zu-                                         § 17\nsätzlich die Genehmigungskennungen dieser An-                   Aktivitätsraten neuer Marktteilnehmer\nlagen aus dem Emissionshandelsregister sowie\ndie Wärmemengen anzugeben, die an die einzel-             (1) Für die nach § 3 zu bestimmenden Zuteilungs-\nnen Anlagen oder Einrichtungen abgegeben wer-          elemente von Neuanlagen bestimmen sich die für die\nden,                                                   Zuteilung von Berechtigungen maßgeblichen Aktivitäts-\nraten wie folgt:\nc) bei Zuteilungselementen mit Wärme-Emissions-\nwert für die in gekoppelter Produktion erzeugte        1. die produktbezogene Aktivitätsrate für ein Zutei-\nWärme eine Zuordnung der Eingangsströme und                lungselement mit Produkt-Emissionswert entspricht\nder diesbezüglichen Emissionen zu den in gekop-            der installierten Anfangskapazität des betreffenden\npelter Produktion hergestellten Produkten nach             Zuteilungselements für die Herstellung dieses Pro-\nMaßgabe von Anhang 1 Teil 3 sowie die hierfür              duktes multipliziert mit dem von der Kommission\nzusätzlich erforderlichen Angaben nach Anhang 1            hierfür nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 der einheit-\nTeil 3 Nummer 4,                                           lichen EU-Zuteilungsregeln veröffentlichten Stan-\ndardauslastungsfaktor;\nd) bei Produkten nach Anhang III der einheitlichen\n2. die wärmebezogene Aktivitätsrate für ein Zutei-\nEU-Zuteilungsregeln die nach den dort angege-\nlungselement mit Wärme-Emissionswert entspricht\nbenen Formeln zu ermittelnden Daten,\nder installierten Anfangskapazität des betreffenden\ne) bei Prozessen zur Herstellung von Synthesegas              Zuteilungselements multipliziert mit dem maßgeb-\nund Wasserstoff in Anlagen im Sinne des An-                lichen Auslastungsfaktor;\nhangs 1 Teil 2 Nummer 7 des Treibhausgas-Emis-         3. die brennstoffbezogene Aktivitätsrate für ein Zutei-\nsionshandelsgesetzes die entsprechend den in               lungselement mit Brennstoff-Emissionswert ent-\nAnhang III Nummer 6 und 7 der einheitlichen                spricht der installierten Anfangskapazität des betref-\nEU-Zuteilungsregeln angegebenen Formeln zu                 fenden Zuteilungselements multipliziert mit dem\nermittelnden Daten,                                        maßgeblichen Auslastungsfaktor;\nf) bei der Herstellung von Produkten nach Anhang I        4. die auf Prozessemissionen bezogene Aktivitätsrate\nder einheitlichen EU-Zuteilungsregeln die Menge            für ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen\nder eingesetzten Zwischenprodukte im Sinne des             entspricht der installierten Anfangskapazität des be-\n§ 9 Absatz 5 Satz 2 und aus dem Emissions-                 treffenden Zuteilungselements multipliziert mit dem\nhandelsregister die Genehmigungskennung der                maßgeblichen Auslastungsfaktor.\nAnlage, von der das Zwischenprodukt bezogen\nwird,                                                     (2) Der maßgebliche Auslastungsfaktor gemäß Ab-\nsatz 1 Nummer 2 bis 4 wird bestimmt auf der Grund-\ng) bei Abgabe eines Zwischenproduktes im Sinne            lage der Angaben des Antragstellers über\ndes § 9 Absatz 5 Satz 2 an eine andere Anlage\n1. den tatsächlichen Betrieb des Zuteilungselements\nim Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emis-\nbis zur Antragstellung und den geplanten Betrieb\nsionshandelsgesetzes die jeweilige Menge der\nder Anlage oder des Zuteilungselements, ihrer ge-\nabgegebenen Zwischenprodukte und aus dem\nplanten Wartungszeiträume und Produktionszyklen,\nEmissionshandelsregister die Genehmigungsken-\nnung der Anlage, an die das Produkt oder Zwi-          2. den Einsatz energie- und treibhausgaseffizienter\nschenprodukt abgegeben wird.                               Techniken, die den maßgeblichen Auslastungsfaktor\nder Anlage beeinflussen können,\n(3) § 6 gilt entsprechend.\n3. die typische Auslastung innerhalb der betreffenden\n(4) Die installierte Anfangskapazität für Neuanlagen           Sektoren.\nentspricht für jedes Zuteilungselement abweichend\nvon § 4 dem Durchschnitt der zwei höchsten Monats-               (3) Für Zuteilungselemente, deren Kapazität nach\nproduktionsmengen innerhalb des durchgängigen                 dem 30. Juni 2011 wesentlich erweitert wurde, sind\n90-Tage-Zeitraums, auf dessen Grundlage die Auf-              die Aktivitätsraten nach Absatz 1 nur für die zusätzliche\nnahme des Regelbetriebs bestimmt wird, hochgerech-            Kapazität der Zuteilungselemente zu bestimmen, auf\nnet auf ein Kalenderjahr.                                     die sich die wesentliche Kapazitätserweiterung bezieht.\n(5) Die zuständige Behörde bestätigt unverzüglich                                       § 18\nden Eingang des Antrags und der beigefügten Unterla-\ngen und Nachweise. Im Fall einer durch die zuständige                   Zuteilung für neue Marktteilnehmer\nBehörde vorgeschriebenen elektronischen Übermitt-                (1) Für die Zuteilung von Berechtigungen für Neuan-\nlung des Antrags genügt die automatisch erzeugte Ein-         lagen berechnet die zuständige Behörde die vorläufige\ngangsbestätigung. Die zuständige Behörde teilt dem            jährliche Anzahl der bei Aufnahme des Regelbetriebs\nAntragsteller innerhalb von sechs Wochen mit, welche          der Anlage für die verbleibenden Jahre der Handelspe-\nzusätzlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise für            riode 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Berechti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011               1933\ngungen wie folgt und für jedes Zuteilungselement se-                                 Abschnitt 4\nparat:\nKapazitätsverringerungen\n1. für jedes Zuteilungselement mit Produkt-Emissions-                        und Betriebseinstellungen\nwert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der\nkostenlos zuzuteilenden Berechtigungen dem Pro-                                      § 19\ndukt aus dem jeweiligen Produkt-Emissionswert\nund der produktbezogenen Aktivitätsrate;                             Wesentliche Kapazitätsverringerung\n2. für jedes Zuteilungselement mit Wärme-Emissions-              (1) Im Fall einer wesentlichen Kapazitätsverringe-\nwert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der       rung eines Zuteilungselements ab dem 30. Juni 2011\nkostenlos zuzuteilenden Berechtigungen dem Pro-           ist die Anzahl der für eine Anlage kostenlos zugeteilten\ndukt aus dem Emissionswert für messbare Wärme             Berechtigungen um die der Kapazitätsverringerung ent-\nund der wärmebezogenen Aktivitätsrate;                    sprechenden Menge zu kürzen. Für die Berechnung der\nzu kürzenden Menge an Berechtigungen gilt § 18 Ab-\n3. für jedes Zuteilungselement mit Brennstoff-Emis-           satz 3 entsprechend. Dabei sind in entsprechender An-\nsionswert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl      wendung von § 17 Absatz 1 die Aktivitätsraten für die\nder kostenlos zuzuteilenden Berechtigungen dem            stillgelegte Kapazität der Zuteilungselemente zu be-\nProdukt aus dem Brennstoff-Emissionswert und der          stimmen, auf die sich die wesentliche Kapazitätsverrin-\nbrennstoffbezogenen Aktivitätsrate;                       gerung bezieht.\n4. für jedes Zuteilungselement mit Prozessemissionen             (2) Die Zuteilungsentscheidung für die Anlage ist ab\nentspricht die vorläufige jährliche Anzahl der kos-       dem Jahr, das auf das Jahr der Kapazitätsverringerung\ntenlos zuzuteilenden Berechtigungen der prozess-          folgt, von Amts wegen aufzuheben und anzupassen,\nbezogenen Aktivitätsrate multipliziert mit dem Fak-       bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen vor dem\ntor 0,97.                                                 1. Januar 2013 ab dem Jahr 2013. Die Aufhebung der\n(2) Für die Berechnung der vorläufigen jährlichen An-      Zuteilungsentscheidung steht unter der auflösenden\nzahl Berechtigungen gemäß Absatz 1 gelten § 3 Ab-             Bedingung einer Ablehnung durch die Europäische\nsatz 3, § 9 Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 11 bis 15 ent-        Kommission.\nsprechend. Dabei ist der in den §§ 11 bis 15 maßgeb-             (3) Zur Bewertung anschließender wesentlicher Ka-\nliche Zeitraum derjenige, welcher zur Bestimmung der          pazitätsänderungen legt die zuständige Behörde die\ninstallierten Anfangskapazität für Neuanlagen oder zur        installierte Kapazität des Zuteilungselements nach der\nBestimmung der installierten Kapazität nach einer we-         wesentlichen Kapazitätsverringerung als installierte An-\nsentlichen Kapazitätsänderung herangezogen wurde.             fangskapazität des Zuteilungselements zugrunde.\nFür das Kalenderjahr, in dem die Neuanlage ihren Re-\ngelbetrieb aufgenommen hat, ist die Zuteilungsmenge                                      § 20\ntaganteilig zu kürzen.\nBetriebseinstellungen\n(3) Wurde die Kapazität eines Zuteilungselements\nnach dem 30. Juni 2011 wesentlich erweitert, so be-              (1) Der Betrieb einer Anlage gilt als eingestellt, wenn\nrechnet die zuständige Behörde auf Antrag des Anla-           eine oder mehrere der folgenden Bedingungen gege-\ngenbetreibers und unbeschadet der Zuteilung für die           ben sind:\nAnlage gemäß § 9 die Anzahl der für die zusätzliche           1. die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen\nKapazität kostenlos zuzuteilenden Berechtigungen ent-             ist erloschen;\nsprechend den Zuteilungsregeln nach Absatz 1.                 2. die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen\n(4) Für Emissionen der Zuteilungselemente, die vor             wurde aufgehoben;\nAufnahme des Regelbetriebs erfolgt sind, werden für           3. der Betrieb der Anlage ist aus technischer Sicht un-\ndie Neuanlage auf Basis dieser in Tonnen Kohlendi-                möglich;\noxid-Äquivalent angegebenen Emissionen zusätzliche\nBerechtigungen zugeteilt.                                     4. die Anlage ist nicht in Betrieb, war jedoch zuvor in\nBetrieb, und der Betrieb kann aus technischen Grün-\n(5) Die vorläufige Jahresgesamtmenge der kostenlos             den nicht wieder aufgenommen werden;\nzuzuteilenden Berechtigungen entspricht der Summe\nder nach den Absätzen 1 und 2 oder nach Absatz 3              5. die Anlage ist nicht in Betrieb, war jedoch zuvor in\nberechneten vorläufigen jährlichen Anzahl der allen               Betrieb, und der Anlagenbetreiber kann nicht garan-\nZuteilungselementen kostenlos zuzuteilenden Berechti-             tieren, dass diese Anlage ihren Betrieb innerhalb von\ngungen und der zusätzlichen Berechtigungen gemäß                  maximal sechs Monaten nach der Betriebseinstel-\nAbsatz 4.                                                         lung wieder aufnehmen wird; die zuständige Be-\nhörde kann auf Antrag diese Frist auf bis zu 18 Mo-\n(6) Die vorläufige Jahresgesamtmenge wird ab 2014              nate verlängern, wenn der Anlagenbetreiber nach-\njährlich um den Kürzungsfaktor nach Artikel 10a Ab-               weisen kann, dass die Anlage den Betrieb innerhalb\nsatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG gekürzt. Daraus ergibt           von sechs Monaten nicht wieder aufnehmen kann\nsich die endgültige Jahresgesamtmenge. § 9 Absatz 7               auf Grund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer\ngilt entsprechend.                                                Umstände, die selbst bei aller gebührenden Sorgfalt\n(7) Zur Bewertung weiterer Kapazitätsänderungen                nicht hätten verhindert werden können und die au-\nlegt die zuständige Behörde nach einer wesentlichen               ßerhalb der Kontrolle des Betreibers der betreffen-\nKapazitätsänderung die installierte Kapazität des Zu-             den Anlage liegen, insbesondere auf Grund von Um-\nteilungselements nach dieser wesentlichen Kapazitäts-             ständen wie Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsdro-\nänderung gemäß § 2 Nummer 5 als installierte Anfangs-             hungen, Terroranschlägen, Revolutionen, Unruhen,\nkapazität des Zuteilungselements zugrunde.                        Sabotageakten oder Sachbeschädigungen.","1934         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\n(2) Absatz 1 Nummer 5 gilt weder für Anlagen, die in      derjahr folgt, in dem die Aktivitätsrate des Zuteilungs-\nReserve oder Bereitschaft gehalten werden, noch für          elements den Schwellenwert von 50 Prozent über-\nSaisonanlagen, soweit die Anlage über eine Genehmi-          schritten hat, die ihr vor der Anpassung der Zuteilung\ngung zur Emission von Treibhausgasen sowie über alle         nach Absatz 2 zugeteilten Berechtigungen von Amts\nanderen vorgeschriebenen Betriebsgenehmigungen               wegen zu.\nverfügt, regelmäßig gewartet wird und es technisch              (4) Erreicht das Zuteilungselement nach einer An-\nmöglich ist, die Anlage kurzfristig in Betrieb zu nehmen,    passung der Zuteilung nach Absatz 2 Nummer 2 oder\nohne dass hierzu physische Änderungen erforderlich           Nummer 3 in einem der auf die teilweise Betriebsein-\nsind.                                                        stellung folgenden Kalenderjahre eine Aktivitätsrate von\n(3) Im Fall der Betriebseinstellung nach Absatz 1         über 25 Prozent der Anfangsaktivitätsrate, so teilt die\nhebt die zuständige Behörde ab dem Jahr, das auf             zuständige Behörde der betreffenden Anlage ab dem\ndas Jahr der Betriebseinstellung folgt, die Zuteilungs-      Jahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Aktivi-\nentscheidung von Amts wegen auf und stellt die Aus-          tätsrate des Zuteilungselements den Schwellenwert\ngabe von Berechtigungen an diese Anlage ein. Die             von 25 Prozent überschritten hat, die Hälfte der ihr vor\nAufhebung der Zuteilungsentscheidung steht unter der         der Anpassung der Zuteilung nach Absatz 2 zugeteilten\nauflösenden Bedingung einer Ablehnung durch die              Berechtigungen von Amts wegen zu.\nEuropäische Kommission.                                         (5) Die Anpassungen von Zuteilungsentscheidungen\nnach den Absätzen 2 bis 4 stehen unter der auflösen-\n§ 21                             den Bedingung einer Ablehnung durch die Europäische\nTeilweise Betriebseinstellungen                  Kommission.\n(1) Es wird davon ausgegangen, dass eine Anlage              (6) Bei Zuteilungselementen mit Wärme-Emissions-\nihren Betrieb teilweise eingestellt hat, wenn ein            wert bleibt bei der Bestimmung der Aktivitätsraten nach\nZuteilungselement, auf das mindestens 30 Prozent der         den vorstehenden Absätzen unberücksichtigt:\nder Anlage endgültig jährlich kostenlos zugeteilten          1. die an andere Anlagen im Anwendungsbereich des\nBerechtigungen entfallen oder für das jährlich mehr              Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes abgegebe-\nals 50 000 Berechtigungen zugeteilt wurden, seine                ne Wärme und\nAktivitätsrate in einem Kalenderjahr gegenüber der in\nder Zuteilung nach den §§ 9, 18 oder 19 zugrunde             2. die aufgenommene Wärme von anderen Anlagen,\ngelegten Aktivitätsrate (Anfangsaktivitätsrate) um min-          die nicht dem Anwendungsbereich des Treibhaus-\ndestens 50 Prozent verringert.                                   gas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen.\n(2) Die zuständige Behörde hebt die Zuteilungsent-                                   § 22\nscheidung von Berechtigungen an eine Anlage, die ih-\nren Betrieb teilweise einstellt, ab dem auf die teilweise                        Änderungen des\nBetriebseinstellung folgenden Kalenderjahr, bei teilwei-                       Betriebs einer Anlage\nser Betriebseinstellung vor dem 1. Januar 2013 ab dem           (1) Der Anlagenbetreiber hat der zuständigen Be-\nJahr 2013, von Amts wegen auf und passt die Zutei-           hörde alle relevanten Informationen über geplante oder\nlungsentscheidung wie folgt an:                              tatsächliche Änderungen der Kapazität, der Aktivitäts-\n1. verringert   sich die Aktivitätsrate des Zuteilungs-      raten und des Betriebs der Anlage bis zum 31. Januar\nelements   gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um        des Folgejahres, erstmals zum 31. Januar 2013, mitzu-\n50 bis 75  Prozent, so erhält das Zuteilungselement      teilen.\ndie Hälfte der zugeteilten Berechtigungen;                  (2) Im Fall einer wesentlichen Kapazitätsverringe-\n2. verringert sich die Aktivitätsrate des Zuteilungs-        rung nach § 19 ist der Anlagenbetreiber verpflichtet,\nelements gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um          der zuständigen Behörde die stillgelegte Kapazität\n75 bis 90 Prozent, so erhält das Zuteilungselement       und die installierte Kapazität des Zuteilungselements\n25 Prozent der zugeteilten Berechtigungen;               nach der wesentlichen Kapazitätsverringerung unver-\nzüglich mitzuteilen. Im Fall einer Betriebseinstellung\n3. verringert sich die Aktivitätsrate des Zuteilungs-        nach § 20 Absatz 1 ist der Anlagenbetreiber verpflich-\nelements gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um          tet, der zuständigen Behörde das Datum der Betriebs-\n90 Prozent oder mehr, so werden diesem Zutei-            einstellung unverzüglich mitzuteilen.\nlungselement keine Berechtigungen zugeteilt.\nDie zuständige Behörde kann bei Zuteilungselementen                                 Abschnitt 5\nmit Produkt-Emissionswert im Rahmen der Berechnung\nder prozentualen Verringerung nach Satz 1 eine Verrin-\nBefreiung von Kleinemittenten\ngerung der Aktivitätsrate unberücksichtigt lassen, so-\nweit diese Verringerung durch eine Mehrproduktion ei-                                   § 23\nnes vergleichbaren Produktes mit Produkt-Emissions-                             Angaben im Antrag\nwert in derselben Produktionslinie der Anlage kompen-                   auf Befreiung für Kleinemittenten\nsiert wird.                                                     (1) Im Rahmen der Antragstellung nach § 27 Absatz 2\n(3) Erreicht das Zuteilungselement nach einer An-         Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\npassung der Zuteilung nach Absatz 2 in einem der auf         kann der Anlagenbetreiber im Fall der Auswahl des\ndie teilweise Betriebseinstellung folgenden Kalender-        Ausgleichsbetrages als gleichwertige Maßnahme auf\njahre eine Aktivitätsrate von über 50 Prozent der An-        die Anrechnung des Kürzungsfaktors nach § 27 Ab-\nfangsaktivitätsrate, so teilt die zuständige Behörde der     satz 3 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-\nbetreffenden Anlage ab dem Jahr, das auf das Kalen-          setzes verzichten; in diesem Fall sind die zusätzlich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011           1935\nerforderlichen Angaben nach den Absätzen 3 und 4 so-         2. bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 bis 29\nwie § 25 entbehrlich.                                            des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes auf\n(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:               die Emissionsmenge je Produkteinheit für die Ge-\nsamtheit der unter der jeweiligen Tätigkeit herge-\n1. die jährlichen Emissionen der Anlage in den Kalen-            stellten Produkte.\nderjahren 2008 bis 2010 und\nDer Emissionswert der Anlage je Produkteinheit in der\n2. bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6           Basisperiode ergibt sich nach Maßgabe der nachfol-\ndes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die            genden Absätze aus der Division der jahresdurch-\nFeuerungswärmeleistung der Anlage.                       schnittlichen Emissionen der Anlage in der Basisperi-\n(3) Zusätzlich sind als Grundlage für den Nachweis        ode durch die jahresdurchschnittliche Produktions-\nspezifischer Emissionsminderungen folgende Angaben           menge der Anlage in der Basisperiode.\nerforderlich:                                                   (2) Stellt eine Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\n1. die Produktionsmenge der Anlage nach § 24 in der          mehrere der dort genannten Produkte her, so werden\nBasisperiode;                                            zur Bestimmung des Emissionswertes der Anlage in\nder Basisperiode die Emissionswerte der einzelnen\n2. die durch die Produktion nach Nummer 1 verursach-         Produkte entsprechend dem jahresdurchschnittlichen\nten Emissionen in der Basisperiode;                      Anteil der dem jeweiligen Produkt zuzuordnenden\n3. für Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 bis 29          Emissionsmenge an den jahresdurchschnittlichen Ge-\ndes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die            samtemissionen der Anlage in der Basisperiode ge-\nMengen an Strom und messbarer Wärme, die in              wichtet. § 23 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nder Basisperiode von anderen Anlagen bezogen             Werden in einer unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\noder an andere Anlagen abgegeben wurden, und             fallenden Anlage mehrere der in Anhang 1 Teil 2 Num-\n4. im Fall des gemeinsamen Minderungsnachweises              mer 7 bis 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-\nnach Anhang 5 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe b des            setzes genannten Tätigkeiten durchgeführt, gilt Satz 1\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die Be-            entsprechend.\nzeichnung der einbezogenen Anlagen sowie der                (3) Soweit eine Anlage in der Basisperiode Strom\nName für den gemeinsamen Anlagenverbund.                 oder messbare Wärme von anderen Anlagen bezogen\n(4) Für Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6       hat, sind die auf diese Mengen entfallenden Emissionen\ndes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die           bei der Bestimmung des Emissionswertes der Anlage\nauf die Erzeugung von Strom, Wärme und mechanische           hinzuzurechnen. Die Emissionen, die auf den aus einer\nArbeit entfallenden Emissionen getrennt anzugeben.           anderen Anlage bezogenen Strom entfallen, werden\nFür die Zuordnung der Emissionen zu den in gekoppel-         bestimmt, indem die jahresdurchschnittlich bezogene\nter Produktion hergestellten Produkten Strom und             Strommenge mit einem Emissionswert von 0,465 Ton-\nWärme gilt Anhang 1 Teil 3; im Fall gekoppelter Produk-      nen Kohlendioxid pro Megawattstunde multipliziert\ntion von mechanischer Arbeit und Wärme gilt Anhang 1         wird. Die auf den Bezug messbarer Wärme entfallenden\nTeil 3 entsprechend.                                         Emissionen werden bestimmt, indem die jahresdurch-\nschnittlich bezogene Wärmemenge mit einem Emis-\n(5) Bei der Bestimmung von Emissionen nach den            sionswert von 62,3 Tonnen Kohlendioxid pro Terajoule\nAbsätzen 2 bis 4 sind die Vorgaben der Datenerhe-            multipliziert wird.\nbungsverordnung 2020 zu beachten. § 5 Absatz 3 gilt\n(4) Soweit eine Anlage nach Anhang 1 Teil 2 Num-\nentsprechend. Produktionsmengen sind bezogen auf\nmer 7 bis 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-\ndie jährliche Nettomenge marktfähiger Produktein-\nsetzes in der Basisperiode Strom oder messbare\nheiten anzugeben, für Anlagen nach Anhang 1 Teil 2\nWärme an eine andere Anlage abgegeben hat, werden\nNummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandels-\ndie jahresdurchschnittlichen Emissionen, die der Pro-\ngesetzes in Megawattstunden und für andere Anlagen\nduktion des abgegebenen Stroms oder der abgegebe-\nbezogen auf die Gesamtheit der unter der jeweiligen\nnen Wärme nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zuzurechnen\nTätigkeit hergestellten Produkte in Tonnen.\nsind, bei der Bestimmung des Emissionswertes der An-\n(6) Basisperiode ist der nach § 8 Absatz 1 gewählte       lage von der Emissionsmenge abgezogen.\nBezugszeitraum. Für Anlagen, die im Jahr 2007 oder\n(5) Im Fall des gemeinsamen Minderungsnachwei-\n2008 in Betrieb genommen wurden und als Bezugszeit-\nses nach Anhang 5 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe b\nraum nach § 8 Absatz 1 nicht die Jahre 2009 und 2010\ndes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes werden\ngewählt haben, besteht die Basisperiode aus den zwei\nzur Bestimmung des Emissionswertes des Verbundes\nauf das Jahr der Inbetriebnahme folgenden Jahren.\nin der Basisperiode die Emissionswerte aller einbezo-\ngenen Anlagen in entsprechender Anwendung von Ab-\n§ 24\nsatz 2 Satz 1 gewichtet.\nBestimmung des Emissions-\nwertes der Anlage in der Basisperiode                                          § 25\n(1) Der Emissionswert der Anlage bezieht sich                                     Nachweis\n1. bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6                anlagenspezifischer Emissionsminderungen\ndes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes auf               (1) Für die anlagenspezifische Emissionsminderung\ndie Emissionsmenge je Produkteinheit für die Pro-        ist die Reduzierung des Emissionswertes der Anlage\ndukte Strom, Wärme oder mechanische Arbeit, je-          in einem Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020\nweils getrennt nach gekoppelter und nicht gekoppel-      gegenüber dem nach § 24 bestimmten Emissionswert\nter Produktion;                                          der Anlage in der Basisperiode maßgeblich.","1936         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\n(2) Der Emissionswert der Anlage je Produkteinheit        2. für jede dieser Anlagen die festgelegte gleichwertige\nin einem Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020           Maßnahme nach § 27 Absatz 2 des Treibhausgas-\nergibt sich aus der Division der Emissionen der Anlage           Emissionshandelsgesetzes und\nin diesem Berichtsjahr und der Produktionsmenge der\n3. für jede dieser Anlagen die jährlich zwischen 2008\nAnlage in diesem Berichtsjahr. § 24 Absatz 2 bis 5 gilt\nund 2010 verursachten Treibhausgasemissionen.\nentsprechend.\n(3) Der Anlagenbetreiber muss für jedes Berichtsjahr         (2) Nach Bekanntgabe hat die Öffentlichkeit vier Wo-\nder Handelsperiode 2013 bis 2020 berichten über              chen Gelegenheit, zu den beabsichtigten Befreiungen\nStellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist teilt die zu-\n1. die Produktionsmenge der nach § 24 bestimmten             ständige Behörde der Europäischen Kommission das\nProdukte der Anlage und                                  Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung mit. Diese Mit-\n2. die Mengen an Strom und messbarer Wärme, die              teilung macht die zuständige Behörde auf ihrer Inter-\nvon anderen Anlagen bezogen oder an andere Anla-         netseite bekannt.\ngen abgegeben wurden.\n(4) Die Mengen, über die nach Absatz 3 zu berichten                                   § 28\nist, sind durch die kaufmännische Buchführung nach-                            Erleichterungen bei der\nzuweisen. Die Nachweise sind zehn Jahre aufzubewah-             Emissionsberichterstattung von Kleinemittenten\nren.\n(1) Für Betreiber von Anlagen, die in den Jahren\n(5) Wird in einem Berichtsjahr eines der Produkte         2008 bis 2010 oder in den drei Kalenderjahren vor\nnicht hergestellt, bleibt es bei der Bestimmung der an-      dem Berichtsjahr jeweils weniger als 5 000 Tonnen\nlagenspezifischen Emissionsminderung in diesem Jahr          Kohlendioxid-Äquivalent emittiert haben, gelten bei\nunberücksichtigt.                                            der Ermittlung von Emissionen und der Emissionsbe-\n(6) Bei gemeinsamer Nachweisführung nach An-              richterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissions-\nhang 5 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe b des Treib-                handelsgesetzes folgende Erleichterungen:\nhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die Überwa-\n1. Emissionsfaktoren, Heizwerte und Kohlenstoffge-\nchungs- und Berichtspflichten nach dem Treibhaus-\nhalte von Brennstoffen und Materialien können\ngas-Emissionshandelsgesetz und dieser Verordnung\ndurch Lieferantenangaben bestimmt werden, soweit\nfür jede Anlage gesondert zu erfüllen. In den Über-\nfür die betreffenden Brennstoffe keine entsprechen-\nwachungsplänen und Berichten sind der Name des Ver-\nden standardisierten Parameter durch Rechtsvor-\nbunds und die gemeinsamen Ansprechpersonen zu be-\nschrift bestimmt sind; eines Nachweises der Unsi-\nnennen. Anlagen, die in einem Jahr keine Produktions-\ncherheit, mit der die einzelnen Parameter ermittelt\nleistung erbracht haben, bleiben bei der Bestimmung\nwurden, bedarf es nicht.\nder Emissionsminderung unberücksichtigt.\n2. Bestimmt der Betreiber die Parameter in eigener Ver-\n§ 26                                  antwortung oder durch Beauftragung eines Dritten,\ngenügt der Nachweis, dass normierte Verfahren zur\nAusgleichszahlungs- und Abgabepflicht\nBeprobung und Analyse der einzelnen Stoffparame-\n(1) Bei Ermittlung des Ausgleichsbetrages nach § 27           ter angewendet und Herstellerhinweise zum Betrieb\nAbsatz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes               der verwendeten Messgeräte beachtet wurden; die\nfür ein Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020            in Anspruch genommenen Laboratorien müssen\nist eine Anzahl kostenloser Berechtigungen zugrunde              nicht akkreditiert sein; Vergleichsuntersuchungen\nzu legen, die sich für die Anlage ohne eine Befreiung            sind entbehrlich.\naus der Anwendung von § 9 Absatz 1 des Treibhaus-\ngas-Emissionshandelsgesetzes und den Zuteilungsre-           3. Für die Überwachung von und die Berichterstattung\ngeln dieser Verordnung für dieses Berichtsjahr ergeben           über Aktivitätsdaten gelten die Nummern 1 und 2\nwürde. Dies gilt auch für Änderungen der Anlage oder             entsprechend.\nihrer Betriebsweise.                                         4. Die fossilen Anteile von Stoffen gleicher Herkunft mit\n(2) In den Fällen nach § 27 Absatz 6 des Treibhaus-           überwiegend biogenem Kohlenstoffanteil müssen\ngas-Emissionshandelsgesetzes ist es dem Anlagenbe-               vierteljährlich nur einmal durch repräsentative Pro-\ntreiber gestattet, Berechtigungen für das Kalenderjahr,          benahme und Analyse ermittelt werden; von gleicher\nin dem er erstmals die dort genannte Emissions-                  Herkunft kann ausgegangen werden, wenn auf\nschwelle erreicht hat, bis zum 30. April des übernächs-          Grund des Ursprungs der Stoffe nur eine unwesent-\nten Jahres abzugeben. Abweichend davon muss der                  lich verschiedene Zusammensetzung anzunehmen\nAnlagenbetreiber für das Kalenderjahr 2020 Berechti-             ist.\ngungen bis zum 30. April 2021 abgeben.                       5. Im Überwachungsplan ist eine Beschreibung der\nVerfahren zur Festlegung von Verantwortlichkeiten\n§ 27                                  und Kompetenzen entbehrlich.\nÖffentlichkeitsbeteiligung                    6. Eine Beschreibung des Verfahrens zur regelmäßigen\n(1) Die zuständige Behörde gibt auf ihrer Internet-           Revision des Überwachungsplans ist entbehrlich.\nseite folgende Informationen bekannt:\n7. In den Überwachungsplan ist ein nachvollziehbares\n1. die Namen der Anlagen, für die eine Befreiung nach            Datenflussdiagramm aufzunehmen; eine verbale Be-\n§ 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes               schreibung der Datenerhebung und -verwaltung ist\nbeantragt wurde;                                             daneben entbehrlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011                1937\n8. Informationen zu anderen in der Anlage angewand-           Rechtsakte der Europäischen Union der Bildung einer\nten Umweltmanagementsystemen sind nicht erfor-            solchen einheitlichen Anlage entgegenstehen.\nderlich.\n9. Im Rahmen der Verifizierung des Emissionsberichts                                       § 30\nist es ausreichend, wenn die sachverständige Stelle                               Auktionierung\ndie berichteten Sachverhalte alle vier Jahre mit den         (1) Anbieter der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des\nVerhältnissen vor Ort abgleicht, soweit die Methode       Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu verstei-\nzur Überwachung der Aktivitätsdaten oder Stoffpa-         gernden Berechtigungen ist das Umweltbundesamt\nrameter nicht geändert wurde.                             oder ein von ihm beauftragter Dritter.\n(2) Für andere Anlagen nach § 27 Absatz 5 Satz 1              (2) Erlöse gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 des Treibhaus-\ndes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gilt bei            gas-Emissionshandelsgesetzes sind die Einnahmen\nder Ermittlung von Emissionen und der Emissionsbe-            nach Abzug der Umsatzsteuer (Nettoerlöse). Im Rah-\nrichterstattung Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 entspre-        men des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Treibhausgas-Emis-\nchend.                                                        sionshandelsgesetzes sind Überdeckungen und Unter-\ndeckungen der entstandenen Kosten der Deutschen\nAbschnitt 6                           Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt auf den\nRefinanzierungsbedarf des darauffolgenden Jahres an-\nSonstige Regelungen                         zurechnen.\n§ 29                                                           § 31\nEinheitliche Anlagen                                          Ordnungswidrigkeiten\n(1) Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige           (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 1\nBehörde fest, dass Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Num-          Nummer 2 und Absatz 2 des Treibhausgas-Emissions-\nmer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-           handelsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\nzes gemeinsam mit anderen Anlagen nach Anhang 1               sig entgegen § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 4 Satz 1, § 10\nTeil 2 Nummer 12 bis 22 des Treibhausgas-Emissions-           Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 oder § 16\nhandelsgesetzes eine einheitliche Anlage bilden, sofern       Absatz 2 eine Angabe nicht richtig macht.\ndie Voraussetzungen des § 24 des Treibhausgas-Emis-              (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 3\nsionshandelsgesetzes erfüllt sind.                            Nummer 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-\n(2) Betreiber von Anlagen im Sinne des Anhangs 1           zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nTeil 2 Nummer 8 bis 11 des Treibhausgas-Emissions-            1. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 einen Einzelnachweis\nhandelsgesetzes, die nach § 24 des Treibhausgas-                  nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorweist,\nEmissionshandelsgesetzes als einheitliche Anlage gel-\nten, sind verpflichtet, im Rahmen der Emissionsbericht-       2. entgegen § 22 Absatz 1 eine Mitteilung über Aktivi-\nerstattung auch die Produktionsmengen der in den ein-             tätsraten der Anlage nicht, nicht richtig, nicht voll-\nbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben.               ständig oder nicht rechtzeitig macht,\n3. entgegen § 22 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht\n(3) Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 des\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gelten ge-\noder\nmeinsam mit sonstigen in Anhang 1 Teil 2 des Treib-\nhausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgeführten An-             4. entgegen § 29 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht\nlagen als einheitliche Anlage, sofern sie von demselben           richtig oder nicht vollständig macht.\nAnlagenbetreiber an demselben Standort in einem\ntechnischen Verbund betrieben werden.                                                      § 32\n(4) Die zuständige Behörde hat Feststellungen nach                                  Inkrafttreten\n§ 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nwiderrufen, soweit nachträglich unmittelbar geltende          in Kraft.\nBerlin, den 26. September 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen","1938           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\nAnhang 1\n(zu § 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e, § 6 Absatz 6, § 10 Absatz 3 Satz 1, §§ 12, 13 Satz 1, § 15 Absatz 4\nSatz 3, § 16 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c, § 23 Absatz 4 Satz 2)\nAnwendung besonderer Zuteilungsregeln\nTeil 1\nZuteilung für Steamcracking-Prozesse nach § 12\nDie vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen, die einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert für die\nHerstellung chemischer Wertprodukte zuzuteilen sind, berechnet sich nach folgender Formel:\nEmdirekt\nFcWP  ¼                        \u0001 BMSteamcracken \u0001 MEDIAN ðHARcWP; insg:; k HZEH; k HZEE; k HZEO; k Þ\nEmdirekt þ Emindirekt\nþ 1; 78 \u0001 MEDIAN ðHZEH; k Þ þ 0; 24 \u0001 MEDIAN ðHZEE; k Þ þ 0; 16 \u0001 MEDIAN ðHZEO; k Þ\nErläuterung der Abkürzungen\nFcWP                vorläufige jährliche Zuteilung für ein Zuteilungselement, das die Produktion von chemischen Wertprodukten\ndurch Steamcracken abbildet, in Anzahl Berechtigungen;\nBMSteamcracken      Produkt-Emissionswert für Steamcracken;\nEmdirekt            direkte Emissionen nach Maßgabe von § 15 Absatz 4. Die in den direkten Emissionen enthaltenen Emissionen\naus allen Nettoimporten messbarer Wärme werden nach § 15 Absatz 3 berechnet;\nEmindirekt          indirekte Emissionen aus dem Verbrauch von Strom innerhalb der Systemgrenzen des Steamcrackens während\ndes gewählten Bezugszeitraums, berechnet anhand des Emissionsfaktors nach § 15 Absatz 2;\nHARcWP,insg.,k      historische Aktivitätsrate für die Gesamtproduktion an chemischen Wertprodukten im Jahr k des gewählten\nBezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen chemische Wertprodukte;\nHZEH,k              historische Wasserstoff-Produktion aus zusätzlichen Einsatzstoffen im Jahr k des gewählten Bezugszeitraums,\nausgedrückt in Tonnen Wasserstoff;\nHZEE,k              historische Ethen-Produktion aus zusätzlichen Einsatzstoffen im Jahr k des gewählten Bezugszeitraums, aus-\ngedrückt in Tonnen Ethen;\nHZEO,k              historische Produktion anderer chemischer Wertprodukte aus zusätzlichen Einsatzstoffen im Jahr k des ge-\nwählten Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen anderer chemischer Wertprodukte, hier als Summe der Mas-\nsen von Ethin, Propen, Butadien und Benzol.\nTeil 2\nZuteilung für Vinylchlorid-Monomer nach § 13\nDie vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen, die einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert für die\nHerstellung von Vinylchlorid-Monomer zuzuteilen sind, berechnet sich nach folgender Formel:\nEmdirekt\nFVCM  ¼                             \u0001 BMVCM \u0001 HARVCM\nEmdirekt þ EmWasserstoff\nErläuterung der Abkürzungen\nFVCM                vorläufige jährliche Zuteilung für die Produktion von Vinylchlorid-Monomer, in Anzahl Berechtigungen;\nBMVCM               Produkt-Emissionswert für Vinylchlorid-Monomer;\nHARVCM              historische Aktivitätsrate für die Produktion von Vinylchlorid-Monomer als Median der jährlichen Produktions-\nmengen während des jeweiligen Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Vinylchlorid (Chlorethylen);\nEmdirekt            historische direkte Emissionen nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 aus der Produktion von Vinylchlorid-Monomer,\neinschließlich Emissionen aus dem Nettowärmeimport während des jeweiligen Bezugszeitraums, ausgedrückt\nin Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent; die in den direkten Emissionen enthaltenen Emissionen aus allen Nettoim-\nporten messbarer Wärme berechnen sich nach § 15 Absatz 3;\nEmWasserstoff       historische virtuelle Emissionen aus der Verbrennung von Wasserstoff zur Produktion von Vinylchlorid-Mono-\nmer während des jeweiligen Bezugszeitraums, berechnet als historischer Wasserstoffverbrauch multipliziert mit\n56,1 Tonnen Kohlendioxid pro Terajoule, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011                      1939\nTeil 3\nZuordnung der Eingangsströme und Emissionen\nbei der Erzeugung von Wärme in Kraft-Wärme-Kopplung\n1. Für die Zuordnung der Eingangsströme und Emissionen bei der Erzeugung von Wärme in Kraft-Wärme-Kopp-\nlung auf die in gekoppelter Produktion hergestellten Produkte ist folgende Formel maßgeblich:\n\u0011Q\n\u0011Q; ref\nEQ ¼ EKWK \u0001 \u0011el             \u0011Q\n\u0011el; ref þ \u0011Q; ref\nErläuterung der Abkürzungen\nEQ                   die auf die in gekoppelter Erzeugung von Wärme entfallende Emissionsmenge in Tonnen Kohlendioxid-\nÄquivalente oder die auf die in gekoppelter Erzeugung von Wärme entfallenden Stoffströme, bezogen auf\nein Zuteilungselement;\nŋQ                   Wirkungsgrad der Wärmeerzeugung in gekoppelter Wärmeproduktion;\nŋQ,ref               Referenzwirkungsgrad der Wärmeerzeugung in gekoppelter Wärmeproduktion;\nŋel                  Wirkungsgrad der Stromproduktion in gekoppelter Stromerzeugung;\nŋel,ref              Referenzwirkungsgrad der Stromproduktion in gekoppelter Stromerzeugung;\nEKWK                 die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie entfallende Emissionsmenge\nin Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente oder die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und ther-\nmischer Energie entfallenden Stoffströme.\n2. Zur Anwendung der Formel nach Nummer 1 sind die Wirkungsgrade für die Strom- und Wärmeproduktion\nentweder aus den Auslegungsparametern der Anlage anzugeben oder durch verifizierte Messungen zu ermit-\nteln; alternativ zur Angabe der Wirkungsgrade können auch die Nutzungsgrade angegeben werden.\nFür die Ermittlung der Wirkungsgrade durch verifizierte Messungen sind folgende Formeln maßgeblich:\nQW                        Qel\n\u0011Q ¼          bzw:       \u0011el ¼\nQBr                      QBr\nErläuterung der Abkürzungen\nQW                   die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie entfallende Wärmemenge,\nausgedrückt in Gigajoule;\nQBr                  die für die gekoppelte Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie benötigte Brennstoffmenge,\nausgedrückt in Gigajoule;\nQel                  die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie entfallende Strommenge,\nausgedrückt in Gigajoule.\nSofern diese Angaben nicht vorliegen oder nicht ermittelt werden können, ist für ŋQ ein Wert von 0,7, für ŋel ein\nWert von 0,525 anzunehmen.\n3. Zur Anwendung der Formel nach Nummer 1 gelten für ŋQ,ref und ŋel,ref die folgenden Referenzwirkungsgrad-\nWerte der getrennten Strom- und Wärmeerzeugung:\nSteinkohle, Koks und                              Gasöl, Heizöl, Flüssiggas\nBraunkohle,                                       Erdgas und weitere\nsonstige feste                                  und sonstige flüssige\nBraunkohlebriketts                                 gasförmige Brennstoffe\nBrennstoffe                                         Brennstoffe\nStrom                                   44,2 %                  41,8 %                      44,2 %                   52,5 %\nWärme                                     88 %                    86 %                        89 %                     90 %\nWerden in einem Zuteilungselement mehrere Brennstoffe eingesetzt, so ist ein Mischwert für den Referenzwir-\nkungsgrad auf Basis einer Gewichtung nach Brennstoffenergie zu bilden.\n4. Zusätzliche Angaben im Zuteilungsantrag\nSoweit Regelungen dieser Verordnung auf diesen Teil des Anhangs 1 verweisen, sind im Zuteilungsantrag\nfolgende Angaben zu den Verbrennungseinheiten der Anlage zusätzlich erforderlich:\na) die Bezeichnung der Verbrennungseinheit,\nb) die Feuerungswärmeleistung zum Zeitpunkt der Antragstellung,\nc) die zugehörigen Zuteilungselemente,\nd) Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis c in den Kalenderjahren 2005 bis 2010.","1940         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\nAnhang 2\n(zu § 7 Absatz 3)\nAnforderungen an die sachverständigen Stellen und die Prüfung\nTeil 1\nAnforderungen an die sachverständigen Stellen\nDie sachverständige Stelle muss vom Anlagenbetreiber unabhängig sein, ihre Aufgabe objektiv und unparteiisch\nausführen und vertraut sein mit\n1. den für die zu prüfenden Tätigkeiten relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere mit der\nRichtlinie 2003/87/EG, den Monitoring-Leitlinien, den einheitlichen EU-Zuteilungsregeln, dem Treibhausgas-\nEmissionshandelsgesetz, der Datenerhebungsverordnung 2020 sowie dieser Verordnung und den einschlägi-\ngen Normen;\n2. dem Zustandekommen aller Informationen über die einzelnen Parameter und Emissionsquellen in der Anlage,\ninsbesondere im Hinblick auf Erfassung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.\nTeil 2\nAnforderungen an die Prüfung\nI. Allgemeine Grundsätze\n1. Planung und Durchführung der Prüfung müssen unter Beachtung professioneller Skepsis erfolgen und insbe-\nsondere solche Umstände berücksichtigen, die zu wesentlichen Fehlern und Falschangaben der vorgelegten\nInformationen und Daten führen könnten.\n2. Im Rahmen des Verifizierungsverfahrens dürfen vom Anlagenbetreiber mitgeteilte Parameter und Daten nur\nvalidiert werden, wenn sie mit einem hohen Grad an Sicherheit bestimmt werden konnten. Zur Gewährleistung\neines hohen Grades an Sicherheit muss die sachverständige Stelle bei der Prüfung der vom Anlagenbetreiber\nvorgelegten Nachweise zur Überzeugung gelangen, dass\na) die mitgeteilten Parameter und Daten zuverlässig und schlüssig sind,\nb) die Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Normen, Leitlinien und wissenschaftlichen Standards er-\nhoben worden sind und\nc) die einschlägigen Aufzeichnungen und Dokumentationen der Anlage vollständig und schlüssig sind.\n3. Die sachverständige Stelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegen-\nstand der Prüfung in Zusammenhang stehen.\nII. Methodik\n1. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden.\nDazu verschafft sich die sachverständige Stelle insbesondere ein vollständiges und detailliertes Verständnis\nsämtlicher relevanter Tätigkeiten und ihrer Bedeutung für die Zuteilung.\n2. Bei der Prüfung sind sämtliche relevanten Informationen der Emissionsgenehmigung, der immissionsschutz-\nrechtlichen Genehmigung oder sonstiger Betriebsgenehmigungen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere\nauch hinsichtlich der Bewertung der installierten Anfangskapazität von Zuteilungselementen.\n3. Im Rahmen einer Risikoanalyse sind die inhärenten Risiken und die Kontrollrisiken, die sich jeweils aus dem\nUmfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Anlagenbetreibers und den Zuteilungsparametern ergeben\nund zu wesentlichen Falschangaben führen könnten, sowie die Entdeckungsrisiken zu untersuchen und zu\nbewerten. Basierend auf den Ergebnissen der strategischen Analyse und der Risikoanalyse ist der Prüfplan\naufzustellen.\n4. Für die Prüfung ist sowohl eine technische Vor-Ort-Besichtigung der Anlage als auch eine Vor-Ort-Einsicht-\nnahme in Nachweise und Belege erforderlich, um das Funktionieren von Zählern und Überwachungssystemen\nzu kontrollieren, Interviews durchzuführen, Stichproben und hinreichende Informationen zu erheben sowie Be-\nlege zu überprüfen. Die sachverständige Stelle kann auf eine Vor-Ort-Besichtigung verzichten, soweit die in\nSatz 1 genannten Umstände bereits Gegenstand einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Vor-Ort-\nÜberprüfung durch die sachverständige Stelle waren.\n5. Bei der Umsetzung des Prüfplans sind anhand der vorgesehenen Probenahmeverfahren, Durchgangstests,\nDokumentenprüfungen, Analyseverfahren und Datenprüfungen sämtliche Daten zu erheben und Informationen\neinzuholen, auf die das spätere Prüfgutachten gestützt wird.\n6. Die sachverständige Stelle fordert den Anlagenbetreiber auf, alle fehlenden Daten oder fehlende Teile des\nPrüfpfads zu vervollständigen, Abweichungen bei den Parametern oder Emissionsdaten zu erklären sowie Be-\nrechnungen erneut durchzuführen oder mitgeteilte Daten anzupassen.\n7. Der Sachverständige hat wesentliche Prüftätigkeiten selbst auszuführen. Soweit er Hilfstätigkeiten delegiert, hat\ner dies in seinem externen Prüfbericht zu vermerken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011        1941\nIII. Bericht\n1. Die sachverständige Stelle erstellt einen internen Prüfbericht, in dem dokumentiert und nachgewiesen wird,\ndass die strategische Analyse, die Risikoanalyse und der Prüfplan vollständig durchgeführt und umgesetzt\nwurden. Der interne Prüfbericht muss hinreichende Informationen zu den tragenden Erwägungen des Prüfgut-\nachtens enthalten. Der interne Prüfbericht dient auch dazu, der zuständigen Behörde und der Aufsichtsbehörde\neine etwaige Bewertung der Prüfung zu erleichtern.\n2. Die Entscheidung, ob die mitgeteilten Parameter wesentliche Falschangaben enthalten oder irgendwelche an-\nderen Fragen offengeblieben sind, die für das Prüfgutachten von Belang sind, ist auf der Grundlage der Ergeb-\nnisse und Feststellungen des internen Prüfberichts zu treffen.\n3. Prüfmethode, Feststellungen und Prüfgutachten sind in einem externen Prüfbericht zusammenzufassen, wel-\ncher durch den Betreiber zusammen mit dem Zuteilungsantrag an die zuständige Behörde übermittelt wird. Der\nexterne Prüfbericht muss in nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen lassen. Er muss\nAngaben zu sämtlichen Feldern enthalten, die in der elektronischen Formatvorlage zur Ausfüllung durch die\nsachverständige Stelle vorgesehen sind. Im elektronischen Format sind die jeweils zutreffenden Prüfvermerke\nauszuwählen. Hat die sachverständige Stelle in den Antragsangaben Fehler oder Abweichungen von den recht-\nlichen Anforderungen festgestellt, so muss sie im externen Prüfbericht darauf hinweisen und erläutern, warum\nsie das Testat trotzdem erteilen konnte. Soweit eine Überprüfung nicht oder nur bedingt möglich ist, ist im\nexternen Prüfbericht zu vermerken, inwieweit der Nachweis geführt werden konnte. Es ist zu begründen, warum\ndie eingeschränkte Prüfbarkeit der Erteilung des Testats nicht entgegenstand."]}