{"id":"bgbl1-2011-49-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":49,"date":"2011-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/49#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_49.pdf#page=26","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften","law_date":"2011-09-26T00:00:00Z","page":1914,"pdf_page":26,"num_pages":7,"content":["1914        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\nErste Verordnung\nzur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften\nVom 26. September 2011\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-               vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340; 1999 I\nschaft und Verbraucherschutz verordnet                         S. 1237) geändert worden ist:\n– auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 1, auch in Ver-\nbindung mit Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b                                   Artikel 1\nund Nummer 3, und des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des                                 Änderung der\nFleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714,         Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung\n1025) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium              Die     Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverord-\nfür Wirtschaft und Technologie,                           nung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196)\n– auf Grund des § 10 Absatz 3 des Fleischgesetzes           wird wie folgt geändert:\nvom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025),                 1. § 1 wird wie folgt geändert:\n– auf Grund des § 1 Absatz 3, auch in Verbindung mit           a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n§ 2 Absatz 2 Nummer 1 und 6, des Handelsklassen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               b) In dem neuen Absatz 1 werden\n23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1              aa) im Satz 1 die Angabe „die Verordnung (EG)\nAbsatz 3 zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom                   Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU\n9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) und § 2 Absatz 2                  Nr. L 121 S. 1)“ durch die Angabe „die Ver-\ndurch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember                        ordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezem-\n2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, im Ein-                  ber 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11)“\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                        ersetzt und\nschaft und Technologie,                                         bb) Satz 3 aufgehoben.\n– auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklas-           c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt               „(2) Rinder im Sinne des Absatzes 1 sind aus-\ndurch Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a des Geset-                gewachsene Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt\nzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert               über zwölf Monate alt waren, sowie nicht ausge-\nworden ist,                                                     wachsene Rinder.“\n– auf Grund des § 5 Absatz 6 des Handelsklassenge-          2. § 2 wird wie folgt geändert:\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 a) In Absatz 1 werden\n23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt                aa) in Satz 1 die Angabe „§ 1“ durch die Angabe\ndurch Artikel 209 Nummer 2 der Verordnung vom                        „§ 1 Absatz 1“ und\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für              bb) in Satz 2 die Wörter „im jeweils vorangegan-\nWirtschaft und Technologie und der Finanzen und                      genen Kalendervierteljahr“ durch die Wörter\n„im Jahresdurchschnitt des vorangegange-\n– auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ord-                   nen Kalenderjahres“\nnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der                ersetzt.\ndurch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes            b) Absatz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011            1915\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-              Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststel-\nsätze 2 und 3.                                            lung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom\nd) Im neuen Absatz 2 werden                                   16.12.2008, S. 3) verstößt, indem er\naa) die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 1 Ab-            1. entgegen Artikel 6 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 oder\nsatz 1“ ersetzt und                                      Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, je-\nbb) nach den Wörtern „Europäischen Gemein-                   weils in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder\nschaft“ die Wörter „oder der Europäischen                Absatz 2 oder Absatz 3 dieser Verordnung, einen\nUnion“ eingefügt.                                        Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-\ne) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 1“ durch                 tig kennzeichnet oder\ndie Angabe „§ 1 Absatz 1“ ersetzt.\n2. entgegen Artikel 6 Absatz 5 eine Markierung oder\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:\nein Etikett vor dem Entbeinen entfernt.“\n„§ 3\n5. § 5 wird aufgehoben.\nKennzeichnung\n(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom\nArtikel 2\nKlassifizierer deutlich lesbar durch Stempelung oder\nmit von der zuständigen Landesbehörde anerkann-                                  Änderung der\nten, ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten         Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung\nnach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG)\nNr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember                 Die Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverord-\n2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den ge-              nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Au-\nmeinschaftlichen       Handelsklassenschemata       für    gust 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 4\nSchlachtkörper von Rindern, Schweinen und Scha-            der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I\nfen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise        S. 2186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in folgender Rei-        1. In § 1 wird die Angabe „die Verordnung (EG)\nhenfolge nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu                  Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121\nkennzeichnen:                                                 S. 1)“ durch die Angabe „die Verordnung (EU)\n1. Buchstabe der Kategoriebezeichnung,                        Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346\nvom 30.12.2010, S. 11)“ ersetzt.\n2. Buchstabe der Fleischigkeitsklasse und Zeichen\nder Untergruppe und                                    2. § 2 wird wie folgt geändert:\n3. Ziffer der Fettklasse und Zeichen der Unter-               a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im jeweils\ngruppe.                                                      vorangegangenen Kalendervierteljahr“ durch die\nSatz 1 gilt nicht für nach den Bestimmungen des                  Wörter „im Jahresdurchschnitt des vorangegan-\nLebensmittelhygienerechts zugelassene Schlacht-                  genen Kalenderjahres“ ersetzt.\nbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper\nselbst entbeinen.                                             b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\n„(ABl. EG Nr. L 233 S. 30)“ durch die Wörter „(ABl.\n(2) Bei der Kennzeichnung der Rinderschlacht-                 L 233 vom 10.8.1989, S. 30), die zuletzt durch\nkörper sind                                                      den Durchführungsbeschluss der Kommission\n1. die Etiketten an der Innenseite der Schlachtkör-              vom 27. April 2011 (ABl. L 110 vom 29.4.2011,\nperhälften jeweils                                           S. 29) geändert worden ist,“ ersetzt.\na) in der Beckenhöhle und                              3. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nb) in der Brusthöhle im Bereich der Spannrippe,\n„(3) Systembedingt unvermeidbare Änderungen\n2. die Stempel an der Außenseite der Schlachtkör-             des Protokolls müssen in einem gesonderten Proto-\nper jeweils                                               koll aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist vom\na) an den beiden Vorderhessen oder an den                 Klassifizierer zu unterzeichnen und mindestens\nSchultern und                                          sechs Monate lang, beginnend jeweils mit dem Tag\nder Aufzeichnung, geordnet aufzubewahren.“\nb) an den beiden Hinterhessen oder an den Keu-\nlen                                                 4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nanzubringen.                                                     „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Arti-\n(3) Wenn Schlachtkörper nicht ausgewachsener               kel 21 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008\nRinder nicht gespalten werden, sind die Schlacht-             der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durch-\nkörper auch bei einer Kennzeichnung mit Etiketten             führungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen\nnach den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2                Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von\nan der Außenseite zu kennzeichnen.“                           Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststel-\n4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          lung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom\n16.12.2008, S. 3) von einem Schlachtkörper vor\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder          dem Wiegen, der Einstufung oder der Kennzeich-\nfahrlässig gegen die Verordnung (EG) Nr. 1249/2008            nung Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe ent-\nder Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durch-               fernt.“\nführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen\nHandelsklassenschemata für Schlachtkörper von              5. Die Anlagen werden wird wie folgt gefasst:","1916        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\n„Anlage 1\n(zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)\nHandelsklassenschema\n1                                          2\nHandelsklasse                             Anforderungen\nI\nNach § 2 Absatz 5 ermittelter Muskelfleischanteil des\nSchweineschlachtkörpers mit einem Schlachtgewicht\nvon 50 kg und mehr, jedoch weniger als 120 kg in Prozent\nS            60 und mehr\nE            55 und mehr, jedoch weniger als 60\nU            50 und mehr, jedoch weniger als 55\nR            45 und mehr, jedoch weniger als 50\nO            40 und mehr, jedoch weniger als 45\nP            weniger als 40\nII\nM            Schlachtkörper von Sauen\nV            Schlachtkörper von zur Zucht verwendeten Ebern und Alt-\nschneidern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011          1917\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 5 Nummer 2)\nVerfahren\nzur Ermittlung des Muskelfleischanteils\nvon Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 2\nDer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel\nberechnet:\nMF = 60,98501 – 0,85831 ⋅ S + 0,16449 ⋅ F.\nDabei sind:\nMF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,\nS    = Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen 7 cm\nseitlich der Trennlinie zwischen der zweit- und drittletzten Rippe,\nF    = Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig und an der gleichen\nStelle wie S gemessen.\nDie Rückenspeckdicke und die Dicke des Rückenmuskels werden an\nSchweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbel-\nsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).\nBei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen\nEigenschaften eines Schlachtkörpers die Dicke des Rückenmuskels nicht\ndirekt bestimmen können, wird anstatt des Fleischmaßes F ersatzweise das\nFleischmaß F* für die Berechnung des Muskelfleischanteils verwendet. F*\nwird wie folgt berechnet:\nF*   = 0,95 ⋅ G – 3.\nDabei sind:\nF*   = Hilfsgröße zur Schätzung der Dicke des Rückenmuskels in mm,\nG    = Gesamtmaß entspricht der Summe der Dicke des Rückenmuskels F\nund der Dicke des Zwischenrippengewebes Z (siehe Abbildung) und\nwird gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S in mm gemessen.\nDie mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Protokoll ge-\nmäß § 3 dieser Verordnung deutlich zu kennzeichnen.\nMesslinie im Kotelettquerschnitt zwischen der zweit- und drittletzten Rippe","1918       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\nAnlage 3\n(zu § 2 Absatz 5 Nummer 3)\nVerfahren\nzur Ermittlung des Muskelfleischanteils\nvon Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3\nDer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel\nberechnet:\nMF = 58,10122 – 0,56495 ⋅ S + 0,13199 ⋅ F.\nDabei sind:\nMF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,\nS   = Speckmaß (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen an der\ndünnsten Stelle des Speckes über dem M. glutaeus medius,\nF   = Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als\nkürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus\nmedius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.\nSpeck- und Fleischmaß werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des\nSchlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe\nAbbildung).\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011             1919\nArtikel 3                           6. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung der                              „Die Bekanntgabe als amtliche Preisfeststellung\nVerordnung über gesetzliche                       kann auch für mehrere Länder gemeinsam erfolgen,\nHandelsklassen für Schaffleisch                     soweit die nach Landesrecht dafür zuständigen\nBehörden hierüber jeweils Einvernehmen erzielen.“\nIn § 1 Absatz 1 der Verordnung über gesetzliche\nHandelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993             7. Dem § 11 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n(BGBl. I S. 993), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-\nnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) geän-               „Die Informationen sind vom Schlachtbetrieb\ndert worden ist, wird die Angabe „Verordnung (EG)                mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren.\nNr. 22/2008 der Kommission vom 11. Januar 2008 mit               Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Ablauf des Jahres,\nBestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklas-                 in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist.\nsenschema für Schlachtkörper von Schafen (ABl. EU                Die Informationen sind der zuständigen Behörde\nNr. L 9 S. 6)“ durch die Angabe „Verordnung (EG)                 auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, soweit dies\nNr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember                    für die Überwachung erforderlich ist.“\n2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemein-\nschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkör-                                  Artikel 5\nper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Fest-\nstellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom                                Änderung der\n16.12.2008, S. 3)“ ersetzt.                                      Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier\nDie Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in\nArtikel 4                           der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar\n1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nÄnderung der                           ordnung vom 25. Juli 2011 (BGBl. I S. 1685) geändert\n1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung                worden ist, wird wie folgt geändert:\nDie 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom           1. In § 1b Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die\n12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) wird wie folgt ge-           durch die Verordnung (EG) Nr. 598/2008 (ABl. L 164\nändert:                                                          vom 25.6.2008, S. 14) geändert worden ist“ durch\ndie Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU)\n1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „vor“ durch die Wörter\nNr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13) ge-\n„spätestens zum Zeitpunkt der“ ersetzt.\nändert worden ist“ ersetzt.\n2. In § 2 Absatz 3 werden nach Satz 3 folgende Sätze\n2. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„Bei Rinderschlachtkörpern ist eine Genehmigung\noder Anordnung nach Satz 2 nur für Schlachtkörper-               „1. Name, Anschrift und Telekommunikationsda-\nteile zulässig, die in Anhang III der Verordnung (EG)                ten des Antragstellers,“.\nNr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember\n2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den                    b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ngemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für\n„3. Name, Anschrift und Telekommunikationsda-\nSchlachtkörper von Rindern, Schweinen und Scha-\nten des Empfängers,“.\nfen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise\n(ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) aufgeführt sind.        3. In § 7 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Verord-\nDabei sind die dort genannten Korrekturfaktoren zu           nung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom\nverwenden.“                                                  23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur\nVerordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsicht-\n3. In § 3 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4             lich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163\neingefügt:                                                   vom 24.6.2008, S. 6)“ die Wörter „ , die zuletzt durch\n„Im Falle einer genehmigten oder angeordneten                die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom\nAbweichung von der Schnittführung nach § 2                   25.6.2010, S. 13) geändert worden ist,“ eingefügt.\nAbsatz 3 Satz 2 ist im Protokoll auf diese Ab-\nweichung und den erforderlichen Korrekturfaktor                                   Artikel 6\nhinzuweisen.“\nNeubekanntmachung\n4. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG)\nNr. 1243/2007 der Kommission vom 24. Oktober                 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n2007 (ABl. EU Nr. L 281, S. 8)“ durch die Angabe          schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\n„Verordnung (EU) Nr. 150/2011 der Kommission              Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung, der\nvom 18. Februar 2011 (ABl. L 46 vom 19.2.2011,            Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung,\nS. 14)“ ersetzt.                                          der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für\nSchaffleisch, der 1. Fleischgesetz-Durchführungsver-\n5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „im jeweils voran-       ordnung und der Verordnung über Vermarktungsnor-\ngegangenen Kalendervierteljahr“ durch die Wörter          men für Eier in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\n„im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Ka-            an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nlenderjahres“ ersetzt.                                    machen.","1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\nArtikel 7\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 4. Oktober 2011 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. September 2011\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}