{"id":"bgbl1-2011-49-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":49,"date":"2011-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"2011-09-20T00:00:00Z","page":1890,"pdf_page":2,"num_pages":24,"content":["1890        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\nVerordnung\nzur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 20. September 2011\nEs verordnen                                                des Stromsteuergesetzes durch Artikel 2 Nummer 8\ndes Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) neu\n– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des\ngefasst und § 11 Nummer 10 Satz 1 des Stromsteu-\n§ 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, Num-\nergesetzes durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes\nmer 4 Buchstabe a und b, Nummer 5 Buchstabe a\nvom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert\nbis c, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7 Buch-\nworden sind,\nstabe a, Nummer 8 Buchstabe a und b, Nummer 9\nBuchstabe a, d und e, Nummer 10 Buchstabe d,              – das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh-\nNummer 11 Buchstabe a, b und d, Nummer 12, 14               men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nund 18 Buchstabe a bis c des Energiesteuergesetzes          schutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 66 Ab-\nsowie auf Grund des § 11 Nummer 2, 4, 5, 7 und 8            satz 1 Nummer 11b des Energiesteuergesetzes, der\nBuchstabe a bis c, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10               durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 18. De-\nund 11 des Stromsteuergesetzes, von denen § 66              zember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist:\nAbsatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5\ndes Energiesteuergesetzes durch Artikel 6 Num-\nmer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd                                       Artikel 1\ndes Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870)                                Änderung der\nneu gefasst, § 66 Absatz 1 Nummer 6 des Energie-                Energiesteuer-Durchführungsverordnung\nsteuergesetzes durch Artikel 6 Nummer 38 Buch-\nstabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom                 Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom\n15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert sowie § 11       31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011               1891\nder Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) ge-                      worden ist“ und der Nummer 13 abschlie-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    bb) Folgende Nummern 14 und 15 werden ange-\na) Nach der Angabe zu § 1a werden folgende Zwi-                        fügt:\nschenüberschrift und folgende Angaben einge-                        „14. Stromsteuer-Durchführungsverordnung:\nfügt:\ndie Stromsteuer-Durchführungsverord-\n„Zu den §§ 1 bis 2 des Gesetzes                                           nung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794),\n§ 1b Ergänzende Begriffsbestimmungen zum                                  die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nGesetz                                                             nung vom 20. September 2011 (BGBl. I\n§ 1c Steuertarif für schwefelhaltige Energieer-                           S. 1890) geändert worden ist, in der je-\nzeugnisse“.                                                        weils geltenden Fassung;\nb) In der Angabe zu § 10 werden die Wörter „Anla-                      15. lose Ware:\ngenbegriff und“ vorangestellt.                                            unverpackte Energieerzeugnisse in ei-\nc) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu                                nem Behältnis, das entweder Bestand-\n§ 23 wird wie folgt gefasst:                                              teil des Beförderungsmittels oder ein\nISO-Tankcontainer ist, sowie unver-\n„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des\npackte Energieerzeugnisse in anderen\nGesetzes“.\nBehältnissen mit einem Volumen von\nd) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Zwi-                                mehr als 210 Litern Inhalt.“\nschenüberschrift eingefügt:\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Zu § 18a des Gesetzes“.\n„Die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nummer 1\ne) Vor der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe                   gilt für § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 65 Absatz 1\neingefügt:                                                    Satz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes entspre-\n„§ 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeug-                    chend und die Begriffsbestimmung nach Satz 1\nnissen“.                                            Nummer 15 gilt für § 4 Nummer 3 des Gesetzes\nentsprechend.“\nf) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe\neingefügt:                                             3. Nach § 1a werden folgende Zwischenüberschrift\n„§ 84a Allgemeine Erlaubnis“.                             und die folgenden §§ 1b und 1c eingefügt:\ng) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:                „Zu den §§ 1 bis 2 des Gesetzes\n„§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen oder                                         § 1b\nin begünstigten Anlagen verwendete\nErgänzende\nEnergieerzeugnisse“.\nBegriffsbestimmungen zum Gesetz\nh) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:\n(1) Als andere Waren im Sinn des § 1 Absatz 3\n„§ 94 Steuerentlastung für Biokraftstoffe“.               Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, die ganz oder teil-\ni) Nach der Angabe zu § 100 wird folgende An-                weise aus Kohlenwasserstoffen bestehen, gelten\ngabe eingefügt:                                           nicht:\n„§ 100a Verwendung von Wärme durch andere                 1. Klärschlamm nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und 4 der\nUnternehmen“.                                      Klärschlammverordnung vom 15. April 1992\nj) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:                   (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der\nVerordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I\n„§ 102 Steuerentlastung für den öffentlichen                  S. 1504) geändert worden ist, in der jeweils gel-\nPersonennahverkehr, Allgemeines“.                   tenden Fassung,\nk) Nach der Angabe zu § 102 werden folgende An-              2. Siedlungsabfälle des Abfallschlüssels 20 03\ngaben eingefügt:                                              nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallver-\n„§ 102a Steuerentlastung für den öffentlichen                 zeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001\nPersonennahverkehr mit Schienenbah-                (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 7 des\nnen                                                Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) ge-\n§ 102b     Steuerentlastung für den öffentlichen              ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nPersonennahverkehr mit Kraftfahrzeu-               sung und\ngen“.                                          3. andere Abfälle nach der Anlage zu § 2 Absatz 1\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                     der Abfallverzeichnis-Verordnung, in der jeweils\ngeltenden Fassung, die im Durchschnitt einen\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                               Heizwert von höchstens 18 Megajoule je Kilo-\naa) In Nummer 13 werden die Wörter „zuletzt                   gramm haben. Die Ermittlung des durchschnitt-\ngeändert durch Verordnung (EG) Nr. 402/2006               lichen Heizwerts erfolgt\nder Kommission vom 8. März 2006 (ABl. EU\na) monatlich je Verbrennungslinie oder\nNr. L 70 S. 35)“ durch die Wörter „die zuletzt\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010                   b) bezogen auf einzelne oder mehrere Abfall-\n(ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert                    lieferungen, wenn der Heizwert durch reprä-","1892          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\nsentative   Referenzanalysen    nachgewiesen          c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nist.                                                        „(3) Der Berechnung des Nutzungsgrads von\n(2) Eine Verwendung von Energieerzeugnissen                  Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft\nzum Verheizen im Sinn des § 1a Satz 1 Nummer 12                 und Wärme wird ein Kraft-Wärme-Kopplungs-\ndes Gesetzes liegt nicht vor, wenn das Energie-                 prozess zugrunde gelegt, der alle Wärmekraft-\nerzeugnis ausschließlich zur Beseitigung seines                 maschinen einschließt, die an einem Standort\nSchadstoffpotenzials oder aus Sicherheitsgründen                in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) betrieben wer-\nverbrannt wird oder wenn Energieerzeugnisse aus-                den und miteinander verbunden sind. Zum Kraft-\nschließlich aus Sicherheitsgründen zum Betrieb von              Wärme-Kopplungsprozess nach Satz 1 gehören\nZünd- oder Lockflammen verwendet werden.                        nicht:\n1. Dampfturbinen (Wärmekraftmaschinen), die\n(3) Im Sinn des § 1a Satz 1 Nummer 14 des Ge-\nim Kondensationsbetrieb gefahren werden,\nsetzes gelten nur solche gasförmigen Energieer-\nzeugnisse als beim Kohleabbau aufgefangen, die                  2. nachgeschaltete Dampferzeuger, die hinter\naus aktiven oder stillgelegten Kohlebergwerken                      der KWK-Kraftmaschine Dampf direkt in ein\nstammen.                                                            mit der KWK-Anlage gemeinsam genutztes\nNetz einspeisen,\n(4) Als andere vergleichbare Abfälle im Sinn des\n§ 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gelten Energie-                3. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,\nerzeugnisse, die gebraucht oder verunreinigt sind               4. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte\nund somit nicht mehr ohne weitere Aufbereitung                      thermische Energie nicht in mechanische\nzu ihrem ursprünglichen Verwendungszweck einge-                     Energie umgewandelt wird, sondern vor der\nsetzt werden können. Andere vergleichbare Abfälle                   Wärmekraftmaschine ausgekoppelt wird,\nnach § 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes sind auch                 5. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte\nRückstände aus der Alkoholgewinnung und Alko-                       thermische Energie zwar in mechanische\nholrektifikation, die zu den in § 2 Absatz 3 des Ge-                Energie umgewandelt wird, aber keine Nut-\nsetzes genannten Zwecken verwendet oder abge-                       zung der dabei anfallenden Restwärme statt-\ngeben werden.                                                       findet, und\n6. Hilfskessel, die die Dampfversorgung beim\n§ 1c                                      Ausfall einer Kraftmaschine (Motor oder Gas-\nSteuertarif                                  turbine) sicherstellen.\nfür schwefelhaltige Energieerzeugnisse                  Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 2\nNummer 3 sind insbesondere Rauchgasent-\nEnergieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 Satz 2 des\nschwefelungsanlagen, Rauchgasentstickungs-\nGesetzes werden bei einem Schwefelgehalt von\nanlagen sowie Kombinationen davon. Wärme-\nmehr als 50 Milligramm je Kilogramm abweichend\nkraftmaschinen im Sinn des Satzes 2 Nummer 4\nvon § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a\nsind insbesondere Dampfturbinen und Stirling-\ndes Gesetzes ausschließlich nach dem Steuersatz\nmotoren. Zur Berechnung des Jahresnutzungs-\ndes § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b\ngrads ist die als Brennstoffwärme verwendete\ndes Gesetzes versteuert.“\nEnergie aus Energieerzeugnissen heranzuzie-\n4. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe             hen, die vor der Erzeugung mechanischer Ener-\n„§ 1a“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.                           gie zugeführt wird. Dabei ist auf den Heizwert\n(Hi) abzustellen.“\n5. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ngefügt:                                                      d) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„Im Fall des Satzes 4 müssen die Messvorrich-\n„Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen                       tungen zur Erfassung der eingesetzten Energie-\nnach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbun-                  erzeugnisse geeicht sein.“\nden werden.“\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\n6. In § 6 Absatz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 120                  fügt:\nAbs. 2 der Abgabenordnung)“ durch die Wörter\n„(4a) Einheiten zur gekoppelten Erzeugung\n„nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung“ er-\nvon Kraft und Wärme an unterschiedlichen\nsetzt.\nStandorten, auch im Verbund mit anderen\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                   Stromerzeugungseinheiten und Einheiten zur\nausschließlichen Erzeugung von Wärme, gelten\na) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter               als eine Anlage zur gekoppelten Erzeugung von\n„Anlagenbegriff und“ vorangestellt.                         Kraft und Wärme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Num-\nb) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                      mer 1 und 2 und § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nund 2 des Gesetzes, sofern die Steuerung der\n„Bei in sich geschlossenen Anlagen zur gekop-               Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft\npelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die aus-              und Wärme sowie der anderen möglichen\nschließlich wärmegeführt betrieben werden und               Stromerzeugungseinheiten und Wärmeerzeu-\nüber keinen Notkühler verfügen, kann der Nut-               gungseinheiten zentral erfolgt, der Betreiber zu-\nzungsgrad den technischen Beschreibungen                    gleich der Eigentümer der Einheiten zur gekop-\nentnommen werden.“                                          pelten Erzeugung von Kraft und Wärme ist, er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011            1893\ndie ausschließliche Entscheidungsgewalt über              b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ndie Einheiten besitzt und der erzeugte Strom zu-              „Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen\nmindest teilweise in das Versorgungsnetz einge-               nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung ver-\nspeist werden soll. Im Fall des Satzes 1 ist ein              bunden werden.“\nGesamtjahresnutzungsgrad für alle zur Anlage\ngehörenden Einheiten zur gekoppelten Erzeu-           16. § 32 wird wie folgt geändert:\ngung von Kraft und Wärme zu ermitteln. Eine               a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nAbrechnung im Sinn des Absatzes 4 Satz 4 ist                  „Um Energieerzeugnisse aufteilen zu können,\nnicht zulässig.“                                              hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder\nf) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätze 1 bis 3                der registrierte Versender dem für ihn zuständi-\nund 4 Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „Absätze 1               gen Hauptzollamt den Entwurf der Aufteilungs-\nbis 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 4a“ ersetzt.                    mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Da-\ntensatz unter Verwendung des EDV-gestützten\ng) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                             Beförderungs- und Kontrollsystems zu übermit-\n„(6) Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit              teln.“\ndie eingesetzten Energieerzeugnisse auch tat-             b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nsächlich zur gekoppelten Erzeugung von Kraft\n„Um Energieerzeugnisse aufteilen zu können,\nund Wärme verwendet worden sind. Energieer-\nhat der Steuerlagerinhaber als Versender oder\nzeugnisse, die in den in Absatz 3 Satz 2 genann-\nder registrierte Versender dem für ihn zuständi-\nten technischen Einrichtungen verwendet wer-\ngen Hauptzollamt den Entwurf der Aufteilungs-\nden, sind nicht entlastungsfähig.“\nmitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Da-\n8. In § 11a Absatz 1 werden die Wörter „Verordnung                  tensatz unter Verwendung des EDV-gestützten\nvom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507)“ durch die Wör-               Beförderungs- und Kontrollsystems zu übermit-\nter „Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399)“              teln.“\nersetzt.\n17. Vor § 37a wird folgende Zwischenüberschrift einge-\n9. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                 fügt:\n„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach               „Zu § 14 des Gesetzes“.\n§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden              18. Dem § 38 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nwerden.“\n„Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen\n10. § 18 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                 nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbun-\n„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach               den werden.“\n§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden              19. Dem § 42 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nwerden.“                                                     „Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach\n11. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden\nwerden.“\n„(3) Kohlenwasserstoffhaltige Dämpfe, die im\nLager aufgefangen werden bei                             20. Vor § 50 wird folgender § 49a eingefügt:\n„§ 49a\na) der Lagerung,\nAbgabe von\nb) der Verladung von Energieerzeugnissen oder                            sonstigen Energieerzeugnissen\nc) der Entgasung von Transportmitteln,                          Andere als in § 4 des Gesetzes genannte Ener-\ndürfen im Lager verflüssigt werden. Der Lagerinha-           gieerzeugnisse gelten als erstmals im Steuergebiet\nber hat über die aufgefangenen Dämpfe und die                als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Ver-\nverflüssigten Mengen Aufzeichnungen zu führen;               längerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abge-\ndie verflüssigten Mengen sind als Zugang im Lager-           geben, wenn der Abgebende einen nach außen hin\nbuch zu führen.“                                             objektiv erkennbaren Willen offenbart, ein Energie-\nerzeugnis zu den genannten Zwecken abzugeben.\n12. Die Zwischenüberschrift vor § 23a wird wie folgt             Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff im Sinn des\ngefasst:                                                     § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes liegt\n„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Ge-           bei Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1\nsetzes“.                                                     Nummer 2 des Gesetzes dann nicht vor, wenn die\nEnergieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausge-\n13. In § 23a wird nach der Angabe „§ 15 Absatz 5,“ die\nsondert oder geliefert werden und nicht ausdrück-\nAngabe „§ 16 Absatz 3,“ eingefügt.\nlich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen\n14. § 26 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                 wird.“\n„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach           21. § 53 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden                  „Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach\nwerden.“                                                     § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden\n15. § 27 wird wie folgt geändert:                                werden.“\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird der Klammer-         22. § 60 wird wie folgt geändert:\nzusatz wie folgt gefasst: „(§ 1a Satz 1 Nummer 6,         a) In Absatz 3 Nummer 6 wird das Wort „und“\n7 und 9 des Gesetzes)“.                                       durch das Wort „oder“ ersetzt.","1894         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\nb) In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort                 chungsmaßnahmen anordnen, wenn sie zur Siche-\n„Luftfahrtunternehmen“ die Wörter „oder in ei-            rung der Steuerbelange erforderlich erscheinen.\nnem Luftsportgerät“ eingefügt.                            Insbesondere kann das Hauptzollamt anordnen,\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                         dass der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über\nden Bezug und die Verwendung des Erdgases Auf-\naa) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1             zeichnungen führt und die Aufzeichnungen dem\nwerden die Wörter „§ 2 der Verordnung                Hauptzollamt vorlegt.“\nvom 18. März 2008 (BGBl. I S. 449)“ durch\ndie Wörter „§ 2 der Verordnung vom 27. April     30. § 87 wird wie folgt geändert:\n2010 (BGBl. I S. 540)“ ersetzt.                      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung                „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nach-\nvom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507)“ durch               dem die Energieerzeugnisse verbracht oder aus-\ndie Wörter „Verordnung vom 7. April 2010                geführt worden sind, wird abweichend von Satz 3\n(BGBl. I S. 399)“ ersetzt.                              die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag\ncc) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz                       spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres\n„(BGBl. I S. 2868)“ durch den Klammerzu-                gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in\nsatz „(BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380)“ er-             dem die Steuer festgesetzt worden ist.“\nsetzt.                                               b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in Verbin-\ndung mit § 46 Absatz 2 Nummer 1“ durch die\n23. § 66 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nWörter „in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Num-\n„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach                  mer 2“ ersetzt.\n§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die amt-\nwerden.“\nliche Bestätigung nach § 46 Absatz 2 Nummer 2\n24. § 72 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a wird wie folgt                   Buchstabe c“ durch die Wörter „eine amtliche\ngefasst:                                                        Bestätigung nach § 46 Absatz 2 Nummer 2\n„2a. eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätig-              Buchstabe c oder Absatz 2a“ ersetzt.\nkeiten des Unternehmens nach amtlich vorge-        31. Dem § 88 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nschriebenem Vordruck, wenn im Fall des § 37\n„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes\ndie Energieerzeugnisse in das Steuerlager aufge-\nKohle steuerfrei für Prozesse und Verfahren\nnommen worden sind, wird abweichend von Satz 3\nnach § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes\ndie Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag\nverwendet werden soll; die Beschreibung\nspätestens bis zum 31. Dezember des Jahres ge-\nmuss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das\nstellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem\nUnternehmen dem Produzierenden Gewerbe\ndie Steuer festgesetzt worden ist.“\nzuzuordnen; der maßgebende Zeitraum für\ndie Zuordnung des Unternehmens zum Produ-          32. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzierenden Gewerbe bestimmt sich nach § 15              a) In Satz 1 werden die Wörter „für die innerhalb\nAbsatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchfüh-                 eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlas-\nrungsverordnung,“.                                        tungsanspruch entstanden ist“ durch die Wörter\n25. § 73 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    „die innerhalb eines Entlastungsabschnitts ver-\nwendet oder aus denen innerhalb eines Entlas-\n„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach\ntungsabschnitts Energieerzeugnisse im Sinn des\n§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden\n§ 4 des Gesetzes hergestellt worden sind“ er-\nwerden.“\nsetzt.\n26. In § 83 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 44\nb) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuer-\nAbsatz 1 Satz 1 des Gesetzes“ ein Komma und die\nentlastungsanspruch entstanden ist“ durch die\nWörter „sofern sie nicht allgemein erteilt ist,“ einge-\nWörter „in dem die Gemische verwendet oder\nfügt.\naus ihnen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4\n27. § 84 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    des Gesetzes hergestellt worden sind“ ersetzt.\n„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach               c) Folgender Satz wird angefügt:\n§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden                     „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nach-\nwerden.“                                                        dem die Gemische verwendet oder aus ihnen\n28. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:                       Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Geset-\n„§ 84a                                  zes hergestellt worden sind, wird abweichend\nvon Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn\nAllgemeine Erlaubnis                           der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember\nUnter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis            des Jahres gestellt wird, das auf das Kalender-\nwird die steuerfreie Verwendung von Erdgas nach                 jahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden\nMaßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung allge-                ist.“\nmein erlaubt.“                                           33. Dem § 90 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n29. Dem § 85 wird folgender Absatz 7 angefügt:                   „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem\n„(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für den In-         die Energieerzeugnisse verwendet worden sind,\nhaber einer allgemeinen Erlaubnis (§ 84a). Das zu-           wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung\nständige Hauptzollamt kann jedoch Überwa-                    gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011              1895\n31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das                    nisse verwendet oder abgegeben worden\nKalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt                     sind“ ersetzt.\nworden ist.“                                                     cc) Folgender Satz wird angefügt:\n34. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,\na) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuer-                    nachdem die Energieerzeugnisse verwendet\nentlastungsanspruch entstanden ist“ durch die                     oder abgegeben worden sind, wird abwei-\nWörter „in dem die Kohle in den Kohlebetrieb                      chend von Satz 3 die Steuerentlastung ge-\naufgenommen oder nachdem sie verwendet                            währt, wenn der Antrag spätestens bis zum\nworden ist“ ersetzt.                                              31. Dezember des Jahres gestellt wird, das\nauf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nfestgesetzt worden ist.“\n„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nach-           c) In Absatz 3 wird der Nummer 2 abschließende\ndem die Kohle in den Kohlebetrieb aufgenom-                  Punkt durch ein Komma ersetzt und wird fol-\nmen oder verwendet worden ist, wird abwei-                   gende Nummer 3 angefügt:\nchend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt,\nwenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezem-                „3. im Fall des § 49 Absatz 2a des Gesetzes die\nber des Jahres gestellt wird, das auf das Kalen-                 Menge, die Herkunft und der genaue Ver-\nderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt wor-                wendungszweck der Energieerzeugnisse.“\nden ist.“                                                 d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n35. § 91a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          fügt:\na) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuer-                  „(3a) Energieerzeugnisse, für die eine Steuer-\nentlastungsanspruch entstanden ist“ durch die                entlastung nach § 49 des Gesetzes gewährt\nWörter „in dem das Erdgas in ein Leitungsnetz                wird, gelten als Energieerzeugnisse, die nach\nfür unversteuertes Erdgas eingespeist worden                 § 2 Absatz 3 des Gesetzes versteuert worden\nist“ ersetzt.                                                sind.“\n38. § 94 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\na) Die Paragrafenüberschrift wird wie folgt gefasst:\n„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nach-\ndem das Erdgas in ein Leitungsnetz für unver-                                        „§ 94\nsteuertes Erdgas eingespeist worden ist, wird                        Steuerentlastung für Biokraftstoffe“.\nabweichend von Satz 3 die Steuerentlastung ge-\nwährt, wenn der Antrag spätestens bis zum                 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf               aa) In Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes vom\ndas Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festge-                 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180)“ durch\nsetzt worden ist.“                                                die Wörter „Gesetzes vom 1. März 2011\n(BGBl. I S. 282)“ ersetzt.\n36. Dem § 92 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 37a Abs. 3\n„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem\nSatz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 37a Ab-\nGemische, die bei bewilligten Spülvorgängen ange-\nsatz 3 Satz 3“ ersetzt.\nfallen sind, vermischt worden sind oder nachdem\nGemische, die versehentlich entstanden sind, fest-            c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Biokraft-\ngestellt worden sind, wird abweichend von Satz 3                 und Bioheizstoffeigenschaft“ durch das Wort\ndie Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag                    „Biokraftstoffeigenschaft“ und die Wörter „Bio-\nspätestens bis zum 31. Dezember des Jahres ge-                   kraft- und Bioheizstoffs“ durch das Wort „Bio-\nstellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem              kraftstoffs“ ersetzt.\ndie Steuer festgesetzt worden ist.“                           d) In Absatz 4 werden die Wörter „Biokraft- oder\n37. § 93 wird wie folgt geändert:                                    Bioheizstoffen“ durch das Wort „Biokraftstoffen“\nersetzt.\na) Die Paragrafenüberschrift wird wie folgt gefasst:\n39. § 95 wird wie folgt geändert:\n„§ 93\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSteuerentlastung für\naa) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der\nzum Verheizen oder in begünstigten\nSteuerentlastungsanspruch entstanden ist“\nAnlagen verwendete Energieerzeugnisse“.\ndurch die Wörter „in dem die Energieerzeug-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  nisse verwendet worden sind“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „für die inner-              bb) Folgender Satz wird angefügt:\nhalb eines Entlastungsabschnitts der Steuer-\n„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,\nentlastungsanspruch entstanden ist“ durch\nnachdem die Energieerzeugnisse verwendet\ndie Wörter „die innerhalb eines Entlastungs-\nworden sind, wird abweichend von Satz 3\nabschnitts verwendet oder abgegeben wor-\ndie Steuerentlastung gewährt, wenn der An-\nden sind“ ersetzt.\ntrag spätestens bis zum 31. Dezember des\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der                       Jahres gestellt wird, das auf das Kalender-\nSteuerentlastungsanspruch entstanden ist“                    jahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt wor-\ndurch die Wörter „in dem die Energieerzeug-                  den ist.“","1896         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-              b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nfügt:                                                            „(2) Stromerzeugungseinheiten in ortsfesten\n„(2) Entlastungsabschnitt für Anträge auf Ge-             Anlagen an unterschiedlichen Standorten gelten\nwährung einer Steuerentlastung nach § 51 Ab-                 als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 3\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist das Kalender-               Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 53 Ab-\njahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum                  satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes,\nfür die Zuordnung des Unternehmens zum                       sofern die einzelnen Einheiten zur Stromerzeu-\nProduzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3                    gung zentral gesteuert werden, der Betreiber zu-\nSatz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung,              gleich der Eigentümer der Stromerzeugungsein-\nkann der Antragsteller abweichend von Satz 1                 heiten ist, er die ausschließliche Entscheidungs-\ndas Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalb-               gewalt über die Einheiten besitzt und der er-\njahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das                    zeugte Strom zumindest teilweise in das Versor-\nHauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf An-               gungsnetz eingespeist werden soll. Für die elek-\ntrag auch einen Zeitraum von einem Kalender-                 trische Nennleistung gilt Absatz 1 Satz 3 sinn-\nmonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder                 gemäß.“\nin Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich     44. § 100 wird wie folgt geändert:\ngewähren.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 2a und in\naa) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der\nSatz 1 werden nach dem Wort „Entlastungsab-\nSteuerentlastungsanspruch entstanden ist“\nschnitt“ die Wörter „für Anträge auf Gewährung\ndurch die Wörter „in dem die Energieerzeug-\nder Steuerentlastung nach § 51 Absatz 1 Num-\nnisse verwendet worden sind“ ersetzt.\nmer 2 des Gesetzes“ eingefügt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nd) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                             „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,\nnachdem die Energieerzeugnisse verwendet\n„1. im Fall des § 51 Absatz 1 Nummer 1 des                         worden sind, wird abweichend von Satz 3\nGesetzes eine Beschreibung der wirtschaft-                     die Steuerentlastung gewährt, wenn der An-\nlichen Tätigkeiten des Antragstellers im                       trag spätestens bis zum 31. Dezember des\nmaßgebenden Zeitraum nach amtlich vorge-                       Jahres gestellt wird, das auf das Kalender-\nschriebenem Vordruck, es sei denn, die Be-                     jahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt wor-\nschreibung liegt dem Hauptzollamt für den                      den ist.“\nmaßgebenden Zeitraum bereits vor; die Be-\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden durch die\nschreibung muss es dem Hauptzollamt er-\nfolgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:\nmöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeug-\nnisse durch ein Unternehmen des Produzie-                    „(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalender-\nrenden Gewerbes verwendet worden sind,“.                 jahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum\nfür die Zuordnung eines Unternehmens zum Pro-\n40. Dem § 96 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nduzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forst-\n„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem               wirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Strom-\ndie Energieerzeugnisse verwendet worden sind,                   steuer-Durchführungsverordnung, kann der An-\nwird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung                 tragsteller abweichend von Satz 1 das Kalender-\ngewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum                     vierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlas-\n31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf                  tungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann\ndas Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festge-               im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch den Kalen-\nsetzt worden ist.“                                              dermonat als Entlastungsabschnitt zulassen.\nEine Steuerentlastung wird in den Fällen der\n41. Dem § 97 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nSätze 2 und 3 jedoch nur gewährt, wenn der Ent-\n„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem               lastungsbetrag den Betrag nach § 54 Absatz 3\ndie Energieerzeugnisse verwendet worden sind,                   des Gesetzes bereits im jeweils ersten Entlas-\nwird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung                 tungsabschnitt eines Kalenderjahres überschrei-\ngewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum                     tet.\n31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf\n(3) Der Antragsteller hat dem Antrag eine\ndas Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festge-\nBeschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten\nsetzt worden ist.“\nim maßgebenden Zeitraum gemäß § 15 Absatz 3\n42. Dem § 98 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung nach\namtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen,\n„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem\nes sei denn, die Beschreibung liegt dem Haupt-\ndie Energieerzeugnisse verwendet worden sind,\nzollamt bereits vor. Die Beschreibung muss es\nwird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung\ndem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob\ngewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum\ndie Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen\n31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf\nim Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des\ndas Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festge-\nStromsteuergesetzes verwendet worden sind.\nsetzt worden ist.“\n(4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder\n43. § 99 wird wie folgt geändert:\nvon einem anderen Unternehmen (§ 100a) des\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        Produzierenden Gewerbes oder der Land- und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011              1897\nForstwirtschaft verwendeten Wärmemengen und               amt eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätig-\nder für die Erzeugung der Wärme verbrauchten              keiten für den maßgebenden Zeitraum bereits vor-\nEnergieerzeugnisse ist zulässig, soweit                   liegt. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im\n1. eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit              Sinn der Abgabenordnung.\nunvertretbarem Aufwand möglich wäre und                  (3) Der Antragsteller hat sich die von einem an-\n2. die Schätzung nach allgemein anerkannten               deren Unternehmen des Produzierenden Gewerbes\nRegeln der Technik erfolgt und für nicht sach-        oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwen-\nverständige Dritte jederzeit nachprüf- und            deten Wärmemengen bestätigen zu lassen. Soweit\nnachvollziehbar ist.                                  die jeweils bezogene Wärmemenge von einem an-\nderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes\n(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen            oder der Land- und Forstwirtschaft vollständig\nNachweis zu führen, aus dem sich für den jewei-           selbst verwendet worden ist, reicht eine Bestäti-\nligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:                gung des anderen Unternehmens über die vollstän-\n1. die Art, die Menge, die Herkunft und der ge-           dige Verwendung der Wärme ohne Angabe der\nnaue Verwendungszweck der verbrauchten                Menge aus. Die vollständige oder anteilige Nutzung\nEnergieerzeugnisse,                                   durch ein anderes Unternehmen des Produzieren-\n2. soweit die erzeugte Wärme durch ein anderes            den Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft\nUnternehmen des Produzierenden Gewerbes               muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den\noder der Land- und Forstwirtschaft verwen-            bei dem Antragsteller vorhandenen Belegen erge-\ndet worden ist (§ 100a):                              ben. Der Antragsteller nimmt die Bestätigungen zu\nseinen steuerlichen Aufzeichnungen.\na) der Name und die Anschrift dieses ande-\nren Unternehmens sowie                                (4) Wer eine Bestätigung nach Absatz 3 aus-\nstellt, hat gemäß Satz 2 Aufzeichnungen zu führen,\nb) die Wärmemengen, die durch dieses an-              aus denen sich die insgesamt bezogenen, die\ndere Unternehmen jeweils verwendet wor-            selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen\nden sind, sowie die Menge der für die Er-          Wärmemengen herleiten lassen. Die Aufzeichnun-\nzeugung der Wärme jeweils verbrauchten             gen müssen so beschaffen sein, dass es einem\nEnergieerzeugnisse.“                               sachverständigen Dritten innerhalb einer angemes-\n45. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:                   senen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prü-\n„§ 100a                               fen. § 100 Absatz 4 gilt entsprechend. Das andere\nUnternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren\nVerwendung von                             der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abga-\nWärme durch andere Unternehmen                      benordnung.\n(1) Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeu-               (5) Vom Antragsteller erzeugte Wärme gilt nicht\ngung von Wärme, die durch ein anderes Unterneh-               als durch ein anderes Unternehmen verwendet,\nmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land-                wenn\nund Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 3 oder\nNummer 5 des Stromsteuergesetzes verwendet                    1. dieses andere Unternehmen die Wärme im Be-\nworden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach                  trieb des Antragstellers verwendet,\n§ 100 Absatz 1 zusätzlich beizufügen:                         2. solche Wärme üblicherweise nicht gesondert\n1. für jedes die Wärme verwendende andere Unter-                  abgerechnet wird und\nnehmen des Produzierenden Gewerbes oder der               3. der Empfänger der unter Verwendung der\nLand- und Forstwirtschaft eine Selbsterklärung                Wärme erbrachten Leistungen der Antragsteller\ndieses anderen Unternehmens nach Absatz 2                     ist.“\nund\n46. § 101 wird wie folgt gefasst:\n2. eine Aufstellung, in der die für die Wärmeerzeu-\ngung verwendeten Energieerzeugnisse diesen                                        „§ 101\nanderen Unternehmen jeweils zugeordnet wer-                                  Steuerentlastung\nden.                                                                 für Unternehmen in Sonderfällen\nDie Vorlage einer Selbsterklärung nach Satz 1 Num-               (1) Die Steuerentlastung nach § 55 des Gesetzes\nmer 1 ist nicht erforderlich, wenn diese dem zustän-          ist bei dem für den Antragsteller zuständigen\ndigen Hauptzollamt für das Kalenderjahr, für das die          Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nSteuerentlastung beantragt wird, bereits vorliegt.            druck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen,\n(2) Die Selbsterklärung ist gemäß Satz 2 und 3             die innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungs-\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzuge-                zeitraum) verwendet worden sind. Die Steuerentlas-\nben. Darin hat das andere Unternehmen des Pro-                tung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens\nduzierenden Gewerbes oder der Land- und Forst-                bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Ka-\nwirtschaft insbesondere seine wirtschaftlichen Tä-            lenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse ver-\ntigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschrei-                wendet worden sind, bei dem für den Antragsteller\nben. § 100 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf             zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die\ndie Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten             Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energie-\nwird verzichtet, wenn dem für das andere Unter-               erzeugnisse verwendet worden sind, wird ab-\nnehmen des Produzierenden Gewerbes oder der                   weichend von Satz 2 die Steuerentlastung gewährt,\nLand- und Forstwirtschaft zuständigen Hauptzoll-              wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember","1898            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\ndes Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr                Kraftstoff verwendet wurde, die im Steuergebiet\nfolgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.                  des Energiesteuergesetzes durch das Unterneh-\nmen versteuert worden ist oder versteuert bezo-\n(2) Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für\ngen worden ist. Das Hauptzollamt kann Rege-\ndie Zuordnung eines Unternehmens zum Produzie-\nlungen über die Art des Nachweises festlegen.\nrenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der\nStromsteuer-Durchführungsverordnung, kann das                         (4) Weicht der ermittelte Entlastungsbetrag\nHauptzollamt auf Antrag einen vorläufigen Entlas-                 erheblich von dem Entlastungsbetrag ab, der\ntungszeitraum von einem Kalendermonat, einem                      für einen vergleichbaren vorhergehenden Entlas-\nKalendervierteljahr oder einem Kalenderhalbjahr                   tungsabschnitt gewährt worden ist, sind die Ab-\n(vorläufiger Abrechnungszeitraum) zulassen und                    weichungen zu erläutern.\ndie Steuerentlastung für innerhalb eines vorläufigen                  (5) Dem Antrag müssen die tatsächlich zu-\nAbrechnungszeitraums verwendete Energieerzeug-                    rückgelegten begünstigten Strecken zugrunde\nnisse gewähren. Zur Errechnung der Höhe der                       gelegt werden, wie sie sich aus dem buchmäßi-\nSteuerentlastung ist § 55 des Gesetzes sinngemäß                  gen Nachweis ergeben. Pauschalansätze sind\nauf den vorläufigen Abrechnungszeitraum anzu-                     nicht zulässig.\nwenden. Eine Steuerentlastung nach Satz 1 wird\nnur dann gewährt, wenn die Summe aus dem Steu-                        (6) Der öffentliche Personennahverkehr mit\neranteil nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes und der                  Schienenbahnen oder mit Kraftfahrzeugen um-\nStromsteuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des                   fasst auch die damit zusammenhängenden not-\nStromsteuergesetzes bereits im ersten vorläufigen                 wendigen Betriebsfahrten. Notwendige Be-\nAbrechnungszeitraum im Kalenderjahr den Unter-                    triebsfahrten sind\nschiedsbetrag in der Rentenversicherung (§ 55 Ab-                 1. An- und Abfahrten\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes) für\ndiesen Zeitraum übersteigt.                                            a) von und zu der Einsatzstelle,\n(3) Wurde eine Steuerentlastung für innerhalb ei-                   b) von und zu dem Betriebshof,\nnes vorläufigen Abrechnungszeitraums verwendete                        c) von der und zu der Wohnung des Fahr-\nEnergieerzeugnisse nach Absatz 2 gewährt, hat der                         zeugführers; dies umfasst auch Sammel-\nAntragsteller einen zusammenfassenden Antrag                              transporte mit Fahrzeugen, die nicht im\nnach Absatz 1 für das Kalenderjahr bis zum 31. Juli                       genehmigten Linienverkehr eingesetzt\ndes folgenden Kalenderjahres abzugeben. Wird der                          sind,\nzusammenfassende Antrag nicht oder nicht recht-\nzeitig abgegeben, fordert das Hauptzollamt die                         d) vom Endhaltepunkt einer Linie oder Stre-\nnach Absatz 2 gewährte Steuerentlastung zurück.                           cke zum Anfangspunkt der nächsten Linie\noder Strecke,\n(4) § 100 Absatz 3 bis 5 und § 100a gelten ent-\n2. Fahrten zur Sicherstellung von Betriebsum-\nsprechend.“\nläufen und Fahrplanwechseln, zum Beispiel\n47. § 102 wird wie folgt geändert:                                         Rangierfahrten,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        3. Werkstattfahrten,\n„§ 102                                4. Ersatzwagengestellfahrten,\nSteuerentlastung für den                       5. Hilfszugeinsatzfahrten,\nöffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines“.               6. Überführungsfahrten,\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              7. Lehr- und Schulungsfahrten zur Einweisung\naa) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der                        von Fahrzeugführern sowie\nSteuerentlastungsanspruch entstanden ist“               8. Lehr- und Schulungsfahrten zur Aus-, Fort-\ndurch die Wörter „in dem die Energieerzeug-                  und Weiterbildung, nicht jedoch zur Erlan-\nnisse verwendet worden sind“ ersetzt.                        gung einer Fahrerlaubnis.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             Keine notwendigen Fahrten im Sinn des Satzes 1\n„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,               sind Fahrten\nnachdem die Energieerzeugnisse verwendet                1. zu Dienst- und Einsatzbesprechungen,\nworden sind, wird abweichend von Satz 3\ndie Steuerentlastung gewährt, wenn der An-              2. zum Austausch von Fahrplänen an Haltestel-\ntrag spätestens bis zum 31. Dezember des                     len,\nJahres gestellt wird, das auf das Kalender-             3. von Werkstatt- und Servicefahrzeugen sowie\njahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt wor-\n4. zur Beförderung von Personal und Material\nden ist.“\nfür unternehmenseigene Zwecke.\nc) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden\nDabei ist es unerheblich, ob diese Fahrten mit\nAbsätze 3 bis 6 ersetzt:\nKraftfahrzeugen       oder   Schienenfahrzeugen\n„(3) Unternehmen mit Geschäftssitz im Aus-                durchgeführt werden. Beförderungen von Perso-\nland wird eine Steuerentlastung nur gewährt,                  nal und Material für unternehmenseigene Zwe-\nwenn nachgewiesen ist, dass eine den begüns-                  cke sind insbesondere Fahrten für den Strecken-\ntigten Beförderungen entsprechende Menge                      unterhalt und zur Sicherung des Fahrbetriebs.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011              1899\n48. Nach § 102 werden folgende §§ 102a und 102b                                            § 102b\neingefügt:                                                             Steuerentlastung für den öffentlichen\n„§ 102a                                    Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen\n(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung\nSteuerentlastung für den öffentlichen\nmuss – soweit zutreffend – folgende Angaben ent-\nPersonennahverkehr mit Schienenbahnen\nhalten:\n(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung            1. den Namen und den Zweck des Unternehmens,\nmuss – soweit zutreffend – folgende Angaben ent-\nhalten:                                                      2. den Namen des Betriebsinhabers (außer bei Ka-\npitalgesellschaften) und, sofern ein solcher be-\n1. den Namen und den Zweck des Unternehmens,                     stellt ist, des Betriebsleiters und seines Stellver-\ntreters; bei juristischen Personen und Personen-\n2. den Namen des Betriebsinhabers (außer bei Ka-\ngesellschaften sind die nach Gesetz, Gesell-\npitalgesellschaften) und, sofern ein solcher be-\nschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung be-\nstellt ist, des Betriebsleiters und gegebenenfalls\nrechtigten Personen anzugeben,\nseines Stellvertreters; bei juristischen Personen\nund Personengesellschaften sind die nach Ge-             3. ein Verzeichnis der dem Antragsteller selbst ge-\nsetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Ver-             nehmigten Linien und solcher Linien, für die ihm\ntretung berechtigten Personen anzugeben,                     die Rechte und Pflichten übertragen worden\nsind, die aus der Genehmigung erwachsen\n3. die Bezeichnung der mit Schienenbahnen befah-                 (Genehmigungsübertragung), sowie derjenigen\nrenen Strecken (zum Beispiel Strecken-Nummer)                Linien, die der Antragsteller auf Grund einer\nund die Länge der befahrenen Strecken in Kilo-               Übertragung der Betriebsführung bedient; bei\nmetern,                                                      sämtlichen Linien sind die Linienlänge (längster\n4. die Angabe des Rechtsverhältnisses, sofern der                Linienweg) und die Behörde anzugeben, die\nAntragsteller für einen anderen Verkehrsunter-               a) die Genehmigung für den Linienverkehr nach\nnehmer Beförderungen im öffentlichen Perso-                      den §§ 42 und 43 des Personenbeförde-\nnennahverkehr durchführt,                                        rungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I\n5. ein Verzeichnis der im Schienenverkehr einge-\nS. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-\nsetzten Fahrzeuge, für deren Verbrauch an Kraft-\nsetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 544) ge-\nstoffen die Entlastung beansprucht wird, unter\nändert worden ist, in der jeweils geltenden\nAngabe des Typs und der Baureihe, der Motor-\nFassung, erteilt hat,\nnummer, der Fabriknummer und der installierten\nLeistung in Kilowatt sowie                                   b) die Übertragung der aus der Genehmigung\nerwachsenden Rechte und Pflichten geneh-\n6. den spezifischen Kraftstoffverbrauch je Motor-                    migt hat oder\ntyp in Gramm je Kilowattstunde.\nc) die Übertragung der Betriebsführung nach § 2\n(2) Änderungen der nach Absatz 1 maßgeblichen                     Absatz 2 Nummer 3 des Personenbeförde-\nbetrieblichen Verhältnisse sind dem Hauptzollamt                     rungsgesetzes bewilligt hat,\nspätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerent-            4. ein Verzeichnis der vom Antragsteller in eigenem\nlastung anzuzeigen.                                              Namen, in eigener Verantwortung und für eigene\n(3) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56              Rechnung oder im Auftrag durchgeführten\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes für jedes                  Beförderungen nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d,\nSchienenfahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse                  g und i der Freistellungs-Verordnung in der im\nverwendet worden sind, einen buchmäßigen Nach-                   Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nweis mit folgenden Angaben zu führen:                            mer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, die durch Artikel 1 der Verordnung vom\n1. der Betriebsbezeichnung (Typ oder Baureihe)                   30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden\ndes Schienenfahrzeugs,                                       ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter An-\n2. dem Tag des Einsatzes,                                        gabe des Schulträgers oder der jeweiligen Ein-\nrichtung,\n3. der Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilome-\n5. die Angabe des Rechtsverhältnisses, sofern der\nter, gegebenenfalls aufgeteilt nach begünstigten\nAntragsteller für ein anderes Verkehrsunterneh-\nund nicht begünstigten Verkehrsleistungen,\nmen Beförderungen im öffentlichen Personen-\n4. der Menge des getankten Kraftstoffs.                          nahverkehr durchführt,\nDer nach Satz 1 zu führende buchmäßige Nachweis              6. eine Erklärung, dass auf den einzelnen Linien\nist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsab-                   oder Strecken, für die eine Entlastung beantragt\nschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden                   wird, in der Mehrzahl der Beförderungsfälle die\nbetriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nach-               gesamte Reichweite 50 Kilometer oder die ge-\nweis des begünstigten Kraftstoffverbrauchs für                   samte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt,\njeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise er-              7. ein Verzeichnis der Verkehrsunternehmen, die im\nbringen, so können diese Aufzeichnungen auf An-                  Auftrag des Antragstellers begünstigte Beförde-\ntrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßi-                  rungen durchführen, unter Angabe der übertra-\nger Nachweis zugelassen werden.                                  genen Linien und Strecken.","1900         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\n(2) Änderungen der für die Angaben nach Ab-                Bei der Ermittlung des pauschalierten Durch-\nsatz 1 maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse sind           schnittsverbrauchs nach Satz 1 Nummer 2 Buch-\ndem Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten                  stabe b ist nur auf eine Dezimalstelle zu runden.\nAntrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.                       Hierbei sind die kaufmännischen Rundungsregeln\n(3) Die für jeden Entlastungsabschnitt nach                anzuwenden.\n§ 102 Absatz 2 zu erstellenden Berechnungsbögen                  (4) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56\nzum Antrag auf Steuerentlastung müssen folgende               Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes für jedes\nAngaben enthalten:                                            Fahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwen-\n1. entweder für alle Fahrzeuge, für die eine Entlas-          det worden sind, einen buchmäßigen Nachweis\ntung beantragt wird, gemeinsam (Berechnungs-              mit folgenden Angaben zu führen:\nbogen A) oder für jede Fahrzeuggruppe (Berech-            1. dem amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs,\nnungsbogen B) oder für jedes Fahrzeug einzeln\n(Berechnungsbogen C)                                      2. dem Tag des Einsatzes,\na) die sich aus dem buchmäßigen Nachweis                  3. der Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilome-\nnach Absatz 4 ergebenden im Entlastungs-                   ter, aufgeteilt nach begünstigten und nicht be-\nzeitraum insgesamt gefahrenen Kilometer                    günstigten Beförderungen,\nund die im Rahmen von begünstigten Beför-              4. der Menge und der Art des getankten Kraft-\nderungen zurückgelegten Kilometer,                         stoffs.\nb) die Menge des insgesamt getankten Kraft-               Der buchmäßige Nachweis kann alternativ mit fol-\nstoffs in Litern, in Kilogramm oder in Kilowatt-       genden Angaben geführt werden:\nstunden; Bruchteile eines Liters, eines Kilo-\ngramms oder einer Kilowattstunde sind auf              1. dem amtlichen Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,\nden nächsten vollen Liter, das nächste volle           2. den begünstigungsfähigen Einsatztagen wäh-\nKilogramm oder die nächste volle Kilowatt-                 rend des jeweiligen Entlastungsabschnitts,\nstunde aufzurunden,\n3. der Zahl der während des Entlastungsabschnitts\nc) den Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer                im Rahmen begünstigter Beförderungen gefah-\nFahrleistung, der sich aus den Angaben zu                  renen Kilometer,\nden Buchstaben a und b ergibt, auf drei De-\nzimalstellen gerundet, wobei Teile von weni-           4. dem Nachweis des Einsatzes für begünstigte\nger als 0,0005 entfallen und Teile von 0,0005              Beförderungen im öffentlichen Personennahver-\nund mehr als ein Tausendstel anzusetzen                    kehr,\nsind,                                                  5. der Menge des während des Entlastungsab-\nd) den Verbrauch bei den begünstigten Beförde-                schnitts im Rahmen begünstigter Beförderungen\nrungen, errechnet aus dem Durchschnittsver-                verbrauchten Kraftstoffs; für die Mengenermitt-\nbrauch nach Buchstabe c und der Kilometer-                 lung kann der Durchschnittsverbrauch je 100 Ki-\nleistung für die begünstigten Beförderungen                lometer Fahrleistung nach den Fahrzeugunterla-\nnach Buchstabe a, auf volle Liter, auf volle               gen zuzüglich eines pauschalen Zuschlags in\nKilogramm oder auf volle Kilowattstunden                   Höhe von 20 Prozent des Durchschnittsver-\ngerundet, wobei Teile von weniger als 0,5 ent-             brauchs zugrunde gelegt werden.\nfallen und Teile von 0,5 oder mehr als volle           Der nach Satz 1 und 2 zu führende buchmäßige\nEinheit anzusetzen sind;                               Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlas-\n2. für Kraftfahrzeuge, deren buchmäßiger Nach-                tungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen.\nweis nach Absatz 4 Satz 2 geführt wird (Berech-           Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die\nnungsbogen D für Taxen und Mietwagen im An-               den Nachweis des begünstigten Kraftstoffver-\nrufsammelverkehr, Berechnungsbogen E für                  brauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere\nsonstige im genehmigten Linienverkehr einge-              Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen\nsetzte Kraftfahrzeuge)                                    auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als\nbuchmäßiger Nachweis zugelassen werden.“\na) die sich aus dem buchmäßigen Nachweis\nnach Absatz 4 Satz 2 ergebenden Kilometer,         49. § 103 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie im Rahmen von begünstigten Beförderun-             a) In Satz 2 wird das Wort „Vergütungsantrags“\ngen zurückgelegt wurden,                                   durch das Wort „Entlastungsantrags“ ersetzt.\nb) den pauschalierten Durchschnittsverbrauch\nb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:\nje 100 Kilometer Fahrleistung nach Absatz 4\nSatz 2 Nummer 5,                                           „Bei einer elektronischen Übermittlung der An-\ntragsdaten gilt der Antrag erst als gestellt, wenn\nc) den Verbrauch bei den begünstigten Beförde-\ndem zuständigen Hauptzollamt zusätzlich zu\nrungen, errechnet aus dem Durchschnittsver-\nden elektronisch übermittelten Daten der unter-\nbrauch nach Buchstabe b und der Kilometer-\nschriebene komprimierte Vordruck zugeht. Für\nleistung für die begünstigten Beförderungen\ndie Fristwahrung ist allein der Eingang des unter-\nnach Buchstabe a, auf volle Liter, auf volle\nschriebenen komprimierten Vordrucks maßgeb-\nKilogramm oder auf volle Kilowattstunden\nlich.“\ngerundet, wobei Teile von weniger als 0,5 ent-\nfallen und Teile von 0,5 oder mehr als volle           c) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 5“\nEinheit anzusetzen sind.                                   durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011          1901\n50. § 105a wird wie folgt geändert:                                    (5) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des\nAntragstellers der Zeitraum von einem Kalender-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nvierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem\n„Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zu-            Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag\nsatzabkommens vom 3. August 1959 (§ 66                       einen Zeitraum von einem Kalendermonat als\nNummer 18 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes),                  Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfäl-\nArtikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967                   len die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.\n(§ 66 Nummer 18 Satz 1 Buchstabe b des Ge-                      (6) Dem Antrag sind die Abwicklungsscheine\nsetzes) und Artikel III des Abkommens vom                    nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteu-\n15. Oktober 1954 (§ 66 Nummer 18 Satz 1 Buch-                er-Durchführungsverordnung beizufügen. Das\nstabe c des Gesetzes) gelten auch für diese                  Hauptzollamt kann auf Abwicklungsscheine ver-\nSteuerentlastung.“                                           zichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Mitglieder der                anderen Belegen und den Aufzeichnungen des\nausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere“              Antragstellers eindeutig und leicht nachprüfbar\ndurch die Wörter „Mitglieder der ausländischen               zu entnehmen sind.\nStreitkräfte oder der Hauptquartiere“ ersetzt.                  (7) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen\nc) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3                  Nachweis zu führen, dem für jede Lieferung oder\nbis 7 ersetzt:                                               Abgabe im Entlastungsabschnitt die Art, die\nMenge, die Herkunft und der Empfänger der\n„(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere            Energieerzeugnisse zu entnehmen sein müs-\nund Mitglieder der ausländischen Streitkräfte                sen.“\noder der Hauptquartiere sind ausländische             51. § 110 wird wie folgt geändert:\nStreitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der\nausländischen Streitkräfte oder der Hauptquar-            a) Nach Satz 1 Nummer 6 wird folgende Num-\ntiere im Sinn des Truppenzollgesetzes vom                    mer 6a eingefügt:\n19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Arti-              „6a. für die Bestimmung des Heizwerts von\nkel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I                      Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 4a\nS. 1870) geändert worden ist, in der jeweils gel-                  des Gesetzes und anderen Abfällen nach\ntenden Fassung.                                                    § 1b Absatz 1 Nummer 3 die DIN EN 15400,\n(4) Die Steuerentlastung ist bei dem für den                    Ausgabe Mai 2011,“.\nAntragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer          b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAnmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\n„DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser\ndruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen,\nVerordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Ver-\ndie innerhalb eines Entlastungsabschnitts gelie-\nlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deut-\nfert worden sind. Der Antragsteller hat in der An-\nschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert\nmeldung alle Angaben zu machen, die für die\nniedergelegt.“\nBemessung der Steuerentlastung erforderlich\nsind, und die Steuerentlastung selbst zu berech-      52. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt,               a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 85\nwenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezem-                Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3“ ein Komma und die\nber des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in           Wörter „§ 100a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-\ndem die Energieerzeugnisse geliefert oder abge-              dung mit § 101 Absatz 4,“ eingefügt.\ngeben worden sind, beim Hauptzollamt gestellt\nwird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,            b) In Nummer 16 wird der abschließende Punkt\nnachdem die Energieerzeugnisse geliefert oder                durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende\nabgegeben worden sind, wird abweichend von                   Nummer 17 angefügt:\nSatz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der                „17. entgegen § 100a Absatz 2 Satz 1, auch in\nAntrag spätestens bis zum 31. Dezember des                         Verbindung mit § 101 Absatz 4, eine\nJahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr                     Selbsterklärung nicht richtig oder nicht\nfolgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.                   vollständig abgibt.“","1902         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\n53. Die Anlagen 1 und 1a werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 55, 74 und 84a)\nVerzicht auf förmliche Einzelerlaubnis\nDie Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen aus dem Steuer-\ngebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:\na) Art des Energieerzeugnisses\nNr.                                                     Begünstigung                      Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1     a) Flüssiggase\n1.1   a) Flüssiggase der Unterposition Verteilung und Verwendung zu              Jeder Lieferer hat die in die Hand\n2711 14 00 der Kombinierten steuerfreien Zwecken nach § 25            des Empfängers übergehenden\nNomenklatur (KN)                  Absatz 1 des Gesetzes, ausge-       Rechnungen, Lieferscheine, Lie-\nnommen zur Herstellung von          ferverträge oder dergleichen mit\nb) Verteiler, Verwender                Kraft- oder Heizstoffen             folgendem Hinweis zu versehen:\n„Steuerfreies Energieerzeugnis!\nDarf nicht als Kraft- oder Heiz-\nstoff oder zur Herstellung solcher\nStoffe verwendet werden!“\n1.2   a) wie Nummer 1                        Beförderung                         nicht entleerbare Restmengen in\nDruckbehältern von Tankwagen,\nb) Beförderer, Empfänger                                                   Kesselwagen und Schiffen\n2     a) Spezialbenzine der Unterposi-\ntionen      2710 11 21        und\n2710 11 25 und entspre-\nchende Erzeugnisse der Un-\nterpositionen 2707 10 bis\n2707 30 und 2707 50 der\nKN; mittelschwere Öle der\nPosition 2710 und entspre-\nchende Erzeugnisse der Un-\nterpositionen 2707 10 bis\n2707 30 und 2707 50 der\nKN; Gasöle der Position 2710\nder KN; Energieerzeugnisse\nder Unterpositionen 2901 10\nund 2902 20 bis 2902 44 der\nKN; Energieerzeugnisse mit\nPharmakopoe- oder Analy-\nsenbezeichnung\n2.1   a) wie Nummer 2                        Verteilung und Verwendung nach      Jeder Lieferer hat die in die Hand\n§ 25 Absatz 1 des Gesetzes als      des Empfängers übergehenden\nb) Verteiler, Verwender                Schmierstoffe (auch zur Her-        Rechnungen, Lieferscheine, Lie-\nstellung von Zweitaktergemi-        ferverträge oder dergleichen mit\nschen), Formenöl, Stanzöl, Scha-    folgendem Hinweis zu versehen:\nlungs-     und    Entschalungsöl,\nTrennmittel, Gaswaschöl, Rostlö-    „Steuerfreies Energieerzeugnis!\nsungs- und Korrosionsschutzmit-     Darf nicht als Kraft- oder Heiz-\ntel, Konservierungs- und Entkon-    stoff oder zur Herstellung solcher\nservierungsmittel, Reinigungsmit-   Stoffe verwendet werden!“\ntel, Bindemittel, Presswasserzu-    Bei Packungen für den Einzelver-\nsatz, Imprägniermittel, Isolieröl   kauf genügt der Hinweis auf den\nund -mittel, Fußboden-, Leder-      inneren Umschließungen. Er kann\nund Hufpflegemittel, Weichma-       bei Packungen bis zu 5 l oder\ncher – auch zur Plastifizierung     5 kg entfallen.\nder Beschichtungsmassen von\nFarbschichtenpapier –, Saturie-\nrungs- und Schaumdämpfungs-\nmittel, Schädlingsbekämpfungs-\nund Pflanzenschutzmittel oder\nTrägerstoffe dafür, Vergüteöl,\nMaterialbearbeitungsöl, Brünie-\nrungsöl, Wärmeübertragungsöl\nund Wärmeträgeröl, Hydrauliköl,\nDichtungsschmieren,        Tränköl,\nSchmälz-, Hechel- und Batschöl,\nTextil- und Lederhilfsmittel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011         1903\n2.2 a) wie Nummer 2                  Verteilung und Verwendung zu       Gasöl in Ampullen bis zu\nanderen als den in Nummer 2.1      250 ccm; andere in handelsübli-\nb) Verteiler, Verwender          genannten, nach § 25 Absatz 1      chen Behältern bis zu 220 l\ndes Gesetzes steuerfreien Zwe-     Nenninhalt. Jeder Lieferer hat\ncken, ausgenommen zur Herstel-     die in die Hand des Empfängers\nlung von Kraft- oder Heizstoffen   übergehenden Rechnungen, Lie-\nferscheine, Lieferverträge oder\ndergleichen mit folgendem Hin-\nweis zu versehen:\n„Steuerfreies Energieerzeugnis!\nDarf nicht als Kraft- oder Heiz-\nstoff oder zur Herstellung solcher\nStoffe verwendet werden!“\nBei Packungen für den Einzelver-\nkauf genügt der Hinweis auf den\ninneren Umschließungen. Er kann\nbei Packungen bis zu 5 l oder\n5 kg entfallen.\n3   a) Energieerzeugnisse nach § 27 Verwendung für die Schifffahrt\nAbsatz 1 des Gesetzes         nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 des Gesetzes; auch bei In-\nstandhaltungen nach § 27 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge-\nsetzes\n3.1 a) wie Nummer 3                  Verwendung in Wasserfahrzeu-       Die Energieerzeugnisse müssen\ngen ausschließlich zu den in       sich in Tankanlagen befinden,\nb) Nutzungsberechtigte nach § 60 Nummer 3 genannten Zwecken         die mit dem Wasserfahrzeug fest\nAbsatz 3                      auf Meeresgewässern; ausge-        verbunden sind.\nnommen sind Wasserfahrzeuge\nder Position 8903 der KN\n3.2 a) wie Nummer 3                  Verwendung in Wasserfahrzeu-       Die Energieerzeugnisse müssen\ngen ausschließlich zu den in       sich in Tankanlagen befinden,\nb) Nutzungsberechtigte nach § 60 Nummer 3 genannten Zwecken         die mit dem Wasserfahrzeug fest\nAbsatz 3; mit Ausnahme der auf Binnengewässern; ausge-           verbunden sind.\nHaupterwerbsfischer           nommen sind Wasserfahrzeuge\nder Position 8903 der KN\n3.3 a) wie Nummer 3                  Verwendung für die Schifffahrt,\nausschließlich für dienstliche\nb) Bundeswehr sowie in- und Zwecke\nausländische Behördenschiffe\n4   a) Flugbenzin und Flugturbinen- Verwendung für die Luftfahrt\nkraftstoff nach § 27 Absatz 2 nach § 27 Absatz 2 Nummer 1\ndes Gesetzes                  des Gesetzes, auch bei Instand-\nhaltungen nach § 27 Absatz 2\nNummer 2 des Gesetzes\n4.1 a) wie Nummer 4                  Verwendung in Luftfahrzeugen       Die Energieerzeugnisse müssen\nmit einem Höchstgewicht von        sich in Tankanlagen befinden,\nb) Nutzungsberechtigte nach § 60 mehr als 12 t, ausschließlich zu   die mit dem Luftfahrzeug fest ver-\nAbsatz 4                      den in Nummer 4 genannten          bunden sind.\nZwecken\n4.2 a) wie Nummer 4                  Verwendung für Primär- und Se-\nkundäreinsätze der Luftrettung\nb) Luftrettungsdienste\n4.3 a) wie Nummer 4                  Verwendung für die Luftfahrt,\nausschließlich für dienstliche\nb) Bundeswehr sowie in- und Zwecke\nausländische Behörden","1904    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\n5  a) gasförmige      Kohlenwasser- Verteilung und Verwendung zu Jeder Lieferer hat die in die Hand\nstoffe nach § 28 Satz 1 Num- steuerfreien Zwecken nach § 28 des Empfängers übergehenden\nmer 1 des Gesetzes und Ener- des Gesetzes                        Rechnungen, Lieferscheine, Lie-\ngieerzeugnisse der Position                                      ferverträge oder dergleichen mit\n2705 der KN                                                      folgendem Hinweis zu versehen:\n„Steuerfreies Energieerzeugnis!\nb) Verteiler, Verwender\nDarf nicht als Kraftstoff verwen-\ndet werden, es sei denn, eine sol-\nche Verwendung ist nach dem\nEnergiesteuergesetz oder der\nEnergiesteuer-Durchführungsver-\nordnung zulässig. Jede andere\nVerwendung als Kraftstoff hat\nsteuer- und strafrechtliche Fol-\ngen! In Zweifelsfällen wenden\nSie sich bitte an Ihr zuständiges\nHauptzollamt.“\n6  a) Erdgas, das beim Kohleabbau Verwendung zu steuerfreien Zwe-\naufgefangen wird              cken nach § 44 Absatz 2a des\nGesetzes\nb) Verwender\n7  a) Heizöle der Position 2710 der Beförderung                        Nicht entleerbare Restmengen\nKN                                                               (sog. Slops) in Tankschiffen. Die\nRestmengen sind unter der Be-\nb) Beförderer                                                       zeichnung „Slop“ im Schiffsbe-\ndarfsbuch aufzuführen. Sie kön-\nnen bei den nach dem Abfallge-\nsetz genehmigten oder zugelas-\nsenen Sammelstellen oder Abfall-\nentsorgungsanlagen abgeliefert\nwerden. Die Empfangsbescheini-\ngung ist dem Schiffsbedarfsbuch\nbeizufügen. Die Unterlagen sind\nden Bediensteten der Zollverwal-\ntung auf Verlangen vorzulegen.\nDas Verbringen aus dem Steuer-\ngebiet steht dem Abliefern gleich.\n8  a) Kohle                         Verwendung zu steuerfreien Zwe- Jeder Lieferer hat die in die Hand\ncken nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Empfängers übergehenden\nb) Verwender                     Nummer 1 des Gesetzes              Rechnungen, Lieferscheine, Lie-\nferverträge oder dergleichen mit\nfolgendem Hinweis zu versehen:\n„Steuerfreie Kohle! Darf nicht als\nKraft- oder Heizstoff oder zur\nHerstellung solcher Stoffe ver-\nwendet werden!“\n9  a) alle Energieerzeugnisse nach Verwendung als Probe nach § 25\n§ 1 Absatz 2 und 3 des Geset- Absatz 2 oder § 37 Absatz 2\nzes, ausgenommen Erdgas       Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes\nb) Verteiler, Verwender\n10 a) alle Energieerzeugnisse, die Ausfuhr und Verbringen aus dem\nnach den Nummern 1 bis 5 Steuergebiet\nim Rahmen einer allgemeinen\nErlaubnis verteilt oder ver-\nwendet werden dürfen\nb) Verteiler, Verwender\n11 a) alle Energieerzeugnisse nach thermische Vernichtung im Sinn\n§ 4 des Gesetzes              des § 1b Absatz 2\nb) Verteiler, Verwender","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011      1905\nAnlage 1a\n(zu § 94 Absatz 3)\nNachweis der Einhaltung der Normen\nAuf Verlangen des Hauptzollamts hat der Verpflichtete Proben auf folgende Parameter der jeweils für das\nEnergieerzeugnis gemäß\n– § 1a Nummer 13a des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit den Vorschriften\n– der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen\nvom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung\ngeltenden Norm zu untersuchen:\nEnergieerzeugnis                                       Normparameter\nFettsäuremethylester                  Dichte bei 15 °C\nSchwefelgehalt\nWassergehalt\nMonoglycerid-Gehalt\nDiglycerid-Gehalt\nTriglycerid-Gehalt\nGehalt an freiem Glycerin\nGehalt an Alkali\nGehalt an Erdalkali\nPhosphorgehalt\nCFPP\nJodzahl\nPflanzenöl                            Dichte bei 15 °C\nSchwefelgehalt\nWassergehalt\nSäurezahl\nPhosphorgehalt\nSummengehalt Magnesium/Calcium\nJodzahl\nEthanolkraftstoff (E 85)              Ethanolgehalt\nWassergehalt\nMethanol\nEthergehalt (5 oder mehr C-Atome)\nHöhere Alkohole C3-C5\nBioethanol                            Ethanolgehalt\nWassergehalt“.","1906         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\nArtikel 2                               o) Nach der Angabe zu § 17a werden folgende\nÄnderung der                                    Zwischenüberschrift und folgende Angaben\nStromsteuer-Durchführungsverordnung                            eingefügt:\n„Zu § 9b des Gesetzes\nDie Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom\n31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 9            § 17b    Steuerentlastung für Unternehmen\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885)                   § 17c    Verwendung von Nutzenergie durch\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                  andere Unternehmen“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                p) Nach der Angabe zu § 17c werden folgende\na) Vor der Angabe „Zu § 2 des Gesetzes“ werden                    Zwischenüberschrift und folgende Angabe ein-\nfolgende Zwischenüberschrift und folgende An-                 gefügt:\ngabe eingefügt:                                               „Zu § 9c des Gesetzes\n„Allgemeines                                                  § 17d    Steuerentlastung für die Herstellung\nbestimmter Erzeugnisse“.\n§ 1 Zuständiges Hauptzollamt“.\nq) Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 19\nb) Die bisherige Angabe zu § 1 wird wie folgt ge-                 und die Angabe zu § 19 werden wie folgt ge-\nfasst:                                                        fasst:\n„§ 1a Versorger“.                                             „Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung\nc) Nach der Angabe zu § 1a wird folgende Angabe                   § 19    Ordnungswidrigkeiten“.\neingefügt:                                            2. Dem § 1 werden folgende Zwischenüberschrift und\n„§ 1b Strom     aus   erneuerbaren    Energieträ-        folgender § 1 vorangestellt:\ngern“.                                            „Allgemeines\nd) Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 8                                       §1\nwird wie folgt gefasst:\nZuständiges Hauptzollamt\n„Zu § 9 des Gesetzes“.\nSoweit in dieser Verordnung nichts anderes be-\ne) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter „und               stimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser\nWiderruf“ gestrichen.                                    Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig,\nf)  Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:               von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vor-\nschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unterneh-\n„§ 10 Allgemeine Erlaubnis“.                             men betreibt oder, falls sie kein Unternehmen be-\ng) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe              treibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Für\neingefügt:                                               Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des\nSteuergebiets betrieben werden, oder für Personen\n„§ 12a Steuerentlastung für Strom zur Strom-\nohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzoll-\nerzeugung“.\namt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstma-\nh) Die bisherige Angabe zu § 12a wird wie folgt              lig steuerlich in Erscheinung treten.“\ngefasst:                                              3. Der bisherige § 1 wird § 1a und wie folgt geändert:\n„§ 12b Anlage zur Stromerzeugung und elek-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntrische Nennleistung“.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder § 9 Abs. 2a\ni)  Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:                       des Gesetzes“ gestrichen.\n„§ 13 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen                     bb) In Satz 3 werden die Wörter „§§ 9a und 10\noder Schienenbahnen“.                                     des Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 9a\nj)  Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe                     bis 10 des Gesetzes“ ersetzt.\neingefügt:                                               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 13a Differenzversteuerung“.                               aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die\nWörter „oder § 9 Abs. 2a des Gesetzes“ ge-\nk) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:                        strichen.\n„§ 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt“.                      bb) In Satz 3 werden die Wörter „§§ 9a und 10\nl)  Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe                     des Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 9a\neingefügt:                                                       bis 10 des Gesetzes“ ersetzt.\n„§ 14a Steuerentlastung für die Landstromver-         4. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:\nsorgung“.                                                                „§ 1b\nm) Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Zwi-                      Strom aus erneuerbaren Energieträgern\nschenüberschrift eingefügt:                                 Soweit eine Stromerzeugung aus Deponiegas,\n„Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10              Klärgas oder Biomasse nur durch eine Zünd- oder\ndes Gesetzes“.                                           Stützfeuerung mit anderen als den vorgenannten\nStoffen technisch möglich ist, wird auf das Erfor-\nn) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:\ndernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nummer 7 des\n„§ 16 (weggefallen)“.                                    Gesetzes verzichtet.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011            1907\n5. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   scherei auf Binnengewässern und für Wasserfahr-\nzeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomen-\n„Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes ist\nklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes).“\nschriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu bean-\ntragen.“                                                  13. § 11 wird wie folgt geändert:\n6. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:                         a) Absatz 4 wird aufgehoben.\n„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach                b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die\n§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden                       Wörter „§ 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 bis 6“ wer-\nwerden.“                                                          den durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 und 2 Num-\n7. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             mer 2 bis 5“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Grund-              c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\nlagen ihrer Berechnung“ die Wörter „gemäß                 d) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Ab-\nSatz 2 und Absatz 3“ eingefügt.                               satz 6 eingefügt:\nb) In Satz 2 Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9                    „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.                       Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis nach\n8. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 9a und 10                   § 10. Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch\ndes Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 9a, 9b und 10                  Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn\ndes Gesetzes“ ersetzt.                                            diese zur Sicherung der Steuerbelange erforder-\nlich erscheinen. Insbesondere kann das Haupt-\n9. Die Zwischenüberschrift vor § 8 wird wie folgt ge-                zollamt anordnen, dass der Erlaubnisinhaber\nfasst:                                                            Aufzeichnungen über die zu steuerbegünstigten\n„Zu § 9 des Gesetzes“.                                            Zwecken entnommenen Strommengen führt und\ndie Aufzeichnungen dem Hauptzollamt vorlegt.“\n10. § 8 wird wie folgt geändert:\ne) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:\naa) Nach dem Wort „nicht“ wird die Angabe\n„nach § 10“ eingefügt.                                                        „§ 12a\nbb) Die Wörter „bei dem Hauptzollamt zu bean-                                Steuerentlastung\ntragen, in dessen Bezirk er seinen Ge-                            für Strom zur Stromerzeugung\nschäfts- oder Wohnsitz hat“ werden durch                 (1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für\ndie Wörter „beim zuständigen Hauptzollamt             nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten\nzu beantragen“ ersetzt.                               Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Num-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          mer 2 des Gesetzes genannten Zweck entnommen\nworden ist. § 12 gilt entsprechend.\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den\n„2. eine Betriebserklärung, in der die steuer-\nStrom entnommen hat.\nbegünstigten Zwecke genau beschrie-\nben sind,“.                                         (3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An-\ntragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.\nmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\ncc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die             für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines\nNummern 3 bis 5.                                      Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der\nAntragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu\n11. § 9 wird wie folgt gefasst:\nmachen, die für die Bemessung der Steuerentlas-\n„§ 9                                tung erforderlich sind, und die Steuerentlastung\nErteilung der Erlaubnis                       selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird\nnur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum\nDas zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis          31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr\nnach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich (förmli-           folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim\nche Einzelerlaubnis) und stellt als Nachweis der Be-          Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung\nzugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die               der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen\nErlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach                     worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuer-\n§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden                   entlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens\nwerden.“                                                      bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird,\n12. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:                       das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer\nfestgesetzt worden ist.\n„§ 10\n(4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An-\nAllgemeine Erlaubnis\ntragstellers ein Zeitraum von einem Kalenderviertel-\nUnter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis          jahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalender-\n(§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegüns-            jahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeit-\ntigte Zwecke nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes all-              raum von einem Kalendermonat als Entlastungsab-\ngemein erlaubt. Dies gilt nicht für die Entnahme von          schnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerent-\nStrom für Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfi-                 lastung unverzüglich gewähren.","1908          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\n(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen                Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der je-\nNachweis zu führen, aus dem sich für den Entlas-              weils gültigen Steuersätze nach § 9 Absatz 2 und\ntungsabschnitt die Menge und der genaue Verwen-               § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwe-\ndungszweck des Stroms ergeben müssen.“                        cke entnehmen. § 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Ge-\nsetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner für den Un-\n15. Der bisherige § 12a wird § 12b und wie folgt geän-\nterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die\ndert:\nZulassung nach Satz 1 erteilt wurde.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                         (3) Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder Ab-\nb) In dem neuen Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.              satz 2 hat für Strom, für den die Steuer entstanden\nist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die\nc) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                  Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 8\n„(2) Stromerzeugungseinheiten an unter-                Absatz 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie § 4 Ab-\nschiedlichen Standorten gelten als eine Anlage            satz 2 bis 4 gelten sinngemäß.“\nzur Stromerzeugung nach § 9 Absatz 1 Num-             19. Nach § 13a werden die folgenden §§ 14 und 14a\nmer 3 des Gesetzes, sofern die einzelnen Strom-           eingefügt:\nerzeugungseinheiten zentral gesteuert werden,\nder Betreiber zugleich der Eigentümer der                                          „§ 14\nStromerzeugungseinheiten ist, er die ausschließ-                     Wasserfahrzeuge und Schifffahrt\nliche Entscheidungsgewalt über die Einheiten                 (1) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 9 Ab-\nbesitzt und der erzeugte Strom zumindest teil-            satz 1 Nummer 5 und Absatz 3 des Gesetzes gelten\nweise in das Versorgungsnetz eingespeist wer-             alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur\nden soll.                                                 (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) erfassten Fahrzeuge\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gilt die         und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem\nSumme der elektrischen Nennleistungen der ein-            motorischen Antrieb zur Fortbewegung.\nzelnen Stromerzeugungseinheiten als elektri-                 (2) Als Schifffahrt im Sinn des § 9 Absatz 3 des\nsche Nennleistung im Sinn des § 9 Absatz 1                Gesetzes gilt nicht die stationäre Nutzung eines\nNummer 3 des Gesetzes.“                                   Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder\n16. § 13 wird aufgehoben.                                         zu ähnlichen Zwecken.\n17. Der bisherige § 14 wird § 13 und die Wörter „§ 9                 (3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinn\nAbs. 2 Nr. 2 des Gesetzes“ werden durch die Wör-              des § 9 Absatz 3 des Gesetzes ist die Nutzung ei-\nter „§ 9 Absatz 2 des Gesetzes“ ersetzt.                      nes Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer\noder den durch Anmietung oder aus sonstigen\n18. Nach dem neuen § 13 wird folgender § 13a einge-               Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwe-\nfügt:                                                         cken als\n„§ 13a                               1. zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen\noder Sachen,\nDifferenzversteuerung\n2. zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleis-\n(1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen,                 tungen, ausgenommen die Nutzung von Wasser-\ndass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegüns-                   fahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten\ntigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach                   Nomenklatur auf Binnengewässern,\n§ 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom\n3. zur Durchführung von Werkverkehr, ausgenom-\n1. zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Ab-                     men die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Po-\nsatz 2 des Gesetzes oder                                      sition 8903 der Kombinierten Nomenklatur,\n2. unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag              4. zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste,\nder jeweils gültigen Steuersätze nach § 9 Ab-\n5. zu Forschungszwecken,\nsatz 2 und § 3 des Gesetzes für nicht steuerbe-\ngünstigte Zwecke                                          6. zur dienstlichen Nutzung durch Behörden oder\nan ihre Mieter, Pächter oder an vergleichbare Ver-            7. zur Haupterwerbsfischerei.\ntragsparteien leisten. Der Erlaubnisinhaber gilt inso-           (4) Gewerbsmäßigkeit im Sinn des Absatzes 3\nweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbrau-           Nummer 1 und 2 liegt vor, wenn die mit Wasserfahr-\ncher im Sinn des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.            zeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Ge-\n§ 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinn-             winnerzielungsabsicht betrieben wird und der Un-\ngemäß. Steuerschuldner für den Unterschiedsbe-                ternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verant-\ntrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung              wortung handelt.\nnach Satz 1 erteilt wurde. Die für die Vertragspar-\n(5) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3\nteien des Erlaubnisinhabers geltenden Bestimmun-\nNummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1\ngen des Gesetzes und dieser Verordnung bleiben\nAbsatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßenge-\ndadurch unberührt.\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen,             23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das\ndass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegüns-               zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April\ntigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach               2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der\n§ 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom unter               jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011            1909\nBinnenland gelegenen Gewässer, die für die Schiff-           jahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeit-\nfahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme               raum von einem Kalendermonat als Entlastungsab-\n1. der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Absatz 1             schnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerent-\nder Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fas-           lastung unverzüglich gewähren.“\nsung der Bekanntmachung vom 22. Oktober              20. Vor § 15 wird folgende Zwischenüberschrift einge-\n1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt       fügt:\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010         „Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 des\n(BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der je-         Gesetzes“.\nweils geltenden Fassung,\n21. § 15 wird wie folgt geändert:\n2. der Ems und der Leda in den Grenzen, die in § 1\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur              a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1\nEinführung der Schifffahrtsordnung Emsmün-                  bis 3 ersetzt:\ndung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die                 „(1) Das Hauptzollamt entscheidet über die\nzuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom             Zuordnung eines Unternehmens nach § 2 Num-\n19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I                  mer 3 und 5 des Gesetzes zu einem Abschnitt\nS. 380) geändert worden ist, in der jeweils gel-            oder einer Klasse der Klassifikation der Wirt-\ntenden Fassung genannt werden, und                          schaftszweige. Für die Zuordnung sind die Ab-\ngrenzungsmerkmale maßgebend, die in der\n3. der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639\nKlassifikation der Wirtschaftszweige und in de-\nund des Hamburger Hafens in den Grenzen, die\nren Vorbemerkungen genannt sind, soweit die\nin § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schiff-\nfolgenden Absätze nichts anderes bestimmen.\nfahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. I\nS. 177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes              (2) Die Zuordnung eines Unternehmens zu ei-\nvom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. I S. 424) geän-               nem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifika-\ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung           tion der Wirtschaftszweige erfolgt nach den wirt-\ngenannt werden.                                             schaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens im\nmaßgebenden Zeitraum.\n§ 14a                                     (3) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 ist maßge-\nSteuerentlastung                            bender Zeitraum das Kalenderjahr, das dem Ka-\nfür die Landstromversorgung                        lenderjahr vorhergeht, für das eine Steuerentlas-\ntung beantragt wird. Abweichend von Satz 1\n(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für\nkann das Unternehmen als maßgebenden Zeit-\nnachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten\nraum das Kalenderjahr wählen, für das eine\nStrom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 3 des\nSteuerentlastung beantragt wird. Das Kalender-\nGesetzes genannten Zweck verbraucht worden ist.\njahr nach Satz 2 ist maßgebender Zeitraum,\nDie Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawatt-\nwenn das Unternehmen die wirtschaftlichen Tä-\nstunde. § 14 gilt entsprechend.\ntigkeiten, die dem Produzierenden Gewerbe\n(2) Entlastungsberechtigt ist                                oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des\n1. im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu             § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes\ndem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten                  zuzuordnen sind, im vorhergehenden Kalender-\nZweck derjenige, der den Strom geleistet hat,               jahr eingestellt und bis zu dessen Ende nicht\nwieder aufgenommen hat.“\n2. andernfalls derjenige, der den Strom entnom-\nmen hat.                                                 b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie\nfolgt geändert:\n(3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An-\ntragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-              aa) Satz 1 wird aufgehoben.\nmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck                  bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „in\nfür den Strom zu beantragen, der innerhalb eines                     diesem Zeitraum“ durch die Wörter „im maß-\nEntlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der                      gebenden Zeitraum“ und die Wörter „im\nAntragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu                   Sinne von § 2 Nr. 3 oder 5“ durch die Wörter\nmachen, die für die Bemessung der Steuerentlas-                      „im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5“\ntung erforderlich sind, und die Steuerentlastung                     ersetzt.\nselbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird                  cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt geändert:\nnur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum\n31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr                    aaa) In dem einleitenden Satzteil vor Num-\nfolgt, in dem der Strom entnommen worden ist,                              mer 1 wird das Wort „Antragstellers“\nbeim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Fest-                         durch das Wort „Unternehmens“ er-\nsetzung der Steuer erst, nachdem der Strom ent-                            setzt.\nnommen worden ist, wird abweichend von Satz 3                        bbb) In den Nummern 1 bis 3 und 4 Satz 1\ndie Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag                              werden jeweils die Wörter „im letzten\nspätestens bis zum 31. Dezember des Jahres ge-                             Kalenderjahr vor der Antragstellung“\nstellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem                        durch die Wörter „im maßgebenden\ndie Steuer festgesetzt worden ist.                                         Zeitraum“ ersetzt.\n(4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An-               dd) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „Antrag-\ntragstellers ein Zeitraum von einem Kalenderviertel-                 stellers“ durch das Wort „Unternehmens“ er-\njahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalender-                    setzt.","1910          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die                   Wörter „im maßgebenden Zeitraum nach amtlich\nAngabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe „Ab-                   vorgeschriebenem Vordruck“ eingefügt.\nsatz 4“ ersetzt.\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in                       „(5) Das Laden und das Wiederaufladen von\nSatz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3 Nr. 2“               Batterien und Akkumulatoren gelten nicht als\ndurch die Wörter „Absatz 4 Satz 2 Nummer 2“                    Elektrolyse oder chemisches Reduktionsverfah-\nersetzt.                                                       ren im Sinn des § 9a Absatz 1 Nummer 1 oder\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in                    Nummer 4 des Gesetzes.“\nSatz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3 Nr. 3“       24. Nach § 17a werden folgende Zwischenüberschrift\ndurch die Wörter „Absatz 4 Satz 2 Nummer 3“                und folgender § 17b eingefügt:\nersetzt.\n„Zu § 9b des Gesetzes\nf) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden aufgeho-\nben.                                                                               § 17b\ng) Folgender Absatz 8 wird eingefügt:                                   Steuerentlastung für Unternehmen\n„(8) Unternehmen oder Unternehmensteile im                 (1) Die Steuerentlastung nach § 9b des Gesetzes\nVertrieb und in der Produktion von Gütern ohne             ist bei dem für den Antragsteller zuständigen\neigene Warenproduktion (Converter) sind abwei-             Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich\nchend von Abschnitt 3.4 der Vorbemerkungen                 vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu bean-\nzur Klassifikation der Wirtschaftszweige auch              tragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts\ndann, wenn sie die gewerblichen Schutzrechte               entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in\nan den Produkten besitzen, nicht so zu klassifi-           der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für\nzieren, als würden sie die Waren selbst herstel-           die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich\nlen.“                                                      sind, und die Steuerentlastung selbst zu berech-\nnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn\nh) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und die               der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des\nWörter „Absätze 1 bis 7“ werden durch die Wör-             Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der\nter „Absätze 1 bis 8“ sowie die Angabe „§ 2 Nr. 3          Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt\noder 5“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 3 oder                gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer\nNummer 5“ ersetzt.                                         erst, nachdem der Strom entnommen worden ist,\nwird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung\n22. § 16 wird aufgehoben.\ngewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum\n23. § 17a wird wie folgt geändert:                                31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf\ndas Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          setzt worden ist.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „beim zuständi-               (2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.\ngen Hauptzollamt“ durch die Wörter „bei               Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die\ndem für den Antragsteller zuständigen                 Zuordnung eines Unternehmens zum Produzieren-\nHauptzollamt“ ersetzt.                                den Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft\nnach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragsteller\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nabweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr\n„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,             oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt\nnachdem der Strom entnommen worden ist,               wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2\nwird abweichend von Satz 3 die Steuerent-             auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlas-\nlastung gewährt, wenn der Antrag spätes-              tungsabschnitt zulassen. Eine Steuerentlastung\ntens bis zum 31. Dezember des Jahres ge-              wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 jedoch nur\nstellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in       gewährt, wenn der Entlastungsbetrag den Betrag\ndem die Steuer festgesetzt worden ist.“               nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes bereits\nim jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalen-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           derjahres überschreitet.\n„(2) Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsab-              (3) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Be-\nschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der            schreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im\nmaßgebende Zeitraum für die Zuordnung des                  maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschrie-\nUnternehmens zum Produzierenden Gewerbe                    benem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Be-\nnach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragstel-            schreibung liegt dem Hauptzollamt bereits vor. Die\nler das Kalendervierteljahr oder das Kalender-             Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermögli-\nhalbjahr als Erlass-, Erstattungs- oder Vergü-             chen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer\ntungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann               Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu-\nim Fall des Satzes 2 auf Antrag auch den Kalen-            zuordnen.\ndermonat als Erlass-, Erstattungs- oder Vergü-\ntungsabschnitt zulassen.“                                     (4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von\neinem anderen Unternehmen (§ 17c) des Produzie-\nc) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den                renden Gewerbes oder der Land- und Forstwirt-\nWörtern „Tätigkeiten des Unternehmens“ die                 schaft verwendeten Nutzenergiemengen und der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011              1911\nfür die Erzeugung der Nutzenergie entnommenen                ben. § 17b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf\nStrommengen ist zulässig, soweit                             die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten\nwird verzichtet, wenn dem für das andere Unter-\n1. eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit un-\nnehmen des Produzierenden Gewerbes oder der\nvertretbarem Aufwand möglich wäre und\nLand- und Forstwirtschaft zuständigen Hauptzoll-\n2. die Schätzung nach allgemein anerkannten Re-              amt eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätig-\ngeln der Technik erfolgt und für nicht sachver-          keiten für den maßgebenden Zeitraum bereits vor-\nständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvoll-        liegt. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im\nziehbar ist.                                             Sinn der Abgabenordnung.\n(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen                  (3) Der Antragsteller hat sich die von einem an-\nNachweis zu führen, aus dem sich für den jeweili-            deren Unternehmen des Produzierenden Gewerbes\ngen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:                     oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwen-\n1. die Menge des vom Antragsteller verbrauchten              deten Nutzenergiemengen bestätigen zu lassen.\nStroms,                                                  Soweit die jeweils bezogene Nutzenergiemenge\nvon einem anderen Unternehmen des Produzieren-\n2. der genaue Verwendungszweck des Stroms,                   den Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft\n3. soweit die erzeugte Nutzenergie durch ein ande-           vollständig selbst verwendet worden ist, reicht eine\nres Unternehmen des Produzierenden Gewerbes              Bestätigung über die vollständige Verwendung der\noder der Land- und Forstwirtschaft verwendet             Nutzenergie ohne Angabe der Menge aus. Die voll-\nworden ist (§ 17c):                                      ständige oder anteilige Verwendung der Nutzener-\ngie durch ein anderes Unternehmen des Produzie-\na) der Name und die Anschrift dieses anderen             renden Gewerbes oder der Land- und Forstwirt-\nUnternehmens sowie                                    schaft muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar\nb) die Nutzenergiemengen, die durch dieses an-           aus den bei dem Antragsteller vorhandenen Bele-\ndere Unternehmen jeweils verwendet worden             gen ergeben. Der Antragsteller nimmt die Bestäti-\nsind, sowie die für die Erzeugung der Nutz-           gungen zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen.\nenergie jeweils entnommenen Strommengen.                 (4) Wer eine Bestätigung nach Absatz 3 aus-\n(6) Nutzenergie sind Licht, Wärme, Kälte, me-             stellt, hat gemäß Satz 2 Aufzeichnungen zu führen,\nchanische Energie und Druckluft, ausgenommen                 aus denen sich die insgesamt bezogenen, die\nDruckluft, die in Druckflaschen oder anderen Behäl-          selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen\ntern abgegeben wird.“                                        Nutzenergiemengen herleiten lassen. Die Aufzeich-\nnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem\n25. Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt:                   sachverständigen Dritten innerhalb einer angemes-\n„§ 17c                               senen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prü-\nfen. § 17b Absatz 4 gilt entsprechend. Das andere\nVerwendung von                            Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren\nNutzenergie durch andere Unternehmen                  der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abga-\n(1) Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeu-           benordnung.\ngung von Nutzenergie, die durch ein anderes Unter-\n(5) Vom Antragsteller erzeugte Nutzenergie gilt\nnehmen des Produzierenden Gewerbes oder der\nnicht als durch ein anderes Unternehmen verwen-\nLand- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Num-\ndet, wenn\nmer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes verwendet\nworden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach             1. dieses andere Unternehmen die Nutzenergie im\n§ 17b Absatz 1 zusätzlich beizufügen:                            Betrieb des Antragstellers verwendet,\n1. für jedes die Nutzenergie verwendende andere              2. solche Nutzenergie üblicherweise nicht geson-\nUnternehmen des Produzierenden Gewerbes                      dert abgerechnet wird und\noder der Land- und Forstwirtschaft eine Selbst-\nerklärung dieses anderen Unternehmens nach               3. der Empfänger der unter Verwendung der Nutz-\nAbsatz 2 und                                                 energie erbrachten Leistungen der Antragsteller\nist.“\n2. eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergie-\nerzeugung entnommenen Strommengen diesen             26. Nach § 17c werden folgende Zwischenüberschrift\nanderen Unternehmen jeweils zugeordnet wer-              und folgender § 17d eingefügt:\nden.\n„Zu § 9c des Gesetzes\nDie Vorlage einer Selbsterklärung nach Satz 1 Num-\nmer 1 ist nicht erforderlich, wenn diese für das Ka-                                  § 17d\nlenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt\nwird, dem Hauptzollamt bereits vorliegt.                                       Steuerentlastung für\ndie Herstellung bestimmter Erzeugnisse\n(2) Die Selbsterklärung ist gemäß Satz 2 und 3\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzuge-                  (1) Die Steuerentlastung nach § 9c des Gesetzes\nben. Darin hat das andere Unternehmen des Pro-               ist bei dem für den Antragsteller zuständigen\nduzierenden Gewerbes oder der Land- und Forst-               Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich\nwirtschaft insbesondere seine wirtschaftlichen Tä-           vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu bean-\ntigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschrei-               tragen, der innerhalb eines Kalenderjahres entnom-","1912          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011\nmen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmel-            Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme\ndung alle Angaben zu machen, die für die Bemes-                von Diensten für die Herstellung des Industriegases\nsung der Steuerentlastung erforderlich sind, und               entstehen. Dazu gehören\ndie Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die\n1. die Materialkosten und angemessene Teile der\nSteuerentlastung wird nur gewährt, wenn der An-\nMaterialgemeinkosten,\ntrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres,\ndas auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom               2. die Fertigungskosten und angemessene Teile\nentnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt                  der Fertigungsgemeinkosten,\nwird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nach-           3. die Sonderkosten der Fertigung sowie\ndem der Strom entnommen worden ist, wird ab-\nweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt,              4. angemessene Teile des Werteverzehrs des Anla-\nwenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember                   gevermögens, soweit dieser durch die Fertigung\ndes Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr                veranlasst ist.“\nfolgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.           27. § 18 wird wie folgt geändert:\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:                            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkei-                  „(1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergü-\nten des Unternehmens im maßgebenden Zeit-                    tung der Steuer nach § 10 des Gesetzes ist bei\nraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck,                 dem für den Antragsteller zuständigen Haupt-\nes sei denn, die Beschreibung liegt dem Haupt-               zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nzollamt bereits vor; die Beschreibung muss es                druck für den Strom zu beantragen, der inner-\ndem Hauptzollamt ermöglichen, das Unterneh-                  halb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeit-\nmen einem Abschnitt oder einer Klasse der Klas-              raum) entnommen worden ist. Die Steuerentlas-\nsifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen,                 tung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätes-\n2. bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebser-                tens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf\nklärung, in der die Verwendung des Stroms zur                das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom ent-\nHerstellung eines Industriegases genau be-                   nommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt\nschrieben ist,                                               wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,\n3. eine nachvollziehbare Berechnung, aus der her-                 nachdem der Strom entnommen worden ist,\nvorgeht, dass die Kosten des für die Herstellung             wird abweichend von Satz 2 die Steuerentlas-\neines Industriegases entnommenen Stroms im                   tung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis\nKalenderjahr 50 Prozent der Herstellungskosten               zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird,\nfür dieses Industriegas jeweils übersteigen.                 das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer\nfestgesetzt worden ist.“\nWeiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur\nbeigefügt werden, wenn sich Änderungen gegen-                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Hauptzoll-\nBetriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller                     amt kann“ durch die Wörter „Bestimmt sich\nhat die Änderungen kenntlich zu machen.                                der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung\n(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen                        des Unternehmens zum Produzierenden Ge-\nNachweis zu führen, aus dem sich für das jeweilige                     werbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann das\nKalenderjahr ergeben müssen:                                           Hauptzollamt“ ersetzt.\n1. die Art und die Menge des hergestellten Indus-                 bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ntriegases sowie die darauf entfallenden Herstel-                  „Die Steuer wird nur dann nach Satz 1 erlas-\nlungskosten,                                                      sen, erstattet oder vergütet, wenn die Steuer\n2. die Menge des für die Herstellung des Industrie-                    nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Geset-\ngases entnommenen Stroms sowie die darauf                         zes bereits im ersten vorläufigen Abrech-\nentfallenden Stromkosten.                                         nungszeitraum im Kalenderjahr den Unter-\n(4) Eine Schätzung der jeweils für die Herstel-                    schiedsbetrag in der Rentenversicherung\nlung des Industriegases entnommenen Strommen-                          (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des\ngen ist zulässig, soweit                                               Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt.“\n1. eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit un-               c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nvertretbarem Aufwand möglich wäre und                        aa) Nach dem Wort „Kalenderjahr“ werden die\n2. die Schätzung nach allgemein anerkannten Re-                        Wörter „bis zum 31. Juli des folgenden Ka-\ngeln der Technik erfolgt und für nicht sachver-                   lenderjahres“ eingefügt.\nständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvoll-            bb) Folgender Satz wird angefügt:\nziehbar ist.\n„Wird der zusammenfassende Antrag nicht\n(5) Industriegase im Sinn des § 9c des Gesetzes\noder nicht rechtzeitig abgegeben, fordert\nsind Edelgase, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff,\ndas Hauptzollamt die nach Absatz 2 erlasse-\ngasförmige anorganische Sauerstoffverbindungen\nne, erstattete oder vergütete Steuer zurück.“\nder Nichtmetalle (ohne Schwefeldioxid) und flüs-\nsige Luft.                                                     d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n(6) Die Kosten für die Herstellung eines Indus-                  „(4) § 17b Absatz 3 bis 6 und § 17c gelten\ntriegases sind die Aufwendungen, die durch den                    entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011                1913\n28. Die Zwischenüberschrift vor § 19 und § 19 werden               4. entgegen § 17c Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-\nwie folgt gefasst:                                                dung mit § 18 Absatz 4, eine Selbsterklärung\n„Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung                             nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.“\n§ 19                                                     Artikel 3\nOrdnungswidrigkeiten                                             Inkrafttreten\nOrdnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1                 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nNummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vor-            und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nsätzlich oder leichtfertig\n(2) § 1b Absatz 1 Nummer 3 der Energiesteuer-\n1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-         Durchführungsverordnung (Artikel 1 Nummer 3 der vor-\ndung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3             liegenden Änderungsverordnung) tritt vorbehaltlich der\nSatz 2, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder ent-       hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung\ngegen § 17c Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-          durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom\ndung mit § 18 Absatz 4, eine Aufzeichnung nicht,      1. Januar 2012 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmi-\nnicht richtig oder nicht vollständig führt,           gung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bun-\n2. entgegen § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit         desministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt ge-\n§ 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, ent-         sondert bekannt zu geben.\ngegen § 4 Absatz 5 Satz 2, entgegen § 11 Ab-              (3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe p und Nummer 26\nsatz 4 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 eine        tritt vorbehaltlich der zu Artikel 2 Nummer 3 des Geset-\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,      zes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) erforderlichen\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht        beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische\nrechtzeitig erstattet,                                Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.\n3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen            Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der Finan-\n§ 11 Absatz 5 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht      zen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu ge-\noder nicht rechtzeitig zurückgibt oder                ben.\nBerlin, den 20. September 2011\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}