{"id":"bgbl1-2011-48-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":48,"date":"2011-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/48#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_48.pdf#page=20","order":3,"title":"Neufassung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung","law_date":"2011-09-15T00:00:00Z","page":1860,"pdf_page":20,"num_pages":28,"content":["1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\nBekanntmachung\nder Neufassung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung\nVom 15. September 2011\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 20. April 2011 (BGBl. I S. 651)\nwird nachstehend der Wortlaut der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der seit\ndem 30. April 2011 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. die am 15. August 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 8. August 2007\n(BGBl. I S. 1816, 1871),\n2. den am 3. Oktober 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n24. September 2008 (BGBl. I S. 1903),\n3. den am 16. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1793),\n4. den am 21. Mai 2010 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom\n11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612),\n5. den am 22. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929),\n6. den am 30. April 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 15. September 2011\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011                      1861\nVerordnung\nüber die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen\nbei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern\nsowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern\n(Lebensmitteleinfuhr-Verordnung – LMEV)\nAbschnitt 1                                Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21\nAnwendungsbereich,                               vom 28.1.2004, S. 11),\nBegriffsbestimmung                            6. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union\nangehört,\n§1                                7. Vertragsstaat: ein Vertragsstaat des Abkommens\nAnwendungsbereich                             über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Aus-\nDiese Verordnung gilt für die Einfuhr und die Durch-         nahme von Island,\nfuhr von Lebensmitteln und, soweit dies ausdrücklich         8. Drittland: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat und nicht\nbestimmt ist, lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1         Vertragsstaat ist,\nNummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-           9. Durchfuhr: das Verbringen von Lebensmitteln tieri-\nbuches.                                                         schen Ursprungs aus Drittländern in das Inland,\nohne sie einzuführen, mit anschließender Wieder-\n§2                                   ausfuhr.\nBegriffsbestimmungen                        Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                          Lebensmittelhygiene-Verordnung sowie der Tierische\n1. Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse            Lebensmittel-Hygieneverordnung.\ntierischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I\nNummer 8.1 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG)                                   Abschnitt 2\nNr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und                     Vo r s c h r i f t e n f ü r L e b e n s m i t t e l\ndes Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen            tierischen Ursprungs und lebende Tiere\nHygienevorschriften für Lebensmittel tierischen\nUrsprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226                                        §3\nvom 25.6.2004, S. 22),\nVerfahren bei der Anzeige\n2. Sendung: eine Menge gleichartiger lebender Tiere\nWer zur Anzeige nach Artikel 2 Absatz 1 der Verord-\nim Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebens-\nnung (EG) Nr. 136/2004 verpflichtet ist, hat diese\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder gleich-\nAnzeige mindestens einen Werktag vor Eintreffen der\nartiger Lebensmittel, auf die sich jeweils die gleiche\nSendung an der Grenzkontrollstelle zu übermitteln. Ab-\namtliche Genusstauglichkeitsbescheinigung, amt-\nweichend von Satz 1 kann die für die Grenzkontroll-\nliche Gesundheitsbescheinigung oder sonstige ver-\nstelle zuständige Behörde eine spätere Anzeige noch\ngleichbare Urkunde bezieht, die jeweils mit demsel-\nals fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die\nben Beförderungsmittel befördert wird und jeweils\nordnungsgemäße Durchführung der Einfuhrunter-\naus demselben Drittland oder Teil eines Drittlandes\nsuchung nach § 7 nicht behindert wird.\nstammt,\n3. Grenzkontrollstelle: eine amtliche Einrichtung der                                        §4\nzuständigen Behörde für die Durchführung der\nDokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und                                      Lebende Tiere\nWarenuntersuchung an der Grenze zu einem Dritt-             Lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1\nland oder in einem Hafen oder Flughafen,                 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die\n4. Verbringen: Verbringen im Sinne des Artikels 2            1. Rückstände oder Umwandlungsprodukte von Stof-\nNummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des              fen mit pharmakologischer Wirkung enthalten, die\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                   diesen Tieren nach § 1 oder § 2 der Verordnung über\n29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Über-           Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fas-\nprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und                sung der Bekanntmachung vom 7. März 2005\nFuttermittelrechts sowie der Bestimmungen über              (BGBl. I S. 730), die durch Artikel 2 der Verordnung\nTiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom               vom 24. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3098) geändert\n30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) sowie           worden ist, nicht zugeführt werden dürfen oder\njede andere Form des körperlichen Verbringens von        2. Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer\nSendungen in das Inland,                                    Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte enthal-\n5. Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr: die           ten, die im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU)\nBescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EG)           Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009\nNr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004             über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Ein-\nmit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus           stufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen\nDrittländern eingeführten Erzeugnissen an den               in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15","1862          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\nvom 20.1.2010, S. 1) als verbotene Stoffe aufgeführt              stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs\nsind,                                                             (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom\ndürfen nicht eingeführt werden. Satz 1 Nummer 1 gilt                  25.6.2004, S. 83) gestützt und unmittelbar an-\nentsprechend, wenn das Vorhandensein der Stoffe zu                    wendbar ist,\neinem früheren Zeitpunkt im lebenden Tier festgestellt            b) Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nworden ist.                                                           Nr. 854/2004 gestützt ist und vom Bundesamt\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\n§5                                        (Bundesamt) im Bundesanzeiger oder im elektro-\nEinfuhr                                     nischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht wor-\n(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ur-                     den ist oder\nsprungs, Lebensmitteln, die unter Verwendung von                  c) einen in Anlage 2 Spalte 2 jeweils genannten\nLebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden                 Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft ge-\nsind, oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1                  stützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger\nNummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-                    oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt\nbuches dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden,                 gemacht worden ist,\nwenn sie\n2. aus einem Drittland stammen, das in einem nicht\n1. einer Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 oder 2             unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den\nSatz 1, 3 oder 4 unterzogen worden sind und\ndie Europäische Kommission gestützt auf Artikel 29\n2. über eine in einer nach Artikel 6 Absatz 4 der                 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 96/23/EG des\nRichtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezem-                  Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen\nber 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die               hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände\nVeterinärkontrollen von aus Drittländern in die Ge-           in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen\nmeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24               und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und\nvom 30.1.1998, S. 9) von der Kommission der Euro-             86/469/EWG und der Entscheidung 89/187/EWG und\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen                   91/664/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) erlas-\nKommission im Amtsblatt der Europäischen Union                sen hat und der vom Bundesamt im Bundesanzeiger\nveröffentlichten Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle        oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt\nin das Inland verbracht werden.                               gemacht worden ist,\n(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht im Falle                  3. außer in den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und b\n1. von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitglied-              der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Fällen\nstaat, in einem Vertragsstaat des Abkommens über              aus Betrieben stammen, die in einer Liste aufgeführt\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder, im Falle               sind, die\nvon Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln,\nStachelhäutern,     Manteltieren    sowie   Meeres-           a) von der Kommission der Europäischen Gemein-\nschnecken, auf Island oder den Färöer Inseln einer                schaft oder der Europäischen Kommission nach\nEinfuhruntersuchung entsprechend den jeweiligen                   Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG)\nnationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden                   Nr. 854/2004 der Öffentlichkeit zugänglich ge-\nsind,                                                             macht worden ist,\n2. von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln,               b) in einem von der Kommission der Europäischen\nStachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken                Gemeinschaft oder der Europäischen Kommis-\nmit Ursprung in Island und                                        sion erlassenen Rechtsakt aufgeführt ist, der auf\neinen in Anlage 2 Spalte 3 jeweils genannten\n3. der in Anlage 1 genannten Lebensmittel.\nRechtsakt der Europäischen Gemeinschaft ge-\n(3) Die Grenzkontrollstellen nach Absatz 1 Nummer 2                stützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger\nsind von den zuständigen Behörden im Benehmen mit                     oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt\nden zuständigen Oberfinanzdirektionen zu bestimmen.                   gemacht worden ist oder\nSie sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten.\nc) in einem von der Kommission der Europäischen\n§6                                        Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission\nerlassenen Rechtsakt aufgeführt ist, der auf Arti-\nZugelassene Drittländer\nkel 2 Absatz 1 der Entscheidung 95/408/EG des\nund Betriebe, Bescheinigungen\nRates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen\n(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ur-                     für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittland-\nsprungs dürfen nur eingeführt werden, wenn sie                        betriebe, aus denen die Mitgliedstaaten be-\n1. aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes              stimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeug-\nstammen, das oder der in einer Liste eines von der                nisse oder lebende Muscheln einführen dürfen,\nKommission der Europäischen Gemeinschaft oder                     während einer Übergangszeit (ABl. L 243 vom\nder Europäischen Kommission erlassenen Rechts-                    11.10.1995, S. 17) in der jeweils geltenden\naktes aufgeführt ist, der auf                                     Fassung gestützt ist und vom Bundesamt im\nBundesanzeiger oder im elektronischen Bundes-\na) Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nanzeiger*) bekannt gemacht worden ist,\nNr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 29. April 2004 mit besonderen                und\nVerfahrensvorschriften für die amtliche Über-\nwachung von zum menschlichen Verzehr be-               *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011            1863\n4. von einer Bescheinigung begleitet werden, die den               a) keine Liste nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a\nAnforderungen des Artikels 14 Absatz 1 in Verbin-                der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist\ndung mit Anhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und                     und\nNummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004               b) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 3 Buch-\ngenügt und                                                       stabe b oder c erlassen und vom Bundesamt be-\na) die den jeweiligen Anforderungen des Artikels 6 in            kannt gemacht worden ist,\nVerbindung mit Anhang VI der Verordnung (EG)           4. abweichend von Absatz 1 Nummer 4 eingeführt wer-\nNr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezem-                 den, solange für diese Lebensmittel\nber 2005 zur Festlegung von Durchführungsvor-\na) in dem Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4\nschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG)\nBuchstabe a keine Anforderungen an Bescheini-\nNr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und\ngungen niedergelegt sind,\ndes Rates fallende Erzeugnisse und für die in\nden Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Euro-               b) ein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4 Buch-\npäischen Parlaments und des Rates und (EG)                    stabe b nicht erlassen und, sofern es sich dabei\nNr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und                  um einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt\ndes Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen,                  handelt, vom Bundesamt bekannt gemacht wor-\nzur Abweichung von der Verordnung (EG)                        den ist und\nNr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und               c) eine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4\ndes Rates und zur Änderung der Verordnungen                   Buchstabe c nicht erlassen und vom Bundesamt\n(EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004                       bekannt gemacht worden ist.\n(ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27), die zuletzt\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 1250/2008                    Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 müssen die Lebens-\n(ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 31) geändert wor-           mittel von einer Bescheinigung begleitet werden, die\nden ist, genügt,                                           den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 in Ver-\nbindung mit Anhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und\nb) die den jeweiligen Anforderungen eines von der             Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004\nKommission der Europäischen Gemeinschaft                   genügt und nach Form und Inhalt dem Muster der\noder der Europäischen Kommission erlassenen                Anlage 2a entspricht.\nRechtsaktes genügt, der auf Artikel 9 der Verord-\nnung (EG) Nr. 853/2004 oder Artikel 16, auch in                                    §7\nVerbindung mit Artikel 14 Absatz 4, der Verord-                          Einfuhruntersuchung\nnung (EG) Nr. 854/2004 gestützt ist und, sofern\nes sich dabei um einen nicht unmittelbar gelten-          (1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige\nden Rechtsakt handelt, vom Bundesamt im                Behörde führt bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs,\nBundesanzeiger oder im elektronischen Bundes-          Lebensmitteln, die unter Verwendung von Lebens-\nanzeiger*) bekannt gemacht worden ist, oder            mitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden sind,\nund lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-\nc) die den Anforderungen einer Entscheidung               mer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\ngenügt, die die Kommission der Europäischen            eine Einfuhruntersuchung durch, die eine Dokumenten-\nGemeinschaft gestützt auf einen der in Anlage 2        prüfung nach Anhang I der Verordnung (EG)\nSpalte 4 jeweils genannten Rechtsakte der Euro-        Nr. 136/2004, eine Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3\npäischen Gemeinschaft erlassen hat und die vom         sowie eine Warenuntersuchung nach Anlage 4 umfasst.\nBundesamt im Bundesanzeiger oder im elektro-\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden Sendungen\nnischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht wor-\nvon Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden\nden ist.\nTieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des\n(2) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ur-             Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die über\nsprungs dürfen                                                 eine Grenzkontrollstelle an einem Flughafen oder Hafen\neintreffen und dort unmittelbar in ein Flugzeug oder\n1. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 eingeführt wer-            Schiff umgeladen werden, vorbehaltlich Satz 2 an der\nden, solange für diese Lebensmittel                       Grenzkontrollstelle des Bestimmungsortes der Einfuhr-\na) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-            untersuchung unterzogen. Der für den Transport Ver-\nstabe a erlassen worden ist und                        antwortliche hat die für die Grenzkontrollstelle zustän-\ndige Behörde unverzüglich über den Entladezeitpunkt\nb) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-            und -ort und die Grenzkontrollstelle des Bestimmungs-\nstabe b oder c erlassen und vom Bundesamt be-          ortes in der von der zuständigen Behörde bestimmten\nkannt gemacht worden ist,                              Weise zu unterrichten, sofern die Umladung der Sen-\ndung innerhalb eines Zeitraumes von weniger als zwölf\n2. abweichend von Absatz 1 Nummer 2 eingeführt\nStunden im Flug- oder weniger als sieben Tagen im\nwerden, wenn die Lebensmittel oder die Tiere, von\nSeeverkehr stattfindet. Die für die Grenzkontrollstelle\ndenen die Lebensmittel stammen, keiner der Kate-\nzuständige Behörde hat Sendungen nach Satz 1, bei\ngorien unterfallen, die im Anhang eines Rechtsaktes\ndenen der Zeitraum nach Satz 2, aber nicht der Zeit-\nnach Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind,\nraum von 48 Stunden im Flug- oder 20 Tagen im See-\n3. abweichend von Absatz 1 Nummer 3 eingeführt wer-            verkehr überschritten worden ist, einer Dokumenten-\nden, solange für diese Lebensmittel                       prüfung, auch anhand beglaubigter Kopien, zu unter-\nziehen. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-\n*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de                   hörde hat eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1","1864           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\ndurchzuführen, wenn der Zeitraum nach Satz 3 über-                  b) Rückstände verbotener Stoffe mit pharmakolo-\nschritten ist. Die zuständige Behörde kann, sofern                     gischer Wirkung oder deren Umwandlungs-\nGründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, im Falle                  produkte\ndes Satzes 2 eine Dokumentenprüfung, auch anhand\nfestgestellt, hat sie bei den folgenden Sendungen\nbeglaubigter Kopien und im Falle des Satzes 3 eine\nlebender Tiere oder Lebensmittel tierischen Ursprungs\nEinfuhruntersuchung nach Absatz 1 durchführen. Die\ndesselben Ursprungs oder derselben Herkunft ver-\nfür die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat sich\nstärkte Kontrollen nach Maßgabe des Artikels 30\nüber den Verbleib von Sendungen nach den Sätzen 2\nAbsatz 1 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 96/23/EG und\nund 3 zu vergewissern.\ndes Artikels 24 Absatz 1 Spiegelstrich 2 der Richt-\n(3) Die zuständige Behörde führt bei der Einfuhr oder      linie 97/78/EG vorzunehmen. Bei Fleisch, Hackfleisch,\ndem sonstigen Verbringen von Lebensmitteln tierischen          Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen richtet\nUrsprungs und lebenden Tieren amtliche Kontrollen              sich der Umfang der nach Satz 1 durchzuführenden\ndurch, die in einem in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten,         verstärkten Kontrollen nach Anlage 4 Kapitel III Num-\nnicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-                mer 2.2.3, 2.3.2, 3, 4.2.5 und 4.4.2.\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union\n(5) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt\nbestimmt worden sind, soweit das Bundesministerium\nnicht, wenn die nachgewiesene Rückstandsmenge klei-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nner ist als eine Mindestleistungsgrenze (MRPL), die\n(Bundesministerium) den Rechtsakt im Bundesanzeiger\nnach Artikel 4 der Entscheidung 2002/657/EG der\noder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt ge-\nKommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der\nmacht hat. Das Bundesministerium macht auch Ände-\nRichtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchfüh-\nrungen und die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bun-\nrung von Analysemethoden und die Auswertung von\ndesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*)\nErgebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8, L 239\nbekannt.\nvom 6.9.2002, S. 66), zuletzt geändert durch die Ent-\nscheidung 2004/25/EG der Kommission vom 22. De-\n§8\nzember 2003 (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 38), für diesen\nVerfahren nach                         Stoff oder Metabolit festgelegt worden ist.\nAbschluss der Einfuhruntersuchung\n(1) Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 1                                            §9\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 hat die für\nDurchfuhr\ndie Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Betei-\nligten auf Verlangen eine beglaubigte Kopie der amt-               (1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ur-\nlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtlichen             sprungs oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab-\nGesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleich-             satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-\nbaren Urkunde auszustellen.                                    gesetzbuches, die nicht den lebensmittelrechtlichen\n(2) Werden Sendungen nach der Einfuhrunter-                Anforderungen entsprechen oder bei der Anzeige nach\nArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 zur Durch-\nsuchung an der Grenzkontrollstelle geteilt, ist für jede\nfuhr angezeigt worden sind, dürfen, unbeschadet der\nTeilsendung das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 bis 3\ntierseuchenrechtlichen Vorschriften, zum Zwecke der\nund Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004\nDurchfuhr in das Inland nur verbracht werden, sofern\ndurchzuführen.\nsie einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Ver-\n(3) Sofern die für die Grenzkontrollstelle zuständige      ordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskon-\nBehörde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung               trolle nach Anlage 3 unterzogen worden sind. Abwei-\n(EG) Nr. 882/2004 eine Erlaubnis für die Rücksendung           chend von Satz 1 dürfen Sendungen der dort genann-\nvon Sendungen erteilt, hat sie die Originale der die Sen-      ten Lebensmittel zum Zwecke der Durchfuhr in das In-\ndung begleitenden Dokumente mit einem Stempelauf-              land verbracht werden, wenn die Sendungen in einem\ndruck in roter Farbe mit dem Wort „zurückgewiesen“ zu          anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertrags-\nkennzeichnen. Die Sendung selbst ist gegebenenfalls            staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nnach Maßgabe der Anlage 4 Kapitel III Nummer 5 und 6           schaftsraum einer Durchfuhrkontrolle entsprechend\nzu kennzeichnen.                                               den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unter-\n(4) Hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-     zogen worden sind.\nhörde bei der Einfuhruntersuchung                                  (2) Nach Abschluss der Prüfungen nach Absatz 1\n1. einen schweren Verstoß oder wiederholte Verstöße            sind die Sendungen unter Einhaltung der Anforderun-\ngegen lebensmittelrechtliche Vorschriften,                gen des Absatzes 3\n2. die Verabreichung verbotener Stoffe oder Erzeug-            1. innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 30 Tagen\nnisse an lebende Tiere oder                                    über eine Grenzkontrollstelle (Ausgangsgrenzkon-\n3. bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs                           trollstelle) in ein Drittland zu verbringen oder\na) eine Überschreitung festgesetzter Höchstmengen         2. in ein nach § 12 Absatz 1 anerkanntes oder nach\nan Rückständen von Stoffen mit pharmakolo-                  § 12 Absatz 2 registriertes Lager im Inland oder in\ngischer Wirkung oder deren Umwandlungs-                     ein von der zuständigen Behörde eines Mitglied-\nprodukten oder von anderen Stoffen, die die                 staates oder eines anderen Vertragsstaates des\nmenschliche Gesundheit beeinträchtigen können,              Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\noder                                                        raum nach nationalen Rechtsvorschriften zur Um-\nsetzung des Artikels 12 Absatz 4 Buchstabe b oder\n*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de                        des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011             1865\nlinie 97/78/EG anerkanntes oder zugelassenes Lager        sundheitsschutzes oder ein begründeter Verdacht auf\nzu transportieren und einzulagern.                        einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestim-\nSoweit die Durchfuhr von Sendungen nach § 13                  mungen es erfordern, eine Warenuntersuchung nach\nAbsatz 1 Satz 1 verboten oder beschränkt ist oder die         § 7 Absatz 1 durchzuführen.\nDokumentenprüfung oder die Nämlichkeitskontrolle zur             (6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2\nDurchfuhr bestimmter Sendungen sonst Anlass zu Be-            hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde\nanstandungen gibt, kann die für die Grenzkontrollstelle       den Transport und die Einlagerung von Sendungen nur\nzuständige Behörde dem Absender, dem Empfänger                zu gestatten, wenn die für das Lager nach Absatz 2\noder ihren jeweiligen Bevollmächtigten gestatten, die         Satz 1 Nummer 2 zuständige Behörde die Einlagerung\nSendung binnen 60 Tagen an einen von diesen Perso-            von Sendungen im Sinne des Absatzes 1 genehmigt\nnen benannten Bestimmungsort außerhalb der Euro-              hat. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde\npäischen Union zurückzuverbringen, sofern gesund-             hat die für das Lager zuständige Behörde über den\nheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Ansonsten            Transport der Sendung über das Informationsverfahren\nsind die Lebensmittel der Beseitigung zuzuführen.             nach Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG der Kom-\nWenn die Sendung zurückverbracht werden soll, hat             mission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes\ndie für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde das        Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO)\nInformationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Ent-        (ABl. L 221 vom 9.8.1991, S. 30) oder nach Artikel 3\nscheidung 2004/292/EG der Kommission vom                      der Entscheidung 2004/292/EG zu unterrichten. Der Be-\n30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems               teiligte hat das Eintreffen der Sendung der für das Lager\nund zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl.            zuständigen Behörde anhand des Gemeinsamen Veteri-\nL 94 vom 31.3.2004, S. 63) in der jeweils geltenden           närdokumentes für die Einfuhr anzuzeigen. Absatz 4\nFassung einzuleiten. Die Originale der die Sendung be-        Satz 4 gilt entsprechend.\ngleitenden Dokumente sind mit einem Stempelaufdruck\nin roter Farbe mit dem Wort „zurückgewiesen“ zu kenn-                                     § 10\nzeichnen.\nLagerung zur\n(3) Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat                        Durchfuhr bestimmter Sendungen\ndiese\n(1) Der Betreiber eines Zolllagers, Freilagers oder\n1. im externen, gemeinschaftlichen Versandverfahren           Lagers in einer Freizone im Sinne des § 12 Absatz 1\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates           hat die in § 9 Absatz 1 genannten Sendungen von\nvom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex         Lebensmitteln mit der Bezugsnummer ihres Gemein-\nder Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992,            samen Veterinärdokumentes für die Einfuhr zu kenn-\nS. 1),                                                    zeichnen und räumlich getrennt von Lebensmitteln zu\n2. ohne Umladung oder Teilung und                             lagern, die den lebensmittelrechtlichen Anforderungen\nentsprechen. Die Sendungen dürfen nur insoweit be-\n3. in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen            handelt werden, als dies für die Lagerung oder Auf-\noder Behältnissen, die, sofern erforderlich, nach         teilung einer Sendung in Teilsendungen erforderlich ist.\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde nach            Ihre Verpackung oder Aufmachung darf hierbei nicht\nihrer Verwendung zu reinigen und desinfizieren sind,      verändert werden und eine nachteilige Beeinflussung\nzu transportieren und ihnen das Gemeinsame Veterinär-         der Lebensmittel muss ausgeschlossen sein. Der Be-\ndokument für die Einfuhr im Original beizufügen.              treiber hat über alle Ein- und Auslagerungen tageweise\nBestandsaufzeichnungen in einer Weise zu führen, die\n(4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 hat die\njederzeit Aufschluss über den jeweiligen Lagerbestand\nfür die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde, über die\ngibt. Für jede eingelagerte Sendung sind Art und\ndie Sendung ins Inland verbracht worden ist (Eingangs-\nMenge der Lebensmittel sowie die Angabe des Ur-\ngrenzkontrollstelle), die für die Ausgangsgrenzkontroll-\nsprungslandes und die entsprechende Eingangsgrenz-\nstelle zuständige Behörde über den Transport zu unter-\nkontrollstelle anzugeben. Für jede Auslagerung sind\nrichten. Die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle zustän-\nName und Adresse des Empfängers, die Bezugsnum-\ndige Behörde hat zu überprüfen, ob die Sendung nach\nmer des Bestimmungslagers im Sinne des § 9 Absatz 2\nAbsatz 1 den Angaben des Gemeinsamen Veterinär-\nSatz 1 Nummer 2, das Bestimmungsschiff oder das Be-\ndokumentes für die Einfuhr entspricht und zu beschei-\nstimmungsdrittland mit Angabe der Ausgangsgrenz-\nnigen, dass die Sendung das Inland verlassen hat. Sie\nkontrollstelle anzuführen. Die Bestandsaufzeichnungen\nhat darüber die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zu-\nsind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Der\nständige Behörde zu unterrichten. Liegt binnen 30 Ta-\nBetreiber oder seine Beauftragten haben die Zugänge\ngen nach Versand der Sendung keine Mitteilung über\nzum Lager ständig zu kontrollieren und dem Personal,\nden Ausgang der Sendung vor, so hat die für die Ein-\ndas die amtlichen Kontrollen durchführt, auf Verlangen\ngangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde die zu-\nTelefon und Telefax zur Verfügung zu stellen.\nständige Zollbehörde um Nachforschungen über den\nweiteren Verbleib der Sendung zu ersuchen.                       (2) Die zuständige Behörde hat die Einhaltungen der\nVorschriften des Absatzes 1 und des § 12 Absatz 1 so-\n(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die\nwie die Herkunft und Bestimmung jeder eingelagerten\nfür die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde\nSendung anhand einer Dokumentenprüfung nach An-\nim Luft- und Seeverkehr bei der Durchfuhr von Sendun-\nhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer\ngen, die unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff\nNämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 zu überprüfen.\numgeladen werden, entsprechend § 7 Absatz 2 verfah-\nren. Abweichend von Satz 1 hat die für die Grenzkon-             (3) Der Lagerbetreiber darf die in Absatz 1 genann-\ntrollstelle zuständige Behörde, sofern Gründe des Ge-         ten Sendungen aus Zolllagern, Freilagern oder Lagern","1866         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\nin Freizonen im Sinne des § 12 Absatz 1 nur auslagern,           mer 2 zuständige Behörde mittels einer Kopie der\nsofern sie                                                       Bescheinigung nach Absatz 2 im Voraus über die\n1. nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in ein Drittland            Ankunft der Sendung zu unterrichten.\nverbracht werden oder                                    Schiffsausrüster dürfen Sendungen nach § 9 Absatz 1\n2. in ein nach § 12 Absatz 2 registriertes Lager im          nur an Seeschiffe zur Verpflegung außerhalb der\nInland oder in einen von der zuständigen Behörde         Küstenzonen der Mitgliedstaaten und anderer Vertrags-\neines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertrags-       staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nstaates des Abkommens über den Europäischen              schaftsraum liefern.\nWirtschaftsraum nach nationalen Rechtsvorschriften          (2) Schiffsausrüster dürfen eine in Absatz 1 Satz 2\nzur Umsetzung des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a       Nummer 2 genannte Sendung nur befördern, wenn ihr\nder Richtlinie 97/78/EG zugelassenen Betrieb nach        eine Bescheinigung mit dem Inhalt nach dem Muster\n§ 9 Absatz 3 befördert und eingelagert werden oder       des Artikels 5 Absatz 2 in Verbindung mit dem Anhang\n3. der Beseitigung unter Aufsicht der zuständigen Be-        der Entscheidung 2000/571/EG der Kommission vom\nhörde zugeführt werden.                                  8. September 2000 zur Festlegung der Verfahren für\ndie Veterinärkontrollen von Drittlandserzeugnissen, die\nDer Transport zwischen nach § 12 Absatz 1 anerkann-\nfür Freizonen, Freilager oder Zolllager oder für Lager-\nten Lagern ist verboten.\nbetreiber zur Versorgung von Beförderungsmitteln im\n(4) Wer Sendungen aus Lagern im Sinne des § 12            internationalen Seeverkehr bestimmt sind (ABl. L 240\nAbsatz 1 auslagert, bedarf der Genehmigung der zu-           vom 23.9.2000, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung\nständigen Behörde. Die zuständige Behörde hat das            beigefügt ist. Sie haben die Sendung im externen, ge-\nOriginal des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für             meinschaftlichen Versandverfahren nach der Verord-\ndie Einfuhr einzuziehen und für jede Sendung oder Teil-      nung (EWG) Nr. 2913/92 zu befördern. Der Kapitän oder\nsendung ein neues Dokument auszustellen. Die zustän-         eine von ihm dazu befugte Person hat die Lieferung der\ndige Behörde hat in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1         Sendung auf der Bescheinigung im Sinne des Satzes 1\nNummer 1 gemäß § 9 Absatz 4 und in den Fällen des            bei Erhalt unverzüglich zu bestätigen. Schiffsausrüster\nAbsatzes 3 Satz 1 Nummer 2 gemäß § 9 Absatz 6 zu             haben die Bescheinigung unverzüglich an die für das\nverfahren.                                                   Versandlager zuständige Behörde zu übermitteln.\n(5) Die für das Lager zuständige Behörde kann,               (3) Nach Durchführung einer Dokumentenprüfung\nsofern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern,          nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und\ndie Einlagerung von Lebensmitteln, die nicht den             einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 hat die zu-\nlebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, in        ständige Behörde des Versandlagers für die Beförde-\nein Lager im Sinne des § 12 Absatz 1 untersagen und          rung einer Sendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\ndie dort gelagerten Lebensmittel einer Warenunter-           die Bescheinigung nach Absatz 2 auszustellen. Dabei\nsuchung nach Anlage 4 unterziehen.                           kann für Sendungen von Lebensmitteln unterschied-\nlicher Herkunft eine gemeinsame Bescheinigung be-\n§ 11                               nutzt werden. Die zuständige Behörde des Versand-\nSchiffsausrüster                         lagers hat der zuständigen Behörde des Bestimmungs-\nhafens die Lieferung der Sendung spätestens zum Zeit-\n(1) Wer Seeschiffe mit Lebensmitteln nach § 9 Ab-\npunkt des Versandes über das Informationsverfahren\nsatz 1 ausrüstet (Schiffsausrüster), hat seinen Betrieb\nnach Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG oder\nzu diesem Zweck von der zuständigen Behörde nach\nnach Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG anzukün-\n§ 12 Absatz 2 registrieren zu lassen. Wer einen Betrieb\ndigen.\nnach Satz 1 betreibt, hat die Bestimmungen des § 10\nAbsatz 1 und 4 Satz 1 einzuhalten und\n§ 12\n1. der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Ein-\ngang von Lebensmitteln nach § 9 Absatz 1 in ein                          Anerkennung von Lagern\nvon ihm geführtes Lager im Sinne des § 12 Absatz 2              und Registrierung von Schiffsausrüstern\noder in ein Lager im Sinne des § 12 Absatz 1 zu             (1) Zolllager, Freilager und Lager in Freizonen, in\nmelden;                                                  denen Lebensmittel, die nicht den Anforderungen an\n2. darf die Sendungen nach § 9 Absatz 1 nur ohne             die Einfuhr entsprechen, gelagert werden sollen, wer-\nZwischenlagerung an Bord eines Seeschiffes oder          den auf Antrag von der zuständigen Behörde aner-\nin ein von der zuständigen Behörde genehmigtes           kannt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt\nLager in dem Hafen liefern, in dem ein Seeschiff aus-    sind:\ngerüstet werden soll; dabei hat er sicherzustellen,      1. Die Lager verfügen über kontrollierbare Zugänge\ndass die Lebensmittel nicht aus dem Hafenbereich             und müssen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert\nan einen anderen Bestimmungsort verbracht wer-               sein.\nden;\n2. Die Lager verfügen über getrennte Lager- oder Kühl-\n3. der für das Versandlager zuständigen Behörde                  räume, die es ermöglichen, die Lebensmittel im\nunverzüglich jeden Ausgang einer Sendung mit An-             Sinne des § 9 Absatz 1 getrennt von anderen Le-\ngabe ihres Versanddatums und Bestimmungsortes                bensmitteln zu lagern. Abweichend von Satz 1 kann\nanzuzeigen; die Anzeige ist mittels der in Absatz 2          die zuständige Behörde die getrennte Lagerung in-\ngenannten Bescheinigung zu erstatten;                        nerhalb eines Raumes gestatten, wenn für Lebens-\n4. die für den Hafen, in dem ein Seeschiff ausgerüstet           mittel im Sinne des § 9 Absatz 1 eine abschließbare\nwerden soll, oder für ein Lager im Sinne der Num-            Abtrennung vorhanden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011            1867\n3. Die Lager verfügen über Räume, die dem Personal                                       §13a\nvorbehalten sind, das die amtlichen Kontrollen                                   Verbot der\ndurchführt.                                                          Einfuhr bestimmter Lebensmittel\n(2) Schiffsausrüster werden auf Antrag von der zu-            Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, ande-\nständigen Behörde registriert, wenn sie die Vorausset-         ren hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden\nzungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllen und über ein           und Feliden) oder Affen einzuführen.\ngeschlossenes Gebäude verfügen, dessen Zugänge\njederzeit kontrollierbar und gegen den Zutritt Unbefug-                                   § 14\nter gesichert sind.                                                        Verfahren bei der Wiedereinfuhr\n(3) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der             (1) Abweichend von § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1,\nVoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu über-             auch in Verbindung mit Absatz 3, darf eine Sendung\nwachen.                                                        von Lebensmitteln tierischen Ursprungs mit Ursprung\nin der Europäischen Union oder einem anderen Ver-\n(4) Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der nach           tragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nAbsatz 1 anerkannten Lager und der nach Absatz 2               Wirtschaftsraum oder den Färöer Inseln oder, im Falle\nregistrierten Schiffsausrüster.                                von Fischereierzeugnissen sowie lebenden Muscheln,\nStachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken\nmit Ursprung in Island, die von einem Drittland zurück-\n§ 13\ngewiesen worden ist, wieder in den Geltungsbereich\nVerbote auf Grund                       dieser Verordnung verbracht werden, wenn\nvon Schutzmaßnahmen der Europäischen                   1. die zuständige Behörde, die die Genusstauglichkeits-,\nGemeinschaft oder der Europäischen Union                     Gesundheitsbescheinigung oder sonstige vergleich-\nbare Urkunde im Original ausgestellt hat, der Rück-\n(1) Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in Dritt-           nahme der Sendung in den Ursprungsbetrieb zuge-\nländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen             stimmt hat,\nnicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit\n2. die Sendung von dem in Nummer 1 genannten\nihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die Euro-\nOriginal oder einer amtlich beglaubigten Kopie der\npäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehrbringen in\nGenusstauglichkeits-,     Gesundheitsbescheinigung\nder Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar\noder sonstigen vergleichbaren Urkunde begleitet ist\ngeltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemein-\nund\nschaft oder die Europäische Union auf Grund\na) die Sendung von einer Bescheinigung der zu-\n1. des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002                   ständigen Behörde des Drittlandes begleitet ist,\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                    in der die Gründe für die Zurückweisung angege-\n28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen                   ben werden und bestätigt wird, dass die vorge-\nGrundsätze und Anforderungen des Lebensmittel-                   schriebenen Lagerungs- und Transportbedingun-\nrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde                  gen eingehalten und die Lebensmittel keiner Be-\nfür Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von                handlung unterzogen worden sind, oder\nVerfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom           b) im Falle von verplombten Behältnissen die Sen-\n1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung                 dung von einer Bescheinigung des Transport-\noder                                                             unternehmens begleitet ist, in der bestätigt wird,\ndass die Lebensmittel nicht behandelt oder ent-\n2. des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils\nladen worden sind, und\ngeltenden Fassung\n3. die Sendung über eine Grenzkontrollstelle nach § 5\nerlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium               Absatz 1 Nummer 2 in das Inland verbracht wird.\nden jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im                (2) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-\nelektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat.           hörde hat die in Absatz 1 genannte Sendung einer Do-\nDas Bundesministerium macht auch Änderungen sowie              kumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle sowie bei\ndie Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundes-            begründetem Verdacht auf Nichteinhaltung der lebens-\nanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) be-           mittelrechtlichen Bestimmungen auch einer Waren-\nkannt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in         untersuchung nach § 7 Absatz 1 zu unterziehen. Die\nSatz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzun-             Sendung ist in amtlich verplombten, lecksicheren Fahr-\ngen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige         zeugen oder Behältnissen unmittelbar in den Ur-\nInverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese           sprungsbetrieb, für den die Originalbescheinigung aus-\nVoraussetzungen nicht erfüllt sind.                            gestellt worden ist, zurückzuverbringen. Die Sendung\n(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebens-       hat zur Sicherstellung einer kanalisierten Einfuhr nach\nmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekannt-                 dem T 5-Verfahren, das in der Verordnung (EWG)\nmachung eingeführt oder sonst verbracht worden sind.           Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit\nBekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn               Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)\ndes Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam,       Nr. 2913/92 in der jeweils geltenden Fassung vorgese-\nsoweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeit-          hen ist, unter zollamtlicher Überwachung bis zur An-\npunkt bestimmt ist.                                            kunft im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben.\n(3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-\n*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de                   hörde unterrichtet die für den Bestimmungsort zustän-","1868        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\ndige Behörde von dem Eintreffen der Sendung über das        Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese\nInformationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung       Voraussetzungen nicht erfüllt sind.\n91/398/EWG oder nach Artikel 3 der Entscheidung\n(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebens-\n2004/292/EG.\nmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekannt-\nmachung eingeführt oder sonst verbracht worden sind.\nAbschnitt 3                            Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn\nVo r s c h r i f t e n                   des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam,\nfür Lebensmittel                           soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeit-\nnicht tierischen Ursprungs                         punkt bestimmt ist.\n§ 15                                                            § 17\nBenennung von Eingangsorten und Einfuhrorten                                   Amtliche Kontrollen\n(1) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 3               Unbeschadet der auf Grund unmittelbar geltender\nBuchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der            Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der\nKommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der           Europäischen Union von der zuständigen Behörde\nVerordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla-        durchzuführenden amtlichen Kontrollen von Lebens-\nments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amt-         mitteln nicht tierischen Ursprungs führt die zuständige\nliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel    Behörde bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen\nund Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur         von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs aus Dritt-\nÄnderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194           ländern amtliche Kontrollen durch, die in einem nicht\nvom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung      unmittelbar geltenden Rechtsakt nach § 16 Absatz 1\ndürfen unmittelbar aus Drittländern nur über einen der      Satz 1 bestimmt worden sind, soweit das Bundesminis-\nbenannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3 Buch-        terium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im\nstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erstmalig in       elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat.\ndas Inland verbracht werden. Die Veröffentlichung der       Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie\nListe der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1      die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger\nder Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das          oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.\nBundesamt.\n(2) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 1 der                               Abschnitt 4\nVerordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission vom                            Ausnahmeregelungen\n27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Ein-\nfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Dritt-\n§ 18\nländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamina-\ntion und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG                             Ausnahmeregelungen\n(ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 40) in der jeweils gel-          (1) § 53 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und\ntenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen       Futtermittelgesetzbuches gilt unbeschadet des § 5\nder benannten Orte im Sinne des Artikels 2 Satz 2           Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 einge-        gesetzbuches und des Artikels 14 Absatz 1 in Verbin-\nführt werden. Die Veröffentlichung der Liste der be-        dung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nnannten Orte nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung         Nr. 178/2002 nicht für\n(EG) Nr. 1152/2009 erfolgt durch das Bundesamt.\n1. die Beförderung von Lebensmitteln unter zollamt-\n§ 16                                    licher Überwachung und die Lagerung von Lebens-\nmitteln in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Frei-\nVerbote auf Grund                               zonen,\nvon Schutzmaßnahmen der Europäischen\nGemeinschaft oder der Europäischen Union                 2. die Veredelung und Umwandlung von Lebens-\nmitteln, solange sich die Lebensmittel unter zoll-\n(1) Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die in            amtlicher Überwachung befinden,\nDrittländern hergestellt oder behandelt worden sind,\ndürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden,          3. Lebensmittel, die für das Oberhaupt eines auswär-\nsoweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die               tigen Staates oder seines Gefolges verbracht wer-\nEuropäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehr-                 den und zum Gebrauch oder Verbrauch während\nbringen in der Europäischen Union durch einen nicht               seines Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Ver-\nunmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische              ordnung bestimmt sind,\nGemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund             4. Lebensmittel, die für diplomatische oder konsulari-\ndes Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 er-              sche Vertretungen bestimmt sind,\nlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium\nden jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im            5. Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaft-\nelektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat.              liche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähn-\nDas Bundesministerium macht auch Änderungen sowie                 liche Veranstaltungen bestimmt sind,\ndie Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundes-           6. Lebensmittel, die als Reisebedarf verbracht wer-\nanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) be-              den, soweit es sich um Mengen handelt, für die Ein-\nkannt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in            gangsabgaben nicht zu erheben sind,\nSatz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzun-\ngen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige      *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011             1869\n7. Lebensmittel, die in Verkehrsmitteln mitgeführt wer-     sind der zuständigen Behörde im Voraus anzuzeigen.\nden und ausschließlich zum Verbrauch der durch           Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine\ndiese Verkehrsmittel beförderten Personen be-            Prüfung der Dokumente durchführen, die Rückschlüsse\nstimmt sind,                                             auf Art, Umfang und Beschaffenheit der Lebensmittel\nzulassen.\n8. Lebensmittel in privaten Geschenksendungen, so-\nweit sie zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des\nAbschnitt 5\nEmpfängers bestimmt sind, sowie Lebensmittel als\nGeschenke im öffentlichen Interesse,                                          Straftaten und\nOrdnungswidrigkeiten\n9. Lebensmittelmuster und -proben in geringen Men-\ngen,\n§ 19\n10. Lebensmittel als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut                                  Straftaten\nin Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehalten\nwerden,                                                     Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-\n11. Lebensmittel, die auf Seeschiffen zum Verbrauch           straft, wer\nauf hoher See bestimmt waren und an Bord des\n1. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,\nSchiffes verbraucht werden,\nlebende Tiere einführt,\n12. Lebensmittel tierischen Ursprungs, die ausschließ-        2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nlich zur Versorgung internationaler Organisationen           mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst ver-\noder ausländischer Streitkräfte, die in der Bundes-          bringt,\nrepublik Deutschland stationiert sind, bestimmt\nsind.                                                    3. entgegen § 13a Fleisch einführt oder\nLebensmittel im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 unter-            4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nliegen den Vorschriften des § 57 Absatz 4 des Lebens-             mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst ver-\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Die Vorschriften            bringt.\nder Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und der Verordnung\n(EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009                                         § 20\nüber die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch                                 Ordnungswidrigkeiten\nbestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ur-\nsprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Ver-            (1) Wer eine in § 19 bezeichnete Handlung fahrlässig\nordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009,           begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel-\nS. 1) bleiben unberührt.                                      und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2\n(2) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach      Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7, 8 und 12. Die §§ 4 bis 8         mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ngelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1            lässig\nNummer 11.\n1. entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht\n(3) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach           rechtzeitig übermittelt,\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 9, soweit die zustän-\ndige Behörde des Bestimmungsortes das Verbringen                2. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 ein Lebensmittel\nzuvor genehmigt hat. Im Falle des Satzes 1 hat die zu-             oder ein lebendes Tier einführt,\nständige Behörde des Bestimmungsortes zu überwa-                3. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buch-\nchen, dass die Lebensmittel dem vorgesehenen Ver-                  stabe b oder c oder Nummer 4 ein Lebensmittel\nwendungszweck zugeführt und nicht anderweitig in                   einführt,\nden Verkehr gebracht werden. Wer Lebensmittel nach\n4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 11 Absatz 1\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 9 eingeführt hat, hat\nSatz 2 Nummer 4 eine dort genannte Behörde oder\ndiese unverzüglich nach zweckentsprechender Verwen-\nGrenzkontrollstelle nicht, nicht richtig, nicht voll-\ndung der Beseitigung zuzuführen oder nach näherer\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nAnweisung durch die zuständige Behörde in ein Dritt-\nnicht rechtzeitig unterrichtet,\nland zu verbringen.\n5. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Sendung von\n(4) Die §§ 3, 5, 6 und 9 gelten unbeschadet der tier-           Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden\nseuchenrechtlichen Vorschriften nicht für Lebensmittel,            Tieren in das Inland verbringt,\ndie an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen zur Ver-\npflegung mitgeführt und nicht entladen werden. Im             5a. entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 2 eine Sendung\nFalle des Satzes 1 kann die zuständige Behörde stich-              nicht richtig transportiert,\nprobenweise eine Prüfung der Dokumente durchführen,             6. ohne Registrierung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 ein\ndie Rückschlüsse auf Art, Umfang und Beschaffenheit                Seeschiff ausrüstet,\nder Lebensmittel zulassen. Wer Lebensmittel nach\nSatz 1 entlädt, hat diese unverzüglich der Beseitigung          7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eine Mel-\nzuzuführen. Satz 3 gilt nicht, wenn unter zollamtlicher            dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nÜberwachung unmittelbar zwischen im grenzüber-                     nicht rechtzeitig macht,\nschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln           8. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Halb-\numgeladen wird. Umladungen im Sinne des Satzes 4                   satz 1 eine Sendung liefert,","1870        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\n9. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Halb-            12. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 eine Bescheinigung\nsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-       nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet,               13. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 ein Lebensmittel\nnicht oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt\n10. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Sendung von\nund nicht oder nicht rechtzeitig in ein Drittland ver-\nLebensmitteln tierischen Ursprungs befördert,\nbringt oder\n11. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 3 die Lieferung einer       14. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 3 ein Lebensmittel\nSendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig         tierischen Ursprungs nicht oder nicht rechtzeitig\nbestätigt,                                                  der Beseitigung zuführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011        1871\nAnlage 1\n(zu § 5 Absatz 2 Nummer 3)\nLebensmittel,\ndie nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind\n1. Kleingebäck,\n2. Brot,\n3. Feine Backwaren,\n4. Schokolade,\n5. Süßwaren,\n6. ungefüllte Gelatinekapseln,\n7. Nahrungsergänzungsmittel in Fertigpackungen, die geringe Mengen von\nErzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten, oder von Glucosaminen,\nChondroitin oder Chitosan,\n8. Fleischextrakte und Fleischkonzentrate,\n9. Oliven, mit Fisch gefüllt,\n10. Teigwaren, sofern diese Lebensmittel nicht mit Fleischerzeugnissen gefüllt\nsind oder mit Fleischerzeugnissen gemischt sind,\n11. Suppen und Gewürzzubereitungen in Fertigpackungen, die Fleischextrakte,\nFleischkonzentrate, tierische Fette, Fischöle, Fischpulver oder Fischextrakt\nenthalten,\n12. Lebensmittel tierischen Ursprungs, die keine Fleischerzeugnisse und einen\nAnteil von weniger als 50 Prozent der Gesamtmenge des Lebensmittels an\neinem oder mehreren anderen Verarbeitungserzeugnissen tierischen\nUrsprungs enthalten, sofern diese Lebensmittel\na) bei Raumtemperatur haltbar sind oder während ihres Herstellungs-\nprozesses einem vollständigen Wärmebehandlungsverfahren, das zur\nDenaturierung jeder Zutat tierischen Ursprungs geführt hat, unterzogen\nworden sind und die Anwendung dieses Wärmebehandlungsverfahrens\nzweifelsfrei erkennbar ist,\nb) eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet\nsind,\nc) sich in unbeschädigten Verpackungen, Umschließungen oder Umhüllun-\ngen oder versiegelten Behältnissen befinden und\nd) von einem Handelsdokument begleitet werden, aus dem in Verbindung\nmit einer entsprechenden Kennzeichnung der Lebensmittel Angaben\nüber die Beschaffenheit und Menge der Lebensmittel, die Anzahl der\nPackstücke, das Herkunftsland, die Anschrift des Herstellers und die Zu-\ntaten der Lebensmittel hervorgehen.","1872         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 1)\nRechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern\nund Betrieben in Drittländern sowie zur Festlegung von Bescheinigungen\noder Mustern von Bescheinigungen durch die Europäische Kommission\nRechtsgrundlagen\nRechtsgrundlagen\nRechtgrundlagen                                            zur Festlegung\nzur Auflistung\nLebensmittel                  zur Auflistung                                       von Bescheinigungen\nvon Betrieben\nvon Drittländern                                        oder Mustern für\nin Drittländern\nBescheinigungen\n1                              2                             3                          4\n1. Milch und Milcherzeug-       Artikel 23 Absatz 2 Buch-                                Artikel 23 Absatz 2 Buch-\nnisse                       stabe b und Artikel 3                                    stabe b und Artikel 3\nBuchstabe a, c und d der                                 Buchstabe a, c und d der\nRichtlinie 92/46/EWG des                                 Richtlinie 92/46/EWG des\nRates                                                    Rates\n2. Eier, Eiprodukte                                                        *)\n3. essbare Schnecken,           Artikel 10 Absatz 2 Buch-                  *)\nFroschschenkel, Honig,      stabe a der Richtlinie\nGelee Royale                92/118/EWG des Rates\n4. Speisegelatine               Artikel 10 Absatz 2 Buch-\nstabe a der Richtlinie\n92/118/EWG des Rates\n5. Kollagen                     Artikel 10 Absatz 2 Buch-                  *)\nstabe a der Richtlinie\n92/118/EWG des Rates\n6. Ausgangserzeugnisse          Entscheidung                               *)\nfür die Herstellung von     79/542/EWG des Rates,\nSpeisegelatine und          Artikel 9 der Richtlinie\nKollagen                    91/494/EWG des Rates,\nArtikel 2 Absatz 2 der\nEntscheidung 95/408/EWG\ndes Rates,\nArtikel 16 Absatz 2 und 3\nder Richtlinie 92/45/EWG\ndes Rates\n7. Fischereierzeugnisse                                     Artikel 11 Absatz 1 i. V. m.\nAbsatz 4 Buchstabe c\noder Absatz 6 der Richt-\nlinie 91/493/EWG\n8. lebende Muscheln,                                        Artikel 9 der Richtlinie\nStachelhäuter, Manteltiere                              91/492/EWG\nund Meeresschnecken\n9. Fleisch von Rindern          Artikel 3 Absatz 1 der      Artikel 4 Absatz 1 der       Artikel 3 und 22 der\neinschließlich Bubalus      Richtlinie 72/462/EWG       Richtlinie 72/462/EWG        Richtlinie 72/462/EWG\nbubalis und Bison bison,\nSchweinen, Schafen\nund Ziegen oder von\nEinhufern, die als\nHaustiere gehalten\nwerden, sowie von wild\nlebenden Klauentieren und\nEinhufern\n10. Fleisch von Hühnern,                                     Artikel 14 Teil B Nummer 2\nTruthühnern, Perlhühnern,                               Buchstabe a der Richtlinie\nEnten und Gänsen                                        71/118/EWG\n11. Fleisch von Haus-            Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch-\nkaninchen, Zuchtwild        stabe a der Richtlinie      stabe b der Richtlinie       stabe c der Richtlinie\n(Farmwild)                  92/118/EWG                  92/118/EWG                   92/118/EWG","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011                         1873\nRechtsgrundlagen\nRechtsgrundlagen\nRechtgrundlagen                                               zur Festlegung\nzur Auflistung\nLebensmittel                         zur Auflistung                                          von Bescheinigungen\nvon Betrieben\nvon Drittländern                                           oder Mustern für\nin Drittländern\nBescheinigungen\n1                                    2                                    3                     4\n12. Fleisch von erlegtem Wild Artikel 16 Absatz 3 der                         Artikel 16 Absatz 3 der Artikel 16 Absatz 2 Buch-\n(Groß- und Kleinwild)              Richtlinie 92/45/EWG                Richtlinie 92/45/EWG    stabe c der Richtlinie\n92/45/EWG\n13. Hackfleisch und Fleisch-              Artikel 13 Abschnitt I Teil B Artikel 13 Abschnitt I Teil B Artikel 13 Abschnitt I Teil B\nzubereitungen                      Nummer 1 Buchstabe b                Nummer 2 Buchstabe a    Nummer 1 Buchstabe c\nder Richtlinie 94/65/EG             der Richtlinie 94/65/EG der Richtlinie 94/65/EG\n14. Fleischerzeugnisse aus                Artikel 3 Absatz 1 der              Artikel 4 Absatz 1 der  Artikel 3 und 22 der\nFleisch von Rindern                Richtlinie 72/462/EWG               Richtlinie 72/462/EWG   Richtlinie 72/462/EWG\neinschließlich Bubalus bu-\nbalis und Bison bison,\nSchweinen, Schafen,\nZiegen und Einhufern,\ndie als Haustiere gehalten\nwerden\n15. Fleischerzeugnisse aus                Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch-\nGeflügelfleisch, Fleisch           stabe a der Richtlinie              stabe b der Richtlinie  stabe b der Richtlinie\nvon Zuchtwild (Farmwild), 92/118/EWG                                   92/118/EWG              92/118/EWG\nerlegtem Wild (Groß- und\nKleinwild) und Fleisch von\nHauskaninchen\n16. Gesalzene oder getrock- Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch-\nnete und/oder erhitzte             stabe a der Richtlinie              stabe b der Richtlinie  stabe b der Richtlinie\nMägen, Blasen und Därme 92/118/EWG                                     92/118/EWG              92/118/EWG\n*) Listen von Betrieben in Drittländern gemeinschaftsrechtlich nicht geregelt.","1874                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\nAnlage 2a\n(zu § 6 Absatz 2 Satz 2)\nMuster\nVeterinärbescheinigung für die Einfuhr von\nLebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4\nTeil I\nVeterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland\nLAND\nI.1    Absender                                                 I.2    Bezugs-Nr. der Bescheinigung     I.2.a\nName\nAnschrift                                                I.3    Zuständige oberste Behörde\nTel.-Nr.                                                 I.4    Zuständige örtliche Behörde\nI.5    Empfänger                                                I.6\nTeil I: Angaben zur Sendung\nName\nAnschrift\nPostleitzahl\nTel.-Nr.\nI.7    Herkunftsland ISO-Code     I.8 Herkunftsregion Code      I.9    Bestimmungsland        ISO-Code I.10\nDeutschland            DE\nI.11 Herkunftsort                                               I.12\nName                         Zulassungsnummer\nAnschrift\nI.13 Verladeort                                                 I.14 Datum des Abtransports\nI.15 Transportmittel                                            I.16 Eingangsgrenzkontrollstelle\nFlugzeug           Schif       Eisenbahnwaggon\nStraßenfahrzeug\nKennzeichnung:                                           I.17 CITES-Nr(n).\nBezugsdokumente:\nI.18 Beschreibung der Waren                                                          I.19     Erzeugnis-Code (HS-Code)\nI.20 Menge\nI.21 Erzeugnistemperatur                                                                                I.22 Anzahl Packstücke\nUmgebungstemperatur                          Gekühlt                        Gefroren\nI.23 Plomben- und Containernummer                                                                       I.24 Art der Verpackung\nI.25 Waren zertiﬁziert für\nmenschl. Verzehr                             Weiterverarbeitung                                          Andere\nI.26                                                                        I.27\nI.28 Kennzeichnung der Waren\nArt (wissenschaftliche Bezeichnung)          Warenart                         Art der Behandlung\nZulassungsnummer des Betriebs                Kühllager\nAnzahl der Packstücke                        Nettogewicht                     Chargen-Nummer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011                      1875\nTeil II\nLebensmittel tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 LMEV\nLAND\nII.      Bescheinigung der Genusstauglichkeit                         II.a Bezugs-Nr. der Bescheinigung   II.b\nDer unterzeichnende amtliche Tierarzt oder amtliche Inspektor bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verord-\nnung (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein und bescheinigt,\ndass die vorstehend bezeichneten Lebensmittel tierischen Ursprungs gemäß den genannten Verordnungen gewonnen\nwurden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:\na)    Die vorstehend bezeichneten Lebensmittel erfüllen die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit im Sinne des\nArtikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.\nTeil II: Bescheinigung\nb)    Die vorstehend bezeichneten Lebensmittel stammen aus (einem) Betrieb(en), der/die gemäß der Verordnung (EG)\nNr. 852/2004 ein an den HACCP-Grundsätzen orientiertes Programm durchführt/durchführen.\nc)1) Die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß den Plänen hinsichtlich der Überwachung von\nRückständen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere des Artikels 29, sind gegeben.\nd)1) Das Fleisch entspricht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission mit speziﬁschen\nVorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen.\nAmtlicher Tierarzt oder amtlicher Inspektor\nName (in Großbuchstaben):                                    Qualiﬁkation und Titel:\nDatum:                                                       Unterschrift:\nSiegel:\n1)   Soweit für die vorstehend bezeichneten Lebensmittel nicht anwendbar, bitte streichen.","1876           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\nErläuterungen zur Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von\nLebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4\nder Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) in die Bundesrepublik Deutschland\nAllgemeines: Die Bescheinigung ist in Großbuchstaben auszufüllen. Bei zutreffenden Angaben ist das entsprechende Käst-\nchen anzukreuzen.\nISO-Codes sind die aus zwei Buchstaben bestehenden internationalen Standardcodes für Länder gemäß der internationalen\nNorm ISO 3166 alpha-2.\nTeil I – Angaben zur Sendung\nLand: Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.\nFeld I.1\nAbsender: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die\nSendung aufgibt. Die Angabe der Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adresse wird empfohlen.\nFeld I.2\nDie Bezugsnummer der Bescheinigung ist eine Nummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen\nSystem zu vergeben ist.\nFeld I.2.a\n(entfällt).\nFeld I.3\nZuständige oberste Behörde: Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen Zentralbehörde des\nVersendungsdrittlandes.\nFeld I.4\nZuständige örtliche Behörde: Ggf. Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen örtlichen Behörde\ndes Herkunfts- oder Versandortes im Drittland.\nFeld I.5\nEmpfänger: Name und Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) der natürlichen oder juristischen Person im Bestimmungsland,\nfür die die Sendung bestimmt ist.\nFeld I.6\n(entfällt).\nFeld I.7\nHerkunftsland: Name des Drittlandes, in dem die fertigen Lebensmittel hergestellt oder verpackt wurden.\nFeld I.8\nHerkunftsregion (ggf.): Das Ausfüllen dieses Feldes ist nur erforderlich bei Lebensmitteln, die unter Regionalisierungsmaß-\nnahmen fallen oder für die gemäß eines nicht unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der\nEuropäischen Union die Abgrenzung eines zugelassenen Gebietes vorgenommen wurde. Die Regionen und zugelassenen\nGebiete sind so anzugeben, wie sie im Amtsblatt der EU bezeichnet werden.\nEs ist der in den einschlägigen Vorschriften angegebene Code zu verwenden.\nFeld I.9\nBestimmungsland: Deutschland.\nFeld I.10\n(entfällt).\nFeld I.11\nHerkunftsort: Ort, aus dem die Lebensmittel kommen.\nFür Lebensmittel: Jede Einheit eines Unternehmens des Lebensmittelsektors. Anzugeben ist nur der Versandbetrieb der\nLebensmittel und der Name des Versendungsdrittlandes, sofern das Versendungsdrittland nicht das Herkunftsdrittland ist.\nAnzugeben sind Name, Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) und – sofern die einschlägigen Rechtsvorschrif-\nten dies vorschreiben – die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Betriebes.\nFeld I.12\n(entfällt).\nFeld I.13\nAngabe des Verladeortes oder des Verschiffungshafens.\nFeld I.14\nAngabe des Tages und der Uhrzeit der Versendung.\nFeld I.15\nTransportmittel: Ausführliche Angaben zum Transportmittel.\nTransportart (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straße).\nKennzeichnung des Transportmittels: Bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Bahntransport Zug- und\nWaggonnummer und bei Straßentransport amtliches Kennzeichen ggf. mit Zulassungsnummer des Anhängers. Wird nach\nAusstellung der Bescheinigung ein anderes Verkehrsmittel gewählt, so hat der Versender die EU-Eingangsgrenzkontrollstelle\nzu informieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011                     1877\nUnterlagen-Bezugsnummer (fakultativ): Angabe der Nummer des Luftfrachtbriefes, des Seekonnossements oder des Handelsbrie-\nfes im Schienen- oder Straßenverkehr.\nFeld I.16\nEU-Eingangsgrenzkontrollstelle: Angabe des Namens und der Nummer der Eingangsgrenzkontrollstelle in der Form, wie sie im\nAmtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Diese Angabe kann bis zur Erstellung eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die\nEinfuhr geändert werden.\nFeld I.17\nNummer der CITES-Genehmigung: Betrifft nur die im Artenschutz-Übereinkommen von Washington aufgeführten Tiere und\nErzeugnisse.\nFeld I.18\nBeschreibung der Waren: Veterinärbeschreibung der Waren oder Angabe der jeweiligen Überschrift des Harmonisierten\nSystems der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Diese Zollbeschreibung ist gegebe-\nnenfalls durch weitere, für die veterinärrechtliche Kategorisierung erforderliche Angaben zu ergänzen (Art, Behandlung …).\nFeld I.19\nWarennummer (HS-Code): Angabe des Codes, der sich aus dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation gemäß der\ngeänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ergibt.\nFeld I.20\nGesamtbrutto- und -nettogewicht in kg angeben.\nFeld I.21\nLebensmitteltemperatur: Geeignetes Verfahren für die Gewährleistung der Transport-/Lagertemperatur der Lebensmittel\nankreuzen.\nFeld I.22\nAnzahl der Packstücke: Anzahl der Pakete.\nFeld I.23\nPlomben- und Behälternummer: Die Angabe der Plombennummern kann vorgeschrieben sein. Gegebenenfalls sind sämtliche\nNummern anzugeben, die der Identifizierung der Plomben und Behälter dienen. Schreibt keine Rechtsvorschrift diese Angabe\nvor, so ist sie fakultativ.\nFeld I.24\nArt der Packstücke.\nFeld I.25\nWaren zertifiziert für: Angabe des Zwecks der geplanten Nutzung der Lebensmittel (auf den einzelnen Bescheinigungen\nerscheinen nur die möglichen Optionen).\nMenschlicher Verzehr: Betrifft nur Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.\nWeiterverarbeitung: Betrifft nur Lebensmittel, die vor dem Inverkehrbringen verarbeitet werden müssen.\nAndere: Für andere als die oben aufgeführten Zwecke bestimmt.\nFeld I.26\n(entfällt).\nFeld I.27\n(entfällt).\nFeld I.28\nIdentifizierung der Waren: Besondere Anforderungen in Zusammenhang mit den Lebensmitteln angeben. Die im Folgenden\nabschließend aufgeführten Angaben, die verlangt werden können, werden in den einzelnen Bescheinigungen festgelegt.\nArt (wissenschaftliche Bezeichnung), Warenart, Verarbeitungsverfahren, ggf. Zulassungsnummer der Betriebe, ggf. Zulas-\nsungsnummer der Kühllager, Bezugsnummer der Partie, Anzahl der Packstücke, Nettogewicht.\nTeil II – Bescheinigung\nDas Muster der Bescheinigung der Genusstauglichkeit bestimmt nur die Mindestanforderungen; weitere Angaben sind – auch\nin Abhängigkeit von dem betroffenen Lebensmittel tierischen Ursprungs – möglich.\nLand: Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.\nFeld II.a\nBezugsnummer: Vgl. Feld I.2.\nFeld II.b\n(entfällt).\nAmtlicher Tierarzt oder amtlicher Inspektor: Angabe des Namens, seiner Qualifikation und seines Titels sowie des Datums\nder Unterzeichnung. Der Untersuchungstierarzt darf durch einen amtlichen Inspektor ersetzt werden, falls die einschlägigen\nRechtsvorschriften dies vorsehen.","1878       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\nAnlage 3\n(zu § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 Satz 1)\nDurchführung der Nämlichkeitskontrolle\n1. Es ist durch Inaugenscheinnahme festzustellen, ob die Lebensmittel den An-\ngaben auf den die Sendungen begleitenden Genusstauglichkeitsbescheini-\ngungen, Gesundheitsbescheinigungen oder sonstigen vergleichbaren Urkun-\nden entsprechen. Dabei sind insbesondere zu überprüfen\na) die Verplombung der Transportmittel, sofern diese vorgeschrieben ist,\nb) das Vorhandensein und die Übereinstimmung der amtlichen Stempel, Ge-\nnusstauglichkeitskennzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung zur Iden-\ntifizierung des Ursprungslandes und -betriebes mit dem Stempel oder\nsonstigen Kennzeichen auf den in Satz 1 genannten Urkunden,\nc) bei abgepackten Lebensmitteln zusätzlich die lebensmittelrechtlich vor-\ngeschriebene Etikettierung.\n2. Bei Lebensmitteln, die sich in Containern oder Vakuumverpackungen befin-\nden, kann die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden, ob die an\ndem Container oder der Verpackung angebrachten Plomben unbeschädigt\nsind und die darauf angebrachten Angaben mit den Angaben der Genuss-\ntauglichkeitsbescheinigung, Gesundheitsbescheinigung oder sonstiger ver-\ngleichbarer Urkunden übereinstimmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011        1879\nAnlage 4\n(zu § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 3 und 4, § 9 Absatz 5 Satz 2 und § 10 Absatz 5)\nDurchführung der Warenuntersuchung\nKapitel I\nAllgemeine Anforderungen an die Warenuntersuchung\n1. Jede Sendung ist auf Einhaltung der Anforderungen an den Transport und an das Transportmittel zu überprüfen.\nDabei ist insbesondere festzustellen, ob\na) vorgeschriebene Temperaturanforderungen für die betreffenden Lebensmittel während des gesamten Trans-\nportes eingehalten worden sind; zu diesem Zweck hat der Beteiligte der für die Grenzkontrollstelle zustän-\ndigen Behörde auf Verlangen Aufzeichnungen vorzulegen, die Aufschluss über die Kühlung während des\nTransportes der Sendung geben;\nb) die Lebensmittel auf dem Transport nachteilig beeinflusst worden sind.\n2. Es ist zu prüfen, ob die Lebensmittel dem Verwendungszweck und den Angaben auf der Genusstauglichkeits-\nbescheinigung, der Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunden entsprechen. Dabei ist\ninsbesondere festzustellen, ob\na) das tatsächliche Gewicht der Sendung dem des in Satz 1 genannten Urkunden angegebenen Gewichts\nentspricht, sofern erforderlich auch durch Verwiegen der gesamten Sendung;\nb) bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des\nZustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder Etikettierung einge-\nhalten worden sind.\n3. Jede Sendung ist nach dem Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung einer sensorischen Prü-\nfung, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Lebensmitteln erforderlichenfalls nach dem Auftauen, zu unterziehen.\nDiese Untersuchung hat mindestens die Feststellung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls\nGeschmacksabweichungen zu umfassen. Erforderlichenfalls ist die Messung der Innentemperatur des Lebens-\nmittels vorzunehmen. Diese Untersuchungen sind, soweit nicht in den nachfolgenden Kapiteln etwas anderes\nbestimmt ist, grundsätzlich an 1 Prozent der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens an zwei und\nhöchstens an zehn Packstücken oder Packungen durchzuführen. Falls es Art, Umfang oder Beschaffenheit\nder Sendung erfordern, kann eine höhere Anzahl von Packstücken oder Packungen untersucht werden. Ist\nder Zugriff auf die gesamte Sendung zum Zweck der Untersuchung erforderlich, hat das Transportunternehmen\ndie Sendung nach näherer Bestimmung der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde teilweise zu ent-\nladen. Bei losen Lebensmitteln ist die Prüfung an mindestens fünf über die Sendung verteilten, separaten Stich-\nproben vorzunehmen. Darüber hinaus sind die Lebensmittel stichprobenweise auf die Einhaltung der sonstigen\nlebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.\n4. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde kann ein vollständiges Entladen des Transportmittels anord-\nnen, sofern\na) das Transportmittel in einer Weise beladen ist, dass auch ein teilweises Entladen der Sendung nicht deren\nvollständige Überprüfung ermöglicht;\nb) im Rahmen der Warenuntersuchung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden;\nc) der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde Hinweise vorliegen, die den begründeten Verdacht auf\neine Unregelmäßigkeit nahelegen.\n5. Neben den in § 8 genannten Maßnahmen trifft die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde alle zweck-\ndienlichen Vorkehrungen, um die von ihr an einzelnen Sendungen vorgenommenen Eingriffe kenntlich zu ma-\nchen. Hierzu werden insbesondere alle untersuchten Packstücke wieder verschlossen und amtlich abgestem-\npelt sowie geöffnete Behältnisse wieder verplombt, wobei die Plombennummer in die Bescheinigung nach\nArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 einzutragen oder in sonstigen vergleichbaren Dokumenten anzuge-\nben ist.\n6. Abweichend von den Nummern 1 bis 3 werden Warenuntersuchungen in der Häufigkeit durchgeführt, die im\nAnhang der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend der Verringerung der Kon-\ntrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Ra-\ntes (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel\nfestgelegt ist. Das Bundesamt gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die\nbetroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischen Ursprungs im Bundesanzeiger bekannt. Satz 1 gilt nicht bei\nVerdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sen-\ndung.\n7. Lebensmittel tierischen Ursprungs sind, soweit nicht in den Kapiteln III bis VII etwas anderes bestimmt ist,\nstichprobenweise auf\na) Rückstände,","1880          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\nb) die Einhaltung der Lebensmittelsicherheitskriterien nach Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG)\nNr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel\n(ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1)\nzu untersuchen. Bei den Untersuchungen nach Satz 1 Buchstabe a sind die Vorgaben des nach § 2 Nummer 10\ndes BVL-Gesetzes im Rahmen des Rückstandsüberwachungsplanes erstellten Einfuhrrückstandskontrollplanes\neinzuhalten. Ferner sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit der Lebensmittel erfor-\nderlichen Untersuchungen durchzuführen.\nKapitel II\nSpezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei lebenden Tieren\nLebende Tiere sind stichprobenweise auf Rückstände zu untersuchen.\nKapitel III\nSpezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei\nFleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen\n1.       Für die Warenuntersuchung von Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen sind\nso weit wie möglich über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersuchen.\n2.       Bei frischem Fleisch ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:\n2.1      von jeder Sendung sind vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 Stichproben wie folgt zu entnehmen:\n2.1.1    bei Tierkörpern, Tierkörperhälften, -vierteln und in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften von Huftieren,\nFarmwild, soweit es nicht in Nummer 2.1.2 genannt ist, und Großwild jeder zwanzigste Tierkörper, jede\nzwanzigste Tierkörperhälfte, jedes zwanzigste Tierkörperviertel und jede zwanzigste in drei Teile zerteilte\nTierkörperhälfte;\n2.1.2    bei Teilstücken, die über Nummer 2.1.1 hinaus zerlegt wurden, Nebenprodukten der Schlachtung oder\nTierkörpern von Hasentieren bei einem Gewicht der Sendung\nbis                  1 000 Kilogramm                                                   2 Packstücke\nvon über             1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm                           4 Packstücke\nvon über            15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm                           8 Packstücke\nvon über            50 000 Kilogramm                                                 10 Packstücke\nfür jede weiteren angefangenen 20 000 Kilogramm einer Sendung sind zusätzlich vier Packstücke zu\nentnehmen; wird unverpacktes Fleisch eingeführt, so tritt an die Stelle eines Packstückes eine Fleisch-\nmenge von höchstens 25 Kilogramm; das Gewicht der entnommenen Probe muss ungefähr 500 Gramm\nbetragen;\n2.1.3    bei Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild bei einem Gewicht der Sendung\nbis                  4 000 Kilogramm                                                   2 Packstücke\nüber                 4 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm                           4 Packstücke\nbei über            15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm                           8 Packstücke\nbei über            50 000 Kilogramm bis zu 100 000 Kilogramm                        10 Packstücke\nbei Sendungen mit einem Gewicht von über 100 000 Kilogramm sind für jede weiteren angefangenen\n50 000 Kilogramm zusätzlich jeweils vier Packstücke zu entnehmen; wird unverpacktes Federwild einge-\nführt, tritt an die Stelle eines Packstückes eine Geflügelfleischmenge von höchstens 25 Kilogramm.\n2.2      Die Untersuchung der Stichproben bei frischem Fleisch ist wie folgt durchzuführen:\n2.2.1    im Falle der Nummer 2.1.1\n2.2.1.1 soweit möglich durch Besichtigung des Brust- und Bauchfells, der Knochen und Gelenke, des Muskel-\nfleisches und des Fettgewebes;\n2.2.1.2 durch Messen des pH-Wertes; im Verdachtsfall auch durch Untersuchung des Grades der Ausblutung, der\nWässrigkeit, des Eiweißabbaus und durch bakterioskopische Untersuchung; erforderlichenfalls sind wei-\ntere Untersuchungen durchzuführen und auch Geruch und Geschmack des Fleisches nach dem Erwärmen\nzu prüfen;\n2.2.2    im Falle der Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind die Packstücke zu öffnen und der Inhalt ist ohne Zerstörung der\nSchutzhülle zu besichtigen; von je zwei der Packstücke ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teilstück von\netwa 500 Gramm zu besichtigen, zu durchtasten und anzuschneiden; für eine Untersuchung von Fleisch\nvon Geflügel nach Nummer 2.5.1 Satz 3 dürfen nur Auftauverfahren angewandt werden, die in den dort\ngenannten Untersuchungsvorschriften festgelegt sind; Federwild im Federkleid ist vor der Untersuchung\nzu enthäuten oder zu rupfen; im Verdachtsfall sind alle zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sons-\ntigen Untersuchungen durchzuführen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011         1881\n2.2.3 im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1\nNummer 1 ist zusätzlich mindestens die doppelte Fleischmenge oder die doppelte Anzahl der Packstücke\nbakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch zu untersuchen.\n2.3   Frisches Fleisch ist ferner stichprobenweise auf seine Tierartzugehörigkeit und auf Rückstände zu unter-\nsuchen:\n2.3.1 Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen\nmindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Fleisch zu entnehmen. Werden insge-\nsamt weniger als 50 000 Kilogramm Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf\ndie zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.\n2.3.2 Abweichend von Nummer 2.3.1 sind im Falle verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung\nmit Satz 1 Nummer 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:\nbei einem Gewicht der Sendung\nbis zu            1 000 Kilogramm                                                    2 Proben\nvon über          1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm                            4 Proben\nvon über          5 000 Kilogramm                                                    8 Proben.\n2.4   Abweichend von den Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.2.3 und 2.3 sind Tierkörper von\na) Großwild und\nb) frei lebenden Hasentieren\nin der Decke lediglich einer Warenuntersuchung nach Kapitel I zu unterziehen. Die für den Bestimmungsort\nzuständige Behörde ist unbeschadet tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Durchführung verstärkter\nKontrollen nach § 8 Absatz 4 zu unterrichten.\n2.5   Beanstandung und vorläufige Beschlagnahme\nIm Falle von Fleisch von Geflügel ist die Beurteilung nach Anhang II Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 136/2004 auch bei Sendungen zurückzustellen, die nach Maßgabe der Artikel 15 bis 17 und 20 der\nVerordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Ver-\nordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157\nvom 17.6.2008, S. 46) auf ihren Auftauverlust oder ihren Gesamtwassergehalt untersucht werden.\n3.    Bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen ist die Einfuhruntersuchung entsprechend den Vorschriften der\nNummer 2, ausgenommen der Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.4 und 2.5, durchzuführen und abzuschließen.\n4.    Bei Fleischerzeugnissen ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:\n4.1   Es sind, so weit wie möglich, über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersu-\nchen.\n4.2   Die Stichproben sind vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 Satz 1 und 3 wie folgt zu entnehmen:\n4.2.1 bei Sendungen von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen Behält-\nnissen durch Erhitzen haltbar gemacht worden sind, von jeder Sendung\nbei bis zu          1 000 Behältnissen                                                2 Proben\nbei über            1 000 bis zu 10 000 Behältnissen                                   4 Proben\nbei über           10 000 bis zu 100 000 Behältnissen                                 8 Proben\nbei über          100 000 Behältnissen bis zu 200 000 Behältnissen                   10 Proben\nbei Sendungen mit über 200 000 Behältnissen sind für alle weiteren angefangenen 100 000 Behältnisse\nzusätzlich jeweils vier Behältnisse zu entnehmen; als Probe gilt jeweils ein luftdicht verschlossenes Be-\nhältnis; das Gewicht der entnommenen Probe muss mindestens 150 Gramm betragen, bei Behältnissen\nvon weniger als 150 Gramm ist eine entsprechende Anzahl von Behältnissen zu entnehmen;\n4.2.2 bei Sendungen von Fleischerzeugnissen aus Geflügelfleisch, die nur durch Pökeln zubereitet worden sind,\nje angefangene 100 Kilogramm einer Sendung eine Probe im Gewicht von etwa 150 Gramm;\n4.2.3 bei Sendungen von anderen Fleischerzeugnissen (Wurst, Schinken, tafelfertige Fleischerzeugnisse, aus-\ngeschmolzenes tierisches Fett, zubereitetes Blut, Fleischpulver u. a.) von jeder Sendung bei einem Ge-\nwicht\nbis zu             1 000 Kilogramm                                                   2 Proben\nbei über           1 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm                           4 Proben\nbei über          10 000 Kilogramm                                                   8 Proben\nals Probe gilt eine Fertigpackung; bei Fertigpackungen über 1 000 Gramm ist eine Probe von mindestens\n150 Gramm zu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dies zulässt;","1882       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\n4.2.4 von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen von jeder Sendung\nbei bis zu         10 Fässern                                                        2 Proben\nbei                11 bis zu 100 Fässern                                             4 Proben\nbei               101 bis zu 250 Fässern                                             8 Proben\nbei über          250 Fässern                                                       10 Proben.\n4.2.5 Im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4 ist von jeder Sendung die doppelte\nAnzahl der in den Nummern 4.2.1 bis 4.2.4 bestimmten Proben zu entnehmen.\n4.3   Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:\n4.3.1 im Falle der Nummer 4.2.1, ob es sich um durch Erhitzen hergestellte Fleischerzeugnisse handelt und\nerforderlichenfalls bakterioskopisch;\n4.3.2 im Falle der Nummern 4.2.2 und 4.2.3, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in\nKombination dieser Verfahren hergestellte Fleischerzeugnisse handelt, ferner bei zubereitetem Fett zusätz-\nlich chemisch-physikalisch, bei zubereitetem Blut, Fleischpulver, Schwartenpulver zusätzlich bakteriolo-\ngisch;\n4.3.3 im Falle der Nummer 4.2.4 sind einzelne Packstücke wenigstens zur Hälfte auszupacken; bei gebündelter\nWare sind drei Bündel so zu lösen, dass eine Untersuchung der einzelnen bearbeiteten Mägen, Blasen\noder Därme möglich ist;\n4.3.4 im Verdachtsfall mit allen zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Methoden;\n4.3.5 im Falle der Nummer 4.2.5 weitergehend, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch\noder chemisch-physikalisch.\n4.4   Fleischerzeugnisse sind ferner stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständi-\ngen Behörde zu untersuchen.\n4.4.1 Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 Satz 1 und 3 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten\nSendungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zu\nentnehmen. Werden insgesamt weniger als 50 000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zur Untersuchung ge-\nstellt, sind mindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entneh-\nmen.\n4.4.2 Abweichend von Nummer 4.4.1 sind im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4\nSatz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:\nbei einem Gewicht der Sendung\nbis zu             1 000 Kilogramm                                                   3 Proben\nvon über           1 000 Kilogramm bis zu 5 000 Kilogramm                            5 Proben\nvon über           5 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm                           8 Proben\nvon über          10 000 Kilogramm                                                  11 Proben.\nBei Sendungen von bearbeiteten Mägen, Blasen und Därmen sind bis zu fünf Einzelproben zu einer Misch-\nprobe, bis zu elf Einzelproben zu zwei Mischproben zusammenzufassen, wenn sie auf Grund der Unter-\nsuchungsergebnisse nach Nummer 4.3.3 als repräsentativ für die Einzelprobe gelten können.\n5.    Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischer-\nzeugnissen.\n5.1   Das zur Untersuchung herangezogene frische Fleisch oder die zur Untersuchung herangezogenen\nFleischerzeugnisse oder Packstücke mit frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleisch-\nerzeugnissen sind mit dem Stempelabdruck „Untersucht“ nach dem Muster der Nummer 6.2.1 unter An-\ngabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die\nEinfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben hat oder die zuständige Behörde eine\nspezielle Behandlung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Buch-\nstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angeordnet hat.\n5.2   Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Tierkörper,\nTeilstücke oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Beseitigung“ nach dem Muster der\nNummer 6.2.2 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu\nkennzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung die\n5.2.1 Vernichtung der Sendung auf Grund von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 oder Absatz 2 Buch-\nstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011      1883\n5.2.2 spezielle Behandlung auf Grund von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20\nAbsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder\n5.2.3 Ergreifung anderer Maßnahmen auf Grund von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Absatz 2\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004\nangeordnet hat.\n5.3   Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Fleischteile\noder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Zurückgewiesen“ nach dem Muster der Num-\nmer 6.2.3 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kenn-\nzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung auf Grund\nvon Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 882/2004 die Rücksendung der Sendung in ein Drittland angeordnet hat. Die zuständige Behörde kann\nim Einzelfall Ausnahmen zulassen.\n5.4   Abweichend von Nummer 5.3 sind die Fleischteile oder Packstücke einer Sendung mit dem Stempelab-\ndruck „Untersucht” zu kennzeichnen,\n5.4.1 die bei einer auf Antrag des Verfügungsberechtigten vorgenommenen Messung der Innentemperatur bei\njedem Fleischteil oder Packstück nicht von der vorgeschriebenen Temperatur abgewichen sind und sonst\nkeinerlei Abweichungen aufgewiesen haben,\n5.4.2 bei denen nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen\nangenommen werden kann, dass eine negative Beeinflussung durch die zurückzuweisenden Teile der\nSendung nicht eingetreten ist,\n5.4.3 bei denen im Falle ausgeschmolzenen tierischen Fetts eine Beanstandung wegen äußerlichen Befalls mit\nMikroorganismen oder wegen äußerer Verunreinigung eine auf Antrag des Verfügungsberechtigten durch-\ngeführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung nicht bestätigt wird,\n5.4.4 bei denen im Falle von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen eine Beanstandung wegen sinnfälliger\nVeränderungen wie z. B. Fäulnis oder parasitären Veränderungen eine auf Antrag des Verfügungsberech-\ntigten durchgeführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung ergibt, dass sich der Mangel lediglich\nauf einzelne bearbeitete Mägen, Blasen oder Därme erstreckt und die zu beanstandenden Teile entfernt\nwerden können.\n6.    Muster für Stempel, die bei der Warenuntersuchung zu verwenden sind:\n6.1   Das untersuchte frische Fleisch, die untersuchten Fleischerzeugnisse oder die untersuchten Packstücke\nsind nach Abschluss der Untersuchung zu kennzeichnen. Die Untersuchung gilt auch dann als abge-\nschlossen, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 2.3 oder 4.4 noch nicht vorliegt.\n6.2   Die verwendeten Stempel müssen den nachfolgenden Mustern nach Form, Inhalt und Größe entsprechen:\n6.2.1 „Untersucht“\n6.2.2 „Beseitigung“","1884         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\n6.2.3    „Zurückgewiesen“\n6.3      Die Stempelabdrucke nach Nummer 6.2 sind wie folgt anzubringen:\n6.3.1    Tierkörper nach Nummer 2.1.1, ausgenommen Tierkörper von Großwild in der Decke, sind auf jeder Hälfte\nzu kennzeichnen.\n6.3.2    Tierkörper von Großwild und Hasentieren in der Decke sind im Innern der Bauchhöhle zu kennzeichnen.\n6.3.3    Teilstücke nach Nummer 2.1.2 sind mindestens mit einem Stempelabdruck zu kennzeichnen.\n6.3.4    Bei Tierkörpern von Geflügel oder bei Nebenprodukten der Schlachtung ist nur das untersuchte Packstück\nzu kennzeichnen.\n6.3.5    Bei Speckstücken oder Bauchstücken, von denen die Schwarte abgetrennt worden ist, sind nur die Eti-\nketten zu kennzeichnen. Sofern einzelne Teile in Packstücken eingeführt werden, ist auf den Packstücken\nebenfalls ein Stempelabdruck anzubringen.\nKapitel IV\nSpezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Milch und Milcherzeugnissen\nZusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laborunter-\nsuchungen durchzuführen:\n1.   Laboruntersuchung\nErzeugnis                    Art der Untersuchung           zu erfüllende Anforderungen gemäß\n1.1 Rohmilch, wärmebehandelte        polychlorierte Biphenyle        Schadstoffhöchstmengenverordnung\nMilch und Milcherzeugnisse                                      vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 2755) in der jeweils geltenden\nFassung\nPflanzenschutzmittelrück-       Rückstandshöchstmengenverordnung\nstände                          vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082)\nin der jeweils geltenden Fassung\nAflatoxine                      Mykotoxin-Höchstmengenverordnung\nvom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248) in der\njeweils geltenden Fassung\nRückstände von Stoffen, die     Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des\nim Anhang Tabelle 2 der         Europäischen Parlaments und des Rates\nVerordnung (EU) Nr. 37/2010     vom 6. Mai 2009 über die Schaffung\naufgeführt sind                 eines Gemeinschaftsverfahrens für die\nFestsetzung von Höchstmengen für\nRückstände pharmakologisch wirksamer\nStoffe in Lebensmitteln tierischen Ur-\nsprungs, zur Aufhebung der Verordnung\n(EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur\nÄnderung der Richtlinie 2001/82/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates\nund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004\ndes Europäischen Parlaments und des\nRates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11)\nin der jeweils geltenden Fassung in\nVerbindung mit der Verordnung (EU)\nNr. 37/2010 in der jeweils geltenden\nFassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011                              1885\nErzeugnis                           Art der Untersuchung                 zu erfüllende Anforderungen gemäß\n1.2 Rohmilch                                                                        Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III\nNummer 3 Buchstabe a der Verordnung\n(EG) Nr. 853/2004\nRohe Kuhmilch                           Gesamtkeimzahl                        (≤ 100 000 Keime/ml\nsomatische Zellen                     ≤ 400 000 Zellen/ml\nRohmilch von anderen                    Gesamtkeimzahl                        ≤ 1 500 000 Keime/ml)\nTierarten\n1.3 Wärmebehandelte Milch                     Listeria monocytogenes                Anhang I Kapitel I Nummer 1.2 der\nVerordnung (EG) Nr. 2073/2005\n1.4 Milcherzeugnisse allgemein                Listeria monocytogenes                Anhang I Kapitel I Nummer 1.1, 1.2\nund 1.3 der Verordnung (EG)\nNr. 2073/2005\n1.5 Käse, Butter und Sahne aus                Salmonellen                           Anhang I Kapitel I Nummer 1.11 der\nRohmilch oder aus Milch, die                                                  Verordnung (EG) Nr. 2073/2005\neiner Wärmebehandlung unter-\nhalb der Pasteurisations-\ntemperatur unterzogen wurde\n1.6 Milch- und Molkepulver                    Salmonellen                           Anhang I Kapitel I Nummer 1.12 der\nVerordnung (EG) Nr. 2073/2005\n1.7 Eiskreme mit Milchanteilen1)              Salmonellen                           Anhang I Kapitel I Nummer 1.13 der\nVerordnung (EG) Nr. 2073/2005\n1.8 Käse, Milch- und Molkepulver2) Staphylokokken-Enterotoxine                      Anhang I Kapitel I Nummer 1.21 der\nVerordnung (EG) Nr. 2073/2005\n1.9 Milcherzeugnisse, die als ge-             Salmonellen                           Anhang I Kapitel I Nummer 1.22 und 1.23\ntrocknete Säuglingsanfangs-                                                   der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005\nnahrung und getrocknete                 Enterobacter sakazakii\ndiätetische Lebensmittel für\nSäuglinge unter sechs Mona-\nten bestimmt sind\n1\n) Außer Erzeugnisse, bei denen auf Grund des Herstellungsverfahrens kein Salmonellenrisiko besteht.\n2\n) Die Position umfasst folgende Erzeugnisse:\n– Käse aus Rohmilch,\n– Käse aus Milch, die einer Wärmebehandlung unterhalb der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurde,\n– Käse aus Milch oder Molke, die pasteurisiert oder einer Wärmebehandlung über der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurde,\n– Milch- und Molkepulver, die nicht zur weiteren Verarbeitung bestimmt sind.\n2.  Stichprobenpläne\nDen Laboruntersuchungen nach Nummer 1 ist von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen\nvorbehaltlich Kapitel I Nummer 6\n2.1 nach Nummer 1.1 eine Partie jeder 30. Sendung,\n2.2 nach Nummer 1.2 eine Partie jeder 10. Sendung,\n2.3 nach den Nummern 1.3 bis 1.9 eine Partie jeder 20. Sendung zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für\nden Einführer nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.\n3.  Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersu-\nchungen durchzuführen.\n4.  Beurteilungsgrundsätze\nIm Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen\nnach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.\nKapitel V\nSpezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln\nZusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Anforde-\nrungen zu berücksichtigen:\n1.  Sensorische Untersuchung","1886          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\n1.1 Fischereierzeugnisse sind bei der sensorischen Untersuchung nach Kapitel I Nummer 3 zusätzlich einer Sicht-\nkontrolle auf Parasiten zu unterziehen. Bei der sensorischen Untersuchung können die Ergebnisse der Fri-\nscheklassifizierung nach der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen\nfür bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung be-\nrücksichtigt werden.\n1.2 Lebende Muscheln sind darauf zu untersuchen, ob sie erkennbare Merkmale aufweisen, aus denen auf Fri-\nschegrad und Lebensfähigkeit geschlossen werden kann.\n2.  Laboruntersuchungen\n2.1 Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Labor-\nuntersuchungen durchzuführen:\nErzeugnis                         Art der Untersuchung                zu erfüllende Anforderungen gemäß\n2.1.1 Verzehrsfertige Fischerei-             Listeria monocytogenes                Anhang I Kapitel I Nummer 1.2 der\nerzeugnisse                                                              Verordnung (EG) Nr. 2073/2005\n2.1.2 Gekochte Krebs- und                    Salmonellen                           Anhang I Kapitel I Nummer 1.16 der\nWeichtiere                                                               Verordnung (EG) Nr. 2073/2005\n2.1.3 Lebende Muscheln, Stachel- Salmonellen E. coli                               Anhang I Kapitel I Nummer 1.17 und 1.24\nhäuter, Manteltiere und                                                  der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005\nSchnecken\n2.1.4 Lebende Muscheln, Stachel- Algentoxine                                       Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Num-\nhäuter, Manteltiere und                                                  mer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nSchnecken\n2.1.5 Fischereierzeugnisse von               Histamin                              Anhang I Kapitel I Nummer 1.25 der\nFischarten, bei denen ein                                                Verordnung (EG) Nr. 2073/2005\nhoher Gehalt an Histidin\nauftritt*)\n2.1.6 Fischereierzeugnisse, die              Histamin                              Anhang I Kapitel I Nummer 1.26 der\neinem enzymatischen                                                      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005\nReifungsprozess in Salz-\nlösung unterzogen und aus\nFischarten hergestellt\nwerden, bei denen ein hoher\nGehalt an Histidin auftritt*)\n*) Vor allem Fischarten der Familien Scombridae, Clupeidae, Engraulidae, Coryfenidae, Pomatomidae und Scombraesosidae.\n2.2 Eine Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) kann bei frischen oder tiefgefrorenen Fischereier-\nzeugnissen zur Befundabsicherung durchgeführt werden, wenn die zuvor erfolgte sensorische Untersuchung\nnach Kapitel I Nummer 3 einen abweichenden Befund erbracht hat. Die Untersuchung ist gemäß den Anfor-\nderungen des Anhangs II Abschnitt II Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen.\n2.3 Untersuchung auf Algentoxine\nDie Untersuchung nach Nummer 2.1.4 auf Algentoxine ist nach den Maßgaben des Anhangs III der Verord-\nnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen. Für die Probenahme gelten die allgemeinen Anforderungen an die\nWarenuntersuchung nach Kapitel I Nummer 3.\n3.  Stichprobenpläne\nDen Laboruntersuchungen nach Nummer 2.1 sind von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sen-\ndungen vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6\n3.1 nach Nummer 2.1.1 eine Partie jeder 10. Sendung,\n3.2 nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 eine Partie jeder 20. Sendung,\n3.3 nach Nummer 2.1.4 eine Partie jeder 30. Sendung,\n3.4 nach Nummer 2.1.5 eine Partie jeder 20. Sendung und\n3.5 nach Nummer 2.1.6 eine Partie jeder 5. Sendung zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einfüh-\nrenden nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.\n4.  Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen\ndurchzuführen.\n5.  Beurteilungsgrundsätze\nIm Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen\nnach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011                                1887\nKapitel VI\nSpezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Eiprodukten\nZusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laborunter-\nsuchungen durchzuführen:\n1.  Laboruntersuchung\nErzeugnis                   Art der Untersuchung                       zu erfüllende Anforderungen gemäß\nEiprodukte*)                       Salmonellen                       Anhang I Kapitel I Nummer 1.14 der Verordnung (EG)\nNr. 2073/2005\n*) Außer für Erzeugnisse, bei denen auf Grund des Herstellungsverfahrens oder der Zusammensetzung ein Salmonellenrisiko ausgeschlossen\nist.\n2.  Stichprobenpläne\nDer Laboruntersuchung nach Nummer 1 ist eine Partie jeder 10. Sendung von Eiprodukten zu unterziehen.\n3.  Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersu-\nchungen durchzuführen.\n4.  Beurteilungsgrundsätze\nIm Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen\nnach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.\nKapitel VII\nSpezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Gelatine und Kollagen\nZusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laborunter-\nsuchungen durchzuführen:\n1.  Laboruntersuchung\nErzeugnis                   Art der Untersuchung                       zu erfüllende Anforderungen gemäß\nGelatine, Kollagen                 Salmonellen                       Anhang I Kapitel I Nummer 1.10 der Verordnung (EG)\nNr. 2073/2005\n2.  Stichprobenpläne\nVorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1\nzu unterziehen.\n3.  Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen\ndurchzuführen.\n4.  Beurteilungsgrundsätze\nIm Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen\nnach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.\nKapitel VIII\nSpezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Honig\nZusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laborunter-\nsuchungen durchzuführen:\n1.  Laboruntersuchung\nUntersuchung auf Pestizide, Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und Schwermetalle.\n2.  Stichprobenpläne\nVorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1\nzu unterziehen.\n3.  Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen\ndurchzuführen.\n4.  Beurteilungsgrundsätze\nIm Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen\nnach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen."]}