{"id":"bgbl1-2011-48-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":48,"date":"2011-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/48#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_48.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung  BITV 2.0)","law_date":"2011-09-12T00:00:00Z","page":1843,"pdf_page":3,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011           1843\nVerordnung\nzur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz\n(Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0)\nVom 12. September 2011\nAuf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 2 des Behinder-          trale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die\ntengleichstellungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 12     unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Be-\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024)         dingungen berücksichtigen.\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\n(2) Auf der Startseite des Internet- oder Intranet-\nfür Arbeit und Soziales:\nangebotes (§ 1 Nummer 1 und 2) einer Behörde im\nSinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleich-\n§1                                stellungsgesetzes sind gemäß Anlage 2 folgende Er-\nSachlicher Geltungsbereich                     läuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in\nDie Verordnung gilt für folgende Angebote der Be-         Leichter Sprache bereitzustellen:\nhörden der Bundesverwaltung:                                 1. Informationen zum Inhalt,\n1. Internetauftritte und -angebote,                          2. Hinweise zur Navigation sowie\n2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zu-       3. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene\ngänglich sind, und                                           Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder\n3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Pro-        in Leichter Sprache.\ngrammoberflächen, die öffentlich zugänglich sind.        Die Anforderungen und Bedingungen der Anlage 1\nbleiben unberührt.\n§2\nEinzubeziehende Gruppen behinderter Menschen                                          §4\nDie Gestaltung der in § 1 genannten Angebote der                   Umsetzungsfristen für die Standards\nInformationstechnik ist dazu bestimmt, behinderten              (1) Die in § 1 genannten Angebote, die bis zum\nMenschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstel-         22. März 2012 neu gestaltet oder in wesentlichen Be-\nlungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher         standteilen oder größerem Umfang verändert oder an-\nBedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur          gepasst werden, sind nach § 3 zu erstellen. Mindestens\neingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu er-            ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit\nöffnen.                                                      der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen\nund Bedingungen der Priorität I der Anlage 1 erfüllen.\n§3\n(2) Angebote nach § 1 Nummer 1 und 2, die vor dem\nAnzuwendende Standards                        in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag veröffentlicht\n(1) Die in § 1 genannten Angebote der Informations-       wurden, sind spätestens bis zum 22. September 2012\ntechnik sind nach der Anlage 1 so zu gestalten, dass         nach § 3 Absatz 1 zu gestalten. Sie sind zusätzlich\nalle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforde-    spätestens bis zum 22. März 2014 nach § 3 Absatz 2\nrungen und Bedingungen erfüllen. Weiterhin sollen zen-       zu gestalten.","1844         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\n(3) Für Angebote nach Absatz 2 gilt bis zur Umset-           (2) Wirkung und Notwendigkeit der in § 3 Absatz 2\nzung im Sinne der Absätze 1 und 2 die Barrierefreie-         genannten Angebote werden spätestens drei Jahre\nInformationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002             nach ihrem Inkrafttreten überprüft.\n(BGBl. I S. 2654) fort.\n§6\n§5\nFolgenabschätzung                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ntechnischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen.            in Kraft. Gleichzeitig tritt die Barrierefreie Informations-\nSie wird spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten      technik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654)\nauf ihre Wirkung hin überprüft.                              außer Kraft.\nBerlin, den 12. September 2011\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011          1845\nAnlage 1\n(zu § 3 und § 4 Absatz 1)\nPriorität I\nPrinzip 1: Wahrnehmbarkeit – Die Informationen und Komponenten der Benutzerschnittstelle sind so\ndarzustellen, dass sie von den Nutzerinnen und Nutzern wahrgenommen werden können.\nAnforderung 1.1\nFür jeden Nicht-Text-Inhalt sind Alternativen in Textform bereitzustellen, die an die Bedürfnisse der Nutzerinnen\nund Nutzer angepasst werden können.\nBedingung\n1 . 1 . 1 N i c h t - Te x t - I n h a l t e\nFür jeden Nicht-Text-Inhalt, der dem Nutzer oder der Nutzerin präsentiert wird, ist eine Text-Alternative bereitzu-\nstellen, die den Zweck dieses Inhalts erfüllt.\nText-Alternativen müssen in den folgenden Fällen nicht bereitgestellt werden:\n– Es handelt sich um ein Kontrollelement oder um ein Element, das Eingaben der Nutzerin oder des Nutzers\nakzeptiert, und es ist ein Bezeichner vorhanden, der seinen Zweck beschreibt.\n– Es handelt sich um zeitgesteuerte Medien und Text-Alternativen, die bereits mindestens eine beschreibende\nErklärung des Nicht-Text-Inhalts enthalten.\n– Es handelt sich um Tests oder Übungen, die im Nicht-Text-Format präsentiert werden müssen, und Text-\nAlternativen, die bereits mindestens eine beschreibende Erklärung des Nicht-Text-Inhalts enthalten, stehen zur\nVerfügung.\n– Es sollen bestimmte sensorische Erfahrungen bewirkt werden und Text-Alternativen, die bereits mindestens eine\nbeschreibende Erklärung des Nicht-Text-Inhalts enthalten, stehen zur Verfügung.\n– Es soll erreicht werden, dass kein Computer, sondern eine Person auf den Inhalt zugreift und der Nicht-Text-\nInhalt durch Text-Alternativen erklärt und beschrieben wird und alternative CAPTCHAs mit unterschiedlichem\nAusgabemodus für verschiedene Arten der sensorischen Wahrnehmung bereitgestellt werden.\n– Es handelt sich um rein dekorative Elemente oder um Elemente, die nur der visuellen Gestaltung dienen, oder\nder Nicht-Text-Inhalt ist für die Nutzerin oder den Nutzer nicht sichtbar und diese Elemente sind so eingerichtet,\ndass sie von assistiven Technologien ignoriert werden können.\nAnforderung 1.2\nFür zeitgesteuerte Medien sind Alternativen bereitzustellen.\nBedingungen\n1.2.1 Aufgezeichnete Audio- und Video-Dateien\nFür aufgezeichnete reine Audio- und reine Video-Dateien, die nicht bereits selbst eine Medien-Alternative für Text\nsind und als solche klar gekennzeichnet sind, muss Folgendes bereitgestellt werden:\n– Für Inhalte der aufgezeichneten Audio-Dateien: Text-Alternativen mit gleichwertigen Informationen,\n– für Inhalte der aufgezeichneten Video-Dateien: Text-Alternativen oder eine Tonspur mit gleichwertigen Informa-\ntionen.\n1.2.2 Erweiterte Untertitel (Captions)\nFür aufgezeichnete Audio-Inhalte von synchronisierten Medien sind erweiterte Untertitel (Captions) bereitzustellen.\nDies gilt nicht für Medien-Alternativen für Text, die klar als solche gekennzeichnet sind.\n1 . 2 . 3 A u d i o - D e s k r i p t i o n o d e r Vo l l t e x t - A l t e r n a t i v e\nFür aufgezeichnete synchronisierte Medien ist eine Volltext-Alternative einschließlich aller Interaktionen oder eine\nAudio-Deskription bereitzustellen. Dies gilt nicht für Medien-Alternativen für Text, die klar als solche gekennzeich-\nnet sind.\n1.2.4 Live-Untertitel\nBei Live-Übertragungen synchronisierter Medien sind alle Audio-Inhalte als erweiterte Untertitel (Captions) bereit-\nzustellen.\n1.2.5 Audio-Deskription\nFür alle vorab aufgezeichneten Video-Inhalte synchronisierter Medien ist eine Audio-Deskription bereitzustellen.\nDies gilt nicht für Medien-Alternativen für Text, die klar als solche gekennzeichnet sind.","1846           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\nAnforderung 1.3\nInhalte sind so zu gestalten, dass sie ohne Informations- oder Strukturverlust in unterschiedlicher Weise präsentiert\nwerden können.\nBedingungen\n1.3.1 Informationen und Beziehungen\nAlle Informationen, Strukturen und Beziehungen, die durch Layout und Präsentation vermittelt werden, sind durch\nProgramme erkennbar oder im Text verfügbar.\n1.3.2 Aussagekräftige Reihenfolge\nWenn die Reihenfolge, in der der Inhalt präsentiert wird, Auswirkungen auf dessen Bedeutung hat, ist die richtige\nLese-Reihenfolge durch Programme erkennbar.\n1.3.3 Sensorische Merkmale\nAnweisungen zum Verständnis und zur Nutzung des Inhalts stützen sich nicht ausschließlich auf sensorische\nMerkmale der Elemente wie z. B. Form, Größe, visuelle Platzierung, Orientierung oder Ton.\nAnforderung 1.4\nNutzerinnen und Nutzern ist die Wahrnehmung des Inhalts und die Unterscheidung zwischen Vorder- und Hinter-\ngrund so weit wie möglich zu erleichtern.\nBedingungen\n1.4.1 Farbe\nFarbe ist nicht als einziges Mittel zu verwenden, um Informationen zu übermitteln, eine Aktion anzuzeigen, eine\nReaktion zu veranlassen oder ein visuelles Element zu kennzeichnen.\n1.4.2 Audio-Kontrolle\nBei Tonelementen, die auf einer Webseite automatisch länger als drei Sekunden abgespielt werden, gibt es\n– entweder einen Mechanismus zum Unterbrechen oder Beenden des Tons oder\n– einen Mechanismus zur Regelung der Lautstärke unabhängig von der Systemlautstärke.\n1.4.3 Kontrast\nBei der visuellen Präsentation von Text und Schriftgrafiken ist das Kontrastverhältnis zwischen Vordergrund- und\nHintergrundfarbe mindestens 4,5:1. Für Großschrift und Schriftgrafiken mit Großschrift gilt ein Kontrastverhältnis\nvon mindestens 3:1. Kein Mindestkontrast ist erforderlich für nebensächliche Texte und Schriftgrafiken,\n– die Teil einer inaktiven Komponente der Benutzerschnittstelle sind,\n– die rein dekorativ sind,\n– bei denen es sich um nebensächlichen Text in einem Bild handelt oder\n– die für den Nutzer oder die Nutzerin nicht sichtbar sind.\nFür Text, der Bestandteil eines Logos oder eines Markennamens ist, gelten ebenfalls keine Anforderungen an den\nMindestkontrast.\n1 . 4 . 4 V e r ä n d e r b a r e Te x t g r ö ß e\nDer Text lässt sich ohne assistive Technologie bis auf 200 % vergrößern, ohne dass es zu einem Verlust von Inhalt\noder Funktionalität kommt.\n1.4.5 Schriftgrafiken\nFür die Vermittlung von Informationen sind keine Schriftgrafiken zu verwenden, es sei denn,\n– diese lassen sich individuell an die visuellen Bedürfnisse der Nutzerin oder des Nutzers anpassen oder\n– eine bestimmte Präsentation ist für die Vermittlung der Informationen des Textes wesentlich.\nPrinzip 2: Bedienbarkeit – Die Komponenten der Benutzerschnittstelle und die Navigation müssen\nbedient werden können.\nAnforderung 2.1\nFür die gesamte Funktionalität ist Zugänglichkeit über die Tastatur sicherzustellen.\nBedingungen\n2 . 1 . 1 Ta s t a t u r b e d i e n b a r k e i t\nDie gesamte Funktionalität des Inhalts muss über eine Tastaturschnittstelle bedient werden können, ohne dass\nbestimmte Zeitvorgaben für die einzelnen Tastenanschläge einzuhalten sind. Dies gilt nicht, wenn die zugrunde\nliegende Funktion Eingaben verlangt, die nicht nur von den Endpunkten, sondern auch vom Verlauf der Benutzer-\nbewegung abhängen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011         1847\n2 . 1 . 2 K e i n e Ta s t a t u r f a l l e\nKann der Tastaturfokus durch Verwendung einer Tastaturschnittstelle auf ein Element der Seite bewegt werden,\nmuss der Fokus über die Tastaturschnittstelle auch von diesem Element wegbewegt werden können. Sind hierfür\nmehr als die Standard-, Pfeil- oder Tab-Tasten erforderlich, sind die Nutzerinnen und Nutzer darüber zu infor-\nmieren, mit welcher Methode der Fokus wegbewegt werden kann.\nAnforderung 2.2\nDen Nutzerinnen und Nutzern ist ausreichend Zeit zu geben, um Inhalte zu lesen und zu verwenden.\nBedingungen\n2.2.1 Zeitbezogene Anforderungen\nFür jede Zeitbegrenzung, die durch Inhalte vorgegeben ist, muss mindestens eine der folgenden Möglichkeiten\ngegeben sein:\n– Die Zeitbegrenzung muss ausschaltbar sein, bevor die Zeit abläuft.\n– Die Zeitbegrenzung kann innerhalb eines Zeitrahmens, der mindestens das Zehnfache der Standardeinstellung\nbeträgt, verändert werden.\n– Die Nutzerin oder der Nutzer wird vorgewarnt, dass die Zeit abläuft, und hat dann mindestens 20 Sekunden Zeit,\ndie Dauer durch eine einfache Aktion (z. B. durch Drücken der Leertaste) zu verlängern. Diese Möglichkeit erhält\ndie Nutzerin oder der Nutzer mindestens zehnmal.\nEs ist nicht erforderlich, die Zeitbegrenzung anzupassen, wenn\n– die Zeitbegrenzung ein notwendiger Bestandteil eines Echtzeit-Ereignisses (z. B. einer Auktion) ist und es keine\nAlternative zur vorgesehenen Zeitbegrenzung gibt,\n– die Zeitbegrenzung notwendig ist und durch Verlängerung die Aktivität ungültig werden würde oder\n– der zeitliche Rahmen mehr als 20 Stunden beträgt.\n2.2.2 Anhalten, beenden, ausblenden\nInformationen, die sich bewegen, blinken oder scrollen und die\n– automatisch einsetzen,\n– länger als fünf Sekunden andauern und\n– gleichzeitig mit anderen Inhalten präsentiert werden,\nmüssen angehalten, beendet oder ausgeblendet werden können, es sei denn, diese Bewegung ist wesentlich für\neine Aktivität.\nInformationen, die sich automatisch aktualisieren und die\n– automatisch einsetzen und\n– gleichzeitig mit anderen Inhalten präsentiert werden,\nmüssen angehalten, beendet, ausgeblendet oder in ihrer Aktualisierungsfrequenz kontrolliert werden können, es\nsei denn, diese automatische Aktualisierung ist wesentlich für eine Aktivität.\nAnforderung 2.3\nInhalte sind so zu gestalten, dass keine epileptischen Anfälle ausgelöst werden.\nBedingung\n2.3.1 Dreimaliges Aufblitzen – Unterschreiten der Schwellenwerte\nWebseiten enthalten keine Elemente, die in einem Zeitraum von einer Sekunde häufiger als dreimal aufblitzen, es\nsei denn, das Aufblitzen liegt unterhalb der „general flash“- oder „red flash“-Schwelle.\nAnforderung 2.4\nDer Nutzerin oder dem Nutzer sind Orientierungs- und Navigationshilfen sowie Hilfen zum Auffinden von Inhalten\nzur Verfügung zu stellen.\nBedingungen\n2.4.1 Umgehen von Elementgruppen\nFür Gruppen von Elementen, die auf mehreren Webseiten wiederholt werden, sind Mechanismen verfügbar, um\ndiese zu umgehen.\n2 . 4 . 2 We b s e i t e n - T i t e l\nWebseiten enthalten Titel, die das Thema oder den Zweck der Seite beschreiben.\n2.4.3 Fokus-Reihenfolge\nWenn die Navigationssequenz Einfluss auf Bedeutung oder Bedienung der Webseite hat, erhalten fokussierbare\nKomponenten den Fokus in der Reihenfolge, die sicherstellt, dass Bedeutung und Bedienbarkeit erhalten bleiben.","1848        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\n2.4.4 Zweck eines Links (im Kontext)\nZiel und Zweck eines Links sind aus dem Linktext selbst ersichtlich oder aus dem Linktext in Verbindung mit dem\ndurch Programme bestimmten Link-Kontext.\n2.4.5 Alternative Zugangswege\nEs werden alternative Möglichkeiten angeboten, um Inhalte und Webseiten innerhalb verbundener Webangebote\nzu finden. Dies gilt nicht für Seiten, die nur über eine bestimmte Prozedur erreicht werden können.\n2.4.6 Beschreibungen\nÜberschriften und Label (Beschriftungen) kennzeichnen das Thema oder den Zweck.\n2.4.7 Sichtbarer Fokus\nBei Tastaturbedienung ist immer ein Tastaturfokus sichtbar.\n2.4.8 Standort\nEs sind Informationen über den Standort der Nutzerin oder des Nutzers innerhalb der Webseite sowie innerhalb\nverbundener Webangebote verfügbar.\nPrinzip 3: Verständlichkeit – Die Informationen und die Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen\nverständlich sein.\nAnforderung 3.1\nTexte sind lesbar und verständlich zu gestalten.\nBedingungen\n3.1.1 Sprache\nDie vorherrschend verwendete natürliche Sprache jeder Webseite ist durch Programme erkennbar.\n3.1.2 Sprache einzelner Abschnitte\nDie natürliche Sprache aller verwendeten Textpassagen oder Ausdrücke ist durch Programme erkennbar.\nAnforderung 3.2\nWebseiten sind so zu gestalten, dass Aufbau und Benutzung vorhersehbar sind.\nBedingungen\n3.2.1 Bei Fokussierung\nErhält eine Komponente den Fokus, wird dadurch keine Änderung des Kontextes ausgelöst.\n3.2.2 Bei Eingabe\nWird die Einstellung eines Elements der Benutzerschnittstelle geändert, führt dies nicht automatisch zu einer\nÄnderung des Kontextes, es sei denn, die Nutzerin oder der Nutzer wurde vor Benutzung des Elements über\ndieses Verhalten informiert.\n3.2.3 Einheitliche Navigation\nNavigationsmechanismen, die innerhalb eines Webangebots wiederholt werden, treten bei jeder Wiederholung in\nder gleichen Reihenfolge auf, es sei denn, die Nutzerin oder der Nutzer veranlasst eine Änderung.\n3.2.4 Einheitliche Bezeichnung\nIn einem Webangebot und innerhalb verbundener Webseiten werden Elemente mit gleicher Funktionalität einheit-\nlich bezeichnet.\nAnforderung 3.3\nZur Fehlervermeidung und -korrektur sind unterstützende Funktionen für die Eingabe bereitzustellen.\nBedingungen\n3.3.1 Fehleridentifizierung\nWird ein Eingabefehler automatisch festgestellt, wird das fehlerhafte Element aufgezeigt und der Fehler wird den\nNutzerinnen und Nutzern in Textform beschrieben.\n3.3.2 Beschriftungen\nFür notwendige Eingaben der Nutzerinnen und Nutzer sind Hinweise oder Label (Beschriftungen) zur Verfügung zu\nstellen.\n3.3.3 Korrekturvorschläge\nWird ein Eingabefehler automatisch festgestellt und sind Korrekturvorschläge bekannt, sind diese der Nutzerin\noder dem Nutzer zur Verfügung zu stellen, sofern sie nicht Sicherheit oder Zweck des Inhalts gefährden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011          1849\n3.3.4 Fehlervermeidung\nBei Webseiten, die rechtliche Verpflichtungen begründen oder zu finanziellen Transaktionen der Nutzerinnen und\nNutzer führen oder von Nutzerinnen und Nutzern kontrollierbare Daten in Datenspeichersystemen ändern bzw.\nlöschen oder Testantworten der Nutzerinnen und Nutzer absenden, haben Nutzerinnen und Nutzer mindestens\neine der folgenden Möglichkeiten:\n– Die Ausführung kann rückgängig gemacht werden.\n– Die eingegebenen Daten werden auf Eingabefehler überprüft und es besteht die Möglichkeit, diese gegebenen-\nfalls zu korrigieren.\n– Die Informationen können durchgesehen, korrigiert und bestätigt werden, bevor sie endgültig abgeschickt\nwerden.\nPrinzip 4: Robustheit – Inhalte müssen so robust sein, dass sie von möglichst allen Benutzeragenten,\neinschließlich assistiver Technologien, zuverlässig interpretiert werden können.\nAnforderung 4.1\nDie Kompatibilität mit Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, ist sicherzustellen.\nBedingungen\n4.1.1 Syntaxanalyse\nInhalte, die mit Markup-Sprachen erstellt werden, bestehen aus Elementen, für die folgende Eigenschaften gelten:\n– Sie verfügen über vollständige Start- und End-Tags,\n– sie werden entsprechend ihren Spezifikationen verschachtelt,\n– sie enthalten keine doppelten Attribute und\n– alle ihre IDs sind eindeutig,\nes sei denn, ihre Spezifikationen erlauben diese Besonderheit.\n4 . 1 . 2 N a m e , R o l l e , We r t\nFür alle Komponenten der Benutzerschnittstelle sind Name und Rolle durch Programme erkennbar. Zustände,\nEigenschaften und Werte, die von Nutzerinnen und Nutzern eingestellt werden können, können auch durch ein\nProgramm gesetzt werden. Bei Änderungen dieser Zustände, Eigenschaften und Werte erhalten Benutzeragenten,\neinschließlich assistiver Technologien, eine Mitteilung.\nPriorität II\nPrinzip 1: Wahrnehmbarkeit – Die Informationen und Komponenten der Benutzerschnittstelle sind so\ndarzustellen, dass sie von den Nutzerinnen und Nutzer wahrgenommen werden können.\nAnforderung 1.2\nFür zeitgesteuerte Medien sind Alternativen bereitzustellen.\nBedingungen\n1.2.6 Gebärdensprache\nFür vorab aufgezeichnete Audio-Inhalte in synchronisierten Medien sind Übersetzungen in Deutscher Gebärden-\nsprache bereitzustellen.\n1.2.7 Erweiterte Audio-Deskription\nFür vorab aufgezeichnete Video-Inhalte in synchronisierten Medien ist eine erweiterte Audio-Deskription bereit-\nzustellen.\n1 . 2 . 8 Vo l l t e x t - A l t e r n a t i v e\nFür aufgezeichnete synchronisierte Medien ist eine Volltext-Alternative einschließlich aller Interaktionen bereitzu-\nstellen. Für aufgezeichnete Video-Dateien ist eine Text-Alternative mit gleichwertigen Informationen bereitzustellen.\n1.2.9 Live-Audio-Inhalte\nBei Live-Übertragungen von Audio-Inhalten ist eine Text-Alternative mit gleichwertigen Informationen bereitzu-\nstellen.\nAnforderung 1.4\nNutzerinnen und Nutzern ist die Wahrnehmung des Inhalts und die Unterscheidung zwischen Vorder- und Hinter-\ngrund so weit wie möglich zu erleichtern.","1850          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\nBedingungen\n1.4.6 Kontrast\nBei der visuellen Präsentation von Text und Schriftgrafiken ist das Kontrastverhältnis zwischen Vordergrund- und\nHintergrundfarbe mindestens 7:1. Für Großschrift und Schriftgrafiken mit Großschrift gilt ein Kontrastverhältnis von\nmindestens 4,5:1. Kein Mindestkontrast ist erforderlich für nebensächliche Texte und Schriftgrafiken,\n– die Teil einer inaktiven Komponente der Benutzerschnittstelle sind,\n– die rein dekorativ sind,\n– bei denen es sich um nebensächlichen Text in einem Bild handelt oder\n– die für die Nutzerin oder den Nutzer nicht sichtbar sind.\n– Für Text, der Bestandteil eines Logos oder eines Markennamens ist, gelten ebenfalls keine Anforderungen an\nden Mindestkontrast.\n1.4.7 Hintergrundgeräusche\nAufgezeichnete Audio-Inhalte, die im Vordergrund Sprache enthalten, haben keine oder abschaltbare Hintergrund-\ngeräusche. Hintergrundgeräusche sind mindestens 20 Dezibel leiser als die sprachlichen Inhalte im Vordergrund,\nsofern es sich nicht um nur gelegentliche Toneffekte handelt, die ein oder zwei Sekunden dauern. Audio-Inhalte,\ndie ein Audio-CAPTCHA oder Audio-Logo sind, sowie Audio-Inhalte, bei denen es vorrangig um den musikalischen\nAusdruck geht, sind hiervon ausgenommen.\n1.4.8 Visuelle Präsentation\nBei der visuellen Präsentation von Textblöcken sind Mechanismen verfügbar, die Folgendes ermöglichen:\n– Vordergrund- und Hintergrundfarben sind von den Nutzerinnen und Nutzern auswählbar,\n– die Zeilenbreite beträgt nicht mehr als 80 Zeichen,\n– der Text ist nicht im Blocksatz ausgerichtet,\n– der Zeilenabstand beträgt mindestens 1,5 Zeilen innerhalb der Absätze,\n– der Abstand zwischen den Absätzen ist größer als der Zeilenabstand und\n– der Text kann im Vollbildmodus ohne assistive Technologie bis auf 200 % vergrößert werden, ohne dass die\nNutzerinnen oder Nutzer eine Textzeile horizontal scrollen müssen.\n1.4.9 Schriftgrafiken\nSchriftgrafiken werden ausschließlich zur Dekoration verwendet oder in Fällen, in denen eine bestimmte Text-\npräsentation eine wesentliche Voraussetzung für die Vermittlung der Informationen ist.\nPrinzip 2: Bedienbarkeit – Die Komponenten der Benutzerschnittstelle und die Navigation müssen\nbedient werden können.\nAnforderung 2.1\nFür die gesamte Funktionalität ist Zugänglichkeit über die Tastatur sicherzustellen.\nBedingung\n2 . 1 . 3 Ta s t a t u r b e d i e n b a r k e i t\nDie gesamte Funktionalität des Inhalts muss über eine Tastaturschnittstelle bedient werden können, ohne dass\nbestimmte Zeitvorgaben für die einzelnen Tastenanschläge einzuhalten sind.\nAnforderung 2.2\nDen Nutzerinnen und Nutzern ist ausreichend Zeit zu geben, um Inhalte zu lesen und zu verwenden.\nBedingungen\n2.2.3 Keine Zeitbegrenzung\nZeitbegrenzungen sind bei dem Ereignis oder der Aktivität, die durch den Inhalt präsentiert werden, nicht zuge-\nlassen. Dies gilt nicht bei nicht-interaktiven, synchronisierten Medien und Echtzeit-Ereignissen.\n2.2.4 Unterbrechungen\nUnterbrechungen können aufgeschoben oder unterdrückt werden, es sei denn, es handelt sich um Unterbrechun-\ngen in Notfällen.\n2.2.5 Wiederanmeldung\nBei Ablauf einer authentifizierten Sitzung muss nach der Wiederanmeldung gewährleistet sein, dass die Aktivität\nohne Datenverlust weitergeführt werden kann.\nAnforderung 2.3\nInhalte sind so zu gestalten, dass keine epileptischen Anfälle ausgelöst werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011       1851\nBedingung\n2.3.2 Dreimaliges Aufblitzen\nWebseiten enthalten keine Elemente, die in einem Zeitraum von einer Sekunde häufiger als dreimal aufblitzen.\nAnforderung 2.4\nDer Nutzerin oder dem Nutzer sind Orientierungs- und Navigationshilfen sowie Hilfen zum Auffinden von Inhalten\nzur Verfügung zu stellen.\nBedingungen\n2.4.9 Zweck eines Links\nZiel und Zweck eines Links sind aus dem Linktext selbst ersichtlich.\n2.4.10 Abschnittsüberschriften\nEs sind Abschnittsüberschriften zu verwenden, die den Inhalt weiter strukturieren.\nPrinzip 3: Verständlichkeit – Die Informationen und die Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen\nverständlich sein.\nAnforderung 3.1\nTexte sind lesbar und verständlich zu gestalten.\nBedingungen\n3.1.3 Ungebräuchliche Wörter\nFür Wörter oder Ausdrücke, die in einem ungebräuchlichen oder eingeschränkten Sinn – einschließlich Dialekte\nund Fachjargon – verwendet werden, gibt es Mechanismen zur Erläuterung.\n3.1.4 Abkürzungen\nFür Abkürzungen gibt es einen Mechanismus, der ihre ausgeschriebene Form bereitstellt oder ihre Bedeutung\nbeschreibt.\n3.1.5 Einfache Sprache\nFür alle Inhalte ist die klarste und einfachste Sprache zu verwenden, die angemessen ist. Bei schwierigen Texten\nwerden zusätzliche erklärende Inhalte oder grafische oder Audio-Präsentationen zur Verfügung gestellt.\n3.1.6 Aussprache\nFür Wörter, deren Sinn ohne die richtige Aussprache nicht eindeutig ist, gibt es einen Mechanismus, der die\nkorrekte Aussprache aufzeigt.\nAnforderung 3.2\nWebseiten sind so zu gestalten, dass Aufbau und Benutzung vorhersehbar sind.\nBedingung\n3.2.5 Kontextänderungen\nÄnderungen des Kontextes werden nur auf Anforderung durch die Nutzerin oder den Nutzer veranlasst oder es gibt\neinen Mechanismus, um diese Änderungen abzuschalten.\nAnforderung 3.3\nZur Fehlervermeidung und -korrektur sind Unterstützungen zur Eingabe bereitzustellen.\nBedingungen\n3.3.5 Hilfe\nEs sind kontextabhängige Hilfen zur Verfügung zu stellen.\n3.3.6 Fehlervermeidung:\nBei Webseiten, die verlangen, dass Nutzerinnen und Nutzer Informationen übermitteln, haben sie mindestens eine\nder folgenden Möglichkeiten:\n– Die Ausführung kann rückgängig gemacht werden.\n– Die eingegebenen Daten werden auf Eingabefehler überprüft und es besteht die Möglichkeit, diese gegebenen-\nfalls zu korrigieren.\n– Die Informationen können durchgesehen, korrigiert und bestätigt werden, bevor sie endgültig abgeschickt\nwerden.","1852            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\nGlossar\nAbkürzung\nGekürzte Form eines Wortes, eines Satzes oder eines Namens, die sich auf die Schriftsprache beschränkt; die\nKurzform wird also nicht als solche gesprochen. Zu den Abkürzungen zählen auch Kurzwörter, die aus den An-\nfangsbuchstaben oder -silben einer Wortgruppe oder -zusammensetzung gebildet werden und als ein Wort ausge-\nsprochen werden können (Akronyme oder Initialwörter).\nAlternative für zeitgesteuerte Medien\nDokument, das eine korrekt entschlüsselte textliche Beschreibung von zeitgesteuerten visuellen und akustischen\nInformationen enthält und ein Mittel bereitstellt, um die Ergebnisse aller zeitgesteuerten Wechselbeziehungen zu\nerreichen. Ein Drehbuch, das für den inhaltlichen Entwurf von synchronisierten Medien geschrieben wird, ent-\nspricht dieser Definition nur, wenn es der veröffentlichten Fassung des synchronisierten Mediums entsprechend\nnachbearbeitet wurde.\nA s s i s t i v e Te c h n o l o g i e n\nSoftware oder Hardware, die speziell entwickelt wurde, um behinderte Menschen bei der Nutzung des Computers\nzu unterstützen, wobei die Grenze zwischen Benutzeragenten und assistiver Technologie fließend ist. Folgende\nassistive Technologien sind im Zusammenhang mit dieser Verordnung wichtig:\n– Bildschirmlupen und andere visuelle Hilfsmittel zur Unterstützung blinder und sehbehinderter Menschen beim\nLesen, welche sowohl die Schrift, die Größe, den Zeichenabstand und die Farbe verändern als auch mit Sprache\nsynchronisieren, um die Lesbarkeit und Erkennbarkeit von Texten und Bildern zu verbessern oder zu ermög-\nlichen;\n– Screenreader, die von blinden Menschen benutzt werden, um textliche Informationen in Sprache oder Braille\nauszugeben;\n– Vorlesesoftware für blinde und sehbehinderte Menschen bzw. Menschen mit Lern- oder geistiger Behinderung;\n– Spracherkennungssoftware, die z. B. von körperbehinderten Menschen benutzt wird;\n– alternative Tastaturen z. B. für seh- und körperbehinderte Menschen;\n– alternative Zeigegeräte, die von körperbehinderten Menschen benutzt werden, um eine Maus- oder Schalt-\nflächenaktivierung zu simulieren.\nAudio\nTechnik zur Tonwiedergabe. Mit ihr können Töne synthetisch erzeugt oder von realen Quellen aufgenommen\nwerden. Auch eine Kombination beider Verfahren ist möglich.\nAudio-Deskription\nDer Tonspur hinzugefügte Beschreibung wichtiger visueller Einzelheiten, deren Verständnis sich nicht allein aus der\nHaupttonspur ergibt. Sie wird auch „Video-Beschreibung“ und „Beschreibende Schilderung“ genannt. Eine Audio-\nDeskription von Videoinhalten stellt Informationen über Handlungen, Figuren oder Akteure, Szenenwechsel, Texte\nauf dem Bildschirm und über andere visuelle Inhalte bereit. In standardmäßigen Audio-Deskriptionen wird die\nSchilderung in Pausen zwischen den Dialogen hinzugefügt (siehe auch „erweiterte Audio-Deskription“). Wenn\nsämtliche Informationen des Videos bereits in der vorhandenen Tonspur enthalten sind, ist keine zusätzliche\nAudio-Deskription notwendig.\nÄnderung des Kontextes\nBedeutende inhaltliche Änderungen einer Webseite, die – falls sie ohne Kenntnis oder Absicht der Nutzerin oder\ndes Nutzers vorgenommen werden – insbesondere die Nutzerinnen und Nutzer verwirren könnten, die eine ganze\nSeite nicht auf einmal überblicken können.\nÄnderungen des Kontextes beinhalten Änderungen\n– des Benutzeragenten,\n– des Darstellungsfelds (derjenige Anzeigebereich im Fenster des Webbrowsers, der für die Darstellung des Web-\ninhalts tatsächlich zur Verfügung steht),\n– des Fokus und\n– des Inhalts, wenn dadurch die Bedeutung der Webseite beeinflusst wird.\nAnmerkungen:\nÄnderungen des Inhalts stellen nicht immer eine Änderung des Kontextes dar. Dies gilt beispielsweise, wenn eine\nerweiterte Gliederung oder ein dynamisches Menü eingefügt werden, es sei denn, sie ändern einen der oben\ngenannten Punkte.\nBenutzeragent\nSoftware zum Zugriff der Nutzerin oder des Nutzers auf Webinhalte. Dies umfasst Webbrowser,\nMultimedia-Player, Plug-ins und andere Programme – einschließlich assistiver Technologien –, die Nutzerinnen\nund Nutzer beim Zugriff auf Webinhalte unterstützen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011          1853\nBenutzerschnittstelle\nErmöglicht Eingaben der Nutzerinnen und Nutzer und legt die Darstellung dieser Eingaben fest.\nBestimmte sensorische Erfahrung\nEine sensorische Erfahrung, die nicht rein dekorativ ist und nicht in erster Linie wichtige Informationen ausdrückt\noder eine Funktion ausführt.\nBezeichner\nText, durch den die Software eine Komponente im Webinhalt für Anwenderinnen und Anwender aufzeigen kann.\nBezeichner können versteckt sein und nur assistiven Technologien gegenüber freigestellt werden. Im Gegensatz\nzum Bezeichner wird ein Label (Beschriftung) allen Nutzerinnen und Nutzern präsentiert. In vielen Fällen sind\nBeschriftung und Bezeichner gleich.\nBlinken\nWechsel zwischen zwei visuellen Zuständen in einer Art und Weise, die Aufmerksamkeit erregen soll.\nCAPTCHA\nAbkürzung für „Completely Automated Public Turing test to tell Computers and Humans Apart“, benannt nach dem\nbritischen Mathematiker A. M. Turing. CAPTCHA bedeutet wörtlich übersetzt „Vollautomatischer öffentlicher\nTuring-Test, um Computer und Menschen zu unterscheiden“. Ein Turing-Test besteht aus einem System von Tests,\num einen Menschen von einem Computer zu unterscheiden. CAPTCHAs werden Nutzerinnen und Nutzer oft auf-\ngefordert, einen Text einzugeben, der in einem unklaren Bild oder in einer Audio-Datei mit Hintergrundrauschen\ndargestellt ist.\nDurch Programme erkennbar\nInhalte sind durch Programme erkennbar, wenn durch eine Software die von der Autorin oder vom Autor gelieferten\nDaten in einer solchen Art und Weise bereitgestellt werden, dass Benutzeragenten, einschließlich assistiver Tech-\nnologien, diese Inhalte erkennen und für Nutzerinnen und Nutzer in verschiedenen Modalitäten auswählen und\npräsentieren können.\nDurch Programme bestimmter Link-Kontext\nZusätzliche Informationen, die durch Beziehungen mit einem Hyperlink durch Programme erkennbar sind, mit dem\nLinktext kombiniert und den Nutzerinnen und Nutzern in verschiedenen Modalitäten präsentiert werden. Da\nScreenreader Zeichensetzung interpretieren, können sie den Kontext bereitstellen, wenn der Fokus sich auf einem\nLink befindet.\nDurch Programme gesetzt\nProgramme sind setzbar, wenn die Software Methoden gebraucht, welche von Benutzeragenten, einschließlich\nassistiver Technologien, unterstützt werden.\nEchtzeit-Ereignis\nEin Ereignis, das zum Zeitpunkt des Sehens geschieht und nicht vollständig vom Inhalt erzeugt wird. Bei Echtzeit-\nEreignissen handelt es sich z. B. um Online-Auktionen, bei denen Gebote abgegeben werden können und die\nAuktion zeitgleich verfolgt werden kann.\nEingabefehler\nVon Nutzerinnen und Nutzern eingegebene Informationen, die vom System nicht akzeptiert werden.\nErklärender Inhalt\nZusätzlicher Inhalt, der vorhandene Inhalte illustriert oder verdeutlicht.\nErweiterte Audio-Deskription\nEine erweiterte Audio-Deskription unterbricht ein Video in seinem Verlauf und ergänzt es durch eine zusätzliche\nAudio-Beschreibung. Erweiterte Audio-Deskriptionen werden nur eingefügt, wenn der Sinn des Videos ohne diese\nverloren ginge und die Pausen zwischen Dialog und Audio-Deskription zu kurz sind.\nErweiterte Untertitel (Captions)\nSynchronisierte visuelle Alternative und/oder Text-Alternative für sprachliche und nichtsprachliche Audio-Informa-\ntionen, die zum Verständnis des Medieninhalts benötigt werden. Erweiterte Untertitel ähneln grundsätzlich Unter-\ntiteln, die gesprochene Dialoge wiedergeben. Darüber hinaus beinhalten sie jedoch auch nichtsprachliche Audio-\ninformationen (wie u. a. Toneffekte, Musik, Gelächter), die zum Verständnis des Programminhalts erforderlich sind.\nErweiterte Untertitel sollten relevante Informationen im Video nicht beeinträchtigen. Audio-Deskriptionen müssen\nnicht mit erweiterten Untertiteln versehen werden, da es sich um Beschreibungen von Informationen handelt, die\nbereits visuell präsentiert wurden. Man unterscheidet zwischen „Closed Captions“ und „Open Captions“: „Closed\nCaptions“ können, wenn das Abspielgerät es zulässt, an- oder abgeschaltet werden. „Open Captions“ können\nnicht abgeschaltet werden.\nFunktionalität\nDas Zusammenwirken mehrerer Funktionen, um bestimmte Aufgaben zu lösen. Es kann durch Aktionen der Nutze-\nrinnen und Nutzer veranlasst werden.","1854          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\nGebärdensprache\nAls Gebärdensprache bezeichnet man eine eigenständige, visuell wahrnehmbare natürliche Sprache, die insbe-\nsondere von gehörlosen und schwerhörigen Menschen zur Kommunikation genutzt wird. Gebärdensprache be-\nsteht aus kombinierten Zeichen (Gebärden), die vor allem mit den Händen, in Verbindung mit Mimik und Mundbild\n(lautlos gesprochene Wörter oder Silben) und zudem im Kontext mit der Körperhaltung gebildet werden.\n„general flash“- oder „red flash“-Schwelle\nGrenzwert für ein Aufblitzen oder eine schnell wechselnde Bildabfolge. Ein Aufblitzen oder eine schnell wechselnde\nBildabfolge liegt unter diesem Grenzwert, wenn einer der beiden folgenden Punkte zutrifft:\n– Es gibt nicht mehr als drei allgemeine Blitze („general flash“) und/oder nicht mehr als drei rote Blitze („red flash“)\ninnerhalb einer Sekunde.\n– Der zusammenhängende Bereich von gleichzeitig auftauchenden Blitzen belegt nicht mehr als die Gesamt-\nsumme von 0,006 Steradianten innerhalb eines Gesichtsfeldes von 10 Grad auf dem Bildschirm (25 % beliebiger\n10-Grad-Sichtfelder auf dem Bildschirm) bei einem für die Betrachtung eines Bildschirms typischen Abstand.\nDabei gelten folgende Definitionen:\nAllgemeiner Blitz („general flash“):\nEin Paar von entgegengesetzten Änderungen der relativen Luminanz um 10 % oder mehr als die maximale\nrelative Luminanz, wobei die relative Luminanz der dunkleren Bilder unter 0,80 liegt und wobei „ein Paar von\nentgegenwirkenden Änderungen“ ein Anstieg gefolgt von einem Rückgang bzw. ein Rückgang gefolgt von\neinem Anstieg ist.\nRoter Blitz („red flash“):\nEin beliebiges Paar von entgegengesetzten Übergängen, die ein gesättigtes Rot mit sich bringen.\nAusnahme:\nEin Aufblitzen, welches ein feines ausgewogenes Muster darstellt (wie z. B. ein weißes Rauschen oder ein\nwechselndes Schachbrettmuster, bei dem die Quadrate auf einer Seite kleiner als 0,1 Grad sind) überschreitet\ndie Schwellenwerte nicht.\nAnmerkungen:\nFür allgemeine Software oder Webinhalte liefert der Gebrauch eines auf dem angezeigten Bildschirmbereich\nbeliebig platzierten 341 x 256 Pixel großen Rechtecks bei einer Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Pixel einen\nguten Schätzwert eines 10-Grad-Sichtfeldes für Standard-Bildschirmgrößen und Standard-Entfernungen der\nAugen zum Bildschirm (z. B. 15- bis 17-Zoll-Bildschirm bei 59 bis 66 cm Entfernung). Da höher auflösende\nBildschirme den Inhalt in gleicher Weise mit kleineren und schärferen Bildern wiedergeben, wird die geringere\nAuflösung für die Definition der Grenzwerte verwendet.\nEin „Übergang“ ist der Wechsel in der relativen Leuchtdichte (oder relativen Farbsättigung bei roten Blitzen)\nzwischen angrenzenden Höchst- und Tiefstwerten im Kurvenverlauf der relativen Leuchtdichtemessung (oder\nder relativen Farbsättigungsmessung bei roten Blitzen) in Abhängigkeit zur Zeit. Ein Blitz besteht aus zwei ent-\ngegengesetzten Übergängen.\nDie gegenwärtige Arbeitsdefinition für „ein beliebiges Paar von entgegengesetzten Übergängen, die ein ge-\nsättigtes Rot mit sich bringen“, lautet:\n– wenn für entweder einen oder beide Zustände eines jeden Überganges gilt: R / (R + G + B)        >\n=  0,8,\n– und wenn für beide Zustände eines jeden Überganges der Wechsel in den Werten von (R – G – B) x 320 > 20\n[negative Werte von (R – G – B) x 320 werden auf 0 gesetzt] ist.\n– R-, G- und B-Werte reichen – wie in der Definition für die „relative Luminanz“ angegeben – von 0 bis 1.\nEs sind Hilfsmittel verfügbar, die eine Analyse von Video-Bildschirmaufnahmen durchführen. Es ist jedoch kein\nHilfsmittel zur Bewertung dieser Bedingung notwendig, wenn ein Aufblitzen mit drei oder weniger Blitzen pro\nSekunde erfolgt. Der Inhalt erfüllt dann die Anforderungen.\nID\nKurzform für Identifikator, wobei ein eindeutiger Bezeichner in HTML- und XML-Dokumenten gemeint ist.\nInhalt\nUmfasst die Information und sensorische Erfahrung, die den Nutzerinnen und Nutzern durch Benutzeragenten\nvermittelt wird. Hierzu gehören auch Code oder Markup, welche Struktur, Präsentation und Interaktionen des\nWebinhalts definieren.\nKomponenten der Benutzerschnittstelle\nSind Teile des Inhalts und werden von Nutzerinnen und Nutzern als einzelnes Kontrollelement für eine eindeutige\nFunktion wahrgenommen. Komponenten der Benutzerschnittstelle schließen sowohl Formularelemente und Links\nals auch durch Skripte erzeugte Komponenten ein.\nMehrere Komponenten der Benutzerschnittstelle können als einzelnes programmtechnisches Element implemen-\ntiert werden. Komponenten sind hier nicht ausschließlich an Programmiertechniken gebunden, vielmehr auch an\ndie Wahrnehmung als einzelnes Kontrollelement durch Nutzerinnen und Nutzer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011              1855\nKontext\nKontext im Zusammenhang mit dieser Verordnung beinhaltet folgende Elemente:\n– Benutzeragent,\n– Darstellungsfeld (Anzeigebereich im Fenster des Webbrowsers, der für die Darstellung des Webinhalts tatsäch-\nlich zur Verfügung steht),\n– Fokus und\n– Inhalt, der Einfluss auf die Bedeutung der Webseite hat.\nKontextabhängige Hilfe\nHilfetext, der Informationen zur gegenwärtig ausgeführten Funktion bereitstellt.\nKontrastverhältnis\nDas Kontrastverhältnis berechnet sich aus: (L1 + 0,05) / (L2 + 0,05), wobei\n– L1 die relative Luminanz der Ausleuchtung der Vorder- oder Hintergrundfarben ist und\n– L2 die relative Luminanz der dunkleren Vorder- oder Hintergrundfarben ist.\nAnmerkungen:\nKontrastverhältnisse können zwischen 1 und 21 liegen (1:1 bis 21:1).\nDas Kontrastverhältnis zwischen Vorder- und Hintergrund kann bei ausgeschaltetem Konturenausgleich evaluiert\nwerden.\nIm Hinblick auf die Bedingungen 1.4.3 und 1.4.6 wird der Kontrast ausgehend vom festgelegten Hintergrund\nerfasst, vor dem der Text präsentiert wird. Wenn keine Hintergrundfarbe festgelegt ist, wird von einem weißen\nHintergrund ausgegangen.\nHintergrundfarbe ist die festgelegte Farbe, auf der der Text dargestellt wird. Ein Fehler liegt vor, wenn die Farbe des\nTextes festgelegt ist, die Hintergrundfarbe jedoch nicht; für Nutzerinnen und Nutzer ist die Standard-Hintergrund-\nfarbe unbekannt und kann daher nicht als ausreichend kontrastiert bewertet werden. Gleiches gilt für farblich nicht\nfestgelegte Texte in Kombination mit einem farblich festgelegten Hintergrund.\nBuchstabenumrandungen können den Kontrast verändern und werden bei der Bestimmung des Kontrasts\nzwischen Buchstabe und Hintergrund einbezogen. Eine schmale Umrandung wird dann als Teil des Buchstabens\nbehandelt, eine breite Umrandung, die die inneren Bestandteile von Buchstaben füllt, als Hintergrund.\nDie Erfüllung der Anforderungen und Bedingungen sollte für Farbpaare evaluiert werden, die inhaltlich typischer-\nweise so vorgegeben sind, dass eine Autorin oder ein Autor sie nebeneinanderliegend erwartet. Autorinnen und\nAutoren müssen keine unüblichen Präsentationen (wie z. B. von der Nutzerin oder vom Nutzer veranlasste Farb-\nwechsel) bedenken, außer wenn diese von ihnen selbst verursacht wurden.\nKontrollierbare Daten\nDaten, die so gestaltet sind, dass Nutzerinnen und Nutzer auf sie zugreifen können (z. B. E-Mail-Kontodaten).\nLabel (Beschriftung)\nText oder andere Komponente mit einer Text-Alternative, die den Nutzerinnen und Nutzern präsentiert wird, um\neine Komponente im Webinhalt aufzuzeigen. Ein Label (Beschriftung) wird allen Nutzerinnen und Nutzern präsen-\ntiert, während ein Bezeichner versteckt sein kann und nur assistiven Technologien gegenüber freigestellt wird. In\nvielen Fällen sind Label und Bezeichner gleich. Der Begriff ist nicht nur beschränkt auf das Label-Element in HTML.\nLink (Hyperlink)\nVerweis in einem elektronischen Dokument auf ein beliebiges Verweisziel. Das Verweisziel kann sich in jeder Quelle\nbefinden, die über den elektronischen Datenaustausch erreichbar ist.\nLive\nLive sind Informationen, die von einem realen Ereignis erfasst werden und dem Empfänger ohne eine über die\nAussendungsverzögerung hinausgehende Verzögerung übermittelt werden. Die Aussendungsverzögerung ist eine\nnur kurze technisch bedingte Verzögerung und reicht nicht für eine wesentliche inhaltliche Aufbereitung aus. Voll-\nständig computergenerierte Informationen sind nicht live. Untertitel und Text-Alternativen können zum Beispiel\ndurch die zeitgleiche Eingabe oder Aufbereitung vorbereiteter Texte als Live-Untertitel und Live-Text-Alternativen\nbereitgestellt werden.\nMarkup-Sprache\nAuch „Auszeichnungssprache“ genannt. Markup-Sprache ist eine Kategorie von Programmiersprachen, die zum\nBeispiel HTML (Hypertext Markup Language) oder XML (Extensible Markup Language) umfasst. Auszeichnungs-\nsprachen basieren auf der in der ISO-Norm 8879 festgelegten SGML (Standard Generalized Markup Language).\nSie dienen in ihren spezifischen Anwendungsgebieten der logischen Beschreibung von Inhalten, dem Datenaus-\ntausch oder der Definition weiterer Auszeichnungssprachen.\nMechanismus\nProzess oder Technik, der oder die dazu dient, ein bestimmtes Resultat zu erreichen. Ein Mechanismus kann\nausdrücklich im Inhalt oder aber von der Plattform oder dem Benutzeragenten, einschließlich assistiver Techno-","1856            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\nlogien, bereitgestellt werden. Der Mechanismus muss alle an ihn gestellten Anforderungen und Bedingungen er-\nfüllen.\nM e d i e n - A l t e r n a t i v e f ü r Te x t\nMedien, die nicht mehr Informationen liefern als die, die bereits direkt im Text oder mittels Text-Alternativen dar-\ngestellt sind. Eine Medien-Alternative zur Darstellung von Text wird für diejenigen Nutzerinnen und Nutzer bereit-\ngestellt, die von alternativen Präsentationen des Textes profitieren. Medien-Alternativen zur Darstellung von Text\nkönnen reine Audio-, reine Video- (einschließlich Gebärdensprachvideos) oder gemischte Audio-Video-Darstellun-\ngen sein.\nNatürliche Sprache\nGesprochene, geschriebene oder durch Zeichen dargestellte Sprache, die sich historisch entwickelt hat und der\nzwischenmenschlichen Kommunikation dient.\nNavigation\nMensch-Computer-Interaktionsmöglichkeit zur Auswahl von Programmen und Dateien. Diese Art der Navigation\nbezieht sich auf die grafische Benutzeroberfläche eines Computers und dessen Bildschirmdarstellung. Über dar-\ngestellte, anwählbare Schaltflächen und Piktogramme können Nutzerinnen und Nutzer Programme aufrufen,\nDateien auswählen und mit Inhalten füllen.\nNavigationssequenz\nDie Navigationssequenz ist die Reihenfolge des von Element zu Element fortschreitenden Fokuswechsels, wenn\nzur Navigation eine Tastaturschnittstelle verwendet wird.\nN i c h t - Te x t - I n h a l t\nInhalt, der keine Abfolge von Buchstaben darstellt, der durch Programme erkennbar ist oder dessen Abfolge keine\nnatürliche Sprache darstellt. Nicht-Text-Inhalte sind auch ASCII-Zeichnungen (Muster aus Buchstaben), Emoticons\n(Zeichenfolgen aus Satzzeichen, die ein Smiley nachbilden), Leetspeak (Ersetzen von Buchstaben durch ähnlich\naussehende Ziffern und Sonderzeichen) oder Bilder, die Text abbilden.\nPräsentation\nInhalt, der in einer für die Nutzerin oder den Nutzer wahrnehmbaren Form dargestellt wird.\nR e c h t l i c h e Ve r p f l i c h t u n g e n\nTransaktionen, bei denen die Nutzerin oder der Nutzer eine Vereinbarung eingeht, aus denen sich gesetzlich\nbindende Rechte und Pflichten ergeben.\nRein dekorative Elemente\nDienen nur einem ästhetischen Zweck, liefern keine Informationen und haben keine weiteren Funktionen. Ein Text\nist rein dekorativ, wenn die Wörter umgeordnet oder ersetzt werden können und ausschließlich der ästhetische\nZweck erfüllt bleibt.\nReines Audio\nEine zeitabhängige Darstellung, die ausschließlich aus Audio-Inhalten besteht (kein Video und keine Interaktionen).\nReines Video\nEine zeitabhängige Darstellung, die ausschließlich Video-Inhalte enthält (kein Audio und keine Interaktionen).\nRelative Luminanz\nDie relative Helligkeit eines beliebigen Punktes im Farbraum, normalisiert zu 0 für den dunkelsten schwarzen Punkt\nund normalisiert zu 1 für den hellsten weißen Punkt.\nAnmerkungen:\nIm standardmäßigen Rot-Grün-Blau-Farbraum (sRGB-Farbraum) ist die relative Luminanz definiert als\nL = 0,2126 * R + 0,7152 * G + 0,0722 * B\nDabei sind R, G und B wie folgt definiert:\n– wenn RsRGB      <\n=  0,03928 dann R = RsRGB / 12,92 sonst R = [(RsRGB + 0,055) / 1,055]2.4\n– wenn GsRGB      <\n=  0,03928 dann G = GsRGB / 12,92 sonst G = [(GsRGB + 0,055) / 1,055]2.4\n– wenn BsRGB      <\n=  0,03928 dann B = BsRGB / 12,92 sonst B = [(BsRGB + 0,055) / 1,055]2.4\nund dabei RsRGB, GsRGB, und BsRGB definiert sind als:\n– RsRGB = R8bit / 255\n– GsRGB = G8bit / 255\n– BsRGB = B8bit / 255.\nFast alle Systeme, die heutzutage verwendet werden, um Webinhalte zu betrachten, setzen eine sRGB-Verschlüs-\nselung voraus. Sofern nicht bekannt ist, dass ein anderer Farbraum zur Anzeige und Verarbeitung des Inhalts\nverwendet wird, sollten Autorinnen und Autoren diesen beliebigen Punkt durch Verwendung des sRGB-Farbraums\nbewerten. Wenn ein anderer Farbraum verwendet wird, gilt das Mindestkontrastverhältnis der Bedingung 1.4.3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011                                1857\nWenn nach der Ausgabe Fehlerdiffusion (Dithering) auftritt, dann wird der Wert der Quellfarbe verwendet. Für\nFarben, die am Ursprung schwanken, sollten die Durchschnittswerte der Farben verwendet werden (durchschnitt-\nlich R, durchschnittlich G, durchschnittlich B).\nEs sind Hilfsmittel verfügbar, welche die Berechnung zum Testen des Kontrastes und des Blitzens automatisch\nausführen.\nEine Mathematical-Markup-Language (MathML)-Version der Definition zur relativen Luminanz ist verfügbar.\nRolle\nText oder Zahl, an der eine Software die Funktion einer Komponente innerhalb eines Webinhalts erkennen kann.\nSchriftgrafik\nText, der in nicht-textlicher Form (zum Beispiel als Bild oder in einem Bild) dargestellt wird, um einen bestimmten\nvisuellen Effekt zu erzielen. Dies gilt nicht für einen Text, der Teil eines Bildes ist, das einen anderen wesentlichen\nvisuellen Inhalt hat.\nStruktur\nBezeichnet die Art, wie Teile einer Webseite im Verhältnis zu anderen Teilen organisiert sind, sowie die Organisation\neiner Sammlung von Webseiten.\nSynchronisierte Medien\nSynchronisierte Medien sind Audio- und Video-Inhalte, die mit anderen Formaten zur Darstellung von Informatio-\nnen und/oder mit zeitabhängigen interaktiven Komponenten synchronisiert werden. Dies gilt nicht für Medien, die\nals Medien-Alternative für Text klar gekennzeichnet sind.\nTa g\nAuszeichnung eines Datenbestandes mit Zusatzinformationen, die je nach Verwendungsgebiet unterschiedlichen\nZwecken dienen.\nTa s t a t u r s c h n i t t s t e l l e\nSoftware-Schnittstelle für Eingaben über die Tastatur. Eine Tastaturschnittstelle ermöglicht es Nutzerinnen und\nNutzern, Programme über die Tastatur zu bedienen, obwohl die ursprüngliche Technologie keine Tastatur aufweist.\nTe x t\nAbfolge von Buchstaben, die durch Programme erkennbar ist und etwas in natürlicher Sprache ausdrückt.\nTe x t - A l t e r n a t i v e\nDurch Programme erkennbarer Text, der anstelle eines Nicht-Text-Inhalts verwendet wird, oder Text, der zusätzlich\nzu einem Nicht-Text-Inhalt verwendet wird und auf den der programmtechnisch bestimmte Text verweist.\nUngebräuchliche Wörter\nWörter, bei deren Verwendung es notwendig ist, den Nutzerinnen und Nutzern die Bedeutung zu erläutern, damit\ndiese den Inhalt richtig verstehen.\nVe r b u n d e n e We b a n g e b o t e\nSammlung von Webseiten, die einen gemeinsamen Zweck haben und die von der gleichen Autorin oder vom\ngleichen Autor, der gleichen Gruppe oder Organisation stammen. Unterschiedliche Sprachversionen werden als\nverschiedene Reihen von Webseiten behandelt.\nVideo\nDie Technik von sich bewegenden oder aufeinanderfolgenden Fotos oder Bildern. Video kann aus animierten oder\nfotografischen Bildern oder aus beidem bestehen.\nVo l l b i l d m o d u s\nDarstellungsfeld, das bei standardmäßigen Laptops und Computern der Bildschirmgröße entspricht.\nVo l l t e x t - A l t e r n a t i v e f ü r s y n c h ro n i s i e r t e M e d i e n e i n s c h l i e ß l i c h j e g l i c h e r I n t e r-\naktion\nDokument mit schriftlicher Beschreibung aller visuellen Schauplätze, Handlungen, Sprecher und nichtsprachlichen\nGeräusche sowie den Niederschriften aller Dialoge in richtiger Reihenfolge; in Kombination mit der Möglichkeit, zu\nErgebnissen zu kommen, die durch Interaktion (sofern vorhanden) im Verlauf der synchronisierten Medien erreicht\nwerden.\nEin Drehbuch, das für die Erstellung synchronisierter Medien verwendet wird, ist von dieser Definition nur dann\numfasst, wenn es entsprechend dem endgültigen synchonisierten Medium nach Bearbeitung korrigiert wurde.\nWebseite\nEine nicht eingebettete Quelle einer einzelnen Adresse (URL), welche HTTP gebraucht, sowie alle weiteren Quellen,\ndie für das Rendern durch einen Benutzeragenten benötigt werden oder die zum Rendern durch einen Benutzer-\nagenten mit dem Inhalt angedacht sind. Obwohl jede andere Quelle zusammen mit der ursprünglichen Quelle\ngerendert würde, würden sie nicht zwangsläufig zeitgleich miteinander gerendert werden. Zum Zweck der Konfor-\nmität mit diesen Richtlinien muss eine Quelle „nicht eingebettet“ innerhalb des Geltungsbereichs der Konformität\nsein, um als Webseite zu gelten.","1858       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011\nWesentlich\nInformationen sind wesentlich, wenn sich bei ihrem Fehlen Information oder Funktionalität des Inhalts grundlegend\nändern. Außerdem können Information und Funktionalität nicht auf andere Weise erreicht werden.\nZeitgesteuerte Medien\nKombination verschiedener Medien (z. B. Text, Bild, Animation, Audio, Video) mit interaktiven zeitabhängigen\nKomponenten. Ziel zeitgesteuerter Medien ist es, Informationen steuerbar zu machen und damit das Verständnis\nbei den Nutzerinnen und Nutzern zu erhöhen.\nZweck eines Links\nErgebnis, das durch Aktivierung eines Hyperlinks erreicht wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011        1859\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1)\nTeil 1\nFür die Bereitstellung von Informationen in Deutscher Gebärdensprache im Internet oder Intranet gelten die\nfolgenden Vorgaben:\n1. Schatten auf dem Körper der Darstellerin oder des Darstellers sind zu vermeiden. Die Mimik und das Mundbild\nmüssen gut sichtbar sein.\n2. Der Hintergrund ist statisch zu gestalten. Ein schwarzer oder weißer Hintergrund ist zu vermeiden.\n3. Der Hintergrund sowie die Kleidung und die Hände der Darstellerin oder des Darstellers stehen im Kontrast\nzueinander. Dabei soll die Kleidung dunkel und einfarbig sein.\n4. Das Video ist durch das Logo für die Deutsche Gebärdensprache gekennzeichnet. Die farbliche Gestaltung des\nLogos kann dem jeweiligen Design des Auftritts angepasst werden.\nSymbol für Deutsche Gebärdensprache 1\nQuelle:\nhttp://www.dgs-filme.de/GWHomepage/dgslogo_ls.htm\nbzw.\nhttp://www.dgs-filme.de/GWHomepage/images/dgs_symbol_57.png\n5. Die Auflösung beträgt mindestens 320 x 240 Pixel.\n6. Die Bildfolge beträgt mindestens 25 Bilder je Sekunde.\n7. Der Gebärdensprach-Film ist darüber hinaus als Datei zum Herunterladen verfügbar.\nEs sind Angaben zur Größe der Datei sowie zur Abspieldauer verfügbar.\nTeil 2\nFür die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache im Internet oder Intranet gelten die folgenden Vor-\ngaben:\n1. Abkürzungen, Silbentrennung am Zeilenende, Verneinungen sowie Konjunktiv-, Passiv- und Genitiv-Konstruk-\ntionen sind zu vermeiden.\n2. Die Leserinnen oder Leser sollten, soweit inhaltlich sinnvoll, persönlich angesprochen werden.\n3. Begriffe sind durchgängig in gleicher Weise zu verwenden.\n4. Es sind kurze, gebräuchliche Begriffe und Redewendungen zu verwenden. Abstrakte Begriffe und Fremdwörter\nsind zu vermeiden oder mit Hilfe konkreter Beispiele zu erläutern. Zusammengesetzte Substantive sind durch\nBindestrich zu trennen.\n5. Es sind kurze Sätze mit klarer Satzgliederung zu bilden.\n6. Sonderzeichen und Einschübe in Klammern sind zu vermeiden.\n7. Inhalte sind durch Absätze und Überschriften logisch zu strukturieren. Aufzählungen mit mehr als drei Punkten\nsind durch Listen zu gliedern.\n8. Wichtige Inhalte sind voranzustellen.\n9. Es sind klare Schriftarten mit deutlichem Kontrast und mit einer Schriftgröße von mindestens 1.2 em\n(120 Prozent) zu verwenden. Wichtige Informationen und Überschriften sind hervorzuheben. Es sind maximal\nzwei verschiedene Schriftarten zu verwenden.\n10. Texte werden linksbündig ausgerichtet. Jeder Satz beginnt mit einer neuen Zeile. Der Hintergrund ist hell und\neinfarbig.\n11. Es sind aussagekräftige Symbole und Bilder zu verwenden.\n12. Anschriften sind nicht als Fließtext zu schreiben.\n13. Tabellen sind übersichtlich zu gestalten."]}