{"id":"bgbl1-2011-47-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":47,"date":"2011-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/47#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_47.pdf#page=45","order":2,"title":"Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"2011-08-19T00:00:00Z","page":1813,"pdf_page":45,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011    1813\nBekanntmachung\nder Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 19. August 2011\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1095)\nwird nachstehend der Wortlaut der Soldatenlaufbahnverordnung in der seit dem\n2. Juli 2011 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich-\ntigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 8. Juni 2007 (BGBl. I\nS. 1098),\n2. den am 29. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung\nvom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3128),\n3. den am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 28. April\n2011 (BGBl. I S. 678),\n4. den teils am 1. Juli 2011, teils am 2. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der\nVerordnung vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1095).\nBerlin, den 19. August 2011\nDer Bundesminister der Verteidigung\nThomas de Maizière","1814           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten\n(Soldatenlaufbahnverordnung – SLV)\nInhaltsübersicht                                                          Kapitel 4\nKapitel 1                                              Laufbahngruppe der Offiziere\nAllgemeines                                                      Abschnitt 1\n§  1  Geltungsbereich                                                  Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,\n§  2  Dienstliche Beurteilung                                       Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit\n§  3  Ordnung der Laufbahnen                                                            Unterabschnitt 1\n§  4  Einstellung\nTruppendienst\n§  5  Beförderung\n§  5a Dienstzeiterfordernisse                                    § 23  Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin\noder Offizieranwärter\n§  6  Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahn-\nwechsel                                                    § 24  Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwär-\nter\n§ 7   Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und\nfrüheren Soldaten                                          § 25  Beförderung der Offiziere\n§ 26  Offiziere mit Hochschulausbildung\n§ 27  Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen\nKapitel 2\n§ 28  Berufung von Offizieren mit Hochschulausbildung oder\nLaufbahngruppe der Mannschaften                           sonstigen zivilen Befähigungen in das Dienstverhältnis\neiner Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten\n§ 8   Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhält-\nnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit   § 29  Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendiens-\ntes\n§ 9   Beförderung der Mannschaften im Dienstverhältnis einer\nSoldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit\n§ 10  Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten                                Unterabschnitt 2\nSanitätsdienst\nKapitel 3                              § 30  Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier-\nAnwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter und Einstellung\nLaufbahngruppe der Unteroffiziere\nmit einem höheren Dienstgrad\nAbschnitt 1                              § 31  Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sani-\ntätsoffizier-Anwärter\nBerufssoldatinnen, Berufssoldaten,                         § 32  Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit\n§ 33  Beförderung der Sanitätsoffiziere\nUnterabschnitt 1\nUnterabschnitt 3\nFachunteroffiziere\nMilitärmusikdienst\n§ 11  Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizieran-\nwärterin oder Unteroffizieranwärter                        § 34  Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusik-\n§ 12  Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unter-            offizier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter\noffizieranwärter                                           § 35  Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und\n§ 13  Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeför-             Militärmusikoffizier-Anwärter\nderung                                                     § 36  Beförderung der Militärmusikoffiziere\n§ 14  Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften           § 37  Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusik-\noffizier\nUnterabschnitt 2\nUnterabschnitt 4\nFeldwebel\nGeoinformationsdienst der Bundeswehr\n§ 15  Voraussetzungen für die Einstellung als Feldwebelanwär-\n§ 38  Einstellung und Beförderung der Offiziere\nterin oder Feldwebelanwärter\n§ 39  (weggefallen)\n§ 16  Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebel-\nanwärter\n§ 17  Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeför-                              Unterabschnitt 5\nderung                                                                         Militärfachlicher Dienst\n§ 18  Beförderung der Feldwebel\n§ 40  Voraussetzungen für die Zulassung\n§ 19  Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften\n§ 41  Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieran-\n§ 20  Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel                        wärter\n§ 21  Umwandlung des Dienstverhältnisses                         § 42  Beförderung der Offiziere\nAbschnitt 2                                                       Abschnitt 2\nSonstige Soldatinnen und Soldaten                                Sonstige Soldatinnen und Soldaten\n(§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7)                                     (§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7)\n§ 22  Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve       § 43  Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve\nund Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin        und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin\noder eines Berufssoldaten                                        oder eines Berufssoldaten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011             1815\nKapitel 5                          sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendun-\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                 gen einzuschätzen.\n§ 44     Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien    (3) Die Beurteilungen werden in der Regel von der\n§ 45     Ausnahmen                                               oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beur-\n§ 46     Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a des       teilender Person sowie der oder dem nächsthöheren\nSoldatengesetzes                                        Disziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person\n§ 47     (weggefallen)                                           erstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann\n§ 48     Übergangsvorschriften                                   in seinen Beurteilungsbestimmungen abweichende\n§ 49     Inkrafttreten, Außerkrafttreten                         Regelungen treffen, soweit andere als die in Satz 1\ngenannten Personen über ausreichende Kenntnis\nKapitel 1                             von Eignung, Befähigung und Leistung der zu Beur-\nAllgemeines                             teilenden verfügen oder als stellungnehmende Person\nzumindest in der Lage sind, die Beurteilung durch\ndie beurteilende Person verantwortlich einzuschätzen.\n§1\nUnter den gleichen Voraussetzungen kann in den Beur-\nGeltungsbereich                         teilungsbestimmungen die Änderung von Beurteilungen\nDiese Verordnung gilt für                                     durch die Vorgesetzten der stellungnehmenden Person\nals weitere stellungnehmende Personen zugelassen\n1. Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer\nwerden.\nBerufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin\nauf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,                          (4) In den Beurteilungsbestimmungen sind Ver-\n2. Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Ab-             gleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungs-\nschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,                   gruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb\ndieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und\n3. Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger          Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaß-\nVerpflichtung nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Solda-           stab zu beurteilen.\ntengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und\nSoldaten, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Wehr-                (5) Um den Anteil von Bewertungen in bestimmten\npflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2            Wertungsbereichen zu begrenzen, können in den Be-\ngenannten Wehrdienst leisten,                                urteilungsbestimmungen verbindliche Richtwerte für\nregelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon fest-\n4. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach            gelegt werden. Wertungsbereiche in diesem Sinne\n§ 59 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes zu                 werden durch Grenzwerte für die Notendurchschnitte\nweiteren Dienstleistungen herangezogen werden,               der zu bewertenden Einzelmerkmale bestimmt.\n5. frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve\n(6) Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 fest-\nzum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz heran-\ngelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten\ngezogen werden,\n1. im höchsten Wertungsbereich, der zwischen der\n6. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach\nhöchstmöglichen Bewertung und einem näher fest-\n§ 59 Absatz 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu\nzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als\nweiteren Dienstleistungen herangezogen werden,\n15 Prozent der Vergleichsgruppe und\nund für\n7. Personen, die zu dienstlichen Veranstaltungen im              2. im zweithöchsten Wertungsbereich, der zwischen\nSinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes                     dem Grenzwert nach Nummer 1 und einem darunter\nherangezogen werden.                                             festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als\n20 Prozent der Vergleichsgruppe.\nSoweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbezeich-\nnungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung ent-                Diese Verteilung ist bei der Festlegung der Grenzwerte\nhalten, sind die entsprechenden Bezeichnungen und                für Notendurchschnitte sachgerecht zu berücksich-\nZusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit                  tigen. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine\numfasst.                                                         Über- oder Unterschreitung der Richtwerte um bis zu\nfünf Prozentpunkte möglich. Sind die Fallzahlen zu ge-\n§2                              ring, um Richtwerte unmittelbar anwenden zu können,\nsind die Beurteilungen in geeigneter Weise entspre-\nDienstliche Beurteilung                      chend zu differenzieren.\n(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatin-\n(7) Stellungnehmende Personen haben vor Erstel-\nnen und Soldaten sind zu beurteilen:\nlung der Beurteilungen durch die beurteilenden Per-\n1. in regelmäßigen Abständen und                                 sonen auf die einheitliche Anwendung des Beurtei-\n2. wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhält-           lungsmaßstabes in ihrem Bereich hinzuwirken. Es ist\nnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilun-         unzulässig, unterstellten beurteilenden oder stellung-\ngen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden            nehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.\nStellen zu erstellen.                                           (8) Stellungnehmende Personen dürfen einzelfall-\nEinzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidi-          bezogen Beurteilungen abändern, auch wenn sich\ngung in Beurteilungsbestimmungen. Es kann Ausnah-                damit die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert.\nmen von regelmäßigen Beurteilungen zulassen.                     Voraussetzung hierfür ist, dass sie\n(2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der              1. ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte\nSoldatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen                Person haben oder sich verschaffen oder","1816          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\n2. in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurtei-      ist in der Entscheidung zu bezeichnen. § 11 Absatz 1\nlende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich        Nummer 2 und § 13 Absatz 2 gelten entsprechend.\neinzuschätzen.                                              (4) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer\nWerden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festge-            Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann\nsetzt, sollen die stellungnehmenden Personen von             schriftlich zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis\ndieser Befugnis Gebrauch machen, wenn                        in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines\nBerufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen\n1. Richtwerte durch beurteilende Personen nicht be-\nVoraussetzungen hierfür erfüllt sind.\nachtet worden sind,\n2. auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung                                     §5\nvon Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist\nBeförderung\noder\n(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren\n3. bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare\nDienstgrades.\nAnwendung von Richtwerten nicht in geeigneter\nWeise entsprechend differenziert worden ist.                (2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig\nzu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts an-\n(9) Das Bundesministerium der Verteidigung kann           deres bestimmt ist.\nstellungnehmenden Personen die Befugnis erteilen, alle\nBeurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilun-           (3) Den in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 Genannten\ngen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in          kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad\nderen Bereich                                                verliehen werden\n1. trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte      1. für eine militärische Verwendung, wenn die für diese\nnicht eingehalten worden sind oder                           Verwendung erforderlichen militärischen Kenntnisse\nund Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfah-\n2. bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter          rung durch eine berufliche Tätigkeit in Streitkräften\nWeise entsprechend differenziert worden ist.                 oder streitkräfteähnlichen Einrichtungen erworben\n(10) Die Beurteilungen sind den Soldatinnen und               worden sind, oder\nSoldaten auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen.          2. für eine militärfachliche Verwendung, insbesondere\nDies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das               eine solche, die einem Berufsbild aus dem Bereich\nGesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll                 des Gesundheits-, Verwaltungs-, Logistik- oder\nden Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeig-            Medienwesens oder einem technischen Beruf\nneter Weise bekannt gegeben werden.                              entspricht, wenn die für diese Verwendung erforder-\nlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforder-\n§3                                   liche Lebenserfahrung durch eine zivilberufliche\nOrdnung der Laufbahnen                           Tätigkeit erworben worden sind.\nDie Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind          Den in § 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 Genannten wird der\nden Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unter-             Dienstgrad vorläufig verliehen; er kann nach einem\noffiziere und der Offiziere zugeordnet. Die Einzelheiten     Wehrdienst von mindestens der in § 10 Absatz 2 Satz 1,\nergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 1        § 22 Absatz 2 Satz 5 und § 43 Absatz 5 Satz 2 jeweils\nSatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.                        bestimmten Dauer endgültig verliehen werden. In\nden Fällen nach Satz 1 Nummer 2 kann der höhere\nDienstgrad auch zeitweilig für die Dauer der Ver-\n§4\nwendung verliehen werden. Über die Verleihung der\nEinstellung                          höheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministe-\n(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienst-      rium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte\nverhältnisses.                                               Stelle. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu\nbezeichnen. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend\n(2) Soldatinnen und Soldaten werden für alle Lauf-\nfür die in § 1 Satz 1 Nummer 7 Genannten; der höhere\nbahnen im untersten Dienstgrad der Mannschaften ein-\nDienstgrad darf nur für die Dauer der dienstlichen\ngestellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes\nVeranstaltung verliehen werden.\nbestimmt oder zugelassen ist. Frühere Soldatinnen und\nfrühere Soldaten werden als Berufssoldatin, Berufssol-\n§ 5a\ndat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit dem in\nder Bundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt,                             Dienstzeiterfordernisse\nwenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.          (1) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung\n(3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt         nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach\nwerden, wer dem Bundesgrenzschutz, der Bundes-               der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig,\npolizei oder einer Bereitschaftspolizei der Länder           es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regel-\nangehört hat. Der Dienstgrad richtet sich nach der           mäßig durchlaufen werden musste.\nvorgesehenen Verwendung in der Bundeswehr, der                  (2) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraus-\nVorbildung, der Ausbildung, der Dienstzeit, der Lauf-        setzung für eine Beförderung sind, werden ab dem Tag\nbahnzugehörigkeit und den wahrgenommenen Funk-               der Einstellung gerechnet oder, falls die Dienstzeit in\ntionen im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei            einem bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muss,\noder in einer Bereitschaftspolizei der Länder. Über die      ab dem Tag, an dem die Ernennung wirksam geworden\nFestsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet             ist. Dabei gilt bei einer Einstellung oder Einberufung mit\ndas Bundesministerium der Verteidigung. Die Laufbahn         einem höheren als dem untersten Dienstgrad der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011             1817\nMannschaften die Zeit als erfüllt, die nach dieser Ver-        sind, werden Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäf-\nordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit            tigung gleich behandelt.\ndem die Soldatin oder der Soldat eingestellt oder ein-\nberufen worden ist, erforderlich ist. Bei Soldatinnen                                      §6\noder Soldaten, die vor ihrer Einstellung Dienst als                            Umwandlung des Dienst-\nBeamtinnen oder Beamte im Bundesgrenzschutz, in                          verhältnisses und Laufbahnwechsel\nder Bundespolizei oder in einer Bereitschaftspolizei\nder Länder geleistet haben, wird diese Dienstzeit auf die         (1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer\nentsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die Voraus-           Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das\nsetzung für die Beförderungen sind.                            Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs-\nsoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der\n(3) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit                       Soldatin oder des Soldaten zulässig.\n1. in einem vorläufigen Dienstgrad, wenn der Soldatin             (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die\noder dem Soldaten dieser Dienstgrad verliehen              Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue\nworden ist; dies gilt nicht für die Zeit in einem vor-     Laufbahn besitzt. Laufbahnwechsel aus dem Sanitäts-\nläufigen Dienstgrad, den frühere Angehörige der            dienst, dem Militärmusikdienst oder dem Geoinforma-\nehemaligen Nationalen Volksarmee auf Anordnung             tionsdienst der Bundeswehr in einen anderen Bereich\ndes Bundesministeriums der Verteidigung während            oder umgekehrt sind nur mit Zustimmung der Soldatin\ndes Dienstverhältnisses besonderer Art geführt             oder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des\nhaben;                                                     50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem\n2. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sach-             Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne\nbezüge für die Tätigkeit in öffentlichen zwischen-         Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder        Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für\nzur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungs-               nicht mehr als drei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen\nzusammenarbeit;                                            worden sind, gilt § 43 Absatz 2 und 4 entsprechend.\n3. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sach-                (3) Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht für ihre\nbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffent-           Laufbahn geeignet, werden sie mit der Beendigung\nlichen Belangen dient, bis zur Dauer von insgesamt         ihres Dienstverhältnisses je nach erreichtem Dienstgrad\nzwei Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht, wenn der     in eine Laufbahn der Laufbahngruppe der Mannschaf-\nUrlaub für eine der folgenden Tätigkeiten erteilt wor-     ten oder der Unteroffiziere übergeführt. Es werden\nden ist:                                                   übergeführt:\n1. Anwärterinnen und Anwärter mit einem Mann-\na) für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assisten-\nschaftsdienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaf-\ntin oder wissenschaftlicher Assistent oder als\nten der Reserve,\nGeschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Frak-\ntionen des Deutschen Bundestages oder der              2. Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad\nLandtage,                                                  Unteroffizier, Fahnenjunker oder Stabsunteroffizier\nin eine Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve,\nb) für eine Tätigkeit bei der Deutschen Flugsiche-\nrung GmbH,                                             3. Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad\nFähnrich oder Oberfähnrich in eine Laufbahn der\nc) für eine Tätigkeit bei sonstigen Gesellschaften             Feldwebel der Reserve.\ndes Bundes oder Gesellschaften mit Bundes-\nbeteiligung oder                                       Nach der Überführung entfällt der für Anwärterinnen\nund Anwärter vorgesehene Zusatz zur Dienstgrad-\nd) für eine Tätigkeit bei Unternehmen, mit denen die       bezeichnung. Fahnenjunker führen den Dienstgrad\nBundeswehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf ver-       Unteroffizier, Fähnriche den Dienstgrad Feldwebel\ntraglicher Grundlage zusammenarbeitet;                 und Oberfähnriche den Dienstgrad Hauptfeldwebel.\n4. einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatenge-         Bei einer Rückführung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des\nsetzes sowie eines Urlaubs nach § 28 Absatz 5 des          Soldatengesetzes gelten die Sätze 2 und 3 ent-\nSoldatengesetzes; nimmt eine Soldatin oder ein             sprechend.\nSoldat Elternzeit oder Urlaub einmal in Anspruch,             (4) Werden Feldwebel in einen Dienstgrad herab-\nist der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung zu          gesetzt, der in der jeweiligen Laufbahn nur von Anwär-\nberücksichtigen, höchstens jedoch ein Jahr; dies gilt      terinnen und Anwärtern geführt wird, führen sie ihre\nauch, wenn Elternzeit oder Urlaub in mehreren Zeit-        Dienstgradbezeichnung ohne den für Anwärterinnen\nabschnitten genommen wird; wird die Elternzeit oder        und Anwärter vorgesehenen Zusatz. Für erneute Beför-\nder Urlaub wiederholt oder nacheinander in An-             derungen gelten die Regelungen für Anwärterinnen und\nspruch genommen, ist insgesamt höchstens ein               Anwärter im jeweiligen Dienstgrad entsprechend; aus-\nZeitraum von zwei Jahren zu berücksichtigen.               genommen sind die jeweiligen Prüfungserfordernisse.\nSatz 1 Nummer 2 oder 3 ist nur anzuwenden, wenn die               (5) Absatz 4 gilt für Unteroffiziere in einer Laufbahn\nSoldatin oder der Soldat Aufgaben wahrnimmt, die               der Fachunteroffiziere entsprechend.\nihrem oder seinem Dienstgrad entsprechen. Das Bun-                (6) Soldatinnen und Soldaten, die keiner Reserve-\ndesministerium der Verteidigung hat bei Gewährung              laufbahn angehören, wechseln mit der Beendigung\ndes Urlaubs schriftlich festzustellen, dass die Voraus-        ihres Wehrdienstverhältnisses in die ihrer Laufbahn\nsetzungen vorliegen.                                           entsprechende Reservelaufbahn. Bei erneuter Begrün-\n(4) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die nach           dung eines Wehrdienstverhältnisses nach Maßgabe\ndieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung           des Wehrpflichtgesetzes oder nach dem Vierten oder","1818          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\nFünften Abschnitt des Soldatengesetzes bleibt diese          die Beförderung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten\nLaufbahnzuordnung erhalten, wenn die Verwendung              auf Zeit befördert.\nkeine andere Laufbahnzuordnung erfordert.                       (2) Die in § 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 genannten\nSoldatinnen und Soldaten können jeweils nach einem\n§7                               Wehrdienst von mindestens sechs Tagen befördert\nDienstgradbezeichnung der                     werden. Die Beförderungen sind erst nach Ablauf einer\nfrüheren Soldatinnen und früheren Soldaten             Zeit zulässig, die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf\nFrühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen           Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für\nihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit            die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens\ndem Zusatz „der Reserve“ oder „d. R.“ weiterführen,          vorausgesetzt wird. Zeiten einer dienstlichen Veran-\nwenn                                                         staltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf\nden Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet. Das\n1. ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorläufig oder zeit-       Bundesministerium der Verteidigung kann die Anrech-\nweilig verliehen worden ist und                          nung von Zeiten im Sinne des Satzes 3 zulassen, sofern\n2. sie nicht berechtigt sind, diesen Dienstgrad mit dem      Reservistinnen und Reservisten Aufgaben wahrneh-\nZusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ zu führen.            men, die zumindest ihrem Dienstgrad und den Auf-\ngaben aus einem Beorderungsverhältnis entsprechen.\nWährend eines erneuten Wehrdienstverhältnisses ent-\nfällt der Zusatz nach Satz 1.\nKapitel 3\nKapitel 2                               Laufbahngruppe der Unteroffiziere\nLaufbahngruppe der Mannschaften\nAbschnitt 1\n§8                                         Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,\nVoraussetzungen für die                          Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit\nEinstellung in das Dienstverhältnis einer\nSoldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit                           Unterabschnitt 1\n(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann in                           Fachunteroffiziere\ndas Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines\nSoldaten auf Zeit eingestellt werden, wer                                               § 11\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und                                  Voraussetzungen für die Einstellung als\n2. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat.                      Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter\n(2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Mili-              (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen\ntärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer          der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, des Mili-\nSoldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur           tärmusikdienstes und des allgemeinen Fachdienstes\neingestellt werden, wer außerdem mindestens ein              kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder\nOrchesterinstrument beherrscht.                              eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr\n§9                                   noch nicht vollendet und\nBeförderung der                         2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als\nMannschaften im Dienstverhältnis einer                   gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben\nSoldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit              hat.\n(1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach fol-           (2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn\ngenden Dienstzeiten zulässig:                                der Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes darf in\n1. zum Gefreiten nach drei Monaten,                          das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines\nSoldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem\n2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,\nmindestens ein Orchesterinstrument oder ein Instru-\n3. zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,                    ment des Spielmannszuges beherrscht.\n4. zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten und                       (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-\n5. zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten.                   verkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre\nDienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizier-\nDie Beförderung zum Oberstabsgefreiten setzt außer-\nanwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.\ndem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens sechs\nJahren voraus.\n§ 12\n(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter\nund Stabsgefreiter müssen nicht durchlaufen werden.                      Beförderung der Unteroffizier-\nanwärterinnen und Unteroffizieranwärter\n§ 10                                 (1) Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin\nBeförderung                           oder eines Unteroffizieranwärters ist nach folgenden\nder sonstigen Soldatinnen und Soldaten               Dienstzeiten zulässig:\n(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Soldatin-        1. zum Gefreiten nach drei Monaten,\nnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über           2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011            1819\n3. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühestens          nach Absatz 1 Nummer 2 geforderten Voraussetzungen\njedoch neun Monate nach der Ernennung zum                für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunter-\nGefreiten.                                               offizier erfüllt.\nDie Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Ober-\ngefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden.                                          § 14\n(2) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieran-                             Aufstieg aus der\nwärter haben eine Unteroffizierprüfung abzulegen, die                   Laufbahngruppe der Mannschaften\nsich aus einem allgemeinmilitärischen und einem mili-           (1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer\ntärfachlichen Teil zusammensetzt (Fachunteroffizier-         Laufbahn der Fachunteroffiziere zugelassen werden,\nprüfung). Bestehen sie einen Teil der Prüfung nicht,         wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden\nkönnen sie einmal zur Wiederholung dieses Prüfungs-          und eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen\nteils zugelassen werden. Die militärfachliche Aus-           als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben\nbildung muss mehrere Monate dauern und in Form               haben.\nvon Lehrgängen stattfinden. Der militärfachliche Teil\n(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr\nder Fachunteroffizierprüfung kann durch einen verwert-\nbis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienst-\nbaren Berufsabschluss ersetzt werden.\ngradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwär-\nterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.\n§ 13\nEinstellung mit einem                                         Unterabschnitt 2\nhöheren Dienstgrad, Nachbeförderung\nFeldwebel\n(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit\noder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden                                     § 15\n1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer                               Voraussetzungen für die Einstellung\na) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen          als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter\nals gleichwertig anerkannten Bildungsstand er-           (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen\nworben hat und                                        des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militär-\nb) über einen für die vorgesehene Verwendung ver-        musikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bun-\nwertbaren Berufsabschluss verfügt,                    deswehr und des allgemeinen Fachdienstes kann in\nc) im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraus-    das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines\nsetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für       Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer\nden Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige      1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr\nerfolgreiche praktische und theoretische Ausbil-          noch nicht vollendet hat und\ndung in einem musikalischen Bildungsinstitut,         2. als Bildungsvoraussetzungen\nbei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder\neiner Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher       a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen\nTätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusik-           als gleichwertig anerkannten Bildungsstand er-\nerzieher) abgeschlossen hat,                                 worben hat und jeweils über einen förderlichen\nBerufsabschluss verfügt oder\n2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer\nb) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\na) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\nRealschule oder einen als gleichwertig anerkann-\nRealschule oder einen als gleichwertig anerkann-\nten Bildungsstand besitzt.\nten Bildungsstand erworben hat und über einen\nfür die vorgesehene Verwendung verwertbaren              (2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn\nBerufsabschluss verfügt oder                          des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis\neiner Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit\nb) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen\nnur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein\nals gleichwertig anerkannten Bildungsstand er-\nOrchesterinstrument beherrscht.\nworben hat, über einen für die vorgesehene Ver-\nwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt             (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im\nund eine anschließende mindestens zweijährige         Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel\nförderliche berufliche Tätigkeit nachweist.           ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feld-\nwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.\n(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die\nVoraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfüllen,\n§ 16\nsich mindestens für drei Jahre zum Dienst in der\nBundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit                           Beförderung der Feldwebel-\nErfolg abgeleistet haben.                                             anwärterinnen und Feldwebelanwärter\n(3) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann               (1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen\nzum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem        und Feldwebelanwärter ist nach folgenden Dienstzeiten\nGefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1           zulässig:\nNummer 1 geforderten Voraussetzungen für eine Ein-           1. zum Gefreiten nach drei Monaten,\nstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.\n2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,\n(4) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann\nzum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich min-       3. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,\ndestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die        4. zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und","1820          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\n5. zum Feldwebel nach 36 Monaten.                                 b) einen für die vorgesehene Verwendung verwert-\nbaren Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des\nDie Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Ober-\nmittleren Dienstes erfolgreich abgeschlossen hat,\ngefreiter müssen nicht durchlaufen werden.\n(2) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter          2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum\nkönnen zum Feldwebel nur befördert werden, wenn                   Führen der Berufsbezeichnung Arztfachhelferin oder\nsie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich           Arztfachhelfer, Gesundheitsaufseherin oder Gesund-\naus einem allgemeinmilitärischen und einem militär-               heitsaufseher, Gesundheits- und Krankenpflegerin\nfachlichen Teil zusammensetzt (Feldwebelprüfung). Be-             oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Kinderkran-\nstehen sie einen Teil der Prüfung nicht, können sie               kenschwester oder Kinderkrankenpfleger, Kranken-\neinmal zur Wiederholung dieses Prüfungsteils zuge-                schwester oder Krankenpfleger, Medizintechnikerin\nlassen werden. Die militärfachliche Ausbildung muss               oder Medizintechniker, Physiotherapeutin oder Phy-\nmehrere Monate dauern und in Form von Lehrgängen                  siotherapeut, zahnmedizinische Fachhelferin oder\nstattfinden. Der militärfachliche Teil der Feldwebelprü-          zahnmedizinischer Fachhelfer, Zahntechnikerin oder\nfung kann durch einen verwertbaren Berufsabschluss                Zahntechniker besitzt oder wer über einen für die\nersetzt werden.                                                   vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsab-\nschluss in einem technischen Assistenzberuf oder\n§ 17                                  einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen verfügt,\nEinstellung mit einem                      3. im Militärmusikdienst, wer das Grundstudium an\nhöheren Dienstgrad, Nachbeförderung                      einer Hochschule für Musik mit dem Vordiplom\nabgeschlossen oder eine gleichwertige Qualifikation\n(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit\nerworben hat.\noder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwär-\nterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden              Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, kann für\n1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer                     eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren\nDienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad\na) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen        Stabsfeldwebel, eingestellt werden, wer die besondere\nals gleichwertig anerkannten Bildungsstand er-        Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine haupt-\nworben hat und                                        berufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptberufliche\nb) über einen für die vorgesehene Verwendung ver-        Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Satz 1 genann-\nwertbaren Berufsabschluss verfügt,                    ten Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein\nund nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit\nc) im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungs-          der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die Min-\nvoraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und          destdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung\neine für den Musikerberuf übliche, mindestens\ndreijährige erfolgreiche praktische und theore-       1. als Oberfeldwebel ein Jahr,\ntische Ausbildung in einem musikalischen Bil-\ndungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kultur-       2. als Hauptfeldwebel fünf Jahre und\norchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer      3. als Stabsfeldwebel neun Jahre.\nin freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin\noder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat,              (3) § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.\n2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer                    (4) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 16 Absatz 1\na) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer       kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in\nRealschule oder einen als gleichwertig anerkann-      einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Ab-\nten Bildungsstand erworben hat und jeweils über       satz 1 Nummer 1 geforderten Voraussetzungen für eine\neinen für die vorgesehene Verwendung verwert-         Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.\nbaren Berufsabschluss verfügt oder\n(5) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 16 Absatz 1\nb) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen        kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich\nals gleichwertig anerkannten Bildungsstand er-        mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und\nworben hat, über einen für die vorgesehene Ver-       die nach Absatz 1 Nummer 2 geforderten Vorausset-\nwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt          zungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabs-\nund eine mindestens zweijährige förderliche be-       unteroffizier erfüllt.\nrufliche Tätigkeit nachweist.\n(6) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 16 kann\n(2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit       zum Feldwebel befördert werden, wer sich mindestens\noder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad         in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Ab-\nFeldwebel eingestellt werden                                 satz 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung\n1. im Truppendienst, im Geoinformationsdienst der            mit dem Dienstgrad Feldwebel erfüllt.\nBundeswehr und im allgemeinen Fachdienst, wer\na) in einem für die vorgesehene Verwendung ver-                                      § 18\nwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine                          Beförderung der Feldwebel\ndieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvorausset-\nzung vergleichbare Prüfung oder die Abschluss-            (1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine\nprüfung an einer mindestens zweijährigen Fach-        Dienstzeit von mindestens acht, für Angehörige des\nschule bestanden hat oder                             fliegenden Personals und für Personal, das als Kampf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011            1821\nschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kom-                                         Abschnitt 2\nmando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet\nSonstige Soldatinnen und Soldaten\nwird, von mindestens sechs Jahren voraus. Die Beför-\nderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhält-                       (§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7)\nnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit\nzum Hauptfeldwebel setzt außerdem eine festgesetzte                                     § 22\nDienstzeit von mindestens zwölf Jahren, bei Einstellung                        Beförderung, Zulassung\nals Unteroffizier von mindestens elf, als Stabsunter-                      zu einer Laufbahn der Reserve\noffizier von mindestens zehn Jahren und als Feldwebel                  und Berufung in das Dienstverhältnis\nvon mindestens neun Jahren voraus.                              einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten\n(2) Voraussetzungen für die Beförderung zum Ober-            (1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Soldatin-\nstabsfeldwebel sind                                          nen und Soldaten werden nach den Vorschriften über\ndie Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im\n1. eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit Er-         Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Sol-\nnennung zum Feldwebel und                                daten auf Zeit befördert.\n2. eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren seit             (2) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 genannten Sol-\nErnennung zum Hauptfeldwebel.                            datinnen und Soldaten können zugelassen werden\nZum Oberstabsfeldwebel dürfen nur Soldatinnen und            1. zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reser-\nSoldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder           ve, wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1\neines Berufssoldaten und die in § 1 Satz 1 Nummer 3              erfüllen,\nbis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten befördert           2. zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn\nwerden.                                                          sie die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 erfüllen.\nNach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunter-\n§ 19                              offiziere der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis\nzu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienst-\nAufstieg aus der\ngradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reserveunter-\nLaufbahngruppe der Mannschaften\noffizier-Anwärterin)“, „(Reserveunteroffizier-Anwärter)“\n(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer         oder „(RUA)“; nach der Zulassung zu einer Laufbahn\nLaufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie           der Feldwebel der Reserve führen sie im Schriftverkehr\nsich in einem Gefreitendienstgrad befinden, eine             bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienst-\nHauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleich-        gradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reservefeldwebel-\nwertig anerkannten Bildungsstand erworben haben und          Anwärterin)“,      „(Reservefeldwebel-Anwärter)“    oder\nüber einen förderlichen Berufsabschluss verfügen.            „(RFA)“. In den Laufbahnen der Fachunteroffiziere der\nZugelassen werden kann auch, wer sich in einem               Reserve ist vor der Beförderung zum Unteroffizier der\nGefreitendienstgrad befindet und das Zeugnis über            Reserve eine Fachunteroffizierprüfung, in den Laufbah-\nden erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen         nen der Feldwebel der Reserve vor der Beförderung\nals gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.          zum Feldwebel der Reserve eine Feldwebelprüfung\nmit Erfolg abzulegen. Weitere Beförderungen sind erst\n(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr     nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Soldatinnen und\nbis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienst-          Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines\ngradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärte-           Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Sol-\nrin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.                    daten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach\ndieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.\n§ 20                              Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst\nvon mindestens zwölf Tagen abzuleisten. Zeiten einer\nZulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel               dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatenge-\nFachunteroffiziere aller Laufbahnen können zu einer       setzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 5 nicht\nLaufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie           angerechnet. § 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\ndie Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und              (3) Reserveunteroffiziere können in das Dienstver-\nim Militärmusikdienst außerdem des § 15 Absatz 2             hältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten\nerfüllen. Nach ihrer Zulassung führen sie im Schrift-        berufen werden, wenn sie mindestens den Dienstgrad\nverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre          eines Feldwebels erreicht, in ihrem Dienstgrad mindes-\nDienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebel-            tens vier Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei\nanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.             für ihre Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufs-\nsoldatin oder eines Berufssoldaten als geeignet erwie-\n§ 21                              sen haben. Für die Beförderungen im Dienstverhältnis\neiner Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten ist die in\nUmwandlung des Dienstverhältnisses                  der Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zu-\nDas Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder ei-     grunde zu legen.\nnes Soldaten auf Zeit kann in das einer Berufssoldatin          (4) Für die Berufung von Soldatinnen und Soldaten\noder eines Berufssoldaten umgewandelt werden, wenn           im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, denen wegen\ndie Soldatin oder der Soldat das 24. Lebensjahr vollen-      ihrer besonderen Eignung für eine militärfachliche Ver-\ndet und mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels           wendung der für ihre Dienststellung erforderliche\nerreicht hat.                                                Dienstgrad verliehen worden ist (§ 5 Absatz 3 Satz 1","1822          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\nNummer 2), in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin      1. zum Gefreiten nach drei Monaten,\noder eines Berufssoldaten gilt Absatz 3 Satz 1 ent-          2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,\nsprechend. Die Berufung ist nur mit Zustimmung des\nBundespersonalausschusses zulässig.                          3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\n(5) § 13 Absatz 1 und § 17 Absatz 2 gelten entspre-       4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,\nchend. Für Verwendungen im Truppendienst der Marine          5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und\ngilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle der\n6. zum Leutnant nach 36 Monaten.\nBildungsvoraussetzungen des § 17 Absatz 2 der Besitz\ndes nautischen Befähigungszeugnisses „Kapitän auf            Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die\nSchiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6 000 Brutto-        Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr ange-\nraumzahlen in der mittleren Fahrt“ treten kann. Der je-      rechnet werden. Die Mannschaftsdienstgrade ab dem\nweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienst-        Dienstgrad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen\nleistung vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehr-       werden.\ndienst von mindestens zwölf Tagen endgültig verliehen           (2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine\nwerden. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach         Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen\n§ 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst          können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zuge-\nnach Satz 4 nicht angerechnet. § 10 Absatz 2 Satz 4 gilt     lassen werden.\nentsprechend.\n(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum\nLeutnant. Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin\nKapitel 4\noder der Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht\nLaufbahngruppe der Offiziere                          zugelassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht\nbesteht.\nAbschnitt 1\n§ 25\nBerufssoldatinnen, Berufssoldaten,\nBeförderung der Offiziere\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit\n(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer\nUnterabschnitt 1                           Dienstzeit von fünf Jahren seit Ernennung zum Leut-\nnant zulässig.\nTr u p p e n d i e n s t\n(2) Die Beförderung zum Major ist nach der erfolg-\nreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang und\n§ 23\nnach einer Dienstzeit von neun Jahren seit Ernennung\nVoraussetzungen für die Einstellung                zum Leutnant zulässig.\nals Offizieranwärterin oder Offizieranwärter\n(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer\n(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn         Dienstzeit von 15 Jahren seit Ernennung zum Leutnant\nder Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis        zulässig.\neiner Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann\n(4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden Per-\neingestellt werden, wer\nsonals und der Offiziere, die als Kampfschwimmerin\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr       oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezial-\nnoch nicht vollendet hat und                             kräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist\n2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der           abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nach folgenden\nfachgebundenen Hochschulreife, der Fachhoch-             Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig:\nschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten       1. zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Mona-\nBildungsstand besitzt.                                       ten,\n(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn         2. zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten\nder Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis            und\neiner Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit         3. zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.\nkann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 auch einge-\nstellt werden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen\n§ 26\nBesuch einer Realschule oder einen als gleichwertig\nanerkannten Bildungsstand besitzt.                                     Offiziere mit Hochschulausbildung\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im                 (1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine\nSchriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnen-          Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Einstel-\njunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz             lung als Offizier in das Dienstverhältnis einer Soldatin\n„(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.    auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit folgende Voraus-\nsetzungen erfüllt sein:\n§ 24                              1. Bachelor- oder gleichwertiger Hochschulabschluss\nBeförderung der Offizier-                        in der für die Verwendung erforderlichen Fachrich-\nanwärterinnen und Offizieranwärter                     tung,\n(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens         2. Verpflichtung zum Dienst in der Bundeswehr für\ndrei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und                mindestens drei Jahre sowie\nder Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:       3. erfolgreiche Ableistung einer Eignungsübung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011             1823\n(2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad Ober-         (6) Eine Beförderung ist in den Fällen der Absätze 2, 4\nleutnant. Es kann eingestellt werden                         und 5 zulässig\n1. als Hauptmann, wer                                        1. zum Hauptmann nach vier Jahren seit Einstellung als\na) die besondere Eignung für die dem höheren                 Oberleutnant,\nDienstgrad entsprechende Verwendung nach              2. zum Major nach zwei Jahren und sechs Monaten\ndem Erwerb des Hochschulabschlusses durch                 seit Ernennung zum Hauptmann und nach erfolg-\neine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens             reicher Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang,\nzwei Jahren erworben hat, die nach Fachrichtung\n3. zum Oberst\nund Schwierigkeit der Tätigkeit einer Verwendung\ndieses Dienstgrades entspricht, oder                      a) nach zehn Jahren seit Ernennung zum Haupt-\nmann,\nb) ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes\nHochschulstudium mit einem Master oder mit                b) nach sieben Jahren seit Einstellung als Major\neinem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen                 oder\nhat,                                                      c) nach sechs Jahren seit Einstellung als Oberst-\n2. als Major, wer                                                   leutnant.\na) ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes\nHochschulstudium mit einem Master oder mit                                       § 27\neinem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen               Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen\nhat und die besondere Eignung für den höheren            (1) Für Verwendungen als Offizier im Truppendienst\nDienstgrad nach dem Erwerb des Abschlusses            kann unbeschadet des § 26 als Oberleutnant in das\ndurch eine hauptberufliche Tätigkeit von mindes-      Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines\ntens zwei Jahren und sechs Monaten erworben           Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer einen der\nhat, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit          folgenden Befähigungsnachweise besitzt:\nder Tätigkeit einer Verwendung dieses Dienst-\ngrades entspricht,                                    1. eine nach deutschem Recht gültige Berufsflugzeug-\nführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,\nb) die Befähigung zum Richteramt hat,\n2. eine nach deutschem Recht gültige Berufshub-\nc) die Befähigung für eine Laufbahn des höheren\nschrauberführerlizenz und eine Instrumentenflug-\nDienstes des Bundes erlangt hat oder\nberechtigung,\nd) den Grad eines Doktoringenieurs oder, wenn\n3. eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsenlizenz,\nnach Landesrecht an dessen Stelle der Grad\neines Doktors der Naturwissenschaften tritt,          4. ein Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän auf\ndiesen erworben hat,                                      Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahr-\nzeuge,\n3. als Oberstleutnant, wer\na) die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt und          5. ein Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der\nMaschinenanlage auf Kauffahrteischiffen,\nb) die darüber hinausgehende Eignung durch eine\ndiesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von         6. ein Zeugnis über die Befähigung zum nautischen\nmindestens drei weiteren Jahren erworben hat,             Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme\nder Fischereifahrzeuge,\n4. als Oberst, wer\n7. ein Zeugnis über die Befähigung zum technischen\na) die Voraussetzungen der Nummer 3 erfüllt und              Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen.\nb) die darüber hinausgehende Eignung durch eine\n(2) § 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Satz 2\ndiesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von\nNummer 1 Buchstabe a und Absatz 6 gilt entsprechend\nmindestens drei weiteren Jahren erworben hat.\nmit der Maßgabe, dass keine Hochschulausbildung\n(3) Die Laufbahn beginnt in den Fällen des Ab-            erforderlich ist.\nsatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mit dem Dienstgrad\nMajor.                                                                                  § 28\n(4) Für Verwendungen im Truppendienst, die keine                           Berufung von Offizieren\nHochschulausbildung erfordern, kann als Oberleutnant                mit Hochschulausbildung oder sonstigen\nin das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder              zivilen Befähigungen in das Dienstverhältnis\neines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer            einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten\nein Hochschulstudium mit einem Bachelor- oder einem\ngleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine                 (1) Bewerberinnen und Bewerbern um eine Einstel-\nOffizierprüfung bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2             lung nach den §§ 26 und 27 kann schriftlich zugesichert\nund 3 sowie § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.        werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer\nEinstellung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin\n(5) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4 er-            oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird, wenn\nfüllt, kann für militärfachliche Verwendungen, die\nkeine Hochschulausbildung erfordern, auch mit einem          1. die Bewerberin oder der Bewerber sich im Anschluss\nhöheren Dienstgrad eingestellt werden, wenn die                  an die Eignungsübung mindestens zwei Jahre in Ver-\nbesondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad                 wendungen bewährt, für die sie oder er als Offizier\nentsprechende Verwendung im Rahmen einer haupt-                  eingestellt wird, und\nberuflichen Tätigkeit erworben wurde. Absatz 2 Satz 2        2. zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse\ngilt entsprechend.                                               vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewer-","1824          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\nber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufs-       zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabs-\nsoldaten eignet.                                         feldwebel zu Leutnanten ernannt.\nBewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuweisen,\ndass sich die Frist für die Umwandlung verlängert,                             Unterabschnitt 2\nwenn innerhalb dieser drei Jahre die Mindestdauer der                           Sanitätsdienst\nVerwendung nach Satz 1 Nummer 1 aus besonderen\ndienstlichen Gründen nicht erreicht wird. Die Frist ver-                                § 30\nlängert sich auch um Zeiten einer Beurlaubung unter\nVoraussetzungen\nWegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlau-\nfür die Einstellung als Sanitätsoffizier-\nbung weder dienstlichen Interessen noch öffentlichen\nAnwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter\nBelangen dient.\nund Einstellung mit einem höheren Dienstgrad\n(2) Nach den §§ 26 und 27 eingestellte Soldatinnen\n(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn\nund Soldaten sind so zu verwenden, dass sie die\nder Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis\nBewährungsfrist des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1\neiner Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Solda-\ninnerhalb von drei Jahren nach der Einstellung erfüllen\ntin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt\nkönnen, sofern keine besonderen dienstlichen Gründe\nwerden, wer\nfür eine andere Verwendung vorliegen. Eine Verwen-\ndung im Sinne des Satzes 1 wird nicht unterbrochen           1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr\ndurch Zeiten                                                     noch nicht vollendet hat,\n1. eines Erholungsurlaubs,                                   2. die Berechtigung zum Studium der Humanmedizin,\nder Pharmazie, der Tiermedizin oder der Zahnmedi-\n2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Besol-\nzin an allen öffentlichen Hochschulen der Bundes-\ndung,\nrepublik Deutschland besitzt und\n3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,\n3. sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der\n4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom             Bundeswehr verpflichtet.\nDienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a\n(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn\ndes Bundesbesoldungsgesetzes),\nder Offiziere des Sanitätsdienstes kann mit dem Dienst-\n5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen            grad Oberfähnrich auch eingestellt werden, wer den\noder                                                     ersten Abschnitt der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärzt-\n6. einer Dienstreise.                                        lichen oder pharmazeutischen Prüfung bestanden und\nsich für mindestens 13 Jahre zum Dienst in der Bun-\n(3) Bei einer Einstellung ohne Zusicherung nach           deswehr verpflichtet hat.\nAbsatz 1 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf\nvon drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt                (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im\nwerden.                                                      Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem\nZusatz „(Sanitätsoffizier-Anwärterin)“, „(Sanitätsoffizier-\n(4) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf              Anwärter)“ oder „(SanOA)“.\nLebenszeit können unmittelbar im Anschluss an die\nEignungsübung in das Dienstverhältnis einer Berufs-                                     § 31\nsoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden.\nBeförderung der Sanitätsoffizier-\n§ 29                                  Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter\nAufstieg in die Laufbahn                       (1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter\nder Offiziere des Truppendienstes                 ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:\n1. zum Gefreiten nach drei Monaten,\n(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können zur Lauf-\nbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen            2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,\nwerden, wenn sie sich in einem Feldwebeldienstgrad           3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\nbefinden und an einem Auswahllehrgang erfolgreich\nteilgenommen haben.                                          4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,\n(2) Nach der Zulassung führen Feldwebel den               5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und\nDienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienst-           6. zum Leutnant nach 36 Monaten.\ngrad Oberfähnrich. Ihre Dienstgradbezeichnung mit\nDer Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen\ndem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“\nzu werden. § 24 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entspre-\noder „(OA)“ führen im Schriftverkehr\nchend.\n1. Oberfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Ober-             (2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die\nfähnrich,                                                Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung mit\n2. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zu ihrer        Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal\nBeförderung zum Offizier.                                zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.\n(3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf         (3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabs-\ndie Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach dem er-        veterinär setzt die Approbation als Ärztin oder Arzt,\nreichten Dienstgrad bis zu zwei Jahre der bisherigen         Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, die\nDienstzeit als Soldatin oder Soldat angerechnet werden       Beförderung zum Stabsapotheker die Approbation als\nkönnen. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung         Apothekerin oder Apotheker und die staatliche Prüfung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011            1825\nals Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker         Ausnahmen von den Fristen nach § 28 Absatz 1 zulas-\nvoraus. § 5a Absatz 1 ist nicht anzuwenden.                  sen.\n(4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit\nder Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder                                      § 33\nStabsapotheker.                                                         Beförderung der Sanitätsoffiziere\nBeförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit\n§ 32                              Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabs-\nVoraussetzungen                          apotheker zulässig:\nfür die Einstellung als Sanitätsoffizier            1. zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Ober-\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdiens-         stabsapotheker nach zwei Jahren und\ntes kann auch eingestellt werden, wer                        2. zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapothe-\n1. die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder         ker nach zehn Jahren.\nZahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder\nApotheker besitzt,                                                        Unterabschnitt 3\n2. sich für mindestens ein Jahr zum Dienst in der                            Militärmusikdienst\nBundeswehr verpflichtet und\n3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.                                       § 34\n(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden ein-                                Voraussetzungen\ngestellt:                                                          für die Einstellung als Militärmusikoffizier-\nAnwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter\n1. Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als\nStabsarzt,                                                  (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn\nder Offiziere des Militärmusikdienstes im Dienstverhält-\n2. Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär,           nis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer\n3. Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker.          Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann ein-\ngestellt werden, wer\n(3) Mit dem Dienstgrad Oberstabsarzt, Oberstabs-\nveterinär oder Oberstabsapotheker kann eingestellt           1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr\nwerden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzun-              noch nicht vollendet hat,\ngen erfüllt und eine Anerkennung nachweist als               2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der\n1. Gebietsärztin oder Gebietsarzt,                               fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhoch-\nschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten\n2. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt,\nBildungsstand besitzt,\n3. Fachapothekerin oder Fachapotheker oder\n3. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik\n4. Fachtierärztin oder Fachtierarzt.                             bestanden hat und\nAls Oberstabsveterinär kann auch eingestellt werden,         4. sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bun-\nwer mindestens zwei Jahre hauptberuflich als Amtstier-           deswehr verpflichtet.\närztin oder Amtstierarzt tätig war.                             (2) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-\n(4) Mit dem Dienstgrad Oberfeldarzt, Oberfeldveteri-      verkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz\nnär oder Oberfeldapotheker kann eingestellt werden,          „(Militärmusikoffizier-Anwärterin)“ oder „(Militärmusik-\nwer die in Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 genann-       offizier-Anwärter)“ oder „(MilMusikOA)“.\nten Voraussetzungen erfüllt und die besondere Eignung\nfür die dem höheren Dienstgrad entsprechende Ver-                                       § 35\nwendung durch eine hauptberufliche Tätigkeit von min-\nBeförderung der Militärmusikoffizier-\ndestens zwei Jahren erworben hat. Die hauptberufliche\nAnwärterinnen und Militärmusikoffizier-Anwärter\nTätigkeit muss nach dem Erwerb der in Absatz 3 in Ver-\nbindung mit Absatz 1 genannten Bildungs- und Zusatz-            (1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter\nvoraussetzungen geleistet worden sein. Mit dem               ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:\nDienstgrad Oberfeldarzt können auch Fachärztinnen            1. zum Gefreiten nach drei Monaten,\noder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirur-\n2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,\ngie eingestellt werden. Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt\nentsprechend.                                                3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\n(5) Mit dem Dienstgrad Oberstarzt, Oberstveterinär        4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,\noder Oberstapotheker kann für eine diesem Dienstgrad         5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und\nentsprechende Verwendung eingestellt werden, wer die\nin Absatz 4 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 1           6. zum Leutnant nach 36 Monaten.\ngenannten Voraussetzungen erfüllt und die besondere          Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen\nEignung für die dem höheren Dienstgrad entspre-              zu werden. § 24 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entspre-\nchende Verwendung durch eine darüber hinaus-                 chend.\ngehende hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Ab-             (2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die\nsatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.                     Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung ab-\n(6) § 28 gilt entsprechend. Das Bundesministerium         zulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur\nder Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen        Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.","1826          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\n(3) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das                                 Unterabschnitt 5\nKapellmeisterexamen voraus.                                               Militärfachlicher Dienst\n(4) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusik-\ndienstes endet mit der Beförderung zum Hauptmann.                                      § 40\nVoraussetzungen für die Zulassung\n§ 36                                 (1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen\nDienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder\nBeförderung der Militärmusikoffiziere               eines Berufssoldaten kann zugelassen werden, wer\nBeförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit       1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\nErnennung zum Hauptmann zulässig:                                Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten\nBildungsstand besitzt und\n1. zum Major nach drei Jahren und\n2. mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels er-\n2. zum Oberst nach 13 Jahren.                                    reicht hat.\n(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontroll-\n§ 37                              dienst und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Lauf-\nbahn zugelassen werden, wer\nVoraussetzungen für die\nEinstellung als Militärmusikoffizier              1. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Num-\nmer 1 besitzt,\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusik-      2. mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers\ndienstes kann auch eingestellt werden, wer                       erreicht hat und\n1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder            3. einen verwendungsbezogenen Eignungsnachweis\neinem anderen entsprechenden Musikinstitut mit               erbracht hat.\ndem Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen           (3) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den\nHochschulprüfung abgeschlossen hat,                      Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad\nFähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Ober-\n2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der\nfähnrich. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz\nBundeswehr verpflichtet und\n„(Offizieranwärterin)“ oder „(Offizieranwärter)“ oder\n3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.            „(OA)“ führen im Schriftverkehr\n1. Stabsunteroffiziere bis zu ihrer Beförderung zum\n(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als\nFähnrich,\nHauptmann eingestellt. Die Laufbahn beginnt mit dem\nEinstellungsdienstgrad.                                      2. Oberfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Ober-\nfähnrich,\n(3) Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten\n3. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zu ihrer\nseit Ernennung zum Hauptmann zulässig:\nBeförderung zum Offizier.\n1. zum Major nach drei Jahren und\n§ 41\n2. zum Oberst nach zehn Jahren.\nBeförderung der Offizier-\nanwärterinnen und Offizieranwärter\nUnterabschnitt 4\n(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens\nGeoinformations-                            drei Jahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor der\ndienst der Bundeswehr                           Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes\nliegende Dienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels,\nOberfeldwebels, Hauptfeldwebels, Stabsfeldwebels\n§ 38                              und Oberstabsfeldwebels bis zur Hälfte, höchstens\nEinstellung und Beförderung der Offiziere             mit 18 Monaten angerechnet werden.\n(2) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinforma-        ist nach folgenden Dienstzeiten seit Zulassung zur\ntionsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienst-             Laufbahn des militärfachlichen Dienstes zulässig:\nverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten\nauf Zeit eingestellt werden, wer ein Studium auf einem       1. zum Fähnrich nach zwölf Monaten,\ngeowissenschaftlichen Fachgebiet abgeschlossen hat.          2. zum Oberfähnrich nach 24 Monaten und\n(2) Die §§ 26 und 28 gelten entsprechend. Sofern          3. zum Leutnant nach 36 Monaten.\ndas Studium mit einem Master oder einem gleichwer-           Voraussetzung für die Beförderung eines Stabsunter-\ntigen Abschluss abgeschlossen worden ist, ist für eine       offiziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum\nBeförderung zum Major kein Stabsoffizierlehrgang             Oberfähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens einem\nerforderlich.                                                Jahr im jeweiligen Dienstgrad. Auf die Ausbildungs-\nund Beförderungszeit der nach § 40 Absatz 2 zuge-\n§ 39                              lassenen Anwärterinnen und Anwärter kann die vor\nder Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen\n(weggefallen)                          Dienstes liegende Dienstzeit in der Bundeswehr seit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011             1827\nder Beförderung zum Unteroffizier bis zu einem Jahr             (4) Für die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärte-\nangerechnet werden.                                          rinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die Wehrdienst\n(3) § 24 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Nach           nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder\nerfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier         in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat\nwerden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu              auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 ent-\nLeutnanten ernannt.                                          sprechend. Im Übrigen können sie jeweils nach einem\nWehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert wer-\nden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1\n§ 42\nals Dienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der Beförderung\nBeförderung der Offiziere                     zum Leutnant haben die Reserveoffizier-Anwärterinnen\n(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer          und Reserveoffizier-Anwärter eine Offizierprüfung mit\nDienstzeit von fünf Jahren, für Offiziere des fliegenden     Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal\nPersonals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin        zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. Der\noder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezial-                Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht durchlaufen zu\nkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, nach         werden.\neiner Dienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten seit         (5) Die Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit\nErnennung zum Leutnant zulässig.                             befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im\n(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist nach           Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssol-\neiner Dienstzeit von 15 Jahren, für Offiziere des fliegen-   daten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf\nden Personals und für Offiziere, die als Kampf-              Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Ver-\nschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kom-                 ordnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist\nmando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet         vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens\nwerden, nach einer Dienstzeit von 14 Jahren und sechs        24 Tagen zu leisten.\nMonaten seit Ernennung zum Leutnant, davon sechs                (6) Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-\nJahre, für Offiziere des fliegenden Personals und für        Anwärter können als Offizieranwärterin oder Offizier-\nOffiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampf-              anwärter übernommen werden, wenn sie die Voraus-\nschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für                 setzungen des § 23 erfüllen. Auf die Ausbildungszeit\nbesondere Einsätze verwendet werden, fünf Jahre und          kann die Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet\nsechs Monate im Dienstgrad Hauptmann, zulässig.              werden.\n(7) Für die Ernennung eines Reserveoffiziers zum\nAbschnitt 2                           Berufsoffizier gilt § 22 Absatz 3 und 4 entsprechend.\nStabsoffiziere der Reserve werden zum Berufsoffizier\nSonstige Soldatinnen und Soldaten\nerst ernannt, wenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang\n(§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7)                     mit Erfolg teilgenommen haben, soweit dies in der\njeweiligen Laufbahn vorgeschrieben ist.\n§ 43\n(8) Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81\nBeförderung, Zulassung                       des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach\nzu einer Laufbahn der Reserve                    Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2\nund Berufung in das Dienstverhältnis                nicht angerechnet. § 10 Absatz 2 Satz 4 gilt ent-\neiner Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten            sprechend.\n(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Soldatin-\nnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über                                  Kapitel 5\ndie Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im               Übergangs- und Schlussvorschriften\nDienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten\nauf Zeit befördert.                                                                      § 44\n(2) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten                                  Einstellungs-,\nSoldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen                  Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien\noder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der\nReserve des Truppendienstes zugelassen werden,                  Das Bundesministerium der Verteidigung kann nach\nwenn sie                                                     den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen,\nTruppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in\n1. mindestens einen Realschulabschluss oder einen als        dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchst-\ngleichwertig anerkannten Abschluss besitzen oder         altersgrenzen durch Erlass andere Altersgrenzen fest-\n2. die Voraussetzungen des § 29 erfüllen, ohne dass          setzen und über die Mindestanforderungen an Vorbil-\nein Auswahllehrgang erforderlich ist.                    dung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienst-\nzeit hinausgehen.\nDie Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftver-\nkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Re-\n§ 45\nserveoffizier-Anwärterin)“ oder „(Reserveoffizier-Anwär-\nter)“ oder „(ROA)“. § 40 gilt entsprechend.                                         Ausnahmen\n(3) Die §§ 26, 27, 32, 37 und 38 gelten entspre-             (1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag\nchend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der       des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne\nWehrdienstleistung vorläufig verliehen. Er kann nach         Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vor-\neinem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig           schriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:\nverliehen werden.                                            1. das Höchstalter für die Einstellung,","1828         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\n2. die Mindestdienstzeiten für die Beförderung,             Befähigung und Leistung entspricht. Ihre Zustimmung\n3. das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstel-       zum Laufbahnwechsel ist nicht erforderlich.\nlung oder Beförderung und                                  (2) Auf Elternzeiten nach § 28 Absatz 7 des Solda-\n4. die Teilnahme am Stabsoffizierlehrgang.                  tengesetzes und Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5\ndes Soldatengesetzes, die vor dem Inkrafttreten\n(2) Für die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten       des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurch-\nSoldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundes-            setzungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I\nministerium der Verteidigung über Ausnahmen nach            S. 3822) angetreten wurden, ist § 5 Absatz 6 in der\nAbsatz 1.                                                   bis zum Inkrafttreten des Soldatinnen- und Soldaten-\ngleichstellungsdurchsetzungsgesetzes vom 27. Dezem-\n§ 46                             ber 2004 (BGBl. I S. 3822) geltenden Fassung anzu-\nUmwandlung des Dienst-                       wenden.\nverhältnisses nach § 45a des Soldatengesetzes                (3) Bis zum 31. Dezember 2016 können Soldatinnen\n(1) Liegen die nach § 45a des Soldatengesetzes           und Soldaten auch ohne ihre Zustimmung aus der\ngeforderten Voraussetzungen für eine Umwandlung             Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes in eine\ndes Dienstverhältnisses einer Berufssoldatin oder eines     andere Feldwebellaufbahn und aus einer anderen Feld-\nBerufssoldaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin       webellaufbahn in die Laufbahn der Feldwebel des Trup-\nauf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit vor, ist diese Vor-   pendienstes versetzt werden.\nschrift auch auf Offiziere des militärfachlichen Dienstes      (4) Für vor dem 1. Juli 2011 nach § 38 Absatz 1 in\nanwendbar.                                                  der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingestellte\n(2) § 40 Absatz 1 bleibt unberührt.                      Offiziere in der Laufbahn der Offiziere des Geoinforma-\ntionsdienstes der Bundeswehr gilt für die Beförderung\n§ 47                             zum Major § 5a Absatz 1. Dies gilt auch für Studieren-\nde, die sich vor dem 1. Juli 2011 zu einem späteren\n(weggefallen)\nDienst als Offizier in der Laufbahn der Offiziere des\nGeoinformationsdienstes der Bundeswehr verpflichtet\n§ 48                             haben und deshalb eine Studienbeihilfe von der Bun-\nÜbergangsvorschriften                      deswehr erhalten.\n(1) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, deren\nLaufbahnen weggefallen sind, sind bei erneuter Ein-                                      § 49\nstellung einer Laufbahn zuzuordnen, die ihrer Eignung,                    (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011   1829\nAnlage\n(zu § 3)\nZuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten\nzu den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere\n(1) Die Laufbahngruppe der Mannschaften umfasst folgende Laufbahnen:\n1. Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes,\n2. Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Truppendienstes,\n3. Laufbahn der Mannschaften des Sanitätsdienstes,\n4. Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Sanitätsdienstes,\n5. Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes,\n6. Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Militärmusikdienstes.\n(2) Die Laufbahngruppe der Unteroffiziere umfasst folgende Laufbahnen:\n1. Laufbahnen der Fachunteroffiziere:\na) Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes,\nb) Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des allgemeinen Fachdienstes,\nc) Laufbahn der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes,\nd) Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,\ne) Laufbahn der Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes,\nf) Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,\n2. Laufbahnen der Feldwebel:\na) Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes,\nb) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes,\nc) Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes,\nd) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Sanitätsdienstes,\ne) Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes,\nf) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Militärmusikdienstes,\ng) Laufbahn der Feldwebel des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,\nh) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,\ni) Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes,\nj) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des allgemeinen Fachdienstes.\n(3) Die Laufbahngruppe der Offiziere umfasst folgende Laufbahnen:\n1. Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes,\n2. Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes,\n3. Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes,\n4. Laufbahn der Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,\n5. Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes,\n6. Laufbahn der Offiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,\n7. Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,\n8. Laufbahn der Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,\n9. Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes,\n10. Laufbahn der Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes."]}