{"id":"bgbl1-2011-47-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":47,"date":"2011-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_47.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches","law_date":"2011-08-22T00:00:00Z","page":1770,"pdf_page":2,"num_pages":43,"content":["1770  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\nBekanntmachung\nder Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nVom 22. August 2011\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608)\nwird nachstehend der Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nin der seit dem 4. August 2011 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 24. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 2205),\n2. den am 14. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n3. August 2009 (BGBl. I S. 2630),\n3. den am 15. Dezember 2010 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934),\n4. den am 4. August 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 22. August 2011\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nIn Vertretung\nRobert Kloos","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011                      1771\nLebensmittel-, Bedarfs-\ngegenstände- und Futtermittelgesetzbuch\n(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)1)2)3)\nInhaltsübersicht                                § 27  Vorschriften zum Schutz vor Täuschung\n§ 28  Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\nAbschnitt 1\n§ 29  Weitere Ermächtigungen\nAllgemeine Bestimmungen\n§    1    Zweck des Gesetzes                                                                     Abschnitt 5\n§    2    Begriffsbestimmungen\nVerkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen\n§    3    Weitere Begriffsbestimmungen\n§    4    Vorschriften zum Geltungsbereich                              § 30  Verbote zum Schutz der Gesundheit\n§ 31  Übergang von Stoffen auf Lebensmittel\nAbschnitt 2                                § 32  Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\nVerkehr mit Lebensmitteln                         § 33  Vorschriften zum Schutz vor Täuschung\n§    5    Verbote zum Schutz der Gesundheit\nAbschnitt 6\n§    6    Verbote für Lebensmittelzusatzstoffe\n§    7    Ermächtigungen für Lebensmittelzusatzstoffe                           Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse\n§    8    Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung                 § 34  Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\n§    9    Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel                          § 35  Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur\n§   10    Stoffe mit pharmakologischer Wirkung                                Unterrichtung\n§   11    Vorschriften zum Schutz vor Täuschung                         § 36  Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maß-\n§   12    Verbot der krankheitsbezogenen Werbung                              nahmen\n§   13    Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor              § 37  Weitere Ermächtigungen\nTäuschung\n§ 14      Weitere Ermächtigungen                                                                 Abschnitt 7\n§ 15      Deutsches Lebensmittelbuch\nÜberwachung\n§ 16      Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission\n§ 38  Zuständigkeit, gegenseitige Information\nAbschnitt 3                                § 38a Übermittlung von Daten über den Internethandel\nVerkehr mit Futtermitteln                        § 39  Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden\n§ 40  Information der Öffentlichkeit\n§   17    Verbote\n§ 41  Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunterneh-\n§   18    Verfütterungsverbot und Ermächtigungen                              men und Transportunternehmen\n§   19    Verbote zum Schutz vor Täuschung                              § 42 Durchführung der Überwachung\n§   20    Verbot der krankheitsbezogenen Werbung                        § 43 Probenahme\n§   21    Weitere Verbote sowie Beschränkungen                          § 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten\n§   22    Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit                      § 44a Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Unter-\n§   23    Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit                    suchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten\n§   23a   Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit                 Stoffen\nund zur Förderung der tierischen Erzeugung                    § 45 Schiedsverfahren\n§ 24      Gewähr für bestimmte Anforderungen                            § 46 Ermächtigungen\n§ 25      Mitwirkung bestimmter Behörden                                § 47 Weitere Ermächtigungen\n§ 48 Landesrechtliche Bestimmungen\nAbschnitt 4                                § 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter\nVerkehr mit kosmetischen Mitteln                            Daten\n§ 26      Verbote zum Schutz der Gesundheit\nAbschnitt 8\n1\n) Das Gesetz dient der Umsetzung der in der Anlage zu Fußnote1) des                             Monitoring\nGesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittel-\nrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) in den Num-    § 50  Monitoring\nmern 1 bis 72 und 75 aufgeführten Rechtsakte.                       § 51  Durchführung des Monitorings\n2\n) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen    § 52  Erlass von Verwaltungsvorschriften\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft                            Abschnitt 9\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,              Verbringen in das und aus dem Inland\nsind beachtet worden.\n3\n§ 53  Verbringungsverbote\n) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember          § 54  Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder\n2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG                  anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nund 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG,                päischen Wirtschaftsraum\n2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und           § 55  Mitwirkung von Zollstellen\ndes Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG)\nNr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung\n§ 56  Ermächtigungen\nvon Stoffen und Gemischen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68).       § 57  Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland","1772            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\nAbschnitt 10                                 bb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel\nStraf- und Bußgeldvorschriften                            und sonstigen Produkte den an sie gestellten\nqualitativen Anforderungen, auch im Hinblick\n§ 58   Strafvorschriften\nauf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche\n§ 59   Strafvorschriften\nGesundheit, entsprechen.\n§ 60   Bußgeldvorschriften\n§ 61   Einziehung                                                 (1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz\n§ 62   Ermächtigungen                                          1. vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter\nLebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2\nAbschnitt 11\nBuchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG)\nSchlussbestimmungen                           Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und\n§ 63   Gebühren und Auslagen                                       des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der\n§ 64   Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren;               allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des\nBekanntmachungen                                            Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen\n§ 65   Aufgabendurchführung                                        Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-\n§ 66   Statistik                                                   legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit\n§ 67   Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten                     (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die\n§ 68   Zulassung von Ausnahmen                                     Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom\n§ 69   Zulassung weiterer Ausnahmen                                18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder\n§ 70   Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen\n2. vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände\n§ 71   Beteiligung der Öffentlichkeit                              im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.\n§ 72   Außenverkehr\n§ 73   Verkündung von Rechtsverordnungen                          (2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der\n§ 74   Geltungsbereich bestimmter Vorschriften                 menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Be-\n§ 75   Übergangsregelungen                                     reich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer\nGefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen\nAbschnitt 1                            kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz an-\ngeordnet ist.\nAllgemeine Bestimmungen\n(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und\n§1                              Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-\nmeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbe-\nZweck des Gesetzes                         reiche dieses Gesetzes betreffen, wie durch ergän-\n(1) Zweck des Gesetzes ist es,                              zende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002.\n1. vorbehaltlich des Absatzes 2 bei Lebensmitteln, Fut-\ntermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegen-                                     §2\nständen den Schutz der Verbraucherinnen und Ver-                             Begriffsbestimmungen\nbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Ab-\n(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Le-\nwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit\nbensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel\nsicherzustellen,\nund Bedarfsgegenstände.\n2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kos-\nmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor                 (2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des\nTäuschung zu schützen,                                     Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.\n3. die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und               (3) Lebensmittelzusatzstoffe sind Lebensmittelzu-\nsatzstoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a\na) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Ver-          in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung\nkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln            (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und\nund Bedarfsgegenständen,                                des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittel-\nb) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr           zusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16), die\nmit Futtermitteln                                       durch die Verordnung (EU) Nr. 238/2010 (ABl. L 75\nvom 23.3.2010, S. 17) geändert worden ist. Den Le-\nsicherzustellen,\nbensmittelzusatzstoffen stehen gleich\n4. a) bei Futtermitteln\n1. Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise\naa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung                  weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als cha-\ngegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die             rakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet\ntierische Gesundheit sicherzustellen,                   werden und die einem Lebensmittel aus anderen\nbb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch            als technologischen Gründen beim Herstellen oder\nin tierischen Ausscheidungen vorhandene                 Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst\nunerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in          oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar\nFuttermitteln vorhanden gewesen sind, zu                oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebens-\nschützen,                                               mittels werden oder werden können; ausgenommen\nsind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den\nb) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu            natürlichen chemisch gleich sind und nach allge-\nfördern, dass                                               meiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen\naa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten           ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder\nund verbessert wird und                                 als Genussmittel verwendet werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011             1773\n2. Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Ver-                                      §3\nbindungen außer Kochsalz,                                             Weitere Begriffsbestimmungen\n3. Aminosäuren und deren Derivate,                              Im Sinne dieses Gesetzes sind:\n4. Vitamine A und D sowie deren Derivate.                      1. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Arti-\nkels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;\n(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Arti-\nfür kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und\nkels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.\nmit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt Ar-\n(5) Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Gemische               tikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002\naus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu             entsprechend,\nbestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen                2. Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des\noder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz,               Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren\nzur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung,            Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist,\nzur Veränderung des Aussehens oder dazu angewen-                  das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verar-\ndet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als              beiten und das Mischen,\nkosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Gemische\naus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen            3. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Ab-\nbestimmt sind.                                                    füllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen,\nGefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbe-\n(6) Bedarfsgegenstände sind                                    wahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit,\n1. Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1            die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzu-\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des                sehen ist,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                  4. Verbraucherin oder Verbraucher: Endverbraucher\n27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstän-              im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung\nde, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Be-          (EG) Nr. 178/2002, im Übrigen diejenige, an die oder\nrührung zu kommen und zur Aufhebung der Richt-                derjenige, an den ein kosmetisches Mittel oder ein\nlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338                  Bedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung\nvom 13.11.2004, S. 4), die durch die Verordnung               oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgege-\n(EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)           ben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein\ngeändert worden ist,                                          kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand\nzum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte bezie-\n2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllun-\nhen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher\ngen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mit-\ngleichstehen,\nteln in Berührung zu kommen,\n5. Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln\n3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den                   durch den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken\nSchleimhäuten des Mundes in Berührung zu kom-                 sowie durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in\nmen,                                                          den Magen,\n4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,            6. Lebensmittelunternehmen: Lebensmittelunterneh-\n5. Spielwaren und Scherzartikel,                                  men im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verord-\nnung (EG) Nr. 178/2002,\n6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur\n7. Lebensmittelunternehmerin oder Lebensmittelunter-\nvorübergehend mit dem menschlichen Körper in Be-\nnehmer: Lebensmittelunternehmer im Sinne des Arti-\nrührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände,\nkels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,\nBettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künst-\nliche Wimpern, Armbänder,                                  8. Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an einem\ngesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder\n7. Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen           auf einem Lebensmittel enthalten ist, bei dessen\nBedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der               Überschreitung Untersuchungen vorgenommen\nNummer 1 bestimmt sind,                                       werden müssen, um die Ursachen für das Vorhan-\n8. Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmit-              densein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu ermit-\ntel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6,             teln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Be-\ndie für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,                  seitigung einzuleiten,\n9. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Pro-\n9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung\ndukte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen\nin Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen be-\njedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer\nstimmt sind.\nFarbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer\nBedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die nach               Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe\n§ 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel            vorhersehbar ist, dass sie von den Verbraucherin-\ngelten, nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medi-                nen und Verbrauchern, insbesondere von Kindern,\nzinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte oder                 mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb\nnach § 3b des Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte                 zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt wer-\nsind, sowie nicht die in Artikel 1 Absatz 3 der Verord-           den, wodurch insbesondere die Gefahr des Er-\nnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und                 stickens, der Vergiftung, der Perforation oder des\nGegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmateria-                  Verschlusses des Verdauungskanals entstehen\nlien und Wasserversorgungsanlagen.                                kann; ausgenommen sind Arzneimittel, die einem","1774         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\nZulassungs- oder Registrierungsverfahren unter-              d) die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände\nliegen,                                                         in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln\n10. Futtermittelunternehmen: Futtermittelunternehmen                oder sonstigen Produkten die Qualität dieser Le-\nim Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung                 bensmittel oder Produkte nachteilig beeinflussen\n(EG) Nr. 178/2002, auch soweit sich deren Tätigkeit          können,\nauf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung  18. Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutz-\nvon nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden                mitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vor-\nTieren bestimmt sind,                                        ratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungs-\n11. Futtermittelunternehmerin oder Futtermittelunter-            mitteln, soweit sie in Rechtsakten der Europäischen\nnehmer: Futtermittelunternehmer im Sinne des Arti-           Gemeinschaft oder der Europäischen Union im An-\nkels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,            wendungsbereich dieses Gesetzes aufgeführt sind\nauch soweit sich deren Verantwortung auf Futter-             und die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind,\nmittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht  19. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser,\nder Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren be-               Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wir-\nstimmt sind,                                                 kungsgefüge zwischen ihnen,\n12. Einzelfuttermittel: Einzelfuttermittel im Sinne des     20. Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum\nArtikels 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung               Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder\n(EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments                sonstigen Produkten gehalten wird, sowie Pferde,\nund des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inver-\nkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln,       21. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an\nzur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003               einem unerwünschten Stoff, bei dessen Über-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates und                schreitung Untersuchungen vorgenommen werden\nzur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des                 müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein\nRates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG                 des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermit-\ndes Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des               teln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Be-\nRates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Ra-              seitigung einzuleiten.\ntes und der Entscheidung 2004/217/EG der Kom-\nmission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1), die zuletzt                                 §4\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277                 Vorschriften zum Geltungsbereich\nvom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist,\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes\n13. Mischfuttermittel: Mischfuttermittel im Sinne des\n1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, die\nArtikels 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung\nder Gewinnung von Lebensmitteln dienen, soweit\n(EG) Nr. 767/2009,\ndieses Gesetz dies bestimmt,\n14. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu be-\n2. für Lebensmittelzusatzstoffe gelten auch für die\nstimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf\nihnen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 oder aufgrund des\nder Tiere zu decken, bei denen insbesondere Ver-\nAbsatzes 3 Nummer 2 gleichgestellten Stoffe,\ndauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstörun-\ngen vorliegen oder zu erwarten sind,                    3. für kosmetische Mittel gelten auch für Mittel zum\nTätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und\n15. Futtermittelzusatzstoffe: Futtermittelzusatzstoffe im\nGemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur\nSinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der\nBeeinflussung des Aussehens in oder unter die\nVerordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen\nmenschliche Haut eingebracht zu werden und dort,\nParlaments und des Rates vom 22. September\nauch vorübergehend, zu verbleiben,\n2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tier-\nernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29,            4. und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen\n2004 L 192, S. 34, 2007 L 98, S. 29), die zuletzt           Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 (ABl. L 229          im Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in\nvom 1.9.2009, S. 1) geändert worden ist,                    § 1 Absatz 2 des Weingesetzes genannten Erzeug-\nnisse –; sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz\n16. Vormischungen: Vormischungen im Sinne des Arti-\noder aufgrund des Weingesetzes erlassene Rechts-\nkels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG)\nverordnungen auf Vorschriften dieses Gesetzes oder\nNr. 1831/2003,\nder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\n17. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchen-            verordnungen verweisen.\nerregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten\n(2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz\nsind und\nkönnen\na) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen          1. Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-\nLebensmitteln oder sonstigen Produkten eine             pflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie in § 2\nGefahr für die menschliche Gesundheit darstel-          Absatz 2, 5 und 6 genannte Erzeugnisse zum Ver-\nlen,                                                    brauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der\nb) eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstel-        Verbraucherin oder dem Verbraucher gleichgestellt\nlen,                                                    werden,\nc) vom Tier ausgeschieden werden und als solche         2. weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffs-\neine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen            bestimmungen oder davon abweichende Begriffs-\noder                                                    bestimmungen vorgesehen werden, soweit dadurch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011            1775\nder Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht er-               b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch\nweitert wird.                                                    nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe in\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                die Lebensmittel gelangen,\nschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)                  c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zu-\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-                     gelassene Lebensmittelzusatzstoffe in den Le-\nministerium für Wirtschaft und Technologie durch                     bensmitteln zu erzeugen,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,        2. Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die entge-\nauch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten                    gen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt oder be-\nZwecke erforderlich ist,                                          handelt sind oder einer nach § 7 Absatz 1 oder 2\nNummer 1 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung\n1. andere Gegenstände und Mittel des persönlichen                 nicht entsprechen,\noder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestim-\nmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch              3. Lebensmittelzusatzstoffe oder Ionenaustauscher,\naufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, ins-              die bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebens-\nbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe                 mitteln nicht verwendet werden dürfen, für eine sol-\noder durch Verunreinigungen, gesundheitsgefähr-               che Verwendung oder zur Verwendung bei dem Her-\ndende Einwirkungen auf den menschlichen Körper                stellen oder Behandeln von Lebensmitteln durch die\nausgehen können, den Bedarfsgegenständen,                     Verbraucherin oder den Verbraucher in den Verkehr\nzu bringen.\n2. bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, auch\nnur für bestimmte Verwendungszwecke, den Le-                 (2) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a findet keine An-\nbensmittelzusatzstoffen                                  wendung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen.\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe c findet keine An-\ngleichzustellen.\nwendung auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen\nküchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln ent-\nAbschnitt 2\nstehen.\nVe r k e h r m i t L e b e n s m i t t e l n\n(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und die\n§5                             Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008\nVerbote zum                          über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richt-\nSchutz der Gesundheit                      linie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG)\n(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart       Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG\nherzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr ge-         des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 258/97\nsundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2         (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7) bleiben unberührt.\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist.\nUnberührt bleiben                                                                        §7\n1. das Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung                             Ermächtigungen für\nmit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)                              Lebensmittelzusatzstoffe\nNr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesund-\nheitsschädlicher Lebensmittel und                            (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\n2. Regelungen in Rechtsverordnungen aufgrund des\nund Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4, soweit sie für den\nmung des Bundesrates, soweit es unter Berücksichti-\nprivaten häuslichen Bereich gelten.\ngung technologischer, ernährungsphysiologischer oder\n(2) Es ist ferner verboten,                               diätetischer Erfordernisse mit den in § 1 Absatz 1 Num-\n1. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren             mer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-\nVerzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Arti-          satz 3, genannten Zwecken vereinbar ist,\nkels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)         1. Lebensmittelzusatzstoffe allgemein oder für be-\nNr. 178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu          stimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwen-\nbringen,                                                      dungszwecke zuzulassen,\n2. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für an-         2. Ausnahmen von den Verboten des § 6 Absatz 1 zu-\ndere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr           zulassen.\nzu bringen.\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\n§6                             im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit\nVerbote für\nZustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung\nLebensmittelzusatzstoffe\nder in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in\n(1) Es ist verboten,                                      Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erfor-\n1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmit-          derlich ist,\nteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr ge-         1. Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittelzu-\nbracht zu werden,                                             satzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in\na) nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe un-             Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für\nvermischt oder in Mischungen mit anderen Stof-             Lebensmittelzusatzstoffe oder für Ionenaustauscher\nfen zu verwenden,                                          festzusetzen,","1776          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\n2. Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittelzu-               ments und des Rates vom 23. Februar 2005 über\nsatzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen,                   Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf\n3. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln               Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tieri-\noder das Inverkehrbringen von Ionenaustauschern              schen Ursprungs und zur Änderung der Richt-\nzu erlassen,                                                 linie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom\n16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\n4. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen                 (EG) Nr. 256/2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 3)\nvon der Regelung des § 6 Absatz 2 Satz 1 auszu-              geändert worden ist, nicht entsprechen.\nnehmen,\nSatz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genann-\n5. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei            ten Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1\ndem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder       Buchstabe a festgesetzt sind.\nzu beschränken.\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\n§8                               vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nBestrahlungsverbot und                       mung des Bundesrates,\nZulassungsermächtigung\n1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\n(1) Es ist verboten,                                          oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,\n1. bei Lebensmitteln eine nicht zugelassene Bestrah-             genannten Zwecke erforderlich ist,\nlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen          a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder\nanzuwenden,                                                      deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte\n2. Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die entge-                Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf\ngen dem Verbot der Nummer 1 oder einer nach Ab-                  Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht über-\nsatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt sind.               schritten sein dürfen,\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-            b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei de-\nvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und                  nen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte\nForschung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                   Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel\nsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                     angewendet worden sind, zu verbieten,\ndes Bundesrates,                                                 c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder\n1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Absatz 1 Num-                   Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen\nmer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1                 oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behan-\nAbsatz 3, vereinbar ist, eine solche Bestrahlung all-            delt oder in den Verkehr gebracht werden, von\ngemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für                  einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu\nbestimmte Verwendungszwecke zuzulassen,                          machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel,\n2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1              Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen\noder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,             vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschrän-\ngenannten Zwecke erforderlich ist, bestimmte tech-               ken,\nnische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vor-      2. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder\nzuschreiben.                                                 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-\nsatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnah-\n§9                                   men von dem Verbot\nPflanzenschutz- oder sonstige Mittel                    a) des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder\n(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu           b) des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder des Arti-\nbringen,                                                             kels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005\n1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im                zuzulassen.\nSinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im\nSinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen-                                      § 10\noder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im\nStoffe mit\nSinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vor-\npharmakologischer Wirkung\nratsschutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem\nSchutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz-            (1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmit-\noder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs-            tel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen\noder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach          Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Um-\nAbsatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte               wandlungsprodukte vorhanden sind. Satz 1 gilt nicht,\nHöchstmengen überschreiten,                              wenn\n2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im            1. die für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren\nSinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind,             Umwandlungsprodukte in einem unmittelbar gelten-\ndie nicht zugelassen sind oder die bei den Lebens-           den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder\nmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewen-            der Europäischen Union, insbesondere\ndet werden dürfen,                                           a) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der\n3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1,                   Kommission vom 22. Dezember 2009 über\nauch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Ver-             pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Ein-\nordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parla-                stufung hinsichtlich der Rückstandshöchst-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011             1777\nmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs           wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten wor-\n(ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1),                       den sind.\nb) in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG)               (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nNr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\ndes Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung           1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\neines Gemeinschaftsverfahrens für die Festset-             oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,\nzung von Höchstmengen für Rückstände phar-                 genannten Zwecke erforderlich ist,\nmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln\ntierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verord-            a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder\nnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Ände-                deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen\nrung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen               festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim\nParlaments und des Rates und der Verordnung                   Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,\n(EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments              b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wir-\nund des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11)               kung, ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-\ngestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der                zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder ver-\nEuropäischen Union oder                                       wendet werden dürfen, von der Anwendung bei\nc) in einem auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003                Tieren ganz oder für bestimmte Verwendungs-\ngestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt                    zwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten\nder Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-                  auszuschließen und zu verbieten, dass entgegen\npäischen Union,                                               solchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel\noder für eine verbotene Anwendung bestimmte\nfestgesetzten Höchstmengen nicht überschritten                   Stoffe in den Verkehr gebracht werden,\nwerden,\nc) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, aus-\n2. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Um-                  genommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder\nwandlungsprodukte                                                Mischfuttermittel oder Futtermittelzusatzstoffe in\na) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 oder                den Verkehr gebracht oder verwendet werden\ndürfen, den Stoffen mit pharmakologischer Wir-\nb) in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG)                   kung gleichzustellen, sofern Tatsachen die An-\nNr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden\nnahme rechtfertigen, dass diese Stoffe in von\nRechtsakt der Europäischen Union\nTieren gewonnene Lebensmittel übergehen,\nals Stoffe aufgeführt sind, für die eine Festlegung           d) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, in oder\nvon Höchstmengen nicht erforderlich ist,                         auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\n3. für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Um-              oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden\nwandlungsprodukte Referenzwerte in einem auf Ar-                 sind, zu verbieten oder zu beschränken,\ntikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 gestützten          e) das Herstellen oder das Behandeln von in Buch-\nunmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen                 stabe d bezeichneten Lebensmitteln zu verbieten\nUnion festgelegt worden sind und diese unterschrit-              oder zu beschränken,\nten werden oder\n2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\n4. nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte                oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,\nHöchstmengen nicht überschritten werden.                      genannten Zwecke erforderlich ist, die Regelungen\nDie Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unberührt.                des Absatzes 1 auf andere als die im einleitenden\nSatzteil des Absatzes 1 Satz 1 genannten Lebens-\n(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des\nmittel ganz oder teilweise zu erstrecken,\n§ 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Verkehr zu bringen,\nwenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer           3. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2\nWirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden                  genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von\nsind, die                                                         dem Verbot des Absatzes 3 zuzulassen.\n1. im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010           (5) Sobald und soweit ein Bescheid nach § 41 Ab-\nals verbotene Stoffe aufgeführt sind,                     satz 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 41 Ab-\nsatz 4, ergangen ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht mehr\n2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei diesen Tie-\nanzuwenden.\nren zugelassen oder registriert sind oder, ohne ent-\nsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht auf-\n§ 11\ngrund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften\nbei diesen Tieren angewendet werden dürfen oder                                Vorschriften zum\nSchutz vor Täuschung\n3. nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese Tiere zu-\ngelassen sind.                                               (1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender\nBezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr\n(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die         zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Ein-\nals Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als    zelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen\nFuttermittelzusatzstoffe zugelassen sind, einem leben-        Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbeson-\nden Tier zugeführt worden, so dürfen                          dere dann vor, wenn\n1. von dem Tier Lebensmittel nur gewonnen werden,             1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete\n2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel nur in den                 Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstel-\nVerkehr gebracht werden,                                      lungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften,","1778           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\ninsbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammen-          durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nsetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft           rates etwas anderes bestimmt.\noder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet            (3) Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nwerden,                                                   Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des\n2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden,             Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und\ndie ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft           gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl.\nnicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hin-       L 404 vom 30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3,\nreichend gesichert sind,                                  L 86 vom 28.3.2008, S. 34), die zuletzt durch die Ver-\n3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel           ordnung (EU) Nr. 116/2010 (ABl. L 37 vom 10.2.2010,\nbesondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleich-       S. 16) geändert worden ist, über die Verwendung von\nbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,         Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos\nbleibt unberührt.\n4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels\ngegeben wird.                                                                         § 13\n(2) Es ist ferner verboten,\nErmächtigungen zum\n1. andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in                Schutz der Gesundheit und vor Täuschung\nVerbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verord-\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den\nnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel,\nFällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit\ndie für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nsind, in den Verkehr zu bringen,\nlogie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n2. a) nachgemachte Lebensmittel,                              Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1\nb) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit    Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit diese\nvon der Verkehrsauffassung abweichen und da-          zu Regelungen über das Herstellen oder Behandeln er-\ndurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr-      mächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfüllung der in § 1\noder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht     Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-\nunerheblich gemindert sind oder                       satz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,\nc) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein          1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebens-\neiner besseren als der tatsächlichen Beschaffen-          mitteln\nheit zu erwecken,                                         a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände\nohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr                    oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,\nzu bringen.                                                       b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu-\nschreiben,\n§ 12\n2. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das\nVerbot der                                Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbrin-\nkrankheitsbezogenen Werbung                         gen zu stellen,\n(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln        3. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehr-\noder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im            bringen von\nEinzelfall\na) bestimmten Lebensmitteln,\n1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung\nb) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-\noder Verhütung von Krankheiten beziehen,\nmer 1\n2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche\nvon einer amtlichen Untersuchung abhängig zu\nGutachten,\nmachen,\n3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,\n4. vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach\n4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerken-               dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,\nnungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich\nauf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten        5. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten\nbeziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,               Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buch-\nstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesund-\n5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufs-            heitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen\nkleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von              sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu\nAngehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder             beschränken,\ndes Arzneimittelhandels,\n6. für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige\n6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervor-              warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkeh-\nzurufen oder auszunutzen,                                     rungen vorzuschreiben,\n7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu an-          7. vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 Aus-\nleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,           lösewerte für einen gesundheitlich nicht erwünsch-\nzu verwenden.                                                     ten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthal-\n(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die            ten ist, festzusetzen.\nWerbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des                (2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1\nHeilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des        Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt\nAbsatzes 1 Nummer 1 und 7 gelten nicht für diätetische        oder behandelt sind, dürfen nicht in den Verkehr ge-\nLebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium              bracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011            1779\n(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,             werden, auch wenn die Verwendung nur für den\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.\nrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num-         (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nmer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-         und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-\nsatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,                   verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit\n1. vorzuschreiben, dass der Gehalt der Lebensmittel an       es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch\nden in Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Num-         in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke er-\nmer 1 zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwen-          forderlich ist,\ndung der in Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2         1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer\nNummer 1 zugelassenen Behandlung oder Bestrah-               Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des\nlung kenntlich zu machen sind und dabei die Art der          Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu ver-\nKenntlichmachung zu regeln,                                  bieten oder zu beschränken,\n2. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder        2. Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht er-\nauf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der            wünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmit-\n§§ 9 und 10 zu erlassen.                                     tel, das einer Einwirkung durch Verunreinigungen der\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen                 Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt war,\ndes Einvernehmens mit dem Bundesministerium für                  enthalten ist, festzusetzen.\nWirtschaft und Technologie.                                  Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver-\n(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt,         nehmens mit dem Bundesministerium und dem Bun-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-          desministerium für Wirtschaft und Technologie.\nschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung                                      § 14\nder in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit                          Weitere Ermächtigungen\n§ 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n1. vorzuschreiben, dass                                      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\na) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen           soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\nnur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn       oder 2, in den Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur\nsie bestimmten Anforderungen an die Herstel-          Erfüllung der in Absatz 2, stets jeweils auch in Verbin-\nlung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit             dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich\nentsprechen,                                          ist,\nb) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an         1. das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Le-\ndie Herstellung, Zusammensetzung oder Be-                 bensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie\nschaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Le-          von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von\nbensmittel von bestimmter Art oder Beschaffen-            einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen\nheit nicht, nur unter ausreichender Kenntlichma-          Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form\nchung oder nur unter bestimmten Bezeichnun-               und Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente\ngen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in               zu regeln,\nden Verkehr gebracht werden dürfen, und die Ein-      2. das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbrin-\nzelheiten hierfür zu bestimmen,                           gen oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen\nc) Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung             Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen\ngeeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Auf-               Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder\nmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden            das Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwäs-\ndürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irre-          sern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu\nführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen           machen sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfah-\nAussagen nicht geworben werden darf,                      ren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kenn-\nzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,\nd) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren\nangewendet worden sind, nur unter bestimmten          3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen\nVoraussetzungen in den Verkehr gebracht werden            vom Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiö-\ndürfen,                                                   sem Material verunreinigt anzusehen sind, sowie\ndie erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die\ne) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer        Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu\nBeschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt            regeln,\nwerden müssen,\n4. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen\nf) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den           milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Be-\nVerkehr gebracht werden dürfen,                           zeichnungen führen dürfen,\ng) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben,           5. vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Le-\ninsbesondere über die Anwendung von Stoffen               bensmittel aus anderen Mitgliedstaaten oder ande-\noder über die weitere Verarbeitung der Erzeug-            ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nnisse, beizufügen sind,                                   päischen Wirtschaftsraum, auch während der Beför-\n2. zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei           derung, daraufhin überprüft oder untersucht werden\ndem Herstellen oder dem Behandeln von Lebens-                können, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden\nmitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese             begleitet werden und den Vorschriften dieses\nZwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht              Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen","1780          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\nRechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden                                     § 15\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder\nDeutsches Lebensmittelbuch\nder Europäischen Union im Anwendungsbereich die-\nses Gesetzes entsprechen,                                   (1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Samm-\nlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffen-\n6. das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach          heit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für\n§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 zu regeln.                  die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung\nsind, beschrieben werden.\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-               (2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebens-\nrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1         mittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des\nNummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, ge-           von der Bundesregierung anerkannten internationalen\nnannten Zwecke erforderlich ist,                             Lebensmittelstandards beschlossen.\n1. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung             (3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im\ndurch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 1              Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\noder § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach             schaft und Technologie veröffentlicht. Die Veröffent-\n§ 38 des Infektionsschutzgesetzes nicht erfüllt sind,    lichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fach-\nVorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Be-      lichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht\nschaffenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung      werden.\nbis zur Abgabe an die Verbraucherin oder den Ver-\nbraucher sicherstellen und dabei auch zu bestim-                                      § 16\nmen, welche gesundheitlichen oder hygienischen                  Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission\nAnforderungen lebende Tiere im Sinne des § 4\nAbsatz 1 Nummer 1, die Lebensmittelunternehmen              (1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission\noder die dort beschäftigten Personen hinsichtlich        wird beim Bundesministerium gebildet.\nder Gewinnung bestimmter Lebensmittel erfüllen              (2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen\nmüssen, um eine nachteilige Beeinflussung dieser         mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nLebensmittel zu vermeiden,                               logie die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen\n2. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung          der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der\ndurch Rechtsverordnung nach § 79 Absatz 1 Num-           Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in\nmer 1, Absatz 2 oder 3 in Verbindung mit § 17 Ab-        zahlenmäßig gleichem Verhältnis. Das Bundesminis-\nsatz 1 Nummer 11 und 14 und Absatz 3 Nummer 4            terium bestellt den Vorsitzenden der Kommission und\nund 5 des Tierseuchengesetzes nicht erfüllt sind,        seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der\nvorzuschreiben, dass und in welcher Weise Räume,         Kommission eine Geschäftsordnung.\nAnlagen oder Einrichtungen, in denen lebende Tiere          (3) Die Kommission soll über die Leitsätze grund-\nim Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 gehalten wer-         sätzlich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen\nden, gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick auf  nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommis-\ndie Einhaltung hygienischer Anforderungen behan-         sion zugestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere\ndelt werden müssen, sowie die Führung von Nach-          regelt die Geschäftsordnung.\nweisen zu regeln,\nAbschnitt 3\n3. vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Des-\ninfektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen                        Ve r k e h r m i t F u t t e r m i t t e l n\nim Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen An-\nforderungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen                                        § 17\noder Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel\nhergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht                               Verbote\nwerden, Nachweise zu führen sind,                           (1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen\noder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungs-\n4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise\ngemäßen und sachgerechten Verfütterung die von der\nnach den Nummern 2 und 3 sowie über die Dauer\nLebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere\nihrer Aufbewahrung zu regeln,\ngewonnenen Lebensmittel\n5. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung          1. die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kön-\nder hygienischen Anforderungen nach Nummer 1                 nen,\nzu regeln.\n2. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet\n(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt,             sind.\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nDie Verbote des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit\nschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das\nZustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfül-\nlung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buch-            1. Inverkehrbringen,\nstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,\n2. Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende\ngenannten Zwecke erforderlich ist, Vorschriften über\nTiere\ndie Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folge-\nnahrung zu erlassen.                                         von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011               1781\n(2) Es ist ferner verboten,                                   (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n1. Futtermittel                                               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\n1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\na) für andere derart herzustellen oder zu behandeln,\ndass sie bei bestimmungsgemäßer und sachge-                oder Nummer 4 oder Absatz 2, jeweils auch in Ver-\nrechter Verwendung geeignet sind, die tierische            bindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erfor-\nderlich ist, die Verbote der Absätze 1 und 2 auf an-\nGesundheit zu schädigen,\ndere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Futtermit-\nb) derart herzustellen oder zu behandeln, dass                tel oder Tiere ganz oder teilweise zu erstrecken, oder\nsie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter\n2. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder\nVerwendung geeignet sind,\nNummer 4 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung\naa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen             mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist,\nLebensmittel oder sonstigen Produkte zu be-            Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2\neinträchtigen,                                         zuzulassen.\nbb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan-\ndene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits be-                                   § 19\nreits in Futtermitteln enthalten gewesen sind,                             Verbote zum\nden Naturhaushalt zu gefährden,                                      Schutz vor Täuschung\n2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei          Es ist verboten, Futtermittel, deren Kennzeichnung\nbestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwen-              oder Aufmachung den Anforderungen des Artikels 11\ndung geeignet sind,                                       Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht ent-\na) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Le-         spricht, in den Verkehr zu bringen oder für solche Fut-\nbensmittel oder sonstigen Produkte zu beein-           termittel allgemein oder im Einzelfall zu werben.\nträchtigen,\n§ 20\nb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene\nunerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in                                  Verbot der\nFuttermitteln enthalten gewesen sind, den Natur-                    krankheitsbezogenen Werbung\nhaushalt zu gefährden,                                    (1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzu-\nsatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung\n3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,\nfür sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu ver-\na) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen             wenden, die sich\nLebensmittel oder sonstigen Produkte zu beein-\n1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten\nträchtigen,\noder\nb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene\n2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht\nunerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in\nFolge mangelhafter Ernährung sind,\nFuttermitteln enthalten gewesen sind, den Natur-\nhaushalt zu gefährden.                                 beziehen.\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich\n§ 18                              nicht auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe oder\nVerfütterungsverbot und Ermächtigungen                 Vormischungen soweit diese Aussagen der Zweckbe-\nstimmung dieser Stoffe entsprechen.\n(1) Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblü-\ntiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfutter-           (3) Artikel 13 Absatz 3 der           Verordnung    (EG)\nmitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Nutz-     Nr. 767/2009 bleibt unberührt.\ntiere, soweit es sich um Wiederkäuer handelt, ist ver-\nboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht für Milch und                                   § 21\nMilcherzeugnisse. Vorschriften über die Verfütterung                                Weitere Verbote\nvon Speise- und Küchenabfällen bleiben unberührt.                               sowie Beschränkungen\nUnberührt bleiben auch die Verfütterungsverbote nach             (1) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr ge-\nder Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen             bracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung\nParlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit                 aufgrund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt\nVorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung be-         festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.\nstimmter transmissibler spongiformer Enzephalopa-\n(2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen\nthien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) in der jeweils\nnicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer\ngeltenden Fassung.\ndurch Rechtsverordnung aufgrund von Ermächtigun-\n(2) Abweichend von tierseuchenrechtlichen Vor-             gen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung\nschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen          nicht entsprechen.\nund die Ausfuhr dürfen Futtermittel im Sinne des Ab-\n(3) Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, dür-\nsatzes 1 nicht nach\nfen Futtermittel,\n1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder\n1. bei deren Herstellen oder Behandeln\n2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-                   a) ein Futtermittelzusatzstoff der in Artikel 6 Absatz 1\npäischen Wirtschaftsraum oder andere Drittländer                  Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003\nausgeführt                                                        genannten Kategorie der Kokzidiostatika und\nwerden.                                                               Histomonostatika oder","1782           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\nb) ein Futtermittelzusatzstoff einer anderen als der      soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num-\nin Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung       mer 1, 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch\n(EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie                 in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke er-\nverwendet worden ist,                                     forderlich ist,\n2. die einer durch                                            1. den Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen festzu-\nsetzen,\na) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1,\n2. die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die\nb) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1,                 eine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel\nc) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3,                 von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicher-\nstellen,\nd) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11\n3. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstat-\nfestgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder\ntung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu\n3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1,                stellen, in denen Futtermittel hergestellt oder behan-\nauch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Ver-          delt werden,\nordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen,\n4. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der in\nnicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden.            Nummer 3 bezeichneten Räume, Anlagen oder Be-\nSatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der verwendete Fut-              hältnisse, der zur Beförderung von Futtermitteln die-\ntermittelzusatzstoff durch einen unmittelbar geltenden            nenden Transportmittel, der bei einer solchen Beför-\nRechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der                  derung benutzten Behältnisse und Gerätschaften\nEuropäischen Union zugelassen ist und der verwendete              und der Ladeplätze sowie die Führung von Nachwei-\nFuttermittelzusatzstoff oder das Futtermittel einer im            sen über die Reinigung und Desinfektion zu regeln.\nRahmen dieses unmittelbar geltenden Rechtsaktes\noder in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgesetz-                                    § 23a\nten Anforderung entspricht, sofern eine solche Anfor-\nErmächtigungen zum\nderung dort festgesetzt worden ist. Abweichend von\nSchutz der tierischen Gesundheit\nSatz 1 dürfen Futtermittel in den Fällen des Satzes 1\nund zur Förderung der tierischen Erzeugung\n1. Nummer 2 Buchstabe b und                                      Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n2. Nummer 2 Buchstabe c, soweit ein nach § 23a                Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nNummer 3 festgesetzter Mindestgehalt unterschrit-         soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, 3\nten wird,                                                 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Verbin-\nverfüttert werden. Das Bundesministerium wird er-             dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung               ist,\ndes Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1              1. den Höchstgehalt an Mittelrückständen festzu-\nNummer 1, 2 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbin-                 setzen,\ndung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar              2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzu-\nist,                                                               setzen,\n1. abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a                   3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel-\nund b die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten               zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfut-\nFällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen                   termitteln festzusetzen,\nund, soweit erforderlich, von einer Genehmigung ab-\nhängig zu machen,                                           4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzuset-\nzen,\n2. Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 Nummer 3\noder Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG)               5. Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte andere Fut-\nNr. 396/2005 zuzulassen.                                       termittel zuzulassen, soweit Futtermittelzusatz-\nstoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung\nbedürfen,\n§ 22\n6. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auf-\nErmächtigungen\ntretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als\nzum Schutz der Gesundheit\nFuttermittelzusatzstoffe zuzulassen,\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n7. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzel-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nfuttermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Ver-\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,\nkehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,\nauch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke\nerforderlich ist, bei dem Herstellen oder dem Behandeln         8. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbrin-\nvon Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe                 gen oder die Verwendung von bestimmten Futter-\noder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu                mitteln oder die Verwendung von Stoffen für die\nbeschränken.                                                       Herstellung von Futtermitteln\na) zu verbieten,\n§ 23                                   b) zu beschränken,\nWeitere Ermächtigungen                            c) von einer Zulassung abhängig zu machen sowie\nzum Schutz der Gesundheit                               die Voraussetzungen und das Verfahren für die\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch                        Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulas-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                       sung zu regeln,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011                      1783\nd) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel            1. Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines\nhinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Fut-           Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder\ntermittel und die tierische Erzeugung abhängig            der Europäischen Union,\nzu machen, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirk-      2. Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futter-\nsamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammenset-              mittel,\nzung und technologischen Beschaffenheit, ihres\nGehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres          3. Durchführung gemeinschaftlicher oder unionsrecht-\nEnergiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer            licher Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme\nZusammensetzung,                                      zu regeln.\n9. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfutter-\nAbschnitt 4\nmittel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschrei-\nben, dass innerhalb dieser Wartezeit tierische Pro-             Ve r k e h r m i t k o s m e t i s c h e n M i t t e l n\ndukte als Lebensmittel nicht gewonnen werden\ndürfen,                                                                                 § 26\n10. Anforderungen an                                                                   Verbote zum\nSchutz der Gesundheit\na) Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen\nhinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzelfut-       Es ist verboten,\ntermittel oder Mischfuttermittel und die tierische    1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen\nErzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirk-          oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungs-\nsamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammenset-              gemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeig-\nzung und technologischen Beschaffenheit,                  net sind, die Gesundheit zu schädigen,\nb) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsicht-    2. Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestim-\nlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen,         mungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch\nihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und             geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als\nihrer Zusammensetzung                                     kosmetische Mittel in den Verkehr zu bringen.\nfestzusetzen,                                             Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Ge-\nbrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung\n11. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermit-          der Aufmachung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe\nteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Ge-            und Gemische aus Stoffen, ihrer Kennzeichnung, so-\ngenstände oder die Anwendung bestimmter Verfah-           weit erforderlich, der Hinweise für ihre Verwendung\nren vorzuschreiben, zu verbieten, zu beschränken          und der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller\noder von einer Zulassung abhängig zu machen,              sonstigen, die Mittel, die Stoffe oder die Zubereitungen\n12. das Verwenden von Gegenständen, die dazu be-              aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen\nstimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inver-        seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbrin-\nkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln ver-        gen der kosmetischen Mittel Verantwortlichen.\nwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in\nBerührung kommen oder auf diese einwirken, zu                                           § 27\nverbieten oder zu beschränken, wenn zu befürchten                               Vorschriften zum\nist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile                         Schutz vor Täuschung\neines Stoffs in ein Futtermittel übergehen.\n(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irrefüh-\nrender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den\n§ 24                              Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allge-\nGewähr für                            mein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen\nbestimmte Anforderungen                       oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung\nliegt insbesondere dann vor, wenn\nDer Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Ge-\nwähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Ab-        1. einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt\nsatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)              werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wis-\nNr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt.                  senschaft nicht zukommen oder die wissenschaft-\nlich nicht hinreichend gesichert sind,\n§ 25                              2. durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Dar-\nstellung oder sonstige Aussage fälschlich der Ein-\nMitwirkung\ndruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit\nbestimmter Behörden\nerwartet werden kann,\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch               3. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben,\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-               Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aus-\ndesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-           sagen über\nsatz 1 Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit\n§ 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die              a) die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge\nMitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz                      des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen\nund Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes                  Personen,\nfür Risikobewertung sowie Art und Umfang dieser Mit-              b) Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaf-\nwirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen Ge-                   fenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit,\nmeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen                   Herkunft oder Art der Herstellung","1784          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\nverwendet werden,                                        Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind ver-\n4. ein kosmetisches Mittel für die vorgesehene Verwen-       traulich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck\ndung nicht geeignet ist.                                 verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von\ngesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten.\n(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung        In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2\nauf dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt.            können nähere Bestimmungen über die vertrauliche\nBehandlung und die Zweckbindung nach Satz 2 erlas-\n§ 28                              sen werden.\nErmächtigungen zum\nSchutz der Gesundheit                                                   § 29\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-                        Weitere Ermächtigungen\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft              (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nund Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-           vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in         und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n§ 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1            mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in\nAbsatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,                 § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-\n1. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffen-         dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich\nheit bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen,          ist,\n1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem\n2. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die\nEinführer bestimmte Angaben, insbesondere über\nden in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 8 für Be-\ndas Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zu-\ndarfsgegenstände vorgesehenen Regelungen ent-\nsammensetzung kosmetischer Mittel, über die hier-\nsprechen.\nbei verwendeten Stoffe, über die Wirkungen von\n(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1               kosmetischen Mitteln sowie über die Bewertungen,\nNummer 1 oder nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-                  aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung kos-\ndung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a                metischer Mittel ergibt, und über den für die Bewer-\noder Nummer 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht                  tung Verantwortlichen für die für die Überwachung\nentsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht wer-           des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln zuständigen\nden.                                                             Behörden bereitgehalten werden müssen sowie den\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-            Ort und die Einzelheiten über die Art und Weise des\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft               Bereithaltens zu bestimmen,\nund Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-           2. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einfüh-\nmung des Bundesrates, soweit es für eine medizinische            rer den für die Überwachung des Verkehrs mit kos-\nBehandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen,              metischen Mitteln zuständigen Behörden bestimmte\ndie auf die Einwirkung von kosmetischen Mitteln zu-              Angaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat,\nrückgehen können, erforderlich ist,                          3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsver-\n1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem-             fahren, nach denen die gesundheitliche Unbedenk-\njenigen, der das kosmetische Mittel in den Verkehr           lichkeit kosmetischer Mittel zu bestimmen und zu\nbringt, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und              beurteilen ist, festzulegen und das Herstellen, das\nLebensmittelsicherheit bestimmte Angaben über                Behandeln und das Inverkehrbringen von kos-\ndas kosmetische Mittel, insbesondere Angaben zu              metischen Mitteln hiervon abhängig zu machen,\nseiner Identifizierung, über seine Verwendungs-          4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einfüh-\nzwecke, über die in dem kosmetischen Mittel enthal-          rer bestimmte Angaben über\ntenen Stoffe und deren Menge sowie jede Verände-\na) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammen-\nrung dieser Angaben mitzuteilen sind, und die Ein-\nsetzung kosmetischer Mittel oder\nzelheiten über Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeit-\npunkt der Mitteilungen zu bestimmen,                         b) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf die\nmenschliche Gesundheit\n2. zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbrau-\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit die Angaben            auf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht\nnach Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeich-             zugänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht\nnenden medizinischen Einrichtungen, die Erkennt-             Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen.\nnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen kos-           (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nmetischer Mittel sammeln und auswerten und bei           im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nStoff bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigun-        schaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit\ngen durch Beratung und Behandlung Hilfe leisten          Zustimmung des Bundesrates, soweit es\n(Informations- und Behandlungszentren für Vergif-        1. zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in\ntungen), weiterleiten kann,                                  Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke\n3. zu bestimmen, dass die Informations- und Behand-              erforderlich ist, vorzuschreiben, dass kosmetische\nlungszentren für Vergiftungen dem Bundesamt für              Mittel unter bestimmten zur Irreführung geeigneten\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über            Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht\nErkenntnisse aufgrund ihrer Tätigkeit berichten, die         in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für\nfür die Beratung bei und die Behandlung von Stoff            sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Dar-\nbezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen                stellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben\nvon allgemeiner Bedeutung sind.                              werden darf,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011           1785\n2. zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3      2. für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen fest-\nBuchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-          zulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen\nsatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inver-        die Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.\nkehrbringen von kosmetischen Mitteln zu verbieten\nMaterialien oder Gegenstände, die den Anforderungen\noder zu beschränken.\ndes Satzes 1 Nummer 2 nicht entsprechen, dürfen nicht\nals Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6\nAbschnitt 5                             Satz 1 Nummer 1 verwendet oder in den Verkehr ge-\nVe r k e h r m i t                      bracht werden.\nsonstigen Bedarfsgegenständen                             (3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwen-\ndung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstan-\n§ 30                              des hergestellt oder behandelt worden sind, als Le-\nVerbote zum                            bensmittel in den Verkehr zu bringen.\nSchutz der Gesundheit\n§ 32\nEs ist verboten,\nErmächtigungen zum\n1. Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen\nSchutz der Gesundheit\noder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsge-\nmäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet               (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nsind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zu-           vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nsammensetzung, insbesondere durch toxikologisch          und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nwirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu          mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in\nschädigen,                                               § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1\n2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsge-           Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,\nmäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet            1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen\nsind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusam-            oder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behan-\nmensetzung, insbesondere durch toxikologisch                 deln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu ver-\nwirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu              bieten oder zu beschränken,\nschädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr\nzu bringen,                                              2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter\nBedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen\n3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6                  nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen,\nSatz 1 Nummer 1 bei dem Herstellen oder Behan-\ndeln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die         3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Her-\nBedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Auf-               stellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu\nnahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädi-             verbieten oder zu beschränken,\ngen.                                                     4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die\n§ 31                                  a) aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Ver-\nbraucherinnen oder Verbraucher einwirken oder\nÜbergang von                                   übergehen können oder\nStoffen auf Lebensmittel\nb) die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehr-\n(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im             bringen von bestimmten Bedarfsgegenständen\nSinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die den in                  in oder auf diesen vorhanden sein dürfen,\nArtikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004\nfestgesetzten Anforderungen an ihre Herstellung nicht        5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzu-\nentsprechen, als Bedarfsgegenstände zu verwenden                 setzen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfs-\noder in den Verkehr zu bringen.                                  gegenstände verwendet werden,\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch          6. Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfsge-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                 genständen im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Num-\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1             mer 1 zu erlassen,\noder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,         7. vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegen-\ngenannten Zwecke erforderlich ist,                               stände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3\n1. vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände             bis 6 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen,\nals Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6             wenn bestimmte Anforderungen an ihre mikrobio-\nSatz 1 Nummer 1 nur so hergestellt werden dürfen,            logische Beschaffenheit eingehalten werden,\ndass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren\n8. beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen\nBedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Le-\nWarnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen,\nbensmittel oder deren Oberfläche in Mengen abge-\nSicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das\nben, die geeignet sind,\nVerhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben.\na) die menschliche Gesundheit zu gefährden,\n(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1\nb) die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack            Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5 oder 6 er-\noder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträch-         lassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen\ntigen,                                                nicht in den Verkehr gebracht werden.","1786           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\n§ 33                                Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund\nVorschriften zum                           dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nSchutz vor Täuschung                             nicht entspricht,\n(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im          7. von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse ab-\nSinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unter irrefüh-               hängig zu machen; dies gilt auch für die Durchfüh-\nrender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den                   rung von Bewertungen, aus denen sich die gesund-\nVerkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen Be-                heitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.\ndarfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzelfall           In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 5\nmit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aus-              oder 6 kann bestimmt werden, dass die zuständige Be-\nsagen zu werben.                                                 hörde für die Durchführung eines Zulassungs-, Geneh-\nmigungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens das\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nsicherheit ist.\nund Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in\n§ 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 1                                           § 35\nAbsatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzu-                                Ermächtigungen zum\nschreiben, dass andere als in Absatz 1 genannte Be-                  Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung\ndarfsgegenstände nicht unter irreführender Bezeich-                 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-\nnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr ge-                  nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nbracht werden dürfen oder für solche Bedarfsgegen-               Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nstände allgemein oder im Einzelfall nicht mit irreführen-        des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-\nden Darstellungen oder sonstigen Aussagen geworben               satz 1 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit\nwerden darf und die Einzelheiten dafür zu bestimmen.             § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,\n1. Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeich-\nAbschnitt 6\nnung von Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen\nGemeinsame                                 oder Behandeln zu regeln und dabei insbesondere\nVo r s c h r i f t e n f ü r a l l e E r z e u g n i s s e    a) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des\nVolumens sowie\n§ 34\nb) Angaben über\nErmächtigungen zum\nSchutz der Gesundheit                               aa) den Inhalt, insbesondere über die Zusam-\nmensetzung, die Beschaffenheit, Inhaltsstoffe\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-                        oder Energiewerte,\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                      bb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen\ndes Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-                     Verantwortlichen, die Anwendung von Verfah-\nsatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,                       ren, den Zeitpunkt oder die Art und Weise der\ngenannten Zwecke erforderlich ist, das Herstellen, das                      Herstellung, die Haltbarkeit, die Herkunft, die\nBehandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich des                            Zubereitung, den Verwendungszweck oder,\n§ 13 Absatz 5 Satz 1, das Inverkehrbringen von be-                          für bestimmte Erzeugnisse, eine Wartezeit\nstimmten Erzeugnissen                                               vorzuschreiben,\n1. zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maß-            2. für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass\nnahmen, insbesondere die Sicherstellung und un-                 a) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sons-\nschädliche Beseitigung, zu regeln,                                 tigen Umhüllungen, auch verschlossen oder von\n2. zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen                     bestimmter Art, in den Verkehr gebracht werden\nMaßnahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbeson-                   dürfen und dabei die Art oder Sicherung eines\ndere vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse                   Verschlusses zu regeln,\nnur von bestimmten Betrieben oder unter Einhaltung              b) an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnis-\nbestimmter gesundheitlicher Anforderungen herge-                   sen, in denen Erzeugnisse feilgehalten oder sonst\nstellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wer-                zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt\nden dürfen,                                                        anzugeben ist,\n3. von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer              c) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzu-\nGenehmigung abhängig zu machen,                                    geben sind,\n4. von einer Anzeige abhängig zu machen,                         3. für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das\n5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zu-                Herstellen oder das Behandeln zu erlassen,\nlassung, die Registrierung und die Genehmigung               4. für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichungen\nnach Nummer 3 einschließlich des Ruhens der Zu-                 bei bestimmten vorgeschriebenen Angaben festzu-\nlassung, der Registrierung oder der Genehmigung                 legen,\nzu regeln,                                                   5. vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte Er-\n6. das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und                  zeugnisse herstellt, behandelt, einführt oder in den\nfür die Überprüfung bestimmter Anforderungen des                Verkehr bringt, bestimmte Informationen, insbeson-\nErzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu re-               dere über die Verwendung der Erzeugnisse, bereit-\ngeln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den             zuhalten oder der zuständigen Behörde auf Auffor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011             1787\nderung zu übermitteln hat, sowie Inhalt, Art und              oder registriert sein müssen sowie das Verfahren\nWeise und Beschränkungen des Bereithaltens zu                 für die Anerkennung, Zulassung oder Registrierung\nregeln.                                                       einschließlich des Ruhens der Anerkennung oder\nZulassung zu regeln,\n§ 36                               2. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine\nErmächtigungen für                             Anerkennung, Zulassung oder Registrierung zu er-\nbetriebseigene Kontrollen und Maßnahmen                     teilen ist.\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-             (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Num-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und           mer 2 können an das Herstellen, das Behandeln, das\nTechnologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung             Inverkehrbringen oder das Verwenden des jeweiligen\ndes Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in               Erzeugnisses Anforderungen insbesondere über\n§ 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppel-              1. die bauliche Gestaltung der Anlagen und Einrichtun-\nbuchstabe aa, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,                gen, insbesondere hinsichtlich der für die betroffene\ngenannten Zwecke erforderlich ist,                                Tätigkeit einzuhaltenden hygienischen Anforderun-\n1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-               gen,\nzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr       2. die Gewährleistung der von den betroffenen Betrie-\nbringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und              ben nach der Anerkennung, Zulassung, Registrie-\nMaßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulun-                 rung oder Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften\ngen von Personen in der erforderlichen Hygiene                dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes\ndurchzuführen und darüber Nachweise zu führen ha-             erlassenen Rechtsverordnungen,\nben, sowie dass Betriebe bestimmten Prüfungs- und\nMitteilungspflichten unterliegen,                         3. die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeits-\nschutz,\n2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der be-\ntriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach               4. das Vorliegen der im Hinblick auf die betroffene\nNummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung                  Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit der Betriebs-\nder Kontrollergebnisse zu regeln,                             inhaberin oder des Betriebsinhabers oder der von\nder Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber be-\n3. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise             stellten verantwortlichen Person,\nnach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer Aufbe-\nwahrung zu regeln,                                        5. die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforder-\nliche Sachkunde der Betriebsinhaberin oder des Be-\n4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-               triebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin\nzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr           oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwort-\nbringen, oder von diesen Betrieben beauftragte La-            lichen Person,\nbors, bei der Durchführung mikrobiologischer Unter-\nsuchungen im Rahmen der betriebseigenen Kontrol-          6. die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre Aufbe-\nlen nach Nummer 1 bestimmtes Untersuchungsma-                 wahrung\nterial aufzubewahren und der zuständigen Behörde          festgelegt werden.\nauf Verlangen auszuhändigen haben sowie die ge-\neignete Art und Weise und die Dauer der Aufbewah-                               Abschnitt 7\nrung und die Verwendung des ausgehändigten Un-                                Überwachung\ntersuchungsmaterials zu regeln.\nSatz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen,                                     § 38\nin denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-                               Zuständigkeit,\nmer 1 gehalten werden. Eine Mitteilung aufgrund einer                         gegenseitige Information\nRechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 oder eine\nAushändigung von Untersuchungsmaterial aufgrund                  (1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnah-\neiner Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 4 darf              men nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Geset-\nnicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden        zes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittel-\noder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach               bar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mit-           schaft oder der Europäischen Union im Anwendungs-\nteilenden oder Aushändigenden verwendet werden.               bereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht,\nsoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.\n§ 37                               § 55 bleibt unberührt.\nWeitere Ermächtigungen                           (2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums\nder Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Ge-\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-         setzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft            Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden\nund Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-            Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der\nmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in          Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses\n§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4, jeweils auch in Ver-         Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständi-\nbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforder-          gen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Ver-\nlich ist,                                                     teidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einver-\n1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-           nehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von\nzeugnisse herstellen, behandeln, in den Verkehr           diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlasse-\nbringen oder verwenden, anerkannt, zugelassen             nen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur","1788           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\nDurchführung der besonderen Aufgaben der Bundes-                                         § 38a\nwehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesund-                                Übermittlung von\nheitsschutz gewahrt bleibt.                                                Daten über den Internethandel\n(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zu-              (1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt\nständigen Behörden und Stellen des Bundes und der             nach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unterstützung\nLänder haben sich gegenseitig                                 der den Ländern obliegenden Überwachung der Einhal-\ntung der Vorschriften\n1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stel-         1. dieses Gesetzes,\nlen mitzuteilen und                                       2. der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nverordnungen und\n2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.\n3. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro-\n(4) Die zuständigen Behörden                                   päischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nUnion im Anwendungsbereich dieses Gesetzes\n1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-        den zuständigen Behörden der Länder auf deren Anfor-\ngliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte           derung die ihm aus der Beobachtung elektronisch an-\nund übermitteln die erforderlichen Urkunden und           gebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Num-\nSchriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhal-         mer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden\ntung der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln ver-       Daten über Unternehmen, die diesem Gesetz unterlie-\nwechselbare Produkte geltenden Vorschriften zu er-        gende Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechsel-\nmöglichen,                                                bare Produkte im Internet anbieten. Die Anforderungen\nsind über das Bundesamt für Verbraucherschutz und\n2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines          Lebensmittelsicherheit an das Bundeszentralamt für\nanderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte,        Steuern zu richten; das Bundeszentralamt für Steuern\nteilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unter-        übermittelt die Daten an das Bundesamt für Verbrau-\nrichten das Bundesministerium darüber.                    cherschutz und Lebensmittelsicherheit, das die Daten\nden anfordernden Behörden weiterleitet. Soweit die\n(5) Hat die nach § 39 Absatz 1 Satz 1 für die Einhal-      Länder für den Zweck des Satzes 1 eine gemeinsame\ntung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln      Stelle einrichten, ergeht die Anforderung durch diese\nzuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Fut-            Stelle und sind die in Satz 1 bezeichneten Daten dieser\ntermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewon-       Stelle zu übermitteln; diese Stelle leitet die übermittel-\nnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklich-          ten Daten den zuständigen Behörden weiter.\nkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen,\nverfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die          (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind\nDurchführung des § 41 zuständige Behörde über die             1. der Name, die Anschrift und die Telekommunika-\nihr bekannten Tatsachen.                                          tionsinformationen des Unternehmens,\n2. das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininfor-\n(6) Die zuständigen Behörden teilen den zustän-                mationen und die Landzuordnung,\ndigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tat-\nsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung          3. die betroffenen Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln\nder Einhaltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmit-             verwechselbare Produkte.\nteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in           (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\ndiesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere          bensmittelsicherheit und die Stelle im Sinne des Ab-\nbei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwider-           satzes 1 Satz 3 haben die ihnen übermittelten Daten\nhandlungen gegen für Erzeugnisse und mit Lebensmit-           unverzüglich nach der Weiterleitung an die zuständigen\nteln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften.           Behörden zu löschen. Die zuständigen Behörden haben\ndie Daten zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich\n(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies           sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres\nzur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes              nach der Übermittlung an sie. Die Frist des Satzes 2 gilt\noder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-          nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldver-\nverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der           fahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen               gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung er-\nUnion vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen            forderlich ist; in diesem Falle sind die Daten mit rechts-\nder Überwachung gewonnen haben, anderen zustän-               kräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen.\ndigen Behörden desselben Landes, den zuständigen                 (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nBehörden anderer Länder, des Bundes oder anderer              vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nMitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission              durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nmitteilen.                                                    rates die Einzelheiten des Verfahrens der Datenüber-\nmittlung zu regeln.\n(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von\nUrkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und                                        § 39\nfuttermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6\nund 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des                                 Aufgabe und\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                       Maßnahmen der zuständigen Behörden\nals Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische Kom-           (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften\nmission.                                                      dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011             1789\nsenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gelten-                Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier\nden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder                   mit sich bringen,\nder Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses           7. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem in\nGesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne             Verkehr gebrachten Erzeugnis ausgehenden Gefahr\ndes § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der zuständi-              ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter\ngen Behörden. Dazu haben sie sich durch regelmäßige              Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,\nÜberprüfungen und Probennahmen davon zu überzeu-\ngen, dass die Vorschriften eingehalten werden.               8. Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Le-\nbensmittelunternehmers zur Unterrichtung der Ver-\n(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwen-              braucher nach Artikel 19 der Verordnung (EG)\ndigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststel-               Nr. 178/2002 und der Pflicht des Futtermittelunter-\nlung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Ver-                nehmers zur Unterrichtung der Verwender nach Ar-\ndachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festge-              tikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen\nstellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße          und\nsowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit\noder vor Täuschung erforderlich sind. Sie können ins-        9. die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 infor-\nbesondere                                                        mieren.\n1. anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis herge-        Artikel 54 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG)\nstellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat       Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des\noder dies beabsichtigt,                                  Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur\nÜberprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Fut-\na) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt        termittelrechts sowie der Bestimmungen über Tierge-\nund das Ergebnis der Prüfung mitteilt,                sundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004,\nb) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,           S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007,\nS. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nwenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Er-          Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geän-\nzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf-       dert worden ist, über Maßnahmen im Fall eines Versto-\ngrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-           ßes bleibt unberührt.\nnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte\nder Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-                (3) Eine Anordnung nach\npäischen Union im Anwendungsbereich dieses Ge-           1. Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 5 kann auch in Be-\nsetzes nicht entspricht,                                     zug auf das Verwenden eines zugelassenen Erzeug-\nnisses ergehen, soweit dies erforderlich ist, um eine\n2. vorübergehend verbieten, dass ein Erzeugnis in den\nunmittelbare drohende Gefahr für die Gesundheit\nVerkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer ent-\ndes Menschen abzuwehren; die Anordnung ist zu\nnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 ange-\nbefristen, bis über die weitere Zulassung des betrof-\nordneten Prüfung vorliegt,\nfenen Erzeugnisses von der zuständigen Stelle ent-\n3. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbrin-             schieden ist,\ngen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken,\n2. Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 kann auch in\n4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich,            Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels erge-\nanordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein           hen.\nErzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht          (4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 40\nhat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter      gelten für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte\nin den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die       entsprechend.\nauf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten\nErzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den          (5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung\nVerwender bereits erreicht hat oder erreicht haben       der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünsch-\nkönnte (Rückruf),                                        ten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten\nist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Über-\n5. Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und, so-       schreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Ab-\nweit dies zum Erreichen der in § 1 Absatz 1 Num-         satz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2\nmer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa              festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersu-\noder Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit      chungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vor-\n§ 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die     handensein des gesundheitlich nicht erwünschten\nunschädliche Beseitigung der Erzeugnisse veranlas-       Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die\nsen,                                                     zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseiti-\n6. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le-       gung der Ursachen für das Vorhandensein des gesund-\nbender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,         heitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maß-\nin das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten      nahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass\noder beschränken, wenn                                   der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung\ndurchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis\na) die Bundesrepublik Deutschland von der Kom-\nder Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden\nmission hierzu ermächtigt worden ist und dies\ninformieren das Bundesministerium, im Fall einer\ndas Bundesministerium im Bundesanzeiger be-\nRechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2\nkannt gemacht hat oder\nauch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nb) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen,     und Reaktorsicherheit, oder im Fall einer Rechtsverord-\ndass die Erzeugnisse oder lebenden Tiere ein          nung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucher-","1790          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\nschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über          sprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom\nermittelte Ursachen für das Vorhandensein des ge-            25.6.2004, S. 22, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom\nsundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Ver-       21.2.2008, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeord-          Nr. 558/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 18) geän-\nneten Maßnahmen zum Zweck der Information der                dert worden ist, vorliegen, die Entnahme von Proben\nKommission und der anderen Mitgliedstaaten.                  zur Untersuchung auf Trichinen und die Kennzeichnung\n(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung           übertragen kann. In der Rechtsverordnung nach Satz 1\nder Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln        sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die\nführen die zuständigen Behörden, wenn eine Über-             Übertragung und die Überwachung der Einhaltung der\nschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an uner-         Vorschriften zu regeln.\nwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festge-\nstellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ur-                                  § 40\nsachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu                       Information der Öffentlichkeit\nermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zustän-\ndige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung              (1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit un-\nder Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter             ter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder\nStoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei              Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittel-\nkann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte       unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das\nselbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen         Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behan-\nlässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die        delt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn\nzuständigen Behörden informieren das Bundesministe-          dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter\nrium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72           Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Ar-\nSatz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-           tikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren.\nbensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursa-      Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 ge-\nchen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und          nannten Art und Weise soll auch erfolgen, wenn\ndie zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen        1. der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosme-\nangeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information                 tisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko\nder Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.                  für die menschliche Gesundheit mit sich bringen\n(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-                kann,\nordnungen, die der Durchführung von Verboten nach            2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vor-\n1. Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buch-          schriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,\nstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,                    die\n2. Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster         a) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau-\nAnstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder                   cher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, ver-\n3. § 5, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 26 oder § 30                stoßen wurde, oder\ndienen, haben keine aufschiebende Wirkung.                       b) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau-\ncher vor Täuschung dienen, in nicht unerheb-\n(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung\nlichem Ausmaß verstoßen wurde,\noder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht auf-\ngrund der Absätze 2 bis 4 getroffen werden kann, blei-       3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vor-\nben weitergehende Regelungen der Länder, einschließ-             liegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung\nlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts,            für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder aus-\naufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme               gegangen ist und aufgrund unzureichender wissen-\ngetroffen werden kann, anwendbar.                                schaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen\n(8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, abwei-             die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit\nchend von Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung                 behoben werden kann,\nmit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den            4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr\nin § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, jeweils auch              ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Le-\nin Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken                bensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Ver-\nvereinbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige Be-             kehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches\nhörde im Fall erlegter Wildschweine oder anderer                 Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in ge-\nfleischfressender Tiere, die Träger von Trichinen sein           ringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in\nkönnen, bei denen keine Merkmale festgestellt werden,            den Verkehr gelangt ist,\ndie das Fleisch als bedenklich für den Verzehr er-\n5. Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen,\nscheinen lassen,\ndass ohne namentliche Nennung des zu beanstan-\n1. einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagd-              denden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des\nbezirk oder                                                  Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers,\n2. einem Jäger, dem die Jagd vom Jagdausübungsbe-                unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis her-\nrechtigten gestattet worden ist,                             gestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr\ngelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller\nin dessen Person die Voraussetzungen des Artikels 1\noder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeug-\nAbsatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe e der Verord-\nnisse nicht vermieden werden können.\nnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen            In den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 bis 5 ist eine\nHygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ur-          Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011            1791\nder Belange der Betroffenen mit den Interessen der           1. bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-\nÖffentlichkeit an der Veröffentlichung.                           mer 1 in oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen\n(2) Eine Information der Öffentlichkeit durch die Be-          oder bei von ihnen gewonnenen Lebensmitteln\nhörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame               a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren An-\nMaßnahmen, insbesondere eine Information der Öffent-                 wendung verboten ist, oder\nlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunter-          b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakologi-\nnehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder                   scher Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebie-\nnicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbrauche-              te, für die die Anwendung ausgeschlossen ist,\nrinnen und Verbraucher nicht erreichen. Unbeschadet\nnachgewiesen oder\ndes Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlich-\nkeit auf                                                     2. bei von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1\nNummer 1 aus diesem Betrieb oder Unternehmen\n1. eine Information der Öffentlichkeit oder\ngewonnenen Lebensmitteln, bei denen festgestellt\n2. eine Rücknahme- oder Rückrufaktion                             wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rück-\ndurch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer              stände von Stoffen nach Anhang I der Richtlinie\noder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen.              96/23/EG oder deren Umwandlungsprodukte über-\nDie Behörde kann unter den Voraussetzungen des Sat-               schritten\nzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer     wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen\nanderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Inte-          lassen. Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch\nressen der Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrem         für die in Satz 1 Nummer 1 genannten Tiere bestimmte\neigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind.                  Futtermittel.\n(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit informiert,          (2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Be-\nhat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzu-       förderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab-\nhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der           satz 1 Nummer 1 oder von ihnen gewonnener Lebens-\nMaßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird.             mittel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten,\nSatz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2        wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort\noder 3.                                                      vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend\n(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffent-       von Satz 1 und § 10 Absatz 2 kann die zuständige Be-\nlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als           hörde die Abgabe oder Beförderung von lebenden Tie-\nfalsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als un-         ren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder von\nrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich       ihnen gewonnener Lebensmittel zu einem anderen Be-\nöffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene          trieb oder Unternehmen mit Zustimmung der für diesen\nWirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wah-      Betrieb oder dieses Unternehmen zuständigen Behörde\nrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich        genehmigen, soweit Belange der vorgesehenen Ermitt-\nist. Diese Bekanntmachung soll in derselben Weise er-        lungen nicht entgegenstehen und die noch ausstehen-\nfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergan-     den Ermittlungen dort durchgeführt werden können. Die\ngen ist.                                                     zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1 auf-\nzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr\n(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für         gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungsklage ge-\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zustän-         gen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschie-\ndige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes       bende Wirkung.\nErzeugnis erkenntlich nicht im Inland in den Verkehr ge-\nbracht worden ist und                                            (3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines\nlebenden Tieres im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1\n1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund einer Meldung     eines Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens\nnach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002         oder Transportunternehmens und dessen unschädliche\neines anderen Mitgliedstaates oder                       Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage\n2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 aufgrund          einer Untersuchung nachgewiesen worden ist, dass\neiner sonstigen Mitteilung eines anderen Mitglied-       1. Stoffe, die im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU)\nstaates                                                       Nr. 37/2010 der Kommission als verbotene Stoffe\nvorliegt.                                                         aufgeführt sind, oder\n2. Stoffe, die nach Maßgabe einer aufgrund des § 10\n§ 41                                   Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b zur Umsetzung\nMaßnahmen im                                  von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\nErzeugerbetrieb, Viehhandels-                        oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsver-\nunternehmen und Transportunternehmen                       ordnung lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1\nNummer 1 nicht oder nur zu bestimmten Zwecken\n(1) Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der            zugeführt werden dürfen, nachweislich entgegen\nRichtlinie 96/23/EG in einem Erzeugerbetrieb, Viehhan-            den Vorschriften dieser Rechtsverordnung, sofern\ndelsunternehmen oder Transportunternehmen Ermitt-                 dort jeweils ausdrücklich auf die Umsetzung verwie-\nlungen über die Ursachen für das Vorhandensein von                sen wird,\nRückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe oder\nderen Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stof-            angewendet worden sind.\nfen, die von Tieren auf von ihnen gewonnene Erzeug-              (4) Sind die in Absatz 3 genannten Stoffe bei dem\nnisse übergehen und für den Menschen gesundheitlich          Tier, nicht aber deren Anwendung nachgewiesen wor-\nbedenklich sein können, anzustellen, wenn                    den, hat die zuständige Behörde das Verbot nach Ab-","1792          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\nsatz 2 Satz 1 aufrechtzuerhalten. Abweichend von                 Person obliegen und dabei andere fachlich ausgebil-\nSatz 1 und § 10 Absatz 2 kann die zuständige Behörde             dete Personen nach Weisung der zuständigen Be-\ndie Abgabe oder Beförderung von lebenden Tieren vor-             hörde und unter der fachlichen Aufsicht einer wis-\nbehaltlich des Satzes 3 nach Zustimmung der für den              senschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt wer-\nBetrieb oder das Unternehmen des Empfängers zu-                  den können,\nständigen Behörde genehmigen. Die zuständige Be-             2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 be-\nhörde darf die Abgabe oder Beförderung von Tieren                stimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkun-\nzu einem Schlachtbetrieb nur im Fall des Nachweises              digen Personen durchgeführt werden können,\nvon Stoffen nach Absatz 3 Nummer 1 und nur unter der\nVoraussetzung genehmigen, dass                               3. Vorschriften über die\n1. eine Gefährdung der Gesundheit des Menschen                   a) Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die\ndurch Rückstände ausgeschlossen ist oder                         an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich\nausgebildete Person und die in Nummer 2 ge-\n2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung je-                  nannten sachkundigen Personen,\ndes einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rück-\nstände von Stoffen mehr vorliegen, deren Anwen-              b) fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an die\ndung verboten ist.                                               in Satz 1 genannten Personen\n(5) Die zuständige Behörde hat im Fall einer Anord-           zu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises\nnung nach Absatz 3 vor deren Vollzug eine Untersu-               der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu\nchung auf Rückstände bei einer statistisch repräsenta-           regeln.\ntiven Zahl von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab-          Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsver-\nsatz 1 Nummer 1 des in Absatz 3 genannten Betriebes          ordnungen nach Satz 2 Nummer 3 zu erlassen, soweit\noder Unternehmens durchzuführen, bei denen Stoffe            das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Ge-\nmit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Ab-               brauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die\nsatzes 3 angewendet worden sein könnten. Die Inhabe-         Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Be-\nrin oder der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens         hörden zu übertragen.\nhat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Aus-               (2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der\nwahl der Tiere hat nach international anerkannten wis-       Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der\nsenschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.                     Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf-\n(6) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere     grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\nim Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des in Absatz 3           gen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung be-\ngenannten Betriebes oder Unternehmens, bei denen             auftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle\nStoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des            Beamten der Polizei, befugt,\nAbsatzes 3 angewendet worden sein könnten, und de-           1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in\nren unschädliche Beseitigung anzuordnen, wenn diese              oder auf denen\nAnwendung bei mindestens der Hälfte der nach Ab-\nsatz 5 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen wurde.             a) Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich               Verkehr gebracht werden,\nunverzüglich für die Untersuchung jedes einzelnen                b) sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1\nTieres in einem Labor, das die Anforderungen nach                    Nummer 1 befinden oder\nArtikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004\nc) Futtermittel verfüttert werden,\nerfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung\nnach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung                sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während\nund unschädliche Beseitigung der Tiere anzuordnen,               der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betre-\nbei denen bei der Untersuchung Stoffe mit pharma-                ten;\nkologischer Wirkung im Sinne von Absatz 3 nachgewie-         2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-\nsen wurden.                                                      liche Sicherheit und Ordnung\n(7) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den Ab-             a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Be-\nsätzen 3 und 6 durchgeführt worden sind, hat die Kos-                triebsräume und Räume auch außerhalb der dort\nten der Tötung und unschädlichen Beseitigung der                     genannten Zeiten,\nTiere zu tragen.\nb) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft\nVerpflichteten\n§ 42\nzu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit\nDurchführung der Überwachung\nder Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird\n(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Geset-              insoweit eingeschränkt;\nzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-         3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, ins-\nverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechts-               besondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstel-\nakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-                lungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei\npäischen Union im Anwendungsbereich dieses Geset-                der Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen\nzes ist durch fachlich ausgebildete Personen durchzu-            und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder\nführen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch             sonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                  anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch ge-\n1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungs-                  speicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, Ein-\nmaßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten               richtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeug-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011              1793\nnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab-         grund einer Abgabe der Verwaltungsbehörde nach § 41\nsatz 1 Nummer 1 zu besichtigen;                          Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ein-\n4. von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur Beför-        geleitet worden ist. Eine Übermittlung personenbezo-\nderung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im          gener Daten nach Satz 1 unterbleibt, wenn ihr beson-\nSinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie von den            dere bundesgesetzliche oder entsprechende landesge-\nin Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Betriebs-         setzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen;\nräumen oder Räumen Bildaufnahmen oder -auf-              eine Übermittlung nach Satz 1 unterbleibt ferner in der\nzeichnungen anzufertigen;                                Regel, solange und soweit ihr Zwecke des Strafverfah-\nrens entgegenstehen.\n5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht\nrechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderli-        (6) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnräume.\nchen Auskünfte, insbesondere solche über die Her-\nstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelan-                                § 43\ngenden Stoffe und deren Herkunft, das Inverkehr-                                Probenahme\nbringen und das Verfüttern zu verlangen;\n(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen\n6. entsprechend § 43 Proben zu fordern oder zu ent-          und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind\nnehmen.                                                  befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen folgende per-          ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern\nsonenbezogene Daten aufgenommen oder aufgezeich-             oder zu entnehmen. Soweit in unmittelbar geltenden\nnet werden, soweit dies zur Sicherung von Beweisen           Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der\nerforderlich ist:                                            Europäischen Union oder in Rechtsverordnungen nach\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil\n1. Name, Anschrift und Markenzeichen des Unterneh-\nder Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Ge-\nmers,\nfährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von\n2. Namen von Beschäftigten.                                  gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück\nDie Aufnahmen oder Aufzeichnungen sind zu vernich-           der gleichen Art und, soweit vorhanden aus demselben\nten, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens     Los, und von demselben Hersteller wie das als Probe\njedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Auf-         entnommene, zurückzulassen; der Hersteller kann auf\nnahme oder Aufzeichnung. Die Frist des Satzes 3 gilt         die Zurücklassung einer Probe verzichten.\nnicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfah-               (2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver-\nrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder          schließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum\ngerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung er-       der Probenahme und dem Datum des Tages zu verse-\nforderlich ist, in diesem Falle sind die Aufnahmen oder      hen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Ver-\nAufzeichnungen mit rechtskräftigem Abschluss des             siegelung als aufgehoben gelten.\nVerfahrens zu vernichten.\n(3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen\n(3) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die      worden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe\ndurch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder          sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf\nder Europäischen Union, dieses Gesetz oder durch auf-        Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Ge-\ngrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen           fahr einem vom Hersteller bestimmten, nach lebensmit-\ngeregelt sind, erforderlich ist, sind auch die Sachver-      telrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sach-\nständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und            verständigen zur Untersuchung auszuhändigen.\nder EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung der mit\n(4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-\nder Überwachung beauftragten Personen berechtigt,\nwachung nach diesem Gesetz entnommen werden,\nBefugnisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 wahr-\nwird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im\nzunehmen und Proben nach Maßgabe des § 43 Ab-\nEinzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Ver-\nsatz 1 Satz 1 und Absatz 4 zu entnehmen. Die Befug-\nkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige\nnisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 gelten auch für\nHärte eintreten würde.\ndiejenigen, die sich in der Ausbildung zu einer die Über-\nwachung durchführenden Person befinden.                         (5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten\nnicht für Proben von Futtermitteln.\n(4) Die Zollstellen können den Verdacht von Ver-\nstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Ge-\n§ 44\nsetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen\nRechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung                             Duldungs-, Mitwirkungs-\ndes Gesetzes über das Branntweinmonopol ergibt,                             und Übermittlungspflichten\nden zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen.                  (1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Ab-\n(5) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Ab-          satz 2 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtun-\nsatz 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich über           gen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter\ndie Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf       sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 41 bis 43\nVerstöße gegen Verbote und Beschränkungen dieses             zu dulden und die in der Überwachung tätigen Perso-\nGesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-          nen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, ins-\nverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechts-          besondere ihnen auf Verlangen\nakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-            1. die Räume und Geräte zu bezeichnen,\npäischen Union im Anwendungsbereich dieses Geset-\nzes bezieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu          2. Räume und Behältnisse zu öffnen und\nunterrichten. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren auf-     3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen.","1794          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\n(2) Die in § 42 Absatz 2 Nummer 5 genannten Per-          gewandten Analysenmethode und dem Auftraggeber\nsonen und Personenvereinigungen sind verpflichtet,           der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch\nden in der Überwachung tätigen Personen auf Verlan-          zu unterrichten.\ngen unverzüglich die dort genannten Auskünfte zu er-            (5) Ergänzend zu Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Ver-\nteilen. Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann der zur Aus-       ordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Ar-\nkunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen ver-      tikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, hat\nweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der        ein Futtermittelunternehmer, der Grund zu der An-\nin § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessord-        nahme hat, dass\nnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem        1. ein ihm angeliefertes Futtermittel oder\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.            2. ein von ihm erworbenes Futtermittel, über das er die\n(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermit-           tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt\ntelunternehmer ist verpflichtet, den in der Überwachung          hat,\ntätigen Personen auf Verlangen Informationen, die            einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Ver-\n1. er aufgrund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unterab-       ordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit\nsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in         Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)\nVerbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung         Nr. 767/2009, unterliegt, unverzüglich die zuständige\n(EG) Nr. 767/2009, eingerichteten Systems oder Ver-      Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe sei-\nfahrens besitzt und                                      nes Namens und seiner Anschrift darüber unter Angabe\ndes Namens und der Anschrift desjenigen, von dem\n2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel\nihm das Futtermittel angeliefert worden ist oder von\noder Futtermittel erforderlich sind,\ndem er das Futtermittel erworben hat, und des Datums\nzu übermitteln. Sind die in                                  der Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrichten. Er\n1. Satz 1 oder                                               unterrichtet dabei auch über von ihm hinsichtlich des\n2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)            Futtermittels getroffene oder beabsichtigte Maßnah-\nNr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab-       men. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht erforder-\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,                 lich bei\ngenannten Informationen in elektronischer Form ver-          1. einem Futtermittel, das der Futtermittelunternehmer\nfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.                    unschädlich beseitigt hat,\n(4) Ergänzend zu Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Ver-      2. einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft, das der\nordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunter-             Futtermittelunternehmer so hergestellt oder behan-\nnehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass                       delt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder\nzu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrs-\n1. ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder                       verbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG)\n2. ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er              Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 4\ndie tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt         Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)\nhat,                                                         Nr. 767/2009, nicht mehr unterliegt.\neinem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Ver-          (5a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Ana-\nordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich die       lysen bei Futtermitteln durchführt, aufgrund einer von\nzuständige Behörde schriftlich oder elektronisch unter       dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem\nAngabe seines Namens und seiner Anschrift darüber            Futtermittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme,\nunter Angabe des Namens und der Anschrift desjeni-           dass das Futtermittel einem Verbot nach Artikel 15\ngen, von dem ihm das Lebensmittel angeliefert worden         Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen\nist oder von dem er das Lebensmittel erworben hat,           würde, so hat er die zuständige Behörde von dem Zeit-\nund des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs zu           punkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten\nunterrichten. Er unterrichtet dabei auch über von ihm        Analysenmethode und dem Auftraggeber der Analyse\nhinsichtlich des Lebensmittels getroffene oder beab-         unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrich-\nsichtigte Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1          ten.\nist nicht erforderlich bei einem Lebensmittel pflanzlicher\n(6) Eine\nHerkunft, das der Lebensmittelunternehmer\n1. Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1\n1. unschädlich beseitigt hat oder\nder Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder Artikel 20\n2. so hergestellt oder behandelt hat oder nachvollzieh-          Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)\nbar so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt,          Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab-\ndass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Ab-             satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, oder nach\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr           Absatz 4a oder Absatz 5a,\nunterliegt.\n2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach\n(4a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Ana-           Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)\nlysen bei Lebensmitteln durchführt, aufgrund einer von           Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab-\ndem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem           satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,\nLebensmittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme,\ndass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Ar-          3. Übermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der\ntikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 un-           Verordnung (EG) Nr. 1935/2004\nterliegen würde, so hat er die zuständige Behörde von        darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrich-\ndem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der an-          tenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011              1795\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Un-           2. das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der\nterrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden.              Mitteilung nach Absatz 1 und der Übermittlung nach\nSatz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn der Unterrichtung                Absatz 2 zu regeln.\neine Unterrichtung nach Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5\nSatz 1 vorausgegangen ist. Die durch eine Unterrich-                                    § 45\ntung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Arti-                            Schiedsverfahren\nkel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1         (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene\nder Verordnung (EG) Nr. 767/2009, erlangten Informa-         Maßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln\ntionen dürfen von der für die Überwachung zuständigen        tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten be-\nBehörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in               zieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten\nstreitig, so können beide Parteien einvernehmlich den\n1. § 1 Absatz 1 Nummer 1,                                    Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverstän-\n2. § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall des § 1 Ab-        digen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines\nsatz 1a Nummer 1 vorliegt,                               Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem\nSachverständigen zu unterbreiten, der in einem von\n3. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuch-             der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt\nstabe aa oder                                            ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen\n4. § 1 Absatz 2                                              72 Stunden zu erstatten.\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichter-\ngenannten Zwecke verwendet werden.\nliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025\nbis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An-\n§ 44a                              wendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivil-\nMitteilungs-                           prozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht,\nund Übermittlungspflichten                    Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung\nüber Untersuchungsergebnisse zu                   das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend\ngesundheitlich nicht erwünschten Stoffen              von § 1059 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung\nmuss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats\n(1) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermit-       bei Gericht eingereicht werden.\ntelunternehmer ist verpflichtet, unter Angabe seines\nNamens und seiner Anschrift ihm vorliegende Untersu-                                    § 46\nchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht\nErmächtigungen\nerwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stof-\nfen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen,              (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Er-\nMykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebens-           füllung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um\nmitteln oder Futtermitteln nach näherer Bestimmung           eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 3 den zuständi-           fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\ngen Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Ver-       Bundesrates\npflichtung nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften      1. Vorschriften über\nergibt. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nicht zur straf-\na) die personelle, apparative und sonstige tech-\nrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein\nnische Mindestausstattung von Einrichtungen,\nVerfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\ndie amtliche Untersuchungen durchführen,\ngegen den Mitteilenden verwendet werden.\nb) die Voraussetzungen und das Verfahren für die\n(2) Die zuständigen Behörden der Länder übermit-                 Zulassung privater Sachverständiger, die zur Un-\nteln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung                 tersuchung von amtlichen oder amtlich zurückge-\nnach Absatz 3 in anonymisierter Form die ihnen vorlie-              lassenen Proben befugt sind,\ngenden Untersuchungsergebnisse über Gehalte an ge-\nsundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Le-           zu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buch-\nbensmitteln oder Futtermitteln an das Bundesamt für              stabe b kann vorgesehen werden, dass private\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, sofern             Sachverständige sich nur solcher Dritter zur Un-\nsich eine solche Verpflichtung nicht bereits aufgrund            tersuchung von amtlichen oder amtlich zurückge-\nanderer Rechtsvorschriften ergibt. Das Bundesamt für             lassenen Proben bedienen dürfen, die zugelassen\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellt            oder registriert sind,\nvierteljährlich einen Bericht über Gehalte an gesund-        2. Vorschriften\nheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Lebens-           a) über die Art und Weise der Untersuchung oder\nmitteln oder Futtermitteln.                                         Verfahren zur Untersuchung von Erzeugnissen,\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-               einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Ab-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,                     satz 1 Nummer 1, auch in den Fällen der Num-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsver-                  mer 1 Buchstabe b, einschließlich der Probenah-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es                   meverfahren und der Analysemethoden, zu erlas-\nzur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4                   sen,\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung               b) über die Art der Probenahme zu treffen und die\nmit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,                Einzelheiten des Verfahrens hierfür zu regeln,\n1. die Stoffe zu bestimmen, für die die Mitteilungs-         3. die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von\npflicht nach Absatz 1 besteht,                               bestimmten Erzeugnissen vom Ergebnis der Stich-","1796            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\nprobenuntersuchung dieser Partie abhängig zu                   und Art, Form und Umfang solcher Nachweise und\nmachen,                                                        die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,\n4. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben          3. vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise\nin Herstellungsbetrieben und an Behältnissen vorzu-            Betriebe Rückstellproben zu bilden haben und die\nschreiben,                                                     Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,\n5. vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in              4. das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen\nwelcher Art und Weise und von wem der Hersteller               von einer Anzeige abhängig zu machen sowie das\neines Erzeugnisses oder eines mit einem Lebensmit-             Verfahren hierfür zu regeln.\ntel verwechselbaren Produkts oder ein anderer für          In Rechtsverordnungen nach\nein Erzeugnis oder für ein mit einem Lebensmittel\n1. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a können Art, Form\nverwechselbaren Produkt nach diesem Gesetz, den\nund Umfang der Buchführung und die Dauer der\naufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-              Aufbewahrung von Unterlagen,\nnungen oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten\nder Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-               2. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können Art, Form,\npäischen Union im Anwendungsbereich dieses Ge-                 Inhalt, Erteilung, Verwendung und Aufbewahrung\nsetzes Verantwortlicher über eine zurückgelassene              von Begleitpapieren\nProbe, die zum Zweck der Untersuchung entnom-              näher geregelt werden. In Rechtsverordnungen nach\nmen wurde, oder eine Probenahme zu unterrichten            Satz 1 Nummer 4 kann bestimmt werden, dass die zu-\nist.                                                       ständige Behörde für die Durchführung des Anzeigever-\nSoweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4               fahrens, einschließlich einer Weiterleitung von Anzeigen\nRechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betrof-           an die zuständigen Behörden der Länder und das Bun-\nfen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das       desministerium, das Bundesamt für Verbraucherschutz\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-            und Lebensmittelsicherheit ist.\ntorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium.                                                                                     § 47\nWeitere Ermächtigungen\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nrates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleich-          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nmäßigen Überwachung,                                           soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,\nauch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten\n1. vorzuschreiben,                                             Zwecke erforderlich ist,\na) dass über das Herstellen, das Behandeln, das In-        1. ergänzend zu § 41 Absatz 2 bis 5 Verbote und\nverkehrbringen, das Verbringen in das Inland oder          Beschränkungen des Inverkehrbringens oder der\ndas Verbringen aus dem Inland von Erzeugnissen             Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4\noder zu ihrer Herstellung oder Behandlung be-              Absatz 1 Nummer 1 oder von diesen gewonnenen\nstimmten Stoffe und das Verfüttern von Futtermit-          Lebensmitteln einschließlich der Voraussetzungen\nteln Buch zu führen ist und die zugehörigen Un-            dafür zu erlassen,\nterlagen aufzubewahren sind,\n2. zusätzlich zu den in § 41 Absatz 1 bis 5 aufgeführten\nb) dass Erzeugnisse oder zu ihrer Herstellung oder             Maßnahmen Vorschriften zur Durchführung der Kon-\nBehandlung bestimmte Stoffe nur mit einem Be-              trolle im Erzeugerbetrieb, Viehhandels- oder Trans-\ngleitpapier in den Verkehr gebracht, in das Inland         portunternehmen bei lebenden Tieren im Sinne\noder aus dem Inland verbracht werden dürfen,               des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder in von diesen\nc) dass und in welcher Weise                                   Tieren gewonnenen Lebensmitteln, einschließlich\nder Kennzeichnung von Tieren, zu erlassen,\naa) Vorhaben, Futtermittel zu behandeln, herzu-\nstellen, in den Verkehr zu bringen oder zu ver-   3. andere als von § 41 erfasste lebende Tiere im Sinne\nfüttern,                                              des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder von ihnen gewon-\nnene Lebensmittel den Vorschriften des § 41 Ab-\nbb) das Überlassen von ortsfesten oder beweg-              satz 1 bis 5 zu unterstellen, soweit dies zur Umset-\nlichen Anlagen zum Behandeln, Herstellen,             zung gemeinschaftsrechtlicher oder unionsrecht-\nInverkehrbringen oder Verfüttern von Futter-          licher Vorschriften zur Rückstandskontrolle bei le-\nmitteln und der Einsatz solcher Anlagen               benden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1\nanzuzeigen sind,                                           oder bei Lebensmitteln erforderlich ist,\n4. das Verfahren der\n2. Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nach-\nweisen über die Feststellung von                               a) Überwachung von Betrieben oder Unternehmen,\ndie in § 41 Absatz 2 bis 5 genannt sind,\na) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Er-\nzeugnisse oder der lebenden Tiere im Sinne des             b) der Ursachenermittlung für das Vorhandensein\n§ 4 Absatz 1 Nummer 1, die Betriebe von anderen                von Rückständen bei Tieren im Sinne des § 4 Ab-\nBetrieben beziehen oder an andere Betriebe ab-                 satz 1 Nummer 1 oder in von diesen gewonne-\ngeben,                                                         nem Fleisch\nb) Name und Anschrift der Lieferanten und der Ab-              zu regeln.\nnehmer der in Buchstabe a genannten Erzeug-               (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nnisse und lebenden Tiere,                              um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011            1797\nZulassung von neuartigen Lebensmitteln und neu-                  in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder\nartigen Lebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechts-            der Europäischen Union gemeldet oder übermittelt\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                        worden sind oder\n1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-           2. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nmittelsicherheit oder eine andere Bundesoberbe-              mittelsicherheit elektronisch Zugriff auf die zur Er-\nhörde als zuständige Behörde bei Anzeige-, Geneh-            stellung eines Lagebildes notwendigen Daten ge-\nmigungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen             währt wird.\nLebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestim-\nmen sowie                                                Daten, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit aufgrund einer in Satz 1 ge-\n2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der\nnannten Vorschrift übermittelt worden sind oder auf\nnach § 38 Absatz 1 zuständigen Behörden sowie\ndie ihm elektronisch Zugriff gewährt worden ist, dürfen\ndie Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobe-\nauch für die Erstellung eines Lagebildes oder die Mit-\nwertung, zu regeln.\nwirkung daran verwendet werden. Das Bundesamt für\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen             Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die\ndes Einvernehmens mit dem Bundesministerium für              Daten unverzüglich dem Bundesministerium zur Ver-\nWirtschaft und Technologie. § 38 Absatz 7 gilt für bei       fügung zu stellen.\nder Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren\ngewonnene Daten entsprechend.                                   (4) Die nach § 26 der Viehverkehrsverordnung zu-\nständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach\n§ 48                             § 39 Absatz 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften\nüber Lebensmittel und Futtermittel jeweils zuständigen\nLandesrechtliche Bestimmungen                    Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen\nDie Länder können zur Durchführung der Überwa-            Daten. Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1\nchung weitere Vorschriften erlassen.                         durch Abruf im automatisierten Verfahren gilt § 10 des\nBundesdatenschutzgesetzes, soweit in landesrecht-\n§ 49                             lichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.\nErstellung eines Lagebildes,                      (5) Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1 Satz 1\nVerwendung bestimmter Daten                     der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 übermitteln die nach\n(1) Das Bundesministerium kann                            § 55 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Zollstellen auf Ersu-\nchen der nach § 39 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Be-\n1. in den in § 40 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1\nhörden diesen die zur Überwachung erforderlichen Da-\ngenannten Fällen oder\nten über das Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeit-\n2. in Fällen, in denen ein nicht gesundheitsschädliches,     punkt des Eintreffens eines bestimmten, durch Risiko-\naber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekel-        analyse der ersuchenden Behörden ermittelten\nerregendes Lebensmittel in den Verkehr gelangt\noder gelangt ist,                                        1. Lebensmittels nicht tierischen Ursprungs oder\nein länderübergreifendes Lagebild erstellen, soweit hin-     2. Futtermittels nicht tierischen Ursprungs.\nreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der\nInsbesondere die Daten über die Menge, das Her-\njeweils zu Grunde liegende Sachverhalt eine die Grenze\nkunftsland, den Einführer, den Hersteller oder einen an-\neines Landes überschreitende Wirkung hat. Das Lage-\nderen aufgrund dieses Gesetzes, der aufgrund dieses\nbild dient der Einschätzung eines sich insbesondere zur\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der un-\nErfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten\nmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-\nZwecke ergebenden Handlungsbedarfs durch das Bun-\nmeinschaft oder der Europäischen Union Verantwort-\ndesministerium sowie, soweit erforderlich, zur Unter-\nlichen (sonstiger Verantwortlicher) und über das Trans-\nrichtung insbesondere des Deutschen Bundestages.\nportunternehmen sind zu übermitteln. Die Daten der\nDas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-\nEinführer, Hersteller und sonstigen Verantwortlichen\ntelsicherheit wirkt bei der Erstellung des Lagebildes mit.\nund des Transportunternehmens umfassen deren\nEine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung\nName, Anschrift und Telekommunikationsinformatio-\nnach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn Grund zu der\nnen, soweit der ersuchten Behörde die Daten im Rah-\nAnnahme besteht, dass ein Erzeugnis aus dem Land, in\nmen ihrer Mitwirkung bei der Überwachung vorliegen.\ndem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt worden\nDie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung der\nist, in zumindest ein anderes Land verbracht worden\nSätze 1 und 2 werden durch das Bundesministerium\nist.\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden über-         Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nmitteln dem Bundesministerium auf Anforderung die            des Bundesrates geregelt.\nzur Erstellung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten La-\ngebildes erforderlichen Daten, die sie im Rahmen der            (6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet\nÜberwachung gewonnen haben. Die Aufbereitung die-            und genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden\nser Daten erfolgt durch das Bundesministerium.               sind. Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei Jah-\nren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf\n(3) Einer Übermittlung von Daten nach Absatz 2            desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt wor-\nSatz 1 bedarf es nicht, soweit                               den sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die\n1. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-           Daten zu löschen, sofern nicht aufgrund anderer Vor-\nmittelsicherheit die zur Erstellung eines Lagebildes     schriften die Befugnis zur längeren Speicherung be-\nnotwendigen Daten bereits aufgrund einer Vorschrift      steht.","1798          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\nAbschnitt 8                            mentation und Erstellung von Berichten; das Bundes-\nMonitoring                             amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\nübermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung die\n§ 50                             bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Da-\nten zur Bewertung. Personenbezogene Daten dürfen\nMonitoring                           nicht übermittelt werden; sie sind zu löschen, soweit\nMonitoring ist ein System wiederholter Beobachtun-       sie nicht zur Durchführung der Überwachung nach\ngen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an               § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 oder zur\ngesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzen-       Durchführung des Monitorings erforderlich sind. Sofern\nschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung,        die übermittelten Angaben die Gemeinde bezeichnen,\nSchwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in           in der die Probe entnommen worden ist, darf das Bun-\nund auf Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im       desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-\nSinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die zum frühzeitigen        heit diese Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für\nErkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit         das Bundesministerium, für das Bundesministerium\nunter Verwendung repräsentativer Proben einzelner Er-        für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie\nzeugnisse oder Tiere, der Gesamtnahrung oder einer           für die zuständigen Behörden des Landes bestimmt\nanderen Gesamtheit desselben Erzeugnisses durchge-           sind, das die Angaben übermittelt hat. In den Berichten\nführt werden.                                                an die Länder sind außerdem die Besonderheiten des\njeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen.\n§ 51                             Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-\ntelsicherheit veröffentlicht jährlich einen Bericht über\nDurchführung des Monitorings\ndie Ergebnisse des Monitorings.\n(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln\nden Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf                                        § 52\nErzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwal-\ntungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.                 Erlass von Verwaltungsvorschriften\n(2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Per-        Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen\nsonen durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des          Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, wer-\nMonitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach         den in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Beneh-\nAbsatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung           men mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder\nzu fordern oder zu entnehmen. § 43 Absatz 4 findet           vorbereitet werden. Das Bundesministerium beruft die\nAnwendung.                                                   Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.\n(3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings er-\nforderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftrag-                          Abschnitt 9\nten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume,                           Ve r b r i n g e n i n d a s\nin oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt                        und aus dem Inland\noder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazu-\ngehörigen Geschäftsräume während der üblichen Be-                                         § 53\ntriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die Inhaberin-\nnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grund-                             Verbringungsverbote\nstücke und Räume und die von ihnen bestellten Vertre-           (1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel-\nter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 sowie       bare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Be-\ndie Entnahme der Proben zu dulden und die in der             stimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Ge-\nDurchführung des Monitorings tätigen Personen bei            setzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmit-\nder Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbeson-      telbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-\ndere ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen         schaft oder der Europäischen Union im Anwendungs-\nzu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und           bereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in\ndie Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2        das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die\ngenannten Personen sind über den Zweck der Ent-              Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. Das Ver-\nnahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind           bot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung\nsie auch darüber zu unterrichten, dass die Überprüfung       nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten\nder Probe eine anschließende Durchführung der Über-          Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1\nwachung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3         genannten Erzeugnisse oder der mit Lebensmitteln ver-\nzur Folge haben kann.                                        wechselbaren Produkte nichts anderes ergibt.\n(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung            (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nnach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3, und            vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nProben, die zur Durchführung des Monitorings entnom-         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nmen werden, können jeweils auch für den anderen              rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten\nZweck verwendet werden. In diesem Fall sind die für          Zwecke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar\nbeide Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhal-            ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen\nten.                                                         von bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmit-\n(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der     teln verwechselbaren Produkten in das Inland zuzulas-\nDurchführung des Monitorings erhobenen Daten an das          sen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hier-\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-          für einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Be-\ncherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Doku-            schränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011            1799\n§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu erlassen;        dung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der\n§ 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                      Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.\n(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften die-\n§ 54\nses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlas-\nBestimmte Erzeugnisse                       senen Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen\naus anderen Mitgliedstaaten oder                  angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens                 Schutz der Verbraucherinnen oder Verbraucher erfor-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                derlich ist.\n(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 dürfen\nLebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegen-                                    § 55\nstände, die\nMitwirkung von Zollstellen\n1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-              (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum            von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwa-\nrechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Ver-       chung des Verbringens von Erzeugnissen und von mit\nkehr gebracht werden oder                                Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das In-\nland oder die Europäische Union, aus dem Inland oder\n2. aus einem Drittland stammen und sich in einem Mit-        bei der Durchfuhr mit. Eine nach Satz 1 zuständige Be-\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-       hörde kann\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr           1. Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebens-\nbefinden,                                                    mitteln verwechselbaren Produkten sowie deren Be-\nförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungs-\nin das Inland verbracht und hier in den Verkehr ge-              mittel bei dem Verbringen in das oder aus dem In-\nbracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepu-              land oder bei der Durchfuhr zur Überwachung anhal-\nblik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmit-           ten,\ntel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht\nentsprechen. Satz 1 gilt nicht für die dort genannten        2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-\nErzeugnisse, die                                                 schränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der\n1. den Verboten des § 5 Absatz 1 Satz 1, des § 26 oder\nunmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen\ndes § 30, des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der\nGemeinschaft oder der Europäischen Union im An-\nVerordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3\nwendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der\nAbsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nAbfertigung ergibt, den nach § 38 Absatz 1 Satz 1\nNr. 1935/2004 nicht entsprechen oder\nzuständigen Behörden mitteilen,\n2. anderen zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1,\nauch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, erlassenen          3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen-\nRechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht           dungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmit-\ndie Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bun-            teln verwechselbaren Produkten auf Kosten und Ge-\ndesrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine             fahr des Verfügungsberechtigten einer für die Über-\nAllgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbrau-              wachung jeweils zuständigen Behörde vorgeführt\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundes-             werden.\nanzeiger bekannt gemacht worden ist.                        (2) Wird bei der Überwachung nach Absatz 1 fest-\n(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2             gestellt, dass ein Futtermittel nicht zum freien Verkehr\nNummer 2 werden vom Bundesamt für Verbraucher-               abgefertigt werden soll, stellen die Zollstellen, soweit\nschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen            erforderlich im Benehmen mit den für die Futtermittel-\nmit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-             überwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungs-\ntrolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Ge-       berechtigten eine Bescheinigung mit Angaben über die\nsundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von dem-          Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergeb-\njenigen zu beantragen, der als Erster die Erzeugnisse in     nisse aus.\ndas Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei der Beurtei-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im\nlung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium durch\nsind die Erkenntnisse der internationalen Forschung\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nsowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten\ndie Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann\nin der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.\ndabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldun-\nAllgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten\ngen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei\naller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mit-\nder Durchführung von Überwachungsmaßnahmen so-\ngliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Ver-\nwie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäfts-\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\npapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von\nWirtschaftsraum.\nBesichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher\n(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des          Muster und Proben vorsehen. Soweit Rechtsverord-\nErzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforder-        nungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen sind, be-\nlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den           dürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch des\nAntrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. So-         Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Um-\nfern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entschei-        welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.","1800            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\n§ 56                                    i) der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Be-\ngleitung durch eine, auch amtliche, Bescheini-\nErmächtigungen\ngung und deren Verwendung über Art, Umfang\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-                   oder Ergebnis durchgeführter Überprüfungen\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen                        und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                       der Bescheinigung, über das Verfahren ihrer Er-\nrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num-                 teilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbe-\nmer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 2, stets jeweils auch                   wahrung zu regeln,\nin Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke er-                j) der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder\nforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, ein-                   der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beför-\nschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1                    derung zwischen zwei Lagerstätten sowie der\nNummer 1, in das Inland oder die Europäische Union,                     Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von\nin eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager                Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie\n1. auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu                    über den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das\nbeschränken,                                                        Nähere über Art, Form und Inhalt der Mitteilungs-\npflichten zu regeln.\n2. abhängig zu machen von\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrie-\na) der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum            ben werden, dass\nGenuss für den Menschen,\n1. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie\nb) der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zu-               die Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkon-\nlassung oder Bekanntgabe von Betrieben oder                  trollstelle oder Grenzeingangsstelle oder von einer\nLändern, in denen die Erzeugnisse hergestellt                oder unter Mitwirkung einer Zolldienststelle,\noder behandelt werden, und die Einzelheiten da-\n2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer\nfür festzulegen,\nGrenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle\nc) von einer Zulassung, einer Registrierung, einer         vorzunehmen sind. Soweit die Einhaltung von Rechts-\nGenehmigung oder einer Anzeige sowie die                verordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist,\nVoraussetzungen und das Verfahren für die Zulas-        tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes-\nsung, die Registrierung, die Genehmigung und            ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\ndie Anzeige einschließlich des Ruhens der Zulas-        sicherheit im Einvernehmen mit den in § 13 Absatz 5\nsung, der Registrierung oder der Genehmigung            Satz 2 genannten Bundesministerien.\nzu regeln,\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nd) der Anmeldung oder Vorführung bei der zustän-           im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\ndigen Behörde und die Einzelheiten dafür festzu-        Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nlegen,                                                  des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 ge-\ne) einer Dokumenten- oder Nämlichkeitsprüfung              nannten Zwecke erforderlich ist,\noder einer Warenuntersuchung und deren Einzel-          1. Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Über-\nheiten, insbesondere deren Häufigkeit und Ver-               wachung von Erzeugnissen oder deren Überwa-\nfahren, festzulegen sowie Vorschriften über die              chung durch die zuständige Behörde bei dem Ver-\nBeurteilung im Rahmen solcher Untersuchungen                 bringen in das Inland,\nzu erlassen,                                            2. Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die\nf) der Begleitung durch                                         zu ergreifen sind, wenn zum Verbringen in das In-\nland bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden\naa) eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder\ndurch eine vergleichbare Urkunde oder durch\nder Europäischen Union, diesem Gesetz oder einer\nVorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie\naufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nInhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe\nnung nicht entsprechen,\ndieser Bescheinigungen oder Urkunde zu re-\ngeln,                                              3. die Anforderungen an die Beförderung von Erzeug-\nnissen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln,\nbb) Nachweise über die Art des Herstellens, der\nZusammensetzung oder der Beschaffenheit            4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-\nsowie das Nähere über Art, Form und Inhalt              zeugnisse in das Inland verbringen, bestimmte be-\nder Nachweise, über das Verfahren ihrer Er-             triebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Un-\nteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Auf-           terrichtungen oder Schulungen von Personen in der\nbewahrung zu regeln,                                    Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber\nNachweise zu führen haben, sowie bestimmten\ng) von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeich-                Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,\nnung oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt,\n5. vorzuschreiben, dass über das Verbringen bestimm-\nArt und Weise und das Verfahren einer solchen\nter Erzeugnisse in das Inland oder über\nKennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder\namtlichen Anerkennung zu regeln,                             a) die Reinigung,\nh) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungs-               b) die Desinfektion oder\nzeugnisses oder einer amtlichen Gesundheitsbe-               c) sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick\nscheinigung oder der Vorlage einer vergleich-                    auf die Einhaltung der hygienischen Anforderun-\nbaren Urkunde,                                                   gen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011             1801\nvon Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförde-              f) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in\nrungsmitteln, in denen Erzeugnisse in das Inland ver-            Freizonen oder der Zolllager durch die zuständige\nbracht werden, Nachweise zu führen sind,                         Behörde und dabei das Nähere über Art, Form\nund Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren\n6. Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufigkeit\nihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu\nder Kontrollen nach Nummer 4 sowie das Nähere\nregeln,\nüber Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Num-\nmer 5 und über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu            2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2\nregeln,                                                       zu erlassen.\n7. die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter\n§ 57\ndenen bestimmte Lebensmittel in das Inland ver-\nbracht werden dürfen,                                                              Ausfuhr;\nsonstiges Verbringen aus dem Inland\n8. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung\nvon gesundheitlichen, insbesondere hygienischen              (1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von kosmeti-\nAnforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln           schen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebens-\nin das Inland zu regeln.                                  mitteln verwechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der\nVerordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass\n(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1           an die Stelle der dort genannten Anforderungen des\nkann angeordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse,           Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die\neinschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1       für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte gel-\nNummer 1, nur über bestimmte Zollstellen, Grenzkon-           tenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund die-\ntrollstellen, Grenzein- oder -übergangsstellen oder an-       ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der\ndere amtliche Stellen in das Inland verbracht werden          unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen\ndürfen und solche Stellen von einer wissenschaftlich          Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwen-\nausgebildeten Person geleitet werden. Das Bundesamt           dungsbereich dieses Gesetzes treten.\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt\ndie in Satz 1 genannten Stellen im Einvernehmen mit              (2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die\ndem Bundesministerium der Finanzen im Bundesan-               1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach\nzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt,             § 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr ge-\nsoweit diese Stellen nicht im Amtsblatt der Euro-                 bracht oder verfüttert werden dürfen,\npäischen Union bekannt gegeben sind oder nicht in\n2. einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1\nRechtsakten der Europäischen Union eine Bekannt-\nfestgesetzten Anforderung nicht entsprechen.\ngabe durch die Europäische Kommission vorgesehen\nist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-          Abweichend von Satz 1 dürfen dort genannte Futter-\nteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mittelbe-           mittel, die eingeführt worden sind, nach Maßgabe des\nhörden seines Geschäftsbereichs übertragen.                   Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wieder\nausgeführt werden.\n(4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                    (3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfutter-\nFinanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                mittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und\ndes Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-       im Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückstän-\nsatz 1 Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit        den von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als\n§ 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,              durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Nummer 1\nBuchstabe a oder im Fall von Einzelfuttermitteln oder\n1. die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich le-         Mischfuttermitteln höhere Gehalte an Mittelrückstän-\nbender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,          den als durch Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1\noder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Pro-           festgesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der der\ndukten sowie deren Lagerung in Freilagern, in             Europäischen Union nicht angehört, nur verbracht wer-\nLagern in Freizonen oder in Zolllagern abhängig zu        den, sofern nachgewiesen wird, dass\nmachen von\n1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung\na) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und da-            mit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von\nbei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Er-           Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzu-\nlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder           beugen, oder\ndie Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu\n2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse\nregeln,\nwährend des Transports nach dem Bestimmungs-\nb) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung              land und der Lagerung in diesem Land vor Schad-\nim Inland,                                                 organismen zu schützen.\nc) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb             (4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel-\nbestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkon-           bare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1\ntrollstellen und die Einzelheiten hierfür festzu-      oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund\nlegen,                                                 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder\nder unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro-\nd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem In-\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union\nland unter Mitwirkung einer Zollstelle,\nim Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspre-\ne) einer zollamtlichen Überwachung oder einer             chen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehr-\nÜberwachung durch die zuständige Behörde,              bringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten be-","1802           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\nstimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht              c) für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von See-\nwerden.                                                              schiffen bestimmt sind, Vorschriften nach § 56\n(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln ver-                Absatz 1 oder 2 zu erlassen.\nwechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen ande-        Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1\nren Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Ver-     betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesminis-\nordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an            teriums das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\ndie Stelle der dort genannten Anforderungen des Le-           schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit\nbensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für        dem Bundesministerium.\nmit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte gelten-\n(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der un-\nrates,\nmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-\nmeinschaft oder der Europäischen Union im Anwen-              1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke\ndungsbereich dieses Gesetzes treten.                              erforderlich ist, das Verbringen von\n(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf-              a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-\ngrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-                    mer 1,\ngen finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Absatz 1                  b) Erzeugnissen oder\nSatz 1 Nummer 1 und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnis-\nse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt               c) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten\nsind, keine Anwendung.                                            aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,\n(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch           2. soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   beiträgt und die in § 1 genannten Zwecke nicht ent-\n1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf-                gegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen be-\ngrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnun-              stimmten Betrieben auf Antrag eine besondere Kon-\ngen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von               trollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom Be-\nSeeschiffen bestimmt sind, für anwendbar zu er-               stimmungsland von der Erteilung einer solchen Kon-\nklären, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten          trollnummer abhängig gemacht wird und die zustän-\nZwecke erforderlich ist,                                      dige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses\nLand zugelassen hat, sowie die Voraussetzungen\n2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Er-              und das Verfahren für die Erteilung der besonderen\nzeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von             Kontrollnummer zu regeln.\nSeeschiffen bestimmt sind, soweit es mit den in\n§ 1 genannten Zwecken vereinbar ist,                         (9) Die Vorschrift des § 18 Absatz 2 bleibt unberührt.\n3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke\nAbschnitt 10\nerforderlich ist,\nStraf- und Bußgeldvorschriften\na) die Registrierung von Betrieben, die Seeschiffe\nausrüsten, vorzuschreiben,\n§ 58\nb) die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Aus-\nrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, in Frei-                              Strafvorschriften\nlagern, in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern         (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nabhängig zu machen von                                 Geldstrafe wird bestraft, wer\naa) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und          1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel her-\ndabei das Nähere über Art, Form und Inhalt              stellt oder behandelt,\nder Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Er-\n2. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 einen Stoff als\nteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Auf-\nLebensmittel in den Verkehr bringt,\nbewahrung zu regeln,\n3. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 ein mit Lebens-\nbb) Anforderungen an die Beförderung und Lage-\nmitteln verwechselbares Produkt herstellt, behan-\nrung im Inland,\ndelt oder in den Verkehr bringt,\ncc) dem Verbringen aus dem Inland, auch inner-\n4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nhalb bestimmter Fristen, über bestimmte\nmit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4\nGrenzkontrollstellen und die Einzelheiten hier-\nNummer 2, oder entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2\nfür festzulegen,\nein Lebensmittel in den Verkehr bringt,\ndd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem\n5. entgegen § 10 Absatz 2 ein Tier in den Verkehr\nInland unter Mitwirkung einer Zollstelle,\nbringt,\nee) einer zollamtlichen Überwachung oder einer\n6. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 Lebensmittel\nÜberwachung durch die zuständige Behörde,\nvon einem Tier gewinnt,\nff) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in\nFreizonen oder der Zolllager durch die zu-           7. entgegen § 13 Absatz 2 in Verbindung mit einer\nständige Behörde und dabei das Nähere über              Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 ein\nArt, Form und Inhalt der Anerkennung, über              Lebensmittel in den Verkehr bringt,\ndas Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer         8. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein\nihrer Geltung zu regeln,                                Futtermittel herstellt oder behandelt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011              1803\n9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung        für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von\nmit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Num-            Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom\nmer 1, ein Futtermittel verfüttert,                      1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\n10. entgegen § 18 Absatz 2, auch in Verbindung mit           Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geän-\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1,           dert worden ist, verstößt, indem er\nein Futtermittel verbringt oder ausführt,                1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-\n11. entgegen                                                     satz 2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr\nbringt oder\na) § 26 Satz 1 Nummer 1 ein kosmetisches Mittel\n2. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit\nherstellt oder behandelt oder\nAbsatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die\nb) § 26 Satz 1 Nummer 2 einen Stoff oder eine Zu-            Gesundheit des Menschen bezieht, jeweils auch in\nbereitung aus Stoffen als kosmetisches Mittel in          Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der\nden Verkehr bringt,                                       Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen\n12. entgegen § 28 Absatz 2 ein kosmetisches Mittel in            Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über\nden Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung               das Inverkehrbringen und die Verwendung von\nnach § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit                Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG)\n§ 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 nicht entspricht,           Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates und zur Aufhebung der Richtlinien\n13. entgegen § 30 Nummer 1 einen Bedarfsgegenstand\n79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommis-\nherstellt oder behandelt,\nsion, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des\n14. entgegen § 30 Nummer 2 einen Gegenstand oder                 Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates\nein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr              und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung\nbringt,                                                      2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom\n15. entgegen § 30 Nummer 3 einen Bedarfsgegenstand               1.9.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nverwendet,                                                   Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) ge-\nändert worden ist, ein Futtermittel in den Verkehr\n16. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer               bringt oder verfüttert.\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1, 2\noder 3 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr               (2a) Ebenso wird bestraft, wer\nbringt,                                                  1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Euro-\n17. einer vollziehbaren Anordnung                                päischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezem-\nber 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittel-\na) nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung            zutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in\n(EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments             und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der\nund des Rates vom 29. April 2004 über amtliche            Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Ver-\nKontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des             ordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008\nLebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der            und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom\nBestimmungen über Tiergesundheit und Tier-                31.12.2008, S. 34) verstößt, indem er\nschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1), die zu-\nletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009              a) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Anhang III\n(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert wor-              oder Anhang IV ein Aroma oder ein Lebensmittel\nden ist, die der Durchführung eines in § 39 Ab-              in den Verkehr bringt,\nsatz 7 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, soweit sich             b) entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort bezeich-\ndie Nummer 3 auf § 5 und § 17 Absatz 1 Satz 1                neten Stoff zusetzt,\nNummer 1 bezieht, bezeichneten Verbots dient,             c) entgegen Artikel 7 einen Ausgangsstoff, ein\noder                                                         Aroma oder eine Lebensmittelzutat verwendet\nb) nach § 39 Absatz 2 Satz 1, die der Durchführung              oder\neines in § 39 Absatz 7 bezeichneten Verbots           2. entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ver-\ndient,                                                    ordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom\nzuwiderhandelt oder                                          10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehal-\nten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in\n18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Num-\nLebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschlep-\nmer 1 Buchstabe b, d oder Buchstabe e, § 13 Ab-\npung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden\nsatz 1 Nummer 1 oder 2, § 22, § 32 Absatz 1 Num-\nsind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7), ein Lebens-\nmer 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 28\nmittel in Verkehr bringt.\nAbsatz 1 Nummer 2, oder § 34 Satz 1 Nummer 1\noder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf-              (3) Ebenso wird bestraft, wer\ngrund einer solchen Rechtsverordnung zuwider-            1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-\nhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-           ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-\nstimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-           päischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem\nweist.                                                       in Absatz 1 Nummer 1 bis 17 genannten Gebot oder\n(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung             Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung\n(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und                nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten\ndes Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der all-            Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder\ngemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebens-            2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar\nmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde            geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Euro-","1804           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen                 9. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 ein Lebensmittel\nUnion zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung            ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Ver-\nentspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 18 ge-               kehr bringt,\nnannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine             10. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein\nRechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1                   Futtermittel herstellt oder behandelt,\nfür einen bestimmten Straftatbestand auf diese\nStrafvorschrift verweist.                                 11. entgegen § 19 ein Futtermittel in den Verkehr bringt\noder für ein Futtermittel wirbt,\n(4) Der Versuch ist strafbar.\n12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-\n(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-           stabe a ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein              verfüttert,\nbesonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\n13. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein kosmetisches\nder Täter durch eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeich-\nMittel unter einer irreführenden Bezeichnung, An-\nneten Handlungen\ngabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder\n1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge-               mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage\nfährdet,                                                       wirbt,\n2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer           14. entgegen § 28 Absatz 2 ein kosmetisches Mittel in\nschweren Schädigung an Körper oder Gesundheit                  den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung\nbringt oder                                                    nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung\nmit § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder\n3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen\nNummer 5 nicht entspricht,\nVermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.\n15. entgegen § 31 Absatz 1 oder 2 Satz 2 ein Material\n(6) Wer eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten             oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand ver-\nHandlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe             wendet oder in den Verkehr bringt,\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n16. entgegen § 31 Absatz 3 ein Lebensmittel in den\n§ 59                                    Verkehr bringt,\n17. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer\nStrafvorschriften\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 Buch-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit              stabe a oder Nummer 5 einen Bedarfsgegenstand\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                      in den Verkehr bringt,\n1. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit          18. entgegen § 33 Absatz 1 ein Material oder einen Ge-\neiner Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 Num-                 genstand unter einer irreführenden Bezeichnung,\nmer 1 einen nicht zugelassenen Lebensmittelzu-                Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt\nsatzstoff verwendet, Ionenaustauscher benutzt                 oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aus-\noder ein Verfahren anwendet,                                  sage wirbt,\n2. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit          19. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 Num-                 a) § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Futtermittel,\nmer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 5 ein Lebens-\nmittel in den Verkehr bringt,                                 b) § 26 Satz 1 ein kosmetisches Mittel, einen Stoff\noder ein Gemisch,\n3. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit\nc) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegen-\neiner Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 Num-\nstand oder ein Mittel oder\nmer 1 oder Absatz 2 Nummer 5 einen Lebensmittel-\nzusatzstoff oder Ionenaustauscher in den Verkehr              d) Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung\nbringt,                                                          (EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches\nLebensmittel\n4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1                 in das Inland verbringt,\neine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet,             20. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Absatz 2\n5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit               Satz 1, Absatz 3 oder 6 Satz 1 oder 3 zuwiderhan-\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 2 ein Lebens-              delt oder\nmittel in den Verkehr bringt,                            21. einer Rechtsverordnung nach\n6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbin-               a) § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 5, § 8 Absatz 2\ndung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2                    Nummer 2, § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b,\nNummer 1 Buchstabe a oder entgegen § 9 Absatz 1                  § 13 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6,\nSatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Lebensmittel                   Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Nummer 1 Buch-\nin den Verkehr bringt,                                           stabe a, b oder c oder Nummer 2, § 29 Absatz 1\nNummer 3, § 31 Absatz 2 Satz 1, § 32 Absatz 1\n7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel\nNummer 4 Buchstabe b, auch in Verbindung mit\nunter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe\n§ 28 Absatz 1 Nummer 2, § 32 Absatz 1 Num-\noder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit\nmer 7, § 33 Absatz 2, § 34 Satz 1 Nummer 3\neiner irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,\noder 4, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder\n8. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 ein Lebensmittel                  Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1\nin den Verkehr bringt,                                           Satz 1 Nummer 1 oder § 57 Absatz 7 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011             1805\nNummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56                16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder                              zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates,\nb) § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1                              der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der\nRichtlinie 2000/13/EG des Rates sowie der Verord-\noder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer             nung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008,\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit               S. 7) ein Lebensmittelenzym als solches in den Ver-\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-              kehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet,\nstand auf diese Strafvorschrift verweist.\n5. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Euro-\n(2) Ebenso wird bestraft, wer                                    päischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezem-\n1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt,                 ber 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354\nindem er                                                        vom 31.12.2008, S. 16), die durch die Verordnung\na) entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit               (EU) Nr. 238/2010 (ABl. L 75 vom 23.3.2010, S. 17)\nAbsatz 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den                geändert worden ist, verstößt, indem er\nVerkehr bringt,                                             a) entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Lebensmittel-\nb) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit                  zusatzstoff als solchen in den Verkehr bringt oder\nAbsatz 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den               in Lebensmitteln verwendet,\nVerkehr bringt oder verfüttert,                             b) entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Lebens-\nc) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren               mittelzusatzstoff in Lebensmittelzusatzstoffen,\nnicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-           -enzymen oder -aromen verwendet oder\nleitet, um ein Lebensmittel vom Markt zu nehmen,            c) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit\noder\naa) Artikel 15,\nd) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren\nnicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-           bb) Artikel 16,\nleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die der                 cc) Artikel 17 oder\nLebensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu\nnehmen,                                                        dd) Artikel 18\n2. entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005                einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebens-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                      mittel in den Verkehr bringt oder\n23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizid-            6. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verstößt,\nrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln               indem er\npflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Ände-\na) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 ein\nrung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70\nAroma oder ein Lebensmittel in Verkehr bringt,\nvom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verord-\nwenn die Tat nicht in § 58 Absatz 2a Nummer 1\nnung (EG) Nr. 256/2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009,\nBuchstabe a mit Strafe bedroht ist, oder\nS. 3) geändert worden ist, ein Erzeugnis, soweit es\nsich dabei um ein Lebensmittel handelt, verarbeitet             b) entgegen Artikel 10 ein Aroma oder einen Aus-\noder mit einem anderen Erzeugnis, soweit es sich                   gangsstoff verwendet.\ndabei um ein Lebensmittel handelt, mischt,                     (3) Ebenso wird bestraft, wer\n3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Euro-            1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-                ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-\nber 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene                 päischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem\nAngaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom                       in Absatz 1 Nummer 1 bis 19 bezeichneten Gebot\n30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86                oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverord-\nvom 28.3.2008, S. 34), die zuletzt durch die Verord-            nung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen be-\nnung (EU) Nr. 116/2010 (ABl. L 37 vom 10.2.2010,                stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-\nS. 16) geändert worden ist, verstößt, indem er ent-             weist oder\ngegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit\n2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar\na) Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis c, d\ngeltenden Vorschrift in Rechtsakten der Euro-\nSatz 1 oder Buchstabe e,\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nb) Artikel 4 Absatz 3,                                          Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung\nc) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder Ab-                entspricht, zu der die in\nsatz 2,                                                     a) Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a genannten\nd) Artikel 8 Absatz 1,                                             Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsver-\nordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen\ne) Artikel 9 Absatz 2,\nbestimmten Straftatbestand auf diese Strafvor-\nf) Artikel 10 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder                       schrift verweist,\ng) Artikel 12                                                   b) Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b genannten\neine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe                     Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsver-\nbei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines                        ordnung nach § 62 Absatz 2 für einen bestimmten\nLebensmittels oder bei der Werbung verwendet,                      Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.\n4. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008            (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom               Geldstrafe wird bestraft, wer","1806           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\n1. durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10             13. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Futter-\noder in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buch-               mittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,\nstabe b bezeichnete Handlung aus grobem Eigen-            14. (weggefallen)\nnutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile\ngroßen Ausmaßes erlangt oder                              15. (weggefallen)\n2. eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in           16. (weggefallen)\nAbsatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b            17. (weggefallen)\nbezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.               18. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 6 einen\n§ 60                                   Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,\nBußgeldvorschriften                       19. entgegen § 44 Absatz 1 eine Maßnahme nach § 42\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in                     Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder eine Probenahme\n1. § 59 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder Ab-                  nach § 43 Absatz 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in\nsatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b                   der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,\noder                                                      20. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft\n2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9, 11 bis 20 oder                 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nNummer 21, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder                  rechtzeitig erteilt,\nBuchstabe d, Nummer 2 bis 5 oder Nummer 6 oder            21. entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1 eine Information\nAbsatz 3                                                       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nbezeichnete Handlung fahrlässig begeht.                            rechtzeitig übermittelt,\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           22. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, Ab-\nfahrlässig                                                         satz 4a oder Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder\nAbsatz 5a die zuständige Behörde nicht, nicht\n1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Aussage, einen Hin-                richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig un-\nweis, eine Krankengeschichte, eine Äußerung Drit-            terrichtet,\nter, eine bildliche Darstellung, eine Schrift oder\neine schriftliche Angabe verwendet,                     22a. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach § 44a Absatz 3 oder\n2. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 1 Futtermittel                   in Verbindung mit § 75 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1\nherstellt oder behandelt,                                    und 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-\n3. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 2 Futtermittel in                ständig oder nicht rechtzeitig macht,\nden Verkehr bringt,                                     23. entgegen § 51 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte\n4. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 3 Futtermittel                   Maßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht\nverfüttert,                                                  duldet oder eine in der Durchführung des Monito-\n5. entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte An-                  rings tätige Person nicht unterstützt,\ngabe verwendet,                                         24. in anderen als den in § 59 Absatz 1 Nummer 19\n6. entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer                 bezeichneten Fällen entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1\nRechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buch-                  ein Erzeugnis in das Inland verbringt,\nstabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt,         25. entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Ver-\n7. entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung mit einer                 bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23\nRechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buch-                  Nummer 1 ein Futtermittel ausführt,\nstabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in    26. einer Rechtsverordnung nach\nden Verkehr bringt,                                          a) § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Num-\n8. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-                      mer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g, § 14\nstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt oder ver-            Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Absatz 2 oder 3,\nfüttert,                                                        § 23 Nummer 2 bis 4, § 23a Nummer 5 bis 9\n9. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-                      oder Nummer 12, § 28 Absatz 3 Satz 1 Num-\nstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung                mer 1 oder 3, § 29 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4\nnach § 23 Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr                  oder Absatz 2, § 32 Absatz 1 Nummer 8, auch\nbringt oder verfüttert,                                         in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2,\n§ 34 Satz 1 Nummer 7, § 35 Nummer 1 oder\n10. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-                      Nummer 5, § 36 Satz 1, auch in Verbindung\nstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung                mit Satz 2, § 37 Absatz 1, § 46 Absatz 2 oder\nnach § 23a Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr                 § 47 Absatz 1 Nummer 2 oder\nbringt,\nb) § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, § 14 Ab-\n11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-                      satz 1 Nummer 2 oder 4, § 35 Nummer 2 oder 3,\nstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung                § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 3\nnach § 23a Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr                 Satz 1, § 55 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 56 Ab-\nbringt oder verfüttert,                                         satz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 Satz 1\n12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-                      oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 in Verbindung\nstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung                mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2,\nnach § 23a Nummer 11 Futtermittel in den Verkehr                oder § 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3\nbringt oder verfüttert,                                         Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit § 56","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011            1807\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder            päischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem\n§ 57 Absatz 8 Nummer 1                                  in Absatz 2\noder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer           a) Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer 25 be-\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit                zeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-               eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Num-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.                    mer 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbe-\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer                                   stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nb) Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23 bezeichne-\n1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt,\nten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig\nRechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2\na) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit                Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf\nAbsatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf              diese Bußgeldvorschrift verweist, oder\ndie Gesundheit des Tieres bezieht, jeweils auch in\n2. einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar\nVerbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2\ngeltenden Vorschrift in Rechtsakten der Euro-\nder Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein Futtermit-\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\ntel in den Verkehr bringt oder verfüttert,\nUnion zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung\nb) entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder            entspricht, zu der die in Absatz 2\nAbsatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Ar-\na) Nummer 26 Buchstabe a genannten Vorschriften\ntikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,\nermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach\nein System oder Verfahren nicht, nicht richtig\n§ 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für einen\noder nicht vollständig einrichtet,\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nc) entgegen Artikel 18 Absatz 3 Satz 2, auch in Ver-             schrift verweist,\nbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung\nb) Nummer 26 Buchstabe b genannten Vorschriften\n(EG) Nr. 767/2009, eine Information nicht, nicht\nermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n§ 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen\nzur Verfügung stellt,\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nd) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren             schrift verweist.\nnicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-      (5) Die Ordnungswidrigkeit kann\nleitet, um die zuständigen Behörden zu unterrich-\nten,                                                   1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer\nGeldbuße bis zu hunderttausend Euro,\ne) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 einen Ver-\nbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig       2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Ab-\noder nicht rechtzeitig unterrichtet,                       satzes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25 und 26\nBuchstabe a, des Absatzes 3 Nummer 1 sowie des\nf) entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 20        Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2\nAbsatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5          Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eine            tausend Euro,\nMitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig macht,                          3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu\nzwanzigtausend Euro\ng) entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 oder Artikel 20\ngeahndet werden.\nAbsatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 5\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die\nBehörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig                                § 61\nunterrichtet,                                                                   Einziehung\nh) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-            Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58\ndung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)        oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 be-\nNr. 767/2009 ein Verfahren nicht, nicht richtig        zieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafge-\noder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel  setzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswid-\nfür Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung         rigkeiten sind anzuwenden.\ndienen, vom Markt zu nehmen, oder\n§ 62\ni) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-\nbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung                               Ermächtigungen\n(EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht rich-         (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-   dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-\nrichtet oder                                           päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union\n2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der        erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nVerordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Erzeugnis, soweit        mung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,\nes sich dabei um ein Futtermittel handelt, verarbeitet    die\noder mit einem anderen Erzeugnis mischt.                  1. als Straftat nach § 58 Absatz 3 oder § 59 Absatz 3\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder               Nummer 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder\nfahrlässig                                                    2. als Ordnungswidrigkeit nach\n1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-            a) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Num-\nten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-                 mer 2 Buchstabe a oder","1808          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\nb) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder Num-                                      § 65\nmer 2 Buchstabe b\nAufgabendurchführung\ngeahndet werden können.                                      Das Bundesministerium wird ermächtigt,\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz         1. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur            Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1\nDurchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Ge-                  genannten Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt\nmeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich               für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,\nist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                   dem Bundesinstitut für Risikobewertung oder dem\nBundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als                Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für\nStraftat nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b                  Ernährung und Lebensmittel, die Funktion eines ge-\nzu ahnden sind.                                                   meinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit\nden dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen,\nAbschnitt 11\n2. um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf\nSchlussbestimmungen                                  Berichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\n§ 63                                    Union ergeben und gegenüber den Organen der\nEuropäischen Union bestehen, zu fördern, durch\nGebühren und Auslagen                             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und                    rates zu bestimmen, dass die zuständigen Behörden\nLebensmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen im               der Länder die zur Erfüllung dieser Berichtspflichten\nZusammenhang mit den Aufgaben nach § 68 Kosten                    erforderlichen Daten dem Bundesamt für Verbrau-\n(Gebühren und Auslagen).                                          cherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem\nBundesinstitut für Risikobewertung zu übermitteln\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-             haben,\nvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen\n3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nund für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsver-\ndesrates das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nLebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch § 2\nbedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne\nAbsatz 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkei-\ndes Absatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu\nten, das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rah-\nbestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze\nmen der ihm durch § 2 Absatz 1 des BfR-Gesetzes\nvorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können ab-\nzugewiesenen Tätigkeiten oder die Bundesanstalt\nweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt wer-\nfür Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen der\nden.\nihr durch § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes\nüber die Errichtung einer Bundesanstalt für Land-\n§ 64                                    wirtschaft und Ernährung zugewiesenen Aufgaben\nAmtliche Sammlung von                             als zuständige Stelle für die Durchführung von\nUntersuchungsverfahren; Bekanntmachungen                      Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder\nEuropäischen Union im Anwendungsbereich dieses\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-                Gesetzes zu bestimmen, soweit dies zu einer ein-\nbensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Samm-           heitlichen Durchführung von Rechtsakten der Euro-\nlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung                päischen Gemeinschaft erforderlich ist.\nvon den in § 2 Absatz 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeug-\nnissen sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren           Soweit im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der Anwen-\nProdukten. Die Verfahren werden unter Mitwirkung von         dungsbereich des § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist,\nSachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der           tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes-\nWissenschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt.      ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\nDie Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu           cherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.\nhalten.\n§ 66\n(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nbensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Samm-                                Statistik\nlung von Verfahren zur Probenahme und von Analyse-               (1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung\nmethoden für die Untersuchung von Futtermitteln. Vor         und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die\nderen Veröffentlichung soll ein jeweils auszuwählender       vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzube-\nKreis von Vertretern der Wissenschaft, der Fütterungs-       reiten ist.\nberatung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermit-\ntelüberwachung, der Landwirtschaft und der sonst be-             (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nteiligten Wirtschaft angehört werden.                        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzur Erlangung einer umfassenden Übersicht\n(3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen\n1. das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach\nund Anzeigen werden vom Bundesamt für Verbraucher-\nAbsatz 1 zu regeln,\nschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger\nbekannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz             2. Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Unter-\noder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechts-              suchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind\nverordnung bestimmt ist.                                          die zuständigen Behörden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011            1809\n§ 67                                  a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,\nAusnahmeermächtigungen für Krisenzeiten                    b) der Bundespolizei und der Polizei,\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-            c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft                   Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Not-\nund Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zu-                      dienste\nstimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vor-                  einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche\nschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Ge-            sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere,\nsetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen,                 wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung er-\nwenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölke-                forderlich ist,\nrung mit in § 2 Absatz 2, 5 und 6 genannten Erzeug-\nnissen sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht     3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe\nfür die Verbote der §§ 5, 12, 26 und 30 sowie für nach           bestimmter Lebensmittel als Notrationen für die Be-\n§ 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 und             völkerung,\nnach § 34 für Lebensmittel erlassenen Rechtsverord-          4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände,\nnungen. Ausnahmen von dem Verbot des § 8 bedürfen                insbesondere der drohende Verderb von Lebensmit-\nzusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8 Absatz 2             teln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln,\ngenannten Bundesministerien.                                     dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten er-\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,             scheinen lassen; das Bundesministerium ist von\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                  den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.\ndesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Ge-              (3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn\nsetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen           Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr\nRechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnot-           für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu\nwendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die      erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugelassen wer-\nProduktion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Pro-        den\ndukte sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht      1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 von\nfür die Verbote der §§ 17 bis 20.                                den Rechtsvorschriften über ausreichende Kennt-\n(3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen                  lichmachung,\nnach Absatz 1 oder 2 ist zu befristen; Rechtsverordnun-      2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 von den\ngen nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die               Verboten der §§ 6, 8 und 10.\nGefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen\nwar, beendet ist.                                               (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen\nnach Absatz 2 Nummer 1 und 3 ist das Bundesamt\n§ 68                              für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, im\nEinvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und\nZulassung von Ausnahmen                       Ausfuhrkontrolle, im Fall des Absatzes 2 Nummer 3\n(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der          auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Tech-\naufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-            nisches Hilfswerk. In den Fällen des Absatzes 2 Num-\nnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen             mer 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes\nnach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen wer-             und der verbündeten Streitkräfte das Bundesminis-\nden. Satz 1 gilt nicht für                                   terium im Einvernehmen mit dem für diese fachlich\nzuständigen Bundesministerium zuständig. In den\n1. die Verbote der §§ 5, 12 und 17 Absatz 1 Satz 1\nübrigen Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 sowie in\nNummer 1 und der §§ 18, 20, 26 und 30 und\nden Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 sind die von\n2. nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5            den Landesregierungen bestimmten Behörden zustän-\nSatz 1, § 14 Absatz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 3            dig. Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.\nNummer 1 und § 34 erlassene Rechtsverordnungen.\n(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist\n(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden                auf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen des\n1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen        Absatzes 2 Nummer 1 kann sie auf Antrag dreimal, in\nbestimmter Lebensmittel, kosmetischer Mittel oder        den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 wiederholt\nBedarfsgegenstände, sofern Ergebnisse zu erwarten        um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, so-\nsind, die für eine Änderung oder Ergänzung der für       fern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.\nLebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsge-            (6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit\ngenstände geltenden Vorschriften von Bedeutung           aus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist\nsein können, unter amtlicher Beobachtung oder            bei der Zulassung hinzuweisen.\nsofern eine Angleichung der Rechtsvorschriften an           (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nder Europäischen Union noch nicht erfolgt ist; dabei     in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2, soweit es\nsollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen       sich um Organisationen des Bundes oder um verbün-\nsowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbe-          dete Streitkräfte handelt, und Nummer 3 Vorschriften\nwerbslage des betreffenden Industriezweiges beein-       über das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen,\nflussen können, angemessen berücksichtigt werden,        insbesondere über Art und Umfang der vom Antragstel-\n2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen        ler beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterla-\nbestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für        gen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder\nAngehörige                                               erteilten Ausnahmen zu erlassen.","1810           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\n§ 69                               Buchstabe a die Anwendung eines unmittelbar gelten-\nZulassung weiterer Ausnahmen                     den Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder\nder Europäischen Union aussetzen oder beschränken.\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann im\nEinzelfall                                                       (4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3\n1. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 1            bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu\nund 2 und den durch Rechtsverordnung nach                 beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverord-\n§ 23a Nummer 8 und 9 erlassenen Vorschriften für          nungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem In-\nentsprechend gekennzeichnete Futtermittel zu For-         krafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit\nschungs- und Untersuchungszwecken zulassen,               Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.\nwenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung           (5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die\noder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bundes-         ausschließlich der Umsetzung verbindlicher techni-\nministerium von den getroffenen Maßnahmen,                scher Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen\n2. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 2 und        der Europäischen Gemeinschaft oder aus Richtlinien,\nden für Futtermittel nach § 35 Nummer 1 und 2             Beschlüssen oder Entscheidungen der Europäischen\nBuchstabe a erlassenen Rechtsverordnungen zulas-          Union dienen, können ohne Zustimmung des Bundes-\nsen, soweit besondere Umstände, insbesondere              rates erlassen werden.\nNaturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung\n(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nunbilliger Härten geboten erscheinen lassen und es\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nmit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist; sie\nVerweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Eu-\nsorgt für eine entsprechende Kennzeichnung und\nropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union\nunterrichtet das Bundesministerium von den getrof-\nin diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes er-\nfenen Maßnahmen,\nlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur\n3. Ausnahmen von § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich            Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erfor-\nFuttermitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teil-     derlich ist.\nnahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltun-\ngen aus einem Drittland in die Europäische Union             (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nverbracht worden sind, sowie für Forschungs- und          Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nUntersuchungszwecke zulassen,                             Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen\n4. Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung\noder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen-\n(EG) Nr. 767/2009 nach Maßgabe des Artikels 21 Ab-\ndungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass\nsatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zulassen;\nentsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden\nsie unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der\nvon den getroffenen Maßnahmen.\nEuropäischen Union im Anwendungsbereich dieses\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann da-              Gesetzes unanwendbar geworden sind.\nrüber hinaus\n(8) Soweit es zur besseren Lesbarkeit erforderlich\n1. Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe nach Maßgabe\nist, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch\ndes Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nder jeweils geltenden Fassung,\nin aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\n2. in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21              nungen die Einzelvorschriften, deren Untergliederungen\nAbsatz 3 Satz 1                                           und die Anlagen mit neuen Ordnungszeichen zu verse-\nzulassen.                                                     hen und die übrigen Gliederungseinheiten entspre-\nchend anzupassen; inhaltliche Änderungen dürfen da-\n§ 70                               bei nicht vorgenommen werden.\nRechtsverordnungen in bestimmten Fällen                    (9) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 6, 7 und 8\n(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die             werden vom Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nder Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können               schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit\nbei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches            dem Bundesministerium erlassen, soweit Rechtsver-\nInkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der            ordnungen aufgrund des § 13 Absatz 5 oder des § 62\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen               Absatz 2 betroffen sind.\nUnion erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundes-\n(10) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Ge-\nrates erlassen werden.\nsetz für Lebensmittel erlassen werden können, können\n(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zu-             solche Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im\nstimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach              Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 erlassen werden.\n§ 7, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 oder § 10 Absatz 4\nändern, soweit unvorhergesehene gesundheitliche Be-              (11) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen,\ndenken eine sofortige Änderung einer Rechtsverord-            einschließlich lebender Tiere nach § 4 Absatz 1 Num-\nnung erfordern.                                               mer 1, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlas-\nsen werden können, können solche Rechtsverordnun-\n(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach ge-         gen auch für\nmeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vor-\nschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium            1. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                   bender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,\ndesrates zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4               unter Abfertigung zum freien Verkehr oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011              1811\n2. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le-        nung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Bundes-\nbender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,          oberbehörden oder bundesunmittelbare rechtsfähige\nmit dem Ziel der Abfertigung zum freien Verkehr           Anstalten des öffentlichen Rechts, durch Rechtsverord-\nerlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1         nung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zustän-\ngenannten Zwecke erforderlich ist.                            digen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner\nkann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen\n(12) Abweichend von § 9 Absatz 2 oder § 21 Ab-             obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertra-\nsatz 3 Satz 4 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 9            gen. Die obersten Landesbehörden können die Befug-\nAbsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 21 Ab-              nisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden\nsatz 3 Satz 4 Nummer 2 nicht der Zustimmung des               übertragen.\nBundesrates und, in den Fällen des § 9 Absatz 2 Num-\nmer 2 Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des Bun-                                           § 73\ndesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Das\nBundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsver-                                      Verkündung\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Be-                                 von Rechtsverordnungen\nfugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9                 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nAbsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 21 Ab-              abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung\nsatz 3 Satz 4 Nummer 2 ganz oder teilweise auf das            von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bun-\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-             desanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnun-\nsicherheit zu übertragen. Rechtsverordnungen des              gen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet\nBundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittel-           werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffent-\nsicherheit aufgrund einer Rechtsverordnung nach               lichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich\nSatz 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-              im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.\nrates und, in den Fällen des § 9 Absatz 2 Nummer 2\nBuchstabe b, nicht des Einvernehmens des Bundes-                                              § 74\nministeriums für Wirtschaft und Technologie.\nGeltungsbereich\n(13) In den Rechtsverordnungen aufgrund dieses                               bestimmter Vorschriften\nGesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder\nteilweise auf die Landesregierungen übertragen wer-               § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 21 Absatz 3 Satz 1\nden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverord-          Nummer 3, § 59 Absatz 1 Nummer 6, soweit er auf § 9\nnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechts-             Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Absatz 2\nverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Er-           Nummer 2 und § 60 Absatz 2 Nummer 8, soweit er\nmächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil-             auf § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Ab-\nweise auf andere Behörden zu übertragen.                      satz 3 Nummer 2 gelten nicht für Erzeugnisse, für die\nnach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung\n(14) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n(EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III\nRechtsverordnungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 4\nder vorgenannten Verordnung nicht gelten.\nhinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen milch-\nwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnun-\n§ 75\ngen wie Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei führen\ndürfen, zu erlassen, solange der Bund von seiner Er-                              Übergangsregelungen\nmächtigung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 insoweit\n(1) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten sind\nkeinen Gebrauch gemacht hat oder sich in einer\nauf Sachverhalte, die vor dem 4. August 2011 entstan-\nRechtsverordnung die Regelung bestimmter Gegen-\nden sind, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 2 und\nstände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregie-\n§ 58 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 3. August 2011\nrungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsver-\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden.\nordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu\nübertragen.                                                       (2) Für Sachverhalte, die bis zu dem Tag, der dem\nDatum des Tages 18 Monate nach dem Tag der Anwen-\n§ 71                             dung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 30 Unterab-\nsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entspricht,\nBeteiligung der Öffentlichkeit                  entstanden sind, gilt Satz 2. Als Lebensmittelzusatz-\nVor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Ge-          stoffe gelten nicht zur Verwendung in Lebensmitteln\nsetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002    bestimmte Aromen, ausgenommen künstliche Aroma-\nvorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit durchzufüh-        stoffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b\nren. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nach den          Unterbuchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG des Ra-\n§§ 46, 55 und 70 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 9.                  tes vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvor-\nschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwen-\n§ 72                             dung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre\nHerstellung (ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61, L 345\nAußenverkehr\nvom 14.12.1988, S. 29), die zuletzt durch die Verord-\nDer Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer           nung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003,\nMitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Ab-           S. 1) geändert worden ist. Das Bundesministerium\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum so-             macht den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt be-\nwie mit der Europäischen Kommission und der EFTA-             kannt.\nÜberwachungsbehörde obliegt dem Bundesminis-\nterium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverord-            *) Amtlicher Hinweis zu § 73: www.ebundesanzeiger.de","1812           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011\n(3) Es sind anzuwenden:                                        Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember\n1. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a und c                       2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für be-\nDoppelbuchstabe aa, bb und cc im Hinblick auf                 stimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364\nArtikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 der Verordnung (EG)          vom 20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die Verord-\nNr. 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung der Ge-                nung (EU) Nr. 165/2010 (ABl. L 50 vom 27.2.2010,\nmeinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verord-          S. 8) geändert worden ist, und für die Kongenere\nnung (EG) Nr. 1333/2008,                                      von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen\nhinsichtlich der in Abschnitt 4 der Kontaminanten-\n2. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b im Hinblick auf             Verordnung genannten Kongenere,\nArtikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008\nab dem Tag der Anwendung der Gemeinschaftsliste           2. jede Mitteilung ist unverzüglich schriftlich oder elek-\nnach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG)                   tronisch abzugeben, nachdem der zur Mitteilung\nNr. 1333/2008,                                                Verpflichtete Kenntnis von einer mitteilungspflich-\n3. § 59 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b ab dem Tag, der             tigen Tatsache erhalten hat,\ndem Datum des Tages 18 Monate nach dem Tag der\n3. die zuständigen Behörden der Länder haben die\nAnwendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 30\nihnen im Sinne des § 44a Absatz 2 vorliegenden\nUnterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 ent-\nUntersuchungsergebnisse bis zum 15. Tag eines\nspricht,\nMonats für den Vormonat an das Bundesamt für Ver-\n4. § 59 Absatz 2 Nummer 4 ab dem Tag der Anwen-                   braucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu über-\ndung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 24 Ab-               mitteln.\nsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008.\n(4) Bis zum erstmaligen Erlass einer Rechtsverord-         In der in Satz 1 bezeichneten Verordnung ist das Nicht-\nnung nach § 44a Absatz 3 gilt Folgendes:                      anwenden des Satzes 1 festzustellen.\n1. Die Pflicht zur Mitteilung nach § 44a Absatz 1 Satz 1         (5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nbesteht für die Kongenere von Dioxinen und dioxin-        schaft und Verbraucherschutz macht jeweils die Tage,\nähnlichen polychlorierten Biphenylen nach Maßgabe         ab denen die in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften an-\nder Fußnote 31 des Anhangs der Verordnung (EG)            zuwenden sind, im Bundesgesetzblatt bekannt."]}