{"id":"bgbl1-2011-46-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":46,"date":"2011-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/46#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_46.pdf#page=4","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung","law_date":"2011-08-22T00:00:00Z","page":1756,"pdf_page":4,"num_pages":12,"content":["1756             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011\nErste Verordnung\nzur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung*)\nVom 22. August 2011\nAuf Grund des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung                               stammende und in Kubikmeter je 100 Kilo-\nmit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 und 3                                    meter (m3/100 km) angegebene Wert vom\nbis 5 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes                                    Hersteller in Kilogramm je 100 Kilometer\nvom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), der zuletzt durch                              (kg/100 km) gemäß dem in Anhang XII Ab-\nArtikel 169 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                                      satz 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das                                 des Europäischen Parlaments und des Ra-\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im                                  tes vom 20. Juni 2007 über die Typgeneh-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,                                   migung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und\nNaturschutz und Reaktorsicherheit:                                                   Euro 6) und über den Zugang zu Repara-\ntur- und Wartungsinformationen für Fahr-\nArtikel 1                                             zeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in\nDie Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverord-                                  Verbindung mit der Verordnung (EG)\nnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die durch                                   Nr. 692/2008 des Europäischen Parla-\nArtikel 400 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                                      ments und des Rates vom 18. Juli 2008\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt                                zur Durchführung und Änderung der Ver-\ngeändert:                                                                            ordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europä-\nischen Parlaments und des Rates über\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                         die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen\n„Verordnung                                           (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang\nüber Verbraucherinformationen                                    zu Reparatur- und Wartungsinformationen\nzu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen                                 für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008,\nund Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen                                 S. 1) festgelegten Bezugsdichtewert für\n(Pkw-Energieverbrauchskenn-                                      Erdgas umzurechnen ist,\nzeichnungsverordnung – Pkw-EnVKV)“.\nc) den Stromverbrauch für rein elektrisch\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                    betriebene Fahrzeuge, Brennstoffzellen-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Kraftstoffver-                              fahrzeuge und für extern aufladbare\nbrauch und CO2-Emissionen“ durch die Wörter                                Hybridelektrofahrzeuge Kilowattstunden\n„Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und ge-                               je Kilometer (kWh/km), wobei der aus\ngebenenfalls den Stromverbrauch“ ersetzt.                                  der EG-Übereinstimmungsbescheinigung\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                           (Certificate of Conformity – CoC) stam-\nmende und in Wattstunden je Kilometer\n„(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als\n(Wh/km) angegebene Wert vom Hersteller\nEinheit\nin Kilowattstunden je 100 Kilometer\n1. für                                                                     (kWh/100 km) umzurechnen ist.\na) den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilo-                       Der Verbrauch ist jeweils bis zur ersten Dezi-\nmeter (l/100 km),                                               malstelle nach kaufmännischen Rundungs-\nb) den Verbrauch von Erdgas- oder Biogas als                        regeln auf- oder abgerundet anzugeben.\nKraftstoff abweichend von a) Kilogramm\nje 100 Kilometer (kg/100 km), wobei der                      2. für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer\naus der EG-Übereinstimmungsbescheini-                           (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kauf-\ngung (Certificate of Conformity – CoC)                          männischen Rundungsregeln auf- oder abge-\nrundet.“\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember\n1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über\nden Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nneue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), die\nzuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.1137/2008 des Europäischen\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „(ABl. EG 2000\nParlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom                   Nr. L 12 S. 16)“ durch die Angabe „(ABl. L 12\n21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, sowie der Umsetzung der                  vom 18.1.2000, S. 16)“ ersetzt.\nRichtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleis-           bb) In Nummer 1 wird die Angabe „zuletzt geän-\ntungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates\n(ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64). Die Verpflichtungen aus der Richt-\ndert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003\nlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                    des Europäischen Parlaments und des\n22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der                 Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU\nNormen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die                Nr. L 284 S. 1)“ ersetzt durch die Angabe\nDienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998,\nS. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom             „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)\n20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.                   Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011               1757\nund des Rates vom 22. Oktober 2008                             Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über\n(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)“.                            die Beschaffenheit und die Auszeichnung\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Fahrzeug-                        der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen\nbrief“ durch die Wörter „in der Zulassungsbe-                      in der jeweils geltenden Fassung verwendet\nscheinigung Teil I“ ersetzt.                                       werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen\nund Dieselkraftstoffen auf den Zusatz\nc) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 6a                           „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verord-\nbis 6d eingefügt:                                                  nung verzichtet werden kann;“.\n„6a. ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf          d) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\nder Grundlage der Verordnung (EG)\naa) In Nummer 7 werden die Wörter „Hinweis auf\nNr. 715/2007 des Europäischen Parlaments\nden Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emis-\nund des Rates vom 20. Juni 2007 über die\nsionen“ durch die Wörter „Hinweis auf den\nTypgenehmigung         von    Kraftfahrzeugen\nKraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen\n(Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang\nund den Stromverbrauch“ ersetzt.\nzu Reparatur- und Wartungsinformationen\nfür Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007,                bb) In Nummer 7 werden die Wörter „den offi-\nS. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG)                  ziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen\nNr. 692/2008 des Europäischen Parlaments                     spezifischen CO2-Emissionen“ durch die\nund des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durch-                   Wörter „den offiziellen Kraftstoffverbrauch,\nführung und Änderung der Verordnung (EG)                     die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen\nNr. 715/2007 des Europäischen Parlaments                     und den offiziellen Stromverbrauch“ ersetzt.\nund des Rates über die Typgenehmigung                e) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\nvon Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und                  aa) In Nummer 8 werden die Wörter „Leitfaden\nüber den Zugang zu Reparatur- und                            über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-\nWartungsinformationen        für    Fahrzeuge                Emissionen“ durch die Wörter „Leitfaden\n(ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte                  über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emis-\nVerbrauch an elektrischer Energie;                           sionen und den Stromverbrauch“ ersetzt.\n6b. ist „anderer       Energieträger“  elektrischer          bb) In Nummer 8 werden die Wörter „des offiziel-\nStrom;                                                       len Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen\n6c. ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die                    spezifischen CO2-Emissionen“ durch die\nin Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG)                      Wörter „des offiziellen Kraftstoffverbrauchs,\nNr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai                       der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen\n2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der                        und des offiziellen Stromverbrauchs“ ersetzt.\nRichtlinie 2007/46/EG des Europäischen            4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nParlaments und des Rates zur Schaf-\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „Kraft-\nfung eines Rahmens für die Genehmigung\nstoffverbrauch“ das Wort „und“ durch ein\nvon Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugan-\nKomma ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emis-\nhängern sowie von Systemen, Bauteilen\nsionen“ die Wörter „und Stromverbrauch“ einge-\nund selbstständigen technischen Einheiten\nfügt.\nfür diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“)\n(ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte         b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nMasse, sofern in dieser Verordnung nichts               „1. ein Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffver-\nAbweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen,                  brauch, die offiziellen spezifischen CO2-\ndie nicht über eine EG-Übereinstimmungs-                    Emissionen und gegebenenfalls den offiziel-\nbescheinigung (Certificate of Conformity –                  len Stromverbrauch am Fahrzeug oder in\nCoC) im Sinne der Verordnung (EG)                           dessen unmittelbarer Nähe so angebracht\nNr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung                   ist, dass dieser deutlich sichtbar ist und ein-\nder „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die                  deutig zugeordnet werden kann. Der Hinweis\nin Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie                       muss die CO2-Effizienzklasse nach § 3a Ab-\n2007/46/EG des Europäischen Parlaments                      satz 2 enthalten sowie den Anforderungen\nund des Rates zur Schaffung eines Rah-                      der Anlage 1 entsprechen, die zum Zeitpunkt\nmens für die Genehmigung von Kraftfahr-                     des Erstellens des Hinweises aktuell sind.\nzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie                     Das Datum der Erstellung des Hinweises ist\nvon Systemen, Bauteilen und selbststän-                     in dem vorgesehenem Feld im Sinne der An-\ndigen technischen Einheiten für diese Fahr-                 lage 1 Nummer 7 anzugeben,“.\nzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1)\nc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ndefinierte Masse zugrunde zu legen und\nbei Angabe eines Bereichs für die Masse                 aa) Nach den Wörtern „angebracht wird, der\nim Rahmen dieser Verordnung der höhere                       die“ werden die Wörter „CO2-Effizienzklas-\nWert heranzuziehen;                                          sen, die“ eingefügt.\n6d. ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne              bb) Nach dem Wort „Kraftstoffverbrauchs“ wird\ndieser Verordnung der vom Hersteller emp-                    das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.\nfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeich-              cc) Nach dem Wort „CO2-Emissionen“ werden\nnung anzugeben, die zur Bekanntmachung                       die Wörter „und gegebenenfalls des offiziel-\nder Kraftstoffqualität für den Betrieb von                   len Stromverbrauchs“ eingefügt.","1758          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011\n5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\n„§ 3a\nCO2-Effizienzklassen\n(1) Der Hersteller hat die CO2-Effizienz des Fahrzeugs durch Angabe einer CO2-Effizienzklasse auszuwei-\nsen. Er hat dazu die Abweichung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs von einem fahr-\nzeugspezifischen Referenzwert zu ermitteln. Der Referenzwert ist wie folgt zu bestimmen:\nReferenzwert (in g CO2/km) = 36,59079 + a × M\nDabei ist:\nM = Masse des fahrbereiten Fahrzeugs in Kilogramm (kg),\na = 0,08987.\nDer Referenzwert ist als ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abzurunden. Die Abwei-\nchung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs vom Referenzwert ist durch die Differenz der\nbeiden Angaben auszudrücken und wie folgt zu berechnen:\nCO2PKW      CO2Re f:\nprozentuale Abweichung ðCO2Diff: in %Þ ¼                        \u0001100\nCO2Re f:\nDabei ist:\nCO2Ref    = fahrzeugspezifischer Referenzwert der CO2-Emissionen,\nCO2PKW = offizielle spezifische CO2-Emissionen des Fahrzeugs.\nDer Prozentwert ist auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma nach kaufmännischen Rundungsregeln auf-\noder abzurunden.\n(2) Entsprechend der Abweichung vom Referenzwert wird das Fahrzeug einer der nachfolgend bestimmten\nCO2-Effizienzklassen zugewiesen.\nCO2-Effizienzklasse                      Bandbreite der Klassen Abweichung vom Referenzwert\nA+                                                      ≤ -37 %\nA                                              -36,99 % bis -28 %\nB                                              -27,99 % bis -19 %\nC                                              -18,99 % bis -10 %\nD                                                -9,99 % bis -1 %\nE                                                -0,99 % bis +8 %\nF                                               +8,01 % bis +17 %\nG                                                   > +17,01 %\n(3) Erfüllt fünf vom Hundert der zugelassenen Fahrzeuge in einem Kalenderjahr die Anforderungen der\nnächst effizienteren Klassen A ++ oder A +++, werden diese Klassen entsprechend den nachfolgend bestimm-\nten CO2-Effizienzklassen eingeführt, gegebenenfalls auch gleichzeitig. Das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie überprüft jährlich das Erreichen des Fünf-vom-Hundert-Kriteriums für die Einführung der\nnächst höheren CO2-Effizienzklasse. Diese Überprüfung erfolgt auf der Basis der Zulassungszahlen und Typ-\ndaten des Kraftfahrt-Bundesamtes und unter Zugrundelegung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und\nder Masse des fahrbereiten Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen\nund Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für\ndiese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) sowie optionaler, ergänzender versions- oder fahrzeug-\nspezifischer Meldungen der Hersteller an das Kraftfahrt-Bundesamt, wobei in den Fällen, in denen in den\nTypgenehmigungsdokumenten ein Bereich für die Masse angegeben ist, für die Berechnung im Sinne des\n§ 3a Absatz 3 dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls die Notwendigkeit, die Klassen\nA ++ beziehungsweise A +++ einzuführen bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres im Bundesanzeiger. Die\nneue Klasse ist nach drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger anzuwenden.\nCO2-Effizienzklasse                      Bandbreite der Klassen Abweichung vom Referenzwert\nA ++                                                     ≤ -46 %\nA+                                               -45,99 % bis -37 %","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011               1759\nCO2-Effizienzklasse                    Bandbreite der Klassen Abweichung vom Referenzwert\nA +++                                                     ≤ -55 %\nA ++                                               -54,99 % bis -46 %\nSpätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie die Berechnungsgrundlagen für den Referenzwert, insbesondere Alternativen zur Bezugsgröße\nMasse, und den Anteil der zugelassenen Fahrzeuge in den Klassen insgesamt überprüfen und gegebenenfalls\ndie Energieverbrauchskennzeichnung für Personenkraftwagen durch Änderung dieser Verordnung anpassen.“\n6. § 4 wird wie folgt geändert:                                    b) Die Angabe „Richtlinie 89/552/EWG des Rates\nvom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung be-\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „Kraft-                    stimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nstoffverbrauch“ das Wort „und“ durch ein                         der Mitgliedstaaten über die Ausübung der\nKomma ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emis-                       Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298, S. 23), zu-\nsionen“ die Wörter „und Stromverbrauch“ einge-                   letzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des\nfügt.                                                            Europäischen Parlaments und des Rates vom\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:                      30. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 202, S. 60)“ wird\ndurch die Angabe „Richtlinie 2010/13/EU des\n„Die Hersteller bestimmen eine Stelle, die in                    Europäischen Parlaments und des Rates vom\nihrem Auftrag einen einheitlichen Leitfaden über                 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter\nden Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen                      Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-\nund den Stromverbrauch in gedruckter Form                        gliedstaaten über die Bereitstellung audiovisuel-\nerstellt und an Händler, Verbraucher und sons-                   ler Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle\ntige Interessenten verteilt.“                                    Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1)“\nc) In Absatz 1 wird Satz 4 wie folgt neu gefasst:                   ersetzt.\n„Der Leitfaden ist von den Herstellern auch im            8. § 6 wird wie folgt geändert:\nInternet zur Verfügung zu stellen.“\na) Nach der Angabe „§ 3 Absatz 1,“ werden die\nd) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:                             Angabe „§ 3a Absatz 1 und 2“ und ein Komma\n„(4) Die Hersteller müssen sicherstellen, dass                eingefügt.\n1. für Verbraucher auf Anfrage ein Leitfaden                 b) Die Wörter „Kraftstoffverbrauch und“ werden\nkostenlos bei der nach Absatz 1 Satz 1 be-                   durch die Wörter „offiziellen Kraftstoffverbrauch“\nstimmten Stelle erhältlich ist;                              und ein Komma ersetzt.\n2. durch die nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte                  c) Vor dem Wort „CO2-Emissionen“ werden die\nStelle Händlern unverzüglich und unentgelt-                  Wörter „offiziellen spezifischen“ eingefügt.\nlich jeweils die Anzahl von Exemplaren des\nLeitfadens zur Verfügung gestellt wird, die              d) Nach dem Wort „CO2-Emissionen“ werden die\nnotwendig ist, damit diese Händler ihre Ver-                 Wörter „zum offiziellen Stromverbrauch und zu\npflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllen                   den CO2-Effizienzklassen“ eingefügt.\nkönnen; für die Zusendung können die Ver-\nsandkosten in Rechnung gestellt werden.“              9. In § 7 Nummer 1 werden die Wörter „Abschnitt I\nNummer 1 Satz 1, Nummern 3, 4 oder 6 oder“\ne) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:                   durch die Wörter „Teil A Abschnitt I Nummer 1,\naa) Nach dem Wort „Getriebeart“ werden die                   Nummer 2 Satz 1, Nummern 3, 4, 6, 7 bis 8\nWörter „die Masse des Fahrzeugs“ einge-                Satz 1 bis 4 oder Satz 7 oder Nummer 9 oder\nfügt.                                                  Anlage 1 Teil B Abschnitt I Nummern 1 oder 2\noder § 3“ ersetzt.\nbb) Das Wort „Kraftstofftyp“ wird durch das Wort\n„Kraftstoffart“ ersetzt.                          10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\ncc) Nach dem Wort „Kraftstoffart“ werden ein                                          „§ 8a\nKomma und die Wörter „gegebenenfalls\nden anderen Energieträger“ eingefügt.                                   Übergangsregelungen\ndd) Nach dem Wort „Kraftstoffverbrauch“ wird                    (1) Der Leitfaden im Sinne des § 4 muss spätes-\ndas Wort „und“ durch ein Komma ersetzt                 tens am 2. Januar 2012 den Anforderungen dieser\nund werden nach dem Wort „CO2-Emissio-                 Verordnung entsprechen.\nnen“ die Wörter „und gegebenenfalls den of-\nfiziellen Stromverbrauch“ eingefügt.                      (2) Die Anforderungen dieser Verordnung an\n7. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           den Aushang im Sinne des § 3 Absatz 1 Num-\nmer 2 gelten für jede Aktualisierung, die nach\na) Der Begriff „Fernsehdienste“ wird durch den Be-              Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen\ngriff „audiovisuelle Mediendienste“ ersetzt.                 wird.“","1760          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011\n11. Anlage 1 der Verordnung wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)\nHinweis auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch\nA.\nAnforderungen an den Hinweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1\nAbschnitt I\nInhalt und Gestaltung des Hinweises\nauf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch\n1. Die Größe des Hinweises beträgt 297 mm x 210 mm (DIN A4).\n2. Der Hinweis ist einheitlich nach dem Formblatt in Abschnitt II dieser Anlage zu erstellen. Die Anwendung\neiner vom Formblatt abweichenden Schriftart auf dem Hinweis ist zulässig, soweit Schrifthöhe und Schrift-\ngrad unverändert bleiben und die gewählte Schriftart auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort\ngemachten Angaben verwendet wird.\n3. Nach der Überschrift „Information über Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch i.S.d.\nPkw-EnVKV“ sind folgende Angaben zum Fahrzeug zu machen: Marke, Modell, konkretisiert durch Typ,\nVariante und Version, Leistung, Kraftstoff, andere Energieträger und Masse des Fahrzeugs.\n4. Anschließend sind die zum jeweiligen Fahrzeug gehörigen und in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung\n(Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai\n2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nzur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie\nvon Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenricht-\nlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) ausgewiesenen Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs (Test-\nzyklen innerorts und außerorts sowie kombiniert), der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinier-\nten Testzyklus und gegebenenfalls der offizielle Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus anzugeben. Bei\nFahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im\nSinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, sind abweichend von Satz 1 die in den Genehmigungs-\ndokumenten im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung\neines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Syste-\nmen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007,\nS. 1) ausgewiesenen Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs (Testzyklen innerorts und außerorts sowie\nkombiniert), der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und gegebenenfalls der\noffizielle Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus anzugeben. Bei Fahrzeugen mit mehr als einem flüs-\nsigen oder gasförmigen Energieträger sind unter „Kraftstoff“ sämtliche Kraftstoffe getrennt durch einen\nSchrägstrich aufzuführen [z. B. Super/Super Plus/E85], wobei derjenige Kraftstoff kursiv hervorzuheben ist,\nauf den sich die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissio-\nnen beziehen. Als Werte für den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emis-\nsionen werden die Werte desjenigen Kraftstoffs mit den geringsten offiziellen spezifischen CO2-Emissionen\neingetragen, wobei die Zahlenwerte für den offiziellen Kraftstoffverbrauch und für die offiziellen spezifischen\nCO2-Emissionen dieses Kraftstoffs kursiv hervorzuheben sind. Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen\nwird bei der Angabe der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen eine „0“ eingetragen. Bei extern auf-\nladbaren Hybridelektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen sind nur die Werte des offiziellen\nKraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs im\nkombinierten Testzyklus nach Maßgabe des Satzes 1 anzugeben; eine Angabe zum offiziellen Kraft-\nstoffverbrauch für die Testzyklen innerorts und außerorts ist nicht vorzunehmen und durch die Eintragung\n„entfällt“ im Formblatt nach Abschnitt II zu kennzeichnen. Die Werte der kombinierten Testzyklen für den\noffiziellen Kraftstoffverbrauch, für die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromver-\nbrauch des Fahrzeugs müssen sich in allen Fällen der Nummer 4 Satz 1 durch einen größeren Schriftgrad\naus dem gesamten Text herausheben.\n5. Den Angaben nach Nummer 4 können folgende Hinweise hinzugefügt werden:\na) „Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a Pkw-\nEnVKV in der jeweils geltenden Fassung) ermittelt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011         1761\nb) „CO2-Emissionen, die durch die Produktion und Bereitstellung des Kraftstoffes bzw. anderer Energie-\nträger entstehen, werden bei Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG nicht\nberücksichtigt.“\nc) „Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots,\nsondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.“\n6. Darunter sind unter der Überschrift „Hinweis nach Richtlinie 1999/94/EG“ folgende Informationen aufzuneh-\nmen:\n„Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten\nAusnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen\nnichttechnischen Faktoren beeinflusst. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche\nTreibhausgas. Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen aller in Deutschland\nangebotenen neuen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in Deutschland\nerhältlich, an dem neue Personenkraftfahrzeuge ausgestellt oder angeboten werden.“\n7. Nach Nummer 6 ist unter der Überschrift „CO2-Effizienz“ und dem in fett hervorgehobenen Hinweis „Auf der\nGrundlage der gemessenen CO2-Emissionen unter Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt“\neine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a Absatz 2 festgelegten CO2-Effizienzklassen für das\njeweilige Fahrzeug anzufügen. Die grafische Darstellung muss dem in Teil A Abschnitt II beschriebenen\nFormblatt entsprechen. Dabei sind folgende Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO2-Effizienz-\nklassen zu verwenden:\nA +, A 100 % Cyan, 100 % Gelb\nB        70 % Cyan, 100 % Gelb\nC        30 % Cyan, 100 % Gelb\nD        100 % Gelb\nE        30 % Magenta, 100 % Gelb\nF        70 % Magenta, 100 % Gelb\nG        100 % Magenta, 100 % Gelb.\nDie CO2-Effizienz des Fahrzeugs wird mittels eines in schwarz-weiß dargestellten Pfeils ausgedrückt, der in\nweißer Schriftfarbe auch den Kennzeichnungsbuchstaben der entsprechenden CO2-Effizienzklasse trägt.\nDie Spitze dieses Pfeils muss der Spitze des Pfeils der CO2-Effizienzklasse genau gegenüberstehen. Der\nPfeil mit dem Kennzeichnungsbuchstaben darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der CO2-Effizienz-\nklasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein.\n8. Anschließend sind die Jahressteuer für das jeweilige Fahrzeug, ausgenommen Elektrofahrzeuge, sowie die\njährlichen Energieträgerkosten bei einer Laufleistung von 20 000 Kilometern, unterteilt in Kraftstoffkosten\nund gegebenenfalls Stromkosten anzugeben. Hinter dem Begriff Kraftstoffkosten ist in Klammern derjenige\nKraftstoff anzugeben, auf den sich die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen\nspezifischen CO2-Emissionen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 4 beziehen. Sofern es sich um ein\nFahrzeug mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger handelt, ist der in Klammern anzu-\ngebende Kraftstoff in Übereinstimmung zur Darstellung im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 4 kursiv\nhervorzuheben. Für die Angabe der Kraftstoff- und gegebenenfalls Stromkosten sind diejenigen Preis-\nangaben zugrunde zu legen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie jährlich im Bundes-\nanzeiger veröffentlicht. Die erste Preisliste wird mit Verkündung dieser Verordnung im Bundesanzeiger\nveröffentlicht. In den Folgejahren aktualisiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die\nPreisangaben jährlich durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 30. Juni eines Jahres. Die jeweils\nzum 30. Juni eines Jahres im Bundesanzeiger aktualisierten Preise sind für neue Personenkraftwagen, die\nnach dem 30. Juni eines Jahres ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden spätestens\nnach drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger anzuwenden. Die Preisliste\nerfasst Kraftstoffe im Sinne der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten\nvon Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung und Strom, sofern für den jeweiligen Kraftstoff\nbeziehungsweise für den Strom ein marktgängiger Preis feststellbar ist.\n9. Darunter ist die Angabe „Erstellt am:“ einzufügen und das Datum der Erstellung des Hinweises mit Tages-,\nMonats- und Jahreszahlangabe einzutragen.","1762              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011\nAbschnitt II\nFormblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch,\ndie spezifischen CO2-Emissionen und den Stromverbrauch*)\nInformation über Kraftstoffverbrauch,\nCO2-Emissionen und Stromverbrauch i. S. d. Pkw-EnVKV\nMarke:                                                          Kraftstoff:\nModell:                                                         andere Energieträger:\nLeistung:                                                       Masse des Fahrzeugs:\nKraftstoffverbrauch                                             kombiniert:                                        /100 km\ninnerorts:                                           /100 km\naußerorts:                                           /100 km\nCO2-Emissionen                                                  kombiniert:                                            g/km\nStromverbrauch                                                  kombiniert:                                    kWh/100 km\nDie angegebenen Werte wurden nach vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a PKW-EnVKV in der gegenwärtig\ngeltenden Fassung) ermittelt. CO2-Emissionen, die durch die Produktion und Bereitstellung des Kraftstoffes bzw. anderer\nEnergieträger entstehen, werden bei der Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG nicht berücksichtigt.\nDie Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebotes, sondern dienen allein\nVergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.\nHinweise nach Richtlinie 1999/94/EG:\nDer Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des\nKraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst.\nCO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Ein Leitfaden für den Kraftstoffverbrauch und\ndie CO2-Emissionen aller in Deutschland angebotenen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in\nDeutschland erhältlich, an dem neue Personenkraftfahrzeugmodelle ausgestellt oder angeboten werden.\nAuf der Grundlage der gemessenen CO2-Emissionen unter\nCO2-Effizienz                                                   Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt.\nA+\nA\nB                                                                                     B\nC\nD\nE\nF\nG\nJahressteuer für dieses Fahrzeug                                                                      Euro\nEnergieträgerkosten bei einer Laufleistung von 20.000 km:\nKraftstoffkosten ( ______________ ) bei einem Kraftstoffpreis von _______ Euro/Abrechnungseinheit Euro\nStromkosten bei einem Strompreis von _______ Euro/Abrechnungseinheit                                  Euro\nErstellt am:\n*) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unent-\ngeltlich elektronisch bezogen werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011     1763\nB.\nAnforderungen an den Hinweis\ngemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 mit weiteren Effizienzklassen\nAbschnitt I\nInhalt und Gestaltung des Hinweises\nauf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch\n1. Es gelten die Anforderungen des Teils A, Abschnitt I dieser Anlage, soweit nachfolgend nichts anderes\nbestimmt ist.\n2. Unter der Überschrift „CO2-Effizienz“ und dem in fett hervorgehobenen Hinweis „Auf der Grundlage der\ngemessenen CO2-Emissionen unter Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt“ ist eine grafische\nDarstellung unter Verwendung der in § 3a Absatz 3 festgelegten CO2-Effizienzklassen für das jeweilige\nFahrzeug anzufügen. Sie muss dem in Teil B Abschnitt II beziehungsweise Abschnitt III beschriebenen\nFormblatt entsprechen. Bei Einführung der Klasse A ++ sind folgende Farbzusammensetzungen zur Dar-\nstellung der CO2-Effizienzklassen zu verwenden:\nA ++, A +     100 % Cyan, 100 % Gelb\nA             70 % Cyan, 100 % Gelb\nB, C          30 % Cyan, 100 % Gelb\nD             100 % Gelb\nE             70 % Magenta, 100 % Gelb\nF, G          100 % Magenta, 100 % Gelb.\nBei Einführung der Klasse A +++ oder bei gleichzeitiger Einführung der Klassen A ++ und A +++ sind die\nfolgenden Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO2-Effizienzklassen zu verwenden:\nA +++, A ++ 100 % Cyan, 100 % Gelb\nA+            70 % Cyan, 100 % Gelb\nA, B          30 % Cyan, 100 % Gelb\nC             100 % Gelb\nD             70 % Magenta, 100 % Gelb\nE, F, G       100 % Magenta, 100 % Gelb.","1764              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011\nAbschnitt II\nFormblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch,\ndie spezifischen CO2-Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A ++*)\nInformation über Kraftstoffverbrauch,\nCO2-Emissionen und Stromverbrauch i. S. d. Pkw-EnVKV\nMarke:                                                          Kraftstoff:\nModell:                                                         andere Energieträger:\nLeistung:                                                       Masse des Fahrzeugs:\nKraftstoffverbrauch                                             kombiniert:                                        /100 km\ninnerorts:                                           /100 km\naußerorts:                                           /100 km\nCO2-Emissionen                                                  kombiniert:                                            g/km\nStromverbrauch                                                  kombiniert:                                    kWh/100 km\nDie angegebenen Werte wurden nach vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a PKW-EnVKV in der gegenwärtig\ngeltenden Fassung) ermittelt. CO2-Emissionen, die durch die Produktion und Bereitstellung des Kraftstoffes bzw. anderer\nEnergieträger entstehen, werden bei der Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG nicht berücksichtigt.\nDie Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebotes, sondern dienen allein\nVergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.\nHinweise nach Richtlinie 1999/94/EG:\nDer Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des\nKraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst.\nCO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Ein Leitfaden für den Kraftstoffverbrauch und\ndie CO2-Emissionen aller in Deutschland angebotenen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in\nDeutschland erhältlich, an dem neue Personenkraftfahrzeugmodelle ausgestellt oder angeboten werden.\nAuf der Grundlage der gemessenen CO2-Emissionen unter\nCO2-Effizienz                                                   Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt.\nA++\nA+\nA\nB                                                                                     B\nC\nD\nE\nF\nG\nJahressteuer für dieses Fahrzeug                                                                      Euro\nEnergieträgerkosten bei einer Laufleistung von 20.000 km:\nKraftstoffkosten ( ______________ ) bei einem Kraftstoffpreis von _______ Euro/Abrechnungseinheit Euro\nStromkosten bei einem Strompreis von _______ Euro/Abrechnungseinheit                                  Euro\nErstellt am:\n*) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unent-\ngeltlich elektronisch bezogen werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011                                        1765\nAbschnitt III\nFormblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch,\ndie spezifischen CO2-Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A +++*)\nInformation über Kraftstoffverbrauch,\nCO2-Emissionen und Stromverbrauch i. S. d. Pkw-EnVKV\nMarke:                                                          Kraftstoff:\nModell:                                                         andere Energieträger:\nLeistung:                                                       Masse des Fahrzeugs:\nKraftstoffverbrauch                                             kombiniert:                                        /100 km\ninnerorts:                                           /100 km\naußerorts:                                           /100 km\nCO2-Emissionen                                                  kombiniert:                                            g/km\nStromverbrauch                                                  kombiniert:                                    kWh/100 km\nDie angegebenen Werte wurden nach vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a PKW-EnVKV in der gegenwärtig\ngeltenden Fassung) ermittelt. CO2-Emissionen, die durch die Produktion und Bereitstellung des Kraftstoffes bzw. anderer\nEnergieträger entstehen, werden bei der Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG nicht berücksichtigt.\nDie Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebotes, sondern dienen allein\nVergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.\nHinweise nach Richtlinie 1999/94/EG:\nDer Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des\nKraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst.\nCO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Ein Leitfaden für den Kraftstoffverbrauch und\ndie CO2-Emissionen aller in Deutschland angebotenen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in\nDeutschland erhältlich, an dem neue Personenkraftfahrzeugmodelle ausgestellt oder angeboten werden.\nAuf der Grundlage der gemessenen CO2-Emissionen unter\nCO2-Effizienz                                                   Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt.\nA+++\nA++\nA+\nA\nB                                                                                     B\nC\nD\nE\nF\nG\nJahressteuer für dieses Fahrzeug                                                                      Euro\nEnergieträgerkosten bei einer Laufleistung von 20.000 km:\nKraftstoffkosten ( ______________ ) bei einem Kraftstoffpreis von _______ Euro/Abrechnungseinheit Euro\nStromkosten bei einem Strompreis von _______ Euro/Abrechnungseinheit                                  Euro\nErstellt am:\n*) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unent-\ngeltlich elektronisch bezogen werden kann.“","1766          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011\n12. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                               Bei der Angabe der Masse ist jedenfalls der\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „Kraft-                    höchste Massewert der jeweiligen Variante\nstoffverbrauch“ das Wort „und“ durch ein                         oder Version anzugeben.“\nKomma ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emis-            13. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nsionen“ die Wörter „und den Stromverbrauch“               a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Kraftstoff-\neingefügt.                                                   verbrauch“ das Wort „und“ durch ein Komma\nb) In Abschnitt I wird in Nummer 4 nach dem Wort                ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emissionen“\n„Kraftstoffverbrauch“ das Wort „und“ durch ein               die Wörter „und den Stromverbrauch“ eingefügt.\nKomma ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emis-                b) Im einleitenden Satz unter der Überschrift wird\nsionen“ die Wörter „und den Stromverbrauch“                  nach dem Wort „Kraftstoffverbrauch“ das Wort\neingefügt.                                                   „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem\nc) Abschnitt 1 Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:             Wort „CO2-Emissionen“ die Wörter „und den\n„5. Die Personenkraftwagenmodelle sind in                    Stromverbrauch“ eingefügt.\nGruppen getrennt nach Kraftstoffart bezie-            c) Teil II wird wie folgt geändert:\nhungsweise anderen Energieträgern aufzu-                 aa) Die folgende Nummer 1 wird vorangestellt:\nlisten, wobei bezüglich der Kraftstoffart ver-\nschiedene Qualitäten von Kraftstoffen zusam-                  „1. einen Hinweis, dass die tatsächlich die\nmengefasst werden können (z. B. Super und                         Umwelt belastenden CO2-Emissionen\nSuper Plus zu Ottokraftstoff). Bei jeder Kraft-                   auch von der Produktion und Bereitstel-\nstoffart beziehungsweise bei anderen Ener-                        lung des Kraftstoffs bzw. der anderen\ngieträgern sind die einzelnen Modelle in auf-                     Energieträger abhängen und dass der\nsteigender Reihenfolge nach den offiziellen                       Fahrzeugnutzer durch die Verwendung\nspezifischen CO2-Emissionen im kombinier-                         von möglichst CO2-arm erzeugtem Kraft-\nten Testzyklus anzuführen, wobei das Modell                       stoff bzw. erzeugter Energie den CO2-\nmit der günstigsten CO2-Effizienzklasse und                       Ausstoß insgesamt verringern kann;“.\ndem geringsten offiziellen Kraftstoffver-                bb) Die bisherigen Nummern 1, 2 und 3 werden\nbrauch beziehungsweise dem geringsten of-                     die neuen Nummern 2, 3 und 4.\nfiziellen Stromverbrauch im kombinierten\ncc) Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:\nTestzyklus an oberster Stelle steht.“\n„3. für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell\nd) Abschnitt I Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:\n– im Einzelnen konkretisiert durch Hub-\n„6. Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der                        raum, Leistung, Getriebe und Masse des\nListe sind anzugeben:                                             Fahrzeugs – die Kraftstoffart beziehungs-\n– das Modell, konkretisiert durch Hubraum,                       weise den anderen Energieträger, wobei\nLeistung, Getriebe und Masse,                                  bezüglich der Kraftstoffart, verschiedene\nQualitäten eines Kraftstoffs zusammen-\n– die CO2-Effizienzklasse,                                       gefasst werden können (z. B. Super und\n– der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombi-                   Super Plus zu Ottokraftstoff), die CO2-Ef-\nnierten Testzyklus,                                            fizienzklasse, den offiziellen Kraftstoffver-\n– die offiziellen spezifischen CO2-Emissio-                      brauch (Werte des Testzyklus innerorts\nnen im kombinierten Testzyklus,                                und außerorts sowie kombiniert), die of-\nfiziellen spezifischen CO2-Emissionen im\n– gegebenenfalls der offizielle Stromver-                        kombinierten Testzyklus und gegebenen-\nbrauch im kombinierten Testzyklus.                             falls den offiziellen Stromverbrauch im\nBei Personenkraftwagenmodellen mit mehr                           kombinierten Testzyklus. Bei Personen-\nals einem flüssigen oder gasförmigen Ener-                        kraftwagenmodellen mit mehr als einem\ngieträger sind die in Satz 1 genannten Anga-                      flüssigen oder gasförmigen Energieträger\nben für alle Kraftstoffe einzutragen. Gleiches                    sind die in Satz 1 genannten Angaben für\ngilt für extern aufladbare Hybridelektrofahr-                     alle Kraftstoffe einzutragen. Gleiches gilt\nzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, bei                          für extern aufladbare Hybridelektrofahr-\ndenen die in Satz 1 genannten Angaben so-                         zeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge,\nwohl für den Kraftstoff als auch für den an-                      bei denen die in Satz 1 genannten Anga-\nderen Energieträger (Strom) einzutragen sind.                     ben sowohl für den Kraftstoff als auch für\nSofern unter einem Modell mehrere Varianten                       den anderen Energieträger (Strom) einzu-\nund/oder Versionen zusammengefasst wer-                           tragen sind. Sofern unter einem Modell\nden, so sind die Werte des offiziellen Kraft-                     mehrere Varianten und/oder Versionen\nstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen                     zusammengefasst werden, so sind die\nCO2-Emissionen und des offiziellen Strom-                         Werte des offiziellen Kraftstoffver-\nverbrauchs im kombinierten Testzyklus je-                         brauchs, der offiziellen spezifischen\ndenfalls auf der Grundlage der Variante oder                      CO2-Emissionen und des offiziellen\nVersion mit dem jeweils höchsten offiziellen                      Stromverbrauchs im kombinierten Test-\nWert anzugeben. Entsprechendes gilt für die                       zyklus jedenfalls auf der Grundlage der\nCO2-Effizienzklasse, bei welcher jedenfalls                       Variante oder Version mit dem jeweils\ndie schlechteste Effizienzklasse der jeweili-                     höchsten offiziellen Wert anzugeben.\ngen Variante oder Version anzugeben ist.                          Entsprechendes gilt für die CO2-Effi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011                      1767\nzienzklasse, bei welcher jedenfalls die                  d) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\nschlechteste Effizienzklasse der jeweili-                   aa) In Nummer 1 wird nach den Worten „Leit-\ngen Variante oder Version anzugeben ist.                        faden über den Kraftstoffverbrauch“ das\nBei der Angabe der Masse ist jedenfalls                         Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und\nder höchste Massewert der jeweiligen                            nach dem Wort „CO2-Emissionen“ die Wör-\nVariante oder Version anzugeben;“.                              ter „und den Stromverbrauch“ hinzugefügt.\ndd) Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:\nbb) In Nummer 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:\n„4. für jede Kraftstoffart eine hervorgeho-\nbene Auflistung der zehn sparsamsten                            „Es ist sicherzustellen, dass dem Empfänger\nneuen Personenkraftwagenmodelle unter                           des Werbematerials die Informationen im\nAngabe der CO2-Effizienzklasse, des of-                         Sinne von Abschnitt II Nummer 2 Satz 1\nfiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombi-                        automatisch in dem Augenblick zur Kennt-\nnierten Testzyklus, der offiziellen spezifi-                    nis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur\nschen CO2-Emissionen im kombinierten                            Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleis-\nTestzyklus und gegebenenfalls des offi-                         tung, Hubraum oder Beschleunigung, auf\nziellen Stromverbrauchs im kombinierten                         der Internetseite angezeigt werden.“\nTestzyklus, beginnend jeweils mit dem                       cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4\nModell mit den niedrigsten CO2-Emis-                            eingefügt:\nsionswerten.“\n„4. Wer als Hersteller oder Händler Fahr-\n14. Anlage 4 der Verordnung wird wie folgt geändert:                                 zeugmodelle im Internet ausstellt oder\na) Abschnitt I Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                 zum Kauf oder Leasing anbietet (virtueller\nVerkaufsraum), hat die Angaben nach\naa) In Satz 2 wird vor dem Wort „Kraftstoffver-\nAbschnitt II Nummer 2 Satz 1 sowie zu-\nbrauch“ das Wort „offiziellen“ eingefügt.\nsätzlich die CO2-Effizienzklasse ein-\nbb) In Satz 2 werden vor dem Wort „CO2-Emis-                                  schließlich der grafischen Darstellung ge-\nsionen“ die Wörter „offiziellen spezifischen“                            mäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 Nummer 1\neingefügt.                                                               bei der Beschreibung des Fahrzeugmo-\nb) In Abschnitt I Nummer 3 wird wie folgt neu ge-                                dells anzugeben und einen Hinweis auf\nfasst:                                                                        die Internetadresse beizufügen, unter\n„3. Wird lediglich für die Fabrikmarke und nicht                              welcher der Leitfaden über den Kraft-\nfür ein bestimmtes Modell geworben, so ist                                stoffverbrauch, die CO2-Emissionen und\neine Angabe der Kraftstoffverbrauchs- und                                 den Stromverbrauch abgerufen werden\nCO2-Werte nicht erforderlich.“                                            kann; der Händler kann in Bezug auf die\ngrafische Darstellung auf die entspre-\nc) Nach Abschnitt I Nummer 3 wird die folgende                                   chenden Internetseiten des Herstellers\nNummer 4 eingefügt:                                                           hinweisen. Die Angaben müssen auch\n„4. Werden Fahrzeugmodelle in Katalogen oder                                  bei flüchtigem Lesen leicht verständlich\nauf einem anderen Weg in gedruckter Form                                  sein. Es ist sicherzustellen, dass die\nzum Kauf oder Leasing angeboten, bei dem                                  Angaben nach Abschnitt II Nummer 2\nInteressenten die Fahrzeuge nicht ausgestellt                             Satz 1 sowie die CO2-Effizienzklassen\nsehen, so sind die in Abschnitt I Nummer 1                                einschließlich der grafischen Darstellun-\nSatz 1 aufgeführten Angaben und zusätzlich                                gen dem Benutzer spätestens in dem\ndie CO2-Effizienzklasse anzugeben. Bei der                                Augenblick zur Kenntnis gelangen, in\nAngabe der Effizienzklasse ist sowohl das                                 welchem er ein Fahrzeugmodell ausge-\nWort „Effizienzklasse“ als auch der entspre-                              wählt oder eine Konfiguration abge-\nchende Buchstabe der jeweiligen CO2-Effi-                                 schlossen hat.“\nzienzklasse zu nennen. Abschnitt I Nummer 2\ngilt entsprechend. Abschnitt I Nummer 3 gilt                                        Artikel 2\nentsprechend mit der Maßgabe, dass bei\nVorliegen der Voraussetzungen der Nummer 3                                        Inkrafttreten\nauch eine Angabe der CO2-Effizienzklasse                     Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf\nentbehrlich ist.“                                         die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. August 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler"]}