{"id":"bgbl1-2011-46-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":46,"date":"2011-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung","law_date":"2011-08-17T00:00:00Z","page":1754,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1754          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011\nErste Verordnung\nzur Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung\nVom 17. August 2011\nAuf Grund des § 12 Absatz 4 des Betäubungsmittel-                aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „auf\ngesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes                     diesen“ die Wörter „schriftlich oder elektro-\nvom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert                        nisch“ eingefügt.\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Ge-                 bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Teile“\nsundheit:                                                               die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ein-\ngefügt, die Wörter „Tintenstift oder“ gestri-\nArtikel 1                                       chen und nach dem Wort „unterschreiben“\nÄnderung der                                      die Wörter „oder mit seiner elektronischen\nBetäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung                            Signatur zu versehen“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDie      Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung\nvom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425), die durch                  aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Liefer-\nArtikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I                   scheindoppel“ die Wörter „schriftlich oder\nS. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  elektronisch“ eingefügt.\n1. In § 1 werden die Wörter „ein amtliches Formblatt                bb) In Nummer 2 werden die Wörter „spätestens\n(Abgabebeleg) auszufertigen“ durch die Wörter                        an dem auf den Empfang der Empfangsbe-\n„einen Abgabebeleg schriftlich unter Verwendung                      stätigung folgenden Werktag“ durch die Wör-\ndes amtlichen Formblatts gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1                   ter „binnen einer Woche nach dem Empfang\noder elektronisch gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 zu er-                   der Empfangsbestätigung“ ersetzt.\nstellen“ ersetzt.                                         5. In § 5 Satz 1 wird nach dem Wort „einzusenden“ das\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                 Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden\nnach dem Wort „vorzulegen“ die Wörter „oder ihnen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         im Falle einer elektronischen Aufbewahrung zugäng-\naa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c werden                 lich zu machen“ eingefügt.\nnach dem Wort „Packungseinheit“ die Wörter        6. § 6 wird wie folgt geändert:\n„gemäß verwendeter Pharmazentralnummer“              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\naa) Das Wort „(Abgabebeleg)“ wird durch die An-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „den Abgabebe-                    gabe „nach § 1“ ersetzt.\nleg“ durch die Wörter „die Abgabemeldung“\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nersetzt, die Wörter „Tintenstift oder“ gestri-\nchen und nach dem Wort „unterschreiben“                      „Für das elektronische Verfahren legt das\ndie Wörter „oder mit seiner elektronischen                   Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-\nSignatur zu versehen“ eingefügt.                             produkte die Bearbeitungsvoraussetzungen\nfest und gibt auf seiner Internetseite\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                         www.bfarm.de insbesondere Folgendes be-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                         kannt:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Betäubungs-                     1. das zu verwendende elektronische Muster\nmitteln“ die Wörter „als Schriftstücke oder elek-                    und das Format, in dem die elektronischen\ntronische Dokumente“ eingefügt.                                      Dokumente einzureichen sind,\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „spätestens an                      2. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei\ndem auf die Abgabe folgenden Werktag“ durch                          einer elektronischen Übermittlung einzu-\ndie Wörter „binnen einer Woche nach der Ab-                          halten ist, einschließlich des Standards\ngabe“ ersetzt.                                                       für die Verschlüsselung.“\nb) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Pharma-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\nzentralnummern“ die Wörter „vom Bundesinstitut\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             für Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiese-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011            1755\nnen“ eingefügt und die Wörter „im Bundesan-                 ter „oder nicht mit seiner elektronischen Signatur\nzeiger“ durch die Wörter „auf seiner Internetseite          versieht“ eingefügt.\nwww.bfarm.de“ ersetzt.                                   d) In Nummer 5 werden nach dem Wort „unter-\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                   schreibt“ die Wörter „oder nicht mit seiner elek-\na) In Nummer 1 wird das Wort „ausfertigt“ durch das            tronischen Signatur versieht“ eingefügt.\nWort „erstellt“ ersetzt.                              8. § 8 wird aufgehoben.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „oder Abs. 3“ ge-\nstrichen.                                                                     Artikel 2\nc) In Nummer 3 werden die Wörter „den Abgabe-                                  Inkrafttreten\nbeleg“ durch die Wörter „die Abgabemeldung“ er-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsetzt und nach dem Wort „unterschreibt“ die Wör-      in Kraft.\nBonn, den 17. August 2011\nDer Bundesminister für Gesundheit\nD. Bahr"]}