{"id":"bgbl1-2011-45-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":45,"date":"2011-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/45#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_45.pdf#page=22","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung","law_date":"2011-08-23T00:00:00Z","page":1750,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1750              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011\nZweites Gesetz\nzur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung*)\nVom 23. August 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-\nsen:                                                                    fügt:\n„(1b) Wesentliche Unterschiede im Sinne des\nArtikel 1                                   Absatzes 1a Satz 3 liegen vor, wenn\nDie Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der                      1. die von den Antragstellern nachgewiesene\nBekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I                              Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter\nS. 1193), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes                        der in der Verordnung zur Approbation von\nvom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert wor-                       Tierärztinnen und Tierärzten geregelten Ausbil-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                          dungsdauer liegt,\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                         2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf\nFächer bezieht, die sich wesentlich von der\na) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\ntierärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich\naa) In Satz 3 werden die Wörter „sofern sich die                   dieses Gesetzes unterscheiden, oder\nAusbildung nicht auf Inhalte bezieht, die sich              3. der Beruf des Tierarztes im Geltungsbereich\nwesentlich von denen unterscheiden, die                        dieses Gesetzes eine oder mehrere tierärzt-\ndurch die Ausbildung nach diesem Gesetz                        liche Tätigkeiten umfasst, die im jeweiligen\nund die Verordnung zur Approbation von                         Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Be-\nTierärztinnen und Tierärzten vorgeschrieben                    standteil des tierärztlichen Berufs sind, und\nsind oder die nachgewiesene Berufserfah-                       dieser Unterschied in einer besonderen Ausbil-\nrung zum Ausgleich der wesentlichen Unter-                     dung besteht, die im Geltungsbereich dieses\nschiede zwischen den Ausbildungen geeignet                     Gesetzes gefordert wird und sich auf Fächer\nist.“ durch die Wörter „es sei denn, die Aus-                  bezieht, die sich wesentlich von denen unter-\nbildung weist wesentliche Unterschiede im                      scheiden, die durch die Ausbildungsnach-\nSinne des Absatzes 1b auf, die nicht ganz                      weise der Antragsteller nachgewiesen werden.\noder teilweise durch Kenntnisse und Fähig-\nkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen                   Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-\neiner tierärztlichen Berufspraxis erworben                  ren Kenntnis eine maßgebliche Voraussetzung für\nworden sind.“ ersetzt.                                      die Ausübung des tierärztlichen Berufs ist und die\nAusbildung der Antragsteller gegenüber der tier-\nbb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge-                    ärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich dieses\nfügt:                                                       Gesetzes bedeutende Abweichungen hinsichtlich\n„Werden wesentliche Unterschiede nach                       Dauer oder Inhalt aufweist.“\nSatz 3 festgestellt, die nicht ganz oder                 c) Der bisherige Absatz 1b wird neuer Absatz 1c\nteilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten                  und in ihm werden in den Sätzen 4, 5 und 7 je-\nausgeglichen werden, die im Rahmen einer                    weils die Wörter „Bundesministerium für Gesund-\ntierärztlichen Berufspraxis erworben worden                 heit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Er-\nsind, müssen die für die Ausübung des tier-                 nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“\närztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse                 ersetzt.\nund Fähigkeiten nachgewiesen werden. Die-\nd) In Absatz 2 werden die Sätze 2, 5 und 6 aufgeho-\nser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung\nben.\nzu erbringen, die sich auf die festgestellten\nwesentlichen Unterschiede bezieht. Über die              e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nFeststellung der wesentlichen Unterschiede                  fügt:\nist Antragstellern spätestens vier Monate                      „(2a) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1\nnach Eingang der für die Beurteilung der we-                Nummer 4 bei Antragstellern, die Staatsange-\nsentlichen Unterschiede erforderlichen Unter-               hörige eines Mitgliedstaates der Europäischen\nlagen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-               Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-\nteilen.“                                                    kommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum oder eines Vertragsstaates sind, dem\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des      Deutschland und die Europäische Gemeinschaft\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom       oder Deutschland und die Europäische Union\n30.9.2005, S. 22).                                                   vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011                       1751\nspruch eingeräumt haben, nicht erfüllt, ist diesen                       Vertragsstaates, dem Deutschland und die Euro-\nabweichend von Absatz 2 die Approbation zu er-                           päische Gemeinschaft oder Deutschland und die\nteilen, wenn die von diesen Antragstellern nach-                         Europäische Union vertraglich einen entspre-\ngewiesene Ausbildung keine wesentlichen Unter-                           chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die\nschiede im Sinne des Absatzes 1b aufweist oder                           einen Ausbildungsnachweis in einem dieser Staa-\nbestehende wesentliche Unterschiede, die nicht                           ten erworben haben oder einen gleichwertigen\nganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähig-                          Ausbildungsnachweis im Sinne des § 4 Absatz 1a\nkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer                          Satz 3 vorlegen. § 9a bleibt unberührt.“\ntierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind,                     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ndurch eine erfolgreich abgelegte Eignungsprü-                            fügt:\nfung nach Absatz 1a Satz 5 und 6 ausgeglichen\nwerden.“                                                                    „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann\nauf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden\nf) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2                           Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt wer-\nSatz 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2                          den, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass\nund 3“ ersetzt.                                                          im Hinblick auf die beabsichtigte tierärztliche\ng) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                 Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Ertei-\naa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-                            lung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht\ngefügt:                                                             der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.“\n„6. in den Fällen des Absatzes 1a Satz 3 und                 5. § 13 wird wie folgt geändert:\ndes Absatzes 2a zusätzliche Nachweise,                      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\num feststellen zu können, ob die Ausbil-                       aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 1a,\ndung wesentliche Unterschiede gegen-                                Abs. 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt.\nüber der Ausbildung aufweist, die in die-\nsem Gesetz und in der Rechtsverordnung                         bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1b“ durch\nzur Approbation von Tierärztinnen und                               die Angabe „§ 4 Absatz 1c“ ersetzt.\nTierärzten geregelt ist,“.                                  b) In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 wird jeweils die\nbb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.                                Angabe „§ 4 Abs. 1b“ durch die Angabe „§ 4 Ab-\nsatz 1c“ ersetzt.\n2. In § 6 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 1a\nSatz 1, Abs. 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt.                            c) In Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 1a, 2“\ndie Angabe „ , 2a“ eingefügt.\n3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 4\nAbs. 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt.                                    d) In Absatz 7 werden die Wörter „Bundesminis-\nterium für Gesundheit“ durch die Wörter „Bun-\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                                               desministerium für Ernährung, Landwirtschaft\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                             und Verbraucherschutz“ ersetzt.\n„Satz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines\nMitgliedstaates der Europäischen Union, eines                                                 Artikel 2\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder eines                       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. August 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}