{"id":"bgbl1-2011-45-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":45,"date":"2011-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/45#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_45.pdf#page=20","order":2,"title":"Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes","law_date":"2011-08-23T00:00:00Z","page":1748,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1748          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011\nZehntes Gesetz\nzur Änderung des Parteiengesetzes\nund Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nVom 23. August 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                Obergrenze, abgerundet auf volle Eurobeträge,\nsen:                                                              als Bundestagsdrucksache.“\nb) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben und die\nArtikel 1                                bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6\nÄnderung des                                 und 7.\nParteiengesetzes                         2. § 19a Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Parteiengesetz in der Fassung der Bekannt-              „Bei der Festsetzung ist zunächst für jede Partei die\nmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt          relative Obergrenze (§ 18 Absatz 5) und sodann die\ngeändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 24. Sep-            absolute Obergrenze (§ 18 Absatz 2) einzuhalten.“\ntember 2009 (BGBl. I S. 3145), wird wie folgt geändert:\n3. § 24 Absatz 9 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n1. § 18 wird wie folgt geändert:\n„5. Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             Nummer 2 A I und II und B II bis V und deren\n„(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher              Summe,“.\nMittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt\nwerden darf, beträgt für das Jahr 2011 141,9 Mil-                             Artikel 2\nlionen Euro und für das Jahr 2012 150,8 Millionen                         Änderung des\nEuro (absolute Obergrenze). Die absolute Ober-                        Abgeordnetengesetzes\ngrenze erhöht sich jährlich, jedoch erstmals für\ndas Jahr 2013, um den Prozentsatz, abgerundet            Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-\nauf ein Zehntel Prozent, um den sich der Preis-       kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),\nindex der für eine Partei typischen Ausgaben          zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nim dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahr             3. April 2009 (BGBl. I S. 700), wird wie folgt geändert:\nerhöht hat. Grundlage des Preisindexes ist zu         1. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\neinem Wägungsanteil von 70 Prozent der allge-\nmeine Verbraucherpreisindex und von 30 Prozent           „Die Abgeordnetenentschädigung beträgt mit Wir-\nder Index der tariflichen Monatsgehälter der             kung vom 1. Januar 2012 7 960 Euro und vom\nArbeiter und Angestellten bei Gebietskörper-             1. Januar 2013 8 252 Euro.“\nschaften. Der Präsident des Statistischen Bun-        2. § 35a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\ndesamtes legt dem Deutschen Bundestag hierzu\nNach der Angabe „6 411 Euro“ wird das Wort „und“\nbis spätestens 30. April jedes Jahres einen\ndurch ein Komma ersetzt und nach der Angabe\nBericht über die Entwicklung des Preisindexes\n„6 555 Euro“ werden ein Komma und die Wörter\nbezogen auf das vorangegangene Jahr vor. Der\n„vom 1. Januar 2012 auf 6 805 Euro und vom 1. Ja-\nBundestagspräsident veröffentlicht bis spätes-\nnuar 2013 auf 7 055 Euro“ eingefügt.\ntens 31. Mai jedes Jahres die sich aus der\nSteigerung ergebende Summe der absoluten              3. § 35b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011         1749\n„Dieser fiktive Bemessungsbetrag wird mit Wirkung                                 Artikel 3\nvom 1. Januar 2008 auf 7 174 Euro, vom 1. Januar\nInkrafttreten\n2009 auf 7 335 Euro, vom 1. Januar 2012 auf\n7 615 Euro und vom 1. Januar 2013 auf 7 895 Euro             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nfestgesetzt.“                                              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. August 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}