{"id":"bgbl1-2011-45-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":45,"date":"2011-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_45.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"2011-08-15T00:00:00Z","page":1730,"pdf_page":2,"num_pages":18,"content":["1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 15. August 2011\nAuf Grund des Artikels 12 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678)\nwird nachstehend der Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes in der seit dem 1. Juli\n2011 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 16. September 2008\n(BGBl. I S. 1886),\n2. den am 18. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni\n2009 (BGBl. I S. 1229),\n3. den am 1. Dezember 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052),\n4. den am 1. April 2011 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom\n24. März 2011 (BGBl. I S. 506),\n5. den teils am 1. Juni 2011, teils am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 15. August 2011\nDer Bundesminister der Verteidigung\nThomas de Maizière","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011                  1731\nWehrpflichtgesetz\n(WPflG)\nInhaltsübersicht                                                      Abschnitt 4\nAbschnitt 1\nBeendigung des\nWehrpflicht\nWehrdienstes und Verlust des Dienstgrades\nUnterabschnitt 1\nUmfang der Wehrpflicht                     § 28 Beendigungsgründe\n§ 29 Entlassung\n§ 1    Allgemeine Wehrpflicht\n§ 2    Geltung der folgenden Vorschriften                       § 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppen-\närztlicher Behandlung\n§ 3    Inhalt und Dauer der Wehrpflicht\n§ 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen\n§ 30 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienst-\nUnterabschnitt 2\ngrades\nWehrdienst                          § 31 Wiederaufnahme des Verfahrens\n§  4   Arten des Wehrdienstes\n§  5   Grundwehrdienst\n§  6   Wehrübungen                                                                         Abschnitt 5\n§  6a  Besondere Auslandsverwendung\n§  6b  Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den                  Rechtsbehelfe; Rechtsmittel\nGrundwehrdienst\n§ 6c Hilfeleistung im Innern                                    § 32   Rechtsweg\n§ 6d Hilfeleistung im Ausland                                   § 33   Besondere Vorschriften für das Vorverfahren\n§ 7 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von    § 34   Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungs-\ngeleistetem Zivildienst                                         gerichts\n§ 8 Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung von         § 35   Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage\nWehrdienst und anderen Diensten außerhalb der Bundes-\nwehr\n§ 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade                                                  Abschnitt 6\nUnterabschnitt 3                                      Einschränkung von Grundrechten,\nWehrdienstausnahmen                              Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften\n§  9   Wehrdienstunfähigkeit\n§§ 36 bis 41 (weggefallen)\n§ 10   Ausschluss vom Wehrdienst\n§ 42 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugs-\n§ 11   Befreiung vom Wehrdienst                                        dienstes\n§ 12   Zurückstellung vom Wehrdienst                            § 42a Grenzschutzdienstpflicht\n§ 13   Unabkömmlichstellung                                     § 43 (weggefallen)\n§ 13a  Zivilschutz oder Katastrophenschutz                      § 44 Zustellung, Vorführung und Zuführung\n§ 13b  Entwicklungsdienst                                       § 45 Bußgeldvorschriften\n§§ 46 und 47 (weggefallen)\nAbschnitt 2\n§ 48 Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und\nWehrersatzwesen                                 Verteidigungsfall\n§ 14   Wehrersatzbehörden                                       § 49 (weggefallen)\n§ 15   Erfassung                                                § 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen\n§ 16   Zweck der Musterung                                      § 51 Einschränkung von Grundrechten\n§ 17   Durchführung der Musterung                               § 52 Übergangsvorschrift\n§ 18   (weggefallen)                                            § 53 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsände-\nrungsgesetzes 2010\n§ 19   Verfahrensgrundsätze\n§ 20   Zurückstellungsanträge\n§ 20a  Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach                                  Abschnitt 7\nder Musterung\n§ 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung\nFreiwilliger Wehrdienst\n§ 21 Einberufung\n§ 22 (weggefallen)\n§ 54   Freiwilliger Wehrdienst\n§ 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen\n§ 55   Verpflichtung\n§ 24 Wehrüberwachung; Haftung\n§ 56   Status\n§ 24a Änderungsdienst\n§ 57   Wehrersatzbehörden\n§ 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren\n§ 58   Erhebung personenbezogener Daten bei den Melde-\nbehörden\nAbschnitt 3\n§ 59   Beratung und Untersuchung\nPersonalakten                          § 60   Dienstantritt\n§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger                  § 61   Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes\n§§ 26 und 27 (weggefallen)                                      § 62   Übergangsvorschrift","1732            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011\nAbschnitt 1                            Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bun-\ndesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlas-\nWehrpflicht\nsen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1\nAbsatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie\nUnterabschnitt 1                            über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der\nUmfang der Wehrpflicht                          Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder ei-\nnen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außer-\n§1                                 halb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate\nAllgemeine Wehrpflicht                       ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeit-\nraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine\n(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten         Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über\n18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grund-           diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die\ngesetzes sind und                                             Versagung für die männliche Person eine besondere\n1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik           – im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall\nDeutschland haben oder                                    eine unzumutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Ab-\n2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundes-           satz 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundes-\nrepublik Deutschland haben und entweder                   ministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von\nder Genehmigungspflicht zulassen.\na) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bun-\ndesrepublik Deutschland hatten oder                       (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in\ndem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.\nb) einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsur-\nkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen             (4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehr-\noder sich auf andere Weise ihrem Schutz unter-         pflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Le-\nstellt haben.                                          bensjahr vollenden.\n(2) Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren        (5) Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die\nständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außer-          Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehr-\nhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn               pflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beab-\nsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizu-                         Unterabschnitt 2\nbehalten.\nWehrdienst\n(3) Die Wehrpflicht ruht nicht, wenn Wehrpflichtige\nihren ständigen Aufenthalt                                                               §4\n1. während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik                             Arten des Wehrdienstes\nDeutschland hinausverlegen,\n(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende\n2. ohne die nach § 3 Absatz 2 erforderliche Genehmi-\nWehrdienst umfasst\ngung aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus-\nverlegen oder                                             1. den Grundwehrdienst (§ 5),\n3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverle-            2. die Wehrübungen (§ 6),\ngen, ohne sie zu verlassen.                               3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),\n§2                                 4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im An-\nschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),\nGeltung der folgenden Vorschriften\n5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),\nDie §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Vertei-\ndigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in        6. die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und\nAbschnitt 7 bestimmt ist. Abschnitt 7 gilt nicht im           7. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und\nSpannungs- oder Verteidigungsfall.                                Verteidigungsfall.\n§3                                    (2) (weggefallen)\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht                     (3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet wer-\nden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen\n(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder         Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstel-\nim Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgeset-          lung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht\nzes durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfasst die Pflicht,   Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere\nsich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses             Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zu-\nGesetzes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzu-          sätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grund-\nlegen, sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit     wehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach\nund auf die Eignung für die Verwendungen in den               § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.\nStreitkräften untersuchen zu lassen sowie zum Ge-\nbrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und\n§5\nAusrüstungsstücke zu übernehmen und entsprechend\ndem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt mitzu-                                 Grundwehrdienst\nbringen.                                                         (1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu\n(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des           dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt\n17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen             das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abwei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011              1733\nchend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige,        2. schuldhafter Dienstverweigerung,\ndie zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeit-        3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungs-\npunkt                                                            bescheides,\n1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,            4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-\nwenn sie                                                     strafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder\na) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor        5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurtei-\nVollendung des 23. Lebensjahres zum Grund-                lung gefolgt ist,\nwehrdienst herangezogen werden konnten und\nder Zurückstellungsgrund entfallen ist,               keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage,\nan denen der Soldat während der Verbüßung von Dis-\nb) wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts         ziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der\n(§ 3 Absatz 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Le-   Vollzugseinrichtung herangezogen wird, sind nicht\nbensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen           nachzudienen. Dies gilt auch, wenn der Soldat Frei-\nwerden konnten,                                       heitsstrafe, Strafarrest oder Jugendarrest in einer Voll-\nc) nach § 29 Absatz 6 Satz 1 als aus dem Grund-          zugseinrichtung der Bundeswehr verbüßt oder wenn er\nwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3         aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, während\nSatz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen         des Vollzuges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen\nhaben,                                                Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herange-\nd) nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre         zogen wird.\nAnerkennung als Kriegsdienstverweigerer ver-\nzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des                                  §6\nVerzichts wegen Überschreitens der bis zu die-                              Wehrübungen\nsem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht            (1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens\nmehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich        drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bun-\nnicht im Zivildienst befinden oder                    desministerium der Verteidigung.\ne) wegen Aussetzung der Vollziehung des Einbe-              (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei\nrufungsbescheides oder der Anordnung der auf-         Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren\nschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der         höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Mo-\nKlage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres       nate.\nzum Grundwehrdienst herangezogen werden\nkonnten;                                                 (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert\nsich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst\n2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,            vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vor-\nwenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung wäh-         zeitig entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese\nrend des Grundwehrdienstes vorwiegend militär-           Zeit erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden.\nfachlich verwendet werden;\n(4) (weggefallen)\n3. das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nwenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung             (5) (weggefallen)\neines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Kata-         (6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst\nstrophenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflich-       von der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt\ntung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b)     die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die\nnicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum            Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2\nGrundwehrdienst herangezogen worden sind.                und 3 werden sie nicht angerechnet; das Bundesminis-\nBei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungs-           terium der Verteidigung kann eine Anrechnung anord-\nverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstver-        nen.\nweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des                (7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für\n23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin beste-    Wehrpflichtige, die zu Wehrübungen herangezogen\nhen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grund-                werden sollen, die Verwendungsfähigkeit allgemein\nwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich        oder für den Einzelfall abweichend von § 8a Absatz 2\nder Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu            Satz 1 bestimmen.\nleisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens,\nnicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres                                   § 6a\nhinaus.                                                                  Besondere Auslandsverwendung\n(2) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und              (1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Überein-\nwird zusammenhängend geleistet. Einem Antrag auf             kommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit\nvorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des             einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder\n17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Le-        mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bun-\nbensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjäh-         desregierung im Ausland oder außerhalb des deut-\nriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertre-         schen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahr-\nters.                                                        zeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung),\n(3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des        können gediente Wehrpflichtige herangezogen werden,\nGrundwehrdienstes infolge                                    soweit sie sich dazu schriftlich bereit erklärt haben.\n1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder                 (2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für\nDienststelle,                                            jeweils höchstens sieben Monate möglich. Soweit die","1734            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011\nDauer drei Monate übersteigt, wirkt das Kreiswehr-            freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst mit der erklärten\nersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder            Bereitschaft zur Teilnahme an besonderen Auslandsver-\nder Dienstbehörde hin. Es gelten die Vorschriften über        wendungen verknüpft wurde. Die Gesamtdauer des\nWehrübungen mit der Maßgabe, dass die besondere               festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustim-\nAuslandsverwendung nicht auf die Gesamtdauer der              mung des Wehrpflichtigen verkürzt werden, wenn er\nWehrübungen nach § 6 Absatz 2 und 3 anzurechnen ist.          durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungs-\ndefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein kön-\n(3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides           nen, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungs-\nkann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur          anforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind,\nTeilnahme an besonderen Auslandsverwendungen                  der freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistet, nicht\nallgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne An-      oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.\ngabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist dem\nKreiswehrersatzamt gegenüber schriftlich zu erklären.                                     § 6c\nNach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist\nHilfeleistung im Innern\nder Widerruf ausgeschlossen. Stattdessen kann der\ngediente Wehrpflichtige beantragen, ihn von der Teil-            (1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der\nnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu ent-              Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastro-\npflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die           phe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach\nHeranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere         Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehr-\nhäuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine     pflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu\nbesondere, im Spannungs- und Verteidigungsfall eine           schriftlich bereit erklärt hat.\nunzumutbare Härte bedeuten würde.                                (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit\nder Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern nicht auf\n(4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teil-         die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist.\nnahme an besonderen Auslandsverwendungen allge-\n(3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich je-\nmein oder für den Einzelfall entpflichtet worden, kann\nweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das\ner entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Inte-\nBundesministerium der Verteidigung kann mit Zustim-\nresse liegt. § 29 Absatz 7 ist entsprechend anzuwen-\nmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers\nden.\noder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.\n(5) § 29 Absatz 4 Nummer 1 ist mit den Maßgaben               (4) Im Übrigen sind § 6 Absatz 7 und § 6a Absatz 3\nanzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist, es der          bis 5 entsprechend anzuwenden.\nAnhörung der Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob               (5) Als Hilfeleistung im Innern gelten auch vorberei-\ndie geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom           tende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zu-\nWehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht           sammenarbeit.\nbedarf.\n§ 6d\n(6) § 6 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.\nHilfeleistung im Ausland\n(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen\n§ 6b\nvon humanitären Hilfeleistungen im Ausland kann ein\nFreiwilliger zusätzlicher Wehrdienst               gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, so-\nim Anschluss an den Grundwehrdienst                  weit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.\n(2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit\n(1) Wehrpflichtige können im Anschluss an den              der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Ausland nicht\nGrundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst          auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen\nleisten. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert        ist.\nmindestens einen, längstens 17 Monate.\n(3) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich je-\n(2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen          weils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das\nWehrdienst erfolgt mit der Einberufung zum Grund-             Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustim-\nwehrdienst. Dabei ist die Gesamtdauer des Wehrdiens-          mung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers\ntes einheitlich festzusetzen. Bei einer Verpflichtung zum     oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.\nfreiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder dessen Ver-            (4) Im Übrigen sind § 6 Absatz 7 und § 6a Absatz 3\nlängerung nach Zustellung des Einberufungsbeschei-            bis 5 entsprechend anzuwenden.\ndes zum Grundwehrdienst ändert das Kreiswehrersatz-\namt diesen Bescheid entsprechend.                                                          §7\nAnrechnung von freiwillig geleistetem\n(3) § 6a Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die              Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst\nGesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis\nauf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden,             (1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der\nwenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Wehr-       Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grund-\npflichtige der Verkürzung zustimmt. Seiner Zustimmung         wehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübun-\nbedarf es nicht, wenn seinem Antrag auf Entpflichtung         gen angerechnet werden.\nvon der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendun-               (2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als\ngen gemäß § 6a Absatz 3 Satz 4 stattgegeben wird und          Kriegsdienstverweigerer verzichtet haben oder denen\nseine Verpflichtungserklärung und Einberufung zum             die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011               1735\nverweigern, rechtskräftig aberkannt worden ist, werden                                    § 10\nim Frieden nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn                          Ausschluss vom Wehrdienst\nsie Zivildienst von der in § 24 Absatz 2 des Zivildienst-\ngesetzes bestimmten Dauer geleistet haben. Wird der             Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,\nZivildienst vorzeitig beendet, ist die im Zivildienst zu-    1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Ver-\nrückgelegte Zeit auf den Wehrdienst anzurechnen.                 brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem\nJahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach\n§8                                   den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,\nGefährdung des demokratischen Rechtsstaates\nWehrdienst außerhalb der                          oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren\nBundeswehr; Anrechnung von Wehrdienst                      Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs\nund anderen Diensten außerhalb der Bundeswehr                  Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei\n(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung             denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im\ndes Bundesministeriums der Verteidigung zu einem                 Zentralregister getilgt ist,\nWehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten.            2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-\nDies gilt nicht bei Wehrdienst, der auf Grund gesetz-            dung öffentlicher Ämter nicht besitzt,\nlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu leisten ist.\n3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im            nach den §§ 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetz-\nEinzelfall außerhalb der Bundeswehr geleisteten Wehr-            buches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht\ndienst oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten an-            erledigt ist.\nderen Dienst auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz\nganz oder zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der                                     § 11\nanstelle des Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll\nBefreiung vom Wehrdienst\nangerechnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher\nVorschrift geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn           (1) Vom Wehrdienst sind befreit\ndas Bundesministerium der Verteidigung dem Wehr-             1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,\ndienst außerhalb der Bundeswehr zugestimmt hat.\n2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann               die Diakonatsweihe empfangen haben,\ndie in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse             3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnis-\nauf eine nachgeordnete Stelle übertragen.                        se, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen\n(4) Die Anträge auf Zustimmung zur Ableistung von             evangelischen oder eines Geistlichen römisch-ka-\nWehrdienst außerhalb der Bundeswehr und auf Anrech-              tholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe\nnung des dort geleisteten Wehrdienstes oder des an-              empfangen hat, entspricht,\nstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes         4. schwerbehinderte Menschen,\nsind beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Das Kreis-\n5. Wehrpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen\nwehrersatzamt kann zum Nachweis des Wehrdienstes\nVertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer inter-\naußerhalb der Bundeswehr oder des anstelle des Wehr-\nnationalen Behörde eine entsprechende Befreiung\ndienstes geleisteten anderen Dienstes eine Versiche-\ngenießen.\nrung des Wehrpflichtigen an Eides statt verlangen.\n(2) Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag\n§ 8a                              zu befreien,\n1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den\nTauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade\nFolgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung\n(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:           verstorben ist,\n– wehrdienstfähig,                                          2. deren zwei Geschwister\n– vorübergehend nicht wehrdienstfähig,                          a) Grundwehrdienst von der in § 5 Absatz 1a be-\nstimmten Dauer,\n– nicht wehrdienstfähig.\nb) Zivildienst von der in § 24 Absatz 2 des Zivil-\n(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maß-               dienstgesetzes bestimmten Dauer,\ngabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder\nc) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz\nverwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte\nnach § 13a Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder\nTätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit\nnach § 14 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,\nstehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit\ndieses Gesetz nichts anderes bestimmt.                           d) Entwicklungsdienst nach § 13b Absatz 1 dieses\nGesetzes oder nach § 14a Absatz 1 des Zivil-\nUnterabschnitt 3                                  dienstgesetzes,\ne) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Ab-\nWehrdienstausnahmen\nsatz 1 des Zivildienstgesetzes,\n§9                                   f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwil-\nligendienstegesetz von mindestens sechs Mona-\nWehrdienstunfähigkeit                              ten,\nZum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht             g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Absatz 1\nwehrdienstfähig ist.                                                des Zivildienstgesetzes oder","1736            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011\nh) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als         2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fort-\nSoldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit                    führung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,\ngeleistet haben oder                                      3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen\n3. die                                                            a) eine zu einem schulischen Abschluss führende\na) verheiratet sind,                                             Ausbildung,\nb) eingetragene Lebenspartner sind oder                       b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehe-\nc) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Allein-               nen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,\nerziehende ausüben.                                       c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonne-\nDer Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung              nen dualen Bildungsgang (Studium mit studien-\ndurch die Erfassungsbehörde (§ 15 Absatz 1 Satz 2)                   begleitender betrieblicher Ausbildung), dessen\nund spätestens bis zum Abschluss der Musterung                       Regelstudienzeit acht Semester nicht überschrei-\nschriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim                tet und bei dem das Studium spätestens drei\nKreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Befrei-              Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbil-\nungsgrund tritt erst später ein oder wird später be-                 dung aufgenommen wird,\nkannt. Er ist zu begründen.                                       d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem\nDrittel absolvierten sonstigen Ausbildungsab-\n§ 12                                     schnitt oder\nZurückstellung vom Wehrdienst                        e) eine bereits begonnene Berufsausbildung\n(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,                        unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsver-\n1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,                   bindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten\n2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheits-             Berufsausbildung verhindern würde.\nstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest          (5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner\nverbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder          zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfah-\nnach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychi-          ren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest,\natrischen Krankenhaus untergebracht ist.                  Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel\n(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer        der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder\nauf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die           wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder\nDauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde        das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden\nnicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.                würde.\n(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich            (6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen\nauf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag         Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des\nzurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:                     Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehr-\ndienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass\n1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Stu-\ner noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3\ndiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbil-\nmaßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In\ndung und\nAusnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzu-\n2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenam-            mutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber\ntes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen          hinaus zurückgestellt werden.\noder der entsprechenden Oberbehörde einer ande-\nren Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehr-               (7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf\npflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.            Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Er-\nhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder\n(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die     des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ord-\nWahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag                nungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde\noder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist            unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der\ner bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl ange-        Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichti-\nnommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf          gen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall\nseinen Antrag einberufen werden.                              der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zu-\n(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf            ständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurück-\nAntrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung           stellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen.\nzum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbeson-          Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Ent-\ndere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher            scheidung über den Antrag auszusetzen.\nGründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine\nsolche liegt in der Regel vor,                                                           § 13\n1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen                           Unabkömmlichstellung\na) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger           (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für\nAngehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Perso-      die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben\nnen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher     kann ein Wehrpflichtiger im Spannungs- und Verteidi-\noder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat,        gungsfall im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst\ngefährdet würde oder                                  unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er\nb) für Verwandte ersten Grades besondere Not-             für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt wer-\nstände zu erwarten sind,                              den kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011             1737\n(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die            (3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der\nWehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Ver-         zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie\nwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den          den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranzie-\nKirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie              hung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.\nKörperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre\nBediensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren                                   § 13b\nregelt eine Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung                           Entwicklungsdienst\nkann die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen\nBehörden auf oberste Bundesbehörden oder auf die                (1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des\nLandesregierungen mit der Befugnis zur Weiterübertra-        28. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst herangezogen,\ngung auf oberste Landesbehörden übertragen werden;           wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwick-\ndie nach dieser Verordnung vorschlagsberechtigte             lungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwick-\noberste Bundesbehörde oder die Landesregierung               lungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers\nkann, soweit Landesrecht dies zulässt, das Vorschlags-       vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen\nrecht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift re-        Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in ange-\ngeln. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungs-        messener Weise für die spätere Tätigkeit als Entwick-\nverschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde             lungshelfer fortbilden und das Bundesministerium für\nund der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Ab-          wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies\nwägung der verschiedenen Belange auszugleichen               bestätigt.\nsind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche            (2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehr-\nFristen die Unabkömmlichstellung ausgesprochen wer-          dienst herangezogen, wenn und solange sie die Vo-\nden kann und welche sachverständigen Stellen der             raussetzungen des § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 des\nöffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind.        Entwicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.\n(3) Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber des               (3) Haben Wehrpflichtige Entwicklungsdienst von\nWehrpflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraus-    der in Absatz 1 genannten Mindestdauer geleistet, so\nsetzungen für die Unabkömmlichstellung der zuständi-         erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Wird\ngen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die        der Entwicklungsdienst aus Gründen, die der Wehr-\nin keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben       pflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so\nden Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen.           ist die im Entwicklungsdienst zurückgelegte Zeit, so-\nweit sie die Zeit übersteigt, die der Grundwehrdienst\n§ 13a                              dauert, auf den Wehrdienst anzurechnen.\nZivilschutz oder Katastrophenschutz                    (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind ver-\n(1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des           pflichtet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraus-\n23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Be-          setzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichti-\nhörde auf mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen           gen der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.\nDienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-\nschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehr-                                   Abschnitt 2\ndienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivil-                            Wehrersatzwesen\nschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies gilt\nauch bei von der zuständigen Behörde genehmigten                                        § 14\nUnterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der\nMindestverpflichtung beruhende vierjährige Mitwirkung                          Wehrersatzbehörden\nnoch bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres erfüllt            (1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Aus-\nwerden kann. Auf Verlangen des Bundesministeriums            nahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwal-\nder Verteidigung ist zwischen diesem und dem Bundes-         tung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministe-\nministerium des Innern die Zahl, bis zu der Freistellun-     rium der Verteidigung unterstehenden Behörden der\ngen möglich sind, unter angemessener Berücksichti-           Bundeswehrverwaltung übertragen:\ngung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivil-          1. Bundesamt für Wehrverwaltung – Bundesober-\nschutzes und des Katastrophenschutzes zu vereinba-               behörde –,\nren. Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher\nTätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden sowie           2. Wehrbereichsverwaltungen      –   Bundesmittelbehör-\ndie Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen               den –,\nwerden.                                                      3. Kreiswehrersatzämter – Bundesunterbehörden –.\n(2) Haben Wehrpflichtige vier Jahre im Zivilschutz           (2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unter-\noder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre         behörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen\nPflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Genehmigte Unter-       der Länder anzupassen. Im Einvernehmen mit den da-\nbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als       von betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständig-\nMitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von          keit abweichend von Satz 1 geregelt werden. Das Bun-\nsechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung        desministerium der Verteidigung oder die von ihm\naus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Ver-        bestimmte Stelle kann durch allgemeine Verwaltungs-\nhalten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die     vorschriften die örtliche Zuständigkeit für Musterungs-\nim Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte         entscheidungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und für die\nZeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 über-       Anhörung nach § 29 Absatz 4 Nummer 1 abweichend\nsteigt, anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurech-        von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-\nnen.                                                         zes regeln.","1738            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011\n§ 15                                 (6) Männliche Personen können bereits ein Jahr vor\nVollendung des 18. Lebensjahres erfasst werden. Die\nErfassung\nAbsätze 1 bis 5 und § 17 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1\n(1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Fest-           gelten entsprechend.\nstellung der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung\nfolgende über den Betroffenen im Melderegister ge-                                       § 16\nspeicherte Daten nutzen:                                                       Zweck der Musterung\n1. Familiennamen,                                              (1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der He-\n2. frühere Namen,                                           ranziehung zum Wehrdienst gemustert.\n3. Vornamen,                                                   (2) Durch die Musterung entscheiden die Kreiswehr-\nersatzämter, welche ungedienten Wehrpflichtigen für\n4. Doktorgrad,                                              den Wehrdienst zur Verfügung stehen. Weiterhin kön-\n5. Tag und Ort der Geburt,                                  nen Feststellungen über die Eignung der Wehrpflichti-\ngen für Verwendungen in den Streitkräften getroffen\n6. Geschlecht,                                              werden; dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die einen An-\n7. Staatsangehörigkeiten,                                   trag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ge-\nstellt haben.\n8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und\nNebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch                (3) Männliche Personen können bereits ein halbes\ndie letzte frühere Anschrift im Inland,                  Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres, Minderjäh-\nrige, die mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters\n9. Tag des Ein- und Auszugs,                                den Antrag stellen, vorzeitig zum Grundwehrdienst he-\n10. Übermittlungssperren,                                     rangezogen zu werden, bereits ein halbes Jahr vor Voll-\nendung des 17. Lebensjahres gemustert werden; von\n11. Sterbetag und -ort sowie                                  diesem Zeitpunkt an finden auf diese männlichen Per-\n12. Familienstand.                                            sonen die Absätze 1 und 2, §§ 17, 19, 20a, 21, 24, 24b\nund 25 Anwendung.\nDie Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren\nDaten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden                                        § 17\nsollen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermitt-\nlung vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf,                        Durchführung der Musterung\nfehlerhafte Daten richtigzustellen. Sie sind verpflichtet,       (1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatz-\ndie erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich nach        ämtern durchgeführt.\nAufforderung persönlich bei der Erfassungsbehörde zu             (2) (weggefallen)\nmelden.\n(3) Die Kreiswehrersatzämter bereiten nach Eingang\n(2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach         des Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die\nAbsatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über               Wehrpflichtigen haben auch schon vor der Musterung\ndie Wehrpflichtigen.                                          auf Verlangen schriftlich, elektronisch oder mündlich\n(3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehr-            die für die Entscheidung nach § 16 Absatz 2 erforder-\nersatzbehörde als Erfassungsergebnis folgende Daten:          lichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu angeforder-\nten Unterlagen vorzulegen; sie haben sich nach Auffor-\n1. Familiennamen,                                             derung durch die Kreiswehrersatzämter zur Musterung\n2. frühere Namen,                                             vorzustellen und die in der Ladung angegebenen Unter-\nlagen mitzubringen.\n3. Vornamen,\n(4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsent-\n4. Doktorgrad,                                                scheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit\n5. Tag und Ort der Geburt,                                    eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich die-\nser Untersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche\n6. gegenwärtige Anschrift,                                    Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand\n7. Familienstand sowie                                        der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der\nTauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst\n8. Staatsangehörigkeiten.                                     notwendig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung\n(4) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird         durchführbar sind. Die Kreiswehrersatzämter können\nvon den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in            eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen\ndenen amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden                  Arzt anordnen.\nsind, kann die Landesregierung bestimmen, dass sie               (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe\nvon den Ämtern durchgeführt wird. Die Landesregie-            des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungsgrades\nrung kann ferner bestimmen, dass Seemannsämter                schriftlich niederzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine\nbei der Erfassung mitwirken. Um die planmäßige und            Abschrift auszuhändigen.\nreibungslose Durchführung der Erfassung sicherzustel-\n(6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer\nlen, kann die Bundesregierung für besondere Fälle Ein-\närztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne\nzelweisungen erteilen.\ndes § 17 Absatz 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleich-\n(5) Die anlässlich der Erfassung entstehenden not-         kommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehr-\nwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Län-         pflichtigen vorgenommen werden. Nicht als ärztliche\nder.                                                          Behandlung oder als Operation und nicht als Eingriffe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011             1739\nin die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärzt-         (4) Über das Ergebnis der Musterung mit Ausnahme\nliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohr-              der Feststellungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 erhalten\nläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine           die Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungsbe-\nröntgenologische Untersuchung.                               scheid.\n(7) (weggefallen)                                            (5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwen-\ndige Auslagen sind zu erstatten. Zu den notwendigen\n(8) Soweit erforderlich und notwendig, können die         Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung\nWehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in         von Unterlagen, deren Beibringung dem Wehrpflichti-\nden Streitkräften untersucht werden. Bei einer wissen-       gen aufgegeben wird. Einem wehrpflichtigen Arbeitneh-\nschaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung kön-           mer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt,\nnen mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähig-       wird auch der durch die Musterung entstehende Ver-\nkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen      dienstausfall erstattet. Einem Wehrpflichtigen, der nicht\nfestgestellt und für die Eignungsfeststellung ausgewer-      Arbeitnehmer ist, werden notwendige Aufwendungen,\ntet werden. Die Wehrpflichtigen müssen sich nach Auf-        die ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen,\nforderung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden           erstattet. Das Nähere über die Erstattung von notwen-\nauch zur Eignungsuntersuchung vorstellen und sich            digen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskos-\ndieser Untersuchung unterziehen. Sie sind auf Verlan-        ten regelt eine Rechtsverordnung.\ngen verpflichtet, Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen\nvorzulegen, soweit dies zur Eignungsfeststellung nach                                    § 20\n§ 16 Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist.\nZurückstellungsanträge\n(9) Die Eignungsuntersuchung und -feststellung ist\nvor der ärztlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen             Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4\nauf seine Tauglichkeit zulässig, soweit dies erforderlich    sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch\nist, um die Musterung an einem Tag durchführen zu            die Erfassungsbehörde (§ 15 Absatz 1 Satz 2) und spä-\nkönnen. Stellt sich bei der ärztlichen Untersuchung          testens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich,\ndie Wehrdienstunfähigkeit des Wehrpflichtigen heraus,        elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehr-\nsind die über ihn bei der Eignungsuntersuchung erho-         ersatzamt zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungs-\nbenen Daten unverzüglich zu löschen.                         grund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Sie\nsind zu begründen.\n(10) Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung unent-\nschuldigt fern und scheitert eine polizeiliche Vorführung                               § 20a\noder verspricht diese keinen Erfolg, ist nach Aktenlage\nEignungsuntersuchung und\nzu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn sich der\nEignungsfeststellung nach der Musterung\nWehrpflichtige nicht untersuchen lässt.\n(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ih-\n§ 18                              rer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für\nVerwendungen in den Streitkräften untersucht werden,\n(weggefallen)                          soweit die Untersuchung erforderlich und notwendig\nist. Das gilt auch, soweit die bei der Musterung getrof-\n§ 19                              fenen Feststellungen nicht ausreichen.\nVerfahrensgrundsätze                           (2) § 17 Absatz 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Absatz 5\nSatz 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung.\n(1) Das Kreiswehrersatzamt erforscht den Sach-\nverhalt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen                                    § 20b\nBeweise. Eine Beeidigung von Zeugen und Sachver-\nständigen durch das Kreiswehrersatzamt findet nicht                   Überprüfungsuntersuchung; Anhörung\nstatt. Die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist           Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer\nunzulässig.                                                  Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente\nWehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren\n(2) Alle Behörden und Gerichte haben dem Kreis-\nnach der Musterung oder nach einer erneuten ärzt-\nwehrersatzamt Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Das\nlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor\nKreiswehrersatzamt kann insbesondere das Amtsge-\nihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn\nricht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständi-\nAnhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheits-\nger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um\nzustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene\nVernehmung des Zeugen oder Sachverständigen ersu-\nVerwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärzt-\nchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge anzu-\nlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu nach Auffor-\ngeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. Die\nderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen\nVorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der\nund ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die Untersu-\nZivilprozessordnung sind sinngemäß anzuwenden. Die\nchung findet § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 und 10\nBeeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen liegt\nAnwendung. Das Ergebnis der Untersuchung und die\nim Ermessen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht ent-\nsich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind durch\nscheidet auch über die Rechtmäßigkeit einer Verweige-\nschriftlichen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid mitzu-\nrung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eides-\nteilen. Das gilt auch dann, wenn eine beantragte Über-\nleistung. Die Entscheidung kann nicht angefochten\nprüfung des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Unter-\nwerden.\nsuchung durchgeführt wird. § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5\n(3) (weggefallen)                                         gilt entsprechend.","1740            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011\n§ 21                               Jahres, in dem sie das 60., bei Unteroffizieren, in dem\nEinberufung                            sie das 45., und bei Mannschaften sowie ungedienten\nWehrpflichtigen, in dem sie das 32. Lebensjahr vollen-\n(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den               den. Auch nach diesem Zeitpunkt unterliegen der Wehr-\nKreiswehrersatzämtern in Ausführung des Musterungs-           überwachung abweichend von der Regelung in Satz 2\nbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeit-           Wehrpflichtige, die für den Spannungs- oder Verteidi-\npunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungs-          gungsfall einberufen sind.\nbescheid bekannt gegeben. Im Einberufungsbescheid\nist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes an-            (2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst\nzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehr-        einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehr-\ndienst im Spannungs- und Verteidigungsfall nach § 4           pflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt\nAbsatz 1 Nummer 7 und zu Wehrübungen als Bereit-              an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung entschie-\nschaftsdienst nach § 6 Absatz 6.                              den wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der\nPolizei angehören, unterliegen der Wehrüberwachung\n(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend\nvom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus diesem Voll-\ndem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der\nzugsdienst an.\nBundeswehr zu stellen.\n(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehr-\n(3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor\npflichtigen ausgenommen, die\ndem Diensteintrittstermin zugestellt sein. Als Ersatz für\nAusfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich          1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),\ndavon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen        2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind\nwerden können. Wehrpflichtige können ohne Einhal-                 (§ 10),\ntung einer Frist einberufen werden, wenn\n3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11),\n1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet\nsind,                                                     4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind,\n2. die Einberufung zu einer nach den Umständen                5. als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz\ngebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der                mindestens vier Jahre mitgewirkt haben (§ 13a) oder\nStreitkräfte notwendig ist,                               6. als Entwicklungshelfer einen mindestens zweijähri-\n3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten              gen Entwicklungsdienst geleistet haben (§ 13b).\nist,                                                         (4) (weggefallen)\n4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die\n(5) (weggefallen)\nvon ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer\nDauer als Alarmübungen angeordnet hat oder                   (6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-\n5. eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland zu            pflichtigen\nerbringen ist.                                            1. binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung\ndem Kreiswehrersatzamt zu melden, es sei denn,\n§ 22                                   sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Mel-\n(weggefallen)                               depflicht nach den Vorschriften der Landesmelde-\ngesetze nachgekommen,\n§ 23                               2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehr-\nHeranziehung                                ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,\nvon gedienten Wehrpflichtigen                    3. auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbe-\nWehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr ge-              hörde sich persönlich zu melden – dabei findet\ndient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit              § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5 entsprechend Anwen-\ndurch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehr-                dung –,\ndienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem           4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungs-\nAusscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre                stücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar\nverstrichen sind, und auf Antrag oder wenn Anhalts-               sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht\npunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustan-                außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, eine\ndes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwen-              missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszu-\ndung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu           schließen, den Weisungen zur Behandlung der Sa-\nuntersuchen. Auf die Untersuchung findet § 17 Absatz 4            chen nachzukommen, die Sachen der zuständigen\nSatz 2, Absatz 6 und 10 Anwendung. § 19 Absatz 5                  Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zu-\nSatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die Wehrpflichtigen ha-           rückzugeben – dabei ist § 19 Absatz 5 Satz 2 bis 5\nben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatz-             anzuwenden – und ihr Schäden sowie Verluste un-\nämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen.            verzüglich zu melden,\nSie haben sich entsprechend dem Einberufungsbe-\nscheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.           5. die Einberufungsbescheide für die Hilfeleistung im\n§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend.                                  Innern nach § 6c Absatz 1, für den Wehrdienst im\nSpannungsfall und für den Wehrdienst im Vertei-\n§ 24                                   digungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht miss-\nbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der\nWehrüberwachung; Haftung                           zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der\n(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen der Wehrüber-              Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu\nwachung. Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des                melden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011             1741\n6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich            4. Doktorgrad,\nzur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu          5. Tag und Ort der Geburt,\nlassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körper-\nliche Unversehrtheit zu dulden,                            6. Staatsangehörigkeiten,\n7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde             7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und\nsich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicher-         Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch\nheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer           die letzte frühere Anschrift im Inland,\nerstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Si-        8. Tag des Ein- und Auszugs,\ncherheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durch-          9. Familienstand,\nführung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich\n10. Sterbetag und -ort.\nnach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Einer Zu-\nstimmung des Wehrpflichtigen bedarf es nicht.\n§ 24b\nAuf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in dem\nAufenthaltsfeststellungsverfahren\nsie das 32. Lebensjahr vollenden, noch der Wehrüber-\nwachung unterliegen, findet Satz 1 Nummer 1 zweiter             (1) Kann die für die Wehrpflichtigen zuständige\nHalbsatz keine Anwendung. Satz 1 Nummer 4 und 5 gilt         Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den\nauch für die Zeit nach Beendigung der Wehrüberwa-            ständigen Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen nicht\nchung.                                                       feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt\nzum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes fol-\n(6a) Die Wehrpflichtigen haben für vorsätzlich oder\ngende Daten zur Person des Wehrpflichtigen:\ngrob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an\nausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken           1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,\nGeldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche           2. Geburtsdatum und Geburtsort,\nverjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem\n3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte An-\ndie zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis\nschrift und\nerlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn\nJahren von der Begehung der Handlung an.                     4. das Geschäftszeichen.\n(7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-           Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils\npflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde         unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu spei-\nunverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu      chern.\nmelden                                                          (2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu\n1. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstaus-       dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Ab-\nnahme nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1 begründen,           ständen in einer Datei zusammengefasst folgenden\nStellen zu übermitteln:\n2. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende\nWehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindes-        1. den Wehrersatzbehörden,\ntens sechs Monaten begründen; auf Aufforderung           2. dem Bundesamt für den Zivildienst,\nder zuständigen Wehrersatzbehörde Erkrankungen           3. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1\nund Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Er-             genannten Zweck an die Auslandsvertretungen wei-\nkrankungen und Verletzungen seit der Musterung,              terübermittelt,\nÜberprüfungsuntersuchung, Prüfung der Verfügbar-\nkeit oder Entlassungsuntersuchung, von denen der         4. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des\nWehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für          grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.\ndie Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang sind,     Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem\n3. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für           sie ihnen übermittelt worden sind, speichern und nut-\neine Zurückstellung,                                     zen. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Wehr-\npflichtigen bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden\n4. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen         Behörde mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwen-\nAusbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine       dungsregelungen entgegenstehen. Sodann löschen sie\nweitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in      unverzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt\nihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Wehr-       übermittelten Daten des Betroffenen. Die ausschrei-\npflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzule-       bende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungs-\ngen.                                                     amt sowie die übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass\nder Aufenthaltsort festgestellt worden und eine weitere\n§ 24a                             Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen\nÄnderungsdienst                          haben die Daten des Betroffenen nach der Unterrich-\nFür Zwecke der Musterungsvorbereitung und der             tung zu löschen.\nWehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zustän-              (3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das\ndigen Kreiswehrersatzamt die Änderung folgender ge-          Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen Be-\nspeicherter Daten aller männlichen Deutschen ab dem          troffenen die Wehrpflicht nach § 3 Absatz 3 bis 5 endet.\nAlter von 17 Jahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem        Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten des Betrof-\nsie das 32. Lebensjahr vollendet haben, mit:                 fenen spätestens mit Ende der Wehrpflicht zu löschen;\n1. Familiennamen,                                           Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach Absatz 2\nSatz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über\n2. frühere Namen,                                           das Ende der Wehrpflicht unverzüglich zu unterrichten\n3. Vornamen,                                                sind.","1742            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011\n(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei             2. seine Verwendung während des Spannungs- oder\nnach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2           Verteidigungsfalles beendet ist,\nSatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen             3. sich herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 1\nzuvor übermittelte Datei zu löschen.                              nicht erfüllt sind oder im Frieden die Wehrpflicht des\nSoldaten endet,\nAbschnitt 3\n4. der Einberufungsbescheid aufgehoben wird, eine\nPersonalakten                               zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt – in den\nFällen des § 11 erst nach Befreiung durch das Kreis-\n§ 25                                  wehrersatzamt – oder wenn innerhalb des ersten\nPersonalakten                               Monats des Grundwehrdienstes im Rahmen der Ein-\nungedienter Wehrpflichtiger                        stellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der\nSoldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd\nFür die Führung der Personalakten ungedienter                  oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr\nWehrpflichtiger gelten die §§ 29 und 93 Absatz 2 Num-             als einem Monat vorübergehend dienstunfähig ist,\nmer 4 des Soldatengesetzes entsprechend.\n5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verblei-\n§§ 26 und 27                               ben in der Bundeswehr die militärische Ordnung\noder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet\n(weggefallen)                              würde,\nAbschnitt 4                            6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soweit\ner nicht nach § 19 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes\nBeendigung des                               in den Zivildienst überführt wird,\nWehrdienstes und Verlust des Dienstgrades                7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen\nBundestag, zu einem Landtag oder zum Europä-\n§ 28                                  ischen Parlament zugestimmt hat,\nBeendigungsgründe                          8. er unabkömmlich gestellt ist,\nDer Wehrdienst endet                                       9. er nach § 12 Absatz 7 zurückgestellt ist.\n1. durch Entlassung (§§ 29 und 29b),                             (2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er wegen seines\n2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt               körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen\nkalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für          Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd\nden Wehrdienst festgesetzten Zeit, es sei denn, der       unfähig (dienstunfähig) ist. Auf seinen Antrag kann er\nBereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 ist angeord-        auch dann entlassen werden, wenn die Wiederherstel-\nnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist        lung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen\neingetreten,                                              Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist verpflichtet,\n3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in            sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu be-\nein Zivildienstverhältnis nach § 19 Absatz 2 des          stimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Unter-\nZivildienstgesetzes,                                      suchung ist § 17 Absatz 6 anzuwenden. Das Recht des\nSoldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner\n4. durch Ausschluss (§ 30).                                   Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlas-\nsung entscheidende Dienststelle kann auch andere Be-\n§ 29                              weise erheben.\nEntlassung                               (3) (weggefallen)\n(1) Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes              (4) Der Soldat kann entlassen werden, wenn\nWehrdienst leistet, ist mit Ablauf der für den Wehrdienst\nim Einberufungsbescheid festgesetzten Dienstzeit zu           1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen per-\nentlassen; Zeiten, für die gegenüber einem in die                 sönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder\nTruppe eingegliederten Soldaten ein Nachdienen ge-                wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte be-\nmäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5              deuten würde, die Wehrersatzbehörde angehört wur-\nseitens des für die Entlassung zuständigen Vorgesetz-             de, er seine Entlassung beantragt hat und dies seine\nten anzuordnen ist, sind, soweit die Nachdienverfügung            Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Absatz 4\nvor dem Ende der regulären Dienstzeit bekannt gege-               rechtfertigt,\nben werden kann, in die Entlassungsverfügung einzu-           2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von\nbeziehen. Satz 1 erster Teilsatz gilt nicht, wenn                 drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Be-\n1. der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist,                   währung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder\n2. eine Wehrübung vor Ablauf der im Einberufungs-             3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung\nbescheid festgesetzten Zeit endet (Absatz 7),                 widerrufen wird.\n3. Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 angeordnet              (5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die\nwird oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall           nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernen-\neingetreten ist.                                          nung des Soldaten zuständig wäre oder der die Aus-\nübung des Entlassungsrechts übertragen worden ist.\nIm Übrigen ist er zu entlassen, wenn                          Die Entlassung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2\n1. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 6           aus einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt nicht kalen-\nAbsatz 6 aufgehoben wird, es sei denn, dass der           dermäßig bestimmt ist oder die vor Ablauf der im Ein-\nSpannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,        berufungsbescheid festgesetzten Zeit beendet wird","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011              1743\n(Absatz 7), sowie die Entlassung nach Absatz 1 Satz 3        Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert\nNummer 6, 8 und 9 verfügt der nächste Disziplinarvor-        seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen\ngesetzte; das Gleiche gilt, wenn im Rahmen der Ein-          schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach\nstellungsuntersuchung im Bereitschafts-, Spannungs-          § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 entlassen wird.\noder Verteidigungsfall die vorübergehende Wehrdienst-\n(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad,\nunfähigkeit oder die Wehrdienstunfähigkeit sowie im\nwenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt\nFrieden im Falle des Grundwehrdienstes die vorüberge-\nwird\nhende Dienstunfähigkeit oder die Dienstunfähigkeit des\nSoldaten festgestellt wird.                                  1. auf die in § 38 Absatz 1 des Soldatengesetzes be-\n(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe         zeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen\noder Dienststelle fernhält oder bei dem die Vollziehung          oder\ndes Einberufungsbescheides ausgesetzt ist, gilt mit          2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe\ndem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen wer-            von mindestens einem Jahr.\nden müssen, wenn er stattdessen Dienst geleistet hät-\n(3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad fer-\nte. Seine Pflicht, Tage der schuldhaften Abwesenheit\nner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt\nnachzudienen (§ 5 Absatz 3), bleibt unberührt.\nwird. Leistet er in diesem Zeitpunkt nach Maßgabe die-\n(7) Vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festge-        ses Gesetzes Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienst-\nsetzten Zeit kann die Wehrübung nach Absatz 1 Satz 2         grades mit dem Ende des Wehrdienstes ein.\nNummer 2 beendet werden, wenn ein Vorgesetzter mit\nder Disziplinarbefugnis mindestens eines Bataillons-                                    § 31\nkommandeurs festgestellt hat, dass der mit der Wehr-\nübung verfolgte Zweck entfallen ist und eine andere                     Wiederaufnahme des Verfahrens\nVerwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die               Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wieder-\nbestehende oder künftige Verwendung in einem Span-           aufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese\nnungs- oder Verteidigungsfall nicht erfolgen kann.           Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades\nals nicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdiens-\n§ 29a                              tes durch einen Ausschluss darf für die Erfüllung der\nVerlängerung des Wehrdienstes                    Wehrpflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend\nbei stationärer truppenärztlicher Behandlung            gemacht werden.\nBefindet sich ein Soldat, der nach Maßgabe dieses\nGesetzes Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt                                Abschnitt 5\nin stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet\nder Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,\nRechtsbehelfe; Rechtsmittel\n1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung\n§ 32\nbeendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach\ndem Entlassungszeitpunkt, oder                                                   Rechtsweg\n2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,       Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses\ndass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhält-       Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\nnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Ab-\ngabe dieser Erklärung.                                                              § 33\nDas Wehrdienstverhältnis des Soldaten bleibt hiervon                                 Besondere\nunberührt.                                                              Vorschriften für das Vorverfahren\n§ 29b                                 (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf\nGrund dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden\nVerlängerung des\nergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des\nWehrdienstes aus sonstigen Gründen\nBescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der\nIst ein Soldat während einer besonderen Auslands-         Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen\nverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft               hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behör-\noder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängen-            de, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, ge-\nden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem              wahrt.\nEinflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit\nAblauf des auf die Beendigung dieses Zustandes fol-             (2) Der Widerspruch gegen den Musterungs-\ngenden Monats zu entlassen. Das gilt auch bei anderen        bescheid (§ 19 Absatz 4) hat aufschiebende Wirkung.\nVerwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefähr-              (3) Über den Widerspruch gegen den Musterungs-\ndungslage.                                                   bescheid entscheidet die Wehrbereichsverwaltung.\n§ 19 gilt entsprechend.\n§ 30\n(4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungs-\nAusschluss aus der                        bescheid (§§ 21 und 23) entscheidet die Wehrbereichs-\nBundeswehr und Verlust des Dienstgrades                verwaltung. Der Widerspruch gegen den Einberufungs-\n(1) Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes          bescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines\nWehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausge-            Einberufungsbescheides und der Widerspruch gegen\nschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deut-           den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid haben keine\nschen Gerichts auf die in § 10 bezeichneten Strafen,         aufschiebende Wirkung.","1744           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011\n(5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar gewor-        zugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet sind\nden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungs-         (Grenzschutzdienstpflichtige), können nicht zum Wehr-\nbescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverlet-       dienst herangezogen werden. Der im Bundesgrenz-\nzung durch den Einberufungsbescheid selbst geltend           schutz geleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst\ngemacht wird.                                                anzurechnen.\n§ 34                                                          § 43\nRechtsmittel gegen\nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts                                        (weggefallen)\nDie Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde\ngegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsge-                                        § 44\nrichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Be-\nschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach                                   Zustellung,\n§ 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichts-                      Vorführung und Zuführung\nordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über\n(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes\nden Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Ge-\nergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende\nrichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen\nVerwaltungsakte. Bei einem Minderjährigen ist an die-\nBeschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4\nsen selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid zu\nSatz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-\neiner Hilfeleistung im Innern (§ 6c), einer Hilfeleistung\nchende Anwendung.\nim Ausland (§ 6d) oder einer Wehrübung, die als Bereit-\nschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Absatz 6) oder die als\n§ 35\nAlarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann\nBesondere                             auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk\nVorschriften für die Anfechtungsklage               „Vorrangpost“ oder in entsprechender Anwendung des\nDie Anfechtungsklage gegen den Musterungsbe-              § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar\nscheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeits-        durch die Truppe zugestellt werden.\nüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen\n(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Mus-\nden Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage\nterung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der\ngegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides\nPrüfung der Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung\nhaben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann\noder auf eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde,\nauf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor\nsich persönlich zu melden (§ 24 Absatz 6 Satz 1 Num-\nder Anordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu\nmer 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorführung\nhören.\nangeordnet werden; das Gleiche gilt bei männlichen\nPersonen, die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben\nAbschnitt 6                            (§ 15 Absatz 6). Die Polizei ist um Durchführung zu\nEinschränkung von Grundrechten,                   ersuchen.\nSonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften\n(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige,\ndie ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten,\n§§ 36 bis 41\ndem nächsten Feldjägerdienstkommando zuzuführen.\n(weggefallen)\n(4) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung\n§ 42                              oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des\nSondervorschriften für                      Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen.\nAngehörige des Polizeivollzugsdienstes               Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Woh-\nnungen und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige ei-\n(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Poli-      nem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei\nzei angehören oder für diesen durch schriftlichen Be-        durch Betreten solcher Wohnungen und Räume ent-\nscheid angenommen sind, werden für die Dauer ihrer           zieht. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen\nZugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen.             einer durch die Wehrersatzbehörde einzuholenden rich-\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den       terlichen Anordnung. Dabei kann das Gericht von einer\nWiderruf eines Annahmebescheides sowie das Aus-              vorherigen Anhörung des Wehrpflichtigen oder Woh-\nscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zu-          nungsinhabers absehen, wenn es dies für erforderlich\nständigen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das Gleiche         hält, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden.\ngilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ih-        Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des\nren Dienst im Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.     Wehrpflichtigen haben, haben das Betreten und Durch-\n(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im      suchen der Wohnung und anderer Räume zu dulden.\nVollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt      Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern\n§ 23 entsprechend.                                           sind zu vermeiden. Die Anordnung ist bei der Durchsu-\nchung vorzuzeigen. Für die richterliche Anordnung\n§ 42a                              einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zustän-\ndig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen\nGrenzschutzdienstpflicht                     werden soll. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nMänner, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz              Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\nvom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) zum Polizeivoll-       eingeschränkt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011                1745\n§ 45                                 b) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehr-\nBußgeldvorschriften                               ersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundes-\nrepublik Deutschland verlassen wollen,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                        c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich au-\nßerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhal-\n1. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 4\nten, und sich beim zuständigen oder nächsten\neine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nKreiswehrersatzamt zu melden.\noder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Dies gilt nicht für männliche Personen, die ihren stän-\nzeitig vorlegt,                                           digen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik\n2. (weggefallen)                                              Deutschland haben oder bei deutschen Dienststellen\noder öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Orga-\n3. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 sich nicht          nisationen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland\noder nicht rechtzeitig meldet,                            beschäftigt sind oder mit Genehmigung einer obersten\n4. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen dort          Bundes- oder Landesbehörde oder der von ihr be-\ngenannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für        stimmten Stelle sich außerhalb der Bundesrepublik\ndie vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn miss-           Deutschland aufhalten oder sie verlassen.\nbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzei-         (2) Im Spannungs- und Verteidigungsfall gelten Ab-\ntig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht recht-     satz 1 Nummer 1 Satz 2, Nummer 3 bis 5 und folgende\nzeitig macht,                                             Vorschriften:\n5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Absatz 1\nNummer 5 Satz 1 zuwiderhandelt oder                       1. Die Meldung gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1\nist innerhalb 48 Stunden zu erstatten; § 24 Absatz 6\n6. entgegen § 48 Absatz 2 Nummer 1 eine Meldung                   Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.\nnicht oder nicht rechtzeitig erstattet.\n2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechti-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße             gung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,\ngeahndet werden.                                                  festzustellen, können zum Zivildienst einberufen\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1              werden, bevor über ihren Feststellungsantrag ent-\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist               schieden ist.\ndas Kreiswehrersatzamt.\n3. Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2, 4, 5 und 7\ntreten außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach\n§§ 46 und 47\n§ 12 Absatz 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung\n(weggefallen)                            zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzu-\nmutbare Härte bedeuten würde.\n§ 48\n4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Absatz 2\nVorschriften für den                          vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind auf An-\nBereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall                trag zum Sanitätsdienst einzuberufen.\n(1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten,          5. Wehrpflichtige, die sich zum freiwilligen Eintritt in die\nwenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6                 Bundeswehr melden, dürfen von einem Offizier in\nAbsatz 6 angeordnet sind:                                         der Stellung eines Bataillonskommandeurs oder in\n1. Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2 und 4 können               entsprechender Dienststellung als Soldaten, die auf\nim Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt wider-            Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, mit dem\nrufen werden, es sei denn, dass die Heranziehung              untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit ihrem\nzum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzu-             letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad ein-\nmutbare Härte bedeuten würde. Nach § 13b bisher               gestellt werden, wenn die Einberufung durch das zu-\nnicht zum Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige             ständige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.\nkönnen gemustert und einberufen werden.\n2. (weggefallen)                                                                         § 49\n3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid                                      (weggefallen)\n(§ 19 Absatz 4) hat keine aufschiebende Wirkung\n(§ 33 Absatz 2).                                                                     § 50\n4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits\nZuständigkeit\nin der Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Satz 2\nfür den Erlass von Rechtsverordnungen\nund 3 nicht anzuwenden. Als Untersuchung gilt die\nEinstellungsuntersuchung.                                    (1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverord-\n5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben männ-              nungen über die\nliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjah-         1. Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unab-\nres                                                           kömmlichstellung (§ 13 Absatz 2) und\na) Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehr-\n2. Erstattung von Auslagen (§ 19 Absatz 5 Satz 6).\nersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch\nwenn sie der Wehrüberwachung nicht unterlie-             (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1\ngen,                                                  bedarf der Zustimmung des Bundesrates.","1746           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011\n§ 51                              der Dienstzeit ab zwölf Monaten ist die Abgabe der Ver-\nEinschränkung von Grundrechten                    pflichtungserklärung nach Satz 2 erforderlich.\n(2) Die Verpflichtungserklärungen bedürfen der An-\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Ar-\nnahme durch die Wehrersatzbehörde.\ntikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit\nder Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgeset-            (3) Die Soldatin oder der Soldat kann auf Antrag von\nzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grund-      der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 entbunden wer-\ngesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-       den. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere\nkel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe die-           Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder fami-\nses Gesetzes eingeschränkt.                                  liärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.\n§ 52                                                           § 56\nÜbergangsvorschrift                                                   Status\nAuf Wehrpflichtige, die vor dem Inkrafttreten des Ge-         Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsver-\nsetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömm-         ordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdiens-\nlich gestellt worden sind, ist § 13 Absatz 1 Satz 1 in der   tes (§ 5) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes\nbis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.             im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) anknüp-\nfen, sind auf Personen, die Wehrdienst nach diesem\nAbschnitt leisten, soweit keine ausdrückliche Regelung\n§ 53\nvorhanden ist, entsprechend anzuwenden.\nÜbergangsvorschrift aus Anlass\ndes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010                                               § 57\n(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2010 sechs                           Wehrersatzbehörden\nMonate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben,              Die Aufgaben nach diesem Abschnitt werden in bun-\nsind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie können        deseigener Verwaltung wahrgenommen. § 14 Absatz 1\nauf Antrag Grundwehrdienst mit der bis zum 30. No-           gilt bis zur Neuregelung der Bundeswehrverwaltung\nvember 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn           entsprechend.\nsie dies vor ihrer Entlassung beantragen.\n(2) Für Wehrpflichtige, die nicht unter Absatz 1 fallen                                § 58\nund die zum Grundwehrdienst nach § 5 Absatz 1a in                               Erhebung personen-\nder bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung                     bezogener Daten bei den Meldebehörden\neinberufen worden sind, ist die Dienstzeit nach Maß-\ngabe des § 5 Absatz 2 in der ab 1. Dezember 2010                 (1) Zum Zweck der Übersendung von Informations-\ngeltenden Fassung neu festzusetzen. Absatz 1 Satz 2          material nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Melde-\ngilt entsprechend.                                           behörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich\nbis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deut-\n(3) Wehrpflichtige, die sich nach § 13a Absatz 1          scher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr voll-\nSatz 1 in der bis zum 30. November 2010 geltenden            jährig werden:\nFassung verpflichtet haben, sind ab dem 1. Dezember\n2010 auf Antrag zu entpflichten, wenn sie die von die-       1. Familienname,\nsem Tage an vorgesehene Verpflichtungszeit abgeleis-         2. Vornamen,\ntet haben.                                                   3. gegenwärtige Anschrift.\nDie Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffe-\nAbschnitt 7                           nen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmenge-\nFreiwilliger Wehrdienst                     setzes widersprochen haben.\n(2) Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersen-\n§ 54                              dung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den\nFreiwilliger Wehrdienst                     Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu löschen,\nwenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens je-\n(1) Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des          doch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen\nGrundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwilli-     Speicherung der Daten beim Bundesamt für Wehrver-\ngen Wehrdienst nach diesem Abschnitt zu leisten, so-         waltung.\nfern sie hierfür tauglich sind. Der Wehrdienst nach\nSatz 1 besteht aus sechs Monaten freiwilligem Wehr-                                       § 59\ndienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschlie-\nßendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst.                               Beratung und Untersuchung\n(1) Die Wehrersatzbehörden bieten Personen, die In-\n(2) § 10 gilt entsprechend.\nteresse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt\nbekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten\n§ 55\nin den Streitkräften an.\nVerpflichtung                              (2) Personen, die nach der Beratung weiterhin Inte-\n(1) Die Verpflichtungserklärung nach § 54 Absatz 1        resse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt be-\nSatz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Aus-       kunden, werden auf ihre Tauglichkeit für den Wehr-\nlandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Ver-        dienst untersucht, sofern sie in die Untersuchung\npflichtungserklärung erforderlich. Für eine Festsetzung      schriftlich eingewilligt haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011            1747\n(3) Die §§ 8a, 9, 20a und 20b gelten entsprechend.        kann die Soldatin oder der Soldat zum 15. oder zum\n(4) Ist die oder der Untersuchte nicht tauglich, sind     Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlas-\ndie bei der Untersuchung erhobenen Daten nach Ablauf         sungsverfügung ist ihr oder ihm spätestens zwei Wo-\neines Jahres nach der Untersuchung zu löschen.               chen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben.\nAuf schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten\n(5) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt § 11         ist sie oder er während der Probezeit jederzeit zu ent-\nAbsatz 2 des Bundesreisekostengesetzes entspre-              lassen.\nchend.\n(3) Im Fall des § 55 Absatz 3 kann die Soldatin oder\n§ 60                             der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige\nVerwendung nicht möglich ist.\nDienstantritt\n(1) Die zuständige Behörde fordert zum Antritt des           (4) Die §§ 29a und 29b gelten entsprechend.\nfreiwilligen Wehrdienstes nach diesem Abschnitt auf.\nIm Bescheid sind Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts                                  § 62\nsowie die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes anzuge-                          Übergangsvorschrift\nben. Der Bescheid soll den freiwillig Wehrdienstleisten-\nden vier Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt            (1) Soldaten, die zu einem Grundwehrdienst (§ 5)\ngegeben werden.                                              einberufen worden sind, der über den 30. Juni 2011\nhinausgeht, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages\n(2) Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechts-\nzu entlassen. Wird ein Antrag nach Satz 1 nicht gestellt,\nverordnungen, die an die Einberufung zum Wehrdienst\ngelten die Vorschriften dieses Abschnitts. Für die Sol-\nanknüpfen, sind auf den Bescheid zum Dienstantritt\ndaten, die zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im\nnach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\nAnschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) einberufen\nworden sind, gelten ab dem 1. Juli 2011 die Vorschrif-\n§ 61\nten dieses Abschnitts.\nBeendigung\ndes freiwilligen Wehrdienstes                     (2) Bis zum 31. Dezember 2011 gilt § 58 mit der\nMaßgabe, dass im Oktober 2011 die Daten zu Perso-\n(1) Der Wehrdienst nach diesem Abschnitt endet            nen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr\ndurch Entlassung entsprechend § 29 oder durch Aus-           2012 volljährig werden, übermittelt werden, soweit die\nschluss entsprechend § 30.                                   Betroffenen nicht nach § 18 Absatz 7 Satz 1 in Verbin-\n(2) Während der Probezeit des freiwilligen Wehr-          dung mit § 25 des Melderechtsrahmengesetzes der\ndienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes            Übermittlung widersprochen haben."]}