{"id":"bgbl1-2011-44-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":44,"date":"2011-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/44#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_44.pdf#page=12","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge","law_date":"2011-08-16T00:00:00Z","page":1724,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1724                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge\nVom 16. August 2011\nAuf Grund des § 97 Absatz 6 des Gesetzes gegen                          2. in geeigneten Fällen,\nWettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Be-\na) eine Analyse minimierter Lebenszyklus-\nkanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114) ver-\nkosten oder\nordnet die Bundesregierung:\nb) die Ergebnisse einer Buchstabe a ver-\nArtikel 1                                          gleichbaren Methode zur Überprüfung der\nWirtschaftlichkeit.\nDie Vergabeverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die                              (6a) Die Auftraggeber dürfen nach Absatz 6\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2011                       übermittelte Informationen überprüfen und hierzu\n(BGBl. I S. 800) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                     ergänzende Erläuterungen von den Bietern for-\nändert:                                                                      dern.\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                                 (6b) Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaft-\na) Die Absätze 4 bis 6 werden durch die folgenden                       lichsten Angebotes nach § 97 Absatz 5 des Ge-\nAbsätze 4 bis 6b ersetzt:                                           setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist\ndie anhand der Informationen nach Absatz 6 oder\n„(4) 1) Wenn energieverbrauchsrelevante Wa-                     der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 6a\nren, technische Geräte oder Ausrüstungen Ge-                        zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlags-\ngenstand einer Lieferleistung nach Absatz 1 oder                    kriterium angemessen zu berücksichtigen.“\nwesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer\nDienstleistung nach Absatz 2 sind, müssen die                    b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nAnforderungen der Absätze 5 bis 6b beachtet                         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nwerden.\n„Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98 Num-\n(5) In der Leistungsbeschreibung sollen im                           mer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbe-\nHinblick auf die Energieeffizienz insbesondere                           werbsbeschränkungen müssen bei der Be-\nfolgende Anforderungen gestellt werden:                                  schaffung von Straßenfahrzeugen Energie-\n1. das höchste Leistungsniveau an Energie-                               verbrauch und Umweltauswirkungen als\neffizienz und                                                       Kriterium angemessen berücksichtigen.“\n2. soweit vorhanden, die höchste Energie-                           bb) In Satz 2 wird das Wort „Straßenverkehrsfahr-\neffizienzklasse im Sinne der Energiever-                            zeugs“ durch das Wort „Straßenfahrzeugs“\nbrauchskennzeichnungsverordnung.                                    ersetzt.\n(6) In der Leistungsbeschreibung oder an an-                 c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen\nsind von den Bietern folgende Informationen zu                      aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Um-\nfordern:                                                                 weltauswirkungen macht,“ das Wort „oder“\ndurch das Wort „und“ ersetzt.\n1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es\nsei denn, die auf dem Markt angebotenen                        bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nWaren, technischen Geräte oder Ausrüstun-                           „2. § 19 EG VOL/A mit der Maßgabe anzu-\ngen unterscheiden sich im zulässigen Energie-                           wenden, dass der Auftraggeber den Ener-\nverbrauch nur geringfügig, und                                          gieverbrauch und die Umweltauswirkun-\ngen von Straßenfahrzeugen als Kriterium\n1\n) § 4 Absatz 4 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender                  angemessen bei der Entscheidung über\nRichtlinien:\nden Zuschlag berücksichtigt.“\n– Richtlinie 2006/32/EG vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz\nund Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie       d) In Absatz 9 wird das Wort „Straßenverkehrsfahr-\n93/76/EWG des Rates vom 5. April 2006 (ABl. L 114 vom\n27.4.2006, S. 64),\nzeugen“ durch das Wort „Straßenfahrzeugen“\nersetzt.\n– Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des\nRates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen        e) In Absatz 10 wird das Wort „Straßenverkehrsfahr-\nRessourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels\neinheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom      zeuge“ durch das Wort „Straßenfahrzeuge“\n18.6.2010, S. 1).                                                     ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011                       1725\n2. § 6 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2                                  b) die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichba-\nbis 6 ersetzt:                                                                    ren Methode zur Überprüfung der Wirtschaft-\n„(2) 2) Wenn die Lieferung von energieverbrauchs-                              lichkeit.\nrelevanten Waren, technischen Geräten oder Aus-\n(5) Die Auftraggeber dürfen nach Absatz 4 über-\nrüstungen wesentlicher Bestandteil einer Bauleis-\nmittelte Informationen überprüfen und hierzu ergän-\ntung ist, müssen die Anforderungen der Absätze 3\nzende Erläuterungen von den Bietern fordern.\nbis 6 beachtet werden.\n(3) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hin-                            (6) Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichs-\nblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende                       ten Angebotes nach § 97 Absatz 5 des Gesetzes\nAnforderungen gestellt werden:                                             gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die anhand\n1. das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz                         der Informationen nach Absatz 4 oder der Ergeb-\nund                                                                    nisse einer Überprüfung nach Absatz 5 zu ermit-\ntelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium ange-\n2. soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienz-                         messen zu berücksichtigen.“\nklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeich-\nnungsverordnung.                                                    3. In Anlage 2 und Anlage 3 wird jeweils das Wort\n(4) In der Leistungsbeschreibung oder an anderer                        „Straßenverkehrsfahrzeugen“ durch das Wort\ngeeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind von                        „Straßenfahrzeugen“ ersetzt.\nden Bietern folgende Informationen zu fordern:\n4. In Anlage 3 wird jeweils das Wort „Straßenverkehrs-\n1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei                           fahrzeugs“ durch das Wort „Straßenfahrzeugs“ und\ndenn, die auf dem Markt angebotenen Waren,                             das Wort „Straßenverkehrsfahrzeuge“ durch das\ntechnischen Geräte oder Ausrüstungen unter-                            Wort „Straßenfahrzeuge“ ersetzt.\nscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch\nnur geringfügig, und\nArtikel 2\n2. in geeigneten Fällen,\na) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten                         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\noder                                                           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 16. August 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler\n2\n) § 6 Absatz 2 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender\nRichtlinien:\n– Richtlinie 2006/32/EG vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz\nund Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie\n93/76/EWG des Rates vom 5. April 2006 (ABl. L 114 vom\n27.4.2006, S. 64),\n– Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des\nRates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen\nRessourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels\neinheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom\n18.6.2010, S. 1)."]}