{"id":"bgbl1-2011-44-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":44,"date":"2011-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/44#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_44.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDAPrV)","law_date":"2011-08-11T00:00:00Z","page":1717,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011             1717\nVerordnung\nüber die Ausbildung und Prüfung\nfür den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank\n(MBankDAPrV)\nVom 11. August 2011\nAuf Grund des § 31 Absatz 6 des Gesetzes über die           leren Bankdienstes der Deutschen Bundesbank. Der\nDeutsche Bundesbank, der durch Artikel 12 Nummer 1             Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 21 Monate.\nBuchstabe c des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung                                     §2\nmit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verord-                                  Ausbildungsziele\nnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31\ndes Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom                     Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen\n9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand          sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkei-\nder Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem               ten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren\nBundesministerium des Innern:                                  Bankdienst der Deutschen Bundesbank erforderlich\nsind. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen zu ver-\nInhaltsübersicht                          antwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demo-\nAbschnitt 1                          kratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.\nAllgemeines\n§3\n§  1  Vorbereitungsdienst\nAuswahlverfahren\n§  2  Ausbildungsziele\n§  3  Auswahlverfahren                                            (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§  4  Erholungsurlaub                                          entscheidet die nach § 31 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4\n§  5  Nachteilsausgleich                                       des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank zustän-\n§  6  Bewertung der Leistungen                                 dige Stelle auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.\nIn diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und\nAbschnitt 2                          Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und per-\nsönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst\nAusbildung\ngeeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus\n§  7  Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende  schriftlichen und mündlichen Teilen.\n§  8  Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne\n§  9  Fachtheoretische Ausbildung\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-\n§ 10  Berufspraktische Ausbildung\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-\n§ 11  Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl\nsteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und\nAbschnitt 3\nBewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen\nAusbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahl-\nLaufbahnprüfung                        verfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch\n§ 12  Zweck, Bestandteile                                      sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und\n§ 13  Organisation                                             Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angebo-\n§ 14  Prüfungskommission                                       ten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach\n§ 15  Schriftliche Abschlussprüfung                            den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.\n§ 16  Mündliche Abschlussprüfung                               Die weitere Teilnahme der Bewerberinnen und Bewer-\n§ 17  Fernbleiben, Rücktritt                                   ber am Auswahlverfahren kann von den Ergebnissen\n§ 18  Täuschung, Ordnungsverstoß                               abhängig gemacht werden, die in schriftlichen und\n§ 19  Bestehen der Laufbahnprüfung                             mündlichen Teilen dieses Verfahrens erzielt worden\n§ 20  Abschlusszeugnis                                         sind. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgeset-\n§ 21  Prüfungsakten, Einsichtnahme                             zes sind zu berücksichtigen.\n§ 22  Wiederholung der Laufbahnprüfung                            (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird\noder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine\nAbschnitt 4                          schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer-\nSchlussvorschriften                      bungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu ver-\n§ 23 Übergangsregelung                                         nichten.\n§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                              (4) Für die Durchführung der Auswahlverfahren wer-\nden Auswahlkommissionen gebildet. Eine Auswahl-\nAbschnitt 1                             kommission besteht aus vier Mitgliedern, die die oberste\nAllgemeines                             Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle be-\nstellt. Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter\n§1                              des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit\nmehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. Die drei\nVorbereitungsdienst                        weiteren Mitglieder müssen erfahrene Angehörige des\nDie Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung           gehobenen oder höheren Dienstes sein. Die Kommis-\nsind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mitt-        sionsmitglieder sind unabhängig und nicht weisungs-","1718             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011\ngebunden. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr             Prozen-\nbestimmte Stelle stellt sicher, dass in allen Auswahlver-        tualer An-\nfahren die gleichen Bewertungs- und Auswahl-                                  Rang-\nteil der er-\npunkte/\nmaßstäbe angelegt werden.                                         reichten\nRang-    Note       Bewertungsmaßstab\nPunktzahl\npunkt-\nan der er-\n§4                              reichbaren\nzahlen\nErholungsurlaub                           Punktzahl\nErholungsurlaub wird nur während der berufsprak-           62,49 bis       7    ausrei-  eine Leistung, die zwar\ntischen Ausbildung (§ 10) gewährt.                              58,40                chend    Mängel aufweist, aber im\nGanzen den Anforderun-\n§5                              58,39 bis       6             gen noch entspricht\n54,20\nNachteilsausgleich\n54,19 bis       5\n(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten          50,00\nbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren,\nbei Leistungstests sowie in der schriftlichen und münd-         49,99 bis       4    mangel- eine Leistung, die den\nlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die            41,70                haft     Anforderungen nicht ent-\nihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der                                            spricht, jedoch erkennen\n41,69 bis       3             lässt, dass die notwendi-\nVereinbarung über die Integration von schwerbehinder-           33,40\nten Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom                                                 gen Grundkenntnisse vor-\n6. Dezember 2002, die zuletzt durch Vereinbarung                33,39 bis       2             handen sind und die\n25,00                         Mängel in absehbarer Zeit\nvom 15. März 2007 geändert worden und in der jeweils\nbehoben werden können\ngeltenden Fassung auf der Internetseite der Deutschen\nBundesbank veröffentlicht ist, ist zu berücksichtigen.          24,99 bis       1    unge-    eine Leistung, die den\n(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Aus-         12,50                nügend Anforderungen nicht ent-\nwahlverfahren, bei Leistungstests und in der schrift-                                         spricht und bei der selbst\n12,49 bis       0             die Grundkenntnisse so\nlichen Abschlussprüfung entscheidet die oberste                 0,00\nDienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. In                                          lückenhaft sind, dass die\nMängel in absehbarer Zeit\nder mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die oder\nnicht behoben werden\nder Vorsitzende der Prüfungskommission.                                                       können\n§6                                 (2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes\nBewertung der Leistungen                      bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nach-\n(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter         kommastellen ohne Rundung berechnet.\nwerden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-\nstimmt ist, wie folgt bewertet:                                                      Abschnitt 2\nAusbildung\nProzen-\ntualer An-\nRang-                                                                       §7\nteil der er-\npunkte/\nreichten\nRang-     Note        Bewertungsmaßstab\nAusbildungsleitung,\nPunktzahl                                                              Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende\npunkt-\nan der er-\nzahlen                                              (1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden,\nreichbaren\nPunktzahl                                                    wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten\nverfügt und nach seiner Persönlichkeit dafür geeignet\n100,00         15     sehr gut eine Leistung, die den        ist.\nbis 93,70                       Anforderungen in beson-\nderem Maß entspricht             (2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr\n93,69 bis      14                                            bestimmte Stelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder\n87,50                                                        einen Ausbildungsleiter sowie eine Vertretung. Diese\n87,49 bis      13     gut       eine Leistung, die den       müssen Beamtinnen oder Beamte des höheren oder\n83,40                           Anforderungen voll ent-      des gehobenen Bankdienstes sein. Die Ausbildungs-\nspricht                      leiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die konzep-\n83,39 bis      12                                            tionelle Gestaltung und Organisation der Ausbildung\n79,20                                                        zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der\nAnwärterinnen und Anwärter sicher.\n79,19 bis      11\n75,00                                                            (3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-\nleiter bestellt Ausbildungsbeauftragte, die die berufs-\n74,99 bis      10     befrie-   eine Leistung, die im All-   praktische Ausbildung durchführen. Die Ausbildungs-\n70,90                 digend    gemeinen den Anforde-        beauftragten führen regelmäßig Ausbildungsgespräche\nrungen entspricht            mit den Anwärterinnen und Anwärtern.\n70,89 bis       9\n66,70                                                            (4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Aus-\nbildenden unterstützt. Die Ausbildenden haben der\n66,69 bis       8\noder dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über\n62,50\nden erreichten Ausbildungsstand zu berichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011              1719\n(5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden            (6) Kann eine Leistung auf Grund ihrer Art nicht\ndürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zuge-           mit Punkten bewertet werden, werden die Rangpunkte\nwiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.        anhand des Bewertungsmaßstabs vergeben. Die Be-\nSoweit erforderlich, sind die Ausbildungsbeauftragten        wertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu\nund Ausbildenden von anderen Dienstgeschäften zu             besprechen.\nentlasten.\n§ 10\n§8                                             Berufspraktische Ausbildung\nAusbildungsrahmenplan,                          (1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen\nLehrpläne, Ausbildungspläne                    die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen Auf-\n(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be-      gaben im mittleren Bankdienst unter Anleitung oder\nstimmte Stelle erlässt einen Ausbildungsrahmenplan,          selbstständig wahrnehmen.\nder die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der          (2) Tätigkeiten, die die Ausbildung nicht fördern, dür-\nAusbildungslehrgänge (§ 9) und der Ausbildungsab-            fen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen\nschnitte (§ 10) bestimmt.                                    werden.\n(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans            (3) Die berufspraktische Ausbildung wird in den\nerstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-       Dienststellen der Deutschen Bundesbank durchgeführt;\nleiter                                                       Teile der berufspraktischen Ausbildung können in ande-\nren Stellen durchgeführt werden, sofern dies den Aus-\n1. die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie\nbildungszielen dient.\n2. für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Aus-            (4) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts erstellt die\nbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen (§ 10       oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der\nAbsatz 3) und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume       Ausbildenden für jede Anwärterin und jeden Anwärter\nder Ausbildungsabschnitte enthalten sind, und gibt      eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leis-\nihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.           tungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält\nund in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten\n§9                               und der entsprechenden Note bewertet wird.\nFachtheoretische Ausbildung                       (5) Die dienstliche Bewertung ist der Anwärterin oder\n(1) Die fachtheoretische Ausbildung dauert mindes-       dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm\ntens sechs Monate. Sie umfasst Ausbildungslehrgänge          zu besprechen.\nmit einer Gesamtdauer von mindestens 20 Wochen so-\nwie Zeiten des Selbststudiums.                                                           § 11\n(2) Die fachtheoretische Ausbildung wird in Form                          Zusammenfassendes\nzentraler Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Sie soll                  Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl\nden Anwärterinnen und Anwärtern die theoretischen               Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Aus-\nGrundlagen vermitteln, die für die Erfüllung der Auf-        bildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusam-\ngaben im mittleren Bankdienst erforderlich sind. Die         menfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und\nAnwärterinnen und Anwärter sind zu intensiver Mitar-         Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewer-\nbeit und zum Selbststudium verpflichtet.                     tungen sowie die sich daraus ergebende Durch-\nschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) auf-\n(3) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich\nzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält\nauf folgende Fächer:\nspätestens einen Monat vor Beginn der Abschluss-\n1. Bankbetriebslehre,                                        prüfung eine Ausfertigung des zusammenfassenden\n2. Zentralbankbetriebslehre,                                 Zeugnisses.\n3. Finanzmathematik,                                                              Abschnitt 3\n4. Rechnungswesen,                                                            Laufbahnprüfung\n5. Rechts- und Staatsbürgerkunde sowie\n§ 12\n6. Deutsch.\nZweck, Bestandteile\n(4) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind\n(1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen\nin den in Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Fächern\nund Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforder-\njeweils drei schriftliche oder mündliche Leistungstests\nlichen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind,\ndurchzuführen. Das Nähere regelt der Ausbildungs-\ndie Aufgaben in der Laufbahn des mittleren Bankdiens-\nrahmenplan.\ntes selbstständig zu erfüllen.\n(5) Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche           (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schrift-\nvorher anzukündigen. Kann eine Anwärterin oder ein           lichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.\nAnwärter an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist\ndieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung                                         § 13\nsetzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter\nfest. Die §§ 17 und 18 gelten mit der Maßgabe entspre-                              Organisation\nchend, dass die dort genannten Entscheidungen die               Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be-\nAusbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft.       stimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. Sie","1720            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011\n1. entwickelt Bewertungsmaßstäbe und stellt sicher,           fest. Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb\ndass diese bei allen Anwärterinnen und Anwärtern          der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden\nin gleicher Weise angelegt werden,                        Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt. Hiervon\n2. bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 14       darf nur abgewichen werden, wenn einer der beiden\nAbsatz 2),                                                Prüfenden zustimmt.\n3. bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte               (4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klau-\nund sorgt dafür, dass diese den Anwärterinnen und         sur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese\nAnwärtern rechtzeitig mitgeteilt werden,                  als mit null Rangpunkten bewertet.\n4. entscheidet über die Zulassung der Anwärterinnen\n§ 16\nund Anwärter zur schriftlichen Abschlussprüfung\n(§ 15 Absatz 1),                                                        Mündliche Abschlussprüfung\n5. bestimmt die Aufgaben und die Bearbeitungszeit der             (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelas-\nschriftlichen Abschlussprüfung sowie die zulässigen       sen, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen\nHilfsmittel (§ 15 Absatz 2),                              Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte er-\n6. entscheidet über die Zulassung der Anwärterinnen           reicht hat. Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der\nund Anwärter zur mündlichen Abschlussprüfung              Anwärterin oder dem Anwärter spätestens eine Woche\n(§ 16 Absatz 1) und                                       vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt zu ge-\nben.\n7. erteilt das Abschlusszeugnis (§ 20).\n(2) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus\n§ 14                              zwei Prüfungsteilen in den Fächern Zentralbankbe-\ntriebslehre sowie Rechts- und Staatsbürgerkunde.\nPrüfungskommission\n(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\n(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfung wird          sion leitet die mündliche Abschlussprüfung.\neine Prüfungskommission eingerichtet. Bei Bedarf kön-\nnen mehrere Kommissionen eingerichtet werden.                     (4) Die mündliche Abschlussprüfung soll als Grup-\npenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe\n(2) Eine Prüfungskommission besteht in der Regel\nsoll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern\naus\nbestehen. Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren               soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter in jedem\noder gehobenen Dienstes als Vorsitzenden oder Vor-        Prüfungsfach 15 Minuten betragen.\nsitzendem und\n(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-\n2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren, geho-            lich. Mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden der\nbenen oder mittleren Dienstes als Prüfenden.              Prüfungskommission können andere Personen zuhö-\n(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei         ren, es sei denn, dass eine Anwärterin oder ein Anwär-\nihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungs-        ter dem widerspricht.\ngebunden.                                                         (6) Bei der Beratung über die Bewertung der Prü-\nfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs-\n§ 15                              kommission anwesend sein. Die beiden Prüfenden ge-\nSchriftliche Abschlussprüfung                   ben für jedes Prüfungsfach einen Bewertungsvorschlag\n(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelas-       ab. Die oder der Vorsitzende setzt für jeden Teil der\nsen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindes-            mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und\ntens 5 erreicht hat. Über eine Nichtzulassung ist die         die Note fest. § 15 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entspre-\nAnwärterin oder der Anwärter spätestens einen Monat           chend.\nvor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung zu infor-           (7) Über die mündliche Abschlussprüfung einer\nmieren. Bei Nichtzulassung wird der Vorbereitungs-            Anwärterin oder eines Anwärters fertigt die oder der\ndienst auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters           Vorsitzende der Prüfungskommission ein Protokoll an,\nverlängert; § 22 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.            aus dem die wesentlichen Umstände der Prüfung sowie\n(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je       ihre Bewertung hervorgehen. Das Protokoll ist von allen\neiner Klausur in folgenden Fächern:                           Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschrei-\nben.\n1. Bankbetriebslehre,\n2. Zentralbankbetriebslehre,                                                            § 17\n3. Finanzmathematik und                                                        Fernbleiben, Rücktritt\n4. Rechnungswesen.                                                (1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der\nFür jede Klausur sind die Bearbeitungszeit und die zu-        Abschlussprüfung ohne Genehmigung der obersten\nlässigen Hilfsmittel anzugeben.                               Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gilt\n(3) Jede Klausur ist von den beiden Prüfenden              die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.\nunabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die                   (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-\nBewertungen um höchstens drei Rangpunkte von-                 migt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht be-\neinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet.          gonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,\nWeichen die Bewertungen um mehr als drei Rang-                wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll\npunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende         die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich\nder Prüfungskommission die Rangpunkte und die Note            ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011             1721\nobersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten          der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrang-\nStelle ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.              punktzahl sowie den in der schriftlichen und münd-\n(3) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr            lichen Abschlussprüfung erzielten Durchschnittsrang-\nbestimmte Stelle entscheidet, ob der versäumte Teil           punktzahlen errechnet; die Ausbildungsrangpunktzah-\nder Abschlussprüfung nachgeholt werden kann oder              len und die Durchschnittsrangpunktzahlen sind wie\nob die schriftliche Abschlussprüfung oder die münd-           folgt zu gewichten:\nliche Abschlussprüfung insgesamt nachzuholen ist.             1. die Ausbildungsrangpunktzahl mit 25 Prozent,\nDen Zeitpunkt der Nachholung setzt die oberste                2. die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Ab-\nDienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle fest.             schlussprüfung mit 50 Prozent,\n3. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Ab-\n§ 18\nschlussprüfung mit 25 Prozent.\nTäuschung, Ordnungsverstoß\nIst die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rang-\n(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einem            punktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der\nTeil der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung            Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerun-\nversuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die           det und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.\nOrdnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Ab-\n(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\nschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichen-\nsion teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Rang-\nden Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder\npunktzahlen der Laufbahnprüfung und der Einzelleis-\neiner von ihr bestimmten Stelle gestattet werden. Bei\ntungen mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch\neinem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren\nkurz mündlich.\nTeilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen\nwerden.\n§ 20\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-                               Abschlusszeugnis\nschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens\ndaran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ent-                 (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält\nscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr          ein Abschlusszeugnis, das die in der schriftlichen und\nbestimmte Stelle. Die Entscheidung während der                mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunkt-\nmündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskom-           zahlen sowie die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung\nmission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine            und die Abschlussnote enthält.\nStimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oberste Dienst-           (2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,\nbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann je            erhält von der obersten Dienstbehörde oder einer von\nnach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzel-           ihr bestimmten Stelle einen Bescheid über die nicht\nner oder mehrerer Teile der Abschlussprüfung anordnen         bestandene Laufbahnprüfung.\noder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklä-\nren.                                                                                     § 21\n(3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschluss-                         Prüfungsakten, Einsichtnahme\nprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen              (1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung\nwerden, kann die oberste Dienstbehörde oder eine von          und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung\nihr bestimmte Stelle nachträglich die Abschlussprüfung        sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder\ninnerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der münd-              des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahn-\nlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.         prüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die\n(4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach           Prüfungsakten werden nach Beendigung des Vorberei-\nden Absätzen 2 und 3 anzuhören.                               tungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie\nsind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vor-\n§ 19                               bereitungsdienstes zu vernichten.\nBestehen der Laufbahnprüfung                         (2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder\ndes Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü-\n(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn\nfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre\n1. die in der schriftlichen und mündlichen Abschluss-         Prüfungsakten nehmen. Die Einsichtnahme ist in der\nprüfung erbrachten Leistungen im Durchschnitt mit         jeweiligen Akte zu vermerken.\nmindestens fünf Rangpunkten bewertet worden\nsind,                                                                                § 22\n2. mindestens vier der in der schriftlichen und münd-                    Wiederholung der Laufbahnprüfung\nlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit             (1) Erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Ab-\nmindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind          schlussprüfung oder ist die Laufbahnprüfung nicht be-\nund                                                       standen, kann die Laufbahnprüfung wiederholt werden.\n3. in mindestens einem Teil der mündlichen Abschluss-         Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte\nprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 er-           Stelle bestimmt nach Anhörung der oder des Vorsitzen-\nreicht worden ist.                                        den der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist\n(2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-            die Wiederholung stattfinden kann. Die Frist soll sechs\nfung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungs-         Monate nicht überschreiten.\nkommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung                  (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-\nund setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl           leiter stellt für die Ausbildung während der Wieder-","1722           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011\nholungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf. In       der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1983\ndem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungsab-              (BAnz. S. 4053), die zuletzt durch den Beschluss vom\nschnitte und die zu erbringenden Leistungstests ent-         5. März 1998 (BAnz. S. 11 571) geändert worden ist,\nhalten.                                                      weiter anzuwenden. Mit Bestehen der Laufbahnprüfung\n(3) Spätestens einen Monat vor der Wiederholung          erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die Befähi-\nerstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-       gung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes bei\nleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach              der Deutschen Bundesbank.\n§ 11, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leis-\ntungen einschließt.                                                                        § 24\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nAbschnitt 4\nSchlussvorschriften                               Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in\nKraft. Gleichzeitig treten die Laufbahn-, Ausbildungs-\n§ 23                               und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Bankbe-\ntriebsdienstes bei der Deutschen Bundesbank sowie\nÜbergangsregelung                          die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für\nFür Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Sep-      die Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes bei der\ntember 2011 den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn         Deutschen Bundesbank, beide in der Fassung der\ndes Bankbetriebsdienstes bei der Deutschen Bundes-           Bekanntmachung vom 27. April 1983 (BAnz. S. 4053,\nbank begonnen haben, ist die Laufbahn-, Ausbildungs-         4056), die beide zuletzt durch den Beschluss vom\nund Prüfungsordnung für die Laufbahn des Bank-               5. März 1998 (BAnz. S. 11 571) geändert worden sind,\nbetriebsdienstes bei der Deutschen Bundesbank in             außer Kraft.\nFrankfurt am Main, den 11. August 2011\nDer Präsident                                          M i t g l i e d d e s Vor s t a n d s\nder Deutschen Bundesbank                                     der Deutschen Bundesbank\nJ e n s We i d m a n n                                              R. Böhmler"]}