{"id":"bgbl1-2011-44-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":44,"date":"2011-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_44.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung  VKFV)","law_date":"2011-08-02T00:00:00Z","page":1714,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1714             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011\nVerordnung\nzur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung\n(Verwaltungskostenfeststellungsverordnung – VKFV)\nVom 2. August 2011\nAuf Grund des § 46 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des               gungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte (§ 7)\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung                 sowie die Kosten der Personalverwaltung (§ 8).\nfür Arbeitsuchende –, der durch Artikel 1 Nummer 12                 (3) Sächliche Aufwendungen sind die Sachkosten\nBuchstabe b des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I             (§ 9) sowie die Kosten der Amtshilfe und Arbeitnehmer-\nS. 1112) neu gefasst worden ist, verordnet das Bun-              überlassung (§ 10).\ndesministerium für Arbeit und Soziales im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:                         (4) Sonstige Aufwendungen sind die Kosten für die\nLeistungen Dritter (§ 11) sowie für die zentral verwalte-\nInhaltsübersicht                            ten Verfahren der Informationstechnik (§ 12).\n§  1  Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende\n§  2  Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung                                    §3\n§  3  Eingliederungsleistungen                                                  Eingliederungsleistungen\n§  4  Vollzeitäquivalent\nEingliederungsleistungen sind Leistungen an er-\n§  5  Personalkosten\nwerbsfähige Leistungsberechtigte nach den §§ 16 bis 17\n§  6  Personalnebenkosten\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kosten der\n§  7  Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte\nEingliederungsleistungen gehören nicht zu den Ge-\n§  8  Kosten der Personalverwaltung\nsamtverwaltungskosten.\n§  9  Sachkosten\n§ 10  Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung\n§4\n§ 11  Leistungen Dritter\n§ 12  Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik                           Vollzeitäquivalent\n§ 13  Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungs-              (1) Das Vollzeitäquivalent bildet den Umfang der\nkosten                                                     Tätigkeit einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten\n§ 14  Bestimmung der Personalkosten                              in der gemeinsamen Einrichtung innerhalb eines Haus-\n§ 15  Bestimmung der Personalnebenkosten                         haltsjahres, ohne Berücksichtigung der im Wege der\n§ 16  Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte          Amtshilfe oder Arbeitnehmerüberlassung Beschäftig-\n§ 17  Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung           ten, ab. Für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten,\n§ 18  Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe     dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der einer\nund Arbeitnehmerüberlassung                                oder eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten ent-\n§ 19  Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter               spricht und der im gesamten Haushaltsjahr ausschließ-\n§ 20  Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Ver-     lich in der gemeinsamen Einrichtung tätig ist, hat das\nfahren der Informationstechnik                             Vollzeitäquivalent einen Wert von eins.\n§ 21  Monitoring\n§ 22  Inkrafttreten\n(2) Bei anteiliger Beschäftigung errechnet sich das\nVollzeitäquivalent je Beschäftigtem aus dem Anteil\n§1                                 1. der ermäßigten wöchentlichen Arbeitszeit der oder\nKosten der                                  des Beschäftigten an der regelmäßigen wöchent-\nGrundsicherung für Arbeitsuchende                          lichen Arbeitszeit einer oder eines vergleichbaren\nVollzeitbeschäftigten,\nKosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach\ndem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind der in Geld               2. der vertraglich vereinbarten oder vom Dienstherrn\nausgedrückte Güter- und Dienstleistungsverzehr für die               festgesetzten Beschäftigungsmonate am Haushalts-\nErbringung von Leistungen der Grundsicherung für                     jahr und\nArbeitsuchende. Der Kostenbegriff umfasst die durch              3. der Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in\nreale Zahlungsvorgänge entstehenden Kosten sowie                     der gemeinsamen Einrichtung an der gesamten\nAufwendungen für Investitionen und Versorgungszu-                    regelmäßigen Arbeitszeit der Beschäftigten oder\nschläge für Beamtinnen und Beamte.                                   des Beschäftigten im Haushaltsjahr.\n§2                                                             §5\nGesamtverwaltungskosten                                              Personalkosten\nder gemeinsamen Einrichtung                           (1) Personalkosten sind die Aufwendungen für Be-\n(1) Gesamtverwaltungskosten sind die personellen,             züge des gesamten in der gemeinsamen Einrichtung\nsächlichen sowie sonstigen Aufwendungen der ge-                  eingesetzten Personals. Zum Personal gehören auch\nmeinsamen Einrichtung zur Durchführung der Aufgaben              die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten, soweit sie im\nnach § 6 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz-               Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach\nbuch einschließlich der Aufwendungen für die Errich-             dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt sind.\ntung und Beendigung der gemeinsamen Einrichtung.                    (2) Bezüge sind alle nach besoldungsrechtlichen\n(2) Personelle Aufwendungen sind die Personalkos-             und tarifvertraglichen sowie vergleichbaren außertarif-\nten (§ 5), die Personalnebenkosten (§ 6), die Versor-            lichen Regelungen laufend gezahlten Besoldungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011           1715\nund Entgelte an Beamtinnen und Beamte sowie Arbeit-          4. die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen\nnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dazu gehören insbe-                Anlagen,\nsondere:                                                     5. die Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und\n1. das Grundgehalt,                                              Räume,\n2. der Familienzuschlag,                                     6. die Dienstreisen und die Beschaffung und Haltung\n3. die Zulagen und Sonderzahlungen,                              von Kraftfahrzeugen sowie\n4. die Vergütungen,                                          7. die Dienst- und Schutzkleidung.\n5. die vermögenswirksamen Leistungen,                           (4) Sonstige Sachgemeinkosten sind die Kapitalkos-\n6. die leistungsorientierte Bezahlung sowie                  ten für die Büroausstattung und deren Unterhaltung,\nAufwendungen für Investitionen für den Ersatz und die\n7. die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und\nNeuanschaffung von beweglichen Sachen sowie Auf-\nZusatzversorgung.\nwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung.\n§6\n§ 10\nPersonalnebenkosten\nAmtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung\nPersonalnebenkosten sind die über die Personalkos-\nten hinausgehenden Aufwendungen für aktive Beamtin-             Kosten der Amtshilfe sind die Aufwendungen für\nnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer           Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung Amts-\nsowie für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten, insbe-      hilfe gemäß § 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nsondere für                                                  leistet. Kosten der Arbeitnehmerüberlassung sind die\nAufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen\n1. die Beihilfen und Beihilfeumlagen,\nEinrichtung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungs-\n2. die Fürsorgeleistungen,                                   gesetzes eingesetzt wird.\n3. die Unterstützungen,\n4. die Beiträge zu Unfallkassen,                                                       § 11\n5. das Trennungsgeld,                                                           Leistungen Dritter\n6. die Fahrkostenzuschüsse,                                     Leistungen Dritter sind\n7. die Umzugskostenvergütungen sowie                         1. die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen\n8. die Fortbildungsmaßnahmen.                                    Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder\n§7                                2. die Erbringung von Dienstleistungen für die gemein-\nVersorgungs-                                same Einrichtung durch die Träger oder sonstige\naufwendungen für Beamtinnen und Beamte                     Auftragnehmer.\nVersorgungsaufwendungen sind die durch das\nDienstverhältnis der im Haushaltsjahr in der gemein-                                   § 12\nsamen Einrichtung eingesetzten Beamtinnen und Be-                               Zentral verwaltete\namten bedingten kalkulatorischen Kosten für künftige                    Verfahren der Informationstechnik\nVersorgungsleistungen und Beihilfen.                            Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Infor-\nmationstechnik sind die Aufwendungen der Bundes-\n§8                                agentur für Arbeit für die Betreuung und Unterhaltung\nKosten der Personalverwaltung                    sowie Organisation des Betriebes der zentral verwalte-\nKosten der Personalverwaltung sind die Aufwendun-         ten laufenden Verfahren der Informationstechnik für die\ngen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeit-     gemeinsamen Einrichtungen nach § 50 Absatz 3 des\ngeber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemein-        Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.\nsamen Einrichtung.\n§ 13\n§9                                                    Grundsätze zur\nSachkosten                                  Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten\n(1) Sachkosten sind Raumkosten, laufende Sach-               (1) Die Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten\nkosten und sonstige Sachgemeinkosten.                        nach § 2 erfolgt unter Berücksichtigung der Grundsätze\n(2) Raumkosten sind Aufwendungen für Baumaß-              der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf der Grund-\nnahmen, Mieten und Pachten.                                  lage der tatsächlich entstandenen Kosten. Versor-\ngungsaufwendungen nach § 7, Kosten der Personalver-\n(3) Laufende Sachkosten sind insbesondere Auf-\nwaltung nach § 8 und Kosten der zentral verwalteten\nwendungen für\nVerfahren der Informationstechnik nach § 12 werden\n1. den Büro- und Geschäftsbedarf sowie Verbrauchs-           auf der Grundlage von Pauschalen bestimmt.\nmittel,\n(2) Zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten\n2. die dezentrale Informationstechnik und Kommunika-         prüft die gemeinsame Einrichtung die geltend gemach-\ntion,                                                    ten Aufwendungen. Diese sollen durch prüffähige Un-\n3. die Geräte sowie Ausstattungs- und Ausrüstungsge-         terlagen bis zum 20. des auf den abgerechneten Monat\ngenstände,                                               folgenden Monats nachgewiesen werden.","1716           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011\n§ 14                               jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeber-\nBestimmung der Personalkosten                     anteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung\nnach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten\n(1) Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher       Personalkosten anerkannt.\nHöhe anerkannt. Die Personalkosten sind aufgegliedert\nnach Besoldungs- und Vergütungsgruppen mit den\nentsprechenden Vollzeitäquivalenten nachzuweisen.                                      § 18\nDabei können die auf die jeweilige Besoldungs- und                    Bestimmung der Sachkosten und der\nVergütungsgruppe anfallenden jahresdurchschnitt-             Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung\nlichen Personalkosten der Träger für den Abrechnungs-\nmonat anerkannt werden. Die Ermittlung der Durch-               Sächliche Aufwendungen nach den §§ 9 und 10\nschnittskostensätze ist bei Bedarf für eine Prüfung          werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.\nnachzuweisen.\n(2) Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne                             § 19\ndes Altersteilzeitgesetzes leisten, werden als Personal-         Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter\nkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der\nregelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entspre-             Aufwendungen nach § 11 werden in tatsächlicher\nchen. In den Fällen, in denen eine Altersteilzeitarbeit      Höhe anerkannt, soweit auch der gemeinsamen Ein-\nim Rahmen eines Blockmodells nach § 2 Absatz 2               richtung Verwaltungskosten entstanden wären, wenn\noder 3 des Altersteilzeitgesetzes geleistet wird, können     sie die dem Dritten übertragenen Aufgaben selbst\naus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerken-          wahrgenommen hätte.\nnungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen\nAufwendungen während der Aktivphase Rückstellun-                                       § 20\ngen für die Freistellungsphase gebildet werden. Perso-\nBestimmung der Kosten für die zentral\nnalkosten während der Freistellungsphase werden\nverwalteten Verfahren der Informationstechnik\nnicht anerkannt.\nFür die Kosten der zentral verwalteten Verfahren der\n§ 15                               Informationstechnik nach § 12 wird für jeden Mit-\nBestimmung der Personalnebenkosten                   arbeiter in der gemeinsamen Einrichtung monatlich ein\nKostensatz von 220 Euro anerkannt. Dieser Kostensatz\nPersonalnebenkosten nach § 6 werden in tatsäch-\nwird ab 2013 jährlich nach Maßgabe der Kalkulation\nlicher Höhe anerkannt. Für Personalnebenkosten nach\ndurch die Bundesagentur für Arbeit ermittelt. Dabei\n§ 6 Nummer 1 bis 7 können die jahresdurchschnitt-\nwerden jeweils die Ist-Ausgaben des Vorjahres bei der\nlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrech-\nKalkulation für das Folgejahr berücksichtigt. Der Kos-\nnungsmonat anerkannt werden. Die Ermittlung der\ntensatz ist durch das Bundesministerium für Arbeit und\nDurchschnittskostensätze ist bei Bedarf für eine Prü-\nSoziales nach vorhergehender Beteiligung der Länder\nfung nachzuweisen.\nzu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffent-\nlichen.\n§ 16\nVersorgungs-\n§ 21\naufwendungen für Beamtinnen und Beamte\nFür Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein                                   Monitoring\nZuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 be-                Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird\nstimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte            erstmals auf Basis des Haushaltsjahres 2012 unter Be-\nanerkannt.                                                   teiligung der Länder einen Bericht zur Umsetzung der\nRegelungen dieser Verordnung vorlegen.\n§ 17\nBestimmung                                                       § 22\nder Kosten für die Personalverwaltung\nInkrafttreten\nFür Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein\nZuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom                 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. August 2011\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}