{"id":"bgbl1-2011-43-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":43,"date":"2011-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/43#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_43.pdf#page=16","order":3,"title":"Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes","law_date":"2011-07-31T00:00:00Z","page":1704,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1704           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011\nDreizehntes Gesetz\nzur Änderung des Atomgesetzes\nVom 31. Juli 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     rechtigung zum Leistungsbetrieb nach den\nsen:                                                                   Sätzen 1 bis 3 übertragen werden.“\nArtikel 1                             c) Absatz 1c wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Atomgesetzes\naa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-                        Anlage 3 Spalte 4“ gestrichen.\nchung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010                 bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1817) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                              „Die übermittelten Informationen nach Satz 1\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                        Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils\nnoch verbleibenden Elektrizitätsmenge wer-\na) Absatz 1a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                   den durch die zuständige Behörde im Bun-\n„Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer                     desanzeiger bekannt gemacht; hierbei wer-\nAnlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur                     den die erzeugten Elektrizitätsmengen im\ngewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt,                Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zu-\nwenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage auf-                sammengerechnet für ein Kalenderjahr im\ngeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf                    Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch\nGrund von Übertragungen nach Absatz 1b erge-                     bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von\nbende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spä-                weniger als sechs Monaten monatlich.“\ntestens\n1. mit Ablauf des 6. August 2011 für die                 d) Absatz 1e wird wie folgt gefasst:\nKernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1,\nBiblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser,                  „(1e) Die zuständige Behörde kann zur Verhin-\nPhilippsburg 1 und Krümmel,                              derung von Gefahren oder Störungen der Sicher-\nheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor-\n2. mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das                 gungssytems im Sinne des § 13 des Energiewirt-\nKernkraftwerk Grafenrheinfeld,                           schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,\n3. mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das                 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nKernkraftwerk Gundremmingen B,                           vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert wor-\nden ist oder zur Verhinderung einer Gefährdung\n4. mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das\noder Störung der Energieversorgung für den le-\nKernkraftwerk Philippsburg 2,\nbenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Ener-\n5. mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die                 giesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974\nKernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C                  (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 164\nund Brokdorf,                                            der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\n6. mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die                 S. 2407) geändert worden ist, bis zum 1. Septem-\nKernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckar-               ber 2011 bestimmen, dass eine der in Absatz 1a\nwestheim 2.                                              Satz 1 Nummer 1 genannten Anlagen, die im Hin-\nblick auf Standort und elektrische Anbindung ge-\nDie Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufge-\neignet ist, bis zum Ablauf des 31. März 2013 in\nführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messge-\neinem betriebsfähigen Zustand zur Erzeugung\nrät zu messen.“\nvon Elektrizität zu halten ist (Reservebetrieb).\nb) Absatz 1b wird wie folgt geändert:                          Wird der Reservebetrieb nach Satz 1 angeordnet,\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Anlage 3              lebt die Berechtigung zum Leistungsbetrieb als\nSpalte 4“ gestrichen.                                   Berechtigung zum Reservebetrieb für diese An-\nlage wieder auf. Absatz 1a Satz 2 bis 7, Absätze\nbb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:                      1b bis 1d und Anlage 3 finden auf den Reserve-\n„Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2             betrieb keine Anwendung.“\nkönnen von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1\nNummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Be-        2. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011             1705\n„§ 23c                                     menge von 21,45 TWh auf das Kernkraftwerk\nZuständigkeit der Bundesnetzagentur                        Biblis B“ durch die Wörter „sowie Gundremmin-\ngen B und C“ ersetzt.\nDie Bundesnetzagentur ist für Entscheidungen\nnach § 7 Absatz 1e Satz 1 zuständig.“\nArtikel 2\n3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Anlage 3 Spalte 4 wird gestrichen.                                            Inkrafttreten\nb) In der Fußnote werden die Wörter „ , Gundrem-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nmingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitäts-        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}