{"id":"bgbl1-2011-43-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":43,"date":"2011-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/43#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_43.pdf#page=14","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds (EKFG-ÄndG)","law_date":"2011-07-29T00:00:00Z","page":1702,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1702           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“\n(EKFG-ÄndG)\nVom 29. Juli 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 1“\nsen:                                                              die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nGesetzes zur Errichtung eines                        aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.\nSondervermögens „Energie- und Klimafonds“\nbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1 und\nDas Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens                     wie folgt gefasst:\n„Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010\n„1. die Einnahmen aus der Versteigerung von\n(BGBl. I S. 1807) wird wie folgt geändert:\nBerechtigungen zur Emission von Treib-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                            hausgasen im Jahr 2012 nach Maßgabe\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    des Gesetzes über den nationalen Zu-\nteilungsplan für Treibhausgas-Emissions-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Energiever-                      berechtigungen in der Zuteilungsperiode\nsorgung“ die Wörter „sowie zum Klima-                            2008 bis 2012 vom 7. August 2007\nschutz“ eingefügt.                                               (BGBl. I S. 1788) und ab dem Jahr 2013\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                       nach Maßgabe der im Treibhausgas-\n„Darüber hinaus werden im Sondervermögen                         Emissionshandelsgesetz für die Verstei-\nalle Programmausgaben für die Entwicklung                        gerung geltenden Regeln, soweit diese\nder Elektromobilität zusammengefasst.“                           nicht zur Finanzierung der Deutschen\nEmissionshandelsstelle benötigt werden,“.\ncc) In dem neuen Satz 3 werden das Wort „sol-\nlen“ durch das Wort „können“ und der Punkt              cc) Nach der neuen Nummer 1 wird folgende\nnach dem Wort „Umweltschutz“ durch ein                       Nummer 2 eingefügt:\nKomma ersetzt und die folgenden Wörter an-                   „2. Einnahmen aus der Auszahlung der bei\ngefügt:                                                          der Kreditanstalt für Wiederaufbau treu-\n„– Entwicklung der Elektromobilität.“                            händerisch verwalteten Mittel für etwaige\nAusfälle im Zusammenhang mit Förder-\ndd) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz\nprogrammen, die aus Mitteln des Sonder-\nangefügt:\nvermögens finanziert werden,“.\n„Zudem können aus dem Sondervermögen\ndd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.\nab 2013 Zuschüsse in Höhe von bis zu\n500 Millionen Euro jährlich an stromintensive           ee) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende\nUnternehmen zum Ausgleich von emissions-                     Nummer 4 angefügt:\nhandelsbedingten Strompreiserhöhungen auf\n„4. Zuführungen aus dem Bundeshaushalt\nder Grundlage von Artikel 10a Absatz 6 der\nnach Maßgabe der Absätze 3 und 4.“\nRichtlinie 2003/87/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 13. Oktober             b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1\n2001 über ein System für den Handel                     Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „nach Ab-\nmit Treibhausgasemissionszertifikaten in der            satz 1 Nummer 1“ ersetzt.\nGemeinschaft und zur Änderung der Richt-             c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom\n25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die                  „(3) Der Bund kann dem Sondervermögen im\nRichtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom                   Wirtschaftsplanjahr 2011 zum Ausgleich eines\n5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, gezahlt           Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen\nwerden.“                                                des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung\neine Zuweisung bis zu einer Obergrenze von\nee) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz\n225 Millionen Euro gewähren.“\nangefügt:\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„Die Programmausgaben für die Entwicklung\nder Elektromobilität sind vom Wirtschafts-              aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sonderver-\nplanjahr 2014 an auf einen Betrag von                        mögens“ die Wörter „am Kreditmarkt“ einge-\n300 Millionen Euro begrenzt.“                                fügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011               1703\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:                      Jahres erhalten. Die Summe aller Darlehens-\nverbindlichkeiten darf zu keinem Zeitpunkt\n„Vom Wirtschaftsplanjahr 2012 an kann das                        höher sein als 20 Prozent des Gesamtvolu-\nSondervermögen zum Ausgleich eines Finan-                        mens des Wirtschaftsplans des laufenden\nzierungsdefizits unter den Voraussetzungen                       Jahres.“\ndes § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsord-\nnung ein verzinsliches, spätestens im über-                                    Artikel 2\nnächsten Jahr vollständig zurückzuzahlendes\nLiquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt                                  Inkrafttreten\nbis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamt-               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}