{"id":"bgbl1-2011-43-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":43,"date":"2011-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze","law_date":"2011-07-28T00:00:00Z","page":1690,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["1690              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011\nGesetz\nüber Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze\nVom 28. Juli 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                        Abschnitt 3\nsen:                                                                                   Planfeststellung\nInhaltsübersicht                         § 18  Erfordernis einer Planfeststellung\nArtikel 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz     § 19  Antrag auf Planfeststellungsbeschluss\n(NABEG)                                              § 20  Antragskonferenz, Festlegung des Untersuchungsrahmens\nArtikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes              § 21  Einreichung des Plans und der Unterlagen\nArtikel 3 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes               § 22  Anhörungsverfahren\nArtikel 4 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung              § 23  Umweltverträglichkeitsprüfung\nArtikel 5 Änderung der Anreizregulierungsverordnung            § 24  Planfeststellungsbeschluss\nArtikel 6 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglich-    § 25  Unwesentliche Änderungen\nkeitsprüfung                                         § 26  Zusammentreffen mehrerer Vorhaben\nArtikel 7 Inkrafttreten                                        § 27  Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren\n§ 28  Durchführung eines Raumordnungsverfahrens\nArtikel 1\nNetzausbaubeschleunigungsgesetz                                                  Abschnitt 4\nÜbertragungsnetz                                            Gemeinsame Vorschriften\n(NABEG)                            § 29 Projektmanager\n§ 30 Kostenpflichtige Amtshandlungen\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                   Abschnitt 5\nAllgemeine Vorschriften                                       Behörden und Gremien\n§ 31 Zuständige Behörde\n§ 1 Grundsatz\n§ 32 Bundesfachplanungsbeirat\n§ 2 Anwendungsbereich, Verordnungsermächtigung\n§ 3 Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 6\nAbschnitt 2                                      Sanktions- und Schlussvorschriften\n§ 33 Bußgeldvorschriften\nBundesfachplanung\n§ 34 Zwangsgeld\n§  4   Zweck der Bundesfachplanung\n§ 35 Übergangsvorschriften\n§  5   Inhalt der Bundesfachplanung\n§  6   Antrag auf Bundesfachplanung\nAbschnitt 1\n§  7   Festlegung des Untersuchungsrahmens\n§  8   Unterlagen                                                               Allgemeine Vorschriften\n§  9   Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung\n§ 10   Erörterungstermin                                                                      §1\n§ 11   Vereinfachtes Verfahren                                                           Grundsatz\n§ 12   Abschluss der Bundesfachplanung                            Die Beschleunigung des Ausbaus der länderüber-\n§ 13   Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung       greifenden und grenzüberschreitenden Höchstspan-\n§ 14   Einwendungen der Länder                                 nungsleitungen im Sinne des § 12e Absatz 2 Satz 1\n§ 15   Bindungswirkung der Bundesfachplanung                   des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005\n§ 16   Veränderungssperren                                     (BGBl. I S. 1970), der durch Artikel 1 des Gesetzes\n§ 17   Bundesnetzplan                                          vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) eingefügt worden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011             1691\nist, erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dieses Ge-        gesetzes als länderübergreifend oder grenzüberschrei-\nsetz schafft die Grundlage für einen rechtssicheren,         tend gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen\ntransparenten, effizienten und umweltverträglichen           werden durch die Bundesfachplanung Trassenkorridore\nAusbau des Übertragungsnetzes sowie dessen Ertüch-           bestimmt. Diese sind die Grundlage für die nachfolgen-\ntigung. Die Realisierung der Stromleitungen, die in den      den Planfeststellungsverfahren.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist aus Grün-\nden eines überragenden öffentlichen Interesses erfor-                                   §5\nderlich.\nInhalt der Bundesfachplanung\n§2\n(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt in der Bundes-\nAnwendungsbereich,                         fachplanung zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 des Ener-\nVerordnungsermächtigung                       giewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke Trassen-\n(1) Dieses Gesetz gilt nur für die Errichtung oder Än-    korridore von im Bundesbedarfsplan aufgeführten\nderung von länderübergreifenden oder grenzüber-              Höchstspannungsleitungen. Die Bundesnetzagentur\nschreitenden Höchstspannungsleitungen, die in einem          prüft, ob der Verwirklichung des Vorhabens in einem\nGesetz über den Bundesbedarfsplan nach § 12e                 Trassenkorridor überwiegende öffentliche oder private\nAbsatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als           Belange entgegenstehen. Sie prüft insbesondere die\nsolche gekennzeichnet sind.                                  Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumord-\nnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Raum-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer         ordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\nfür Leitungen nach Absatz 1 festzulegen, dass die            vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden\nPlanfeststellungsverfahren nach Abschnitt 3 von der          ist, und die Abstimmung mit anderen raumbedeut-\nBundesnetzagentur durchgeführt werden.                       samen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten außer-        Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes. Ge-\ndem für den Neubau von Hochspannungsleitungen                genstand der Prüfung sind auch etwaige ernsthaft in\nmit einer Nennspannung von mindestens 110 Kilovolt           Betracht kommende Alternativen von Trassenkorrido-\nsowie für Bahnstromfernleitungen, sofern diese Leitun-       ren.\ngen zusammen mit einer Höchstspannungsleitung nach\nAbsatz 1 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden              (2) Für die Bundesfachplanung ist nach den Bestim-\nkönnen und die Planungen so rechtzeitig beantragt            mungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\nwerden, dass die Einbeziehung ohne wesentliche Ver-          prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nfahrensverzögerung für die Bundesfachplanung oder            24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch\nPlanfeststellung möglich ist.                                Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I\nS. 1690) geändert worden ist, eine Strategische Um-\n(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Vorhaben, die im         weltprüfung durchzuführen.\nEnergieleitungsausbaugesetz aufgeführt sind.\n(3) Die Bundesnetzagentur darf die Bundesfach-\n§3                                planung in einzelnen Abschnitten der Trassenkorridore\ndurchführen. Dies gilt auch, wenn der Vorhabenträger\nBegriffsbestimmungen\nkeinen entsprechenden Antrag gestellt hat.\n(1) Trassenkorridore im Sinne dieses Gesetzes sind\ndie als Entscheidung der Bundesfachplanung auszu-                                       §6\nweisenden Gebietsstreifen, innerhalb derer die Trasse\neiner Stromleitung verläuft und für die die Raumverträg-                  Antrag auf Bundesfachplanung\nlichkeit festgestellt werden soll oder festgestellt ist.\nDie Bundesfachplanung beginnt mit dem Antrag des\n(2) Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind           Vorhabenträgers. Die Bundesnetzagentur kann nach\nnach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom                Aufnahme eines Vorhabens in den Bundesbedarfsplan\n7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch        die nach den §§ 11 und 12 des Energiewirtschaftsge-\nArtikel 11a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I        setzes verpflichteten Vorhabenträger durch Bescheid\nS. 1163) geändert worden ist, anerkannte Umweltver-          auffordern, innerhalb einer zu bestimmenden angemes-\neinigungen, die in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben-           senen Frist den erforderlichen Antrag zu stellen. Die für\nbereich berührt sind.                                        die Raumordnung zuständigen Behörden der Länder,\n(3) Vorhabenträger ist der nach § 12c Absatz 4 Satz 3     auf deren Gebiet ein Trassenkorridor verläuft, sind über\ndes Energiewirtschaftsgesetzes verantwortliche Betrei-       die Frist zu benachrichtigen. Der Antrag kann zunächst\nber von Übertragungsnetzen.                                  auf einzelne angemessene Abschnitte von Trassenkor-\nridoren beschränkt werden. Der Antrag soll Angaben\nAbschnitt 2                           enthalten, die die Festlegung des Untersuchungsrah-\nmens nach § 7 ermöglichen, und hat daher in allgemein\nBundesfachplanung                          verständlicher Form das geplante Vorhaben darzustel-\nlen. Der Antrag muss enthalten\n§4\n1. einen Vorschlag für den beabsichtigten Verlauf des\nZweck der Bundesfachplanung                         für die Ausbaumaßnahme erforderlichen Trassenkor-\nFür die in einem Gesetz über den Bundesbedarfsplan            ridors sowie eine Darlegung der in Frage kommen-\nnach § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschafts-               den Alternativen,","1692            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011\n2. Erläuterungen zur Auswahl zwischen den in Frage           einer von der Bundesnetzagentur festzusetzenden an-\nkommenden Alternativen unter Berücksichtigung            gemessenen Frist die für die raumordnerische Be-\nder erkennbaren Umweltauswirkungen und der zu            urteilung und die Strategische Umweltprüfung der\nbewältigenden raumordnerischen Konflikte und,            Trassenkorridore erforderlichen Unterlagen vor. § 14g\n3. soweit ein vereinfachtes Verfahren der Bundes-            Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträg-\nfachplanung nach § 11 für die gesamte Ausbau-            lichkeitsprüfung ist entsprechend anzuwenden. Soweit\nmaßnahme oder für einzelne Streckenabschnitte            Unterlagen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ent-\ndurchgeführt werden soll, die Darlegung der dafür        halten, sind sie zu kennzeichnen. Die Regelungen zum\nerforderlichen Voraussetzungen.                          Schutz personenbezogener Daten sind zu beachten.\nDen Unterlagen ist eine Erläuterung beizufügen, die\n§7                                unter Wahrung der in Satz 4 genannten Aspekte so\nausführlich sein muss, dass Dritte abschätzen können,\nFestlegung des Untersuchungsrahmens                  ob und in welchem Umfang sie von den raumbedeut-\n(1) Die Bundesnetzagentur führt unverzüglich nach         samen Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein\nEinreichung des Antrags eine Antragskonferenz durch.         können. Die Bundesnetzagentur prüft die Vollständig-\nIn der Antragskonferenz sollen Gegenstand und Um-            keit der Unterlagen.\nfang der für die Trassenkorridore vorzunehmenden\nBundesfachplanung erörtert werden. Insbesondere soll                                    §9\nerörtert werden, inwieweit Übereinstimmung der bean-\ntragten Trassenkorridore mit den Erfordernissen der                 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung\nRaumordnung der betroffenen Länder besteht oder                 (1) Spätestens zwei Wochen nach Vorlage der voll-\nhergestellt werden kann und in welchem Umfang und            ständigen Unterlagen beteiligt die Bundesnetzagentur\nDetaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach         die anderen Behörden nach § 14h des Gesetzes über\n§ 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-          die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der\nprüfung aufzunehmen sind. Die Antragskonferenz ist           folgenden Absätze.\nzugleich die Besprechung im Sinne des § 14f Absatz 4\nSatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-            (2) Die Bundesnetzagentur fordert die Träger öffent-\nprüfung.                                                     licher Belange innerhalb einer von ihr zu setzenden\nFrist, die drei Monate nicht überschreiten darf, zur Stel-\n(2) Der Vorhabenträger und die betroffenen Träger         lungnahme auf. Die Abgabe der Stellungnahmen kann\nöffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt          schriftlich oder elektronisch erfolgen. Nach Ablauf der\nist, insbesondere die für die Landesplanung zuständi-        Frist nach Satz 1 eingehende Stellungnahmen werden\ngen Landesbehörden, sowie die Vereinigungen werden           nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrach-\nvon der Bundesnetzagentur zur Antragskonferenz               ten Belange sind für die Rechtmäßigkeit der Bundes-\ngeladen, die Vereinigungen und die Träger öffentlicher       fachplanung von Bedeutung.\nBelange mittels Zusendung des Antrags nach § 6.\nLadung und Übersendung des Antrags können elektro-              (3) Spätestens zwei Wochen nach Zugang der voll-\nnisch erfolgen. Die Antragskonferenz ist öffentlich; die     ständigen Unterlagen führt die Bundesnetzagentur eine\nUnterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt auf der Internet-   Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 14i des Gesetzes\nseite der Bundesnetzagentur und über örtliche Tages-         über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maß-\nzeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das        gabe durch, dass die nach § 14i Absatz 2 des Gesetzes\nsich der beantragte Trassenkorridor voraussichtlich          über die Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegenden\nauswirken wird.                                              Unterlagen für die Dauer von einem Monat am Sitz der\nBundesnetzagentur und in den Außenstellen der Bun-\n(3) Länder, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor\ndesnetzagentur, die den Trassenkorridoren nächst-\nvoraussichtlich verlaufen wird, können Vorschläge im\ngelegen sind, ausgelegt werden. Finden sich keine\nSinne von § 6 Satz 6 Nummer 1 machen. Die Bundes-\nAußenstellen in einer für die Betroffenen zumutbaren\nnetzagentur ist an den Antrag des Vorhabenträgers und\nNähe, so soll die Auslegung bei weiteren geeigneten\ndie Vorschläge der Länder nicht gebunden.\nStellen erfolgen. Die Auslegung ist auf der Internetseite\n(4) Die Bundesnetzagentur legt auf Grund der Ergeb-       und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und den ört-\nnisse der Antragskonferenz einen Untersuchungsrah-           lichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet\nmen für die Bundesfachplanung nach pflichtgemäßem            sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswir-\nErmessen fest und bestimmt den erforderlichen Inhalt         ken wird, bekannt zu machen. Die Bekanntmachung\nder nach § 8 einzureichenden Unterlagen.                     soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung\n(5) Die Festlegungen sollen innerhalb einer Frist von     erfolgen und muss dem Planungsstand entsprechende\nzwei Monaten nach Antragstellung abgeschlossen sein.         Angaben über den Verlauf der Trassenkorridore und\nden Vorhabenträger enthalten sowie Informationen, wo\n(6) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und\nund wann die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind,\nDatenschutz bleiben unberührt.\nund Hinweise auf die Einwendungsfrist unter Angabe\n(7) Eine Antragskonferenz kann unterbleiben, wenn         des jeweils ersten und letzten Tages.\ndie Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren\nnach § 11 vorliegen.                                            (4) Die Unterlagen sind zeitgleich mit der Auslegung\nfür die Dauer von einem Monat im Internet zu veröffent-\n§8                                lichen. Die Veröffentlichung im Internet ist entspre-\nUnterlagen                            chend dem Absatz 3 Satz 3 und 4 bekannt zu machen.\nDer Vorhabenträger legt der Bundesnetzagentur auf            (5) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und\nGrundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz in             Datenschutz bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011              1693\n(6) Jede Person, einschließlich Vereinigungen, kann        und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 stattgefunden,\nsich innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Ver-           beträgt die Frist nach Satz 1 vier Monate.\nöffentlichungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei\neiner Auslegungsstelle nach Absatz 3 Satz 1 und 2 zu                                    § 12\nden beabsichtigten Trassenkorridoren äußern. Absatz 2\nSatz 3 gilt entsprechend. Rechtsansprüche werden                        Abschluss der Bundesfachplanung\ndurch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht be-\n(1) Die Bundesfachplanung ist binnen sechs Mona-\ngründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden\nten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der\nZulassungsverfahren bleibt unberührt.\nBundesnetzagentur abzuschließen.\n(7) Ein Verfahren nach den Absätzen 1 bis 6 kann              (2) Die Entscheidung der Bundesnetzagentur über\nunterbleiben, wenn die Voraussetzungen für ein verein-        die Bundesfachplanung enthält\nfachtes Verfahren nach § 11 vorliegen.\n1. den Verlauf eines raumverträglichen Trassenkorri-\ndors, der Teil des Bundesnetzplans wird, sowie die\n§ 10\nan Landesgrenzen gelegenen Länderübergangs-\nErörterungstermin                             punkte; der Trassenkorridor und die Länderüber-\ngangspunkte sind in geeigneter Weise kartografisch\nDie Bundesnetzagentur erörtert mündlich die recht-             auszuweisen;\nzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Vorhabenträ-\nger und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben.           2. eine Bewertung sowie eine zusammenfassende Er-\nEin Erörterungstermin findet nicht statt, wenn                    klärung der Umweltauswirkungen gemäß den §§ 14k\nund 14l des Gesetzes über die Umweltverträglich-\n1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht               keitsprüfung des in den Bundesnetzplan aufzuneh-\nrechtzeitig erhoben worden sind oder                          menden Trassenkorridors;\n2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurück-             3. das Ergebnis der Prüfung von alternativen Trassen-\ngenommen worden sind oder                                     korridoren.\nDer Entscheidung ist eine Begründung beizufügen, in\n3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind,\nder die Raumverträglichkeit im Einzelnen darzustellen\ndie auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder\nist. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, nach Ab-\n4. alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzich-        schluss der Bundesfachplanung den nach den §§ 11\nten.                                                      und 12 des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichteten\nVorhabenträger durch Bescheid aufzufordern, innerhalb\neiner zu bestimmenden angemessenen Frist den er-\n§ 11                              forderlichen Antrag auf Planfeststellung zu stellen. Die\nVereinfachtes Verfahren                      zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, auf\nderen Gebiet ein Trassenkorridor verläuft, sind von der\n(1) Die Bundesfachplanung kann in einem verein-            Frist zu benachrichtigen.\nfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nach\n(3) Abweichend von Absatz 2 sind bei der Durchfüh-\n§ 14d Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-\nrung eines vereinfachten Verfahrens keine Trassenkor-\nkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung nicht\nridore aufzunehmen, sondern nur die bestehenden\nerforderlich ist und die Ausbaumaßnahme\nTrassen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\n1. in der Trasse einer bestehenden Hoch- oder Höchst-         oder 2 oder das Ergebnis eines Raumordnungsplans\nspannungsleitung erfolgt und die Bestandsleitung          oder der Bundesfachplanung im Sinne von § 11 Ab-\nersetzt oder ausgebaut werden soll oder                   satz 1 Satz 1 Nummer 3.\n2. unmittelbar neben der Trasse einer bestehenden                                       § 13\nHoch- oder Höchstspannungsleitung errichtet wer-\nden soll oder                                                                 Bekanntgabe und\nVeröffentlichung der Entscheidung\n3. innerhalb eines Trassenkorridors verlaufen soll, der\nin einem Raumordnungsplan im Sinne von § 3 Ab-               (1) Die Entscheidung nach § 12 Absatz 2 und 3 ist\nsatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes oder             den Beteiligten nach § 9 Absatz 1 schriftlich oder elek-\nim Bundesnetzplan ausgewiesen ist.                        tronisch zu übermitteln.\n(2) Die Entscheidung ist an den Auslegungsorten ge-\nDas vereinfachte Verfahren kann auf einzelne Trassen-\nmäß § 9 Absatz 3 sechs Wochen zur Einsicht auszu-\nabschnitte beschränkt werden.\nlegen und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur\n(2) In dem vereinfachten Verfahren stellt die Bundes-      zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung gilt § 9 Ab-\nnetzagentur im Benehmen mit den zuständigen Lan-              satz 4 entsprechend. Die Bundesnetzagentur macht die\ndesbehörden fest, ob die Ausbaumaßnahme raum-                 Auslegung und Veröffentlichung nach Satz 1 mindes-\nverträglich ist.                                              tens eine Woche vorher in örtlichen Tageszeitungen,\ndie in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Aus-\n(3) Das vereinfachte Verfahren ist binnen drei Mona-       baumaßnahme voraussichtlich auswirken wird, im\nten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der       Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf ihrer Inter-\nBundesnetzagentur abzuschließen. Hat eine Behörden-           netseite bekannt.","1694            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011\n(3) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und                                   § 17\nDatenschutz bleiben unberührt.                                                   Bundesnetzplan\nDie durch die Bundesfachplanung bestimmten Tras-\n§ 14                               senkorridore werden nachrichtlich in den Bundesnetz-\nEinwendungen der Länder                       plan aufgenommen. Der Bundesnetzplan wird bei der\nBundesnetzagentur geführt. Der Bundesnetzplan ist\nJedes Land, das von der Entscheidung nach § 12            von der Bundesnetzagentur einmal pro Kalenderjahr\nAbsatz 2 und 3 betroffen ist, ist berechtigt, innerhalb      im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\neiner Frist von einem Monat nach Übermittlung der Ent-\nscheidung Einwendungen zu erheben. Die Einwendun-                                  Abschnitt 3\ngen sind zu begründen. Die Bundesnetzagentur hat in-\nnerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der                             Planfeststellung\nEinwendungen dazu Stellung zu nehmen.\n§ 18\n§ 15                                          Erfordernis einer Planfeststellung\nBindungswirkung der Bundesfachplanung                     (1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-\nrung von Leitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 bedürfen\n(1) Die Entscheidung nach § 12 ist für die Planfest-      der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.\nstellungsverfahren nach §§ 18 ff. verbindlich. Bundes-          (2) Auf Antrag des Vorhabenträgers können die für\nfachplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Lan-           den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anla-\ndesplanungen.                                                gen, insbesondere die Umspannanlagen und Netz-\n(2) Die Geltungsdauer der Entscheidung nach § 12          verknüpfungspunkte, in das Planfeststellungsverfahren\nAbsatz 2 ist auf zehn Jahre befristet. Die Frist kann        integriert und durch Planfeststellung zugelassen wer-\ndurch die Bundesnetzagentur um weitere fünf Jahre            den.\nverlängert werden. Die Fristverlängerung soll erfolgen,         (3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vor-\nwenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen recht-        haben berührten öffentlichen und privaten Belange im\nlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert        Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Sofern die-\nhaben.                                                       ses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält,\ngelten für das Planfeststellungsverfahren und daran an-\n(3) Die Entscheidung nach § 12 hat keine unmittel-\nknüpfende Verfahren die Bestimmungen in Teil 5 des\nbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung\nEnergiewirtschaftsgesetzes entsprechend.\nüber die Zulässigkeit der Ausbaumaßnahme. Sie kann\nnur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die\n§ 19\nZulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaß-\nnahme überprüft werden.                                              Antrag auf Planfeststellungsbeschluss\nDie Planfeststellung beginnt mit dem Antrag des Vor-\n§ 16                               habenträgers. Der Antrag kann zunächst auf einzelne\nangemessene Abschnitte der Trasse beschränkt wer-\nVeränderungssperren                        den. Der Antrag soll auch Angaben enthalten, die die\n(1) Die Bundesnetzagentur kann mit dem Abschluss          Festlegung des Untersuchungsrahmens nach § 20 er-\nder Bundesfachplanung oder nachträglich für einzelne         möglichen, und hat daher in allgemein verständlicher\nAbschnitte der Trassenkorridore Veränderungssperren          Form das geplante Vorhaben darzustellen. Der Antrag\nerlassen, soweit für diese Leitungen ein vordringlicher      muss enthalten\nBedarf im Sinne des Bundesbedarfs festgestellt wird.         1. einen Vorschlag für den beabsichtigten Verlauf der\nDie Veränderungssperre bewirkt,                                  Trasse sowie eine Darlegung zu in Frage kommen-\nden Alternativen und\n1. dass keine Vorhaben oder baulichen Anlagen ver-\nwirklicht werden dürfen, die einer Verwirklichung        2. Erläuterungen zur Auswahl zwischen den in Frage\nder jeweiligen Stromleitung entgegenstehen, und              kommenden Alternativen unter Berücksichtigung\nder erkennbaren Umweltauswirkungen und,\n2. dass keine sonstigen erheblichen oder wesentlich\n3. soweit es sich bei der gesamten Ausbaumaßnahme\nwertsteigernden Veränderungen am Grundstück\noder für einzelne Streckenabschnitte nur um unwe-\noder an baulichen Anlagen auf dem Grundstück\nsentliche Änderungen nach § 25 handelt, die Darle-\ndurchgeführt werden dürfen.\ngung der dafür erforderlichen Voraussetzungen.\nDie Veränderungssperre ist auf einen Zeitraum von fünf\nJahren zu befristen. Die Bundesnetzagentur kann die                                    § 20\nFrist um weitere fünf Jahre verlängern, wenn besondere                          Antragskonferenz,\nUmstände dies erfordern.                                            Festlegung des Untersuchungsrahmens\n(2) Die Veränderungssperre ist aufzuheben, wenn die          (1) Die Planfeststellungsbehörde führt unverzüglich\nauf dem Trassenkorridor vorgesehene Ausbaumaß-               nach Einreichung des Antrags eine Antragskonferenz\nnahme anderweitig verwirklicht oder endgültig nicht          mit dem Vorhabenträger sowie den betroffenen Trägern\nmehr verwirklicht wird. Die Veränderungssperre ist auf       öffentlicher Belange und Vereinigungen durch. Die An-\nAntrag aufzuheben, wenn überwiegende Belange von             tragskonferenz soll sich auf Gegenstand, Umfang und\nBetroffenen entgegenstehen.                                  Methoden der Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011            1695\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für                                    § 22\ndie Planfeststellung erhebliche Fragen erstrecken.                             Anhörungsverfahren\n(2) Der Vorhabenträger, Vereinigungen sowie die Trä-         (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der\nger öffentlicher Belange werden zur Antragskonferenz         vollständigen Unterlagen nach § 21 übermittelt die\ngeladen, die Vereinigungen und Träger öffentlicher           Planfeststellungsbehörde die Unterlagen schriftlich\nBelange mittels Zusendung des Antrags. Ladung und            oder elektronisch an\nÜbersendung des Antrags können elektronisch erfolgen.\n1. die Träger öffentlicher Belange, die von dem bean-\nDie Antragskonferenz ist öffentlich; die Unterrichtung\ntragten Vorhaben berührt sind, und\nder Öffentlichkeit erfolgt im amtlichen Verkündungsblatt\nund über die Internetseite der Planfeststellungsbehörde      2. die Vereinigungen.\nund in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet ver-         (2) Die Planfeststellungsbehörde fordert die Träger\nbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich      öffentlicher Belange, einschließlich der Raumordnungs-\nauswirken wird.                                              behörden der Länder, die von dem Vorhaben berührt\n(3) Die Planfeststellungsbehörde legt auf Grund           sind, zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr zu set-\nder Ergebnisse der Antragskonferenz einen Untersu-           zenden Frist auf, die drei Monate nicht überschreiten\nchungsrahmen für die Planfeststellung fest und be-           darf. Die Möglichkeit, Stellungnahmen nach Satz 1 ab-\nstimmt den erforderlichen Inhalt der nach § 21 einzurei-     zugeben, erstreckt sich nicht auf die Gegenstände,\nchenden Unterlagen. Die Festlegungen sollen innerhalb        welche die Bundesfachplanung betreffen und zu denen\neiner Frist von zwei Monaten nach Antragstellung ab-         bereits in der Bundesfachplanung Stellung genommen\ngeschlossen sein.                                            werden konnte. Die Stellungnahmen können schriftlich\noder elektronisch abgegeben werden. Nach Ablauf der\n(4) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und         Frist nach Satz 1 eingehende Stellungnahmen werden\nDatenschutz bleiben unberührt.                               nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrach-\nten Belange sind für die Rechtmäßigkeit der Entschei-\n(5) Eine Antragskonferenz kann unterbleiben, wenn         dung von Bedeutung.\ndie Voraussetzungen des § 25 vorliegen.\n(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der\nvollständigen Unterlagen nach § 21 veranlasst die Plan-\n§ 21                             feststellungsbehörde für die Dauer von einem Monat\nzum Zwecke der Öffentlichkeitsbeteiligung die Aus-\nEinreichung des Plans und der Unterlagen\nlegung der Unterlagen gemäß § 43a Nummer 1 des\n(1) Der Vorhabenträger reicht den auf Grundlage der       Energiewirtschaftsgesetzes. Die Auslegung ist im amt-\nErgebnisse der Antragskonferenz nach § 20 Absatz 3           lichen Verkündungsblatt und über die Internetseite der\nbearbeiteten Plan bei der Planfeststellungsbehörde zur       Planfeststellungsbehörde sowie den örtlichen Tages-\nDurchführung des Anhörungsverfahrens ein.                    zeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das\nsich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird,\n(2) Der Plan besteht aus den Zeichnungen und              bekannt zu machen. Die Bekanntmachung soll eine\nErläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und           Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss\ndie von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und             dem Planungsstand entsprechende Angaben über den\nAnlagen erkennen lassen.                                     Verlauf der Trassenkorridore und den Vorhabenträger\nenthalten, Informationen darüber, wo und wann die\n(3) Die Planfeststellungsbehörde kann vom Vor-            Unterlagen zur Einsicht ausgelegt werden, sowie Hin-\nhabenträger die Vorlage von Gutachten verlangen oder         weise auf die Einwendungsfrist unter Angabe des\nGutachten einholen. Soweit Unterlagen Betriebs- oder         jeweils ersten und letzten Tages.\nGeschäftsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kenn-\nzeichnen; die Regelungen des Datenschutzes sind zu              (4) Der Plan ist zeitgleich mit der Auslegung für die\nbeachten.                                                    Dauer von einem Monat im Internet zu veröffentlichen.\nDie Veröffentlichung ist entsprechend Absatz 3 Satz 2\n(4) Für die nach § 6 des Gesetzes über die Umwelt-        und 3 bekannt zu machen.\nverträglichkeitsprüfung vorzulegenden Unterlagen soll\n(5) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und\nnach Maßgabe der §§ 5 und 14f Absatz 3 des Gesetzes\nDatenschutz bleiben unberührt.\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die in der\nBundesfachplanung eingereichten Unterlagen Bezug                (6) Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben\ngenommen werden.                                             berührt werden, kann innerhalb von zwei Wochen nach\nAblauf der Auslegungsfrist nach Absatz 3 Satz 1\n(5) Die Planfeststellungsbehörde hat die eingereich-      schriftlich bei der Planfeststellungsbehörde oder zur\nten Unterlagen innerhalb eines Monats nach Eingang           Niederschrift bei einer Auslegungsstelle Einwendungen\nauf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die Vollstän-    gegen den Plan erheben. Satz 1 gilt entsprechend für\ndigkeitsprüfung beinhaltet die Prüfung der formellen         Vereinigungen.\nVollständigkeit sowie eine Plausibilitätskontrolle der\nUnterlagen. Sind die Unterlagen nicht vollständig, hat          (7) Die Planfeststellungsbehörde führt einen Erörte-\ndie Planfeststellungsbehörde den Vorhabenträger un-          rungstermin durch. Insoweit gelten die Bestimmungen\nverzüglich aufzufordern, die Unterlagen innerhalb einer      des § 73 Absatz 6 Satz 1 bis 5 des Verwaltungsverfah-\nangemessenen Frist zu ergänzen. Nach Abschluss               rensgesetzes entsprechend.\nder Vollständigkeitsprüfung hat die Planfeststellungs-          (8) Anhörungsverfahren und Erörterungstermin kön-\nbehörde dem Vorhabenträger die Vollständigkeit der           nen unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 25\nUnterlagen schriftlich zu bestätigen.                        vorliegen.","1696             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011\n§ 23                             durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förm-\nlichen Verfahren freigestellt ist. Die Entscheidung ist\nUmweltverträglichkeitsprüfung\ndem Vorhabenträger bekannt zu machen.\nDie Prüfung der Umweltverträglichkeit nach den\nBestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträg-                                        § 26\nlichkeitsprüfung kann auf Grund der in der Bundes-\nfachplanung bereits durchgeführten Strategischen Um-                   Zusammentreffen mehrerer Vorhaben\nweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche                In Planfeststellungsverfahren für in den Bundesnetz-\nUmweltauswirkungen der beantragten Stromleitung               plan aufgenommene Höchstspannungsleitungen kann\nbeschränkt werden.                                            eine einheitliche Entscheidung für die Errichtung, den\nBetrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfrei-\n§ 24                             leitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt\noder mehr, die nicht im Bundesnetzplan aufgeführt\nPlanfeststellungsbeschluss\nsind, sowie von Bahnstromfernleitungen beantragt wer-\n(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest      den, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach § 2\n(Planfeststellungsbeschluss).                                 Absatz 2 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden.\n§ 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unbe-\n(2) Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vor-\nrührt. Die Planfeststellungsverfahren richten sich nach\nhabenträger, den bekannten Betroffenen sowie den-\nden Vorgaben dieses Gesetzes. Ist danach eine andere\njenigen, über deren Einwendungen entschieden worden\nBehörde als die Bundesnetzagentur zuständig, wendet\nist, zugestellt. Es findet § 74 Absatz 5 des Verwaltungs-\ndiese die Vorgaben des dritten Abschnitts an.\nverfahrensgesetzes Anwendung.\n(3) Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer                                   § 27\nRechtsbehelfsbelehrung am Sitz der Planfeststellungs-\nbehörde sowie an den Auslegungsorten zwei Wochen                                      Vorzeitige\nzur Einsicht auszulegen. Der Ort und die Zeit der                   Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren\nAuslegung sind in örtlichen Tageszeitungen, die in                (1) Der Vorhabenträger kann verlangen, dass nach\ndem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben         Abschluss des Anhörungsverfahrens gemäß § 22 eine\nvoraussichtlich auswirken wird, im amtlichen Ver-             vorzeitige Besitzeinweisung durchgeführt wird. § 44b\nkündungsblatt und auf der Internetseite der Plan-             des Energiewirtschaftsgesetzes findet mit der Maßgabe\nfeststellungsbehörde bekannt zu machen. Der Planfest-         Anwendung, dass der nach dem Verfahrensstand zu\nstellungsbeschluss ist zeitgleich mit der Auslegung im        erwartende Planfeststellungsbeschluss dem vorzeiti-\nInternet zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung gilt    gen Besitzeinweisungsverfahren zugrunde zu legen ist.\n§ 22 Absatz 3 entsprechend.                                   Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschie-\nbenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis\n(4) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und\ndurch den Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird.\nDatenschutz bleiben unberührt.\nAnderenfalls ist das vorzeitige Besitzeinweisungs-\nverfahren auf der Grundlage des ergangenen Planfest-\n§ 25                             stellungsbeschlusses zu ergänzen.\nUnwesentliche Änderungen                           (2) Der Vorhabenträger kann verlangen, dass nach\nUnwesentliche Änderungen oder Erweiterungen                Abschluss des Anhörungsverfahrens gemäß § 22 ein\nkönnen ohne Planfeststellungsverfahren durch ein              vorzeitiges Enteignungsverfahren durchgeführt wird.\nAnzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung             § 45 des Energiewirtschaftsgesetzes findet mit der\noder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn              Maßgabe Anwendung, dass der nach dem Verfahrens-\nstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss dem\n1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung            Enteignungsverfahren zugrunde zu legen ist. Der\nhandelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-         Enteignungsbeschluss ist mit der aufschiebenden\nverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-      Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den\nprüfung durchzuführen ist, und                            Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. Anderenfalls\n2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder         ist das Enteignungsverfahren auf der Grundlage des\ndie erforderlichen behördlichen Entscheidungen vor-       ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.\nliegen und diese dem Plan nicht entgegenstehen\nund                                                                                  § 28\n3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit             Durchführung eines Raumordnungsverfahrens\nden vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-\nAbweichend von § 15 Absatz 1 des Raumordnungs-\nbarungen getroffen werden.\ngesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 2 Nummer 14 der\nDer Vorhabenträger zeigt gegenüber der Planfeststel-          Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990\nlungsbehörde die von ihm geplante Maßnahme an.                (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 21 des Ge-\nDer Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen         setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert\nbeizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante          worden ist, findet ein Raumordnungsverfahren für die\nÄnderung unwesentlich ist. Insbesondere bedarf es             Errichtung oder die Änderung von Höchstspannungs-\neiner Darstellung der zu erwartenden Umweltaus-               leitungen, für die im Bundesnetzplan Trassenkorridore\nwirkungen. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet           oder Trassen ausgewiesen sind, nicht statt. Dies gilt\ninnerhalb eines Monats, ob anstelle der Anzeige ein           nicht nach Ablauf der Geltungsdauer gemäß § 15 Ab-\nPlangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren             satz 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011            1697\nAbschnitt 4                               (3) Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1\nNummer 2 und 3 werden in mehreren Teilbeträgen\nGemeinsame Vorschriften\nerhoben. Von der Gebühr für die Amtshandlung nach\nAbsatz 1 Nummer 2 sind ein Drittel innerhalb eines\n§ 29\nMonats ab Antragstellung zu entrichten, ein zweites\nProjektmanager                           Drittel innerhalb eines Jahres ab Antragstellung und\nDie zuständige Behörde kann einen Dritten mit der         das letzte Drittel mit Abschluss des Verfahrens. Von\nVorbereitung und Durchführung von Verfahrensschrit-          der Gebühr für die Amtshandlung nach Absatz 1\nten wie                                                      Nummer 3 sind ein Fünftel innerhalb eines Monats ab\nAntragstellung, das zweite, dritte und vierte Fünftel\n1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Be-\njeweils ein halbes Jahr später, spätestens jedoch\nstimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischen-\nzugleich mit dem fünften Fünftel bei Abschluss des\nterminen,\nVerfahrens zu entrichten.\n2. der Fristenkontrolle,\n(4) Die Gebühren für Amtshandlungen zuständiger\n3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverstän-         Landesbehörden richten sich nach den Verwaltungs-\ndigengutachten,                                          kostengesetzen der Länder.\n4. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,\n5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellung-                                Abschnitt 5\nnahmen,                                                                  Behörden und Gremien\n6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte-\nrungstermins und                                                                    § 31\n7. der Leitung des Erörterungstermins                                          Zuständige Behörde\nauf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhaben-\n(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen die\nträgers und auf dessen Kosten beauftragen. Die\nBundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-\nEntscheidung der Bundesfachplanung nach § 12\nkation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und\nAbsatz 2 und über den Planfeststellungsantrag nach\nnach Maßgabe des Absatzes 2 die zuständigen Lan-\n§ 24 Absatz 1 liegt allein bei der zuständigen Behörde.\ndesbehörden wahr.\n§ 30                                 (2) Den nach Landesrecht zuständigen Behörden\nobliegt die Durchführung des Planfeststellungsverfah-\nKostenpflichtige Amtshandlungen\nrens nach den Regelungen des Abschnitts 3 für alle\n(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für folgende             Vorhaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,\nAmtshandlungen nach diesem Gesetz kostendeckende             die nicht durch die Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2\nGebühren und Auslagen:                                       auf die Bundesnetzagentur übertragen worden sind.\n1. Feststellung der Raumverträglichkeit im vereinfach-          (3) Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, dem Bun-\nten Verfahren nach § 11 Absatz 2,                        desministerium für Wirtschaft und Technologie sowie\n2. Entscheidungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1,                 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\n3. Planfeststellungen nach § 24 Absatz 1 und                 Reaktorsicherheit regelmäßig in nicht personenbezoge-\nner Form über den Verfahrensstand zur Bundesfach-\n4. Entscheidungen nach § 25 Satz 6.                          planung und zur Planfeststellung zu berichten.\nWird ein Antrag auf eine der in Absatz 1 genannten\nAmtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bear-                                         § 32\nbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die\ngesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu                                 Bundesfachplanungsbeirat\nerheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung ent-               (1) Bei der Bundesnetzagentur wird ein ständiger\nspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen           Bundesfachplanungsbeirat gebildet. Der Beirat besteht\nals der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird,          aus Vertretern der Bundesnetzagentur, Vertretern der\nist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermä-       Länder und Vertretern der Bundesregierung.\nßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen\n(2) Der Bundesfachplanungsbeirat hat die Aufgabe,\nwerden, wenn dies der Billigkeit entspricht.\ndie Bundesnetzagentur in Grundsatzfragen zur Bun-\n(2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Länge       desfachplanung und zur Aufstellung des Bundesnetz-\nder zu planenden Trasse. Bei der Durchführung der            plans sowie zu den Grundsätzen der Planfeststellung\nBundesfachplanung ist die geographische Entfernung           zu beraten. Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur\nder durch eine Trasse zu verbindenden Orte (Luftlinie)       berechtigt, allgemeine Auskünfte und Stellungnahmen\nmaßgeblich. Die Gebühr für Amtshandlungen nach Ab-           einzuholen. Die Bundesnetzagentur und die zuständi-\nsatz 1 Nummer 2 beträgt 30 000 Euro je angefangenem          gen Landesbehörden sind insoweit in nicht personen-\nKilometer. Für die Durchführung der Planfeststellung         bezogener Form gegenseitig auskunftspflichtig.\nrichtet sich die Gebühr nach der mittleren Länge des\n(3) Der Beirat soll regelmäßig zusammentreten. Sit-\nim Rahmen der Bundesfachplanung festgelegten Korri-\nzungen sind anzuberaumen, wenn die Bundesnetz-\ndors. Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 3\nagentur oder mindestens zwei Länder die Einberufung\nbeträgt die Gebühr 50 000 Euro je angefangenem Kilo-\nschriftlich verlangen. Die ordentlichen Sitzungen sind\nmeter. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1\nnicht öffentlich.\nund 4 beträgt die Gebühr 10 000 Euro je angefangenem\nKilometer.                                                      (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.","1698             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011\nAbschnitt 6                                   „Die Netzanbindungen sind in der Regel als\nSammelanbindung auszuführen, die entspre-\nSanktions- und Schlussvorschriften                         chend der am Markt verfügbaren Kapazität die\nAnbindung von möglichst vielen Offshore-Anla-\n§ 33                                     gen ermöglicht, die über eine Genehmigung\nBußgeldvorschriften                               oder eine Zusicherung der zuständigen Geneh-\nmigungsbehörde verfügen und in einem räum-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nlichen Zusammenhang stehen, der die gemein-\nleichtfertig\nsame Anbindung in technischer und wirtschaft-\n1. entgegen § 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig vor-              licher Hinsicht erlaubt. Das Bundesamt für\nlegt,                                                             Seeschifffahrt und Hydrografie erstellt im Ein-\n2. ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 eine                   vernehmen mit der Bundesnetzagentur und in\nLeitung errichtet, betreibt oder ändert,                          Abstimmung mit dem Bundesamt für Natur-\nschutz und den Küstenländern jährlich einen\n3. entgegen § 21 Absatz 1 einen dort genannten Plan                   Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirt-\nnicht richtig einreicht oder                                      schaftszone der Bundesrepublik Deutschland,\n4. ohne Zulassung nach § 25 Satz 6 eine unwesent-                     in dem die Offshore-Anlagen identifiziert werden,\nliche Änderung oder Erweiterung vornimmt.                         die für eine Sammelanbindung nach Satz 2\ngeeignet sind. Der Offshore-Netzplan enthält\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nauch die Festlegung der notwendigen Trassen\nbis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.\nfür die Anbindungsleitungen, Standorte für die\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1                 Konverterplattformen und grenzüberschreitende\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                       Stromleitungen sowie Darstellungen zu mög-\nsind die Bundesnetzagentur und die zuständigen Plan-                  lichen Verbindungen untereinander, die zur Ge-\nfeststellungsbehörden der Länder.                                     währleistung der Systemsicherheit beitragen\nkönnen und mit einem effizienten Netzausbau\n§ 34                                     vereinbar sind.“\nZwangsgeld                                 b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-\nDie Bundesnetzagentur kann ihre Anordnungen, ins-                  fügt:\nbesondere Fristsetzungen zur Antragstellung nach § 6                     „(2b) Der Offshore-Netzplan entfaltet keine\nSatz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 2, nach den für                         Außenwirkungen und ist nicht selbstständig\ndie Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen gelten-                    durch Dritte anfechtbar. Die Bundesnetzagentur\nden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangs-                    bestimmt durch Festlegung nach § 29 Absatz 1\ngeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens                    Kriterien, die für die Errichtung von Netzan-\n250 000 Euro.                                                         bindungen nach Absatz 2a Satz 1 und 2 er-\nforderlich sind, die eine Realisierungswahr-\n§ 35                                     scheinlichkeit der Errichtung von Offshore-An-\nÜbergangsvorschriften                               lagen ermitteln und eine diskriminierungsfreie\nVergabe von Anbindungskapazitäten an Off-\nBestehende Genehmigungen und Planfeststellungs-                    shore-Anlagen ermöglichen.“\nbeschlüsse sowie laufende Planfeststellungsverfahren\nbleiben unberührt.                                              4. § 43 wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 2\n„Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können\nÄnderung des                                    die für den Betrieb von Energieleitungen not-\nEnergiewirtschaftsgesetzes                              wendigen Anlagen, insbesondere die Umspann-\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                      anlagen und Netzverknüpfungspunkte, in das\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 8 des              Planfeststellungsverfahren integriert und durch\nGesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert                 Planfeststellung zugelassen werden.“\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               b) Nach dem neuen Satz 6 des Energiewirtschafts-\n1. In § 3 Nummer 32 werden nach dem Wort „Hoch-                     gesetzes wird folgender Satz angefügt:\nspannungsverbundnetz“ die Wörter „einschließlich                „Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können\ngrenzüberschreitender Verbindungsleitungen“ ein-                auch die Errichtung und der Betrieb sowie die\ngefügt.                                                         Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspan-\n2. In § 12e Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die                  nung von 110 Kilovolt, ausgenommen Bahn-\nPlanfeststellung und die Plangenehmigung nach                   stromfernleitungen, planfestgestellt werden; dies\n§§ 43 bis 43d“ durch die Wörter „die Planfeststel-              gilt auch bei Abschnittsbildung, wenn die Erd-\nlung und die Plangenehmigung nach den §§ 43                     verkabelung in unmittelbarem Zusammenhang\nbis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleu-                mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung\nnigungsgesetzes Übertragungsnetz“ ersetzt.                      steht.“\n3. § 17 wird wie folgt geändert:                              5. § 43a Nummer 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2a werden nach Satz 1 folgende Sätze            a) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden\neingefügt:                                                   Sätze 1 bis 3 ersetzt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011             1699\n„Die Anhörungsbehörde hat die rechtzeitig erho-           1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter\nbenen Einwendungen mit den Vorhabenträgern                    Bestimmung von Verfahrensabschnitten und\nund denjenigen, die Einwendungen erhoben ha-                  Zwischenterminen,\nben, mündlich zu erörtern. Ein Erörterungstermin          2. der Fristenkontrolle,\nfindet nicht statt, wenn\n3. der Koordinierung von erforderlichen Sachver-\n1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht                      ständigengutachten,\noder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,\n4. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,\n2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu-\nrückgenommen worden sind,                              5. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-\nlungnahmen,\n3. ausschließlich Einwendungen erhoben wor-\nden sind, die auf privatrechtlichen Titeln be-         6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte-\nruhen, oder                                                rungstermins und\n4. alle Einwender auf einen Erörterungstermin             7. der Leitung des Erörterungstermins\nverzichten.                                            auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers\nDie Anhörungsbehörde hat die Erörterung inner-            des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftra-\nhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwen-             gen. Die Entscheidung über den Planfeststellungs-\ndungsfrist abzuschließen.“                                antrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.\nb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.                                                     § 43h\nc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.                                    Ausbau des Hochspannungsnetzes\n6. Nach § 43e werden folgende §§ 43f bis 43h einge-                  Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit\nfügt:                                                         einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger\n„§ 43f                               sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamt-\nkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die\nUnwesentliche Änderungen                        Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Frei-\nUnwesentliche Änderungen oder Erweiterungen                leitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und\nkönnen anstelle des Planfeststellungsverfahrens               naturschutzfachliche Belange nicht entgegen-\ndurch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden.                 stehen; die für die Zulassung des Vorhabens zu-\nEine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwe-             ständige Behörde kann auf Antrag des Vorhaben-\nsentlich, wenn                                                trägers die Errichtung als Freileitung zulassen,\nwenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.“\n1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweite-\nrung handelt, für die nach dem Gesetz über die         7. § 44b wird wie folgt geändert:\nUmweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltver-             Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,\n„(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen,\n2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind              dass nach Abschluss des Anhörungsverfahrens\noder die erforderlichen behördlichen Entschei-            gemäß § 43a eine vorzeitige Besitzeinweisung\ndungen vorliegen und sie dem Plan nicht entge-            durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem\ngenstehen und                                             Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungs-\n3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder            beschluss dem vorzeitigen Besitzeinweisungsver-\nmit den vom Plan Betroffenen entsprechende                fahren zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungs-\nVereinbarungen getroffen werden.                          beschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu\nerlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfest-\nDer Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach                   stellungsbeschluss bestätigt wird. Anderenfalls ist\nLandesrecht zuständigen Behörde die von ihm                   das vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren auf der\ngeplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in aus-                Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbe-\nreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus                schlusses zu ergänzen.“\ndenen sich ergibt, dass die geplante Änderung\nunwesentlich ist. Insbesondere bedarf es einer             8. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:\nDarstellung zu den zu erwartenden Umweltauswir-                                         „§ 45b\nkungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nentscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle der                              Parallelführung von\nPlanfeststellungs- und Enteignungsverfahren\nAnzeige ein Plangenehmigungs- oder Planfeststel-\nlungsverfahren durchzuführen ist oder die Maß-                    Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass\nnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt             nach Abschluss der Anhörung ein vorzeitiges Ent-\nist. Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger be-              eignungsverfahren durchgeführt wird. Dabei ist der\nkannt zu machen.                                              nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfest-\nstellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zu-\n§ 43g                                grunde zu legen. Der Enteignungsbeschluss ist mit\nder aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass\nProjektmanager\nsein Ergebnis durch den Planfeststellungsbe-\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann               schluss bestätigt wird. Anderenfalls ist das Enteig-\neinen Dritten mit der Vorbereitung und Durchfüh-              nungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen\nrung von Verfahrensschritten wie                              Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.“","1700            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011\n9. Nach § 117a wird folgender § 117b eingefügt:                 1. die Voraussetzungen und Bedingungen, unter\ndenen von einer Verträglichkeit von Plänen und\n„§ 117b\nProjekten im Sinne von § 34 Absatz 1 auszu-\nVerwaltungsvorschriften                          gehen ist,\nDie Bundesregierung erlässt mit Zustimmung                2. die Voraussetzungen und Bedingungen für\ndes Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif-                Abweichungsentscheidungen im Sinne von § 34\nten über die Durchführung der Verfahren nach den                Absatz 3 und\n§§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere                3. die zur Sicherung des Zusammenhangs des\nüber                                                            Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen\nim Sinne des § 34 Absatz 5.“\n1. die Vorbereitung des Verfahrens,\n2. den behördlichen Dialog mit dem Vorhaben-                                      Artikel 4\nträger und der Öffentlichkeit,\nÄnderung der\n3. die Festlegung des Prüfungsrahmens,                                Stromnetzentgeltverordnung\n4. den Inhalt und die Form der Planunterlagen,              In § 5 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli\n5. die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit         2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 9 des\nder Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden         Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert\nPrüfungen,                                           worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-\ngefügt:\n6. die Durchführung des Anhörungsverfahrens,\n„(4) Soweit Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-\n7. die Einbeziehung der Umweltverträglichkeits-          netzen auf Grundlage einer Vereinbarung mit Städten\nprüfung in das Verfahren,                            oder Gemeinden oder Interessenverbänden der Städte\nund Gemeinden Zahlungen an Städte oder Gemeinden,\n8. die Beteiligung anderer Behörden und                  auf deren Gebiet eine Freileitung auf neuer Trasse er-\n9. die Bekanntgabe der Entscheidung.“                    richtet wird, entrichtet, sind die Zahlungen des letzten\nabgeschlossenen Geschäftsjahres nach Maßgabe des\n10. § 118 wird wie folgt geändert:                           Satzes 2 als Kostenposition bei der Bestimmung der\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                             Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen. Eine Berück-\nsichtigung nach Satz 1 ist nur für die Fälle des § 43\nb) Die bisherigen Absätze 4 bis 11 werden die Ab-        Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bei tatsäch-\nsätze 3 bis 10.                                      licher Inbetriebnahme der Leitung und nur bis zu der\nangegebenen Höhe einmalig möglich:\nc) Folgender Absatz 11 wird angefügt:\n1. Höchstspannungsfreileitungen       ab  380   Kilovolt\n„(11) Vor dem 5. August 2011 beantragte               40 000 Euro pro Kilometer;\nPlanfeststellungsverfahren oder Plangeneh-\nmigungsverfahren für Hochspannungsleitungen          2. Gleichstrom-Hochspannungsfreileitungen ab 300 Kilo-\nmit einer Nennspannung von 110 Kilovolt wer-             volt 40 000 Euro pro Kilometer.“\nden nach den bisher geltenden Vorschriften zu\nEnde geführt. Sie werden nur dann als Planfest-                               Artikel 5\nstellungsverfahren oder Plangenehmigungs-\nÄnderung der\nverfahren in der ab 5. August 2011 geltenden\nFassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der                   Anreizregulierungsverordnung\nTräger des Vorhabens dies beantragt.“                   Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober\n2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 der\nArtikel 3                            Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                            1. In § 11 Absatz 2 wird nach Nummer 8a folgende\nBundesnaturschutzgesetzes                           Nummer 8b eingefügt:\nDas Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009                 „8b. Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach\n(BGBl. I S. 2542) wird wie folgt geändert:                             Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzent-\ngeltverordnung,“.\n1. In der Inhaltsangabe wird die Angabe zu § 54 wie\nfolgt neu gefasst:                                        2. In § 23 Absatz 1 wird in Nummer 6 die Zahl „1,6“\ndurch die Zahl „2,75“ ersetzt.\n„§ 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-\nnungen und Verwaltungsvorschriften“.\nArtikel 6\n2. § 54 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes\nNach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:              über die Umweltverträglichkeitsprüfung\n„(11) Die Bundesregierung erlässt mit Zustim-             Nach Nummer 1.10 der Anlage 3 des Gesetzes über\nmung des Bundesrates zur Durchführung dieses              die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der\nGesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften, ins-         Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),\nbesondere über                                            das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011                  1701\n2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, wird fol-                                    Artikel 7\ngende Nummer 1.11 eingefügt:\nInkrafttreten\n„1.11 Die Bundesfachplanung nach den §§ 4 und 5                  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ndes Netzausbaubeschleunigungsgesetzes                   am 5. August 2011 in Kraft.\nÜbertragungsnetz“.                                         (2) Artikel 3 tritt sechs Monate nach der Verkündung\nin Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Juli 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler"]}