{"id":"bgbl1-2011-42-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":42,"date":"2011-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/42#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_42.pdf#page=53","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier","law_date":"2011-07-25T00:00:00Z","page":1685,"pdf_page":53,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011              1685\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier\nVom 25. Juli 2011\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-           – auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über\nschaft und Verbraucherschutz verordnet                        Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. Februar 1997 (BGBl. I S. 602),\n– auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Ver-          der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar\nbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 6 und des          1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:\n§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                   Artikel 1\n23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), § 1 Absatz 3\nzuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom                      Änderung der Verordnung\n9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), im Einverneh-                  über Vermarktungsnormen für Eier\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und            Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in\nTechnologie,                                             der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar\n1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\n– auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 2 des Handelsklas-\nordnung vom 23. Juni 2005 (BGBl. I S. 1797) geändert\nsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nvom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt\ndurch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember            1. In § 1 werden die Wörter „Rechtsakte des Rates und\n2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, im Ein-         der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft          über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Ge-\nund Technologie,                                            meinsamen Marktorganisation für Eier“ durch die\nWörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\n– auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklas-          oder der Europäischen Union über Vermarktungs-\nsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung               normen für Eier“ ersetzt.\nvom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt\n2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:\ndurch Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a des Geset-\nzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert                                   „§ 1a\nworden ist,                                                                      Ausnahmen\n– auf Grund des § 5 Absatz 6 des Handelsklassen-                 (1) Die Bestimmungen des Anhangs XIV Teil A,\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              ausgenommen Abschnitt III Nummer 3, der Verord-\n23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt            nung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober\ndurch Artikel 209 der Verordnung vom 31. Oktober            2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrar-\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Ein-         märkte und mit Sondervorschriften für bestimmte\nvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft          landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über\nund Technologie und der Finanzen,                           die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007,","1686            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung müssen nicht               die Kennzeichnung, Etikettierung, Stempelung,\neingehalten werden bei Eiern, die der Erzeuger an                 Angabe, Erklärung oder einem dort genannten\nder Produktionsstätte, auf einem örtlichen öffent-                Hinweis nicht entsprechen,\nlichen Markt im Erzeugungsgebiet oder im Verkauf              2. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,\nan der Tür im Erzeugungsgebiet unmittelbar an den                 feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder\nEndverbraucher abgibt, sofern die Eier aus der                    sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer\nErzeugung dieses Erzeugers stammen und keine                      nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nSortierung nach Güte- und Gewichtsklassen vorge-                  Nr. 589/2008 zugelassenen Packstelle sortiert,\nnommen worden ist.                                                verpackt und gekennzeichnet worden sind,\n(2) Erzeugungsgebiet im Sinne des Absatz 1 ist             3. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,\ndas Gebiet, das im Umkreis von nicht mehr als                     feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst\n100 km vom Ort der Produktionsstätte gelegen ist.                 in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer Pack-\nstelle sortiert, verpackt und gekennzeichnet wor-\n§ 1b                                   den sind, die den in Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der\nVerbot des Inverkehrbringens                        Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten tech-\nnischen Anforderungen entspricht,\n(1) Es ist verboten, entgegen Artikel 116 und\nAnhang XIV Teil A Kapitel I Nummer 1 der Ver-                 4. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,\nordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Ok-                  feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst\ntober 2007 über eine gemeinsame Organisation der                  in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 6\nAgrarmärkte und mit Sondervorschriften für be-                    der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten An-\nstimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verord-                  forderungen an die Sortierung und Verpackung\nnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom                   nicht entsprechen,\n16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verord-              5. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,\nnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010,                 feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst\nS. 40) geändert worden ist, in Verbindung mit                     in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 17\nder Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten An-\n1. Anhang XIV Teil A Kapitel II Nummer 1 oder Num-\nforderungen an die Verpackungen nicht entspre-\nmer 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1,\nchen,\n2, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 4\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der             6. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,\nKommission vom 23. Juni 2008 mit Durch-                       feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst\nführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)                      in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 18\nNr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Ver-                 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 enthaltenen\nmarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom                      Anforderungen an eine Angabe, eine Banderole\n24.6.2008, S. 6), die durch die Verordnung (EG)               oder ein Etikett nicht entsprechen,\nNr. 598/2008 (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 14)            7. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,\ngeändert worden ist, Eier zum Verkauf vorrätig zu             feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst\nhalten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu ver-         in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 30\nkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die              Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG)\nnicht oder nicht richtig nach den vorgeschriebe-              Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an Anga-\nnen Güteklassen eingeteilt oder nicht oder nicht              ben oder Kennzeichnungen nicht entsprechen.“\nrichtig nach Gewichtsklassen sortiert sind,            3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:\n2. Anhang XIV Teil A Kapitel II Nummer 3 Eier der                                         „§ 5\nKlasse B an andere als die dort genannten Ein-\nrichtungen zu liefern,                                                           Verfahren bei\nDirektlieferungen ungekennzeichneter Eier\n3. Anhang XIV Teil A Kapitel III Nummer 1 Unterab-\n(1) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen\nsatz 1 oder 2, Nummer 2 oder 3 Unterabsatz 1\nProduktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung\noder Kapitel IV Nummer 1 Satz 3 oder Nummer 3\n(EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni\nEier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,\n2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-\nfeilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst\nnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der\nin den Verkehr zu bringen, die den dort genannten\nVermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom\nAnforderungen an Angaben oder Kennzeichnung\n24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung\nnicht entsprechen.\nzur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in\n(2) Es ist verboten,                                       Deutschland gelegenen Betrieb der Nahrungsmittel-\n1. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,           industrie ist bei der zuständigen Behörde des Lan-\nfeilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst         des, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu\nin den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 4           stellen. Diese informiert unverzüglich die zuständige\nAbsatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3,            Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nah-\nArtikel 6, Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3,       rungsmittelindustrie ansässig ist, wenn sie dem An-\nArtikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5, Artikel 9               trag stattgibt.\nAbsatz 1, Artikel 12 Absatz 1 oder 2 Unterab-                (2) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen\nsatz 1, 2 oder Unterabsatz 3 oder Absatz 4, Arti-         Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung\nkel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung         (EG) Nr. 589/2008 zur Lieferung ungekennzeichneter\n(EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an              Eier an einen in einem anderen Mitgliedstaat der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011                    1687\nEuropäischen Union oder in einem Drittstaat gelege-             6. Zeitpunkt und Ort der Verladung der Partie und\nnen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der\n7. einen Nachweis über die rechtlichen Anforde-\nzuständigen Behörde des Landes, in dem die Pro-\nrungen des Empfängerlandes, die die Abwei-\nduktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen.\nchung von den Anforderungen des Anhangs XIV\n(3) Wenn eine in einem Drittland ansässige Pro-                  Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und\nduktionsstätte ungekennzeichnete Eier nach Arti-                    der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erforderlich\nkel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)                     machen.\nNr. 589/2008 an einen in Deutschland ansässigen\nBetrieb der Nahrungsmittelindustrie liefern möchte,                (3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift\nso hat sie dies bei der zuständigen Behörde des                 der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Be-\nLandes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittel-                  hörden der Länder weiter.“\nindustrie ansässig ist, zu beantragen.                    5. § 6a wird aufgehoben.\n(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen           6. § 7 wird wie folgt geändert:\nmindestens folgende Angaben enthalten:\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Ab-\n1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten\nsatz 1 ersetzt:\ndes Antragstellers,\n2. Name und Anschrift der Produktionsstätte,                       „(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nVerordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission\n3. Anzahl der in der Produktionsstätte registrierten            vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmun-\nLegehennenplätze,                                           gen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates\n4. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten                  hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier\ndes Betreibers der Produktionsstätte, wenn die-             (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) verstößt, indem\nser vom Antragsteller abweicht,                             er vorsätzlich oder fahrlässig\n5. Anzahl der Eier, die je Woche geliefert werden               1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 Informatio-\nsollen,                                                         nen nicht auf den Begleitpapieren vermerkt,\n6. Geltungsdauer der Ausnahme und Lieferdatum,                  2. entgegen Artikel 16 eine Angabe nicht, nicht\n7. Name und Anschrift des Unternehmens der Nah-                     richtig oder nicht vollständig macht,\nrungsmittelindustrie,\n3. entgegen Artikel 19 Satz 1 verpackte Eier der\n8. Erklärung des Unternehmens der Nahrungsmittel-                   Klasse A umpackt,\nindustrie nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c\nder Verordnung (EG) Nr. 589/2008.                           4. entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 2,\njeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, oder\nDie zuständige Landesbehörde kann für Anträge                       Artikel 22 Absatz 2 nicht, nicht richtig oder\nnach den Absätzen 1 bis 3 Muster im Bundesan-                       nicht vollständig Buch führt,\nzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger be-\nkannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind,                5. entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 22\nsind diese zu verwenden.“                                           Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                        fertigt,\na) Der Überschrift werden nach dem Wort „Ernäh-\n6. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 die Be-\nrung“ die Wörter „ , Ein- und Ausfuhr von Eiern“\nstandsbuchführung nicht, nicht richtig, nicht\nangefügt.\nvollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n7. entgegen Artikel 23 Aufzeichnungen oder Un-\nc) Im neuen Absatz 1 werden in der Nummer 1 die                     terlagen nicht aufbewahrt oder\nWörter „aus dritten Ländern“ durch die Wörter\n„aus Drittländern“ ersetzt.                                 8. entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2 eine Auf-\nzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zur Ver-\nd) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nfügung stellt.“\n„(2) Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein\nDrittland von der Möglichkeit des Artikels 29 der        b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nVerordnung (EG) Nr. 589/2008 Gebrauch gemacht               sätze 2 und 3.\nwerden soll, ist dies der Bundesanstalt spätes-          c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntens drei Werktage vor Versendung der Eier nach\nMaßgabe des Satzes 2 schriftlich anzuzeigen. Die            aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:\nAnzeige muss folgende Angaben enthalten:                         „1. entgegen § 1b Eier zum Verkauf vorrätig\n1. Name und Anschrift des Antragstellers,                            hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder\nsonst in den Verkehr bringt,“.\n2. Name und Anschrift des ausführenden Unter-\nnehmens,                                                 bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die\n3. Name und Anschrift des Empfängers,                            Nummern 2 bis 4.\n4. Anzahl der auszuführenden Eier,                          cc) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „oder“\ndurch ein Komma ersetzt.\n5. Benennung der Bestimmungen der in § 1 ge-\nnannten Vorschriften, von denen abgewichen               dd) In der neuen Nummer 4 wird der Schluss-\nwerden soll,                                                  punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.","1688                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nee) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                                                      Artikel 2\n„5. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine An-                               Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nzeige nicht, nicht vollständig oder nicht                    schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nrechtzeitig macht.“                                          Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                                     vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\na) Die Angabe „nach § 7 Abs. 1 Nr. 5“ wird durch\ndie Angabe „nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 in Ver-\nArtikel 3\nbindung mit § 1b Absatz 2 Nummer 3 oder nach\n§ 7 Absatz 3 Nummer 5“ ersetzt.                                                                       Inkrafttreten\nb) Die Angabe „§ 6 Nr. 1“ wird durch die Angabe                                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n„§ 6 Absatz 1“ ersetzt.                                                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Juli 2011\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIn Vertretung\nRobert Kloos"]}