{"id":"bgbl1-2011-42-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":42,"date":"2011-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/42#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_42.pdf#page=47","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen","law_date":"2011-07-21T00:00:00Z","page":1679,"pdf_page":47,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011            1679\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt\nim Gesundheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen\nVom 21. Juli 2011\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-        2. Beschaffen, Führen und Entwickeln von Personal\nsatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset-            sowie Qualifizierung der Mitarbeiter durch Aus- und\nzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num-              Weiterbildung,\nmer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober             3. Lenken der Kommunikationsprozesse und Gestalten\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet            von internen sowie externen Schnittstellen,\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesin-             4. Erfassen von Leistungserstellungsprozessen, Ermit-\nstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem                teln, Interpretieren und Beurteilen von steuerungs-\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:                relevanten Daten sowie Einsetzen von Steuerungs-\ninstrumenten,\n§1                              5. Entwickeln und Ausgestalten von Unternehmens-\nzielen und -strategien, Vorbereiten und Umsetzen\nZiel der Prüfung und                          unternehmerischer Entscheidungen,\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses\n6. Vorbereiten der Finanz- und Investitionsplanung,\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-           Entwickeln und Umsetzen von Finanzierungs- und\ndungsprüfungen zum „Geprüften Fachwirt im Gesund-                Investitionskonzepten,\nheits- und Sozialwesen“ und zur „Geprüften Fachwirtin        7. Steuern und Optimieren von Qualitätsmanagement-\nim Gesundheits- und Sozialwesen“ nach den §§ 2 bis 9             prozessen,\ndurchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf-\nstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-           8. Planen, Organisieren, Koordinieren, Überwachen\nlungsfähigkeit nachzuweisen ist.                                 und Evaluieren von Projekten,\n9. Planen und Durchführen von Marketingmaßnahmen.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not-\nwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden              (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nsind, um in verschiedenen Bereichen und Einrichtungen        erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt\ndes Gesundheits- und Sozialwesens, insbesondere in           im Gesundheits- und Sozialwesen“ oder „Geprüfte\nambulanten, stationären und teilstationären Einrichtun-      Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen“.\ngen, Organisationen, Institutionen und Verbänden als\nauch bei einer selbstständigen Tätigkeit, eigenständig                                   §2\nkomplexe fachliche und verantwortliche Aufgaben der                         Zulassungsvoraussetzungen\nPlanung, Führung, Organisation und Kontrolle unter\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nNutzung betriebswirtschaftlicher und personalwirt-\nschaftlicher Steuerungsinstrumente auszuüben. Die            1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nQualifikation umfasst die Befähigung, den Dienstleis-            anerkannten nach dem Berufsbildungsgesetz oder\ntungsprozess auch als Wertschöpfungsprozess zu ver-              der Handwerksordnung geregelten kaufmännischen,\nstehen und eigenverantwortlich personal- und betriebs-           verwaltenden, medizinischen oder handwerklichen\nwirtschaftliche Aufgaben- und Problemstellungen unter            Ausbildungsberuf des Gesundheits- und Sozialwe-\nBeachtung umfassender Qualitätsmanagementmaß-                    sens und danach eine mindestens einjährige Berufs-\nnahmen einer zielgerichteten Lösung zuzuführen. Neue             praxis oder\nStrategien, Strukturen, Systeme, Prozesse oder Verhal-       2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\ntensweisen sind in der Organisation umzusetzen. Aus-             bundesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits-\nzubildende, Mitarbeiter und Teams sollen geleitet und            wesen oder einem dreijährigen landesrechtlich gere-\nmotiviert werden. Ferner ist nachzuweisen, dass zur              gelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen und\nGestaltung eines anforderungsgerechten Dienstleis-               eine mindestens einjährige Berufspraxis oder\ntungsprozesses die Möglichkeiten von interdisziplinärer\n3. ein mit Erfolg abgeschlossenes einschlägiges Hoch-\nZusammenarbeit mit internen und externen Partnern\nschulstudium und eine mindestens zweijährige\nsowie multiprofessioneller Teamarbeit erkannt und ge-\nBerufspraxis oder\nnutzt werden. Bei der Steuerung und Optimierung aller\nbetrieblichen Vorgänge sind wirtschaftliche und recht-       4. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nliche sowie soziale, ökologische und ethische Grund-             sonstigen anerkannten kaufmännischen, verwalten-\nsätze zu beachten und regionale, nationale und inter-            den oder hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf\nnationale Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.                  und danach eine mindestens zweijährige Berufs-\nHierzu gehören insbesondere:                                     praxis oder\n1. Planen, Organisieren, Steuern, Überwachen und Op-         5. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\ntimieren betrieblicher Prozesse,                        nachweist.","1680            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich       begründet werden können. Das Fachgespräch soll\nwesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten          nicht länger als 20 Minuten dauern.\nAufgaben haben. Dabei sind auch ehrenamtliche Tätig-            (8) Die mündliche Prüfung nach Absatz 4 ist nur\nkeiten zu berücksichtigen.                                   durchzuführen, wenn in den schriftlichen Prüfungsleis-\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch         tungen nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leis-\nzuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder            tungen erbracht wurden.\nauf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)                                    §4\nerworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung                                 Inhalt der Prüfung\nrechtfertigen.\n(1) Im Handlungsbereich „Planen, Steuern und\n§3                              Organisieren betrieblicher Prozesse“ soll die Fähigkeit\nnachgewiesen werden, komplexe betriebliche Prozesse\nGliederung                          unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher Zusam-\nund Durchführung der Prüfung                    menhänge und betrieblicher Problemstellungen sowie\n(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-    wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen\nführen.                                                      des Gesundheits- und Sozialwesens zu analysieren,\nzu planen, zu steuern, zu organisieren und zu überwa-\n(2) Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Hand-\nchen. Betriebliche Ziele und Strategien sollen unter Be-\nlungsbereiche:\nachtung von ökonomischen, ökologischen, ethischen\n1. Planen, Steuern und Organisieren betrieblicher Pro-       und sozialen Aspekten der Nachhaltigkeit entwickelt,\nzesse,                                                  umgesetzt und evaluiert werden. Dabei sind Organisa-\n2. Steuern von Qualitätsmanagementprozessen,                 tionskonzepte und Managementtechniken zur effekti-\nven Prozesssteuerung im Unternehmen einzusetzen\n3. Gestalten von Schnittstellen und Projekten,\nund Strategien zur Steigerung der Markt- und Innovati-\n4. Steuern und Überwachen betriebswirtschaftlicher           onsfähigkeit zu entwickeln und umzusetzen. Unterneh-\nProzesse und Ressourcen,                                merische Entscheidungen sollen vorbereitet und reali-\n5. Führen und Entwickeln von Personal,                       siert werden. Dabei soll die Fähigkeit nachgewiesen\nwerden, sich auf verändernde Methoden und Systeme\n6. Planen und Durchführen von Marketingmaßnahmen.\nder Arbeitsorganisation sowie der Organisationsent-\n(3) Die schriftliche Prüfung wird in den im Absatz 2     wicklung einzustellen sowie den Wandel im Unterneh-\ngenannten Handlungsbereichen auf der Grundlage               men mitzugestalten und zu fördern. In diesem Rahmen\neiner betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei          können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\naufeinander abgestimmten, gleichgewichtigen, daraus\n1. Erläutern der Prinzipien, Strukturen und Aufgaben\nabgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt, wobei\nsowie der ökonomischen Prozesse des Gesund-\ninsgesamt alle sechs Handlungsbereiche thematisiert\nheits- und Sozialwesens unter Einbeziehung volks-\nwerden. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minu-\nwirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Aus-\nten nicht unterschreiten und 630 Minuten nicht über-\nwirkungen,\nschreiten. Die Punktebewertung für das Ergebnis der\nschriftlichen Prüfungsleistung ist gleichgewichtig aus       2. Einordnen der Gesundheits- und Sozialpolitik in den\nden beiden schriftlichen Teilergebnissen zu bilden.              nationalen und europäischen Kontext,\n(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die      3. Erläutern rechtlicher und institutioneller Rahmenbe-\nmündliche Prüfung durchgeführt. Diese gliedert sich in           dingungen von Einrichtungen im Gesundheits- und\nPräsentation und Fachgespräch.                                   Sozialwesen,\n(5) Anhand der Präsentation soll nachgewiesen wer-       4. Entwickeln, Planen, Umsetzen und Evaluieren von\nden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieb-             betrieblichen Zielen,\nlichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst     5. Beurteilen komplexer betrieblicher Zusammenhänge\nwerden kann. Die Themenstellung muss sich auf den                sowie Entwickeln und Umsetzen strategischer\nHandlungsbereich „Führen und Entwickeln von Perso-               Handlungsmöglichkeiten,\nnal“ und auf einen weiteren frei wählbaren Handlungs-        6. Gestalten und Optimieren von Prozessen,\nbereich gemäß Absatz 2 beziehen. Dabei soll die Dauer\nder Präsentation zehn Minuten betragen. Die Präsenta-        7. Anwenden von Organisationstechniken,\ntion geht mit einem Drittel in die Bewertung der münd-       8. Steuern betrieblicher Veränderungsprozesse.\nlichen Prüfung ein.                                             (2) Im Handlungsbereich „Steuern von Qualitätsma-\n(6) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungs-        nagementprozessen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\nteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin selbst formu-       werden, unter Berücksichtigung von Prinzipien des\nliert und mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsaus-        Qualitätsmanagements in Einrichtungen des Gesund-\nschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung         heits- und Sozialwesens ein Qualitätsmanagement um-\neingereicht.                                                 zusetzen und weiterzuentwickeln. Dabei sollen Quali-\n(7) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Prä-          tätsmanagementprozesse geplant, gelenkt, überprüft\nsentation nachgewiesen werden, dass auch in weiteren         und optimiert, interne Audits durchgeführt sowie das\nin Absatz 2 aufgeführten Handlungsbereichen des              Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter gefördert werden.\nGesundheits- und Sozialwesens komplexe fachliche             In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-\nSachverhalte und Zusammenhänge beurteilt sowie               halte geprüft werden:\nLösungen und Vorgehensweisen vorgeschlagen und               1. Ermitteln und Festlegen von Qualitätszielen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011            1681\n2. Anwenden von Qualitätsmanagementmethoden und              6. Vorbereiten der Finanz- und Investitionsplanung,\n-techniken,                                                  Entwickeln und Umsetzen von Finanzierungs- und\n3. Erfassen und Bewerten von Prozessdaten sowie Er-              Investitionskonzepten.\nmitteln von Qualitätsindikatoren,                           (5) Im Handlungsbereich „Führen und Entwickeln\n4. Weiterentwicklung eines Risikomanagements,                von Personal“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\n5. Anwenden von Methoden des Zeit- und Selbstma-             den Personalbedarf zu ermitteln, den Personaleinsatz\nnagements.                                               zu planen, das Personal auszuwählen und zu beschaf-\nfen sowie Personalmaßnahmen umzusetzen. Aus- und\n(3) Im Handlungsbereich „Gestalten von Schnittstel-       Weiterbildung soll geplant, durchgeführt und kontrolliert\nlen und Projekten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen           sowie eine systematische Personalentwicklung und\nwerden, interne und externe Schnittstellen zu analysie-      Personalförderung entsprechend den betrieblichen\nren, zu planen, zu gestalten und zu kontrollieren. Dabei     Erfordernissen organisiert werden. Dabei soll gezeigt\nsoll multiprofessionelle Teamarbeit organisiert und ge-      werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Teams\nformt sowie Kommunikationsprozesse zwischen den              im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichti-\nbeteiligten Personen und Institutionen gesteuert wer-        gung rechtlicher Bestimmungen und soziokultureller\nden. Es ist nachzuweisen, dass interdisziplinäre Koope-      Hintergründe geführt, angeleitet und motiviert sowie\nrationsnetzwerke aufgebaut, entwickelt und gestaltet         Kommunikationsprozesse gestaltet werden können.\nwerden können. Hierbei sind Prinzipien und Methoden          Maßnahmen zur Verbesserung des Betriebsklimas\ndes Projektmanagements anzuwenden sowie Modera-              sollen eingeleitet werden. Des Weiteren soll bei Ver-\ntions- und Präsentationstechniken einzusetzen. In die-       handlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert ge-\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte             handelt werden. Bei den Personalführungsmaßnahmen\ngeprüft werden:                                              sind die arbeits-, haftungs- und tarifrechtlichen Vor-\n1. Ermitteln von Schnittstellen, Planen, Organisieren,       schriften sowie die Vorgaben des betrieblichen Ge-\nGestalten und Pflegen von interdisziplinären Koope-      sundheitsschutzes zu beachten. In diesem Rahmen\nrationsbeziehungen und vernetzten Versorgungsfor-        können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nmen unter Berücksichtigung der sozialökonomi-\nschen und rechtlichen Rahmenbedingungen,                 1. Planen, Beschaffen, Auswählen und Einsetzen von\nPersonal,\n2. Organisieren und Gestalten der Kommunikation\nzwischen den Berufsgruppen und von multiprofes-          2. Durchführen von Personalmaßnahmen,\nsioneller Teamarbeit,\n3. Planen und Durchführen der Ausbildung,\n3. Planen, Organisieren, Koordinieren, Überwachen\nund Evaluieren von Projekten und Projektgruppen.         4. Anleiten, Fördern und Motivieren von Mitarbeitern,\n(4) Im Handlungsbereich „Steuern und Überwachen               Auszubildenden und Teams unter Beachtung von\nbetriebswirtschaftlicher Prozesse und Ressourcen“ soll           Personalzufriedenheit,\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, das interne und           5. Beurteilen von Personalentwicklungspotenzialen so-\nexterne Rechnungswesen als Dokumentations-, Ent-                 wie Festlegen und Evaluieren von Personalentwick-\nscheidungs- und Kontrollinstrument zur Optimierung               lungszielen,\nbetriebswirtschaftlicher Abläufe und für unternehmeri-\nsche Entscheidungen zu nutzen. Dabei sind Control-           6. Anwenden des Konfliktmanagements.\nling-Maßnahmen durchzuführen. Des Weiteren sollen\nEntscheidungsprozesse bei der Beschaffung von Ver-              (6) Im Handlungsbereich „Planen und Durchführen\nbrauchs- und Investitionsgütern vorbereitet, gesteuert       von Marketingmaßnahmen“ soll die Fähigkeit nachge-\nund umgesetzt sowie die Bereitstellung von Betriebs-         wiesen werden, unter Berücksichtigung der Marktsitua-\nmitteln auch unter logistischen Gesichtspunkten ge-          tion im Dienstleistungssektor Gesundheit und Soziales\nsichert werden. Dazu werden die Wirtschaftlichkeit           sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen Marketing-\nvon Leistungserstellungsprozessen analysiert und be-         konzepte zu planen, zu entwickeln und zu realisieren.\nwertet sowie steuerungsrelevante Daten ermittelt. Es         Marketingziele und -maßnahmen sind auch zur Mittel-\nist nachzuweisen, dass unter Einschätzung und Bewer-         beschaffung umzusetzen und zu kontrollieren. Dabei\ntung von Risiken Finanz- und Investitionsplanungen           sollen Marktinformationen gewonnen und bewertet\nvorbereitet sowie Finanzierungs- und Investitionskon-        werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nzepte entwickelt und umgesetzt werden können. Beim           tionsinhalte geprüft werden:\nSteuern und Überwachen betriebswirtschaftlicher Pro-         1. Durchführen von Marktanalysen,\nzesse und Ressourcen sind die rechtlichen Bestimmun-\ngen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können              2. Formulieren von Marketingzielen,\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n3. Planen und Entwickeln von Marketingkonzepten,\n1. Vorbereiten und Koordinieren von Jahresabschluss-\narbeiten,                                                4. Einführen und Umsetzen von Marketing-, Sponso-\n2. Erläutern von Finanzierungssystemen im Gesund-                ring- und Fundraising-Maßnahmen, auch unter\nheits- und Sozialwesen,                                      Berücksichtigung der besonderen Situation von\nNon-Profit-Leistungsbereichen,\n3. Durchführen von Kosten- und Leistungsrechnung,\n4. Einsatz von Controlling-Instrumenten,                     5. Einsetzen von Methoden des Sozialmarketings,\n5. Ermitteln, Auswerten und Beurteilen von betriebli-        6. Durchführen von Maßnahmen im Gesundheits-Mar-\nchen Kennzahlen,                                             keting.","1682            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\n§5                               pädagogischen Qualifikationen abzulegen. Diese be-\nAnrechnung                            steht aus einer Präsentation oder der praktischen\nanderer Prüfungsleistungen                    Durchführung einer Ausbildungssituation und einem\nFachgespräch. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-        wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. Die Auswahl\nrin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-      und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem\nbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,        Gespräch zu begründen. Die Dauer der praktischen\nwenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer             Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. Die zu-\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-         sätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens aus-\nrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss        reichende Leistungen erbracht wurden.\nerfolgreich abgelegt wurde, und die Anmeldung zur\nFortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach               (2) Wer die Prüfung zum „Geprüften Fachwirt im\nder Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung            Gesundheits- und Sozialwesen“ oder zur „Geprüften\nerfolgt.                                                     Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen“ nach\ndieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen\n§6                               Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz\nerlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer\nBewerten der Prüfungs-\nauch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden\nleistungen und Bestehen der Prüfung\nhat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertig-\n(1) Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind       keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufs-\njeweils gesondert zu bewerten. Die Prüfung ist bestan-       bildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilneh-\nden, wenn sowohl in der schriftlichen als auch in der        mer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis aus-\nmündlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistun-          zustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und\ngen erbracht wurden.                                         arbeitspädagogische Qualifikation nach § 30 Absatz 5\n(2) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein         des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurde.\nZeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall\nder Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der an-                                     §9\nderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung\nÜbergangsvorschriften\ndes Prüfungsgremiums anzugeben.\n(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Fachwirt/zur\n§7                               Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen (IHK),\nWiederholung der Prüfung                     zum Fachwirt/zur Fachwirtin für die Alten- und Kran-\nkenpflege (IHK), zum Fachwirt/zur Fachwirtin für die be-\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-     triebswirtschaftliche Leitung von Pflegeeinrichtungen\nmal wiederholt werden.                                       (IHK), zum Fachwirt/zur Fachwirtin für soziale Dienst-\n(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung          leistungen (IHK), zum Sozialwirt/zur Sozialwirtin (IHK),\nteilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-        zum Betriebssozialwirt/zur Betriebssozialwirtin (IHK)\nnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu          sowie zum Betriebswirt/zur Betriebswirtin für Manage-\nanmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu be-        ment im Gesundheitswesen (ÄZK/ZÄK) können bis\nfreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung       zum 31. Juli 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu\nerbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind.           Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmel-\nDer Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene         dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 die\nPrüfungsleistungen einmal zu wiederholen. Werden             Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt wer-\nbestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in        den.\ndiesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung.\n(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-\nfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die\n§8\nWiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durch-\nAusbildereignung                        führen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwen-\n(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-         dung.\nnehmerin kann nach erfolgreichem Abschluss der Prü-\nfung zum „Geprüften Fachwirt im Gesundheits- und                                        § 10\nSozialwesen“ oder zur „Geprüften Fachwirtin im Ge-\nInkrafttreten\nsundheits- und Sozialwesen“ beantragen, eine zusätz-\nliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeits-              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\nBonn, den 21. Juli 2011\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011                                                                                                               1683\nAnlage 1\n(zu § 6 Absatz 2)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen\nGeprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen\nGeprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesund-\nheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen vom 21. Juli 2011 (BGBl. I\nS. 1679) bestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","1684                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 2)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen\nGeprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen\nGeprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesund-\nheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen vom 21. Juli 2011 (BGBl. I\nS. 1679) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte*)                   Note\nI. Schriftliche Prüfung in den Handlungsbereichen                                                                                                                                                           ..........                 ...........\n1. Planen, Steuern und Organisieren betrieblicher Prozesse\n2. Steuern von Qualitätsmanagementprozessen\n3. Gestalten von Schnittstellen und Projekten\n4. Steuern und Überwachen betriebswirtschaftlicher Prozesse und Ressourcen\n5. Führen und Entwickeln von Personal\n6. Planen und Durchführen von Marketingmaßnahmen\nPunkte*)                   Note\nII. Mündliche Prüfung\nPräsentation und Fachgespräch                                                                                                                                                                          ..........                 ...........\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung von der\nPrüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}