{"id":"bgbl1-2011-42-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":42,"date":"2011-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien","law_date":"2011-07-28T00:00:00Z","page":1634,"pdf_page":2,"num_pages":45,"content":["1634           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\nGesetz\nzur Neuregelung des Rechtsrahmens\nfür die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien\nVom 28. Juli 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   § 33d    Wechsel zwischen verschiedenen For-\nsen:                                                                         men\nArtikel 1                                 § 33e    Verhältnis zur Einspeisevergütung\nÄnderung des                                  § 33f    Anteilige Direktvermarktung\nErneuerbare-Energien-Gesetzes                                                 Abschnitt 2\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober                          Prämien für die Direktvermarktung\n2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 6 des             § 33g Marktprämie\nGesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                § 33h Anzulegender Wert bei der Marktprämie\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   § 33i   Flexibilitätsprämie“.\na) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:                h) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6 Technische Vorgaben“.                                  „§ 35 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und\nÜbertragungsnetzbetreibern“.\nb) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:\ni)  Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:\n„Teil 3\n„§ 37 Vermarktung und EEG-Umlage“.\nEinspeisevergütung“.\nj)  Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:\nc) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:\n„§ 39 Verringerung der EEG-Umlage“.\n„§ 17 Verringerung          des    Vergütungsan-\nspruchs“.                                       k) Die Angaben zu Teil 5 Abschnitt 2 werden wie\nfolgt gefasst:\nd) Die Angabe zu § 20 wird durch folgende Anga-\n„Abschnitt 2\nben ersetzt:\n„§ 20    Absenkungen von Vergütungen und Boni                   EEG-Umlage und Stromkennzeichnung\n§ 53 Ausweisung der EEG-Umlage\n§ 20a    Absenkung der Vergütung von Strom aus\nsolarer Strahlungsenergie“.                        § 54    Stromkennzeichnung entsprechend der\nEEG-Umlage“.\ne) Nach der Angabe zu § 27 werden folgende An-\ngaben eingefügt:                                        l)  Die Angabe zu § 64 wird durch folgende Anga-\nben ersetzt:\n„§ 27a Vergärung von Bioabfällen\n„§ 64 Verordnungsermächtigung zu System-\n§ 27b    Vergärung von Gülle                                        dienstleistungen\n§ 27c    Gemeinsame Vorschriften für gasförmige             § 64a Verordnungsermächtigung zur Strom-\nEnergieträger“.                                            erzeugung aus Biomasse\n§ 64b Verordnungsermächtigung zu Nachhal-\nf)  Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:\ntigkeitsanforderungen für Biomasse\n„§ 33 Solare Strahlungsenergie in, an oder auf\nGebäuden“.                                           § 64c Verordnungsermächtigung         zum  Aus-\ngleichsmechanismus\ng) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende An-\ngaben eingefügt:                                            § 64d Verordnungsermächtigung zu Herkunfts-\nnachweisen\n„Teil 3a\n§ 64e Verordnungsermächtigung         zum  Anla-\nDirektvermarktung                                  genregister\nAbschnitt 1                            § 64f   Weitere Verordnungsermächtigungen\nAllgemeine Vorschriften                       § 64g Gemeinsame Vorschriften für die Verord-\nnungsermächtigungen“.\n§ 33a    Grundsatz, Begriff\nm) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe\n§ 33b    Formen der Direktvermarktung                       eingefügt:\n§ 33c    Pflichten bei der Direktvermarktung                „§ 65a Monitoringbericht“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011              1635\nn) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt               c) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a\ngefasst:                                                   und 4b eingefügt:\n„Anlage 1: Gasaufbereitungs-Bonus                          „4a. „Gewerbe“ ein nach Art und Umfang in\nAnlage 2:     Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopp-                     kaufmännischer Weise eingerichteter Ge-\nlung                                               schäftsbetrieb, der unter Beteiligung am\nallgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nach-\nAnlage 3:     Referenzertrag                                     haltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht\nAnlage 4:     Höhe der Marktprämie                               betrieben wird,\nAnlage 5:     Höhe der Flexibilitätsprämie“.               4b. „Gülle“ alle Stoffe, die Gülle sind im Sinne\nder Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Eu-\n2. § 1 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3                      ropäischen Parlaments und des Rates vom\nersetzt:                                                              21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften\n„(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen,                     für nicht für den menschlichen Verzehr be-\nverfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil erneuer-                  stimmte tierische Nebenprodukte und zur\nbarer Energien an der Stromversorgung mindestens                      Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.\nzu erhöhen auf                                                        1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009,\n1. 35 Prozent spätestens bis zum Jahr 2020,                           S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU\n(ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geän-\n2. 50 Prozent spätestens bis zum Jahr 2030,\ndert worden ist,“.\n3. 65 Prozent spätestens bis zum Jahr 2040 und\nd) Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4c.\n4. 80 Prozent spätestens bis zum Jahr 2050\ne) Nummer 5 wird durch folgende Nummern 5\nund diese Strommengen in das Elektrizitätsversor-               und 5a ersetzt:\ngungssystem zu integrieren.\n„5. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetrieb-\n(3) Das Ziel nach Absatz 2 Nummer 1 dient auch                   setzung des Generators der Anlage nach\ndazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesam-                    Herstellung der technischen Betriebsbereit-\nten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020                     schaft der Anlage, unabhängig davon, ob\nauf mindestens 18 Prozent zu erhöhen.“                              der Generator mit erneuerbaren Energien,\n3. § 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                          Grubengas oder sonstigen Energieträgern in\n„2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Vertei-                    Betrieb gesetzt wurde; der Austausch des\nlung und Vergütung dieses Stroms durch die                     Generators oder sonstiger technischer oder\nNetzbetreiber einschließlich des Verhältnisses                 baulicher Teile nach der erstmaligen Inbe-\nzu Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)                        triebnahme führt nicht zu einer Änderung\nsowie einschließlich Prämien für die Integration               des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,\ndieses Stroms in das Elektrizitätsversorgungs-             5a. „KWK-Anlage“ eine KWK-Anlage im Sinne\nsystem,                                                        von § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopp-\n3. den bundesweiten Ausgleich des abgenomme-                        lungsgesetzes,“.\nnen Stroms, für den eine Vergütung oder eine            f) In Nummer 6 werden die Wörter „Leistung einer\nPrämie gezahlt worden ist.“                                Anlage“ durch die Wörter „ „installierte Leistung“\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                    einer Anlage“ ersetzt.\na) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a                  g) In Nummer 9 werden vor den Wörtern „in einer\nbis 2d eingefügt:                                           Entfernung“ die Wörter „auf See“ eingefügt.\n„2a. „Bemessungsleistung“ einer Anlage der               h) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ein-\nQuotient aus der Summe der in dem jewei-               gefügt:\nligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstun-             „9a. „Speichergas“ jedes Gas, das keine erneu-\nden und der Summe der vollen Zeitstunden                     erbare Energie ist, aber zum Zweck der\ndes jeweiligen Kalenderjahres abzüglich                      Zwischenspeicherung von Strom aus er-\nder vollen Stunden vor der erstmaligen Er-                   neuerbaren Energien ausschließlich unter\nzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-                     Einsatz von Strom aus erneuerbaren Ener-\ngien durch die Anlage und nach endgültiger                   gien erzeugt wird,“.\nStilllegung der Anlage,\ni) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\n2b. „Biogas“ Gas, das durch anaerobe Vergä-\n„10. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ Strom\nrung von Biomasse gewonnen wird,\nim Sinne von § 3 Absatz 4 des Kraft-Wär-\n2c. „Biomethan“ Biogas oder sonstige gasför-                      me-Kopplungsgesetzes,“.\nmige Biomasse, das oder die aufbereitet\nund in das Erdgasnetz eingespeist worden            j) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein\nist,                                                   Komma ersetzt.\n2d. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ je-            k) Folgende Nummern 13 und 14 werden angefügt:\nde natürliche oder juristische Person, die             „13. „Unternehmen“ die kleinste rechtlich selb-\nElektrizität an Letztverbraucherinnen oder                   ständige Einheit,\nLetztverbraucher liefert,“.                            14. „Unternehmen des produzierenden Gewer-\nb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Biogas,“ das                       bes“ jedes Unternehmen, das an der zu be-\nWort „Biomethan,“ eingefügt.                                      günstigenden Abnahmestelle dem Berg-","1636                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\nbau, der Gewinnung von Steinen und Erden              zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung\noder dem verarbeitenden Gewerbe in ent-               im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn\nsprechender Anwendung der Abschnitte B                1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in\nund C der Klassifikation der Wirtschafts-                 unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und\nzweige des Statistischen Bundesamtes,\nAusgabe 20081) zuzuordnen ist.“                       2. innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Ka-\nlendermonaten in Betrieb genommen worden\n5. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                sind.\n„(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes                   Entsteht eine Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 für\ndarf unbeschadet des § 8 Absatz 3 und 3a nicht                  eine Anlagenbetreiberin oder einen Anlagenbetrei-\nzu Lasten der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbe-                ber erst durch den Zubau von Anlagen einer ande-\ntreibers oder des Netzbetreibers abgewichen wer-                ren Anlagenbetreiberin oder eines anderen Anla-\nden. Dies gilt nicht für abweichende vertragliche               genbetreibers, kann sie oder er von dieser anderen\nVereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56                  Anlagenbetreiberin oder diesem anderen Anlagen-\nund 66 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes                   betreiber den Ersatz der daraus entstehenden Kos-\nerlassenen Rechtsverordnungen, die                              ten verlangen.\n1. Gegenstand eines Prozessvergleichs im Sinne                     (4) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber\ndes § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozess-              von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas\nordnung sind,                                              müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des\n2. dem Ergebnis eines von den Parteien vor der                  Biogases\nClearingstelle durchgeführten Verfahrens nach              1. ein neu zu errichtendes Gärrestlager am Stand-\n§ 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechen,                     ort der Biogaserzeugung technisch gasdicht ab-\n3. einer für die Parteien von der Clearingstelle ab-                gedeckt ist und die hydraulische Verweilzeit in\ngegebenen Stellungnahme nach § 57 Absatz 3                     dem gasdichten und an eine Gasverwertung an-\nSatz 1 Nummer 2 entsprechen oder                               geschlossenen System mindestens 150 Tage\n4. einer Entscheidung der           Bundesnetzagentur               beträgt und\nnach § 61 entsprechen.“                                    2. zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur\n6. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Leistung“                     Vermeidung einer Freisetzung von Biogas ver-\ndurch die Wörter „installierten Leistung“ ersetzt.                  wendet werden.\n7. § 6 wird wie folgt gefasst:                                     Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 1 gilt nicht,\nwenn zur Erzeugung des Biogases ausschließlich\n„§ 6                                 Gülle im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 4 des Dün-\nTechnische Vorgaben                           gegesetzes eingesetzt wird.\n(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber                 (5) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber\nsowie Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anla-                von Windenergieanlagen müssen sicherstellen,\ngen müssen ihre Anlagen mit einer installierten                 dass am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem\nLeistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen              Netz die Anforderungen der Systemdienstleis-\nEinrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetrei-             tungsverordnung erfüllt werden.\nber jederzeit                                                      (6) Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen Ab-\n1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung fern-              satz 1, 2, 4 oder 5 richten sich bei Anlagen, für de-\ngesteuert reduzieren kann und                              ren Stromerzeugung dem Grunde nach ein An-\n2. die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.                  spruch auf Vergütung nach § 16 besteht, nach\n§ 17 Absatz 1. Bei den übrigen Anlagen entfällt\n(2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber\nder Anspruch der Anlagenbetreiberinnen und Anla-\nvon Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer\ngenbetreiber auf vorrangige Abnahme, Übertragung\nStrahlungsenergie\nund Verteilung nach § 8 für die Dauer des Verstoßes\n1. mit einer installierten Leistung von mehr als                gegen Absatz 1, 2, 4 oder 5; Betreiberinnen und\n30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt müssen              Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in diesem Fall\ndie Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen,               ihren Anspruch auf Zuschlagszahlung nach § 4 Ab-\n2. mit einer installierten Leistung von höchstens               satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder,\n30 Kilowatt müssen                                         soweit ein solcher nicht besteht, ihren Anspruch\nauf vorrangigen Netzzugang nach § 4 Absatz 4\na) die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen\ndes Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.“\noder\n8. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nb) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem\nNetz die maximale Wirkleistungseinspeisung              „Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die\nauf 70 Prozent der installierten Leistung be-           Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirt-\ngrenzen.                                                schaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i des\nEnergiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsver-\n(3) Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom\nordnungen.“\naus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig\nvon den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich            9. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n1\n) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt,\nGustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen          „Die Verpflichtung nach Satz 1 und die Verpflich-\nüber www.destatis.de.                                                 tungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011               1637\nSatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes                 Maßnahme vorlegen. Die Nachweise müssen eine\nsind gleichrangig.“                                      sachkundige dritte Person in die Lage versetzen,\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-             ohne weitere Informationen die Erforderlichkeit der\nfügt:                                                    Maßnahme vollständig nachvollziehen zu können;\nzu diesem Zweck sind im Fall eines Verlangens\n„(3a) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 be-           nach Satz 1 letzter Halbsatz insbesondere die nach\nstehen nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen oder          Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhobenen Daten vor-\nAnlagenbetreiber und Netzbetreiber ausnahms-             zulegen. Die Netzbetreiber können abweichend von\nweise auf Grund vertraglicher Vereinbarungen             Satz 1 Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei-\nvom Abnahmevorrang abweichen und dies                    ber von Anlagen nach § 6 Absatz 2 in Verbindung\ndurch die Ausgleichsmechanismusverordnung                mit Absatz 3 nur einmal jährlich über die Maßnah-\nzugelassen ist.“                                         men nach Absatz 1 unterrichten, solange die Ge-\n10. § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden               samtdauer dieser Maßnahmen 15 Stunden pro An-\nSatz ersetzt:                                                lage im Kalenderjahr nicht überschritten hat; diese\n„Dieser Anspruch besteht auch gegenüber Netzbe-              Unterrichtung muss bis zum 31. Januar des Folge-\ntreibern, an deren Netz die Anlage nicht unmittelbar         jahres erfolgen. § 13 Absatz 5 Satz 3 des Energie-\nangeschlossen ist, sondern auch für vorgelagerte             wirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.“\nNetze mit einer Spannung bis einschließlich 110 Kilo-    12. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nvolt, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme,               „(1) Wird die Einspeisung von Strom aus Anla-\nÜbertragung und Verteilung des Stroms sicherzu-              gen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren\nstellen.“                                                    Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung\n11. § 11 wird wie folgt gefasst:                                 wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 11 Ab-\n„§ 11                               satz 1 reduziert, sind die von der Maßnahme betrof-\nfenen Betreiberinnen und Betreiber abweichend\nEinspeisemanagement\nvon § 13 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes\n(1) Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht          für 95 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüg-\nnach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz               lich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich\nunmittelbar oder mittelbar angeschlossene Anlagen            der ersparten Aufwendungen zu entschädigen.\nund KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung zur               Übersteigen die entgangenen Einnahmen nach\nferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung            Satz 1 in einem Jahr 1 Prozent der Einnahmen die-\nbei Netzüberlastung im Sinne von § 6 Absatz 1                ses Jahres, sind die von der Regelung betroffenen\nNummer 1, Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a               Betreiberinnen und Betreiber ab diesem Zeitpunkt\nausgestattet sind, zu regeln, soweit                         zu 100 Prozent zu entschädigen. Der Netzbetreiber,\n1. andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließ-         in dessen Netz die Ursache für die Regelung nach\nlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass            § 11 liegt, hat die Kosten der Entschädigung zu\nentstünde,                                               tragen. Gegenüber den betroffenen Betreiberinnen\nund Betreibern haftet er gesamtschuldnerisch mit\n2. der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Ener-\ndem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage an-\ngien, Grubengas und Kraft-Wärme-Kopplung\ngeschlossen ist.“\ngewahrt wird, soweit nicht sonstige Anlagen zur\nStromerzeugung am Netz bleiben müssen, um            13. In § 15 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die\ndie Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizi-        Wörter „ , soweit diese Kosten im Hinblick auf § 1\ntätsversorgungssystems zu gewährleisten, und             wirtschaftlich angemessen sind.“ ersetzt.\n3. sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspei-       14. Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:\nsung in der jeweiligen Netzregion abgerufen ha-                                  „Teil 3\nben.                                                                     Einspeisevergütung“.\nBei der Regelung der Anlagen nach Satz 1 sind An-        15. Die §§ 16 bis 18 werden wie folgt gefasst:\nlagen im Sinne des § 6 Absatz 2 erst nachrangig\ngegenüber den übrigen Anlagen zu regeln. Im Übri-                                     „§ 16\ngen müssen die Netzbetreiber sicherstellen, dass                              Vergütungsanspruch\ninsgesamt die größtmögliche Strommenge aus er-                  (1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen\nneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung                 und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die aus-\nabgenommen wird.                                             schließlich erneuerbare Energien oder Grubengas\n(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, Betreiberin-         einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18\nnen und Betreiber von Anlagen nach § 6 Absatz 1              bis 33 vergüten. Dies gilt nur für Strom, der tatsäch-\nspätestens am Vortag, ansonsten unverzüglich                 lich nach § 8 abgenommen oder nach Maßgabe\nüber den zu erwartenden Zeitpunkt, den Umfang                des § 33 Absatz 2 verbraucht worden ist. Auf die\nund die Dauer der Regelung zu unterrichten, sofern           zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Ab-\ndie Durchführung der Maßnahme vorhersehbar ist.              schläge in angemessenem Umfang zu leisten.\n(3) Die Netzbetreiber müssen die von Maßnah-                 (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch\nmen nach Absatz 1 Betroffenen unverzüglich über              dann, wenn der Strom vor der Einspeisung in das\ndie tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Um-             Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem\nfang, die Dauer und die Gründe der Regelung                  Fall bezieht sie sich auf die Strommenge, die aus\nunterrichten und auf Verlangen innerhalb von vier            dem Zwischenspeicher in das Netz eingespeist\nWochen Nachweise über die Erforderlichkeit der               wird. Die Vergütungshöhe bestimmt sich nach der","1638            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\nHöhe der Vergütung, die der Netzbetreiber nach                4. soweit die Errichtung oder der Betrieb der An-\nAbsatz 1 bei einer Einspeisung des Stroms in das                  lage dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher\nNetz ohne Zwischenspeicherung an die Anlagenbe-                   Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Re-\ntreiberin oder den Anlagenbetreiber zahlen müsste.                gelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneu-\nDie Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch bei ei-                erbare-Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen,\nnem gemischten Einsatz von erneuerbaren Ener-                     und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist.\ngien und Speichergasen. Satz 1 gilt nicht bei Strom              (3) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert\naus solarer Strahlungsenergie, wenn für diesen                sich ferner auf den tatsächlichen Monatsmittelwert\nStrom eine Vergütung nach § 33 Absatz 2 in An-                des energieträgerspezifischen Marktwerts nach\nspruch genommen worden ist.                                   Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz\n(3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber,            („MW “), wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagen-\ndie den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 für                  betreiber, die ihren Strom direkt vermarktet haben,\nStrom aus einer Anlage geltend machen, sind ver-              dem Netzbetreiber den Wechsel in die Vergütung\npflichtet, ab diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber              nach § 16 nicht nach Maßgabe des § 33d Absatz 2\nden gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,                in Verbindung mit § 33d Absatz 1 Nummer 3 und\nAbsatz 4 übermittelt haben. Satz 1 gilt bis zum Ab-\n1. für den dem Grunde nach ein Vergütungsan-\nlauf des dritten Kalendermonats, der auf die Been-\nspruch nach Absatz 1 besteht,\ndigung der Direktvermarktung folgt.\n2. der nicht von ihnen selbst oder von Dritten in\nunmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage ver-                                       § 18\nbraucht wird und\nVergütungsberechnung\n3. der durch ein Netz durchgeleitet wird,\n(1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Ab-\nzur Verfügung zu stellen, und sie dürfen den in der           hängigkeit von der Bemessungsleistung oder der\nAnlage erzeugten Strom nicht als Regelenergie ver-            installierten Leistung der Anlage vergütet wird, be-\nmarkten.                                                      stimmt sich\n1. bei den §§ 23 bis 28 jeweils anteilig nach der\n§ 17                                    Bemessungsleistung der Anlage und\nVerringerung des Vergütungsanspruchs                  2. bei dem § 33 jeweils anteilig nach der installier-\n(1) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert                ten Leistung der Anlage\nsich auf Null, solange Anlagenbetreiberinnen und              im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden\nAnlagenbetreiber gegen § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5              Schwellenwert.\nverstoßen.\n(2) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer\n(2) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert            nicht enthalten.“\nsich auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des\n16. § 19 wird wie folgt geändert:\nenergieträgerspezifischen Marktwerts nach Num-\nmer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz („MW “),                a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Leistung“\ndurch die Wörter „Bemessungsleistung oder der\n1. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbe-\ninstallierten Leistung“ ersetzt.\ntreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom\naus solarer Strahlungsenergie den Standort und            b) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „gesetzt“\ndie installierte Leistung der Anlage nicht über-              durch das Wort „genommen“ ersetzt.\nmittelt haben an                                          c) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\na) die Bundesnetzagentur mittels der von ihr be-              „Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Anlagen\nreitgestellten Formularvorgaben oder                      unabhängig von den Eigentumsverhältnissen\nb) einen Dritten, der zum Betrieb eines Anlagen-              und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung\nregisters abweichend von Buchstabe a durch                der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb\neine Rechtsverordnung auf Grund von § 64e                 gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie\nNummer 2 verpflichtet worden ist oder der in              Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan\neiner solchen Verordnung als Adressat der                 erzeugen und das Biogas aus derselben Biogas-\nMeldungen benannt worden ist, nach Maß-                   erzeugungsanlage stammt.“\ngabe dieser Verordnung,                               d) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ener-\n2. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbe-                   gien“ die Wörter „oder Grubengas“ eingefügt.\ntreiber im Fall der Errichtung eines allgemeinen          e) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Leistung“\nAnlagenregisters die Eintragung der Anlage in                 durch das Wort „Bemessungsleistung“ ersetzt.\ndas Anlagenregister nicht nach Maßgabe einer          17. Die §§ 20 und 21 werden durch folgende §§ 20\nRechtsverordnung auf Grund von § 64e bean-                bis 21 ersetzt:\ntragt haben,\n„§ 20\n3. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbe-\ntreiber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen, mindes-                  Absenkungen von Vergütungen und Boni\ntens jedoch für die Dauer des gesamten Kalen-                (1) Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23\ndermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt             bis 31 gelten unbeschadet des § 66 für Strom aus\nist, und soweit sie den Strom dem Netzbetreiber           Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb ge-\nzur Verfügung gestellt haben oder                         nommen werden. Sie gelten ferner für Strom aus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011             1639\nAnlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Be-                5. 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozent-\ntrieb genommen werden, mit der Maßgabe, dass                      punkte.\nsich die Vergütungen und Boni nach Maßgabe der                   (4) Der Prozentsatz nach Absatz 2 verringert sich\nAbsätze 2 und 3 verringern. Die zum jeweiligen In-            ab dem Jahr 2012, sobald die installierte Leistung\nbetriebnahmezeitpunkt errechneten Vergütungen                 der zum 30. September des jeweiligen Vorjahres in-\nund Boni gelten jeweils für die gesamte Vergü-                nerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach\ntungsdauer nach § 21 Absatz 2.                                § 17 Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen\n(2) Die Vergütungen und Boni verringern sich              1. 2 500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozent-\njährlich zum 1. Januar für Strom aus                              punkte,\n1. Wasserkraft (§ 23) ab dem Jahr 2013: um                    2. 2 000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozent-\n1,0 Prozent,                                                 punkte oder\n2. Deponiegas (§§ 24 und 27c Absatz 2) ab dem                 3. 1 500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozent-\nJahr 2013: um 1,5 Prozent,                                   punkte.\n3. Klärgas (§§ 25 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr                  (5) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 ver-\n2013: um 1,5 Prozent,                                    ringern sich ab dem Jahr 2012 gegenüber den je-\n4. Grubengas (§ 26) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Pro-             weils am 1. Januar geltenden Vergütungssätzen zu-\nzent,                                                    sätzlich für Strom aus Anlagen, die nach dem\n30. Juni des jeweiligen Jahres und vor dem 1. Ja-\n5. Biomasse (§ 27 Absatz 1, §§ 27a, 27b und 27c\nnuar des Folgejahres in Betrieb genommen werden,\nAbsatz 2) ab dem Jahr 2013: um 2,0 Prozent,\nwenn die installierte Leistung der nach dem\n6. Geothermie (§ 28) ab dem Jahr 2018: um 5,0 Pro-            30. September des Vorjahres und vor dem 1. Mai\nzent,                                                    des jeweiligen Jahres nach § 17 Absatz 2 Nummer 1\n7. Windenergie                                                registrierten Anlagen mit dem Wert 12 multipliziert\nund durch den Wert 7 geteilt\na) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr\n2018: um 7,0 Prozent und                              1. 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozent,\nb) aus sonstigen Anlagen (§ 29) ab dem Jahr              2. 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozent,\n2013: um 1,5 Prozent.                                 3. 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozent,\n(3) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden            4. 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozent\nnach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2                    oder\nauf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für\n5. 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozent.\ndie Berechnung der Höhe der Vergütungen und\nBoni des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres                  (6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Ein-\nsind die ungerundeten Werte des Vorjahres zu-                 vernehmen mit dem Bundesministerium für Um-\ngrunde zu legen.                                              welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\n§ 20a                                logie im Bundesanzeiger\nAbsenkung der Vergütung                        1. jeweils zum 31. Oktober die nach den Absätzen 3\nvon Strom aus solarer Strahlungsenergie                    und 4 in Verbindung mit Absatz 2 für das Folge-\njahr geltenden Prozentsätze und die daraus re-\n(1) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 ver-                sultierenden Vergütungen, die jeweils ab dem\nringern sich für Strom aus Anlagen, die nach dem                  1. Januar des Folgejahres gelten,\n31. Dezember 2011 in Betrieb genommen werden,\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.                             2. jeweils zum 30. Mai den nach Absatz 5 ermittel-\nten Prozentsatz und die daraus resultierenden\n(2) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 ver-                Vergütungen, die ab dem 1. Juli des jeweiligen\nringern sich vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ab                 Jahres gelten.\ndem Jahr 2012 jährlich zum 1. Januar um 9,0 Pro-\nzent gegenüber den jeweils am 1. Januar des Vor-                 (7) § 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt für die\njahres geltenden Vergütungssätzen.                            Absätze 1 bis 5 entsprechend.\n(3) Der Prozentsatz nach Absatz 2 erhöht sich ab\n§ 21\ndem Jahr 2012, sobald die installierte Leistung der\nzum 30. September des jeweiligen Vorjahres inner-                         Vergütungsbeginn und -dauer\nhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 17                  (1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu\nAbsatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen                       zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom aus-\n1. 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozent-              schließlich aus erneuerbaren Energien oder Gru-\npunkte,                                                  bengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Absatz 1\noder 2 eingespeist hat oder der Strom erstmals\n2. 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozent-              nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 verbraucht wor-\npunkte,                                                  den ist.\n3. 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozent-                 (2) Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer\npunkte,                                                  von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnah-\n4. 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozent-             mejahres zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 ist\npunkte oder                                              der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, soweit sich aus","1640           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\nden nachfolgenden Vorschriften nichts anderes er-           1. durch eine Bescheinigung der zuständigen Was-\ngibt.“                                                          serbehörde oder\n18. Die §§ 23 bis 33 werden durch folgende §§ 23                2. durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin\nbis 33 ersetzt:                                                 oder eines Umweltgutachters mit einer Zulas-\n„§ 23                                  sung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus\nWasserkraft                                Wasserkraft, das der Bestätigung durch die zu-\nständige Wasserbehörde bedarf; äußert sich die\n(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt die Vergü-             Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vor-\ntung                                                            lage des Gutachtens nicht, gilt die Bestätigung\n1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von              als erteilt; diese Bestätigung darf nur versagt\n500 Kilowatt 12,7 Cent pro Kilowattstunde,                  werden, wenn die Behörde erhebliche Zweifel\n2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von              an der Richtigkeit des Gutachtens hat.\n2 Megawatt 8,3 Cent pro Kilowattstunde,                    (5) Der Anspruch auf Vergütung nach Absatz 1\n3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von          besteht ferner nur, wenn die Anlage\n5 Megawatt 6,3 Cent pro Kilowattstunde,                 1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz\n4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von              oder teilweise bereits bestehenden oder vorran-\n10 Megawatt 5,5 Cent pro Kilowattstunde,                    gig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von\n5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von              Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden\n20 Megawatt 5,3 Cent pro Kilowattstunde,                    Staustufe oder Wehranlage oder\n6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von          2. ohne durchgehende Querverbauung\n50 Megawatt 4,2 Cent pro Kilowattstunde und\nerrichtet worden ist.\n7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als\n50 Megawatt 3,4 Cent pro Kilowattstunde.                   (6) Der Anspruch auf Vergütung nach Absatz 1\nbesteht bei Speicherkraftwerken nur, wenn sie an\n(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Ab-\neinem bestehenden Speicher oder einem bestehen-\nsatz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen, die\nden Speicherkraftwerk errichtet worden sind.\nvor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wur-\nden, wenn nach dem 31. Dezember 2011\n§ 24\n1. die installierte Leistung oder das Leistungsver-\nmögen der Anlage erhöht wurde oder                                            Deponiegas\n2. die Anlage mit einer technischen Einrichtung zur            Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung\nferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleis-\ntung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erstmals                1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\nnachgerüstet wurde.                                         500 Kilowatt 8,60 Cent pro Kilowattstunde und\nDer Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 be-              2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\nsteht ab dem Abschluss der Maßnahme für die                     5 Megawatt 5,89 Cent pro Kilowattstunde.\nDauer von 20 Jahren zuzüglich des restlich verblei-\nbenden Teils des Jahres, in dem die Maßnahme                                         § 25\nnach Satz 1 abgeschlossen worden ist.\nKlärgas\n(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen\nnach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von             Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung\nmehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht der An-           1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\nspruch auf Vergütung nach Absatz 1 nur für den                  500 Kilowatt 6,79 Cent pro Kilowattstunde und\nStrom, der der Leistungserhöhung nach Absatz 2\nSatz 1 Nummer 1 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage            2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\nvor dem 1. Januar 2012 eine installierte Leistung               5 Megawatt 5,89 Cent pro Kilowattstunde.\nbis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für\nden Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht,                                    § 26\nder Vergütungsanspruch nach der bislang gelten-\nden Regelung.                                                                     Grubengas\n(4) Der Anspruch auf Vergütung nach den Absät-              (1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergü-\nzen 1 und 2 besteht für Anlagen an oberirdischen            tung\nGewässern nur, wenn die Wasserkraftnutzung den              1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\nAnforderungen nach den §§ 33 bis 35 und 6 Ab-                   1 Megawatt 6,84 Cent pro Kilowattstunde,\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushalts-\ngesetzes entspricht. Als Nachweis der Erfüllung der         2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\nVoraussetzungen des Satzes 1 gilt für Anlagen                   5 Megawatt 4,93 Cent pro Kilowattstunde und\nnach Absatz 1 und, soweit im Rahmen der Maßnah-\n3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als\nmen nach Absatz 2 eine Neuzulassung der Wasser-\n5 Megawatt 3,98 Cent pro Kilowattstunde.\nkraftnutzung erfolgt ist, für Anlagen nach Absatz 2\ndie Zulassung der Wasserkraftnutzung. Im Übrigen               (2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn\nkann die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1          das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder\nwie folgt nachgewiesen werden:                              stillgelegten Bergbaus stammt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011             1641\n§ 27                                    a) 25 Prozent bis zum Ende des ersten auf die\nBiomasse                                       erstmalige Erzeugung von Strom in der An-\nlage folgenden Kalenderjahres und danach\n(1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der Bio-\nmasseverordnung beträgt die Vergütung                             b) 60 Prozent\n1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von                des in dem jeweiligen Kalenderjahr in der Anlage\n150 Kilowatt 14,3 Cent pro Kilowattstunde,                    erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung\n2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von                nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz\n500 Kilowatt 12,3 Cent pro Kilowattstunde,                    erzeugt wird; hierbei wird im Fall der Stromer-\nzeugung aus Biogas die Wärme in Höhe von\n3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\n25 Prozentpunkten des in Kraft-Wärme-Kopp-\n5 Megawatt 11,0 Cent pro Kilowattstunde und\nlung erzeugten Stroms zur Beheizung des Fer-\n4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von                menters angerechnet, oder\n20 Megawatt 6,0 Cent pro Kilowattstunde.\n2. der Strom in Anlagen erzeugt wird, die Biogas\nPflanzenölmethylester gilt in dem Umfang, der zur                 einsetzen, und zur Erzeugung des Biogases in\nAnfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist,                   dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich\nals Biomasse.                                                     ein Anteil von Gülle von mindestens 60 Masse-\n(2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich,                   prozent eingesetzt wird.\n1. soweit der Strom entsprechend dem jeweiligen                  (5) Der Vergütungsanspruch nach den Absät-\nEinsatzstoff-Energieertrag aus Einsatzstoffen             zen 1 und 2 besteht ferner in der dort genannten\nder Anlage 2 zur Biomasseverordnung erzeugt               Höhe nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der\nwird (Einsatzstoffvergütungsklasse I),                    Anlagenbetreiber durch eine Kopie eines Einsatz-\na) bis einschließlich einer Bemessungsleistung            stoff-Tagebuchs mit Angaben und Belegen über\nvon 500 Kilowatt um 6,0 Cent pro Kilowatt-             Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der einge-\nstunde,                                                setzten Stoffe den Nachweis führt, welche Bio-\nb) bis einschließlich einer Bemessungsleistung            masse eingesetzt wird und dass keine anderen\nvon 750 Kilowatt um 5,0 Cent pro Kilowatt-             Stoffe eingesetzt werden, und für Strom\nstunde und                                             1. aus Anlagen, die Biogas einsetzen, nur, wenn\nc) bis einschließlich einer Bemessungsleistung                der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte An-\nvon 5 Megawatt um 4,0 Cent pro Kilowatt-                   teil von Mais (Ganzpflanze) und Getreidekorn\nstunde oder                                                einschließlich Corn-Cob-Mix und Körnermais\nsowie Lieschkolbenschrot in jedem Kalenderjahr\nd) im Fall von Strom aus Rinde oder aus Wald-\ninsgesamt höchstens 60 Masseprozent beträgt,\nrestholz abweichend von den Buchstaben b\nund c bis einschließlich einer Bemessungs-             2. aus Anlagen, die Biomethan nach § 27c Absatz 1\nleistung von 5 Megawatt um 2,5 Cent pro                    einsetzen, abweichend von Absatz 4 nur, soweit\nKilowattstunde,                                            der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maß-\n2. soweit der Strom entsprechend dem jeweiligen                   gabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt\nEinsatzstoff-Energieertrag aus Einsatzstoffen                 wird,\nder Anlage 3 zur Biomasseverordnung erzeugt               3. aus Anlagen, die flüssige Biomasse einsetzen,\nwird (Einsatzstoffvergütungsklasse II),                       nur für den Stromanteil aus flüssiger Biomasse,\na) bis einschließlich einer Bemessungsleistung                die zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung not-\nvon 5 Megawatt um 8,0 Cent pro Kilowatt-                   wendig ist; flüssige Biomasse ist Biomasse, die\nstunde oder                                                zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder\nFeuerraum flüssig ist.\nb) im Fall von Strom aus Gülle im Sinne der\nNummern 3, 9, 11 bis 15 der Anlage 3 zur                  (6) Bei erstmaliger Inanspruchnahme des Vergü-\nBiomasseverordnung abweichend von Buch-                tungsanspruchs nach § 16 und danach jährlich bis\nstabe a                                                zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das voran-\naa) bis einschließlich einer Bemessungsleis-           gegangene Kalenderjahr sind nachzuweisen\ntung von 500 Kilowatt um 8,0 Cent pro             1. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2\nKilowattstunde und                                    jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr\nbb) bis einschließlich einer Bemessungsleis-               durch Gutachten einer Umweltgutachterin oder\ntung von 5 Megawatt um 6,0 Cent pro                   eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für\nKilowattstunde.                                       den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuer-\n(3) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen                baren Energien,\nund nach dem 31. Dezember 2013 in Betrieb ge-                 2. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 4\nnommen werden, gelten die Absätze 1 und 2 nur,                    Nummer 1 nach Maßgabe der Nummer 2 der An-\nwenn die installierte Leistung der Anlage 750 Kilo-               lage 2 zu diesem Gesetz,\nwatt nicht übersteigt.\n3. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 4\n(4) Der Vergütungsanspruch nach den Absät-                     Nummer 2 durch Gutachten einer Umweltgut-\nzen 1 und 2 besteht in der dort genannten Höhe                    achterin oder eines Umweltgutachters mit einer\nnur, wenn und solange                                             Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeu-\n1. mindestens                                                     gung aus erneuerbaren Energien,","1642           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\n4. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 5               Stoffe eingesetzt werden, durch eine Kopie ei-\nNummer 1 und der Stromanteil aus flüssiger Bio-              nes Einsatzstoff-Tagebuchs nach § 27 Absatz 5,\nmasse nach Absatz 5 Nummer 3 jeweils für das             2. § 27 Absatz 5 Nummer 2 und 3 einschließlich der\nvorangegangene Kalenderjahr durch Vorlage                    Nachweisregelungen nach Absatz 6 Nummer 4\neiner Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs,                    und 5,\n5. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 5           3. § 27 Absatz 7 Satz 1 hinsichtlich der Rechtsfol-\nNummer 2 nach Maßgabe der Nummer 2 der An-                   gen bei nicht nachgewiesener Einhaltung der\nlage 2 zu diesem Gesetz.                                     Vergütungsvoraussetzungen des § 27a und\n(7) Der Vergütungsanspruch nach den Absät-                4. § 27 Absatz 8.\nzen 1 und 2 verringert sich in dem jeweiligen Kalen-\nderjahr insgesamt auf den tatsächlichen Monats-                                       § 27b\nmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt\nder Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig, wenn                                   Vergärung von Gülle\ndie Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 nicht                   (1) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen,\nnachweislich eingehalten werden. Abweichend von              das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im\nSatz 1 verringert sich der Vergütungsanspruch nach           Sinne der Biomasseverordnung gewonnen worden\nAbsatz 1 nach dem Ende des fünften auf die erst-             ist, beträgt die Vergütung 25,0 Cent pro Kilowatt-\nmalige Geltendmachung des Vergütungsanspruchs                stunde, wenn\nnach § 16 folgenden Kalenderjahres auf 80 Prozent            1. die Stromerzeugung am Standort der Biogas-\nder Vergütung für jedes folgende Kalenderjahr, für               erzeugungsanlage erfolgt,\ndas die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht\nnachgewiesen werden, sofern alle übrigen erforder-           2. die installierte Leistung am Standort der Biogas-\nlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden.                      erzeugungsanlage insgesamt höchstens 75 Kilo-\nwatt beträgt und\n(8) Soweit nach Absatz 5 oder 6 der Nachweis\ndes Vergütungsanspruchs durch eine Kopie eines               3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen\nEinsatzstoff-Tagebuchs zu führen ist, sind die für               Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von\nden Nachweis nicht erforderlichen personenbezo-                  Gülle im Sinne der Nummern 9 und 11 bis 15\ngenen Angaben im Einsatzstoff-Tagebuch von der                   der Anlage 3 zur Biomasseverordnung von min-\nAnlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber zu                  destens 80 Masseprozent eingesetzt wird.\nschwärzen.                                                      (2) Die Vergütung nach Absatz 1 kann nicht mit\neiner Vergütung nach § 27 kombiniert werden.\n§ 27a                                   (3) Im Rahmen des § 27b gelten entsprechend\nVergärung von Bioabfällen                      1. die Pflicht zur Nachweisführung, welche Bio-\n(1) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen,              masse eingesetzt wird und dass keine anderen\ndas durch anaerobe Vergärung von Biomasse                        Stoffe eingesetzt werden, durch eine Kopie ei-\nim Sinne der Biomasseverordnung mit einem An-                    nes Einsatzstoff-Tagebuchs nach § 27 Absatz 5,\nteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinne             2. § 27 Absatz 5 Nummer 3 einschließlich der\nder Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01                    Nachweisregelung nach Absatz 6 Nummer 4,\nund 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der\nBioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr           3. § 27 Absatz 7 Satz 1 hinsichtlich der Rechtsfol-\nvon durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent                  gen bei nicht nachgewiesener Einhaltung der\ngewonnen worden ist, beträgt die Vergütung                       Vergütungsvoraussetzungen des § 27b und\n1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von           4. § 27 Absatz 8.\n500 Kilowatt 16,0 Cent pro Kilowattstunde und\n§ 27c\n2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\n20 Megawatt 14,0 Cent pro Kilowattstunde.                               Gemeinsame Vorschriften\nfür gasförmige Energieträger\n(2) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. De-\nzember 2013 in Betrieb genommen werden, gilt Ab-                (1) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas gilt\nsatz 1 nur, wenn die installierte Leistung der Anlage        jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Bio-\n750 Kilowatt nicht übersteigt.                               methan oder Speichergas,\n(3) Der Vergütungsanspruch nach Absatz 1 be-              1. soweit die Menge des entnommenen Gases im\nsteht nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben                  Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres\nVergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Ein-              der Menge von Deponiegas, Klärgas, Gruben-\nrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände                  gas, Biomethan oder Speichergas entspricht,\nverbunden sind und die nachgerotteten Gärrück-                   die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses\nstände stofflich verwertet werden.                               Gesetzes in das Erdgasnetz eingespeist worden\nist, und\n(4) Die Vergütung nach Absatz 1 kann unbe-\nschadet des § 27c Absatz 2 nicht mit einer Vergü-            2. wenn für den gesamten Transport und Vertrieb\ntung nach § 27 kombiniert werden.                                des Gases von seiner Herstellung oder Gewin-\nnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und\n(5) Im Rahmen des § 27a gelten entsprechend                   seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner\n1. die Pflicht zur Nachweisführung, welche Bio-                  Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanz-\nmasse eingesetzt wird und dass keine anderen                 systeme verwendet worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011               1643\n(2) Die Vergütung nach den §§ 24, 25, 27 Ab-                  stimmungen des Erneuerbare-Energien-Geset-\nsatz 1 und § 27a Absatz 1 erhöht sich für Strom                  zes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen\naus Anlagen, die aus einem Erdgasnetz entnom-                    Fassung besteht,\nmenes Gas einsetzen, das nach Absatz 1 als                   3. die installierte Leistung der Repowering-Anlage\nDeponiegas, Klärgas oder Biomethan gilt, und das                 mindestens das Zweifache der ersetzten Anla-\nvor der Einspeisung in das Erdgasnetz aufbereitet                gen beträgt und\nwurde, nach Maßgabe der Anlage 1 (Gasaufberei-\ntungs-Bonus).                                                4. die Anzahl der Repowering-Anlagen die Anzahl\nder ersetzten Anlagen nicht übersteigt.\n(3) Für Strom aus Anlagen, die aus einem Erd-\nIm Übrigen gilt § 29 entsprechend.\ngasnetz entnommenes Gas einsetzen, das nach\nAbsatz 1 als Biomethan gilt, und die nach dem                   (2) Eine Anlage wird ersetzt, wenn sie höchstens\n31. Dezember 2013 in Betrieb genommen werden,                ein Jahr vor und spätestens ein halbes Jahr nach\ngilt Absatz 2 nur, wenn die installierte Leistung der        der Inbetriebnahme der Repowering-Anlage voll-\nAnlage 750 Kilowatt nicht übersteigt.                        ständig abgebaut und vor Inbetriebnahme der Re-\npowering-Anlage außer Betrieb genommen wurde.\n§ 28                                 Der Vergütungsanspruch für die ersetzten Anlagen\nentfällt endgültig.\nGeothermie\n(1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergü-                                     § 31\ntung 25,0 Cent pro Kilowattstunde.                                            Windenergie Offshore\n(2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich für              (1) Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die\nStrom, der auch durch Nutzung petrothermaler                 Vergütung 3,5 Cent pro Kilowattstunde (Grundver-\nTechniken erzeugt wird, um 5,0 Cent pro Kilowatt-            gütung).\nstunde.\n(2) In den ersten zwölf Jahren ab der Inbetrieb-\nnahme der Offshore-Anlage beträgt die Vergütung\n§ 29\n15,0 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung).\nWindenergie                              Der Zeitraum der Anfangsvergütung nach Satz 1\n(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt              verlängert sich für jede über zwölf Seemeilen\ndie Vergütung 4,87 Cent pro Kilowattstunde                   hinausgehende volle Seemeile, die die Anlage von\n(Grundvergütung).                                            der Küstenlinie nach § 3 Nummer 9 Satz 2 entfernt\nist, um 0,5 Monate und für jeden über eine Wasser-\n(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergü-            tiefe von 20 Metern hinausgehenden vollen Meter\ntung in den ersten fünf Jahren ab der Inbetrieb-             Wassertiefe um 1,7 Monate.\nnahme der Anlage 8,93 Cent pro Kilowattstunde\n(3) Wenn die Offshore-Anlage vor dem 1. Januar\n(Anfangsvergütung). Diese Frist verlängert sich um\n2018 in Betrieb genommen worden ist und die An-\nzwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrags,\nlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber dies vor\num den der Ertrag der Anlage 150 Prozent des Re-\nInbetriebnahme der Anlage von dem Netzbetreiber\nferenzertrags unterschreitet. Referenzertrag ist der\nverlangt, erhält sie oder er in den ersten acht Jahren\nerrechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maß-\nab der Inbetriebnahme eine erhöhte Anfangsvergü-\ngabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz. Die Anfangs-\ntung von 19,0 Cent pro Kilowattstunde. In diesem\nvergütung erhöht sich für Strom aus Windenergie-\nFall entfällt der Anspruch nach Absatz 2 Satz 1,\nanlagen, die vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb\nwährend der Anspruch auf die Zahlung nach Ab-\ngenommen worden sind, um 0,48 Cent pro Kilo-\nsatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzu-\nwattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), wenn\nwenden ist, dass die verlängerte Anfangsvergütung\nsie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anfor-\n15,0 Cent pro Kilowattstunde beträgt.\nderungen nach § 6 Absatz 5 nachweislich erfüllen.\n(4) Ist die Einspeisung aus einer Offshore-Anlage\n(3) Anlagen mit einer installierten Leistung bis\nlänger als sieben aufeinanderfolgende Tage nicht\neinschließlich 50 Kilowatt gelten im Sinne des Ab-\nmöglich, weil die Leitung nach § 17 Absatz 2a\nsatzes 2 als Anlagen mit einem Ertrag von 60 Pro-\nSatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht recht-\nzent ihres Referenzertrags.\nzeitig fertiggestellt oder gestört ist und der Netz-\nbetreiber dies nicht zu vertreten hat, verlängert sich\n§ 30                                 die Vergütung nach den Absätzen 2 und 3, begin-\nWindenergie Repowering                         nend mit dem achten Tag der Störung, um den Zeit-\nraum der Störung.\n(1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in ih-\nrem Landkreis oder einem an diesen angrenzenden                 (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Strom aus\nLandkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen               Offshore-Anlagen, deren Errichtung nach dem\nendgültig ersetzen (Repowering-Anlagen), erhöht              31. Dezember 2004 in einem Gebiet der deutschen\nsich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilo-              ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Küsten-\nwattstunde, wenn                                             meeres genehmigt worden ist, das nach § 57 in\nVerbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnatur-\n1. die ersetzten Anlagen vor dem 1. Januar 2002 in           schutzgesetzes oder nach Landesrecht zu einem\nBetrieb genommen worden sind,                            geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt\n2. für die ersetzten Anlagen dem Grunde nach ein             worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung\nVergütungsanspruch nach den Vergütungsbe-                auch für solche Gebiete, die das Bundesministe-","1644             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-                    punkt des Beschlusses über die Aufstellung\nheit der Europäischen Kommission als Gebiete                       oder Änderung des Bebauungsplans nicht\nvon gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Euro-                    a) als Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des\npäische Vogelschutzgebiete benannt hat.                               Bundesnaturschutzgesetzes oder\n§ 32                                     b) als Nationalpark im Sinne des § 24 des Bun-\ndesnaturschutzgesetzes\nSolare Strahlungsenergie\nrechtsverbindlich festgesetzt worden sind.\n(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von\nStrom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die                   (3) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus sola-\nVergütung 21,11 Cent pro Kilowattstunde abzüglich              rer Strahlungsenergie, die Anlagen zur Erzeugung\nder Verringerung nach § 20a, wenn die Anlage                   von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Grund\neines technischen Defekts, einer Beschädigung\n1. an oder auf einer baulichen Anlage angebracht               oder eines Diebstahls am selben Standort ersetzen,\nist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der              gelten abweichend von § 3 Nummer 5 als zu dem\nErzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-                Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu dem die ersetz-\nenergie errichtet worden ist,                              ten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Der\n2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein          Vergütungsanspruch für die nach Satz 1 ersetzten\nVerfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetz-                  Anlagen entfällt endgültig.\nbuches durchgeführt worden ist, oder\n3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungs-                                            § 33\nplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches                                  Solare Strahlungs-\nerrichtet worden ist und                                             energie in, an oder auf Gebäuden\na) der Bebauungsplan vor dem 1. September                     (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von\n2003 aufgestellt und später nicht mit dem              Strom aus solarer Strahlungsenergie, die aus-\nZweck geändert worden ist, eine Anlage zur             schließlich in, an oder auf einem Gebäude oder ei-\nErzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-            ner Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die\nenergie zu errichten,                                  Vergütung\nb) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010                1. bis einschließlich einer installierten Leistung von\nfür die Fläche, auf der die Anlage errichtet               30 Kilowatt 28,74 Cent pro Kilowattstunde,\nworden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet\n2. bis einschließlich einer installierten Leistung von\nim Sinne der §§ 8 und 9 der Baunutzungsver-\n100 Kilowatt 27,33 Cent pro Kilowattstunde,\nordnung ausgewiesen hat, auch wenn die\nFestsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumin-             3. bis einschließlich einer installierten Leistung von\ndest auch mit dem Zweck geändert worden                    1 Megawatt 25,86 Cent pro Kilowattstunde und\nist, eine Anlage zur Erzeugung von Strom               4. ab einer installierten Leistung von mehr als\naus solarer Strahlungsenergie zu errichten,                1 Megawatt 21,56 Cent pro Kilowattstunde,\noder\njeweils abzüglich der Verringerung nach § 20a. § 32\nc) der Bebauungsplan nach dem 1. September                 Absatz 3 gilt entsprechend.\n2003 zumindest auch mit dem Zweck der Er-\nrichtung einer Anlage zur Erzeugung von                   (2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit ei-\nStrom aus solarer Strahlungsenergie aufge-             ner installierten Leistung bis einschließlich 500 Ki-\nstellt worden ist und sich die Anlage auf              lowatt besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit\nFlächen befindet, die längs von Autobahnen             die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder\noder Schienenwegen liegen, und sie in einer            Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe\nEntfernung bis zu 110 Metern, gemessen                 zur Anlage selbst verbrauchen, dies nachweisen\nvom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,             und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet\nerrichtet worden ist.                                  wird. Für diesen Strom verringert sich die Vergü-\ntung nach Absatz 1\n(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergü-\ntung 22,07 Cent pro Kilowattstunde abzüglich der               1. um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil\nVerringerung nach § 20a, wenn die Anlage im Be-                    dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben\nreich eines beschlossenen Bebauungsplans im                        Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge\nSinne des § 30 des Baugesetzbuches errichtet                       nicht übersteigt, und\nworden ist, der nach dem 1. September 2003                     2. um 12,00 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil\nzumindest auch mit dem Zweck der Errichtung ei-                    dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben\nner Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer                     Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge\nStrahlungsenergie aufgestellt worden ist, und sich                 übersteigt.\ndie Anlage                                                     Verringert sich die Vergütung nach Satz 2 auf einen\n1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Be-             Wert kleiner Null, entfällt der Vergütungsanspruch\nschlusses über die Aufstellung oder Änderung               nach Satz 1. Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich\ndes Bebauungsplans bereits versiegelt waren,               einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Num-\noder                                                       mer 2a nur für Strom aus Anlagen, die vor dem\n2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, ver-           1. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden.\nkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer              (3) Gebäude sind selbständig benutzbare, über-\nNutzung befindet und diese Flächen zum Zeit-               deckte bauliche Anlagen, die von Menschen betre-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011               1645\nten werden können und vorrangig dazu bestimmt                  3. die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in vier-\nsind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder                         telstündlicher Auflösung gemessen und bilan-\nSachen zu dienen.“                                                 ziert wird und\n19. Nach § 33 wird folgender Teil 3a eingefügt:                    4. der direkt vermarktete Strom in einem Bilanz-\n„Teil 3a                                oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem aus-\nschließlich Strom bilanziert wird, der in dersel-\nDirektvermarktung                             ben Form des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt\nvermarktet wird.\nAbschnitt 1\n(3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber\nAllgemeine Vorschriften                      von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Bio-\nmasse dürfen abweichend von Absatz 2 Nummer 1\n§ 33a                              Buchstabe a Strom auch dann direkt vermarkten,\nGrundsatz, Begriff                        wenn der Vergütungsanspruch nach § 16 nur des-\nhalb nicht besteht, weil die Voraussetzungen nach\n(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber             § 27 Absatz 3 und 4, § 27a Absatz 2 oder § 27c\nkönnen Strom aus Anlagen, die ausschließlich er-               Absatz 3 nicht erfüllt sind.\nneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen,\nnach Maßgabe der §§ 33b bis 33f an Dritte veräu-                  (4) Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die\nßern (Direktvermarktung).                                      Absätze 1 und 2 richten sich nach § 33g Absatz 3\nund § 39 Absatz 2.\n(2) Veräußerungen von Strom an Dritte gelten\nabweichend von Absatz 1 nicht als Direktvermark-                                       § 33d\ntung, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbe-\ntreiber Strom aus erneuerbaren Energien oder Gru-                    Wechsel zwischen verschiedenen Formen\nbengas an Dritte veräußern, die den Strom in un-                  (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber\nmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrau-                dürfen zwischen der Vergütung nach § 16 und der\nchen, und der Strom nicht durch ein Netz durchge-              Direktvermarktung oder zwischen verschiedenen\nleitet wird.                                                   Formen der Direktvermarktung nur zum ersten Ka-\nlendertag eines Monats wechseln; dies gilt für\n§ 33b                              1. den Wechsel von der Vergütung nach § 16 in die\nFormen der Direktvermarktung                         Direktvermarktung nach § 33a,\nEine Direktvermarktung nach § 33a kann in den              2. den Wechsel zwischen verschiedenen Formen\nfolgenden Formen erfolgen:                                         der Direktvermarktung nach § 33b und\n1. als Direktvermarktung zum Zweck der Inan-                   3. den Wechsel von der Direktvermarktung nach\nspruchnahme der Marktprämie nach § 33g oder                   § 33a in die Vergütung nach § 16.\n2. als Direktvermarktung zum Zweck der Verringe-                  (2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber\nrung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsver-           müssen einen Wechsel nach Absatz 1 dem Netzbe-\nsorgungsunternehmen nach § 39 oder                        treiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen\nKalendermonats mitteilen. In den Fällen des Absat-\n3. als sonstige Direktvermarktung.                             zes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 sind auch mitzu-\nteilen:\n§ 33c\n1. die Form der Direktvermarktung im Sinne des\nPflichten bei der Direktvermarktung                      § 33b, in die gewechselt wird, und\n(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber             2. der Bilanzkreis im Sinne des § 3 Nummer 10a\ndürfen Strom, der mit Strom aus mindestens einer                   des Energiewirtschaftsgesetzes, dem der direkt\nanderen Anlage über eine gemeinsame Messein-                       vermarktete Strom zugeordnet werden soll.\nrichtung abgerechnet wird, nur direkt vermarkten,\n(3) Die Netzbetreiber müssen unverzüglich, spä-\nwenn der gesamte über diese Messeinrichtung ab-\ntestens jedoch ab dem 1. Januar 2013, für den\ngerechnete Strom an Dritte direkt vermarktet wird.\nWechsel von Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2\n(2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber             bundesweit einheitliche, massengeschäftstaugliche\ndürfen Strom in den Formen des § 33b Nummer 1                  Verfahren einschließlich Verfahren für die vollstän-\noder 2 ferner nur direkt vermarkten, wenn                      dig automatisierte elektronische Übermittlung und\n1. für den direkt vermarkteten Strom                           Nutzung der Meldungsdaten zur Verfügung stellen,\ndie den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes\na) unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde                genügen. Für den elektronischen Datenaustausch\nnach ein Vergütungsanspruch nach § 16 be-              nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes\nsteht, der nicht nach § 17 verringert ist,             ist ein einheitliches Datenformat vorzusehen. Die\nb) kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Ab-             Verbände der Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nsatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverord-              sowie der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbe-\nnung in Anspruch genommen wird,                        treiber sind an der Entwicklung der Verfahren und\n2. der direkt vermarktete Strom in einer Anlage er-            Formate für den Datenaustausch angemessen zu\nzeugt wird, die mit technischen Einrichtungen im          beteiligen.\nSinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ausge-                 (4) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber\nstattet ist,                                              müssen dem Netzbetreiber Mitteilungen nach Ab-","1646           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\nsatz 2 in dem Verfahren und Format nach Absatz 3             Grubengas, den sie nach § 33b Nummer 1 direkt\nübermitteln, sobald diese zur Verfügung gestellt             vermarkten, von dem Netzbetreiber eine Marktprä-\nworden sind.                                                 mie verlangen. Dies gilt nur für Strom, der tatsäch-\n(5) Die Rechtsfolgen von Verstößen von Anla-              lich eingespeist und von einem Dritten abgenom-\ngenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern gegen                men worden ist; die Größe dieser Strommenge\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 oder 4 richten             muss dem Netzbetreiber für jeden Monat bis zum\nsich nach § 33g Absatz 3 und § 39 Absatz 2. Für die          zehnten Werktag des jeweiligen Folgemonats über-\nDauer der dort jeweils genannten Rechtsfolgen sind           mittelt werden.\nauch die jeweils anderen Ansprüche ausgeschlos-                 (2) Die Höhe der Marktprämie wird kalendermo-\nsen.                                                         natlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwir-\nkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat\n§ 33e                               tatsächlich festgestellten oder berechneten Werte\nVerhältnis zur Einspeisevergütung                  auf Grund des anzulegenden Werts nach § 33h\nund nach Maßgabe der Anlage 4 zu diesem Gesetz.\nSolange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbe-              Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche\ntreiber Strom aus ihrer Anlage direkt vermarkten,            Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.\nentfallen der Vergütungsanspruch nach § 16 Ab-\nsatz 1 und 2 sowie die Pflicht nach § 16 Absatz 3               (3) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, wenn\nfür den gesamten in der Anlage erzeugten Strom.              Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber\nDieser Zeitraum wird auf die Vergütungsdauer nach            1. gegen § 33c Absatz 1 oder 2 verstoßen,\n§ 21 Absatz 2 angerechnet.\n2. dem Netzbetreiber den Wechsel in die Form der\nDirektvermarktung nach § 33b Nummer 1 nicht\n§ 33f\nnach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbin-\nAnteilige Direktvermarktung                        dung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und Ab-\n(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber                satz 4 übermittelt haben oder\ndürfen den in ihrer Anlage erzeugten Strom anteilig          3. gegen § 33f Absatz 1 verstoßen.\nauf die Vergütung nach § 16 und die Direktvermark-\nSatz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermo-\ntung nach § 33a oder auf verschiedene Formen der\nnats, der auf die Beendigung des in Nummer 1, 2\nDirektvermarktung nach § 33b verteilen, wenn sie\noder 3 benannten Verstoßes folgt.\n1. dem Netzbetreiber die Prozentsätze, die sie der\nVergütung nach § 16 und den verschiedenen                   (4) § 22 gilt entsprechend.\nFormen der Direktvermarktung nach § 33b zu-\nordnen, in einer Mitteilung nach § 33d Absatz 2                                    § 33h\nübermittelt haben und                                           Anzulegender Wert bei der Marktprämie\n2. die Prozentsätze nach Nummer 1 nachweislich                  Die Marktprämie wird berechnet anhand der\njederzeit eingehalten haben.                             Höhe der Vergütung nach § 16, die für den direkt\n(2) Der Vergütungsanspruch nach § 16 Absatz 1             vermarkteten Strom bei der konkreten Anlage im\nund 2 sowie die Pflicht nach § 16 Absatz 3 entfallen         Fall einer Vergütung nach den §§ 23 bis 33, auch\nbei einer Direktvermarktung nach Absatz 1 abwei-             unter Berücksichtigung der §§ 17 bis 21, tatsäch-\nchend von § 33e Satz 1 nur in Höhe des Prozent-              lich in Anspruch genommen werden könnte (anzu-\nsatzes des direkt vermarkteten Stroms, und die An-           legender Wert). Bei der Berechnung des anzulegen-\nlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können              den Werts sind § 27 Absatz 3 und 4, § 27a Absatz 2\nfür den verbleibenden Anteil die Vergütung nach              und § 27c Absatz 3 nicht anzuwenden.\n§ 16 beanspruchen.\n§ 33i\n(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 verringert sich\nder Vergütungsanspruch nach § 16 für den in der                                  Flexibilitätsprämie\nAnlage erzeugten Strom, der nicht direkt vermarktet             (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber\nwird, auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des             von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas\nenergieträgerspezifischen Marktwerts nach Num-               können ergänzend zur Marktprämie von dem Netz-\nmer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz (MW). Satz 1           betreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätz-\ngilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der          licher installierter Leistung für eine bedarfsorien-\nauf die Beendigung des Verstoßes gegen Absatz 1              tierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlan-\nfolgt. Im Übrigen richten sich die Rechtsfolgen von          gen,\nVerstößen gegen Absatz 1 nach § 33g Absatz 3 und\n§ 39 Absatz 2.                                               1. wenn der gesamte in der Anlage erzeugte Strom\nnach § 33b Nummer 1 oder 3 direkt vermarktet\nAbschnitt 2                               wird und für diesen Strom unbeschadet des\n§ 33e Satz 1 dem Grunde nach ein Vergütungs-\nPrämien für die Direktvermarktung                      anspruch nach § 16 besteht, der nicht nach § 17\nverringert ist,\n§ 33g\n2. wenn die Bemessungsleistung der Anlage im\nMarktprämie                                Sinne der Nummer 1 der Anlage 5 zu diesem\n(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber                Gesetz mindestens das 0,2fache der installierten\nkönnen für Strom aus erneuerbaren Energien oder                  Leistung der Anlage beträgt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011              1647\n3. sobald sie den Standort und die installierte Leis-            (4) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem\ntung sowie die Inanspruchnahme der Flexibili-             Netzbetreiber eine höhere als in den §§ 16 bis 18\ntätsprämie gemeldet haben an                              vorgesehene Vergütung oder eine höhere als in den\na) die Bundesnetzagentur mittels der von ihr              §§ 33g und 33i vorgesehene Prämie, ist er zur\nbereitgestellten Formularvorgaben oder                 Rückforderung des Mehrbetrages verpflichtet. Der\nRückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des\nb) einen Dritten, der zum Betrieb eines allgemei-         31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung fol-\nnen Anlagenregisters abweichend von Buch-              genden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 er-\nstabe a durch eine Rechtsverordnung auf                lischt insoweit. Die Sätze 1 und 2 gelten im Verhält-\nGrund von § 64e Nummer 2 verpflichtet wor-             nis von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagen-\nden ist oder der in einer solchen Verordnung           betreiberin oder Anlagenbetreiber entsprechend, es\nals Adressat der Meldungen benannt worden              sei denn, die Zahlungspflicht ergibt sich aus einer\nist, nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung              vertraglichen Vereinbarung. § 22 Absatz 1 ist auf\nund                                                    Ansprüche nach Satz 3 nicht anzuwenden.\n4. sobald eine Umweltgutachterin oder ein Um-\nweltgutachter mit einer Zulassung für den Be-                                      § 36\nreich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren\nEnergien bescheinigt hat, dass die Anlage für                              Ausgleich zwischen\nden zum Anspruch auf die Flexibilitätsprämie er-                     den Übertragungsnetzbetreibern\nforderlichen bedarfsorientierten Betrieb tech-\n(1) Die    Übertragungsnetzbetreiber    sind  ver-\nnisch geeignet ist.\npflichtet,\n(2) Die Höhe der Flexibilitätsprämie wird kalen-\nderjährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt für             1. den unterschiedlichen Umfang und den zeitli-\ndie jeweils zusätzlich bereitgestellte installierte               chen Verlauf der nach § 16 vergüteten Strom-\nLeistung nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem                      mengen zu speichern,\nGesetz. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind                 2. die Zahlungen von Vergütungen nach § 16 ein-\nmonatliche Abschläge in angemessenem Umfang                       schließlich der Vergütung nach § 33 Absatz 2 zu\nzu leisten.                                                       speichern,\n(3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber\nmüssen dem Netzbetreiber die erstmalige Inan-                 3. die Zahlungen von Prämien nach den §§ 33g\nspruchnahme der Flexibilitätsprämie vorab mittei-                 und 33i zu speichern,\nlen.                                                          4. die Strommengen nach Nummer 1 unverzüglich\n(4) Die Flexibilitätsprämie ist für die Dauer von              untereinander vorläufig auszugleichen,\nzehn Jahren zu zahlen. Beginn der Frist ist der erste\n5. monatliche Abschläge in angemessenem Um-\nTag des zweiten auf die Meldung nach Absatz 3\nfang auf die Zahlungen nach den Nummern 2\nfolgenden Kalendermonats.\nund 3 zu entrichten sowie\n(5) § 22 gilt entsprechend.“\n6. die Strommengen nach Nummer 1 und die Zah-\n20. Die §§ 35 bis 39 werden wie folgt gefasst:                        lungen nach den Nummern 2 und 3 nach Maß-\n„§ 35                                    gabe von Absatz 2 abzurechnen.\nAusgleich zwischen                          Bei der Speicherung und Abrechnung der Zahlun-\nNetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern               gen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 sind die Sal-\n(1) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind            dierungen auf Grund des § 35 Absatz 3 zugrunde\nzur Vergütung der von Netzbetreibern nach § 16                zu legen.\nvergüteten Strommenge entsprechend den §§ 16\n(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis\nbis 33 verpflichtet.\nzum 31. Juli eines jeden Jahres die Strommenge,\n(1a) Vorgelagerte       Übertragungsnetzbetreiber          die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8\nsind ferner zur Vergütung der Prämien verpflichtet,           oder § 34 abgenommen und nach § 16 oder § 35\ndie Netzbetreiber nach den §§ 33g und 33i gezahlt             vergütet oder nach den §§ 33g und 33i prämiert\nhaben.                                                        sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben,\n(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, vermiedene            und den Anteil dieser Menge an der gesamten\nNetzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltver-               Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunterneh-\nordnung, die nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1               men im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetz-\nder Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagen-              betreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an\nbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gewährt wer-              Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelie-\nden und nach § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetz-               fert haben.\nentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die                  (3) Übertragungsnetzbetreiber, die größere Men-\nvorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszu-                gen abzunehmen hatten, als es diesem durch-\nzahlen. § 8 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.              schnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die an-\n(3) Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 2                deren Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch\nsind zu saldieren. Auf die Zahlungen sind monatli-            auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 16 bis 33,\nche Abschläge in angemessenem Umfang zu ent-                  bis auch diese Netzbetreiber eine Strommenge ab-\nrichten.                                                      nehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.","1648           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\n§ 37                               diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrech-\nVermarktung und EEG-Umlage                       nung zu berücksichtigen.\n(1) Die     Übertragungsnetzbetreiber     müssen                                    § 39\nselbst oder gemeinsam den nach den §§ 16 und 35\nAbsatz 1 vergüteten Strom diskriminierungsfrei,                           Verringerung der EEG-Umlage\ntransparent und unter Beachtung der Vorgaben                    (1) Die EEG-Umlage verringert sich für Elektrizi-\nder Ausgleichsmechanismusverordnung vermark-                 tätsversorgungsunternehmen in einem Kalenderjahr\nten.                                                         um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, höchstens jedoch\n(2) Die Übertragungsnetzbetreiber können von              in Höhe der EEG-Umlage, wenn\nElektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom               1. der Strom, den sie an ihre gesamten Letztver-\nan Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher lie-               braucherinnen und Letztverbraucher liefern, in\nfern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitäts-             diesem Kalenderjahr sowie zugleich jeweils in\nversorgungsunternehmen an ihre Letztverbrauche-                  mindestens acht Monaten dieses Kalenderjahres\nrinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die                folgende Anforderungen erfüllt:\nKosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug                a) mindestens 50 Prozent des Stroms ist Strom\nder erzielten Einnahmen und nach Maßgabe                            im Sinne der §§ 23 bis 33 und\nder Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen\n(EEG-Umlage). Der Anteil ist so zu bestimmen, dass               b) mindestens 20 Prozent des Stroms ist Strom\njedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede                  im Sinne der §§ 29 bis 33;\nvon ihm an eine Letztverbraucherin oder einen                    bei der Berechnung der Anteile nach Halbsatz 1\nLetztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom                 darf Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 nur bis zu\ndieselben Kosten trägt. Auf die Zahlung der EEG-                 der Höhe des aggregierten Bedarfs der gesam-\nUmlage sind monatliche Abschläge in angemesse-                   ten belieferten Letztverbraucherinnen und Letzt-\nnem Umfang zu entrichten.                                        verbraucher, bezogen auf jedes 15-Minuten-In-\ntervall, berücksichtigt werden,\n(3) Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher\nstehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich,           2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem\nwenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem                  regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-\nElektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird,              ber die Inanspruchnahme der Verringerung der\nsofern dieser                                                    EEG-Umlage bis zum 30. September des jeweils\nvorangegangenen Kalenderjahres übermittelt\n1. von einer dritten Person geliefert wird oder\nhaben; hierbei ist auch die Strommenge anzuge-\n2. durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn,               ben, die die Elektrizitätsversorgungsunterneh-\na) der Strom wird zur Speicherung in einem                   men voraussichtlich in dem Kalenderjahr an ihre\nelektrischen, chemischen, mechanischen                    gesamten Letztverbraucherinnen und Letztver-\noder physikalischen Speicher aus dem Netz                 braucher liefern werden; diese Menge ist auf\nentnommen und zeitlich verzögert wieder in                Grund der Stromlieferungen der ersten Hälfte\ndasselbe Netz eingespeist oder                            des vorangegangenen Kalenderjahres abzu-\nschätzen,\nb) die Letztverbraucherin oder der Letztverbrau-\ncher betreibt die Stromerzeugungsanlage als           3. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem\nEigenerzeuger und verbraucht den erzeugten                regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-\nStrom selbst im räumlichen Zusammenhang                   ber das Vorliegen der Voraussetzungen nach\nzu der Stromerzeugungsanlage.                             Nummer 1 nach Maßgabe des § 50 nachweisen\nund\n§ 38                               4. gelieferter Strom im Sinne der Nummer 1 Buch-\nNachträgliche Korrekturen                         stabe a und b gegenüber Letztverbraucherinnen\nund Letztverbrauchern im Rahmen der Strom-\nErgeben sich durch                                            kennzeichnung nach § 42 des Energiewirt-\n1. Rückforderungen auf Grund von § 35 Absatz 4,                  schaftsgesetzes nur dann als erneuerbare Ener-\ngien ausgewiesen wird, wenn die Eigenschaft\n2. eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im\ndes Stroms als erneuerbare Energie nicht ge-\nHauptsacheverfahren,\ntrennt von dem Strom, bezogen auf jedes 15-Mi-\n3. ein zwischen den Parteien durchgeführtes Ver-                 nuten-Intervall, verwendet worden ist.\nfahren vor der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3\n(2) Für die Berechnung der Strommengen nach\nSatz 1 Nummer 1,\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b darf nur\n4. eine für die Parteien abgegebene Stellungnahme            Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas\nder Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1             angerechnet werden, wenn die jeweiligen Anlagen-\nNummer 2,                                                betreiberinnen und Anlagenbetreiber\n5. Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach                 1. den Strom nach § 33b Nummer 2 direkt ver-\n§ 61 Absatz 1a oder                                          markten,\n6. einen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Ab-        2. nicht gegen § 33c Absatz 1 oder 2 verstoßen,\nrechnung nach § 36 Absatz 1 ergangen ist,                3. dem Netzbetreiber den Wechsel in die Form der\nÄnderungen der abzurechnenden Strommenge                         Direktvermarktung nach § 33b Nummer 2 nach\noder Vergütungs- oder Prämienzahlungen, sind                     Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011               1649\nAbsatz 1 Nummer 1 oder 2 und Absatz 4 über-              das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzu-\nmittelt haben und                                        weisen. Für die Bescheinigungen nach Satz 1 gel-\n4. nicht gegen § 33f Absatz 1 verstoßen.                      ten § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320\nAbsatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches ent-\nSoweit Strom nicht nach Satz 1 angerechnet wer-               sprechend. Die Voraussetzung nach Absatz 1 Num-\nden darf, gilt dies bei der jeweiligen Strommenge             mer 2 ist durch die Bescheinigung der Zertifizie-\nfür den gesamten Kalendermonat, in dem die                    rungsstelle nachzuweisen.\nVoraussetzungen nach Satz 1 ganz oder teilweise\nnicht erfüllt sind.“                                              (2a) Unternehmen, die nach dem 30. Juni des\nVorjahres neu gegründet wurden, können abwei-\n21. Die §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst:                      chend von Absatz 1 Daten über ein Rumpfge-\n„§ 40                               schäftsjahr übermitteln. Absatz 2 gilt entsprechend.\nNeu gegründete Unternehmen sind nur solche, die\nGrundsatz\nunter Schaffung von im Wesentlichen neuem Be-\nDas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-              triebsvermögen ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen;\ntrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle             sie dürfen nicht durch Umwandlung entstanden\ndie EEG-Umlage, die von Elektrizitätsversorgungs-             sein. Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeit-\nunternehmen an Letztverbraucher, die strominten-              punkt, an dem erstmals Strom zu Produktions- oder\nsive Unternehmen des produzierenden Gewerbes                  Fahrbetriebszwecken abgenommen wird.\nmit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen\n(3) Für Unternehmen, deren Strombezug im\nsind, weitergegeben wird, entsprechend der §§ 41\nSinne von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a\nund 42. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkos-\nten dieser Unternehmen zu senken und so ihre in-              1. mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat, wird\nternationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit                  die EEG-Umlage hinsichtlich des an der betref-\nzu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Geset-                 fenden Abnahmestelle im Begrenzungszeitraum\nzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit                  selbst verbrauchten Stroms\nden Interessen der Gesamtheit der Stromverbrau-                    a) für den Stromanteil bis einschließlich 1 Giga-\ncherinnen und Stromverbraucher vereinbar ist.                         wattstunde nicht begrenzt,\nb) für den Stromanteil über 1 bis einschließlich\n§ 41                                       10 Gigawattstunden auf 10 Prozent der nach\nUnternehmen des produzierenden Gewerbes                          § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage be-\n(1) Bei einem Unternehmen des produzierenden                      grenzt,\nGewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es                     c) für den Stromanteil über 10 bis einschließlich\nnachweist, dass und inwieweit                                         100 Gigawattstunden auf 1 Prozent der nach\n1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr                           § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage be-\ngrenzt und\na) der von einem Elektrizitätsversorgungsunter-\nnehmen bezogene und selbst verbrauchte                     d) für den Stromanteil über 100 Gigawattstun-\nStrom an einer Abnahmestelle mindestens                       den auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt\n1 Gigawattstunde betragen hat,                                oder\n2. mindestens 100 Gigawattstunden und deren\nb) das Verhältnis der von dem Unternehmen zu\nVerhältnis der Stromkosten zur Bruttowert-\ntragenden Stromkosten zur Bruttowertschöp-\nschöpfung mehr als 20 Prozent betragen hat,\nfung des Unternehmens nach der Definition\nwird die nach § 37 Absatz 2 ermittelte EEG-Um-\ndes Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4,\nlage auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt.\nReihe 4.3, Wiesbaden 20072), mindestens\n14 Prozent betragen hat,                              Die Nachweise sind in entsprechender Anwendung\ndes Absatzes 2 zu führen.\nc) die EEG-Umlage anteilig an das Unterneh-\nmen weitergereicht wurde und                              (4) Eine Abnahmestelle ist die Summe aller\nräumlich und physikalisch zusammenhängenden\n2. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energie-\nelektrischen Einrichtungen eines Unternehmens,\nverbrauch und die Potenziale zur Verminderung\ndie sich auf einem in sich abgeschlossenen Be-\ndes Energieverbrauchs erhoben und bewertet\ntriebsgelände befinden und über eine oder mehrere\nworden sind; dies gilt nicht für Unternehmen\nEntnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers\nmit einem Stromverbrauch von unter 10 Giga-\nverbunden sind.\nwattstunden.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige\n(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Ab-\nTeile des Unternehmens entsprechend. Ein selb-\nsatz 1 Nummer 1 ist durch die Stromlieferungsver-\nständiger Unternehmensteil liegt nur vor, wenn es\nträge und die Stromrechnungen für das letzte abge-\nsich um einen eigenen Standort oder einen vom\nschlossene Geschäftsjahr sowie die Bescheinigung\nübrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten\neiner Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers,\nTeilbetrieb mit den wesentlichen Funktionen eines\neiner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer verei-\nUnternehmens handelt und der Unternehmensteil\ndigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buch-\njederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen\nprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für\nseine Geschäfte führen könnte. Für den selbständi-\n2\ngen Unternehmensteil sind eine eigene Bilanz und\n) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt,\nGustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen    eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in ent-\nüber www.destatis.de.                                           sprechender Anwendung der für alle Kaufleute","1650                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\ngeltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches                        § 33d Absatz 2 (jeweils gesondert für die ver-\naufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Ver-                     schiedenen Formen der Direktvermarktung\nlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender                       nach § 33b) und die von ihnen erhaltenen An-\nAnwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetz-                       gaben nach § 46 sowie die sonstigen für den\nbuches zu prüfen.“                                                    bundesweiten Ausgleich erforderlichen Anga-\n22. § 42 wird wie folgt gefasst:                                          ben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind,\nzusammengefasst zu übermitteln und“.\n„§ 42\n27. In § 48 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2\nSchienenbahnen\nund 3 ersetzt:\n(1) Eine Begrenzung der EEG-Umlage für Schie-\n„(2) Übertragungsnetzbetreiber sind ferner ver-\nnenbahnen ist nur für die Strommenge möglich, die\npflichtet, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen,\nüber 10 Prozent des im Begrenzungszeitraum an\nfür die sie regelverantwortlich sind, bis zum 31. Juli\nder betreffenden Abnahmestelle bezogenen oder\neines Jahres die Endabrechnung für die EEG-Um-\nselbst verbrauchten Stroms hinausgeht. Die be-\nlage des jeweiligen Vorjahres vorzulegen. § 47 Ab-\ngrenzte EEG-Umlage beträgt 0,05 Cent pro Kilo-\nsatz 2 gilt entsprechend.\nwattstunde.\n(2) Bei Schienenbahnen erfolgt die Begrenzung                   (3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind weiterhin\nder EEG-Umlage, sofern diese nachweisen, dass                    verpflichtet,\nund inwieweit                                                    1. die Daten für die Berechnung der Marktprämie\n1. die bezogene Strommenge unmittelbar für den                       nach Maßgabe der Nummer 3 der Anlage 4 zu\nFahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht                   diesem Gesetz in nicht personenbezogener\nwird und mindestens 10 Gigawattstunden be-                      Form zu veröffentlichen,\nträgt und                                                   2. die Daten für den Ausgleichsmechanismus nach\n2. die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen                        Maßgabe des § 7 der Ausgleichsmechanismus-\nweitergereicht wurde.                                           verordnung zu veröffentlichen und der Bundes-\n(3) Abnahmestelle im Sinne des Absatzes 1 ist                    netzagentur zu übermitteln.“\ndie Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbe-              28. § 50 wird wie folgt gefasst:\ntrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens.\n„§ 50\n§ 41 Absatz 2 und 2a gilt entsprechend.“\n23. § 43 wird wie folgt geändert:                                                           Testierung\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „(Ausschluss-                   Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunter-\nfrist)“ durch die Wörter „(materielle Ausschluss-           nehmen können verlangen, dass die Endabrech-\nfrist)“ ersetzt.                                            nungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 48\nund 49 bei Vorlage durch eine Wirtschaftsprüferin,\nb) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2              einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungs-\nund Abs. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Num-                 gesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen\nmer 1 Buchstabe b und Absatz 3“ ersetzt.                    vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsge-\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „aus § 37“ durch die              sellschaft geprüft werden. Bei der Prüfung sind die\nWörter „auf Zahlung der EEG-Umlage“ ersetzt.                höchstrichterliche Rechtsprechung sowie Entschei-\n24. § 45 Satz 3 wird gestrichen.                                     dungen der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1\nNummer 2, die über den Einzelfall hinausgehende\n25. § 46 wird wie folgt geändert:                                    Bedeutung haben, und Entscheidungen nach § 57\na) In Nummer 1 wird das Wort „Leistung“ durch die                Absatz 4 zu berücksichtigen. Für die Prüfung nach\nWörter „installierte Leistung“ ersetzt.                     Satz 1 gelten § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1,\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                              § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbu-\nches entsprechend.“\n„2. bei Biomasseanlagen nach den §§ 27\nbis 27b die Art und Menge der Einsatzstoffe       29. § 51 wird wie folgt geändert:\nnach § 27 Absatz 1 und 2, den §§ 27a                  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2 Nr. 2“\nund 27b sowie Angaben zu Wärmenutzun-                     durch die Angabe „§ 48 Absatz 2“ ersetzt und\ngen und eingesetzten Technologien nach                    werden nach der Angabe „§ 49“ die Wörter „und,\n§ 27 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Num-                  soweit sie die EEG-Umlage nach Maßgabe des\nmer 2 und § 27a Absatz 3 oder zu dem An-                  § 53 Absatz 1 abrechnen, der jeweils in Ansatz\nteil eingesetzter Gülle nach § 27 Absatz 4                zu bringenden Strombezugskosten pro Kilowatt-\nNummer 2 und § 27b Absatz 1 Nummer 3                      stunde“ gestrichen.\nin der für die Nachweisführung nach den\n§§ 27 und 27a vorgeschriebenen Weise zu               b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nübermitteln und“.                                     c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Wörter „den\n26. § 47 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                       Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“\nersetzt und in Satz 2 die Wörter „Berichterstat-\n„1. ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber\ntung nach § 65“ durch die Wörter „Berichterstat-\ndie tatsächlich geleisteten Vergütungszahlun-\ntungen nach den §§ 65 und 65a“ ersetzt.\ngen nach § 16, die Prämien nach den §§ 33g\nund 33i, die von den Anlagenbetreiberinnen und         30. In § 52 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\nAnlagenbetreibern erhaltenen Meldungen nach                gefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011              1651\n„(1a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind ver-             tragungsnetzbetreiber erhaltenen Einnahmen aus\npflichtet, die nach § 35 Absatz 1 vergüteten und             der EEG-Umlage für die von den Elektrizitätsversor-\nnach § 37 Absatz 1 vermarkteten Strommengen                  gungsunternehmen im vergangenen Kalenderjahr\nnach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverord-                gelieferten Strommengen an Letztverbraucherinnen\nnung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht            und Letztverbraucher. Die Übertragungsnetzbetrei-\npersonenbezogener Form zu veröffentlichen.“                  ber veröffentlichen auf einer gemeinsamen Internet-\n31. Die Überschrift von Teil 5 Abschnitt 2 wird wie folgt        plattform in einheitlichem Format bis zum 30. Sep-\ngefasst:                                                     tember 2011 und in den folgenden Jahren bis zum\n31. Juli den EEG-Quotienten in nicht personenbe-\n„Abschnitt 2                           zogener Form für das jeweils vorangegangene Ka-\nEEG-Umlage und Stromkennzeichnung“.                   lenderjahr.\n32. § 53 wird wie folgt gefasst:                                    (4) Die Anteile der nach § 42 Absatz 1 Nummer 1\n„§ 53                               und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu-\ngebenden Energieträger sind mit Ausnahme des\nAusweisung der EEG-Umlage                       Anteils für Strom aus „Erneuerbare Energien, geför-\n(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen      sind         dert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ ent-\nberechtigt, die EEG-Umlage gegenüber Letztver-               sprechend anteilig für die jeweilige Letztverbrau-\nbraucherinnen und Letztverbrauchern auszuwei-                cherin oder den jeweiligen Letztverbraucher um\nsen, soweit für diesen Strom keine Begrenzung                den nach Absatz 1 auszuweisenden Prozentsatz\nder EEG-Umlage nach § 40 erfolgt ist.                        zu reduzieren.\n(2) Bei der Anzeige der EEG-Umlage ist deutlich              (5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen       sind\nsichtbar und in gut lesbarer Schrift anzugeben, wie          verpflichtet, gegenüber Letztverbraucherinnen und\nviele Kilowattstunden Strom aus erneuerbaren                 Letztverbrauchern, deren Pflicht zur Zahlung der\nEnergien und aus Grubengas für die Berechnung                EEG-Umlage nach den §§ 40 bis 43 begrenzt ist,\nder EEG-Umlage zugrunde gelegt wurden. Die Be-               zusätzlich zu dem Gesamtenergieträgermix einen\nrechnung der EEG-Umlage ist so zu begründen,                 gesonderten nach den Sätzen 3 und 4 zu berech-\ndass sie ohne weitere Informationen nachvollzieh-            nenden „Energieträgermix für nach dem Erneuer-\nbar ist.“                                                    bare-Energien-Gesetz privilegierte Unternehmen“\n33. § 54 wird wie folgt gefasst:                                 auszuweisen. In diesem Energieträgermix sind die\nAnteile nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energie-\n„§ 54\nwirtschaftsgesetzes auszuweisen. Der Anteil in Pro-\nStromkennzeichnung                          zent für „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem\nentsprechend der EEG-Umlage                      Erneuerbare-Energien-Gesetz“ berechnet sich ab-\n(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen      sind         weichend von Absatz 2, indem die EEG-Umlage,\nverpflichtet, gegenüber Letztverbraucherinnen und            die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen tat-\nLetztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeich-              sächlich für die in einem Jahr an die jeweilige Letzt-\nnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes                verbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher\nden nach Absatz 2 berechneten Wert als Anteil in             gelieferte Strommenge gezahlt hat,\nProzent für „Erneuerbare Energien, gefördert nach            1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipli-\ndem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ auszuweisen.                    ziert,\n(2) Der nach Absatz 1 gegenüber ihren Letztver-           2. danach durch die gesamte an die jeweilige\nbraucherinnen und Letztverbrauchern auszuwei-                    Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztver-\nsende Anteil berechnet sich in Prozent, indem die                braucher gelieferte Strommenge dividiert und\nEEG-Umlage, die das Elektrizitätsversorgungsun-\nternehmen tatsächlich für die an ihre Letztverbrau-          3. anschließend mit Hundert multipliziert\ncherinnen und Letztverbraucher gelieferte Strom-             wird. Die Anteile der anderen nach § 42 Absatz 1\nmenge in einem Jahr gezahlt hat,                             Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuge-\n1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipli-            benden Energieträger sind entsprechend anteilig für\nziert,                                                   die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen\n2. danach durch die gesamte in diesem Jahr an                Letztverbraucher um den nach Satz 3 berechneten\nihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher          Prozentsatz zu reduzieren.“\ngelieferte Strommenge dividiert und                  34. § 55 wird wie folgt geändert:\n3. anschließend mit Hundert multipliziert                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwird. Der nach Absatz 1 auszuweisende Anteil ist                    „(1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbe-\nunmittelbarer Bestandteil der gelieferten Strom-                 treiberinnen und Anlagenbetreibern Herkunfts-\nmenge und kann nicht getrennt ausgewiesen oder                   nachweise für Strom aus erneuerbaren Energien\nweiter vermarktet werden.                                        aus. Satz 1 gilt nicht für Strom, der nach § 33b\n(3) Der EEG-Quotient ist das Verhältnis der                   Nummer 1 direkt vermarktet oder für den eine\nSumme der Strommenge, für die in dem vergange-                   Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen\nnen Kalenderjahr eine Vergütung nach § 16 in An-                 wird. Die zuständige Behörde überträgt und ent-\nspruch genommen wurde, und der Strommenge,                       wertet Herkunftsnachweise. Ausstellung, Über-\ndie in der Form des § 33b Nummer 1 direkt ver-                   tragung und Entwertung erfolgen elektronisch\nmarktet wurde, zu den gesamten durch die Über-                   und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach","1652             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\n§ 64d; sie müssen vor Missbrauch geschützt                    (4) Unbeschadet des § 62 Absatz 1 Nummer 1\nsein.“                                                    gilt bei Verstößen gegen die Absätze 1 bis 3 Fol-\ngendes:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die zuständige Behörde erkennt auf An-            1. Der Anspruch auf die Vergütung nach § 16 ver-\ntrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach                    ringert sich im Fall einer Abnahme des Stroms\n§ 64d Herkunftsnachweise für Strom aus erneu-                  durch die Netzbetreiber auf den tatsächlichen\nerbaren Energien aus dem Ausland an. Das gilt                  Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen\nnur für Herkunftsnachweise, die mindestens die                 Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu\nVorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der                    diesem Gesetz („MW“); in sonstigen Fällen ent-\nRichtlinie 2009/28/EG des Europäischen Par-                    fällt der Anspruch,\nlaments und des Rates vom 23. April 2009                  2. der Anspruch auf die Marktprämie nach § 33g\nzur Förderung der Nutzung von Energie aus                      entfällt,\nerneuerbaren Quellen und zur Änderung und\nanschließenden Aufhebung der Richtlinien                  3. der Strom darf nicht für die Berechnung der\n2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom                      Strommengen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1\n5.6.2009, S. 16) erfüllen. Strom, für den ein Her-             Buchstabe a und b angerechnet werden,\nkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden               jeweils für den Zeitraum der Dauer des Verstoßes\nist, gilt als Strom, der nach § 33b Nummer 3              zuzüglich der darauffolgenden sechs Kalendermo-\ndirekt vermarktet wird.“                                  nate.“\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                      36. § 57 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Herkunftsnachweise sind keine Finanzin-                                     „§ 57\nstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kre-\nditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2b des                                    Clearingstelle\nWertpapierhandelsgesetzes.“                                   (1) Zu diesem Gesetz wird eine Clearingstelle\n35. § 56 wird wie folgt gefasst:                                  durch eine juristische Person des Privatrechts be-\ntrieben, die von dem Bundesministerium für Um-\n„§ 56                                welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hierzu be-\nDoppelvermarktungsverbot                       auftragt worden ist.\n(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus                    (2) Aufgabe der Clearingstelle ist die Klärung von\nGrubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes                  Fragen und Streitigkeiten zur Anwendung der §§ 3\nDeponie- oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse                  bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie der hierzu auf\ndürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig über-             Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nlassen werden oder entgegen § 34 an eine dritte               nungen (Anwendungsfragen) nach Maßgabe der\nPerson veräußert werden. Strom aus erneuerbaren               Absätze 3 und 4. Bei der Wahrnehmung dieser Auf-\nEnergien oder aus Grubengas darf insbesondere                 gaben müssen die Regelungen zum Schutz perso-\nnicht in mehreren Formen nach § 33b oder mehr-                nenbezogener Daten sowie Entscheidungen der\nfach in derselben Form nach § 33b veräußert wer-              Bundesnetzagentur nach § 61 beachtet werden.\nden. Die Vermarktung als Regelenergie gilt im Rah-            Ferner sollen die Empfehlungen der Kommission\nmen der Direktvermarktung nicht als mehrfacher                98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die\nVerkauf oder anderweitige Überlassung von Strom.              Grundsätze für Einrichtungen, die für die außerge-\nrichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitig-\n(2) Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetrei-\nkeiten zuständig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998,\nber, die eine Vergütung nach § 16 für Strom aus\nS. 31), und 2001/310/EG vom 4. April 2001 über\nerneuerbaren Energien oder aus Grubengas in An-\ndie Grundsätze für an der einvernehmlichen Beile-\nspruch nehmen oder diesen Strom in den Formen\ngung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte\nnach § 33b Nummer 1 direkt vermarkten, dürfen\naußergerichtliche Einrichtungen (ABl. L 109 vom\nHerkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die\n19.4.2001, S. 56) berücksichtigt werden. Soweit\ndie Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom\ndie Clearingstelle Anwendungsfragen geklärt hat\nnicht weitergeben. Gibt eine Anlagenbetreiberin\nund diese Klärung nicht im Widerspruch zu Ent-\noder ein Anlagenbetreiber einen Herkunftsnachweis\nscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 61\noder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des\nsteht, richten sich die Rechtsfolgen nach § 4 Ab-\nStroms belegt, für Strom aus erneuerbaren Ener-\nsatz 2, § 38 Nummer 3 und 4 sowie § 50 Satz 2; im\ngien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen\nÜbrigen richten sich die Rechtsfolgen der Entschei-\nStrom weder eine Vergütung nach § 16 noch eine\ndungen der Clearingstelle nach den vertraglichen\nMarktprämie nach § 33g in Anspruch genommen\nVereinbarungen zwischen Anlagenbetreiberinnen\nwerden.\nund Anlagenbetreibern sowie Netzbetreibern.\n(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Pro-\n(3) Zur Klärung von Anwendungsfragen zwi-\njektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-\nschen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei-\nGesetz für die Emissionsminderungen der Anlage\nbern sowie Netzbetreibern (Parteien) kann die Clea-\nEmissionsreduktionseinheiten erzeugt werden kön-\nringstelle\nnen, darf für den Strom aus der betreffenden An-\nlage weder eine Vergütung nach § 16 noch eine                 1. Verfahren zur Klärung der Anwendungsfragen\nPrämie nach § 33g oder § 33i in Anspruch genom-                    zwischen den Parteien auf ihren gemeinsamen\nmen werden.                                                        Antrag durchführen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011              1653\n2. Stellungnahmen für die Parteien zu Anwen-                    1. Netzbetreiber nur Anlagen nach § 11 regeln,\ndungsfragen auf ihren gemeinsamen Antrag ab-                    zu deren Regelung sie berechtigt sind,\ngeben oder                                                  2. die Übertragungsnetzbetreiber den nach den\n3. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei de-                 §§ 16 und 35 vergüteten Strom entsprechend\nnen diese Anwendungsfragen rechtshängig sind,                   der Vorschriften des § 37 Absatz 1 in Verbin-\nauf deren Ersuchen abgeben.                                     dung mit der Ausgleichsmechanismusverord-\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 findet                    nung vermarkten, die EEG-Umlage ordnungs-\n§ 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Ge-                       gemäß ermitteln, festlegen, veröffentlichen\nsetzbuchs entsprechende Anwendung. Verfahren                        und den Elektrizitätsversorgungsunterneh-\nnach Satz 1 Nummer 1 können ferner im Einverneh-                    men berechnen und dass insbesondere den\nmen der Parteien auch als schiedsrichterliche Ver-                  Übertragungsnetzbetreibern nur die Ver-\nfahren im Sinne des Zehnten Buchs der Zivilpro-                     gütungen nach den §§ 16 bis 33 sowie die\nzessordnung durchgeführt werden. Das Recht der                      Prämien nach den §§ 33g und 33i berechnet\nParteien, die ordentlichen Gerichte anzurufen,                      werden und hierbei die Saldierungen nach\nbleibt unberührt.                                                   § 35 Absatz 3 berücksichtigt worden sind so-\nwie dass sich die EEG-Umlage nur für Elek-\n(4) Zur Klärung von Anwendungsfragen über den                    trizitätsversorgungsunternehmen verringert,\nEinzelfall hinaus kann die Clearingstelle Verfahren                 die die Voraussetzungen nach § 39 erfüllen,\ndurchführen, sofern dies mindestens eine Anlagen-\nbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber, ein Netzbe-              3. die Daten nach § 51 übermittelt sowie nach\ntreiber oder ein betroffener Verband beantragt und                  § 52 veröffentlicht werden,\nein öffentliches Interesse an der Klärung dieser An-            4. Dritten die EEG-Umlage nur nach Maßgabe\nwendungsfragen besteht. Betroffene Verbände sind                    des § 53 angezeigt wird und die Kennzeich-\nzu beteiligen.                                                      nung des nach diesem Gesetz geförderten\n(5) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den                        Stroms nur nach Maßgabe des § 54 erfolgt.“\nAbsätzen 2 bis 4 erfolgt nach Maßgabe der Verfah-            b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a\nrensordnung, die sich die Clearingstelle selbst gibt;           und 1b eingefügt:\nErlass und Änderungen der Verfahrensordnung be-                    „(1a) Für die Wahrnehmung der Aufgaben\ndürfen der vorherigen Zustimmung des Bundes-                    nach Absatz 1 Nummer 2 können bei begründe-\nministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-               tem Verdacht auch bei Anlagenbetreiberinnen\nsicherheit. Die Wahrnehmung der Aufgaben steht                  und Anlagenbetreibern Kontrollen durchgeführt\njeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustim-              werden. Das Recht von Anlagenbetreiberinnen\nmung der Parteien oder sonstigen Verfahrensbetei-               und Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern, die\nligten zu der Verfahrensordnung. Sie ist keine                  ordentlichen Gerichte anzurufen oder ein Verfah-\nRechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1                  ren vor der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3\ndes Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung                 einzuleiten, bleibt unberührt.\nder Betreiberin der Clearingstelle für Vermögens-\nschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben                      (1b) Die Bundesnetzagentur kann unter Be-\nentstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für             rücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1\nVorsatz.                                                        Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energie-\nwirtschaftsgesetzes treffen\n(6) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätig-\nkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben                  1. zu den technischen Einrichtungen nach § 6\nnach den Absätzen 2 bis 4 auf ihrer Internetseite                   Absatz 1 und 2, insbesondere zu den Daten-\nin nicht personenbezogener Form veröffentlichen.                    formaten,\nBerichtspflichten auf Grund anderer Bestimmungen                2. im Anwendungsbereich des § 11 dazu,\nbleiben hiervon unberührt.                                          a) in welcher Reihenfolge die verschiedenen\n(7) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer                       von einer Maßnahme nach § 11 betroffe-\nVerfahrensordnung Entgelte zur Deckung des Auf-                         nen Anlagen und KWK-Anlagen geregelt\nwands für Handlungen nach Absatz 3 von den Par-                         werden,\nteien erheben. Verfahren nach Absatz 4 sind unent-                  b) nach welchen Kriterien der Netzbetreiber\ngeltlich durchzuführen. Für sonstige Handlungen,                        über diese Reihenfolge entscheiden muss,\ndie im Zusammenhang mit den Aufgaben nach\nden Absätzen 2 bis 4 stehen, kann die Clearing-                     c) welche Stromerzeugungsanlagen nach\nstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erhe-                          § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch bei\nben.“                                                                   Anwendung des Einspeisemanagements\nam Netz bleiben müssen, um die Sicher-\n37. In § 60 werden nach dem Wort „machen“ die Wör-                          heit und Zuverlässigkeit des Elektrizitäts-\nter „oder den Strom in der Form nach § 33b Num-                         versorgungssystems zu gewährleisten,\nmer 1 oder 2 direkt vermarkten“ eingefügt.\n3. zur Übermittlung der Daten nach § 17 Ab-\n38. § 61 wird wie folgt geändert:                                       satz 2 Nummer 1 oder § 33i Absatz 1 Num-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          mer 3, zur Abwicklung von Wechseln nach\n„Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weite-                 § 33d Absatz 2 und 3, jeweils insbesondere\nrer Aufgaben, die ihr in Rechtsverordnungen auf                 zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,\nGrund dieses Gesetzes übertragen werden, die                4. zur Berücksichtigung von Strom aus solarer\nAufgabe, zu überwachen, dass                                    Strahlungsenergie, der nach § 33 Absatz 2","1654            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\nselbst verbraucht wird, bei den Veröffent-                 f) bei der Erweiterung bestehender Windparks,\nlichungspflichten nach § 48 und bei der Be-            2. für Anlagen nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 An-\nrechnung des tatsächlichen Monatsmittel-                   forderungen\nwerts des Marktwerts von Strom aus solarer\nStrahlungsenergie nach Nummer 2.4.2.4 der                  a) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,\nAnlage 4 zu diesem Gesetz, jeweils insbeson-               b) an die Frequenzhaltung,\ndere zu Berechnung oder Abschätzung der                    c) an das Nachweisverfahren,\nStrommengen.“\nd) an den Versorgungswiederaufbau und\nc) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch\ndie Wörter „Absätzen 1 bis 1b“ ersetzt.                       e) bei der Nachrüstung von Altanlagen in beste-\nhenden Windparks.\n39. § 62 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                          § 64a\n„3. einer Rechtsverordnung                                              Verordnungsermächtigung\na) nach § 64b Nummer 3,                                        zur Stromerzeugung aus Biomasse\nb) nach § 64d Nummer 1,                                  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nc) nach § 64d Nummer 3 oder 4,                        Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nrates im Anwendungsbereich der §§ 27 bis 27b zu\nd) nach § 64e Nummer 2, 3 oder 4                      regeln,\noder einer vollziehbaren Anordnung auf                1. welche Stoffe als Biomasse gelten,\nGrund einer solchen Rechtsverordnung zu-\nwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung             2. für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoff-\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese                 bezogene Vergütung in Anspruch genommen\nBußgeldvorschrift verweist.“                              werden kann, welche energetischen Referenz-\nwerte für die Berechnung dieser Vergütung an-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „hunderttausend“\nzuwenden und in welcher Art nachzuweisen sind\ndurch das Wort „zweihunderttausend“ ersetzt.\nund wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             berechnen ist,\naa) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch              3. welche technischen Verfahren zur Stromerzeu-\nein Komma ersetzt.                                       gung angewandt werden dürfen und\nbb) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:                 4. welche Umwelt- und Naturschutzanforderungen\n„4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3                dabei zu erfüllen sind.\nBuchstabe d die Behörde nach § 64e                  (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,\nNummer 2.“                                       durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\n40. § 63a Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      Bundesrates im Anwendungsbereich des § 27c\na) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 64 Absatz 2“               Absatz 1 Nummer 2 Anforderungen an ein Massen-\ndurch die Angabe „§ 64b“ ersetzt.                         bilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem\nErdgasnetz entnommenem Gas zu regeln.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 64 Absatz 4“\ndurch die Angabe „§ 64d“ ersetzt.                                                  § 64b\n41. Die §§ 64 bis 66 werden durch folgende §§ 64                               Verordnungsermächtigung\nbis 66 ersetzt:                                                 zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse\n„§ 64\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nVerordnungsermächtigung                       und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einver-\nzu Systemdienstleistungen                      nehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch                Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                 Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nrates die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und                rates\n§ 66 Absatz 1 Nummer 8 an Windenergieanlagen                 1. zu regeln, dass der Anspruch auf die Vergütung\nzur Verbesserung der Netzintegration und zur Be-                 für Strom aus fester, flüssiger oder gasförmiger\nfeuerung (Systemdienstleistungen) zu regeln. Die                 Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeu-\nRechtsverordnung nach Satz 1 soll insbesondere                   gung eingesetzte Biomasse folgende Anforde-\nfolgende Anforderungen enthalten, soweit deren                   rungen erfüllt:\nUmsetzung wirtschaftlich zumutbar ist:\na) bestimmte ökologische und sonstige Anfor-\n1. für Anlagen nach den §§ 29 und 30 Anforderun-                    derungen an einen nachhaltigen Anbau und\ngen                                                              an die durch den Anbau in Anspruch genom-\na) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,                   menen Flächen, insbesondere zum Schutz\nb) an die Spannungshaltung und Blindleistungs-                   natürlicher Lebensräume, von Grünland mit\nbereitstellung,                                               großer biologischer Vielfalt im Sinne der\nRichtlinie 2009/28/EG und von Flächen mit\nc) an die Frequenzhaltung,                                       hohem Kohlenstoffbestand,\nd) an das Nachweisverfahren,                                  b) bestimmte ökologische und soziale Anforde-\ne) an den Versorgungswiederaufbau und                            rungen an eine nachhaltige Herstellung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011             1655\nc) ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspo-                  b) der Überwachung der Vermarktung,\ntenzial, das bei der Stromerzeugung mindes-               c) Anforderungen an die Vermarktung, Konto-\ntens erreicht werden muss,                                    führung und Ermittlung der EEG-Umlage ein-\n2. die Anforderungen nach Nummer 1 einschließ-                       schließlich von Veröffentlichungs- und Trans-\nlich der Vorgaben zur Ermittlung des Treibhaus-                   parenzpflichten, Fristen und Übergangsrege-\ngas-Minderungspotenzials nach Nummer 1                            lungen für den finanziellen Ausgleich,\nBuchstabe c zu regeln,\n2. dass die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt\n3. festzulegen, wie Anlagenbetreiberinnen und An-                werden können, mit Anlagenbetreiberinnen und\nlagenbetreiber die Einhaltung der Anforderungen               Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarungen\nnach den Nummern 1 und 2 nachweisen müs-                      zu treffen, die unter angemessener Berücksich-\nsen; dies schließt Regelungen ein                             tigung des Einspeisevorrangs der Optimierung\na) zum Inhalt, der Form und der Gültigkeitsdauer              der Vermarktung des Stroms dienen; dies\ndieser Nachweise einschließlich Regelungen                schließt die Berücksichtigung der durch solche\nzur Anerkennung von Nachweisen, die nach                  Vereinbarungen entstehenden Kosten im Rah-\ndem Recht der Europäischen Union oder ei-                 men des Ausgleichsmechanismus ein, sofern\nnes anderen Staates als Nachweis über die                 sie volkswirtschaftlich angemessen sind,\nErfüllung von Anforderungen nach Nummer 1              3. dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet\nanerkannt wurden,                                         werden können, insbesondere für die Verrech-\nb) zur Einbeziehung von Systemen und unab-                    nung der Verkaufserlöse, der notwendigen\nhängigen Kontrollstellen in die Nachweisfüh-              Transaktionskosten und der Vergütungszahlun-\nrung und                                                  gen ein gemeinsames transparentes EEG-Konto\nzu führen,\nc) zu den Anforderungen an die Anerkennung\nvon Systemen und unabhängigen Kontroll-                4. dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet\nstellen sowie zu den Maßnahmen zu ihrer                   werden können, gemeinsam auf Grundlage der\nÜberwachung einschließlich erforderlicher                 prognostizierten Strommengen aus erneuerba-\nAuskunfts-, Einsichts-, Probenentnahme-                   ren Energien und Grubengas die voraussicht-\nund Weisungsrechte sowie des Rechts der                   lichen Kosten und Erlöse einschließlich einer Li-\nzuständigen Behörde oder unabhängiger                     quiditätsreserve für das folgende Kalenderjahr\nKontrollstellen, während der Geschäfts- oder              und unter Verrechnung des Saldos des EEG-\nBetriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Be-                 Kontos für das folgende Kalenderjahr eine bun-\ntriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel              desweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln\nzu betreten, soweit dies für die Überwachung              und in nicht personenbezogener Form zu\noder Kontrolle erforderlich ist,                          veröffentlichen,\n4. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-            5. dass die Aufgaben der Übertragungsnetzbetrei-\nrung mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhal-                ber ganz oder teilweise auf Dritte übertragen\ntung der in der Rechtsverordnung nach den                     werden können; dies schließt Regelungen für\nNummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen                      das hierfür durchzuführende Verfahren ein-\nsicherstellen, insbesondere mit der näheren Be-               schließlich der Ausschreibung der von den Über-\nstimmung der in der Rechtsverordnung auf                      tragungsnetzbetreibern im Rahmen des bundes-\nGrund der Nummern 1 und 2 geregelten Anfor-                   weiten Ausgleichs erbrachten Dienstleistungen\nderungen sowie mit der Wahrnehmung von Auf-                   oder der EEG-Strommengen sowie die Möglich-\ngaben nach Nummer 3; im Fall einer solchen Be-                keit ein, die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte\ntrauung verbleibt die Fachaufsicht über die Bun-              abweichend von jener durch die Übertragungs-\ndesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ab-               netzbetreiber zu regeln,\nweichend von § 63 bei dem Bundesministerium\n6. die erforderlichen Anpassungen an die Regelun-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\ngen der Direktvermarktung sowie die erforder-\nschutz.\nlichen Anpassungen der besonderen Aus-\ngleichsregelung für stromintensive Unternehmen\n§ 64c                                   und Schienenbahnen, der Regelung zur\nVerordnungsermächtigung                            nachträglichen Korrekturmöglichkeit, der Befug-\nzum Ausgleichsmechanismus                           nisse der Bundesnetzagentur, der Übermitt-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, zur Wei-                 lungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der\nterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsme-                    EEG-Umlage an den weiterentwickelten Aus-\nchanismus durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                    gleichsmechanismus.\nmung des Bundesrates zu regeln,\n§ 64d\n1. dass Vorgaben zur Vermarktung des nach die-\nsem Gesetz geförderten Stroms gemacht wer-                               Verordnungsermächtigung\nden können, einschließlich                                                zu Herkunftsnachweisen\na) der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen                   Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Transaktionskosten durch finanzielle An-           und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einver-\nreize abzugelten oder Übertragungsnetzbe-              nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\ntreiber an den Gewinnen und Verlusten bei              und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nder Vermarktung zu beteiligen,                         stimmung des Bundesrates","1656          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\n1. die Anforderungen zu regeln an                           1. die Einrichtung und den Betrieb eines öffentli-\nchen Verzeichnisses, bei dem Anlagen zu regis-\na) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung\ntrieren sind (Anlagenregister),\nvon Herkunftsnachweisen nach § 55 Ab-\nsatz 1,                                               2. die Verpflichtung von einer oder mehreren juris-\ntischen Personen des Privatrechts zum Betrieb\nb) die Anerkennung, Übertragung und Entwer-                 dieses Anlagenregisters einschließlich der Über-\ntung von Herkunftsnachweisen, die vor der                wachung durch die zuständige Bundesoberbe-\nInbetriebnahme des Herkunftsnachweisregis-               hörde und der Vorgaben hierzu sowie der Rege-\nters ausgestellt worden sind, sowie                      lung der zuständigen Bundesoberbehörde,\nc) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen               3. die Ausgestaltung dieses Anlagenregisters; hier-\nnach § 55 Absatz 2,                                      bei kann auch festgelegt werden,\n2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der           a) welche Angaben an das Anlagenregister\nHerkunftsnachweise festzulegen,                                 übermittelt werden müssen, einschließlich\nder Fristen sowie der Anforderungen an die\n3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung,\nArt, die Formate, den Umfang und die Aufbe-\nÜbertragung und Entwertung von Herkunfts-\nreitung der zu liefernden Daten,\nnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie\nAntragsteller dabei die Einhaltung der Anforde-             b) wer zur Übermittlung verpflichtet ist,\nrungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,                     c) dass die Registrierung bei einem Dritten erfol-\n4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregis-                   gen muss, der zur Übermittlung an den Be-\nters nach § 55 Absatz 3 zu regeln sowie festzu-                 treiber des Anlagenregisters verpflichtet ist,\nlegen, welche Angaben an das Herkunftsnach-                 d) dass die Angaben mit den Daten des Her-\nweisregister übermittelt werden müssen und                      kunftsnachweisregisters nach § 55 Absatz 3\nwer zur Übermittlung verpflichtet ist; dies                     oder mit anderen Registern abgeglichen wer-\nschließt Regelungen zum Schutz personenbezo-                    den, die auf Grund dieses Gesetzes oder ei-\ngener Daten ein,                                                ner hierauf erlassenen Rechtsverordnung ein-\n5. abweichend von § 55 Absatz 5 zu regeln, dass                    gerichtet werden,\nHerkunftsnachweise Finanzinstrumente im Sinne               e) dass im Fall eines Betriebs des Anlagenregis-\ndes § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes                       ters durch juristische Personen des Privat-\noder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandels-                   rechts\ngesetzes sind,                                                  aa) die Daten an die Bundesnetzagentur und\n6. abweichend von § 54 im Rahmen der Strom-                             nach Maßgabe des § 51 Absatz 3 Satz 2\nkennzeichnung die Ausweisung von Strom zu re-                        an das Bundesministerium für Umwelt,\ngeln, für den eine Vergütung nach § 16 in An-                        Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie\nspruch genommen oder der in der Form des                             das Bundesministerium für Wirtschaft\n§ 33b Nummer 1 direkt vermarktet wird; hierbei                       und Technologie übermittelt werden müs-\nkann insbesondere abweichend von § 55 Ab-                            sen, soweit dies für die Erfüllung ihrer\nsatz 1 auch die Ausstellung von Herkunftsnach-                       Aufgaben nach diesem Gesetz erforder-\nweisen für diesen Strom an die Übertragungs-                         lich ist,\nnetzbetreiber geregelt werden,                                  bb) Entgelte erhoben werden können, ein-\n7. abweichend von § 55 Absatz 4 eine juristische                        schließlich Festlegung, Ausgestaltung\nPerson des öffentlichen Rechts mit den Aufga-                        und Bemessungsgrundlage der Entgelte,\nben nach § 55 Absatz 1 bis 3, insbesondere mit           4. die Pflicht der Netzbetreiber, die jeweilige Ist-\nder Einrichtung und dem Betrieb des Herkunfts-              Einspeisung von Anlagen, die im Anlagenregister\nnachweisregisters sowie mit der Ausstellung,                registriert sind und die mit technischen Einrich-\nAnerkennung, Übertragung oder Entwertung                    tungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2\nvon Herkunftsnachweisen einschließlich der                  ausgestattet sind, abzurufen und diese Daten\nVollstreckung der hierzu ergehenden Verwal-                 an das Anlagenregister zu übermitteln, ein-\ntungsakte zu betrauen oder in entsprechendem                schließlich der Fristen sowie der Anforderungen\nUmfang eine juristische Person des Privatrechts             an die Art, die Formate, den Umfang und die\nzu beleihen und hierzu die Einzelheiten, ein-               Aufbereitung der zu liefernden Daten,\nschließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch\n5. Regelungen zum Schutz personenbezogener\ndas Umweltbundesamt, zu regeln.\nDaten im Zusammenhang mit den nach den\nNummern 3 und 4 zu übermittelnden Daten,\n§ 64e\n6. das Verhältnis zu den Übermittlungs- und Ver-\nVerordnungsermächtigung                           öffentlichungspflichten nach den §§ 45 bis 51;\nzum Anlagenregister                            hierbei kann insbesondere geregelt werden,\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz               a) in welchem Umfang Daten, die in dem Anla-\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einver-                  genregister erfasst und veröffentlicht werden,\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft                    ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht\nund Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zu-                    mehr nach den §§ 45 bis 52 übermittelt und\nstimmung des Bundesrates zu regeln:                                veröffentlicht werden müssen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011             1657\nb) in welchem Umfang § 51 Absatz 2 auch für                  nen Märkten oder auch negative Werte festge-\nAnlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber                setzt werden, und es kann festgesetzt werden,\ngilt, die Strom in den Formen nach § 33b                  dass die Daten bei der Veröffentlichung nach\nNummer 1 oder Nummer 3 direkt vermarkten,                 § 48 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit\noder unter welchen Voraussetzungen § 51                   Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz zu\nAbsatz 2 nicht für Anlagenbetreiberinnen                  berücksichtigen sind,\nund Anlagenbetreiber gilt, die Strom in der            4. für die Flexibilitätsprämie nach § 33i oder § 66\nForm nach § 33b Nummer 2 direkt vermark-                  Absatz 1 Nummer 11:\nten.\na) die Höhe und die Berechnung der zusätzlich\n§ 64f                                      bereitgestellten installierten Leistung für die\nbedarfsorientierte Erzeugung von Strom aus\nWeitere Verordnungsermächtigungen                          Biogas („PZusatz“) einschließlich des Korrek-\nDie Bundesregierung wird ferner ermächtigt,                      turfaktors („fKor“) abweichend von Num-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                         mer 2.2 der Anlage 5 zu diesem Gesetz; hier-\nBundesrates zu regeln:                                             bei können auch verschiedene Werte für An-\n1. das Berechnungsverfahren für die Entschä-                       lagen, die vor dem 1. Januar 2012 oder nach\ndigung nach § 12 Absatz 1, insbesondere ein                    dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genom-\npauschaliertes Verfahren zur Ermittlung der je-                men wurden, festgesetzt werden,\nweils entgangenen Einnahmen und ersparten                   b) die Höhe der Kapazitätskomponente („KK“)\nAufwendungen, sowie ein Nachweisverfahren                      abweichend von Nummer 2.3 der Anlage 5\nfür die Abrechnung im Einzelfall,                              zu diesem Gesetz; hierbei können auch ver-\n2. eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütung                   schiedene Werte für verschiedene Formen\nnach § 16 für Strom, der zu bestimmten festzu-                 von Biomasse oder für Anlagen, die vor\nlegenden Zeiten eingespeist wird; dies gilt nicht              dem 1. Januar 2012 oder nach dem 31. De-\nfür Strom aus Wasserkraft, Windenergie und                     zember 2011 in Betrieb genommen wurden,\nsolarer Strahlungsenergie; bei der Bestimmung                  festgesetzt werden,\nder maßgeblichen Zeiten kann insbesondere an                c) die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie\nTageszeiten oder an Zeiten bestimmter Börsen-                  durch Anlagenbetreiberinnen und Anlagen-\npreise angeknüpft werden,                                      betreiber, die\n2a. im Anwendungsbereich der Vergütung von                         aa) ihren Strom abweichend von § 33i Ab-\nStrom aus Anlagen nach § 33 Absatz 1, den                          satz 1 Nummer 1 in anderen Formen\ndie Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber                       des § 33b direkt vermarkten oder die\noder Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe                       die Vergütung nach § 16 in Anspruch\nzur Anlage verbrauchen, abweichend von § 33                        nehmen oder\nAbsatz 2\nbb) Strom aus anderen Formen von Bio-\na) die zeitliche Geltung der Vergütung und die                     masse als Biogas erzeugen,\nVergütungsdauer,\njeweils einschließlich Anspruchsvorausset-\nb) die Vergütungshöhe; hierbei kann auch die                   zungen, Ausgestaltung und Abrechnungs-\nUnterscheidung nach Eigenverbrauchsan-                      modalitäten, die von den Bestimmungen\nteilen abweichend festgesetzt oder aufgeho-                 des § 33i oder der Anlage 5 zu diesem Ge-\nben werden, und es können für verschiedene                  setz abweichen können,\nBemessungsleistungen oder für Anlagen mit\n5. im Anwendungsbereich des § 39\nverschiedener installierter Leistung verschie-\ndene Vergütungen festgesetzt werden,                     a) abweichend von § 39 Absatz 1 die Voraus-\nc) Vergütungsvoraussetzungen, insbesondere                     setzungen für die Verringerung der EEG-Um-\nlage, insbesondere abweichend von § 39\ntechnische Anforderungen an die Anlagen\nAbsatz 1 Nummer 1 die Anteile, zu denen\noder an die Messeinrichtungen sowie\nsonstige Anforderungen an die Erzeugung,                    der von Elektrizitätsversorgungsunterneh-\nmen an ihre Letztverbraucherinnen und\nMessung, Speicherung oder Nutzung des\nLetztverbraucher gelieferte Strom mindes-\nStroms aus diesen Anlagen,\ntens Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 sein\nd) den Nachweis der Voraussetzungen nach                       muss, damit die Verringerung der EEG-Um-\nBuchstabe c,                                                lage in Anspruch genommen werden kann;\n3. für die Berechnung der Marktprämie nach § 33g                   hierbei können verschiedene Anteile für die\ndie Höhe der Managementprämie („PM“) abwei-                    einzelnen erneuerbaren Energien und Gru-\nchend von den Nummern 2.1.2, 2.2.3, 2.3.4                      bengas festgesetzt werden,\noder 2.4.3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz für                b) den Nachweis der Voraussetzungen nach\nStrom, der nach dem Inkrafttreten der Rechts-                  § 39 Absatz 1 Nummer 1,\nverordnung direkt vermarktet wird, auch aus\nAnlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der           6. zur weiteren Verbesserung der Integration des\nRechtsverordnung erstmals die Marktprämie in                Stroms aus erneuerbaren Energien insbeson-\nAnspruch genommen haben; hierbei können                     dere:\nverschiedene Werte für verschiedene Energie-                a) finanzielle Anreize für Anlagenbetreiberinnen\nträger oder für Vermarktungen auf verschiede-                  und Anlagenbetreiber, Elektrizitätsversor-","1658            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\ngungsunternehmen, Netzbetreiber oder Drit-            desoberbehörde übertragen werden. Absatz 1\nte, denen die Vermarktung der Strommengen             Satz 1 findet auf die Übertragung entsprechende\nauf Grund der Rechtsverordnung nach § 11              Anwendung.\nNummer 4 der Ausgleichsmechanismusver-\nordnung übertragen worden ist, für eine ver-                                    § 65\nbesserte Markt-, System- oder Netzintegra-                               Erfahrungsbericht\ntion von Strom aus erneuerbaren Energien\nund Grubengas, insbesondere für eine be-                 Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz\ndarfsgerechte Einspeisung von Strom, der              und legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember\nnach § 16 vergütet oder nach § 33a direkt             2014 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbe-\nvermarktet wird,                                      richt vor.\nb) die Anspruchsvoraussetzungen, Ausgestal-                                       § 65a\ntung und Abrechnungsmodalitäten der finan-\nziellen Anreize nach Buchstabe a; hierbei                                Monitoringbericht\nkann auch geregelt werden,                               Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\naa) unter welchen Voraussetzungen für die-            und Reaktorsicherheit berichtet der Bundesregie-\nsen Strom die Vergütung nach § 16 oder           rung bis zum 31. Dezember 2012 und dann jährlich\ndie Marktprämie nach § 33g ganz oder             über den Ausbau der erneuerbaren Energien, die\nteilweise in Anspruch genommen wer-              Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 und die sich\nden kann,                                        daraus ergebenden Herausforderungen. Auf Grund-\nlage des Berichts nach Satz 1 und auf Grundlage\nbb) unter welchen Voraussetzungen der                 des Berichts des Bundesministeriums für Wirt-\nStrom direkt vermarktet werden kann,             schaft und Technologie nach § 63 Absatz 1 Satz 1\ncc) wie der Strom zu kennzeichnen ist, ins-           des Energiewirtschaftsgesetzes berichtet die Bun-\nbesondere inwieweit hierbei Herkunfts-           desregierung dem Bundestag und legt erforderliche\nnachweise verwendet werden können,               Handlungsempfehlungen vor.\ndd) dass von den Voraussetzungen für die\nDirektvermarktung nach Teil 3a abge-                                       § 66\nwichen werden kann,                                             Übergangsbestimmungen\n7. ergänzend zu Anlage 3 Vorschriften zur Ermitt-                (1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar\nlung und Anwendung des Referenzertrages.                 2012 in Betrieb genommen worden sind, sind un-\nbeschadet des § 23 Absatz 2 bis 4 die Vorschriften\n§ 64g                                des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Okto-\nGemeinsame Vorschriften                       ber 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember\nfür die Verordnungsermächtigungen                   2011 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben\nanzuwenden:\n(1) Die Rechtsverordnungen auf Grund von den\n§§ 64a, 64b, 64c, 64d und 64f bedürfen der Zustim-              1. Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 1\nmung des Bundestages. Abweichend von Satz 1                        müssen ab dem 1. Juli 2012 von Anlagenbetrei-\nbedürfen Änderungen der auf Grund von § 64b                        berinnen und Anlagenbetreibern von Anlagen\nerlassenen Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverord-                    zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-\nnung nicht der Zustimmung des Bundestages,                         lungsenergie mit einer installierten Leistung\nwenn die Änderungen der Umsetzung von verbind-                     von mehr als 100 Kilowatt eingehalten werden;\nlichen Beschlüssen der Europäischen Kommission                     § 6 Absatz 3 ist anzuwenden.\nnach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 18              2. Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 2\nAbsatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1                  Nummer 1 müssen ab dem 1. Januar 2014\nbis 4 sowie Artikel 19 Absatz 7 und 8 der Richtlinie               von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei-\n2009/28/EG dienen.                                                 bern von Anlagen zur Erzeugung von Strom\n(2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1                       aus solarer Strahlungsenergie mit einer instal-\nder Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann                      lierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und\ndiese Zustimmung davon abhängig gemacht wer-                       höchstens 100 Kilowatt eingehalten werden,\nden, dass dessen Änderungswünsche übernom-                         die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb\nmen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber                         genommen worden sind; § 6 Absatz 3 ist anzu-\ndie Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung                  wenden.\ndurch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich                3. Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 4\nder Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungs-                      Satz 1 Nummer 2 müssen von Anlagenbe-\nwochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht                     treiberinnen und Anlagenbetreibern von An-\nmit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 64a, 64b, 64c                 lagen zur Stromerzeugung aus Biogas ab dem\nund 64f Nummer 1, 2, 3 und 7 seine Zustimmung                      1. Januar 2014 eingehalten werden; dies gilt\nzu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.                 nicht für Anlagen, die die Voraussetzungen\n(3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-                   nach Nummer I.4 der Anlage 2 zu dem Erneuer-\nverordnungen auf Grund von den §§ 64c, 64d, 64e                    bare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember\nund 64f Nummer 6 können, im Fall von §§ 64d                        2011 geltenden Fassung erfüllen.\nund 64e unter Sicherstellung der Einvernehmens-                 4. Bei Verstößen gegen die Nummern 1 bis 3 ist\nregelung, durch Rechtsverordnung auf eine Bun-                     § 17 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011             1659\n5. § 11 ist entsprechend auf Anlagen anzuwen-                     verbrauchen, dies nachweisen und der Strom\nden, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb ge-                 nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.\nnommen worden sind,                                       10. Die §§ 33a bis 33g sind mit der Maßgabe anzu-\na) wenn für diese Anlagen eine Verpflichtung                   wenden, dass bei der Berechnung der Markt-\nzur Ausrüstung mit einer technischen oder                  prämie nach § 33g der anzulegende Wert nach\nbetrieblichen Einrichtung nach § 6 Nummer 1                § 33h die Höhe der Vergütung in Cent pro Kilo-\nBuchstabe a des Erneuerbare-Energien-Ge-                   wattstunde ist, die für den direkt vermarkteten\nsetzes in der am 31. Dezember 2011 gelten-                 Strom bei der konkreten Anlage im Fall einer\nden Fassung bestand,                                       Vergütung nach den Vergütungsbestimmungen\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für\nb) sobald sie nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 mit\ndie jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung tat-\neiner technischen Einrichtung zur Reduzie-\nsächlich in Anspruch genommen werden könn-\nrung der Einspeiseleistung ausgestattet sind\nte. § 17 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwen-\noder\nden, dass an die Stelle des Vergütungsan-\nc) sobald sie nach den Nummern 1 und 2 ver-                    spruchs nach § 16 der Vergütungsanspruch\npflichtet sind, die Anforderungen des § 6 Ab-              des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für\nsatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 einzuhalten.                 die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung\n§ 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit die Regelung                  tritt. § 16 Absatz 5, die §§ 17 und 51 Absatz 2\neiner Wasserkraftanlage wasserrechtlichen                      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am\noder anderen rechtlichen Vorgaben widerspre-                   31. Dezember 2011 geltenden Fassung sind ab\nchen würde.                                                    dem 1. Januar 2012 nicht mehr anzuwenden.\n6. § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2                 11. § 33i ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung\nSatz 2 bis 4 ist ergänzend zu § 16 Absatz 1                    auf Grund von § 64f Nummer 4 auch auf Anla-\nund 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in                     gen zur Erzeugung von Strom aus Biogas an-\nder am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung                     zuwenden, die vor dem 1. Januar 2012 in Be-\nanzuwenden. Anstelle des § 16 Absatz 2 Satz 1                  trieb genommen worden sind. Satz 1 gilt nur,\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am                    wenn für den gesamten in der Anlage erzeugten\n31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist § 17                   Strom unbeschadet des § 33e Satz 1 dem\nAbsatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwen-                     Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach\nden, dass an die Stelle des Vergütungsan-                      den Vergütungsbestimmungen des Erneuer-\nspruchs nach § 16 der Vergütungsanspruch                       bare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für                   Anlage maßgeblichen Fassung besteht; im\ndie jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung                      Übrigen sind vorbehaltlich einer Rechtsverord-\ntritt.                                                         nung auf Grund von § 64f Nummer 4 § 33i und\ndie Anlage 5 zu diesem Gesetz anzuwenden.\n7. Für Strom aus Deponiegas, Klärgas oder Bio-\nmasse ist anstelle der Nummer I.1 Buchstabe a             12. § 32 Absatz 3 findet auch Anwendung auf An-\nder Anlage 1 zu dem Erneuerbare-Energien-Ge-                   lagen zur Erzeugung von Strom aus solarer\nsetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden                     Strahlungsenergie, die vor dem 1. Januar 2012\nFassung ab dem 1. Mai 2012 die Nummer 1                        in Betrieb genommen worden sind.\nBuchstabe a der Anlage 1 zu diesem Gesetz                 13. § 27a Absatz 1, 3, 4 und 5 ist auf Anlagen, die\nanzuwenden.                                                    vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen\nworden sind, entsprechend anzuwenden.\n8. Die Vergütung für Strom aus Windenergie-\nanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001                      (2) Für Strom aus Biomasseanlagen, die\nund vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genom-              1. vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen\nmen worden sind, erhöht sich für die Dauer von                worden sind und Altholz zur Stromerzeugung\nfünf Jahren um 0,7 Cent pro Kilowattstunde                    einsetzen oder\n(Systemdienstleistungs-Bonus), sobald sie in-\nfolge einer Nachrüstung nach dem 1. Januar                2. Pflanzenölmethylester zur Stromerzeugung ein-\n2012 und vor dem 1. Januar 2016 die Anforde-                  setzen und vor dem 27. Juni 2004 in Betrieb ge-\nrungen der Systemdienstleistungsverordnung                    nommen worden sind oder, sofern es sich um\nerstmals einhalten.                                           nach den Vorschriften des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes genehmigungsbedürftige Anla-\n9. Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von                       gen handelt, deren Genehmigung nach § 4 in\nStrom aus solarer Strahlungsenergie an oder                   Verbindung mit § 6 oder § 16 des Bundes-\nauf Gebäuden oder Lärmschutzwänden, die                       Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und\nnach dem 31. Dezember 2008 und vor dem                        zum Betrieb vor dem 27. Juni 2004 erteilt wurde,\n1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden\nsind und die die Voraussetzungen des § 33 Ab-             gilt die Biomasseverordnung in der am 31. Dezem-\nsatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in               ber 2011 geltenden Fassung.\nder jeweils zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme                 (3) Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem\nder Anlage geltenden Fassung erfüllen, besteht            1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind,\nein Anspruch auf Vergütung des verbrauchten               ist Nummer I.1 Buchstabe c der Anlage 2 zu dem\nStroms nur, soweit die Anlagenbetreiberin, der            Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezem-\nAnlagenbetreiber oder Dritte den Strom in un-             ber 2011 geltenden Fassung ab dem 1. Januar\nmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst             2012 nicht mehr anzuwenden.","1660           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\n(4) Für Strom aus Biomasseanlagen, die Biogas            nach Satz 1 im elektronischen Bundesanzeiger be-\nzur Stromerzeugung einsetzen, findet § 27 Absatz 5           kannt.\nNummer 1 keine Anwendung, soweit das Biogas\n(10) § 27c Absatz 1 Nummer 2 ist nicht anzu-\naus Biogaserzeugungsanlagen stammt, die bereits\nwenden bei Strom, der vor dem 1. Januar 2013 er-\nvor dem 1. Januar 2012 Biogas erzeugt haben.\nzeugt worden ist.\n(5) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von\n(11) Der Vergütungsanspruch für Strom aus An-\nStrom aus Wasserkraft mit einer installierten Leis-\nlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-\ntung von mehr als 500 Kilowatt und höchstens\nlungsenergie auf Konversionsflächen im Sinne des\n5 Megawatt, bei denen die Wasserkraftnutzung\n§ 32 Absatz 2 Nummer 2 besteht auch für Anlagen\nvor dem 1. Januar 2012 wasserrechtlich zugelassen\nauf den in § 32 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a\nworden ist und die vor dem 1. Januar 2014 in Be-\nund b genannten Flächen, wenn die sonstigen\ntrieb genommen werden, erhält die Anlagenbetrei-\nVoraussetzungen des § 32 Absatz 2 erfüllt, die\nberin oder der Anlagenbetreiber abweichend von\nAnlagen vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genom-\n§ 23 Absatz 1 und 2 die Vergütung nach § 23 Ab-\nmen und der Beschluss über die Aufstellung oder\nsatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in\nÄnderung des Bebauungsplans vor dem 30. Juni\nder am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung,\n2011 gefasst worden sind.\nwenn sie oder er dies verlangt, bevor der Netzbe-\ntreiber zum ersten Mal eine Vergütung für Strom                 (12) § 57 gilt auch für Anwendungsfragen zu\naus dieser Anlage gezahlt hat.                               dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am\n(6) Für Strom aus Anlagen, die                           31. Dezember 2011 geltenden Fassung.\n1. Strom aus fester Biomasse erzeugen,                          (13) § 41 findet für die Antragstellung im Jahr\n2012 mit folgenden Maßgaben Anwendung:\n2. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ge-\nnehmigungsbedürftig sind,                               1. Unternehmen, die für bestimmte Abnahmestel-\nlen im Jahr 2012 erstmals Anträge stellen, weil\n3. vor dem 1. Januar 2012 nach dem Bundes-                       sie auf Grund der Regelung in § 37 Absatz 3\nImmissionsschutzgesetz genehmigt worden sind                Nummer 2 erstmals zur Zahlung der EEG-Um-\nund                                                         lage verpflichtet sind, werden von den Anforde-\n4. vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen                    rungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nwerden,                                                     stabe c befreit.\nerhält die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbe-            2. Für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von\ntreiber abweichend von § 27 die Vergütung nach                   mindestens 10 Gigawattstunden gilt anstelle des\n§ 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der                    § 41 Absatz 1 Nummer 2 § 41 Absatz 1 Num-\nam 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn                     mer 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden\nsie oder er dies verlangt, bevor der Netzbetreiber               Fassung.\nzum ersten Mal eine Vergütung für Strom aus dieser              (13a) § 41 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt nicht für\nAnlage gezahlt hat.                                          selbständige Unternehmensteile, bei denen der An-\n(7) Netzbetreiber dürfen im Rahmen des § 11              teil der Strommenge nach § 41 des Erneuerbare-\nAnlagen nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-              Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011\nsatz 3 erst regeln, sobald eine Rechtsverordnung             geltenden Fassung oder die EEG-Umlage nach\nauf Grund von § 64f Nummer 1 ein pauschaliertes              Maßgabe des § 6 der Verordnung zur Weiterent-\nVerfahren zur Ermittlung der entgangenen Einnah-             wicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanis-\nmen festgelegt hat.                                          mus in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fas-\nsung bereits vor dem 1. Januar 2012 begrenzt wor-\n(8) Auf Strom, den Elektrizitätsversorgungs-\nden ist.\nunternehmen nach dem 31. Dezember 2011 und\nvor dem 1. Januar 2013 an Letztverbraucherinnen                 (14) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von\nund Letztverbraucher liefern, findet § 39 mit der            Strom aus Wasserkraft, die vor dem 1. August 2004\nMaßgabe Anwendung, dass die Elektrizitätsversor-             in Betrieb genommen worden sind, findet anstelle\ngungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen                 von § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 § 23\nÜbertragungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme                Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Erneuer-\nder Verringerung der EEG-Umlage abweichend                   bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember\nvon § 39 Absatz 1 Nummer 2 bis zum 29. Februar               2011 geltenden Fassung Anwendung, wenn die\n2012 mitgeteilt haben müssen.                                Modernisierung der Anlage vor dem 1. Januar 2014\nabgeschlossen ist und die Anlagenbetreiberin oder\n(9) Bis zu dem Tag, an dem das Umweltbundes-\nder Anlagenbetreiber dies verlangt, bevor der Netz-\namt oder die auf Grund einer Rechtsverordnung\nbetreiber erstmals die Vergütung nach § 23 Absatz 2\ngemäß § 64d Nummer 7 betraute oder beliehene\nin Verbindung mit Absatz 1 gezahlt hat.\njuristische Person ein Herkunftsnachweisregister\nnach § 55 Absatz 3 in Betrieb genommen hat,                     (15) Soweit Letztverbraucherinnen und Letztver-\nerfolgen die Ausstellung, Anerkennung, Übertra-              braucher bereits vor dem 1. September 2011 ihren\ngung und Entwertung von Herkunftsnachweisen                  Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsun-\nnach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in               ternehmen und nicht von einem Dritten bezogen\nder am 30. April 2011 geltenden Fassung. Das Bun-            haben und die Stromerzeugungsanlage schon vor\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-             dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wur-\ntorsicherheit macht den Tag der Inbetriebnahme               de, gilt für den Strom § 37 Absatz 6 in der am","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011            1661\n31. Dezember 2011 geltenden Fassung anstelle des                    aa) von den Letztverbraucherinnen und Letzt-\n§ 37 Absatz 3.                                                          verbrauchern in unmittelbarer räumlicher\nNähe zur Anlage verbraucht wird oder\n(16) Die EEG-Umlage verringert sich unbescha-\nbb) nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,\ndet des § 39 für Elektrizitätsversorgungsunterneh-\nmen, für die bereits vor dem 1. September 2011 die               c) der Strom\nPflicht zur Vergütung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 in                  aa) nach § 33b Nummer 2 direkt vermarktet\nVerbindung mit Satz 1 des Erneuerbare-Energien-                         wird oder\nGesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden                      bb) nach § 33a Absatz 2 an Dritte veräußert\nFassung verringert war, bei Strom, den sie vor dem                      und nicht tatsächlich nach § 8 abgenom-\n1. Januar 2014 an Letztverbraucherinnen und Letzt-                      men oder nach Maßgabe des § 33 Ab-\nverbraucher liefern, in einem Kalendermonat auf                         satz 2 verbraucht worden ist und\nNull, wenn\nd) die jeweiligen Anlagenbetreiberinnen und An-\n1. mindestens 50 Prozent des Stroms, den sie an                     lagenbetreiber nicht gegen § 33c Absatz 1\nihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letzt-                  verstoßen;\nverbraucher liefern, in diesem Kalendermonat                 bei der Berechnung des Anteils ist im Übrigen\nStrom im Sinne der §§ 23, 24, 25, 27 bis 30, 32              § 39 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 entspre-\nund 33 ist; für die Berechnung dieser Strom-                 chend anzuwenden,\nmenge darf nur Strom aus erneuerbaren Ener-               2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem\ngien angerechnet werden, wenn                                regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-\nber die Inanspruchnahme der Verringerung der\na) für den Strom unbeschadet des § 33e Satz 1\nEEG-Umlage vor Beginn des jeweils vorange-\ndem Grunde nach ein Vergütungsanspruch\ngangenen Kalendermonats übermittelt haben\nnach § 16 besteht, der nicht nach § 17 ver-\nund\nringert ist,\n3. die Anforderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 4\nb) der Strom                                                 eingehalten werden.“\n42. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\nGasaufbereitungs-Bonus\n1. Anspruchsvoraussetzungen\nDer Anspruch auf den Gasaufbereitungs-Bonus nach § 27c Absatz 2 besteht für Strom, der in Anlagen mit\neiner Bemessungsleistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, soweit das Gas nach § 27c Absatz 1\neingespeist und vor der Einspeisung in das Erdgasnetz aufbereitet wurde und nachgewiesen wird, dass\nfolgende Voraussetzungen eingehalten wurden:\na) Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von höchstens 0,2 Prozent,\nb) ein Stromverbrauch für die Aufbereitung von höchstens 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter\nRohgas,\nc) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Deponie-, Klär- oder\nBiogases aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder\nEinspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler Energie und\nd) eine Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage von höchstens 1 400 Normkubikmetern aufbereitetem\nDeponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde.\n2. Bonushöhe\nDer Gasaufbereitungs-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage von\na) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 3,0 Cent pro Kilo-\nwattstunde,\nb) 1 000 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilo-\nwattstunde und\nc) 1 400 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilo-\nwattstunde.\nFür Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Absatz 1 entsprechend.","1662          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\nAnlage 2\nErzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung\n1. Voraussetzungen der Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung\nStrom wird in Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 27 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2\nerzeugt, soweit\na) es sich um Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung handelt und\nb) eine Wärmenutzung im Sinne der Nummer 3 (Positivliste) vorliegt oder\nc) die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärme-\nnutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt.\n2. Erforderliche Nachweise\n2.1 Die Erfüllung der Voraussetzung nach Nummer 1 Buchstabe a ist dem Netzbetreiber nach den aner-\nkannten Regeln der Technik nachzuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird\nvermutet, wenn die Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirt-\nschaft – AGFW – e. V. herausgegebenen Arbeitsblatts FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen –\nErmittlung des KWK-Stroms in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden. Der Nachweis\nmuss durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer\nZulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien erfolgen. Anstelle des\nNachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer installierten\nLeistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen\ndie thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.\n2.2 Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe b und c ist durch ein\nGutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich\nElektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung zu erbrin-\ngen.\n3. Positivliste\nAls Wärmenutzungen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b gelten:\na) die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Absatz 1 Num-\nmer 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadrat-\nmeter Nutzfläche im Jahr, auch wenn der Wärmeeinsatz insgesamt 200 Kilowattstunden pro Quadrat-\nmeter Nutzfläche im Jahr übersteigt,\nb) die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern; bei der Wärmeeinspei-\nsung werden als Verluste durch die Wärmeverteilung oder Wärmeübergabe höchstens durchschnittliche\nVerluste von 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder Wärmekunden in jedem\nKalenderjahr anerkannt,\nc) die Nutzung als Prozesswärme für\naa) industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20\nbis 10.23 der Anlage zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzge-\nsetzes oder\nbb) die Trocknung von Holz zur stofflichen oder energetischen Nutzung bis zu einem Wärmeeinsatz von\n0,9 Kilowattstunden je Kilogramm Holz,\nd) die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn die Voraussetzungen nach Num-\nmer 1 Buchstabe c erfüllt werden,\ne) die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen pro Kalenderjahr:\naa) Geflügelmast: 5 Kilowattstunden pro Tierplatz,\nbb) Sauenhaltung: 350 Kilowattstunden pro Tierplatz,\ncc) Ferkelaufzucht: 75 Kilowattstunden pro Tierplatz,\ndd) Schweinemast: 45 Kilowattstunden pro Tierplatz,\nf) die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen, wenn die Voraus-\nsetzungen nach Nummer 1 Buchstabe c erfüllt sind,\ng) die Nutzung als Prozesswärme zur Hygienisierung oder Pasteurisierung von Gärresten, die nach gelten-\ndem Recht der Hygienisierung oder Pasteurisierung bedürfen,\nh) die Nutzung als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der Düngemittelherstellung\nund\ni) die Nutzung der Abwärme aus Biomasseanlagen, um hieraus Strom zu erzeugen, insbesondere in\nOrganic-Rankine- und Kalina-Cycle-Prozessen.\n4. Negativliste\nNicht als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b und c gelten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011          1663\na) die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand\ndieser Rechtsverordnung sind, mit Ausnahme der Gebäude, die von Nummer 3 Buchstabe d bis f erfasst\nwerden, und\nb) die Wärmenutzung aus Biomasseanlagen, die fossile Brennstoffe insbesondere für den Wärmeeigenbe-\ndarf einsetzen.“\n43. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 3 und wie folgt geändert:\na) Nummer 6 wird aufgehoben.\nb) In Nummer 7 werden die Wörter „sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am geplanten\nStandort nach Nummer 6“ gestrichen.\nc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n„8. Bei der Anwendung des Referenzertrages zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsver-\ngütung ist die installierte Leistung zu berücksichtigen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die\nAnlage aus genehmigungsrechtlichen Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal er-\nbringen darf. Temporäre Leistungsreduzierungen insbesondere auf Grund einer Regelung der Anlage\nnach § 11 sind nicht zu berücksichtigen.“\n44. Der neuen Anlage 3 werden folgende Anlagen 4 und 5 angefügt:\n„Anlage 4\nHöhe der Marktprämie\n1. Berechnung der Marktprämie\n1.1 Im Sinne dieser Anlage ist:\n– „MP“ die Höhe der Marktprämie im Sinne des § 33g Absatz 2 in Cent pro Kilowattstunde,\n– „EV“ der anzulegende Wert nach § 33h in Cent pro Kilowattstunde,\n– „MW“ der jeweilige rückwirkend berechnete tatsächliche Monatsmittelwert des energieträgerspezi-\nfischen Marktwerts in Cent pro Kilowattstunde,\n– „PM“ die Prämie für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für\ndie Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das\nPersonal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsäch-\nlichen Einspeisung von der Prognose (Managementprämie),\n– „RW“ der nach Nummer 2 berechnete energieträgerspezifische Referenzmarktwert in Cent pro Kilo-\nwattstunde.\n1.2 Die Höhe der Marktprämie nach § 33g („MP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und\ntatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:\nMP = EV – RW\nErgibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner Null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit\ndem Wert Null festgesetzt.\n2. Berechnung des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW“\n2.1 Referenzmarktwert bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und\nGeothermie nach den §§ 23 bis 28\n2.1.1 Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW“ in Cent pro Kilowattstunde\ndirekt vermarkteten Stroms aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und\nGeothermie wird nach der folgenden Formel berechnet:\nRWSteuerbare = MWEPEX – PM     (Steuerbare)\nDabei ist „MWEPEX“ der tatsächliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der\nStrombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde.\n2.1.2 „PM (Steuerbare)“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei\nStrom, der erzeugt wird\n– im Jahr 2012: 0,30 Cent pro Kilowattstunde,\n– im Jahr 2013: 0,275 Cent pro Kilowattstunde,\n– im Jahr 2014: 0,25 Cent pro Kilowattstunde,\n– ab dem Jahr 2015: 0,225 Cent pro Kilowattstunde.\n2.2 Referenzmarktwert bei Strom aus Windenergie nach den §§ 29 und 30\n2.2.1 Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW“ in Cent pro Kilowattstunde\ndirekt vermarkteten Stroms aus Windenergie im Sinne der §§ 29 und 30 wird nach der folgenden\nFormel berechnet:\nRWWind Onshore  = MWWind  Onshore – PM  (Wind Onshore)","1664        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\n2.2.2 „MWWind Onshore“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom im Sinne der\n§§ 29 und 30 am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowatt-\nstunde. Dieser Wert wird wie folgt berechnet:\n2.2.2.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stunden-\nkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in\ndieser Stunde tatsächlich erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30 multipliziert.\n2.2.2.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.\n2.2.2.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat\nerzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30.\n2.2.2.4 Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 wird sowohl der nach\n§ 16 vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermark-\ntete Strom berücksichtigt. Bis zum 31. Dezember 2012 wird hierbei abweichend von\nden Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 auch Strom im Sinne des § 31 einberechnet.\n2.2.2.5 Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30 nicht bis\nzum 31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Berechnung\nnach den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 jeweils unter Berücksichtigung der Online-\nHochrechnung nach Nummer 3.1 zu berechnen.\n2.2.3 „PM (Wind Onshore)“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3\nbei Strom, der erzeugt wird\n– im Jahr 2012: 1,20 Cent pro Kilowattstunde,\n– im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattstunde,\n– im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde,\n– ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde.\n2.3 Referenzmarktwert bei Strom aus Windenergie nach § 31\n2.3.1 Für Strom aus Offshore-Anlagen, der vor dem 1. Januar 2013 erzeugt wird, gilt Nummer 2.2\nentsprechend.\n2.3.2 Für Strom aus Offshore-Anlagen, der nach dem 31. Dezember 2012 erzeugt wird, wird die Höhe\ndes energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW“ in Cent pro Kilowattstunde direkt ver-\nmarkteten Stroms nach der folgenden Formel berechnet:\nRWWind  Offshore = MWWind  Offshore – PM   (Wind Offshore)\n2.3.3 „MWWind Offshore“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Offshore-\nAnlagen am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde.\nDieser Wert wird wie folgt berechnet:\n2.3.3.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stunden-\nkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in\ndieser Stunde tatsächlich erzeugten Stroms aus Offshore-Anlagen multipliziert.\n2.3.3.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.\n2.3.3.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat\nerzeugten Stroms aus Offshore-Anlagen.\n2.3.3.4 Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.3.3.1 und 2.3.3.3 wird sowohl der nach\n§ 16 vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermark-\ntete Strom berücksichtigt.\n2.3.3.5 Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Offshore-Anlagen nicht bis\nzum 31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Berechnung\nnach den Nummern 2.3.3.1 und 2.3.3.3 jeweils unter Berücksichtigung der Online-\nHochrechnung nach Nummer 3.1 zu berechnen.\n2.3.4 „PM (Wind Offshore)“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3\nbei Strom, der erzeugt wird\n– im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattsunde,\n– im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde,\n– ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde.\n2.4 Referenzmarktwert bei Strom aus solarer Strahlungsenergie nach den §§ 32 und 33\n2.4.1 Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW“ in Cent pro Kilowattstunde\ndirekt vermarkteten Stroms aus solarer Strahlungsenergie wird nach der folgenden Formel be-\nrechnet:\nRWSolar = MWSolar – PM     (Solar)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011             1665\n2.4.2 „MWSolar“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus solarer Strah-\nlungsenergie am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstun-\nde. Er wird wie folgt berechnet:\n2.4.2.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stunden-\nkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in\ndieser Stunde tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie multipliziert.\n2.4.2.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.\n2.4.2.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat\nerzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie.\n2.4.2.4 Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.4.2.1 und 2.4.2.3 wird sowohl der nach\n§ 16 vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermark-\ntete Strom aus solarer Strahlungsenergie berücksichtigt.\n2.4.2.5 Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie\nnicht bis zum 31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Be-\nrechnung nach den Nummern 2.4.2.1 und 2.4.2.3 jeweils unter Berücksichtigung der\nOnline-Hochrechnung nach Nummer 3.1 zu berechnen.\n2.4.3 „PM (Solar)“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei\nStrom, der erzeugt wird\n– im Jahr 2012: 1,20 Cent pro Kilowattstunde,\n– im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattstunde,\n– im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde,\n– ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde.\n3. Veröffentlichung der Berechnung\n3.1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in\neinheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenz-\nanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergie\nund aus solarer Strahlungsenergie in ihren Regelzonen in mindestens stündlicher Auflösung veröffent-\nlichen.\n3.2 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten\nWerktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format folgende\nDaten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:\na) den Wert des Stundenkontraktes am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig\naa) für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung und\nbb) als tatsächlicher Monatsmittelwert („MWEPEX“),\nb) die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergie in ihren Regelzonen (kumuliert) in\nstündlicher Auflösung,\nc) die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie in ihren Regelzonen\n(kumuliert) in stündlicher Auflösung,\nd) den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie („MWWind Onshore“,\nab 1. Januar 2013 zusätzlich: „MWWind Offshore“) auf Grund einer Berechnung nach Maßgabe der\nNummern 2.1.2 und 2.3.3,\ne) den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie\n(„MWSolar“) auf Grund einer Berechnung nach Maßgabe der Nummer 2.4.2 und\nf) den energieträgerspezifischen Referenzmarktwert („RW“) nach Nummer 2, jeweils gesondert nach\nden verschiedenen Energieträgern:\naa) Wasserkraft,\nbb) Deponiegas,\ncc) Klärgas,\ndd) Grubengas,\nee) Biomasse,\nff) Geothermie,\ngg) Windenergie,\nhh) solare Strahlungsenergie;\nsolange der Referenzmarktwert für die Energieträger nach den Doppelbuchstaben aa bis ff derselbe\nWert ist, kann ein gemeinsamer Referenzmarktwert („RWSteuerbare“) veröffentlicht werden.","1666           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\n3.3 Die Daten nach Nummer 3.1 und 3.2 Buchstabe b und c müssen den nach § 8 abgenommenen Strom\nberücksichtigen; ferner ist der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete Strom zu\nberücksichtigen.\n3.4 Die Daten für Strom aus Windenergie nach Nummer 3.1 und 3.2 Buchstabe b, d und f Doppelbuch-\nstabe gg sind ab 1. Januar 2013 jeweils gesondert für Strom im Sinne der §§ 29 und 30 und Strom im\nSinne des § 31 auszuweisen.\n3.5 Soweit die Daten nach Nummer 3.2 nicht bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats\nverfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen, sobald sie\nverfügbar sind. Soweit diese Daten bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht verfügbar sind, sind sie\nunter Berücksichtigung der Daten nach Nummer 3.1 zu berechnen und bis zu diesem Datum in nicht\npersonenbezogener Form zu veröffentlichen.\nAnlage 5\nHöhe der Flexibilitätsprämie\n1. Begriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Anlage ist\n– „PBem“ die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr\nder Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a mit der\nMaßgabe zu berechnen, dass nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitäts-\nprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksich-\ntigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie,\n– „Pinst“ die installierte Leistung nach § 3 Nummer 6 in Kilowatt,\n– „PZusatz“ die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom\nin Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr,\n– „fKor“ der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage,\n– „KK“ die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und\nKilowatt,\n– „FP“ die Flexibilitätsprämie nach § 33i in Cent pro Kilowattstunde.\n2. Berechnung\n2.1 Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 33i („FP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und\ntatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:\nP Zusatz x KK x 100\nFP =\nh\nPBem x 8760 a\n2.2 „PZusatz“ wird vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a nach\nder folgenden Formel berechnet:\nPZusatz = Pinst – (fKor x PBem)\nDabei beträgt „fKor“ vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a\n– bei Biomethan: 1,6 und\n– bei Biogas, das kein Biomethan ist: 1,1.\nAbweichend von Satz 1 wird der Wert „PZusatz“ festgesetzt\n– mit dem Wert Null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet,\n– mit dem 0,5-fachen Wert der installierten Leistung „Pinst“, wenn die Berechnung ergibt, dass er\ngrößer als der 0,5-fache Wert der installierten Leistung ist.\n2.3 „KK“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe b\n130 Euro pro Kilowatt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011             1667\nArtikel 2                               3.   Einnahmen aus Zinsen nach Absatz 5,\nÄnderung der                              4.   Einnahmen aus der Abrechnung der Ausgleichs-\nVerordnung zur Weiterentwicklung                          energie für den EEG-Bilanzkreis und\ndes bundesweiten Ausgleichsmechanismus\n5.   Einnahmen nach § 35 Absatz 4 oder § 38 des\nDie Verordnung zur Weiterentwicklung des bundes-                   Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Absatz 6.\nweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009                      (4) Ausgaben sind\n(BGBl. I S. 2101) wird wie folgt geändert:\n1.   Vergütungszahlungen nach § 16 oder § 35 Ab-\n1. In der Überschrift wird das Wort „(AusglMechV)“                    satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,\ndurch die Wörter „(Ausgleichsmechanismusverord-\nnung – AusglMechV)“ ersetzt.                                  1a. Zahlungen von Prämien nach § 33g oder § 33i\noder § 35 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-\n2. § 1 wird aufgehoben.                                               Gesetzes,\n3. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                      2.   Rückzahlungen nach Absatz 6,\n„§ 2                                3.   Zahlungen für Zinsen nach Absatz 5,\nVermarktung                             4.   notwendige Kosten für den untertägigen Aus-\ngleich,\nDie Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach\nden §§ 16 bis 33 des Erneuerbare-Energien-Geset-              5.   notwendige Kosten aus der Abrechnung der\nzes vergüteten Strom nur am vortägigen oder unter-                 Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,\ntägigen Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. Sie            6.   notwendige Kosten für die Erstellung von vortä-\nhaben zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms                     gigen und untertägigen Prognosen sowie\ndie Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften\nHändlers anzuwenden. Dabei sind die Vorgaben                  7.   notwendige Kosten für die Einrichtung und den\nder Bundesnetzagentur insbesondere zu Vermark-                     Betrieb eines Anlagenregisters, sofern die Über-\ntung, Handelsplatz, Prognoseerstellung, Beschaf-                   tragungsnetzbetreiber zum Betrieb dieses Anla-\nfung der Ausgleichsenergie, Transparenz- und Über-                 genregisters auf Grund einer Verordnung nach\nmittlungspflichten einzuhalten.                                    § 64e Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-\nsetzes verpflichtet worden sind.\n§3                                    (5) Differenzbeträge zwischen Einnahmen und\nAusgaben sind zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt\nEEG-Umlage\nfür den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen die           dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered\nEEG-Umlage nach § 37 Absatz 2 des Erneuerbare-                Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld\nEnergien-Gesetzes transparent aus                             von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der\nEuropäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer\n1. der Differenz zwischen den prognostizierten Ein-\nLaufzeit von einem Monat.\nnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 für das\nfolgende Kalenderjahr und den prognostizierten              (6) Entstehen in Folge von Abweichungen zwi-\nAusgaben nach Absatz 4 für das folgende Kalen-           schen den monatlichen Abschlagszahlungen nach\nderjahr und                                              § 37 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Ge-\nsetzes und der Endabrechnung nach § 48 Absatz 2\n2. dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsan-\nEinnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen            sprüche, müssen diese bis zum 30. September des\nAusgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Be-             auf die Einspeisung folgenden Jahres ausgeglichen\nrechnung.\nwerden.\n(2) Die EEG-Umlage für das folgende Kalender-                (7) Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der\njahr ist bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres             Berechnung der EEG-Umlage hinsichtlich der Prog-\nauf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetrei-            nose der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1\nber in nicht personenbezogener Form zu veröffent-             Nummer 1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorse-\nlichen und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und           hen. Sie darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach\nLetztverbraucher gelieferter Kilowattstunde anzuge-           Absatz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.“\nben; § 43 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Ge-\nsetzes gilt entsprechend.                                  4. In § 4 werden die Wörter „European Energy Ex-\nchange AG“ durch die Wörter „EPEX Spot SE“ er-\n(3) Einnahmen sind                                        setzt.\n1.    Einnahmen aus der vortägigen und untertägigen        5. § 6 wird aufgehoben.\nVermarktung nach § 2,\n6. § 7 wird wie folgt gefasst:\n2.    Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage,\n„§ 7\n2a. Einnahmen aus Zahlungen nach § 35 Absatz 2\nÜbermittlungs- und Veröffentlichungs-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die\npflichten der Übertragungsnetzbetreiber\nSaldierung nach § 35 Absatz 3 des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes für den Übertragungsnetz-                (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unver-\nbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,            züglich auf einer gemeinsamen Internetseite in ein-","1668           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\nheitlichem Format folgende Angaben in nicht per-         3. § 3 wird wie folgt geändert:\nsonenbezogener Form veröffentlichen:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4“\n1. die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Ab-                durch die Angabe „§ 7 Absatz 1“ ersetzt.\nsatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten\nb) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 17“ durch\nmonatlichen und jährlichen Einnahmen und Aus-\ndie Angabe „§ 33b“ ersetzt.\ngaben; Einnahmen und Ausgaben, die aus der\nVermarktung des Stroms resultieren, sind nach           c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4“\nvortägiger und untertägiger Vermarktung aufzu-             durch die Angabe „§ 7 Absatz 1“ ersetzt.\nschlüsseln; ferner ist die Liquiditätsreserve nach\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\n§ 3 Absatz 7 gesondert auszuweisen, und\na) In Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils\n2. die am vortägigen Spotmarkt einer Börse ver-                die Wörter „§ 7 Absatz 4 Nummer 2“ durch die\nmarkteten Strommengen aufgeschlüsselt nach                 Angabe „§ 7 Absatz 2“ ersetzt.\nden Technologiegruppen Wind, solare Strah-\nlungsenergie, Biomasse und Sonstige; ab dem             b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. Januar 2013 ist zudem bei der Technologie-                 „Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflich-\ngruppe Wind zwischen Strom nach den §§ 29                  tet, auf Aufforderung der Bundesnetzagentur, je-\nund 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und               denfalls aber bis zum 31. März eines Kalenderjah-\nStrom nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Ge-               res, für das Vorjahr die Preise, Mengen und Stun-\nsetzes aufzuschlüsseln.                                    den des im börslichen Handel beschafften oder\n(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner             veräußerten Stroms zu übermitteln.“\nder Bundesnetzagentur die nach § 3 Absatz 3 Num-         5. In § 5 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 7 Ab-\nmer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils             satz 4 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2“\naufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des                ersetzt.\nVorjahres übermitteln.“\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\n7. § 8 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Ab-\n8. § 10 wird wie folgt gefasst:                                   satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.\n„§ 10                              b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 der\nVerordnung zur Weiterentwicklung des bundes-\nBilanz der\nweiten Ausgleichsmechanismus“ durch die Wör-\nWälzung durch die Bundesnetzagentur\nter „§ 61 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Erneuer-\nDie Bundesnetzagentur erstellt für die Angaben              bare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.\nnach § 7 Absatz 2 eine zusammengefasste Bilanz              c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2“\nund veröffentlicht diese in nicht personenbezogener            durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.\nForm auf ihren Internetseiten.“\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3                              a) In Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3\nNummer 1 und 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1\nÄnderung der\nund 2 sowie Absatz 7 wird jeweils die Angabe\nAusgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung\n„§ 16 oder § 35“ durch die Wörter „§ 16 oder\nDie Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung                § 35 Absatz 1“ ersetzt.\nvom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die durch Arti-\nb) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 1“\nkel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I\ndurch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.\nS. 1946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n8. In § 1 Absatz 5, § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die        Satz 1, § 4 Absatz 1 und Absatz 4, § 5 Absatz 1\nAngabe „§ 16 oder § 35“ durch die Wörter „§ 16              Satz 1, 2 und 4, Absatz 2 Satz 1 und 3, § 6 Absatz 1\noder § 35 Absatz 1“ ersetzt.                                in dem Satzteil vor Nummer 1, Nummer 4, 5, 6 und 7,\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                Absatz 1a, Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1, 2 und 3,\nAbsatz 4 Satz 1 und 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, Ab-\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem             satz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5\nWort „Daten“ die Wörter „ergänzend zu den               Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und § 8 Absatz 5 Satz 1\nDaten nach Nummer 3 der Anlage 4 zum Erneuer-           werden jeweils die Wörter „Verordnung zur Weiter-\nbare-Energien-Gesetz“ und vor dem Wort „zu“ die         entwicklung des bundesweiten Ausgleichsmecha-\nWörter „in nicht personenbezogener Form“ ein-           nismus“ durch das Wort „Ausgleichsmechanismus-\ngefügt.                                                 verordnung“ ersetzt.\nb) Die Nummern 2, 4 und 5 werden aufgehoben.\nArtikel 4\nc) Nummer 3 wird Nummer 2.\nÄnderung der\nd) Nummer 6 wird Nummer 3 und die Wörter „oder                      Systemdienstleistungsverordnung\nüber den Abruf von EEG-Reserve“ gestrichen.\nDie Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli\ne) Nummer 7 wird Nummer 4.                               2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 1 der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011             1669\nVerordnung vom 13. April 2011 (BGBl. I S. 638) geän-        6. § 8 wird wie folgt gefasst:\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 8\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsbestimmungen\n„§ 1\n(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar\nAnwendungsbereich                         2012 in Betrieb genommen worden sind, ist die\nSystemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009\nDiese Verordnung regelt                                  (BGBl. I S. 1734) in der am 31. Dezember 2011 gel-\n1. die technischen und betrieblichen Vorgaben nach          tenden Fassung anzuwenden.\n§ 6 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes              (2) Absatz 1 ist nicht auf Anlagen im Sinne des\nund                                                      § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Ener-\n2. die Anforderungen an den Systemdienstleis-               gien-Gesetzes anzuwenden.“\ntungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes und wie der                                      Artikel 5\nNachweis zu führen ist.“\nÄnderung der\n2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                               Biomasseverordnung\na) Nach der Angabe „§ 29“ wird die Angabe „Abs. 2           Die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I\nSatz 4“ gestrichen.                                   S. 1234), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Au-\ngust 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, wird\nb) Nach der Angabe „§ 30“ wird die Angabe „Satz 2“       wie folgt geändert:\ngestrichen.\n1. In § 1 werden nach dem Wort „gelten,“ die Wörter\nc) Nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Geset-            „für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbe-\nzes, die“ werden die Wörter „nach dem 31. März           zogene Vergütung in Anspruch genommen werden\n2011“ gestrichen.                                        kann, welche energetischen Referenzwerte für die\n3. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         Berechnung dieser Vergütung anzuwenden sind,\nwie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu berech-\na) Nach der Angabe „§ 29“ wird die Angabe „Abs. 2           nen ist,“ eingefügt.\nSatz 4“ gestrichen.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nb) Nach der Angabe „§ 30“ wird die Angabe „Satz 2“\ngestrichen.                                              a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nc) Nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Geset-                   „(3) Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Bio-\nzes, die“ werden die Wörter „nach dem 31. März               masse im Sinne dieser Verordnung:\n2011“ gestrichen.                                            1. Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und\n4. § 4 wird wie folgt gefasst:                                        -reinhaltung,\n„§ 4                                   2. durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas,\nsofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3\nAnschluss verschiedener                             Nummer 3, 7 oder 9 oder mehr als 10 Ge-\nAnlagen an einem Netzverknüpfungspunkt                        wichtsprozent Klärschlamm eingesetzt wer-\nden.“\nDie technischen und betrieblichen Vorgaben nach\n§ 6 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes              b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Erneuerbare-\ngelten als erfüllt, wenn mehrere Windenergieanlagen             Energien-Gesetzes“ die Wörter „vom 29. März\nan einen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen                    2000 (BGBl. I S. 305) in der am 31. Juli 2004\nwerden, von denen mindestens eine bis zum                       geltenden Fassung“ eingefügt.\n31. März 2011 in Betrieb genommen wurde, und\ndie Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit Maßgabe          3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nder folgenden Anforderungen erfüllt werden:                                          „§ 2a\n1. die Anforderungen an die verfügbare Blindleis-                    Energieerträge anerkannter Biomasse\ntungsbereitstellung auch nach Maßgabe der An-\n(1) Der Anspruch auf die einsatzstoffbezogene\nlage 2 und\nVergütung nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 (Einsatz-\n2. die Anforderungen an die Blindstrombereitstel-           stoffvergütungsklasse I) und Nummer 2 (Einsatz-\nlung zur dynamischen Netzstützung nach Maß-              stoffvergütungsklasse II) des Erneuerbare-Energien-\ngabe des TransmissionCodes 2007 auch an der              Gesetzes besteht für Einsatzstoffe nach Maßgabe\nUnterspannungsseite des Maschinentransforma-             der Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung. Die Be-\ntors oder einem in der Wirkung vergleichbaren            rechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung er-\nBezugspunkt.“                                            folgt für Strom aus jedem Einsatzstoff, für den ein\nAnspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung\n5. In § 5 wird die Angabe „11. Juli 2009“ durch die An-\nbesteht, anteilig anhand seines Anteils an der\ngabe „31. Dezember 2011“, die Angabe „1. Januar\nStromerzeugung.\n2011“ durch die Angabe „1. Januar 2016“ und die\nAngabe „§ 66 Absatz 1 Nummer 6“ durch die An-                  (2) Zur Berechnung der einsatzstoffbezogenen\ngabe „§ 66 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.                      Vergütung ist der Anteil eines Einsatzstoffs im Sinne","1670                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\nder Einsatzstoffvergütungsklasse I oder II an der           4. § 3 wird wie folgt geändert:\nStromerzeugung in der Anlage anhand seines Ener-               a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Herkunfts-\ngieertrags nach Anlage 2 (Einsatzstoffvergütungs-                 bereichen“ die Wörter „einschließlich aus ge-\nklasse I) oder Anlage 3 (Einsatzstoffvergütungs-                  mischten Siedlungsabfällen herausgelöste Bio-\nklasse II) zu dieser Verordnung zu ermitteln. Für je-             massefraktionen“ eingefügt.\nden Einsatzstoff wird dessen Anteil an der gesamten\nStromerzeugung errechnet, indem dessen Einsatz-                b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nstoffmenge mit dem Energieertrag nach Anlage 1,                   „4. Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz“.\nAnlage 2 oder Anlage 3 zu dieser Verordnung multi-             c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\npliziert wird. Für die Berechnung des prozentualen\nAnteils einer Einsatzstoffvergütungsklasse an der                 „9. tierische Nebenprodukte im Sinne von Arti-\ngesamten Stromerzeugung werden die Anteile der                        kel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG)\nEinsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse an                   Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments\nder gesamten Stromerzeugung addiert und ins Ver-                      und des Rates vom 21. Oktober 2009\nhältnis zur Summe der Anteile aller eingesetzten Ein-                 mit Hygienevorschriften für nicht für den\nsatzstoffe an der gesamten Stromerzeugung ge-                         menschlichen Verzehr bestimmte tierische\nsetzt. Die Multiplikation des prozentualen Anteils                    Nebenprodukte und zur Aufhebung der Ver-\nder Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse                  ordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom\nmit der gesamten Strommenge ergibt den Anteil an                      14.11.2009, S. 1), die durch die Richtlinie\nder gesamten Stromerzeugung, der die der Einsatz-                     2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010,\nstoffvergütungsklasse zustehende Vergütung erhält.                    S. 33) geändert worden ist, soweit es sich\nEinsatzstoffe, die keinem der in den Anlagen 1 bis 3                  a) um Material der Kategorie 1 gemäß Arti-\nzu dieser Verordnung aufgeführten Stoffe zugeord-                         kel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\nnet werden können, gelten für die Ermittlung der                          handelt,\nprozentualen Anteile der Einsatzstoffe an der Strom-                  b) um Material der Kategorie 2 gemäß Arti-\nerzeugung als Einsatzstoff nach Anlage 1 zu dieser                        kel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\nVerordnung. Wird zur Anfahr-, Zünd- und Stütz-                            mit Ausnahme von Gülle, von Magen und\nfeuerung flüssige Biomasse eingesetzt, so wird der                        Darm getrenntem Magen- und Darminhalt\nStromanteil aus dem notwendigen Einsatz flüssiger                         und Kolostrum im Sinne der genannten\nBiomasse den anderen verwendeten Einsatzstoffen                           Verordnung handelt,\nentsprechend ihres prozentualen Anteils an der\nübrigen Stromerzeugung zugerechnet.                                   c) um Material der Kategorie 3 gemäß Arti-\nkel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\n(3) Wird der Nachweis über den Energieertrag von                      mit Ausnahme von Häuten, Fellen, Hufen,\nEinsatzstoffen zur Feststoffverbrennung oder ther-                        Federn, Wolle, Hörnern, Haaren und Pel-\nmochemischen Vergasung (Heizwert Hi,N) durch                              zen nach Artikel 10 Buchstaben b Unter-\nVorlage einer Lieferbescheinigung des Einsatzstoff-                       buchstaben iii bis v, h und n handelt, und\nlieferanten geführt, so muss die Lieferbescheinigung                      dieses Material durch Verbrennen direkt\nfolgende Informationen enthalten:                                         als Abfall beseitigt wird, oder\n1. den Heizwert Hi,N des Einsatzstoffes,                              d) um Material der Kategorie 3 gemäß Arti-\n2. den Namen der Prüfstelle, die den Heizwert Hi,N                        kel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\nermittelt hat,                                                       handelt, das in Verarbeitungsbetrieben für\nMaterial der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet\n3. die Nummer des Prüfberichts,                                           wird, sowie Stoffe, die durch deren dortige\n4. die Probennummer und                                                   Verarbeitung hergestellt worden oder\nsonst entstanden sind,“.\n5. das Datum der Probennahme.\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nAußerdem muss der Lieferbescheinigung eine Kopie\ndes Analyseergebnisses (Heizwertbestimmung nach                a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nDIN EN 14918 (2010:04)) beigefügt werden.3)“                   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n3\n) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH,\n10772 Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der\nDeutschen Nationalbibliothek in Leipzig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011           1671\n6. Nach § 6 werden folgende Anlagen 1 bis 3 angefügt:\n„Anlage 1\n(zu § 2a Absatz 2)\nEinsatzstoffe, die keinen Anspruch auf eine\neinsatzstoffbezogene Vergütung begründen, und ihr Energieertrag\nEnergieertrag\nEinsatzstoffe zur Biogaserzeugung                        (Methanertrag in m3\npro Tonne Frischmasse)\n1.  Altbrot                                                                              254\n2.  Backabfälle                                                                          344\n3.  Biertreber (frisch/abgepresst)                                                        61\n4.  Buttermilch frisch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet)                       32\n5.  Casein                                                                               392\n6.  Fettabscheiderinhalte                                                                 15\n7.  Flotatfette                                                                           43\n8.  Flotatschlamm                                                                         81\n9.  Frittierfette                                                                        562\n10.  Gemüse (aussortiert)                                                                  40\n11.  Gemüseabputz                                                                          26\n12.  Getreide (Ausputz)                                                                   254\n13.  Getreideabfälle                                                                      272\n14.  Getreideschlempe mit Ausnahme von Nummer 15                                           22\n15.  Getreideschlempe aus der Alkoholproduktion                                            18\n16.  Getreidestaub                                                                        172\n17.  Glyzerin                                                                             421\n18.  Grünschnitt aus der privaten und öffentlichen Garten- und Parkpflege                  43\n19.  Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert)                                                58\n20.  Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion                                        11\n21.  Kartoffeln (aussortiert)                                                              92\n22.  Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt; nicht oder nicht mehr zum\n66\nVerzehr geeignet)\n23.  Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion                                         3\n24.  Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion                                               61\n25.  Kartoffelschalen                                                                      66\n26.  Kartoffelschlempe mit Ausnahme von Nummer 27                                          18\n27.  Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion                                           17\n28.  Kleie                                                                                270\n29.  Labmolke eingedickt                                                                   44\n30.  Labmolke frisch                                                                       18\n31.  Mageninhalt (Schwein)                                                                 27\n32.  Magermilch frisch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet)                        33\n33.  Magermilch trocken                                                                   363\n34.  Melasse aus der Rübenzuckerherstellung                                               166\n35.  Milch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet)                                    70\n36.  Milchzucker                                                                          378\n37.  Milchzuckermelasse                                                                    91","1672          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\nEnergieertrag\nEinsatzstoffe zur Biogaserzeugung                        (Methanertrag in m3\npro Tonne Frischmasse)\n38.  Milchzuckermelasse proteinarm                                                             69\n39.  Molke mit Ausnahme von Nummer 40                                                          18\n40.  Molke teilentzuckert trocken                                                            298\n41.  Obsttrester und Traubentrester (frisch/unbehandelt)                                       49\n42.  Panseninhalt                                                                              33\n43.  Quark (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet)                                        92\n44.  Rapsextraktionsschrot                                                                   274\n45.  Rapskuchen                                                                              317\n46.  Rübenkleinteile (aus der Zuckerverarbeitung)                                              50\n47.  Sauermolke eingedickt                                                                     42\n48.  Sauermolke frisch                                                                         20\n49.  Schnittblumen (aussortiert)                                                               55\n50.  Speisereste                                                                               57\n51.  Straßenbegleitgras                                                                        43\n52.  Tierblut                                                                                  83\n53.  Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion                                           64\n54.  Zuckerrübenschnitzel                                                                      64\n55.  Für Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung, die weder in dieser Liste noch in Anlage 2 oder in Anlage 3\ngenannt werden, ist folgender Energieertrag „E 0“ zu verwenden:\n110 m3 pro Tonne Frischmasse.\nEnergieertrag\nEinsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung\n(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne\n(technologieoffen)\nTrockenmasse – absolut trocken)\n56.  Sägenebenprodukte                                                                         19\n57.  Für sonstige Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung aus Holz, die\nweder in dieser Liste noch in Anlage 2 oder in Anlage 3 genannt werden, kann die Anlagenbetreiberin\noder der Anlagenbetreiber folgenden Energieertrag „H 0“ verwenden:\n17,2 GJ pro Tonne Frischmasse\n58.  Für Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung, für die kein unterer Heiz-\nwert Hi,N vorhanden ist, kann die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den Heizwert Hi,N gemäß\nDIN EN 14918 (2010:04) bestimmen lassen. Sofern nicht für alle zur Stromerzeugung aus Feststoffver-\nbrennung oder aus thermochemischer Vergasung verwendeten Einsatzstoffe ein unterer Heizwert Hi,N\nangegeben werden kann, entfällt für alle verwendeten Einsatzstoffe der Anspruch auf die einsatzstoff-\nbezogene Vergütung nach § 27 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.\nDie Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Num-\nmern 56 bis 58 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011               1673\nAnlage 2\n(zu § 2a Absatz 1 und 2)\nEinsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse I und ihr Energieertrag\nEnergieertrag\nEinsatzstoffe zur Biogaserzeugung                        (Methanertrag in m3\npro Tonne Frischmasse)\n1.   Corn-Cob-Mix (CCM)                                                                      242\n2.   Futterrübe                                                                                52\n3.   Futterrübenblatt                                                                          38\n4.   Getreide (Ganzpflanze)*)                                                                103\n5.   Getreidekorn                                                                            320\n6.   Gras einschließlich Ackergras                                                           100\n7.   Grünroggen (Ganzpflanze)*)                                                                72\n8.   Hülsenfrüchte (Ganzpflanze)*)                                                             63\n9.   Kartoffelkraut                                                                            30\n10.   Körnermais                                                                              324\n11.   Lieschkolbenschrot                                                                      148\n12.   Mais (Ganzpflanze)*)                                                                    106\n13.   Sonnenblume (Ganzpflanze)*)                                                               67\n14.   Sorghum (Ganzpflanze)*)                                                                   80\n15.   Sudangras                                                                                 80\n16.   Weidelgras                                                                                79\n17.   Zuckerrüben                                                                               75\n18.   Zuckerrübenblatt mit Anteilen Zuckerrübe                                                  46\n19.   Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Biogaserzeugung, die in landwirtschaftlichen, forst-\nwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Kon-\nservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen\nwurden (nachwachsende Rohstoffe), ist folgender Energieertrag „E I“ zu verwenden:\n50 m3 pro Tonne Frischmasse.\n*) Werte für Ganzpflanzen und Gräser gelten für silierte und unsilierte Substrate.\nEnergieertrag\nEinsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung\n(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne\n(technologieoffen)\nTrockenmasse – absolut trocken)\n20.   Getreide (Ganzpflanze)                                                                   16,5\n21.   Gras einschließlich Ackergras                                                            16,1\n22.   Holz aus Kurzumtriebsplantagen (KUP) mit Ausnahme von Num-\nmer 18 der Anlage 3. Als KUP gelten Anpflanzungen mehrjähriger\nGehölzkulturen mit einer Umtriebszeit von mindestens drei und\nhöchstens 20 Jahren auf landwirtschaftlichen Flächen, die allein oder                    18,6\nim Rahmen einer agroforstlichen Nutzung der Energieholzgewinnung\ndienen, und die nicht Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind,\neinschließlich Rinde.\n23.   Miscanthus                                                                               17,7\n24.   Rinde                                                                                    19,1\n25.   Waldrestholz. Als Waldrestholz gelten das Kronenderbholz, das\nX-Holz, das zwar bearbeitet wird, jedoch keiner abnehmerorientierten\nSortierung entspricht, sowie der oberirdische Bestandteil des Stock-                     19\nholzes, einschließlich Rinde. Nicht als Waldrestholz im Sinne eines\nvergütungsfähigen Rohstoffs gelten Stubben, Blätter und Nadeln.","1674          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\nEnergieertrag\nEinsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung\n(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne\n(technologieoffen)\nTrockenmasse – absolut trocken)\n26.  Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Ver-\ngasung, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die\nkeiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbe-\nreitung oder Veränderung unterzogen wurden (nachwachsende Rohstoffe), kann die Anlagenbetreiberin\noder der Anlagenbetreiber folgenden Energieertrag „H I“ verwenden:\n6,2 GJ pro Tonne Frischmasse.\nDie Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Num-\nmern 20 bis 26 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011               1675\nAnlage 3\n(zu § 2a Absatz 1 und 2)\nEinsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse II und ihr Energieertrag\nEnergieertrag\nEinsatzstoffe zur Biogaserzeugung                        (Methanertrag in m3\npro Tonne Frischmasse)\n1. Blühstreifen, Blühflächen, Schonstreifen, Ackerrandstreifen, Wild-\n72\nblumenaufwuchs\n2. Durchwachsene Silphie                                                                     67\n3. Geflügelmist, Geflügeltrockenkot                                                          82\n4. Kleegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten)                                         86\n5. Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras. Als\nLandschaftspflegematerial gelten alle Materialien, die bei Maßnahmen\nanfallen, die vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes\nund der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes\ndienen und nicht gezielt angebaut wurden. Marktfrüchte wie Mais, Raps\n43\noder Getreide sowie Grünschnitt aus der privaten oder öffentlichen Gar-\nten- und Parkpflege oder aus Straßenbegleitgrün, Grünschnitt von Flug-\nhafengrünland und Abstandsflächen in Industrie- und Gewerbegebieten\nzählen nicht als Landschaftspflegematerial. Als Landschaftspflegegras\ngilt nur Grünschnitt von maximal zweischürigem Grünland.\n6. Leguminosen-Gemenge                                                                       79\n7. Lupine                                                                                    80\n8. Luzernegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten)                                      79\n9. Pferdemist                                                                                35\n10. Phacelia                                                                                  80\n11. Rinderfestmist                                                                            53\n12. Rindergülle                                                                               17\n13. Schafmist, Ziegenmist                                                                     59\n14. Schweinefestmist                                                                          45\n15. Schweinegülle                                                                             12\n16. Stroh. Als Stroh gilt das halmgutartige Nebenernteprodukt von Ge-\ntreide, Ölsaaten oder Körnerleguminosen, wenn das Hauptprodukt\n161\n(Korn) nicht energetisch genutzt wird und das halmgutartige Neben-\nernteprodukt vom Korn separiert vorliegt.\n17. Winterrübsen                                                                              70\nEnergieertrag\nEinsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung\n(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne\n(technologieoffen)\nTrockenmasse – absolut trocken)\n18. Holz aus KUP im Sinne von Nummer 22 Satz 2 der Anlage 2, sofern die\nKUP nicht auf Grünlandflächen (mit oder ohne Grünlandumbruch), in\nNaturschutzgebieten, in Natura 2000-Gebieten oder in Nationalparks                       18,6\nangepflanzt wurden und sofern keine zusammenhängende Fläche von\nmehr als 10 ha in Anspruch genommen wurde, einschließlich Rinde.\n19. Baum- und Strauchschnitt, der bei Maßnahmen anfällt, die nicht vor-\nrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Land-\n19\nschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, z. B.\nStraßenbegleitholz. Nicht hierzu gehören Garten- und Parkabfälle.\n20. Landschaftspflegematerial im Sinne der Nummer 5, z. B. Land-\nschaftspflegeholz. Nicht hierzu gehören entsprechend der Nummer 5                        19\ninsbesondere Garten- und Parkabfälle.","1676          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\nEnergieertrag\nEinsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung\n(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne\n(technologieoffen)\nTrockenmasse – absolut trocken)\n21.  Stroh im Sinne der Nummer 16                                                             17,6\nDie Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Num-\nmern 18 bis 21 für alle Einsatzstoffe der Anlage 3 einschließlich der Nummern 1 bis 17 den Heizwert nach\nDIN EN 14918 bestimmen lassen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011              1677\nArtikel 6                                                    Artikel 8\nÄnderung der                                                 Änderung des\nBiomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung                                Energiewirtschaftsgesetzes\nDie Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom\n23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 5    § 117a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli\ndes Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) ge-         2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 10 werden nach dem Wort „Erneuerbare-Ener-\ngien-Gesetzes“ die Wörter „in der am 31. Dezember         1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe\n2011 geltenden Fassung“ eingefügt.                            „§ 33a“ ersetzt.\n2. In § 13 Satz 2 werden nach dem Wort „Erneuerbare-         2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nEnergien-Gesetzes“ die Wörter „in der am 31. De-\nzember 2011 geltenden Fassung“ eingefügt.                     „Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus\nsolarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von\n3. In § 20 Absatz 2 Satz 2 werden in dem Satzteil vor\nden Eigentumsverhältnissen und ausschließlich\nNummer 1 nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-\nzum Zweck der Ermittlung der elektrischen Leistung\nGesetzes“ die Wörter „in der am 31. Dezember 2011\nim Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als eine Anlage,\ngeltenden Fassung“ eingefügt.\nwenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst\n4. In § 65 werden in Satz 1 nach den Wörtern „nach               in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und inner-\n§ 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Ener-                  halb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermo-\ngien-Gesetzes“ und in Satz 2 nach den Wörtern                 naten in Betrieb genommen worden sind.“\n„Erneuerbare-Energien-Gesetz“ jeweils die Wörter\n„in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung“\nArtikel 9\neingefügt.\n5. § 69 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                     Änderung der\nStromnetzentgeltverordnung\n„Die Clearingstelle berichtet in ihren Tätigkeitsbe-\nrichten nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Erneuer-               § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzent-\nbare-Energien-Gesetzes über die Verfahren nach            geltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die\nAbsatz 1.“                                                zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2011\n6. Nach § 73 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-        (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt\nfügt:                                                     gefasst:\n„(1a) Soweit dies zum Abgleich der Daten eines         „1. nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ver-\nauf Grund des § 64e des Erneuerbare-Energien-Ge-               gütet oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder\nsetzes eingerichteten Anlagenregisters mit dem Anla-           Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\ngenregister nach § 61 erforderlich ist, darf die zustän-       direkt vermarktet wird oder“.\ndige Behörde Informationen an die in einer Rechtsver-\nordnung auf Grund des § 64e des Erneuerbare-Ener-\nArtikel 10\ngien-Gesetzes benannte Stelle übermitteln.“\nÄnderung der\nArtikel 7                                        Stromnetzzugangsverordnung\nÄnderung des                               In § 11 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung\nErneuerbare-Energien-Wärmegesetzes                   vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch\nDas Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. Au-           Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 17. Oktober\ngust 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 14    2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, werden\ndes Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) ge-         die Wörter „Energien nach dem Erneuerbare-Energien-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  Gesetz“ durch die Wörter „Energien, die nach dem\n1. § 2 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Buchstabe a wird wie         Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet und nicht nach\nfolgt gefasst:                                            § 33a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt ver-\nmarktet werden,“ ersetzt.\n„a) Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung in\nder bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fas-\nsung,“.                                                                        Artikel 11\n2. Nummer II.1 Buchstabe c der Anlage wird wie folgt                               Änderung des\ngeändert:                                                             Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\na) In dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa werden             In § 2 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\ndie Wörter „auf Erdgasqualität aufbereitet und“        vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch\ndurch die Wörter „aufbereitet und in das Erdgas-       Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I\nnetz“ ersetzt.                                         S. 1554) geändert worden ist, werden die Wörter „dem\nb) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Num-            Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet“ durch die Wör-\nmer I.1“ durch die Angabe „Nummer 1“ und wer-          ter „§ 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergütet\nden die Wörter „12. April 2011 (BGBl. I S. 619)“       oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder Num-\ndurch die Wörter „28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634)“     mer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt ver-\nersetzt.                                               marktet“ ersetzt.","1678         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011\nArtikel 12                                                    Artikel 13\nBekanntmachungserlaubnis                                              Inkrafttreten\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nund Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Erneuer-\nam 1. Januar 2012 in Kraft.\nbare-Energien-Gesetzes in der vom 1. Januar 2012 an\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt                  (2) Artikel 1 Nummer 33 tritt am 1. September 2011\nmachen.                                                      in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Juli 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}