{"id":"bgbl1-2011-41-5","kind":"bgbl1","year":2011,"number":41,"date":"2011-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/41#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-41-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_41.pdf#page=70","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze","law_date":"2011-07-28T00:00:00Z","page":1622,"pdf_page":70,"num_pages":9,"content":["1622            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\nGesetz\nzur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze\nVom 28. Juli 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      3. Untersuchungsbefund,\nsen:\n4. wahrscheinlicher     Infektionsweg,   wahr-\nscheinliches Infektionsrisiko,\nArtikel 1\nÄnderung des                                     5. Zahl der betroffenen Patienten.“\nInfektionsschutzgesetzes                           b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000                         sätze 3 und 4.\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-       7. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3“\nzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert wor-              durch die Angabe „§ 11 Absatz 4“ ersetzt.\nden ist, wird wie folgt geändert:\n8. § 23 wird wie folgt gefasst:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23\nwie folgt gefasst:                                                                   „§ 23\n„§ 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen;                         Nosokomiale Infektionen; Resistenzen;\nRechtsverordnungen durch die Länder“.                       Rechtsverordnungen durch die Länder\n2. § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie                      (1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kom-\nfolgt gefasst:                                               mission für Krankenhaushygiene und Infektions-\n„b) die nach § 23 Absatz 4 zu erfassenden noso-              prävention eingerichtet. Die Kommission gibt sich\nkomialen Infektionen, Krankheitserreger mit             eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des\nspeziellen Resistenzen und Multiresistenzen             Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die\nund Daten zu Art und Umfang des Antibioti-              Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention\nka-Verbrauchs festzulegen,“.                            nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-or-\nganisatorischen und baulich-funktionellen Maß-\n3. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 10\nnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und\nAbs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3“ durch die\nanderen medizinischen Einrichtungen. Die Emp-\nAngabe „§ 10 Absatz 6“ ersetzt.\nfehlungen der Kommission werden unter Berück-\n4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach                  sichtigung aktueller infektionsepidemiologischer\nden Wörtern „im Sinne des“ die Wörter „§ 23 Ab-              Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom\nsatz 5 oder 6 oder“ eingefügt.                               Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                der Kommission werden vom Bundesministerium\nfür Gesundheit im Benehmen mit den obersten\na) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                          Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter\nb) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.                          des Bundesministeriums für Gesundheit, der\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                         obersten Landesgesundheitsbehörden und des\nRobert Koch-Institutes nehmen mit beratender\n„(6) Die nichtnamentliche Meldung nach § 6             Stimme an den Sitzungen teil.\nAbsatz 3 muss die Angaben nach Absatz 1\nNummer 5, 9 und 11, Monat und Jahr der ein-                  (2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kom-\nzelnen Diagnosen sowie Name und Anschrift                 mission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie\nder betroffenen Einrichtung enthalten. Absatz 3           eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Ge-\nist anzuwenden. § 9 Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt            schäftsordnung, die der Zustimmung des Bun-\nentsprechend.“                                            desministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kom-\nmission erstellt Empfehlungen mit allgemeinen\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\nGrundsätzen für Diagnostik und antimikrobielle\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-              Therapie, insbesondere bei Infektionen mit resis-\nfügt:                                                     tenten Krankheitserregern. Die Empfehlungen der\n„(2) Ein dem Gesundheitsamt nach § 6 Ab-               Kommission werden unter Berücksichtigung ak-\nsatz 3 als Ausbruch gemeldetes gehäuftes                  tueller infektionsepidemiologischer Auswertungen\nAuftreten nosokomialer Infektionen ist vom                stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-In-\nGesundheitsamt spätestens am dritten Ar-                  stitut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommis-\nbeitstag der folgenden Woche an die zustän-               sion werden vom Bundesministerium für Gesund-\ndige Landesbehörde sowie von dort innerhalb               heit im Benehmen mit den obersten Landesge-\neiner Woche an das Robert Koch-Institut aus-              sundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bun-\nschließlich mit folgenden Angaben zu übermit-             desministeriums für Gesundheit, der obersten\nteln:                                                     Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-\nInstitutes und des Bundesinstitutes für Arzneimit-\n1. zuständiges Gesundheitsamt,                            tel und Medizinprodukte nehmen mit beratender\n2. Monat und Jahr der einzelnen Diagnosen,                Stimme an den Sitzungen teil.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011               1623\n(3) Die Leiter folgender Einrichtungen haben              2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,\nsicherzustellen, dass die nach dem Stand der                 3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,\nmedizinischen Wissenschaft erforderlichen Maß-\nnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infek-               4. Dialyseeinrichtungen,\ntionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von             5. Tageskliniken,\nKrankheitserregern, insbesondere solcher mit\nResistenzen, zu vermeiden:                                   6. Entbindungseinrichtungen und\n1. Krankenhäuser,                                            7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen,\ndie mit einer der in den Nummern 1 bis 6 ge-\n2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,                        nannten Einrichtungen vergleichbar sind.\n3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in\nDie Landesregierungen können durch Rechtsver-\ndenen eine den Krankenhäusern vergleichbare\nordnung vorsehen, dass Leiter von Zahnarztpra-\nmedizinische Versorgung erfolgt,\nxen sowie Leiter von Arztpraxen und Praxen\n4. Dialyseeinrichtungen,                                     sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in\n5. Tageskliniken,                                            denen invasive Eingriffe vorgenommen werden,\nsicherzustellen haben, dass innerbetriebliche Ver-\n6. Entbindungseinrichtungen,\nfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygiene-\n7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen,               plänen festgelegt sind. Die Landesregierungen\ndie mit einer der in den Nummern 1 bis 6 ge-             können die Ermächtigung durch Rechtsverord-\nnannten Einrichtungen vergleichbar sind,                 nung auf andere Stellen übertragen.\n8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und                                (6) Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 1 unter-\n9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilbe-               liegen der infektionshygienischen Überwachung\nrufe.                                                    durch das Gesundheitsamt. Einrichtungen nach\nAbsatz 5 Satz 2 können durch das Gesundheits-\nDie Einhaltung des Standes der medizinischen\namt infektionshygienisch überwacht werden.\nWissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet,\nwenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen                   (7) Die mit der Überwachung beauftragten Per-\nder Kommission für Krankenhaushygiene und In-                sonen sind befugt, zu Betriebs- und Geschäfts-\nfektionsprävention beim Robert Koch-Institut und             zeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Be-\nder Kommission Antiinfektiva, Resistenz und The-             triebsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen\nrapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden              und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu betre-\nsind.                                                        ten, zu besichtigen sowie in die Bücher oder\n(4) Die Leiter von Krankenhäusern und von Ein-            sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und\nrichtungen für ambulantes Operieren haben si-                hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge\ncherzustellen, dass die vom Robert Koch-Institut             anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu un-\nnach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b fest-                 tersuchen oder Proben zur Untersuchung zu for-\ngelegten nosokomialen Infektionen und das Auf-               dern oder zu entnehmen, soweit dies zur Erfüllung\ntreten von Krankheitserregern mit speziellen Re-             ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 16 Absatz 2\nsistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer          Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\ngesonderten Niederschrift aufgezeichnet, bewer-                  (8) Die Landesregierungen haben bis zum\ntet und sachgerechte Schlussfolgerungen hin-                 31. März 2012 durch Rechtsverordnung für Kran-\nsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen                kenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operie-\ngezogen werden und dass die erforderlichen Prä-              ren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,\nventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und                in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare\numgesetzt werden. Darüber hinaus haben die Lei-              medizinische Versorgung erfolgt, sowie für Dialy-\nter sicherzustellen, dass die nach § 4 Absatz 2              seeinrichtungen und Tageskliniken die jeweils\nNummer 2 Buchstabe b festgelegten Daten zu                   erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erken-\nArt und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs fort-              nung, Erfassung und Bekämpfung von nosoko-\nlaufend in zusammengefasster Form aufgezeich-                mialen Infektionen und Krankheitserregern mit\nnet, unter Berücksichtigung der lokalen Resis-               Resistenzen zu regeln. Dabei sind insbesondere\ntenzsituation bewertet und sachgerechte Schluss-             Regelungen zu treffen über\nfolgerungen hinsichtlich des Einsatzes von Anti-\n1. hygienische Mindestanforderungen an Bau,\nbiotika gezogen werden und dass die erforderli-\nAusstattung und Betrieb der Einrichtungen,\nchen Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem\nPersonal mitgeteilt und umgesetzt werden. Die                  2. Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung\nAufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind                        einer Hygienekommission,\nzehn Jahre nach deren Anfertigung aufzubewah-                  3. die erforderliche personelle Ausstattung mit\nren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf                        Hygienefachkräften und Krankenhaushygieni-\nVerlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Bewer-                   kern und die Bestellung von hygienebeauf-\ntungen und Schlussfolgerungen zu gewähren.                         tragten Ärzten einschließlich bis längstens\n(5) Die Leiter folgender Einrichtungen haben                    zum 31. Dezember 2016 befristeter Über-\nsicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfah-                    gangsvorschriften zur Qualifikation einer aus-\nrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplä-                    reichenden Zahl geeigneten Fachpersonals,\nnen festgelegt sind:                                           4. Aufgaben und Anforderungen an Fort- und\n1. Krankenhäuser,                                                  Weiterbildung der in der Einrichtung erforder-","1624            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\nlichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygie-                    (3) Die mit der Überwachung beauftragten\nniker und hygienebeauftragten Ärzte,                        Personen sind befugt, zu Betriebs- und Ge-\n5. die erforderliche Qualifikation und Schulung                schäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts-\ndes Personals hinsichtlich der Infektionsprä-               und Betriebsräume, zum Betrieb gehörende\nvention,                                                    Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmit-\ntel zu betreten, zu besichtigen sowie in die Bü-\n6. Strukturen und Methoden zur Erkennung von                   cher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu\nnosokomialen Infektionen und resistenten                    nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen\nErregern und zur Erfassung im Rahmen der                    oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Ge-\närztlichen und pflegerischen Dokumentations-                genstände zu untersuchen oder Proben zur\npflicht,                                                    Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen,\n7. die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben er-             soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-\nforderliche Einsichtnahme der in Nummer 4                   derlich ist. § 16 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt ent-\ngenannten Personen in Akten der jeweiligen                  sprechend.“\nEinrichtung einschließlich der Patientenakten,\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „der Unverletz-\n8. die Information des Personals über Maßnah-                  lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grund-\nmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von                   gesetz) sowie“ gestrichen.\nnosokomialen Infektionen und Krankheitserre-\ngern mit Resistenzen erforderlich sind,            10a. In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „jährlich“\ndurch die Wörter „alle zwei Jahre“ ersetzt.\n9. die klinisch-mikrobiologisch und klinisch-\npharmazeutische Beratung des ärztlichen            11.   § 73 wird wie folgt geändert:\nPersonals,                                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n10. die Information von aufnehmenden Einrich-                    aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\ntungen und niedergelassenen Ärzten bei der\nVerlegung, Überweisung oder Entlassung                           „9. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 nicht\nvon Patienten über Maßnahmen, die zur Ver-                            sicherstellt, dass die dort genannten\nhütung und Bekämpfung von nosokomialen                                Infektionen und das Auftreten von\nInfektionen und von Krankheitserregern mit                            Krankheitserregern       aufgezeichnet\nResistenzen erforderlich sind.                                        oder die Präventionsmaßnahmen mit-\ngeteilt oder umgesetzt werden,“.\nDie Landesregierungen können die Ermächtigung\ndurch Rechtsverordnung auf andere Stellen über-                  bb) Nach Nummer 9 werden die folgenden\ntragen.“                                                              Nummern 9a und 9b eingefügt:\n9. In § 29 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe                        „9a. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 2 nicht\n„§ 36 Abs. 1“ die Wörter „oder § 23 Absatz 5“                              sicherstellt, dass die dort genannten\neingefügt.                                                                 Daten aufgezeichnet oder die Anpas-\n10. § 36 wird wie folgt geändert:                                              sungen mitgeteilt oder umgesetzt\nwerden,\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\n9b. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 3 eine\n„(1) Folgende Einrichtungen legen in Hygie-\nAufzeichnung nicht oder nicht min-\nneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen\ndestens zehn Jahre aufbewahrt,“.\nzur Infektionshygiene fest und unterliegen der\ninfektionshygienischen Überwachung durch                     cc) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1\ndas Gesundheitsamt:                                               Satz 3“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 4\n1. die in § 33 genannten Gemeinschafts-                           Satz 4“ ersetzt.\neinrichtungen,                                           dd) Nach Nummer 10 wird folgende Num-\n2. Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 5 des                      mer 10a eingefügt:\nHeimgesetzes,                                                 „10a. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1, auch\n3. Betreuungs- oder Versorgungseinrichtun-                               in Verbindung mit einer Rechtsver-\ngen, die mit einer der in den Nummern 1                              ordnung nach § 23 Absatz 5 Satz 2,\nund 2 genannten Einrichtungen vergleichbar                           nicht sicherstellt, dass die dort ge-\nsind,                                                                nannten Verfahrensweisen festge-\nlegt sind,“.\n4. Obdachlosenunterkünfte,\n5. Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewer-                   ee) Nummer 24 wird wie folgt geändert:\nber, Spätaussiedler und Flüchtlinge,                          aaa) Die Angabe „§ 17 Abs. 5 Satz 1“ wird\n6. sonstige Massenunterkünfte und                                       durch die Wörter „§ 17 Absatz 4\nSatz 1 oder Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.\n7. Justizvollzugsanstalten.\nbbb) Nach den Wörtern „§ 20 Abs. 6 Satz 1\n(2) Einrichtungen und Gewerbe, bei denen\noder Abs. 7 Satz 1,“ werden die Wör-\ndie Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkei-\nter „§ 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2“\nten am Menschen durch Blut Krankheits-\nund ein Komma eingefügt.\nerreger übertragen werden, können durch das\nGesundheitsamt infektionshygienisch über-                 b) In Absatz 2 wird die Angabe „9“ durch die An-\nwacht werden.                                                gabe „9b“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011             1625\nArtikel 2                                                       „§ 111b\nÄnderung der                                                 Landesschiedsstelle\nGefahrstoffverordnung                                        für Vergütungsvereinbarungen\nAnhang I Nummer 3.1 Satz 2 Nummer 2 der Gefahr-                        zwischen Krankenkassen und Trägern\nstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I                      von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen\nS. 1643, 1644) wird wie folgt gefasst:                               (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und\n„2. nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem              die Ersatzkassen gemeinsam und die für die Wahr-\nUmfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel                nehmung der Interessen der stationären Vorsorge-\nhergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht wer-          und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene\nden, oder in einer Einrichtung durchführt, die in § 23        maßgeblichen Verbände bilden miteinander für je-\nAbsatz 5 oder § 36 des Infektionsschutzgesetzes               des Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in\ngenannt ist.“                                                 den Angelegenheiten, die ihr nach diesem Buch zu-\ngewiesen sind.\nArtikel 3                                  (2) Die Schiedsstelle besteht aus einem unpar-\nÄnderung des                               teiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unpar-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                        teiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der je-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                 weiligen Vertragsparteien nach § 111 Absatz 5\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                 Satz 1 in gleicher Zahl; für den Vorsitzenden und\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt            die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I           bestellt werden. Der Vorsitzende und die unpar-\nS. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            teiischen Mitglieder werden von den beteiligten\nVerbänden nach Absatz 1 gemeinsam bestellt.\n1.   § 87 wird wie folgt geändert:                                Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie\na) Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze an-              von den zuständigen Landesbehörden bestellt.\ngefügt:                                                      (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr\n„Bis spätestens zum 31. Oktober 2011 ist mit              Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht ge-\nWirkung zum 1. Januar 2012 eine Regelung zu               bunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ent-\ntreffen, nach der ärztliche Leistungen zur Diag-          scheidungen werden von der Mehrheit der Mitglie-\nnostik und ambulanten Eradikationstherapie                der getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die\neinschließlich elektronischer Dokumentation               Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\nvon Trägern mit dem Methicillin-resistenten\n(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle\nStaphylococcus aureus (MRSA) vergütet wer-\nführt die zuständige Landesbehörde.\nden. Die Vergütungsvereinbarung ist auf zwei\nJahre zu befristen; eine Anschlussregelung ist               (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nbis zum 31. Oktober 2013 zu treffen. Die Kas-             durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl,\nsenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem              die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsfüh-\nBundesministerium für Gesundheit quartals-                rung, die Erstattung der baren Auslagen und die\nbezogen über Auswertungsergebnisse der                    Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der\nRegelung nach Satz 3. Das Bundesministerium               Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfah-\nfür Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des             ren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren so-\nBerichts nach Satz 5 sowie zur Auswertung der             wie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.\nanonymisierten Dokumentationen zum Zwecke                 Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsver-\nder Versorgungsforschung bestimmen; es kann               ordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.“\nauch den Bewertungsausschuss mit der Vorlage\n4.  § 137 wird wie folgt geändert:\ndes Berichts beauftragen. Im Übrigen gilt die\nVeröffentlichungspflicht gemäß § 136 Absatz 1             a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a\nSatz 2.“                                                      und 1b eingefügt:\nb) In Absatz 2d Satz 1 werden vor der Angabe „2b                    „(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss\nund 2c“ die Angabe „2a Satz 3,“ und nach dem                  legt in seinen Richtlinien nach Absatz 1 geeig-\nWort „genannten“ die Wörter „Leistungen und“                  nete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in\neingefügt.                                                    der Versorgung fest und bestimmt insbesondere\n2.   Dem § 111 Absatz 5 werden die folgenden Sätze                    für die einrichtungsübergreifende Qualitätssi-\nangefügt:                                                        cherung der Krankenhäuser Indikatoren zur Be-\nurteilung der Hygienequalität. Er hat die Festle-\n„Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Mo-                  gungen nach Satz 1 erstmalig bis zum 31. De-\nnaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1                   zember 2012 zu beschließen. Der Gemeinsame\nschriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufge-                Bundesausschuss berücksichtigt bei den Fest-\nfordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande,                legungen etablierte Verfahren zur Erfassung,\nwird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch            Auswertung und Rückkopplung von nosokomia-\ndie Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt.                 len Infektionen, antimikrobiellen Resistenzen\nDie Landesschiedsstelle ist dabei an die für die Ver-            und zum Antibiotika-Verbrauch sowie die Emp-\ntragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebun-                fehlungen der nach § 23 Absatz 1 und 2 des\nden.“                                                            Infektionsschutzgesetzes beim Robert Koch-In-\n3.   Nach § 111a wird folgender § 111b eingefügt:                     stitut eingerichteten Kommissionen.","1626           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\n(1b) Die nach der Einführung mit den Indika-      4f. Dem § 279 Absatz 4 werden die folgenden Sätze\ntoren nach Absatz 1a Satz 1 gemessenen und               angefügt:\nfür eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse\nsind in den Qualitätsberichten nach Absatz 3             „Die Höhe der jährlichen Vergütungen des Ge-\nNummer 4 darzustellen. Der Gemeinsame Bun-               schäftsführers und seines Stellvertreters ein-\ndesausschuss soll ihm bereits zugängliche                schließlich Nebenleistungen sowie die wesentli-\nErkenntnisse zum Stand der Hygiene in den                chen Versorgungsregelungen sind in einer Über-\nKrankenhäusern unverzüglich in die Qualitäts-            sicht jährlich zum 1. März im Bundesanzeiger zu\nberichte aufnehmen lassen sowie zusätzliche              veröffentlichen. Abweichend davon erfolgt die erst-\nAnforderungen nach Absatz 3 Nummer 4 zur                 malige Veröffentlichung zum 1. September 2011.\nVerbesserung der Informationen über die Hy-              Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen,\ngiene stellen.“                                          die dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter\nim Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführertätig-\nb) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „im               keit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsit-\nAbstand von zwei Jahren“ durch das Wort „jähr-           zenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden\nlich“ ersetzt und nach der Angabe „Absatz 1“             des Verwaltungsrates mitzuteilen.“\ndie Angabe „und 1a“ eingefügt.\n5.  Nach § 281 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz\n4a. Dem § 171d wird folgender Absatz 6 angefügt:\neingefügt:\n„(6) Wird der Spitzenverband Bund der Kranken-\nkassen nach dieser Vorschrift oder nach § 155 Ab-           „Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungs-\nsatz 4 oder 5 von Gläubigern einer Krankenkasse in          kapital von Altersversorgungsverpflichtungen gelten\nAnspruch genommen, kann er zur Zwischenfinan-               § 171e sowie § 12 Absatz 1 und 1a der Sozialversi-\nzierung des Haftungsbetrags ein Darlehen aufneh-            cherungs-Rechnungsverordnung entsprechend.“\nmen. Die Aufnahme eines Darlehens bedarf der Ge-        6.  § 282 wird wie folgt geändert:\nnehmigung des Bundesministeriums für Gesund-\nheit, die nur erteilt werden darf, wenn der Spitzen-        a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Se-\nverband Bund der Krankenkassen nachweist, dass                 mikolon ersetzt und die folgenden Wörter wer-\ndie Darlehensaufnahme erforderlich ist, um An-                 den angefügt:\nsprüche von Gläubigern innerhalb des Fälligkeits-\n„§ 279 Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt auch für die\nzeitraums zu erfüllen. Darlehen nach Satz 1 dürfen\nentsprechenden Organe des Medizinischen\nnur bis zum 30. Juni 2012 aufgenommen und ge-\nDienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-\nnehmigt werden. Der Darlehensbetrag ist spätes-\nkenkassen.“\ntens nach Ablauf von zwölf Monaten zurückzuzah-\nlen.“                                                       b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n4b. § 242 wird wie folgt geändert:\n„(4) Für die Bildung von Rückstellungen und\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und nach              Deckungskapital von Altersversorgungsver-\n§ 5 Absatz 1 Nummer 13“ durch die Wörter „und               pflichtungen gelten § 171e sowie § 12 Absatz 1\nnach § 5 Absatz 1 Nummer 11 und 13“ ersetzt.                und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsver-\nb) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter               ordnung entsprechend.“\n„§ 5 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 8“ durch die           7.  In § 285 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern\nWörter „§ 5 Absatz 1 Nummer 5 bis 8“ ersetzt.            „§ 17a der Röntgenverordnung“ die Wörter „und\n4c. In § 242a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-              den ärztlichen Stellen nach § 83 der Strahlen-\ntern „geteilt durch die voraussichtliche“ die Wörter        schutzverordnung“ eingefügt.\n„um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5 verringerte“\neingefügt.                                              8.  § 293 wird wie folgt geändert:\n4d. In § 242b Absatz 6 werden nach den Wörtern „des             a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\nZwölften Buches“ die Wörter „oder nach dem Asyl-               „Krankenkassen“ ein Komma und die Wörter\nbewerberleistungsgesetz“ eingefügt und folgender               „die Spitzenorganisationen der anderen Träger\nSatz angefügt:                                                 der Sozialversicherung, die Postbeamtenkran-\nkenkasse“ eingefügt.\n„Bezieht ein Mitglied Leistungen nach dem Dritten\noder Vierten Kapitel des Zwölften Buches oder               b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes\nnach dem Zweiten Buch oder endet der Bezug die-                aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nser Leistungen, teilt die Krankenkasse den Beitrag                  „Die für die Wahrnehmung der wirtschaftli-\nabführenden Stellen ohne Angaben von Gründen                        chen Interessen gebildete maßgebliche\nBeginn und Ende des Zeitraumes mit, in dem der                      Spitzenorganisation der Apotheker stellt\nSozialausgleich nicht durchzuführen ist.“                           das Verzeichnis und die Änderungen nach\n4e. In § 274 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern                    Satz 2 auch der nach § 2 Satz 1 des Geset-\n„bundesunmittelbaren Krankenkassen“ die Wörter                      zes über Rabatte für Arzneimittel gebildeten\n„und deren Arbeitsgemeinschaften, die der Auf-                      zentralen Stelle im Wege elektronischer Da-\nsicht des Bundesversicherungsamts unterstehen“                      tenübertragung oder maschinell verwertbar\nund nach den Wörtern „landesunmittelbaren Kran-                     auf Datenträgern zur Verfügung; die zentrale\nkenkassen“ die Wörter „und deren Arbeitsgemein-                     Stelle hat die Übermittlungskosten zu tra-\nschaften, die ihrer Aufsicht unterstehen“ eingefügt.                gen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011             1627\nbb) Nach dem neuen Satz 5 werden die folgen-                 (3) Für die Abrechnung von im Notfall erbrach-\nden Sätze eingefügt:                                  ten ambulanten ärztlichen Leistungen darf das\nKrankenhaus eine andere Stelle mit der Erhebung,\n„Die zentrale Stelle darf das Verzeichnis an\nVerarbeitung und Nutzung der erforderlichen per-\ndie Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege-\nsonenbezogenen Daten beauftragen, sofern der\nund Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen\nVersicherte schriftlich in die Datenweitergabe ein-\nVorschriften, die Unternehmen der privaten\ngewilligt hat; § 291a bleibt unberührt. Der Auftrag-\nKrankenversicherung sowie die sonstigen\nnehmer darf diese Daten nur zu Abrechnungszwe-\nTräger von Kosten in Krankheitsfällen weiter-\ncken verarbeiten und nutzen. Absatz 2 Satz 2 und 3\ngeben. Das Verzeichnis darf nur für die in § 2\ngilt entsprechend.“\ndes Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel\ngenannten Zwecke verarbeitet oder genutzt\nwerden.“                                                                   Artikel 4\nÄnderung des\n9. Nach § 295 wird folgender § 295a eingefügt:\nGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes\n„§ 295a                              Das       GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz          vom\nAbrechnung der                        26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Arti-\nim Rahmen von Verträgen                    kel 6b des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I\nnach § 73b, § 73c oder § 140a sowie vom             S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nKrankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen          1. Artikel 5 Nummer 3 wird aufgehoben.\n(1) Für die Abrechnung der im Rahmen von Ver-         2. Artikel 46 Absatz 12 wird aufgehoben.\nträgen nach § 73b, § 73c oder § 140a erbrachten\nLeistungen sind die an diesen Versorgungsformen                                    Artikel 5\nteilnehmenden Leistungserbringer befugt, die nach\nden Vorschriften dieses Kapitels erforderlichen An-                            Änderung des\ngaben an den Vertragspartner auf Leistungserbrin-                      Krankenhausentgeltgesetzes\ngerseite als verantwortliche Stelle zu übermitteln,         Dem § 10 Absatz 12 des Krankenhausentgeltgeset-\nindem diese Angaben entweder an ihn oder an eine         zes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das\nnach Absatz 2 beauftragte andere Stelle weiterge-        zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember\ngeben werden; für den Vertragspartner auf Leis-          2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird folgen-\ntungserbringerseite gilt § 35 des Ersten Buches          der Satz angefügt:\nentsprechend. Voraussetzung ist, dass der Versi-\n„Absatz 4 gilt insoweit nicht.“\ncherte vor Abgabe der Teilnahmeerklärung an der\nVersorgungsform umfassend über die vorgesehene\nDatenübermittlung informiert worden ist und mit                                    Artikel 6\nder Einwilligung in die Teilnahme zugleich in die da-                          Änderung des\nmit verbundene Datenübermittlung schriftlich ein-                    Elften Buches Sozialgesetzbuch\ngewilligt hat. Der Vertragspartner auf Leistungser-\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\nbringerseite oder die beauftragte andere Stelle dür-\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\nfen die übermittelten Daten nur zu Abrechnungs-\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7\nzwecken verarbeiten und nutzen; sie übermitteln\ndes Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) ge-\ndie Daten im Wege elektronischer Datenübertra-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern\nan den jeweiligen Vertragspartner auf Krankenkas-        0. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 97b\nsenseite.                                                   folgende Angabe eingefügt:\n(2) Der Vertragspartner auf Leistungserbringer-          „§ 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst\nseite darf eine andere Stelle mit der Erhebung, Ver-                  des Verbandes der privaten Krankenversi-\narbeitung und Nutzung der für die Abrechnung der                      cherung e. V.“.\nin Absatz 1 genannten Leistungen erforderlichen          1. Nach § 97b wird folgender § 97c eingefügt:\npersonenbezogenen Daten beauftragen; § 291a\nbleibt unberührt. § 80 des Zehnten Buches ist an-                                    „§ 97c\nzuwenden mit der weiteren Maßgabe, dass Unter-                             Qualitätssicherung durch\nauftragsverhältnisse ausgeschlossen sind und                             den Prüfdienst des Verbandes\ndass abweichend von dessen Absatz 5 die Beauf-                      der privaten Krankenversicherung e. V.\ntragung einer nichtöffentlichen Stelle auch zulässig\nBei Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet\nist, soweit die Speicherung der Daten den gesam-\nder Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung im\nten Datenbestand erfasst; Auftraggeber und Auf-\nSinne dieses Buches durch den Prüfdienst des Ver-\ntragnehmer unterliegen der Aufsicht der nach § 38\nbandes der privaten Krankenversicherung e. V. gilt\ndes Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Auf-\nder Prüfdienst als Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1\nsichtsbehörde. Für Auftraggeber und Auftragneh-\nSatz 1 des Ersten Buches. Die §§ 97 und 97a gelten\nmer, die nicht zu den in § 35 des Ersten Buches\nentsprechend.“\ngenannten Stellen gehören, gilt diese Vorschrift\nentsprechend; sie haben insbesondere die techni-         2. In § 112 Absatz 3 wird das Wort „berät“ durch die\nschen und organisatorischen Maßnahmen nach                  Wörter „und der Prüfdienst des Verbandes der pri-\n§ 78a des Zehnten Buches zu treffen.                        vaten Krankenversicherung e. V. beraten“ ersetzt.","1628            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\n3. § 114 wird wie folgt geändert:                                  teilig bis zu einem Betrag von 10 Prozent an den\nKosten der Qualitätsprüfungen der ambulanten\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nund stationären Pflegeeinrichtungen. Das Bun-\n„dem Medizinischen Dienst der Krankenversiche-\ndesversicherungsamt stellt jeweils am Ende eines\nrung“ ein Komma und die Wörter „dem Prüfdienst\nJahres die Einhaltung der Prüfquote oder die\ndes Verbandes der privaten Krankenversicherung\nHöhe der Unter- oder Überschreitung sowie die\ne. V. im Umfang von 10 Prozent der in einem Jahr\nHöhe der durchschnittlichen Kosten von Prüfun-\nanfallenden Prüfaufträge“ eingefügt.\ngen im Wege einer Schätzung nach Anhörung\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            des Verbandes der privaten Krankenversicherung\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „durch                 e. V. und des Spitzenverbandes Bund der Pflege-\nden Medizinischen Dienst der Krankenversi-              kassen fest und teilt diesen jährlich die Anzahl der\ncherung“ ein Komma und die Wörter „den                  durchgeführten Prüfungen und bei Unterschrei-\nPrüfdienst des Verbandes der privaten Kran-             tung der Prüfquote den Finanzierungsanteil der\nkenversicherung e. V.“ eingefügt.                       privaten Versicherungsunternehmen mit; der Fi-\nnanzierungsanteil ergibt sich aus der Multiplika-\nbb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 23 Absatz 2“                tion der Durchschnittskosten mit der Differenz\ndurch die Angabe „§ 23 Absatz 1“ ersetzt.               zwischen der Anzahl der vom Prüfdienst des Ver-\nc) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern                   bandes der privaten Krankenversicherung e. V.\n„durch den Medizinischen Dienst der Krankenver-              durchgeführten Prüfungen und der in § 114 Ab-\nsicherung“ die Wörter „oder den Prüfdienst des               satz 1 Satz 1 genannten Prüfquote. Der Finanzie-\nVerbandes der privaten Krankenversicherung                   rungsanteil, der auf die privaten Versicherungsun-\ne. V.“ eingefügt.                                            ternehmen entfällt, ist vom Verband der privaten\nKrankenversicherung e. V. jährlich unmittelbar an\n4. § 114a wird wie folgt geändert:                                 das Bundesversicherungsamt zugunsten des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65)\nzu überweisen. Der Verband der privaten Kran-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Medizi-               kenversicherung e. V. muss der Zahlungsauffor-\nnische Dienst der Krankenversicherung“ ein              derung durch das Bundesversicherungsamt keine\nKomma und die Wörter „der Prüfdienst des                Folge leisten, wenn er innerhalb von vier Wochen\nVerbandes der privaten Krankenversicherung              nach der Zahlungsaufforderung nachweist, dass\ne. V.“ eingefügt.                                       die Unterschreitung der Prüfquote nicht von ihm\nbb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Medizi-               oder seinem Prüfdienst zu vertreten ist.“\nnische Dienst der Krankenversicherung“ ein           e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nKomma und die Wörter „der Prüfdienst des                fügt:\nVerbandes der privaten Krankenversicherung\ne. V.“ eingefügt.                                          „(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-\nsen vereinbart bis zum 31. Oktober 2011 mit dem\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Verband der privaten Krankenversicherung e. V.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Medizi-               das Nähere über die Zusammenarbeit bei der\nnische Dienst der Krankenversicherung“ ein              Durchführung von Qualitätsprüfungen durch den\nKomma und die Wörter „der Prüfdienst des                Prüfdienst des Verbandes der privaten Kranken-\nVerbandes der privaten Krankenversicherung              versicherung e. V., insbesondere über Maßgaben\ne. V.“ eingefügt.                                       zur Prüfquote, Auswahlverfahren der zu prüfen-\nden Pflegeeinrichtungen und Maßnahmen der\nbb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Medizi-\nQualitätssicherung, sowie zur einheitlichen Veröf-\nnische Dienst der Krankenversicherung“ ein\nfentlichung von Ergebnissen der Qualitätsprüfun-\nKomma und die Wörter „der Prüfdienst des\ngen durch den Verband der privaten Krankenver-\nVerbandes der privaten Krankenversicherung\nsicherung e. V.“\ne. V.“ eingefügt.\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 6 wird das Wort „soll“ durch die Wör-\nter „und der Prüfdienst des Verbandes der               aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Medizi-\nprivaten Krankenversicherung e. V. sollen“ er-               nischen Dienste der Krankenversicherung“\nsetzt.                                                       die Wörter „und der Prüfdienst des Verbandes\nder privaten Krankenversicherung e. V.“ ein-\nc) In Absatz 4 Satz 4 werden nach den Wörtern\ngefügt.\n„Medizinische Dienst der Krankenversicherung“\nein Komma und die Wörter „der Prüfdienst des                 bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Medizi-\nVerbandes der privaten Krankenversicherung                        nischen Dienste der Krankenversicherung“\ne. V.“ eingefügt.                                                 ein Komma und die Wörter „des Prüfdienstes\ndes Verbandes der privaten Krankenversiche-\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nrung e. V.“ eingefügt.\n„(5) Unterschreitet der Prüfdienst des Verban-\ng) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\ndes der privaten Krankenversicherung e. V. die in\n§ 114 Absatz 1 Satz 1 genannte, auf das Bundes-              aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bund der\ngebiet bezogene Prüfquote, beteiligen sich die                    Krankenkassen“ die Wörter „und des Prüf-\nprivaten Versicherungsunternehmen, die die pri-                   dienstes des Verbandes der privaten Kran-\nvate Pflege-Pflichtversicherung durchführen, an-                  kenversicherung e. V.“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011            1629\nbb) Folgender Satz 7 wird angefügt:                             Verbandes der privaten Krankenversicherung\n„Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien sind für                 e. V.“ eingefügt.\nden Medizinischen Dienst der Krankenversi-              bb) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch das Wort\ncherung und den Prüfdienst des Verbandes                    „sowie“ ersetzt und werden nach den Wör-\nder privaten Krankenversicherung e. V. ver-                 tern „Medizinische Dienst“ die Wörter „und\nbindlich.“                                                  der Prüfdienst des Verbandes der privaten\n5. § 115 wird wie folgt geändert:                                     Krankenversicherung e. V.“ eingefügt.\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Medizini-           b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das\nschen Dienste der Krankenversicherung“ ein                  Wort „sowie“ ersetzt und werden nach den\nKomma und die Wörter „der Prüfdienst des Ver-               Wörtern „Medizinische Dienst der Krankenversi-\nbandes der privaten Krankenversicherung e. V.“              cherung“ die Wörter „und der Prüfdienst des Ver-\neingefügt.                                                  bandes der privaten Krankenversicherung e. V.“\neingefügt.\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Me-              „vom Medizinischen Dienst der Krankenversiche-\ndizinischen Dienstes der Krankenversiche-               rung“ ein Komma und die Wörter „dem Prüfdienst\nrung“ die Wörter „und des Prüfdienstes des              des Verbandes der privaten Krankenversicherung\nVerbandes der privaten Krankenversicherung              e. V.“ eingefügt.\ne. V.“ eingefügt.\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern\nbb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Me-                  „Medizinische Dienst der Krankenversicherung“\ndizinischen Dienst der Krankenversicherung“             die Wörter „und der Prüfdienst des Verbandes\ndie Wörter „oder durch den Prüfdienst des               der privaten Krankenversicherung e. V.“ einge-\nVerbandes der privaten Krankenversicherung              fügt.\ne. V.“ eingefügt.\ncc) Satz 9 wird gestrichen und durch die folgen-                              Artikel 6a\nden Sätze ersetzt:                                                     Änderung der\n„Die Vereinbarungen über die Kriterien der                 Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nVeröffentlichung einschließlich der Bewer-           Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-\ntungssystematik sind an den medizinisch-          nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 14\npflegefachlichen Fortschritt anzupassen.          des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)\nKommt innerhalb von sechs Monaten ab              geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nschriftlicher Aufforderung eines Vereinba-\nrungspartners zu Verhandlungen eine einver-       1. In § 30 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „begin-\nnehmliche Einigung nicht zustande, kann je-          nend mit dem Berichtsjahr 2006“ gestrichen und\nder Vereinbarungspartner die Schiedsstelle           nach dem Wort „Jahres“ ein Komma und die Wörter\nnach § 113b anrufen. Die Frist entfällt, wenn        „die Datenmeldungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 8\nder Spitzenverband Bund der Pflegekassen             und 9 bis zum 15. April des zweiten und dritten auf\nund die Mehrheit der Vereinigungen der Trä-          das Berichtsjahr folgenden Jahres“ eingefügt.\nger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene       2. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach einer Beratung aller Vereinbarungspart-         a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kranken-\nner die Schiedsstelle einvernehmlich anrufen.           kassen“ ein Komma und die Wörter „verringert\nDie Schiedsstelle soll eine Entscheidung in-            um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5 des Fünf-\nnerhalb von drei Monaten treffen. Bestehende            ten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.\nVereinbarungen gelten bis zum Abschluss ei-\nner neuen Vereinbarung fort.“                        b) In Nummer 4 werden vor dem Wort „Zahl“ die\nWörter „um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5\nc) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verringer-\n„Stellen der Medizinische Dienst der Krankenver-            ten“ eingefügt.\nsicherung oder der Prüfdienst des Verbandes der       3. § 41 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nprivaten Krankenversicherung e. V. schwerwie-\ngende Mängel in der ambulanten Pflege fest,              a) In Nummer 2 werden nach dem Semikolon die\nkann die zuständige Pflegekasse dem Pflege-                 Wörter „ab dem Jahresausgleich für das Jahr\ndienst auf Empfehlung des Medizinischen Diens-              2011 ist das Ergebnis nach Nummer 1 durch die\ntes der Krankenversicherung oder des Prüfdiens-             jahresdurchschnittliche, um die Mitglieder nach\ntes des Verbandes der privaten Krankenversiche-             § 242 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nrung e. V. die weitere Betreuung des Pflegebe-              buch verringerte Zahl der Mitglieder aller Kran-\ndürftigen vorläufig untersagen; § 73 Absatz 2 gilt          kenkassen zu teilen;“ angefügt.\nentsprechend.“                                           b) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon\n6. § 117 wird wie folgt geändert:                                 ersetzt und werden die Wörter „ab dem Jahres-\nausgleich für das Jahr 2011 ist das Ergebnis nach\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Nummer 2 für jede Krankenkasse mit der jahres-\naa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort            durchschnittlichen, um die Mitglieder nach § 242\n„sowie“ ersetzt und werden nach den Wör-                Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ntern „Medizinische Dienst der Krankenversi-             verringerten Zahl ihrer Mitglieder zu vervielfa-\ncherung“ die Wörter „und der Prüfdienst des             chen.“ angefügt.","1630          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\nArtikel 6b                              des Gemeinsamen Bundesausschusses über die von\nÜberprüfungsregelung                           ihm nach § 137 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch beschlossenen Maßnahmen und die\nDie Bundesregierung übermittelt dem Deutschen              Ergebnisse der einrichtungsübergreifenden Qualitäts-\nBundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht,            sicherung zu berücksichtigen.\nder die Wirkungen der Instrumente nach den Artikeln 1\nund 3 Nummer 1 und 4 auf das Vorkommen von noso-\nkomialen Infektionen und resistenten Krankheitserre-                                    Artikel 7\ngern und auf die Einhaltung der Empfehlungen der                                      Inkrafttreten\nKommissionen nach § 23 Absatz 1 und 2 des Infekti-\nonsschutzgesetzes darstellt. Der Bericht ist vom Robert          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nKoch-Institut unter Hinzuziehung von unabhängigen             und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nSachverständigen zu erstellen. Bei der Erstellung des\n(2) Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b tritt am 1. Januar\nBerichts hat das Robert Koch-Institut die Auswertungs-        2013 in Kraft.\nergebnisse nach § 87 Absatz 2a Satz 4 und 5 des Fünf-\nten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erkenntnisse               (3) Artikel 4 tritt am 31. Dezember 2011 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Juli 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nD. Bahr"]}