{"id":"bgbl1-2011-41-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":41,"date":"2011-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/41#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_41.pdf#page=56","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften","law_date":"2011-07-27T00:00:00Z","page":1608,"pdf_page":56,"num_pages":14,"content":["1608              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nsowie anderer Vorschriften*)\nVom 27. Juli 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                        a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ntes das folgende Gesetz beschlossen:\n„2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermit-\nteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsge-\nArtikel 1\ngenständen vor Täuschung zu schützen,“.\nÄnderung des\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nfügt:\nDas Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009                                    „(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den\n(BGBl. I S. 2205), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-                    Schutz\nzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert                          1. vor Täuschung im Falle zum Verzehr unge-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                             eigneter Lebensmittel im Sinne des Arti-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                               kels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5\nder Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Euro-\na) In den die §§ 6 und 7 betreffenden Zeilen wird\npäischen Parlaments und des Rates vom\njeweils das Wort „Lebensmittel-Zusatzstoffe“\n28. Januar 2002 zur Festlegung der all-\ndurch das Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ er-\ngemeinen Grundsätze und Anforderungen\nsetzt.\ndes Lebensmittelrechts, zur Errichtung der\nb) Die § 23 betreffende Zeile wird wie folgt ge-                          Europäischen Behörde für Lebensmittel-\nfasst:                                                                sicherheit und zur Festlegung von Verfahren\n„§ 23    Weitere Ermächtigungen zum Schutz                            zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom\nder Gesundheit“.                                             1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verord-\nnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom\nc) Nach der § 23 betreffenden Zeile wird folgende\n18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder\n§ 23a betreffende Zeile eingefügt:\n2. vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsge-\n„§ 23a Ermächtigungen zum Schutz der tieri-\ngenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1\nschen Gesundheit und zur Förderung\nNummer 1.“\nder tierischen Erzeugung“.\nd) Die § 24 betreffende Zeile wird wie folgt ge-                   c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Europä-\nfasst:                                                            ischen Parlaments und des Rates vom 28. Ja-\nnuar 2002 zur Festlegung der allgemeinen\n„§ 24    Gewähr für bestimmte Anforderungen“.                     Grundsätze und Anforderungen des Lebensmit-\ne) Nach der § 38 betreffenden Zeile wird folgende                     telrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-\n§ 38a betreffende Zeile eingefügt:                                hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-\n„§ 38a Übermittlung von Daten über den Inter-                     legung von Verfahren zur Lebensmittelsicher-\nnethandel“.                                              heit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008\nf) Nach der § 44 betreffenden Zeile wird folgende                     (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17) geändert wor-\n§ 44a betreffende Zeile eingefügt:                                den ist“ gestrichen.\n„§ 44a Mitteilungs- und Übermittlungspflichten\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nüber Untersuchungsergebnisse zu ge-\nsundheitlich nicht erwünschten Stof-                  a) In Absatz 1 wird das Wort „Lebensmittel-Zu-\nfen“.                                                    satzstoffe“ durch das Wort „Lebensmittelzu-\nsatzstoffe“ ersetzt.\ng) Nach der § 74 betreffenden Zeile wird folgende\n§ 75 betreffende Zeile angefügt:                               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 75    Übergangsregelungen“.                                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                 „Lebensmittelzusatzstoffe sind Lebensmit-\ntelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 3\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur\nAbsatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit\nÄnderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG                 Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG)\ndes Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und                     Nr. 1333/2008 des Europäischen Parla-\n2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks                    ments und des Rates vom 16. Dezember\nihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Ein-\nstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemi-                    2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl.\nschen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68).                                      L 354 vom 31.12.2008, S. 16), die durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011             1609\ndie Verordnung (EU) Nr. 238/2010 (ABl. L 75             aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\nvom 23.3.2010, S. 17) geändert worden ist.“                  „auch in Verbindung mit Absatz 3“ durch\nbb) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das                  die Wörter „auch in Verbindung mit § 1 Ab-\nWort „Lebensmittel-Zusatzstoffen“ durch                      satz 3“ ersetzt.\ndas Wort „Lebensmittelzusatzstoffen“ er-                bb) In Nummer 2 wird das Wort „Lebensmittel-\nsetzt.                                                       Zusatzstoffen“ durch das Wort „Lebensmit-\ncc) Satz 3 wird aufgehoben.                                      telzusatzstoffen“ ersetzt.\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\n„Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“                a) In der Überschrift, in Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nersetzt.                                                    stabe a, b und c und Nummer 3 wird jeweils das\nWort „Lebensmittel-Zusatzstoffe“ durch das\nd) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\nWort „Lebensmittelzusatzstoffe“ ersetzt.\n„(ABl. EU Nr. L 338 S. 4)“ durch die Wörter\n„(ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch            b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndie Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188                   „(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und\nvom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist“ er-              die Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Euro-\nsetzt.                                                      päischen Parlaments und des Rates vom\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                   16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme\nund zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG\na) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt ge-                  des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999\nfasst:                                                      des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG des Rates\n„12. Einzelfuttermittel: Einzelfuttermittel im              und der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354\nSinne des Artikels 3 Absatz 2 Buch-                    vom 31.12.2008, S. 7) bleiben unberührt.“\nstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009         7. § 7 wird wie folgt geändert:\ndes Europäischen Parlaments und des\nRates vom 13. Juli 2009 über das In-                a) In der Überschrift wird das Wort „Lebensmittel-\nverkehrbringen und die Verwendung von                  Zusatzstoffe“ durch das Wort „Lebensmittelzu-\nFuttermitteln, zur Änderung der Verord-                satzstoffe“ ersetzt.\nnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europä-                 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nischen Parlaments und des Rates und zur                aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\nAufhebung der Richtlinien 79/373/EWG                        „in Verbindung mit Absatz 3“ durch die\ndes Rates, 80/511/EWG der Kommission,                       Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ er-\n82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des                        setzt.\nRates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG\nbb) In Nummer 1 wird das Wort „Lebensmittel-\ndes Rates und 96/25/EG des Rates und\nZusatzstoffe“ durch das Wort „Lebensmit-\nder Entscheidung 2004/217/EG der Kom-\ntelzusatzstoffe“ ersetzt.\nmission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1),\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU)               c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nNr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010,               aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\nS. 4) geändert worden ist,                                  „in Verbindung mit Absatz 3“ durch die\n13. Mischfuttermittel: Mischfuttermittel im                      Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ er-\nSinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe h                   setzt.\nder Verordnung (EG) Nr. 767/2009,“.                    bb) In Nummer 1 werden\nb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:                                aaa) die Wörter „an Lebensmittel-Zusatz-\n„15. Futtermittelzusatzstoffe:    Futtermittelzu-                      stoffen“ durch die Wörter „an Lebens-\nsatzstoffe im Sinne des Artikels 2 Ab-                            mittelzusatzstoffen“ und\nsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)                      bbb) die Wörter „für Lebensmittel-Zusatz-\nNr. 1831/2003 des Europäischen Parla-                             stoffe“ durch die Wörter „für Lebens-\nments und des Rates vom 22. September                             mittelzusatzstoffe“\n2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung                       ersetzt.\nin der Tierernährung (ABl. L 268 vom\ncc) In Nummer 2 wird das Wort „Lebensmittel-\n18.10.2003, S. 29, 2004 L 192, S. 34, 2007\nZusatzstoffen“ durch das Wort „Lebensmit-\nL 98, S. 29), die zuletzt durch die Verord-\ntelzusatzstoffen“ ersetzt.\nnung (EG) Nr. 767/2009 (ABl. L 229 vom\n1.9.2009, S. 1) geändert worden ist,“.           8. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils\ndie Wörter „§ 1 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit Absatz 3,“ durch die Wörter „§ 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-\naa) In Nummer 2 wird das Wort „Lebensmittel-             dung mit § 1 Absatz 3,“ ersetzt.\nZusatzstoffe“ durch das Wort „Lebensmit-          9. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils\ntelzusatzstoffe“ ersetzt.                            die Wörter „in Verbindung mit Absatz 3“ durch die\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Zubereitun-               Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.\ngen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.         10. § 10 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:","1610         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\n„(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene                  Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unbe-\nLebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn                 rührt.\nin oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer                  (2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im\nWirkung oder deren Umwandlungsprodukte                       Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Ver-\nvorhanden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn                      kehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe\n1. die für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder            mit pharmakologischer Wirkung oder deren\nderen Umwandlungsprodukte in einem un-                    Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die\nmittelbar geltenden Rechtsakt der Europä-                 1. im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU)\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen                     Nr. 37/2010 als verbotene Stoffe aufgeführt\nUnion, insbesondere                                           sind,\na) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010              2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei\nder Kommission vom 22. Dezember 2009                      diesen Tieren zugelassen oder registriert\nüber pharmakologisch wirksame Stoffe                      sind oder, ohne entsprechende Zulassung\nund ihre Einstufung hinsichtlich der Rück-                oder Registrierung, nicht aufgrund sonstiger\nstandshöchstmengen in Lebensmitteln                       arzneimittelrechtlicher Vorschriften bei die-\ntierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom                       sen Tieren angewendet werden dürfen oder\n20.1.2010, S. 1),                                     3. nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese\nb) in einem auf Artikel 14 der Verordnung                     Tiere zugelassen sind.“\n(EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Par-            b) In Absatz 3 wird das Wort „Futtermittel-Zusatz-\nlaments und des Rates vom 6. Mai 2009                 stoffe“ durch das Wort „Futtermittelzusatz-\nüber die Schaffung eines Gemeinschafts-               stoffe“ ersetzt.\nverfahrens für die Festsetzung von\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nHöchstmengen für Rückstände pharma-\nkologisch wirksamer Stoffe in Lebensmit-              aa) In Nummer 1 werden\nteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung                   aaa) die Wörter „in Verbindung mit Ab-\nder Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des                             satz 3“ durch die Wörter „in Verbin-\nRates und zur Änderung der Richtlinie                            dung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt und\n2001/82/EG des Europäischen Parla-\nbbb) folgende Buchstaben d und e ange-\nments und des Rates und der Verordnung\nfügt:\n(EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates (ABl. L 152 vom                            „d) das Inverkehrbringen von Lebens-\n16.6.2009, S. 11) gestützten unmittelbar                             mitteln, in oder auf denen Stoffe\ngeltenden Rechtsakt der Europäischen                                 mit pharmakologischer Wirkung\nUnion oder                                                           oder deren Umwandlungsprodukte\nvorhanden sind, zu verbieten oder\nc) in einem auf die Verordnung (EG)                                      zu beschränken,\nNr. 1831/2003 gestützten unmittelbar gel-\ntenden Rechtsakt der Europäischen Ge-                            e) das Herstellen oder das Behandeln\nmeinschaft oder der Europäischen Union,                              von in Buchstabe d bezeichneten\nLebensmitteln zu verbieten oder\nfestgesetzten Höchstmengen nicht über-                                   zu beschränken,“.\nschritten werden,\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „in Verbin-\n2. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren                   dung mit Absatz 3“ durch die Wörter „in\nUmwandlungsprodukte                                            Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.\na) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010           d) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 4“ durch\noder                                                  die Angabe „§ 41 Absatz 4“ ersetzt.\nb) in einem auf Artikel 14 der Verordnung         11. In § 12 Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG)\n(EG) Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar           Nr. 109/2008 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 14)“\ngeltenden Rechtsakt der Europäischen               durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 116/2010\nUnion                                              (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 16)“ ersetzt.\nals Stoffe aufgeführt sind, für die eine Fest-    12. § 13 wird wie folgt geändert:\nlegung von Höchstmengen nicht erforderlich             a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die\nist,                                                      Wörter „soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-\nsatz 1 Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3,\n3. für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder\nsoweit diese zu Regelungen über das Herstel-\nderen Umwandlungsprodukte Referenzwerte\nlen oder Behandeln ermächtigt, und Nummer 4\nin einem auf Artikel 18 der Verordnung (EG)\nauch zur Erfüllung der in Absatz 2, stets jeweils\nNr. 470/2009 gestützten unmittelbar gelten-\nauch in Verbindung mit Absatz 3, genannten\nden Rechtsakt der Europäischen Union fest-\nZwecke erforderlich ist,“ durch die Wörter „so-\ngelegt worden sind und diese unterschritten\nweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num-\nwerden oder\nmer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit\n4. nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a fest-                  diese zu Regelungen über das Herstellen oder\ngesetzte Höchstmengen nicht überschritten                 Behandeln ermächtigt, und Nummer 4 auch zur\nwerden.                                                   Erfüllung der in § 1 Absatz 2, stets jeweils auch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011              1611\nin Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten                 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nZwecke erforderlich ist,“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Satz 1 und den Absätzen 4 und 5\nSatz 1 werden jeweils im einleitenden Satzteil                   aaa) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird\ndie Wörter „in Verbindung mit Absatz 3“ durch                          jeweils das Wort „Futtermittel-Zusatz-\ndie Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ er-                        stoff“ durch das Wort „Futtermittelzu-\nsetzt.                                                                 satzstoff“ ersetzt.\n13. § 14 wird wie folgt geändert:                                        bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die                         „2. die einer durch\nWörter „in Verbindung mit Absatz 3“ durch die\nWörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.                           a) eine Rechtsverordnung       nach\n§ 23 Nummer 1,\nb) In Absatz 2 werden\naa) im einleitenden Satzteil die Wörter „in Ver-                           b) eine Rechtsverordnung       nach\nbindung mit Absatz 3“ durch die Wörter „in                               § 23a Nummer 1,\nVerbindung mit § 1 Absatz 3“ und                                      c) eine Rechtsverordnung       nach\nbb) in Nummer 2 das Wort „müssen“ durch das                                   § 23a Nummer 3,\nWort „müssen,“\nd) eine Rechtsverordnung       nach\nersetzt.                                                                      § 23a Nummer 11\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung\nfestgesetzten Anforderung nicht\nmit Absatz 3“ durch die Wörter „in Verbindung\nentsprechen, oder“.\nmit § 1 Absatz 3“ ersetzt.\n14. In § 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden                           bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Futtermit-\ntel-Zusatzstoff“ durch das Wort „Futtermit-\na) jeweils Buchstabe a aufgehoben und\ntelzusatzstoff“ ersetzt.\nb) die bisherigen Buchstaben b und c jeweils die\nneuen Buchstaben a und b.                                    cc) In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 23\nNummer 3“ durch die Angabe „§ 23a Num-\n15. § 18 wird wie folgt geändert:                                        mer 3“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „(ABl. EG\nNr. L 147 S. 1)“ durch die Angabe „(ABl. L 147               dd) In Satz 4 wird die Angabe „in Verbindung\nvom 31.5.2001, S. 1)“ ersetzt.                                   mit Absatz 3“ durch die Angabe „in Verbin-\ndung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die\nWörter „in Verbindung mit Absatz 3“ durch die        19. § 23 wird durch folgende §§ 23 und 23a ersetzt:\nWörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.\n„§ 23\n16. § 19 wird wie folgt gefasst:\nWeitere\n„§ 19                                   Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\nVerbote zum Schutz vor Täuschung\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nEs ist verboten, Futtermittel, deren Kennzeich-            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nnung oder Aufmachung den Anforderungen des Ar-                tes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1\ntikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009           Nummer 1, 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, je-\nnicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder für          weils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, ge-\nsolche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu           nannten Zwecke erforderlich ist,\nwerben.“\n1. den Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen\n17. § 20 wird wie folgt geändert:\nfestzusetzen,\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Futtermitteln,\nausgenommen Diätfuttermittel,“ durch die Wör-             2. die hygienischen Anforderungen zu erlassen,\nter „Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischun-              die eine einwandfreie Beschaffenheit der Futter-\ngen“ ersetzt.                                                mittel von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung\nsicherstellen,\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Futtermittel“ durch\ndie Wörter „Futtermittelzusatzstoffe oder Vor-            3. Anforderungen an die Beschaffenheit und Aus-\nmischungen“ ersetzt.                                         stattung von Räumen, Anlagen und Behältnis-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                             sen zu stellen, in denen Futtermittel hergestellt\noder behandelt werden,\n„(3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG)\nNr. 767/2009 bleibt unberührt.“                           4. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion\n18. § 21 wird wie folgt geändert:                                    der in Nummer 3 bezeichneten Räume, Anlagen\noder Behältnisse, der zur Beförderung von\na) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben; die                    Futtermitteln dienenden Transportmittel, der\nbisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen                  bei einer solchen Beförderung benutzten Be-\nAbsätze 1 und 2.                                             hältnisse und Gerätschaften und der Lade-\nb) In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter „im                   plätze sowie die Führung von Nachweisen über\nÜbrigen“ gestrichen.                                         die Reinigung und Desinfektion zu regeln.","1612           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\n§ 23a                                      sichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Halt-\nErmächtigungen                                   barkeit, Zusammensetzung und techno-\nzum Schutz der tierischen Gesundheit                         logischen Beschaffenheit,\nund zur Förderung der tierischen Erzeugung                    b) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch                     hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                       Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer\ntes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1                    Beschaffenheit und ihrer Zusammenset-\nNummer 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils                      zung\nauch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten                    festzusetzen,\nZwecke erforderlich ist,\n11. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futter-\n1. den Höchstgehalt an Mittelrückständen fest-                  mitteln die Verwendung bestimmter Stoffe\nzusetzen,                                                    oder Gegenstände oder die Anwendung be-\n2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe                    stimmter Verfahren vorzuschreiben, zu verbie-\nfestzusetzen,                                                ten, zu beschränken oder von einer Zulassung\n3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futter-                  abhängig zu machen,\nmittelzusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder          12. das Verwenden von Gegenständen, die dazu\nMischfuttermitteln festzusetzen,                             bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln,\n4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel fest-                 Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futter-\nzusetzen,                                                    mitteln verwendet zu werden und dabei mit\nFuttermitteln in Berührung kommen oder auf\n5. Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte andere                diese einwirken, zu verbieten oder zu be-\nFuttermittel zuzulassen, soweit Futtermittelzu-              schränken, wenn zu befürchten ist, dass ge-\nsatzstoffe nach anderen Vorschriften einer Zu-               sundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines\nlassung bedürfen,                                            Stoffs in ein Futtermittel übergehen.“\n6. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, ver-\n19a. § 24 wird wie folgt gefasst:\nbreitet auftretender Krankheiten von Tieren be-\nstimmt sind, als Futtermittelzusatzstoffe zuzu-                                  „§ 24\nlassen,                                                         Gewähr für bestimmte Anforderungen\n7. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als                   Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die\nEinzelfuttermittel oder Mischfuttermittel nicht          Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4\nin den Verkehr gebracht und nicht verfüttert             Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verord-\nwerden dürfen,                                           nung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderun-\n8. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehr-           gen erfüllt.“\nbringen oder die Verwendung von bestimmten\n20. In § 25 im einleitenden Satzteil, § 28 Absatz 1, § 29\nFuttermitteln oder die Verwendung von Stoffen\nAbsatz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 2,\nfür die Herstellung von Futtermitteln\n§ 32 Absatz 1, § 33 Absatz 2, § 34 Satz 1, § 36\na) zu verbieten,                                         Satz 1, § 37 Absatz 1, § 47 Absatz 1 im einleiten-\nb) zu beschränken,                                       den Satzteil und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\nwerden jeweils die Wörter „in Verbindung mit Ab-\nc) von einer Zulassung abhängig zu machen\nsatz 3“ durch die Wörter „in Verbindung mit § 1\nsowie die Voraussetzungen und das Ver-\nAbsatz 3“ ersetzt.\nfahren für die Zulassung einschließlich des\nRuhens der Zulassung zu regeln,                 21. In § 26 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils\ndas Wort „Zubereitungen“ durch das Wort\nd) von Anforderungen an bestimmte Futtermit-\n„Gemische“ ersetzt.\ntel hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf an-\ndere Futtermittel und die tierische Erzeu-      22. § 35 wird wie folgt geändert:\ngung abhängig zu machen, insbesondere                a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in\nhinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit,               Verbindung mit Absatz 3“ durch die Wörter „in\nHaltbarkeit, Zusammensetzung und tech-                  Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.\nnologischen Beschaffenheit, ihres Gehaltes\nan bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Ener-            b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\ngiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer              Komma ersetzt.\nZusammensetzung,                                     c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n9. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfut-             „5. vorzuschreiben, dass derjenige, der be-\ntermittel eine Wartezeit festzusetzen und vor-                  stimmte Erzeugnisse herstellt, behandelt,\nzuschreiben, dass innerhalb dieser Wartezeit                    einführt oder in den Verkehr bringt, be-\ntierische Produkte als Lebensmittel nicht ge-                   stimmte Informationen, insbesondere über\nwonnen werden dürfen,                                           die Verwendung der Erzeugnisse, bereitzu-\n10. Anforderungen an                                                halten oder der zuständigen Behörde auf\na) Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischun-                    Aufforderung zu übermitteln hat, sowie In-\ngen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die                 halt, Art und Weise und Beschränkungen\nEinzelfuttermittel oder Mischfuttermittel und               des Bereithaltens zu regeln.“\ndie tierische Erzeugung, insbesondere hin-      23. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011             1613\n„§ 38a                          24. § 39 wird wie folgt geändert:\nÜbermittlung von                           a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und in Absatz 8\nDaten über den Internethandel                        Satz 1 werden jeweils die Wörter „in Verbindung\nmit Absatz 3“ durch die Wörter „in Verbindung\n(1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermit-                mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.\ntelt nach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unter-\nstützung der den Ländern obliegenden Überwa-                 b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Verordnung\nchung der Einhaltung der Vorschriften                           (EG) Nr. 1029/2008 (ABl. L 278 vom 21.10.2008,\nS. 6)“ durch die Angabe „Verordnung (EG)\n1. dieses Gesetzes,                                             Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)“\n2. der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen                      ersetzt.\nRechtsverordnungen und                                   c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätze 1 bis 3\n3. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro-               Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Absätze 1\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen                 und 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.\nUnion im Anwendungsbereich dieses Gesetzes               d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „durch\nden zuständigen Behörden der Länder auf deren                   Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 Buch-\nAnforderung die ihm aus der Beobachtung elektro-                stabe a festgesetzten Höchstgehalten für Fut-\nnisch angebotener Dienstleistungen nach § 5 Ab-                 termittel oder durch Rechtsverordnung nach\nsatz 1 Nummer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes                  § 23 Nummer 2 festgesetzten Aktionsgrenzwer-\nvorliegenden Daten über Unternehmen, die die-                   ten“ durch die Wörter „festgesetzten Höchstge-\nsem Gesetz unterliegende Erzeugnisse oder mit                   halten an unerwünschten Stoffen oder Aktions-\nLebensmitteln verwechselbare Produkte im Inter-                 grenzwerten“ ersetzt.\nnet anbieten. Die Anforderungen sind über das                e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-                  (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009,\ntelsicherheit an das Bundeszentralamt für Steuern               S. 109)“ durch die Angabe „Verordnung (EU)\nzu richten; das Bundeszentralamt für Steuern                    Nr. 558/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 18)“\nübermittelt die Daten an das Bundesamt für Ver-                 ersetzt.\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das\ndie Daten den anfordernden Behörden weiterleitet.       24a. § 40 wird wie folgt geändert:\nSoweit die Länder für den Zweck des Satzes 1                 a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\neine gemeinsame Stelle einrichten, ergeht die An-\n„Die Behörde kann unter den Voraussetzungen\nforderung durch diese Stelle und sind die in Satz 1\ndes Satzes 1 auch auf eine Information der Öf-\nbezeichneten Daten dieser Stelle zu übermitteln;\nfentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen,\ndiese Stelle leitet die übermittelten Daten den zu-\nsoweit berechtigte Interessen der Verbrauche-\nständigen Behörden weiter.\nrinnen und Verbraucher in ihrem eigenen Zu-\n(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind                ständigkeitsbereich berührt sind.“\n1. der Name, die Anschrift und die Telekommu-                b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nnikationsinformationen des Unternehmens,                    „Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2\n2. das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domain-                  Satz 2 oder 3.“\ninformationen und die Landzuordnung,                     c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-\n3. die betroffenen Erzeugnisse oder mit Lebens-                 fügt:\nmitteln verwechselbare Produkte.                               „(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bun-\n(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und                  desamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-\nLebensmittelsicherheit und die Stelle im Sinne                  telsicherheit zuständige Behörde, soweit ein\ndes Absatzes 1 Satz 3 haben die ihnen übermittel-               nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennt-\nten Daten unverzüglich nach der Weiterleitung an                lich nicht im Inland in den Verkehr gebracht\ndie zuständigen Behörden zu löschen. Die zustän-                worden ist und\ndigen Behörden haben die Daten zu löschen, so-                  1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund einer\nweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens                   Meldung nach Artikel 50 der Verordnung\njedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach der                       (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitglied-\nÜbermittlung an sie. Die Frist des Satzes 2 gilt                    staates oder\nnicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldver-\nfahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens               2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1\noder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbe-                   aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines\nwahrung erforderlich ist; in diesem Falle sind die                  anderen Mitgliedstaates\nDaten mit rechtskräftigem Abschluss des Verfah-                 vorliegt.“\nrens zu löschen.\n25. § 41 wird wie folgt geändert:\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-\nnanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                    aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\ndes Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens                      „nachgewiesen wurde“ durch die Wörter\nder Datenübermittlung zu regeln.“                                    „nachgewiesen worden ist“ ersetzt.","1614           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                         dem Ergebnis der Analyse, der angewandten\n„1. Stoffe, die im Anhang Tabelle 2 der Ver-            Analysenmethode und dem Auftraggeber der\nordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommis-                Analyse unverzüglich schriftlich oder elektro-\nsion als verbotene Stoffe aufgeführt                nisch zu unterrichten.“\nsind, oder“.                                     d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 3              aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates\nvom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maß-                        aaa) Die Angabe „Artikel 20 Absatz 1 Satz 1\nnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittel-                           der Verordnung (EG) Nr. 178/2002“\nüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14)“ durch                            wird durch die Angabe „Artikel 20 Ab-\ndie Wörter „Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung                          satz 1 Satz 1 der Verordnung (EG)\n(EG) Nr. 882/2004“ ersetzt.                                             Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit\n26. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 767/2009,“ ersetzt.\na) In Nummer 3 wird das Wort „Kopien“ durch die\nWörter „sonstige Vervielfältigungen“ ersetzt.                     bbb) Die Angabe „Artikel 15 Absatz 1 der\nVerordnung (EG) Nr. 178/2002“ wird\nb) In Nummer 4 wird der zweite Halbsatz gestri-\ndurch die Angabe „Artikel 15 Absatz 1\nchen.\nder Verordnung (EG) Nr. 178/2002,\nc) Folgende Sätze werden angefügt:                                         auch in Verbindung mit Artikel 4 Ab-\n„Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen fol-                             satz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung\ngende personenbezogene Daten aufgenommen                                (EG) Nr. 767/2009,“ ersetzt.\noder aufgezeichnet werden, soweit dies zur Si-                    ccc) Die Wörter „für die Überwachung“\ncherung von Beweisen erforderlich ist:                                  werden gestrichen.\n1. Name, Anschrift und Markenzeichen des Un-\nbb) In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe\nternehmers,\n„Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG)\n2. Namen von Beschäftigten.                                       Nr. 178/2002“ durch die Angabe „Artikel 15\nDie Aufnahmen oder Aufzeichnungen sind zu                         Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,\nvernichten, soweit sie nicht mehr erforderlich                    auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1\nsind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten                    Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr.\nJahres nach ihrer Aufnahme oder Aufzeich-                         767/2009,“ ersetzt.\nnung. Die Frist des Satzes 3 gilt nicht, wenn             e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nwegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens,                    fügt:\nstaatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder\ngerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbe-                    „(5a) Hat der Verantwortliche eines Labors,\nwahrung erforderlich ist, in diesem Falle sind               das Analysen bei Futtermitteln durchführt, auf-\ndie Aufnahmen oder Aufzeichnungen mit rechts-                grund einer von dem Labor erstellten Analyse\nkräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernich-               einer im Inland von einem Futtermittel gezoge-\nten.“                                                        nen Probe Grund zu der Annahme, dass das\nFuttermittel einem Verbot nach Artikel 15 Ab-\n27. In § 43 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unter-\nRechtsverordnungen“ durch die Wörter „in unmit-\nliegen würde, so hat er die zuständige Behörde\ntelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen\nvon dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Ana-\nGemeinschaft oder der Europäischen Union oder\nlyse, der angewandten Analysenmethode und\nin Rechtsverordnungen“ ersetzt.\ndem Auftraggeber der Analyse unverzüglich\n28. § 44 wird wie folgt geändert:                                   schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.“\na) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Num-\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nmer 2 wird jeweils nach der Angabe „Verord-\nnung (EG) Nr. 178/2002“ die Angabe „ , auch                  aa) In Satz 1 werden die Nummern 1 und 2\nin Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verord-                  durch folgende Nummern 1, 2 und 3 er-\nnung (EG) Nr. 767/2009,“ eingefügt.                               setzt:\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „für die                     „1. Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1\nÜberwachung“ gestrichen.                                              oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                         Nr. 178/2002 oder Artikel 20 Absatz 1\nfügt:                                                                 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 178/2002, auch in Verbindung mit\n„(4a) Hat der Verantwortliche eines Labors,\nArtikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)\ndas Analysen bei Lebensmitteln durchführt,\nNr. 767/2009, oder nach Absatz 4a oder\naufgrund einer von dem Labor erstellten Ana-\nAbsatz 5a,\nlyse einer im Inland von einem Lebensmittel ge-\nzogenen Probe Grund zu der Annahme, dass                          2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder\ndas Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach                            nach Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der\nArtikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG)                               Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in\nNr. 178/2002 unterliegen würde, so hat er die                         Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der\nzuständige Behörde von dem Zeitpunkt und                              Verordnung (EG) Nr. 767/2009,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011              1615\n3. Übermittlung nach Artikel 17 Ab-                   Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuch-\nsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG)                stabe aa, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,\nNr. 1935/2004“.                                  genannten Zwecke erforderlich ist,\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        1. die Stoffe zu bestimmen, für die die Mitteilungs-\n„Die durch eine Unterrichtung nach Arti-                 pflicht nach Absatz 1 besteht,\nkel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20         2. das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt\nAbsatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)               der Mitteilung nach Absatz 1 und der Übermitt-\nNr. 178/2002, auch in Verbindung mit                     lung nach Absatz 2 zu regeln.“\nArtikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)\n30. § 46 wird wie folgt geändert:\nNr. 767/2009, erlangten Informationen dür-\nfen von der für die Überwachung zustän-               a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndigen Behörde nur für Maßnahmen zur Er-                  aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nfüllung der in\n„2. Vorschriften\n1. § 1 Absatz 1 Nummer 1,\na) über die Art und Weise der Untersu-\n2. § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall                             chung oder Verfahren zur Untersu-\ndes § 1 Absatz 1a Nummer 1 vorliegt,                              chung von Erzeugnissen, einschließ-\n3. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a                                  lich lebender Tiere im Sinne des § 4\nDoppelbuchstabe aa oder                                           Absatz 1 Nummer 1, auch in den Fäl-\n4. § 1 Absatz 2                                                       len der Nummer 1 Buchstabe b, ein-\nschließlich der Probenahmeverfahren\ngenannten Zwecke verwendet werden.“                                   und der Analysemethoden, zu erlas-\n29. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:                                     sen,\n„§ 44a                                           b) über die Art der Probenahme zu tref-\nMitteilungs- und                                          fen und die Einzelheiten des Verfah-\nÜbermittlungspflichten                                       rens hierfür zu regeln,“.\nüber Untersuchungsergebnisse                         bb) In Nummer 5 werden\nzu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen\naaa) nach den Wörtern „der Hersteller\n(1) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Fut-                            eines Erzeugnisses oder eines mit\ntermittelunternehmer ist verpflichtet, unter Angabe                         einem Lebensmittel verwechselbaren\nseines Namens und seiner Anschrift ihm vorlie-                              Produkts“ die Wörter „oder ein ande-\ngende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an                               rer für ein Erzeugnis oder für ein mit\ngesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie                                einem Lebensmittel verwechselbaren\nPflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmako-                                Produkt nach diesem Gesetz, den auf-\nlogischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen                              grund dieses Gesetzes erlassenen\nund Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln                                Rechtsverordnungen oder den un-\noder Futtermitteln nach näherer Bestimmung einer                            mittelbar geltenden Rechtsakten der\nRechtsverordnung nach Absatz 3 den zuständigen                              Europäischen Gemeinschaft oder der\nBehörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Ver-                          Europäischen Union im Anwendungs-\npflichtung nicht bereits aus anderen Rechtsvor-                             bereich dieses Gesetzes Verantwort-\nschriften ergibt. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf                          licher“ und\nnicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilen-\nden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über                       bbb) nach den Wörtern „entnommen wur-\nOrdnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden ver-                            de,“ die Wörter „oder eine Probenah-\nme“\nwendet werden.\n(2) Die zuständigen Behörden der Länder über-                      eingefügt.\nmitteln nach näherer Bestimmung einer Rechts-                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nverordnung nach Absatz 3 in anonymisierter Form                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndie ihnen vorliegenden Untersuchungsergebnisse\nüber Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten                      aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden\nStoffen in oder auf Lebensmitteln oder Futtermit-                           nach den Wörtern „von Erzeugnissen“\nteln an das Bundesamt für Verbraucherschutz und                             die Wörter „oder zu ihrer Herstellung\nLebensmittelsicherheit, sofern sich eine solche                             oder Behandlung bestimmten Stoffe“\nVerpflichtung nicht bereits aufgrund anderer                                eingefügt.\nRechtsvorschriften ergibt. Das Bundesamt für Ver-                     bbb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellt                          Angabe „Nummer 1“ durch die An-\nvierteljährlich einen Bericht über Gehalte an ge-                           gabe „Buchstabe a“ ersetzt.\nsundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder\nccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende\nauf Lebensmitteln oder Futtermitteln.\ndurch ein Komma ersetzt.\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für                            ddd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch                             „4. das Inverkehrbringen von be-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                                    stimmten Erzeugnissen von einer\ntes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1                                 Anzeige abhängig zu machen so-","1616            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\nwie das Verfahren hierfür zu re-           a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Buch-\ngeln.“                                        stabe a“ gestrichen.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23 Nummer 1\nBuchstabe b“ durch die Angabe „§ 23a Num-\n„In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Num-\nmer 1“ ersetzt.\nmer 4 kann bestimmt werden, dass die zu-\nständige Behörde für die Durchführung des       34. § 58 wird wie folgt geändert:\nAnzeigeverfahrens, einschließlich einer Wei-         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nterleitung von Anzeigen an die zuständigen\nBehörden der Länder und das Bundesmi-                   aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nnisterium, das Bundesamt für Verbraucher-                   „4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in\nschutz und Lebensmittelsicherheit ist.“                         Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nnach § 10 Absatz 4 Nummer 2, oder\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nentgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 ein\n31. § 49 wird wie folgt geändert:                                            Lebensmittel in den Verkehr bringt,“.\na) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 24b“ durch die                 bb) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „§ 26“ ersetzt.                                            „17. einer vollziehbaren Anordnung\nb) Nach Absatz 4 wird Absatz 5 eingefügt:                                  a) nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der\n„(5) Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1                           Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des\nSatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über-                              Europäischen Parlaments und des\nmitteln die nach § 55 Absatz 1 Satz 1 zuständi-                            Rates vom 29. April 2004 über amt-\ngen Zollstellen auf Ersuchen der nach § 39 Ab-                             liche Kontrollen zur Überprüfung\nsatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden diesen die                              der Einhaltung des Lebensmittel-\nzur Überwachung erforderlichen Daten über                                  und Futtermittelrechts sowie der\ndas Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeit-                            Bestimmungen über Tiergesundheit\npunkt des Eintreffens eines bestimmten, durch                              und Tierschutz (ABl. L 165 vom\nRisikoanalyse der ersuchenden Behörden er-                                 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch\nmittelten                                                                  die Verordnung (EG) Nr. 596/2009\n(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)\n1. Lebensmittels nicht tierischen Ursprungs\ngeändert worden ist, die der Durch-\noder\nführung eines in § 39 Absatz 7\n2. Futtermittels nicht tierischen Ursprungs.                               Nummer 1, 2 oder Nummer 3, so-\nInsbesondere die Daten über die Menge, das                                 weit sich die Nummer 3 auf § 5\nHerkunftsland, den Einführer, den Hersteller                               und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\noder einen anderen aufgrund dieses Gesetzes,                               bezieht,    bezeichneten    Verbots\nder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen                                    dient, oder\nRechtsverordnungen oder der unmittelbar gel-                            b) nach § 39 Absatz 2 Satz 1, die der\ntenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-                                 Durchführung eines in § 39 Absatz 7\nschaft oder der Europäischen Union Verant-                                 bezeichneten Verbots dient,\nwortlichen (sonstiger Verantwortlicher) und über                        zuwiderhandelt oder“.\ndas Transportunternehmen sind zu übermitteln.\nDie Daten der Einführer, Hersteller und sons-                 cc) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 10 Ab-\ntigen Verantwortlichen und des Transportunter-                    satz 4 Nummer 1 Buchstabe b“ durch die\nnehmens umfassen deren Name, Anschrift und                        Angabe „§ 10 Absatz 4 Nummer 1 Buch-\nTelekommunikationsinformationen, soweit der                       stabe b, d oder Buchstabe e“ ersetzt.\nersuchten Behörde die Daten im Rahmen ihrer                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nMitwirkung bei der Überwachung vorliegen. Die                 aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe\nEinzelheiten des Verfahrens zur Durchführung                      „Verordnung (EG) Nr. 202/2008 (ABl. L 60\nder Sätze 1 und 2 werden durch das Bundes-                        vom 5.3.2008, S. 17)“ durch die Angabe\nministerium im Einvernehmen mit dem Bundes-                       „Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188\nministerium der Finanzen durch Rechtsverord-                      vom 18.7.2009, S. 14)“ ersetzt.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates gere-\ngelt.“                                                        bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nc) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 6.                       „2. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbin-\ndung mit Absatz 2 Spiegelstrich 1, so-\n32. § 56 wird wie folgt geändert:                                            weit sich dieser auf die Gesundheit des\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, jeweils im ein-                      Menschen bezieht, jeweils auch in Ver-\nleitenden Satzteil, werden jeweils die Wörter „in                     bindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterab-\nVerbindung mit Absatz 3“ durch die Wörter „in                         satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009\nVerbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.                                 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 13. Juli 2009 über das In-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort                               verkehrbringen und die Verwendung\n„Bundesanzeiger“ die Wörter „oder im elektro-                         von Futtermitteln, zur Änderung der Ver-\nnischen Bundesanzeiger“ eingefügt.                                    ordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europä-\n33. § 57 wird wie folgt geändert:                                            ischen Parlaments und des Rates und zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011               1617\nAufhebung der Richtlinien 79/373/EWG                    aaa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“\ndes Rates, 80/511/EWG der Kommission,                         durch ein Komma ersetzt.\n82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG                        bbb) Folgende neue Buchstaben c und d\ndes Rates, 93/74/EWG des Rates,                               werden angefügt:\n93/113/EG des Rates und 96/25/EG\ndes Rates und der Entscheidung                                „c) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1\n2004/217/EG der Kommission (ABl.                                  ein Verfahren nicht, nicht vollstän-\nL 229 vom 1.9.2009, S. 1), die zuletzt                            dig oder nicht rechtzeitig einleitet,\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010                            um ein Lebensmittel vom Markt zu\n(ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geän-                           nehmen, oder\ndert worden ist, ein Futtermittel in den                      d) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1\nVerkehr bringt oder verfüttert.“                                  ein Verfahren nicht, nicht vollstän-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                              dig oder nicht rechtzeitig einleitet,\nfügt:                                                                      um ein Futtermittel für Tiere, die\nder Lebensmittelgewinnung die-\n„(2a) Ebenso wird bestraft, wer                                         nen, vom Markt zu nehmen,“.\n1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008                   bb) In Nummer 2 werden die Wörter „mischt\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                     oder“ durch die Angabe „mischt,“ ersetzt.\nvom 16. Dezember 2008 über Aromen und\nbestimmte Lebensmittelzutaten mit Aroma-                  cc) In Nummer 3 werden die Angabe „Verord-\neigenschaften zur Verwendung in und auf                       nung (EG) Nr. 109/2008 (ABl. L 39 vom\nLebensmitteln sowie zur Änderung der Ver-                     13.2.2008, S. 14)“ durch die Angabe „Ver-\nordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der                      ordnung (EU) Nr. 116/2010 (ABl. L 37 vom\nVerordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG)                        10.2.2010, S. 16)“ und der Punkt am Ende\nNr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG                    durch ein Komma ersetzt.\n(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) verstößt,              dd) Nach Nummer 3 werden folgende Num-\nindem er                                                      mern 4 bis 6 angefügt:\na) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit An-                   „4. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG)\nhang III oder Anhang IV ein Aroma oder                        Nr. 1332/2008 des Europäischen Parla-\nein Lebensmittel in den Verkehr bringt,                       ments und des Rates vom 16. Dezember\nb) entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort                         2008 über Lebensmittelenzyme und zur\nbezeichneten Stoff zusetzt,                                   Änderung der Richtlinie 83/417/EWG\ndes Rates, der Verordnung (EG)\nc) entgegen Artikel 7 einen Ausgangsstoff,                        Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie\nein Aroma oder eine Lebensmittelzutat                         2000/13/EG des Rates sowie der Ver-\nverwendet oder                                                ordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354\n2. entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1                         vom 31.12.2008, S. 7) ein Lebensmittel-\nder Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kom-                         enzym als solches in den Verkehr bringt\nmission vom 10. Februar 2009 zur Festle-                          oder in Lebensmitteln verwendet,\ngung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika                    5. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008\nund Histomonostatika, die in Lebensmitteln                        des Europäischen Parlaments und des\naufgrund unvermeidbarer Verschleppung in                          Rates vom 16. Dezember 2008 über Le-\nFuttermittel für Nichtzieltierarten vorhanden                     bensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom\nsind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7), ein Le-                     31.12.2008, S. 16), die durch die Verord-\nbensmittel in Verkehr bringt.“                                    nung (EU) Nr. 238/2010 (ABl. L 75 vom\n35. § 59 wird wie folgt geändert:                                           23.3.2010, S. 17) geändert worden ist,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    verstößt, indem er\naa) In Nummer 1 und 3 wird jeweils das Wort                          a) entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Le-\n„Lebensmittel-Zusatzstoff“ durch das Wort                          bensmittelzusatzstoff als solchen in\n„Lebensmittelzusatzstoff“ ersetzt.                                 den Verkehr bringt oder in Lebens-\nmitteln verwendet,\nbb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nb) entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen\n„11. entgegen § 19 ein Futtermittel in den                         Lebensmittelzusatzstoff in Lebens-\nVerkehr bringt oder für ein Futtermittel                     mittelzusatzstoffen, -enzymen oder\nwirbt,“.                                                     -aromen verwendet oder\ncc) In Nummer 19 Buchstabe b werden die                              c) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit\nWörter „eine Zubereitung“ durch die Wörter\n„ein Gemisch“ ersetzt.                                             aa) Artikel 15,\ndd) In Nummer 21 Buchstabe a wird die An-                               bb) Artikel 16,\ngabe „§ 13 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5 oder 6“                         cc) Artikel 17 oder\ndurch die Angabe „§ 13 Absatz 1 Nummer 4,                          dd) Artikel 18\n5 oder Nummer 6“ ersetzt.\neinen Lebensmittelzusatzstoff oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                       ein Lebensmittel in den Verkehr\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                   bringt oder","1618           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\n6. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008                  11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-\nverstößt, indem er                                           mer 2 Buchstabe c in Verbindung mit\na) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit                      einer Rechtsverordnung nach § 23a\nArtikel 4 ein Aroma oder ein Lebens-                      Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr\nmittel in Verkehr bringt, wenn die Tat                    bringt oder verfüttert,\nnicht in § 58 Absatz 2a Nummer 1                     12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-\nBuchstabe a mit Strafe bedroht ist,                       mer 2 Buchstabe d in Verbindung mit\noder                                                      einer Rechtsverordnung nach § 23a\nb) entgegen Artikel 10 ein Aroma oder                        Nummer 11 Futtermittel in den Verkehr\neinen Ausgangsstoff verwendet.“                           bringt oder verfüttert,\nc) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:                          13. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-\nmer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt\n„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren                        oder verfüttert,“.\noder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\nbb) Nummer 22 wird durch folgende Num-\n1. durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Num-                     mern 22 und 22a ersetzt:\nmer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1 Buch-\nstabe a oder Buchstabe b bezeichnete                          „22. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder\nHandlung aus grobem Eigennutz für sich                              Satz 2, Absatz 4a oder Absatz 5 Satz 1\noder einen anderen Vermögensvorteile gro-                           oder Satz 2 oder Absatz 5a die zustän-\nßen Ausmaßes erlangt oder                                           dige Behörde nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig un-\n2. eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10\nterrichtet,\noder in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a\noder Buchstabe b bezeichnete Handlung be-                     22a. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 1 in Ver-\nharrlich wiederholt.“                                               bindung mit einer Rechtsverordnung\nnach § 44a Absatz 3 oder in Verbin-\n36. § 60 wird wie folgt geändert:\ndung mit § 75 Absatz 4 Satz 1 Num-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                       mer 1 und 2 eine Mitteilung nicht, nicht\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in                            richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig macht,“.\n1. § 59 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10\noder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder                   cc) In Nummer 25 wird die Angabe „§ 23 Num-\nBuchstabe b oder                                              mer 1 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 23\nNummer 1“ ersetzt.\n2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9, 11 bis 20\noder Nummer 21, Absatz 2 Nummer 1 Buch-                   dd) In Nummer 26 Buchstabe a werden die An-\nstabe c oder Buchstabe d, Nummer 2 bis 5                      gabe „§ 13 Absatz 4 Nummer 1 Buch-\noder Nummer 6 oder Absatz 3                                   stabe d, e, f oder g“ durch die Angabe „§ 13\nAbsatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Num-\nbezeichnete Handlung fahrlässig begeht.“\nmer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                und die Angabe „§ 23 Nummer 5 bis 10\naa) Die Nummern 6 bis 17 werden durch die                        oder Nummer 12 bis 16“ durch die Angabe\nfolgenden Nummern 6 bis 13 ersetzt:                         „§ 23 Nummer 2 bis 4, § 23a Nummer 5\nbis 9 oder Nummer 12“ sowie die Angabe\n„6. entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung                    „§ 35 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 35\nmit einer Rechtsverordnung nach § 23a                  Nummer 1 oder Nummer 5“ ersetzt.\nNummer 10 Buchstabe a eine Vor-\nmischung in den Verkehr bringt,                 c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n7. entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung                aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „be-\nmit einer Rechtsverordnung nach § 23a                  zieht,“ die Wörter „ , jeweils auch in Verbin-\nNummer 10 Buchstabe b Einzelfutter-                    dung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2\nmittel oder Mischfuttermittel in den Ver-              der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,“ einge-\nkehr bringt,                                           fügt.\n8. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-                  bb) In Buchstabe b werden nach der Angabe\nmer 1 Buchstabe b Futtermittel in den                  „Absatz 3 Satz 1“ die Wörter „ , jeweils\nVerkehr bringt oder verfüttert,                        auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1\nder Verordnung (EG) Nr. 767/2009,“ einge-\n9. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-\nfügt.\nmer 2 Buchstabe a in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach § 23                   cc) In Buchstabe c werden nach der An-\nNummer 1 Futtermittel in den Verkehr                   gabe „Artikel 18 Absatz 3 Satz 2“ die Wör-\nbringt oder verfüttert,                                ter „ , auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab-\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,“\n10. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-\neingefügt.\nmer 2 Buchstabe b in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach § 23a                  dd) In Buchstabe d werden die Wörter „um die\nNummer 1 Futtermittel in den Verkehr                   zuständigen Behörden zu unterrichten,“ an-\nbringt,                                                gefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011             1619\nee) Folgender neuer Buchstabe e wird einge-           37. In § 64 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nfügt:                                                „amtliche Sammlung“ die Wörter „von Verfahren\nzur Probenahme und“ eingefügt.\n„e) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2\neinen Verbraucher nicht, nicht richtig,     38. § 68 wird wie folgt geändert:\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nunterrichtet,“.\naa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende\nff) Die bisherigen Buchstaben e und f werden                       durch einen Punkt ersetzt.\ndie neuen Buchstaben f und g.                           bb) Die Nummer 5 wird aufgehoben.\ngg) Im neuen Buchstaben f werden nach den                  b) In Absatz 4 Satz 1 werden\nWörtern „Artikel 20 Absatz 3 Satz 1“\ndie Wörter „ , auch in Verbindung mit                   aa) die Angabe „Nummer 1, 3 und 5“ durch die\nArtikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)                       Angabe „Nummer 1 und 3“ ersetzt und\nNr. 767/2009,“ eingefügt.                               bb) die Wörter „ , in den Fällen des Absatzes 2\nNummer 1 und 3“ gestrichen.\nhh) Im neuen Buchstaben g werden nach\nden Wörtern „Artikel 20 Absatz 3 Satz 2“             c) In Absatz 5 und 7 wird jeweils die Angabe\ndie Wörter „ , auch in Verbindung mit                   „und 5“ gestrichen.\nArtikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)          39. § 69 wird wie folgt geändert:\nNr. 767/2009,“ eingefügt und das Wort\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„oder“ am Ende der Vorschrift durch ein\nKomma ersetzt.                                          aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 21 Ab-\nsatz 2, 5 und 6 und den durch Rechtsver-\nii)   Der bisherige Buchstabe g wird durch fol-                    ordnung nach § 23 Nummer 9 und 10“\ngende neue Buchstaben h und i ersetzt:                       durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 2\n„h) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in                   und den durch Rechtsverordnung nach\nVerbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der                    § 23a Nummer 8 und 9“ ersetzt.\nVerordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Ver-               bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 Ab-\nfahren nicht, nicht richtig oder nicht                   satz 6“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 2“\nrechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel               ersetzt.\nfür Tiere, die nicht der Lebensmittelge-\nwinnung dienen, vom Markt zu nehmen,                cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\noder                                                     ein Komma ersetzt.\ndd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\ni)  entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1,\nangefügt:\nauch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1\nder Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die                    „4. Ausnahmen von den Vorschriften der\nBehörde nicht, nicht richtig, nicht voll-                    Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nach\nständig oder nicht rechtzeitig unterrich-                    Maßgabe des Artikels 21 Absatz 8 der\ntet oder“.                                                   Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zulassen;\nsie unterrichtet unverzüglich das Bun-\nd) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                             desministerium von den getroffenen\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „Num-                             Maßnahmen.“\nmer 1 bis 18, 24 oder 25“ durch die Wörter           b) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer 25“\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Futtermittel-\nersetzt.\nZusatzstoffe“ durch das Wort „Futtermittel-\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „Num-                           zusatzstoffe“ ersetzt.\nmer 19, 20, 21, 22 oder 23“ durch die Wör-              bb) In Nummer 2 wird die Angabe „und Absatz 4\nter „Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23“                       Nummer 1“ gestrichen.\nersetzt.\n40. § 70 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\na) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8\n„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann                          und 9 eingefügt:\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit                     „(8) Soweit es zur besseren Lesbarkeit erfor-\neiner Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,                derlich ist, wird das Bundesministerium er-\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des                 mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nAbsatzes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25                    stimmung des Bundesrates in aufgrund dieses\nund 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Num-                   Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die\nmer 1 sowie des Absatzes 4 Nummer 1                       Einzelvorschriften, deren Untergliederungen\nBuchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a                      und die Anlagen mit neuen Ordnungszeichen\nmit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend                  zu versehen und die übrigen Gliederungseinhei-\nEuro,                                                     ten entsprechend anzupassen; inhaltliche Än-\nderungen dürfen dabei nicht vorgenommen\n3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis               werden.\nzu zwanzigtausend Euro\n(9) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 6,\ngeahndet werden.“                                            7 und 8 werden vom Bundesministerium für","1620           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im              1. Die Pflicht zur Mitteilung nach § 44a Absatz 1\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium er-                    Satz 1 besteht für die Kongenere von Dioxinen\nlassen, soweit Rechtsverordnungen aufgrund                    und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen\ndes § 13 Absatz 5 oder des § 62 Absatz 2 be-                  nach Maßgabe der Fußnote 31 des Anhangs\ntroffen sind.“                                                der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kom-\nb) Die bisherigen Absätze 8 bis 12 werden die                     mission vom 19. Dezember 2006 zur Festset-\nneuen Absätze 10 bis 14.                                      zung der Höchstgehalte für bestimmte Konta-\nminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom\n41. In § 71 Satz 2 wird die Angabe „70 Absatz 1 bis 3                 20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die Verord-\nund 5 bis 7“ durch die Angabe „70 Absatz 1 bis 3                  nung (EU) Nr. 165/2010 (ABl. L 50 vom\nund 5 bis 9“ ersetzt.                                             27.2.2010, S. 8) geändert worden ist, und für\n42. Nach § 74 wird folgender § 75 angefügt:                           die Kongenere von nicht dioxinähnlichen poly-\nchlorierten Biphenylen hinsichtlich der in Ab-\n„§ 75                                    schnitt 4 der Kontaminanten-Verordnung ge-\nÜbergangsregelungen                               nannten Kongenere,\n(1) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten             2. jede Mitteilung ist unverzüglich schriftlich oder\nsind auf Sachverhalte, die vor dem 4. August 2011                 elektronisch abzugeben, nachdem der zur Mit-\nentstanden sind, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3                   teilung Verpflichtete Kenntnis von einer mit-\nNummer 2 und § 58 Absatz 1 Nummer 4 in der bis                    teilungspflichtigen Tatsache erhalten hat,\nzum 3. August 2011 geltenden Fassung weiter an-\n3. die zuständigen Behörden der Länder haben\nzuwenden.\ndie ihnen im Sinne des § 44a Absatz 2 vor-\n(2) Für Sachverhalte, die bis zu dem Tag, der                  liegenden Untersuchungsergebnisse bis zum\ndem Datum des Tages 18 Monate nach dem Tag                        15. Tag eines Monats für den Vormonat an das\nder Anwendung der Gemeinschaftsliste nach                         Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nArtikel 30 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG)                      mittelsicherheit zu übermitteln.\nNr. 1334/2008 entspricht, entstanden sind, gilt\nSatz 2. Als Lebensmittelzusatzstoffe gelten nicht             In der in Satz 1 bezeichneten Verordnung ist das\nzur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aro-                Nichtanwenden des Satzes 1 festzustellen.\nmen, ausgenommen künstliche Aromastoffe im                       (5) Das Bundesministerium für Ernährung,\nSinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b Unter-              Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht je-\nbuchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG des Rates             weils die Tage, ab denen die in Absatz 3 bezeich-\nvom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvor-              neten Vorschriften anzuwenden sind, im Bundes-\nschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Ver-            gesetzblatt bekannt.“\nwendung in Lebensmitteln und über Ausgangs-\nstoffe für ihre Herstellung (ABl. L 184 vom                                        Artikel 2\n15.7.1988, S. 61, L 345 vom 14.12.1988,\nS. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.                              Änderung des\n1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) ge-                      Gesetzes über den Übergang auf\nändert worden ist. Das Bundesministerium macht              das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht\nden Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt be-               § 1 des Gesetzes über den Übergang auf das neue\nkannt.                                                  Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September\n(3) Es sind anzuwenden:                              2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), das durch Artikel 3c des\nGesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert\n1. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a und c\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nDoppelbuchstabe aa, bb und cc im Hinblick\nauf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 der Verord-    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnung (EG) Nr. 1333/2008 ab dem Tag der An-\nwendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 4          a) In Satz 1 werden die Nummern 1, 3, 4, 5 und 7\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,                aufgehoben.\n2. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b im Hin-              b) Satz 2 wird aufgehoben.\nblick auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG)    2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nNr. 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung der\nGemeinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 2 der             „(1a) Auf Bußgeldverfahren, staatsanwaltschaft-\nVerordnung (EG) Nr. 1333/2008,                         liche Ermittlungsverfahren oder gerichtliche Verfah-\nren, die vor dem 4. August 2011 eingeleitet worden\n3. § 59 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b ab dem               sind, sind\nTag, der dem Datum des Tages 18 Monate nach\ndem Tag der Anwendung der Gemeinschafts-               1. die §§ 1 bis 4, 6 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 1\nliste nach Artikel 30 Unterabsatz 3 der Verord-            und 3, die §§ 9 bis 12 Absatz 1, § 13 Absatz 1\nnung (EG) Nr. 1334/2008 entspricht,                        bis 3, die §§ 15, 16, 18, 20, 28, 28a, 29 Absatz 1,\n2, 3 Nummer 1 und Absatz 4, die §§ 29a bis 29c,\n4. § 59 Absatz 2 Nummer 4 ab dem Tag der An-                   30 und 32 des Fleischhygienegesetzes in der\nwendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 24             Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008.                (BGBl. I S. 1242, 1585), das zuletzt durch Artikel 1\n(4) Bis zum erstmaligen Erlass einer Rechtsver-             des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I\nordnung nach § 44a Absatz 3 gilt Folgendes:                    S. 2688, 3657) geändert worden ist, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011                     1621\n2. die §§ 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 13, 14, 16, 28, 29, 30             (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird auf-\nAbsatz 1, 2, 3 Nummer 1 und Absatz 4, die §§ 30a                gehoben.\nbis 30c, 31 und 33a des Geflügelfleischhygiene-\ngesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), das                                            Artikel 5\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai\nÄnderung der\n2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,\nFuttermittelverordnung\nin der bis zum 6. September 2005 geltenden Fas-\nsung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und                    Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-\nOrdnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.“                           kanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli\nArtikel 3                                    2011 (BGBl. I S. 1401) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nÄnderung des BVL-Gesetzes\n1. In § 24b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 21\n§ 2 Absatz 1 Nummer 4 des BVL-Gesetzes vom\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c“ durch die Angabe\n6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt\n„§ 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ er-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I\nsetzt.\nS. 923) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„4. Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation                      2. § 34a wird aufgehoben.\nund Berichterstattung im Hinblick auf die bei der\nDurchführung der Lebensmittel- und Futtermittel-                                              Artikel 6\nüberwachung und des Monitorings nach den §§ 50                                Neubekanntmachungserlaubnis\nbis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-\nches sowie die im Rahmen der Mitteilungen über                        Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\ngesundheitlich nicht erwünschte Stoffe übermittel-                schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des\nten oder erhaltenen Daten und Ergebnisse,“.                       Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der\nvom 4. August 2011 an geltenden Fassung im Bundes-\nArtikel 4                                    gesetzblatt bekannt machen.\nAufhebung der\nArtikel 7\nBundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung\nInkrafttreten\nDie    Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung\nvom 22. März 1996 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch                     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n§ 3 Absatz 23 des Gesetzes vom 1. September 2005                      Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBonn, den 27. Juli 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}