{"id":"bgbl1-2011-41-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":41,"date":"2011-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/41#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_41.pdf#page=48","order":3,"title":"Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge","law_date":"2011-07-27T00:00:00Z","page":1600,"pdf_page":48,"num_pages":8,"content":["1600                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\nGesetz\nzur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz\nbei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge*)\nVom 27. Juli 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                § 312f\nsen:\nZu Fernabsatzverträgen über\nFinanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge\nArtikel 1\nHat der Verbraucher seine Willenserklärung, die\nÄnderung des\nauf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags über\nBürgerlichen Gesetzbuchs\neine Finanzdienstleistung gerichtet ist, wirksam wi-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                      derrufen, so ist er auch nicht mehr an seine Willens-\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                            erklärung hinsichtlich eines hinzugefügten Fernab-\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des                      satzvertrags gebunden, der eine weitere Dienstleis-\nGesetzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) geändert                      tung des Unternehmers oder eines Dritten auf der\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                       Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Unter-\n1. § 312d wird wie folgt geändert:                                         nehmer und dem Dritten zum Gegenstand hat. § 357\ngilt für den hinzugefügten Vertrag entsprechend;\na) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             § 312e gilt entsprechend, wenn für den hinzugefüg-\n„Bei Ratenlieferungsverträgen gelten Absatz 2                     ten Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d be-\nund § 312e Absatz 1 entsprechend.“                                steht oder bestand.“\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.                                       3. Die bisherigen §§ 312e bis 312g werden die §§ 312g\n2. Nach § 312d werden die folgenden §§ 312e und 312f                       bis 312i.\neingefügt:                                                         4. § 357 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 312e                                      „(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346\nWertersatz bei Fernabsatzverträgen                         Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Ver-\nschlechterung der Sache zu leisten,\n(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung\nvon Waren hat der Verbraucher abweichend von                           1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang\n§ 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den                           mit der Sache zurückzuführen ist, der über die\nVorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu                        Prüfung der Eigenschaften und der Funktions-\nleisten,                                                                   weise hinausgeht, und\n1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt                   2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Text-\nhat, die über die Prüfung der Eigenschaften und                       form auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden\nder Funktionsweise hinausgeht, und                                    ist.\n2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese                             Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach\nRechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Ab-                        Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis ei-\nsatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rück-                     nem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der\ngaberecht belehrt worden ist oder von beidem                      Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Ab-\nanderweitig Kenntnis erlangt hat.                                 gabe von dessen Vertragserklärung in einer dem ein-\n§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.                            gesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechen-\nden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet\n(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistun-                    hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht an-\ngen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Ab-                       zuwenden, wenn der Verbraucher über sein Wider-\nsatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung                     rufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder\nnach den Vorschriften über den gesetzlichen Rück-                      hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.“\ntritt nur zu leisten,\n5. § 358 wird wie folgt geändert:\n1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf\ndiese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und                      a) In Absatz 1 wird das Wort „Verbraucherdarle-\nhensvertrags“ durch das Wort „Darlehensver-\n2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der\ntrags“ ersetzt.\nUnternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der\nAusführung der Dienstleistung beginnt.                            b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Verbrau-\ncherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklä-\n*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient im Wesentlichen der Umsetzung von           rung“ die Wörter „auf Grund des § 495 Absatz 1“\nArtikel 6 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucher-\neingefügt.\nschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n4.6.1997, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG (ABl.\nL 319 vom 5.12.2007, S. 1) geändert worden ist, in seiner Auslegung         aa) In Satz 1 wird das Wort „Verbraucherdarle-\ndurch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September\n2009 in der Rechtssache C-489/07 (Messner, ABl. C 256 vom                        hensvertrag“ durch die Wörter „Darlehensver-\n24.10.2009, S. 4).                                                               trag gemäß Absatz 1 oder 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011             1601\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Verbraucherdarle-               rückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro\nhensvertrags“ durch das Wort „Darlehensver-             Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Ent-\ntrags“ ersetzt.                                         hält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Ver-\ntragsklausel in hervorgehobener und deutlich ge-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nstalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 ent-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           spricht, genügt diese den Anforderungen der\nSätze 1 und 2. Dies gilt bis zum Ablauf des\n„§ 357 gilt für den verbundenen Vertrag ent-            4. November 2011 auch bei entsprechender Ver-\nsprechend; § 312e gilt entsprechend, wenn               wendung dieses Musters in der Fassung des\nfür den verbundenen Vertrag ein Widerrufs-              Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufs-\nrecht gemäß § 312d besteht oder bestand.“               information für Verbraucherdarlehensverträge, zur\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Verbraucherdarle-               Änderung der Vorschriften über das Widerrufs-\nhensvertrags“ durch das Wort „Darlehensver-             recht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur\ntrags“ ersetzt.                                         Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom\n24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977). Der Darlehensgeber\ne) In Absatz 5 werden die Wörter „Satz 1 und 2“                 darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und\ngestrichen.                                                  Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen.“\n6. In § 359a Absatz 3 wird das Wort „Verbraucherdar-            b) § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nlehensverträge“ durch das Wort „Darlehensverträge“\nersetzt.                                                           „(1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die\nin § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nArtikel 2                                 bezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzie-\nrungshilfen. Bei diesen Verträgen oder Verbrau-\nÄnderung des Einführungs-                           cherdarlehensverträgen, die mit einem anderen\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche                       Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetz-\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-                  buchs verbunden sind oder in denen eine Ware\nbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom                        oder Leistung gemäß § 359a Absatz 1 des Bür-\n21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),              gerlichen Gesetzbuchs angegeben ist, muss ent-\ndas zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni              halten:\n2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie\n1. die vorvertragliche Information, auch in den\nfolgt geändert:\nFällen des § 5, den Gegenstand und den Bar-\n1. Dem Artikel 229 wird folgender § 27 angefügt:                      zahlungspreis,\n„§ 27                                  2. der Vertrag\nÜbergangsvorschrift                               a) den Gegenstand und den Barzahlungspreis\nzum Gesetz zur Anpassung                                 sowie\nder Vorschriften über den Wertersatz\nbei Widerruf von Fernabsatzverträgen                      b) Informationen über die sich aus den §§ 358\nund über verbundene Verträge vom 27. Juli 2011                       und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs er-\ngebenden Rechte und über die Bedingun-\nSowohl Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 als auch\ngen für die Ausübung dieser Rechte.\n§ 360 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind\nbis zum Ablauf des 4. November 2011 auch im Fall                   Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine\nder Übermittlung der Widerrufs- und der Rückgabe-                  Vertragsklausel in hervorgehobener und deut-\nbelehrungen nach den Mustern gemäß den Anla-                       lich gestalteter Form, die dem Muster in An-\ngen 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes zur Um-                    lage 6 entspricht, genügt diese bei verbunde-\nsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivil-                nen Verträgen sowie Geschäften gemäß § 359a\nrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie              Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den in\nzur Neuordnung der Vorschriften über das Wider-                    Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gestellten An-\nrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juni 2009 (BGBl. I                 forderungen. Dies gilt bis zum Ablauf des\nS. 2355) anzuwenden.“                                              4. November 2011 auch bei entsprechender\n2. In Artikel 246 § 3 Nummer 3 werden die Wörter                      Verwendung dieses Musters in der Fas-\n„§ 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetz-               sung des Gesetzes zur Einführung einer Mus-\nbuchs“ durch die Wörter „§ 312g Absatz 1 Satz 1                    terwiderrufsinformation für Verbraucherdarle-\nNummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.                    hensverträge, zur Änderung der Vorschriften\nüber das Widerrufsrecht bei Verbraucherdar-\n3. Artikel 247 wird wie folgt geändert:                               lehensverträgen und zur Änderung des Dar-\nlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010\na) § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 977). Bei Verträgen über eine\n„(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des               entgeltliche Finanzierungshilfe treten diese\nBürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag                     Rechtsfolgen nur ein, wenn die Informationen\nAngaben zur Frist und zu anderen Umständen                      dem im Einzelfall vorliegenden Vertragstyp an-\nfür die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis               gepasst sind. Der Darlehensgeber darf unter\nauf die Verpflichtung des Darlehensnehmers ent-                 Beachtung von Satz 3 in Format und Schrift-\nhalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zu-              größe von dem Muster abweichen.“","1602             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\n4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1)\nMuster\nfür die Widerrufsbelehrung\nWiderrufsbelehrung\nWiderrufsrecht\nSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Text-\nform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch\ndurch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in\nTextform 3 . Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs\n[oder der Sache] 2 . Der Widerruf ist zu richten an: 4\nWiderrufsfolgen      5\nIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzuge-\nwähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die emp-\nfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in\nverschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns inso-\nweit Wertersatz leisten. 7 [Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten,\nsoweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die\nPrüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. 8 Unter „Prüfung der Eigenschaf-\nten und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie\nes etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. 9 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere\n[Kosten und] 10 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen ab-\ngeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt\nwerden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] 2 ,\nfür uns mit deren Empfang.\nBesondere Hinweise\n11\n12\n13\n(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)     14\nGestaltungshinweise:\n1  Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem\nMonat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 9 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei\nVertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform\nmitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß\nArtikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichtet hat.\n2  Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.\n3  Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:\na) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher\nAntrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;\nb) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Absatz 1 Satz 1 BGB) über die\naa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung\ngleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informations-\npflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“;\nbb) Erbringung von Dienstleistungen außer Zahlungsdiensten: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor\nErfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“;\ncc) Erbringung von Zahlungsdiensten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011                        1603\naaa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung un-\nserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und\nAbsatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“;\nbbb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und\nauch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1\nNummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 11 Absatz 1 EGBGB“;\nccc) bei Einzelzahlungsverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Infor-\nmationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2\nNummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“;\nc) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer\nPflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;\nd) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ , jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften\nGegenstandes für Sie bindend geworden ist“.\nWird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die\nLieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in\ndem genannten Beispiel wie folgt: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger [bei der wiederkehrenden\nLieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung] und auch nicht vor Erfüllung unserer Informations-\npflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g\nAbsatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“). Soweit zu kombinierende Ergänzungen sprachlich\nidentisch sind, sind Wiederholungen des Wortlauts nicht erforderlich.\n4  Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.\nZusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung\nseiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.\n5  Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden.\nDasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).\n6  Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes ein-\nzufügen:\n„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte\nÜberziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung\nhinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der\nÜberziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“\n7  Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:\n„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl\nerfüllen müssen.“\n8  Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorhergehenden Satzes folgender Satz einzufügen:\n„Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nut-\nzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigen-\nschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“\n9  Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in\nTextform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße\nIngebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzver-\nträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss\ngleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem einge-\nsetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.\nHandelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:\n„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die\nüber die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funk-\ntionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und\nüblich ist.“\n10 Ist entsprechend § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart\nworden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:\n„Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und\nwenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren\nPreis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung\nerbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“\n11 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienst-\nleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:\n„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig\nerfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“\n12 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:\n„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag\nnicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen,\nwenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer\nMitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits\nzugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rück-","1604           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\ngabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag\nden Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.\nWollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht\nGebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“\nBei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden\nHinweises wie folgt zu ändern:\n„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber\nüber die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer\nfördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder\nDurchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“\n13 Der nachfolgende Hinweis für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen kann entfallen, wenn kein hinzugefügter\nFernabsatzvertrag über eine Dienstleistung vorliegt:\n„Bei Widerruf dieses Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung sind Sie auch an einen hinzugefügten Fernabsatz-\nvertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung von uns oder eines Dritten auf der Grund-\nlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten zum Gegenstand hat.“\n14 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende\nder Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011                       1605\nAnlage 2\n(zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1)\nMuster\nfür die Rückgabebelehrung\nRückgabebelehrung\nRückgaberecht\nSie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [14 Tagen] 1 durch Rück-\nsendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z. B.\nals Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware 2 . Nur bei nicht paketversandfähiger\nWare (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in\nTextform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des\nRücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die\nRücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: 3\n4\n5\nRückgabefolgen\nIm Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewäh-\nren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Sache und für\nNutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile), die nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem\nZustand herausgegeben werden können, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Ver-\nschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen\nUmgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funk-\ntionsweise hinausgeht. 6 Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht\nman das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich\nund üblich ist. 7 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen\nerfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmever-\nlangens, für uns mit dem Empfang.\nFinanzierte Geschäfte      8\n(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)     9\nGestaltungshinweise:\n1  Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem\nMonat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 7 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei\nVertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform\nmitgeteilte Rückgabebelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß\nArtikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichtet hat.\n2  Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:\na) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „und auch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher\nAntrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;\nb) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Absatz 1 Satz 1 BGB): „beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleich-\nartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten\ngemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“;\nc) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB): „und auch nicht vor Erfüllung unserer\nPflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;\nd) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „und auch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften\nGegenstandes für Sie bindend geworden ist“.\nWird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag im elek-\ntronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie\nfolgt: „beim Empfänger [bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung]\nund auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2\nEGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“).","1606          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\n3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.\nZusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung\nseines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.\n4 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:\n„Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an das Unternehmen (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer\nVersandstelle) erfolgen, das die Ware bei Ihnen abholt.“\n5 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:\n„Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.“\n6 Bei Fernabsatzverträgen über Waren ist anstelle des vorgehenden Satzes folgender Satz einzufügen:\n„Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nut-\nzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigen-\nschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“\n7 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in\nTextform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestim-\nmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei\nFernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Ver-\ntragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer\ndem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.\nHandelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist dem vorstehenden Hinweis anzufügen:\n„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die\nüber die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funk-\ntionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und\nüblich ist.“\n8 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:\n„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und später von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen, sind Sie\nauch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist\ninsbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im\nHinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder\nbei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechts-\nfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Wollen Sie eine\nvertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch und wider-\nrufen Sie den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“\n9 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende\nder Rückgabebelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011                     1607\n5. Anlage 6 wird wie folgt geändert:                                      Handelt es sich bei dem verbundenen Vertrag\na) In Gestaltungshinweis 2 wird jeweils die Angabe                     oder dem Vertrag über eine Zusatzleistung um ei-\n„§ 312e“ durch die Angabe „§ 312g“ ersetzt.                         nen Fernabsatzvertrag, für den ein Widerrufsrecht\ngemäß § 312d BGB besteht oder bestand, sind\nb) In Gestaltungshinweis     8c   werden die Wörter                    die beiden vorhergehenden Sätze durch folgende\n„Wenn der Darlehensgeber die aufgrund [einset-                      Sätze zu ersetzen:\nzen***: des verbundenen Vertrags oder des Ver-                      „Für die Verschlechterung der Sache und für ge-\ntrags über eine Zusatzleistung oder einsetzen:                      zogene Nutzungen muss der Darlehensnehmer\nBezeichnung der entgeltlichen Finanzierungshilfe]                   Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechte-\nüberlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder                   rung auf einen Umgang mit der Sache zurückzu-\nnur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren                      führen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften\nkann, hat er insoweit ggf. Wertersatz zu leisten.                   und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prü-\nDies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der                      fung der Eigenschaften und der Funktionsweise“\nüberlassenen Sache ausschließlich auf deren                         versteht man das Testen und Ausprobieren der\nPrüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich                     jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft\ngewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen                       möglich und üblich ist.“\nkann der Darlehensnehmer die Pflicht zum Wert-\nersatz für eine durch die bestimmungsgemäße In-                     ersetzt.\ngebrauchnahme der Sache entstandene Ver-\nschlechterung vermeiden, indem er die Sache                                              Artikel 3\nnicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und                                         Änderung des\nalles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.“                          Versicherungsvertragsgesetzes\ndurch die Wörter                                                Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November\n„Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund [ein-                 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 6 des\nsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des                 Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert\nVertrags über eine Zusatzleistung oder einsetzen:            worden ist, wird wie folgt geändert:\nBezeichnung der entgeltlichen Finanzierungshilfe]            1. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 312e Abs. 1\nüberlassene Sache sowie Nutzungen (z. B. Ge-                    Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die\nbrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder                Wörter „§ 312g Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen\nnur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren                  Gesetzbuchs“ ersetzt.\nbeziehungsweise herausgeben kann, hat er inso-               2. In der Anlage werden im Gestaltungshinweis 2 je-\nweit Wertersatz zu leisten. Für die Verschlechte-               weils die Wörter „§ 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürger-\nrung der Sache muss der Darlehensnehmer Wert-                   lichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 312g Ab-\nersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung                 satz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ er-\nauf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen                   setzt.\nist, der über die Prüfung der Eigenschaften und\nder Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung                                            Artikel 4\nder Eigenschaften und der Funktionsweise“ ver-\nsteht man das Testen und Ausprobieren der je-                                          Inkrafttreten\nweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft                     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nmöglich und üblich ist.“                                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBonn, den 27. Juli 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}