{"id":"bgbl1-2011-41-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":41,"date":"2011-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/41#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_41.pdf#page=43","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern","law_date":"2011-07-27T00:00:00Z","page":1595,"pdf_page":43,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011              1595\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen\nfür die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern\nVom 27. Juli 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                       Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                             Änderung der\nAußenwirtschaftsverordnung\nArtikel 1                             Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der\nÄnderung des                          Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I\nAußenwirtschaftsgesetzes                     S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nnung vom 19. Mai 2011 (BAnz. S. 1897) geändert wor-\nDas Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Be-        den ist, wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das\n1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nzuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 8. Dezember\n2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie                                     „§ 2a\nfolgt geändert:                                                                        Zertifikate\n1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                            nach § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\n„§ 2a                              kontrolle (BAFA) erteilt einem Teilnehmer am Außen-\nErteilung von Zertifikaten                   wirtschaftsverkehr auf Antrag ein Zertifikat, das die-\nsem die Zuverlässigkeit bescheinigt, insbesondere\nDurch Rechtsverordnung kann die Erteilung von            was seine Fähigkeit betrifft, die Ausfuhrbestimmun-\nZertifikaten vorgesehen werden, soweit diese zur            gen für in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (An-\nDurchführung der in Artikel 9 der Richtlinie                lage AL) genannte Güter einzuhalten, die er im\n2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des              Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mit-\nRates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Be-             gliedstaat der Europäischen Union bezieht.\ndingungen für die innergemeinschaftliche Verbrin-\n(2) Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des\ngung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom\nAntragstellers sind in der Regel erforderlich:\n10.6.2009, S. 1) vorgesehenen Zertifizierung erfor-\nderlich sind.“                                              1. nachgewiesene Erfahrung im Bereich Verteidi-\ngung, insbesondere unter Berücksichtigung der\n2. In § 28 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Er-              Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch\nteilung von Genehmigungen“ durch die Wörter „den                den Antragsteller, etwaiger einschlägiger Ge-\nErlass von Verwaltungsakten“ ersetzt.                           richtsurteile und der Beschäftigung erfahrener\n3. § 30 wird wie folgt geändert:                                   Führungskräfte;\n2. einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nin Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL)\n„§ 30                                genannte Güter im Wirtschaftsgebiet, insbeson-\ndere Fähigkeit zur System- bzw. Teilsysteminte-\nVerwaltungsakte“.                          gration;\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        3. Ernennung eines leitenden Mitarbeiters zum per-\nsönlich Verantwortlichen für Verbringungen und\naa) In Satz 1 wird das Wort „Genehmigungen“\nAusfuhren; der leitende Mitarbeiter muss persön-\ndurch das Wort „Verwaltungsakte“ ersetzt.\nlich für das interne Programm zur Einhaltung der\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Genehmigungen“                 Ausfuhrkontrollverfahren oder das Verbringungs-\ndurch das Wort „Verwaltungsakte“ ersetzt.               und Ausfuhrverwaltungssystem des Antragstel-\nlers sowie für das Ausfuhr- und Verbringungskon-\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    trollpersonal verantwortlich sein; er muss ein Mit-\n4. In § 33 Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort                  glied des geschäftsführenden Organs des An-\n„Bescheinigung“ die Wörter „im Sinne dieses Geset-              tragstellers sein;\nzes oder einer zu seiner Durchführung erlassenen            4. eine von dem in Nummer 3 genannten leiten-\nRechtsverordnung“ eingefügt und nach dem Wort                   den Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Ver-\n„erschleichen,“ die Wörter „die nach diesem Gesetz              pflichtungserklärung des Antragstellers, dass er\noder einer zu seiner Durchführung erlassenen                    alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um sämt-\nRechtsverordnung erforderlich ist,“ gestrichen.                 liche Bedingungen für die Endverwendung und","1596             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\nAusfuhr eines ihm gelieferten in Teil I Abschnitt A       Schriftform. Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nder Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Gutes              fuhrkontrolle (BAFA) kann durch Bekanntmachung\neinzuhalten und durchzusetzen;                            im Bundesanzeiger vorschreiben, dass der Erlass\n5. eine von dem in Nummer 3 genannten leiten-                 eines Verwaltungsakts auf einem besonderen Vor-\nden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Ver-          druck beantragt werden muss. § 3a des Verwal-\npflichtungserklärung des Antragstellers, dass er          tungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.\ngegenüber den zuständigen Behörden bei An-                Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nfragen und Untersuchungen die erforderlichen              (BAFA) kann durch Bekanntmachung im Bundesan-\nAngaben über die Endverwender oder die Endver-            zeiger festlegen, von welchem Zeitpunkt an und un-\nwendung aller Güter macht, die er ausführt, ver-          ter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erlass\nbringt oder im Rahmen einer Genehmigung eines             eines Verwaltungsakts im Außenwirtschaftsverkehr\nanderen Mitgliedstaats der Europäischen Union             elektronisch gestellt und Verwaltungsakte elektro-\nerhält;                                                   nisch erlassen werden können.“\n6. eine von dem in Nummer 3 genannten leiten-              3. § 17 wird wie folgt neu gefasst:\nden Mitarbeiter gegengezeichnete Beschreibung                                       „§ 17\ndes internen Programms zur Einhaltung der Aus-                              Ausfuhrgenehmigung\nfuhrkontrollverfahren oder des Verbringungs- und\nAusfuhrverwaltungssystems des Antragstellers.                 Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausführer\nDiese Beschreibung enthält Angaben über                   beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung der Aus-\nfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste (An-\n– die organisatorischen, personellen und techni-         lage AL) genannt sind, sind Dokumente zum Nach-\nschen Mittel für die Verwaltung von Verbringun-        weis des Endempfängers, des Endverbleibs und des\ngen und Ausfuhren,                                     Verwendungszwecks beizufügen. Das Bundesamt\n– über die Verteilung der Zuständigkeiten beim           für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf\nAntragsteller,                                         die Vorlage dieser Dokumente verzichten oder an-\n– die internen Prüfverfahren,                            dere als die in Satz 2 genannten Dokumente zum\nNachweis des Verbleibs der Güter verlangen. Bei be-\n– die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schu-           stimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirt-\nlung des Personals,                                    schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internatio-\n– die Maßnahmen zur Gewährleistung der physi-            nale Einfuhrbescheinigung (International Import\nschen und technischen Sicherheit,                      Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen.\nDas Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft\n– das Führen von Aufzeichnungen und\nund Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Bekanntma-\n– die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und           chung im Bundesanzeiger.“\nAusfuhren.\n4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\nAus der Beschreibung der Verantwortungshierar-\n„§ 17a\nchie beim Antragsteller soll sich eindeutig erge-\nben, dass der in Nummer 3 genannte leitende                       Informations- und Buchführungspflichten\nMitarbeiter die Aufsicht über das Personal der                (1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhr-\nfür Ausfuhr- und Verbringungskontrolle des An-            liste (Anlage AL) genannten Güter sind verpflichtet,\ntragstellers zuständigen Abteilungen führt. Zu-           den Empfänger spätestens bei der Ausfuhr über die\ndem soll die Adresse angegeben werden, unter              in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen\nder die zuständigen Behörden gemäß § 44 des               Beschränkungen hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem\nAußenwirtschaftsgesetzes die Aufzeichnungen               Bestimmungsland zu informieren.\nüber die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (An-\n(2) Der Ausführer ist unbeschadet anderer\nlage AL) genannten Güter einsehen können; und\nRechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Regis-\n7. eine Erklärung des Antragstellers,                         ter oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der\na) die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (An-        in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) ge-\nlage AL) genannten Güter, die der Antragsteller       nannten Güter zu führen. Diese müssen geschäft-\nauf Grund einer Allgemeinverfügung erhält, die        liche Unterlagen mit den folgenden Angaben enthal-\nauf die Erteilung des Zertifikats Bezug nimmt,        ten:\nfür seine eigene Produktion zu verwenden und          1. Bezeichnung des Gutes und dessen Erfassung\nb) die betreffenden Güter nicht unbearbeitet                   von der Ausfuhrliste (Anlage AL),\neinem Dritten endgültig zu überlassen, zu ver-        2. Menge und Wert des Gutes,\nbringen oder auszuführen, außer zum Zweck\n3. Daten der Ausfuhr,\nder Wartung oder Reparatur.\n4. Name und Anschrift des Ausführers und des\n(3) Die Gültigkeitsdauer des         Zertifikats darf           Empfängers,\nhöchstens fünf Jahre betragen.“\n5. soweit bekannt, Endverwendung und Endver-\n2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:                           wender des Gutes,\n„§ 2b                               6. dass der Empfänger entsprechend Absatz 1 infor-\nFormerfordernisse                              miert wurde.\nSoweit nichts anderes bestimmt ist, bedürfen               Die Register oder Aufzeichnungen nach Satz 1 sind\nVerwaltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr der                nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011               1597\nerfolgt ist, für die Dauer von fünf Jahren aufzube-                                  Artikel 4\nwahren.“                                                                           Änderung des\n5. In § 19 Absatz 1 werden nach der Angabe „Die §§ 5“                           Ausführungsgesetzes zu\ndie Wörter „Absatz 2 und 3“ eingefügt.                              Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes\n(Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)\n6. § 21 wird wie folgt geändert:\nDas Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des\na) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt           Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-\ngefasst:                                               waffen) in der Fassung der Bekanntmachung vom\n„(1) Für die Verbringung genehmigungspflich-        22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch\ntiger Güter gilt § 17 entsprechend, für die Verbrin-   Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II\ngung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste        S. 502) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(Anlage AL) genannten Güter gelten die §§ 17           1. § 3 wird wie folgt geändert:\nund 17a entsprechend.“\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nNach dem Wort „ausgeführt“ wird das Komma\n„(2) § 19 gilt für die Verbringung genehmi-               durch das Wort „oder“ ersetzt. Nach dem Wort\ngungsbedürftiger Güter entsprechend mit Aus-                 „durchgeführt“ werden die Wörter „oder sonst in\nnahme der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste             das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet\n(Anlage AL) genannten Güter.“                                verbracht“ gestrichen und nach dem Wort „ist“\n7. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:                         werden die Wörter „oder hierzu eine Allgemeine\nGenehmigung gemäß Absatz 4 erteilt wurde“ ein-\n„§ 21a                                gefügt.\nZertifizierungsverfahren                     b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-                    „(4) Unbeschadet der Regelung des § 27 kann\nkontrolle (BAFA) bestimmt durch Bekanntmachung                    eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden\nim Bundesanzeiger die dem Antrag auf Erteilung\n1. für die Beförderung von Kriegswaffen zum\neines Zertifikats beizufügenden Unterlagen.\nZweck der Durchfuhr durch das Bundesgebiet,\n(2) § 3a ist entsprechend anwendbar.                          2. für die Beförderung von Kriegswaffen zum\n(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-                     Zweck der Einfuhr an die Bundeswehr,\nkontrolle (BAFA) veröffentlicht und aktualisiert regel-           3. für die Beförderung von Kriegswaffen zum\nmäßig eine Liste der zertifizierten Empfänger und                     Zweck der Einfuhr an im Bundesgebiet ansäs-\nteilt dies dem Europäischen Parlament, den anderen                    sige Unternehmen, die gemäß § 2a des Au-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und der Eu-                    ßenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit\nropäischen Kommission mit, die auf ihrer Webseite                     § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifi-\nein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zer-                  ziert sind,\ntifizierten Empfänger öffentlich zugänglich macht.“\n4. für die Beförderung von Kriegswaffen zwi-\n8. § 70 Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                schen im Bundesgebiet ansässigen Unterneh-\na) In Nummer 18 wird das Wort „oder“ gestrichen.                      men, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsge-\nsetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirt-\nb) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein                      schaftsverordnung zertifiziert sind,\nKomma ersetzt.\n5. für die Beförderung von Kriegswaffen inner-\nc) Der Nummer 19 werden folgende Nummern 20                           halb des Bundesgebietes von Unternehmen,\nund 21 angefügt:                                                 die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes\n„20. entgegen § 17a Absatz 1 den Empfänger                       in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschafts-\nnicht über in der Ausfuhrgenehmigung ent-                  verordnung zertifiziert sind, an die Bundes-\nhaltene Beschränkungen informiert oder                     wehr sowie von der Bundeswehr durch diese\nUnternehmen an sich sowie\n21. entgegen § 17a Absatz 2 ein Register oder\neine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder            6. für die Beförderung von Kriegswaffen zum\nnicht vollständig führt.“                                  Zweck der Verbringung an Unternehmen, die\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\nischen Union ansässig sind und in diesem\nArtikel 3\nMitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Richtlinie\nÄnderung der                                    2009/43/EG des Europäischen Parlaments\nVerordnung zur Regelung von                               und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Verein-\nZuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr                          fachung der Bedingungen für die innergemein-\nDie Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten                       schaftliche Verbringung von Verteidigungsgü-\nim Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBl. I                    tern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) zertifiziert\nS. 1308), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom                 sind.“\n1. Februar 2007 (BAnz. S. 1225) geändert worden ist,           2. Dem § 4a wird folgender Absatz 4 angefügt:\nwird wie folgt geändert:\n„(4) Für Vermittlungs- und Überlassungsge-\nIn § 1 Absatz 1 wird das Wort „Genehmigungen“ durch               schäfte im Sinne der Absätze 1 und 2 von Unter-\ndas Wort „Verwaltungsakten“ ersetzt.                              nehmen, die selbst Kriegswaffen innerhalb der","1598             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\nEuropäischen Union herstellen, kann eine Allge-            8. § 22b wird wie folgt geändert:\nmeine Genehmigung erteilt werden.“                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                     aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „erstat-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   tet“ die Wörter „sowie in den Fällen des § 12\nNach der Angabe „§ 3 Absatz 1“ werden die                          Absatz 6 Nummer 1 Kriegswaffen im Bundes-\nWörter „§ 3 Absatz 2 oder einer Allgemeinen Ge-                    gebiet ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2\nnehmigung nach § 3 Absatz 4“ sowie nach dem                        selbst befördert“ eingefügt.\nWort „genannten“ die Wörter „oder von einer All-             bb) In Nummer 6 werden der Punkt durch ein\ngemeinen Genehmigung umfassten“ eingefügt.                         Komma ersetzt und nach Nummer 6 folgende\nNummer 7 angefügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„7. als Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 59\n„(3) Einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2 be-\nAbsatz 4 des Waffengesetzes von 1972\ndarf ferner nicht, wer die tatsächliche Gewalt über\naußerhalb eines befriedeten Besitztums\nKriegswaffen\nKriegswaffen ohne Genehmigung nach\n1. demjenigen, der Kriegswaffen auf Grund einer                        § 3 Absatz 2 selbst befördert.“\nGenehmigung nach § 3 Absatz 1, 2 oder einer\nb) Absatz 2 wird Absatz 3.\nAllgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4\nbefördert, überlassen oder von ihm erwerben            c) Absatz 3 wird Absatz 4.\nwill, sofern der Absender und der Empfänger            d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nin der Genehmigungsurkunde genannt oder\nvon einer Allgemeinen Genehmigung nach                        „(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahr-\n§ 3 Absatz 4 umfasst sind,                                lässig Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das\nBundesgebiet durchführt, aus dem Bundesgebiet\n2. der Bundeswehr überlassen oder von ihr er-                oder innerhalb des Bundesgebietes verbringt,\nwerben will oder                                          ohne dass die hierzu erforderlich Beförderung ge-\n3. dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums                nehmigt ist.“\ndes Innern, den Polizeien des Bundes, der Zoll-\nverwaltung, einer für die Aufrecherhaltung der                                Artikel 5\nöffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde                                Änderung der\noder Dienststelle, einem Beschussamt oder ei-                             Verordnung über\nner Behörde des Strafvollzugs überlassen oder                   Allgemeine Genehmigungen nach\nvon diesen zur Instandsetzung, zur Erprobung          dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen\noder zur Beförderung erwerben will.“\nDie Verordnung über Allgemeine Genehmigungen\n4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen\n„(1) Die Allgemeine Genehmigung im Sinne des            in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n§ 3 Absatz 4, des § 4 Absatz 2 und des § 4a Absatz 4       mer 190–1–3, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nwird durch Rechtsverordnung erteilt.“                      die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Januar 1998\n(BGBl. I S. 59) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n5. § 13a Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nändert:\n„Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nBundesrates nicht bedarf, kann bestimmt werden,\nauf welche Weise Kriegswaffen unbrauchbar zu                                             „§ 1\nmachen sind und in welcher Form ihre Unbrauchbar-                Für die Beförderung von Kriegswaffen durch das\nmachung nachzuweisen ist.“                                    Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung\n6. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitglied-\nstaat der Europäischen Union auf Grund einer Ver-\nNach dem Wort „Instandsetzung“ werden die Wörter              bringungsgenehmigung dieses Mitgliedstaates ver-\n„ , zur Erprobung,“ eingefügt.                                sandt werden und die Kriegswaffen zum endgültigen\n7. § 22a wird wie folgt geändert:                                Verbleib in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          ischen Union bestimmt sind.“\naa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „beför-           2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c einge-\ndert“ die Wörter „ ; dies gilt nicht für Selbst-     fügt:\nbeförderungen in den Fällen des § 12 Absatz 6                                  „§ 1a\nNummer 1 sowie für Inhaber einer Waffen-                Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck\nbesitzkarte für Kriegswaffen gemäß § 59 Ab-          der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allge-\nsatz 4 des Waffengesetzes von 1972 im                meine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen\nRahmen von Umzugshandlungen durch den                aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\nInhaber der Erlaubnis“ eingefügt.                    versandt werden und Empfänger der Kriegswaffen\nbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „durch-              die Bundeswehr ist.\nführt“ die Wörter „oder sonst in das Bundes-\ngebiet“ gestrichen.                                                             § 1b\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „4“ durch die An-                 Für die Beförderung von Kriegswaffen der Num-\ngabe „3“ ersetzt.                                         mern 12, 16, 27, 28, 34, 35, 36, 54, 56, 57 und 58 der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011                 1599\nKriegswaffenliste zum Zweck der Einfuhr in das Bun-             3. In § 3a werden nach dem Wort „Antipersonenminen“\ndesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt,                die Wörter „oder Streumunition“ eingefügt.\nsoweit die Kriegswaffen auf Grund einer Verbrin-\ngungsgenehmigung aus einem Mitgliedstaat der Eu-                                          Artikel 6\nropäischen Union versandt werden und Empfänger\ndieser Kriegswaffen ein im Bundesgebiet ansässiges                            Bekanntmachungserlaubnis\nUnternehmen ist, das gemäß § 2a des Außenwirt-\nschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außen-                 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\nwirtschaftsverordnung zertifiziert ist.                         gie kann den Wortlaut des Gesetzes über die Kontrolle\nvon Kriegswaffen und des Außenwirtschaftsgesetzes in\n§ 1c                                   deren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nFür die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb\ndes Bundesgebietes wird eine Allgemeine Genehmi-\ngung erteilt, soweit der Versender und der Empfän-                                        Artikel 7\nger im Bundesgebiet ansässige Unternehmen sind,                                         Inkrafttreten\ndie gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in\nVerbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverord-                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nnung zertifiziert sind.“                                        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBonn, den 27. Juli 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler"]}