{"id":"bgbl1-2011-41-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":41,"date":"2011-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2011-07-26T00:00:00Z","page":1554,"pdf_page":2,"num_pages":41,"content":["1554                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\nGesetz\nzur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 26. Juli 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                               Abschnitt 2\nsen:                                                                               Entflechtung von Verteilernetzbetreibern\nund Betreibern von Speicheranlagen\nArtikel 1\n§7      Rechtliche Entflechtung von Verteiler-\nÄnderung des                                                netzbetreibern\nEnergiewirtschaftsgesetzes\n§ 7a    Operationelle Entflechtung von Vertei-\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                                       lernetzbetreibern\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert                             § 7b    Entflechtung von Speicheranlagenbe-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                    treibern und Transportnetzeigentümern\n1. Die Inhaltsangabe wird wie folgt geändert:                                                 Abschnitt 3\na) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende An-                                      Besondere Entflechtungs-\ngaben eingefügt:                                                        vorgaben für Transportnetzbetreiber\n„§ 4a Zertifizierung und Benennung des Be-                         § 8     Eigentumsrechtliche Entflechtung\ntreibers eines Transportnetzes                           § 9     Unabhängiger Systembetreiber\n§ 4b      Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten                 § 10    Unabhängiger Transportnetzbetreiber\n§ 4c      Pflichten der Transportnetzbetreiber                     § 10a   Vermögenswerte, Anlagen, Personal-\n§ 4d      Widerruf der Zertifizierung nach § 4a,                           ausstattung,    Unternehmensidentität\nnachträgliche Versehung mit Aufla-                               des Unabhängigen Transportnetzbe-\ngen“.                                                            treibers\nb) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe                          § 10b Rechte und Pflichten im vertikal inte-\neingefügt:                                                                 grierten Unternehmen\n„§ 5a Speicherungspflichten, Veröffentlichung                      § 10c   Unabhängigkeit des Personals und der\nvon Daten“.                                                      Unternehmensleitung des Unabhängi-\nc) Die Angaben zu Teil 2 werden durch die fol-                                  gen Transportnetzbetreibers\ngenden Angaben ersetzt:                                            § 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen Trans-\n„Teil 2                                          portnetzbetreibers\nEntflechtung                                 § 10e   Gleichbehandlungsprogramm         und\nGleichbehandlungsbeauftragter      des\nAbschnitt 1                                         Unabhängigen       Transportnetzbetrei-\nbers“.\nGemeinsame Vorschriften\nfür Verteilernetzbetreiber                        d) Nach der Angabe zu § 12 werden folgende\nund Transportnetzbetreiber                             Angaben eingefügt:\n§6        Anwendungsbereich und Ziel der Ent-                      „§ 12a Szenariorahmen für die Netzentwick-\nflechtung                                                        lungsplanung\n§ 6a      Verwendung von Informationen\n§ 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans\n§ 6b      Rechnungslegung und Buchführung                                  durch die Betreiber von Übertragungs-\nnetzen\n§ 6c      Ordnungsgeldvorschriften\n§ 6d      Betrieb      eines    Kombinationsnetzbe-                § 12c   Bestätigung des Netzentwicklungs-\ntreibers                                                         plans durch die Regulierungsbehörde\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des\n§ 12d Öffentlichkeitsbeteiligung bei Fort-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ge-                     schreibung des Netzentwicklungsplans\nmeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Auf-\nhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55),\n§ 12e   Bundesbedarfsplan\nder Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgas-\nbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L              § 12f   Herausgabe von Daten\n211 vom 14.8.2009, S. 94) sowie der Richtlinie 2008/114/EG des Ra-\ntes vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung eu-\nropäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwen-          § 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen,\ndigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 14.8.2008,                       Verordnungsermächtigung“.\nS. 75).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011              1555\ne) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende An-               p) Nach der Angabe zu § 111 werden folgende\ngabe eingefügt:                                             Angaben eingefügt:\n„§ 14a Steuerung von unterbrechbaren Ver-                    „§ 111a Verbraucherbeschwerden\nbrauchseinrichtungen in Niederspan-\nnung“.                                             § 111b     Schlichtungsstelle,   Verordnungser-\nmächtigung\nf)   Nach der Angabe zu § 15 wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                              § 111c     Zusammentreffen von Schlichtungs-\nverfahren und Missbrauchs- oder\n„§ 15a Netzentwicklungsplan der Fernlei-                                Aufsichtsverfahren“.\ntungsnetzbetreiber“.\nq) Nach der Angabe zu § 118 werden folgende\ng) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende An-                      Angaben eingefügt:\ngabe eingefügt:\n„§ 118a Übergangsregelung für den Reserve-\n„§ 19a Umstellung der Gasqualität“.                                     betrieb von Erzeugungsanlagen nach\n§ 7 Absatz 1e des Atomgesetzes\nh) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                              § 118b     Übergangsregelungen für Vorschrif-\n„§ 20a Lieferantenwechsel“.                                             ten zum Messwesen“.\n2. In § 1 Absatz 1 werden der Punkt am Ende des\ni)   Die Angabe zu § 21b wird durch folgende An-\nSatzes durch ein Komma ersetzt und die Wörter\ngaben ersetzt:\n„die zunehmend auf erneuerbaren Energien be-\n„§ 21b Messstellenbetrieb                                ruht.“ eingefügt.\n§ 21c     Einbau von Messsystemen                     3. § 3 wird wie folgt geändert:\n§ 21d     Messsysteme                                    a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. Betreiber von Fernleitungsnetzen\n§ 21e     Allgemeine Anforderungen an Mess-\nsysteme zur Erfassung elektrischer                     Betreiber von Netzen, die Grenz- oder\nEnergie                                                Marktgebietsübergangspunkte aufweisen,\ndie insbesondere die Einbindung großer\n§ 21f     Messeinrichtungen für Gas                              europäischer Importleitungen in das deut-\n§ 21g     Erhebung, Verarbeitung und Nutzung                     sche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder\npersonenbezogener Daten                                natürliche oder juristische Personen oder\nrechtlich unselbstständige Organisations-\n§ 21h     Informationspflichten                                  einheiten eines Energieversorgungsunter-\n§ 21i     Rechtsverordnungen“.                                   nehmens, die die Aufgabe der Fernleitung\nvon Erdgas wahrnehmen und verantwort-\nj)   Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:                       lich sind für den Betrieb, die Wartung so-\n„§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskun-                    wie erforderlichenfalls den Ausbau eines\nden, Verordnungsermächtigung“.                           Netzes,\nk) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:                         a) das der Anbindung der inländischen\nProduktion oder von LNG-Anlagen an\n„§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der\ndas deutsche Fernleitungsnetz dient,\nStromrechnungen, Verordnungsermäch-\nsofern es sich hierbei nicht um ein vor-\ntigung“.\ngelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne\nl)   Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:                           von Nummer 39 handelt, oder\n„§ 49 Anforderungen an Energieanlagen, Ver-                      b) das an Grenz- oder Marktgebietsüber-\nordnungsermächtigung“.                                       gangspunkten Buchungspunkte oder\n-zonen aufweist, für die Transportkun-\nm) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende An-\nden Kapazitäten buchen können,“.\ngabe eingefügt:\nb) In Nummer 10c werden nach dem Wort „Gru-\n„§ 54a Zuständigkeiten gemäß der Verord-\nnung (EU) Nr. 994/2010, Verordnungs-                 bengas“ die Wörter „sowie Wasserstoff, der\nermächtigung“.                                       durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist,\nund synthetisch erzeugtes Methan, wenn der\nn) Die Angabe zu § 57 wird durch folgende An-                     zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur\ngaben ersetzt:                                               Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder\n„§ 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbe-                     Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit\nhörden anderer Mitgliedstaaten, der                  überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen\nAgentur für die Zusammenarbeit der                   im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140\nEnergieregulierungsbehörden und der                  vom 5.6.2009, S. 16) stammen“ eingefügt.\nEuropäischen Kommission                          c) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a\n§ 57a   Überprüfungsverfahren“.                              eingefügt:\n„15a. Energiederivat\no) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:\nein in Abschnitt C Nummer 5, 6\n„§ 110     Geschlossene Verteilernetze“.\noder 7 des Anhangs I der Richtlinie","1556         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\n2004/39/EG des Europäischen Parla-                            werbs bei der Versorgung mit Elektri-\nments und des Rates vom 21. April                             zität und Gas unbedeutend sind und\n2004 über Märkte für Finanzinstrumen-                      d) jedermann zum Zwecke der Beliefe-\nte, zur Änderung der Richtlinien                              rung der angeschlossenen Letztver-\n85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates                             braucher im Wege der Durchleitung\nund der Richtlinie 2000/12/EG des                             unabhängig von der Wahl des Ener-\nEuropäischen Parlaments und des Ra-                           gielieferanten    diskriminierungsfrei\ntes und zur Aufhebung der Richtlinie                          und unentgeltlich zur Verfügung ge-\n93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom                           stellt werden,\n30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom\n16.2.2005, S. 18) in der jeweils gelten-            24b. Kundenanlagen zur betrieblichen Ei-\nden Fassung genanntes Finanzinstru-                        genversorgung\nment, sofern dieses Instrument auf                         Energieanlagen zur Abgabe von Ener-\nElektrizität oder Gas bezogen ist,“.                       gie,\nd) Die bisherige Nummer 15a wird Nummer 15b.                         a) die sich auf einem räumlich zusam-\ne) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Druck-                            mengehörenden Betriebsgebiet be-\nstufen“ die Wörter „mit Ausnahme von Kun-                            finden,\ndenanlagen im Sinne der Nummern 24a und                           b) mit einem Energieversorgungsnetz\n24b“ eingefügt.                                                      oder mit einer Erzeugungsanlage\nverbunden sind,\nf) Nummer 18 wird wie folgt neu gefasst:\nc) fast ausschließlich dem betriebsnot-\n„18. Energieversorgungsunternehmen\nwendigen Transport von Energie in-\nnatürliche oder juristische Personen, die                       nerhalb des eigenen Unternehmens\nEnergie an andere liefern, ein Energiever-                      oder zu verbundenen Unternehmen\nsorgungsnetz betreiben oder an einem                            oder fast ausschließlich dem der Be-\nEnergieversorgungsnetz als Eigentümer                           stimmung des Betriebs geschulde-\nVerfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb                        ten Abtransport in ein Energieversor-\neiner Kundenanlage oder einer Kunden-                           gungsnetz dienen und\nanlage zur betrieblichen Eigenversor-\ngung macht den Betreiber nicht zum                           d) jedermann zum Zwecke der Beliefe-\nEnergieversorgungsunternehmen,“.                                rung der an sie angeschlossenen\nLetztverbraucher im Wege der\ng) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a                              Durchleitung unabhängig von der\neingefügt:                                                           Wahl des Energielieferanten diskrimi-\n„18a. Energieversorgungsvertrag                                      nierungsfrei und unentgeltlich zur\nein Vertrag über die Lieferung von Elek-                      Verfügung gestellt werden,“.\ntrizität oder Gas, mit Ausnahme von              k) Nach Nummer 29a wird folgende Nummer 29b\nEnergiederivaten,“.                                 eingefügt:\nh) Die bisherige Nummer 18a wird Nummer 18b.                  „29b. oberste Unternehmensleitung\ni) Nummer 19a wird wie folgt gefasst:                                Vorstand, Geschäftsführung oder ein\nGesellschaftsorgan mit vergleichbaren\n„19a. Gas\nAufgaben und Befugnissen,“.\nErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen\nl) Die bisherige Nummer 29b wird Nummer 29c.\nder §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein\nGasversorgungsnetz eingespeist wer-              m) Nach Nummer 31b werden die folgenden\nden, Wasserstoff, der durch Wasser-                 Nummern 31c und 31d eingefügt:\nelektrolyse erzeugt worden ist, und syn-            „31c. Transportnetzbetreiber\nthetisch erzeugtes Methan, das durch\njeder Betreiber eines Übertragungs-\nwasserelektrolytisch erzeugten Wasser-\noder Fernleitungsnetzes,\nstoff und anschließende Methanisie-\nrung hergestellt worden ist,“.                      31d. Transportnetz\nj) Nach Nummer 24 werden die folgenden Num-                          jedes Übertragungs- oder Fernleitungs-\nmern 24a und 24b eingefügt:                                       netz,“.\n„24a. Kundenanlagen                                     n) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a\neingefügt:\nEnergieanlagen zur Abgabe von Ener-\ngie,                                                „33a. Unternehmensleitung\na) die sich auf einem räumlich zusam-                      die oberste Unternehmensleitung sowie\nmengehörenden Gebiet befinden,                         Personen, die mit Leitungsaufgaben für\nden Transportnetzbetreiber betraut sind\nb) mit einem Energieversorgungsnetz                        und auf Grund eines Übertragungsak-\noder mit einer Erzeugungsanlage                        tes, dessen Eintragung im Handelsre-\nverbunden sind,                                        gister oder einem vergleichbaren Regis-\nc) für die Sicherstellung eines wirksa-                    ter eines Mitgliedstaates der Europäi-\nmen und unverfälschten Wettbe-                         schen Union gesetzlich vorgesehen ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011                1557\nberechtigt sind, den Transportnetzbe-               (4) Die Zertifizierung kann mit Nebenbestim-\ntreiber gerichtlich und außergerichtlich         mungen verbunden werden, soweit dies erforder-\nzu vertreten,“.                                  lich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben\nder §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e erfüllt wer-\no) Nummer 37 wird wie folgt geändert:\nden.\naa)   Das Komma am Ende des Satzes wird\ndurch ein Semikolon ersetzt.                          (5) Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb\neines Zeitraums von vier Monaten ab Einleitung\nbb) Die folgenden Wörter werden angefügt:                des Zertifizierungsverfahrens einen Entschei-\n„der Verteilung von Gas dienen auch sol-           dungsentwurf und übersendet diesen unverzüg-\nche Netze, die über Grenzkopplungs-                lich der Europäischen Kommission zur Abgabe ei-\npunkte verfügen, über die ausschließlich           ner Stellungnahme. Die Regulierungsbehörde hat\nein anderes, nachgelagertes Netz aufge-            der Europäischen Kommission mit der Übersen-\nspeist wird,“.                                     dung des Entscheidungsentwurfs nach Satz 1 alle\np) Nummer 38 wird wie folgt neu gefasst:                      Antragsunterlagen nach Absatz 2 zur Verfügung\nzu stellen.\n„38. vertikal integriertes Energieversorgungs-\nunternehmen                                           (6) Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei\nMonaten nach Zugang der Stellungnahme der Eu-\nein in der Europäischen Union im Elektri-\nropäischen Kommission oder nach Ablauf der\nzitäts- oder Gasbereich tätiges Unter-\nFrist des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nnehmen oder eine Gruppe von Elektrizi-\nNr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und\ntäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne\ndes Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzu-\ndes Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung\ngangsbedingungen für den grenzüberschreiten-\n(EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Ja-\nden Stromhandel und zur Aufhebung der Verord-\nnuar 2004 über die Kontrolle von Unter-\nnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom\nnehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24\n14.8.2009, S. 15) oder des Artikels 3 Absatz 1\nvom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbun-\nder Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europä-\nden sind, wobei das betreffende Unter-\nischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli\nnehmen oder die betreffende Gruppe in\n2009 über die Bedingungen für den Zugang zu\nder Europäischen Union im Elektrizitäts-\nden Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung\nbereich mindestens eine der Funktionen\nder Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211\nÜbertragung oder Verteilung und min-\nvom 14.8.2009, S. 36, L 229 vom 1.9.2009, S. 29),\ndestens eine der Funktionen Erzeugung\nohne dass der Regulierungsbehörde eine Stel-\noder Vertrieb von Elektrizität oder im Erd-\nlungnahme der Europäischen Kommission zuge-\ngasbereich mindestens eine der Funktio-\ngangen ist, eine Entscheidung zu treffen. Hat die\nnen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer\nEuropäische Kommission eine Stellungnahme\nLNG-Anlage oder Speicherung und\nübermittelt, berücksichtigt die Regulierungsbe-\ngleichzeitig eine der Funktionen Gewin-\nhörde diese so weit wie möglich in ihrer Entschei-\nnung oder Vertrieb von Erdgas wahr-\ndung. Die Entscheidung wird zusammen mit der\nnimmt,“.\nStellungnahme der Europäischen Kommission im\n4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4d ein-               Amtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht perso-\ngefügt:                                                       nenbezogener Form bekannt gegeben. Trifft die\nRegulierungsbehörde innerhalb der Frist nach\n„§ 4a\nSatz 1 keine Entscheidung, gilt der betreffende\nZertifizierung und Benennung                     Transportnetzbetreiber bis zu einer Entscheidung\ndes Betreibers eines Transportnetzes                  der Regulierungsbehörde als zertifiziert.\n(1) Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf                 (7) Mit der Bekanntgabe der Zertifizierung im\nder Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde.             Amtsblatt der Bundesnetzagentur ist der Antrag-\nDas Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag des              steller als Transportnetzbetreiber benannt. Die\nTransportnetzbetreibers oder des Transportnet-                Regulierungsbehörde teilt der Europäischen Kom-\nzeigentümers, auf begründeten Antrag der Euro-                mission die Benennung mit. Die Benennung eines\npäischen Kommission oder von Amts wegen                       Unabhängigen Systembetreibers im Sinne des § 9\neingeleitet. Transportnetzbetreiber oder Trans-               erfordert die Zustimmung der Europäischen Kom-\nportnetzeigentümer haben den Antrag auf Zertifi-              mission.\nzierung bis spätestens 3. März 2012 zu stellen.\n(8) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009\n(2) Transportnetzbetreiber haben dem Antrag               und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009\nalle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unter-            bleiben unberührt.\nlagen beizufügen. Die Unterlagen sind der Regu-\nlierungsbehörde auf Anforderung auch elektro-                                           § 4b\nnisch zur Verfügung zu stellen.\nZertifizierung in Bezug auf Drittstaaten\n(3) Die Regulierungsbehörde erteilt die Zertifi-\nzierung des Transportnetzbetreibers, wenn der                    (1) Beantragt ein Transportnetzbetreiber oder\nTransportnetzbetreiber nachweist, dass er ent-                ein Transportnetzeigentümer, der von einer oder\nsprechend den Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder                   mehreren Personen aus einem oder mehreren\nder §§ 10 bis 10e organisiert ist.                            Staaten, die nicht der Europäischen Union oder","1558            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\ndem Europäischen Wirtschaftsraum angehören                    mission ihre Stellungnahme vorgelegt hat oder\n(Drittstaaten), allein oder gemeinsam kontrolliert            nachdem die Frist des Artikels 11 Absatz 6 der\nwird, die Zertifizierung, teilt die Regulierungsbe-           Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parla-\nhörde dies der Europäischen Kommission mit.                   ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über\nTransportnetzbetreiber oder Transportnetzeigen-               gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbin-\ntümer haben den Antrag auf Zertifizierung bis                 nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie\nspätestens 3. März 2013 bei der Regulierungsbe-               2009/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2008, S. 94)\nhörde zu stellen.                                             oder des Artikels 11 Absatz 6 der Richtlinie\n(2) Wird ein Transportnetzbetreiber oder ein              2009/73/EG des Europäischen Parlaments und\nTransportnetzeigentümer von einer oder mehreren               des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame\nPersonen aus einem oder mehreren Drittstaaten                 Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur\nallein oder gemeinsam kontrolliert, ist die Zertifi-          Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211\nzierung nur zu erteilen, wenn der Transportnetz-              vom 14.8.2009, S. 55) abgelaufen ist, ohne dass\nbetreiber oder der Transportnetzeigentümer den                die Europäische Kommission eine Stellungnahme\nAnforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10                  vorgelegt hat, über den Antrag auf Zertifizierung\nbis 10e genügt und das Bundesministerium für                  zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde hat in\nWirtschaft und Technologie feststellt, dass die               ihrer Entscheidung der Stellungnahme der Euro-\nErteilung der Zertifizierung die Sicherheit der               päischen Kommission so weit wie möglich Rech-\nElektrizitäts- oder Gasversorgung der Bundesre-               nung zu tragen. Die Bewertung des Bundesminis-\npublik Deutschland und der Europäischen Union                 teriums für Wirtschaft und Technologie ist\nnicht gefährdet. Der Antragsteller hat mit der                Bestandteil der Entscheidung der Regulierungs-\nAntragstellung nach Absatz 1 zusätzlich beim                  behörde.\nBundesministerium für Wirtschaft und Technolo-                    (6) Die Regulierungsbehörde hat der Europä-\ngie die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die              ischen Kommission unverzüglich die Entschei-\nVersorgungssicherheit erforderlichen Unterlagen               dung zusammen mit allen die Entscheidung\neinzureichen.                                                 betreffenden wichtigen Informationen mitzuteilen.\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und                  (7) Die Regulierungsbehörde hat ihre Entschei-\nTechnologie übermittelt der Regulierungsbehörde               dung zusammen mit der Stellungnahme der Euro-\nbinnen drei Monaten nach Eingang der vollständi-              päischen Kommission im Amtsblatt der Bundes-\ngen erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2                   netzagentur in nicht personenbezogener Form zu\nSatz 2 seine Bewertung, ob die Erteilung der Zer-             veröffentlichen. Weicht die Entscheidung von der\ntifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts- oder            Stellungnahme der Europäischen Kommission ab,\nGasversorgung der Bundesrepublik Deutschland                  ist mit der Entscheidung die Begründung für diese\nund der Europäischen Union gefährdet. Bei seiner              Entscheidung mitzuteilen und zu veröffentlichen.\nBewertung der Auswirkungen auf die Versor-\ngungssicherheit berücksichtigt das Bundesminis-                                        § 4c\nterium für Wirtschaft und Technologie\nPflichten der Transportnetzbetreiber\n1. die Rechte und Pflichten der Europäischen\nDie Transportnetzbetreiber haben die Regulie-\nUnion gegenüber diesem Drittstaat, die aus\nrungsbehörde über alle geplanten Transaktionen\ndem Völkerrecht, auch aus einem Abkommen\nund Maßnahmen sowie sonstige Umstände zu\nmit einem oder mehreren Drittstaaten, dem die\nunterrichten, die eine Neubewertung der Zertifi-\nUnion als Vertragpartei angehört und in dem\nzierungsvoraussetzungen nach den §§ 4a und 4b\nFragen der Energieversorgungssicherheit be-\nerforderlich machen können. Sie haben die Regu-\nhandelt werden, erwachsen;\nlierungsbehörde insbesondere über Umstände zu\n2. die Rechte und Pflichten der Bundesrepublik                unterrichten, in deren Folge eine oder mehrere\nDeutschland gegenüber diesem Drittstaat, die             Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten\naus einem mit diesem Drittstaat geschlosse-              allein oder gemeinsam die Kontrolle über den\nnen Abkommen erwachsen, soweit sie mit                   Transportnetzbetreiber erhalten. Die Regulie-\ndem Unionsrecht in Einklang stehen, und                  rungsbehörde hat das Bundesministerium für\n3. andere besondere Umstände des Einzelfalls                  Wirtschaft und Technologie und die Europäische\nund des betreffenden Drittstaats.                        Kommission unverzüglich über Umstände nach\nSatz 2 zu informieren. Das Bundesministerium\n(4) Vor einer Entscheidung der Regulierungs-\nfür Wirtschaft und Technologie kann bei Vorliegen\nbehörde über die Zertifizierung des Betriebs eines\nvon Umständen nach Satz 2 seine Bewertung\nTransportnetzes bitten Regulierungsbehörde und\nnach § 4b Absatz 1 widerrufen.\nBundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nlogie die Europäische Kommission um Stellung-\nnahme, ob der Transportnetzbetreiber oder der                                          § 4d\nTransportnetzeigentümer den Anforderungen der                         Widerruf der Zertifizierung nach § 4a,\n§§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e genügt und                         nachträgliche Versehung mit Auflagen\neine Gefährdung der Energieversorgungssicher-                     Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizie-\nheit der Europäischen Union auf Grund der Zerti-              rung nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erwei-\nfizierung ausgeschlossen ist.                                 tern oder eine Zertifizierung nachträglich mit\n(5) Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von             Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder\nzwei Monaten, nachdem die Europäische Kom-                    ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsäch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011                1559\nlicher Umstände eine Neubewertung der Zertifi-                   (3) Soweit sich aus dem\nzierungsvoraussetzungen erforderlich wird. Die                1. Wertpapierhandelsgesetz,\nRegulierungsbehörde kann eine Zertifizierung\nauch nachträglich mit Auflagen versehen sowie                 2. dem Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EG)\nAuflagen ändern oder ergänzen. Insbesondere                       Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August\nkann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen                     2006 zur Durchführung der Richtlinie\naufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleis-                2004/39/EG des Europäischen Parlaments\nten, dass der Transportnetzbetreiber die Anforde-                 und des Rates betreffend die Aufzeichnungs-\nrungen der §§ 8 bis 10e erfüllt. § 65 bleibt unbe-                pflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung\nrührt.“                                                           von Geschäften, die Markttransparenz, die Zu-\nlassung von Finanzinstrumenten zum Handel\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                      und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richt-\nlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1) oder\na) In Satz 1 werden der Punkt am Ende des Sat-\nzes durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter            3. handels- oder steuerrechtlichen Bestimmun-\n„ausgenommen ist die Belieferung von Haus-                    gen Pflichten zur Aufbewahrung ergeben, die\nhaltskunden ausschließlich innerhalb einer                    mit den Pflichten nach Absatz 1 vergleichbar\nKundenanlage oder eines geschlossenen Ver-                    sind, ist das Energieversorgungsunternehmen\nteilernetzes sowie über nicht auf Dauer ange-                 insoweit von den Pflichten zur Aufbewahrung\nlegte Leitungen.“ angefügt.                                   gemäß Absatz 1 befreit.“\n7. Teil 2 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:\na) Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Energiever-\n„Teil 2\nsorgungsunternehmen mit Sitz in einem ande-\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union,                                         Entflechtung\nwenn das Energieversorgungsunternehmen\nvon der zuständigen Behörde des Herkunfts-                                         Abschnitt 1\nmitgliedstaats ordnungsgemäß zugelassen                                    Gemeinsame Vorschriften\nworden ist.“                                                                für Verteilernetzbetreiber\nund Transportnetzbetreiber“.\n6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nb) Die §§ 6 bis 10 werden wie folgt gefasst:\n„§ 5a\n„§ 6\nSpeicherungspflichten,                                             Anwendungsbereich\nVeröffentlichung von Daten                                         und Ziel der Entflechtung\n(1) Energieversorgungsunternehmen, die Ener-                       Vertikal integrierte Energieversorgungsunter-\ngie an Kunden verkaufen, haben die hierfür erfor-                 nehmen und rechtlich selbstständige Betreiber\nderlichen Daten über sämtliche mit Großhandels-                   von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen,\nkunden und Transportnetzbetreibern sowie im                       die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem\nGasbereich mit Betreibern von Speicheranlagen                     vertikal integrierten Energieversorgungsunter-\nund LNG-Anlagen im Rahmen von Energieversor-                      nehmen verbunden sind, sind zur Gewährleis-\ngungsverträgen und Energiederivaten getätigte                     tung von Transparenz sowie diskriminierungs-\nTransaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu                    freier Ausgestaltung und Abwicklung des Netz-\nspeichern und sie auf Verlangen der Regulie-                      betriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu errei-\nrungsbehörde, dem Bundeskartellamt, den Lan-                      chen, müssen sie die Unabhängigkeit der\ndeskartellbehörden sowie der Europäischen Kom-                    Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen\nmission zu übermitteln, soweit dies für deren                     der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e\njeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Daten               sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf sol-\nim Sinne des Satzes 1 sind genaue Angaben zu                      che Transportnetze anwendbar, die am 3. Sep-\nden Merkmalen der Transaktionen wie Laufzeit-,                    tember 2009 im Eigentum eines vertikal inte-\nLiefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge,                       grierten Unternehmens standen.\nDatum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktions-\npreise und Angaben zur Identifizierung des betref-                                         § 6a\nfenden Vertragspartners sowie entsprechende                                 Verwendung von Informationen\nAngaben zu sämtlichen offenen Positionen und\nnicht abgerechneten Energieversorgungsverträ-                         (1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtun-\ngen und Energiederivaten.                                         gen zur Offenbarung von Informationen haben\nvertikal integrierte Energieversorgungsunter-\n(2) Die Regulierungsbehörde kann Informatio-                   nehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetrei-\nnen nach Absatz 1 in nicht personenbezogener                      ber, Speicheranlagenbetreiber sowie Betreiber\nForm veröffentlichen, wenn damit keine wirt-                      von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die\nschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktak-                 Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informa-\nteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben                    tionen, von denen sie in Ausübung ihrer Ge-\nwerden. Satz 1 gilt nicht für Informationen über                  schäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer,\nEnergiederivate. Die Regulierungsbehörde stellt                   Netzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber sowie\nvor der Veröffentlichung das Einvernehmen mit                     Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen,\ndem Bundeskartellamt her.                                         gewahrt wird.","1560        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\n(2) Legen das vertikal integrierte Energiever-           führen, die zusammengefasst werden können.\nsorgungsunternehmen, Transportnetzeigentü-                  Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzel-\nmer, Netzbetreiber, ein Speicheranlagenbetrei-              nen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit un-\nber oder ein Betreiber von LNG-Anlagen über                 vertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die\ndie eigenen Tätigkeiten Informationen offen,                Zuordnung durch Schlüsselung der Konten,\ndie wirtschaftliche Vorteile bringen können, so             die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar\nstellen sie sicher, dass dies in nicht diskrimi-            sein muss, zu erfolgen. Mit der Erstellung des\nnierender Weise erfolgt. Sie stellen insbeson-              Jahresabschlusses ist für jeden der genannten\ndere sicher, dass wirtschaftlich sensible Infor-            Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1\nmationen gegenüber anderen Teilen des Unter-                Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende\nnehmens vertraulich behandelt werden.                       Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tä-\ntigkeitsabschluss) aufzustellen. Dabei sind in\n§ 6b                                der Rechnungslegung die Regeln, einschließ-\nRechnungslegung und Buchführung                       lich der Abschreibungsmethoden, anzugeben,\nnach denen die Gegenstände des Aktiv- und\n(1) Energieversorgungsunternehmen haben                  Passivvermögens sowie die Aufwendungen\nungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und                  und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten\nihrer Rechtsform einen Jahresabschluss nach                 Konten zugeordnet worden sind.\nden für Kapitalgesellschaften geltenden Vor-\nschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unter-               (4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tä-\nabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten               tigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätes-\nBuchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen,                  tens vor Ablauf des zwölften Monats des dem\nprüfen zu lassen und offenzulegen. Handelt                  Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäfts-\nes sich bei dem Energieversorgungsunterneh-                 jahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1\nmen um eine Personenhandelsgesellschaft                     Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsge-\noder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns,                 setzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss\ndürfen das sonstige Vermögen der Gesell-                    beim Betreiber des elektronischen Bundesan-\nschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatver-               zeigers elektronisch einzureichen. Er ist unver-\nmögen) nicht in die Bilanz und die auf das Pri-             züglich im elektronischen Bundesanzeiger be-\nvatvermögen entfallenden Aufwendungen und                   kannt machen zu lassen. § 326 des Handels-\nErträge nicht in die Gewinn- und Verlustrech-               gesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.\nnung aufgenommen werden.\n(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses ge-\n(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind                   mäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der\ndie Geschäfte größeren Umfangs mit verbun-                  Pflichten zur Rechnungslegung nach Ab-\ndenen oder assoziierten Unternehmen im                      satz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein ge-\nSinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Han-                trennter Konten auch zu prüfen, ob die Wert-\ndelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen.                      ansätze und die Zuordnung der Konten sach-\n(3) Unternehmen, die im Sinne von § 3                    gerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und\nNummer 38 zu einem vertikal integrierten Ener-              der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden\ngieversorgungsunternehmen verbunden sind,                   ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresab-\nhaben zur Vermeidung von Diskriminierung                    schuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach\nund Quersubventionierung in ihrer internen                  Absatz 3 eingehalten worden sind.\nRechnungslegung jeweils getrennte Konten\n(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten\nfür jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend\ndes Prüfers nach Absatz 4 kann die Regulie-\naufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies\nrungsbehörde zusätzliche Bestimmungen tref-\nerforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von\nfen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresab-\nrechtlich selbstständigen Unternehmen ausge-\nschlussprüfung über die nach Absatz 1 an-\nführt würden:\nwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus\n1. Elektrizitätsübertragung;                                zu berücksichtigen sind. Sie kann insbeson-\n2. Elektrizitätsverteilung;                                 dere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfun-\n3. Gasfernleitung;                                          gen festlegen.\n4. Gasverteilung;                                              (7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jah-\n5. Gasspeicherung;                                          resabschlusses hat der Regulierungsbehörde\nunverzüglich eine Ausfertigung des geprüften\n6. Betrieb von LNG-Anlagen.                                 Jahresabschlusses einschließlich des Anhangs\nTätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch               sowie des Lageberichts zu übersenden. Der\njede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentums-               Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungs-\nrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungs-               vermerk oder einem Vermerk über die Versa-\nnetzen, Gasspeichern oder LNG-Anlagen. Für                  gung versehen sein. Die Bilanzen und Gewinn-\ndie anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizi-            und Verlustrechnungen für die einzelnen Tätig-\ntätssektors und innerhalb des Gassektors sind               keitsbereiche sind beizufügen und mit dem\nKonten zu führen, die innerhalb des jeweiligen              Jahresabschluss fest zu verbinden. Der Lage-\nSektors zusammengefasst werden können. Für                  bericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3\nTätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und                eingehen. Der Abschlussprüfer hat den Bericht\nGassektors sind ebenfalls eigene Konten zu                  über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011              1561\nbericht) nebst Ergänzungsbänden unverzüglich                    (2) Vertikal integrierte Energieversorgungs-\nnach Beendigung der Prüfung bei der Regulie-                 unternehmen, an deren Elektrizitätsverteiler-\nrungsbehörde einzureichen. Geschäftsberichte                 netz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar\nzu den in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Tätig-                oder mittelbar angeschlossen sind, sind hin-\nkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf                  sichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteiler-\nihren Internetseiten zu veröffentlichen. Die Ver-            netzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Num-\npflichtungen nach Satz 1 bis 5 gelten nicht für              mer 38 verbunden sind, von den Verpflichtun-\nUnternehmen, die keine Tätigkeiten nach Ab-                  gen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt\nsatz 3 ausüben; die Befugnisse der Regulie-                  für Gasverteilernetze entsprechend.\nrungsbehörde bleiben unberührt. Geschäftsbe-\nrichte zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in                                     § 7a\nAbsatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regu-\nlierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu                                     Operationelle\nbehandeln.                                                        Entflechtung von Verteilernetzbetreibern\n(1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1\n§ 6c                                 haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von\nOrdnungsgeldvorschriften                        § 3 Nummer 38 verbundenen Verteilernetzbe-\n(1) Die Ordnungsgeldvorschriften des § 335               treiber hinsichtlich der Organisation, der Ent-\ndes Handelsgesetzbuchs sind auch auf die                     scheidungsgewalt und der Ausübung des\nVerletzung von Pflichten nach § 6b Absatz 1                  Netzgeschäfts nach Maßgabe der folgenden\nSatz 1, Absatz 4 des vertretungsberechtigten                 Absätze sicherzustellen.\nOrgans des Energieversorgungsunternehmens                       (2) Für Personen, die für den Verteilernetz-\nsowie auf das Energieversorgungsunterneh-                    betreiber tätig sind, gelten zur Gewährleistung\nmen selbst entsprechend anzuwenden, und                      eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs fol-\nzwar auch dann, wenn es sich bei diesem nicht                gende Vorgaben:\num eine Kapitalgesellschaft oder eine Gesell-\nschaft im Sinne des § 264a des Handelsge-                    1. Personen, die mit Leitungsaufgaben für den\nsetzbuchs handelt. Offenlegung im Sinne des                      Verteilernetzbetreiber betraut sind oder die\n§ 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetz-                         Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen,\nbuchs ist die Einreichung und Bekanntma-                         die für die Gewährleistung eines diskriminie-\nchung des Jahresabschlusses einschließlich                       rungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind,\ndes Tätigkeitsabschlusses gemäß § 6b Ab-                         müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiten\nsatz 1 Satz 1, Absatz 4 dieses Gesetzes.                         einer betrieblichen Einrichtung des Verteiler-\n§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entspre-                        netzbetreibers angehören und dürfen keine\nchend anzuwenden.                                                Angehörigen von betrieblichen Einrichtun-\ngen des vertikal integrierten Energieversor-\n(2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Re-                    gungsunternehmens sein, die direkt oder in-\ngulierungsbehörde übermittelt dem Betreiber                      direkt für den laufenden Betrieb in den Be-\ndes elektronischen Bundesanzeigers einmal                        reichen der Gewinnung, Erzeugung oder\npro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr                      des Vertriebs von Energie an Kunden zu-\nbekannt werdenden Energieversorgungsunter-                       ständig sind.\nnehmen.\n2. Personen, die in anderen Teilen des vertikal\n§ 6d                                     integrierten Energieversorgungsunterneh-\nmens sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs\nBetrieb eines Kombinationsnetzbetreibers\nausüben, sind insoweit den fachlichen Wei-\nDer gemeinsame Betrieb eines Transport-                      sungen der Leitung des Verteilernetzbetrei-\nsowie eines Verteilernetzes durch denselben                      bers zu unterstellen.\nNetzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netz-\nbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9                      (3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1\noder §§ 10 bis 10e einhält.                                  haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um\ndie berufliche Handlungsunabhängigkeit der\nAbschnitt 2                              Personen zu gewährleisten, die mit Leitungs-\naufgaben des Verteilernetzbetreibers betraut\nEntflechtung von Verteilernetzbetreibern                sind.\nund Betreibern von Speicheranlagen\n(4) Vertikal integrierte Energieversorgungs-\n§7                                  unternehmen haben zu gewährleisten, dass\ndie Verteilernetzbetreiber tatsächliche Ent-\nRechtliche                              scheidungsbefugnisse in Bezug auf die für\nEntflechtung von Verteilernetzbetreibern                den Betrieb, die Wartung und den Ausbau\n(1) Vertikal integrierte Energieversorgungs-             des Netzes erforderlichen Vermögenswerte\nunternehmen haben sicherzustellen, dass Ver-                 des vertikal integrierten Energieversorgungs-\nteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von              unternehmens besitzen und diese im Rahmen\n§ 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich                   der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhän-\nihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tä-                  gig von der Leitung und den anderen betrieb-\ntigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.                lichen Einrichtungen des vertikal integrierten","1562         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\nEnergieversorgungsunternehmens            ausüben                (7) Vertikal integrierte Energieversorgungs-\nkönnen. Das vertikal integrierte Energieversor-              unternehmen, an deren Elektrizitätsverteiler-\ngungsunternehmen hat sicherzustellen, dass                   netz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar\nder Verteilernetzbetreiber über die erforderliche            oder mittelbar angeschlossen sind, sind hin-\nAusstattung in materieller, personeller, techni-             sichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteiler-\nscher und finanzieller Hinsicht verfügt, um tat-             netzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Num-\nsächliche      Entscheidungsbefugnisse       nach            mer 38 verbunden sind, von den Verpflichtun-\nSatz 1 effektiv ausüben zu können. Zur Wahr-                 gen nach Absatz 1 bis 6 ausgenommen. Satz 1\nnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der                  gilt entsprechend für Gasverteilernetze.\nLeitung des vertikal integrierten Energieversor-\ngungsunternehmens und seiner Aufsichts-                                              § 7b\nrechte über die Geschäftsführung des Ver-                            Entflechtung von Speicheranlagen-\nteilernetzbetreibers im Hinblick auf dessen                      betreibern und Transportnetzeigentümern\nRentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrecht-\nlicher Instrumente der Einflussnahme und Kon-                    Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Un-\ntrolle, unter anderem der Weisung, der Festle-               abhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9\ngung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen                    benannt wurde, und auf Betreiber von Spei-\nund der Genehmigung jährlicher Finanzpläne                   cheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten\noder gleichwertiger Instrumente, insoweit zu-                Energieversorgungsunternehmens sind und zu\nlässig, als dies zur Wahrnehmung der berech-                 denen der Zugang technisch und wirtschaftlich\ntigten Interessen des vertikal integrierten Ener-            erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang\ngieversorgungsunternehmens erforderlich ist.                 im Hinblick auf die Belieferung von Kunden,\nDabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a                   sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 ent-\nsicherzustellen. Weisungen zum laufenden                     sprechend anwendbar.\nNetzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzu-\nlässig sind Weisungen im Hinblick auf einzelne                                   Abschnitt 3\nEntscheidungen zu baulichen Maßnahmen an                                  Besondere Entflechtungs-\nEnergieanlagen, solange sich diese Entschei-                        vorgaben für Transportnetzbetreiber\ndungen im Rahmen eines vom vertikal inte-\ngrierten Energieversorgungsunternehmen ge-                                            §8\nnehmigten Finanzplans oder gleichwertigen\nInstruments halten.                                                   Eigentumsrechtliche Entflechtung\n(1) Vertikal integrierte Energieversorgungs-\n(5) Vertikal integrierte Energieversorgungs-              unternehmen haben sich nach Maßgabe der\nunternehmen sind verpflichtet, für die mit Tä-               folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie\ntigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbei-               nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10\nter ein Programm mit verbindlichen Maßnah-                   bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch\nmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des                  machen.\nNetzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm)\nfestzulegen, den Mitarbeitern dieses Unterneh-                   (2) Der Transportnetzbetreiber hat unmittel-\nmens und der Regulierungsbehörde bekannt                     bar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigen-\nzu machen und dessen Einhaltung durch eine                   tümer des Transportnetzes zu sein. Personen,\nnatürliche oder juristische Person (Gleichbe-                die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle\nhandlungsbeauftragter) zu überwachen. Pflich-                über ein Unternehmen ausüben, das eine der\nten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen                  Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Ver-\nsind festzulegen. Der Gleichbehandlungsbe-                   trieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind\nauftragte legt der Regulierungsbehörde jährlich              nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar\nspätestens zum 31. März einen Bericht über                   Kontrolle über einen Betreiber eines Transport-\ndie nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des                    netzes oder ein Transportnetz oder Rechte an\nvergangenen Kalenderjahres vor und veröffent-                einem Betreiber eines Transportnetzes oder ei-\nlicht ihn in nicht personenbezogener Form. Der               nem Transportnetz auszuüben. Personen, die\nGleichbehandlungsbeauftragte des Verteiler-                  unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über\nnetzbetreibers ist in seiner Aufgabenwahrneh-                einen Transportnetzbetreiber oder ein Trans-\nmung vollkommen unabhängig. Er hat Zugang                    portnetz ausüben, sind nicht berechtigt, unmit-\nzu allen Informationen, über die der Verteiler-              telbar oder mittelbar Kontrolle über ein Unter-\nnetzbetreiber und etwaige verbundene Unter-                  nehmen, das eine der Funktionen Gewinnung,\nnehmen verfügen, soweit dies zu Erfüllung                    Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kun-\nseiner Aufgaben erforderlich ist.                            den wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen\nUnternehmen auszuüben. Personen, die un-\n(6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines ver-           mittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein\ntikal integrierten Energieversorgungsunterneh-               Unternehmen ausüben, das eine der Funktio-\nmens sind, haben in ihrem Kommunikations-                    nen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von\nverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewähr-                 Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an\nleisten, dass eine Verwechslung zwischen Ver-                einem solchen Unternehmen ausüben, sind\nteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten             nicht berechtigt, Mitglieder des Aufsichtsrates\ndes vertikal integrierten Energieversorgungs-                oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen\nunternehmens ausgeschlossen ist.                             Organe eines Betreibers von Transportnetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011           1563\nzu bestellen. Personen, die Mitglied des Auf-               len, technischen und personellen Mittel zu ver-\nsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertre-               fügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben\ntung berufenen Organe eines Unternehmens                    des Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Ab-\nsind, das eine Funktion der Gewinnung, Erzeu-               schnitt 1 bis 3 wahrzunehmen. Der Unabhän-\ngung oder Vertrieb von Energie an Kunden                    gige Systembetreiber ist verpflichtet, den von\nwahrnimmt, sind nicht berechtigt, Mitglied                  der Regulierungsbehörde überwachten zehn-\ndes Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen                jährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a\nVertretung berufenen Organe des Transport-                  bis 12f oder § 15a umzusetzen. Der Unabhän-\nnetzbetreibers zu sein. Rechte im Sinne von                 gige Systembetreiber hat in der Lage zu sein,\nSatz 2 bis 4 sind insbesondere:                             den Verpflichtungen, die sich aus der Verord-\n1. die Befugnis zur Ausübung von Stimmrech-                 nung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung\nten, soweit dadurch wesentliche Minder-                 (EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlich\nheitsrechte vermittelt werden, insbesondere             der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder\nin den in § 179 Absatz 2 des Aktiengeset-               Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer\nzes, § 182 Absatz 1 des Aktiengesetzes so-              und regionaler Ebene, nachkommen zu kön-\nwie § 193 Absatz 1 des Aktiengesetzes ge-               nen.\nregelten oder vergleichbaren Bereichen,                    (3) Der Unabhängige Systembetreiber hat\n2. die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates              den Netzzugang für Dritte diskriminierungsfrei\noder der zur gesetzlichen Vertretung berufe-            zu gewähren und auszugestalten. Er hat insbe-\nnen Organe zu bestellen,                                sondere Netzentgelte zu erheben, Engpasser-\nlöse einzunehmen, das Transportnetz zu be-\n3. das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.\ntreiben, zu warten und auszubauen, sowie im\nDie Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt,             Wege einer Investitionsplanung die langfristige\nwenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigen-                 Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung\ntümer von Transportnetzen sind, ein Gemein-                 einer angemessenen Nachfrage zu gewährleis-\nschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder                ten. Der Unabhängige Systembetreiber hat im\nmehr Mitgliedstaaten als Betreiber für die be-              Elektrizitätsbereich neben den Aufgaben nach\ntreffenden Transportnetze tätig ist. Ein anderes            Satz 1 und 2 auch die Rechte und Pflichten,\nUnternehmen darf nur dann Teil des Gemein-                  insbesondere Zahlungen, im Rahmen des Aus-\nschaftsunternehmens sein, wenn es nach den                  gleichsmechanismus zwischen Übertragungs-\nVorschriften dieses Abschnitts entflochten und              netzbetreibern nach Artikel 13 der Verordnung\nzertifiziert wurde. Transportnetzbetreiber ha-              (EG) Nr. 714/2009 wahrzunehmen. Der Unab-\nben zu gewährleisten, dass sie über die finan-              hängige Systembetreiber trägt die Verantwor-\nziellen, materiellen, technischen und personel-             tung für Planung, einschließlich der Durchfüh-\nlen Mittel verfügen, die erforderlich sind, um              rung der erforderlichen Genehmigungsverfah-\ndie Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3                  ren, Bau und Betrieb der Infrastruktur. Der\nwahrzunehmen.                                               Transportnetzeigentümer ist nicht nach Satz 1\n(3) Im unmittelbaren Zusammenhang mit                    bis 4 verpflichtet.\neinem Entflechtungsvorgang nach Absatz 1                       (4) Der Eigentümer des Transportnetzes und\ndürfen weder wirtschaftlich sensible Informa-               das vertikal integrierte Energieversorgungsun-\ntionen nach § 6a, über die ein Transportnetz-               ternehmen haben im erforderlichen Umfang\nbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal inte-            mit dem Unabhängigen Systembetreiber zu-\ngrierten Unternehmens war, an Unternehmen                   sammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrneh-\nübermittelt werden, die eine der Funktionen                 mung seiner Aufgaben, insbesondere durch\nGewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Ener-                Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen\ngie an Kunden wahrnehmen, noch ein Perso-                   Informationen, zu unterstützen. Sie haben\nnalübergang vom Transportnetzbetreiber zu                   die vom Unabhängigen Systembetreiber be-\ndiesen Unternehmen stattfinden.                             schlossenen und im Netzentwicklungsplan\nnach den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die\n§9                                  folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitio-\nUnabhängiger Systembetreiber                      nen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur\nFinanzierung durch Dritte, einschließlich des\n(1) Stand ein Transportnetz am 3. Septem-                Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen.\nber 2009 im Eigentum eines vertikal integrier-              Die Finanzierungsvereinbarungen sind von der\nten Unternehmens, kann ein Unabhängiger                     Regulierungsbehörde zu genehmigen. Der\nSystembetreiber nach Maßgabe dieser Vor-                    Eigentümer des Transportnetzes und das ver-\nschrift benannt werden. Unternehmen, die ei-                tikal integrierte Energieversorgungsunterneh-\nnen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs ei-              men haben die notwendigen Sicherheitsleis-\nnes Unabhängigen Systembetreibers stellen,                  tungen, die zur Erleichterung der Finanzierung\nhaben die Unabhängigkeit des Transportnetz-                 eines notwendigen Netzausbaus erforderlich\nbetreibers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6                 sind, zur Verfügung zu stellen, es sei denn,\nsicherzustellen.                                            der Eigentümer des Transportnetzes oder das\n(2) Auf Unabhängige Systembetreiber findet               vertikal integrierte Energieversorgungsunter-\n§ 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend An-                  nehmen haben der Finanzierung durch einen\nwendung. Er hat über die materiellen, finanziel-            Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Sys-","1564         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\ntembetreiber, zugestimmt. Der Eigentümer des                      Ziel die Entwicklung von regionalen Strom-\nTransportnetzes hat zu gewährleisten, dass er                     oder Gasmärkten zu fördern, die Versor-\ndauerhaft in der Lage ist, seinen Verpflichtun-                   gungssicherheit zu gewährleisten oder den\ngen nach Satz 1 bis 3 nachzukommen.                               Prozess der Liberalisierung der Energie-\n(5) Der Eigentümer des Transportnetzes und                     märkte zu erleichtern.\ndas vertikal integrierte Energieversorgungsun-                   (2) Vertikal integrierte Energieversorgungs-\nternehmen haben den Unabhängigen System-                     unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer\nbetreiber von jeglicher Haftung für Sach-, Per-              im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Un-\nsonen- und Vermögensschäden freizustellen,                   abhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich\ndie durch das vom Unabhängigen Systembe-                     der Organisation, der Entscheidungsgewalt\ntreiber betriebenen Transportnetz verursacht                 und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts\nwerden, es sei denn, die Haftungsrisiken be-                 nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewähr-\ntreffen die Wahrnehmung der Aufgaben nach                    leisten. Vertikal integrierte Energieversor-\nAbsatz 3 durch den Unabhängigen Systembe-                    gungsunternehmen haben den Unabhängigen\ntreiber.                                                     Transportnetzbetreiber in einer der nach Arti-\n(6) Betreibt der Unabhängige Systembetrei-                kel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Euro-\nber die Transportnetze mehrerer Eigentümer                   päischen Parlaments und des Rates vom\nvon Transportnetzen, sind die Voraussetzun-                  16. September 2009 zur Koordinierung der\ngen der Absätze 1 bis 5 im Verhältnis zwischen               Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaa-\ndem Unabhängigen Systembetreiber und dem                     ten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48\njeweiligen Eigentümer von Transportnetzen                    Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesell-\noder dem jeweiligen vertikal integrierten Unter-             schafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um\nnehmen jeweils zu erfüllen.                                  diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten\n(ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) zulässigen\n§ 10                                 Rechtsformen zu organisieren.\nUnabhängiger Transportnetzbetreiber                                           § 10a\n(1) Vertikal integrierte Energieversorgungs-                           Vermögenswerte, Anlagen,\nunternehmen können einen Unabhängigen                          Personalausstattung, Unternehmensidentität\nTransportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser                      des Unabhängigen Transportnetzbetreibers\nBestimmung sowie der §§ 10a bis 10e einrich-\nten, wenn das Transportnetz am 3. September                      (1) Unabhängige         Transportnetzbetreiber\n2009 im Eigentum eines vertikal integrierten                 müssen über die finanziellen, technischen,\nEnergieversorgungsunternehmens stand. Der                    materiellen und personellen Mittel verfügen,\nUnabhängige Transportnetzbetreiber hat ne-                   die zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Ge-\nben den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3               setz und für den Transportnetzbetrieb erforder-\nmindestens für folgende Bereiche verantwort-                 lich sind. Unabhängige Transportnetzbetreiber\nlich zu sein:                                                haben, unmittelbar oder vermittelt durch Betei-\nligungen, Eigentümer an allen für den Trans-\n1. die Vertretung des Unabhängigen Trans-                    portnetzbetrieb erforderlichen Vermögenswer-\nportnetzbetreibers gegenüber Dritten und                 ten, einschließlich des Transportnetzes, zu\nder Regulierungsbehörde,                                 sein.\n2. die Vertretung des Unabhängigen Trans-                        (2) Personal, das für den Betrieb des Trans-\nportnetzbetreibers innerhalb des Europä-                 portnetzes erforderlich ist, darf nicht in ande-\nischen Verbunds der Übertragungs- oder                   ren Gesellschaften des vertikal integrierten\nFernleitungsnetzbetreiber,                               Energieversorgungsunternehmens oder deren\n3. die Erhebung aller transportnetzbezogenen                 Tochtergesellschaften angestellt sein. Arbeit-\nEntgelte, einschließlich der Netzentgelte,               nehmerüberlassungen des Unabhängigen\nsowie gegebenenfalls anfallender Entgelte                Transportnetzbetreibers an das vertikal inte-\nfür Hilfsdienste, insbesondere für Gasaufbe-             grierte Energieversorgungsunternehmen sowie\nreitung und die Beschaffung oder Bereit-                 des vertikal integrierten Energieversorgungs-\nstellung von Ausgleichs- oder Verlustener-               unternehmens an den Unabhängigen Trans-\ngie,                                                     portnetzbetreiber sind unzulässig.\n4. die Einrichtung und den Unterhalt solcher                     (3) Das vertikal integrierte Energieversor-\nEinrichtungen, die üblicherweise für meh-                gungsunternehmen oder eines seiner Tochter-\nrere Teile des vertikal integrierten Unterneh-           unternehmen hat die Erbringung von Dienst-\nmens tätig wären, insbesondere eine eigene               leistungen durch eigene oder in seinem Auftrag\nRechtsabteilung und eigene Buchhaltung                   handelnde Personen für den Unabhängigen\nsowie die Betreuung der beim Unabhängi-                  Transportnetzbetreiber zu unterlassen. Die Er-\ngen Transportnetzbetreiber vorhandenen In-               bringung von Dienstleistungen für das vertikal\nformationstechnologie-Infrastruktur,                     integrierte     Energieversorgungsunternehmen\n5. die Gründung von geeigneten Gemein-                       durch den Unabhängigen Transportnetzbetrei-\nschaftsunternehmen, auch mit anderen                     ber ist nur zulässig, soweit\nTransportnetzbetreibern, mit Energiebörsen               1. die Dienstleistungen grundsätzlich für alle\nund anderen relevanten Akteuren, mit dem                      Nutzer des Transportnetzes diskriminie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011             1565\nrungsfrei zugänglich sind und der Wettbe-                treibers oder des vertikal integrierten Energie-\nwerb in den Bereichen Erzeugung, Gewin-                  versorgungsunternehmens befindet, nicht mit\nnung und Lieferung weder eingeschränkt,                  denselben Beratern oder externen Auftragneh-\nverzerrt oder unterbunden wird;                          mern zusammenarbeiten.\n2. die vertraglichen Bedingungen für die Er-                    (6) Unabhängiger        Transportnetzbetreiber\nbringung der Dienstleistung durch den Un-                und andere Teile des vertikal integrierten Ener-\nabhängigen Transportnetzbetreiber für das                gieversorgungsunternehmens haben die ge-\nvertikal integrierte Energieversorgungsun-               meinsame Nutzung von Büro- und Geschäfts-\nternehmen der Regulierungsbehörde vorge-                 räumen, einschließlich der gemeinsamen Nut-\nlegt und von dieser geprüft wurden und                   zung von Zugangskontrollsystemen, zu unter-\nlassen.\n3. die Dienstleistungen weder die Abrechnung\nerbrachter Dienstleistungen gegenüber dem                   (7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber\nKunden für das vertikal integrierte Unter-               hat die Rechnungslegung von anderen Ab-\nnehmen im Bereich der Funktionen Erzeu-                  schlussprüfen als denen prüfen zu lassen, die\ngung, Gewinnung, Verteilung, Lieferung                   die Rechnungsprüfung beim vertikal integrier-\nvon Elektrizität oder Erdgas oder Speiche-               ten Energieversorgungsunternehmen oder ei-\nrung von Erdgas noch andere Dienstleistun-               nem seiner Teile durchführen. Der Abschluss-\ngen umfasst, deren Wahrnehmung durch                     prüfer des vertikal integrierten Energieversor-\nden Unabhängigen Transportnetzbetreiber                  gungsunternehmens kann Einsicht in Teile der\ngeeignet ist, Wettbewerber des vertikal inte-            Bücher des Unabhängigen Transportnetzbe-\ngrierten Unternehmens zu diskriminieren.                 treibers nehmen, soweit dies zur Erteilung des\nKonzernbestätigungsvermerks im Rahmen der\nDie Befugnisse der Regulierungsbehörde nach                  Vollkonsolidierung des vertikal integrierten\n§ 65 bleiben unberührt.                                      Energieversorgungsunternehmens erforderlich\nist. Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, aus\n(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber                der Einsicht in die Bücher des Unabhängigen\nhat sicherzustellen, dass hinsichtlich seiner Fir-           Transportnetzbetreibers gewonnene Erkennt-\nma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie                   nisse und wirtschaftlich sensible Informationen\nseiner Markenpolitik und Geschäftsräume eine                 vertraulich zu behandeln und sie insbesondere\nVerwechslung mit dem vertikal integrierten                   nicht dem vertikal integrierten Energieversor-\nEnergieversorgungsunternehmen oder einem                     gungsunternehmen mitzuteilen.\nseiner Tochterunternehmen ausgeschlossen\nist.\n§ 10b\n(5) Unabhängige        Transportnetzbetreiber\nmüssen die gemeinsame Nutzung von Anwen-                                   Rechte und Pflichten\ndungssystemen der Informationstechnologie                          im vertikal integrierten Unternehmen\nmit dem vertikal integrierten Energieversor-\ngungsunternehmen unterlassen, soweit diese                      (1) Vertikal integrierte Energieversorgungs-\nAnwendungen der Informationstechnologie                      unternehmen müssen gewährleisten, dass Un-\nauf die unternehmerischen Besonderheiten                     abhängige Transportnetzbetreiber wirksame\ndes Unabhängigen Transportnetzbetreibers                     Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für\noder des vertikal integrierten Energieversor-                den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des\ngungsunternehmens angepasst wurden. Un-                      Netzes erforderlichen Vermögenswerte des\nabhängige Transportnetzbetreiber haben die                   vertikal integrierten Energieversorgungsunter-\ngemeinsame Nutzung von Infrastruktur der In-                 nehmens besitzen und diese im Rahmen der\nformationstechnologie mit anderen Teilen des                 Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig\nvertikal integrierten Energieversorgungsunter-               von der Leitung und den anderen betrieblichen\nnehmens zu unterlassen, es sei denn, die Infra-              Einrichtungen des vertikal integrierten Energie-\nstruktur                                                     versorgungsunternehmens ausüben können.\nUnabhängige Transportnetzbetreiber müssen\n1. befindet sich außerhalb der Geschäfts-                    insbesondere die Befugnis haben, sich zusätz-\nräume des Unabhängigen Transportnetzbe-                  liche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch\ntreibers und des vertikal integrierten Unter-            Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapi-\nnehmens und                                              talerhöhung zu beschaffen. Satz 1 und 2 gelten\nunbeschadet der Entscheidungen des Auf-\n2. wird von Dritten zur Verfügung gestellt und               sichtsrates nach § 10d.\nbetrieben.\n(2) Struktur und Satzung des Unabhängigen\nUnabhängige Transportnetzbetreiber und verti-                Transportnetzbetreibers haben die Unabhän-\nkal integrierte Energieversorgungsunterneh-                  gigkeit des Transportnetzbetreibers vom verti-\nmen haben sicherzustellen, dass sie in Bezug                 kal integrierten Unternehmen im Sinne der\nauf Anwendungssysteme der Informations-                      §§ 10 bis 10e sicherzustellen. Vertikal inte-\ntechnologie und Infrastruktur der Informations-              grierte Energieversorgungsunternehmen haben\ntechnologie, die sich in Geschäfts- oder Büro-               jegliche unmittelbare oder mittelbare Einfluss-\nräumen des Unabhängigen Transportnetzbe-                     nahme auf das laufende Geschäft des Unab-","1566         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\nhängigen Transportnetzbetreibers oder den                    Personen, die vom Aufsichtsrat als oberste\nNetzbetrieb zu unterlassen; sie unterlassen                  Unternehmensleitung des Transportnetzbetrei-\nebenfalls jede unmittelbare oder mittelbare                  bers ernannt oder bestätigt werden, sowie die\nEinflussnahme auf notwendige Tätigkeiten zur                 Regelungen hinsichtlich der Funktion, für die\nErstellung des zehnjährigen Netzentwicklungs-                diese Personen vorgesehen sind, die Laufzeit\nplans nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a                     der Verträge mit diesen Personen, die jewei-\ndurch den Unabhängigen Transportnetzbetrei-                  ligen Vertragsbedingungen sowie eine eventu-\nber.                                                         elle Beendigung der Verträge mit diesen Perso-\nnen unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer\n(3) Tochterunternehmen des vertikal inte-\nVertragsbeendigung hat der Unabhängige\ngrierten Unternehmens, die die Funktionen Er-\nTransportnetzbetreiber der Regulierungsbe-\nzeugung, Gewinnung oder Vertrieb von Energie\nhörde die Gründe, aus denen die Vertragsbe-\nan Kunden wahrnehmen, dürfen weder direkt\nendigung vorgesehen ist, vor der Entscheidung\nnoch indirekt Anteile am Transportnetzbetrei-\nmitzuteilen. Entscheidungen und Regelungen\nber halten. Der Transportnetzbetreiber darf we-\nnach Satz 1 werden erst verbindlich, wenn die\nder direkt oder indirekt Anteile an Tochterunter-\nRegulierungsbehörde innerhalb von drei Wo-\nnehmen des vertikal integrierten Unterneh-\nchen nach Zugang der Mitteilung des Unab-\nmens, die die Funktionen Erzeugung, Gewin-\nhängigen Transportnetzbetreibers keine Ein-\nnung oder Vertrieb von Energie an Kunden\nwände gegen die Entscheidung erhebt. Die\nwahrnehmen, halten noch Dividenden oder an-\nRegulierungsbehörde kann ihre Einwände ge-\ndere finanzielle Zuwendungen von diesen\ngen die Entscheidung nur darauf stützen, dass\nTochterunternehmen erhalten.\nZweifel bestehen an:\n(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber\nhat zu gewährleisten, dass er jederzeit über die             1. der beruflichen Unabhängigkeit einer er-\nnotwendigen Mittel für die Errichtung, den Be-                   nannten Person der obersten Unterneh-\ntrieb und den Erhalt eines sicheren, leistungs-                  mensleitung oder\nfähigen und effizienten Transportnetzes ver-\n2. der Berechtigung einer vorzeitigen Vertrags-\nfügt.\nbeendigung.\n(5) Das vertikal integrierte Energieversor-\ngungsunternehmen und der Unabhängige                            (2) Die Mehrheit der Angehörigen der Unter-\nTransportnetzbetreiber haben bei zwischen ih-                nehmensleitung des Transportnetzbetreibers\nnen bestehenden kommerziellen und finanziel-                 darf in den letzten drei Jahren vor einer Ernen-\nlen Beziehungen, einschließlich der Gewäh-                   nung nicht bei einem Unternehmen des vertikal\nrung von Krediten an das vertikal integrierte                integrierten Unternehmens, das im Elektrizi-\nEnergieversorgungsunternehmen durch den                      tätsbereich eine der Funktionen Erzeugung,\nUnabhängigen Transportnetzbetreiber, markt-                  Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität\nübliche Bedingungen einzuhalten. Der Trans-                  und im Erdgasbereich eine der Funktionen Ge-\nportnetzbetreiber hat alle kommerziellen oder                winnung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder\nfinanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal                 Speicherung von Erdgas wahrnimmt oder\nintegrierten Energieversorgungsunternehmen                   kommerzielle, technische oder wartungsbezo-\nder Regulierungsbehörde in der Zertifizierung                gene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen\nzur Genehmigung vorzulegen. Die Befugnisse                   Funktionen erfüllt, oder einem Mehrheitsan-\nder Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus                teilseigner dieser Unternehmen angestellt ge-\nTeil 3 Abschnitt 3 bleiben unberührt. Der Unab-              wesen sein oder Interessen- oder Geschäfts-\nhängige Transportnetzbetreiber hat diese kom-                beziehungen zu einem dieser Unternehmen\nmerziellen und finanziellen Beziehungen mit                  unterhalten haben. Die verbleibenden Angehö-\ndem vertikal integrierten Energieversorgungs-                rigen der Unternehmensleitung des Unabhän-\nunternehmen umfassend zu dokumentieren                       gigen Transportnetzbetreibers dürfen in den\nund die Dokumentation der Regulierungsbe-                    letzten sechs Monaten vor einer Ernennung\nhörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.                keine Aufgaben der Unternehmensleitung oder\nmit der Aufgabe beim Unabhängigen Trans-\n(6) Die organschaftliche Haftung der Mit-                portnetzbetreiber vergleichbaren Aufgabe bei\nglieder von Organen des vertikal integrierten                einem Unternehmen des vertikal integrierten\nUnternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf                  Unternehmens, das im Elektrizitätsbereich eine\ndie diese Mitglieder nach diesem Gesetz kei-                 der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Liefe-\nnen Einfluss ausüben durften und tatsächlich                 rung oder Kauf von Elektrizität und im Erdgas-\nkeinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausge-                   bereich eine der Funktionen Gewinnung, Ver-\nschlossen.                                                   teilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von\nErdgas wahrnimmt oder kommerzielle, techni-\n§ 10c                                  sche oder wartungsbezogene Aufgaben im Zu-\nsammenhang mit diesen Funktionen erfüllt,\nUnabhängigkeit des\noder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Un-\nPersonals und der Unternehmensleitung\nternehmen wahrgenommen haben. Die Sätze 1\ndes Unabhängigen Transportnetzbetreibers\nund 2 finden auf Ernennungen, die vor dem\n(1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber               3. März 2012 wirksam geworden sind, keine\nhat der Regulierungsbehörde die Namen der                    Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011                1567\n(3) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber                                     § 10d\nhat sicherzustellen, dass seine Unternehmens-                                 Aufsichtsrat des\nleitung und seine Beschäftigten weder beim                         Unabhängigen Transportnetzbetreibers\nvertikal integrierten Energieversorgungsunter-\nnehmen oder einem seiner Teile, außer dem                        (1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber\nUnabhängigen Transportnetzbetreiber, ange-                   hat über einen Aufsichtsrat nach Abschnitt 2\nstellt sind noch Interessen- oder Geschäftsbe-               des Teils 4 des Aktiengesetzes zu verfügen.\nziehungen zum vertikal integrierten Energiever-                  (2) Entscheidungen, die Ernennungen, Be-\nsorgungsunternehmen oder einem dieser Teile                  stätigungen, Beschäftigungsbedingungen für\nunterhalten. Satz 1 umfasst nicht die zu markt-              Personen der Unternehmensleitung des Unab-\nüblichen Bedingungen erfolgende Belieferung                  hängigen Transportnetzbetreibers, einschließ-\nvon Energie für den privaten Verbrauch.                      lich Vergütung und Vertragsbeendigung, be-\ntreffen, werden vom Aufsichtsrat getroffen.\n(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber               Der Aufsichtsrat entscheidet, abweichend von\nund das vertikal integrierte Energieversor-                  § 119 des Aktiengesetzes, auch über die\ngungsunternehmen haben zu gewährleisten,                     Genehmigung der jährlichen und langfristigen\ndass Personen der Unternehmensleitung und                    Finanzpläne des Unabhängigen Transportnetz-\ndie übrigen Beschäftigten des Unabhängigen                   betreibers, über die Höhe der Verschuldung\nTransportnetzbetreibers nach dem 3. März                     des Unabhängigen Transportnetzbetreibers\n2012 keine Anteile des vertikal integrierten                 sowie die Höhe der an die Anteilseigner des\nEnergieversorgungsunternehmens oder eines                    Unabhängigen Transportnetzbetreibers auszu-\nseiner Unternehmensteile erwerben, es sei                    zahlenden Dividenden. Entscheidungen, die\ndenn, es handelt sich um Anteile des Unab-                   die laufenden Geschäfte des Transportnetzbe-\nhängigen Transportnetzbetreibers. Personen                   treibers, insbesondere den Netzbetrieb sowie\nder Unternehmensleitung haben Anteile des                    die Aufstellung des zehnjährigen Netzentwick-\nvertikal integrierten Energieversorgungsunter-               lungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach\nnehmens oder eines seiner Unternehmensteile,                 § 15a betreffen, sind ausschließlich von der\ndie vor dem 3. März 2012 erworben wurden,                    Unternehmensleitung        des      Unabhängigen\nbis zum 31. März 2016 zu veräußern. Der Un-                  Transportnetzbetreibers zu treffen.\nabhängige Transportnetzbetreiber hat zu ge-\n(3) § 10c Absatz 1 bis 5 gilt für die Hälfte der\nwährleisten, dass die Vergütung von Personen,\nMitglieder des Aufsichtrats des Unabhängigen\ndie der Unternehmensleitung angehören, nicht\nTransportnetzbetreibers abzüglich einem Mit-\nvom wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere dem\nglied entsprechend. § 10c Absatz 1 Satz 1\nBetriebsergebnis, des vertikal integrierten\nund 2 sowie Satz 4 Nummer 2 gilt für die übri-\nEnergieversorgungsunternehmens oder eines\ngen Mitglieder des Aufsichtsrates des Un-\nseiner Tochterunternehmen, mit Ausnahme\nabhängigen Transportnetzbetreibers entspre-\ndes Unabhängigen Transportnetzbetreibers,\nchend.\nabhängig ist.\n(5) Personen der Unternehmensleitung des                                       § 10e\nUnabhängigen Transportnetzbetreibers dürfen                             Gleichbehandlungsprogramm\nnach Beendigung des Vertragsverhältnisses                           und Gleichbehandlungsbeauftragter\nzum Unabhängigen Transportnetzbetreiber für                     des Unabhängigen Transportnetzbetreibers\nvier Jahre nicht bei anderen Unternehmen des\n(1) Unabhängige Transportnetzbetreiber ha-\nvertikal integrierten Unternehmens, die im\nben ein Programm mit verbindlichen Maß-\nElektrizitätsbereich eine der Funktionen Erzeu-\nnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung\ngung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elek-\ndes Betriebs des Transportnetzes festzulegen\ntrizität und im Erdgasbereich eine der Funktio-\n(Gleichbehandlungsprogramm), den Mitarbei-\nnen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf\ntern bekannt zu machen und der Regulierungs-\noder Speicherung von Erdgas wahrnehmen\nbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Pro-\noder kommerzielle, technische oder wartungs-\ngramm sind Pflichten der Mitarbeiter und mög-\nbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit\nliche Sanktionen festzulegen.\ndiesen Funktionen erfüllen, oder bei Mehrheits-\nanteilseignern dieser Unternehmen des vertikal                   (2) Unbeschadet der Befugnisse der Regu-\nintegrierten Energieversorgungsunternehmens                  lierungsbehörde wird die Einhaltung des Pro-\nangestellt sein oder Interessens- oder Ge-                   gramms fortlaufend durch eine natürliche oder\nschäftsbeziehungen zu diesen Unternehmen                     juristische Person (Gleichbehandlungsbeauf-\noder deren Mehrheitsanteilseignern unterhal-                 tragter des Unabhängigen Transportnetzbetrei-\nten, es sei denn, das Vertragsverhältnis zum                 bers) überwacht. Der Gleichbehandlungsbe-\nUnabhängigen Transportnetzbetreiber wurde                    auftragte des Unabhängigen Transportnetzbe-\nvor dem 3. März 2012 beendet.                                treibers wird vom nach § 10d gebildeten Auf-\nsichtsrat des unabhängigen Transportnetzbe-\n(6) Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 5                 treibers ernannt. § 10c Absatz 1 bis 5 gilt für\ngelten für Personen, die der obersten Unter-                 den Gleichbehandlungsbeauftragten des Un-\nnehmensleitung unmittelbar unterstellt und für               abhängigen Transportnetzbetreibers entspre-\nBetrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes                 chend, § 10c Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt nicht\nverantwortlich sind, entsprechend.                           entsprechend, wenn der Unabhängige Trans-","1568         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\nportnetzbetreiber eine natürliche Person zum                  der Regulierungsbehörde alle Entscheidungen\nGleichbehandlungsbeauftragten des Unabhän-                    zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitio-\ngigen Transportnetzbetreibers bestellt hat. Der               nen im Transportnetz spätestens dann zu über-\nGleichbehandlungsbeauftragte des Unabhän-                     mitteln, wenn die Unternehmensleitung des\ngigen Transportnetzbetreibers ist der Leitung                 Transportnetzbetreibers diese Entscheidungen\ndes Unabhängigen Transportnetzbetreibers                      dem Aufsichtsrat zuleitet. Der Gleichbehand-\nunmittelbar zu unterstellen und in dieser Funk-               lungsbeauftragte des Unabhängigen Trans-\ntion weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung                portnetzbetreibers hat die Regulierungsbe-\nseiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.                   hörde unverzüglich zu informieren, wenn das\nDer Unabhängige Transportnetzbetreiber hat                    vertikal integrierte Unternehmen in der Gesell-\ndem Gleichbehandlungsbeauftragten des Un-                     schafter- oder Hauptversammlung des Trans-\nabhängigen Transportnetzbetreibers die zur Er-                portnetzbetreibers durch das Abstimmungs-\nfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel zur                verhalten der von ihm ernannten Mitglieder\nVerfügung zu stellen. Der Gleichbehandlungs-                  einen Beschluss herbeigeführt oder die An-\nbeauftragte des Unabhängigen Transportnetz-                   nahme eines Beschlusses verhindert und auf\nbetreibers kann vom Unabhängigen Transport-                   Grund dessen Netzinvestitionen, die nach\nnetzbetreiber Zugang zu allen für die Erfüllung               dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in\nseiner Aufgaben erforderlichen Daten sowie,                   den folgenden drei Jahren durchgeführt wer-\nohne Vorankündigung, zu den Geschäftsräu-                     den sollten, verhindert oder hinausgezögert\nmen des Unabhängigen Transportnetzbetrei-                     werden.\nbers verlangen; der Unabhängige Transport-                        (6) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des\nnetzbetreiber hat diesem Verlangen des                        Unabhängigen Transportnetzbetreibers ist be-\nGleichbehandlungsbeauftragten des Unabhän-                    rechtigt, an allen Sitzungen der Unterneh-\ngigen Transportnetzbetreibers zu entsprechen.                 mensleitung, des Aufsichtsrats oder der Ge-\n(3) Der Aufsichtsrat des Unabhängigen                     sellschafter- oder Hauptversammlung teilzu-\nTransportnetzbetreibers hat die Ernennung                     nehmen. In den Sitzungen des Aufsichtsrats\ndes Gleichbehandlungsbeauftragten des Un-                     ist dem Gleichbehandlungsbeauftragten des\nabhängigen Transportnetzbetreibers der Regu-                  Unabhängigen Transportnetzbetreibers ein ei-\nlierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die                 genes Rederecht einzuräumen. Der Gleich-\nErnennung nach Absatz 2 Satz 2 wird erst                      behandlungsbeauftragte des Unabhängigen\nnach Zustimmung der Regulierungsbehörde                       Transportnetzbetreibers hat an allen Sitzungen\nwirksam. Die Zustimmung zur Ernennung ist                     des Aufsichtsrates teilzunehmen, die folgende\nvon der Regulierungsbehörde, außer im Falle                   Fragen behandeln:\nfehlender Unabhängigkeit oder fehlender fach-                 1. Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe\nlicher Eignung der vom Unabhängigen Trans-                         der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (ABl.\nportnetzbetreiber zur Ernennung vorgeschla-                        L 211 vom 14.8.2009, S. 15) und der Verord-\ngenen Person, zu erteilen. Die Auftragsbedin-                      nung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom\ngungen oder Beschäftigungsbedingungen des                          14.8.2009, S. 36), insbesondere soweit die\nGleichbehandlungsbeauftragten des Unabhän-                         Beratungen Fragen zu Netzentgelten, Leis-\ngigen Transportnetzbetreibers, einschließlich                      tungen im Zusammenhang mit dem Zugang\nder Dauer seiner Bestellung, sind von der Re-                      Dritter, der Kapazitätsvergabe und dem\ngulierungsbehörde zu genehmigen.                                   Engpassmanagement, Transparenz, Aus-\n(4) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des                       gleich von Energieverlusten und Sekundär-\nUnabhängigen Transportnetzbetreibers hat                           märkte betreffen,\nder Regulierungsbehörde regelmäßig Bericht                    2. Vorhaben für den Betrieb, die Wartung und\nzu erstatten. Er erstellt einmal jährlich einen                    den Ausbau des Transportnetzes, insbeson-\nBericht, in dem die Maßnahmen zur Durchfüh-                        dere hinsichtlich der notwendigen Investi-\nrung des Gleichbehandlungsprogramms dar-                           tionen für den Netzanschluss und Netzver-\ngelegt werden, und legt ihn der Regulierungs-                      bund, in neue Transportverbindungen, für\nbehörde spätestens zum 30. September eines                         die Kapazitätsausweitung und die Verstär-\nJahres vor. Er unterrichtet die Regulierungsbe-                    kung vorhandener Kapazitäten oder\nhörde fortlaufend über erhebliche Verstöße bei\nder Durchführung des Gleichbehandlungspro-                    3. den Verkauf oder Erwerb von Energie, die\ngramms sowie über die finanziellen und kom-                        für den Betrieb des Transportnetzes erfor-\nmerziellen Beziehungen, insbesondere deren                         derlich ist.\nÄnderungen, zwischen dem vertikal integrierten                    (7) Nach vorheriger Zustimmung der Regu-\nEnergieversorgungsunternehmen und dem Un-                     lierungsbehörde kann der Aufsichtsrat den\nabhängigen Transportnetzbetreiber. Er berichtet               Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhän-\ndem Aufsichtsrat des Unabhängigen Transport-                  gigen Transportnetzbetreibers abberufen. Die\nnetzbetreibers und gibt der obersten Unter-                   Abberufung hat aus Gründen mangelnder Un-\nnehmensleitung Empfehlungen zum Gleich-                       abhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eig-\nbehandlungsprogramm und seiner Durch-                         nung auf Verlangen der Regulierungsbehörde\nführung.                                                      zu erfolgen.“\n(5) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des            8. In § 11 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a\nUnabhängigen Transportnetzbetreibers hat                   eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011               1569\n„(1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversor-            d) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:\ngungsnetzes umfasst insbesondere auch einen\n„(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen, Be-\nangemessenen Schutz gegen Bedrohungen für\ntreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, indus-\nTelekommunikations- und elektronische Daten-\ntrielle und gewerbliche Letztverbraucher und\nverarbeitungssysteme, die der Netzsteuerung die-\nLieferanten von Elektrizität sind verpflichtet,\nnen. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im\nBetreibern von Übertragungsnetzen sowie vor-\nBenehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in\ngelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteiler-\nder Informationstechnik einen Katalog von Sicher-\nnetzen auf Verlangen unverzüglich die Informa-\nheitsanforderungen und veröffentlicht diesen. Ein\ntionen bereitzustellen, die notwendig sind,\nangemessener Schutz des Betriebs eines Ener-\ndamit die Übertragungsnetze sicher und zuver-\ngieversorgungsnetzes wird vermutet, wenn dieser\nlässig betrieben, gewartet und ausgebaut wer-\nKatalog der Sicherheitsanforderungen eingehal-\nden können. Die übermittelten Informationen\nten und dies vom Betreiber dokumentiert worden\nsollen die Betreiber von Übertragungsnetzen\nist. Die Einhaltung kann von der Regulierungsbe-\ninsbesondere in die Lage versetzen, einen Be-\nhörde überprüft werden. Die Regulierungsbe-\nricht zu erstellen, der die Leistungsbilanz für\nhörde kann durch Festlegung im Verfahren nach\nihren Verantwortungsbereich als Prognose\n§ 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Format,\nund Statistik enthält. Die Regulierungsbehörde\nInhalt und Gestaltung der Dokumentation nach\nwird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festle-\nSatz 3 treffen.“\ngungen zu treffen zur Konkretisierung des Krei-\n9. § 12 wird wie folgt geändert:                                     ses der nach Satz 1 Verpflichteten, zum Inhalt\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2                  und zur Methodik, zu Details der Datenweiter-\nangefügt:                                                     gabe und zum Datenformat der Bereitstellung\nan den Betreiber von Übertragungsnetzen oder\n„Betreiber von Übertragungsnetzen können\nden vorgelagerten Betreiber von Verteilernet-\nvereinbaren, die Regelverantwortung für ihre\nzen.“\nNetze auf einen Betreiber von Übertragungs-\nnetzen zu übertragen. Mit der Übertragung                 e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\nder Regelverantwortung erhält der verantwort-                 fügt:\nliche Netzbetreiber die Befugnisse des § 13.\nDie Übertragung der Regelverantwortung ist                        „(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen\nder Regulierungsbehörde spätestens sechs                      haben den Bericht über die Leistungsbilanz\nMonate vorher anzuzeigen. Die Regulierungs-                   nach Absatz 4 Satz 2 jeweils am 30. September\nbehörde kann zur Verringerung des Aufwandes                   eines Jahres an die Stelle zu übermitteln, die\nfür Regelenergie und zur Förderung von ein-                   das Monitoring gemäß § 51 durchführt.“\nheitlichen Bedingungen bei der Gewährung            10.   Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12g einge-\ndes Netzzugangs durch Festlegung nach § 29                fügt:\nAbsatz 1 die Betreiber von Übertragungsnet-\nzen verpflichten, eine einheitliche Regelzone                                     „§ 12a\nzu bilden.“                                                                   Szenariorahmen\nb) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                           für die Netzentwicklungsplanung\n„Dafür sollen sie im Rahmen des technisch                    (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen er-\nMöglichen auch geeignete technische Anlagen               arbeiten jährlich einen gemeinsamen Szenariorah-\netwa zur Bereitstellung von Blind- und Kurz-              men, der Grundlage für die Erarbeitung des Netz-\nschlussleistung nutzen, die keine Anlagen zur             entwicklungsplans nach § 12b ist. Der Szenario-\nErzeugung elektrischer Energie sind.“                     rahmen umfasst mindestens drei Entwicklungs-\nc) Absatz 3a wird wie folgt neu gefasst:                      pfade (Szenarien), die für die nächsten zehn Jahre\ndie Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen\n„(3a) Um die technische Sicherheit und die\nim Rahmen der mittel- und langfristigen energie-\nSystemstabilität zu gewährleisten, wird das\npolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken.\nBundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nEines der Szenarien muss die wahrscheinliche\nlogie ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nEntwicklung für die nächsten zwanzig Jahre dar-\ntechnische Anforderungen an Anlagen zur Er-\nstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betrei-\nzeugung elektrischer Energie, insbesondere an\nber von Übertragungsnetzen angemessene An-\nAnlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-\nnahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeu-\nsetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,\ngung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie\nvorzugeben sowie Netzbetreiber und Anlagen-\ndessen Austausch mit anderen Ländern zu\nbetreiber zu verpflichten, Anlagen, die bereits\nGrunde und berücksichtigen geplante Investiti-\nvor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen\nonsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.\nworden sind, entsprechend nachzurüsten und\nRegelungen zur Kostentragung zu treffen.                     (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen le-\nSoweit Anlagen nach dem Erneuerbare-Ener-                 gen der Regulierungsbehörde den Entwurf des\ngien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopp-                     Szenariorahmens vor. Die Regulierungsbehörde\nlungsgesetz betroffen sind, ergeht die Rechts-            macht den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer\nverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-                   Internsetseite öffentlich bekannt und gibt der Öf-\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und                fentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und po-\nReaktorsicherheit.“                                       tenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbe-","1570           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\ntreibern, sowie den Trägern öffentlicher Belange             keit, einschließlich tatsächlicher oder potenzieller\nGelegenheit zur Äußerung.                                    Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern\n(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den                 sowie den Trägern öffentlicher Belange und den\nSzenariorahmen unter Berücksichtigung der Er-                Energieaufsichtsbehörden der Länder Gelegen-\ngebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung.                     heit zur Äußerung. Dafür stellen sie den Entwurf\ndes Netzentwicklungsplans und alle weiteren er-\n§ 12b                                forderlichen Informationen im Internet zur Verfü-\ngung. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-\nErstellung des Netzentwicklungsplans                  zen sind verpflichtet, mit den Betreibern von\ndurch die Betreiber von Übertragungsnetzen                Übertragungsnetzen in dem Umfang zusammen-\n(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen le-              zuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachge-\ngen der Regulierungsbehörde jährlich zum                     rechte Erstellung des Netzentwicklungsplans zu\n3. März, erstmalig aber erst zum 3. Juni 2012,               gewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet,\nauf der Grundlage des Szenariorahmens einen                  den Betreibern von Übertragungsnetzen für die\ngemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan                  Erstellung des Netzentwicklungsplans notwen-\nzur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationale                dige Informationen auf Anforderung unverzüglich\nNetzentwicklungsplan muss alle wirksamen Maß-                zur Verfügung zu stellen.\nnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Ver-                   (4) Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusam-\nstärkung und zum Ausbau des Netzes enthalten,                menfassende Erklärung beizufügen über die Art\ndie in den nächsten zehn Jahren für einen siche-             und Weise, wie die Ergebnisse der Beteiligungen\nren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich               nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und § 12b Absatz 3\nsind. Der Netzentwicklungsplan enthält darüber               Satz 1 in dem Netzentwicklungsplan berücksich-\nhinaus folgende Angaben:                                     tigt wurden und aus welchen Gründen der Netz-\n1. alle Netzausbaumaßnahmen, die in den nächs-               entwicklungsplan nach Abwägung mit den ge-\nten drei Jahren ab Feststellung des Netzent-             prüften, in Betracht kommenden anderweitigen\nwicklungsplans durch die Regulierungsbe-                 Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.\nhörde für einen sicheren und zuverlässigen                  (5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen le-\nNetzbetrieb erforderlich sind,                           gen den Entwurf des Netzentwicklungsplans der\n2. einen Zeitplan für alle Netzausbaumaßnahmen               Regulierungsbehörde unverzüglich vor.\nsowie\n3. a) Netzausbaumaßnahmen als Pilotprojekte                                          § 12c\nfür eine verlustarme Übertragung hoher                      Bestätigung des Netzentwicklungsplans\nLeistungen über große Entfernungen sowie                        durch die Regulierungsbehörde\nb) den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen               (1) Die Regulierungsbehörde prüft die Überein-\nals Pilotprojekt mit einer Bewertung ihrer            stimmung des Netzentwicklungsplans mit den\ntechnischen Durchführbarkeit und Wirt-                Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4.\nschaftlichkeit,                                       Sie kann Änderungen des Entwurfs des Netzent-\n4. den Stand der Umsetzung des vorhergehen-                  wicklungsplans durch die Übertragungsnetzbe-\nden Netzentwicklungsplans und im Falle von               treiber verlangen. Die Betreiber von Übertra-\nVerzögerungen, die dafür maßgeblichen                    gungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde\nGründe der Verzögerungen,                                auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforder-\nlichen Informationen zur Verfügung. Bestehen\n5. Angaben zur zu verwendenden Übertragungs-                 Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem\ntechnologie.                                             gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungs-\nDie Betreiber von Übertragungsnetzen nutzen bei              plan in Einklang steht, konsultiert die Regulie-\nder Erarbeitung des Netzentwicklungsplans eine               rungsbehörde die Agentur für die Zusammenar-\ngeeignete und für einen sachkundigen Dritten                 beit der Energieregulierungsbehörden.\nnachvollziehbare Modellierung des deutschen                     (2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach\nÜbertragungsnetzes. Der Netzentwicklungsplan                 § 12e erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig\nberücksichtigt den gemeinschaftsweiten Netzent-              während des Verfahrens zur Erstellung des Netz-\nwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Ver-              entwicklungsplans einen Umweltbericht, der den\nordnung (EG) Nr. 714/2009 und vorhandene Off-                Anforderungen des § 14g des Gesetzes über\nshore-Netzpläne.                                             die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen\n(2) Der Netzentwicklungsplan umfasst alle                 muss. Die Betreiber von Übertragungsnetzen stel-\nMaßnahmen, die nach den Szenarien des Szena-                 len der Regulierungsbehörde die hierzu erforderli-\nriorahmens erforderlich sind, um die Anforderun-             chen Informationen zur Verfügung.\ngen nach Absatz 1 Satz 2 zu erfüllen. Dabei ist                 (3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1\ndem Erfordernis eines sicheren und zuverlässigen             beteiligt die Regulierungsbehörde unverzüglich\nNetzbetriebs in besonderer Weise Rechnung zu                 die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt\ntragen.                                                      wird, und die Öffentlichkeit. Maßgeblich sind die\n(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen ver-             Bestimmungen des Gesetzes über die Umwelt-\nöffentlichen den Entwurf des Netzentwicklungs-               verträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den\nplans vor Vorlage bei der Regulierungsbehörde                nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes\nauf ihren Internetseiten und geben der Öffentlich-           ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011              1571\ndes Netzentwicklungsplans und in den Fällen des               Höchstspannungsleitungen sowie die Anbin-\n§ 12e zugleich der Umweltbericht. Die Unterlagen              dungsleitungen von den Offshore-Windpark-Um-\nfür die Strategische Umweltprüfung sowie der                  spannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten\nEntwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine               an Land. Dem Entwurf ist eine Begründung beizu-\nFrist von sechs Wochen am Sitz der Regulie-                   fügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans\nrungsbehörde auszulegen und darüber hinaus                    entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses\nauf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu ma-             Gesetzes.\nchen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum                (3) Im Bundesbedarfsplan kann vorgesehen\nEntwurf des Netzentwicklungsplans und zum Um-                 werden, dass ein einzelnes Pilotprojekt nach\nweltbericht bis zwei Wochen nach Ende der Aus-                § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3a auf einem\nlegung äußern.                                                technisch und wirtschaftlich effizienten Teilab-\n(4) Die Regulierungsbehörde bestätigt den                  schnitt als Erdkabel errichtet und betrieben wer-\njährlichen Netzentwicklungsplan unter Berück-                 den kann, wenn die Anforderungen nach § 2 Ab-\nsichtigung des Ergebnisses der Behörden- und                  satz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energielei-\nÖffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Be-            tungsausbaugesetzes erfüllt sind. Auf Verlangen\ntreiber von Übertragungsnetzen. Die Bestätigung               der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen\nist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. Die          Behörde ist die Leitung auf einem technisch und\nRegulierungsbehörde kann bestimmen, welcher                   wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdka-\nBetreiber von Übertragungsnetzen für die Durch-               bel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern,\nführung einer im Netzentwicklungsplan enthalte-               wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1\nnen Maßnahme verantwortlich ist.                              Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbauge-\n(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind              setzes erfüllt sind.\nverpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2                   (4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch\ngeänderten Netzentwicklungsplan der Regulie-                  den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthal-\nrungsbehörde unverzüglich vorzulegen.                         tenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Not-\nwendigkeit und der vordringliche Bedarf festge-\n(6) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-\nstellt. Die Feststellungen sind für die Betreiber\nlegung nähere Bestimmungen zu Inhalt und Ver-\nvon Übertragungsnetzen sowie für die Planfest-\nfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans\nstellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43\nsowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3,\nbis 43d verbindlich.\n§ 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzufüh-\nrenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlich-                (5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplä-\nkeit treffen.                                                 nen gilt § 14d Satz 1 des Gesetzes über die Um-\nweltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keine\n§ 12d                                 Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Um-\nweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine\nÖffentlichkeitsbeteiligung bei\nAnwendung.\nFortschreibung des Netzentwicklungsplans\nNach der erstmaligen Bestätigung des Netz-                                         § 12f\nentwicklungsplans kann sich die Beteiligung der\nHerausgabe von Daten\nÖffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und\npotenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netz-                (1) Die Regulierungsbehörde stellt dem Bun-\nbetreiber sowie der Träger öffentlicher Belange               desministerium für Wirtschaft und Technologie,\nnach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c                 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nAbsatz 3 auf Änderungen des Szenariorahmens                   und Reaktorsicherheit sowie dem Umweltbundes-\noder des Netzentwicklungsplans gegenüber dem                  amt Daten, die für digitale Netzberechnungen er-\nVorjahr beschränken. Ein vollständiges Verfahren              forderlich sind, insbesondere Einspeise- und\nnach den §§ 12a bis 12c muss mindestens alle                  Lastdaten sowie Impedanzen und Kapazitäten\ndrei Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1             von Leitungen und Transformatoren, einschließ-\nSatz 3 durchgeführt werden.                                   lich unternehmensbezogener Daten und Betriebs-\nund Geschäftsgeheimnisse zur Verfügung, soweit\n§ 12e                                 dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erfor-\nderlich ist.\nBundesbedarfsplan\n(2) Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag\n(1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den                insbesondere netzknotenpunktscharfe Einspeise-\nNetzentwicklungsplan mindestens alle drei Jahre               und Lastdaten sowie Informationen zu Impedan-\nder Bundesregierung als Entwurf für einen Bun-                zen und Kapazitäten von Leitungen und Transfor-\ndesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den                  matoren an Dritte heraus, die die Fachkunde zur\nEntwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle                Überprüfung der Netzplanung und ein berechtig-\ndrei Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Re-                 tes Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde\ngulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Än-               nachweisen sowie die vertrauliche Behandlung\nderungen des jährlichen Netzentwicklungsplans                 der Informationen zusichern oder die Berechti-\ngemäß Satz 1 zu verfahren.                                    gung zum Umgang mit Verschlusssachen mit\n(2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in                einem Geheimhaltungsgrad nach § 12g Absatz 4\nihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die                 in Verbindung mit § 4 des Sicherheitsüberprü-\nländerübergreifenden und grenzüberschreitenden                fungsgesetzes haben. Die Daten sind in einem","1572            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\nstandardisierten, elektronisch verarbeitbaren For-               gegen angemessene Vergütung die Wirkleis-\nmat zur Verfügung zu stellen. Daten, die Betriebs-               tungs- oder Blindleistungseinspeisung anzu-\nund Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von                  passen. Eine Anpassung umfasst auch die An-\nder Regulierungsbehörde nicht herausgegeben                      forderung einer Einspeisung aus Erzeugungs-\nwerden. In diesem Fall hat die Regulierungsbe-                   anlagen, die derzeit nicht einspeisen und erfor-\nhörde typisierte und anonymisierte Datensätze                    derlichenfalls erst betriebsbereit gemacht wer-\nan den Antragsteller herauszugeben.                              den müssen oder die zur Erfüllung der Anfor-\nderung eine geplante Revision verschieben\n§ 12g                                    müssen. Die Regulierungsbehörde wird er-\nSchutz europäisch kritischer                        mächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen\nAnlagen, Verordnungsermächtigung                        zu treffen zur Konkretisierung des Adressaten-\nkreises nach Satz 1, zu erforderlichen techni-\n(1) Zum Schutz des Übertragungsnetzes be-                     schen Anforderungen, die gegenüber den Be-\nstimmt die Regulierungsbehörde alle zwei Jahre                   treibern betroffener Erzeugungsanlagen aufzu-\ndiejenigen Anlagen oder Teile von Anlagen des                    stellen sind, zu Methodik und Datenformat der\nÜbertragungsnetzes, deren Störung oder Zerstö-                   Anforderung durch den Betreiber von Übertra-\nrung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei                  gungsnetzen sowie zu Kriterien für die Bestim-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union haben                     mung der angemessenen Vergütung.“\nkann (europäisch kritische Anlage). Die Bestim-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nmung erfolgt durch Festlegung nach dem Verfah-\nfügt:\nren des § 29. Zur Vorbereitung der Festlegung\nhaben die Betreiber von Übertragungsnetzen der                      „(2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1\nRegulierungsbehörde einen Bericht vorzulegen, in                 und 2 sind die Verpflichtungen nach § 8\ndem Anlagen ihres Netzes, deren Störung oder                     Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nZerstörung erhebliche Auswirkungen in mindes-                    und nach § 4 Absatz 1 und 3 Satz 2 des\ntens zwei Mitgliedstaaten haben kann, vorge-                     Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten.\nschlagen werden und dies begründet wird. Der                     Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nBericht kann auch von allen Betreibern gemein-                   mer 2 ist der Einsatz vertraglicher Vereinbarun-\nsam erstellt und vorgelegt werden.                               gen zur Einspeisung von nach Satz 1 vorrang-\nberechtigter Elektrizität nach Ausschöpfung\n(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben\nder vertraglichen Vereinbarungen zur Reduzie-\nzum Schutz ihrer gemäß Absatz 1 Satz 1 be-\nrung der Einspeisung von nicht vorrangberech-\nstimmten Anlagen Sicherheitspläne zu erstellen\ntigter Elektrizität zulässig, soweit die Bestim-\nsowie Sicherheitsbeauftragte zu bestimmen und\nmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nder Regulierungsbehörde nachzuweisen.\noder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ein\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,                      Abweichen von genannten Verpflichtungen auf\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                       Grund vertraglicher Vereinbarungen ausnahms-\nBundesrates Einzelheiten zu dem Verfahren der                    weise eröffnen. Beruht die Gefährdung oder\nFestlegung und zum Bericht gemäß Absatz 1 so-                    Störung auf einer Überlastung der Netzkapazi-\nwie zu den Sicherheitsplänen und Sicherheitsbe-                  tät, so sind im Rahmen von Maßnahmen nach\nauftragten nach Absatz 2 zu regeln.                              Absatz 2 die speziellen Anforderungen nach\n(4) Die für die Festlegung gemäß Absatz 1                     den §§ 11 und 12 des Erneuerbare-Energien-\nSatz 2 erforderlichen Informationen, der Bericht                 Gesetzes einzuhalten. Soweit die Einhaltung\nder Betreiber nach Absatz 1 Satz 3 sowie die                     der in diesem Absatz genannten Verpflichtun-\nSicherheitspläne nach Absatz 2 sind als Ver-                     gen die Beseitigung einer Gefährdung oder\nschlusssache mit dem geeigneten Geheimhal-                       Störung verhindern würde, kann ausnahms-\ntungsgrad im Sinne von § 4 des Sicherheitsüber-                  weise von ihnen abgewichen werden. Ein sol-\nprüfungsgesetzes einzustufen.“                                   cher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, so-\nweit die Betreiber von Übertragungsnetzen zur\n11.  § 13 wird wie folgt geändert:\nGewährleistung der Sicherheit und Zuverlässig-\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho-                 keit des Elektrizitätsversorgungssystems auf\nben.                                                         die Mindesteinspeisung aus bestimmten Anla-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                 gen angewiesen sind (netztechnisch erforder-\nfügt:                                                        liches Minimum). Ausnahmen nach den Sät-\nzen 4 und 5 sind der Regulierungsbehörde un-\n„(1a) Für die Durchführung von Maßnahmen                  verzüglich anzuzeigen und die besonderen\nnach Absatz 1 Nummer 2 sind Betreiber von                    Gründe nachzuweisen. Die Regulierungsbe-\nAnlagen zur Speicherung von elektrischer                     hörde kann Kriterien für die nach Satz 4 gelten-\nEnergie und von Anlagen zur Erzeugung von                    den Ausnahmefälle durch Festlegung nach § 29\nelektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit                 Absatz 1 bestimmen.“\neiner Nennleistung ab 50 Megawatt an Elektri-\nzitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung                d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nvon mindestens 110 Kilovolt verpflichtet, auf                fügt:\nAnforderung durch die Betreiber von Übertra-                    „(4a) Die Rechtsfolgen nach Absatz 4 treten\ngungsnetzen und erforderlichenfalls in Abstim-               nicht ein, soweit Betreiber von Übertragungs-\nmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in                 netzen ihnen angebotene technisch und wirt-\ndas die Erzeugungsanlage eingebunden ist,                    schaftlich sinnvolle Vereinbarungen für freiwil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011               1573\nlige Ab- und Zuschaltungen mit Lasten nach                 c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 ohne hinreichenden                   und 1b eingefügt:\nGrund im Vorfeld einer Gefährdung oder Stö-                      „(1a) Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-\nrung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des                  zen haben auf Verlangen der Regulierungsbe-\nElektrizitätsversorgungssystems in der jewei-                 hörde innerhalb von zwei Monaten einen Be-\nligen Regelzone nicht abgeschlossen haben.                    richt über den Netzzustand und die Netzaus-\nAls wirtschaftlich sinnvoll gelten jeweils Verein-            bauplanung zu erstellen und ihr diesen vorzu-\nbarungen bis zur Dauer eines Jahres, bei de-                  legen. Der Bericht zur Netzausbauplanung hat\nnen die durch den Betreiber von Übertra-                      auch konkrete Maßnahmen zur Optimierung,\ngungsnetzen zu zahlende Vergütung nicht die                   zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes\nanteilig verhinderten potenziellen Kosten von                 und den geplanten Beginn und das geplante\nVersorgungsunterbrechungen übersteigt. Als                    Ende der Maßnahmen zu enthalten. Auf Verlan-\ntechnisch sinnvoll gelten Vereinbarungen, bei                 gen der Regulierungsbehörde ist ihr innerhalb\ndenen Ab- und Zuschaltungen für eine Min-                     von zwei Monaten ein Bericht entsprechend\ndestlastgröße von 50 Megawatt unverzögert                     den Sätzen 1 und 2 auch über bestimmte Teile\nherbeigeführt werden können, sicher verfügbar                 des Elektrizitätsverteilernetzes vorzulegen.\nund geeignet sind, zur Sicherheit und Zuver-                  Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ein-\nlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems                schließlich vertikal integrierter Energieversor-\nin der jeweiligen Regelzone beizutragen. Nähe-                gungsunternehmen, an deren Elektrizitätsver-\nres insbesondere zu Ausgestaltung und Höhe                    teilernetz weniger als 10 000 Kunden unmittel-\nder Vergütung kann durch Rechtsverordnung,                    bar oder mittelbar angeschlossen sind, sind\ndie der Zustimmung des Deutschen Bundesta-                    von den Verpflichtungen der Sätze 1 bis 3 aus-\nges bedarf, geregelt werden. Die Zustimmung                   genommen. Die Regulierungsbehörde kann\ngilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche                    durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum In-\nnach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der                    halt des Berichts nähere Bestimmungen tref-\nBundesregierung an den Deutschen Bundes-                      fen.\ntag als erteilt.“\n(1b) Betreiber von Hochspannungsnetzen\ne) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                     mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt ha-\n„Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-                     ben jährlich den Netzzustand ihres Netzes und\nlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen, in wel-                  die Auswirkungen des zu erwartenden Aus-\nchem Umfang die Netzbetreiber Maßnahmen                       baus von Einspeiseanlagen insbesondere zur\nnach den Absätzen 1 und 2, Gründe und                         Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-\nzugrunde liegende vertragliche Regelungen in-                 gien auf ihr Netz in einem Bericht darzustellen\nnerhalb bestimmter Frist und in einer bestimm-                und der zuständigen Regulierungsbehörde zur\nten Form an sie mitteilen und auf einer gemein-               Prüfung vorzulegen. Der Bericht wird nach den\nsamen Internetplattform veröffentlichen.“                     Vorgaben erstellt, die die Regulierungsbehörde\nim Verfahren nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt und\nf) In Absatz 7 werden in Satz 1 das Wort „jähr-                  Format festlegen kann. Kommt die Regulie-\nlich“ durch die Wörter „alle zwei Jahre“ und in               rungsbehörde zu dem Ergebnis, dass in dem\nSatz 3 die Wörter „jährlich bis“ durch die Wör-               Netz wesentlicher Bedarf zum Ausbau des\nter „alle zwei Jahre jeweils“ ersetzt.                        Netzes in den nächsten zehn Jahren zu erwar-\n12. § 14 wird wie folgt geändert:                                    ten ist, haben die Netzbetreiber Netzentwick-\nlungspläne zu erstellen und der Regulierungs-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             behörde innerhalb einer von ihr zu bestimmen-\naa) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.                      den Frist vorzulegen. Die Anforderungen von\nden §§ 12a bis 12d sowie § 12f gelten entspre-\nbb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.                         chend.“\nb) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1c und           13.   Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\nSatz 1 wie folgt gefasst:\n„§ 14a\n„Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen\nsind verpflichtet, Maßnahmen des Betreibers                          Steuerung von unterbrechbaren\nvon Übertragungsnetzen oder Maßnahmen ei-                     Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung\nnes nach Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Be-                 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben\ntreibers von Elektrizitätsverteilernetzen, in des-         denjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern im\nsen Netz sie unmittelbar oder mittelbar tech-              Bereich der Niederspannung, mit denen sie Netz-\nnisch eingebunden sind, nach dessen Vorga-                 nutzungsverträge abgeschlossen haben, ein re-\nben und den dadurch begründeten Vorgaben                   duziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn ihnen\neines vorgelagerten Betreibers von Elektrizi-              im Gegenzug die Steuerung von vollständig unter-\ntätsverteilernetzen durch eigene Maßnahmen                 brechbaren Verbrauchseinrichtungen, die über ei-\nzu unterstützen, soweit diese erforderlich sind,           nen separaten Zählpunkt verfügen, zum Zweck\num Gefährdungen und Störungen in den Elek-                 der Netzentlastung gestattet wird. Als unterbrech-\ntrizitätsversorgungsnetzen mit geringstmögli-              bare Verbrauchseinrichtung im Sinne von Satz 1\nchen Eingriffen in die Versorgung zu vermei-               gelten auch Elektromobile. Die Steuerung muss\nden; dabei gelten die §§ 12 und 13 entspre-                für die in Satz 1 genannten Letztverbraucher und\nchend.“                                                    Lieferanten zumutbar sein und kann direkt durch","1574           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\nden Netzbetreiber oder indirekt durch Dritte auf             Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Der aktu-\nGeheiß des Netzbetreibers erfolgen; Näheres re-              elle Netzentwicklungsplan muss den Stand der\ngelt eine Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1               Umsetzung des vorhergehenden Netzentwick-\nNummer 9.“                                                   lungsplans enthalten. Haben sich Maßnahmen\nverzögert, sind die Gründe der Verzögerung anzu-\n14.  Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\ngeben.\n„§ 15a\n(3) Die Regulierungsbehörde hört zum Entwurf\nNetzentwicklungsplan                          des Netzentwicklungsplans alle tatsächlichen und\nder Fernleitungsnetzbetreiber                     potenziellen Netznutzer an und veröffentlicht das\nErgebnis. Personen und Unternehmen, die den\n(1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben\nStatus potenzieller Netznutzer beanspruchen,\njährlich einen gemeinsamen nationalen Netzent-\nmüssen diesen Anspruch darlegen. Die Regulie-\nwicklungsplan zu erstellen und der Regulierungs-\nrungsbehörde ist befugt, von den Betreibern von\nbehörde unverzüglich vorzulegen, erstmals zum\nFernleitungsnetzen sämtliche Daten zu erheben,\n1. April 2012. Dieser muss alle wirksamen Maß-\nzu verarbeiten und zu nutzen, die zur Prüfung er-\nnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Ver-\nforderlich sind, ob der Netzentwicklungsplan den\nstärkung und zum bedarfsgerechten Ausbau des\nAnforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie\nNetzes und zur Gewährleistung der Versorgungs-\nnach Absatz 2 entspricht. Bestehen Zweifel, ob\nsicherheit enthalten, die in den nächsten zehn\nder Netzentwicklungsplan mit dem gemein-\nJahren netztechnisch für einen sicheren und zu-\nschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in\nverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Insbe-\nEinklang steht, konsultiert die Regulierungsbe-\nsondere ist in den Netzentwicklungsplan aufzu-\nhörde die Agentur für die Zusammenarbeit der\nnehmen, welche Netzausbaumaßnahmen in den\nEnergieregulierungsbehörden. Die Regulierungs-\nnächsten drei Jahren durchgeführt werden müs-\nbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach\nsen, und ein Zeitplan für die Durchführung aller\nVeröffentlichung des Konsultationsergebnisses\nNetzausbaumaßnahmen. Bei der Erarbeitung des\nvon den Betreibern von Fernleitungsnetzen Ände-\nNetzentwicklungsplans legen die Betreiber von\nrungen des Netzentwicklungsplans verlangen,\nFernleitungsnetzen angemessene Annahmen\ndiese sind von den Betreibern von Fernleitungs-\nüber die Entwicklung der Gewinnung, der Versor-\nnetzen innerhalb von drei Monaten umzusetzen.\ngung, des Verbrauchs von Gas und seinem Aus-\nDie Regulierungsbehörde kann bestimmen, wel-\ntausch mit anderen Ländern zugrunde und be-\ncher Betreiber von Fernleitungsnetzen für die\nrücksichtigen geplante Investitionsvorhaben in\nDurchführung einer Maßnahme aus dem Netzent-\ndie regionale und gemeinschaftsweite Netzinfra-\nwicklungsplan verantwortlich ist. Verlangt die Re-\nstruktur sowie in Bezug auf Speicheranlagen und\ngulierungsbehörde keine Änderungen innerhalb\nLNG-Wiederverdampfungsanlagen sowie die\nder Frist nach Satz 3 und 4, ist der Netzentwick-\nAuswirkungen denkbarer Störungen der Versor-\nlungsplan für die Betreiber von Fernleitungsnet-\ngung (Szenariorahmen). Der Netzentwicklungs-\nzen verbindlich.\nplan berücksichtigt den gemeinschaftsweiten\nNetzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b                   (4) Betreiber von Gasverteilernetzen sind ver-\nder Verordnung (EG) Nr. 715/2009. Die Betreiber              pflichtet, mit den Betreibern von Fernleitungsnet-\nvon Fernleitungsnetzen veröffentlichen den Sze-              zen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der er-\nnariorahmen und geben der Öffentlichkeit und                 forderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung der\nden nachgelagerten Netzbetreibern Gelegenheit                Netzentwicklungspläne zu gewährleisten; sie sind\nzur Äußerung, sie legen den Entwurf des Szena-               insbesondere verpflichtet, den Betreibern von\nriorahmens der Regulierungsbehörde vor. Die Re-              Fernleitungsnetzen für die Erstellung des Netzent-\ngulierungsbehörde bestätigt den Szenariorahmen               wicklungsplans erforderliche Informationen unver-\nunter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öf-                züglich zur Verfügung zu stellen.\nfentlichkeitsbeteiligung.                                       (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-\n(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der            legung nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt und Verfahren\nÖffentlichkeit und den nachgelagerten Netzbetrei-            des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestal-\nbern vor der Vorlage des Entwurfs des Netzent-               tung der von den Fernleitungsnetzbetreibern\nwicklungsplans bei der Regulierungsbehörde Ge-               durchzuführenden Konsultationsverfahren nähere\nlegenheit zur Äußerung zu geben. Hierzu stellen              Bestimmungen treffen.\ndie Betreiber von Fernleitungsnetzen die erforder-              (6) Nach der erstmaligen Durchführung des\nlichen Informationen auf ihrer Internetseite zur             Verfahrens nach Absatz 1 und 2 kann sich die Öf-\nVerfügung. Betreiber von Fernleitungsnetzen nut-             fentlichkeitsbeteiligung auf Änderungen des Sze-\nzen bei der Erarbeitung des Netzentwicklungs-                nariorahmens oder des Netzentwicklungsplans\nplans eine geeignete und allgemein nachvollzieh-             gegenüber dem Vorjahr beschränken. Ein voll-\nbare Modellierung der deutschen Fernleitungsnet-             ständiges Verfahren muss mindestens alle drei\nze. Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusam-                 Jahre durchgeführt werden.“\nmenfassende Erklärung beizufügen über die Art\nund Weise, wie die Ergebnisse der Öffentlichkeits-     14a. In § 17 Absatz 1 werden nach dem Wort „Spei-\nbeteiligung in dem Netzentwicklungsplan berück-              cheranlagen“ die Wörter „sowie Anlagen zur Spei-\nsichtigt wurden und aus welchen Gründen der                  cherung elektrischer Energie“ eingefügt.\nNetzentwicklungsplan nach Abwägung mit den             14b. In § 18 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\ngeprüften, in Betracht kommenden anderweitigen               „Elektrizität“ die Wörter „auch in Verbindung mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011              1575\neiner Anlage zur Speicherung elektrischer Ener-               b) Nach Absatz 1b werden folgende Absätze 1c\ngie“ eingefügt.                                                   und 1d eingefügt:\n15. § 19 wird wie folgt geändert:                                       „(1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b\na) In § 19 Absatz 1 werden nach dem Wort „Er-                     dürfen das Recht aus § 21b Absatz 2 weder\nzeugungsanlagen,“ die Wörter „Anlagen zur                      behindern noch erschweren.\nSpeicherung elektrischer Energie“ eingefügt.                     (1d) Der Betreiber des Energieversorgungs-\nb) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:                          netzes, an das eine Kundenanlage oder Kun-\ndenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung\n„(4) Betreiber von Energieversorgungsnet-\nangeschlossen ist, hat die erforderlichen Zähl-\nzen, an deren Energieversorgungsnetz mehr\npunkte zu stellen. Bei der Belieferung der\nals 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar\nLetztverbraucher durch Dritte findet erforderli-\nangeschlossen sind oder deren Netz über das\nchenfalls eine Verrechnung der Zählwerte über\nGebiet eines Landes hinausreicht, haben die\nUnterzähler statt.“\ntechnischen Mindestanforderungen rechtzeitig\nmit den Verbänden der Netznutzer zu konsul-          18.   Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:\ntieren und diese nach Abschluss der Konsulta-                                      „§ 20a\ntion der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die\nLieferantenwechsel\nRegulierungsbehörde kann Änderungen des\nvorgelegten Entwurfs der technischen Min-                     (1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue\ndestanforderungen verlangen, soweit dies zur               Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in\nErfüllung des Zwecks nach Absatz 3 Satz 1 er-              Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Ter-\nforderlich ist. Die Regulierungsbehörde kann               min er eine vom Letztverbraucher gewünschte\nzu Grundsätzen und Verfahren der Erstellung                Belieferung aufnehmen kann.\ntechnischer Mindestanforderungen, insbeson-                   (2) Das Verfahren für den Wechsel des Liefe-\ndere zum zeitlichen Ablauf, im Verfahren nach              ranten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeit-\n§ 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen.“                punkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznut-\n16. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:                     zung durch den neuen Lieferanten bei dem Netz-\n„§ 19a                              betreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle\nangeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netz-\nUmstellung der Gasqualität                     betreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des\nStellt der Betreiber eines Gasversorgungsnet-              Zugangs zu dokumentieren. Eine von Satz 1 ab-\nzes die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität              weichende längere Verfahrensdauer ist nur zuläs-\nauf Grund eines vom marktgebietsaufspannenden                 sig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich\nNetzbetreiber oder Marktgebietsverantwortlichen               auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefer-\nveranlassten und netztechnisch erforderlichen                 termin bezieht.\nUmstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf                     (3) Der Lieferantenwechsel darf für den Letzt-\nH-Gas um, hat er die notwendigen technischen                  verbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten ver-\nAnpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanla-                   bunden sein.\ngen und Verbrauchsgeräte, die von Haushaltskun-\nden genutzt werden, auf eigene Kosten vorzuneh-                  (4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht inner-\nmen. Diese Kosten werden auf alle Gasversor-                  halb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann\ngungsnetze innerhalb des Marktgebiets umge-                   der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder\nlegt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt.“                   dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertre-\nten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des\n17. § 20 wird wie folgt geändert:                                 Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Liefe-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          rant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast,\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ein-                   dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.“\nschließlich“ die Wörter „möglichst bundes-     19.   In § 21a Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wör-\nweit einheitlicher“, nach dem Wort „Mus-             tern „auf der Grundlage einer Bewertung von Zu-\nterverträge,“ das Wort „Konzessionsabga-             verlässigkeitskenngrößen“ die Wörter „oder Netz-\nben“ und nach dem Wort „und“ die Wörter              leistungsfähigkeitskenngrößen“ eingefügt.\n„unmittelbar nach deren Ermittlung, aber\n20.   § 21b wird wie folgt gefasst:\nspätestens zum 15. Oktober eines Jahres\nfür das Folgejahr“ eingefügt.                                                „§ 21b\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 einge-                                Messstellenbetrieb\nfügt:                                                   (1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des Be-\n„Sind die Entgelte für den Netzzugang bis            treibers von Energieversorgungsnetzen, soweit\nzum 15. Oktober eines Jahres nicht ermit-            nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Ab-\ntelt, veröffentlichen die Betreiber von Ener-        satz 2 getroffen worden ist.\ngieversorgungsnetzen die Höhe der Ent-                  (2) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnut-\ngelte, die sich voraussichtlich auf Basis            zers kann anstelle des nach Absatz 1 verpflichte-\nder für das Folgejahr geltenden Erlösober-           ten Netzbetreibers von einem Dritten der Mess-\ngrenze ergeben wird.“                                stellenbetrieb durchgeführt werden, wenn der ein-\ncc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die                wandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften\nSätze 3 bis 5.                                       entsprechende Messstellenbetrieb, zu dem auch","1576           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\ndie Messung und Übermittlung der Daten an die                a) in Gebäuden, die neu an das Energieversor-\nberechtigten Marktteilnehmer gehört, durch den                   gungsnetz angeschlossen werden oder einer\nDritten gewährleistet ist, so dass eine fristge-                 größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie\nrechte und vollständige Abrechnung möglich ist,                  2002/91/EG des Europäischen Parlaments\nund wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4                       und des Rates vom 16. Dezember 2002 über\nSatz 2 Nummer 2 vorliegen. Der Netzbetreiber ist                 die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden\nberechtigt, den Messstellenbetrieb durch einen                   (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65) unterzogen wer-\nDritten abzulehnen, sofern die Voraussetzungen                   den,\nnach Satz 1 nicht vorliegen. Die Ablehnung ist in\nTextform zu begründen. Der Dritte und der Netz-              b) bei Letztverbrauchern mit einem Jahresver-\nbetreiber sind verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrer             brauch größer 6 000 Kilowattstunden,\nrechtlichen Beziehungen einen Vertrag zu schlie-             c) bei Anlagenbetreibern nach dem Erneuerbare-\nßen. Bei einem Wechsel des Messstellenbetrei-                    Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kop-\nbers sind der bisherige und der neue Messstellen-                pelungsgesetz bei Neuanlagen mit einer instal-\nbetreiber verpflichtet, die für die Durchführung                 lierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt\ndes Wechselprozesses erforderlichen Verträge\nabzuschließen und die dafür erforderlichen Daten             jeweils Messsysteme einzubauen, die den Anfor-\nunverzüglich gegenseitig zu übermitteln. Soweit              derungen nach § 21d und § 21e genügen, soweit\nnicht Aufbewahrungsvorschriften etwas anderes                dies technisch möglich ist,\nbestimmen, hat der bisherige Messstellenbetrei-\nber personenbezogene Daten unverzüglich zu                   d) in allen übrigen Gebäuden Messsysteme ein-\nlöschen. § 6a Absatz 1 gilt entsprechend.                        zubauen, die den Anforderungen nach § 21d\nund § 21e genügen, soweit dies technisch\n(3) In einer Rechtsverordnung nach § 21i Ab-                  möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.\nsatz 1 Nummer 13 kann vorgesehen werden, dass\nsolange und soweit eine Messstelle nicht mit ei-                (2) Technisch möglich ist ein Einbau, wenn\nnem Messsystem im Sinne von § 21d Absatz 1                   Messsysteme, die den gesetzlichen Anforderun-\nausgestattet ist oder in ein solches eingebunden             gen genügen, am Markt verfügbar sind. Wirt-\nist, auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers             schaftlich vertretbar ist ein Einbau, wenn dem\nin Abweichung von der Regel in Absatz 2 Satz 1               Anschlussnutzer für Einbau und Betrieb keine\nauch nur die Messdienstleistung auf einen Dritten            Mehrkosten entstehen oder wenn eine wirtschaft-\nübertragen werden kann; Absatz 2 gilt insoweit               liche Bewertung des Bundesministeriums für\nentsprechend.                                                Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen,\ngesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten\n(4) Der Messstellenbetreiber hat einen An-                und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im\nspruch auf den Einbau von in seinem Eigentum                 Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 ihn anordnet.\nstehenden Messeinrichtungen oder Messsyste-\nmen. Beide müssen                                               (3) Werden Zählpunkte mit einem Messsystem\nausgestattet, haben Messstellenbetreiber nach\n1. den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen              dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem\nund                                                      Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für eine Anbin-\n2. den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein            dung ihrer Erzeugungsanlagen an das Messsys-\nNetzgebiet vorgesehenen technischen Min-                 tem zu sorgen. Die Verpflichtung gilt nur, soweit\ndestanforderungen und Mindestanforderungen               eine Anbindung technisch möglich und wirt-\nin Bezug auf Datenumfang und Datenqualität               schaftlich vertretbar im Sinne von Absatz 2 ist;\ngenügen.                                                 Näheres regelt eine Rechtsverordnung nach\n§ 21i Absatz 1 Nummer 8.\nDie Mindestanforderungen des Netzbetreibers\nmüssen sachlich gerechtfertigt und nichtdiskrimi-               (4) Der Anschlussnutzer ist nicht berechtigt,\nnierend sein.                                                den Einbau eines Messsystems nach Absatz 1\nund Absatz 2 oder die Anbindung seiner Erzeu-\n(5) Das in Absatz 2 genannte Auswahlrecht                 gungsanlagen an das Messsystem nach Absatz 3\nkann auch der Anschlussnehmer ausüben, so-                   zu verhindern oder nachträglich wieder abzuän-\nlange und soweit dazu eine ausdrückliche Einwil-             dern.“\nligung des jeweils betroffenen Anschlussnutzers\nvorliegt. Die Freiheit des Anschlussnutzers zur        22.   Nach § 21c wird folgender § 21d eingefügt:\nWahl eines Lieferanten sowie eines Tarifs und zur\n„§ 21d\nWahl eines Messstellenbetreibers darf nicht ein-\ngeschränkt werden. Näheres kann in einer                                         Messsysteme\nRechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 1\ngeregelt werden.“                                               (1) Ein Messsystem im Sinne dieses Gesetzes\nist eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene\n21.  Nach § 21b wird folgender § 21c eingefügt:                   Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Ener-\n„§ 21c                                gie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und\ndie tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt.\nEinbau von Messsystemen\n(2) Nähere Anforderungen an Funktionalität\n(1) Messstellenbetreiber haben                            und Ausstattung von Messsystemen werden in ei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011                1577\nner Verordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3                  tem, das den Anforderungen von § 21d und § 21e\nfestgeschrieben.“                                            genügt, verbunden werden können. Sie dürfen\n23. Nach § 21d wird folgender § 21e eingefügt:                   ferner nur dann eingebaut werden, wenn sie auch\ndie Anforderungen einhalten, die zur Gewährleis-\n„§ 21e                                tung des Datenschutzes, der Datensicherheit und\nAllgemeine Anforderungen an                       Interoperabilität in Schutzprofilen und Techni-\nMesssysteme zur Erfassung elektrischer Energie              schen Richtlinien auf Grund einer Rechtsverord-\n(1) Es dürfen nur Messsysteme verwendet wer-              nung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 so-\nden, die den eichrechtlichen Vorschriften entspre-           wie durch eine Rechtsverordnung im Sinne von\nchen. Zur Gewährleistung von Datenschutz, Da-                § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 festgelegt wer-\ntensicherheit und Interoperabilität haben Mess-              den können.\nsysteme den Anforderungen der Absätze 2 bis 4                   (2) Bestandsgeräte, die den Anforderungen ei-\nzu genügen.                                                  nes speziellen Schutzprofils nicht genügen, kön-\n(2) Zur Datenerhebung, -verarbeitung, -spei-              nen noch bis zum 31. Dezember 2012 eingebaut\ncherung, -prüfung, -übermittlung dürfen aus-                 werden und dürfen bis zum nächsten Ablauf der\nschließlich solche technischen Systeme und Be-               bestehenden Eichgültigkeit weiter genutzt wer-\nstandteile eingesetzt werden, die                            den, es sei denn, sie wären zuvor auf Grund eines\nEinbaus nach § 21c auszutauschen oder ihre\n1. den Anforderungen von Schutzprofilen nach\nWeiterbenutzung ist mit unverhältnismäßigen Ge-\nder nach § 21i zu erstellenden Rechtsverord-\nfahren verbunden. Näheres kann durch Rechts-\nnung entsprechen sowie\nverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 be-\n2. besonderen Anforderungen an die Gewährleis-               stimmt werden.“\ntung von Interoperabilität nach der nach § 21i\n25.   Nach § 21f wird folgender § 21g eingefügt:\nAbsatz 1 Nummer 3 und 12 zu erstellenden\nRechtsverordnung genügen.                                                       „§ 21g\n(3) Die an der Datenübermittlung beteiligten                          Erhebung, Verarbeitung und\nStellen haben dem jeweiligen Stand der Technik                        Nutzung personenbezogener Daten\nentsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung                      (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\nvon Datenschutz und Datensicherheit zu treffen,              personenbezogener Daten aus dem Messsystem\ndie insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität          oder mit Hilfe des Messsystems darf ausschließ-\nder Daten sowie die Feststellbarkeit der Identität           lich durch zum Datenumgang berechtigte Stellen\nder übermittelnden Stelle gewährleisten. Im Falle            erfolgen und auf Grund dieses Gesetzes nur, so-\nder Nutzung allgemein zugänglicher Kommunika-                weit dies erforderlich ist für\ntionsnetze sind Verschlüsselungsverfahren anzu-              1. das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und\nwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik                     Ändern eines Vertragsverhältnisses auf Veran-\nentsprechen. Näheres wird in einer Rechtsverord-                 lassung des Anschlussnutzers;\nnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 4 geregelt.\n2. das Messen des Energieverbrauchs und der\n(4) Es dürfen nur Messsysteme eingebaut wer-                  Einspeisemenge;\nden, bei denen die Einhaltung der Anforderungen\ndes Schutzprofils in einem Zertifizierungsverfah-            3. die Belieferung mit Energie einschließlich der\nren zuvor festgestellt wurde, welches die Verläss-               Abrechnung;\nlichkeit von außerhalb der Messeinrichtung auf-              4. das Einspeisen von Energie einschließlich der\nbereiteten Daten, die Sicherheits- und die Inter-                Abrechnung;\noperabilitätsanforderungen umfasst. Zertifikate              5. die Steuerung von unterbrechbaren Ver-\nkönnen befristet, beschränkt oder mit Auflagen                   brauchseinrichtungen in Niederspannung im\nversehen vergeben werden. Einzelheiten zur Aus-                  Sinne von § 14a;\ngestaltung des Verfahrens regelt die Rechtsver-\nordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12.                 6. die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von\n§ 40 Absatz 5 einschließlich der Verarbeitung\n(5) Messsysteme, die den Anforderungen eines                  von Preis- und Tarifsignalen für Verbrauchsein-\nspeziellen Schutzprofils nicht genügen, können                   richtungen und Speicheranlagen sowie der\nnoch bis zum 31. Dezember 2012 eingebaut wer-                    Veranschaulichung des Energieverbrauchs\nden und dürfen bis zum nächsten Ablauf der be-                   und der Einspeiseleistung eigener Erzeugungs-\nstehenden Eichgültigkeit weiter genutzt werden,                  anlagen;\nes sei denn, sie wären zuvor auf Grund eines Ein-\nbaus nach § 21c auszutauschen oder ihre Weiter-              7. die Ermittlung des Netzzustandes in begründe-\nbenutzung ist mit unverhältnismäßigen Gefahren                   ten und dokumentierten Fällen;\nverbunden. Näheres kann durch Rechtsverord-                  8. das Aufklären oder Unterbinden von Leis-\nnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmt                      tungserschleichungen nach Maßgabe von Ab-\nwerden.“                                                         satz 3.\n24. Nach § 21e wird folgender § 21f eingefügt:                      (2) Zum Datenumgang berechtigt sind der\n„§ 21f                                Messstellenbetreiber, der Netzbetreiber und der\nLieferant sowie die Stelle, die eine schriftliche Ein-\nMesseinrichtungen für Gas                        willigung des Anschlussnutzers, die den Anforde-\n(1) Messeinrichtungen für Gas dürfen nur ver-             rungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes\nbaut werden, wenn sie sicher mit einem Messsys-              genügt, nachweisen kann. Für die Einhaltung","1578           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\ndatenschutzrechtlicher Vorschriften ist die jeweils          den Verwendungszweck sowie über Art, Umfang\nzum Datenumgang berechtigte Stelle verantwort-               und Zeitraum des Einsatzes unterrichtet worden\nlich.                                                        ist und nach der Unterrichtung eingewilligt hat.\n(3) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die               Die Vorschriften müssen dem Letztverbraucher\nrechtswidrige Inanspruchnahme eines Messsys-                 Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten für das\ntems oder seiner Dienste vorliegen, muss der                 Fernwirken und Fernmessen einräumen. In der\nnach Absatz 2 zum Datenumgang Berechtigte                    Rechtsverordnung sind Höchstfristen für die\ndiese dokumentieren. Zur Sicherung seines Ent-               Speicherung festzulegen und insgesamt die be-\ngeltanspruchs darf er die Bestandsdaten und Ver-             rechtigten Interessen der Unternehmen und der\nkehrsdaten verwenden, die erforderlich sind, um              Betroffenen angemessen zu berücksichtigen. Die\ndie rechtswidrige Inanspruchnahme des Mess-                  Eigenschaften und Funktionalitäten von Messsys-\nsystems oder seiner Dienste aufzudecken und zu               temen sowie von Speicher- und Verarbeitungsme-\nunterbinden. Der nach Absatz 2 zum Datenum-                  dien sind datenschutzgerecht zu regeln.“\ngang Berechtigte darf die nach Absatz 1 erhobe-        26.   Nach § 21g wird folgender § 21h eingefügt:\nnen Verkehrsdaten in der Weise verwenden, dass                                      „§ 21h\naus dem Gesamtbestand aller Verkehrsdaten, die\nnicht älter als sechs Monate sind, die Daten der-                            Informationspflichten\njenigen Verbindungen mit dem Messsystem er-                     (1) Auf Verlangen des Anschlussnutzers hat\nmittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte           der Messstellenbetreiber\nden Verdacht der rechtswidrigen Inanspruch-\n1. ihm Einsicht in die im elektronischen Speicher-\nnahme des Messsystems und seiner Dienste be-\nund Verarbeitungsmedium gespeicherten aus-\ngründen. Der nach Absatz 2 zum Datenumgang\nlesbaren Daten zu gewähren und\nBerechtigte darf aus den nach Satz 2 erhobenen\nVerkehrsdaten und Bestandsdaten einen pseudo-                2. in einem bestimmten Umfang Daten an diesen\nnymisierten Gesamtdatenbestand bilden, der Auf-                  kostenfrei weiterzuleiten und diesen zur Nut-\nschluss über die von einzelnen Teilnehmern erziel-               zung zur Verfügung zu stellen.\nten Umsätze gibt und unter Zugrundelegung ge-                   (2) Wird bei einer zum Datenumgang berech-\neigneter Missbrauchskriterien das Auffinden sol-             tigten Stelle festgestellt, dass gespeicherte Ver-\ncher Verbindungen des Messsystems ermöglicht,                trags- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig gespei-\nbei denen der Verdacht einer missbräuchlichen In-            chert, verarbeitet oder übermittelt wurden oder\nanspruchnahme besteht. Die Daten anderer Ver-                auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur\nbindungen sind unverzüglich zu löschen. Die Bun-             Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwie-\ndesnetzagentur und der Bundesbeauftragte für                 gende Beeinträchtigungen für die Rechte oder\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit sind            schutzwürdigen Interessen des betroffenen An-\nüber Einführung und Änderung eines Verfahrens                schlussnutzers, gilt § 42a des Bundesdaten-\nnach Satz 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.              schutzgesetzes entsprechend.“\n(4) Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und         27.   Nach § 21h wird folgender § 21i eingefügt:\nLieferanten können als verantwortliche Stellen\n„§ 21i\ndie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auch\nvon personenbezogenen Daten durch einen                                       Rechtsverordnungen\nDienstleister in ihrem Auftrag durchführen lassen;              (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\n§ 11 des Bundesdatenschutzgesetzes ist einzu-                durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nhalten und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes                Bundesrates\nist zu beachten.\n1. die Bedingungen für den Messstellenbetrieb\n(5) Personenbezogene Daten sind zu anonymi-                    zu regeln und dabei auch zu bestimmen, unter\nsieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies                      welchen Voraussetzungen der Messstellenbe-\nnach dem Verwendungszweck möglich ist und                         trieb von einem anderen als dem Netzbetrei-\nim Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck                     ber durchgeführt werden kann und welche\nkeinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.                     weiteren Anforderungen an eine Ausübung\n(6) Näheres ist in einer Rechtsverordnung nach                 des Wahlrechts aus § 21b Absatz 2 durch\n§ 21i Absatz 1 Nummer 4 zu regeln. Diese hat                      den Anschlussnehmer gemäß § 21b Absatz 5\ninsbesondere Vorschriften zum Schutz personen-                    zu stellen sind;\nbezogener Daten der an der Energieversorgung                   2. die Verpflichtung nach § 21c Absatz 1 und 3\nBeteiligten zu enthalten, welche die Erhebung,                    näher auszugestalten;\nVerarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln.\nDie Vorschriften haben den Grundsätzen der Ver-                3. die in § 21d, § 21e und § 21f genannten An-\nhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung                   forderungen näher auszugestalten und wei-\nder Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das                    tere bundesweit einheitliche technische Min-\nErforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweck-                     destanforderungen sowie Eigenschaften,\nbindung Rechnung zu tragen. Insbesondere darf                     Ausstattungsumfang und Funktionalitäten\ndie Belieferung mit Energie nicht von der Angabe                  von Messsystemen und Messeinrichtungen\npersonenbezogener Daten abhängig gemacht                          für Strom und Gas unter Beachtung der eich-\nwerden, die hierfür nicht erforderlich sind. Fern-                rechtlichen Vorgaben zu bestimmen;\nwirken und Fernmessen dürfen nur vorgenommen                   4. den datenschutzrechtlichen Umgang mit den\nwerden, wenn der Letztverbraucher zuvor über                      bei einer leitungsgebundenen Versorgung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011             1579\nAllgemeinheit mit Elektrizität oder Gas anfal-               zugeben sowie die verfahrensmäßige Durch-\nlenden personenbezogenen Daten nach Maß-                     führung in Zertifizierungsverfahren zu regeln;\ngabe von § 21g zu regeln;                                13. dem Anschlussnutzer das Recht zuzubilligen\n5. zu regeln, in welchen Fällen und unter wel-                  und näher auszugestalten, im Falle der Aus-\nchen Voraussetzungen die Regulierungsbe-                     stattung der Messstelle mit einer Messeinrich-\nhörde Anforderungen und Bedingungen nach                     tung, die nicht im Sinne von § 21d Absatz 1 in\nden Nummern 1 bis 3 festlegen kann;                          ein Kommunikationsnetz eingebunden ist, in\nAbweichung von der Regel in § 21b Absatz 2\n6. Sonderregelungen für Pilotprojekte und Mo-\neinem Dritten mit der Durchführung der Mess-\ndellregionen vorzusehen;\ndienstleistung zu beauftragen. Rechtsverord-\n7. das Verfahren der Zählerstandsgangmessung                    nungen nach den Nummern 3, 4 und 12 be-\nals besondere Form der Lastgangmessung                       dürfen der Zustimmung des Deutschen Bun-\nnäher zu beschreiben;                                        destages. Die Zustimmung gilt mit Ablauf der\n8. im Anschluss an eine den Vorgaben der Richt-                 sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des\nlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG genü-                       Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an\ngende wirtschaftliche Betrachtung im Sinne                   den Deutschen Bundestag als erteilt.\nvon § 21c Absatz 2 den Einbau von Messsys-                 (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-\ntemen im Sinne von § 21d und § 21e und                   nen insbesondere\nMesseinrichtungen im Sinne von § 21f aus-                 1. Regelungen zur einheitlichen Ausgestaltung\nschließlich unter bestimmten Voraussetzun-                   der Rechte und Pflichten der Beteiligten, der\ngen und für bestimmte Fälle vorzusehen und                   Bestimmungen der Verträge nach § 21b Ab-\nfür andere Fälle Verpflichtungen von Mess-                   satz 2 Satz 4 und des Rechtsverhältnisses\nstellenbetreibern zum Angebot von solchen                    zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer\nMesssystemen und Messeinrichtungen vorzu-                    sowie über den Vertragsschluss, den Gegen-\nsehen sowie einen Zeitplan und Vorgaben für                  stand und die Beendigung der Verfahren ge-\neinen Rollout für Messsysteme im Sinne von                   troffen werden;\n§ 21d und § 21e vorzusehen;\n2. Bestimmungen zum Zeitpunkt der Übermitt-\n9. die Verpflichtung für Betreiber von Elektrizi-               lung der Messdaten und zu den für die Über-\ntätsverteilernetzen aus § 14a zu konkretisie-                mittlung zu verwendenden bundeseinheitli-\nren, insbesondere einen Rahmen für die Re-                   chen Datenformaten getroffen werden;\nduzierung von Netzentgelten und die vertrag-\nliche Ausgestaltung vorzusehen sowie Steue-               3. die Vorgaben zur Dokumentation und Archi-\nrungshandlungen zu benennen, die dem                         vierung der relevanten Daten bestimmt wer-\nNetzbetreiber vorbehalten sind, und Steue-                   den;\nrungshandlungen zu benennen, die Dritten,                 4. die Haftung für Fehler bei Messung und Da-\ninsbesondere dem Lieferanten, vorbehalten                    tenübermittlung geregelt werden;\nsind, wie auch Anforderungen an die kommu-                5. die Vorgaben für den Wechsel des Dritten nä-\nnikative Einbindung der unterbrechbaren Ver-                 her ausgestaltet werden;\nbrauchseinrichtung aufzustellen und vorzuge-\nben, dass die Steuerung ausschließlich über               6. das Vorgehen beim Ausfall des Dritten gere-\nMesssysteme im Sinne von § 21d und § 21e                     gelt werden;\nzu erfolgen hat;                                          7. Bestimmungen aufgenommen werden, die\n10. Netzbetreibern oder Messstellenbetreibern in                 a) für bestimmte Fall- und Haushaltsgruppen\nfür Letztverbraucher wirtschaftlich zumutbarer                  unterschiedliche Mindestanforderungen an\nWeise die Möglichkeit zu geben, aus Gründen                     Messsysteme, ihren Ausstattungs- und\ndes Systembetriebs und der Netzsicherheit in                    Funktionalitätsumfang vorgeben;\nbesonderen Fällen Messsysteme, die den An-                   b) vorsehen, dass ein Messsystem im Sinne\nforderungen von § 21d und § 21e genügen,                        von § 21d aus mindestens einer elektroni-\noder andere technische Einrichtungen einzu-                     schen Messeinrichtung zur Erfassung elek-\nbauen und die Anforderungen dafür festzule-                     trischer Energie und einer Kommunikati-\ngen;                                                            onseinrichtung zur Verarbeitung, Speiche-\n11. den Bestandsschutz nach § 21e Absatz 5 und                      rung und Weiterleitung dieser und weiterer\n§ 21f Absatz 2 inhaltlich und zeitlich näher zu                 Daten besteht;\nbestimmen und damit gegebenenfalls auch                      c) vorsehen, dass Messsysteme in Bezug auf\neine Differenzierung nach Gruppen und eine                      die Kommunikation bidirektional auszule-\nVerlängerung der genannten Frist vorzuneh-                      gen sind, Tarif- und Steuersignale verarbei-\nmen;                                                            ten können und offen für weitere Dienste\n12. im Sinne des § 21e Schutzprofile und Techni-                    sind;\nsche Richtlinien für Messsysteme im Sinne                    d) vorsehen, dass Messsysteme über einen\nvon § 21d Absatz 1 sowie für einzelne Kom-                      geringen Eigenstromverbrauch verfügen,\nponenten und Verfahren zur Gewährleistung                       für die Anbindung von Stromeinspeise-,\nvon Datenschutz, Datensicherheit und Anfor-                     Gas-, Wasser-, Wärmezählern und Heiz-\nderungen zur Gewährleistung der Interopera-                     wärmemessgeräten geeignet sind, über die\nbilität von Messsystemen und ihrer Teile vor-                   Fähigkeit zur Zweirichtungszählung verfü-","1580            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\ngen, Tarifinformationen empfangen und va-                aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wei-\nriable Tarife im Sinne von § 40 Absatz 5                     se“ ein Komma und die Wörter „insbeson-\nrealisieren können, eine externe Tarifierung                 dere unter gleichberechtigtem Einbezug\nunter Beachtung der eichrechtlichen Vor-                     der Netznutzer,“ eingefügt.\ngaben ermöglichen, über offen spezifizierte\nStandard-Schnittstellen verfügen, eine an-               bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „wo-\ngemessene Fernbereichskommunikation                          bei“ die Wörter „vorgesehen werden kann,\nsicherstellen und für mindestens eine wei-                   dass insbesondere Kosten des Netzbe-\ntere gleichwertige Art der Fernbereichs-                     triebs, die zuordenbar durch die Integration\nkommunikation offen sind sowie für die An-                   von dezentralen Anlagen zur Erzeugung\nbindung von häuslichen EEG- und KWKG-                        aus erneuerbaren Energiequellen verur-\nAnlagen in Niederspannung und Anlagen                        sacht werden, bundesweit umgelegt wer-\nim Sinne von § 14a Absatz 1 geeignet sind;                   den können, und“ sowie nach dem Wort\ne) vorsehen, dass es erforderlich ist, dass                     „sind“ die Wörter „und Anreize zu netzent-\nMesssysteme es bewerkstelligen können,                       lastender Energieeinspeisung und netzent-\ndem Netzbetreiber, soweit technisch mög-                     lastendem Energieverbrauch gesetzt wer-\nlich und wirtschaftlich vertretbar, unabhän-                 den“ eingefügt.\ngig von seiner Position als Messstellenbe-\ntreiber neben abrechnungsrelevanten Ver-                 cc) Nummer 5 wird aufgehoben.\nbrauchswerten bezogen auf den Netzan-\nschluss auch netzbetriebsrelevante Daten\nb) In Satz 4 wird vor dem Wort „vorsehen“ folgen-\nwie insbesondere Frequenz-, Spannungs-\nder Halbsatz eingefügt:\nund Stromwerte sowie Phasenwinkel, so-\nweit erforderlich, unverzüglich zur Verfü-\ngung zu stellen und ihm Protokolle über                  „sowie in Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 1\nSpannungsausfälle mit Datum und Zeit zu                  Bedingungen und Methoden für andere effi-\nliefern;                                                 ziente, transparente, diskriminierungsfreie und\nmarktorientierte Verfahren zur Beschaffung von\nf) vorsehen, dass Messsysteme eine Zähler-                  Regelenergie“.\nstandsgangmessung ermöglichen können;\n8. die Einzelheiten der technischen Anforderun-       30.   § 25 wird wie folgt geändert:\ngen an die Speicherung von Daten sowie den\nZugriffsschutz auf die im elektronischen Spei-\na) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 27 der\ncher- und Verarbeitungsmedium abgelegten\nRichtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parla-\nDaten geregelt werden;\nments und des Rates vom 26. Juni 2003 über\n9. Bestimmungen dazu vorgesehen werden,                        gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbin-\ndass die Einzelheiten zur Gewährleistung der                nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie\nAnforderungen an die Interoperabilität in                   98/30/EG (ABl. L 176 vom 14.8.2009, S. 57)“\nTechnischen Richtlinien des Bundesamtes                     durch die Wörter „Artikel 48 der Richtlinie\nfür Sicherheit in der Informationstechnik oder              2009/73/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94)“\nin Festlegungen der Bundesnetzagentur gere-                 ersetzt.\ngelt werden;\n10. dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-              b) In Satz 4 werden die Wörter „Artikel 27 der\ntionstechnik, der Bundesnetzagentur und                     Richtlinie 2003/55/EG“ durch die Wörter „Arti-\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt                  kel 48 der Richtlinie 2009/73/EG“ ersetzt.\nKompetenzen im Zusammenhang mit der Ent-\nwicklung und Anwendung von Schutzprofilen          31.   § 28 wird wie folgt geändert:\nund dem Erlass Technischer Richtlinien über-\ntragen werden, wobei eine jeweils angemes-\na) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nsene Beteiligung der Behörden über eine Ein-\nvernehmenslösung sicherzustellen ist;\n„Der Zugang zu einer Speicheranlage gilt als\n11. die Einzelheiten von Zertifizierungsverfahren\ntechnisch oder wirtschaftlich erforderlich für ei-\nfür Messsysteme bestimmt werden.“\nnen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die\n28.  In § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   Belieferung von Kunden, wenn es sich bei der\nSpeicheranlage um einen Untergrundspeicher,\n„Die Regulierungsbehörde kann zur Verwirk-\nmit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspei-\nlichung einer effizienten Beschaffung und der in\nchern, handelt. Der Zugang ist im Wege des\n§ 1 Absatz 1 genannten Zwecke durch Festlegung\nverhandelten Zugangs zu gewähren.“\nnach § 29 Absatz 1 abweichend von Satz 1 auch\nandere transparente, diskriminierungsfreie und\nmarktorientierte Verfahren zur Beschaffung von                b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\nRegelenergie vorsehen.“                                          „über verfügbare Kapazitäten“ ein Komma und\ndie Wörter „darüber, zu welchen Speicheranla-\n29.  § 24 wird wie folgt geändert:\ngen verhandelter Zugang zu gewähren ist,“\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:                               eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011               1581\nc) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3                  Zugang zu Speicheranlagen zu ermöglichen,“\neingefügt:                                                     eingefügt.\n„Die Betreiber von Speicheranlagen konsultie-              d) Nummer 10 wird aufgehoben.\nren bei der Ausarbeitung der wesentlichen Ge-              e) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 und\nschäftsbedingungen die Speichernutzer.“                        wie folgt gefasst:\n32.  § 28a wird wie folgt geändert:                                    „10. Preise für Haushaltskunden, einschließ-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                            lich von Vorauszahlungssystemen, Liefe-\naa) Im ersten Halbsatz des Satzes 1 werden                          ranten- und Produktwechsel, Unterbre-\nvor der Angabe „§§ 20 bis 28“ die Wörter                       chung der Versorgung gemäß § 19 der\n„§§ 8 bis 10e sowie“ eingefügt.                                Stromgrundversorgungsverordnung oder\nder     Gasgrundversorgungsverordnung,\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 22                       Beschwerden von Haushaltskunden, die\nAbs. 1 der Richtlinie 2003/55/EG“ durch                        Wirksamkeit und die Durchsetzung von\ndie Wörter „Artikel 36 Absatz 1 der Richt-                     Maßnahmen zum Verbraucherschutz im\nlinie 2009/73/EG“ ersetzt.                                     Bereich Elektrizität oder Gas, Wartungs-\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „des § 7                          dienste am Hausanschluss oder an\nAbs. 1 und der §§ 8 bis 10“ durch die Wör-                     Messeinrichtungen sowie die Dienstleis-\nter „der §§ 8 bis 10e“ ersetzt.                                tungsqualität der Netze;“.\nb) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:                       f) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11 und\n„(3) Auf Antrag des betroffenen Gasversor-                  die Angabe „§ 21b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2“ wird\ngungsunternehmens entscheidet die Regulie-                     durch die Wörter „§ 21b Absatz 4 Satz 2 Num-\nrungsbehörde, ob die vom Antragsteller nach-                   mer 2“ ersetzt.\nzuweisenden Voraussetzungen nach Absatz 1                  g) Nach Nummer 11 werden folgende Num-\noder 2 vorliegen. Die Prüfung und das Ver-                     mern 12 und 13 angefügt:\nfahren richten sich nach Artikel 36 Absatz 6                   „12. den Bestand und die geplanten Stillle-\nbis 9 der Richtlinie 2009/73/EG. Soweit nach                        gungen von Erzeugungskapazitäten, die\nArtikel 36 Absatz 4 und 5 der Richtlinie                            Investitionen in die Erzeugungskapazitä-\n2009/73/EG eine Beteiligung der Agentur für                         ten mit Blick auf die Versorgungssicher-\ndie Zusammenarbeit der Energieregulierungs-                         heit sowie den Bestand, die bereitge-\nbehörden vorgesehen ist, leitet die Regulie-                        stellte Leistung, die gelieferte Strom-\nrungsbehörde dieses Verfahren ein. Die Regu-                        menge sowie den voraussichtlichen Zeit-\nlierungsbehörde hat eine Entscheidung über                          punkt der Außerbetriebnahme von Spei-\neinen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe einer                         chern mit einer Nennleistung von mehr\nendgültigen Entscheidung der Kommission                             als 10 Megawatt;\nnach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie\n2009/73/EG zu ändern oder aufzuheben; die                      13. den Grad der Transparenz, auch der\n§§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgeset-                        Großhandelspreise, sowie den Grad und\nzes bleiben unberührt.“                                             die Wirksamkeit der Marktöffnung und\nden Umfang des Wettbewerbs auf Groß-\n33.  In § 29 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                           handels- und Endkundenebene sowie an\n„Entscheidungen“ die Wörter „in den in diesem                          Elektrizitäts- und Erdgasbörsen, soweit\nGesetz benannten Fällen und“ und nach den Wör-                         diese Aufgabe nicht durch Gesetz einer\ntern „einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern“                      anderen Stelle übertragen wurde.“\ndie Wörter „oder den sonstigen in der jeweiligen\nVorschrift Verpflichteten“ eingefügt.                   35.   In § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n33a. In § 31 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort                     „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für ge-\n„Erzeugungsanlagen“ die Wörter „oder Anlagen                  schlossene Verteilernetze.“\nzur Speicherung elektrischer Energie“ eingefügt.        36.   § 40 wird wie folgt gefasst:\n34.  § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                „§ 40\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Gasver-                           Strom- und Gasrechnungen, Tarife\nsorgungsnetz“ die Wörter „und bei den Verbin-                 (1) Rechnungen für Energielieferungen an\ndungsleitungen“ eingefügt.                                 Letztverbraucher müssen einfach und verständ-\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                           lich sein. Die für Forderungen maßgeblichen Be-\n„5. die technische Zusammenarbeit zwischen                 rechnungsfaktoren sind vollständig und in allge-\nBetreibern von Übertragungsnetzen inner-              mein verständlicher Form auszuweisen.\nhalb und außerhalb der Europäischen Ge-                  (2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rech-\nmeinschaft;“.                                         nungen für Energielieferungen an Letztverbrau-\nc) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§§ 26                  cher\nund 28,“ die Wörter „und insbesondere über                 1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und\nVeränderungen der Situation auf dem Spei-                      das zuständige Registergericht sowie Anga-\nchermarkt, mit dem Ziel, dem Bundesministe-                    ben, die eine schnelle elektronische Kontakt-\nrium für Wirtschaft und Technologie eine Über-                 aufnahme ermöglichen, einschließlich der\nprüfung der Regelungen im Hinblick auf den                     Adresse der elektronischen Post,","1582            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\n2. die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den               stets mindestens einen Tarif anzubieten, für den\nnächstmöglichen Kündigungstermin und die                 die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die\nKündigungsfrist,                                         Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeit-\n3. die für die Belieferung maßgebliche Zählpunkt-             raums verbrauchten Gesamtstrommenge be-\nbezeichnung und die Codenummer des Netz-                 grenzt bleibt.\nbetreibers,                                                 (6) Lieferanten haben für Letztverbraucher die\n4. den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeit-              für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfak-\nraum und bei Haushaltskunden Anfangszähler-              toren in Rechnungen unter Verwendung standar-\nstand und den Endzählerstand des abgerech-               disierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.\nneten Zeitraums,                                            (7) Die Bundesnetzagentur kann für Rechnun-\n5. den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahres-                gen für Energielieferungen an Letztverbraucher\nzeitraums,                                               Entscheidungen über den Mindestinhalt nach\nden Absätzen 1 bis 5 sowie Näheres zum stan-\n6. bei Haushaltskunden unter Verwendung von\ndardisierten Format nach Absatz 6 durch Festle-\nGrafiken darzustellen, wie sich der eigene Jah-\ngung gegenüber den Lieferanten treffen.“\nresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Ver-\ngleichskundengruppen verhält,                      37.   § 41 wird wie folgt neu gefasst:\n7. die Belastungen aus der Konzessionsabgabe                                           „§ 41\nund aus den Netzentgelten für Letztverbrau-\nEnergielieferverträge mit\ncher und gegebenenfalls darin enthaltene Ent-\nHaushaltskunden, Verordnungsermächtigung\ngelte für den Messstellenbetrieb und die Mes-\nsung beim jeweiligen Letztverbraucher sowie                 (1) Verträge über die Belieferung von Haus-\nhaltskunden mit Energie außerhalb der Grundver-\n8. Informationen über die Rechte der Haushalts-\nsorgung müssen einfach und verständlich sein.\nkunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfah-\nDie Verträge müssen insbesondere Bestimmun-\nren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung ste-\ngen enthalten über\nhen, einschließlich der für Verbraucherbe-\nschwerden nach § 111b einzurichtenden                    1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, Kündi-\nSchlichtungsstelle und deren Anschrift sowie                 gungstermine und Kündigungsfristen sowie\ndie Kontaktdaten des Verbraucherservice der                  das Rücktrittsrecht des Kunden,\nBundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität           2. zu erbringende Leistungen einschließlich ange-\nund Gas                                                      botener Wartungsdienste,\ngesondert auszuweisen. Wenn der Lieferant den\n3. die Zahlungsweise,\nLetztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht be-\nliefert hat, ist der vormalige Lieferant verpflichtet,        4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei\nden Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeit-                   Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leis-\nraums dem neuen Lieferanten mitzuteilen. Soweit                   tungen,\nder Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertre-            5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferanten-\nten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist                  wechsel,\nder geschätzte Verbrauch anzugeben.\n6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen\n(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energie-               über die geltenden Tarife und Wartungsent-\nverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in an-                   gelte erhältlich sind,\nderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate\nnicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurech-              7. Informationen über die Rechte der Haushalts-\nnen. Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrau-                 kunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfah-\nchern eine monatliche, vierteljährliche oder halb-                ren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung ste-\njährliche Abrechnung anzubieten. Letztverbrau-                    hen, einschließlich der für Verbraucherbe-\ncher, deren Verbrauchswerte über ein Messsys-                     schwerden nach § 111b einzurichtenden\ntem im Sinne von § 21d Absatz 1 ausgelesen wer-                   Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie\nden, ist eine monatliche Verbrauchsinformation,                   die Kontaktdaten des Verbraucherservice der\ndie auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei be-                 Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität\nreitzustellen.                                                    und Gas.\n(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der            Die Informationspflichten gemäß Artikel 246 §§ 1\nLetztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3                 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nspätestens sechs Wochen nach Beendigung des                   Gesetzbuche bleiben unberührt.\nabzurechnenden Zeitraums und die Abschluss-                      (2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertrags-\nrechnung spätestens sechs Wochen nach Been-                   schluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten an-\ndigung des Lieferverhältnisses erhält.                        zubieten. Wird eine Vorauszahlung vereinbart,\n(5) Lieferanten haben, soweit technisch mach-             muss sich diese nach dem Verbrauch des vorher-\nbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbrau-            gehenden Abrechnungszeitraums oder dem\ncher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der ei-         durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kun-\nnen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung                den richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass\ndes Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von              sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies\nSatz 1 sind insbesondere lastvariable oder tages-             angemessen zu berücksichtigen. Eine Vorauszah-\nzeitabhängige Tarife. Lieferanten haben daneben               lung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011             1583\n(3) Lieferanten haben Letztverbraucher recht-                 (3) Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunter-\nzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der norma-             nehmen im Rahmen des Verkaufs an Letztver-\nlen Abrechnungsperiode und auf transparente                    braucher eine Produktdifferenzierung mit unter-\nund verständliche Weise über eine beabsichtigte                schiedlichem Energieträgermix vornimmt, gelten\nÄnderung der Vertragsbedingungen und über ihre                 für diese Produkte sowie für den verbleibenden\nRücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Liefe-            Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entspre-\nrant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der               chend. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1\nLetztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung ei-               und 2 bleiben davon unberührt.\nner Kündigungsfrist kündigen.                                     (4) Bei Strommengen, die nicht eindeutig er-\n(4) Energieversorgungsunternehmen sind ver-                zeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nummer 1\npflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen              genannten Energieträger zugeordnet werden\nan Haushaltskunden und in an diese gerichtetem                 können, ist der ENTSO-E-Energieträgermix für\nWerbematerial sowie auf ihrer Website allgemeine               Deutschland unter Abzug der nach Absatz 5\nInformationen zu den Bestimmungen nach Ab-                     Nummer 1 und 2 auszuweisenden Anteile an\nsatz 1 Satz 2 anzugeben.                                       Strom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zu\n(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und               legen. Soweit mit angemessenem Aufwand mög-\nTechnologie kann im Einvernehmen mit dem Bun-                  lich, ist der ENTSO-E-Mix vor seiner Anwendung\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und               so weit zu bereinigen, dass auch sonstige Dop-\nVerbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit                   pelzählungen von Strommengen vermieden wer-\nZustimmung des Bundesrates nähere Regelun-                     den. Zudem ist die Zusammensetzung des nach\ngen für die Belieferung von Haushaltskunden mit                Satz 1 und 2 berechneten Energieträgermixes\nEnergie außerhalb der Grundversorgung treffen,                 aufgeschlüsselt nach den in Absatz 1 Nummer 1\ndie Bestimmungen der Verträge einheitlich fest-                genannten Kategorien zu benennen.\nsetzen und insbesondere Regelungen über den                       (5) Eine Verwendung von Strom aus erneuer-\nVertragsabschluss, den Gegenstand und die Be-                  baren Energien zum Zweck der Stromkennzeich-\nendigung der Verträge treffen sowie Rechte und                 nung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt\nPflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei               nur vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunter-\nsind die beiderseitigen Interessen angemessen                  nehmen\nzu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang I der\n1. Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerba-\nRichtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie\nren Energien verwendet, die durch die zustän-\n2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu\ndige Behörde nach § 55 Absatz 4 des Erneuer-\nbeachten.“\nbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden,\n38. § 42 wird wie folgt neu gefasst:\n2. Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien-\n„§ 42                                     Gesetz gefördert wird, unter Beachtung der\nStromkennzeichnung, Transparenz                          Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Geset-\nder Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung                       zes ausweist oder\n(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind               3. Strom aus erneuerbaren Energien als Anteil\nverpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnun-                 des nach Absatz 4 berechneten Energieträger-\ngen an Letztverbraucher und in an diese gerichte-                  mixes nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist.\ntem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den                 (6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom ha-\nVerkauf von Elektrizität anzugeben:                            ben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach\n1. den Anteil der einzelnen Energieträger (Kern-               Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten\nkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Ener-           so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren In-\ngieträger, erneuerbare Energien, gefördert                formationspflichten genügen können.\nnach     dem      Erneuerbare-Energien-Gesetz,               (7) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind\nsonstige erneuerbare Energien) an dem Ge-                 verpflichtet, einmal jährlich zur Überprüfung der\nsamtenergieträgermix, den der Lieferant im                Richtigkeit der Stromkennzeichnung die nach\nletzten oder vorletzten Jahr verwendet hat;               den Absätzen 1 bis 4 gegenüber den Letztver-\nspätestens ab 1. November eines Jahres sind               brauchern anzugebenden Daten sowie die der\njeweils die Werte des vorangegangenen Kalen-              Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strom-\nderjahres anzugeben;                                      mengen der Bundesnetzagentur zu melden. Die\n2. Informationen über die Umweltauswirkungen                   Bundesnetzagentur übermittelt die Daten, soweit\nzumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissio-               sie den Anteil an erneuerbaren Energien betreffen,\nnen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall,             an das Umweltbundesamt. Die Bundesnetzagen-\ndie auf den in Nummer 1 genannten Gesamt-                 tur kann Vorgaben zum Format, Umfang und Mel-\nenergieträgermix zur Stromerzeugung zurück-               dezeitpunkt machen. Stellt sie Formularvorlagen\nzuführen sind.                                            bereit, sind die Daten in dieser Form elektronisch\n(2) Die Informationen zu Energieträgermix und              zu übermitteln.\nUmweltauswirkungen sind mit den entsprechen-                      (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in                  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nDeutschland zu ergänzen und verbraucherfreund-                 mung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Dar-\nlich und in angemessener Größe in grafisch visua-              stellung der Informationen nach den Absätzen 1\nlisierter Form darzustellen.                                   bis 4, insbesondere für eine bundesweit ver-","1584           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\ngleichbare Darstellung, und zur Bestimmung des                  „Die Bundesnetzagentur kann zu Grundsätzen\nEnergieträgermixes für Strom, der nicht eindeutig               und Verfahren der Einführung technischer Si-\nerzeugungsseitig zugeordnet werden kann, ab-                    cherheitsregeln, insbesondere zum zeitlichen\nweichend von Absatz 4 sowie die Methoden zur                    Ablauf, im Verfahren nach § 29 Absatz 1 nä-\nErhebung und Weitergabe von Daten zur Bereit-                   here Bestimmungen treffen, soweit die techni-\nstellung der Informationen nach den Absätzen 1                  schen Sicherheitsregeln den Betrieb von Ener-\nbis 4 festzulegen. Solange eine Rechtsverord-                   gieversorgungsnetzen betreffen. Dabei hat die\nnung nicht erlassen wurde, ist die Bundesnetz-                  Bundesnetzagentur die Grundsätze des DIN\nagentur berechtigt, die Vorgaben nach Satz 1                    Deutsches Institut für Normung e. V. zu be-\ndurch Festlegung zu bestimmen.“                                 rücksichtigen.“\n38a. In § 45 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Über              b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndie Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen              aa) Der bisherige alleinige Satz des Absatzes 4\ndes Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbe-                        wird zu Satz 1.\nschluss oder in der Plangenehmigung entschie-\nbb) In Satz 1 werden nach Wort „Sicherheit“\nden“ durch die Wörter „Einer weiteren Feststel-\ndie Wörter „sowie der technischen und be-\nlung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in\ntrieblichen Flexibilität“ eingefügt.\nden Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht“ er-\nsetzt.                                                          cc) Der Punkt am Ende des Satz 1 wird durch\nein Semikolon ersetzt und folgende Num-\n39.  § 46 wird wie folgt geändert:\nmer 8 angefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                „8. Anforderungen an die technische und\naa) In Satz 2 wird das Wort „überlassen“ durch                        betriebliche Flexibilität neuer Anlagen\ndas Wort „übereignen“ ersetzt.                                    zur Erzeugung von Energie zu treffen.“\nbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5                dd) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\nangefügt:                                                    „Die Regelungen des Erneuerbare-Ener-\n„Das neue Energieversorgungsunterneh-                        gien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-\nmen kann statt der Übereignung verlangen,                    Kopplungsgesetzes bleiben davon unbe-\ndass ihm der Besitz hieran eingeräumt                        rührt.“\nwird. Der bisherige Nutzungsberechtigte         42.   In § 51 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 12\nist verpflichtet, der Gemeinde spätestens             Abs. 3a“ durch die Angabe „den §§ 12a, 12b, 14\nein Jahr vor Bekanntmachung der Ge-                   Absatz 1a und 1b,“ ersetzt.\nmeinde nach Absatz 3 diejenigen Informa-        43.   In § 52 Satz 1 wird das Wort „Juni“ durch das\ntionen über die technische und wirtschaft-            Wort „April“ ersetzt.\nliche Situation des Netzes zur Verfügung\nzu stellen, die für eine Bewertung des Net-     44.   § 53a wird wie folgt gefasst:\nzes im Rahmen einer Bewerbung um den                                         „§ 53a\nAbschluss eines Vertrages nach Satz 1 er-                        Sicherstellung der Versorgung\nforderlich sind. Die Bundesnetzagentur                         von Haushaltskunden mit Erdgas\nkann im Einvernehmen mit dem Bundes-\nkartellamt Entscheidungen über den Um-                   Gasversorgungsunternehmen, die Haushalts-\nfang und das Format der zur Verfügung zu              kunden oder Betreiber von gasbetriebenen Fern-\nstellenden Daten durch Festlegung gegen-              wärmeanlagen beliefern, haben zu gewährleisten,\nüber den Energieversorgungsunternehmen                dass\ntreffen.“                                             1. die von ihnen direkt belieferten Haushaltskun-\nden und\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vertrags-                Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasvertei-\nende“ die Wörter „und einen ausdrückli-                  lernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlos-\nchen Hinweis auf die nach Absatz 2 Satz 3                sen sind und keinen Brennstoffwechsel vor-\nvon der Gemeinde in geeigneter Form zu                   nehmen können,\nveröffentlichenden Daten sowie den Ort\nder Veröffentlichung“ eingefügt.                      mindestens in den in Artikel 8 Absatz 1 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Par-\nbb) Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz 5               laments und des Rates vom 20. Oktober 2010\nangefügt:                                             über Maßnahmen zur Gewährleistung der siche-\n„Bei der Auswahl des Unternehmens ist die             ren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der\nGemeinde den Zielen des § 1 verpflichtet.“            Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom\n12.11.2010, S. 1) genannten Fällen versorgt wer-\ncc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.                     den. Darüber hinaus haben Gasversorgungsunter-\n40.  In § 48 Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundes-              nehmen im Falle einer teilweisen Unterbrechung\nministerium für Wirtschaft und Technologie“ durch            der Versorgung mit Erdgas oder im Falle außerge-\ndie Wörter „Die Bundesregierung“ ersetzt.                    wöhnlich hoher Gasnachfrage Haushaltskunden\nsowie Fernwärmeanlagen im Sinne des Satzes 1\n41.  § 49 wird wie folgt geändert:\nNummer 2 mit Erdgas zu versorgen, solange die\na) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:               Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen zumut-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011              1585\nbar ist. Zur Gewährleistung einer sicheren Versor-             2. folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bi-\ngung von Haushaltskunden mit Erdgas kann ins-                      direktionaler Lastflüsse: die Aufgaben im Rah-\nbesondere auf die im Anhang II der Verordnung                      men des Verfahrens gemäß Artikel 7, die Über-\n(EU) Nr. 994/2010 aufgeführten Instrumente zu-                     wachung der Erfüllung der Verpflichtung nach\nrückgegriffen werden.“                                             Artikel 6 Absatz 5, die Befugnis zur Forderung\n45. § 54 wird wie folgt geändert:                                      nach Erweiterung von Kapazitäten nach Arti-\nkel 6 Absatz 6, Aufgaben gemäß Artikel 6 Ab-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               satz 7 sowie\naa) Satz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:               3. die in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 9\n„9. die Entscheidung über das Vorliegen                  Satz 1 genannten Aufgaben.\nder Voraussetzungen nach § 110 Ab-\nDie Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben\nsatz 2 und 4,“.\nunter der Aufsicht des Bundesministeriums für\nbb) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:                   Wirtschaft und Technologie wahr. Die Zuständig-\n„Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 gilt nicht, so-            keit des Bundesministeriums für Wirtschaft und\nweit die Erfüllung der Aufgaben mit dem              Technologie gemäß Absatz 1 für Regelungen im\nAnschluss von Biogasanlagen im Zusam-                Hinblick auf die in Artikel 6 Absatz 1 bis 3 und\nmenhang steht.“                                      Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der\nVerordnung (EU) Nr. 994/2010 genannten Stan-\nb) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3                   dards bleibt hiervon unberührt.\nangefügt:\n(3) Die Bestimmung der wesentlichen Elemen-\n„Ist zur Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher\nte, die im Rahmen der Risikoanalyse zu berück-\nVerhältnisse im Bundesgebiet eine bundesein-\nsichtigen und zu untersuchen sind, einschließlich\nheitliche Festlegung nach § 29 Absatz 1 erfor-\nder Szenarien, die gemäß Artikel 9 Absatz 1\nderlich, so nimmt die Bundesnetzagentur die in\nBuchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 994/2010\ndiesem Gesetz oder auf Grund dieses Geset-\nzu analysieren sind, bedarf der Zustimmung des\nzes vorgesehenen Festlegungsbefugnisse\nBundesministeriums für Wirtschaft und Technolo-\nwahr. Sie ist insbesondere zuständig für die\ngie. Die Bundesnetzagentur kann durch Festle-\nbundesweit einheitliche Festlegung von\ngung gemäß § 29 Einzelheiten zu Inhalt und Ver-\n1. Preisindizes nach den Verordnungen über                fahren der Übermittlung von Informationen gemäß\ndie Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts-         Artikel 9 Absatz 3, zum Verfahren gemäß Artikel 7\nund Gasversorgungsnetzen nach § 24,                   sowie zur Kostenaufteilung gemäß Artikel 6 Ab-\n2. Eigenkapitalzinssätzen nach den Verord-                satz 8 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU)\nnungen über die Entgelte für den Zugang               Nr. 994/2010 regeln.\nzu Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen               (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nnach § 24 und                                         Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n3. Vorgaben zur Erhebung von Vergleichspara-              ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nmetern zur Ermittlung der Effizienzwerte              rates bedarf:\nnach der Verordnung zur Anreizregulierung             1. zum Zwecke der Durchführung der Verordnung\nnach § 21a Absatz 6.“                                     (EU) Nr. 994/2010 weitere Aufgaben an die\n46. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:                          Bundesnetzagentur zu übertragen,\n„§ 54a                               2. Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbe-\nZuständigkeiten gemäß der Verordnung                       hörden bezüglich der Übermittlung von Daten\n(EU) Nr. 994/2010, Verordnungsermächtigung                      gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU)\nNr. 994/2010 festzulegen sowie zu bestimmen,\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und                   welchen Erdgasunternehmen die dort genann-\nTechnologie ist zuständige Behörde für die Durch-                  ten Informationspflichten obliegen,\nführung der in der Verordnung (EU) Nr. 994/2010\nfestgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des                 3. Verfahren und Inhalt der Berichtspflichten ge-\nEnergiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezem-                      mäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der Ver-\nber 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Ar-                  ordnung (EU) Nr. 994/2010 festzulegen sowie\ntikel 164 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                  4. weitere Berichts- und Meldepflichten zu regeln,\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und die                     die zur Bewertung der Gasversorgungssicher-\n§§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsge-                   heitslage erforderlich sind.“\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), das zuletzt           47.   § 56 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 134 der Verordnung vom 31. Oktober               „Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, blei-              wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitglied-\nben hiervon unberührt.                                         staaten mit folgenden Rechtsakten übertragen\n(2) Folgende in der Verordnung (EU) Nr.                    sind:\n994/2010 bestimmte Aufgaben werden auf die                     1. Verordnung (EG) Nr. 714/2009,\nBundesnetzagentur übertragen:\n2. Verordnung (EG) Nr. 715/2009,\n1. die Durchführung der Risikoanalyse gemäß Ar-\ntikel 9,                                                  3. Verordnung (EU) Nr. 994/2010.“","1586            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\n48.  § 57 wird wie folgt gefasst:                                  dies erforderlich ist, damit diese Behörden ihre\n„§ 57                                 Aufgaben aus dem Recht der Europäischen Union\nerfüllen können. Bei der Übermittlung von Infor-\nZusammenarbeit mit                           mationen nach Satz 1 kennzeichnet die Bundes-\nRegulierungsbehörden anderer                       netzagentur vertrauliche Informationen.\nMitgliedstaaten, der Agentur für die\nZusammenarbeit der Energieregulierungs-                     (5) Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen\nbehörden und der Europäischen Kommission                   der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Informationen\nvon den Regulierungsbehörden anderer Mitglied-\n(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet zum Zwe-\nstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der\ncke der Anwendung energierechtlicher Vorschrif-\nEnergieregulierungsbehörden oder der Europä-\nten mit den Regulierungsbehörden anderer Mit-\nischen Kommission erhält, stellt sie eine vertrauli-\ngliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit\nche Behandlung aller als vertraulich gekennzeich-\nder Energieregulierungsbehörden und der Euro-\nneten Informationen sicher. Die Bundesnetzagen-\npäischen Kommission zusammen.\ntur ist dabei an dasselbe Maß an Vertraulichkeit\n(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach                 gebunden wie die übermittelnde Behörde oder\ndiesem Gesetz oder den auf Grund dieses Geset-                die Behörde, welche die Informationen erhoben\nzes erlassenen Verordnungen kann die Bundes-                  hat. Die Regelungen über die Rechtshilfe in Straf-\nnetzagentur Sachverhalte und Entscheidungen                   sachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen\nvon Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaa-                bleiben unberührt.“\nten berücksichtigen, soweit diese Auswirkungen\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes haben kön-           49.   Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:\nnen. Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag ei-\n„§ 57a\nnes Netzbetreibers und mit Zustimmung der be-\ntroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitglied-                             Überprüfungsverfahren\nstaaten von der Regulierung von Anlagen oder\nTeilen eines grenzüberschreitenden Energiever-                   (1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur\nsorgungsnetzes absehen, soweit dieses Energie-                für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs-\nversorgungsnetz zu einem weit überwiegenden                   behörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen,\nTeil außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-                ob eine von einer anderen nationalen Regulie-\nsetzes liegt und die Anlage oder der im Geltungs-             rungsbehörde getroffene Entscheidung im Ein-\nbereich dieses Gesetzes liegende Teil des Ener-               klang mit der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie\ngieversorgungsnetzes keine hinreichende Bedeu-                2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009,\ntung für die Energieversorgung im Inland hat.                 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach\nSatz 2 gilt nur, soweit die Anlage oder der im Gel-           diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.\ntungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil der\n(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europä-\nRegulierung durch eine Regulierungsbehörde ei-\nischen Kommission jede Entscheidung einer Re-\nnes anderen Mitgliedstaates unterliegt und dies\ngulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates\nzu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Be-\nmit Belang für den grenzüberschreitenden Handel\ntroffenen führt. Ebenso kann die Bundesnetz-\ninnerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem\nagentur auf Antrag eines Netzbetreibers und mit\ndie fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prü-\nZustimmung der betroffenen Regulierungsbehör-\nfung vorlegen, wenn sie der Auffassung ist, dass\nden anderer Mitgliedstaaten die Vorschriften die-\ndie Entscheidung der anderen Regulierungsbe-\nses Gesetzes auf Anlagen oder Teile eines grenz-\nhörde nicht mit den gemäß der Richtlinie\nüberschreitenden Energieversorgungsnetzes, die\n2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Ver-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung\nliegen und eine weit überwiegende Bedeutung für\n(EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien in Einklang\ndie Energieversorgung im Inland haben, anwen-\nsteht.\nden, soweit die betroffenen Regulierungsbehör-\nden anderer Mitgliedstaaten von einer Regulie-                   (3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede ei-\nrung absehen und dies zu keiner wesentlichen                  gene Entscheidung nachträglich zu ändern, so-\nSchlechterstellung der Betroffenen führt.                     weit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme\n(3) Um die Zusammenarbeit bei der Regulie-                der Agentur für die Zusammenarbeit der Energie-\nrungstätigkeit zu verstärken, kann die Bundes-                regulierungsbehörden nach Artikel 39 Absatz 2\nnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministe-                 der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 2\nriums für Wirtschaft und Technologie allgemeine               der Richtlinie 2009/73/EG oder Artikel 7 Absatz 4\nKooperationsvereinbarungen mit Regulierungsbe-                der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 zu genügen.\nhörden anderer Mitgliedstaaten schließen.                     Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensge-\nsetzes bleiben unberührt.\n(4) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen\nder Zusammenarbeit nach Absatz 1 den Regulie-                    (4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede ei-\nrungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der                    gene Entscheidung auf das Verlangen der Euro-\nAgentur für die Zusammenarbeit der Energieregu-               päischen Kommission nach Artikel 39 Absatz 6\nlierungsbehörden und der Europäischen Kommis-                 Buchstabe b der Richtlinie 2009/72/EG oder Arti-\nsion die für die Aufgabenerfüllung dieser Behör-              kel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie\nden aus dem Recht der Europäischen Union er-                  2009/73/EG nachträglich zu ändern oder aufzuhe-\nforderlichen Informationen übermitteln, soweit                ben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011               1587\n(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in                  füllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für den\nStrafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkom-                  vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Ab-\nmen bleiben unberührt.“                                        satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\n50.  § 58 wird wie folgt geändert:                                  schränkungen entsprechend.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 7       53.   In § 60 Satz 1 wird die Angabe „§ 63 Abs. 3 bis 5“\nAbs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)                     durch die Angabe „§ 63 Absatz 3“ ersetzt.\nNr. 1228/2003“ durch die Wörter „Artikel 17          54.   § 63 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)                   a) Absatz 1 wird Absatz 1a.\nNr. 714/2009“ ersetzt.\nb) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arti-\nkel 82 des Vertrages zur Gründung der Euro-                       „(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft\npäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Ar-                   und Technologie berichtet der Bundesregie-\ntikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise                  rung bis zum 31. Dezember 2012 und dann\nder Europäischen Union“ ersetzt.                               jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerks-\nzubau und Ersatzinvestitionen sowie Energie-\nc) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a                        effizienz und die sich daraus ergebenden He-\nund 2b eingefügt:                                              rausforderungen. Auf Grundlage des Berichts\n„(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die                 nach Satz 1 und auf Grundlage des Berichts\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-                    des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-\nsicht ein Verfahren im Bereich der leitungsge-                 schutz und Reaktorsicherheit nach § 65a Ab-\nbundenen Versorgung mit Elektrizität oder Gas                  satz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-\neinleitet.                                                     setzes berichtet die Bundesregierung dem\n(2b) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit der                Bundestag und legt erforderliche Handlungs-\nEuropäischen Kommission bei der Durchfüh-                      empfehlungen vor. Bei der Erstellung des Be-\nrung von wettbewerblichen Untersuchungen                       richts nach Satz 1 hat das Bundesministerium\ndurch die Europäische Kommission im Bereich                    für Wirtschaft und Technologie die Befugnisse\nder leitungsgebundenen Versorgung mit Elek-                    nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a und 1b,\ntrizität und Gas zusammen.“                                    den §§ 68, 69 und 71.“\n51.  § 59 wird wie folgt geändert:                                  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            „(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht\njährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie\n„Satz 1 gilt nicht für die Erstellung von Katalo-              im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt,\ngen von Sicherheitsanforderungen nach § 11                     soweit wettbewerbliche Aspekte betroffen\nAbsatz 1a Satz 2, Erhebung von Gebühren                        sind, über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätig-\nnach § 91, die Durchführung des Vergleichs-                    keit und legt ihn der Europäischen Kommission\nverfahrens nach § 21 Absatz 3, die Datenerhe-                  und der Europäischen Agentur für die Zusam-\nbung zur Erfüllung von Berichtspflichten, Da-                  menarbeit der Energieregulierungsbehörden\ntenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufga-                       vor. In den Bericht ist der vom Bundeskartell-\nben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen im                     amt im Einvernehmen mit der Bundesnetz-\nZusammenhang mit dem Ausbau bidirektiona-                      agentur, soweit Aspekte der Regulierung der\nler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbin-                   Leitungsnetze betroffen sind, erstellte Bericht\ndung mit Artikel 7 und 6 Absatz 5 bis 7 der                    über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit\nVerordnung (EU) Nr. 994/2010 sowie Festle-                     nach § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Ab-\ngungen gemäß § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Aus-                    satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nnahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung,                   schränkungen aufzunehmen. In den Bericht\nMaßnahmen nach § 94, die Aufgaben nach den                     sind allgemeine Weisungen des Bundesminis-\n§§ 12a bis 12f und 15a sowie die Vorgaben zu                   teriums für Wirtschaft und Technologie nach\nden Netzzustands- und Netzausbauberichten                      § 61 aufzunehmen.“\nnach § 14 Absatz 1a Satz 6.“\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\n„sein“ die Wörter „oder einer Regierung oder                      „(4) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem\neiner gesetzgebenden Körperschaft des Bun-                     Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche\ndes oder eines Landes angehören“ eingefügt.                    Information veröffentlichen, die für Haushalts-\nkunden Bedeutung haben kann, auch wenn\n51a. In § 60a Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wör-                      dies die Nennung von Unternehmensnamen\ntern „Festlegungen nach § 29 Abs. 1,“ die Wörter                   beinhaltet. Sonstige Rechtsvorschriften, na-\n„und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und ver-                   mentlich zum Schutz personenbezogener Da-\ngleichbaren informellen Regelungen“ eingefügt.                     ten und zum Presserecht, bleiben unberührt.“\n52.  In § 62 Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende                   e) Die Absätze 4a und 5 werden gestrichen.\nSätze 3 und 4 angefügt:\nf) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\n„Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen\nin die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten         55.   § 65 wird wie folgt geändert:\neinschließlich der Betriebs- und Geschäftsge-                  a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3\nheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Er-                     angefügt:","1588            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\n„Sie kann hierzu alle erforderlichen Abhilfe-              oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als\nmaßnahmen verhaltensorientierter oder struk-               zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntma-\ntureller Art vorschreiben, die gegenüber der               chung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei\nfestgestellten Zuwiderhandlung verhältnismä-               Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Be-\nßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwi-             kanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 2 Satz 2\nderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnah-              des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entspre-\nmen struktureller Art können nur in Ermange-               chend. Für Entscheidungen der Bundesnetzagen-\nlung einer verhaltensorientierten Abhilfemaß-              tur in Auskunftsverlangen gegenüber einer\nnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt                  Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5\nwerden oder wenn letztere im Vergleich zu Ab-              entsprechend, soweit den Entscheidungen ein\nhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer grö-            einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.“\nßeren Belastung für die beteiligten Unterneh-        57.   In § 83 Absatz 3 wird die Angabe „oder § 40“ ge-\nmen verbunden wäre.“                                       strichen.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-        58.   § 91 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(2a) Hat ein Betreiber von Transportnetzen\n„(1) Die Regulierungsbehörde erhebt Kos-\naus anderen als zwingenden, von ihn nicht zu\nten (Gebühren und Auslagen) für folgende ge-\nbeeinflussenden Gründen eine Investition, die\nbührenpflichtige Leistungen:\nnach dem Netzentwicklungsplan nach § 12c\nAbsatz 4 Satz 1 und 3 oder § 15a in den fol-                   1. Zertifizierungen nach § 4a Absatz 1;\ngenden drei Jahren nach Eintritt der Verbind-                  2. Untersagungen nach § 5 Satz 4;\nlichkeit nach § 12c Absatz 4 Satz 1 oder                       3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Ab-\n§ 15a Absatz 3 Satz 8 durchgeführt werden                         satz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3;\nmusste, nicht durchgeführt, fordert die Regu-\nlierungsbehörde ihn mit Fristsetzung zur                       4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 21a,\nDurchführung der betreffenden Investition auf,                    23a, 28a Absatz 3, der §§ 29, 30 Absatz 2,\nsofern die Investition unter Zugrundelegung                       § 57 Absatz 2 Satz 2 und 4, der §§ 65\ndes jüngsten Netzentwicklungsplans noch re-                       und 110 Absatz 2 und 4 sowie Artikel 17\nlevant ist. Die Regulierungsbehörde kann nach                     der Verordnung (EG) Nr. 714/2009;\nAblauf der Frist nach Satz 1 ein Ausschrei-                    5. Amtshandlungen auf Grund des § 31 Ab-\nbungsverfahren zur Durchführung der betref-                       satz 2 und 3;\nfenden Investition durchführen. Die Regulie-                   6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechts-\nrungsbehörde kann durch Festlegung nach                           verordnung nach § 12g Absatz 3, der §§ 21i\n§ 29 Absatz 1 zum Ausschreibungsverfahren                         und 24 Satz 1 Nummer 3;\nnähere Bestimmungen treffen.“\n7. Amtshandlungen auf Grund der Verordnung\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-                       (EG) Nr. 714/2009, Verordnung (EG)\nfügt:                                                             Nr. 715/2009 sowie Verordnung (EU)\n„(5) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 68, 69                  Nr. 994/2010;\nund 71 sind entsprechend anzuwenden auf die                    8. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus\nÜberwachung von Bestimmungen dieses Ge-                           den Akten der Regulierungsbehörde.\nsetzes und von auf Grund dieser Bestimmun-\nDaneben werden als Auslagen die Kosten für\ngen ergangenen Rechtsvorschriften durch die\nweitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge\nnach Landesrecht zuständige Behörde, soweit\nsowie die in entsprechender Anwendung des\ndiese für die Überwachung der Einhaltung die-\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgeset-\nser Vorschriften zuständig ist und dieses Ge-\nzes zu zahlenden Beträge erhoben.“\nsetz im Einzelfall nicht speziellere Vorschriften\nüber Aufsichtsmaßnahmen enthält.“                          b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „zu-\nrückgenommen“ die Wörter „oder im Falle des\n56.  In § 73 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a\nAbsatzes 1 Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für\neingefügt:\nerledigt erklärt“ eingefügt.\n„(1a) Werden Entscheidungen der Bundesnetz-                c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die wirt-\nagentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1                       schaftliche Bedeutung, die“ durch die Wörter\noder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Ab-                       „der wirtschaftliche Wert, den“ ersetzt.\nsatz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von\nNetzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten              d) In Absatz 6 Satz 1 wird nach Nummer 2 fol-\neiner Vorschrift getroffen, kann die Zustellung                   gende Nummer 2a eingefügt:\nnach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekannt-                   „2a. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\nmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekannt-                        mer 5 der Antragsteller, wenn der Antrag\nmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfü-                           abgelehnt wird, oder der Netzbetreiber,\ngende Teil der Festlegung oder des Änderungs-                           gegen den eine Verfügung nach § 31 Ab-\nbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und                             satz 3 ergangen ist; wird der Antrag teil-\nein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollstän-                      weise abgelehnt, sind die Kosten verhält-\ndigen Entscheidung auf der Internetseite der Bun-                       nismäßig zu teilen; einem Beteiligten kön-\ndesnetzagentur im Amtsblatt der Bundesnetz-                             nen die Kosten ganz auferlegt werden,\nagentur bekannt gemacht werden. Die Festlegung                          wenn der andere Beteiligte nur zu einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011              1589\ngeringen Teil unterlegen ist; erklären die    61.   § 110 wird wie folgt gefasst:\nBeteiligten übereinstimmend die Sache\n„§ 110\nfür erledigt, tragen sie die Kosten zu glei-\nchen Teilen;“.                                                   Geschlossene Verteilernetze\ne) In Absatz 8 wird Satz 2 durch folgende Sätze                 (1) § 14 Absatz 1b, die §§ 14a, 18, 19, 21a, 22\nersetzt:                                                  Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2, die §§ 33, 35\n„Hierbei kann geregelt werden, auf welche                 und 52 finden auf den Betrieb eines geschlosse-\nWeise der wirtschaftliche Wert des Gegenstan-             nen Verteilernetzes keine Anwendung.\ndes der jeweiligen Amtshandlung zu ermitteln\n(2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energie-\nist. Des Weiteren können in der Verordnung\nversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke\nauch Vorschriften über die Kostenbefreiung\nder Ermöglichung der Versorgung von Kunden in\nvon juristischen Personen des öffentlichen\neinem geografisch begrenzten Industrie- oder Ge-\nRechts, über die Verjährung sowie über die\nwerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in\nKostenerhebung vorgesehen werden.“\ndem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als\n59. § 92 wird aufgehoben.                                        geschlossenes Verteilernetz ein, wenn\n60. § 95 wird wie folgt geändert:                                1. die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten\naa) Der Punkt am Ende des Satzes wird durch                   technischen     oder    sicherheitstechnischen\nein Komma ersetzt.                                       Gründen verknüpft sind oder\nbb) Nach Nummer 1 werden folgende Num-                    2. mit dem Netz in erster Linie Energie an den\nmern 1a bis 1d eingefügt:                                Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit\ndiesen verbundene Unternehmen verteilt wird;\n„1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a\nmaßgeblich ist der Durchschnitt der letzten\nAbsatz 1 Satz 1 ein Transportnetz be-\ndrei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse\ntreibt,\nüber künftige Anteile sind zu berücksichtigen.\n1b. entgegen § 4c Satz 1 und 2 eine Un-\nterrichtung nicht, nicht richtig oder           Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztver-\nnicht vollständig vornimmt,                     braucher, die Energie für den Eigenverbrauch im\nHaushalt kaufen, über das Netz versorgt werden\n1c. entgegen § 12b Absatz 5 oder § 15a               oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztver-\nAbsatz 1 Satz 1 einen Netzentwick-              brauchern, wenn diese ein Beschäftigungsver-\nlungsplan nicht oder nicht rechtzeitig          hältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Ei-\nvorlegt,                                        gentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.\n1d. entgegen § 12c Absatz 5 einen geän-\n(3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netz-\nderten Netzentwicklungsplan nicht\nbetreibers. Der Antrag muss folgende Angaben\noder nicht rechtzeitig vorlegt,“.\nenthalten:\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\neingefügt:                                           1. Firma und Sitz des Netzbetreibers und des\nNetzeigentümers,\n„2a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 Daten\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig         2. Angaben nach § 27 Absatz 2 der Stromnetz-\noder nicht rechtzeitig übermittelt,“.               entgeltverordnung oder § 27 Absatz 2 der Gas-\ndd) In Nummer 3 Buchstabe a wird nach der                     netzentgeltverordnung,\nAngabe „§ 5 Satz 4“, die Angabe „§ 12c               3. Anzahl der versorgten Haushaltskunden,\nAbsatz 1 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 4,“\neingefügt.                                           4. vorgelagertes Netz einschließlich der Span-\nnung oder des Drucks, mit der oder dem das\nee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a                     Verteilernetz angeschlossen ist,\neingefügt:\n„3a. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 2 in               5. weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber\nVerbindung mit einer Rechtsverord-                  betreibt.\nnung nach § 12g Absatz 3 den Bericht            Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstel-\nnicht oder nicht rechtzeitig erstellt           lung bis zur Entscheidung der Regulierungsbe-\noder entgegen § 12g Absatz 2 in Ver-            hörde als geschlossenes Verteilernetz.\nbindung mit einer Rechtsverordnung\nnach § 12g Absatz 3 die Sicherheits-               (4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Ver-\npläne nicht oder nicht rechtzeitig er-          teilernetzes kann eine Überprüfung der Entgelte\nstellt oder einen Sicherheitsbeauftrag-         durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31\nten nicht bestimmt,“.                           findet insoweit keine Anwendung. Es wird vermu-\ntet, dass die Bestimmung der Netznutzungsent-\nb) In Absatz 1a wird die Angabe „3a Satz 1“ durch            gelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn\ndie Angabe „5“ ersetzt.                                   der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird im ersten Halbsatz                kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des\nnach der Angabe „Absatzes 1“ die Angabe                   vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die\n„Nummer 1a,“ eingefügt.                                   Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz","1590           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\nangrenzenden Energieversorgungsnetzes der all-               ten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung\ngemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder                  ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.\nUmspannebene; grenzen mehrere Energieversor-\n(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung\ngungsnetze der allgemeinen Versorgung auf glei-\nkann nach Absatz 3 als Schlichtungsstelle aner-\ncher Netz- oder Umspannebene an, ist das nied-\nkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der\nrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4\nEmpfehlung 98/257/EG der Kommission vom\nsowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entspre-\n30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Ein-\nchend Anwendung.“\nrichtungen, die für die außergerichtliche Beile-\n62.  Nach § 111 werden folgende §§ 111a bis 111c                  gung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zustän-\neingefügt:                                                   dig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31), erfüllt.\nDabei müssen insbesondere:\n„§ 111a\n1. die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der\nVerbraucherbeschwerden\nSchlichter sichergestellt sein;\nEnergieversorgungsunternehmen, Messstellen-               2. die Beteiligten rechtliches Gehör erhalten, ins-\nbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen)                    besondere Tatsachen und Bewertungen vor-\nsind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrau-                   bringen können;\nchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Geset-\nzesbuchs (Verbraucher) insbesondere zum Ver-                 3. die organisatorischen und fachlichen Voraus-\ntragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen                  setzungen für die Durchführung des Schlich-\ndes Unternehmens (Verbraucherbeschwerden),                       tungsverfahrens vorliegen;\ndie den Anschluss an das Versorgungsnetz, die                4. Schlichtungsverfahren zügig durchgeführt wer-\nBelieferung mit Energie sowie die Messung der                    den können;\nEnergie betreffen, innerhalb einer Frist von vier\nWochen ab Zugang beim Unternehmen zu beant-                  5. die Schlichter und Hilfspersonen die Vertrau-\nworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch                     lichkeit der Informationen gewährleisten, von\ndas Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Un-                    denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis\nternehmen die Gründe schriftlich oder elektro-                   erhalten, und\nnisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfah-             6. die Verfahrensregeln für Interessierte zugäng-\nren nach § 111b hinzuweisen.                                     lich sein.\n§ 111b                                    (5) Die anerkannte Schlichtungsstelle ist ver-\npflichtet, jeden Antrag auf Schlichtung nach Ab-\nSchlichtungsstelle,                          satz 1 schriftlich oder elektronisch zu beantwor-\nVerordnungsermächtigung                         ten und zu begründen. Sie ist verpflichtet, jährlich\neinen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen. Sie soll\n(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen\nregelmäßig Entscheidungen von allgemeinem In-\nUnternehmen und Verbrauchern über den An-\nteresse für den Verbraucher auf ihrer Internetseite\nschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung\nveröffentlichen.\nmit Energie sowie die Messung der Energie kann\ndie anerkannte oder beauftragte Schlichtungs-                   (6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für\nstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher              ein Schlichtungsverfahren von dem Unternehmen\neine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle bean-            ein Entgelt erheben. Bei offensichtlich miss-\ntragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem              bräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann\nSchlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag               auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt\ndes Verbrauchers auf Einleitung des Schlich-                 werden. Die Höhe des Entgelts muss im Verhält-\ntungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unter-           nis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungs-\nnehmen im Verfahren nach § 111a der Verbrau-                 stelle angemessen sein.\ncherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Schlich-\n(7) Solange keine privatrechtlich organisierte\ntungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von\nEinrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4\ndrei Monaten abgeschlossen werden. Das Recht\nanerkannt worden ist, hat das Bundesministerium\nder Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein\nfür Wirtschaft und Technologie die Aufgaben der\nanderes Verfahren nach diesem Gesetz zu bean-\nSchlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im\ntragen, bleibt unberührt.\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Er-\n(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch               nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\ndas Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein                 ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bun-\nMahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das                desoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte\nMahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veran-              Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfah-\nlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des                 ren sowie die Erhebung von Gebühren und Aus-\nMahnverfahrens bewirken.                                     lagen zu regeln. Die Absätze 4 und 5 sind ent-\nsprechend anzuwenden.\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie kann im Einvernehmen mit dem Bun-                   (8) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und             auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der\nVerbraucherschutz eine privatrechtlich organi-               Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes ge-\nsierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle           gen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unbe-\nzur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkei-            rührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011                  1591\n§ 111c                                    wurde und zeitlich verzögert wieder in das-\nselbe Netz der allgemeinen Versorgung einge-\nZusammentreffen                                 speist wird. Die Freistellung nach Satz 2 setzt\nvon Schlichtungsverfahren und                         voraus, dass auf Grund vorliegender oder\nMissbrauchs- oder Aufsichtsverfahren                      prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf\nGrund technischer oder vertraglicher Gege-\n(1) Erhält die Schlichtungsstelle Kenntnis da-                 benheiten offensichtlich ist, dass der Höchst-\nvon, dass gegen den Betreiber eines Energiever-                   lastbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich\nsorgungsnetzes im Zusammenhang mit dem                            von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller\nSachverhalt, der einem Antrag auf Durchführung                    Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspann-\neines Schlichtungsverfahrens nach § 111b zu-                      ebene abweicht. Sie erfolgt durch Genehmi-\ngrunde liegt, ein Missbrauchsverfahren nach                       gung in entsprechender Anwendung der ver-\n§ 30 Absatz 2 oder ein besonderes Missbrauchs-                    fahrensrechtlichen Vorgaben nach § 19 Ab-\nverfahren nach § 31 oder gegen ein Unternehmen                    satz 2 Satz 3 bis 5 und 8 bis 10 der Stromnetz-\n(§ 111a Satz 1) ein Aufsichtsverfahren nach § 65                  entgeltverordnung. Als Inbetriebnahme gilt der\neingeleitet worden ist, ist das Schlichtungsverfah-               erstmalige Bezug von elektrischer Energie für\nren auszusetzen.                                                  den Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspei-\ncherkraftwerken der erstmalige Bezug nach\n(2) Das nach Absatz 1 ausgesetzte Schlich-\nAbschluss der Maßnahme zur Erhöhung der\ntungsverfahren ist mit Abschluss des Miss-\nelektrischen Pump- oder Turbinenleistung und\nbrauchsverfahrens oder Aufsichtsverfahrens un-\nder speicherbaren Energiemenge. Satz 2 und 3\nverzüglich fortzusetzen.\ngelten nicht für Anlagen, in denen durch Was-\n(3) Die Schlichtungsstelle und die Regulie-                    serelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in\nrungsbehörden können nach Maßgabe des Bun-                        denen Gas oder Biogas durch wasserelektroly-\ndesdatenschutzgesetzes untereinander Informa-                     tisch erzeugten Wasserstoff und anschlie-\ntionen einschließlich personenbezogener Daten                     ßende Methanisierung hergestellt worden ist.\nüber anhängige Schlichtungs- und Missbrauchs-                     Diese Anlagen sind zudem von den Einspei-\nverfahren austauschen, soweit dies zur Erfüllung                  seentgelten in das Gasnetz, an das sie ange-\nihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Es ist                schlossen sind, befreit.“\nsicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirt-\nschaftlich sensibler Daten im Sinne des § 6a ge-               c) Dem Absatz 7 werden folgende Absätze 8\nwahrt wird.“                                                      bis 11 angefügt:\n63. § 118 wird wie folgt geändert:                                       „(8) Ausnahmen nach § 28a, die vor dem\n4. August 2011 erteilt werden, gelten bis zum\na) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                      Ende des genehmigten Ausnahmezeitraums\nauch für die §§ 8 bis 10e sowie, im Umfang\n„§ 43c gilt auch für Planfeststellungsbe-                     der bestehenden Ausnahmegenehmigung, für\nschlüsse und Plangenehmigungen, die vor                       die §§ 20 bis 28 als erteilt. Satz 1 gilt für erteilte\ndem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind,                   Ausnahmen nach Artikel 7 der Verordnung (EG)\nsoweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten               Nr. 1228/2003 entsprechend, soweit sie vor\nist.“                                                         dem 4. August 2011 erteilt wurden.\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                                  (9) § 91 ist auf Kostenschulden, die vor dem\n4. August 2011 entstanden sind, in der bis zum\n„(7) Nach dem 31. Dezember 2008 neu er-                   3. August 2011 geltenden Fassung anzuwen-\nrichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer                 den.\nEnergie, die ab 4. August 2011, innerhalb von\n15 Jahren in Betrieb genommen werden, sind                       (10) Die Verpflichtung zur Meldung gemäß\nfür einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetrieb-                § 42 Absatz 7 und zur Verwendung von Her-\nnahme hinsichtlich des Bezugs der zu spei-                    kunftsnachweisen zur Kennzeichnung von\nchernden elektrischen Energie von den Ent-                    Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 42\ngelten für den Netzzugang freigestellt. Pump-                 Absatz 5 gilt ab dem Tag der Inbetriebnahme\nspeicherkraftwerke, deren elektrische Pump-                   des Herkunftsnachweisregisters gemäß § 55\noder Turbinenleistung nachweislich um min-                    Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.\ndestens 15 Prozent und deren speicherbare                     Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nEnergiemenge nachweislich um mindestens                       schutz und Reaktorsicherheit macht den Tag\n5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht                      der Inbetriebnahme nach Satz 1 im elektroni-\nwurden, sind für einen Zeitraum von zehn Jah-                 schen Bundesanzeiger bekannt.\nren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs\nder zu speichernden elektrischen Energie von                     (11) Die §§ 20a, 40 Absatz 2 Satz 1 Num-\nden Entgelten für den Netzzugang freigestellt.                mer 6 und 8, § 40 Absatz 3 Satz 2 sowie § 40\nDie Freistellung nach Satz 1 wird nur für elek-               Absatz 4 und 6 finden erst sechs Monate nach\ntrische Energie gewährt, die tatsächlich elek-                Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.“\ntrisch, chemisch, mechanisch oder physika-\nlisch gespeichert worden ist, aus dem Netz           64.   Nach § 118 werden folgende §§ 118a und 118b\nder allgemeinen Versorgung entnommen                       eingefügt:","1592              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\n„§ 118a                          vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt\ndurch Artikel 15 Absatz 12 des Gesetzes vom 5. Februar\nÜbergangsregelung für den\n2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie\nReservebetrieb von Erzeugungsanlagen\nfolgt geändert:\nnach § 7 Absatz 1e des Atomgesetzes\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\n(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit\ndes Elektrizitätsversorgungssystems in der jewei-          a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „eine“ das Wort\nligen Regelzone insbesondere auf Grund von Netz-              „einmalige“ eingefügt.\nengpässen oder einer nicht mehr vertretbaren Un-           b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nterschreitung des Spannungsniveaus gefährdet\noder gestört ist und die Störung nicht durch Maß-                „(5) Der Präsident oder die Präsidentin ist auf\nnahmen nach § 13 Absatz 1 und 1a beseitigt wer-               sein oder ihr Verlangen zu entlassen. Auf Antrag\nden kann, können Betreiber von Übertragungsnet-               des Bundesministeriums für Wirtschaft und Tech-\nzen bis zum 31. März 2013 eine Einspeisung aus                nologie, das zuvor den Beirat der Bundesnetz-\nder gemäß § 7 Absatz 1e Satz 1 des Atomgesetzes               agentur zu hören hat, kann der Präsident oder\nin Reservebetrieb befindlichen Erzeugungsanlage               die Präsidentin durch Beschluss der Bundesre-\nnach Maßgabe von Satz 2 und Satz 3 verlangen.                 gierung aus wichtigem Grund entlassen werden.\nBetreiber von Übertragungsnetzen haben, wenn                  Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Präsident\neine Gefährdung oder Störung nach Satz 1 abseh-               oder die Präsidentin nicht mehr die Vorausset-\nbar ist, unverzüglich bei der Bundesnetzagentur               zungen für die Ausübung des Amtes erfüllt, ins-\neine Genehmigung dafür zu beantragen, dass sie                besondere wenn er oder sie sich eines erhebli-\ndie Einspeisung nach Satz 1 verlangen können.                 chen Fehlverhaltens schuldig gemacht hat. Vor\nDie Bundesnetzagentur entscheidet rechtzeitig                 dem Antrag ist ihm oder ihr Gelegenheit zur Stel-\nüber den Antrag.                                              lungnahme zu geben. Über die Beendigung des\nAmtsverhältnisses erhält der Präsident oder die\n(2) Der Reservebetrieb der gemäß § 7 Ab-                  Präsidentin eine von dem Bundespräsidenten\nsatz 1e Satz 1 des Atomgesetzes in Reservebe-                 oder der Bundespräsidentin zu vollziehende Ur-\ntrieb befindlichen Erzeugungsanlage und die nach              kunde. Im Falle der Entlassung aus wichtigem\nAbsatz 1 Satz 1 verlangte Einspeisung sind dem                Grund erhält der Präsident oder die Präsidentin\nBetreiber der Erzeugungsanlage in dem auf des-                zusätzlich von der Bundesregierung eine Begrün-\nsen Antrag bei der Bundesnetzagentur genehmig-                dung der Entlassung in Schriftform. Die Entlas-\nten Umfang durch den Betreiber des Übertra-                   sung auf Verlangen wird mit dem Tag der Aushän-\ngungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Er-                 digung der Urkunde wirksam, wenn in ihr nicht\nzeugungsanlage nach Satz 1 befindet, angemes-                 ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die\nsen zu vergüten.                                              Entlassung aus wichtigem Grund wird mit dem\n(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind             Vollzug des Beschlusses der Bundesregierung\nverpflichtet, die nach Absatz 2 entstandenen Kos-             wirksam, wenn sie sie nicht ausdrücklich für ei-\nten über eine finanzielle Verrechnung untereinan-             nen späteren Tag beschließt. Der Entlassungsbe-\nder auszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wär-                schluss der Bundesregierung ist zum Zeitpunkt\nme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende An-                 des Wirksamwerdens der Entlassung zu veröf-\nwendung.                                                      fentlichen. Sofern der Präsident oder die Präsi-\ndentin dies verlangt, ist auch die Begründung\n(4) Die Entscheidungen der Bundesnetzagen-                der Bundesregierung zu der Entlassung zu veröf-\ntur nach den Absätzen 1 und 2 können auch                     fentlichen.“\nnachträglich mit Nebenbestimmungen versehen\nwerden.                                                    c) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Vizepräsi-\ndentinnen“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass\ndie Benennung eines Vizepräsidenten oder einer\n§ 118b\nVizepräsidentin in der Regel nach Ablauf der hal-\nÜbergangsregelungen                           ben Amtszeit des anderen Vizepräsidenten oder\nfür Vorschriften zum Messwesen                      der anderen Vizepräsidentin erfolgen sollte“ ein-\nMesseinrichtungen, die nach § 21b Absatz 3a               gefügt.\nin der Änderungsfassung vom 7. März 2011                2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 338) des Energiewirtschaftsgesetzes            a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) einzubauen\nsind, können in den dort genannten Fällen bis                 „Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter\nzum 31. Dezember 2012 weiter eingebaut wer-                   oder Vertreterinnen werden bis zur Berufung einer\nden.“                                                         neuen Person berufen.“\nb) Satz 4 wird gestrichen.\nArtikel 2\nÄnderung des                                                   Artikel 3\nGesetzes über die                                        Änderung des Gesetzes\nBundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,                       gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nTelekommunikation, Post und Eisenbahnen\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in\nDas Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektri-          der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005\nzität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen            (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011                    1593\nArtikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I                   3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:\nS. 2262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert*):                                            „§ 7b\n1. In § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                                  Zusammenarbeit\n„(3) Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring                               mit der Europäischen Kommission\ndurch über den Grad der Transparenz, auch der                               im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes\nGroßhandelspreise, sowie den Grad und die Wirk-                          Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen\nsamkeit der Marktöffnung und den Umfang des                           Kommission auf Verlangen diejenigen Angaben zu\nWettbewerbs auf Großhandels- und Endkunden-                           Geschäften in Finanzinstrumenten einschließlich\nebene auf den Strom- und Gasmärkten sowie an                          personenbezogenen Daten, die ihr nach § 9 mitge-\nElektrizitäts- und Gasbörsen. Das Bundeskartellamt                    teilt worden sind, soweit die Europäische Kommis-\nwird die beim Monitoring gewonnenen Daten der                         sion deren Überlassung gemäß § 5a Absatz 1 des\nBundesnetzagentur unverzüglich zur Verfügung stel-                    Energiewirtschaftsgesetzes auch unmittelbar von\nlen.“                                                                 den mitteilungspflichtigen Unternehmen verlangen\n2. In § 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:                               könnte und die Europäische Kommission diese In-\nformationen zur Erfüllung ihrer im Energiewirt-\n„(3) Das Bundeskartellamt erstellt einen Bericht                   schaftsgesetz näher beschriebenen Aufgaben benö-\nüber seine Monitoringtätigkeit nach § 48 Absatz 3                     tigt.“\nim Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit\nAspekte der Regulierung der Leitungsnetze betrof-                                           Artikel 6\nfen sind, und leitet ihn der Bundesnetzagentur zu.“\nÄnderung des\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nArtikel 4\nDas Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März\nÄnderung des Gesetzes\n2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 5 des\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung\nGesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geän-\nIn Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträg-                    dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nlichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung\n1. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1\nvom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch\nwerden die Wörter „31. Dezember 2016“ durch die\nArtikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I                         Wörter „31. Dezember 2020“ ersetzt.\nS. 892) geändert worden ist, wird vor Nummer 2 fol-\ngende Nummer 1.10 eingefügt:                                            2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„1.10         Der Bundesbedarfsplan nach § 12e des\nEnergiewirtschaftsgesetzes“.                                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Dauer von\nsechs Betriebsjahren, insgesamt für höchs-\ntens“ gestrichen.\nArtikel 5\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „die Dauer von\nÄnderung des                                             vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauer-\nWertpapierhandelsgesetzes                                        betriebs der Anlage, insgesamt für höchs-\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                                 tens“ gestrichen.\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                              b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes                            aa) In Satz 2 werden die Wörter „31. Dezember\nvom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden                                2016“ durch die Wörter „31. Dezember 2020“\nist, wird wie folgt geändert:                                                      ersetzt und die Wörter „die Dauer von sechs\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7a                            Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauer-\ndie folgende Angabe eingefügt:                                                betriebs der Anlage, insgesamt höchstens\naber für“ gestrichen.\n„§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Kom-\nmission im Rahmen des Energiewirtschafts-                        bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Dauer von\ngesetzes“.                                                           vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauer-\nbetriebs der Anlage, insgesamt für höchs-\n2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „die Bundesnetz-                              tens“ gestrichen.\nagentur im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe\ndes Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter                      c) In den Absätzen 6 und 7 werden die Wörter\n„im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach Maßgabe des                             „31. Dezember 2016“ durch die Wörter „31. De-\nEnergiewirtschaftsgesetzes die Bundesnetzagentur                          zember 2020“ ersetzt.\nund die Landeskartellbehörden“ ersetzt.                               d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die Dauer von\n*) Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 37 Ab-\nsatz 1 Buchstabe i, j, k in Verbindung mit Absatz 2 der Richtlinie              sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des\n2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                        Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt höchs-\n13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbin-            tens aber für“ gestrichen.\nnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211\nvom 14.8.2009, S. 55) sowie Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe i, j, k in        bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Dauer von\nVerbindung mit Absatz 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments              vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauer-\nund des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für\nden Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie                          betriebs der Anlage, insgesamt für höchs-\n2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).                                   tens“ gestrichen.","1594            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011\n3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „31. De-               von den Netzentgelten befreit werden. Die Vereinba-\nzember 2016“ durch die Wörter „31. Dezember                    rung eines individuellen Netzentgelts nach Satz 1 wie\n2020“ ersetzt.                                                 auch die Befreiung nach Satz 2 bedürfen der Genehmi-\ngung der Regulierungsbehörde. Der Antrag kann auch\nArtikel 7                                  durch den Letztverbraucher gestellt werden. Der Netz-\nÄnderung der                                 betreiber hat der Regulierungsbehörde unverzüglich\nStromnetzentgeltverordnung                           alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1\nund 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Betrei-\nDie Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005\nber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgan-\n(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-\ngene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach\nnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geän-\nSatz 1 und Befreiungen von Netzentgelten nach Satz 2\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nresultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitäts-\n§ 19 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:                          verteilernetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen\n„(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter           sowie eigene entgangene Erlöse durch individuelle\nVerbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder ver-               Netzentgelte nach Satz 1 und Befreiungen von den\ntraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der                  Netzentgelten nach Satz 2 über eine finanzielle Ver-\nHöchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorherseh-               rechnung untereinander auszugleichen; § 9 des Kraft-\nbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast al-            Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende An-\nler Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene                   wendung. § 20 gilt entsprechend. Die Vereinbarung ei-\nabweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversor-              nes individuellen Netzentgelts wie auch die Befreiung\ngungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung                  von den Netzentgelten erfolgen unter dem Vorbehalt,\nvon § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das             dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1\ndem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden                    und 2 tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, er-\nangemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger                folgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allge-\nals 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betra-            mein gültigen Netzentgelten.“\ngen darf. Erreicht die Stromabnahme aus dem Netz der\nallgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an                                          Artikel 8\neiner Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von\nInkrafttreten\nmindestens 7 000 Stunden und übersteigt der Strom-\nverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 Gigawattstun-                    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nden, soll der Letztverbraucher insoweit grundsätzlich              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBonn, den 26. Juli 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler"]}