{"id":"bgbl1-2011-40-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":40,"date":"2011-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/40#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_40.pdf#page=21","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze","law_date":"2011-07-22T00:00:00Z","page":1549,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011 1549\nBekanntmachung\nüber den Abschluss und das Inkrafttreten des\nStaatsvertrages zwischen dem Land Hessen und\ndem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nVom 22. Juli 2011\nZwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen wurde am\n27. Oktober 2010/10. November 2010 ein Staatsvertrag über die Änderung\nder gemeinsamen Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der\nHessische Landtag mit Gesetz vom 9. März 2011 (Gesetz- und Verordnungs-\nblatt für das Land Hessen, Teil I S. 146) und der Niedersächsische Landtag mit\nGesetz vom 13. April 2011 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt,\nS. 100) zugestimmt.\nDer Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 5 Absatz 2 am 1. Juni 2011 in Kraft\ngetreten (Bekanntmachung der Hessischen Staatskanzlei vom 8. Juni 2011,\nGesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I S. 320; Bekannt-\nmachung der Niedersächsischen Staatskanzlei vom 17. Mai 2011, Niedersäch-\nsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 127).\nDie in Artikel 1 Absatz 1 des Staatsvertrages genannten Kartenblätter und\nFlurstücklisten wurden zusammen mit dem Staatsvertrag in den oben genann-\nten Verkündungsblättern des Landes Hessen und des Landes Niedersachsen\nveröffentlicht.\nGemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen\nÄnderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des\nGrundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der Staatsvertrag nach-\nstehend bekannt gemacht.\nBerlin, den 22. Juli 2011\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nBickenbach","1550             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011\nStaatsvertrag\nzwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nZur Beendigung der staatsrechtlichen Trennung geschlos-        (2) Eigentumsrechtliche Fragen werden von diesem Staats-\nsener Siedlungen im Interesse der Einwohner und Gemeinden      vertrag nicht berührt.\nsowie um einen zweckmäßigen Verlauf der gemeinsamen Lan-\ndesgrenze herbeizuführen, wird zwischen dem Land Hessen                                   Artikel 3\nund dem Land Niedersachsen nach Anhörung der betroffenen\nkommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29         (1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Gebietskör-\nAbs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des      perschaften treffen die sich infolge der Grenzänderungen als\nGesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des       notwendig erweisenden Regelungen möglichst innerhalb von\nGebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des         sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages.\nGrundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 7) vom 30. Juli 1979 (BGBl. I\nS. 1325) folgender Staatsvertrag über die Änderung der ge-        (2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Gebietskör-\nmeinsamen Landesgrenze geschlossen:                            perschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten\nnach Inkrafttreten dieses Vertrages die für die Verwaltung not-\nwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu\nArtikel 1                           übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuchs erfor-\nderlichen Erklärungen abzugeben.\n(1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landes-\ngrenze zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersach-          (3) Zwischen den Ländern werden Verwaltungsgebühren\nsen – im Folgenden: Länder – durch Austausch der in der        und Auslagen für notwendige Amtshandlungen anlässlich der\nAnlage 1 bezeichneten Flächen. Die Änderungen sind in dem      Grenzänderung nicht erhoben oder erstattet.\nals Anlage 2 beigefügten Kartenblatt grafisch dargestellt. Die\nAnlagen sind Bestandteile des Staatsvertrages.\nArtikel 4\n(2) In das Hoheitsgebiet des Landes Hessen gehen über\nDer Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem\ndie in Anlage 1 aufgeführten Flächen in der Gemarkung Esche-\nLand Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Lan-\nrode. In das Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen gehen\ndesgrenze vom 19./23. Mai 1967 bleibt im Übrigen unberührt.\nüber die in Anlage 1 aufgeführten Flächen in der Gemarkung\nNieste. Die getauschten Flächen haben jeweils eine Größe von\n144 772 m².                                                                               Artikel 5\n(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-\nArtikel 2                           tionsurkunden werden ausgetauscht.\n(1) In den übergehenden Gebieten befindet sich kein Ver-       (2) Dieser Staatsvertrag tritt am Ersten des auf den Aus-\nwaltungsvermögen im Sinne des § 4 G Artikel 29 Abs. 7.         tausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.\nWiesbaden, den 27. Oktober 2010                                Hannover, den 10. November 2010\nFür das Land Hessen                                       Für das Land Niedersachsen\nVo l k e r B o u f f i e r                                     David McAllister\nMinisterpräsident                                              Ministerpräsident"]}