{"id":"bgbl1-2011-40-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":40,"date":"2011-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung","law_date":"2011-07-22T00:00:00Z","page":1530,"pdf_page":2,"num_pages":19,"content":["1530           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Aufenthaltsverordnung\nVom 22. Juli 2011\nEs verordnen                                                    12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist,\nin Verbindung mit § 99 des Aufenthaltsgesetzes,\n– auf Grund des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-\nder zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes\nsatz 3 Nummer 1 bis 4, 7 und 8 des Aufenthaltsge-\nvom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert wor-\nsetzes, von denen Absatz 3 Nummer 1 bis 3 durch\nden ist, und\nArtikel 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Gesetzes\nvom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden          – des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der\nist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-             durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I                  12. April 2011 (BGBl. I S. 610) eingefügt worden\nS. 821) die Bundesregierung sowie                               ist, in Verbindung mit § 99 Absatz 1 Nummer 13a\n– auf Grund                                                       Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1\nNummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des\n– des § 99 Absatz 1 Nummer 2, 5, 9, 13, 13a, 15 und            Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu\nAbsatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, von denen Ab-              gefasst worden ist und in Verbindung mit § 34\nsatz 1 Nummer 13 durch Artikel 1 Nummer 8                    Nummer 4 bis 7 des Personalausweisgesetzes\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes                  vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346)\nvom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert, Ab-\nsatz 1 Nummer 13a durch Artikel 1 Nummer 8                das Bundesministerium des Innern:\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes\nvom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu gefasst,                                Artikel 1\nAbsatz 1 Nummer 15 durch Artikel 1 Nummer 8\nBuchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes                                  Änderung der\nvom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) eingefügt und                        Aufenthaltsverordnung\nAbsatz 2 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b             Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004\ndes Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610)       (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\ngeändert worden ist, Absatz 1 Nummer 13a in            nung vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1134) geändert\nVerbindung mit § 34 Nummer 4 bis 7 des Perso-          worden ist, wird wie folgt geändert:\nnalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I\nS. 1346),                                                1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n– des § 11 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der zu-             a) Nach der Angabe zu § 45 werden folgende An-\nletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom                gaben eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011               1531\n„§ 45a Gebühren für den elektronischen Iden-            6. § 45 wird wie folgt geändert:\ntitätsnachweis\na) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „50“\n§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnah-                  durch die Angabe „100“ ersetzt.\nmefällen\nb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „60“\n§ 45c Gebühr bei Neuausstellung“.                               durch die Angabe „110“ ersetzt.\nb) Nach der Angabe zu § 57 wird folgende Angabe               c) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „15“\neingefügt:                                                      durch die Angabe „65“ ersetzt.\n„§ 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten                d) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „30“\nmit elektronischem Speicher- und Verar-                durch die Angabe „80“ ersetzt.\nbeitungsmedium nach § 78 des Aufent-\ne) In Nummer 3 wird die Angabe „40“ durch die\nhaltsgesetzes“.\nAngabe „90“ ersetzt.\nc) Die Angabe zu Kapitel 5 Abschnitt 2 Unterab-            7. Nach § 45 werden folgende §§ 45a bis 45c einge-\nschnitt 1 wird wie folgt gefasst:                          fügt:\n„Unterabschnitt 1                                                  „§ 45a\nErfassung und Übermittlung                                          Gebühren für\nvon Antragsdaten zur Herstellung                           den elektronischen Identitätsnachweis\nvon Dokumenten mit elektronischem\nSpeicher- und Verarbeitungsmedium nach                    (1) Für die Einschaltung des elektronischen\n§ 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes“.             Identitätsnachweises in einem Dokument nach\n§ 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von\nd) In der Angabe zu § 61a wird das Wort „Pass-                6 Euro zu erheben. Dies gilt nicht, wenn der elek-\nersatzpapieren“ durch das Wort „Dokumenten“                tronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des\nersetzt.                                                   Dokuments erstmals eingeschaltet wird.\ne) Die Angabe zu § 61h wird wie folgt gefasst:                    (2) Für die Einleitung der Neusetzung der Ge-\n„§ 61h Anwendung der Personalausweisverord-                heimnummer ist eine Gebühr von 6 Euro zu erhe-\nnung“.                                            ben. Sie ist nicht zu erheben, wenn die Einleitung\nder Neusetzung mit einer gebührenpflichtigen\nf) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe               Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.\neingefügt:\n(3) Für die Entsperrung des elektronischen Iden-\n„§ 76a Form und Verfahren der Datenübermitt-               titätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des\nlung im Ausländerwesen“.                          Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu\ng) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:                 erheben.\n„§ 80 (weggefallen)“.                                          (4) Gebührenfrei sind\n2. § 28 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           1. die erstmalige Einschaltung des elektronischen\nIdentitätsnachweises nach Vollendung des\n„Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass                       16. Lebensjahres,\ndas Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaub-\n2. die Ausschaltung des elektronischen Identitäts-\nnis bescheinigt wird, wird diese wie folgt ausge-\nnachweises,\nstellt:\n3. die Sperrung des elektronischen Identitätsnach-\n1. auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1\nweises und\nNummer 13 oder\n4. die Änderung der Anschrift im elektronischen\n2. auf Antrag als Dokument mit elektronischem\nSpeicher- und Verarbeitungsmedium sowie das\nSpeicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78\nAufbringen eines Aufklebers zur Anschriften-\nAbsatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.“\nänderung.\n3. In § 39 werden in Nummer 5 nach dem Wort „Ehe-\nschließung“ die Wörter „oder der Begründung einer                                       § 45b\nLebenspartnerschaft“ eingefügt.\nGebühren für\n4. § 44 wird wie folgt geändert:                                            Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen\na) In Nummer 1 wird die Angabe „200“ durch die                    (1) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in\nAngabe „250“ ersetzt.                                      den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\ndes Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr in Höhe\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „150“ durch die\nAngabe „200“ ersetzt.                                      von 15 Euro zu erheben.\n(2) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „85“ durch die\nden Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nAngabe „135“ ersetzt.\ndes Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach\n5. In § 44a wird die Angabe „85“ durch die Angabe                den §§ 44, 44a oder § 45 zu erhebende Gebühr\n„135“ ersetzt.                                                um 50 Euro.","1532             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011\n§ 45c                              9. § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nGebühr bei Neuausstellung                        a) In Nummer 10 werden nach der Angabe „§ 48\nAbs. 2“ die Wörter „in Verbindung mit § 78a Ab-\n(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments                     satz 4“ eingefügt.\nnach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes be-\nb) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Ausweis-\nträgt die Gebühr 30 Euro, wenn die Neuausstellung\nersatzes“ die Wörter „(§ 48 Absatz 2 in Verbin-\nnotwendig wird auf Grund\ndung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgeset-\n1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen                zes)“ eingefügt.\nPass- oder Passersatzpapiers,                              c) In Nummer 12 werden nach dem Wort „Ausweis-\n2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungs-                    ersatzes“ die Wörter „(§ 48 Absatz 2 in Verbin-\ndauer oder einer sonstigen Änderung der in                    dung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgeset-\n§ 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Auf-                 zes)“ eingefügt.\nenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,                     d) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein\n3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Ab-                      Komma ersetzt.\nsatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder                        e) Folgende Nummer 15 wird angefügt:\n„15. für die Neuausstellung eines\n4. des Verlustes der technischen Funktionsfähig-\nDokuments nach § 78 Absatz 1\nkeit des elektronischen Speicher- und Verarbei-\nSatz 1 des Aufenthaltsgesetzes\ntungsmediums.                                                         mit dem Zusatz Ausweisersatz\n(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt,                        (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Auf-\nwenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen                           enthaltsgesetzes)                30 Euro.“\nunsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachge-                10. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmäße Verwendung herbeigeführt hat.“\na) In Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 44, 45,“ die\n8. § 47 wird wie folgt geändert:                                     Angabe „45a, 45b, 45c,“ eingefügt.\na) In Absatz 1 Nummer 11 werden nach dem Wort                  b) In Satz 2 wird die Angabe „25“ durch die Angabe\n„Dokument“ die Wörter „in den Fällen des § 78a                „55“ ersetzt.\nAbsatz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ angefügt.\n11. § 52 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Für die Ausstellung einer Aufenthalts-\n„(1) Ehegatten, Lebenspartner und minder-\nkarte (§ 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsge-\njährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern\nsetzes/EU) und die Ausstellung einer Dauerauf-\nminderjähriger Deutscher sind von den Gebüh-\nenthaltskarte (§ 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügig-\nren für die Erteilung eines nationalen Visums be-\nkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in\nfreit.“\nHöhe von 28,80 Euro zu erheben. Wird die Auf-\nenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\neine Person ausgestellt, die\n„(2) Bei Staatsangehörigen der Schweiz er-\n1. zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforder-                 mäßigt sich die Gebühr nach § 45 für die Ertei-\nlichen Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1                   lung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaub-\ndes Freizügigkeitsgesetzes/EU oder                        nis, die auf Antrag als Dokument mit elektro-\nnischem Speicher- und Verarbeitungsmedium\n2. zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Ab-\nnach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgeset-\nsatz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU\nzes ausgestellt wird, auf 28,80 Euro. Wird die\nnoch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr               Aufenthaltserlaubnis für eine Person ausgestellt,\njeweils 22,80 Euro. Die Gebühren nach Satz 1                  die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht\noder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine                   24 Jahre alt ist, ermäßigt sich die Gebühr auf\nNeuausstellung der Aufenthaltskarte oder Dau-                 22,80 Euro. Die Gebühren nach den Sätzen 1\neraufenthaltskarte aus den in § 45c Absatz 1                  und 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuaus-\ngenannten Gründen notwendig wird; § 45c Ab-                   stellung der Aufenthaltserlaubnis aus den in\nsatz 2 gilt entsprechend. Für die Ausstellung                 § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig\neiner Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5                 wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die\nAbsatz 6 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)                Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthalts-\nist eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben.“               erlaubnis, die Staatsangehörigen der Schweiz\nauf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nNummer 13 ausgestellt wird, ermäßigt sich die\n„(4) Sollen eine Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 2            Gebühr auf 8 Euro. Die Gebühr für die Ausstel-\nSatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) oder eine               lung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte\nDaueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 6 Satz 2 des                nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 er-\nFreizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des                  mäßigt sich bei Staatsangehörigen der Schweiz\n§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes auf ein-               auf 8 Euro. Die Gebühren nach § 47 Absatz 1\nheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden,                 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktions-\nist jeweils eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu                 bescheinigung und nach § 49 Absatz 2 für die\nerheben.“                                                     Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011              1533\nden Sätzen 1 bis 5 genannten Amtshandlungen                  cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Amts-\nentfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.“                     handlungen“ das Wort „sowie“ eingefügt.\ndd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\naa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 44                      „5. § 45a für die Vornahme der den elektro-\nNr. 3“ ein Komma und die Wörter „§ 45c Ab-                        nischen Identitätsnachweis betreffenden\nsatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b“, nach dem                           Amtshandlungen“.\nWort „Erteilung“ ein Komma und die Wörter\n12. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Neuausstellung sowie Ausstellung“ und\nnach dem Wort „Niederlassungserlaubnis“              a) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Doku-\ndie Wörter „in Ausnahmefällen“ eingefügt.                ment“ die Wörter „und § 45c Absatz 1 Nummer 1\nund 2 für die Neuausstellung eines Dokuments\nbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 45                 nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,“\nNr. 1 und 2“ ein Komma und die Wörter                    eingefügt.\n„§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b“,              b) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende\nnach dem Wort „Verlängerung“ ein Komma                   durch ein Komma ersetzt.\nund die Wörter „Neuausstellung sowie Aus-\nstellung“ und nach dem Wort „Aufenthalts-            c) In Nummer 9 wird nach dem Wort „Amtshand-\nerlaubnis“ die Wörter „in Ausnahmefällen“                lungen“ das Wort „und“ eingefügt.\neingefügt.                                           d) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ein-\ngefügt:\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.                                 „10. § 45a für die Vornahme der den elektroni-\nschen Identitätsnachweis betreffenden\ndd) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Amts-                          Amtshandlungen“.\nhandlungen“ das Wort „sowie“ eingefügt.          13. § 55 wird wie folgt geändert:\nee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5                 a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ , § 78\neingefügt:                                               Abs. 6“ durch die Wörter „in Verbindung mit\n§ 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4“ er-\n„5. § 45a für die Vornahme der den elektro-              setzt.\nnischen Identitätsnachweis betreffenden          b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Gültigkeit\nAmtshandlungen“.                                     des“ die Wörter „mit ihm verbundenen“ gestri-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            chen.\n14. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:\naa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 44\n„§ 57a\nNr. 3“ ein Komma und die Wörter „§ 45c Ab-\nsatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b“, nach dem                                Pflichten der Inhaber\nWort „Erteilung“ ein Komma und die Wörter                          von Dokumenten mit elektro-\n„Neuausstellung sowie Ausstellung“, nach                     nischem Speicher- und Verarbeitungs-\ndem Wort „Niederlassungserlaubnis“ die                    medium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes\nWörter „in Ausnahmefällen“ eingefügt und                Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4\ndas Wort „sowie“ am Ende durch ein Komma             Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthalts-\nersetzt.                                             gesetzes als Dokument mit elektronischem Spei-\ncher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt worden\nbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Amts-\nist, ist verpflichtet, unverzüglich\nhandlungen“ das Wort „sowie“ eingefügt.\n1. der für den Wohnort, ersatzweise der für den\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3                     Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländer-\neingefügt:                                               behörde oder einer anderen nach Landesrecht\nzuständigen Stelle den Verlust und das Wieder-\n„3. § 45a für die Vornahme der den elektro-              auffinden des Dokuments anzuzeigen und das\nnischen Identitätsnachweis betreffenden              Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefun-\nAmtshandlungen“.                                     den wurde; bei Verlust im Ausland können die\nAnzeige und die Vorlage auch gegenüber einer\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ndeutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche\naa) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 45                 die zuständige oder zuletzt zuständige Auslän-\nNr. 1 und 2“ ein Komma und die Wörter                    derbehörde unterrichtet,\n„§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b“,              2. nach Kenntnis vom Verlust der technischen\nnach dem Wort „Verlängerung“ ein Komma                   Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher-\nund die Wörter „Neuausstellung sowie Aus-                und Verarbeitungsmediums der zuständigen\nstellung“ und nach dem Wort „Aufenthaltser-              Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen\nlaubnis“ die Wörter „in Ausnahmefällen“ ein-             und die Neuausstellung zu beantragen.“\ngefügt.\n15. § 58 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ am Ende            a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2“\ndurch ein Komma ersetzt.                                 durch die Angabe „§ 78a Absatz 4“ ersetzt.","1534            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011\nb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:                         b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„11. für das Zusatzblatt                                         „(3) Die Muster für Vordrucke der Aufenthalts-\ntitel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Auf-\na) zur Bescheinigung der Aussetzung der                enthaltsgesetzes richten sich im Fall des § 78a\nAbschiebung das in Anlage D11 abge-                 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach\ndruckte Muster,                                     der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates\nb) zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen              vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung\n(§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgeset-               des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige\nzes) das in Anlage D11 abgedruckte                  (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1). Sie sind in An-\nMuster,                                             lage D14 abgedruckt. Bei der Niederlassungser-\nlaubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG\nc) zum Aufenthaltstitel mit elektronischem             und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld für An-\nSpeicher- und Verarbeitungsmedium                   merkungen die für die Erteilung maßgebliche\n(§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)             Rechtsgrundlage einzutragen.“\ndas in Anlage D11a abgedruckte Mus-\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „Anlage D11 oder\nter,“.\nTrägervordruck nach“ durch die Wörter „den An-\nc) In Nummer 13 werden nach den Wörtern „(§ 5                   lagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck\nAbs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)“ die Wör-              nach der“ ersetzt.\nter „in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des       17. In Kapitel 5 Abschnitt 2 wird die Überschrift zu Un-\nFreizügigkeitsgesetzes/EU“ eingefügt und das              terabschnitt 1 wie folgt gefasst:\nWort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.\n„Unterabschnitt 1\nd) In Nummer 14 werden vor dem Wort „Bescheini-                            Erfassung und Übermittlung\ngung“ die Wörter „für die“ eingefügt, nach den                       von Antragsdaten zur Herstellung\nWörtern „(§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/                    von Dokumenten mit elektronischem\nEU)“ die Wörter „in den Fällen des § 11 Absatz 1                Speicher- und Verarbeitungsmedium nach\nSatz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU“ eingefügt             § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes“.\nund der Punkt am Ende durch das Wort „und“\nersetzt.                                              18. § 61a wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift zu § 61a wird das Wort „Pass-\ne) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 an-\nersatzpapieren“ durch das Wort „Dokumenten“\ngefügt:\nersetzt.\n„15. für die Änderung der Anschrift auf Doku-             b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Passersatz-\nmenten mit elektronischem Speicher- und                papiers“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.\nVerarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 7 Satz 2\ndes Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D17      19. § 61b wird wie folgt geändert:\nabgedruckte Muster.“                                a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n16. § 59 wird wie folgt geändert:                                   aa) In Satz 1 wird das Wort „Passersatzpapie-\nren“ durch die Wörter „Dokumenten mit\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   elektronischem Speicher- und Verarbei-\n„(2) Die Muster der Aufenthaltstitel, die nach                  tungsmedium“ ersetzt.\n§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als ei-                bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausstel-\ngenständige Dokumente mit elektronischem                           lung“ die Wörter „des Passersatzes“ gestri-\nSpeicher- und Verarbeitungsmedium auszustel-                       chen.\nlen sind, sowie die Muster der Aufenthalts- und           b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nDaueraufenthaltskarten, die nach § 11 Absatz 1\ndes Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung                  aa) In Satz 1 wird das Wort „Passersatzpapiere“\nmit § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als                      durch die Wörter „Dokumente mit elektroni-\nDokumente mit elektronischem Speicher- und                         schem Speicher- und Verarbeitungsmedium“\nVerarbeitungsmedium auszustellen sind, richten                     ersetzt.\nsich nach der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des               bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nRates vom 18. April 2008 zur Änderung der Ver-                     „Die Speicherung weiterer Angaben ein-\nordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen                       schließlich der biometrischen Daten bei\nGestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaaten-                 dem Dokumentenhersteller ist unzulässig,\nangehörige (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1) in                     soweit sie nicht ausschließlich und vorüber-\nder jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt für                   gehend der Herstellung der Dokumente\nAufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des                       dient; die Angaben sind anschließend zu\nAbkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der                           löschen.“\nEuropäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-\nstaaten einerseits und der Schweizerischen                c) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort\nEidgenossenschaft andererseits auf Antrag als                „Passersatzpapiere“ durch die Wörter „Doku-\nDokumente mit elektronischem Speicher- und                   mente mit elektronischem Speicher- und Verar-\nVerarbeitungsmedium ausgestellt werden. Die                  beitungsmedium“ ersetzt.\nMuster für Dokumente nach den Sätzen 1 und 2          20. In § 61c Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Reiseaus-\nsind in Anlage D14a abgedruckt.“                          weisantrags“ durch das Wort „Antrags“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011               1535\n21. § 61f wird wie folgt geändert:                                 c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-\nfügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„3. die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den Passer-                      des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgeset-\nsatz“ durch die Wörter „Dokumente mit elek-                  zes erworben hat.“\ntronischem Speicher- und Verarbeitungsme-\ndium“ ersetzt.                                   26. § 68 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das Passer-              a) In Absatz 1 wird der Satz 2 gestrichen.\nsatzpapier“ durch die Wörter „Dokumente\nmit elektronischem Speicher- und Verarbei-           b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1\ntungsmedium“ ersetzt.                                    Nr. 1“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 1 Nummer 1\nund 3“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Passersatzes“ durch\ndie Wörter „Dokuments mit elektronischem              27. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:\nSpeicher- und Verarbeitungsmedium“ ersetzt.\n„§ 76a\n22. § 61h wird wie folgt gefasst:\nForm und Verfahren\n„§ 61h                                     der Datenübermittlung im Ausländerwesen\nAnwendung der Personalausweisverordnung                     (1) Für die Datenübermittlung zwischen den mit\nder Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftrag-\n(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitäts-            ten Behörden werden der Datenübermittlungsstan-\nnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-                dard „XAusländer“ und das Übermittlungsprotokoll\ngesetzes sind die §§ 1 bis 4, 5 Absatz 2, 3 und 4              OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt\nSatz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2             gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet.\nund 4, die §§ 20, 21, 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2             Die Möglichkeiten des OSCI-Standards zur siche-\nSatz 1 und 4, Absatz 3, die §§ 23, 24, 25 Absatz 1, 2          ren Verschlüsselung und Signatur sind bei der\nSatz 1, Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 3 sowie die                Übertragung zu nutzen.\n§§ 27 bis 36 der Personalausweisverordnung mit\nder Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die                     (2) Absatz 1 ist auf die Datenübermittlung über\nAusländerbehörde an die Stelle der Personalaus-                Vermittlungsstellen entsprechend anzuwenden. Er-\nweisbehörde tritt.                                             folgt die Datenübermittlung zwischen den mit der\nAusführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten\n(2) Die Nutzung des elektronischen Identitäts-             Behörden über Vermittlungsstellen in verwaltungs-\nnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität              eigenen Kommunikationsnetzen, kann auch ein\ndes Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht                dem jeweiligen Landesrecht entsprechendes vom\nzweifelsfrei festgestellt ist.“                                OSCI-Transport abweichendes Übermittlungspro-\n23. In § 63 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter                    tokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich\n„ , sofern er sich länger als drei Monate im Bundes-           der Datensicherheit und des Datenschutzes ein\ngebiet aufhält,“ gestrichen.                                   den genannten Anforderungen entsprechendes\nNiveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch die\n24. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         verantwortliche Stelle zu dokumentieren.“\na) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein            28. § 77 wird wie folgt geändert:\nKomma ersetzt.\na) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“\nb) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden ange-                     durch ein Komma ersetzt.\nfügt:\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\n„ 9. das Sperrkennwort und die Sperrsumme für                 Komma ersetzt.\ndie Sperrung oder Entsperrung des elektro-\nnischen Identitätsnachweises eines Doku-             c) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden ange-\nments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthalts-                fügt:\ngesetzes und\n„5.entgegen § 57a Nummer 1 eine Anzeige\n10. Angaben zur Ausschaltung und Einschal-                       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ntung sowie Sperrung und Entsperrung des                     nicht rechtzeitig erstattet oder ein Dokument\nelektronischen Identitätsnachweises eines                   nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\nDokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufent-\nhaltsgesetzes.“                                          6. entgegen § 57a Nummer 2 ein Dokument\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die\n25. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                Neuausstellung nicht oder nicht rechtzeitig\nbeantragt.“\na) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.                              29. In § 79 wird die Angabe „§§ 80 bis 82“ durch die\nAngabe „§§ 81 und 82“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“ an-\ngefügt.                                               30. § 80 wird aufgehoben.","1536            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011\n31. Die Anlage D wird wie folgt geändert:\na) Die Anlage D1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage D1\nAusweisersatz\ngemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes\nin Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes\n– Vorderseite –\nAuf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben\n(entfällt bei Dokumenten nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes). Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit\ndemselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts oder die\nSeriennummer des Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser\nEintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011 1537\n– Rückseite –\n“.","1538         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011\nb) Die Anlagen D4a, D4b, D5, D7 und D8 werden aufgehoben.\nc) Nach der Anlage D11 wird die Anlage D11a eingefügt:\n„Anlage D11a\nZusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium\nnach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes\n– Vorderseite –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011 1539\n– Rückseite –\n“.","1540        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011\nd) Nach der Anlage D14 wird die Anlage D14a eingefügt:\n„Anlage D14a\nDokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium\nnach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes\n– Vorderseite –\n– Rückseite –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011 1541\n– Vorderseite –\n– Rückseite –","1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011\n– Vorderseite –\n– Rückseite –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011 1543\n– Vorderseite –\n– Rückseite –","1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011\n– Vorderseite –\n– Rückseite –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011 1545\n– Vorderseite –\n– Rückseite –","1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011\n– Vorderseite –\n– Rückseite –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011 1547\n– Vorderseite –\n– Rückseite –\n“.","1548        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011\ne) Nach der Anlage D16 wird die Anlage D17 angefügt:\n„Anlage D17\nAufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)\n“.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. September 2011 in\nKraft. Artikel 1 Nummer 27 tritt am 1. November 2011 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. Juli 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}