{"id":"bgbl1-2011-4-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":4,"date":"2011-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Weingesetzes","law_date":"2011-01-18T00:00:00Z","page":66,"pdf_page":2,"num_pages":27,"content":["66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011\nBekanntmachung\nder Neufassung des Weingesetzes\nVom 18. Januar 2011\nAuf Grund des Artikels 41 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I\nS. 1934) wird nachstehend der Wortlaut des Weingesetzes in der seit dem\n15. Dezember 2010 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I\nS. 985),\n2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215),\n3. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 40 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n4. den am 15. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n8. August 2002 (BGBl. I S. 3116),\n5. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 40 des Gesetzes vom\n21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),\n6. den am 7. September 2005 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n1. September 2005 (BGBl. I S. 2618),\n7. den am 24. Mai 2007 in Kraft getretenen Artikel 1, den am 1. August 2007 in\nKraft getretenen Artikel 2, den am 1. April 2008 in Kraft getretenen Artikel 3\ndes Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753; 2008 I S. 27),\n8. den teils am 10. November 2007, teils am 1. Mai 2008 in Kraft getretenen\nArtikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558),\n9. den am 24. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n19. Januar 2009 (BGBl. I S. 63),\n10. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 Absatz 57 des Ge-\nsetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),\n11. den am 4. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni\n2009 (BGBl. I S. 1659),\n12. den am 4. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2416),\n13. den am 14. August 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n5. August 2010 (BGBl. I S. 1136),\n14. den am 15. Dezember 2010 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs ge-\nnannten Gesetzes.\nBonn, den 18. Januar 2011\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011                     67\nWeingesetz\nInhaltsübersicht                                                     6. Abschnitt\n1. Abschnitt                                                   Überwachung\n§ 27    Vorschriftswidrige Erzeugnisse\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 28    Besondere Verkehrsverbote\n§  1   Zweck                                                   § 29    Weinbuchführung\n§  2   Begriffsbestimmungen                                    § 30    Begleitpapiere\n§  3   Weinanbaugebiet                                         § 31    Allgemeine Überwachung\n§  3a  Elektronische Kommunikation                             § 32    Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben\n§  3b  Stützungsprogramm                                       § 33    Meldungen, Übermittlung von Informationen\n§ 34    Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe von Daten\n2. Abschnitt                                 aus der Weinbaukartei\nAnbauregeln\n7. Abschnitt\n§ 4    Rebanlagen\nEinfuhr\n§ 5    Anerkennung der für Qualitätswein b.A. geeigneten Reb-\nflächen                                                 § 35    Einfuhr\n§  6   Wiederbepflanzungen                                     § 36    Überwachung bei der Einfuhr\n§  7   Neuanpflanzungen, Anbaueignung\n8. Abschnitt\n§  8   Unzulässige Anpflanzungen\n§  8a  Bewirtschaftung des Produktionspotenzials                                        Absatzförderung\n§  8b  (weggefallen)                                           § 37    Deutscher Weinfonds\n§  8c  Klassifizierung von Rebsorten                           § 38    Vorstand\n§  9   Hektarertrag                                            § 39    Aufsichtsrat\n§  9a  Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein oder        § 40    Verwaltungsrat\nTraubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben      § 41    Satzung\noder nicht selbst erzeugtem Traubenmost                 § 42    Aufsicht\n§ 10   Übermenge                                               § 43    Abgabe für den Deutschen Weinfonds\n§ 11   Destillation                                            § 44    Erhebung der Abgabe\n§ 12   Ermächtigungen                                          § 45    Wirtschaftsplan\n§ 46    Abgabe für die gebietliche Absatzförderung\n3. Abschnitt                         § 47    Unterrichtung und Abstimmung\nVerarbeitung\n9. Abschnitt\n§ 13   Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe\n§ 14   Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen                               Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 15   Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung                    § 48    Strafvorschriften\n§ 16   Inverkehrbringen und Verarbeiten                        § 49    Strafvorschriften\n§ 50    Bußgeldvorschriften\n4. Abschnitt                         § 51    Ermächtigungen\n§ 52    Einziehung\nQualitätswein b.A. und Landwein\n§ 16a  Produktspezifikationen                                                             10. Abschnitt\n§ 17   Qualitätswein b.A.                                                           Verbraucherinformation\n§ 18   (weggefallen)                                           § 52a   Verbraucherinformation\n§ 19   Qualitätsprüfung der Qualitätsweine b.A. und bestimmter\nQualitätsschaumweine\n11. Abschnitt\n§ 20   Qualitätsprüfung der Prädikatsweine\nSchlussbestimmungen\n§ 21   Ermächtigungen\n§ 22   Landwein                                                § 53    Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemein-\nschaftsrechts oder Unionsrechts\n§ 22a  Jährliche Kontrollen der Spezifikationen\n§ 54    Übertragung von Ermächtigungen\n§ 55    Verkündung von Rechtsverordnungen\n5. Abschnitt\n§ 56    Übergangsregelungen\nGeografische Bezeichnungen und Kennzeichnung             § 57    Fortbestehen anderer Vorschriften\n§ 22b  Schutz geografischer Bezeichnungen                      § 57a   Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften\n§ 22c  Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach\nEG-Recht                                                                          1. Abschnitt\n§ 22d  Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbe-\nzeichnung oder geschützter geografischer Angabe                         Allgemeine Bestimmungen\n§ 23   Angabe kleinerer geografischer Einheiten\n§ 23a  Verwendung mehrerer Bezeichnungen                                                       §1\n§ 24   Bezeichnungen und sonstige Angaben                                                   Zweck\n§ 25   Verbot zum Schutz vor Täuschung                            (1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten,\n§ 26   Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung             das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von","68               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011\nWein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, so-              10. Verarbeiten: Herstellen, Abfüllen und Umfüllen,\nweit                                                           11. Herstellen: jedes Behandeln, Verschneiden, Ver-\n1. dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft            wenden und jedes sonstige Handeln, durch das\nunmittelbar geltenden Rechtsakten der Europä-                  bei einem Erzeugnis eine Einwirkung erzielt wird;\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union                Lagern ist Herstellen nur, soweit dieses Gesetz\ngeregelt ist oder                                              oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene\n2. nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft                 Rechtsverordnung das Lagern für erforderlich er-\nunmittelbar geltenden Rechtsakten der Europä-                  klärt oder soweit gelagert wird, um dadurch auf\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,               das Erzeugnis einzuwirken,\ninsbesondere der für den Weinsektor geltenden Vor-         12. Behandeln: das Zusetzen von Stoffen und das An-\nschriften der gemeinsamen Marktorganisation, Maß-              wenden von Verfahren,\nnahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen     13. Zusetzen: das Hinzufügen von Stoffen mit Aus-\nwerden.                                                        nahme des Verschneidens; Zusetzen ist auch das\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit             Übergehen von Stoffen von Behältnissen oder\nAusnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie                sonstigen der Verarbeitung oder Lagerung dienen-\nder auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften                den Gegenständen auf ein Erzeugnis, soweit nicht\nerlassenen Rechtsverordnungen, nicht für das Verarbei-             in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses\nten und das Inverkehrbringen von                                   Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestimmt\n1. Weintrauben, die nicht zur Herstellung von Erzeug-              ist, dass ein solches Übergehen nicht als Zusetzen\nnissen bestimmt sind,                                          gilt,\n2. Traubensaft,                                                14. Verschneiden: das Vermischen von Erzeugnissen\nmiteinander und untereinander,\n3. konzentriertem Traubensaft und\n15. Abfüllen: das Einfüllen in ein Behältnis, dessen\n4. Weinessig.                                                      Rauminhalt nicht mehr als 60 Liter beträgt und\ndas anschließend fest verschlossen wird,\n§2\n16. Verwenden: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses\nBegriffsbestimmungen                             zu einem anderen Erzeugnis,\n1. Erzeugnisse: die in den Rechtsakten der Europä-            17. Verwerten: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union               einem anderen Lebensmittel, das kein Erzeugnis\ngenannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rück-                 ist,\nsicht auf ihren Ursprung, aromatisierter Wein, aro-\nmatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte            18. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum\nweinhaltige Cocktails sowie weinhaltige Getränke,             Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und\njedes Abgeben an andere; nicht als Inverkehrbrin-\n2. Weinhaltige Getränke: unter Verwendung von Er-                 gen gilt das Anstellen eines Erzeugnisses bei der\nzeugnissen des Weinbaus hergestellte, üblicher-               Prüfungsbehörde zur Erteilung einer amtlichen Prü-\nweise unverändert dem Verzehr dienende nicht aro-             fungsnummer,\nmatisierte alkoholische Getränke, wenn der Anteil\nder Erzeugnisse im fertigen Getränk mehr als              19. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren\n50 vom Hundert beträgt und bei der Herstellung                und von Waren aus Vertragsstaaten in das Inland,\neine Gärung nicht stattgefunden hat,                      20. Ausfuhr: Verbringen von Gemeinschaftswaren in\n3. Inländischer Wein: im Inland aus inländischen Wein-            einen Vertragsstaat oder in ein Drittland,\ntrauben hergestellter Wein,                               21. Begleitpapiere: die nach den Rechtsakten der\n4. Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der               Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nEuropäischen Union hergestellte Erzeugnisse,                  Union oder auf Grund dieses Gesetzes für die Be-\nförderung von Erzeugnissen im Zollgebiet der Euro-\n5. Erzeugnisse aus Vertragsstaaten: in Staaten, die               päischen Union vorgeschriebenen Dokumente,\n– ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein –\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europä-            22. Lage: eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder\nischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten) sind, her-           die Zusammenfassung solcher Flächen (Großlage),\ngestellte Erzeugnisse,                                        aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichar-\ntiger Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden\n6. Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der               pflegen und die in einer Gemeinde oder in mehreren\nEuropäischen Union angehören und die nicht                    Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes\nVertragsstaaten sind, hergestellte Erzeugnisse,               belegen sind,\n7. Ertragsrebfläche: die bestockte Rebfläche vom              23. Bereich: eine Zusammenfassung mehrerer Lagen,\nzweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflan-               aus deren Erträgen Weine gleichartiger Ge-\nzung,                                                         schmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen\n8. Hektarertrag: der in Weintrauben-, Traubenmost-                und die in nahe beieinander liegenden Gemeinden\noder Weinmengen festgesetzte Ertrag je Hektar Er-             desselben bestimmten Anbaugebietes belegen\ntragsrebfläche,                                               sind,\n9. Gesamthektarertrag: Summe der Hektarerträge der            24. Qualitätswein: Wein mit der Bezeichnung Qualitäts-\neinzelnen im Ertrag stehenden Rebflächen eines                wein oder, vorbehaltlich abweichender Regelung,\nWeinbaubetriebes,                                             Prädikatswein mit Ursprung in einem der bestimm-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011                69\nten Anbaugebiete (b.A.), dessen Name nach Arti-           Begriffe für solche geografische Räume festzulegen, in\nkel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.                 denen traditionell Weinbau betrieben wird.\n1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über                (3) Die bestimmten Anbaugebiete nach Absatz 1 und\neine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte              die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 in Verbin-\nund mit Sondervorschriften für bestimmte landwirt-        dung mit Absatz 4 festgelegten Landweingebiete bilden\nschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die ein-         das deutsche Weinanbaugebiet.\nheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1),\ndie zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009           (4) Die Landesregierungen grenzen durch Rechts-\n(ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1) geändert worden          verordnung die in Absatz 1 genannten und die in\nist, als Ursprungsbezeichnung geschützt ist,              Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten Ge-\nbiete ab.\n25. Landwein: Wein aus einem Landweingebiet, dessen\nName nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung               (5) Soweit die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen\n(EG) Nr. 1234/2007 als geografische Angabe ge-            der bestimmten Anbaugebiete nach Artikel 118s Ab-\nschützt ist,                                              satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützt\nsind, gelten für die Qualitätsweine dieser Anbaugebiete\n26. Grundwein                                                  die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder\na) Wein, der zur Herstellung von Wein mit der An-         der Europäischen Union über Weine mit geschützter\ngabe der Herkunft „Europäischer Gemein-               Ursprungsbezeichnung, sofern dieses Gesetz nichts\nschaftswein“ oder „Verschnitt von Weinen aus          anderes bestimmt.\nmehreren Ländern der Europäischen Gemein-                (6) Soweit die Bezeichnungen der Gebiete für die\nschaft“ bestimmt ist;                                 Bezeichnung von Landwein nach Artikel 118s Absatz 1\nder Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in das von der\nb) Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder\nEuropäischen Kommission geführte Register der ge-\nQualitätsschaumwein ohne Rebsortenangabe\nschützten geografischen Angaben eingetragen sind,\nbestimmt ist;\ngelten für die Landweine dieser Gebiete die Rechtsakte\nc) Wein, der zur Herstellung von aromatisiertem           der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nWein, aromatisierten weinhaltigen Getränken,          Union über Weine mit geschützter geografischer An-\naromatisierten weinhaltigen Cocktails, weinhal-       gabe, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\ntigen Getränken, alkoholfreiem oder alkohol-\nreduziertem Wein oder daraus hergestellten                                       § 3a\nschäumenden Getränken, Weinessig oder ande-\nElektronische Kommunikation\nren Lebensmitteln, die keine Erzeugnisse sind,\nbestimmt ist.                                            Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\n§3                                 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nVorschriften über den Ausschluss der elektronischen\nWeinanbaugebiet                           Kommunikation und elektronischen Form bei der\n(1) Für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete               Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge-\n(Qualitätswein b.A.) werden folgende bestimmte An-             meinschaft oder der Europäischen Union über Weine,\nbaugebiete festgelegt:                                         des Weingesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\nerlassenen Rechtsverordnungen zu erlassen.\n1. Ahr,\n2. Baden,                                                                                § 3b\n3. Franken,                                                                     Stützungsprogramm\n(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Titels II\n4. Hessische Bergstraße,\nKapitel I der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates\n5. Mittelrhein,                                               vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorgani-\nsation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG)\n6. Mosel,                                                     Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005,\n7. Nahe,                                                      (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen\n(EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. EU\n8. Pfalz,                                                     Nr. L 148 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung um-\n9. Rheingau,                                                  fasst für die erste Laufzeit von fünf Jahren, gerechnet\nab dem 1. August 2008, selbständige Einzelmaß-\n10. Rheinhessen,                                               nahmen des Bundes und der Länder nach Maßgabe\n11. Saale-Unstrut,                                             der folgenden Absätze.\n12. Sachsen,                                                      (2) Von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\nnährung werden durchgeführt:\n13. Württemberg.\n1. die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförde-\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-              rung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der Ver-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch                ordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit die Maßnahmen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                    sich ausschließlich auf eine einheitliche Absatzför-\ndie Bezeichnungen für Landweine festzulegen. Die Ge-               derung der Erzeugnisse aus den deutschen Anbau-\nbiete sind in Anlehnung an herkömmliche geografische               gebieten beziehen,","70              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011\n2. die Unterstützung für die Verwendung von rektifizier-          (5) Bei Maßnahmen nach Artikel 10 der Verordnung\ntem Traubenmostkonzentrat nach Artikel 19 der Ver-        (EG) Nr. 479/2008 unterrichten sich die Bundesanstalt\nordnung (EG) Nr. 479/2008 im Weinwirtschaftsjahr          für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Lan-\n2008/2009.                                                desrecht zuständigen Stellen gegenseitig über die An-\nträge sowie den Abschluss von Verträgen. Die Bundes-\nAus den verfügbaren Gemeinschaftsmitteln stehen für\nanstalt und die Landesstellen berücksichtigen bei ihren\ndie Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 jährlich 1 Mil-\nEntscheidungen über Vertragsabschlüsse die nach\nlion Euro und für die Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2\nSatz 1 mitgeteilten Vertragsabschlüsse.\nim Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 4 Millionen Euro zur\nVerfügung. Soweit für Maßnahmen nach Satz 1 Num-                  (6) Ab dem 1. August 2009 sind die Absätze 1 bis 5\nmer 1 kein jährlicher Bedarf in Höhe der zur Verfügung        mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des\nstehenden 1 Million Euro besteht, können diese Mittel         1. in Absatz 1 genannten Titels II Kapitel I der Verord-\nfür Maßnahmen der Länder ausgegeben werden. Die                    nung (EG) Nr. 479/2008 der Teil II Titel I Kapitel IV\nSätze 1 und 2 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2            Abschnitt IVb Unterabschnitt I bis III der Verordnung\nNummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-                 (EG) Nr. 1234/2007,\nsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.\n2. in Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 1 und Ab-\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-              satz 5 genannten Artikels 10 der Verordnung (EG)\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch                Nr. 479/2008 der Artikel 103p der Verordnung (EG)\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                    Nr. 1234/2007,\nRegelungen über die Voraussetzungen und das Verfah-           3. in Absatz 2 Nummer 2 genannten Artikels 19 der\nren für die Umstrukturierung und Umstellung von Reb-               Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103y der\nflächen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr.                    Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,\n479/2008 zu erlassen, soweit die Regelungen zur\nDurchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen           4. in Absatz 3 genannten Artikels 11 der Verordnung\nVorschrift und der zu seiner Durchführung ergangenen               (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103q der Verordnung\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der                  (EG) Nr. 1234/2007,\nEuropäischen Union erforderlich sind und nach diesen          5. in Absatz 4 Nummer 2 genannten Artikels 14 der\nVorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.              Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103t der\nSatz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Num-               Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und\nmer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-               6. in Absatz 4 Nummer 3 genannten Artikels 15 der\nsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.                 Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103u der\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch              Verordnung (EG) Nr. 1234/2007\nRechtsverordnung für                                          tritt.\n1. die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzför-\nderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der                                  2. Abschnitt\nVerordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit sich die Maß-                                Anbauregeln\nnahmen ausschließlich auf eine Absatzförderung der\nErzeugnisse aus den im jeweiligen Land belegenen                                      §4\nbestimmten Anbaugebieten beziehen,\nRebanlagen\n2. die Unterstützung für Ernteversicherungen nach Ar-             (1) Zur Herstellung von inländischem Wein und an-\ntikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008,                deren Erzeugnissen aus inländischen Weintrauben dür-\n3. die Unterstützung für Investitionen nach Artikel 15        fen für andere Zwecke als zur Destillation nur solche\nder Verordnung (EG) Nr. 479/2008                          Weintrauben verwendet werden, die vorbehaltlich des\nAbsatzes 3 auf Rebflächen im Inland erzeugt wurden,\nRegelungen zu erlassen über das Verfahren sowie über          die zulässigerweise mit Reben bepflanzt sind.\ndie Voraussetzungen und die Höhe der Unterstützung,\nsoweit die Regelungen zur Durchführung der genann-                (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der zu          schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nihrer jeweiligen Durchführung ergangenen Rechtsakte           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nder Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen           soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Über-\nUnion erforderlich und nach diesen Vorschriften be-           wachung oder zur Durchführung der Anbauregeln erfor-\nstimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In der Rechts-         derlich ist,\nverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass           1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse aus Weintrauben\ndie Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes                von Rebpflanzungen, die entgegen den Vorschriften\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen                      dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Geset-\nMarktorganisationen und der Direktzahlungen, soweit                zes erlassenen Rechtsverordnungen über Neu- oder\nsie sich auf die Gewährung besonderer Vergünstigun-                Wiederanpflanzungen vorgenommen worden sind,\ngen beziehen, anzuwenden sind. Im Falle einer Bestim-              destilliert werden müssen,\nmung nach Satz 2 sind die Vorschriften des Ersten und         2. Vorschriften zu erlassen über\nZweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung\nder Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direkt-                a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die\nzahlungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den                    Durchführung der Destillation nach Nummer 1,\nErlass von Rechtsverordnungen auf Grund der vorste-                b) die Erzeugung, das Verarbeiten, das Verwenden,\nhend genannten Vorschriften die Landesregierungen                     das Verwerten oder das Inverkehrbringen von\nzuständig sind. § 54 Absatz 2 gilt entsprechend.                      Weintrauben oder daraus hergestellten Erzeug-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011                 71\nnissen von Rebpflanzungen, die entgegen den                a) Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten Flä-\nVorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund               chen vorgenommen werden dürfen,\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen              b) ein Wiederbepflanzungsrecht nur in dem Betrieb\nüber Neu- oder Wiederanpflanzungen vorgenom-                  ausgeübt werden darf, dem es gewährt wurde,\nmen worden sind, und das Verfahren.\n2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die\n(3) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen\nWeinbau- oder Weinherstellungsbetriebes eine jenseits             a) Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf\nder Grenze belegene grenznahe Rebfläche, kann die                    einen anderen Betrieb,\nzuständige Behörde des Landes, in dem der Wein her-               b) Ausübung eines Wiederbepflanzungsrechts in\ngestellt werden soll, genehmigen, dass dieser oder der               dem Betrieb, in dem es gewährt wurde,\nInhaber eines anderen grenznahen Weinherstellungs-\nbetriebes die im Ausland geernteten Weintrauben im                c) Gewährung eines Wiederbepflanzungsrechts an\nInland zur Herstellung von Wein verwendet. Die Geneh-                einen Betrieb, der sich zur Rodung einer Reb-\nmigung ist zu erteilen, wenn die Versagung auch unter                fläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der An-\nBerücksichtigung der Ziele des Gesetzes eine beson-                  pflanzung der neuen Reben verpflichtet,\ndere Härte bedeuten würde. In der Genehmigung wird                festlegen.\ndie Bezeichnung des Weines festgelegt. Die Genehmi-           In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann bestimmt\ngung kann inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbun-         werden, dass die zuständige Behörde im Einzelfall An-\nden und befristet werden; sie kann aus wichtigem              ordnungen nach Nummer 1 treffen kann.\nGrund widerrufen sowie unter dem Vorbehalt des\nWiderrufs erteilt werden.\n§7\n§5                                            Neuanpflanzungen, Anbaueignung\nAnerkennung der für                            (1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Ge-\nQualitätswein b.A. geeigneten Rebflächen               meinschaft oder der Europäischen Union oder in auf\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\nRebflächen in den in § 3 Absatz 1 genannten be-\ngen keine abweichenden Regelungen getroffen sind,\nstimmten Anbaugebieten, die zulässigerweise mit\ndürfen Erzeugern Genehmigungen für Neuanpflanzun-\nReben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind oder\ngen nur für Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung\nbepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von Quali-\nvon Qualitätswein b.A. oder Landwein geeignet sind\ntätswein b.A. geeignet.\nund\n§6                                 1. zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. oder Land-\nwein bestimmt sind und die\nWiederbepflanzungen\n(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht gilt als gewährt,              a) in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit\nwenn eine zulässigerweise bestockte Rebfläche ge-                    zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vo-\nrodet worden ist.                                                    rübergehend nicht bepflanzten Rebflächen ste-\nhen oder\n(2) Die   Übertragung   eines   Wiederbepflanzungs-\nrechts                                                            b) in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz\noder in Verfahren zur Festlegung und Neuord-\n1. von einer Fläche mit einer Hangneigung von mehr                   nung der Eigentumsverhältnisse nach dem Land-\nals 30 vom Hundert (Steillage) auf eine Fläche mit               wirtschaftsanpassungsgesetz als Rebflächen\neiner Hangneigung von weniger als 30 vom Hundert                 ausgewiesen werden, soweit dies zur wertglei-\n(Flachlage) oder                                                 chen Abfindung nach § 44 des Flurbereinigungs-\n2. aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes                   gesetzes oder § 58 des Landwirtschaftsanpas-\nbestimmtes Anbaugebiet                                           sungsgesetzes erforderlich ist,\nist nicht zulässig.                                           2. für die Durchführung von Weinbauversuchen be-\n(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesre-               stimmt sind oder\ngierungen durch Rechtsverordnung zur Erhaltung des            3. zur Erzeugung von\nProduktionspotenzials in ihrem Gebiet die Übertragung\na) Qualitätswein b.A. oder Landwein und gleich-\neines Wiederbepflanzungsrechts aus einem bestimm-\nzeitig zur Erzeugung von Edelreisern oder\nten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbauge-\nbiet zulassen.                                                    b) Edelreisern\n(4) Ferner kann die zuständige Behörde abweichend              bestimmt sind und die in unmittelbarem räumlichen\nvon Absatz 2 – auch soweit eine Rechtsverordnung                  Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben be-\nnach Absatz 3 ergangen ist – zur Sicherung der Qualität           pflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten\noder zur Erhaltung der Weinbaustruktur in Einzelfällen            Rebflächen stehen.\nzur Vermeidung unbilliger Härten die Übertragung eines           (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nWiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flach-            schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nlagen oder aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nanderes bestimmtes Anbaugebiet genehmigen.\n1. die Voraussetzungen für die Genehmigung nach Ab-\n(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-              satz 1 zu regeln und dabei insbesondere die Anfor-\nordnung ferner                                                    derungen an die Flächen hinsichtlich ihrer Eignung\n1. vorschreiben, dass                                             zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. oder Land-","72              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011\nwein und die Vermarktungsmöglichkeiten des er-            2. die Höhe des Entgelts, das für ein nach Absatz 1\nzeugten Weines festzulegen,                                   erteiltes Pflanzungsrecht zu zahlen ist,\n2. die Voraussetzungen für die Eignung einer Fläche           festzulegen.\nzur Erzeugung von Qualitätswein b.A. oder Land-\nwein zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen,\n§ 8a\ndass der Traubenmost der auf der Fläche geernteten\nWeintrauben bestimmter Rebsorten einen festge-                                 Bewirtschaftung\nsetzten Mindestgehalt an natürlichem Alkohol erwar-                       des Produktionspotenzials\nten lassen muss,\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n3. Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1             Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Reser-\nzuzulassen,                                               ven von Pflanzungsrechten zu schaffen.\n4. das Verfahren zur Feststellung, dass die Vorausset-\n(2) (weggefallen)\nzungen nach Nummer 1 oder 2 vorliegen, sowie das\nVerfahren für die Erteilung der Genehmigung zu               (3) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsver-\nregeln.                                                   ordnung eine oder mehrere regionale Reserven von\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-         Pflanzungsrechten schaffen, können sie in der Rechts-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch           verordnung die Verwaltung der Reserve oder der Reser-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               ven regeln und dabei insbesondere die Voraussetzun-\nzur Sicherung der Qualität die Voraussetzungen und            gen und das Verfahren für die Gewährung von Rechten\ndas Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung von            aus der Reserve und die Zuführung von Rechten zur\nRebsorten zu regeln.                                          Reserve festlegen.\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-             (4) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsver-\nordnung                                                       ordnung\n1. zur                                                        1. bei der Schaffung regionaler Reserven nach der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai\na) Steigerung der Qualität,\n1999 über die gemeinsame Marktorganisation für\nb) Erhaltung des Gebietscharakters der Qualitäts-             Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1) bestimmt ha-\nweine b.A.,                                                ben, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum\nEnde des achten auf das Jahr der Rodung folgenden\nc) Verbesserung der Vermarktung oder\nJahres ausgeübt werden kann, oder\nd) Sicherung der Versorgung mit Rebenpflanzgut\n2. auf der Grundlage einer abweichenden Entschei-\nüber die durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2               dung nach Artikel 5 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung\nNummer 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen hi-                 (EG) Nr. 1493/1999 bestimmt haben, dass ein Wie-\nnaus weitere Voraussetzungen für die Anbaueignung             derbepflanzungsrecht bis zum Ende des 13. auf das\neiner Fläche festlegen,                                       Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt\n2. vorschreiben, dass Flächen, die zur Erzeugung von              werden kann,\nals Unterlagsreben dienenden Mutterreben be-              bestimmt sich die Laufzeit eines im Rahmen der Ver-\nstimmt sind, in räumlichem oder unmittelbarem             ordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten Wiederbepflan-\nräumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit           zungsrechts durch die bei der Gewährung geltenden\nReben bepflanzten oder vorübergehend nicht be-            Frist für dessen Ausübung, längstens durch die Laufzeit\npflanzten Rebflächen stehen müssen,                       der Anbauregelung nach Artikel 85f der Verordnung\n3. die Voraussetzungen für die Eignung einer Fläche           (EG) Nr. 1234/2007.\nzur Erzeugung von als Unterlagsreben dienenden\nMutterreben regeln.                                                                   § 8b\n§8                                                        (weggefallen)\nUnzulässige Anpflanzungen\n§ 8c\n(1) Eine Erteilung von Pflanzungsrechten für vor dem\n1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungs-                            Klassifizierung von Rebsorten\nrechte bepflanzte Rebflächen zur Regularisierung die-            (1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsver-\nser Flächen nach Artikel 85b Absatz 1 der Verordnung          ordnung die zur Herstellung von Wein zugelassenen\n(EG) Nr. 1234/2007 ist durch den Eigentümer oder Nut-         Rebsorten fest.\nzungsberechtigten der Fläche bei der nach Landes-\nrecht zuständigen Stelle zu beantragen.                          (2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Ge-\nmeinschaft oder der Europäischen Union oder in auf\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\nRechtsverordnung die nach den Rechtsakten der Euro-\ngen keine abweichenden Regelungen getroffen sind,\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union\nwerden die Landesregierungen ermächtigt, durch\nüber widerrechtliche Anpflanzungen erforderlichen Be-\nRechtsverordnung die Voraussetzungen und das Ver-\nstimmungen\nfahren für die Festlegung der Rebsorten nach Absatz 1\n1. über das Verfahren der Regularisierung und                 zu regeln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011                73\n§9                                                           § 9a\nHektarertrag                                                    Abgabe,\n(1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener                                Verwendung\nTraubenmost und Wein dürfen nach Maßgabe der fol-                                 oder Verwertung\ngenden Vorschriften nur in einer Menge an andere ab-                         von Wein oder Traubenmost\ngegeben, verwendet oder verwertet werden, die dem                     aus nicht selbst erzeugten Weintrauben\nGesamthektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht.                 oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost\nIst in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in Ver-           (1) Übernimmt ein Betrieb von einem Weinbau-\nbindung mit Absatz 3 der Hektarertrag für                     betrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Trau-\n1. einzelne Anbaugebiete, Landweingebiete oder Teile          benmost oder teilweise gegorenen Traubenmost, darf\ndieser Gebiete oder,                                      der übernehmende Betrieb den hieraus von ihm er-\nzeugten Traubenmost, teilweise gegorenen Trauben-\n2. Qualitätsgruppen:                                          most oder Wein nur in einer Menge an andere abgeben,\na) Prädikatswein und Qualitätswein,                       verwenden oder verwerten, die sich aus der Umrech-\nnung der gesamten aus einer Ernte und einem be-\nb) Landwein,                                              stimmten Anbaugebiet übernommenen Weintrauben-\nc) Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe,              menge oder Traubenmostmenge in eine Weinmenge er-\ngibt. Für die Umrechnung ist die auf Grund des § 12\nd) Wein ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsan-\nAbsatz 1 Nummer 2 erlassene Regelung anzuwenden.\ngabe,\ne) Grundwein                                                 (2) Soweit die Weintrauben, der Traubenmost oder\nder teilweise gegorene Traubenmost in einem bestimm-\ngesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag          ten Anbaugebiet erzeugt worden sind, für das Hektar-\nfür die entsprechenden Rebflächen jeweils gesondert           erträge für die in § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 be-\nzu berechnen. Ein Ausgleich zwischen den gesondert            zeichneten Qualitätsgruppen gesondert festgesetzt\nzu berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zuläs-         sind, darf der in Absatz 1 genannte Betrieb den hieraus\nsig. Soweit die Hektarerträge nach Satz 2 Nummer 2            von ihm erzeugten Wein bis zum 15. Januar des auf die\ngesondert festgesetzt worden sind, ist die gesonderte         Ernte folgenden Jahres herabstufen und in einer Menge\nBerechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Ja-            an andere abgeben, verwenden oder verwerten, die\nnuar des auf die Ernte folgenden Jahres vorzunehmen.          dem für die Qualitätsgruppe, in die der Wein herabge-\nEine Herabstufung nach diesem Zeitpunkt hat keine Er-         stuft worden ist, festgesetzten Hektarertrag entspricht.\nhöhung der einzelnen Gesamthektarerträge zur Folge.\n(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsver-                                    § 10\nordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Trauben-                                Übermenge\nmost oder Wein für die in § 3 Absatz 1 und für die nach\n§ 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgeleg-           (1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Ernte-\nten Gebiete fest. Wird der Hektarertrag nach Satz 1 für       menge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Ab-\nTraubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu       satz 1 Satz 1 oder 2 um nicht mehr als 20 vom Hundert,\nihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse entspre-            so darf die übersteigende Menge (Übermenge) nur\nchend anzuwenden.                                             1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet\n(3) Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unter-          und über das Erntejahr hinaus gelagert,\nschiedlich festgesetzt, so darf dieser für anderen Wein       2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Sekt b.A.\nals Prädikatswein und Qualitätswein 150 Hektoliter/               verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert,\nHektar und für Grundwein 200 Hektoliter/Hektar nicht\nübersteigen.                                                  3. destilliert oder\n(4) Bei der Berechnung des Gesamthektarertrages            4. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Traubensaft\nnach Absatz 1 sind die Erträge von den Rebflächen                 verwendet und dieser an andere abgegeben sowie\nnicht zu berücksichtigen, die als geografisches Gebiet            zur Herstellung von Traubensaft an andere abgege-\nfür eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder ge-                 ben\nschützte geografische Angabe abgegrenzt sind, über            werden. Für Mitglieder einer Winzergenossenschaft\nderen Schutz im Verfahren nach Artikel 118i der Verord-       oder einer Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform\nnung (EG) Nr. 1234/2007 entschieden worden ist, und           können die Weinerzeugung und die Lagerung nach\ndie unter der geschützten Ursprungsbezeichnung oder           Satz 1 Nummer 1, die Herstellung und die Lagerung\ngeografischen Angabe vermarktet werden.                       von Sekt b.A. nach Satz 1 Nummer 2, die Destillation\n(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Num-         nach Satz 1 Nummer 3 oder die Herstellung und die\nmer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach           Abgabe nach Satz 1 Nummer 4 durch den Erzeuger-\nAbsatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen geson-          zusammenschluss vorgenommen werden, soweit die\ndert festgesetzt, können die Landesregierungen durch          Mitglieder zur Ablieferung der gesamten Ernte einer\nRechtsverordnung zur Berücksichtigung regionaler Be-          Rebfläche an den Erzeugerzusammenschluss verpflich-\nsonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen             tet sind.\nAusgleich zwischen den gesondert berechneten Ge-\n(2) Ist in einem der folgenden Erntejahre die Ernte-\nsamthektarerträgen zulassen.\nmenge des Weinbaubetriebes geringer als der Gesamt-\n(6) Die Vorschriften über Grundwein gelten auch für        hektarertrag, so darf abweichend von Absatz 1 eine der\nTraubensaft.                                                  Differenz entsprechende Menge aus der gelagerten","74              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011\nÜbermenge an andere abgegeben, verwendet oder ver-               (3) Die zuständige Behörde kann, zur Vermeidung\nwertet werden. Eine Übermenge darf auch ganz oder             witterungsbedingter unbilliger Härten in Einzelfällen,\nteilweise anstelle des Gesamthektarertrages eines             abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 genehmigen,\nJahrganges an andere abgegeben, verwendet oder ver-           dass die dort genannte Menge ganz oder teilweise an-\nwertet werden.                                                stelle des Gesamthektarertrages des betreffenden\n(3) Werden Übermengen mit Mengen aus Gesamt-               Jahrganges an andere abgegeben, verwendet oder ver-\nhektarerträgen vermischt, so darf nach dem Vermi-             wertet werden darf. Die Genehmigung nach Satz 1\nschen der den Gesamthektarerträgen entsprechende              kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden wer-\nTeil der Mischung an andere abgegeben, verwendet              den.\noder verwertet werden.                                           (4) Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte Trau-\n(4) Ist nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein Hek-         benmost, teilweise gegorene Traubenmost oder Wein\ntarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt worden,         die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung\nist abweichend von Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 die        mit Absatz 2, an andere abgegeben, verwendet oder\nErntemenge, die den Gesamthektarertrag im Sinne des           verwertet werden darf, um mehr als 20 vom Hundert,\n§ 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu           ist die Menge, die diesen Wert überschreitet, bis zum\ndestillieren.                                                 15. Dezember des auf die Erzeugung folgenden Jahres\nzu destillieren. Absatz 1 Satz 3 bis 7 und § 10 Absatz 5\n(5) Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte Trau-         Satz 3 gelten entsprechend.\nbenmost, teilweise gegorene Traubenmost oder Wein\ndie Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung                                    § 12\nmit Absatz 2, an andere abgegeben, verwendet oder\nverwertet werden darf, um nicht mehr als 20 vom Hun-                              Ermächtigungen\ndert, darf die übersteigende Menge (Übermenge) über              (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\ndas Jahr der Erzeugung hinaus gelagert werden. Ab-            schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nsatz 2 gilt entsprechend. Soweit die Weintrauben, der         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nTraubenmost oder der teilweise gegorene Traubenmost           zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung Vor-\nin einem Anbaugebiet erzeugt worden sind, für das             schriften zu erlassen über die Voraussetzungen und\nnach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e ein             das Verfahren für\nHektarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt wor-         1. die gesonderte Berechnung der Gesamthektar-\nden ist, ist die Übermenge zu destillieren.                       erträge im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2,\n§ 11                                2. die Umrechnung von\nDestillation                                a) Weintraubenmengen in Mengen von Traubenmost\noder teilweise gegorenem Traubenmost (Trauben-\n(1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Ernte-                 mostmengen) oder Weinmengen und\nmenge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Ab-\nb) Traubenmostmengen in Weinmengen,\nsatz 1 Satz 1 oder 2 um mehr als 20 vom Hundert, so\ndarf die Menge, die diesen Wert überschreitet nur zur         3. die Weinerzeugung im Sinne des § 10 Absatz 1 und\nWeinbereitung im eigenen Betrieb verwendet werden                 § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2,\nund ist bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgen-        4. das Abgeben an andere, das Verwenden und das\nden Jahres zu destillieren. § 10 Absatz 1 Satz 2 ist ent-         Verwerten von Übermengen im Sinne des § 10 Ab-\nsprechend anzuwenden. Die Destillation ist der zustän-            satz 2,\ndigen Behörde zusammen mit der gemeinschaftsrecht-\nlich vorgeschriebenen Bestandsmeldung durch Vorlage           5. das Abgeben an andere, das Verwenden oder das\neiner zollamtlichen Bescheinigung nachzuweisen. Wird              Verwerten des Teiles der Mischung im Sinne des\ndie Bescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt, ist die           § 10 Absatz 3 und § 11 Absatz 2, der an andere\nErteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für von die-             abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf,\nsem Betrieb stammende oder von dem Betrieb zur amt-               und\nlichen Qualitätsweinprüfung angestellte Erzeugnisse           6. die Durchführung der Destillation im Sinne des § 10\nausgeschlossen. Der Ausschluss besteht so lange, bis              Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 und § 11 Ab-\nder Betrieb den Nachweis über die Destillation der in             satz 1 Satz 1 und 2.\nSatz 1 bestimmten Menge oder, sofern dies unmöglich              (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nist, über die Destillation einer entsprechenden, ver-         schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, abwei-\nkehrsfähigen und im Rahmen des Gesamthektarertra-             chend von § 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2\nges vom Betrieb erzeugten Menge Weines eines ande-            Nummer 8, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis be-\nren Erntejahres erbracht hat. Der durch die Destillation      steht, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nhergestellte Alkohol ist ausschließlich zu industriellen      Bundesrates Vorschriften über die Berechnung der für\nZwecken zu verwenden. Für Mengen, die der Destilla-           den Gesamthektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle\ntionspflicht nach Satz 1 unterliegen, ist die Gewährung       von Flurbereinigungen zu erlassen.\nvon öffentlichen Beihilfen und Prämien ausgeschlos-\nsen.                                                             (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nordnung\n(2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Mengen mit\nMengen aus Gesamthektarerträgen vermischt, so darf            1. (weggefallen)\nnach dem Vermischen der den Gesamthektarerträgen              2. in einzelnen Jahren bis zum 31. März des auf die\nentsprechende Teil der Mischung an andere abgege-                 Ernte folgenden Jahres abweichend von § 10 Ab-\nben, verwendet oder verwertet werden.                             satz 1 und 5 und § 11 Absatz 1 und 4 den jeweils","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011                75\ndort genannten Wert auf bis zu 50 vom Hundert er-                               3. Abschnitt\nhöhen, wenn\nVerarbeitung\na) sowohl die Weinqualität als auch die Erntemen-\ngen des betreffenden Jahrganges den langjähri-                                    § 13\ngen Durchschnitt deutlich übersteigen und\nBehandlungsverfahren\nb) der auf Grund der gemeinschaftsrechtlich vorge-\nund Behandlungsstoffe\nschriebenen Weinerzeugungs- und Bestandsmel-\ndungen berechnete Bestand an Erzeugnissen                 (1) Das Anwenden von Behandlungsverfahren und\neines bestimmten Anbaugebietes oder von Teilen         das Zusetzen von Stoffen sind nur zulässig, soweit dies\neines bestimmten Anbaugebietes die Summe der           in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu-\nGesamthektarerträge des betreffenden Gebietes          gelassen oder durch Rechtsakte der Europäischen Ge-\nunterschreitet,                                        meinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist.\n3. zulassen, dass Weinbaubetriebe, die die gesamte               (2) Ein unbeabsichtigtes und bei guter fachlicher\nErnte als Weintrauben oder Traubenmost an andere          Praxis technisch unvermeidbares Übergehen nicht zu-\nabgeben und nicht über eigene betriebliche Ver-           gelassener Stoffe von Gefäßen, Geräten, Schläuchen\narbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse ver-        und anderen dem Verarbeiten, Abfüllen, Verschließen\nfügen, Mengen, die den Gesamthektarertrag über-           oder Lagern dienenden Gegenständen auf Erzeugnisse\nsteigen, an andere abgeben dürfen,                        ist kein Zusetzen, soweit es sich um gesundheitlich,\n4. zulassen, dass bei Winzergenossenschaften und Er-          geschmacklich und geruchlich unbedenklich geringe\nzeugergemeinschaften anderer Rechtsform alle              Anteile handelt.\nRebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte            (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nErnte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern        schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nhaben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndes Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3 gelten und         zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der\nhaben dabei vorzuschreiben, dass diese Vorschrift         Eigenart der Erzeugnisse\nnur auf Rebflächen Anwendung findet, die innerhalb\n1. das Anwenden von Behandlungsverfahren oder das\neines Bereiches belegen sind,\nZusetzen von Stoffen zuzulassen oder einzuschrän-\n5. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur              ken,\nEinhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 regeln,\n2. Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe\ninsbesondere das Verfahren zur Feststellung der\nfestzulegen,\nMengen, die an andere abgegeben, verwendet oder\nverwertet werden,                                         3. vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen bestimmte\n6. zulassen, dass eine bestimmte Menge aus der gela-              Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthal-\ngerten Übermenge bereits mit Beginn des Weinjah-              ten sein dürfen,\nres unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag           4. zu bestimmen,\ndieses Weinjahres an andere abgegeben, verwendet\na) dass bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen\noder verwertet werden darf.\ndas Übergehen eines nicht zugelassenen Stoffes\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 5 kann für                  als technisch unvermeidbar oder als verbotenes\ndie Fälle, in denen Weinbaubetriebe bis zu 1 000 Liter               Zusetzen anzusehen ist,\nWein zu destillieren haben, vorgesehen werden, dass\nb) welche Anteile gering im Sinne des Absatzes 2\nan Stelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines\nsind und\nNachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger\nverwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde             c) dass bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen\nnachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaft-                das Übergehen nicht zugelassener Stoffe nicht\nliche Böden aufgebracht werden kann; § 11 Absatz 1                   als verbotenes Zusetzen anzusehen ist,\nSatz 4 und, soweit der Betrieb seinen Verpflichtungen\n5. das Verwenden von Gegenständen aus bestimmten\nnicht nachkommt, § 11 Absatz 1 Satz 5 gilt entspre-\nStoffen zu verbieten, wenn zu befürchten ist, dass\nchend.\ngesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines\n(4) Soweit die Landesregierungen von der Ermäch-               nicht zugelassenen Stoffes in ein Erzeugnis überge-\ntigung des Absatzes 3 Nummer 4 Gebrauch machen,                   hen.\nkönnen sie in der Rechtsverordnung zulassen, dass ab-\n(4) Soweit auf Grund des Absatzes 3 Nummer 2, 4\nweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1\noder 5 keine Vorschriften erlassen worden sind, sind die\nSatz 1 die in Absatz 3 Nummer 4 genannten Erzeuger-\nauf Grund des § 12 Absatz 2 Nummer 1, des § 31 Ab-\nzusammenschlüsse Übermengen zur jährlichen Selbst-\nsatz 2 und des § 32 des Lebensmittel- und Bedarfsge-\nversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben dür-\ngenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005\nfen.\ngeltenden Fassung und die auf Grund des § 7 Absatz 2\n(5) Soweit die Landesregierungen von den Ermäch-           Nummer 1 und des § 32 Absatz 1 des Lebensmittel-\ntigungen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 4 sowie von der          und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsver-\nErmächtigung des Absatzes 4 Gebrauch machen, ha-              ordnungen anzuwenden.\nben sie in den Rechtsverordnungen die näheren\n(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben sind\nVoraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um die\nEinhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 zu gewähr-        1. § 9 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-\nleisten.                                                          gesetzbuches und","76              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011\n2. die auf Grund                                              5. für bestimmte Weine den zulässigen Gesamtalkohol-\na) des § 9 Absatz 4 und des § 14 Absatz 2 des Le-              gehalt festzulegen, der bei einer Anhebung des na-\nbensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in               türlichen Alkoholgehaltes nicht überschritten werden\nder bis zum 6. September 2005 geltenden Fas-                darf,\nsung und                                                6. (weggefallen)\nb) des § 9 Absatz 2 und des § 13 Absatz 5 des Le-          7. das Umrechnungsverfahren für das Ermitteln der Al-\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches                    koholgehalte festzulegen.\nerlassenen Rechtsverordnungen\n§ 16\nanzuwenden.\nInverkehrbringen und Verarbeiten\n§ 14                                   (1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht\nBeschaffenheit                            werden, wenn sie von handelsüblicher Beschaffenheit\nvon Behältnissen und Räumen                       sind.\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                (1a) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch           wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,              durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nsoweit dies zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhal-         rates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforder-\ntung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist, vor-      lich ist,\nzuschreiben, dass                                             1. das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen von Er-\n1. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für das              zeugnissen\nVerarbeiten, Lagern oder Befördern von Erzeugnis-              a) zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maß-\nsen benutzt werden,                                               nahmen, insbesondere die Sicherstellung und un-\na) bestimmten hygienischen Anforderungen genü-                    schädliche Beseitigung zu regeln,\ngen müssen,                                                 b) zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen\nb) aus Werkstoffen bestimmter Art oder Zusammen-                  Maßnahmen vorzuschreiben,\nsetzung nicht verwendet werden dürfen,                  2. die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter de-\nc) soweit sie bereits einmal benutzt worden sind,              nen das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen eines\nnur verwendet werden dürfen, wenn sie zuvor                 Erzeugnisses verboten oder beschränkt werden\nausnahmslos für Lebensmittel oder für bestimmte             kann,\nLebensmittel benutzt worden sind,                       3. vorzuschreiben, dass für den Verzehr durch den\n2. Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hinwei-              Menschen ungeeignete Erzeugnisse nicht herge-\nsende dauerhafte Aufschrift tragen müssen,                     stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wer-\nden dürfen.\n3. Räume, die für das Verarbeiten oder das Lagern be-\nnutzt werden oder dem Inverkehrbringen dienen, be-            (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nstimmten hygienischen Anforderungen genügen                schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nmüssen.                                                    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsoweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Inte-\n§ 15                                ressen des Verbrauchers nicht entgegenstehen oder es\nzur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse erforderlich\nErhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung\nist, Vorschriften über das Verarbeiten und das Inver-\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-             kehrbringen von Erzeugnissen zu erlassen. Es kann da-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch           bei insbesondere vorschreiben, dass\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\n1. für das Verarbeiten nur bestimmte Erzeugnisse ver-\nsoweit dies zur Steigerung der Qualität der Erzeugnisse\nwendet werden dürfen,\nerforderlich ist,\n1. das Erhöhen des vorhandenen oder potenziellen na-          2. beim Verarbeiten nur bestimmte Lebensmittel, die\ntürlichen Alkoholgehaltes der Erzeugnisse zuzulas-             keine Erzeugnisse sind, zugesetzt werden dürfen,\nsen,                                                       3. mit dem Verarbeiten erst begonnen werden darf,\n2. das Süßen der Qualitätsweine zuzulassen und dabei              wenn die für das Verarbeiten bestimmten Erzeug-\nden Gesamtalkoholgehalt der zum Süßen verwende-                nisse gekennzeichnet und unter Angabe dieser Be-\nten Erzeugnisse zu begrenzen und vorzuschreiben,               stimmung in die Buchführung eingetragen sind,\num wie viel Volumenprozent der Gesamtalkohol-              4. das gesamte Verarbeiten oder bestimmte Verarbei-\ngehalt des gesüßten Erzeugnisses durch das Süßen               tungsschritte in demselben Betrieb vorzunehmen\nerhöht werden darf,                                            sind.\n3. vorbehaltlich der Nummern 4 und 5 die Vorausset-              (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nzungen und Anforderungen an das Erhöhen des                schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nAlkoholgehaltes und das Süßen, einschließlich der          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\ndazu anwendbaren Methoden, zu regeln,                      1.   soweit es erforderlich ist, um der Gefahr einer\n4. eine durch das Erhöhen des Alkoholgehaltes be-                  nachteiligen Beeinflussung von Erzeugnissen vor-\ndingte Volumenänderung eines Erzeugnisses zu be-                zubeugen, Vorschriften zu erlassen, die eine ein-\ngrenzen,                                                        wandfreie Beschaffenheit der Erzeugnisse von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011                  77\nihrem Verarbeiten bis zur Abgabe an den Verbrau-           aus den bestimmten Anbaugebieten sowie den Land-\ncher sicherstellen,                                        weingebieten und Gegenstand der Kontrollen der Ein-\nhaltung der Spezifikationen nach Artikel 118p der Ver-\n1a. soweit es zur Durchführung von für den Weinbau\nordnung (EG) Nr. 1234/2007.\nund die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten\nder Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-\n§ 17\nischen Union erforderlich ist, Vorschriften zur Ein-\nhaltung des Verbots des vollständigen Auspres-                                   Qualitätswein b.A.\nsens von Weintrauben für die Weinbereitung zu er-              (1) Qualitätswein und die Prädikatsweine Kabinett,\nlassen, insbesondere die Mindestmenge Alkohol              Spätlese oder Auslese müssen mindestens 7 Volumen-\nfestzulegen, die nach dem Pressen der Weintrau-            prozent vorhandenen Alkohol, die Prädikatsweine Bee-\nben in den Nebenerzeugnissen enthalten sein                renauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein müssen\nmuss,                                                      mindestens 5,5 Volumenprozent vorhandenen Alkohol\naufweisen.\n2.   soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforder-\nlich ist,                                                      (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\na) vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nErzeugnisse verarbeiten, befördern, lagern, ver-       festzulegen, unter welchen Voraussetzungen\nwerten oder in den Verkehr bringen, bestimmte\nbetriebseigene Kontrollen und Maßnahmen so-            1. das Herstellen eines Qualitätsweines b.A. außerhalb\nwie Unterrichtungen oder Schulungen von Per-                des bestimmten Anbaugebietes zulässig ist,\nsonen in der Lebensmittelhygiene durchzufüh-           2. das Herabstufen eines Qualitätsweines b.A. auf der\nren und darüber Nachweise zu führen haben,                  Erzeugerstufe vorgenommen werden darf.\nb) vorzuschreiben, dass über das Verarbeiten, das              (3) Die     Landesregierungen     bestimmen     durch\nBefördern, das Lagern, das Verwerten oder das          Rechtsverordnung, soweit ein wirtschaftliches Bedürf-\nInverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse, über          nis besteht oder dies zur Durchführung der Rechtsakte\ndie Reinigung und Desinfektion von Räumen,             der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nAnlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmit-           Union erforderlich ist,\nteln, in denen Erzeugnisse verarbeitet, befördert,     1. die Anbau-, Ernte- und Keltermethoden, die notwen-\ngelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht            dig sind, um eine optimale Qualität von Qualitäts-\nwerden, Nachweise zu führen sind, sowie                     wein b.A. zu gewährleisten, insbesondere Erzie-\nhungsart, Anschnitt, Ausdünnung, Rebschutz und\nc) das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nach-               Düngung; dabei können sie Vorschriften über die\nweise nach den Buchstaben a und b sowie über                Bewässerung von Rebflächen erlassen,\ndie Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.\n2. unter Berücksichtigung von Klima, Bodenbeschaf-\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                fenheit und Rebsorte die natürlichen Mindestalko-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch                  holgehalte für Qualitätswein b.A. und Prädikatswein;\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                     die natürlichen Mindestalkoholgehalte\nsoweit dies zur Durchführung von für den Weinbau\na) können für einzelne bestimmte Anbaugebiete\nund die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der\noder Teile davon unterschiedlich festgesetzt wer-\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nden,\nUnion erforderlich ist,\nb) dürfen in der Weinbauzone A bei Qualitäts-\n1. das Verfahren zur Anerkennung von Branchenorga-                      wein b.A. nicht unter 7,0 Volumenprozent, bei\nnisationen nach Artikel 125o der Verordnung (EG)                    Prädikatswein nicht unter 9,5 Volumenprozent\nNr. 1234/2007 zu regeln,                                            liegen; für die bestimmten Anbaugebiete Ahr, Mit-\n2. Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots im                     telrhein, Mosel und Saale-Unstrut darf für be-\nSinne des Artikels 113c der Verordnung (EG)                         stimmte Rebsorten und für bestimmte Reb-\nNr. 1234/2007 festzusetzen.                                         flächen der natürliche Mindestalkoholgehalt bei\nQualitätswein b.A. bis auf 6,0 Volumenprozent,\nVor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1                       bei Prädikatswein bis auf 9,0 Volumenprozent\nNummer 2 sind die anerkannten Branchenorganisa-                         herabgesetzt werden,\ntionen anzuhören.\nc) dürfen in der Weinbauzone B bei Qualitätswein\nb.A. nicht unter 8,0 Volumenprozent, bei Prädi-\n4. Abschnitt                                    katswein nicht unter 10,0 Volumenprozent liegen,\nQualitätswein b.A. und Landwein                          d) sind bei Prädikatswein nach dem Prädikat abge-\nstuft festzulegen,\n§ 16a                                    e) für Eiswein müssen mindestens dem im jewei-\nligen Anbaugebiet für das Prädikat Beerenaus-\nProduktspezifikationen                               lese festgesetzten Mindestalkoholgehalt entspre-\nDie in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen                      chen.\nüber Anforderungen und Eigenschaften von Qualitäts-                 (4) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsver-\nweinen und Landweinen sind Teil der Produktspezifika-           ordnung die Verzeichnisse der zur Herstellung von Qua-\ntionen im Sinne des Artikels 118c Absatz 2 der Verord-          litätswein b.A. geeigneten Rebsorten der Art Vitis vini-\nnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Beschreibung der Weine              fera auf.","78              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011\n§ 18                               4. Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitge-\n(weggefallen)                              hend eingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet\nwerden; ist wegen besonderer Sorteneigenschaft\n§ 19                                   oder besonderer Witterung ausnahmsweise keine\nEdelfäule eingetreten, genügt auch Überreife der\nQualitätsprüfung der Qualitätsweine b.A.                  eingeschrumpften Beeren.\nund bestimmter Qualitätsschaumweine\n5. Bei Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben\n(1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitäts-\nbei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein.\nwein b.A. oder Qualitätswein, im Inland hergestellter\nSchaumwein darf als Sekt b.A., im Inland hergestellter           (5) Für die Zuerkennung der in Absatz 4 Nummer 3\nLikörwein darf als Qualitätslikörwein b.A., im Inland her-    und 4 genannten Prädikate muss das Erntegut von\ngestellter Perlwein darf als Qualitätsperlwein b.A. nur       Hand gelesen worden sein.\nbezeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag eine amt-             (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.                    ordnung zur Sicherung der Qualität oder soweit ein\n(2) Einem im Inland hergestellten Qualitätsschaum-         wirtschaftliches Bedürfnis besteht, vorschreiben, dass\nwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe verse-          für die Zuerkennung der Prädikate Auslese oder Eis-\nhen werden soll, kann auf Antrag eine amtliche Prü-           wein das Erntegut von Hand gelesen worden sein\nfungsnummer zugeteilt werden.                                 muss.\n(3) Eine amtliche Prüfungsnummer wird einem Er-\nzeugnis nach Absatz 1 oder 2 nach systematischer                                         § 21\norganoleptischer und analytischer Untersuchung zuge-                              Ermächtigungen\nteilt, wenn es\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n1. die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerk-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nmale aufweist und\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen           zur Sicherung und Steigerung der Qualität für Qualitäts-\nGemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses          schaumwein, Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitäts-\nGesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas-         likörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Prädikats-\nsenen Rechtsverordnungen entspricht.                      wein\nDie amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen          1. vorzuschreiben, unter welchen weiteren Vorausset-\nanzugeben.                                                        zungen die amtliche Prüfungsnummer zuzuteilen ist;\ndabei sind insbesondere die Anforderungen an das\n§ 20                                   Erzeugnis oder seine Vorerzeugnisse und die zuläs-\nQualitätsprüfung der Prädikatsweine                      sigen Verarbeitungs- und Behandlungsverfahren zu\n(1) Inländischer Wein darf als Prädikatswein in Ver-           regeln,\nbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese,            2. vorzuschreiben, dass bei Prädikatswein der natür-\nAuslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder                 liche Alkoholgehalt amtlich festzustellen ist,\nEiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat\nauf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungs-          3. das Prüfungsverfahren und weitere Einzelheiten der\nnummer zuerkannt worden ist.                                      Kontrolle der Produktspezifikationen zu regeln,\n(2) Ein Prädikat wird einem Wein zuerkannt, wenn er        4. vorzuschreiben, in welcher Weise die amtliche Prü-\nfungsnummer anzugeben ist,\n1. die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerk-\nmale aufweist und                                         5. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen die\namtliche Prüfungsnummer zurückzunehmen ist,\n2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen\nGemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses          6. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein\nGesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas-             Qualitätswein b.A. bei der amtlichen Qualitätswein-\nsenen Rechtsverordnungen entspricht.                          prüfung zu einem anderen Erzeugnis, insbesondere\nDie amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen              zu Wein, herabgestuft werden kann.\nanzugeben.                                                       (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuer-            schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nkannt, wenn eine Anreicherung nicht vorgenommen               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nworden ist.                                                   soweit dies den Interessen des Verbrauchers dient oder\nein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen\n(4) Die übrigen Prädikatsweine müssen zusätzlich zu\ndes Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen\nden Anforderungen nach Absatz 3 aus Lesegut der fol-\nvon § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 zuzulassen.\ngenden Beschaffenheit hergestellt sein:\n1. Bei der Spätlese dürfen nur vollreife Weintrauben             (3) Die Landesregierungen bestimmen für die einzel-\nverwendet werden, die in einer späten Lese geerntet       nen Qualitätsweine b.A. durch Rechtsverordnung über\nworden sind.                                              die in auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsver-\nordnungen enthaltenen Voraussetzungen hinaus wei-\n2. Bei der Auslese dürfen nur vollreife oder edelfaule        tere Grenzwerte für charakteristische Faktoren, soweit\nWeintrauben verwendet werden.                             dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europä-\n3. Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder we-        ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union er-\nnigstens überreife Beeren verwendet werden.               forderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011                79\n§ 22                               2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Belei-\nLandwein                                   hung oder der Mitwirkung zu regeln.\n(1) Die Bezeichnung eines Weines als Landwein\n5. Abschnitt\nsetzt voraus, dass\n1. die zur Weinherstellung verwendeten Trauben zu                                    Geografische\nmindestens 85 vom Hundert aus dem Landweinge-                       Bezeichnungen und Kennzeichnung\nbiet stammen, dessen Bezeichnung der Wein trägt,\n§ 22b\n2. eine Konzentrierung durch Kälte nicht vorgenommen\nworden ist,                                                         Schutz geografischer Bezeichnungen\n3. der Abfüller von der nach Landesrecht zuständigen              (1) Geografische Bezeichnungen im Sinne dieses\nStelle in das System der jährlichen Kontrollen zur        Gesetzes sind\nEinhaltung der für Landweine bestehenden Produkt-         1. die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen\nspezifikationen aufgenommen worden ist.                        Angaben im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buch-\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-              stabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch           2. die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                    Lagen und Bereichen sowie\n1. Vorschriften über das Süßen und den Restzuckerge-          3. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen, die im\nhalt von Landwein zu erlassen,                                 geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines Er-\n2. vorzuschreiben, dass bestimmte Maßnahmen bei                    zeugnisses benutzt werden.\nder jährlichen Kontrolle der Einhaltung der Spezifi-          (2) Geografische Bezeichnungen dürfen im ge-\nkation durchzuführen sind, insbesondere zu bestim-        schäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt wer-\nmen, dass analytische Untersuchungen der Weine in         den, die nicht aus\nsystematischer Weise oder stichprobenweise durch-\ngeführt werden.                                           1. der der Ursprungsbezeichnung oder der geogra-\nfischen Angabe zugrunde liegenden geografischen\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nEinheit oder\nordnung regeln:\n2. der in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder\n1. die Verzeichnisse der zur Herstellung von Landwein\ndem dort eingetragenen Bereich oder\ngeeigneten Rebsorten der Art Vitis vinifera oder einer\nKreuzung zwischen Vitis vinifera und einer anderen        3. der bezeichneten Gemeinde oder dem Ortsteil\nArt der Gattung vitis,                                    stammen, wenn bei der Benutzung solcher Bezeich-\n2. den natürlichen Mindestalkoholgehalt der Land-             nungen eine Gefahr der Irreführung über die geogra-\nweine unter Berücksichtigung der für Qualitätswein        fische Herkunft besteht.\ndesselben geografischen Raumes geltenden Wertes,              (3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes gilt\n3. das Verfahren der jährlichen Kontrolle der Produkt-        entsprechend.\nspezifikationen der Landweine; sie können dabei\nvorsehen, dass bei der jährlichen Kontrolle der Pro-                                  § 22c\nduktspezifikationen organoleptische Untersuchun-                            Antrag auf Schutz einer\ngen der Weine in systematischer Weise oder stich-                geografischen Bezeichnung nach EG-Recht\nprobenweise durchgeführt werden.\n(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen An-\n§ 22a                              gabe oder Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis\nder geschützten Ursprungsbezeichnungen und geogra-\nJährliche Kontrollen der Spezifikationen              fischen Angaben, das von der Europäischen Kommis-\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-         sion nach Artikel 118n der Verordnung (EG) Nr.\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch           1234/2007 geführt wird, sind bei der Bundesanstalt für\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen.\nVorschriften über die Kontrollen, insbesondere durch              (2) Die Bundesanstalt veröffentlicht den Antrag im\nanalytische oder organoleptische Prüfungen, zur Ein-          Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*).\nhaltung von Produktspezifikationen von Weinen mit             Gegen den Antrag kann innerhalb von vier Monaten ab\nUrsprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben             seiner Veröffentlichung von jeder Person mit einem be-\nzu erlassen, soweit dies zur Durchführung von für den         rechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik\nWeinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechts-            Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, bei der\nakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-            Bundesanstalt Einspruch eingelegt werden.\npäischen Union hinsichtlich der Vorschriften über Ur-\nsprungsbezeichnungen und geografische Angaben er-                 (3) Die Bundesanstalt holt zu dem Antrag innerhalb\nforderlich ist.                                               der vier Monate eine Stellungnahme der für den Wein-\nbau zuständigen obersten Landesbehörde des Landes\n(2) Die Durchführung der Kontrolle obliegt den nach\noder der Länder ein, in dessen oder deren örtlicher Zu-\nLandesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierun-\nständigkeit die Rebflächen belegen sind, die im Rah-\ngen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nmen der beantragten Produktspezifikation als geogra-\n1. die Durchführung der Kontrolle ganz oder teilweise         fisches Gebiet abgegrenzt sind.\nauf nichtstaatliche Kontrollstellen zu übertragen (Be-\nleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),       *) www.ebundesanzeiger.de","80              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011\n(4) Nach Ablauf der Einspruchsfrist trifft die Bundes-    Anforderungen hinsichtlich der Hektarerträge, Mindest-\nanstalt eine Entscheidung über das Vorliegen der Ein-         alkoholgehalte und charakteristischen Merkmale fest-\ntragungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der            zulegen, die von den Weinen zu erfüllen sind, für die\neingeholten Stellungnahmen nach Absatz 3 und nach             ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung\nAnhörung eines Fachausschusses, der von der Bun-              oder geografischen Angabe gestellt wird, soweit dies\ndesanstalt einberufen wird und sich zusammensetzt             1. der Durchführung von für den Weinbau und die\naus Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung,              Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Euro-\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz, der für den                 päischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nWeinbau zuständigen obersten Landesbehörden und                   Union hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungs-\nden Verbänden der Weinwirtschaft.                                 bezeichnungen und geografische Angaben oder\n(5) Entspricht der Antrag den Voraussetzungen eines       2. der Herstellung von Weinen mit gebietstypischem\nSchutzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und               Charakter\nder zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften,\ndient.\nstellt die Bundesanstalt dieses fest. Andernfalls wird\nder Antrag zurückgewiesen. Die Bundesanstalt veröf-\n§ 23\nfentlicht den stattgebenden Bescheid im Bundesanzei-\nger oder elektronischen Bundesanzeiger*). Kommt es                   Angabe kleinerer geografischer Einheiten\nzu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 2 veröf-              (1) Für Erzeugnisse, die mit dem Namen eines be-\nfentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit             stimmten Anbaugebietes, der als Ursprungsbezeich-\ndem stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger oder             nung geschützt ist, gekennzeichnet sind, dürfen zu-\nelektronischen Bundesanzeiger*) veröffentlicht. Der Be-       sätzlich zu dem auf Grund der für den Weinbau und\nscheid nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antrag-            die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte der Euro-\nsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Ein-       päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union\nspruch eingelegt haben.                                       vorgesehenen Namen des bestimmten Anbaugebietes\n(6) Sobald der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 be-          nach Artikel 118z Absatz 1 Buchstabe g der Verord-\nstandskräftig geworden ist, unterrichtet die Bundesan-        nung (EG) Nr. 1234/2007 nur angegeben werden:\nstalt den Antragsteller hierüber und übermittelt den An-      1. die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen\ntrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundes-                Lagen und Bereichen,\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\n2. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen.\ncherschutz. Das Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz übermittelt den             (2) Sofern der Name einer Lage, eines Bereiches,\nAntrag an die Europäische Kommission.                         einer Gemeinde oder eines Ortsteils in das Register\nder geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geo-\n(7) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Fassung der      grafischen Angaben für Wein eingetragen ist, ist dessen\nSpezifikation, auf die sich die positive Entscheidung         Verwendung nach Absatz 1 nicht zulässig.\nbezieht, im Bundesanzeiger oder elektronischen Bun-\ndesanzeiger*),                                                   (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\n(8) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch           1. die Voraussetzungen für die Eintragung und Be-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   zeichnung von Lagen und Bereichen in die Wein-\nnähere Bestimmungen zu erlassen über                              bergsrolle festzulegen,\n1. das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das Ein-            2. Bestimmungen über die Zuordnung von Rebflächen\nspruchsverfahren nach Absatz 2,                              zu treffen, die keiner Lage angehören,\n2. den in Absatz 4 genannten Fachausschuss,                   3. Voraussetzungen festzulegen, unter denen für den\nNamen einer Gemeinde oder eines Ortsteils\n3. das Einspruchsverfahren im Sinne des Artikels 118h\nder Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und das Verfah-            a) in Alleinstellung oder\nren zur Änderung einer Produktspezifikation im               b) als Teil eines zusammengesetzten Namens einer\nSinne des Artikels 118q der Verordnung (EG)                      geografischen Einheit\nNr. 1234/2007, soweit sich das Erfordernis hierfür\nein Antrag nach § 22c Absatz 1 gestellt werden darf.\naus den Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nschaft oder der Europäischen Union ergibt.                  (4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsver-\nordnung die Einrichtung und Führung der Weinbergs-\n§ 22d                              rolle; dabei sind für die in Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nstabe a genannten geografischen Einheiten\nMerkmale                            1. die Abgrenzung,\nvon Weinen mit\ngeschützter Ursprungsbezeichnung                   2. das Nähere über die Voraussetzungen und das Ver-\noder geschützter geografischer Angabe                    fahren für Eintragungen und Löschungen einschließ-\nlich der Feststellung und Festsetzung der Namen,\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form der\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nAnträge nach Absatz 3 Nummer 1 zur Eintragung,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen,\n*) www.ebundesanzeiger.de                                         einschließlich des Verfahrens zur Löschung von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011                 81\nAmts wegen, wenn der Name einer Lage oder eines              (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nBereiches in das Register der geschützten Ur-             schaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt,\nsprungsbezeichnungen oder geografischen Anga-             durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nben für Wein eingetragen wird,                            rates zum Schutz des Verbrauchers zu regeln,\nfestzulegen.                                                  1. welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische\n(5) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt,            Eignung erlaubt oder erforderlich sind,\ndurch Rechtsverordnung das Verfahren zu regeln, um            2. welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen verse-\ndie in Angelegenheiten der Weinbergsrolle zuständigen             hene Erzeugnisse aufweisen müssen,\nStellen und Ausschüsse in dem Fall zu beteiligen, dass\nhinsichtlich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage       3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben\noder eines Bereiches eine Stellungnahme nach § 22c                verwandt werden dürfen,\nAbsatz 3 abzugeben ist.                                       4. dass und in welcher Art und Weise Zusätze und Be-\nhandlungsverfahren kenntlich zu machen sind,\n§ 23a\n5. in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen\nVerwendung mehrerer Bezeichnungen                        und sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                 sein müssen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch               gebracht werden, und durch welche die Überwa-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   chung ermöglichende Angaben sie ergänzt werden\nzu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine im Ver-             müssen,\nfahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr.              6. dass und in welcher Art und Weise Angaben nach\n1234/2007 eingetragene Ursprungsbezeichnung oder                  Nummer 5 auch auf Verpackungen anzubringen\ngeografische Angabe zusammen mit                                  sind, wenn die Behältnisse in ihnen in den Verkehr\n1. einer nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung                gebracht werden.\n(EG) Nr. 1234/2007 geschützten Ursprungsbezeich-             (4) Soweit das Bundesministerium für Ernährung,\nnung oder geografischen Angabe oder                       Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Er-\n2. einem anerkannten traditionellen Begriff im Sinne          mächtigung nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht,\ndes Artikels 118u Absatz 1 der Verordnung (EG)            werden die Landesregierungen ermächtigt, durch\nNr. 1234/2007 oder                                        Rechtsverordnung\n3. dem Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils              1. Auszeichnungen anzuerkennen,\nin der Kennzeichnung verwendet werden darf.                   2. Hinweise auf die Herstellungsart, die Art oder be-\nsondere Farbe des Erzeugnisses zu regeln.\n§ 24                                  (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nBezeichnungen und sonstige Angaben                   Rechtsverordnung\n(1) Erzeugnisse mit Weinnamen, die nach Arti-              1. die Bestimmungen für Weine mit der Angabe einer\nkel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007               oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Ern-\ngeschützt sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2011                  tejahres nach Artikel 118z Absatz 2 Buchstabe a der\nnicht mit der Angabe „Geschützte Ursprungsbezeich-                Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu regeln, die sicher-\nnung“ oder „Geschützte geografische Angabe“ ge-                   stellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und\nkennzeichnet werden.                                              Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-             der betreffenden Angaben bestehen,\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch           2. die Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmi-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                  gungs- oder Kontrollverfahrens ganz oder teilweise\nsoweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Inte-           auf nichtstaatliche Stellen zu übertragen (Beleihung)\nressen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vor-                oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),\nschriften zu erlassen über\n3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Belei-\n1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige An-               hung oder der Mitwirkung zu regeln.\ngaben für Erzeugnisse, insbesondere über die Art\ndes Erzeugnisses, die Weinart, Geschmacksan-                                          § 25\ngaben, sowie die Angabe von natürlichen oder tech-\nnischen Produktionsbedingungen, geografischen                        Verbot zum Schutz vor Täuschung\nBezeichnungen, Rebsorte, Jahrgang, Auszeichnun-              (1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Be-\ngen, Verarbeitungsverfahren, Inhaltsstoffen, Erzeu-       zeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Auf-\nger, Abfüller oder Hersteller der Erzeugnisse oder        machungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder\nder zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse,         ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung ge-\n2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Be-             macht werden.\nzeichnungen und Angaben zulässig sind,                       (2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen,\n3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeich-             wenn\nnungen und Angaben,                                       1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder\n4. die Verwendung bestimmter Behältnisformen für be-              Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das\nstimmte Erzeugnisse.                                          Erzeugnis den in Rechtsakten der Europäischen Ge-","82               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011\nmeinschaft oder der Europäischen Union, in diesem                                 6. Abschnitt\nGesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund die-\nses Gesetzes für die betreffende Angabe oder Auf-                                Überwachung\nmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,\n§ 27\n2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind,\nfälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu er-                     Vorschriftswidrige Erzeugnisse\nwecken.                                                       (1) Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europä-\n(3) Als irreführend sind ferner anzusehen:                  ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,\ndiesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes\n1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende An-            erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,\ngaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über       dürfen nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder\ndie geografische Herkunft zu erwecken; dies gilt           ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes be-\nauch dann, wenn das Herstellungsland vorschrifts-          stimmt ist. Die in Satz 1 genannten Erzeugnisse dürfen\nmäßig angegeben ist,                                       auch nicht verwendet oder verwertet werden, es sei\n2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vor-        denn, dass ihre Vorschriftswidrigkeit ausschließlich auf\nstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder             der Verletzung von Vorschriften über Bezeichnungen,\nLagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die           sonstige Angaben und Aufmachungen beruht.\nRebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände                 (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nzu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend             schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nsind,                                                      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\n3. Phantasiebezeichnungen, die                                 sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und\nschwerwiegende Interessen des Verbrauchers nicht\na) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geo-       entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 1 zuzulassen,\ngrafischen Herkunftsangabe zu erwecken oder             und dabei insbesondere die Voraussetzungen zu regeln\nb) einen geografischen Hinweis enthalten, wenn die         und Vorschriften über die Verarbeitung, Verwendung,\nnach diesem Gesetz oder nach auf Grund dieses           Verwertung, Bezeichnung, Aufmachung und das Inver-\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor-           kehrbringen sowie das Verfahren zu erlassen.\nderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch\nder entsprechenden geografischen Bezeichnung                                        § 28\nnicht erfüllt sind.                                                   Besondere Verkehrsverbote\n§ 26                                   (1) Ein Stoff, der bei der Verarbeitung von Erzeugnis-\nsen nicht zugesetzt werden darf, darf nicht mit dem Ziel\nBezeichnungsschutz,                         dieser Verwendung zu gewerblichen Zwecken in den\nSchutz vor Verwechslung                        Verkehr gebracht, vermittelt oder zum Gegenstand der\n(1) Für Getränke, die nicht Erzeugnisse sind, dürfen        Werbung gemacht werden.\ndie Worte Wein, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beeren-              (2) Weintrub, ausgenommen Weinhefe zur Herstel-\nauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein allein oder          lung von Weinhefebrand, darf nur nach ausreichender\nin Verbindung mit anderen Worten nur gebraucht wer-            Vergällung in den Verkehr gebracht oder bezogen wer-\nden, wenn eine Vorschrift in Rechtsakten der Europä-           den.\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union\noder eine bundesrechtliche Regelung dies ausdrücklich             (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nvorsieht.                                                      schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(2) Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt wer-         zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vor-\nden können, ohne Erzeugnisse zu sein oder Vormi-               zuschreiben,\nschungen für solche Getränke, dürfen nicht verarbeitet,\nin den Verkehr gebracht oder eingeführt werden.                1. was als ausreichendes Vergällen im Sinne des Ab-\nsatzes 2 anzusehen,\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n2. mit welchen Stoffen das Vergällen vorzunehmen ist\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\noder nicht vorgenommen werden darf,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsoweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht          3. dass bestimmte Stoffe, die verbotswidrig zur Wein-\nund Interessen des Verbrauchers nicht entgegenste-                 behandlung benutzt werden können, in Weinbau-\nhen,                                                               betrieben und in den Betrieben, in denen Trauben-\nmoste oder nicht abgefüllte Weine lagern, nicht ge-\n1. Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 oder 2\nlagert werden dürfen,\nzuzulassen, und dabei\n4. dass über den Erwerb und den Verbleib von Stoffen\n2. zum Schutz vor Täuschung den Gebrauch bestimm-\nim Sinne der Nummer 3 Nachweis zu führen ist.\nter Bezeichnungen, sonstiger Angaben oder Aufma-\nchungen vorzuschreiben.\n§ 29\nIn einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann\nvorgesehen werden, dass zur Sicherung einer ausrei-                                Weinbuchführung\nchenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer                (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nAnzeige, Genehmigung oder von anderen Vorausset-               schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nzungen abhängig gemacht werden kann.                           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011                 83\nzur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vor-             Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\nzuschreiben, dass                                              gen erforderlich ist, sind die Bediensteten der für die\n1. über das Verarbeiten, das Inverkehrbringen, die Ein-        Überwachung zuständigen Behörden einschließlich\nfuhr und die Ausfuhr Buch zu führen ist und die            der Weinkontrolleure, bei Gefahr im Verzuge auch alle\nzugehörigen Unterlagen einschließlich der Begleit-         Beamten der Polizei, befugt,\npapiere aufzubewahren sind,                                1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen\nErzeugnisse zu gewerblichen Zwecken erzeugt, ver-\n2. Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merk-\narbeitet, gelagert oder in den Verkehr gebracht wer-\nzeichen zu versehen und diese Merkzeichen in die\nden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume wäh-\nBuchführung einzutragen sind,\nrend der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu\n3. über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen                betreten,\nAnalysenbücher zu führen sind.                             2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können                  liche Sicherheit und Ordnung\nArt und Umfang der Buchführung näher geregelt wer-                 a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und\nden; dabei können insbesondere Eintragungen vorge-                     Räume auch außerhalb der dort genannten Zei-\nschrieben werden über                                                  ten,\n1. die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der              b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft\nLese,                                                              Verpflichteten\n2. den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol,                  zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit\nSäure und sonstigen Stoffen,                                   der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird\n3. Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit                         insoweit eingeschränkt,\na) bezogener, verwendeter, hergestellter oder abge-        3. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Begleit-\ngebener Erzeugnisse,                                        papiere, Einfuhrdokumente, Bücher, Analysenbücher\nund Verarbeitungsbeschreibungen einzusehen und\nb) zugesetzter Stoffe,                                         hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen oder\nc) bezogener oder abgegebener Stoffe, die beim                 Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu\nVerarbeiten von Erzeugnissen zugesetzt werden               verlangen sowie Einrichtungen und Geräte zur Be-\ndürfen oder für deren Verarbeitung in Betracht              förderung von Erzeugnissen zu besichtigen,\nkommen,                                                 4. Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und geschäft-\nd) abgegebener oder bezogener Weinhefe,                        liche Unterlagen vorläufig sicherzustellen, soweit\ndies zur Durchführung der Überwachung erforderlich\n4. Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der              ist, und\nAbnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen,\n5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht\n5. angewandte Verfahren,                                           rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-\n6. Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene                   lichen Auskünfte, insbesondere solche über den\nVerschnitte,                                                   Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Ver-\narbeitung gelangenden Stoffe, deren Menge und\n7. das Abfüllen,\nHerkunft und über vermittelte Geschäfte zu verlan-\n8. die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter                  gen.\ndenen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben                  (2) Vorbehaltlich des Absatzes 2a kann der zur Ertei-\nwerden,                                                    lung einer Auskunft nach Absatz 1 Nummer 5 Verpflich-\n9. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchs-                tete die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nerlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.             Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-\n§ 30                                zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nBegleitpapiere\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                 (2a) Ein Lebensmittelunternehmer im Sinne des Arti-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch            kels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Ja-\nzur Sicherung einer ausreichenden Überwachung                  nuar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze\n1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse nur mit einem Be-          und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errich-\ngleitpapier in den Verkehr gebracht, eingeführt oder       tung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicher-\nausgeführt werden dürfen sowie                             heit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmit-\n2. das Nähere über Art, Form, Inhalt und Verwendung            telsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), die durch die\nvon Begleitpapieren zu regeln.                             Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU Nr.\nL 245 S. 4) geändert worden ist, ist verpflichtet, den in\n§ 31\nder Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Infor-\nAllgemeine Überwachung                         mationen, die\n(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der            1. er auf Grund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unter-\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der                  absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einge-\nEuropäischen Union, dieses Gesetzes und der auf                    richteten Systems oder Verfahrens besitzt und","84               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011\n2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel er-                                    § 32\nforderlich sind,                                                           Rückstandsbeobachtung\nzu übermitteln. Sind die in                                                  bei geernteten Weintrauben\n1. Satz 1 oder                                                    Soweit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelge-\nsetzbuch die Beobachtung der Rückstandssituation bei\n2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)              Lebensmitteln (Lebensmittel-Monitoring) vorgesehen\nNr. 178/2002                                               ist, findet dieses auch auf geerntete Weintrauben An-\nwendung.\ngenannten Informationen in elektronischer Form ver-\nfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.\n§ 33\n(3) Zur Unterstützung der für die Überwachung zu-                                  Meldungen,\nständigen Behörden werden in jedem Land Weinsach-                          Übermittlung von Informationen\nverständige (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre\nTätigkeit hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige            (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\naus; für ihre Befugnisse gilt Absatz 1. Als Weinkontrol-       schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nleur soll nur bestellt werden, wer in der Sinnenprüfung        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nder von ihm zu überwachenden Erzeugnisse erfahren              zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vor-\nist, das Verfahren ihrer Verarbeitung zu beurteilen            zuschreiben, dass und in welcher Weise\nvermag und mit den einschlägigen Rechtsvorschriften            1. Vorhaben, Rebflächen zu roden oder aufzugeben,\nvertraut ist.                                                      wiederzubepflanzen oder Reben neu anzupflanzen,\nsowie erfolgte Rodungen, Aufgaben, Wiederbepflan-\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nzungen oder Neuanpflanzungen den zuständigen\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nBehörden zu melden sind,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzur Sicherung einer ausreichenden oder gleichmäßigen           2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche,\nÜberwachung Vorschriften zu erlassen über                          die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft und\ndie vorgesehene Differenzierung der Weine, Quali-\n1. die Ausgabe und die Verwendung von Kontrollzei-                 tätsweine und Prädikatsweine zu melden sind,\nchen oder die Anwendung anderer Kontrollverfahren\nfür Erzeugnisse,                                           3. Ernte, Erzeugung und Bestand an Erzeugnissen zu\nmelden sind; dabei können für Bestandsmeldungen,\n2. die fachlichen Anforderungen, die an die Weinkon-               auch zu Zwecken der Marktbeobachtung, weitere\ntrolleure zu stellen sind,                                     Untergliederungen und Angaben, als in den Rechts-\nakten der Europäischen Gemeinschaft oder der\n3. die Handhabung der Kontrolle in Betrieben und die               Europäischen Union vorgesehen, vorgeschrieben\nZusammenarbeit der Überwachungsorgane.                         werden,\n(5) Die Zolldienststellen sind befugt, den für die          4. die Menge der an andere abgegebenen, verwende-\nÜberwachung zuständigen Behörden, einschließlich                   ten oder verwerteten Erzeugnisse zu melden sind,\nder Weinkontrolleure, auf deren Verlangen Begleit-\npapiere, Einfuhrdokumente, Untersuchungszeugnisse              5. zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im\nund Ursprungszeugnisse sowie sonstige Unterlagen,                  Inland nicht zulässigen Bezeichnungen, sonstigen\nsoweit diese für die Beurteilung der Ware von Bedeu-               Angaben oder Aufmachungen versehen sind, zu\ntung sein können, zur Einsichtnahme zu überlassen und              melden sind,\nAuskünfte aus ihnen zu erteilen. Angaben über den              6. die Anwendung von Behandlungsverfahren oder der\nZollwert dürfen nicht mitgeteilt oder zugänglich ge-               Zusatz von Stoffen zu melden sind,\nmacht werden.                                                  7. das Herabstufen eines Qualitätsweines b.A. auf der\n(6) Die Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten Grund-             Erzeugerstufe zu melden ist.\nstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von               (1a) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnah-      wirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermäch-\nmen nach Absatz 1 und die Entnahme der Proben zu               tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\ndulden und die in der Überwachung tätigen Behörden             Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit\nund Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unter-        der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich\nstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume,           ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und\nEinrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume und              in welcher Weise derjenige, der Grund zu der Annahme\nBehältnisse zu öffnen, die Entnahme der Proben zu er-          hat, dass ein von ihm hergestelltes, behandeltes, einge-\nmöglichen und ihnen Auskünfte nach Absatz 1 Num-               führtes oder in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis den\nmer 5 zu erteilen.                                             unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen\n(7) Im Übrigen gelten für die Überwachung die § 38          Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwen-\nAbsatz 1 bis 4 und 6 bis 8, § 39 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2      dungsbereich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder\nNummer 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf An-            den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebens-             ordnungen nicht entspricht, die für die Überwachung\nmittelunternehmers bezieht, und Nummer 9, Absatz 3             zuständige Behörde\nNummer 1 und Absatz 7, §§ 40, 42 Absatz 5, § 43 Ab-            1. darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten\nsatz 1 bis 4 sowie § 49 Absatz 1 bis 3 des Lebensmit-              hat, die getroffen worden sind, um eine Gefahr für\ntel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend.                    die menschliche Gesundheit zu verhindern,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011                  85\n2. über Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen          weiterzuleiten. Soweit Einzelangaben zu Zwecken der\nworden sind, um das betreffende Erzeugnis zurück-         Marktbeobachtung erhoben worden sind, dürfen sie\nzurufen.                                                  nur in anonymisierter Form weitergegeben werden.\nEine                                                             (2) Eine Auswertung der in Absatz 1 genannten Ein-\n1. Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1       zelangaben für Zwecke der amtlichen Statistik im Rah-\nder Verordnung (EG) Nr. 178/2002,                         men des Agrarstatistikgesetzes ist zulässig.\n(3) Die für die Weinbaukartei gemeldeten Angaben\n2. Übermittlung nach § 31 Absatz 2a Satz 1 oder nach\nüber die Weinbergsflächen dürfen von der zur Führung\nArtikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)\nder Weinbaukartei zuständigen Stelle zur Erhebung der\nNr. 178/2002,\nAbgabe nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an die\n3. Unterrichtung auf Grund einer Rechtsverordnung             dafür zuständigen Stellen übermittelt werden. Die für\nnach Satz 1                                               die Führung der Weinbaukartei zuständige Stelle erteilt\ndarf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrich-     ferner einer Person, die für die Durchführung von ge-\ntenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über            meinschaftlichen Maßnahmen zum Pflanzenschutz\nOrdnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden ver-           oder zur Qualitätssicherung verantwortlich ist, auf An-\nwendet werden.                                                trag Auskunft über die Namen und Anschriften der Be-\nwirtschafter der hinsichtlich der gemeinschaftlichen\n(1b) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nMaßnahme in Betracht kommenden Flächen und die\nwirtschaft und Verbraucherschutz wird weiter ermäch-\nzur Identifizierung der jeweiligen Flächen erforderlichen\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nAngaben zum Flurstück und zur Nutzung, soweit der\nBundesrates, soweit es zum Schutz der Verbraucherin\nAntragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft\noder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben,\nmacht, insbesondere die Auskunft zur Feststellung\ndass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise ein\ndes von der jeweiligen Maßnahme betroffenen Perso-\nLebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme\nnenkreises erforderlich ist, und kein Grund zu der An-\nhat, dass ein von einem anderen Lebensmittelunterneh-\nnahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes\nmer in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis, das für ihn\nschutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Aus-\nbestimmt ist und über das er die tatsächliche unmittel-\nkunft hat.\nbare Sachherrschaft erlangt hat oder das ihm angelie-\nfert worden ist, einem Verkehrsverbot nach Artikel 14\n7. Abschnitt\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt,\ndie für die Überwachung zuständige Behörde darüber                                      Einfuhr\nund über hinsichtlich des Erzeugnisses getroffene oder\nbeabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten hat.                                             § 35\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                                   Einfuhr\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch              (1) Drittlandserzeugnisse dürfen nur eingeführt wer-\nRechtsverordnung, soweit dies zur Durchführung von            den, wenn\nfür den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der            1. sie von gesundheitlich unbedenklicher Beschaffen-\nEuropäischen Union erforderlich ist, Vorschriften über            heit und zum Verzehr geeignet sind,\ndie Übermittlung von anonymisierten Informationen             2. die für sie geltenden Vorschriften der Europäischen\ndurch die zuständigen obersten Landesbehörden an                  Gemeinschaft oder der Europäischen Union einge-\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft               halten worden sind und\nund Verbraucherschutz oder die Bundesanstalt für              3. sie im Herstellungsland mit der Bestimmung, unver-\nLandwirtschaft und Ernährung zu erlassen. Es kann da-             ändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht\nbei insbesondere vorschreiben, dass und in welcher                werden dürfen.\nWeise zur Aufstellung über das Produktionspotenzial\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nerforderliche Angaben zu übermitteln sind.\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§ 34\nzum Schutz der Gesundheit oder des Verbrauchers\nVerwendung von Einzelangaben;                     vor Täuschung Voraussetzungen für die Einfuhr von Er-\nWeitergabe von Daten aus der Weinbaukartei                zeugnissen festzulegen und dabei insbesondere vorzu-\n(1) Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Ein-          sehen, dass\nzelangaben in Erklärungen, die nach den für den Wein-         1. ihre gesamte Herstellung in demselben Staat vorge-\nbau und die Weinwirtschaft unmittelbar anzuwenden-                nommen worden sein muss,\nden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder            2. bei ihrer Herstellung bestimmte önologische Verfah-\nder Europäischen Union, nach diesem Gesetz oder                   ren nicht angewendet oder bestimmte Stoffe nicht\nnach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes                 zugesetzt worden sein dürfen.\nvorgesehenen Flächenerhebungen, Erntemeldungen,\nWeinerzeugungsmeldungen und Bestandsmeldungen                                            § 36\nabzugeben sind, an die zuständigen Bundes- und Lan-\ndesbehörden für behördliche Maßnahmen, soweit dies                          Überwachung bei der Einfuhr\nzur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge-             (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nmeinschaft oder der Europäischen Union, der §§ 27             schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nbis 33 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Ge-          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nsetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist,        zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung die","86               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011\nEinfuhr von Drittlandserzeugnissen von einer Zulassung             a) im Herstellungsland eine amtliche Untersuchung\nabhängig zu machen und das Zulassungsverfahren zu                     stattgefunden und das Bundesministerium für Er-\nregeln sowie Vorschriften über die Kosten (Gebühren                   nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nund Auslagen) zu erlassen. In Rechtsverordnungen                      eine Untersuchung durch diese Stelle als Ersatz\nnach Satz 1 kann insbesondere                                         für amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland\nanerkannt hat,\n1. vorgeschrieben werden, dass die Zulassung nur er-\nteilt wird, nachdem durch eine amtliche Unter-                  b) die Untersuchung durch ein Zeugnis nachgewie-\nsuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass               sen wird und\ndie Erzeugnisse den Rechtsakten der Europäischen                c) das Behältnis eingeführt wird, ohne zwischenzeit-\nGemeinschaft oder der Europäischen Union, diesem                   lich geöffnet worden zu sein;\nGesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nnen Rechtsverordnungen entsprechen,                             dabei kann festgelegt werden, in welchen Fällen, wie\noft und wie viele Stichproben vorzunehmen sind,\n2. geregelt werden, welche Behörden für die Erteilung              welche Angaben das Zeugnis der Untersuchungs-\nder Zulassung zuständig sind,                                   stelle des Drittlandes enthalten und welchem Muster\n3. vorgeschrieben werden, dass                                     es entsprechen muss, sowie die Zulassung zur Ein-\nfuhr von dem Ausgang einer Prüfung anhängig ge-\na) die für die Erteilung der Zulassung zuständige               macht werden, ob es sich um das Erzeugnis handelt,\nBehörde die für die amtliche Untersuchung und               von dem die Probe für die amtliche Untersuchung im\nPrüfung erforderlichen Muster und Proben unent-             Herstellungsland entnommen worden ist (Nämlich-\ngeltlich entnehmen darf und der Verfügungsbe-               keitsprüfung).\nrechtigte die Auslagen für die Verpackung und\nBeförderung zu tragen hat,                                 (2) Bestimmt eine Rechtsverordnung nach Absatz 1,\ndass die Zolldienststellen über die Zulassung zur Ein-\nb) der Verfügungsberechtigte die Kosten der amt-            fuhr entscheiden, kann das Bundesministerium der\nlichen Untersuchung und Prüfung zu tragen hat           Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nund er Kostenschuldner gegenüber den Unter-             des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens bei\nsuchungsstellen ist,                                    der Überwachung der Einfuhr regeln und Vorschriften\nc) der Verfügungsberechtigte das Erzeugnis unter            nach Absatz 1 Nummer 4 erlassen. In diesem Rahmen\nÜberwachung der für die Zulassung zuständigen           kann es auch allgemeine Verwaltungsvorschriften ohne\nBehörde auf seine Kosten                                Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es bestimmt\ndie für die Überwachung zuständigen Zolldienststellen.\naa) in ein Drittland wieder auszuführen oder\nbb) zu vernichten                                                               8. Abschnitt\nhat, wenn er auf die Zulassung zur Einfuhr ver-                               Absatzförderung\nzichtet hat oder diese versagt worden ist,\nd) das Erzeugnis auf Kosten des Verfügungsberech-                                       § 37\ntigten zu vernichten ist, wenn er der Verpflichtung                       Deutscher Weinfonds\nnach Buchstabe c innerhalb einer von der für die           (1) Der als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete\nZulassung zuständigen Behörde gesetzten ange-\nDeutsche Weinfonds hat die Aufgabe, im Rahmen der\nmessenen Frist nicht nachkommt,                         ihm zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des\n4. zu Anzeigen, zu Auskünften, zur Duldung der Ein-            Aufkommens aus der Abgabe,\nsichtnahme in geschäftliche Unterlagen, zur Dul-            1. die Qualität des Weines sowie durch Erschließung\ndung von Besichtigungen und zur Unterstützung                   und Pflege des Marktes den Absatz des Weines\nverpflichtet und vorgeschrieben werden, dass Er-                und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern,\nzeugnisse in der Regel von der Einfuhr zurückzuwei-\nsen sind, wenn einer dieser Pflichten oder der Pflicht      2. auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für in-\nzur Duldung der Entnahme von Mustern oder Proben                ländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In-\nnicht unverzüglich, unvollständig oder nicht ord-               und Ausland hinzuwirken.\nnungsgemäß nachgekommen oder eine erforder-                    (2) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich\nliche Auskunft unrichtig erteilt wird,                      der Deutsche Weinfonds der Einrichtungen der Wirt-\n5. bestimmt werden, welche Untersuchungsstellen für            schaft bedienen.\ndie amtliche Untersuchung und Prüfung zuständig                (3) Organe des Deutschen Weinfonds sind\nsind; für das Obergutachten darf nur eine Stelle be-        1. der Vorstand,\nstimmt werden,\n2. der Aufsichtsrat,\n6. geregelt werden, in welchen Fällen unter welchen\nVoraussetzungen Erzeugnisse von der Überwa-                 3. der Verwaltungsrat.\nchung bei der Einfuhr befreit sind oder befreit wer-\nden können,                                                                             § 38\n7. bestimmt werden, dass zur Erleichterung des zwi-                                      Vorstand\nschenstaatlichen Handelsverkehrs bei Gewährleis-               (1) Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Perso-\ntung der Gegenseitigkeit eine vorgeschriebene Un-           nen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vor-\ntersuchung nur stichprobenweise vorzunehmen ist,            schlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die\nwenn                                                        Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011                87\nlung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestel-         10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der\nlung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.                 Güte des Weines,\n(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Deutschen          11. 3 Vertretern der Verbraucher,\nWeinfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der            12. 8 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungsein-\nBeschlüsse des Aufsichtsrates und des Verwaltungs-                  richtungen.\nrates.\n(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom\n(3) Der Vorstand vertritt den Deutschen Weinfonds           Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\ngerichtlich und außergerichtlich.                              Verbraucherschutz berufen und abberufen. Vor der Be-\n(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet,        rufung und Abberufung sind bei den in Absatz 1 Num-\nihre Arbeitskraft hauptamtlich nur dem Deutschen               mer 1 bis 11 genannten Mitgliedern die Organisationen\nWeinfonds zu widmen. Die §§ 97 bis 104 des Bundes-             der beteiligten Wirtschaftskreise, bei den in Absatz 1\nbeamtengesetzes und die zu ihrer Ausführung erlasse-           Nummer 12 genannten Mitgliedern die Landesregierun-\nnen Vorschriften finden Anwendung.                             gen anzuhören. Die Berufung erfolgt grundsätzlich für\ndie Dauer von drei Jahren. Zum 1. April eines jeden\n§ 39                               Jahres scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die Wie-\nderberufung ist zulässig.\nAufsichtsrat\n(3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus sei-\n(1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.\nner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden\nDie Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit\nVorsitzenden.\nehrenamtlich aus.\n(4) Der Verwaltungsrat bestimmt den grundsätz-\n(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige\nlichen Handlungsrahmen in Fragen, die zum Aufgaben-\nVorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter\ngebiet des Deutschen Weinfonds gehören.\nwird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. In\nden Aufsichtsrat werden gewählt                                   (5) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichts-\nrat eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des\n1. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat ange-\nBundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und\nhörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer Mitte,\nVerbraucherschutz bedarf.\n2. ein Mitglied von den dem Verwaltungsrat angehö-\n(6) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ers-\nrenden Vertretern der Winzergenossenschaften aus\nten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres über die Ent-\nihrer Mitte,\nlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.\n3. je ein Mitglied für den Bereich Weinhandel und den\nBereich Ausfuhrhandel von den dem Verwaltungsrat                                     § 41\nangehörenden Vertretern des Weinhandels und des\nSatzung\nAusfuhrhandels aus ihrer Mitte und\nDer Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des\n4. drei Mitglieder vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte.\nDeutschen Weinfonds. Die Satzung bedarf der Geneh-\n(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwa-            migung des Bundesministeriums für Ernährung, Land-\nchen. Er beschließt im Rahmen der ihm vorgegebenen             wirtschaft und Verbraucherschutz.\nBeschlüsse des Verwaltungsrates über alle Fragen, die\nzum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehö-                                         § 42\nren. Zudem beschließt er über die Einberufung des Ver-\nAufsicht\nwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest.\n(1) Der Deutsche Weinfonds untersteht der Aufsicht\n§ 40                               des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft\nund Verbraucherschutz. Maßnahmen des Deutschen\nVerwaltungsrat                           Weinfonds sind auf Verlangen des Bundesministeriums\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und         für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nzwar aus                                                       aufzuheben, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften\n1. 13 Vertretern des Weinbaus,                               oder die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl\nverletzen.\n2. 5 Vertretern des Weinhandels, davon mindestens\n1 Vertreter des Ausfuhrhandels,                              (2) Der Deutsche Weinfonds ist verpflichtet, dem\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\n3. 5 Vertretern der Winzergenossenschaften,                  Verbraucherschutz und seinen Beauftragten jederzeit\n4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre,                        Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.\n5. 1 Vertreter der Sektkellereien,                              (3) Beauftragte der Bundesregierung und der für die\n6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes,                      Weinwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden\nder Weinbau treibenden Bundesländer sind befugt, an\n7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und der          den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Verwal-\ngenossenschaftlichen Großhandels- und Dienst-             tungsrates teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu\nleistungsunternehmen,                                     gewähren.\n8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der            (4) Kommt der Deutsche Weinfonds den ihm oblie-\nLebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenos-           genden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundes-\nsenschaften,                                              regierung befugt, die Aufgaben durch einen besonde-\n9. 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossen-            ren Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst\nschaftsverbände,                                          durchzuführen.","88               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011\n§ 43                               Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung\nAbgabe für den Deutschen Weinfonds                    einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs-\nund Mitwirkungspflichten. In Rechtsverordnungen nach\n(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der            Satz 1 können insbesondere Mitteilungspflichten hin-\nAufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mit-           sichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe\ntel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:           und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die\n1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten               Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.\neine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Wein-           (2) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der\nbergsfläche, sofern diese mehr als fünf Ar umfasst,        Abgabe nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und\nund                                                        Satz 2 ist Aufgabe des Deutschen Weinfonds. Das Bun-\n2. von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rech-        desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\nnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben,             braucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die\neine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der           nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die\nfolgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeug-           erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und\nnisse:                                                     die Fälligkeit dieser Abgabe sowie über das Verfahren\na) inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Land-        bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung\nwein und Wein,                                          und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen\nAuskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. In\nb) inländischer Qualitätsperlwein b.A. sowie im In-        Rechtsverordnungen nach Satz 2 können insbesondere\nland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zu-        Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungs-\ngesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu       grundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abga-\nihrer Herstellung verwendeten Menge an inländi-         beschuld begründet und die Erhebung von Säumniszu-\nschem Wein und                                          schlägen vorgesehen werden.\nc) im Inland aus inländischem Wein hergestellter\nQualitätsschaumwein b.A. sowie inländischer                                        § 45\nQualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaum-\nWirtschaftsplan\nwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hin-\nsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten             Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung\nMenge an inländischem Wein.                             seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser\nbedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für\nDie Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.\nauch für die dort genannten Erzeugnisse zu entrich-\nten, die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an an-\n§ 46\ndere abgegeben werden.\nAbgabe für die gebietliche Absatzförderung\n(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn                             Die Länder können zur besonderen Förderung des in\nihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43\na) die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 Abgabepflichtigen eine\nabgegeben werden von\nAbgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen\naa) Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeug-         bestimmten Anbaugebiete eines Landes in unter-\nnis von diesem Betrieb ausschließlich aus in die-      schiedlicher Höhe festgesetzt werden.\nsem Betrieb geernteten Trauben hergestellt wor-\nden ist,                                                                          § 47\nbb) Winzergenossenschaften oder Erzeugergemein-                        Unterrichtung und Abstimmung\nschaften anderer Rechtsform, sofern das jewei-\nlige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft               Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und\noder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechts-          der Deutsche Weinfonds unterrichten sich gegenseitig\nform selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mit-      über geplante Absatzförderungsmaßnahmen. Die Maß-\nglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer   nahmen selbst sind untereinander und mit dem Deut-\nMitglieder geerntet worden sind,                       schen Weinfonds abzustimmen. Die näheren Einzelhei-\nten regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung, die die\nb) die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als             gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der\n80 Euro im Kalenderjahr beträgt.                           Deutsche Weinfonds erlassen. Die Geschäftsordnung\n(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1           bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Er-\nNummer 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalender-             nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.\njahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht.\n9. Abschnitt\n§ 44\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nErhebung der Abgabe\n(1) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Ab-                                      § 48\ngabe nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die zur                                Strafvorschriften\nWeinbaukartei gemeldete Fläche. Im Übrigen erlassen\ndie Landesregierungen durch Rechtsverordnung die er-              (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die          Geldstrafe wird bestraft, wer\nFälligkeit der Abgabe nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-           1. in anderen als den in § 49 Nummer 1, 2, 4, 5 oder\nmer 1 sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die             Nummer 6 oder § 50 Absatz 2 Nummer 1 oder 6","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011                89\nbis 10 bezeichneten Fällen entgegen einer Vorschrift            Nummer 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\ndieses Gesetzes ein Erzeugnis oder ein Getränk, das             stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-\nmit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, ver-               weist,\narbeitet, in den Verkehr bringt, mit anderen Geträn-       3a. entgegen § 22b Absatz 2 im geschäftlichen Verkehr\nken vermischt in den Verkehr bringt, einführt, aus-             eine geografische Bezeichnung benutzt,\nführt, verwendet, verwertet, lagert oder transportiert,\n4.   entgegen § 25 Absatz 1 ein Erzeugnis mit irrefüh-\n2. einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3, § 14                  renden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen An-\nNummer 1 oder 3, § 15 Nummer 3, § 16 Absatz 1a                  gaben oder Aufmachungen in den Verkehr bringt,\nNummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit                 einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Wer-\nSatz 2 Nummer 1 oder 2, § 17 Absatz 2 Nummer 1,                 bung macht,\n§ 22 Absatz 2, § 27 Absatz 2 oder § 35 Absatz 2\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-       5.   entgegen § 26 Absatz 2 ein Getränk, das mit einem\nbestand auf diese Strafvorschrift verweist,                     Erzeugnis verwechselt werden kann, ohne ein Er-\nzeugnis zu sein oder eine Vormischung für ein sol-\n3. in anderen als den in Nummer 4, § 49 Nummer 6                    ches Getränk, verarbeitet, in den Verkehr bringt\noder 7 bezeichneten Fällen entgegen einer unmittel-             oder einführt,\nbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europä-\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union            6.   entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\neine der in Nummer 1 bezeichneten Handlungen be-                Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder\ngeht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für                der Europäischen Union ein Erzeugnis mit irrefüh-\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-                 renden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen An-\nschrift verweist oder                                           gaben oder Aufmachungen in den Verkehr bringt,\neinführt, ausführt oder zum Gegenstand der Wer-\n4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-              bung macht, soweit eine Rechtsverordnung nach\nten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-                § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese\npäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer             Strafvorschrift verweist oder\nRegelung entspricht, zu der die in Nummer 2 ge-\nnannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine              7.   einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-\nRechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten                 ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-\nTatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.                  päischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer\nRegelung entspricht, zu der die in Nummer 3 ge-\n(2) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlun-\nnannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine\ngen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nRechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nTatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein                                       § 50\nbesonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\nBußgeldvorschriften\nder Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten\nHandlungen die Gesundheit einer großen Zahl von                   (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der\nMenschen gefährdet oder einen anderen in die Gefahr            in § 49 bezeichneten Handlungen begeht.\ndes Todes oder einer schweren Schädigung an Körper                (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\noder Gesundheit bringt.                                        fahrlässig\n1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4\n§ 49\nSatz 1 die dort genannte Menge nicht oder nicht\nStrafvorschriften                               rechtzeitig destilliert,\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-          2. der Nachweispflicht nach § 11 Absatz 1 Satz 3\nstrafe wird bestraft, wer                                            zuwiderhandelt,\n1.    entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit             3. entgegen § 6 Absatz 2 ein Wiederbepflanzungs-\neiner Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Num-                 recht überträgt,\nmer 1 oder entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Ver-\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Ab-           4. einer Rechtsverordnung nach § 3b Absatz 3\nsatz 1 Nummer 2 Weintrauben, Traubenmost, teil-                Satz 1, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5 Satz 1, § 12\nweise gegorenen Traubenmost oder Wein in einer                 Absatz 3 Nummer 5 oder Absatz 5, § 14 Num-\nmer 2, § 16 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung\nanderen als der dort genannten Menge an andere\nabgibt, verwendet oder verwertet,                              mit Satz 2 Nummer 4, § 16 Absatz 3, 4 oder 5,\n§ 21 Absatz 1 Nummer 4, § 24 Absatz 2, 3 oder 4\n1a. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine gesonderte Be-                 Nummer 2, § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, auch\nrechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig           in Verbindung mit Satz 2, § 28 Absatz 3 Nummer 2\nvornimmt,                                                      bis 4, § 29, § 30, § 31 Absatz 4 Nummer 1, § 33\n2.    entgegen § 11 Absatz 1 Satz 6 den dort genannten               Absatz 1, 1a Satz 1 oder Absatz 1b, § 36 Absatz 1\nAlkohol zu anderen als industriellen Zwecken ver-              Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 Buch-\nwendet,                                                        stabe c oder Nummer 4 oder § 44 Absatz 1 oder 2\n3.    einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 oder 3               Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\nNummer 4, § 15 Nummer 4 oder 5, § 16 Absatz 1a                 stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nNummer 3 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit                verweist,\nSatz 2 Nummer 3, § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder               5. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nAbsatz 3 Nummer 1 oder § 26 Absatz 3 Satz 1                    Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 5 Satz 2 zu-","90               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011\nwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für            § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-           über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.\nvorschrift verweist,\n6. (weggefallen)                                                                  10. Abschnitt\n7. entgegen § 24 Absatz 1 ein Erzeugnis mit nicht                            Verbraucherinformation\nzugelassenen Angaben in den Verkehr bringt, ein-\nführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung                                    § 52a\nmacht,                                                                   Verbraucherinformation\n8. entgegen § 26 Absatz 1 für ein Getränk, das kein              Für die Verbraucherinformation gilt das Verbraucher-\nErzeugnis ist, eine nicht zugelassene Angabe ge-         informationsgesetz entsprechend.\nbraucht,\n9. entgegen § 28 Absatz 1 einen dort genannten                                    11. Abschnitt\nStoff mit dem dort genannten Ziel in den Verkehr                         Schlussbestimmungen\nbringt, vermittelt oder zum Gegenstand der Wer-\nbung macht,                                                                        § 53\n10. entgegen § 28 Absatz 2 Weintrub in den Verkehr                      Rechtsverordnungen zur Durchführung\nbringt oder bezieht,                                          des Gemeinschaftsrechts oder Unionsrechts\n10a. entgegen § 31 Absatz 2a Satz 1 eine Information               (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht       nen auch zur Durchführung von für den Weinbau und\nrechtzeitig übermittelt,                                 die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\n11. entgegen § 31 Absatz 6 eine Maßnahme nach\nUnion erlassen werden.\n§ 31 Absatz 1 oder eine Entnahme von Proben\nnicht duldet, eine in der Überwachung tätige Per-            (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nson nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht er-       schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nteilt oder                                               Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nin den von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-          Rechtsverordnungen Verweisungen auf Vorschriften in\nakten der Europäischen Gemeinschaft oder der             Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der\nEuropäischen Union zuwiderhandelt, die nicht             Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpas-\nnach § 48 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 49             sung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.\nNummer 6 oder 7 als Straftat geahndet werden\nkann, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51                 (3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-           der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können\ngeldvorschrift verweist.                                 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,\nwenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße          von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwend-\nbis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.             baren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\noder der Europäischen Union erforderlich ist und ihre\n§ 51                                Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von\nhöchstens sechs Monaten begrenzt wird.\nErmächtigungen\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-              schaft und Verbraucherschutz kann Rechtsverordnun-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch            gen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umset-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,              zung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richt-\nsoweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-          linien, Entscheidungen oder Beschlüssen der Europä-\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union              ischen Union dienen, ohne Zustimmung des Bundes-\nerforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die           rates erlassen.\n1. als Straftat nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 oder 4\noder § 49 Nummer 6 oder 7 zu ahnden sind oder                                        § 54\n2. als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Absatz 2 Num-                         Übertragung von Ermächtigungen\nmer 12 geahndet werden können.                                 (1) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses\nGesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder\n§ 52                                teilweise auf die Landesregierungen übertragen wer-\nden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regio-\nEinziehung                             nalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.\nIst eine Straftat nach § 48 oder § 49 oder eine Ord-            (2) Soweit dieses Gesetz oder eine nach Absatz 1\nnungswidrigkeit nach § 50 begangen worden, so kön-             erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen\nnen Gegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder        zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind\nOrdnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu            diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverord-\nihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden              nung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu über-\noder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.                 tragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011                  91\n§ 55                                 (6) Abweichend von § 19 Absatz 1 dürfen im Inland\nVerkündung von Rechtsverordnungen                     hergestellter Likörwein oder im Inland hergestellter\nPerlwein, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem\nRechtsverordnungen des Bundes nach diesem Ge-               31. August 1995 geerntete Weintrauben verwendet\nsetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die            worden sind, als Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitäts-\nVerkündung von Rechtsverordnungen auch im elektro-              perlwein b.A. auch bezeichnet werden, wenn ihnen\nnischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf                  keine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.\nRechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesan-\nzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle               (7) Erzeugnisse, die nach den bis zum 1. September\nihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens       1994 geltenden Vorschriften hergestellt und gekenn-\nnachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.                 zeichnet worden sind, dürfen auch weiterhin in den Ver-\nkehr gebracht werden.\n§ 56                                 (8) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Un-\nÜbergangsregelungen                         tersuchung von Wein und ähnlichen alkoholischen Er-\nzeugnissen sowie von Fruchtsäften vom 26. April 1960\n(1) Die Regierungen der Länder Brandenburg, Sach-           (Beilage zum BAnz. Nr. 86 vom 5. Mai 1960), zuletzt\nsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können in Rechts-             geändert am 8. September 1969 (Beilage zum BAnz.\nverordnungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Au-           Nr. 171 vom 16. September 1969), gilt\ngust 2001 die Hektarerträge auf der Grundlage der dem\nJahr der Festsetzung vorangegangenen Ernten, begin-             1. soweit sie Erzeugnisse mit Ausnahme von Brenn-\nnend mit der Ernte 1990, festsetzen.                                wein, der zur Herstellung von Branntwein aus Wein\nbestimmt ist und unter Angabe dieser Bestimmung\n(2) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbin-               in die Weinbuchführung oder die Begleitpapiere ein-\ndung mit § 2 Nummer 8 erfolgt die Berechnung des                    getragen ist, betrifft, als Allgemeine Verwaltungsvor-\nHektarertrages hinsichtlich der maßgeblichen Flächen                schrift im Sinne des § 55,\nfür die 1994 geernteten Weintrauben nach den bis\nzum 31. August 1994 geltenden Rechtsvorschriften.               2. für Weinbrand, Weinbrandverschnitt, Weindestillat,\nBrennwein, der zur Herstellung von Branntwein aus\n(3) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 11                Wein bestimmt ist, weinähnliche und schaumwein-\nAbsatz 1 Satz 1 darf bis zum 31. August 1995 eine den               ähnliche Getränke und Fruchtsäfte als Allgemeine\nGesamthektarertrag übersteigende Menge, die aus vor                 Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 45 des Le-\n1994 geernteten Weintrauben gewonnen wurde, nach                    bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in\nden bis zum 31. August 1994 geltenden Rechtsvor-                    der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung.\nschriften an andere abgegeben, verwendet oder ver-\nwertet werden; dabei muss die Herstellung zulässiger               (9) Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 und seine\nErzeugnisse am 31. August 1995 abgeschlossen sein.              Ausführungsverordnung gelten für die in seinem § 10\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-                Absatz 1 bezeichneten Getränke und die daraus herge-\nnung bestimmen, dass die zuständigen Behörden in                stellten schäumenden Getränke, bis sie durch ander-\nEinzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die An-           weitige bundesrechtliche Regelungen ersetzt werden.\nwendung des Satzes 1 auch für die bis zum 31. Dezem-               (10) Erzeugnisse dürfen bis zum 1. August 2009\nber 1994 geernteten Weintrauben genehmigen können.              noch nach den vor dem 1. August 2007 geltenden Vor-\n(4) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 darf eine           schriften gekennzeichnet werden. Erzeugnisse, die vor\nden dort genannten Wert übersteigende Menge, die aus            dem 1. August 2009 gekennzeichnet oder in den\nvor 2000 geernteten Weintrauben gewonnen wurde,                 Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den\nVerkehr gebracht werden.\n1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet\nund über das Erntejahr hinaus gelagert,                       (11) Werden Erzeugnisse erstmals an andere abge-\n2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitäts-            geben, die aus Weintrauben, Traubenmaische, Trau-\nbenmost oder Wein hergestellt sind, für deren Über-\nschaumwein b.A. verwendet und über das Erntejahr\nnahme eine Abgabe nach § 43 Nummer 2 in der bis\nhinaus gelagert oder\nzum Tag des Inkrafttretens des Artikels 3 des Dritten\n3. destilliert                                                  Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes geltenden\nwerden; § 11 ist insoweit nicht anzuwenden.                     Fassung entrichtet worden ist, ist für die betreffende\nMenge keine Abgabe nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-\n(4a) Für Übermengen im Sinne des Absatzes 4, die            mer 2 oder Satz 2 zu entrichten. Das Bundesminis-\nvor dem 1. August 2000 angefallen sind, ist dieses Ge-          terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nsetz in der bis zum 31. Juli 2000 geltenden Fassung             schutz gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt\nweiter anzuwenden.                                              bekannt.\n(5) Soweit Einrichtungen zur Beregnung am 1. Sep-              (12) Erzeugnisse, die vor dem 3. August 2009 abwei-\ntember 1982 mit behördlicher Genehmigung bestanden              chend von § 24 Absatz 1 gekennzeichnet oder in den\nhaben, können die nach Landesrecht zuständigen Be-              Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Aufbrau-\nhörden, auch wenn die besonderen Voraussetzungen                chen der Bestände weiterhin in den Verkehr gebracht\nnach § 17 Absatz 3 Nummer 1 nicht erfüllt sind, bis             werden.\nlängstens zum 31. Dezember 2009 ihre Weiterverwen-\ndung zulassen, sofern die Umweltbedingungen dies                   (13) Auf Erzeugnisse, bei deren Herstellung aus-\nrechtfertigen.                                                  schließlich vor dem 31. März 2010 geerntete Weintrau-\nben verwendet worden sind, ist das Gesetz in der bis\n*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de                    zum 13. August 2010 geltenden Fassung anzuwenden.","92               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011\n(14) Abweichend von § 10 der Weinverordnung so-             2. § 4 Absatz 2, 4 und 6 und § 5 Absatz 1, 3, 5 und 6\nwie von § 29 der Wein-Überwachungsverordnung ent-                  und § 25 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, Absatz 2 Num-\nsprechen bis zu einer Neuregelung auf Grund des § 12               mer 1 und 5 und Absatz 3 des Weinwirtschaftsge-\nAbsatz 1 Nummer 2 sowie des § 33 Absatz 1 Nummer 1                 setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nbis 3 dieses Gesetzes 100 Liter Traubenmost oder 100               29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1824)\nLiter teilweise gegorener Traubenmost jeweils 97 Litern\njeweils in der bis zum 15. Juli 1994 geltenden Fassung\nWein.\nweiter anzuwenden.\n§ 57                                   (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September\nFortbestehen anderer Vorschriften                   1994 entstanden sind, sind die Vorschriften der in Ab-\nsatz 1 genannten Gesetze hinsichtlich der Verfolgung\n(1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigun-\nvon Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzu-\ngen dieses Gesetzes neue Regelungen getroffen wor-\nwenden.\nden sind, sind\n1. § 3 Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 2, die §§ 5 bis 8               (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nAbsatz 1 Satz 1 und 2, § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 2         schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nSatz 2, Absatz 3, 4 Satz 2 und 3, Absatz 7, 8 Satz 1,      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nAbsatz 11, 13 und 14, § 11 Absatz 2 und 5, § 14            soweit die Ermächtigungen dieses Gesetzes nicht aus-\nAbsatz 1, 2 und 4, § 15 Absatz 1 bis 3 und 5, § 17,        reichen, auf Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze\n§ 20 Absatz 1 bis 5 und 7, § 22 Absatz 2 Nummer 2          erlassene bundesrechtliche Vorschriften aufzuheben.\nbis 6 erster Halbsatz, § 23 Absatz 2 und 3, § 24 Ab-          (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nsatz 2 und 3, § 27 Absatz 2 Nummer 2 bis 5, § 30           Rechtsverordnung, soweit die Ermächtigungen dieses\nAbsatz 1 bis 3 Satz 1 Nummer 8, Absatz 5 bis 7, § 31       Gesetzes nicht ausreichen, auf Grund der in Absatz 1\nAbsatz 1 bis 4, § 32 Absatz 2 Nummer 2, § 33, § 34,        genannten Gesetze erlassene landesrechtliche Vor-\n§ 51 Absatz 2, § 52 Absatz 2 bis 5, § 54, § 55, § 62       schriften aufzuheben.\nAbsatz 1, § 67 Absatz 1 auch in Verbindung mit An-\nlage 1, Absatz 2 – mit Ausnahme der Verweisung auf\n§ 57a\n§ 38 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 42 Absatz 3 und § 62a\nSatz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 –, Ab-                                 Ermächtigung\nsatz 3 und 4, § 68 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Ab-                    zur Aufhebung von Rechtsvorschriften\nsatz 2 Nummer 1, 2 – mit Ausnahme der Verweisung\n(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Er-\nauf § 37 Absatz 3 und § 62a Satz 1 in Verbindung mit\nmächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen\nSatz 2 Nummer 1 und 2 –, Nummer 3 und 4 in Ver-\ndes Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die\nbindung mit Anlage 2, § 69 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2\nauf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch\nund 7, Absatz 3 – mit Ausnahme der Verweisung auf\nRechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernäh-\nAbsatz 2 Nummer 3 –, Absatz 4 auch in Verbindung\nrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zu-\nmit Anlage 3, Absatz 5 Nummer 1 – mit Ausnahme\nstimmung des Bundesrates aufgehoben werden.\nder Verweisung auf § 41 Absatz 4 und § 62a Satz 1\nin Verbindung mit Satz 2 Nummer 4 –, Nummer 2                 (2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder\nund 3 in Verbindung mit Anlage 2 und Absatz 6,             Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n§ 69a und § 70 des Weingesetzes in der Fassung             Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von\nder Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I            Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, wer-\nS. 1196), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung       den die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften,\nvom 17. Januar 1994 (BGBl. I S. 94) geändert wor-          die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuhe-\nden ist,                                                   ben."]}