{"id":"bgbl1-2011-39-5","kind":"bgbl1","year":2011,"number":39,"date":"2011-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/39#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_39.pdf#page=12","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin (Mechatroniker-Ausbildungsverordnung  MechatronikerAusbV)","law_date":"2011-07-21T00:00:00Z","page":1516,"pdf_page":12,"num_pages":10,"content":["1516                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin\n(Mechatroniker-Ausbildungsverordnung – MechatronikerAusbV)*)\nVom 21. Juli 2011\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                  12. Messen und Prüfen elektrischer Größen,\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1                    13. Installieren und Testen von Hard- und Software-\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom                               komponenten,\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                   14. Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-                       15. Programmieren mechatronischer Systeme,\nministerium für Bildung und Forschung:                                16. Zusammenbauen von Baugruppen und Komponen-\nten zu Maschinen und Systemen,\n§1\n17. Montieren und Demontieren von Maschinen, Syste-\nStaatliche\nmen und Anlagen; Transportieren und Sichern,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n18. Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatro-\nDer Ausbildungsberuf des Mechatronikers und der\nnischen Systemen,\nMechatronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil-\ndungsgesetzes staatlich anerkannt.                                    19. Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer\nSysteme,\n§2                                20. Instandhalten mechatronischer Systeme.\nDauer der Berufsausbildung\n§4\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\nDurchführung der Berufsausbildung\n§3                                    (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                       Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                  den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                 lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche              satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                     die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist                   und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-                  bene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                                bis 7 nachzuweisen.\n(2) Die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur                    (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nMechatronikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsbe-               des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\nrufsbild):                                                            einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                              (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-                   zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nbes,                                                            rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                 haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\n4. Umweltschutz,                                                    ßig durchzusehen.\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,\n§5\n6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrol-\nAbschlussprüfung\nlieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,\nDie Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-\n7. Qualitätsmanagement,\nlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\n8. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,                               Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\n9. Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und                   berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\nUmformen,                                                       schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\ndie dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die\n10. Fügen,\nnotwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten\n11. Installieren elektrischer Baugruppen und Kompo-                   besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-\nnenten,                                                         telnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr-\nstoff vertraut ist. Die Abschlussprüfung ist zugrunde\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Ge-\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Der Rahmenlehrplan für die Berufs-\nschule, veröffentlicht als Beilage Nummer 168a zum Bundesanzeiger  genstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in\nNr. 168 vom 9. September 1998, gilt fort.                          Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011              1517\nwerden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit       sundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betrieb-\nnach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.        liche und technische Kommunikation, Planen und Steu-\nern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen\n§6                                 der Arbeitsergebnisse sowie Geschäftsprozesse und\nTeil 1                              Qualitätsmanagement zu berücksichtigen.\nder Abschlussprüfung                           (3) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ beste-\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende          hen folgende Vorgaben:\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die         a) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus\nin der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das                  Unterlagen zu beschaffen, technische und orga-\ndritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen              nisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungs-\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend                  varianten unter technischen, betriebswirtschaft-\ndem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, so-                   lichen und ökologischen Gesichtspunkten zu be-\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                     werten und auszuwählen,\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem\nb) Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen,\nPrüfungsbereich „Arbeiten an einem mechatronischen\nTeilaufgaben festzulegen, Planungsunterlagen zu\nTeilsystem\".\nerstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am\n(4) Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist             Einsatzort zu berücksichtigen,\n1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Pa-              c) Aufträge durchzuführen, Funktion und Sicherheit\nrameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und               zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und\nabzustimmen, Material und Werkzeug zu disponie-                  Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der\nren,                                                             Systeme zu beachten sowie Ursachen von Feh-\n2. Baugruppen und Komponenten zusammenzubauen,                       lern und Mängeln systematisch zu suchen,\nzu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren,             d) Systeme freizugeben und zu übergeben, Fach-\nSicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und              auskünfte, auch unter Verwendung englischer\nUmweltschutzbestimmungen einzuhalten,                            Fachausdrücke, zu erteilen, Abnahmeprotokolle\n3. die Sicherheit von mechatronischen Teilsystemen zu                anzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen\nbeurteilen, mechanische und elektrische Schutz-                  zu dokumentieren und zu bewerten, Leistungen\nmaßnahmen zu prüfen,                                             abzurechnen, Systemdaten und -unterlagen zu\n4. Teilsysteme zu analysieren und Funktionen zu prü-                 dokumentieren;\nfen, Betriebswerte einzustellen und zu messen so-         2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\nwie die Funktionsfähigkeit herzustellen,                      grunde zu legen: Montage oder Instandhaltung mit\n5. Systeme zu übergeben und zu erläutern, die Auf-                jeweils anschließender Inbetriebnahme eines me-\ntragsdurchführung zu dokumentieren, technische                chatronischen Systems;\nUnterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstel-     3. der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\nlen.                                                          im Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“\n(5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-\na) in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durch-\nren, die situative Fachgespräche und schriftliche Auf-               führen und mit praxisbezogenen Unterlagen do-\ngabenstellungen beinhaltet.\nkumentieren sowie darüber ein auftragsbezoge-\n(6) Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, wobei die              nes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten\nsituativen Fachgespräche insgesamt höchstens zehn                    führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage\nMinuten umfassen sollen. Die schriftlichen Aufgaben-                 der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeite-\nstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minu-               ten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berück-\nten haben.                                                           sichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sol-\nlen durch das auftragsbezogene Fachgespräch\n§7                                        die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug\nTeil 2                                     zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem\nder Abschlussprüfung                               Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des\nbetrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung ein-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nschließlich eines geplanten Bearbeitungszeit-\nin der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf\nraums zur Genehmigung vorzulegen oder\nden im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so-\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                  b) in 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe vorbereiten,\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-              durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspe-\nzifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-\nfungsbereichen\nber ein situatives Fachgespräch von höchstens\n1. Arbeitsauftrag,                                                   20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeits-\n2. Arbeitsplanung,                                                   aufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobach-\n3. Funktionsanalyse sowie                                            tungen der Durchführung, die aufgabenspezifi-\nschen Unterlagen und das Fachgespräch sollen\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                     die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Orga-             zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet\nnisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Ge-                werden.","1518              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011\nDer Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante                     (6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozi-\nnach Satz 1 Nummer 3 aus und teilt sie dem Prüfling                alkunde“ bestehen folgende Vorgaben:\nund der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prü-              1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nfung mit.                                                              allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n(4) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ beste-                 sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\nhen folgende Vorgaben:                                                 stellen und zu beurteilen;\n1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist               2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schrift-\na) Problemanalysen durchzuführen,                                  lich bearbeiten;\nb) die zur Montage und Inbetriebnahme notwendi-                3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\ngen mechanischen und elektrischen Komponen-\nten, Leitungen, Software, Werkzeuge und Hilfs-                                          §8\nmittel unter Beachtung der technischen Regeln                        Gewichtungs- und Bestehensregelung\nauszuwählen,                                                   (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nc) Installations- und Montagepläne anzupassen,                 ten:\nd) die notwendigen Arbeitsschritte unter Berück-               1. Arbeiten an einem mechatronischen\nsichtigung der Arbeitssicherheit zu planen und                  Teilsystem                               40 Prozent,\nStandardsoftware anzuwenden;                                2. Arbeitsauftrag                            30 Prozent,\n2. dem Prüfungsbereich ist die Erstellung eines Ar-                3. Arbeitsplanung                            12 Prozent,\nbeitsplans zur Montage und Inbetriebnahme eines\n4. Funktionsanalyse                          12 Prozent,\nmechatronischen Systems nach vorgegebenen An-\nforderungen zugrunde zu legen;                                 5. Wirtschafts- und Sozialkunde               6 Prozent.\n3. der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;              (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nLeistungen\n4. die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\n(5) Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ be-                  tens „ausreichend“,\nstehen folgende Vorgaben:\n2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens\n1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist                   „ausreichend“,\na) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetrieb-                3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Num-\nnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Ab-                  mer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und\nläufe zu planen,\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nb) Schaltungsunterlagen auszuwerten,                               gend“\nc) Programme zu interpretieren und zu ändern,                  bewertet worden sind.\nd) funktionelle Zusammenhänge eines mechatroni-                   (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nschen Systems, mechanische und elektrische                  der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungs-\nGrößen sowie Bewegungsabläufe zu ermitteln                  bereiche „Arbeitsplanung“, „Funktionsanalyse“ und\nund darzustellen,                                           „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche\ne) Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,           Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies\nf) Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwäh-                 für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\nlen und einzusetzen,                                        kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\nPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\ng) Fehlerursachen zu lokalisieren, Schutzeinrichtun-           Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\ngen zu testen und elektrische Schutzmaßnahmen               hältnis von 2:1 zu gewichten.\nzu prüfen;\n2. dem Prüfungsbereich ist die Beschreibung der Vor-                                           §9\ngehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in ei-\nnem mechatronischen System zugrunde zu legen;                     Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n3. der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;           dung zum Mechatroniker/zur Mechatronikerin vom\n4. die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.                           4. März 1998 (BGBl. I S. 408) außer Kraft.\nBerlin, den 21. Juli 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011                    1519\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                                   in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3/4\n1                  2                                             3                                            4\n1   Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes        läutern\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassung- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend\nder gesamten\n3   Sicherheit und               a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung\nGesundheitsschutz               beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln\nbei der Arbeit                  meidung ergreifen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und   Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 4)      im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1520               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                                    in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1           2       3/4\n1                   2                                              3                                             4\n5    Betriebliche und              a) Informationen beschaffen und bewerten\ntechnische                    b) Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und im\nKommunikation\nTeam situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 5)\nlen, deutsche und englische Fachausdrücke anwen-\nden\nc) Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden                   4*)\nd) EDV-Anlagen handhaben, insbesondere Software\neinsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen\ne) Daten schützen und sichern\nf)  Protokolle und Berichte anfertigen, Standardsoftware\nanwenden\ng) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und\nanwenden\nh) Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten\nder Fluidik lesen und anwenden\n3*)\ni)  elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und\nAnschlusspläne lesen und anwenden\nj)  Skizzen und Stücklisten anfertigen\nk) technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und\nAnlagen aktualisieren\nl)  technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Ar-                       3*)\nbeitsanweisungen und sonstige technische Informa-\ntionen, auch in englisch anwenden\nm) Präsentationstechniken anwenden\nn) Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe erläu-\ntern und in die Funktion einweisen                                          3*)\no) betriebliche Informations- und Kommunikationssys-\nteme nutzen\n6    Planen und Steuern            a) Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechni-\nvon Arbeitsabläufen,              schen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen\nKontrollieren und\nb) Arbeitsabläufe nach organisatorischen und informa-\nBeurteilen der\nArbeitsergebnisse\ntorischen Kriterien festlegen und sicherstellen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 6)       c) Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen\nd) Arbeitsplatz planen und einrichten                            5*)\ne) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen\nanfordern und bereitstellen\nf)  Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vor-\nbereiten\ng) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und\nMessmittel sowie technische Einrichtungen betriebs-\nbereit machen, überprüfen, warten sowie Maßnah-\nmen zur Fehlerbeseitigung einleiten\nh) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-                       3*)\ntrollieren und bewerten sowie dokumentieren\ni)  Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prü-\nfungen dokumentieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011                     1521\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                                    in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3/4\n1                   2                                               3                                           4\n7    Qualitätsmanagement           Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 7)       Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledi-\ngung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche\nsichern, insbesondere\na) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit techni-\nschen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurtei-\nlen, Verfahren anwenden\nb) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit                               5*)\nder Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüf-\npläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden\nc) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n8    Prüfen, Anreißen und          a) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,\nKennzeichnen                      Winkeln und Flächen auswählen und handhaben\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 8)\nb) Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Pas-\nsungen prüfen\nc) Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauig-\nkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen             3*)\nd) Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflä-\nchen nach technischen Anforderungen kontrollieren\ne) Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen\nf) Winkel messen und mit Winkellehren prüfen\n9    Manuelles und                 a) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff\nmaschinelles Spanen,              nach Anriss sägen\nTrennen und Umformen\nb) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 9)\nund parallel auf Maß feilen sowie entgraten\nc) Bohrungen herstellen und reiben\nd) Innen- und Außengewinde herstellen                            11\ne) Werkstücke durch Drehen bearbeiten\nf) Werkstücke durch Fräsen bearbeiten\ng) Feinbleche und Kunststoffplatten scheren\nh) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen kaltumformen und richten\n10 Fügen                            a) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 10)          und des Drehmomentes herstellen und sichern\nb) Bauteile verstiften                                            6\nc) Löt- und Klebeverbindungen herstellen\nd) Bleche, Rohre und Profile schweißen\n11 Installieren elektrischer        a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen\nBaugruppen und                    zusammenbauen\nKomponenten\nb) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrich-\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 11)\ntungen auswählen, einbauen, verbinden und kenn-\nzeichnen\nc) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und\nÜberwachen einbauen und kennzeichnen                          8\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln.","1522             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\nd) Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gege-\nbenheiten festlegen\ne) Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen\nund elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und\ndes Verwendungszweckes auswählen, zurichten, ver-\nlegen und verbinden\nf) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Ver-\ndrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern ver-\ndrahten                                                            5\ng) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren\n12 Messen und Prüfen             a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler ab-\nelektrischer Größen            schätzen und Messeinrichtungen aufbauen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 12)\nb) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im\nGleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Ab-\nhängigkeit zueinander berechnen\nc) Messreihen und Kennlinien, insbesondere von span-\nnungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerstän-\nden aufnehmen, darstellen und auswerten                   8\nd) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal-\nzeitverhalten, messen und prüfen\ne) elektrische Kenndaten von Baugruppen und Kompo-\nnenten prüfen\nf) elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktion\nprüfen\n13 Installieren und              a) Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität von\nTesten von Hard- und           Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzun-\nSoftwarekomponenten            gen für Software prüfen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 13)\nb) Systemkomponenten zusammenstellen und verbin-                      3\nden\nc) Hardware konfigurieren, Software installieren und an-\npassen\nd) Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigu-\nrieren\n4\ne) Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpre-\ntieren, Systeme testen\nf) Versionswechsel von Software durchführen\ng) Änderungen in der Hard- und Software dokumentie-                               4\nren\n14 Aufbauen und Prüfen           a) elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen und\nvon Steuerungen                verbinden\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 14)\nb) Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneu-\nmatischer oder hydraulischer Energie anschließen,         4\nprüfen und einstellen\nc) Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen\nd) Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe\nund Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steu-\nernden Systems analysieren\ne) Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungsein-\nrichtungen auswählen\nf) elektrische und fluidische Schaltungen nach vorgege-                    9\nbenen Problemstellungen aufbauen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011              1523\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\ng) Sensoren, Aktoren und Wandler installieren\nh) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen\nprüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der\nSchnittstellen eingrenzen\n15 Programmieren                 a) Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungsfor-\nmechatronischer Systeme        men beurteilen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 15)\nb) Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Test-\nprogramme erstellen und anwenden                                   4\nc) Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen,\neingeben und testen\nd) Programmablauf in mechatronischen Systemen über-\nwachen, Fehler feststellen und beheben                                         4\n16 Zusammenbauen von             a) Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie\nBaugruppen und                 auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen\nKomponenten zu\nb) Vormontagen durchführen\nMaschinen und Systemen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 16) c) Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen\n6\nd) fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und\nVentile, einbauen\ne) Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, ver-\nbinden und auf Dichtheit prüfen\nf) Baugruppen und Komponenten passen sowie funkti-\nonsgerecht ausrichten und Lage sichern\ng) Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit be-\nweglichen Teilen montieren\nh) Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen\ni) Schaltgeräte einbauen und verdrahten                                          14\nj) Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Über-\nwachen einbauen und verdrahten\nk) Sensoren einbauen, einstellen und verbinden\nl) Funktionen während des Montagevorganges prüfen\n17 Montieren und                 a) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montie-\nDemontieren von                ren\nMaschinen, Systemen und\nb) Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Ent-\nAnlagen; Transportieren\nsorgung herstellen, Übergänge auswählen und her-\nund Sichern\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 17)       stellen\nc) Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen\n6\nund Isolierungen anbringen\nd) Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs-\nund Kommunikationstechnik unter Beachtung der\nmechanischen und elektrischen Belastung und der\nVerlegungsart auswählen, befestigen und anschlie-\nßen\ne) Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Befesti-\ngung prüfen\nf) Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Be-\nzugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern\ng) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen\nund der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer                               12\nArt beurteilen","1524             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                              in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3/4\n1                  2                                            3                                        4\nh) Schutzmaßnahmen           festlegen,    Potenzialausgleich\ndurchführen\ni) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits-\nund sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und\nnutzen\nj) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-\nlen und einsetzen, Transport sichern und durchführen\n18 Prüfen und Einstellen         a) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme\nvon Funktionen an              auswählen, elektrische Größen und Signale an\nmechatronischen                Schnittstellen prüfen\nSystemen\nb) Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und de-\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 18)\nren Ein- und Ausgangssignale prüfen                                      4\nc) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsab-\nläufen, Druck und Temperatur prüfen\nd) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbe-\nsondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren\ne) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunk-\nten beurteilen und einstellen\nf) Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen\nprüfen, Regelparameter einstellen\ng) Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbeson-\ndere von Bewegungsabläufen und Druck einstellen\nh) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechani-\nscher, fluidischer und elektrischer Baugruppen durch\nSichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe\nvon Prüfsystemen und Testprogrammen systema-                                   12\ntisch eingrenzen\ni) elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prü-\nfen und einstellen\nj) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen unter-\nsuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurtei-\nlen und die Instandsetzung einleiten\nk) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentie-\nren\n19 Inbetriebnehmen               a) Schutz gegen direktes Berühren prüfen\nund Bedienen                b) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere\nmechatronischer Systeme\nFehlerstromschutzeinrichtungen prüfen, Isolations-,\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 19)\nErdungs- und Schleifenwiderstände messen                            2\nc) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-\ngen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Melde-\nsysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen\nd) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöri-\nger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer- und\nÜberwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb\nnehmen\ne) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb\nnehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen\nf) Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen\ng) Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfre-\nquenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen\nund einstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011             1525\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3/4\n1                  2                                           3                                       4\nh) Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Küh-\nlung und Entsorgung prüfen und sicherstellen\ni) Programme und Daten laden und sichern, Pro-                                  14\ngrammablauf prüfen und anpassen\nj) Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbus-\nse prüfen und in Betrieb nehmen\nk) mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funkti-\nonsprüfung durchführen\nl) Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-\nlichkeit prüfen\nm) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln,\nmit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen\nn) Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei\nNenn- und Grenzwerten durchführen\n20 Instandhalten                 a) mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen\nmechatronischer Systeme        von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfun-\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 20)       gen protokollieren\nb) mechatronische Systeme nach Wartungs- und In-\nstandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rah-\nmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen\nc) Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funk-\ntion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funk-\ntionszuordnung kennzeichnen\nd) Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von\n13\nTeilen und Baugruppen beseitigen\ne) Softwarefehler beheben\nf) Systemparameter mit vorgegebenen Werten verglei-\nchen und einstellen\ng) mechatronische Systeme unter Beachtung der be-\ntrieblichen Abläufe instand setzen\nh) mechatronische Systeme an geänderte Betriebsbe-\ndingungen anpassen\ni) Diagnose- und Wartungssysteme nutzen"]}