{"id":"bgbl1-2011-39-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":39,"date":"2011-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/39#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_39.pdf#page=10","order":4,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften","law_date":"2011-07-19T00:00:00Z","page":1514,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1514               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011\nNeunte Verordnung\nzur Änderung weinrechtlicher Vorschriften\nVom 19. Juli 2011\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                 in § 2 festgelegten Landweingebiete zu kennzeich-\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                  nen.\ndes § 12 Absatz 1 Nummer 2, des § 13 Absatz 3 Num-                   (2) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von\nmer 1 und 3, der §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1, 2               Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer\nund 3 und des § 33 Absatz 1 Nummer 3, dabei § 13                  Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen\nAbsatz 3 in Verbindung mit § 54 Absatz 1, des Wein-               Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    die Gesamtheit der Weine die in den Absätzen 3\n18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66):                                  und 4 bezeichneten Anforderungen erfüllt.\nArtikel 1                                  (3) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung\nim Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a\nÄnderung der                               der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen fol-\nWeinverordnung                              gende Anforderungen erfüllt sein:\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-\n1. der Wein muss, vorbehaltlich der nach EU-Recht\nmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu-\nzulässigen Ausnahmen, in einem abgegrenzten\nletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. März 2011\nGebiet im Sinne des Artikels 118c Absatz 2 Buch-\n(BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 her-\nändert:\ngestellt sein, das innerhalb eines in § 3 Absatz 1\n1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             des Weingesetzes festgelegten bestimmten An-\na) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe                 baugebietes liegt;\n„§ 2 Nummer 8“ die Wörter „und nach § 9a Ab-              2. der Hektarertrag darf den für das jeweilige be-\nsatz 1 Satz 2“ eingefügt.                                     stimmte Anbaugebiet geltenden Hektarertrag\nb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                   nicht übersteigen;\n„1. 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,            3. der Mindestalkoholgehalt des Weines darf den für\n2. 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegore-               das jeweilige bestimmte Anbaugebiet geltenden\nner Traubenmost = 100 Liter Wein.“                        Mindestwert nicht unterschreiten;\n2. Dem § 13 wird folgender Absatz 9 angefügt:                     4. die für die Herstellung des Weines verwendeten\nTrauben müssen zu einer Rebsorte oder mehre-\n„(9) Die Länder können durch Rechtsverordnung                  ren Rebsorten gehören, die für das bestimmte\nin Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbe-                      Anbaugebiet zugelassen ist oder sind;\ndingungen die Säuerung von frischen Weintrauben,\nTraubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost,                  5. dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer\nJungwein und Wein nach den in Anhang XVa Ab-                       im Sinne des § 19 des Weingesetzes zugeteilt\nschnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EG)                       sein.\nNr. 1234/2007 genannten Bedingungen zulassen.“                    (4) Für den Schutz einer geografischen Angabe\n3. § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe b\nder Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen fol-\na) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.\ngende Anforderungen erfüllt sein:\nb) Die Wörter „bei Perlwein und Perlwein mit zuge-\n1. der Wein muss, vorbehaltlich der nach EU-Recht\nsetzter Kohlensäure muss die Bezeichnung Rosé\nzulässigen Ausnahmen, in einem abgegrenzten\nangegeben werden.“ werden gestrichen.\nGebiet im Sinne des Artikels 118c Absatz 2 Buch-\n4. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „bei Landwein“                  stabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 her-\ndurch die Wörter „bei Federweißer, Landwein“ er-                   gestellt sein, das innerhalb eines in § 2 festgeleg-\nsetzt.                                                             ten Landweingebietes liegt;\n5. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:                      2. der Wein muss zu mindestens 85 vom Hundert\n„§ 39a                                    aus Trauben hergestellt sein, die in dem abge-\nGeografische                                 grenzten Gebiet erzeugt worden sind; die rest-\nBezeichnungen mit EU-Schutz                          lichen Anteile, einschließlich der zur Süßung ver-\n(zu den §§ 22d und 24 Absatz 2                        wendeten Erzeugnisse, dürfen nur aus Trauben\nNummer 1 und 2 des Weingesetzes)                         hergestellt sein, die aus anderen Landweingebie-\nten stammen;\n(1) Die Namen der in § 3 Absatz 1 des Wein-\ngesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebiete                  3. die für die Herstellung des Weines verwendeten\nund die einem Qualitätswein b. A. vorbehaltenen Be-                Trauben müssen zu einer Rebsorte oder mehre-\ngriffe, die jeweils als deutscher traditioneller Begriff           ren Rebsorten gehören, die für das Landwein-\nim Sinne des Artikels 118u Absatz 1 Buchstabe a                    gebiet, dessen Angabe geschützt ist, zugelassen\nder Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannt sind,                  ist oder sind;\ndürfen nur in Verbindung miteinander verwendet                 4. der Hektarertrag darf den für die Verwendung der\nwerden. Ein Landwein ist mit dem Namen eines der                   geografischen Angabe des betreffenden Land-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011                      1515\nweingebietes festgesetzten Hektarertrag nicht                       12. Müller Thurgau,\nübersteigen;                                                        13. Müllerrebe,\n5. der Mindestalkoholgehalt des Weines darf den für                     14. Rieslaner,\nLandwein des betreffenden Gebietes geltenden\nMindestwert nicht unterschreiten;                                   15. Roter Elbling,\n6. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2                         16. Roter Gutedel,\nund 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Absatz 3                      17. Roter Riesling,\nNummer 1, des § 16 Absatz 1a und 2 und des                          18. Roter Traminer,\n§ 16a sind einzuhalten.\n19. Scheurebe,\n(5) Ein Wein, der mit einer im Verfahren nach\n20. Weißer Elbling,\nArtikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ge-\nschützten Ursprungsbezeichnung bezeichnet ist,                          21. Weißer Gutedel,\nmuss mit dem Namen des in § 3 Absatz 1 des Wein-                        22. Weißer Riesling.“\ngesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebietes\n7. Dem § 54 wird folgender Absatz 13 angefügt:\ngekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung\nnach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007                        „(13) § 10 Absatz 1 in der sich aus der Neunten\nerfasste abgegrenzte Gebiet liegt. § 23 Absatz 1 des                    Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschrif-\nWeingesetzes ist nicht anzuwenden.                                      ten vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) ergebenden\nFassung ist auf Antrag eines Weintrauben, Trauben-\n(6) Ein Wein, der mit einer im Verfahren nach\nmost oder teilweise gegorenen Traubenmost über-\nArtikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ge-\nnehmenden Betriebes auch für Erzeugnisse des\nschützten geografischen Angabe bezeichnet ist,\nErntejahrgangs 2010 zugrunde zu legen, soweit sich\nmuss mit dem Namen des in § 2 festgelegten Land-\naus der Anwendung der Umrechnungsfaktoren beim\nweingebietes gekennzeichnet sein, in dem das von\nabgebenden Weinbaubetrieb keine Überschreitung\nder Eintragung nach Artikel 118i der Verordnung (EG)\ndes Hektarertrages im Sinne des § 9 des Weingeset-\nNr. 1234/2007 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt.“\nzes für das Erntejahr 2010 ergibt.“\n6. Dem § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Bei einem Wein, ausgenommen Schaumwein                                                  Artikel 2\nund Qualitätsschaumwein, aus Erzeugnissen ab                                                Änderung der\ndem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer ge-                                  Wein-Überwachungsverordnung\nschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten\nDie Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung\ngeografischen Angabe im Sinne des Artikels 118b\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I\nAbsatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG)\nS. 1624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nNr. 1234/2007 bezeichnet ist, ist die Angabe der Be-\nvom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1828) geändert wor-\nzeichnung, einschließlich deren Synonyme, einer der\nden ist, wird wie folgt geändert:\nfolgenden Rebsorten unzulässig:\n1. In § 15 werden die Wörter „15. Dezember des Ernte-\n1. Bacchus,\njahres“ durch die Wörter „15. Januar des auf die\n2. Blauer Limberger,                                                   Ernte folgenden Jahres“ ersetzt.\n3. Blauer Portugieser,                                             2. In § 29 Absatz 6 werden die Nummern 1 und 2 wie\n4. Blauer Silvaner,                                                    folgt gefasst:\n5. Blauer Spätburgunder,                                               „1. 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,\n6. Blauer Trollinger,                                                  2. 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener\nTraubenmost = 100 Liter Wein,“.\n7. Domina,\n8. Dornfelder,                                                                                 Artikel 3\n9. Grauer Burgunder,                                                                        Inkrafttreten\n10. Grüner Silvaner,                                                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n11. Kerner,                                                         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Juli 2011\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}