{"id":"bgbl1-2011-39-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":39,"date":"2011-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/39#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_39.pdf#page=8","order":3,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2011-07-22T00:00:00Z","page":1512,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1512             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011\nErstes Gesetz\nzur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften\nVom 22. Juli 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nsen:                                                               fügt:\n„(1a) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nArtikel 1                                 Satz 1 Nummer 4a können vorsehen, dass die\nÄnderung des                                 Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderun-\nSeeaufgabengesetzes                              gen bestimmter Anlagen der Planfeststellung\nDas Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-                    bedürfen; dabei kann von den §§ 72 bis 78\nkanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),                  des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewichen\ndas zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes                 werden, um den Standort und die Art der Anlagen\nvom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130; 2010 I S. 252)              sowie die Art und Weise des Betriebs der Anlagen\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      zu berücksichtigen, insbesondere können die\nPlanfeststellungsbehörde und die Anhörungsbe-\n1. In § 1 wird Nummer 10a wie folgt gefasst:                       hörde festgelegt sowie die Beteiligung von Be-\n„10a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung von                hörden, nach anderen Rechtsvorschriften aner-\nAnlagen, einschließlich Bauwerke und künst-              kannten Vereinigungen und der Öffentlichkeit,\nlicher Inseln sowie für die Errichtung und den           jeweils auch im grenzüberschreitenden Rahmen,\nBetrieb erforderlicher Nebeneinrichtungen,               das Erfordernis des Einvernehmens bestimmter\nseewärts der Begrenzung des Küstenmeeres                 Bundesbehörden, soweit dies für die Vorsorge\nauf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr,            gegen und Abwehr von Gefahren nach diesem\nauf die Meeresumwelt, auf militärische Belan-            Gesetz erforderlich ist, geregelt werden. Ferner\nge, auf die Erfordernisse der Raumordnung,               können Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nauf sonstige öffentliche Belange und auf                 Satz 1 Nummer 4a regeln:\nprivate Belange, soweit eine Zulassung nicht\n1. die Pflicht zur Durchführung von Umweltver-\nnach bergrechtlichen Vorschriften vorge-\nträglichkeitsprüfungen einschließlich der Pflicht\nschrieben ist;“.\nzur Vorprüfung im Einzelfall,\n2. In § 3d werden die Wörter „§ 1 Nr. 3 Buchstabe a\n2. die Reihenfolge der Bearbeitung von Zulas-\nund b“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 3 Buchstabe a\nsungsanträgen mit dem Ziel, dass Vorhaben\nund b und Nummer 10a“ ersetzt.\nzügig verwirklicht werden können,\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\n3. die Geltungsdauer von Zulassungsentschei-\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2,                dungen,\nAbsatz 3 und 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 Satz 2\n4. die Art und Weise der Berücksichtigung der in\nund 3 wird jeweils das Wort „See-Berufsgenos-\n§ 1 Nummer 10a genannten Belange bei Zu-\nsenschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossen-\nlassungsentscheidungen,\nschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“ er-\nsetzt.                                                       5. dass für bestimmte Vorhaben in bestimmten\nGebieten seewärts der Begrenzung des Küs-\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\ntenmeeres befristet keine Genehmigungen er-\n„(6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften Auf-               teilt werden oder solche Vorhaben befristet\ngaben auf die bisherige See-Berufsgenossen-                     nicht durchgeführt werden dürfen, soweit dies\nschaft übertragen worden sind, tritt an deren                   jeweils erforderlich ist, um den Aufbau eines\nStelle bis zu einer Änderung dieser Vorschriften                Netzes von Leitungen zur Beförderung des ge-\ndie Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-                 wonnenen Stroms zum Land und innerhalb der\nkehrswirtschaft.“                                               bestimmten Gebiete, einschließlich der Raum-\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                                       ordnung, zu sichern, sowie die näheren Einzel-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               heiten und Anforderungen sowie\naa) Satz 1 Nummer 4a wird wie folgt gefasst:                 6. das Verwaltungsverfahren im Übrigen, insbe-\nsondere durch die Regelung von Fristen zur\n„4a. die Prüfung, Zulassung und Über-                      Beschleunigung des Verfahrens auch vor der\nwachung im Sinne des § 1 Nummer 10a,                  Antragstellung.“\nwobei zur Gewährleistung des Rückbaus\nvon aufgegebenen oder nicht mehr be-         5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\nnutzten Anlagen oder Teilen von ihnen                                   „§ 22a\ndie Leistung einer Sicherheit vorge-               Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nschrieben werden kann;“.                        abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkün-\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.                               dung von Rechtsverordnungen auch im elektro-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011                 1513\nnischen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf                   desanzeiger verkündet werden. Auf Rechtsverordnun-\nRechtsverordnungen, die im elektronischen Bundes-              gen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet\nanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der                werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffent-\nStelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres In-          lichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich\nkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hin-           im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.“\nzuweisen.“\nArtikel 3\nArtikel 2\nÄnderung des                                               Bekanntmachungserlaubnis\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes                          Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nDem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas-               entwicklung kann jeweils den Wortlaut des Seeauf-\nsung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I                 gabengesetzes und des Binnenschifffahrtsaufgaben-\nS. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes                gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\nvom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,           geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nwird folgender § 16 angefügt:                                     machen.\n„§ 16                                                               Artikel 4\nVerkündung von Rechtsverordnungen\nInkrafttreten\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nabweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nvon Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bun-                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Juli 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}