{"id":"bgbl1-2011-39-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":39,"date":"2011-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/39#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_39.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden","law_date":"2011-07-22T00:00:00Z","page":1509,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011             1509\nGesetz\nzur Förderung des Klimaschutzes\nbei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden\nVom 22. Juli 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                           len und zentralen Erzeugung, Verteilung,\nsen:                                                                         Nutzung oder Speicherung von Strom,\nWärme oder Kälte aus erneuerbaren Ener-\nArtikel 1                                           gien oder Kraft-Wärme-Kopplung,\nÄnderung des                                       c) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen\nBaugesetzbuchs                                           Maßnahmen, die der Anpassung an den\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                             Klimawandel dienen;“.\nmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),                b) Absatz 2b wird wie folgt gefasst:\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April\n2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird wie                     „(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3\nfolgt geändert:                                                     können sachliche Teilflächennutzungspläne auf-\ngestellt werden; sie können auch für Teile des\n1. Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben an-                Gemeindegebiets aufgestellt werden.“\ngefügt:\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\n„§ 248 Sonderregelung zur sparsamen und effi-\nzienten Nutzung von Energie                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 249 Sonderregelungen zur Windenergie in der                   aa) In Nummer 12 werden vor dem Semikolon\nBauleitplanung“.                                              ein Komma und die Wörter „einschließlich\n2. § 1 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           der Flächen für Anlagen und Einrichtungen\nzur dezentralen und zentralen Erzeugung,\n„Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige\nVerteilung, Nutzung oder Speicherung von\nUmwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrund-\nStrom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren\nlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den\nEnergien oder Kraft-Wärme-Kopplung“ ein-\nKlimaschutz und die Klimaanpassung, insbeson-\ngefügt.\ndere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, so-\nwie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und                bb) Nummer 23 Buchstabe b wird wie folgt ge-\nLandschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu                       fasst:\nentwickeln.“                                                          „b) bei der Errichtung von Gebäuden oder\n3. Dem § 1a wird folgender Absatz 5 angefügt:                                bestimmten sonstigen baulichen Anlagen\n„(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll                         bestimmte bauliche und sonstige techni-\nsowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel                               sche Maßnahmen für die Erzeugung,\nentgegenwirken, als auch durch solche, die der An-                        Nutzung oder Speicherung von Strom,\npassung an den Klimawandel dienen, Rechnung                               Wärme oder Kälte aus erneuerbaren\ngetragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in                         Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung\nder Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichti-                           getroffen werden müssen;“.\ngen.“                                                        b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Festsetzun-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                    gen“ ein Komma und die Wörter „gemeindliche\na) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                    Regelungen zum Anschluss- und Benutzungs-\nzwang“ eingefügt.\n„2. die Ausstattung des Gemeindegebiets\n6. § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird durch fol-\na) mit Anlagen und Einrichtungen zur Versor-\ngende Nummern 4 und 5 ersetzt:\ngung mit Gütern und Dienstleistungen des\nöffentlichen und privaten Bereichs, ins-           „4. entsprechend den mit den städtebaulichen\nbesondere mit der Allgemeinheit dienen-                Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen\nden baulichen Anlagen und Einrichtungen                und Zwecken die Errichtung und Nutzung von\ndes Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und                 Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und\nKirchen sowie mit sonstigen kirchlichen,               zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder\nsozialen, gesundheitlichen und kulturellen             Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus\nZwecken dienenden Gebäuden und Ein-                    erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-\nrichtungen, sowie mit Flächen für Sport-               Kopplung;\nund Spielanlagen,                                  5. entsprechend den mit den städtebaulichen\nb) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen               Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen\nMaßnahmen, die dem Klimawandel ent-                    und Zwecken die Anforderungen an die energe-\ngegenwirken, insbesondere zur dezentra-                tische Qualität von Gebäuden.“","1510              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011\n7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    11. Folgende §§ 248 und 249 werden angefügt:\na) Nummer 6 wird wie folgt geändert:                                                  „§ 248\naa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:                                     Sonderregelung zur\nsparsamen und effizienten Nutzung von Energie\n„d) die Feuerungswärmeleistung der Anlage\nüberschreitet nicht 2,0 Megawatt und die             In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzun-\nKapazität einer Anlage zur Erzeugung              gen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3\nvon Biogas überschreitet nicht 2,3 Millio-        sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden\nnen Normkubikmeter Biogas pro Jahr,“.             zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige\nAbweichungen von dem festgesetzten Maß der\nbb) Das Wort „oder“ am Ende wird gestrichen.\nbaulichen Nutzung, der Bauweise und der überbau-\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                           baren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit\n„7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung              nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belan-\nder Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder            gen vereinbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für An-\nder Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit         lagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an\nAusnahme der Neuerrichtung von Anlagen                 und auf Dach- und Außenwandflächen. In den im\nzur Spaltung von Kernbrennstoffen zur ge-              Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten die\nwerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder“.          Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichungen\nvom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der\nc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                           näheren Umgebung (§ 34 Absatz 1 Satz 1).\n„8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an\nund auf Dach- und Außenwandflächen von                                          § 249\nzulässigerweise genutzten Gebäuden dient,                              Sonderregelungen zur\nwenn die Anlage dem Gebäude baulich un-                         Windenergie in der Bauleitplanung\ntergeordnet ist.“\n(1) Werden in einem Flächennutzungsplan\n8. § 148 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windener-\na) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein                gie dargestellt, folgt daraus nicht, dass die vorhan-\nKomma ersetzt.                                             denen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur\nErzielung der Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das\nSatz 3 nicht ausreichend sind. Satz 1 gilt entspre-\nWort „sowie“ ersetzt.\nchend bei der Änderung oder Aufhebung von Dar-\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                           stellungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die\n„5. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen            Sätze 1 und 2 gelten für Bebauungspläne, die aus\nund Einrichtungen zur dezentralen und zen-             den Darstellungen des Flächennutzungsplans ent-\ntralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder             wickelt werden, entsprechend.\nSpeicherung von Strom, Wärme oder Kälte                   (2) Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann\naus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wär-              auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungs-\nme-Kopplung.“                                          plan festgesetzten Windenergieanlagen nur zuläs-\n9. § 171a wird wie folgt geändert:                               sig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der\nErrichtung der im Bebauungsplan festgesetzten\na) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch            Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan be-\nein Komma und die Wörter „oder wenn die all-               zeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im\ngemeinen Anforderungen an den Klimaschutz                  Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen\nund die Klimaanpassung nicht erfüllt werden.“              Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zu-\nersetzt.                                                   rückzubauenden Windenergieanlagen können auch\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:                   außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außer-\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wirt-                halb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen\nschaft“ die Wörter „sowie den allgemeinen             im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen\nAnforderungen an den Klimaschutz und die              des § 35 Absatz 3 Satz 3 haben, können mit Be-\nKlimaanpassung“ eingefügt.                            stimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit\nWirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanla-\nbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                       gen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden\n„6. brachliegende oder freigelegte Flächen            sein.“\neiner nachhaltigen, insbesondere dem\nKlimaschutz und der Klimaanpassung                                     Artikel 2\ndienenden oder einer mit diesen verträg-                            Änderung der\nlichen Zwischennutzung zugeführt wer-                      Planzeichenverordnung 1990\nden,“.\nDie Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember\ncc) In Nummer 7 wird nach dem Wort „Altbau-            1990 (BGBl. 1991 I S. 58) wird wie folgt geändert:\nbestände“ das Wort „nachhaltig“ eingefügt.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n10. § 171c Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                     „Verordnung\n„1. die Durchführung des Rückbaus oder der An-                             über die Ausarbeitung der\npassung baulicher Anlagen innerhalb einer be-              Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts\nstimmten Frist und die Kostentragung dafür;“.                     (Planzeichenverordnung – PlanZV)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011            1511\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:                                  cc) Nach dem Zeichen „Wasser“ werden fol-\na) In Nummer 4 werden die Wörter „(§ 5 Abs. 2 Nr. 2                        gende Zeichen eingefügt:\nund Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 6 BauGB)“\ndurch die Wörter „(§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buch-\nstabe a und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 5\nund Absatz 6 BauGB)“ ersetzt.                                           „Erneuerbare Energien\nb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Flächen für Versorgungsanlagen, für die Ab-\nfallentsorgung und Abwasserbeseitigung so-\nwie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen                        Kraft-Wärme-Kopplung\nund sonstige Maßnahmen, die dem Klima-\nwandel entgegenwirken (§ 5 Absatz 2 Num-                                                                “.\nmer 2 Buchstabe b, Nummer 4 und Absatz 4,\n§ 9 Absatz 1 Nummer 12, 14 und Absatz 6\nArtikel 3\nBauGB)“.\nbb) Nach dem Wort „Zweckbestimmung“ werden                                           Inkrafttreten\ndie Wörter „bzw. Anlagen und Einrichtungen“              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\neingefügt.                                             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Juli 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}