{"id":"bgbl1-2011-39-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":39,"date":"2011-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes","law_date":"2011-07-20T00:00:00Z","page":1506,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1506            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011\nGesetz\nzur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\nVom 20. Juli 2011\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder                  16. entgegen § 17b Absatz 2 eine Versiche-\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                               rung nicht beifügt,\nGesetz beschlossen:\n17. entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeich-\nArtikel 1                                            nung nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nständig erstellt oder nicht mindestens\nÄnderung des                                            zwei Jahre aufbewahrt oder\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nDas Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-                        18. entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage\nsung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995                                   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-                      nicht in der vorgeschriebenen Weise be-\nzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) geändert wor-                         reithält.“\nden ist, wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Num-\n1. § 16 wird wie folgt geändert:                                     mer 1 bis 1b und 7a“ durch die Wörter „Absatz 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Nummer 1 bis 1b, 6 und 11 bis 18“, das Wort\n„fünfundzwanzigtausend“ durch das Wort „drei-\naa) Nach Nummer 7a wird folgende Nummer 7b                     ßigtausend“, die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch\neingefügt:                                                 die Wörter „Absatz 1 Nummer 2, 7a und 7b“ und\n„7b. entgegen § 10 Absatz 5 in Verbindung                  die Wörter „Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und 8“\nmit einer Rechtsverordnung nach § 3a                  durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a, 7\nAbsatz 2 Satz 1 das dort genannte Min-                und 8“ ersetzt.\ndeststundenentgelt nicht zahlt,“.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1\nbb) In Nummer 9 wird am Ende der Vorschrift das\nbis 2a“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\nbis 2a, 7b sowie 11 bis 18“ und die Wörter „Ab-\ncc) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch                  satz 1 Nummer 3 bis 10“ durch die Wörter „Ab-\nein Komma ersetzt.                                         satz 1 Nummer 3 bis 7a sowie 8 bis 10“ ersetzt.\ndd) Nach Nummer 10 werden folgende Num-\n2. § 17 wird wie folgt gefasst:\nmern 11 bis 18 angefügt:\n„11. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5                                        „§ 17\nAbsatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbe-\nDurchführung\nkämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht\nduldet oder bei dieser Prüfung nicht mit-            (1) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Ge-\nwirkt,                                            setz nach fachlichen Weisungen des Bundesminis-\n12. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5               teriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungs-\nAbsatz 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbe-             kosten werden nicht erstattet.\nkämpfungsgesetzes das Betreten eines                 (2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach\nGrundstücks oder Geschäftsraums nicht             § 10 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zoll-\nduldet,                                           verwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a.“\n13. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5\nAbsatz 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbe-         3. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c einge-\nkämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht              fügt:\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vor-                              „§ 17a\ngeschriebenen Weise oder nicht recht-\nzeitig übermittelt,                                    Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung\n14. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine An-               Die §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis 20, 22, 23 des\nmeldung nicht, nicht richtig, nicht voll-         Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entspre-\nständig, nicht in der vorgeschriebenen            chend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort\nWeise oder nicht rechtzeitig zuleitet,            genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträ-\n15. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine                ge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes\nÄnderungsmeldung nicht, nicht richtig,            und andere Geschäftsunterlagen nehmen können,\nnicht vollständig, nicht in der vorge-            die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Ein-\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig          haltung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 5\nmacht,                                            geben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011             1507\n§ 17b                                re, in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlan-\nMeldepflicht                            gen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am\nOrt der Beschäftigung bereitzuhalten.“\n(1) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland\neinen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem           4. Dem § 18 werden die folgenden Absätze 5 und 6\nEntleiher, hat der Entleiher, sofern eine Rechtsver-          angefügt:\nordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwen-               „(5) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten\ndung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zu-             die zuständigen Finanzämter über den Inhalt von\nständigen Behörde der Zollverwaltung eine schrift-            Meldungen nach § 17b.\nliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgen-                 (6) Die Behörden der Zollverwaltung und die üb-\nden Angaben zuzuleiten:                                       rigen in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-\n1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des                zes genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der\nüberlassenen Leiharbeitnehmers,                           jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Be-\n2. Beginn und Dauer der Überlassung,                          stimmungen auch mit Behörden anderer Vertrags-\nstaaten des Abkommens über den Europäischen\n3. Ort der Beschäftigung,                                     Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die dem § 17\n4. Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforder-             Absatz 2 entsprechende Aufgaben durchführen oder\nlichen Unterlagen bereitgehalten werden,                  für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zustän-\n5. Familienname, Vornamen und Anschrift in                    dig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Ar-\nDeutschland eines oder einer Zustellungsbevoll-           beitgeber seine Verpflichtungen nach § 10 Absatz 5\nmächtigten des Verleihers,                                erfüllt. Die Regelungen über die internationale\nRechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unbe-\n6. Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen            rührt.“\nwerden sollen, und\n5. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:\n7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie An-\nschrift des Verleihers.                                                            „§18a\nErsatzzustellung an den Verleiher\nÄnderungen bezüglich dieser Angaben hat der Ent-\nleiher unverzüglich zu melden.                                   Für die Ersatzzustellung an den Verleiher auf\nGrund von Maßnahmen nach diesem Gesetz gilt\n(2) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versi-\nder im Inland gelegene Ort der konkreten Beschäf-\ncherung des Verleihers beizufügen, dass dieser\ntigung des Leiharbeitnehmers sowie das vom Ver-\nseine Verpflichtungen nach § 10 Absatz 5 einhält.\nleiher eingesetzte Fahrzeug als Geschäftsraum im\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann                Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem                Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit\nBundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zu-            § 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung.“\nstimmung des Bundesrates bestimmen,\n6. § 19 wird wie folgt gefasst:\n1. dass, auf welche Weise und unter welchen tech-\n„§ 19\nnischen und organisatorischen Voraussetzungen\neine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versi-                                 Übergangsvorschrift\ncherung abweichend von den Absätzen 1 und 2                  § 3 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 und § 9 Nummer 2\nelektronisch übermittelt werden kann,                     letzter Halbsatz finden keine Anwendung auf Leihar-\n2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungs-              beitsverhältnisse, die vor dem 15. Dezember 2010\nmeldung ausnahmsweise entfallen kann und                  begründet worden sind.“\n3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abge-\nArtikel 2\nwandelt werden kann.\nÄnderung des\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nBundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1              Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli\nSatz 1 bestimmen.                                          2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818) geändert\n§ 17c                             worden ist, wird wie folgt geändert:\nErstellen und Bereithalten von Dokumenten            1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort\n„und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach\n(1) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf             dem Wort „Mindestarbeitsbedingungengesetzes“\nein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist der Ent-          die Wörter „und des § 10 Absatz 5 des Arbeitneh-\nleiher verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täg-          merüberlassungsgesetzes“ eingefügt.\nlichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers aufzu-\nzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens               2. § 3 wird wie folgt geändert:\nzwei Jahre aufzubewahren.                                     a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1\n(2) Jeder Verleiher ist verpflichtet, die für die Kon-         nach den Wörtern „selbstständig tätigen Perso-\ntrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach                 nen“ die Wörter „sowie des Entleihers im Rahmen\n§ 3a erforderlichen Unterlagen im Inland für die ge-              einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5“ ein-\nsamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des                   gefügt.\nLeiharbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Ge-               b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „des\nsetzes, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jah-               Dritten“ die Wörter „sowie des Entleihers im Rah-","1508            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011\nmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5“                    Entleiher im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Ab-\neingefügt.                                                       satz 1 Nummer 5“ eingefügt.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                 5. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 15, 15a, 16\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Werkleistun-               Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 2 und 2a“ durch die Wörter\ngen“ die Wörter „sowie des Entleihers im Rahmen              „§§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 2, 2a\neiner Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5“ ein-               und 7b“ ersetzt.\ngefügt.\nArtikel 3\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 1 gilt im Rahmen der Durchführung der Prü-                        Bekanntmachungserlaubnis\nfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend                 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann\nfür Unterlagen, aus denen die Vergütung des               den Wortlaut des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nLeiharbeitsverhältnisses hervorgeht.“                     in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                 Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2\nArtikel 4\nAbs. 1“ die Wörter „ , sowie Entleiher, die bei einer\nPrüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5“ eingefügt.                                  Inkrafttreten\nb) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndem Wort „Auftraggeber“ die Wörter „sowie der             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juli 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}