{"id":"bgbl1-2011-38-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":38,"date":"2011-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/38#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_38.pdf#page=31","order":3,"title":"Verordnung über die Mindestanforderungen für die Bildung einer Zentralstelle des Bundesfreiwilligendienstes (Zentralstellenverordnung)","law_date":"2011-07-20T00:00:00Z","page":1503,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011    1503\nVerordnung\nüber die Mindestanforderungen\nfür die Bildung einer Zentralstelle des Bundesfreiwilligendienstes\n(Zentralstellenverordnung)\nVom 20. Juli 2011\nAuf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom\n28. April 2011 (BGBl. I S. 687) verordnet das Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend:\n§1\nDurchführungsumfang\n(1) Die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle des Bundesfreiwilligen-\ndienstes erfüllt, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der letzten zwölf\nMonate wie folgt durchgeführt hat:\n1. in mehr als der Hälfte der Bundesländer, davon zwei neuen Bundesländern,\nund\n2. in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 1 000 Frei-\nwilligen entspricht.\n(2) Erstmals darf eine Zentralstelle für die Dauer von drei Jahren auch bilden,\nwem mindestens 250 geschlossene Vereinbarungen im Sinne des § 8 des\nBundesfreiwilligendienstgesetzes zuzuordnen sind, die die Durchführung des\nBundesfreiwilligendienstes in insgesamt mindestens drei Bundesländern vor-\nsehen. Für die Dauer von weiteren drei Jahren erfüllt die Mindestanforderungen\nan eine Zentralstelle abweichend von Absatz 1 auch, wer den Bundesfrei-\nwilligendienst innerhalb der letzten zwölf Monate wie folgt durchgeführt hat:\n1. in mehr als der Hälfte der Bundesländer, davon zwei neuen Bundesländern,\nund\n2. in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 500 Frei-\nwilligen entspricht.\n§2\nErreichbarkeit\nZentralstelle kann nur sein, wer seine Erreichbarkeit sicherstellt. Eine Zentral-\nstelle, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, muss von Montag bis\nFreitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 16 Uhr telefonisch erreichbar\nsein. Eine Zentralstelle, die nur den Anforderungen des § 1 Absatz 2 genügt,\nmuss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 12 Uhr\ntelefonisch erreichbar sein.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 20. Juli 2011\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nIn Vertretung\nJ. Hecken"]}