{"id":"bgbl1-2011-38-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":38,"date":"2011-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/38#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_38.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels","law_date":"2011-07-21T00:00:00Z","page":1475,"pdf_page":3,"num_pages":28,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011                              1475\nGesetz\nzur Anpassung der Rechtsgrundlagen\nfür die Fortentwicklung des Emissionshandels\nVom 21. Juli 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                    Abschnitt 4\nsen:                                                                                            Gemeinsame Vorschriften\n§ 19   Zuständigkeiten\nArtikel 1                                     § 20   Überwachung\nGesetz                                       § 21   Sachverständige Stellen\nüber den Handel mit Berechtigungen                                 § 22   Gebühren für Amtshandlungen von Bundesbehörden\nzur Emission von Treibhausgasen                                  § 23   Elektronische Kommunikation\n§ 24   Einheitliche Anlage\n(Treibhausgas-\n§ 25   Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers\nEmissionshandelsgesetz – TEHG)*)\n§ 26   Ausschluss der aufschiebenden Wirkung\n§ 27   Befreiung für Kleinemittenten\nInhaltsübersicht                                     § 28   Verordnungsermächtigungen\nAbschnitt 1\nAbschnitt 5\nAllgemeine Vorschriften\nSanktionen\n§ 1      Zweck des Gesetzes\n§ 2      Anwendungsbereich                                                  § 29   Durchsetzung der Berichtspflicht\n§ 3      Begriffsbestimmungen                                               § 30   Durchsetzung der Abgabepflicht\n§ 31   Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber\nAbschnitt 2                                    § 32   Bußgeldvorschriften\nGenehmigung und Überwachung von Emissionen\nAbschnitt 6\n§ 4      Emissionsgenehmigung\nÜbergangsregelungen\n§ 5      Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht\n§ 6      Überwachungsplan                                                   § 33   Allgemeine Übergangsregelung\n§ 34   Übergangsregelung für Anlagenbetreiber\nAbschnitt 3                                    § 35   Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber\nBerechtigungen und Zuteilung                            Anhang 1 Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase\n§ 7      Berechtigungen                                                     Anhang 2 Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von\nÜberwachungsplänen nach den §§ 6 und 13 sowie an\n§ 8      Versteigerung von Berechtigungen\ndie Ermittlung von Emissionen und die Berichterstat-\n§ 9      Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagen-                           tung nach § 5\nbetreiber\nAnhang 3 Anforderungen an die Verifizierung\n§ 10     Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln\nAnhang 4 Anforderungen an sachverständige Stellen\n§ 11     Regelzuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luft-\nAnhang 5 Berechnung der spezifischen Emissionsminderung\nfahrzeugbetreiber\nsowie des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der\n§ 12     Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen aus der Son-                          Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4\nderreserve\n§  13    Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve\nAbschnitt 1\n§  14    Ausgabe von Berechtigungen\n§  15    Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen                                        Allgemeine Vorschriften\n§  16    Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgut-\nschriften                                                                                         §1\n§ 17     Emissionshandelsregister\n§ 18     Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen                                   Zweck des Gesetzes\nZweck dieses Gesetzes ist es, für die in Anhang 1\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des          Teil 2 genannten Tätigkeiten, durch die in besonderem\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über\nein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in\nMaße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlagen\nder Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Ra-        für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von\ntes (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten Emis-\n2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist,         sionshandelssystem zu schaffen, um damit durch eine\nund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnen-         kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum\nmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).                                weltweiten Klimaschutz beizutragen.","1476             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011\n§2                                   Artikels 2 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a und e der\nAnwendungsbereich                              Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Emission der in Anhang 1       Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und\nTeil 2 genannten Treibhausgase durch die dort genann-            zur Änderung und anschließenden Aufhebung der\nten Tätigkeiten. Für die in Anhang 1 Teil 2 genannten            Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140\nAnlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile             vom 5.6.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fas-\noder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in          sung eingesetzt werden darf und\nAnhang 1 Teil 2 aufgeführt ist.\n3. Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Anhang 1\n(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes er-                 Teil 2 Nummer 1 bis 6 zur Verbrennung von gefähr-\nstreckt sich bei den in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 31          lichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, die nach\ngenannten Anlagen auf alle                                       Nummer 8.1 oder Nummer 8.2 des Anhangs zur Ver-\n1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb          ordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ge-\nnotwendig sind, und                                          nehmigungsbedürftig sind.\n2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und            (6) Bei Luftverkehrstätigkeiten erstreckt sich der An-\nVerfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räum-         wendungsbereich dieses Gesetzes auf alle Emissionen\nlichen und betriebstechnischen Zusammenhang ste-         eines Luftfahrzeugs, die durch den Verbrauch von\nhen und die für das Entstehen von den in Anhang 1        Treibstoffen entstehen. Zum Treibstoffverbrauch eines\nTeil 2 genannten Treibhausgasen von Bedeutung            Luftfahrzeugs zählt auch der Treibstoffverbrauch von\nsein können.                                             Hilfsmotoren. Dieses Gesetz gilt nur für Luftverkehrs-\nSatz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1          tätigkeiten, die von Luftfahrzeugbetreibern durchge-\nTeil 2 Nummer 1 entsprechend.                                führt werden,\n(3) Die in Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen            1. die eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung\nliegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art              im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG)\nin einem engen räumlichen und betrieblichen Zusam-               Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und\nmenhang stehen und zusammen die nach Anhang 1                    des Rates vom 24. September 2008 über gemein-\nmaßgeblichen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen                 same Vorschriften für die Durchführung von Luftver-\nerreichen oder überschreiten werden. Ein enger räum-             kehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom\nlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben,               31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung\nwenn die Anlagen                                                 besitzen oder\n1. auf demselben Betriebsgelände liegen,                     2. die der Bundesrepublik Deutschland als zustän-\ndigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind\n2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden\nnach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommis-\nsind und\nsion vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahr-\n3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.                zeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006\n(4) Bedürfen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Num-                einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I\nmer 2 bis 30 einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1                 der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit\nSatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind              Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber\nhinsichtlich der Abgrenzung der Anlagen nach den Ab-             zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219\nsätzen 2 und 3 die Festlegungen in der immissions-               vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU)\nschutzrechtlichen Genehmigung für die Anlage maß-                Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geän-\ngeblich. Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach An-          dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\nhang 1 Teil 2 Nummer 1 entsprechend. In den Fällen               und keine gültige Betriebsgenehmigung eines ande-\ndes Absatzes 1 Satz 2 gilt Satz 1 hinsichtlich der Fest-         ren Vertragsstaats des Abkommens über den Euro-\nlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmi-             päischen Wirtschaftsraum besitzen.\ngung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen            Alle Luftverkehrstätigkeiten, die der Luftfahrzeugbetrei-\nentsprechend.                                                ber ab Beginn des Kalenderjahres durchführt, in dem\n(5) Dieses Gesetz gilt nicht für:                         die Voraussetzungen nach Satz 3 erstmals erfüllt sind,\nfallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.\n1. Anlagen oder Anlagenteile, soweit sie der Forschung\noder der Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatz-\n§3\nstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im\nLabor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter                             Begriffsbestimmungen\nfallen auch solche Anlagen im Labor- oder Techni-           Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbe-\nkumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für        stimmungen:\ndie Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erfor-     1. Anlage\nderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt\nwerden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter               eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrich-\nerforscht oder entwickelt werden,                              tung;\n2. Anlagen, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-          2. Anlagenbetreiber\nImmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig                 eine natürliche oder juristische Person oder Perso-\nsind und bei denen nach ihrer immissionsschutz-                nengesellschaft, die die unmittelbare Entschei-\nrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der                   dungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine\nZünd- und Stützfeuerung als Brennstoff nur Klärgas,            Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32\nDeponiegas, Biogas oder Biomasse im Sinne des                  durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaft-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011              1477\nlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes-           14. Treibhausgase\nImmissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbe-                 Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid\ndürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach          (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW),\nAnhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird,            perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwe-\nist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1;                         felhexafluorid (SF6);\n3. Berechtigung                                             15. Überwachungsplan\ndie Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlen-             eine Darstellung der Methode, die ein Betreiber an-\ndioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum;                wendet, um seine Emissionen zu ermitteln und da-\neine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne              rüber Bericht zu erstatten;\nKohlendioxid oder die Menge eines anderen Treib-\n16. zertifizierte Emissionsreduktion\nhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung\nder Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid ent-                  eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 21 des\nspricht;                                                      Projekt-Mechanismen-Gesetzes.\n4. Betreiber                                                                      Abschnitt 2\nein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber;                           Genehmigung und\n5. Emission                                                         Überwachung von Emissionen\ndie Freisetzung von Treibhausgasen durch eine\n§4\nTätigkeit nach Anhang 1 Teil 2; die Weiterleitung\nvon Treibhausgasen steht nach Maßgabe der                                 Emissionsgenehmigung\nMonitoring-Verordnung der Freisetzung gleich;               (1) Der Anlagenbetreiber bedarf zur Freisetzung von\n6. Emissionsreduktionseinheit                               Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1\nTeil 2 Nummer 1 bis 32 einer Genehmigung. Die Geneh-\neine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 20 des              migung ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der\nProjekt-Mechanismen-Gesetzes;                            zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige\n7. Luftfahrzeugbetreiber                                    Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsun-\neine natürliche oder juristische Person oder Perso-      terlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann.\nnengesellschaft, die die unmittelbare Entschei-             (2) Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag\ndungsgewalt über ein Luftfahrzeug zu dem Zeit-           insbesondere folgende Angaben beizufügen:\npunkt innehat, zu dem mit diesem eine Luftver-           1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,\nkehrstätigkeit durchgeführt wird, und die dabei die\n2. eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und\nwirtschaftlichen Risiken der Luftverkehrstätigkeit\nder Art und des Umfangs der dort durchgeführten\nträgt, oder, wenn die Identität dieser Person nicht\nVerrichtungen und der verwendeten Technologien,\nbekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht\nangegeben wird, der Eigentümer des Luftfahrzeugs;        3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschrei-\nbung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile,\n8. Luftverkehrsberechtigung\nVerfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach\neine Berechtigung, die ausschließlich Luftfahrzeug-          § 2 Absatz 2,\nbetreibern die Befugnis zur Emission von einer           4. die Quellen von Emissionen und\nTonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten\nZeitraum verleiht;                                       5. den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genom-\nmen worden ist oder werden soll.\n9. Luftverkehrstätigkeit\n(3) Die Genehmigung enthält folgende Angaben:\neine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33;\n1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,\n10. Monitoring-Verordnung\n2. eine Beschreibung der Tätigkeit und des Standorts,\ndie Verordnung der Europäischen Kommission                   an dem die Tätigkeit durchgeführt wird,\nnach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG       3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschrei-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                bung der räumlichen Abgrenzung der einbezogenen\n13. Oktober 2003 über ein System für den Handel              Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrich-\nmit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemein-         tungen nach § 2 Absatz 2 und\nschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des\nRates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die            4. eine Auflistung der einbezogenen Quellen von Emis-\nzuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140          sionen.\nvom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, in der            (4) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach\njeweils geltenden Fassung;                               den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgeset-\n11. Produktionsleistung                                      zes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutz-\nrechtliche Genehmigung die Genehmigung nach Ab-\ndie tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Pro-      satz 1. Der Anlagenbetreiber kann aber auch im Fall\nduktionsmenge pro Jahr;                                  des Satzes 1 eine gesonderte Genehmigung nach Ab-\n12. Tätigkeit                                                satz 1 beantragen. In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur\nErteilung der gesonderten Genehmigung anwendbar.\neine in Anhang 1 Teil 2 genannte Tätigkeit;\n(5) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zustän-\n13. Transportleistung                                        digen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in\ndas Produkt aus Flugstrecke und Nutzlast;                Bezug auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens","1478            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011\neinen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und        Die zuständige Behörde kann nachträgliche Anordnun-\nrichtig anzuzeigen, soweit diese Änderung Auswirkun-        gen treffen, um die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1\ngen auf die Emissionen haben kann. Die zuständige           sicherzustellen. Für den angepassten Überwachungs-\nBehörde ändert die Genehmigung entsprechend. Die            plan nach Satz 1 gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\nzuständige Behörde überprüft unabhängig von Satz 2          entsprechend.\nmindestens alle fünf Jahre die Angaben nach Absatz 3\nund ändert die Genehmigung im Bedarfsfall entspre-                               Abschnitt 3\nchend. Für die genannten Änderungen der Genehmi-                    Berechtigungen und Zuteilung\ngung gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.\n(6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der                                 §7\nEmissionsgenehmigung nach den Absätzen 1 und 5 ist                              Berechtigungen\nder nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 zuständigen Be-\n(1) Der Betreiber hat jährlich bis zum 30. April an die\nhörde Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener\nzuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen\nFrist zu geben.\nabzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorange-\ngangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen ent-\n§5                              spricht. Anlagenbetreiber können ihre Verpflichtung\nErmittlung von                         nach Satz 1 nicht durch die Abgabe von Luftverkehrs-\nEmissionen und Emissionsbericht                  berechtigungen erfüllen.\n(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in          (2) Die Berechtigungen gelten jeweils für eine der\neinem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach             nachfolgend genannten Handelsperioden:\nMaßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der           1. die Handelsperiode für Tätigkeiten nach Anhang 1\nzuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres            des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom\nüber die Emissionen zu berichten.                               8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Ar-\n(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1            tikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I\nS. 1163) geändert worden ist, die am 1. Januar 2008\nmüssen von einer sachverständigen Stelle, die nach\nbegonnen hat, endet am 31. Dezember 2012 (Han-\n§ 21 durch die zuständige Behörde bekannt gegeben\ndelsperiode 2008 bis 2012);\nworden ist, nach Anhang 3 verifiziert worden sein.\n2. die erste Handelsperiode für Luftverkehrstätigkeiten,\n§6                                  die am 1. Januar 2012 beginnt, endet am 31. Dezem-\nber 2012 (Handelsperiode 2012);\nÜberwachungsplan\n3. die Handelsperiode für alle Tätigkeiten, die am 1. Ja-\n(1) Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen      nuar 2013 beginnt, endet am 31. Dezember 2020\nBehörde für jede Handelsperiode einen Überwa-                   (Handelsperiode 2013 bis 2020);\nchungsplan für die Emissionsermittlung und Berichter-\n4. die sich an die Handelsperiode 2013 bis 2020 an-\nstattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. Dabei hat er\nschließenden Handelsperioden umfassen einen Zeit-\ndie in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen\nraum von jeweils acht Jahren.\neinzuhalten.\nBerechtigungen einer abgelaufenen Handelsperiode\n(2) Der Überwachungsplan bedarf der Genehmi-             werden vier Monate nach Ende dieser Handelsperiode\ngung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Über-       gelöscht und von der zuständigen Behörde durch Be-\nwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verord-            rechtigungen der laufenden Handelsperiode ersetzt.\nnung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Num-          Der Inhaber von Berechtigungen kann jederzeit auf sie\nmer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des       verzichten und ihre Löschung verlangen.\nAnhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. Entspricht ein vor-\ngelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist           (3) Berechtigungen sind übertragbar. Die Übertra-\nder Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel in-   gung von Berechtigungen erfolgt durch Einigung und\nnerhalb einer von der zuständigen Behörde festzuset-        Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im Emis-\nzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Über-         sionshandelsregister nach § 17. Die Eintragung erfolgt\nwachungsplan vorzulegen. Im Verfahren zur Genehmi-          auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende\ngung des Überwachungsplans ist in den Fällen des            Stelle, Berechtigungen von seinem Konto auf das\n§ 19 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Be-           Konto des Erwerbers zu übertragen.\nhörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die              (4) Soweit für jemanden eine Berechtigung in das\nzuständige Behörde kann die Genehmigung mit Aufla-          Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt\ngen für die Überwachung von und Berichterstattung           des Registers als richtig. Dies gilt nicht für den Emp-\nüber Emissionen verbinden.                                  fänger ausgegebener Berechtigungen, wenn ihm die\nUnrichtigkeit bei Ausgabe bekannt ist.\n(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Überwa-\nchungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüg-            (5) Berechtigungen sind keine Finanzinstrumente im\nlich anzupassen, soweit sich folgende Änderungen be-        Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder\nzüglich der Anforderungen an die Emissionsermittlung        des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes.\noder an ihre Berichterstattung ergeben:\n§8\n1. Änderung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2,\nVersteigerung von Berechtigungen\n2. Änderung seiner Emissionsgenehmigung oder\n(1) Alle der Bundesrepublik Deutschland durch die Eu-\n3. sonstige Änderung seiner Tätigkeit.                      ropäische Kommission nach der Richtlinie 2003/87/EG in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011             1479\nder jeweils geltenden Fassung zur Versteigerung zuge-        dung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht wer-\nwiesenen Berechtigungen werden versteigert. Die Ver-         den.\nsteigerung erfolgt nach den Regeln der Verordnung               (4) Die zuständige Behörde entscheidet vor Beginn\n(EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November           der Handelsperiode über die Zuteilung von kostenlosen\n2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf          Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber,\nsowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treib-          die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gege-\nhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie            benen Frist einen Antrag gestellt haben. Im Übrigen\n2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-           gelten für das Zuteilungsverfahren die Vorschriften des\ntes über ein System für den Handel mit Treibhausgas-         Verwaltungsverfahrensgesetzes.\nemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302\nvom 18.11.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.         (5) Bedeutete eine Zuteilung nach den Zuteilungs-\nregeln nach § 10 eine unzumutbare Härte für den\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz         Anlagenbetreiber und für ein mit diesem verbundenes\nund Reaktorsicherheit beauftragt im Einvernehmen mit         Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels-\ndem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-              oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die wirt-\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie eine ge-       schaftlichen Risiken des Anlagenbetriebes einstehen\neignete Stelle mit der Durchführung der Versteigerung.       muss, teilt die zuständige Behörde auf Antrag des Be-\n(3) Die Erlöse aus der Versteigerung der Berech-          treibers zusätzliche Berechtigungen in der für einen\ntigungen nach Absatz 1 stehen dem Bund zu. Die Kos-          Ausgleich angemessenen Menge zu, soweit die Euro-\nten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im           päische Kommission diese Zuteilung nicht nach\nRahmen des Emissionshandels zugewiesenen Auf-                Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ablehnt.\ngaben entstehen und nicht durch Gebühren nach § 22              (6) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, so-\ngedeckt sind, werden aus den Erlösen nach Satz 1             weit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen\ngedeckt.                                                     Union nachträglich geändert werden muss. Die §§ 48\nund 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im\n§9                                Übrigen unberührt.\nZuteilung von kostenlosen\nBerechtigungen an Anlagenbetreiber                                             § 10\n(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von                 Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln\nkostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe der                     Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Maß-\nGrundsätze des Artikels 10a Absatz 1 bis 5, 7 und 11         gabe der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden\nbis 20 der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils gelten-      Fassung und des Beschlusses 2011/278/EU der Kom-\nden Fassung und des Beschlusses 2011/278/EU der              mission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter\nKommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-             Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kosten-\nweiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der          losen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Arti-\nkostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß        kel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 130 vom\nArtikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 130 vom        17.5.2011, S. 1) nach Anhörung der beteiligten Kreise\n17.5.2011, S. 1).                                            die Einzelheiten der Zuteilung von kostenlosen Berech-\n(2) Die Zuteilung setzt einen Antrag bei der zustän-      tigungen an Anlagenbetreiber durch Rechtsverordnung,\ndigen Behörde voraus. Der Antrag auf Zuteilung von           die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu\nkostenlosen Berechtigungen ist innerhalb einer Frist,        bestimmen. In dieser Rechtsverordnung kann die Bun-\ndie von der zuständigen Behörde mindestens drei Mo-          desregierung insbesondere regeln:\nnate vor ihrem Ablauf im elektronischen Bundesanzei-           1. die Produkte, für die die Berechtigungen kostenlos\nger bekannt gegeben wird, zu stellen. Die Bekanntgabe             zugeteilt werden,\nder Frist erfolgt frühestens nach Inkrafttreten der\nRechtsverordnung über Zuteilungsregeln gemäß § 10.             2. die Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berech-\nBei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kos-             tigungen,\ntenlose Zuteilung. Dem Antrag sind die zur Prüfung des         3. die Erhebung von Daten über die Emissionen und\nAnspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. So-               die Produktion von Anlagen und sonstiger für das\nweit in der Verordnung nach § 10 nichts anderes be-               Zuteilungsverfahren relevanter Daten,\nstimmt ist, müssen die tatsächlichen Angaben im Zu-            4. die Bestimmung der Produktionsmenge oder sons-\nteilungsantrag von einer sachverständigen Stelle, die             tiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungs-\nnach § 21 durch die zuständige Behörde bekannt ge-                menge erforderlich sind,\ngeben worden ist, verifiziert worden sein.\n5. Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit,\n(3) Die zuständige Behörde berechnet die vorläufi-\ngen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller          6. die Fälle, in denen von einer Zuteilung auf Grund-\nunter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen-               lage von Emissionswerten je erzeugter Produktein-\nden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im               heit ausnahmsweise abgesehen wird oder in denen\nelektronischen Bundesanzeiger und meldet die Liste                gesonderte Zuteilungsregeln bestehen, sowie die\nder Europäischen Kommission. Bei der Berechnung                   Methoden, die in diesen Fällen zur Anwendung\nder vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche                kommen,\nAngaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtig-          7. die Basisperiode, deren Daten für die Zuteilung von\nkeit ausreichend gesichert ist. Rechtsbehelfe im Hin-             kostenlosen Berechtigungen maßgeblich sind, so-\nblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können                 wie Fälle, in denen von dieser Basisperiode abge-\nnur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentschei-            wichen werden kann,","1480              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011\n8. die Zuteilung für Neuanlagen und Kapazitätserwei-        der Luftfahrzeugbetreiber dem nicht innerhalb eines\nterungen, einschließlich der Bestimmung der Kapa-        Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wider-\nzität und der Auslastung von Neuanlagen,                 spricht. Im Fall des Widerspruchs besteht kein An-\n9. die Bestimmung der jährlich auszugebenden Men-           spruch auf kostenlose Zuteilung nach Absatz 1. Die An-\ngen von kostenlosen Berechtigungen in der Zu-            gaben zur Transportleistung sind entsprechend § 5 Ab-\nteilungsentscheidung,                                    satz 2 zu verifizieren. Dies gilt nicht, soweit ein Bericht\nüber Flugstrecke und Nutzlast bereits nach § 11 der\n10. Festlegungen zu den Anteilen der Wärmeproduk-             Datenerhebungsverordnung 2020 geprüft worden ist.\ntion an den Emissionswerten nach Nummer 5,\n(5) Die zuständige Behörde übermittelt die Anträge\n11. die im Antrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1                    spätestens 18 Monate vor Beginn der Handelsperiode\na) erforderlichen Angaben und                            an die Europäische Kommission. Die zuständige Be-\nb) erforderlichen Unterlagen sowie die Art der bei-      hörde überprüft die Angaben des Antragstellers zur\nzubringenden Nachweise,                              Transportleistung und übermittelt nur solche Angaben\nan die Europäische Kommission, deren Richtigkeit zum\n12. Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungs-        Ablauf der Übermittlungsfrist ausreichend gesichert ist.\nanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 5 sowie Ausnah-          Sofern die zuständige Behörde zur Prüfung des An-\nmen von der Verifizierungspflicht und                    trags und der darin gemachten Angaben zusätzliche\n13. die Voraussetzungen und das Verfahren der Be-             Angaben oder Nachweise benötigt, ist der Luftfahr-\nkanntgabe der sachverständigen Stelle durch die          zeugbetreiber verpflichtet, diese auf Verlangen der zu-\nzuständige Behörde.                                      ständigen Behörde innerhalb einer von dieser festzu-\nDie Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf           setzenden Frist zu übermitteln.\nder Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag                    (6) Die zuständige Behörde teilt die kostenlosen Be-\nkann diese Zustimmung davon abhängig machen, ob               rechtigungen innerhalb von drei Monaten zu, nachdem\nÄnderungswünsche übernommen werden. Übernimmt                 die Europäische Kommission den Richtwert gemäß\ndie Bundesregierung die Änderungen, ist eine erneute          Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bekannt\nBeschlussfassung durch den Bundestag nicht erforder-          gegeben hat. Die zuständige Behörde veröffentlicht\nlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs            eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber\nSitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung              und der Höhe der Zuteilungen im elektronischen Bun-\nnicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der un-       desanzeiger.\nveränderten Rechtsverordnung als erteilt.\n§ 12\n§ 11\nZuteilung von kostenlosen\nRegelzuteilung von kostenlosen                            Berechtigungen aus der Sonderreserve\nBerechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber\n(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für eine Handels-\n(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für eine Handels-       periode eine Zuteilung von kostenlosen Luftverkehrs-\nperiode eine Anzahl von kostenlosen Luftverkehrsbe-           berechtigungen aus der Sonderreserve, wenn\nrechtigungen zugeteilt, die dem Produkt aus ihrer\n1. sie erstmals nach Ablauf des Basisjahres nach § 11\nTransportleistung im Basisjahr in Tonnenkilometern\nAbsatz 2 eine Luftverkehrstätigkeit neu aufgenom-\nund dem Richtwert entspricht, der in der Entscheidung\nmen haben oder\nder Europäischen Kommission nach Artikel 3e Absatz 3\nSatz 1 Buchstabe e und Satz 2 der Richtlinie 2003/87/EG       2. die im Rahmen ihrer Luftverkehrstätigkeit erbrachte\nbestimmt wird.                                                    Transportleistung in Tonnenkilometern im Zeitraum\nzwischen dem Basisjahr und dem Ende des zwei-\n(2) Das Basisjahr für die Transportleistung ist das\nten Kalenderjahres der laufenden Handelsperiode\nKalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handels-\ndurchschnittlich um mehr als 18 Prozent jährlich an-\nperiode endet, auf die sich die Zuteilung bezieht. Für\ngestiegen ist.\ndie Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013\nbis 2020 ist das Jahr 2010 das Basisjahr.                     Weiterhin setzt eine Zuteilung nach Satz 1 voraus, dass\n(3) Die Zuteilung für eine Handelsperiode setzt einen      der Luftfahrzeugbetreiber durch die neu aufgenom-\nAntrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spä-           mene Tätigkeit oder durch die angestiegene Transport-\ntestens 21 Monate vor Beginn der jeweiligen Handels-          leistung keine zuvor von einem anderen Unternehmen\nperiode gestellt werden muss. Bei einem verspäteten           durchgeführte Tätigkeit ganz oder teilweise fortführt.\nAntrag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser        Satz 1 gilt nicht für die Handelsperiode 2012.\nLuftverkehrsberechtigungen mehr. Die Sätze 1 und 2               (2) Im Fall der Neuaufnahme einer Tätigkeit ent-\ngelten nicht für die Handelsperiode 2012 und die Han-         spricht die Anzahl der zuzuteilenden Luftverkehrsbe-\ndelsperiode 2013 bis 2020.                                    rechtigungen dem Produkt aus der im zweiten Kalen-\n(4) In dem Antrag muss der Antragsteller die nach          derjahr der Handelsperiode erbrachten Transportleis-\nden Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermit-            tung und dem Richtwert, der in der Entscheidung der\ntelte Transportleistung angeben, die er im Basisjahr          Europäischen Kommission nach Artikel 3f Absatz 5 der\ndurch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. Hat der       Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird.\nLuftfahrzeugbetreiber einen Bericht über Flugstrecke             (3) Im Fall der angestiegenen Transportleistung nach\nund Nutzlast nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Datenerhe-          Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entspricht die Anzahl der\nbungsverordnung 2020 abgegeben, so gilt dieser Be-            zuzuteilenden Luftverkehrsberechtigungen dem Pro-\nricht als Antrag auf Zuteilung für die Handelsperiode         dukt aus dem Anstieg der Transportleistung in Tonnen-\n2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020, sofern             kilometern, soweit der Anstieg den in Absatz 1 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011               1481\nNummer 2 genannten prozentualen Anstieg in Tonnen-                                       § 14\nkilometern übersteigt, und dem Richtwert, der in der\nEntscheidung der Europäischen Kommission nach Ar-                          Ausgabe von Berechtigungen\ntikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt\nwird. Die Zuteilung nach Satz 1 beträgt höchstens                (1) Die zuständige Behörde gibt die nach § 9 Ab-\n1 Million Luftverkehrsberechtigungen pro Luftfahrzeug-        satz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der\nbetreiber.                                                    Zuteilungsentscheidung bis zum 28. Februar eines Jah-\nres, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.\n(4) Die zuständige Behörde teilt die kostenlosen Be-\nrechtigungen innerhalb von drei Monaten zu, nachdem              (2) Abweichend von Absatz 1 werden für Anlagen,\ndie Europäische Kommission den Richtwert gemäß                die nach Beginn der Handelsperiode in Betrieb genom-\nArtikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bekannt         men wurden, für das erste Betriebsjahr zugeteilte Be-\ngegeben hat. Sie weist dabei die Zuteilung für eine ge-       rechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsent-\nsamte Handelsperiode und für die einzelnen verblei-           scheidung ausgegeben. Ergeht die Zuteilungsentschei-\nbenden vollen Jahre dieser Handelsperiode aus. Die            dung vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres, so\nzuständige Behörde veröffentlicht eine Liste mit den          werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum\nNamen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der Zu-          28. Februar desselben Jahres ausgegeben.\nteilungen im elektronischen Bundesanzeiger.\n(3) Bei der Regelzuteilung für Luftfahrzeugbetreiber\n§ 13                               nach § 11 gibt die zuständige Behörde die für eine Han-\ndelsperiode insgesamt zugeteilte Menge an Luftver-\nAntrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve\nkehrsberechtigungen in den Jahren der Handelsperiode\n(1) Die Zuteilung aus der Sonderreserve setzt einen        jeweils bis zum 28. Februar in jährlich gleichen Teilmen-\nAntrag bei der zuständigen Behörde voraus, der                gen aus. Bei der Zuteilung aus der Sonderreserve nach\nspätestens bis zum 30. Juni des dritten Jahres der je-        § 12 gibt die zuständige Behörde die für eine Handels-\nweils laufenden Handelsperiode gestellt werden muss.          periode insgesamt zugeteilte Menge an Luftverkehrs-\nBei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch            berechtigungen in den auf die Zuteilungsentscheidung\nauf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen          folgenden Kalenderjahren der Handelsperiode in jähr-\nmehr.                                                         lich gleichen Teilmengen aus.\n(2) Der Antragsteller hat in dem Antrag nach Absatz 1\ndas Vorliegen der in § 12 Absatz 1 aufgeführten Zutei-                                   § 15\nlungsvoraussetzungen nachzuweisen. Ein Antrag nach\n§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss insbesondere                    Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen\njeweils bezogen auf den Zeitraum zwischen dem Basis-\njahr und dem zweiten Kalenderjahr der laufenden Han-             Soweit der Betreiber im Fall der Aufhebung der Zu-\ndelsperiode folgende Angaben enthalten:                       teilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel ausgegebe-\nner Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige\n1. den prozentualen Anstieg der Transportleistung des\nBehörde diese Verpflichtung nach den Vorschriften des\nAntragstellers seit dem Basisjahr,\nVerwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Die\n2. den absoluten Anstieg der Transportleistung des An-        Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.\ntragstellers seit dem Basisjahr in Tonnenkilometern\nund\n§ 16\n3. den Anteil des absoluten Anstiegs nach Nummer 2,\nder den in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genann-                               Anerkennung von\nten prozentualen Anstieg in Tonnenkilometern über-             Berechtigungen und Emissionsgutschriften\nschreitet.\n(1) Berechtigungen, die von anderen Mitgliedstaaten\nDie zuständige Behörde übermittelt die Anträge spätes-\nder Europäischen Union in Anwendung der Richtlinie\ntens sechs Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 1\n2003/87/EG für die laufende Handelsperiode ausgege-\nSatz 1 an die Europäische Kommission. § 5 Absatz 2\nben worden sind, stehen Berechtigungen gleich, die in\nund § 11 Absatz 5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.\nder Bundesrepublik Deutschland ausgegeben worden\n(3) In dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach        sind.\nden Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermit-\ntelte Transportleistung anzugeben, die der Antragsteller         (2) Die Vorschriften über Berechtigungen nach § 7\nim zweiten Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode          Absatz 3 bis 5 und § 17 gelten für Emissionsreduktions-\ndurch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat.               einheiten, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emis-\nsionsgutschriften, die in einer Rechtsverordnung nach\n(4) Zur Ermittlung und Angabe der Transportleistung\n§ 28 Absatz 1 Nummer 3 anerkannt sind, entsprechend.\nnach Absatz 3 hat der Luftfahrzeugbetreiber einen Ton-\nnenkilometer-Überwachungsplan zu erstellen und bei               (3) Berechtigungen, die von Drittländern ausgege-\nder zuständigen Behörde innerhalb der in Anhang 2             ben werden, mit denen Abkommen über die gegensei-\nTeil 1 Nummer 2 genannten Frist zur Genehmigung ein-          tige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25\nzureichen.                                                    Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wur-\n(5) Die Genehmigung nach Absatz 4 ist zu erteilen,         den, werden von der zuständigen Behörde nach Maß-\nwenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Moni-              gabe der auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der\ntoring-Verordnung entspricht. § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5       Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Vorschriften in Be-\ngilt entsprechend.                                            rechtigungen überführt.","1482              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011\n§ 17                                                      Abschnitt 4\nEmissionshandelsregister                                  G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\nBerechtigungen werden in einem Emissionshandels-                                        § 19\nregister nach der Verordnung gemäß Artikel 19 Absatz 3                                Zuständigkeiten\nder Richtlinie 2003/87/EG gehalten und übertragen.\n(1) Zuständige Behörde ist\n1. für den Vollzug des § 4 bei genehmigungsbedürf-\n§ 18\ntigen Anlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bun-\nUmtausch von                               des-Immissionsschutzgesetzes die nach Landes-\nEmissionsgutschriften in Berechtigungen                    recht für den Vollzug des § 4 zuständige Behörde,\n2. für den Vollzug des § 31 Absatz 2 im Fall eines ge-\n(1) Auf Antrag des Betreibers tauscht die zuständige           werblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-\nBehörde Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierte                Bundesamt,\nEmissionsreduktionen oder andere Gutschriften für\nEmissionsminderungen nach Maßgabe der Absätze 2                3. im Übrigen das Umweltbundesamt.\nund 3 in Berechtigungen für die Handelsperiode 2013               (2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Ver-\nbis 2020 um.                                                   waltungsrechtsweg gegeben, so ist bei Anfechtungs-\nklagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesam-\n(2) Der Umtausch ist in der Handelsperiode 2013 bis        tes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der\n2020 vorbehaltlich einer Erhöhung durch eine Rechts-           Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entspre-\nverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 auf folgende            chend für Verpflichtungsklagen sowie für Klagen auf\nHöchstmengen beschränkt:                                       Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten.\n1. für eine Anlage, für die der Anlagenbetreiber in der\nHandelsperiode 2008 bis 2012 eine Zuteilung nach                                       § 20\nden §§ 6 bis 9 oder § 12 des Zuteilungsgesetzes                                   Überwachung\n2012 erhalten hat, auf 22 Prozent dieser Zuteilungs-         (1) Die nach § 19 jeweils zuständige Behörde hat die\nmenge, soweit dieser Anteil nicht zur Erfüllung der       Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Ge-\nAbgabepflicht für die Emissionen in der Handels-          setz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.\nperiode 2008 bis 2012 genutzt wurde;\n(2) Betreiber sowie Eigentümer und Besitzer von\n2. für eine Anlage, die nicht von Nummer 1 erfasst ist,        Luftfahrzeugen oder von Grundstücken, auf denen sich\nauf eine Menge, die 4,5 Prozent der nach § 7 Ab-          Luftfahrzeuge befinden oder auf denen Anlagen betrie-\nsatz 1 für die Emissionen in der Handelsperiode           ben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zu-\n2013 bis 2020 insgesamt abzugebenden Menge an             ständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüg-\nBerechtigungen entspricht;                                lich\n1. den Zutritt zu den Anlagen, Luftfahrzeugen oder\n3. für Luftfahrzeugbetreiber auf eine Menge, die 1,5 Pro-\nGrundstücken zu den Geschäftszeiten zu gestatten,\nzent der vom jeweiligen Luftfahrzeugbetreiber nach\n§ 7 Absatz 1 für die Emissionen in der Handels-           2. die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Er-\nperiode 2013 bis 2020 insgesamt abzugebenden                  mittlung von Emissionen zu den Geschäftszeiten zu\nMenge an Berechtigungen entspricht; diese Menge               gestatten sowie\nerhöht sich um eine Menge, die 15 Prozent der             3. auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die\nMenge an Berechtigungen entspricht, die der jewei-            Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufga-\nlige Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperiode             ben erforderlich sind.\n2012 abzugeben hatte, soweit der Luftfahrzeugbe-\nIm Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Betrei-\ntreiber diesen Anteil nicht zur Erfüllung dieser Abga-\nber Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.\nbepflicht genutzt hat.\n(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55\n(3) Folgende Emissionsreduktionseinheiten oder zer-        der Strafprozessordnung entsprechend.\ntifizierte Emissionsreduktionen sind vorbehaltlich einer\nEinschränkung durch eine Rechtsverordnung nach § 28                                         § 21\nAbsatz 1 Nummer 3 umtauschbar:\nSachverständige Stellen\n1. Emissionsreduktionseinheiten          oder    zertifizierte    (1) Die Bekanntgabe als sachverständige Stelle mit\nEmissionsreduktionen für Emissionsminderungen,            Geltung für das gesamte Bundesgebiet erfolgt durch\ndie vor dem Jahr 2013 erbracht wurden;                    die zuständige Behörde auf Antrag, sofern der Antrag-\nsteller die Anforderungen nach Anhang 4 sowie die An-\n2. zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten, die       forderungen der Verordnung der Europäischen Kom-\nvor dem Jahr 2013 von dem Exekutivrat im Sinne            mission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie\ndes § 2 Nummer 22 des Projekt-Mechanismen-Ge-             2003/87/EG erfüllt.\nsetzes registriert wurden.\n(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an\nSatz 1 gilt nur für Emissionsreduktionseinheiten und           die Akkreditierung und Bekanntgabe von sachverstän-\nzertifizierte Emissionsreduktionen, die aus Projekttypen       digen Stellen in der Verordnung der Europäischen Kom-\nstammen, deren Gutschriften auch in der Handels-               mission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie\nperiode 2008 bis 2012 genutzt werden durften.                  2003/87/EG werden folgende Personen oder Organisa-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011             1483\ntionen ohne weitere Prüfung auf Antrag bekannt gege-         stellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen\nben:                                                         und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer\n1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutach-            Form sowie unter Verwendung einer qualifizierten\nterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz        Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001\ntätig werden dürfen und für ihren jeweiligen Zulas-      (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nsungsbereich zur Prüfung von Erklärungen der Be-         zes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert wor-\ntreiber berechtigt sind, und                             den ist, zu übermitteln haben. Wenn die Benutzung\nelektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben ist, ist\n2. Personen, die nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeord-          die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Ergän-\nnung zur Prüfung von Emissionsberichten öffentlich       zung der Formatvorlagen unter Beachtung der Form-\nals Sachverständige bestellt worden sind.                vorschriften des Satzes 3 möglich. Soweit das Umwelt-\n(3) Weiterhin werden Personen, die entsprechend           bundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnun-\nden vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitglied-          gen nach den Sätzen 1 bis 3 im elektronischen Bundes-\nstaats zur Prüfung von Emissionsberichten im gemein-         anzeiger bekannt gemacht; im Übrigen werden sie im\nschaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt wor-           amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Be-\nden sind und die die erforderlichen Sprach- und              hörde bekannt gemacht.\nRechtskenntnisse besitzen, als sachverständige Stelle\nbekannt gegeben. Die Behörde kann verlangen, dass                                       § 24\nKopien von Nachweisen beglaubigt werden. Sie kann\nEinheitliche Anlage\ndarüber hinaus verlangen, dass für Nachweise in einer\nfremden Sprache eine beglaubigte deutsche Überset-              Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass\nzung vorgelegt wird.                                         das Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1\nTeil 2 Nummer 7 sowie Nummer 8 bis 11, die von dem-\n(4) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei\nselben Betreiber an demselben Standort in einem tech-\nMonaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4\nnischen Verbund betrieben werden, zur Anwendung der\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.\n§§ 5 bis 7 und 9 als Betrieb einer einheitlichen Anlage\ngilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermitt-\n§ 22\nlung der Emissionen gewährleistet ist.\nGebühren für\nAmtshandlungen von Bundesbehörden                                              § 25\n(1) Für die Verwaltung eines Personen- oder Händ-                           Änderung der Identität\nlerkontos in dem Emissionshandelsregister erhebt die                     oder Rechtsform des Betreibers\nzuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Ge-\nbühr von 400 Euro pro Handelsperiode.                           (1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform\neines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unver-\n(2) Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen\nzüglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen,\nnach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurück-\ndie für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig\ngewiesen, mit Ausnahme des Widerspruchs gegen\nist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten\nEntscheidungen nach § 4, beträgt die Gebühr ent-\nAnlagen der Behörde, die für den Vollzug von § 4 Ab-\nsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand\nsatz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue Betreiber über-\n50 bis 2 000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Wider-\nnimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprüng-\nspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet-\nlichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.\nzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.             (2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Han-\nWird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Be-          delsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unbe-\narbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenom-           rührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden\nmen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Pro-          ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen\nzent.                                                        Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernom-\nmen hat.\n(3) Die Befugnis der Länder zur Erhebung von Ge-\nbühren und Auslagen für Amtshandlungen nach § 4\nbleibt unberührt.                                                                       § 26\nAusschluss der aufschiebenden Wirkung\n§ 23                                Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zu-\nElektronische Kommunikation                     teilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach\nDie zuständige Behörde kann für die in Satz 3 ge-         § 29 Satz 1 oder § 31 Absatz 2 Satz 1 haben keine\nnannten Dokumente, für die Bekanntgabe von Ent-              aufschiebende Wirkung.\nscheidungen und für die sonstige Kommunikation die\nVerwendung der Schriftform oder der elektronischen                                      § 27\nForm vorschreiben. Wird die elektronische Form vorge-                      Befreiung für Kleinemittenten\nschrieben, kann die zuständige Behörde eine be-\nstimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zu-           (1) Die zuständige Behörde befreit den Betreiber\ngangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente          einer Anlage für die Handelsperiode 2013 bis 2020\nvorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vor-          von der Pflicht nach § 7 Absatz 1, sofern\nschreiben, dass Betreiber zur Erstellung von Überwa-         1. die Anlage in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils\nchungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von An-            weniger als 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent\nträgen nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung ge-         emittiert hat und","1484             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011\n2. die Europäische Kommission keine Einwände nach            Berichtsjahren der Handelsperiode 2013 bis 2020 nicht,\nArtikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG gegen      so unterliegt er für jedes dieser Berichtsjahre der Aus-\ndie Befreiung erhebt.                                    gleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 1 bis zum Be-\nBei Anlagen der in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 6            ginn des Berichtsjahres, in dem die Verpflichtung wie-\ngenannten Tätigkeiten ist eine Befreiung nach Satz 1         der erfüllt wird. Der Betreiber unterliegt der Ausgleichs-\nausgeschlossen, sofern die Feuerungswärmeleistung            zahlung auch, wenn er seine Verpflichtung nach Satz 1\nder Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt; dies gilt          im Berichtsjahr 2020 oder in den beiden Berichtsjahren\nfür die Gesamtfeuerungswärmeleistung von Verbren-            2019 und 2020 nicht erfüllt. Für die Berechnung der\nnungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 in einer        Ausgleichszahlung in den Fällen der Sätze 4 und 5 sind\nAnlage entsprechend. Für die Dauer der Befreiung be-         die Vorgaben des Anhangs 5 Teil 2 maßgeblich.\nsteht kein Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen          (5) Für Anlagen, die in den Jahren 2008 bis 2010\nBerechtigungen nach § 9 Absatz 1.                            oder in den drei Kalenderjahren vor dem Berichtsjahr\n(2) Die Befreiung nach Absatz 1 setzt einen Antrag        jeweils weniger als 20 000 Tonnen Kohlendioxidäquiva-\ndes Betreibers bei der zuständigen Behörde voraus,           lent emittiert haben, gilt die Pflicht zur Emissions-\nder nur zusammen mit dem Antrag nach § 9 Absatz 2            ermittlung und Berichterstattung nach § 5 mit der Maß-\ngestellt werden kann. Er ist für die Handelsperiode          gabe, dass ein vereinfachter Emissionsbericht jeweils\n2013 bis 2020 mit der Auswahl einer der beiden Maß-          einen Zeitraum von zwei Berichtsjahren umfasst. So-\nnahmen nach Satz 3 zu verbinden. Als Ausgleich für die       fern sich bei diesen Anlagen aus dem Emissionsbericht\nPflichtenbefreiung nach Absatz 1 unterliegt der Betrei-      Gesamtemissionen in einem Berichtsjahr von mehr als\nber für die Handelsperiode 2013 bis 2020 einer der           20 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent ergeben, kann\nnachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:                      die zuständige Behörde die Vorlage jährlicher Emis-\nsionsberichte anordnen.\n1. Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kos-\nten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen für             (6) Die Befreiung erlischt, wenn die Anlage in einem\ndie Berichtsjahre der Handelsperiode 2013 bis 2020       Jahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 25 000 Tonnen\nnach Maßgabe des Absatzes 3;                             Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. In diesem\nFall unterliegt der Betreiber ab dem Jahr der Über-\n2. Selbstverpflichtung zu spezifischen Emissionsmin-         schreitung der Emissionsgrenze bis zum Jahr 2020\nderungen der Anlage in der Handelsperiode 2013           der Pflicht nach § 7 Absatz 1 und erhält eine Zuteilung\nbis 2020 nach Maßgabe des Absatzes 4.                    gemäß § 9.\n(3) Der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 letztendlich\nzu zahlende Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der be-                                     § 28\nrechneten Zahlungsverpflichtung, vermindert um einen\nVerordnungsermächtigungen\nBetrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungs-\nfaktors auf die Ausgleichszahlung ergibt. Der Kür-              (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der erreichten         Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nReduzierung des spezifischen Emissionswertes in Pro-         desrates bedarf,\nzentpunkten zu 1,74 Prozentpunkten. Die Zahlungsver-         1. die Kohlendioxidäquivalente im Sinne des § 3 Ab-\npflichtung ist das Produkt aus der anzusetzenden                 satz 1 Nummer 3 für die einzelnen Treibhausgase\nMenge an Emissionsberechtigungen, die dem Zukauf-                nach Maßgabe internationaler Standards zu bestim-\nbedarf für das jeweilige Berichtsjahr der Handels-               men;\nperiode 2013 bis 2020 entspricht, und dem durch-\nschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der         2. Einzelheiten für die Versteigerung nach § 8 vorzuse-\nVersteigerungen nach § 8 im Berichtsjahr oder dem                hen; dabei kann die Bundesregierung insbesondere\nKalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher           Vorschriften erlassen über die Zulassung von Stel-\nder beiden Zuschlagspreise der geringere ist; für das            len, die Versteigerungen durchführen, über die Auf-\nBerichtsjahr 2013 ist nur der Zuschlagspreis dieses Be-          sicht über diese Stellen sowie über die Zulassung\nrichtsjahres maßgeblich. Der Zukaufbedarf einer Anlage           von weiteren Bietern;\nentspricht der Differenz zwischen der Emissionsmenge         3. Einzelheiten zum Umtausch von Emissionsreduk-\ndes Vorjahres und der sich aus den Berechnungsvor-               tionseinheiten, zertifizierten Emissionsreduktionen\nschriften der Rechtsverordnung nach § 10 ergebenden              oder anderen Emissionsgutschriften in Berechtigun-\nMenge an Berechtigungen. Die Einnahmen aus der                   gen nach § 18 und weitere Formen der Nutzung die-\nAusgleichszahlung stehen dem Bund zu und fließen in              ser Gutschriften zu regeln; dabei kann die Bundes-\ndas Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“.                    regierung insbesondere\n(4) Gegenstand der Selbstverpflichtung zu spezifi-            a) vorsehen, dass nach den Vorgaben von Maßnah-\nschen Emissionsminderungen der Anlage nach Ab-                      men der Europäischen Kommission nach Arti-\nsatz 2 Nummer 2 ist die Reduzierung des anlagen-                    kel 11a Absatz 8 Unterabsatz 4 bis 6 der Richt-\nspezifischen Emissionswertes pro Produkteinheit ge-                 linie 2003/87/EG zusätzliche Mengen von Gut-\ngenüber dem Emissionswert der Basisperiode um jähr-                 schriften in Berechtigungen umgetauscht werden\nlich 1,74 Prozent. Für die Berechnung der erforder-                 können, die von den in § 18 Absatz 2 genannten\nlichen, spezifischen Emissionsminderung sind die Vor-               Werten abweichen,\ngaben des Anhangs 5 Teil 1 maßgeblich. Der Betreiber\nb) Anforderungen an das Umtauschverfahren sowie\nist verpflichtet, der zuständigen Behörde jeweils bis\nAntragsfristen festlegen,\nzum 31. März eines Jahres die Produktionsmenge des\nVorjahres zu berichten. Erfüllt ein Betreiber die Ver-           c) Umtausch und Nutzung für weitere Arten von\npflichtung nach Satz 1 in drei aufeinanderfolgenden                 Gutschriften für Emissionsminderungen zur Um-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011            1485\nsetzung von Artikel 11a Absatz 4 bis 6 der Richt-     2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nlinie 2003/87/EG zulassen und                             Wirtschaft und Technologie Einzelheiten zur Über-\nführung von Berechtigungen, die von Drittländern\nd) Projekttypen festlegen, deren Gutschriften durch\nausgegeben werden, nach § 16 Absatz 3 zu regeln;\nMaßnahmen nach Artikel 11a Absatz 9 der Richt-\nlinie 2003/87/EG in der Handelsperiode 2013           3. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines\nbis 2020 einer Verwendungsbeschränkung unter-             Emissionshandelsregisters nach § 17 zu regeln, ins-\nliegen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die Verwen-           besondere die in der Verordnung nach Artikel 19 Ab-\ndungsbeschränkung beginnt;                                satz 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Sach-\nverhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mit-\n4. Einzelheiten zur Anwendung des § 24 für Anlagen,              gliedstaaten.\ndie von demselben Betreiber am gleichen Standort\nin einem technischen Verbund betrieben werden, zu           (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nregeln; dies umfasst insbesondere Regelungen,            und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-\ndass                                                     verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-\ntes bedarf, eine juristische Person des Privatrechts mit\na) der Antrag nach § 24 auch zulässig ist für einheit-   der Wahrnehmung aller oder eines Teils der Aufgaben\nliche Anlagen aus Anlagen nach Anhang 1 Teil 2        des Umweltbundesamtes nach diesem Gesetz und den\nNummer 1 bis 6 und anderen Anlagen nach An-           hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen zu be-\nhang 1 Teil 2,                                        leihen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass die über-\nb) bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 8             tragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das\nbis 11 die Produktionsmengen der in den einbe-        Bundesgebiet erfüllt werden. Dies gilt nicht für Befug-\nzogenen Anlagen hergestellten Produkte anzuge-        nisse nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Ab-\nben sind,                                             schnitt 5 dieses Gesetzes sowie für Maßnahmen nach\ndem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Eine juristi-\nc) Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 mit             sche Person bietet Gewähr im Sinne des Satzes 1,\nsonstigen in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten Anla-       wenn\ngen als einheitliche Anlage gelten;\n1. diejenigen, die die Geschäftsführung oder die Vertre-\n5. Einzelheiten zur Ausgestaltung der Pflichtenfreistel-         tung der juristischen Person wahrnehmen, zuverläs-\nlung nach § 27 zu regeln, insbesondere Bestimmun-            sig und fachlich geeignet sind,\ngen zu erlassen über\n2. die juristische Person über die zur Erfüllung ihrer\na) Angaben im Befreiungsantrag nach § 27 Ab-                 Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation\nsatz 2,                                                   verfügt und ein ausreichendes Anfangskapital hat\nb) Anforderungen an den vereinfachten Emissions-             und\nbericht nach § 27 Absatz 5 Satz 1 sowie zusätz-       3. eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu\nliche Erleichterungen bei der Berichterstattung           Personen ausgeschlossen ist, die dem Anwen-\nnach § 5 für Anlagen, die in den Jahren 2008              dungsbereich dieses Gesetzes unterfallen.\nbis 2010 oder in den drei Kalenderjahren vor          Die Beliehene untersteht der Aufsicht des Umweltbun-\ndem Berichtsjahr jeweils weniger als 5 000 Ton-       desamtes.\nnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben,\nc) Anforderungen an den Nachweis des anlagen-                                  Abschnitt 5\nspezifischen Emissionswertes,                                               Sanktionen\nd) die Berücksichtigung der gekoppelten Produktion\nvon Strom und Wärme sowie die Berücksichti-                                       § 29\ngung mehrerer Einzelelemente der Zuteilung bei                   Durchsetzung der Berichtspflicht\nder Berechnung der spezifischen Emissionsmin-            Kommt ein Betreiber seiner Berichtspflicht nach § 5\nderung,                                               Absatz 1 nicht nach, so verfügt die zuständige Behörde\ne) Anforderungen an die gemeinsame Nachweis-             die Sperrung seines Kontos. Die Sperrung ist unverzüg-\nführung nach Anhang 5 Teil 1 Nummer 1 Buch-           lich aufzuheben, sobald der Betreiber der zuständigen\nstabe b und                                           Behörde einen den Anforderungen nach § 5 entspre-\nchenden Bericht vorlegt oder eine Schätzung der Emis-\nf) gesonderte Fristen für die Erfüllung der Pflichten    sionen nach § 30 Absatz 2 Satz 1 erfolgt.\nnach den §§ 5 und 7 in Fällen des § 27 Absatz 6.\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                                     § 30\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-                     Durchsetzung der Abgabepflicht\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-\n(1) Kommt ein Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Ab-\ntes bedarf,\nsatz 1 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für\n1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstat-        jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die\ntung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 sowie zur         der Betreiber keine Berechtigungen abgegeben hat,\nVerifizierung nach § 5 Absatz 2 zu regeln, soweit        eine Zahlungspflicht von 100 Euro fest. Die Zahlungs-\ndiese Sachverhalte nicht den Vollzug des § 4 betref-     pflicht erhöht sich entsprechend dem Anstieg des\nfen und weder in der Monitoring-Verordnung noch          Europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichts-\nder Verordnung der Europäischen Kommission nach          jahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012; diese Jahresin-\nArtikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG      dizes werden vom Statistischen Amt der Europäischen\nabschließend geregelt sind;                              Union (Eurostat) veröffentlicht. Die Festsetzung einer","1486              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011\nZahlungspflicht nach Satz 1 ist nur innerhalb eines Jah-                                  § 32\nres ab dem Pflichtenverstoß zulässig. Von der Festset-\nzung einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden,                                Bußgeldvorschriften\nwenn der Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Absatz 1\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nauf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte.\n(2) Soweit ein Betreiber nicht ordnungsgemäß über          1. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2\ndie durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen be-             Teil 2 Satz 1 der Behörde nicht richtig berichtet,\nrichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch         2. einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 3 Num-\ndie Tätigkeit verursachten Emissionen entsprechend                mer 11 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anord-\nden Vorgaben des Anhangs 2 Teil 2. Die Schätzung ist              nung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-\nBasis für die Verpflichtung nach § 7 Absatz 1. Die                widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen\nSchätzung unterbleibt, wenn der Betreiber im Rahmen               bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nder Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Ab-                    verweist,\nsatz 1 seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nach-\nkommt.                                                        3. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine Angabe nicht\nrichtig macht oder\n(3) Der Betreiber bleibt verpflichtet, die fehlenden\nBerechtigungen bis zum 31. Januar des Folgejahres             4. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3, auch in Verbindung\nabzugeben; sind die Emissionen nach Absatz 2 ge-                  mit § 13 Absatz 2 Satz 4, eine Angabe oder einen\nschätzt worden, so sind die Berechtigungen nach Maß-              Nachweis nicht richtig übermittelt.\ngabe der erfolgten Schätzung abzugeben. Gibt der Be-\ntreiber die fehlenden Berechtigungen nicht bis zum               (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 be-\n31. Januar des Folgejahres ab, so werden Berechtigun-         zeichnete Handlung fahrlässig begeht.\ngen, auf deren Zuteilung oder Ausgabe der Betreiber\neinen Anspruch hat, auf seine Verpflichtung nach Satz 1          (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nangerechnet.                                                  fahrlässig\n(4) Die Namen der Betreiber, die gegen ihre Ver-           1. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Treib-\npflichtung nach § 7 Absatz 1 verstoßen, werden im                 hausgase freisetzt,\nBundesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung\n2. entgegen § 4 Absatz 2 eine Angabe nicht richtig\nsetzt einen bestandskräftigen Zahlungsbescheid vo-\noder nicht vollständig beifügt,\nraus.\n3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder § 25 Absatz 1\n§ 31                                   Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nBetriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber\n(1) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber seine Pflichten      4. entgegen § 6 Absatz 1 einen Überwachungsplan\naus diesem Gesetz nicht und konnte die Einhaltung                 nicht oder nicht rechtzeitig einreicht,\nder Vorschriften nicht durch andere Durchsetzungs-            5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 3\nmaßnahmen gewährleistet werden, so kann die zustän-               Satz 2 zuwiderhandelt,\ndige Behörde die Europäische Kommission ersuchen,\neine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luft-           6. einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 3 Nummer 3\nfahrzeugbetreiber zu beschließen. Die zuständige Be-              oder Nummer 11 Buchstabe b oder einer vollziehba-\nhörde hat dabei eine Empfehlung für den Geltungsbe-               ren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsver-\nreich der Betriebsuntersagung und für Auflagen, die zu            ordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-\nerfüllen sind, abzugeben. Die zuständige Behörde hat              nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nbei dem Ersuchen im Fall eines gewerblichen Luftfahr-             Bußgeldvorschrift verweist, oder\nzeugbetreibers Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bun-\ndesamt herzustellen.                                          7. entgegen § 20 Absatz 2 eine dort genannte Hand-\nlung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht rich-\n(2) Hat die Europäische Kommission gemäß Arti-                 tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\nkel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2003/87/EG die Verhän-            eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht recht-\ngung einer Betriebsuntersagung gegen einen Luftfahr-              zeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmit-\nzeugbetreiber beschlossen, so ergreift im Fall eines ge-          tel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt.\nwerblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-Bun-\ndesamt und im Fall eines nichtgewerblichen Luftfahr-             (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nzeugbetreibers das Umweltbundesamt die zur Durch-             Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttau-\nsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnah-             send Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 3 mit\nmen. Dazu können sie insbesondere                             einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet\nwerden.\n1. ein Startverbot verhängen,\n(5) Die zuständige Behörde soll in den Fällen des\n2. ein Einflugverbot verhängen und\nAbsatzes 1 Nummer 1 von einer Ahndung absehen,\n3. die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 des Luftverkehrsge-        wenn der Betreiber infolge des nicht richtigen Berichts\nsetzes oder die Betriebsgenehmigung nach § 20 Ab-         gegen die Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ver-\nsatz 4 oder § 21a des Luftverkehrsgesetzes, soweit        stößt und wegen dieser Handlung eine Zahlungspflicht\nvorhanden, widerrufen.                                    nach § 30 Absatz 1 Satz 1 festgesetzt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011              1487\nAbschnitt 6                              periode 2013 bis 2020 widerrufen, sofern diese Fest-\nÜbergangsregelungen                             stellungen nach § 24 oder der Rechtsverordnung nach\n§ 28 Absatz 1 Nummer 4 nicht getroffen werden durf-\n§ 33                              ten.\nAllgemeine Übergangsregelung\n§ 35\n(1) § 18 findet ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.\n(2) § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 4 und                   Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber\n§ 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom                (1) Für Luftfahrzeugbetreiber sind die Pflichten nach\n8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9   den §§ 5 und 7 auf Emissionen anzuwenden, die ab\ndes Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)            dem 1. Januar 2012 freigesetzt werden.\ngeändert worden ist, gelten für Rechte und Pflichten,\ndie sich auf Emissionen aus der Handelsperiode 2008               (2) Die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gilt in der\nbis 2012 beziehen, fort.                                      Handelsperiode 2012 nicht für Luftfahrzeugbetreiber,\n(3) § 22 Absatz 1 gilt für die Erhebung von Gebühren       die bereits über einen genehmigten Überwachungsplan\nfür die Verwaltung von Konten ab der Handelsperiode           für ihre Emissionsberichterstattung nach § 27 Ab-\n2013 bis 2020. § 22 Absatz 1 des Treibhausgas-                satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\nEmissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I            vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch\nS. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes            Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I\nvom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-           S. 1163) geändert worden ist, verfügen. Reicht ein Luft-\nden ist, gilt für Gebührentatbestände, die bis Ende des       fahrzeugbetreiber einen Überwachungsplan für die\nJahres 2012 erfüllt sind.                                     Handelsperiode 2012 ein, so sind für die Genehmigung\nabweichend von Absatz 2 Satz 2 nicht die Vorgaben der\n§ 34                              Monitoring-Verordnung, sondern die Vorgaben der Ent-\nscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli\nÜbergangsregelung für Anlagenbetreiber                 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung\n(1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch           und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissio-\nTätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 des Treibhaus-             nen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europä-\ngas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004                 ischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leit-\n(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-     linien) (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1), die zuletzt\nzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert            durch den Beschluss 2010/345/EU (ABl. L 155 vom\nworden ist, sind in Bezug auf die Handelsperiode 2008         22.6.2010, S. 34) geändert worden ist, maßgeblich.\nbis 2012 die §§ 1 bis 25 des Treibhausgas-Emissions-\nhandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das           (3) Luftfahrzeugbetreiber können die Abgabepflicht\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August           nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in der Handelsperiode 2012\n2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, weiter an-        durch Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder\nzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Anlage, in der die         zertifizierten Emissionsreduktionen bis zu einem Anteil\nTätigkeit ausgeübt wird, erst zwischen dem 28. Juli           von höchstens 15 Prozent der Menge der abzugeben-\n2011 und dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genom-              den Berechtigungen erfüllen. § 6 Absatz 1c des Treib-\nmen wird.                                                     hausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004\n(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-\n(2) Auf Anlagenbetreiber sind die Pflichten nach den       zes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert\n§§ 4, 5 sowie 7 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwen-           worden ist, gilt entsprechend.\nden; soweit sich diese Vorschriften auf Emissionen be-\nziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab diesem Da-             (4) Ist ein Luftfahrzeugbetreiber nach § 2 Absatz 6\ntum freigesetzt werden, anzuwenden. Die §§ 9 und 14           Satz 2 Nummer 2 der Bundesrepublik Deutschland als\nsind erst auf die Zuteilung und die Ausgabe von Be-           zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen\nrechtigungen, die für die Handelsperiode 2013 bis 2020        nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 (ABl. L 219\nsowie für nachfolgende Handelsperioden gelten, anzu-          vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU)\nwenden. § 24 ist auf die Feststellung einheitlicher An-       Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert\nlagen ab der Handelsperiode 2013 bis 2020 anzuwen-            worden ist, und wird dieser Luftfahrzeugbetreiber durch\nden. Die zuständige Behörde kann Feststellungen nach          eine neue Fassung der Verordnung einem anderen Ver-\n§ 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom            waltungsmitgliedstaat zugewiesen, so bleibt dieses\n8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9   Gesetz auf ihn hinsichtlich des Zuteilungsverfahrens\ndes Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)            nach § 11 mit Ausnahme der Zuteilungsentscheidung\ngeändert worden ist, mit Wirkung ab der Handels-              nach § 11 Absatz 6 anwendbar.","1488            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011\nAnhang 1\n(zu § 1, § 2 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1,\nAbsatz 5 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5, 9 und 12,\n§ 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,\n§ 24, § 27 Absatz 1 Satz 2 und § 28 Absatz 1 Nummer 4)\nEinbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase\nTeil 1\nGrundsätze\n1. Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Teil 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 genann-\nten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Teil 2 Num-\nmer 1 werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage\nsind und in denen Brennstoffe verbrannt werden. Bei diesen Einheiten handelt es sich insbesondere um alle\nArten von Heizkesseln, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen,\nsonstigen Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbren-\nnern. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 Megawatt (MW), Notfackeln zur Anlagen-\nentlastung bei Betriebsstörungen, Notstromaggregate und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, wer-\nden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Ist der Schwellenwert für die Gesamtfeuerungswärmeleistung\nüberschritten, sind alle Einheiten erfasst, in denen Brennstoffe verbrannt werden.\n2. Für die Zuordnung einer Anlage, die sowohl einer Tätigkeit mit einem als Produktionsleistung angegebenen\nSchwellenwert als auch einer Tätigkeit mit einem als Gesamtfeuerungswärmeleistung angegebenen Schwellen-\nwert zugeordnet werden kann, gilt Folgendes:\na) Wenn die Anlage sowohl den Schwellenwert der Produktionsleistung als auch den Schwellenwert der Ge-\nsamtfeuerungswärmeleistung erreicht oder überschreitet, so ist die Anlage derjenigen Tätigkeit zuzuordnen,\nfür die der Schwellenwert als Produktionsleistung angegeben ist.\nb) Wenn die Anlage entweder nur den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung oder nur den\nSchwellenwert der Produktionsleistung erreicht oder überschreitet, ist sie derjenigen Tätigkeit zuzuordnen,\nderen Schwellenwert sie erreicht.\nTeil 2\nTätigkeiten\nTreib-\nNr.                                                Tätigkeiten\nhausgas\n1 Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleis-\ntung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden           CO2\nNummern erfasst\n2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas\ndurch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraft-\nCO2\nwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), ein-\nschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr\n3 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas\ndurch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,\nnaturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbeson-\ndere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-\nförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzen-      CO2\nölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder\nWasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer\nVerbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbren-\nnungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel\n4 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas\ndurch den Einsatz anderer als in Nummer 3 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer\nVerbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbren-           CO2\nnungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer\nFeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW\n5 Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Die-\nselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gas-\nförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthese-\nCO2\ngas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüs-\nsiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von\n20 MW oder mehr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011        1489\nTreib-\nNr.                                             Tätigkeiten\nhausgas\n6 Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraft-\nstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen\nBrennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erd-\nCO2\nölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,\nGasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr\nals 20 MW\n7 Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdöl-\nCO2\nerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien\n8 Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien)                         CO2\n9 Anlagen zum Rösten, Schmelzen, Sintern oder Pelletieren von Metallerzen                            CO2\n10 Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Strang-\ngießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelz-    CO2\nleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, auch soweit in integrierten Hüttenwerken betrieben\n11 Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierung) bei\nBetrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder\nmehr, soweit nicht von Nummer 10 erfasst; die Verarbeitung umfasst insbesondere Walzwerke,        CO2\nÖfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beiz-\nanlagen\n12 Anlagen zur Herstellung von Primäraluminium                                                        CO2,\nPFC\n13 Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen bei Betrieb von\nVerbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduk-       CO2\ntionsmittel verwendeten Brennstoffe) von 20 MW oder mehr\n14 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen\nCO2\nje Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen\n15 Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von\nCO2\nmehr als 50 Tonnen Branntkalk, gebranntem Magnesit oder gebranntem Dolomit je Tag\n16 Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich An-\nCO2\nlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag\n17 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Ton-\nCO2\nnen je Tag\n18 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineral-\nCO2\nfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag\n19 Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und\nsonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungs-       CO2\nwärmeleistung von 20 MW oder mehr\n20 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen                    CO2\n21 Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als\nCO2\n20 Tonnen je Tag\n22 Anlagen zur Herstellung von Industrieruß bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamt-\nCO2\nfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr\n23 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure                                                          CO2,\nN2O\n24 Anlagen zur Herstellung von Adipinsäure                                                            CO2,\nN2O\n25 Anlagen zur Herstellung von Glyoxal oder Glyoxylsäure                                              CO2,\nN2O\n26 Anlagen zur Herstellung von Ammoniak                                                               CO2\n27 Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien (Alkene und chlorierte Alkene; Alkine;\nAromaten und alkylierte Aromaten; Phenole, Alkohole; Aldehyde, Ketone; Carbonsäuren, Dicarbon-\nCO2\nsäuren, Carbonsäureanhydride und Dimethylterephthalat; Epoxide; Vinylacetat, Acrylnitril; Capro-\nlactam und Melamin) mit einer Produktionsleistung von über 100 Tonnen je Tag","1490              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011\nTreib-\nNr.                                                 Tätigkeiten\nhausgas\n28 Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas durch Reformieren, partielle Oxidation,\nWassergas-Shiftreaktion oder ähnliche Verfahren mit einer Produktionsleistung von mehr als 25 Ton-      CO2\nnen je Tag\n29 Anlagen zur Herstellung von Natriumkarbonat und Natriumhydrogenkarbonat                                  CO2\n30 Anlagen zur Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 29 zum\nZwecke der Beförderung und geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richt-\nlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geo-\nlogische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates              CO2\nsowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140\nvom 5.6.2009, S. 114) zugelassenen Speicherstätte\n31 Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Treibhausgasen zum Zwecke der geologischen Speiche-\nCO2\nrung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte\n32 Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen, die in Übereinstimmung mit der\nCO2\nRichtlinie 2009/31/EG zugelassen ist\n33 Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheits-\ngebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, bei           CO2\nMitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch nur, soweit der Vertrag über die Europäische Union\nin dem Gebiet Anwendung findet.\nNicht unter diese Tätigkeit fallen:\na) Flüge, die ausschließlich durchgeführt werden, um\naa) regierende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen,\nbb) Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur\nRegierung gehörende Ministerinnen und Minister\neines Nichtmitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offizieller\nMission zu befördern, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan\nvermerkt ist;\nb) Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;\nc) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären\nEinsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils\nzuständigen Behörde vorliegt;\nd) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftver-\nkehrs-Ordnung durchgeführt werden;\ne) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zu-\nrückkehrt;\nf)   Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für\ndie Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge\ndürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Über-\nführung von Luftfahrzeugen dienen;\ng) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder\nZulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen, unabhängig davon, ob es sich um\nBord- oder Bodenausrüstung handelt;\nh) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 Kilo-\ngramm;\ni)   Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16\nder Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im\nSinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise in der Europäischen Union oder auf\nRouten mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr sowie\nj)   Flüge, die nicht bereits von den Buchstaben a bis i erfasst sind und von einem Luftfahrzeug-\nbetreiber durchgeführt werden, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen\nfür die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (gewerblicher\nLuftfahrzeugbetreiber), sofern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011        1491\nTreib-\nNr.                                        Tätigkeiten\nhausgas\naa) dieser Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres jeweils weniger als 243 sol-\ncher Flüge in den Zeiträumen Januar bis April, Mai bis August und September bis Dezem-\nber durchführt oder\nbb) die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als\n10 000 Tonnen betragen;\ndiese Ausnahme gilt nicht für Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von regierenden\nMonarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staats-\nchefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung ge-\nhörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum in Ausübung ihres Amtes durchgeführt werden.","1492            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011\nAnhang 2\n(zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2,\n§ 13 Absatz 4, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1)\nAnforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach\nden §§ 6 und 13 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5\nTeil 1\nFristen für die Vorlage eines Überwachungsplans\n1. Für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Fristen:\na) Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genom-\nmen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;\nb) Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen\nwurden, müssen den Überwachungsplan vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen;\nc) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit bis zum 28. Juli 2011 aufgenommen haben, müssen unverzüglich\nnach dem 28. Juli 2011 einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Jahre 2010 bis\n2012 vorlegen;\nd) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit nach dem unter Buchstabe c genannten Zeitpunkt aufnehmen, müs-\nsen unverzüglich nach diesem Zeitpunkt einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für\ndie Jahre 2010 bis 2012, soweit diese noch nicht abgelaufen sind, vorlegen;\ne) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit bis zum 31. August 2012 aufnehmen, müssen bis zum 30. September\n2012 einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Handelsperiode 2013 bis 2020\nvorlegen;\nf) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit nach den unter Buchstabe e genannten Zeitpunkten aufnehmen,\nmüssen unverzüglich nach diesem Zeitpunkt einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung\nfür die Handelsperiode 2013 bis 2020, soweit diese noch nicht abgelaufen ist, vorlegen.\n2. Luftfahrzeugbetreiber müssen den Überwachungsplan zur Ermittlung und Berichterstattung der Transportleis-\ntung für das zweite Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode nach § 13 Absatz 4 spätestens drei Monate vor\nBeginn des zweiten Kalenderjahres der laufenden Handelsperiode vorlegen.\nTeil 2\nAnforderungen an die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung\nEin Betreiber hat seine Emissionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln. Soweit dieser\nÜberwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der Monitoring-Verordnung und der\nRechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 zu ermitteln und darüber zu berichten. Soweit diese keine\nRegelungen treffen, sind die folgenden Regelungen zu beachten:\n1. Bei Oxidationsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen; eine unvollständige Verbrennung\nbleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.\n2. Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung\nund Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese An-\nlagen nach § 24 als einheitliche Anlage gelten; Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und\nStahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.\nAbweichend von Satz 2 haben Luftfahrzeugbetreiber die Emissionen des Jahres 2012 nach der Entscheidung\n2007/589/EG der Kommission zu ermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011          1493\nAnhang 3\n(zu § 5 Absatz 2)\nAnforderungen an die Verifizierung\nTeil 1\nEmissionsberichterstattung\nDie Angaben in Emissionsberichten müssen nach der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15\nAbsatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 verifiziert\nwerden. Soweit diese keine Regelungen treffen, gelten die folgenden Anforderungen:\nA. Allgemeine Grundsätze\n1. Die Emissionen aus allen in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer Verifizierung.\n2. Im Rahmen des Verifizierungsverfahrens wird auf den Emissionsbericht nach § 5 Absatz 1 und auf die Emis-\nsionsermittlung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubhaftigkeit und Ge-\nnauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbe-\nsondere\na) die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen,\nb) Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren,\nc) die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und\nd) bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung des Messverfahrens.\n3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen setzt zuverlässige und glaubhafte Daten und Informationen\nvoraus, die eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zu-\nverlässigkeitsgrad verlangt vom Betreiber den Nachweis, dass\na) die übermittelten Daten zuverlässig sind,\nb) die Erhebung der Daten in Übereinstimmung mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und\nc) die einschlägigen Angaben über die Anlage oder die Luftfahrzeuge, mit denen die Tätigkeit durchgeführt\nwird, vollständig und schlüssig sind.\n4. Die sachverständige Stelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegen-\nstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.\n5. Die sachverständige Stelle berücksichtigt, ob es sich bei der Anlage oder dem Luftfahrzeugbetreiber um einen\nregistrierten Standort nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem\nGemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 342 vom\n22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung handelt.\n6. Die sachverständige Stelle muss unabhängig von dem Betreiber sein, dessen Erklärung sie verifiziert.\nB. Methodik\nStrategische Analyse\n7. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden,\noder aller Luftverkehrstätigkeiten, die von dem Bericht umfasst sind. Dazu benötigt die sachverständige Stelle\neinen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.\nProzessanalyse\n8. Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage oder an den Stand-\norten, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten\nnutzt. Die sachverständige Stelle führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und\nInformationen zu ermitteln.\nRisikoanalyse\n9. Die sachverständige Stelle unterzieht alle Daten über Quellen von Emissionen in der Anlage oder über Luft-\nfahrzeuge einer Bewertung in Bezug auf ihre Zuverlässigkeit.\n10. Anhand dieser Analyse ermittelt die sachverständige Stelle ausdrücklich die Quellen oder Luftfahrzeuge, die\nein hohes Risiko aufweisen, fehlerhafte Daten zu liefern, und andere Aspekte des Überwachungs- und Bericht-\nerstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen können. Hier sind\ninsbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzel-\nner Emissionsquellen oder Luftfahrzeuge zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen oder Luftfahrzeu-\ngen, die ein hohes Risiko aufweisen, fehlerhafte Daten zu liefern, und den genannten anderen Aspekten des\nÜberwachungsverfahrens zu widmen.\n11. Die sachverständige Stelle berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der\nBetreiber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.","1494                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011\nC. Bericht\n12. Die sachverständige Stelle erstellt einen Bericht über die Prüfung, in dem angegeben wird, ob der Emissions-\nbericht nach § 5 Absatz 1 zufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten\nrelevanten Aspekte aufzuführen. Der Emissionsbericht ist als zufriedenstellend zu bewerten, wenn die sach-\nverständige Stelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben\ngemacht wurden. Stellt die sachverständige Stelle falsche Angaben fest, hat sie in ihrem Bericht darauf hin-\nzuweisen und den Fehler zu benennen sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Gesamt-\nemissionen der Anlage zu schätzen.\nD . Z u s ä t z l i c h e Be s t i m m u n g e n f ü r d i e P r ü f u n g v o n E m i s s i o n s be r i c h t e n d e s L u f t v e r-\nkehrs\n13. Die sachverständige Stelle stellt insbesondere sicher, dass\na) alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 Teil 2 Num-\nmer 33 fallen. Die sachverständige Stelle verwendet hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den\nFlugbetrieb des Betreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Betreiber angefordert hat;\nb) insgesamt Widerspruchsfreiheit besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den\nDaten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit\neingesetzten Luftfahrzeugs.\nTeil 2\nAngaben zur Transportleistung\n1. Die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissions-\nberichten gemäß § 5 Absatz 2 finden auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten zum Zwecke der Zuteilung\ngemäß § 11 oder § 12 entsprechende Anwendung.\n2. Die sachverständige Stelle stellt insbesondere sicher, dass im Antrag des Betreibers gemäß § 11 Absatz 3\nSatz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die\nunter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 fallen, für die der Betreiber verant-\nwortlich ist. Die sachverständige Stelle verwendet hierzu Daten über den Flugbetrieb des Betreibers, ein-\nschließlich Daten von Eurocontrol, die der Betreiber angefordert hat. Die sachverständige Stelle stellt ferner\nsicher, dass die vom Betreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Betreiber aus Sicher-\nheitsgründen verwahrt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011          1495\nAnhang 4\n(zu § 21 Absatz 1)\nAnforderungen an sachverständige Stellen\nDie sachverständige Stelle muss\n1. die Voraussetzungen dafür bieten, ihre Aufgaben professionell und objektiv\nauszuführen und\n2. vertraut sein mit\na) den Anforderungen dieses Gesetzes sowie den Normen und Leitlinien, die\nvon der Europäischen Kommission zur Konkretisierung der Anforderun-\ngen des § 5 verabschiedet werden,\nb) den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätig-\nkeiten von Belang sind, und\nc) der Gewinnung aller Informationen über die einzelnen Emissionsquellen in\nder Anlage oder den Luftfahrzeugen, insbesondere im Hinblick auf Samm-\nlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von\nDaten.","1496               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011\nAnhang 5\n(zu § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e)\nBerechnung der spezifischen Emissionsminderung sowie\ndes Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4\nTeil 1\nBerechnung der spezifischen Emissionsminderung nach § 27 Absatz 4\n1. A n l a g e n s p e z i f i s c h e r E m i s s i o n s w e r t f ü r d i e B e r e c h n u n g d e r s p e z i f i s c h e n E m i s -\nsionsminderung\na) Der anlagenspezifische Emissionswert für den Ausgangswert der Berechnung der spezifischen Emissions-\nminderung ist der Quotient aus der Emissionsmenge und der Produktionsmenge der betreffenden Anlage in\nder für die Zuteilung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode; für die Berechnung des Emissionswertes sind die\nim Zuteilungsverfahren verwendeten Daten maßgeblich. Die jährliche erforderliche Minderung des spezifi-\nschen Emissionswertes der Anlage um 1,74 Prozent beginnt erstmals 2010.\nb) Der Nachweis der erforderlichen Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes kann auch gemein-\nsam für mehrere Anlagen geführt werden, die der Verpflichtung nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 unterliegen,\nsofern in den Befreiungsanträgen alle Anlagen benannt sind, für die ein gemeinsamer Nachweis geführt wird.\nIn diesen Fällen werden die nach Buchstabe a ermittelten Minderungsbeiträge der einzelnen Anlagen nach\nFormel 7 entsprechend dem Anteil der Emissionsmenge jeder einzelnen Anlage an den Gesamtemissionen\naller in den gemeinsamen Nachweis einbezogenen Anlagen in der für die Zuteilung nach § 9 maßgeblichen\nBasisperiode gewichtet.\n2. B e r e c h n u n g s f o r m e l n\na) Berechnungsformeln für Einzelanlagen-Nachweis\nFormel 1        (Erfüllung der Minderungspflicht):                       E-Mind-Ist(n) ≥ E-Mind-Soll(n)\nFormel 2        (Notwendiger Minderungsprozentsatz):                     E-Mind-Soll(n) = 1,74 x (n – 2009)\nFormel 3        (Erreichter Minderungsprozentsatz):                      E-Mind-Ist(n) = 100 – (E(n) x 100) / EBas)\nb) Berechnungsformeln für gemeinsamen Nachweis\nFormel 4        (Erfüllung der Minderungspflicht):                       EPool-Ist(n) ≥ EPool-Soll(n)\nFormel 5        (Notwendiger Minderungsprozentsatz):                     EPool-Soll(n) = 1,74 x (n – 2009)\nFormel 6        (Erreichter Minderungsprozentsatz der Einzel-\nanlage):                                                 EPool-Ist-Sg(a, n) = 100 – (E(a, n) x 100) / (EBas(a))\nFormel 7        (Gewichtung der Minderungsbeiträge bei ge-\nmeinsamem Nachweis):                                     EPool-Ist(n) =    兺α EPool-Ist-Sg(a, n) x W(a)\nErläuterung der Abkürzungen:\nFormeln 1 bis 3:\nn                     Index des Berichtsjahres in der Handelsperiode 2013 – 2020\nEMind-Ist(n)          Erreichte Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent\nEMind-Soll(n)         Erforderliche Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent\nE(n)                  Im Berichtsjahr n erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO2Äq pro Produkteinheit\nEBas                  In der für die Zuteilungsentscheidung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode erreichter anlagenspezifischer\nEmissionswert in t CO2Äq\nFormeln 4 bis 7:\na                     Index der Anlagen bei gemeinsamem Nachweis\nn                     Index des Berichtsjahres in der Handelsperiode 2013 – 2020\nEPool-Ist(n)          Erreichte Minderung des Emissionswertes aller in den gemeinsamen Nachweis einbezogenen Anlagen für das\nBerichtsjahr n in Prozent\nEPool-Soll(n)         Erforderliche Minderung des Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent\nEPool-Ist-Sg(a, n)    Erreichte Minderung des spezifischen Emissionswertes der Anlage a für das Berichtsjahr n in Prozent\nE(a, n)               Im Berichtsjahr n erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO2Äq pro Produkteinheit\nEBas(a)               In der für die Zuteilungsentscheidung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode erreichter anlagenspezifischer\nEmissionswert in t CO2Äq\nW(a)                  Gewichtungsfaktor des Minderungsbeitrags einer Anlage a entsprechend Nummer 1 Buchstabe b in Prozent","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011         1497\nTeil 2\nBerechnung des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung\nder Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4 Satz 4 und 5\nSofern im Fall des § 27 Absatz 4 Satz 4 in einem Zeitraum von jeweils drei aufeinanderfolgenden Berichtsjahren\ndie Pflicht nach § 27 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt wurde, ergibt sich der Ausgleichsbetrag aus der berechneten\nZahlungsverpflichtung vermindert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die\nberechnete Zahlungsverpflichtung ergibt. Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der im Dreijahreszeitraum\nerreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 5,22 Prozentpunkten. Der Betrag\nder Zahlungsverpflichtung berechnet sich nach § 27 Absatz 3. Für die in § 27 Absatz 4 Satz 5 geregelten Fälle\ngelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend, wobei die maßgeblichen Werte an die verkürzten Zeiträume anzupassen\nsind.","1498              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011\nArtikel 2                                                   Artikel 4\nÄnderung des                                                Änderung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                                    Zuteilungsgesetzes 2012\n§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissions-              Das Zuteilungsgesetz 2012 vom 7. August 2007\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung              (BGBl. I S. 1788) wird wie folgt geändert:\nvom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt         1. In § 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I          Satz 1, § 10 Absatz 3 Satz 2, § 15 Satz 1, § 16\nS. 1474) geändert worden ist, wird durch folgenden               Satz 2, § 17 Absatz 1, den §§ 18, 22 Absatz 1 Num-\nSatz ersetzt:                                                    mer 2, § 23 und Anhang 4 Nummer I werden jeweils\n„Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwen-                nach dem Wort „Treibhausgas-Emissionshandels-\ndungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsge-                gesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I\nsetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung            S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\nvon Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um               vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert\nzur Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 Nummer 1 si-             worden ist,“ eingefügt.\ncherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage          2. § 5 wird wie folgt geändert:\nkeine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies\ngilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätig-       a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshan-                   fügt:\ndelsgesetzes umfasst sind.“                                         „Satz 1 gilt auch für nicht anderweitig gedeckte\nKosten, die dem Bund vor der Zuteilungsperiode\n2008 bis 2012 für die Wahrnehmung der in Satz 1\nArtikel 3                                  genannten Aufgaben entstanden sind.“\nÄnderung der                              b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Treib-\nDatenerhebungsverordnung 2020                             hausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter\n„vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt\nDie Datenerhebungsverordnung 2020 vom 22. Juli                   durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August\n2009 (BGBl. I S. 2118), die durch Artikel 6 der Verord-             2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ ein-\nnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert                gefügt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     „Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle die\na) In Absatz 1 und 2 Nummer 1 werden jeweils nach               Beschaffungskosten sowie den mit der Beschaf-\ndem Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsge-                   fung verbundenen Aufwand erstattet.“\nsetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I          3. § 6 wird wie folgt geändert:\nS. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\nvom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert            a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 werden\nworden ist,“ eingefügt.                                      jeweils nach dem Wort „Treibhausgas-Emissions-\nhandelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des\nGesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)\n„Ist ein Luftfahrzeugbetreiber nach Satz 1 Num-\ngeändert worden ist“ eingefügt.\nmer 1 der Bundesrepublik Deutschland als zu-\nständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen             b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 sowie\nnach der Liste der Kommission nach Artikel 18a               Absatz 10 Satz 1 werden jeweils nach dem\nAbsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fas-               Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“\nsung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 (ABl.                  die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),\nL 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verord-            das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nnung (EU) Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010,              11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-\nS. 12) geändert worden ist, und wird dieser Luft-            den ist,“ eingefügt.\nfahrzeugbetreiber durch eine neue Fassung der\n4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 20 werden jeweils nach\nVerordnung (EG) Nr. 748/2009 einem anderen Ver-\nwaltungsmitgliedstaat zugewiesen, so bleibt die           dem Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-\nzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),\nvorliegende Verordnung auf ihn anwendbar, bis\ndas zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Au-\ner seine Pflichten nach § 4 hinsichtlich der Emis-\ngust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“\nsionen des Jahres 2010 und seine Pflichten nach\neingefügt.\n§ 5 erfüllt hat.“\n5. § 11 wird wie folgt geändert:\n2. In § 2 Absatz 1 Nummer 10, § 7 Absatz 3 Satz 4,\n§ 11 Absatz 3 und § 12 werden jeweils nach dem               a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Treib-\nWort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die                hausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter\nWörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zu-             „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt\nletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August               durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August\n2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ einge-             2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“ ein-\nfügt.                                                           gefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011            1499\nb) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 werden                die verbliebene Versteigerungsmenge unter die\njeweils nach dem Wort „Treibhausgas-Emissions-               in Satz 2 genannte Menge, wird im folgenden Ver-\nhandelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004                steigerungstermin die verbleibende Menge ange-\n(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des           boten.“\nGesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)            b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist,“ eingefügt.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Kapi-\n6. § 19 Satz 3 wird aufgehoben.                                         tel 1605 „Umweltbundesamt““ das Komma\n7. Anhang 1 wird wie folgt geändert:                                    und die Wörter „Titelgruppe 03 „Deutsche\na) In den Formeln 1 und 3 werden jeweils nach dem                    Emissionshandelsstelle““ gestrichen.\nWort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“                 bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\ndie Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),                   „Im Jahr 2012 erhöht sich die Menge an\ndas zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom                      Berechtigungen nach Absatz 1 Nummer 2\n11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-                   insgesamt um eine Anzahl an Berechtigun-\nden ist“ eingefügt.                                               gen, deren Nettoerlöse aus der Versteigerung\nb) In den Formeln 2 und 5 werden jeweils nach dem                    die Gesamtausgaben des Umweltbundesam-\nWort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“                      tes im Zusammenhang mit der Rückerstat-\ndie Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),                   tung der Allgemeinen Emissionshandelsge-\ndas zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom                      bühr nach der Emissionshandels-Kostenver-\n11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert                        ordnung 2007 decken.“\nworden ist,“ eingefügt.                                      cc) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe\nc) In der Erläuterung der Abkürzung EF wird die An-                  „Satz 1“ durch die Wörter „den Sätzen 1\ngabe „TEHG“ durch die Wörter „TEHG vom 8. Juli                    und 3“ ersetzt.\n2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9\ndes Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I                                      Artikel 6\nS. 1163) geändert worden ist“ ersetzt.\nÄnderung des\n8. In Anhang 2 Kategorie 1 bis 17 werden jeweils nach\nErneuerbare-Energien-Gesetzes\ndem Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz“\ndie Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das          Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August       2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des\n2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ einge-       Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert\nfügt.                                                     worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 27 Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort\nArtikel 5                               „wird“ das Komma und die Wörter „um jeweils\nÄnderung der                               3,0 Cent pro Kilowattstunde“ gestrichen.\nEmissionshandels-                          2. In § 46 Nummer 2 werden das Wort „sowie“ durch\nVersteigerungsverordnung 2012                         ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 27\nAbs. 4 Nr. 1 und 3“ die Wörter „sowie die Anzahl\nDie     Emissionshandels-Versteigerungsverordnung            der für die Wärmeproduktion der Anlage im Vorjahr\n2012 vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2048) wird wie folgt         zugeteilten kostenlosen Berechtigungen“ eingefügt.\ngeändert:\n3. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 werden nach dem Wort „Treibhausgas-Emis-\nsionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004           a) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:\n(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-          „Für die Erhöhung der Vergütung nach den\nsetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geän-              Sätzen 1 und 3 gilt Anlage 3 Nummer VI entspre-\ndert worden ist,“ eingefügt.                                    chend.“\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                 b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             aa) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n„(2) Zur Versteigerung der Gesamtmenge nach               bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 ein-\nAbsatz 1 findet ab Jahresbeginn jeweils einmal                    gefügt:\nwöchentlich eine Versteigerung statt, bis die Ge-                 „Für die Vergütung nach Satz 2 gilt Anlage 3\nsamtmenge versteigert ist. In den Jahren 2010                     Nummer VI entsprechend.“\nund 2011 betragen die wöchentlichen Versteige-\nrungsmengen 870 000 Berechtigungen und im              4. Der Anlage 3 werden folgende Nummern V und VI\nJahr 2012 sind es 945 000 Berechtigungen. Zur             angefügt:\nAufteilung der Versteigerungsmengen nach Satz 2           „V. Bonushöhe\nwerden bei den wöchentlichen Versteigerungster-               Der KWK-Bonus beträgt 3,0 Cent pro Kilowatt-\nminen in den Jahren 2010 und 2011 jeweils                     stunde.\n570 000 Berechtigungen pro Termin und im Jahr\n2012 jeweils 645 000 Berechtigungen pro Termin            VI. Anrechnung der Zuteilung von kostenlosen Be-\nin den Monaten Januar bis Oktober im Termin-                  rechtigungen nach § 9 des Treibhausgas-Emis-\nhandel zur Lieferung im Dezember des laufenden                sionshandelsgesetzes\nJahres angeboten; im Übrigen werden die Be-                   Der KWK-Bonus nach Nummer V verringert sich\nrechtigungen im Spothandel angeboten. Sinkt                   für Strom im Sinne von Nummer I.1 aus Anlagen,","1500             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011\ndie nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshan-              8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Ar-\ndelsgesetzes eine Zuteilung von kostenlosen Be-          tikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I\nrechtigungen für die Wärmeproduktion erhalten,           S. 1163) geändert worden ist,“ eingefügt.\num das Wertäquivalent der für die gekoppelte\nWärmeproduktion dieser Anlage im Vorjahr zu-                                   Artikel 9\ngeteilten kostenlosen Berechtigungen. Die nach\nÄnderung des\n§ 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-\nEmissionshandelsgesetzes zuständige Behörde                          Zuteilungsgesetzes 2007\nweist die Anzahl der Berechtigungen, die der ge-         Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 2004\nkoppelten Wärmeproduktion der Anlage zuzu-            (BGBl. I S. 2211), das durch Artikel 8 des Gesetzes\nrechnen sind, im Zuteilungsbescheid aus. Der          vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) geändert\nAbzug des Wertäquivalents der zugeteilten kos-        worden ist, wird wie folgt geändert:\ntenlosen Berechtigungen erfolgt im Rahmen der         1. In den §§ 1, 4 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 8 und 9\nEndabrechnung des Vorjahres durch den Netz-              Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Ab-\nbetreiber. Als Wertäquivalent einer kostenlosen          satz 5 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 1, § 12 Absatz 6\nBerechtigung nach Satz 1 ist der durchschnitt-           Satz 1, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3 Satz 1\nliche, volumengewichtete Zuschlagspreis aus              und 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 17 Satz 3, § 18 Satz 2,\nden Versteigerungen nach § 8 des Treibhaus-              § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Num-\ngas-Emissionshandelsgesetzes im zweiten Quar-            mer 3 werden jeweils nach dem Wort „Treibhausgas-\ntal des Abrechnungsjahres anzusetzen. Das Bun-           Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-           2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9\naktorsicherheit veröffentlicht das anzusetzende          des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)\nWertäquivalent für das jeweilige Kalenderjahr bis        geändert worden ist,“ eingefügt.\nzum 30. September im elektronischen Bundes-\n2. In § 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Treib-\nanzeiger.“\nhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli\n2004 (BGBl. I S. 1578)“ ein Komma und die Wörter\nArtikel 7                              „das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nÄnderung der                               11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden\nEmissionshandelskostenverordnung 2007                       ist,“ eingefügt.\nDie Emissionshandelskostenverordnung 2007 vom             3. In § 22 Absatz 1 werden nach dem Wort „Treibhaus-\n31. August 2004 (BGBl. I S. 2273) wird wie folgt geän-          gas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom\ndert:                                                           8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Ar-\ntikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I\n1. In § 1 Absatz 1 und § 2 werden jeweils nach den              S. 1163) geändert worden ist“ eingefügt.\nWörtern „§ 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emis-\nsionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004        4. In Anhang 2 Kategorie 1 bis 13 werden jeweils nach\n(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-       dem Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz“\nsetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geän-           die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das\ndert worden ist,“ eingefügt.                                 zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August\n2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ einge-\n2. Der Anhang wird wie folgt geändert:                          fügt.\na) In Nummer 2 wird die Angabe „TEHG“ durch die\nWörter „TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),                               Artikel 10\ndas zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nÄnderung der\n11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-\nden ist,“ ersetzt.                                                  Zuteilungsverordnung 2007\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „TEHG“ durch die              Die Zuteilungsverordnung 2007 vom 31. August\nWörter „TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),       2004 (BGBl. I S. 2255) wird wie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom           1. § 1 wird wie folgt geändert:\n11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-           a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Treibhausgas-\nden ist“ ersetzt.                                             Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom\n8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch\nArtikel 8                                  Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010\nÄnderung der                                   (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“ eingefügt.\nDatenerhebungsverordnung 2012                         b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Treibhausgas-\nEmissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom\nDie Datenerhebungsverordnung 2012 vom 11. Juli                   8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch\n2006 (BGBl. I S. 1572) wird wie folgt geändert:                     Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010\n1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Treibhaus-                 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ eingefügt.\ngas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom             2. In § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3\n8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Ar-        Satz 2, § 8 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 3 , § 14 Absatz 1\ntikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I            Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 werden\nS. 1163) geändert worden ist“ eingefügt.                     jeweils nach dem Wort „Treibhausgas-Emissions-\n2. In § 10 Absatz 1 werden nach dem Wort „Treibhaus-            handelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004\ngas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom                (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011              1501\nsetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geän-               „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt\ndert worden ist,“ eingefügt.                                     durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August\n3. § 15 wird aufgehoben.                                            2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ ein-\ngefügt.\nArtikel 11\nArtikel 12\nÄnderung der\nZuteilungsverordnung 2012                                             Änderung des\nWertpapierhandelsgesetzes\nDie Zuteilungsverordnung 2012 vom 13. August\n2007 (BGBl. I S. 1941) wird wie folgt geändert:                 In § 20a Absatz 4 Nummer 2 und § 38 Absatz 2 Num-\n1. In § 1 Satz 1 und 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 3    mer 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der\nSatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 3, § 10    Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998\nAbsatz 4, § 11 Absatz 5, § 17 Absatz 1, § 19 Absatz 1     (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nund 4, § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1           zes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert wor-\nsowie § 21 werden jeweils nach dem Wort „Treib-           den ist, wird jeweils die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 1“\nhausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter              durch die Wörter „§ 3 Nummer 3“ ersetzt.\n„vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch\nArtikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I                               Artikel 13\nS. 1163) geändert worden ist,“ eingefügt.                                       Änderung des\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                                               Umsatzsteuergesetzes\na) In Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 und Ab-             § 13b Absatz 2 Nummer 6 des Umsatzsteuergeset-\nsatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort             zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-\n„Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“         die    ruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 6\nWörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das        des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090)\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Au-       geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ngust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“\n„6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Num-\neingefügt.\nmer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-\nb) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort                   zes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Num-\n„Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“         die         mer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und\nWörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das             zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Num-\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Au-            mer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes;“.\ngust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“\neingefügt.                                                                     Artikel 14\n3. § 15 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\na) In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 werden je-                 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes\nweils nach dem Wort „Treibhausgas-Emissions-\nhandelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004             In § 4 Nummer 10 des Erneuerbare-Energien-Wär-\n(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des     megesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658),\nGesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)         das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April\ngeändert worden ist,“ eingefügt.                       2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, werden die\nWörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt ge-\nb) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort\nändert durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. De-\n„Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“         die\nzember 2007 (BGBl. I S. 3089),“ durch die Wörter „vom\nWörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das\n21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475)“ ersetzt.\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Au-\ngust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“\neingefügt.                                                                     Artikel 15\n4. Anhang 4 wird wie folgt geändert:                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\na) In Formel 1, 2 und 3 und Definition EF und                (1) Artikel 6 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a und Num-\nPBP(KGKW) werden jeweils nach dem Wort „Treib-         mer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb treten am\nhausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter           1. Januar 2013 in Kraft.\n„vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt          (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August            Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Treibhausgas-\n2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“ ein-       Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I\ngefügt.                                                S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\nb) In Definition EMWL werden nach dem Wort „Treib-        vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-\nhausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter           den ist, außer Kraft.","1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}