{"id":"bgbl1-2011-37-9","kind":"bgbl1","year":2011,"number":37,"date":"2011-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/37#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-37-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_37.pdf#page=18","order":9,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung","law_date":"2011-07-20T00:00:00Z","page":1410,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1410             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung\nVom 20. Juli 2011\nAuf Grund des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2            – zur Anwendung am Auge –\nBuchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und\n– Fomocain (ausgenommen in Salben und Cremes\nAbsatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, der zuletzt\nin einer Konzentration von bis zu 4 Gewichtsprozen-\ndurch Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe b des Gesetzes\nten) –\nvom 17. Juli 2009 (BGBI. l S. 1990) geändert worden\nist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im          – Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehörgang –\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                – ausgenommen Benzocain, Lidocain, Myrtecain,\nschaft und Technologie nach Anhörung von Sachver-               Prilocain, Procain und Quinisocain zum Aufbringen\nständigen:                                                      auf die Haut oder Schleimhaut –“\nwird gestrichen.\nArtikel 1\n4. Die Position „Metronidazol“ wird wie folgt gefasst:\nIn der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom\n„Metronidazol und seine Ester“.\n21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2011 (BGBl. I       5. Die Position\nS. 269) geändert worden ist, wird die Anlage 1 wie folgt        „Orlistat\ngeändert:\n– ausgenommen von der Europäischen Kommission\n1. Die Position „Ipratropiumbromid“ wird wie folgt ge-          zugelassene, nicht verschreibungspflichtige Arznei-\nfasst:                                                      mittel in einer Höchstdosis von 60 mg pro abgeteil-\n„Ipratropiumbromid und seine Ester“.                        ter Form –“\n2. Die Position                                                 wird wie folgt gefasst:\n„Linezolid                                                  „Orlistat\n– zur Behandlung von Pneumonien oder schweren               – ausgenommen von der Europäischen Kommission\nHaut- und Weichteilinfektionen, wenn diese durch            zugelassene, nicht verschreibungspflichtige Arznei-\ngrampositive Erreger verursacht sind –“                     mittel zur oralen Anwendung mit einer Höchstdosis\nvon 60 mg je abgeteilter Form sowie Arzneimittel zur\nwird wie folgt gefasst:                                     oralen Anwendung mit einer Höchstdosis von 60 mg\n„Linezolid“.                                                je abgeteilter Form und einer maximalen Tagesdosis\nvon 180 mg –“.\n3. Die Position\n6. Die Position „Tylvalosin (Acetylisovaleryltylosin)“\n„Lokalanästhetika                                           wird wie folgt gefasst:\n– zur parenteralen Anwendung, ausgenommen Lido-\n„Tylvalosin (Acetylisovaleryltylosin) und seine Es-\ncain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich\nter“.\nwirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu\n2 % zur intrakutanen Anwendung an der gesunden           7. Die folgenden Positionen werden jeweils alphabe-\nHaut im Rahmen der Neuraltherapie –                         tisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:\n– ausgenommen Lidocain zur subkutanen und intra-            „Asenapin“,\nmuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durchführung         „Benzocain\nvon Dammschnitten und zur Naht von Dammschnit-\n– ausgenommen Arzneimittel zum Aufbringen auf die\nten und Dammrissen im Rahmen der Geburt in einer\nHaut oder Schleimhaut, außer zur Anwendung am\nKonzentration von bis zu 1 %, einer Einzeldosis von\nAuge –“,\nbis zu 10 ml und einer Menge von bis zu 10 ml je\nAmpulle zur Abgabe an Hebammen und Entbin-                  „Bilastin und seine Ester“,\ndungspfleger im Rahmen ihrer Berufsausübung –               „Epoprostenol und seine Derivate“,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011           1411\n„Fomocain                                                   „Oxybuprocain“,\n– ausgenommen Arzneimittel zum Aufbringen auf die\nHaut oder Schleimhaut, außer zur Anwendung am               „Prilocain\nAuge –“,                                                    – ausgenommen Arzneimittel zum Aufbringen auf die\nHaut oder Schleimhaut, außer zur Anwendung am\n„Lidocain\nAuge –“,\n– ausgenommen Arzneimittel zur parenteralen An-\nwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer           „Procain\nBestandteile in einer Konzentration bis zu 2 % zur          – ausgenommen Arzneimittel zur parenteralen An-\nintrakutanen Anwendung an der gesunden Haut im              wendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer\nRahmen der Neuraltherapie –,                                Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur in-\n– ausgenommen Arzneimittel zur subkutanen und in-           trakutanen Anwendung an der gesunden Haut im\ntramuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durchfüh-         Rahmen der Neuraltherapie –\nrung von Dammschnitten und zum Nähen von                    – ausgenommen Arzneimittel zum Aufbringen auf die\nDammschnitten und Dammrissen im Rahmen der                  Haut oder Schleimhaut, außer zur Anwendung am\nGeburt in einer Konzentration von bis zu 1 %, einer         Auge –“,\nEinzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von\nbis zu 10 ml je Ampulle zur Abgabe an Hebammen              „Proxymetacain“,\nund Entbindungspfleger im Rahmen ihrer Berufsaus-           „Quinisocain\nübung –,\n– ausgenommen Arzneimittel zum Aufbringen auf die\n– ausgenommen Arzneimittel zum Aufbringen auf die           Haut oder Schleimhaut, außer zur Anwendung am\nHaut oder Schleimhaut, außer                                Auge –“,\na) zur Anwendung am Auge und am äußeren Gehör-              „Regadenoson“,\ngang,\n„Ticagrelor und seine Ester“,\nb) zur Linderung von neuropathischen Schmerzen\nnach einer Herpes-Zoster-Infektion (Post-Zoster-        „Velaglucerase alfa“,\nNeuralgie) –“,\n„Vernakalant“.\n„Myrtecain\n– ausgenommen Arzneimittel zum Aufbringen auf die                               Artikel 2\nHaut oder Schleimhaut, außer zur Anwendung am\nAuge –“,                                                    Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Juli 2011\nDer Bundesminister für Gesundheit\nD. Bahr"]}