{"id":"bgbl1-2011-37-8","kind":"bgbl1","year":2011,"number":37,"date":"2011-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/37#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-37-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_37.pdf#page=14","order":8,"title":"Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung  RStruktFV)","law_date":"2011-07-20T00:00:00Z","page":1406,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["1406              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nVerordnung\nüber die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute\n(Restrukturierungsfonds-Verordnung – RStruktFV)\nVom 20. Juli 2011\nAuf Grund des § 12 Absatz 10 Satz 2 bis 7 in                   von 100 Milliarden Euro überschreiten, aber den Be-\nVerbindung mit Absatz 2 Satz 2 und Absatz 11 des                  trag von 200 Milliarden Euro nicht überschreiten,\nRestrukturierungsfondsgesetzes, der durch Artikel 6               sind mit 0,0004 zu multiplizieren; beitragserhebliche\ndes Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ge-              Passiva, die den Betrag von 200 Milliarden Euro\nändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter            überschreiten, aber den Betrag von 300 Milliarden\nWahrung der Rechte des Bundestages:                               Euro nicht überschreiten, sind mit 0,0005 zu multi-\nplizieren; beitragserhebliche Passiva, die den Betrag\n§1                                    von 300 Milliarden Euro überschreiten, sind mit\nJahresbeitrag                              0,0006 zu multiplizieren. Beitragserhebliche Passiva,\nsoweit sie unter der Position Passivposten 4 „Treu-\n(1) Die nach § 2 des Restrukturierungsfondsge-                 handverbindlichkeiten“ ausgewiesen werden und es\nsetzes beitragspflichtigen Kreditinstitute haben an den           sich um Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus\nRestrukturierungsfonds jeweils zum 30. September                  dem Förderkreditgeschäft handelt, oder soweit sie\neines Kalenderjahres einen Jahresbeitrag zu leisten,              unter der Position Passivposten 1 „Verbindlichkeiten\ndessen Höhe sich nach Absatz 2 bemisst.                           gegenüber Kreditinstituten“ ausgewiesen sind und\n(2) Der Jahresbeitrag eines Kreditinstituts ergibt sich        es sich um Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus\naus der Summe der Beitragskomponenten „Passiva“                   dem Förderkreditgeschäft handelt, sind abweichend\nnach Satz 2 Nummer 1 und „Derivate“ nach Satz 2                   von den vorgenannten Abgabesätzen mit 0,0001 zu\nNummer 2. Die Beitragskomponente                                  multiplizieren; auf den Freibetrag sind diese und die\nübrigen beitragserheblichen Passiva entsprechend\n1. „Passiva“ ist wie folgt zu errechnen: Die beitrags-\nihrem Anteil am Gesamtbetrag der beitragserheb-\nerheblichen Passiva ergeben sich aus der Summe\nlichen Passiva anzurechnen. Die sich aus der\nder Passiva des zuletzt festgestellten Jahresab-\nMultiplikation nach den Sätzen 2 bis 5 ergebenden\nschlusses im Sinne des § 340a des Handelsgesetz-\nBeträge sind zu addieren;\nbuchs abzüglich der folgenden Passivposten aus\nFormblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungs-         2. „Derivate“ ist zu errechnen aus dem Nominal-\nverordnung:                                                   volumen der nach § 36 der Kreditinstituts-Rech-\na) Passivposten 2 „Verbindlichkeiten gegenüber                nungslegungsverordnung in den Anhang zum zuletzt\nKunden“ mit Ausnahme der Verbindlichkeiten                festgestellten Jahresabschluss aufzunehmenden\ngegenüber juristischen Personen, an denen das             Termingeschäfte, multipliziert mit 0,000003.\nKreditinstitut eine Beteiligung im Sinne des\n(3) Maßgeblich für die Berechnung des Jahresbei-\n§ 271 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs hält;\ntrags ist der festgestellte Jahresabschluss für das letzte\nb) Passivposten 10 „Genussrechtskapital“ mit Aus-         vor dem 1. März des jeweiligen Beitragsjahres endende\nnahme des Genussrechtskapitals, das vor Ablauf        Geschäftsjahr. Sofern Kreditinstitute für das letzte vor\nvon zwei Jahren fällig wird;                          dem 1. März des Beitragsjahres endende Geschäftsjahr\nc) Passivposten 11 „Fonds für allgemeine Bank-            entweder keinen Jahresabschluss aufzustellen hatten\nrisiken“ und                                          oder einen Jahresabschluss aufgestellt haben, der\nnicht den Vorgaben der §§ 340a bis 340h des Handels-\nd) Passivposten 12 „Eigenkapital“.                        gesetzbuchs sowie der Kreditinstituts-Rechnungs-\nDie beitragserheblichen Passiva, die den Betrag von       legungsverordnung entspricht, sind für die Berechnung\n300 Millionen Euro überschreiten (Freibetrag), aber       des Jahresbeitrags die entsprechenden Positionen der\nden Betrag von 10 Milliarden Euro nicht überschrei-       nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des\nten, sind mit 0,0002 zu multiplizieren. Beitragserheb-    Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7\nliche Passiva, die den Betrag von 10 Milliarden Euro      Nummer 1 der Anzeigenverordnung vorzulegenden\nüberschreiten, aber den Betrag von 100 Milliarden         Planbilanz für das erste Geschäftsjahr maßgebend. So-\nEuro nicht überschreiten, sind mit 0,0003 zu multi-       weit sich die in Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a\nplizieren. Beitragserhebliche Passiva, die den Betrag     bis d und Nummer 2 genannten Positionen nicht aus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011              1407\nder Planbilanz ergeben, sind diese von dem Kredit-           zu erhebenden Teilbeträge und die beabsichtigten Zeit-\ninstitut zu schätzen.                                        punkte für die Beitragserhebung umfassen.\n(4) Soweit der Jahresabschluss einer rechtlich un-           (4) Eine vollständige oder teilweise Befreiung von\nselbstständigen Anstalt, die gemäß § 2 Satz 2 des Re-        der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags nach\nstrukturierungsfondsgesetzes nicht der Beitragspflicht       § 12 Absatz 4 Satz 5 des Restrukturierungsfonds-\nunterliegt, in den Jahresabschluss eines beitragspflich-     gesetzes erfolgt nur auf Antrag des betroffenen Kredit-\ntigen Kreditinstituts einfließt, ist die Bemessungsgrund-    instituts. Das Kreditinstitut muss die Befreiung inner-\nlage des beitragspflichtigen Kreditinstituts um die          halb der für die Anfechtung des jeweiligen Sonderbei-\nbeitragserheblichen Positionen der nicht beitrags-           tragsbescheids maßgeblichen Widerspruchsfrist bean-\npflichtigen unselbstständigen Anstalt zu bereinigen          tragen und die Bestätigung eines Abschlussprüfers\n(bereinigter Jahresabschluss). Der bereinigte Jahres-        vorlegen, dass durch die Gesamtheit der an den Re-\nabschluss ist der Ermittlung des Jahresbeitrags, der         strukturierungsfonds im jeweiligen Kalenderjahr zu leis-\nZumutbarkeits- und der Belastungsobergrenze, des             tenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Ver-\nMindestbeitrags und des Nacherhebungsbeitrags zu-            pflichtungen gegenüber seinen Gläubigern bestehen\ngrunde zu legen.                                             würde und die Voraussetzungen für die Anordnung\nvon Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kredit-\n(5) Der Jahresbeitrag ist von allen nach § 2 des Re-      wesengesetzes gegeben wären. Die Bestätigung nach\nstrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Kre-        Satz 2 kann innerhalb von zwei Monaten, nachdem der\nditinstituten zu leisten, für die am 1. Januar des Bei-      jeweilige Sonderbeitragsbescheid dem Kreditinstitut\ntragsjahres eine Erlaubnis nach dem Kreditwesenge-           bekannt gegeben worden ist, nachgereicht werden.\nsetzes bestand. Der Jahresbeitrag vermindert sich für\nKreditinstitute, deren Erlaubnis in der Zeit vom 1. Januar      (5) Soweit ein Kreditinstitut gemäß Absatz 4 von der\nbis 31. März aufgehoben oder zurückgegeben worden            Leistung befreit oder der fällige Sonderbeitrag innerhalb\nist, um 75 Prozent und für Kreditinstitute, deren Erlaub-    eines Jahres von einem Kreditinstitut nicht geleistet\nnis zwischen dem 1. April und dem 30. Juni vor Bei-          wird, stellt die Anstalt eine Erhöhung des Mittelbedarfs\ntragsfälligkeit aufgehoben oder zurückgegeben worden         fest. Im letzteren Fall bleibt die Verpflichtung des\nist, um 50 Prozent. Die Beitragspflicht eines Kredit-        Kreditinstituts zur Leistung unberührt.\ninstituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem\ndie Erlaubnis des Kreditinstituts aufgehoben oder zu-                                    §3\nrückgegeben worden ist.                                                        Zumutbarkeitsgrenze,\nMindestbeitrag und Belastungsobergrenze\n§2                                 (1) Der Jahresbeitrag beträgt vorbehaltlich des Ab-\nSonderbeiträge                          satzes 2 höchstens 20 Prozent des aus der Gewinn-\nund Verlustrechnung ersichtlichen Jahresergebnisses\n(1) Sonderbeiträge gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 des         zuzüglich des Aufwands der auf Grund einer Gewinn-\nRestrukturierungsfondsgesetzes sind von der Bundes-          gemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines\nanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) unmittel-    Teilgewinnabführungsvertrages abgeführten Gewinne\nbar nach der Feststellung des Mittelbedarfs zu erhe-         und abzüglich des Ertrags aus Gewinnen, die dem\nben. Bei einer Gefahr von Engpässen bei der Kreditver-       Kreditinstitut von einem anderen beitragspflichtigen\nsorgung oder vergleichbaren Gefahrensituationen kann         Kreditinstitut auf Grund einer Gewinngemeinschaft, ei-\ndie Anstalt nach Anhörung der Deutschen Bundesbank           nes Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabfüh-\neine spätere Erhebung der Sonderbeiträge beschlie-           rungsvertrages zugeflossen sind, wie sie sich aus dem\nßen; die spätere Erhebung muss jedoch spätestens drei        nach § 1 Absatz 3 maßgeblichen Jahresabschluss er-\nJahre nach Feststellung des Mittelbedarfs erfolgen.          geben (Zumutbarkeitsgrenze). Der Abzug des Ertrags\n(2) Soweit die Anstalt nach § 12 Absatz 3 Satz 6 des      der zugeflossenen Gewinne nach Satz 1 ist nur soweit\nRestrukturierungsfondsgesetzes die Sonderbeiträge in         zulässig, als die Gesamtbelastung für den Konzern\nTeilbeträgen erheben will, hat sie bei der Festlegung der    nicht geringer ist als die Summe der Belastungen der\nTeilbeträge den voraussichtlichen Umfang des Mittel-         Einzelinstitute. Der Ertragsabzug kommt weiterhin nur\nbedarfs nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Restrukturie-          zur Anwendung, wenn die Geschäftsleitung an Eides\nrungsfondsgesetzes, die finanzielle Situation der bei-       statt versichert, dass die Voraussetzungen für den Ab-\ntragspflichtigen Kreditinstitute und die voraussichtlich     zug vorliegen. Im Fall des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist die\nfür die Maßnahmen zur Verfügung stehenden anderen            Plangewinn- und -verlustrechnung maßgeblich. Auf-\nMittel des Restrukturierungsfonds zu berücksichtigen.        wendungen für Beitragsverpflichtungen und Erträge\nDie Teilbeträge sollen mindestens im Abstand eines           aus Erstattungen nach dem Restrukturierungsfonds-\nJahres erhoben werden. Die Pflicht zur Zahlung der           gesetz, auch aus der Bildung und Auflösung von Rück-\nTeilbeiträge besteht für alle Kreditinstitute, die zu dem    stellungen der Kreditinstitute für diese Beitragspflich-\nZeitpunkt, in dem der Mittelbedarf nach § 12 Absatz 3        ten, werden bei der Ermittlung der Zumutbarkeits-\nSatz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes festgestellt       grenze nach Satz 1 nicht berücksichtigt.\nworden ist, beitragspflichtig waren.                            (2) Die Kreditinstitute haben mindestens einen Jah-\n(3) Spätestens mit der Erhebung des ersten Teilbe-        resbeitrag in Höhe von 5 Prozent des nach § 1 Absatz 2\ntrags soll die Anstalt den Kreditinstituten die beabsich-    errechneten Jahresbeitrags zu leisten (Mindestbeitrag),\ntigte weitere Vorgehensweise nach § 12 Absatz 3 Satz 7       auch wenn diese Beitragshöhe über der Zumutbarkeits-\ndes Restrukturierungsfondsgesetzes mitteilen. Die Mit-       grenze des Absatzes 1 liegt.\nteilung soll den festgestellten Mittelbedarf, die voraus-       (3) Übersteigt der nach § 1 Absatz 2 errechnete\nsichtliche Höhe der von den Kreditinstituten insgesamt       Jahresbeitrag in einem Beitragsjahr die Zumutbarkeits-","1408             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\ngrenze nach Absatz 1 Satz 1 oder ist nur der Mindest-        Internetseite veröffentlicht hat. Im Fall einer um die\nbeitrag nach Absatz 2 festgesetzt worden, ist die rech-      Positionen der unselbstständigen Förderbanken be-\nnerische Differenz zwischen dem festgesetzten Beitrag        reinigten Meldung ist diese von dem Abschlussprüfer\nund dem nach § 1 Absatz 2 errechneten Jahresbeitrag          des beitragspflichtigen Kreditinstituts hinsichtlich ihrer\nin den folgenden fünf Beitragsjahren nachzuerheben           Richtigkeit zu bestätigen.\nund dem Jahresbeitrag hinzuzurechnen. Dabei darf die            (2) Die Kreditinstitute haben der Anstalt die sach-\nSumme des in dem aktuellen Beitragsjahr zu leistenden        liche und rechnerische Richtigkeit der nach Absatz 1\nJahresbeitrags und der nachzuerhebenden Beiträge             zu übermittelnden Informationen zu bestätigen. Die Be-\naus den Vorjahren die Zumutbarkeitsgrenze des Ab-            stätigung ist von der Geschäftsleitung zu unterzeich-\nsatzes 1 nicht überschreiten; der dem Jahresbeitrag          nen; zusätzlich ist die Bestätigung eines Abschlussprü-\nhinzuzurechnende Nacherhebungsbeitrag entsteht mit           fers über die sachliche und rechnerische Richtigkeit der\ndem Jahresbeitrag, dem er zugerechnet wird. Der für          zu übermittelnden Daten beizufügen. Absatz 1 Satz 2\ndas aktuelle Beitragsjahr zu erhebende Jahresbeitrag         gilt entsprechend. Für Planzahlen im Sinne des § 1 Ab-\ngeht den nachzuerhebenden Beiträgen vor; nachzuer-           satz 3 Satz 2 und des § 3 Absatz 1 Satz 4 ist die Be-\nhebende Beiträge aus früheren Jahren gehen nach-             stätigung des Abschlussprüfers nicht erforderlich. Die\nzuerhebenden Beiträgen späterer Jahre vor. Beträge,          Informationen und Bestätigungen sind der Anstalt bis\ndie nicht innerhalb der folgenden fünf Beitragsjahre         zum 15. Juli des Beitragsjahres zu übermitteln. Die\nnacherhoben werden, sind danach nicht mehr zu erhe-          Anstalt kann zusätzliche Nachweise von dem Kredit-\nben.                                                         institut verlangen, um die Angaben zu überprüfen; sie\n(4) Die in einem Beitragsjahr insgesamt erhobenen         kann insbesondere die Vorlage detaillierter Übersichten\nBeiträge, bestehend aus dem Jahresbeitrag, den ge-           über einzelne Berechnungspositionen der Beitrags-\ngebenenfalls erhobenen Nacherhebungsbeträgen und             komponenten verlangen, deren Richtigkeit durch eine\nden gegebenenfalls erhobenen Sonderbeiträgen, dür-           Versicherung an Eides statt der Geschäftsleiter oder\nfen, vorbehaltlich des Satzes 3, 50 Prozent des Durch-       die Erklärung eines Abschlussprüfers zu bestätigen ist.\nschnitts der letzten drei nach Absatz 1 ermittelten\n(3) Liegen die Informationen und Bestätigungen\nJahresergebnisse nicht übersteigen (Belastungsober-\nnach den Absätzen 1 und 2 der Anstalt nicht bis zum\ngrenze). Für die Berechnung der Belastungsobergrenze\n15. August vor, hat die Anstalt die zur Berechnung des\nsind negative nach Absatz 1 ermittelte Jahresergeb-\nJahresbeitrags erforderlichen Beträge unter Berück-\nnisse mit Null anzusetzen. Ein Kreditinstitut hat in ei-\nsichtigung des Umfangs und der Struktur der Ge-\nnem Beitragsjahr, in dem Sonderbeiträge erhoben\nschäfte des Kreditinstituts oder einer Gruppe vergleich-\nwerden, insgesamt mindestens Beiträge in Höhe der\nbarer Kreditinstitute anhand geeigneter Unterlagen zu\nSumme seiner Mindestbeiträge der letzten drei Bei-\nschätzen; auf dieser Basis ist das 1,35-Fache des\ntragsjahre oder, sofern die Gesamtsumme niedriger ist,\nJahresbeitrags als Abschlagszahlung festzusetzen.\nden Jahresbeitrag und gegebenenfalls nachzuerhe-\nWerden die Meldungen auch bis zum 31. Dezember\nbende Beträge zuzüglich des in dem Beitragsjahr fest-\ndes Beitragsjahres nicht nachgereicht, gilt der Betrag\ngesetzten Sonderbeitrags zu leisten. Bei Kreditinstitu-\nder Abschlagszahlung als Jahresbeitrag. Die in Satz 2\nten, bei denen in den letzten drei Jahren vor Beginn des\ngenannte Frist ist eine Ausschlussfrist.\nBeitragsjahres keine Erlaubnis nach dem Kreditwesen-\ngesetz bestand, ist die Belastungsobergrenze auf der            (4) Soweit der Anstalt im Fall der Erhebung von Son-\nGrundlage des Durchschnitts der nach Absatz 1 ermit-         derbeiträgen die notwendigen Unterlagen für die Er-\ntelten Jahresergebnisse der Jahre zu berechnen, in           mittlung der Belastungsobergrenze nach § 3 Absatz 4\ndenen eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz vor-         nicht vollständig vorliegen, hat sie das Kreditinstitut vor\nlag.                                                         Erhebung des Sonderbeitrags aufzufordern, die Unter-\nlagen innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen\n(5) Für die Ermittlung der Zumutbarkeits- und der\neinzureichen. Kommt ein Institut dieser Aufforderung\nBelastungsobergrenze sind im Fall eines Rumpfge-\ninnerhalb dieser Frist nicht nach, ist der Sonderbeitrag\nschäftsjahres die Zahlen aus dem nach § 1 Absatz 3\nohne Beachtung der Belastungsobergrenze zu erhe-\nmaßgeblichen Jahresabschluss auf ein volles Ge-\nben.\nschäftsjahr hochzurechnen. Ging dem Rumpfge-\nschäftsjahr ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr voraus              (5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 6 tritt bei\nund ergeben beide Rumpfgeschäftsjahre zusammen               einer Genossenschaft oder einem rechtsfähigen wirt-\nein Jahr, ergeben sich die für die Berechnung der Jah-       schaftlichen Verein an die Stelle des Abschlussprüfers\nresbeiträge maßgeblichen Zahlen aus der Addition der         der Prüfungsverband nach § 340k Absatz 2 und 2a des\nin den Jahresabschlüssen der Rumpfgeschäftsjahre             Handelsgesetzbuchs sowie bei einer Sparkasse die\nangegebenen Zahlen.                                          Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes\nnach § 340k Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs.\n§4\nMitteilungspflichten                                                 §5\n(1) Die Kreditinstitute haben der Anstalt die in § 1                   Berichtspflichten bei Erreichen\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 aufgeführten Positio-                 der Zielgröße, Aussetzung der Beiträge\nnen und die zur Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze              Soweit der Fonds Mittel in Höhe von mehr als\nnach § 3 Absatz 1 erforderlichen Angaben zu übermit-         70 Milliarden Euro angesammelt hat, berichtet die An-\nteln. Hierbei ist das von der Anstalt eingerichtete Mel-     stalt dem Lenkungsausschuss, der Bundesanstalt für\ndeverfahren zu verwenden, soweit nicht die Anstalt für       Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bun-\ndie Einreichung einzelner Angaben, Bestätigungen und         desbank regelmäßig über die aktuelle Mittelausstattung\nNachweise besondere Vorgaben festlegt und auf ihrer          und legt im Benehmen mit der Bundesanstalt für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011              1409\nFinanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bun-                                      §8\ndesbank dem Bundesministerium der Finanzen Vor-                                Übergangsregelungen\nschläge zur eventuellen Anpassung der Höhe der zu\nerhebenden Jahresbeiträge vor.                                    (1) Für das Beitragsjahr 2011 gilt\n1. abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 5 als Stichtag für\n§6                                    die Übermittlung der erforderlichen Informationen\nund Bestätigungen anstelle des 15. Juli der 30. Au-\nFälligkeit der Beitrags-\ngust 2011 und\nforderungen, Säumniszuschläge, Beitreibung\n2. abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 als Stichtag für\n(1) Die Jahres-, Nacherhebungs-, Sonder- und Teil-              die Nachreichung der fehlenden Informationen und\nbeiträge werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung              Bestätigungen anstelle des 15. August der 15. Sep-\nan das Kreditinstitut fällig, wenn nicht die Anstalt einen         tember 2011.\nspäteren Zeitpunkt bestimmt. Für die Bekanntgabe gilt\n§ 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung ent-                     (2) Für die Zwecke der Berechnung nach § 3 Ab-\nsprechend.                                                     satz 4 Satz 3 ist im Beitragsjahr 2011 das Dreifache\ndes Mindestbeitrags und im Beitragsjahr 2012 das Ein-\n(2) Wird bis zum Ablauf eines Monats nach dem               einhalbfache der Summe der Mindestbeiträge für 2011\nFälligkeitstag der jeweilige Beitrag nicht entrichtet, er-     und 2012 anzusetzen.\nhebt die Anstalt Säumniszuschläge. § 18 des Verwal-\ntungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.                  (3) Abweichend von § 3 Absatz 3 kann in den Bei-\ntragsjahren 2011 bis 2019 die rechnerische Differenz\n(3) Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder         zwischen dem festgesetzten und dem nach § 1 Ab-\ndie Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zu-             satz 2 errechneten Jahresbeitrag nur in den folgenden\nständige Hauptzollamt.                                         zwei Beitragsjahren nacherhoben werden. Beträge, die\nnicht innerhalb der folgenden zwei Beitragsjahre nach-\n§7                                erhoben werden, sind danach nicht mehr zu erheben.\nFestsetzungs- und Zahlungsverjährung\n§9\nHinsichtlich der Festsetzungs- und Zahlungsver-\njährung sind die §§ 169 bis 171 und 228 bis 232 der                                  Inkrafttreten\nAbgabenordnung anzuwenden. Die Festsetzungsfrist                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbeträgt vier Jahre.                                            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Juli 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}