{"id":"bgbl1-2011-37-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":37,"date":"2011-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/37#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_37.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände (Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung  KK-AltRückV)","law_date":"2011-07-18T00:00:00Z","page":1396,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1396              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nVerordnung\nzur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände\n(Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung – KK-AltRückV)\nVom 18. Juli 2011\nAuf Grund des § 171e Absatz 3 Satz 1 und 2 in Ver-         und Versorgungsanwärterinnen sowie Rentner und\nbindung mit § 171f des Fünften Buches Sozialgesetz-           Rentnerinnen ermittelt, deren um vier Jahre erhöhte\nbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – sowie in             durchschnittliche Lebenserwartung nach dem 31. De-\nVerbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung             zember 2049 endet. Die Regelaltersgrenze wird nach\nder Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach           dem Geburtsjahrgang festgesetzt. Der Barwert der Bei-\ndem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundes-             hilfeverpflichtungen ist unter Berücksichtigung der\nversicherungsamt vom 12. Februar 2010 (BGBl. I S. 88),        altersabhängigen Kostenentwicklung gesondert zu be-\nvon denen § 171e Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 171f des         rechnen.\nFünften Buches Sozialgesetzbuch durch Artikel 1 Num-\nmer 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I                                            §4\nS. 2426) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes-                             Höhe, Überprüfung\nversicherungsamt:                                                      und Anpassung der Zuweisungsbeträge\n§1                                     (1) Erforderlich ist ein Zuweisungsbetrag, der in jähr-\nlich gleichbleibender Höhe zum Aufbau des benötigten\nAnwendungsbereich                          Deckungskapitals führt.\nDie Vorschriften dieser Verordnung sind auf die                (2) Der Zuweisungsbetrag nach Absatz 1 wird ermit-\nKrankenkassen und die Verbände der Krankenkassen              telt, indem das bis zum 31. Dezember 2049 zu bildende\nmit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen           Deckungskapital mit einem Quotienten multipliziert\nsowie mit Ausnahme des Spitzenverbands der land-              wird, der im Dividend den nach § 3 Absatz 2 Nummer 1\nwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuwenden.               zu verwendenden Rechnungszins enthält und dessen\nDivisor dem Aufzinsungsfaktor, verringert um 1, ent-\n§2                                 spricht. Bereits gebildetes Deckungskapital wird be-\nAbgrenzung                             rücksichtigt, indem das gebildete Deckungskapital mit\nder Altersversorgungsverpflichtungen                dem Rechnungszins nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 über\nAltersrückstellungen und Deckungskapital für Alters-       die Restlaufzeit aufgezinst und von dem insgesamt zu\nversorgungsverpflichtungen nach § 171e Absatz 1               bildenden Deckungskapital subtrahiert wird. Es ergibt\nSatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch              sich für die Berechnung des Zuweisungsbetrages nach\nsind für unmittelbare Zusagen auf eine betriebliche           Absatz 1 somit folgende Formel:\nAltersversorgung (Direktzusagen), für Zusagen auf eine                                           t          i\nbetriebliche Altersversorgung, die von einer Unter-                        z ¼ ðD     B \u0001 ð1 þ iÞ Þ \u0001         t\nð1 þ iÞ   1,\nstützungskasse durchgeführt wird, sowie für Beihilfe-\nverpflichtungen zu bilden.                                    mit     z = jährlich dem Deckungskapital in gleicher\nHöhe zuzuführender Zuweisungsbetrag,\n§3\nD = bis zum 31. Dezember 2049 zu bildendes\nVersicherungsmathematische Vorgaben                               Deckungskapital für Versorgungszusagen\n(1) Die Berechnung der Barwerte hat den anerkann-                      gemäß § 171e Absatz 1 Satz 1 des Fünften\nten Regeln der Versicherungsmathematik zum jewei-                         Buches Sozialgesetzbuch,\nligen Berechnungszeitpunkt zu folgen.                                 B = bereits gebildetes Deckungskapital,\n(2) Für die Ermittlung des Barwertes der Altersver-                t = Restlaufzeit bis zum 31. Dezember 2049 in\nsorgungsverpflichtungen sind folgende Annahmen zu-                        Jahren,\ngrunde zu legen:\ni = Rechnungszins gemäß § 3 Absatz 2 Num-\n1. Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent,                                mer 1.\n2. bei gehaltsabhängigen Versorgungszusagen ein               Solange der jährliche Zuweisungsbetrag (z) kleiner oder\njährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienst-         gleich Null ist, sind keine Zuführungen zum Deckungs-\nbezüge und Vergütungen um 1,5 Prozent,                    kapital zu leisten.\n3. jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge und Ren-              (3) Die Höhe des Deckungskapitals, der Altersrück-\nten um 1 Prozent.                                         stellungen und des erforderlichen jährlichen Zuwei-\n(3) Die Renten und Anwartschaften zum 31. Dezem-           sungsbetrages sind bei wesentlichen Änderungen der\nber 2049 werden für diejenigen Versorgungsanwärter            Berechnungsgrundlagen, spätestens aber alle fünf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011          1397\nJahre zu überprüfen. Der Zuweisungsbetrag ist anzu-                                  §6\npassen, sobald sich auf Grund einer Überprüfung der                           Anlage der Mittel\nBerechnungsgrundlagen nach Satz 1 die Höhe des zum\n31. Dezember 2049 aufzubauenden Deckungskapitals              Das Deckungskapital zur Finanzierung der Alters-\nverändert.                                                 rückstellungen ist nach § 80 des Vierten Buches Sozi-\nalgesetzbuch anzulegen.\n§5\n§7\nZahlverfahren\nDie jährlichen Zuweisungsbeträge sind dem                                    Inkrafttreten\nDeckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zu-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Juli 2011\nDer Präsident\ndes Bundesversicherungsamtes\nM . T. G a ß n e r"]}