{"id":"bgbl1-2011-37-11","kind":"bgbl1","year":2011,"number":37,"date":"2011-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/37#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-37-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_37.pdf#page=37","order":11,"title":"Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung  OGewV)","law_date":"2011-07-20T00:00:00Z","page":1429,"pdf_page":37,"num_pages":41,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011                      1429\nVerordnung\nzum Schutz der Oberflächengewässer\n(Oberflächengewässerverordnung – OGewV)*)\nVom 20. Juli 2011\nAuf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und                     Anlage 3   Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökolo-\n8 bis 12 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli                                 gischen Zustands und des ökologischen Potenzials\n2009 (BGBl. I S. 2585), Absatz 1 geändert durch Arti-                  Anlage 4   Einstufung des ökologischen Zustands und des\nökologischen Potenzials\nkel 12 Nummer 0a des Gesetzes vom 11. August 2010\nAnlage 5   Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische\n(BGBl. I S. 1163), in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des\nSchadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zu-\nWasserhaushaltsgesetzes verordnet die Bundesregie-                                stands und des ökologischen Potenzials\nrung nach Anhörung der beteiligten Kreise:                             Anlage 6   Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskom-\nponenten\nInhaltsübersicht                               Anlage 7   Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemi-\nschen Zustands\n§ 1 Zweck                                                              Anlage 8   Anforderungen an die Beurteilung der Überwa-\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                          chungsergebnisse, an Analysenmethoden und an\nLaboratorien\n§ 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasser-\nkörper; typspezifische Referenzbedingungen                     Anlage 9   Überwachung des ökologischen Zustands, des öko-\nlogischen Potenzials und des chemischen Zustands;\n§ 4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beur-                            Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsan-\nteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emis-                    forderungen\nsionen, Einleitungen und Verluste\nAnlage 10  Darstellung des ökologischen Zustands, des öko-\n§ 5 Einstufung des ökologischen Zustands und des ökolo-                           logischen Potenzials und des chemischen Zustands;\ngischen Potenzials                                                        Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern\n§ 6 Einstufung des chemischen Zustands                                 Anlage 11  Ermittlung langfristiger Trends\n§ 7 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung\ndienen\n§ 8 Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungser-\n§1\ngebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien                                        Zweck\n§ 9 Überwachung des ökologischen Zustands, des ökolo-\ngischen Potenzials und des chemischen Zustands; Über-             Diese Verordnung dient dem Schutz der Oberflä-\nwachungsnetz                                                   chengewässer und der wirtschaftlichen Analyse der\n§ 10 Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen           Nutzungen ihres Wassers.\nPotenzials und des chemischen Zustands\n§ 11 Ermittlung langfristiger Trends                                                                 §2\n§ 12 Wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen\n§ 13 Inkrafttreten                                                                      Begriffsbestimmungen\nAnlage 1        Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächen-              Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbe-\nwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen       stimmungen:\nAnlage 2        Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und           1. Oberflächengewässer\nBeurteilung ihrer Auswirkungen\nOberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des\nWasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Über-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der\ngangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küsten-\n– Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-        gewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasser-\ntes vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens\nfür Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik         haushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den che-\n(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richt-     mischen Zustand von Küstengewässern gilt die\nlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert wor-    Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasser-\nden ist,\nhaushaltsgesetzes;\n– Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im        2. Übergangsgewässer\nBereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden\nAufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG,         Die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von\n84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung            Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den\nder Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84),       Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt auf-\n– Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur           weisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströ-\nFestlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse\nund die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richt-           mungen beeinflusst werden;\nlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\n(ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36),                                3. Umweltqualitätsnorm (UQN)\n– Entscheidung 2008/915/EG der Kommission vom 30. Oktober              Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs\n2008 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwa-      oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in\nchungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der In-    Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des\nterkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europä-\nischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 10.12.2008,         Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschrit-\nS. 20).                                                             ten werden darf;","1430              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\n4. Prioritäre Stoffe                                          und gegebenenfalls aktualisiert. Danach erfolgt alle\nStoffe, die in Anlage 7 Tabelle 1 aufgeführt sind;        sechs Jahre eine Überprüfung und gegebenenfalls eine\nAktualisierung.\n5. Bestimmte andere Schadstoffe\nStoffe, die in Anlage 7 Tabelle 2 aufgeführt sind;           (2) Für jede Flussgebietseinheit erstellen die zustän-\ndigen Behörden zum 22. Dezember 2013 eine Be-\n6. Flussgebietsspezifische Schadstoffe                        standsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Ver-\nSpezifische synthetische und spezifische nichtsyn-        luste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer\nthetische Schadstoffe, die in Anlage 5 aufgeführt         Schadstoffe einschließlich der Konzentrationen der in\nsind;                                                     § 11 Absatz 1 genannten Stoffe in Biota, Schwebstof-\n7. Natürliche Hintergrundkonzentration                        fen oder Sedimenten. Die Bestandsaufnahme wird auf\nKonzentration eines Stoffes in einem Oberflächen-         der Grundlage folgender Informationen und Bestim-\nwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch        mungen erstellt:\nmenschliche Tätigkeiten beeinflusst ist.                  1. der Informationen nach Absatz 1,\n2. der Bestimmungen nach § 3,\n§3\n3. der im Rahmen der Überwachung nach § 9 gewon-\nLage, Grenzen und                             nenen Informationen,\nZuordnung der Oberflächenwasser-\n4. der Informationen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes\nkörper; typspezifische Referenzbedingungen\nzur Ausführung des Protokolls über Schadstofffrei-\nNach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Be-                  setzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai\nstimmungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschrif-            2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)\nten vor dem 26. Juli 2011 vorgenommen worden sind,                Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)\ndurch die zuständige Behörde zum 22. Dezember 2013                sowie\nüberprüft und gegebenenfalls aktualisiert:                    5. anderer verfügbarer Daten und Karten.\n1. die Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflä-              (3) Der Referenzzeitraum für die in der Bestandsauf-\nchenwasserkörper,                                         nahme nach Absatz 2 zu erfassenden Werte ist das\n2. die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern inner-         Jahr 2010. Für prioritäre Stoffe oder bestimmte andere\nhalb einer Flussgebietseinheit in Kategorien,             Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des § 2\nNummer 9a des Pflanzenschutzgesetzes sind, kann\n3. die Unterscheidung der Kategorien von Oberflä-             auch der Durchschnittswert der Jahre 2008, 2009 und\nchenwasserkörpern nach Typen,                             2010 verwendet werden.\n4. die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als               (4) Die zuständige Behörde aktualisiert die Be-\nkünstlich oder als erheblich verändert und                standsaufnahme nach Absatz 2 im Rahmen der Über-\nprüfungen nach Absatz 1. Der Referenzzeitraum für die\n5. die Festlegung von typspezifischen Referenzbedin-          Erfassung der Werte in den aktualisierten Bestandsauf-\ngungen.                                                   nahmen ist das Jahr, vor dem die Aktualisierung abzu-\nDie Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre               schließen ist. Für prioritäre Stoffe oder bestimmte an-\nüberprüft und gegebenenfalls aktualisiert.                    dere Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des\n§ 2 Nummer 9a des Pflanzenschutzgesetzes sind, kann\n§4                                auch der Durchschnittswert der letzten drei Jahre vor\nAbschluss der Aktualisierung verwendet werden.\nZusammenstellung der\n(5) Die aktualisierten Bestandsaufnahmen und Kar-\nGewässerbelastungen und Beurteilung\nten sind in die aktualisierten Bewirtschaftungspläne\nihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme\nnach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auf-\nder Emissionen, Einleitungen und Verluste\nzunehmen.\n(1) Nach Maßgabe der Anlage 2 werden\n§5\n1. die Zusammenstellungen von Daten zu Art und Aus-\nmaß der durch menschliche Tätigkeit verursachten                       Einstufung des ökologischen\n(anthropogenen) signifikanten Belastungen der                   Zustands und des ökologischen Potenzials\nOberflächenwasserkörper,                                     (1) Die Einstufung des ökologischen Zustands eines\n2. die Beurteilungen auf Grund der Zusammenstellun-           Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in An-\ngen nach Nummer 1, wie empfindlich die Oberflä-           lage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Die zustän-\nchenwasserkörper auf die Belastungen reagieren,           dige Behörde stuft den ökologischen Zustand eines\nund                                                       Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe der Tabellen\n1 bis 5 der Anlage 4 in die Klassen sehr guter, guter,\n3. die Ermittlungen und Beschreibungen von Oberflä-           mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand ein.\nchenwasserkörpern, die die für die Gewässer fest-\n(2) Die Einstufung des ökologischen Potenzials ei-\ngelegten Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27\nnes künstlichen oder erheblich veränderten Oberflä-\nund 44 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht errei-\nchenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3\nchen,\naufgeführten Qualitätskomponenten, die für diejenige\ndie auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem          Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1 gelten,\n26. Juli 2011 vorgenommen worden sind, durch die zu-          die dem betreffenden Wasserkörper am ähnlichsten ist.\nständige Behörde zum 22. Dezember 2013 überprüft              Die zuständige Behörde stuft das ökologische Poten-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011           1431\nzial nach Maßgabe der Tabellen 1 und 6 der Anlage 4 in       lage 8 Nummer 3. Die hierbei anzuwendenden Analy-\ndie Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigen-         senmethoden müssen die Anforderungen nach Anlage 8\ndes oder schlechtes Potenzial ein.                           Nummer 1 erfüllen.\n(3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2           (2) Laboratorien, die an der Überwachung biologi-\nsind die Werte zu verwenden, die im Anhang der Ent-          scher, chemischer oder physikalisch-chemischer Quali-\nscheidung 2008/915/EG der Kommission vom 30. Okto-           tätskomponenten mitwirken, haben die erforderlichen\nber 2008 zur Festlegung der Werte für die Einstufung         qualitätssichernden Maßnahmen zu ergreifen, um eine\ndes Überwachungssystems des jeweiligen Mitglied-             hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Über-\nstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der          wachungsergebnisse sicherzustellen. Die Laboratorien\nRichtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments            haben insbesondere die Anforderungen nach Anlage 8\nund des Rates (ABl. L 332 vom 10.12.2008, S. 20) im          Nummer 2 zu erfüllen.\nHinblick auf die dort bezeichneten Qualitätskomponen-\nten für Deutschland aufgeführt sind.                                                     §9\n(4) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen                    Überwachung des ökologischen\nZustands oder des ökologischen Potenzials ist die je-                Zustands, des ökologischen Potenzials\nweils schlechteste Bewertung einer der biologischen          und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz\nQualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in Ver-             (1) Die Überwachung der Oberflächenwasserkörper\nbindung mit Anlage 4. Wird eine Umweltqualitätsnorm          hinsichtlich ihres ökologischen Zustands oder ihres\noder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach An-           ökologischen Potenzials, ihres chemischen Zustands\nlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 5 nicht           sowie die Überwachung der Oberflächenwasserkörper,\neingehalten, ist der ökologische Zustand oder das öko-       die der Trinkwassergewinnung dienen, richten sich\nlogische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen.          nach Anlage 9. Die auf Grund landesrechtlicher Vor-\nBei der Bewertung der biologischen Qualitätskom-             schriften vor dem 26. Juli 2011 aufgestellten Über-\nponenten sind die hydromorphologischen Qualitäts-            wachungsprogramme werden von der zuständigen\nkomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 sowie die ent-            Behörde regelmäßig überprüft und gegebenenfalls\nsprechenden allgemeinen physikalisch-chemischen              aktualisiert.\nQualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in\nVerbindung mit Anlage 6 zur Einstufung unterstützend            (2) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung\nheranzuziehen.                                               der Anforderungen an die biologischen Qualitätskom-\nponenten nach Anlage 4 sowie die Einhaltung der Um-\nweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schad-\n§6                                stoffe nach Anlage 5 im Rahmen der überblicksweisen\nEinstufung des chemischen Zustands                  Überwachung nach Anlage 9 Nummer 1 und, soweit\nnach Anlage 9 Nummer 2 erforderlich, im Rahmen der\nDie Einstufung des chemischen Zustands eines              operativen Überwachung an für den Oberflächenwas-\nOberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in            serkörper repräsentativen Messstellen. Satz 1 gilt ent-\nAnlage 7 aufgeführten Umweltqualitätsnormen. Erfüllt         sprechend für Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung\nder Oberflächenwasserkörper diese Umweltqualitäts-           des chemischen Zustands nach Anlage 7.\nnormen, stuft die zuständige Behörde den chemischen\nZustand als gut ein. Andernfalls ist der chemische              (3) Das Netz zur Überwachung des ökologischen\nZustand als nicht gut einzustufen.                           und des chemischen Zustands sowie des ökologischen\nPotenzials ist im Bewirtschaftungsplan auf Karten dar-\nzustellen.\n§7\nOberflächenwasserkörper,                                                  § 10\ndie der Trinkwassergewinnung dienen\nDarstellung des öko-\n(1) Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5                      logischen Zustands, des ökologischen\nund 6 sind die Oberflächenwasserkörper, die für die                Potenzials und des chemischen Zustands\nTrinkwassergewinnung genutzt werden, mit dem Ziel               (1) Die zuständige Behörde stellt den ökologischen\nzu bewirtschaften, eine Verschlechterung ihrer Qualität      Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflä-\nzu verhindern und so den für die Gewinnung von Trink-        chenwasserkörpers auf einer gesonderten Karte nach\nwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu ver-        Maßgabe von Anlage 10 Nummer 1 dar. Der chemische\nringern.                                                     Zustand ist auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe\n(2) Die zuständige Behörde kennzeichnet die Ober-         von Anlage 10 Nummer 2 darzustellen. Wird der öko-\nflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung            logische Zustand oder das ökologische Potenzial eines\ndienen, auf den Karten nach den Nummern 1 und 2 in           Oberflächenwasserkörpers schlechter als gut einge-\nVerbindung mit Nummer 3.1 der Anlage 10.                     stuft, sind die für die Einstufung maßgebenden biolo-\ngischen Qualitätskomponenten und flussgebietsspezi-\n§8                                fischen Schadstoffe nach Maßgabe von Anlage 10\nNummer 1.3 und 1.4 zu kennzeichnen. Wird der chemi-\nAnforderungen an die                        sche Zustand als nicht gut eingestuft, sind die maßge-\nBeurteilung der Überwachungsergebnisse,                benden Stoffe nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 2\nan Analysenmethoden und an Laboratorien                zu kennzeichnen.\n(1) Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung          (2) Die zuständige Behörde kennzeichnet nach Maß-\nder Umweltqualitätsnormen nach Maßgabe von An-               gabe von Anlage 10 Nummer 3.2 Oberflächenwasser-","1432            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nkörper, bei denen die Einhaltung der Umweltqualitäts-         Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments\nnormen von Schadstoffen unter Berücksichtigung der            und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung\nnatürlichen Hintergrundkonzentrationen festgestellt           eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemein-\nwurde.                                                        schaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327\nvom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie\n§ 11                                2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert\nErmittlung langfristiger Trends                  worden ist, die signifikante Auswirkungen auf den Zu-\nstand der Oberflächengewässer haben, zu überprüfen\n(1) Im Rahmen der Überwachung nach § 9 ermittelt           und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.\ndie zuständige Behörde nach Maßgabe von Anlage 11\nNummer 1 bis 4 den langfristigen Trend der Konzentra-            (2) Die wirtschaftliche Analyse muss die erforder-\ntionen derjenigen in Anlage 7 aufgeführten Schadstoffe,       lichen Informationen enthalten, damit\ndie dazu neigen, sich in Biota, Schwebstoffen oder Se-        1. Berechnungen durchgeführt werden können, um\ndimenten anzusammeln. Dies betrifft insbesondere die              dem Grundsatz der Deckung der Kosten der\nSchadstoffe der Nummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18,           Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 der Richt-\n20, 21, 26, 28 und 30 der Tabelle 1 in Anlage 7. Diese            linie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der lang-\nSchadstoffe sind im Regelfall mindestens alle drei                fristigen Voraussagen für das Angebot und die\nJahre in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten zu                  Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit\nüberwachen, es sei denn, die zuständige Behörde legt              Rechnung zu tragen, und\nauf Grund des aktuellen Wissensstands ein anderes\nIntervall fest.                                               2. die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizien-\ntesten Maßnahmenkombinationen für das Maßnah-\n(2) Im Rahmen der Aktualisierung des Maßnahmen-                menprogramm beurteilt werden können.\nprogramms nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushalts-\ngesetzes sind Maßnahmen vorzusehen, mit denen si-                (3) Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere\nchergestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten Kon-        unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung\nzentrationen in den betreffenden Biota, Schwebstoffen         der betreffenden Daten, können dabei auch Schätzun-\noder Sedimenten nicht signifikant ansteigen. Ein signi-       gen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusam-\nfikanter Anstieg liegt vor, wenn die Voraussetzungen          menhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzun-\nnach Anlage 11 Nummer 5 erfüllt sind.                         gen der einschlägigen Investitionen einschließlich der\nentsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen\n§ 12                                der potenziellen Kosten der Maßnahmen für das Maß-\nnahmenprogramm zugrunde gelegt werden.\nWirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen\n(1) Bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle                                        § 13\nsechs Jahre sind die vor dem 26. Juli 2011 durchge-\nführten wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzungen                               Inkrafttreten\nnach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der               Diese Verordnung tritt am 26. Juli 2011 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Juli 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011          1433\nAnlage 1\n(zu § 3 Satz 1)\nLage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen\nDie Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe der Nummer 1 in Kategorien\neinzuteilen und ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Sie sind in jeder Kategorie nach Maßgabe der Nummer 2\nnach Typen zu unterscheiden. Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich\nverändert in Betracht kommen, sind den Typen jener Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind.\nFür jeden Gewässertyp sind nach Maßgabe der Nummer 3 die typspezifischen Referenzbedingungen festzulegen,\ndie dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potenzial ist im Einzelfall aus\nden Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflä-\nchenwasserkörper am ähnlichsten ist.\n1. Kategorien von Oberflächengewässern\nDie Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien einzuteilen:\n1.1 Flüsse\n1.2 Seen\n1.3 Übergangsgewässer\n1.4 Küstengewässer\na) nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der ökologische Zustand einzustufen ist\nb) nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der chemische Zustand einzustufen ist\n2. Gewässertypen\n2.1 Fließgewässertypen (mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometer oder größer)\nDie nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete der jeweiligen Gewässer an-\ngegeben. Die Angaben dienen der Orientierung:\na) klein (10 bis 100 Quadratkilometer)\nb) mittelgroß (größer als 100 bis 1 000 Quadratkilometer)\nc) groß (größer als 1 000 bis 10 000 Quadratkilometer)\nd) sehr groß (größer als 10 000 Quadratkilometer)\nÖkoregion 4\nAlpen, Höhe über 800 Meter\nTyp 1     Fließgewässer der Alpen\nSubtyp 1.1      Bäche der Kalkalpen\nSubtyp 1.2      Kleine Flüsse der Kalkalpen\nÖkoregionen 8 und 9\nMittelgebirge und Alpenvorland, Höhe 200 bis 800 Meter\nTyp 2     Fließgewässer des Alpenvorlandes\nSubtyp 2.1      Bäche des Alpenvorlandes\nSubtyp 2.2      Kleine Flüsse des Alpenvorlandes\nTyp 3     Fließgewässer der Jungmoräne des Alpenvorlandes\nSubtyp 3.1      Bäche der Jungmoräne des Alpenvorlandes\nSubtyp 3.2      Kleine Flüsse der Jungmoräne des Alpenvorlandes\nTyp 4     Große Flüsse des Alpenvorlandes\nTyp 5     Grobmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche\nTyp 5.1 Feinmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche\nTyp 6     Feinmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche\nSubtyp 6 K      Feinmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche (Keuper)\nTyp 7     Grobmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche\nTyp 9     Silikatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse\nTyp 9.1 Karbonatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse\nSubtyp 9.1 K Karbonatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse (Keuper)\nTyp 9.2 Große Flüsse des Mittelgebirges\nTyp 10 Kiesgeprägte Ströme","1434                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nÖkoregionen 13 und 14\nNorddeutsches Flachland, Höhe unter 200 Meter\nTyp 14 Sandgeprägte Tieflandbäche\nTyp 15 Sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse\nSubtyp 15 g Große sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse\nTyp 16 Kiesgeprägte Tieflandbäche\nTyp 17 Kiesgeprägte Tieflandflüsse\nTyp 18 Lösslehmgeprägte Tieflandbäche\nTyp 20 Sandgeprägte Ströme\nTyp 22 Marschengewässer\nSubtyp 22.1        Gewässer der Marschen\nSubtyp 22.2        Flüsse der Marschen\nSubtyp 22.3        Ströme der Marschen\nTyp 23 Rückstau- bzw. brackwasserbeeinflusste Ostseezuflüsse\nÖ k o r e g i o n u n a b h ä n g i g e Ty p e n\nTyp 11 Organisch geprägte Bäche\nTyp 12 Organisch geprägte Flüsse\nTyp 19 Kleine Niederungsfließgewässer in Fluss- und Stromtälern\nTyp 21 Seeausflussgeprägte Fließgewässer\nSubtyp 21 N Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Norddeutschen\nTieflandes (Nord)\nSubtyp 21 S Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Alpenvorlandes (Süd)\n2.2 Seentypen (mit einer Oberfläche von 0,5 Quadratkilometer oder größer)\nÖkoregionen 4 und 9\nAlpen und Alpenvorland\nTyp 1     Voralpensee: kalkreich1), relativ großes Einzugsgebiet2), ungeschichtet\nTyp 2     Voralpensee: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, geschichtet3)\nTyp 3     Voralpensee: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet, geschichtet\nTyp 4     Alpensee: kalkreich, relativ kleines oder großes Einzugsgebiet, geschichtet\nÖkoregionen 8 und 9\nMittelgebirge\nTyp 5     Mittelgebirgsregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, geschichtet\nTyp 6     Mittelgebirgsregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, ungeschichtet\nSubtyp 6.1         Phytoplanktontyp, kalkreich\nSubtyp 6.2         Phytoplanktontyp, kalkarm\nTyp 7     Mittelgebirgsregion: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet, geschichtet\nTyp 8     Mittelgebirgsregion: kalkarm, relativ großes Einzugsgebiet, geschichtet\nTyp 9     Mittelgebirgsregion: kalkarm, relativ kleines Einzugsgebiet, geschichtet\nÖkoregionen 13 und 14\nNorddeutsches Flachland\nTyp 10 Tieflandregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, geschichtet\nSubtyp 10.1        Phytoplanktontyp, relativ großes Einzugsgebiet, Verweilzeit 1 bis 10 Jahre\nSubtyp 10.2        Phytoplanktontyp, sehr großes Einzugsgebiet, Verweilzeit bis 1 Jahr\nTyp 11 Tieflandregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, ungeschichtet, Verweilzeit länger als\n30 Tage\nSubtyp 11.1        Phytoplanktontyp, Verweilzeit 1 bis 10 Jahre\nSubtyp 11.2        Phytoplanktontyp, Verweilzeit bis 1 Jahr, sehr flach, mittlere Tiefe\nbis 3 Meter\n1\n) kalkreiche Seen: Kalzium ≥ 15 mg/l; kalkarme Seen: Kalzium < 15 mg/l.\n2\n) relativ großes Einzugsgebiet: Verhältnis der Fläche des oberirdischen Einzugsgebietes (mit Seefläche) zum Seevolumen (Volumenquotient VQ)\n> 1,5 m2/m3 ; relativ kleines Einzugsgebiet: VQ ≤ 1,5 m2/m3.\n3\n) Ein See wird als geschichtet eingeordnet, wenn die thermische Schichtung an der tiefsten Stelle des Sees über mindestens 3 Monate stabil bleibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011                         1435\nTyp 12 Tieflandregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, ungeschichtet,\nVerweilzeit länger als 30 Tage\nTyp 13 Tieflandregion: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet, geschichtet\nTyp 14 Tieflandregion: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet, ungeschichtet\nSondertypen (alle Ökoregionen)\nTyp S1 natürliche Seen, z. B. Moorseen, Strandseen\nTyp S2 Sondertyp künstlicher Seen, z. B. Abgrabungsseen (Baggerseen, Tagebaurestseen)\n2.3 Übergangsgewässertypen (Ästuare mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometer oder größer)\nTyp T1 Übergangsgewässer Elbe-Weser-Ems\nTyp T2 Übergangsgewässer Eider\n2.4 Küstengewässer\nTy p e n d e r K ü s t e n g e w ä s s e r d e r N o r d s e e\nTyp N1 euhalines offenes Küstengewässer\nTyp N2 euhalines Wattenmeer\nTyp N3 polyhalines offenes Küstengewässer\nTyp N4 polyhalines Wattenmeer\nTyp N5 euhalines felsgeprägtes Küstengewässer um Helgoland\nTy p e n d e r K ü s t e n g e w ä s s e r d e r O s t s e e\nTyp B1 oligohalines inneres Küstengewässer\nTyp B2 mesohalines inneres Küstengewässer\nTyp B3 mesohalines offenes Küstengewässer\nTyp B4 meso-polyhalines offenes Küstengewässer, saisonal geschichtet\n3. Festlegung        von     Referenzbedingungen                  für     Ty p e n   von      O b e r f l ä c h e n w a s s e r-\nkörpern\n3.1 Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische hydromorphologische\nund physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physi-\nkalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anlage 3 Nummer 2 und 3 für diesen Typ\nvon Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden\nTabelle in Anlage 4 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen\nfestzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anlage 3 Nummer 1 für diesen\nTyp von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden\nTabelle in Anlage 4 angegeben sind.\n3.2 Werden die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf künstliche oder erheblich veränderte Ober-\nflächenwasserkörper angewendet, sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Be-\nzugnahmen auf das höchste ökologische Potenzial gemäß Anlage 4 Tabelle 6 zu verstehen. Die Werte für\ndas höchste ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.\n3.3 Die typspezifischen Referenzbedingungen nach den Nummern 3.1 und 3.2 sollen entweder raumbezogen\noder modellbasiert sein oder durch Kombination beider Verfahren abgeleitet werden. Bei der Definition des\nsehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schad-\nstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den besten Techniken ermittelt werden können, die\nzum Zeitpunkt der Festlegung der Referenzbedingungen verfügbar sind.\n3.4 Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jeden Typ von\nOberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr\ngutem Zustand umfassen.\n3.5 Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodel-\nlen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläolo-\ngische und andere verfügbare Daten zu verwenden. Die Werte für die Referenzbedingungen müssen hin-\nreichend zuverlässig sein.\n3.6 Ist es auf Grund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente nicht mög-\nlich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasser-\nkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs\nvon Oberflächengewässer ausgenommen werden. In diesem Fall sind die Gründe hierfür im Bewirtschaf-\ntungsplan für die Einzugsgebiete anzugeben.","1436             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nAnlage 2\n(zu § 4 Absatz 1)\nZusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen\n1. Umfang der Datenzusammenstellung\nDie Zusammenstellung von Daten zur Art und zum Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der\nOberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Angaben:\n1.1 Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen\nEinschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen\nAnlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch\ndiffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:\na) Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können\nb) Organische Phosphorverbindungen\nc) Organische Zinnverbindungen\nd) Stoffe und Zubereitungen oder ihre Abbauprodukte, von denen erwiesen ist, dass sie im oder durch das\nWasser\naa) karzinogene oder mutagene Eigenschaften haben oder\nbb) Eigenschaften haben, die steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endo-\nkrinen Systems beeinträchtigen\ne) Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe\nf) Zyanide\ng) Metalle und Metallverbindungen\nh) Arsen und Arsenverbindungen\ni) Biozid- und Pflanzenschutzmittelwirkstoffe\nj) Schwebstoffe\nk) Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphate\nl) Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie Biochemi-\nscher Sauerstoffbedarf (BSB), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder gesamter organisch gebunde-\nner Kohlenstoff (TOC) gemessen werden können.\n1.2 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, land-\nwirtschaftliche und andere Zwecke, einschließlich saisonaler Schwankungen, des jährlichen Gesamtbe-\ndarfs und der Wasserverluste in Versorgungssystemen\n1.3 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber-\nund -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen\n1.4 Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen\n1.5 Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer\n1.6 Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen, einschließlich der größten städtischen, industriellen und land-\nwirtschaftlichen Gebiete, Fischereigebiete und Wälder.\n2. Beurteilung der Auswirkungen\nEs ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern auf Grund der in Nummer 1 zusammengestellten\nBelastungen das Risiko besteht, dass sie die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Was-\nserhaushaltsgesetzes nicht erreichen, die für sie festgelegt worden sind. Dieser Beurteilung sind die nach\nNummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten\naus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unter-\nstützt werden. Für Oberflächenwasserkörper nach Satz 1 ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung\nvorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach Anlage 9 und die Maßnahmenprogramme nach § 82 des\nWasserhaushaltsgesetzes weiterzuentwickeln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011                     1437\nAnlage 3\n(zu § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4)\nQualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials\n1. Biologische Qualitätskomponenten\nDie biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fisch-\nfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle\n(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):\nQualitäts-                                                                                           Kategorie\nkomponentengruppe                 Qualitätskomponente                           Parameter\nF    S     Ü    K\nPhytoplankton                        Artenzusammensetzung, Biomasse       X1)   X     X    X\nGroßalgen oder Angiospermen Artenzusammensetzung,                                    X2)  X2)\nGewässerflora                                                     Artenhäufigkeit\nMakrophyten/Phytobenthos             Artenzusammensetzung,                 X    X    X2)  X2)\nArtenhäufigkeit\nBenthische wirbellose Fauna          Artenzusammensetzung,                 X    X     X    X\nArtenhäufigkeit,\nGewässerfauna\nFischfauna                           Artenzusammensetzung,                 X    X    X3)\nArtenhäufigkeit, Altersstruktur\n1\n) Bei planktondominierten Fließgewässern zu bestimmen.\n2\n) Zusätzlich zu Phytoplankton ist die jeweils geeignete Teilkomponente zu bestimmen.\n3\n) Altersstruktur fakultativ.\n2. Hydromorphologische Qualitätskomponenten\nDie hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle\n(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):\nQualitäts-                                                                                           Kategorie\nParameter\nkomponentengruppe                                                                                      F    S     Ü    K\nAbfluss und Abflussdynamik                                                 X\nVerbindung zu Grundwasserkörpern                                           X    X\nWasserhaushalt\nWasserstandsdynamik                                                             X\nWassererneuerungszeit                                                           X\nDurchgängigkeit                                                                                         X\nTiefen- und Breitenvariation                                               X\nTiefenvariation                                                                 X     X    X\nStruktur und Substrat des Bodens                                           X               X\nMorphologie\nMenge, Struktur und Substrat des Bodens                                         X     X\nStruktur der Uferzone                                                      X    X\nStruktur der Gezeitenzone                                                             X    X\nSüßwasserzustrom                                                                      X\nTidenregime                  Seegangsbelastung                                                                     X    X\nRichtung vorherrschender Strömungen                                                        X","1438            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\n3. Chemische und allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten\nDie chemischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus den nach-\nstehenden Tabellen\n(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):\n3.1 Chemische Qualitätskomponenten\nQualitäts-                                                                            Kategorie\nkomponenten-          Qualitätskomponente                      Parameter\ngruppe                                                                           F    S    Ü   K\nsynthetische und nicht-                                             X    X    X   X\nFlussgebiets-      synthetische Schadstoffe\nspezifische        (bei Eintrag in signifikanten    Schadstoffe nach Anlage 5\nSchadstoffe        Mengen) in Wasser, Sedimen-\nten, Schwebstoffen oder Biota\n3.2 Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten\nQualitäts-\nkomponenten-          Qualitätskomponente                  Mögliche Parameter       F    S    Ü   K\ngruppe\nSichttiefe                       Sichttiefe                              X    X   X\nTemperaturverhältnisse           Wassertemperatur                   X    X    X   X\nSauerstoffhaushalt               Sauerstoffgehalt                   X    X    X   X\nSauerstoffsättigung                X    X    X   X\nTOC                                X\nBSB                                X\nSalzgehalt                       Chlorid                            X    X    X   X\nLeitfähigkeit bei 25°C             X         X   X\nAllgemeine                                          Sulfat                             X\nphysikalisch-\nchemische                                           Salinität                                    X   X\nKomponenten\nVersauerungszustand              pH-Wert                            X    X\nSäurekapazität Ks                  X    X\n(bei versauerungsgefährdeten\nGewässern)\nNährstoffverhältnisse            Gesamtphosphor                     X    X    X   X\northo-Phosphat-Phosphor            X    X    X   X\nGesamtstickstoff                   X    X    X   X\nNitrat-Stickstoff                  X    X    X   X\nAmmonium-Stickstoff                X    X    X   X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011                             1439\nAnlage 4\n(zu § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 2 Satz 1)\nEinstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials\nDie Einstufung richtet sich nach den in Tabelle 1 bezeichneten Bewertungskriterien für den ökologischen Zustand\noder das ökologische Potenzial nach näherer Maßgabe der Qualitätskomponenten, die in den Tabellen 2 bis 6 für\ndie jeweilige Kategorie von Oberflächenwasserkörpern aufgeführt sind.\nTabelle 1\nAllgemeine Einstufungskriterien\nfür den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern\nUnbefriedigender\nSehr guter Zustand             Guter Zustand             Mäßiger Zustand                                      Schlechter Zustand\nZustand\nEs sind bei dem jewei-      Die Werte für die bio-     Die Werte für die bio-      Die Werte für die          Die Werte für die bio-\nligen Oberflächenge-        logischen Qualitätskom-    logischen Qualitäts-        biologischen Qualitäts-    logischen Qualitätskom-\nwässertyp keine oder        ponenten des Ober-         komponenten des Ober-       komponenten des be-        ponenten des betreffen-\nnur sehr geringfügige       flächengewässertyps        flächengewässertyps         treffenden Typs oberirdi-  den Typs oberirdischer\nanthropogene Änderun-       oberirdischer Gewässer     weichen mäßig von den       scher Gewässer weisen      Gewässer weisen er-\ngen der Werte für die       zeigen geringe anthro-     Werten ab, die norma-       stärkere Veränderungen     hebliche Veränderungen\nphysikalisch-chemi-         pogene Abweichungen        lerweise bei Abwesen-       auf und die Biozönosen     auf und große Teile der\nschen und hydromor-         an, weichen aber nur in    heit störender Einflüsse    weichen erheblich von      Biozönosen, die norma-\nphologischen Qualitäts-     geringem Maß von den       mit dem betreffenden        denen ab, die normaler-    lerweise bei Abwesen-\nkomponenten gegen-          Werten ab, die norma-      Oberflächengewässer-        weise bei Abwesenheit      heit störender Einflüsse\nüber den Werten zu ver-     lerweise bei Abwesen-      typ einhergehen (Refe-      störender Einflüsse mit    mit dem betreffenden\nzeichnen, die normaler-     heit störender Einflüsse   renzbedingungen). Die       dem betreffenden Ober-     Oberflächengewässertyp\nweise bei Abwesenheit       mit dem betreffenden       Werte geben Hinweise        flächengewässertyp ein-    einhergehen (Referenz-\nstörender Einflüsse mit     Oberflächengewässer-       auf mäßige anthropo-        hergehen (Referenzbe-      bedingungen), fehlen.\ndiesem Typ einhergehen      typ einhergehen            gene Abweichungen und       dingungen).\n(Referenzbedingungen).      (Referenzbedingungen).     weisen signifikant stär-\nkere Störungen auf, als\nDie Werte für die biolo-\ndies unter den Bedin-\ngischen Qualitätskom-\ngungen des guten Zu-\nponenten des Ober-\nstands der Fall ist.\nflächengewässers ent-\nsprechen denen, die\nnormalerweise bei Ab-\nwesenheit störender\nEinflüsse mit dem be-\ntreffenden Typ einher-\ngehen und zeigen keine\noder nur sehr geringfü-\ngige Abweichungen an\n(Referenzbedingungen).\nDie typspezifischen Re-\nferenzbedingungen sind\nerfüllt und die typspezi-\nfischen Gemeinschaften\nsind vorhanden.\nTabelle 2\nBestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen\nBiologische Qualitätskomponenten\nKomponente                 Sehr guter Zustand                       Guter Zustand                       Mäßiger Zustand\nPhytoplankton          Die taxonomische Zusammen-             Die planktonischen Taxa weichen       Die Zusammensetzung der plank-\nsetzung des Phytoplanktons ent-        in ihrer Zusammensetzung und          tonischen Taxa weicht mäßig von\nspricht vollständig oder nahezu        Abundanz geringfügig von den          der der typspezifischen Gemein-\nvollständig den Referenzbedin-         typspezifischen Gemeinschaften        schaften ab.\ngungen.                                ab. Diese Abweichungen deuten\nBei der Abundanz sind mäßige\nnicht auf ein beschleunigtes\nDie durchschnittliche Abundanz                                               Störungen zu verzeichnen, was\nWachstum von Algen hin, das das\ndes Phytoplanktons entspricht den                                            dazu führen kann, dass bei den\nGleichgewicht der in dem Gewäs-\ntypspezifischen physikalisch-che-                                            Werten für andere biologische und\nser vorhandenen Organismen oder\nmischen Bedingungen und ist nicht                                            physikalisch-chemische Qualitäts-\ndie physikalisch-chemische Quali-\nso beschaffen, dass dadurch die                                              komponenten signifikante uner-\ntät des Wassers oder Sediments in\ntypspezifischen Bedingungen für                                              wünschte Störungen auftreten.\nunerwünschter Weise stören\ndie Sichttiefe signifikant verändert\nwürde.                                Es kann zu einem mäßigen Anstieg\nwerden.\nder Häufigkeit und Intensität der\nEs kann zu einem leichten Anstieg\nPlanktonblüten treten mit einer                                              Planktonblüten kommen. In den\nder Häufigkeit und Intensität der\nHäufigkeit und Intensität auf, die                                           Sommermonaten können anhal-\nPlanktonblüten kommen.\nden typspezifischen physikalisch-                                            tende Blüten auftreten.\nchemischen Bedingungen ent-\nspricht.","1440              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nKomponente                 Sehr guter Zustand                      Guter Zustand                          Mäßiger Zustand\nMakrophyten           Die taxonomische Zusammen-            Die makrophytischen und phy-          Die Zusammensetzung der makro-\nund Phytobenthos      setzung entspricht vollständig oder   tobenthischen Taxa weichen in ih-     phytischen und phytobenthischen\nnahezu vollständig den Referenz-      rer Zusammensetzung und Abun-         Taxa weicht mäßig von der der\nbedingungen.                          danz geringfügig von den typspe-      typspezifischen Gemeinschaft ab\nzifischen Gemeinschaften ab.          und ist in signifikanter Weise stär-\nEs gibt keine erkennbaren\nDiese Abweichungen deuten nicht       ker gestört, als dies bei gutem\nÄnderungen der durchschnittlichen\nauf ein beschleunigtes Wachstum       Zustand der Fall ist.\nmakrophytischen und der durch-\nvon Algen oder höheren Pflanzen\nschnittlichen phytobenthischen                                              Es sind mäßige Änderungen der\nhin, das das Gleichgewicht der in\nAbundanz.                                                                   durchschnittlichen makrophyti-\ndem Gewässer vorhandenen Or-\nschen und der durchschnittlichen\nganismen oder die physikalisch-\nphytobenthischen Abundanz\nchemische Qualität des Wassers\nerkennbar.\noder Sediments in unerwünschter\nWeise stören würde.                   Die phytobenthische Lebens-\ngemeinschaft kann durch anthro-\nDie phytobenthische Lebensge-\npogene Bakterienzotten und\nmeinschaft wird nicht durch an-\nanthropogene Bakterienbeläge\nthropogene Bakterienzotten und\nbeeinträchtigt und in bestimmten\nanthropogene Bakterienbeläge\nGebieten verdrängt werden.\nbeeinträchtigt.\nBenthische            Die taxonomische Zusammenset-         Die wirbellosen Taxa weichen in       Die wirbellosen Taxa weichen in\nwirbellose Fauna      zung und die Abundanz entspre-        ihrer Zusammensetzung und             ihrer Zusammensetzung und\nchen vollständig oder nahezu voll-    Abundanz geringfügig von den          Abundanz mäßig von den typ-\nständig den Referenzbedingungen.      typspezifischen Gemeinschaften        spezifischen Gemeinschaften ab.\nab.\nDer Anteil störungsempfindlicher                                            Wichtige taxonomische Gruppen\nTaxa im Verhältnis zu den robusten    Der Anteil der störungsempfind-       der typspezifischen Gemeinschaft\nTaxa zeigt keine Anzeichen für eine   lichen Taxa im Verhältnis zu den      fehlen.\nAbweichung von den Werten, die        robusten Taxa zeigt geringfügige\nDer Anteil der störungsempfindli-\nbei Vorliegen der Referenzbedin-      Anzeichen für Abweichungen von\nchen Taxa im Verhältnis zu den\ngungen zu verzeichnen sind.           den typspezifischen Werten.\nrobusten Taxa und der Grad der\nDer Grad der Vielfalt der wirbello-   Der Grad der Vielfalt der wirbel-     Vielfalt liegen beträchtlich unter\nsen Taxa zeigt keine Anzeichen für    losen Taxa zeigt geringfügige         dem typspezifischen Wert und in\nAbweichungen von den Werten, die      Anzeichen für Abweichungen von        signifikanter Weise unter den Wer-\nbei Vorliegen der Referenzbedin-      den typspezifischen Werten.           ten, die für einen guten Zustand\ngungen zu verzeichnen sind.                                                 gelten.\nFischfauna            Zusammensetzung und Abundanz          Auf Grund anthropogener Einflüsse     Auf Grund anthropogener Einflüsse\nder Arten entsprechen vollständig     auf die physikalisch-chemischen       auf die physikalisch-chemischen\noder nahezu vollständig den Refe-     und hydromorphologischen              oder hydromorphologischen Qua-\nrenzbedingungen.                      Qualitätskomponenten weichen die      litätskomponenten weichen die\nArten in Zusammensetzung und          Arten in Zusammensetzung und\nAlle typspezifischen störungsemp-\nAbundanz geringfügig von den          Abundanz mäßig von den typspe-\nfindlichen Arten sind vorhanden.\ntypspezifischen Gemeinschaften        zifischen Gemeinschaften ab.\nDie Altersstrukturen der Fisch-       ab.\nDie Altersstrukturen der Fisch-\ngemeinschaften zeigen kaum An-\nDie Altersstrukturen der Fischge-     gemeinschaften zeigen größere\nzeichen anthropogener Störungen\nmeinschaften zeigen Anzeichen für     Anzeichen anthropogener Störun-\nund deuten nicht auf Störungen bei\nStörungen auf Grund anthropoge-       gen, so dass ein mäßiger Teil der\nder Fortpflanzung oder Entwick-\nner Einflüsse auf die physikalisch-   typspezifischen Arten fehlt oder\nlung irgendeiner besonderen Art\nchemischen oder hydromorpholo-        sehr selten ist.\nhin.\ngischen Qualitätskomponenten\nund deuten in wenigen Fällen auf\nStörungen bei der Fortpflanzung\noder Entwicklung einer bestimmten\nArt hin, so dass einige Altersstufen\nfehlen können.\nHydromorphologische Qualitätskomponenten\nKomponente                Sehr guter Zustand                        Guter Zustand                          Mäßiger Zustand\nWasser-           Menge und Dynamik der Strömung          Bedingungen, unter denen die oben      Bedingungen, unter denen die oben\nhaushalt          und die sich daraus ergebende Ver-      für die biologischen Qualitätskom-     für die biologischen Qualitätskom-\nbindung zum Grundwasser ent-            ponenten beschriebenen Werte er-       ponenten beschriebenen Werte er-\nsprechen vollständig oder nahezu        reicht werden können.                  reicht werden können.\nvollständig den Referenzbedingun-\ngen.\nDurch-            Die Durchgängigkeit des Flusses         Bedingungen, unter denen die oben      Bedingungen, unter denen die oben\ngängigkeit        wird nicht durch menschliche Tä-        für die biologischen Qualitätskom-     für die biologischen Qualitätskom-\ndes Flusses       tigkeiten gestört und ermöglicht        ponenten beschriebenen Werte er-       ponenten beschriebenen Werte er-\neine ungestörte Migration aquati-       reicht werden können.                  reicht werden können.\nscher Organismen und den Trans-\nport von Sedimenten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011                          1441\nKomponente             Sehr guter Zustand                       Guter Zustand                      Mäßiger Zustand\nMorphologie      Laufentwicklung, Variationen von      Bedingungen, unter denen die oben   Bedingungen, unter denen die oben\nBreite und Tiefe, Strömungsge-        für die biologischen Qualitätskom-  für die biologischen Qualitätskom-\nschwindigkeiten, Substratbedingun-    ponenten beschriebenen Werte er-    ponenten beschriebenen Werte er-\ngen sowie Struktur und Bedingun-      reicht werden können.               reicht werden können.\ngen der Uferbereiche entsprechen\nvollständig oder nahezu vollständig\nden Referenzbedingungen.\nPhysikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten\nKomponente             Sehr guter Zustand                       Guter Zustand                      Mäßiger Zustand\nAllgemeine       Die Werte für die physikalisch-che-   Die Werte für die Temperatur, die   Bedingungen, unter denen die oben\nBedingungen      mischen Komponenten entsprechen       Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das  für die biologischen Qualitätskom-\nvollständig oder nahezu vollständig   Säureneutralisierungsvermögen und   ponenten beschriebenen Werte er-\nden Werten, die bei Vorliegen der     den Salzgehalt gehen nicht über den reicht werden können.\nReferenzbedingungen zu verzeich-      Bereich hinaus, innerhalb dessen\nnen sind.                             die Funktionsfähigkeit des typspe-\nzifischen Ökosystems und die Ein-\nDie Nährstoffkonzentrationen blei-\nhaltung der oben beschriebenen\nben in dem Bereich, der normaler-\nWerte für die biologischen Quali-\nweise bei Vorliegen der Referenz-\ntätskomponenten gewährleistet\nbedingungen festzustellen ist.\nsind.\nSalzgehalt, pH-Wert, Säureneutrali-\nDie Nährstoffkonzentrationen liegen\nsierungsvermögen und Temperatur\nnicht über den Werten, bei denen\nzeigen keine Anzeichen anthropo-\ndie Funktionsfähigkeit des typspe-\ngener Störungen und bleiben in dem\nzifischen Ökosystems und die Ein-\nBereich, der normalerweise bei Vor-\nhaltung der oben beschriebenen\nliegen der Referenzbedingungen\nWerte für die biologischen Quali-\nfestzustellen ist.\ntätskomponenten gewährleistet\nsind.\nSpezifische      Die Konzentrationen liegen bei nahe Die Konzentrationen sind nicht hö-    Bedingungen, unter denen die oben\nsynthetische     null oder zumindest unter der         her als die Umweltqualitätsnormen   für die biologischen Qualitätskom-\nSchadstoffe      Nachweisgrenze der allgemein ge- nach Anlage 5.                           ponenten beschriebenen Werte er-\nbräuchlichen fortschrittlichsten                                          reicht werden können.\nAnalysetechniken.\nSpezifische      Die Konzentrationen bleiben in dem Die Konzentrationen sind nicht hö-     Bedingungen, unter denen die oben\nnichtsynthe-     Bereich, der normalerweise bei Vor- her als die Umweltqualitätsnormen     für die biologischen Qualitätskom-\ntische Schad-    liegen der Referenzbedingungen        nach Anlage 5.                      ponenten beschriebenen Werte er-\nstoffe           festzustellen ist (Hintergrundwerte).                                     reicht werden können.\nTabelle 3\nBestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen\nBiologische Qualitätskomponenten\nKomponente             Sehr guter Zustand                       Guter Zustand                      Mäßiger Zustand\nPhytoplankton    Die taxonomische Zusammenset-         Die planktonischen Taxa weichen in  Zusammensetzung und Abundanz\nzung und die Abundanz des Phyto-      ihrer Zusammensetzung und Abun-     der planktonischen Taxa weichen\nplanktons entsprechen vollständig     danz geringfügig von den typspezi-  mäßig von denen der typspezifi-\noder nahezu vollständig den Refe-     fischen Gemeinschaften ab. Diese    schen Gemeinschaften ab.\nrenzbedingungen.                      Abweichungen deuten nicht auf ein\nBei der Biomasse sind mäßige\nbeschleunigtes Wachstum von\nDie durchschnittliche Biomasse                                            Störungen zu verzeichnen, was zu\nAlgen hin, das das Gleichgewicht\ndes Phytoplanktons entspricht den                                         signifikanten unerwünschten Stö-\nder in dem Gewässer vorhandenen\ntypspezifischen physikalisch-che-                                         rungen bei anderen biologischen\nOrganismen oder die physikalisch-\nmischen Bedingungen und ist nicht                                         Qualitätskomponenten und bei der\nchemische Qualität des Wassers\nso beschaffen, dass dadurch die                                           physikalisch-chemischen Qualität\noder Sediments in unerwünschter\ntypspezifischen Bedingungen für die                                       des Wassers oder Sediments führen\nWeise stören würde.\nSichttiefe signifikant verändert                                          kann.\nwerden.                               Es kann zu einem leichten Anstieg\nEs kann zu einem mäßigen Anstieg\nder Häufigkeit und Intensität der\nPlanktonblüten treten mit einer                                           der Häufigkeit und Intensität der\ntypspezifischen Planktonblüten\nHäufigkeit und Intensität auf, die                                        Planktonblüten kommen. In den\nkommen.\nden typspezifischen physikalisch-                                         Sommermonaten können anhal-\nchemischen Bedingungen ent-                                               tende Blüten auftreten.\nspricht.\nMakrophyten      Die taxonomische Zusammenset-         Die makrophytischen und phy-        Die Zusammensetzung der makro-\nund Phytoben-    zung entspricht vollständig oder      tobenthischen Taxa weichen in ihrer phytischen und phytobenthischen\nthos             nahezu vollständig den Referenz-      Zusammensetzung und Abundanz        Taxa weicht mäßig von der der\nbedingungen.                          geringfügig von den typspezifischen typspezifischen Gemeinschaft ab\nGemeinschaften ab. Diese Abwei-     und ist in signifikanter Weise stärker\nEs gibt keine erkennbaren\nchungen deuten nicht auf ein be-    gestört, als dies bei gutem Zustand\nÄnderungen der durchschnittlichen\nschleunigtes Wachstum von Algen     der Fall ist.","1442             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nKomponente               Sehr guter Zustand                      Guter Zustand                         Mäßiger Zustand\nmakrophytischen und der durch-        oder höheren Pflanzen hin, das das    Es sind mäßige Änderungen\nschnittlichen phytobenthischen        Gleichgewicht der in dem Gewässer     der durchschnittlichen makrophy-\nAbundanz.                             vorhandenen Organismen oder die       tischen und der durchschnittlichen\nphysikalisch-chemische Qualität       phytobenthischen Abundanz er-\ndes Wassers in unerwünschter          kennbar.\nWeise stören würde.\nDie phytobenthische Lebensge-\nDie phytobenthische Lebensge-         meinschaft kann durch anthro-\nmeinschaft wird nicht durch anthro- pogene Bakterienanhäufung und\npogene Bakterienanhäufung und         anthropogenen Bakterienbesatz\nanthropogenen Bakterienbesatz         beeinträchtigt und in bestimmten\nbeeinträchtigt.                       Gebieten verdrängt werden.\nBenthische       Die taxonomische Zusammen-            Die wirbellosen Taxa weichen in       Die wirbellosen Taxa weichen\nwirbellose Fauna setzung und die Abundanz ent-         ihrer Zusammensetzung und Abun-       in ihrer Zusammensetzung und\nsprechen vollständig oder nahezu      danz geringfügig von den typspezi-    Abundanz mäßig von den typ-\nvollständig den Referenzbedingun-     fischen Gemeinschaften ab.            spezifischen Gemeinschaften ab.\ngen.\nDer Anteil der störungsempfind-       Wichtige taxonomische Gruppen\nDer Anteil störungsempfindlicher      lichen Taxa im Verhältnis zu den      der typspezifischen Gemeinschaft\nTaxa im Verhältnis zu robusten Taxa robusten Taxa zeigt geringfügige        fehlen.\nzeigt keine Anzeichen für eine Ab- Anzeichen für Abweichungen von\nDer Anteil der störungsempfind-\nweichung von den Werten, die bei      den Werten, die bei Vorliegen der\nlichen Taxa im Verhältnis zu den\nVorliegen der Referenzbedingungen Referenzbedingungen zu verzeich-\nrobusten Taxa und der Grad der\nzu verzeichnen sind.                  nen sind.\nVielfalt liegen beträchtlich unter dem\nDer Grad der Vielfalt der wirbellosen Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Wert, der bei Vorliegen der Refe-\nTaxa zeigt keine Anzeichen für Ab- Taxa zeigt geringfügige Anzeichen        renzbedingungen zu verzeichnen\nweichungen von den Werten, die bei für Abweichungen von den Werten, ist, und in signifikanter Weise unter\nVorliegen der Referenzbedingungen die bei Vorliegen der Referenzbe-         den Werten, die für einen guten\nzu verzeichnen sind.                  dingungen zu verzeichnen sind.        Zustand gelten.\nFischfauna       Zusammensetzung und Abundanz          Auf Grund anthropogener Einflüsse     Auf Grund anthropogener Einflüsse\nder Arten entsprechen vollständig     auf die physikalisch-chemischen       auf die physikalisch-chemischen\noder nahezu vollständig den Refe-     und hydromorphologischen Quali-       oder hydromorphologischen Quali-\nrenzbedingungen.                      tätskomponenten weichen die Arten     tätskomponenten weichen die Arten\nin Zusammensetzung und Abun-          in Zusammensetzung und Abun-\nAlle typspezifischen störungsemp-\ndanz geringfügig von den typspezi-    danz mäßig von den typspezifischen\nfindlichen Arten sind vorhanden.\nfischen Gemeinschaften ab.            Gemeinschaften ab.\nDie Altersstrukturen der Fischge-\nDie Altersstrukturen der Fischge-     Auf Grund anthropogener Einflüsse\nmeinschaften zeigen kaum Anzei-\nmeinschaften zeigen Anzeichen für     auf die physkalisch-chemischen\nchen anthropogener Störungen und\nStörungen auf Grund anthropogener     oder hydromorphologischen Quali-\ndeuten nicht auf Störungen bei der\nEinflüsse auf die physikalisch-che-   tätskomponenten zeigt die Alters-\nFortpflanzung oder Entwicklung\nmischen oder hydromorphologi-         struktur der Fischgemeinschaften\nirgendeiner besonderen Art hin.\nschen Qualitätskomponenten und        größere Anzeichen von Störungen,\ndeuten in wenigen Fällen auf Stö-     so dass ein mäßiger Teil der typ-\nrungen bei der Fortpflanzung oder     spezifischen Arten fehlt oder sehr\nEntwicklung einer bestimmten Art      selten ist.\nhin, so dass einige Altersstufen\nfehlen können.\nHydromorphologische Qualitätskomponenten\nKomponente               Sehr guter Zustand                      Guter Zustand                         Mäßiger Zustand\nWasser-          Menge und Dynamik der Strömung,       Bedingungen, unter denen die oben     Bedingungen, unter denen die oben\nhaushalt         Wasserstandsniveau, Verweildauer      für die biologischen Qualitätskom-    für die biologischen Qualitätskom-\nund die sich daraus ergebende Ver-    ponenten beschriebenen Werte er-      ponenten beschriebenen Werte er-\nbindung zum Grundwasser ent-          reicht werden können.                 reicht werden können.\nsprechen vollständig oder nahezu\nvollständig den Referenzbedingun-\ngen.\nMorphologie      Variationen der Tiefe des Sees,       Bedingungen, unter denen die oben     Bedingungen, unter denen die oben\nQuantität und Struktur des Sub-       für die biologischen Qualitätskom-    für die biologischen Qualitätskom-\nstrats sowie Struktur und Bedin-      ponenten beschriebenen Werte er-      ponenten beschriebenen Werte er-\ngungen des Uferbereichs entspre-      reicht werden können.                 reicht werden können.\nchen vollständig oder nahezu voll-\nständig den Referenzbedingungen.\nPhysikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten\nKomponente               Sehr guter Zustand                      Guter Zustand                         Mäßiger Zustand\nAllgemeine       Die Werte für die physikalisch-che- Die Werte für die Temperatur, die       Bedingungen, unter denen die oben\nBedingungen      mischen Komponenten entsprechen Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das          für die biologischen Qualitätskom-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011                          1443\nKomponente           Sehr guter Zustand                       Guter Zustand                      Mäßiger Zustand\nvollständig oder nahezu vollständig   Säureneutralisierungsvermögen, die ponenten beschriebenen Werte er-\nden Werten, die bei Vorliegen der     Sichttiefe und den Salzgehalt gehen reicht werden können.\nReferenzbedingungen zu verzeich-      nicht über den Bereich hinaus, in-\nnen sind.                             nerhalb dessen die Funktionsfähig-\nkeit des Ökosystems und die Ein-\nDie Nährstoffkonzentrationen blei-\nhaltung der oben beschriebenen\nben innerhalb des Wertespektrums,\nWerte für die biologischen Quali-\ndas normalerweise bei Vorliegen der\ntätskomponenten gewährleistet\nReferenzbedingungen vorzufinden\nsind.\nist.\nDie Nährstoffkonzentrationen liegen\nSalzgehalt, pH-Wert, Säureneutra-\nnicht über den Werten, bei denen\nlisierungsvermögen, Sichttiefe und\ndie Funktionsfähigkeit des Ökosys-\nTemperatur zeigen keine Anzeichen\ntems und die Einhaltung der oben\nanthropogener Störungen und blei-\nbeschriebenen Werte für die biolo-\nben in dem Bereich, der normaler-\ngischen Qualitätskomponenten\nweise bei Vorliegen der Referenz-\ngewährleistet sind.\nbedingungen festzustellen ist.\nSpezifische    Die Konzentrationen liegen bei nahe Die Konzentrationen sind nicht hö-    Bedingungen, unter denen die oben\nsynthetische   null oder zumindest unter der         her als die Umweltqualitätsnormen   für die biologischen Qualitätskom-\nSchadstoffe    Nachweisgrenze der allgemein ge- nach Anlage 5.                           ponenten beschriebenen Werte er-\nbräuchlichen fortschrittlichsten                                          reicht werden können.\nAnalysetechniken.\nSpezifische    Die Konzentrationen bleiben in dem Die Konzentrationen sind nicht hö-     Bedingungen, unter denen die oben\nnichtsynthe-   Bereich, der normalerweise bei Vor- her als die Umweltqualitätsnormen     für die biologischen Qualitätskom-\ntische Schad-  liegen der Referenzbedingungen        nach Anlage 5.                      ponenten beschriebenen Werte er-\nstoffe         festzustellen ist (Hintergrundwerte).                                     reicht werden können.\nTabelle 4\nBestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern\nBiologische Qualitätskomponenten\nKomponente           Sehr guter Zustand                       Guter Zustand                      Mäßiger Zustand\nPhytoplankton  Zusammensetzung und Abundanz          Es gibt geringfügige Abweichungen Zusammensetzung und Abundanz\nder phytoplanktonischen Taxa ent-     bei Zusammensetzung und Abun-       der phytoplanktonischen Taxa wei-\nsprechen den Referenzbedingun-        danz der phytoplanktonischen Taxa. chen mäßig von den typspezifischen\ngen.                                                                      Bedingungen ab.\nDie Biomasse weicht geringfügig\nDie durchschnittliche Biomasse des von den typspezifischen Bedingun- Bei der Biomasse sind mäßige\nPhytoplanktons entspricht den typ- gen ab. Diese Abweichungen deu- Störungen zu verzeichnen, was zu\nspezifischen physikalisch-chemi-      ten nicht auf ein beschleunigtes    signifikanten unerwünschten Stö-\nschen Bedingungen und ist nicht so Wachstum von Algen hin, das das rungen bei anderen biologischen\nbeschaffen, dass dadurch die typ- Gleichgewicht der in dem Gewässer Qualitätskomponenten führen kann.\nspezifischen Transparenzbedingun- vorhandenen Organismen oder die\nEs kann zu einem mäßigen Anstieg\ngen signifikant verändert werden.     physikalisch-chemische Qualität\nder Häufigkeit und Intensität der\ndes Wassers in unerwünschter\nPlanktonblüten treten mit einer                                           typspezifischen Planktonblüten\nWeise stören würde.\nHäufigkeit und Intensität auf, die                                        kommen. In den Sommermonaten\nden typspezifischen physikalisch-     Es kann zu einem leichten Anstieg können anhaltende Blüten auftreten.\nchemischen Bedingungen entspre- der Häufigkeit und Intensität der\nchen.                                 typspezifischen Planktonblüten\nkommen.\nGroßalgen      Die Zusammensetzung der Groß-         Die Großalgentaxa weichen in ihrer  Die Zusammensetzung der Groß-\nalgentaxa entspricht den Referenz-    Zusammensetzung und Abundanz        algentaxa weicht mäßig von den\nbedingungen.                          geringfügig von den typspezifischen typspezifischen Bedingungen ab\nGemeinschaften ab. Diese Abwei-     und ist in signifikanter Weise stärker\nEs gibt keine erkennbaren Ände-\nchungen deuten nicht auf ein be-    gestört, als dies bei gutem Zustand\nrungen der Mächtigkeit der Groß-\nschleunigtes Wachstum von Phy-      der Fall ist.\nalgen auf Grund menschlicher\ntobenthos oder höheren Pflanzen\nTätigkeiten.                                                              Es sind mäßige Änderungen der\nhin, das das Gleichgewicht der in\ndurchschnittlichen Großalgenabun-\ndem Gewässer vorhandenen Orga-\ndanz erkennbar, die dazu führen\nnismen oder die physikalisch-che-\nkönnen, dass das Gleichgewicht der\nmische Qualität des Wassers in\nin dem Gewässer verbundenen Or-\nunerwünschter Weise stören würde.\nganismen in unerwünschter Weise\ngestört wird.","1444             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nKomponente              Sehr guter Zustand                     Guter Zustand                      Mäßiger Zustand\nAngiospermen     Die taxonomische Zusammenset-       Die Angiospermentaxa weichen in     Die Zusammensetzung der Angio-\nzung entspricht vollständig oder    ihrer Zusammensetzung geringfügig   spermentaxa weicht mäßig von der\nnahezu vollständig den Referenz-    von den typspezifischen Gemein-     der typspezifischen Gemeinschaf-\nbedingungen.                        schaften ab.                        ten ab und ist in signifikanter Weise\nstärker gestört, als dies bei gutem\nEs gibt keine erkennbaren Ände-     Die Abundanz der Angiospermen\nZustand der Fall ist.\nrungen der Abundanz der Angio-      zeigt geringfügige Anzeichen für\nspermen auf Grund menschlicher      Störungen.                          Bei der Abundanz der Angiosper-\nTätigkeiten.                                                            men sind mäßige Störungen fest-\nzustellen.\nBenthische       Der Grad der Vielfalt und der Abun- Der Grad der Vielfalt und der Abun- Der Grad der Vielfalt und der Abun-\nwirbellose Fauna danz der wirbellosen Taxa liegt in  danz der wirbellosen Taxa liegt ge- danz der wirbellosen Taxa liegt mä-\ndem Bereich, der normalerweise bei  ringfügig außerhalb des Bereichs,   ßig außerhalb des Bereichs, der den\nVorliegen der Referenzbedingungen   der den typspezifischen Bedingun-   typspezifischen Bedingungen ent-\nfestzustellen ist.                  gen entspricht.                     spricht.\nAlle störungsempfindlichen Taxa,    Die meisten empfindlichen Taxa der Es sind Taxa vorhanden, die auf\ndie bei Vorliegen der Referenz-     typspezifischen Gemeinschaften      Verschmutzung hindeuten.\nbedingungen gegeben sind, sind      sind vorhanden.\nViele empfindliche Taxa der typspe-\nvorhanden.\nzifischen Gemeinschaften fehlen.\nFischfauna       Zusammensetzung und Abundanz        Die Abundanz der störungsemp-       Ein mäßiger Teil der typspezifischen\nder Arten entsprechen den Refe-     findlichen Arten zeigt geringfügige störungsempfindlichen Arten fehlt\nrenzbedingungen.                    Anzeichen für Abweichungen von      auf Grund anthropogener Einflüsse\nden typspezifischen Bedingungen     auf die physikalisch-chemischen\nauf Grund anthropogener Einflüsse   oder hydromorphologischen Quali-\nauf die physikalisch-chemischen     tätskomponenten.\noder hydromorphologischen Quali-\ntätskomponenten.\nHydromorphologische Qualitätskomponenten\nKomponente              Sehr guter Zustand                     Guter Zustand                      Mäßiger Zustand\nGezeiten         Der Süßwasserzustrom sowie die      Bedingungen, unter denen die oben   Bedingungen, unter denen die oben\nRichtung und Geschwindigkeit der    für die biologischen Qualitätskom-  für die biologischen Qualitätskom-\nvorherrschenden Strömungen ent-     ponenten beschriebenen Werte er-    ponenten beschriebenen Werte er-\nsprechen vollständig oder nahezu    reicht werden können.               reicht werden können.\nvollständig den Referenzbedingun-\ngen.\nMorphologie      Tiefenvariationen, Quantität und    Bedingungen, unter denen die oben   Bedingungen, unter denen die oben\nStruktur des Substrats sowie Struk- für die biologischen Qualitätskom-  für die biologischen Qualitätskom-\ntur und Bedingungen der Gezeiten-   ponenten beschriebenen Werte er-    ponenten beschriebenen Werte er-\nzonen entsprechen vollständig oder  reicht werden können.               reicht werden können.\nnahezu vollständig den Referenz-\nbedingungen.\nPhysikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten\nKomponente              Sehr guter Zustand                     Guter Zustand                      Mäßiger Zustand\nAllgemeine       Die Werte für die physikalisch-che- Die Werte für die Temperatur, den   Bedingungen, unter denen die oben\nBedingungen      mischen Komponenten entsprechen     Sauerstoffhaushalt und die Sicht-   für die biologischen Qualitätskom-\nvollständig oder nahezu vollständig tiefe gehen nicht über den Bereich  ponenten beschriebenen Werte er-\nden Werten, die bei Vorliegen der   hinaus, innerhalb dessen die Funk-  reicht werden können.\nReferenzbedingungen zu verzeich-    tionsfähigkeit des Ökosystems und\nnen sind.                           die Einhaltung der oben beschrie-\nbenen Werte für die biologischen\nDie Nährstoffkonzentrationen blei-\nQualitätskomponenten gewährleis-\nben in dem Bereich, der normaler-\ntet sind.\nweise bei Vorliegen der Referenz-\nbedingungen festzustellen ist.      Die Nährstoffkonzentrationen liegen\nnicht über den Werten, bei denen\nTemperatur, Sauerstoffbilanz und\ndie Funktionsfähigkeit des Ökosys-\nSichttiefe zeigen keine Anzeichen\ntems und die Einhaltung der oben\nanthropogener Störungen und blei-\nbeschriebenen Werte für die biolo-\nben in dem Bereich, der normaler-\ngischen Qualitätskomponenten ge-\nweise bei Vorliegen der Referenz-\nwährleistet sind.\nbedingungen festzustellen ist.\nSpezifische      Die Konzentrationen liegen bei nahe Die Konzentrationen sind nicht hö-  Bedingungen, unter denen die oben\nsynthetische     null oder zumindest unter der       her als die Umweltqualitätsnormen   für die biologischen Qualitätskom-\nSchadstoffe      Nachweisgrenze der allgemein ge- nach Anlage 5.                         ponenten beschriebenen Werte er-\nbräuchlichen fortschrittlichsten                                        reicht werden können.\nAnalysetechniken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011                         1445\nKomponente             Sehr guter Zustand                       Guter Zustand                     Mäßiger Zustand\nSpezifische      Die Konzentrationen bleiben in dem Die Konzentrationen sind nicht hö-     Bedingungen, unter denen die oben\nnichtsynthe-     Bereich, der normalerweise bei Vor- her als die Umweltqualitätsnormen     für die biologischen Qualitätskom-\ntische Schad-    liegen der Referenzbedingungen        nach Anlage 5.                      ponenten beschriebenen Werte er-\nstoffe           festzustellen ist (Hintergrundwerte).                                     reicht werden können.\nTabelle 5\nBestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern\nBiologische Qualitätskomponenten\nKomponente             Sehr guter Zustand                       Guter Zustand                     Mäßiger Zustand\nPhytoplankton    Zusammensetzung und Abundanz          Zusammensetzung und Abundanz        Zusammensetzung und Abundanz\ndes Phytoplanktons entsprechen        der phytoplanktonischen Taxa        der planktonischen Taxa zeigen\nden Referenzbedingungen.              zeigen Anzeichen geringfügiger      Anzeichen mäßiger Störungen.\nStörungen.\nDie durchschnittliche Biomasse des                                        Die Biomasse des Phytoplanktons\nPhytoplanktons entspricht den typ-    Die Biomasse des Phytoplanktons liegt deutlich außerhalb des Be-\nspezifischen physikalisch-chemi-      weicht geringfügig von den typspe- reichs, der typspezifischen Bedin-\nschen Bedingungen und ist nicht so    zifischen Bedingungen ab. Diese     gungen entspricht, was Auswirkun-\nbeschaffen, dass dadurch die typ-     Abweichungen deuten nicht auf ein gen auf die anderen biologischen\nspezifischen Transparenzbedingun-     beschleunigtes Wachstum von Al-     Qualitätskomponenten hat.\ngen signifikant verändert werden.     gen hin, das das Gleichgewicht der\nEs kann zu einem mäßigen Anstieg\nin dem Gewässer vorhandenen Or-\nPlanktonblüten treten mit einer                                           der Häufigkeit und Intensität der\nganismen oder die physikalisch-\nHäufigkeit und Intensität auf, die                                        Planktonblüten kommen. In den\nchemische Qualität des Wassers in\nden typspezifischen physikalisch-                                         Sommermonaten können anhal-\nunerwünschter Weise stören würde.\nchemischen Bedingungen ent-                                               tende Blüten auftreten.\nspricht.                              Es kann zu einem leichten Anstieg\nder Häufigkeit und Intensität der\ntypspezifischen Planktonblüten\nkommen.\nGroßalgen und    Alle störungsempfindlichen Groß-      Die meisten störungsempfindlichen   Es fehlt eine mäßige Zahl störungs-\nAngiospermen     algen- und Angiospermentaxa, die      Großalgen- und Angiospermentaxa,    empfindlicher Großalgen- und An-\nbei Vorliegen der Referenzbedin-      die bei Abwesenheit störender Ein-  giospermentaxa, die bei Abwesen-\ngungen vorzufinden sind, sind         flüsse vorzufinden sind, sind vor-  heit störender Einflüsse vorzufinden\nvorhanden.                            handen.                             sind.\nDie Werte für die Großalgenmäch-      Die Werte für die Großalgenbede-    Der Bedeckungsgrad der Großalgen\ntigkeit und für die Abundanz der      ckung und für die Abundanz der      und die Abundanz der Angiosper-\nAngiospermen entsprechen den          Angiospermen zeigen Anzeichen       men sind mäßig gestört, was dazu\nReferenzbedingungen.                  geringfügiger Störungen.            führen kann, dass das Gleichge-\nwicht der in dem Gewässer vorhan-\ndenen Organismen in unerwünsch-\nter Weise gestört wird.\nBenthische       Der Grad der Vielfalt und der Abun-   Der Grad der Vielfalt und der Abun- Der Grad der Vielfalt und der\nwirbellose Fauna danz der wirbellosen Taxa liegt in    danz der wirbellosen Taxa liegt ge- Abundanz der wirbellosen Taxa liegt\ndem Bereich, der normalerweise bei    ringfügig außerhalb des Bereichs,   mäßig außerhalb des Bereichs, der\nVorliegen der Referenzbedingungen     der den typspezifischen Bedingun-   typspezifischen Bedingungen ent-\nfestzustellen ist.                    gen entspricht.                     spricht.\nAlle störungsempfindlichen Taxa,      Die meisten empfindlichen Taxa der Es sind Taxa vorhanden, die auf\ndie bei Vorliegen der Referenz-       typspezifischen Gemeinschaften      Verschmutzung hindeuten.\nbedingungen gegeben sind, sind        sind vorhanden.\nViele empfindliche Taxa der typspe-\nvorhanden.\nzifischen Gemeinschaften fehlen.\nHydromorphologische Qualitätskomponenten\nKomponente             Sehr guter Zustand                       Guter Zustand                     Mäßiger Zustand\nGezeiten         Der Süßwasserzustrom sowie Rich-      Bedingungen, unter denen die oben   Bedingungen, unter denen die oben\ntung und Geschwindigkeit der vor-     für die biologischen Qualitätskom-  für die biologischen Qualitätskom-\nherrschenden Strömungen entspre-      ponenten beschriebenen Werte er-    ponenten beschriebenen Werte er-\nchen vollständig oder nahezu voll-    reicht werden können.               reicht werden können.\nständig den Referenzbedingungen.\nMorphologie      Tiefenvariation, Struktur und Sub-    Bedingungen, unter denen die oben   Bedingungen, unter denen die oben\nstrat des Sediments der Küstenge-     für die biologischen Qualitätskom-  für die biologischen Qualitätskom-\nwässer sowie Struktur und Bedin-      ponenten beschriebenen Werte er-    ponenten beschriebenen Werte er-\ngungen der Gezeitenzonen ent-         reicht werden können.               reicht werden können.\nsprechen vollständig oder nahezu\nvollständig den Referenzbedingun-\ngen.","1446            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nPhysikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten\nKomponente             Sehr guter Zustand                       Guter Zustand                       Mäßiger Zustand\nAllgemeine      Die physikalisch-chemischen Kom-      Die Werte für die Temperatur, den    Bedingungen, unter denen die oben\nBedingungen     ponenten entsprechen vollständig      Sauerstoffhaushalt und die Sicht-    für die biologischen Qualitätskom-\noder nahezu vollständig den Werten,   tiefe gehen nicht über den Bereich   ponenten beschriebenen Werte er-\ndie bei Vorliegen der Referenzbe-     hinaus, innerhalb dessen die Funk-   reicht werden können.\ndingungen zu verzeichnen sind.        tionsfähigkeit des Ökosystems und\ndie Einhaltung der oben beschrie-\nDie Nährstoffkonzentrationen blei-\nbenen Werte für die biologischen\nben in dem Bereich, der normaler-\nQualitätskomponenten gewährleis-\nweise bei Vorliegen der Referenz-\ntet sind.\nbedingungen festzustellen ist.\nDie Nährstoffkonzentrationen liegen\nTemperatur, Sauerstoffbilanz und\nnicht über den Werten, bei denen\nSichttiefe zeigen keine Anzeichen\ndie Funktionsfähigkeit des Ökosys-\nanthropogener Störungen und blei-\ntems und die Einhaltung der oben\nben in dem Bereich, der normaler-\nbeschriebenen Werte für die biolo-\nweise bei Vorliegen der Referenz-\ngischen Qualitätskomponenten ge-\nbedingungen festzustellen ist.\nwährleistet sind.\nSpezifische     Die Konzentrationen liegen bei nahe Die Konzentrationen sind nicht hö-     Bedingungen, unter denen die oben\nsynthetische    null oder zumindest unter der         her als die Umweltqualitätsnormen    für die biologischen Qualitätskom-\nSchadstoffe     Nachweisgrenze der allgemein ge- nach Anlage 5.                            ponenten beschriebenen Werte er-\nbräuchlichen fortschrittlichsten                                           reicht werden können.\nAnalysetechniken.\nSpezifische     Die Konzentrationen bleiben in dem Die Konzentrationen sind nicht hö-      Bedingungen, unter denen die oben\nnichtsyntheti-  Bereich, der normalerweise bei Vor- her als die Umweltqualitätsnormen      für die biologischen Qualitätskom-\nsche Schad-     liegen der Referenzbedingungen        nach Anlage 5.                       ponenten beschriebenen Werte er-\nstoffe          festzustellen ist (Hintergrundwerte).                                      reicht werden können.\nTabelle 6\nBestimmungen für das höchste,\ndas gute und das mäßige ökologische Potenzial von künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern\nKomponente      Höchstes ökologisches Potenzial         Gutes ökologisches Potenzial       Mäßiges ökologisches Potenzial\nBiologische     Die Werte für die einschlägigen bio-  Die Werte für die einschlägigen bio- Die Werte für die einschlägigen bio-\nQualitäts-      logischen Qualitätskomponenten        logischen Qualitätskomponenten       logischen Qualitätskomponenten\nkomponenten     entsprechen unter Berücksichtigung    weichen geringfügig von den Werten   weichen mäßig von den Werten ab,\nder physikalischen Bedingungen,       ab, die für das höchste ökologische  die für das höchste ökologische\ndie sich aus den künstlichen oder     Potenzial gelten.                    Potenzial gelten.\nerheblich veränderten Eigenschaf-\nDiese Werte sind in signifikanter\nten des Gewässers ergeben, wei-\nWeise stärker gestört, als dies bei\ntestgehend den Werten für den\neinem guten ökologischen Potenzial\nOberflächengewässertyp, der am\nder Fall ist.\nehesten mit dem betreffenden Ge-\nwässer vergleichbar ist.\nHydromor-       Die hydromorphologischen Bedin-       Bedingungen, unter denen die oben    Bedingungen, unter denen die oben\nphologische     gungen sind so beschaffen, dass       für die biologischen Qualitätskom-   für die biologischen Qualitätskom-\nQualitäts-      sich die Einwirkungen auf das         ponenten beschriebenen Werte er-     ponenten beschriebenen Werte er-\nkomponenten     Oberflächengewässer auf die Ein-      reicht werden können.                reicht werden können.\nwirkungen beschränken, die von\nden künstlichen oder erheblich ver-\nänderten Eigenschaften des Ge-\nwässers herrühren, nachdem alle\nGegenmaßnahmen getroffen wor-\nden sind, um die beste Annäherung\nan die ökologische Durchgängigkeit\nsicherzustellen, insbesondere hin-\nsichtlich der Wanderungsbewegun-\ngen der Fauna und angemessener\nLaich- und Aufzuchtgründe.\nPhysikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten\nKomponente      Höchstes ökologisches Potenzial         Gutes ökologisches Potenzial       Mäßiges ökologisches Potenzial\nAllgemeine      Die physikalisch-chemischen Kom-      Die Werte für die physikalisch-che-  Bedingungen, unter denen die oben\nBedingungen     ponenten entsprechen vollständig      mischen Komponenten liegen in        für die biologischen Qualitätskom-\noder nahezu vollständig den Refe-     dem Bereich, innerhalb dessen die    ponenten beschriebenen Werte er-\nrenzbedingungen des Oberflächen-      Funktionsfähigkeit des Ökosystems    reicht werden können.\ngewässertyps, der mit dem betref-     und die Einhaltung der oben be-\nfenden künstlichen oder erheblich     schriebenen Werte für die biologi-\nveränderten Gewässer am ehesten       schen Qualitätskomponenten ge-\nvergleichbar ist.                     währleistet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011                      1447\nKomponente      Höchstes ökologisches Potenzial       Gutes ökologisches Potenzial      Mäßiges ökologisches Potenzial\nDie Nährstoffkonzentrationen blei-   Die Werte für die Temperatur und\nben in dem Bereich, der normaler-    der pH-Wert gehen nicht über den\nweise bei Vorliegen der Referenz-    Bereich hinaus, innerhalb dessen\nbedingungen festzustellen ist.       die Funktionsfähigkeit des Ökosys-\ntems und die Einhaltung der oben\nDie Werte für die Temperatur und die\nbeschriebenen Werte für die biolo-\nSauerstoffbilanz sowie der pH-Wert\ngischen Qualitätskomponenten ge-\nentsprechen den Werten, die bei\nwährleistet sind.\nVorliegen der Referenzbedingungen\nin dem Oberflächengewässertyp        Die Nährstoffkonzentrationen gehen\nvorzufinden sind, der dem betref-    nicht über die Werte hinaus, bei\nfenden Gewässer am ehesten ver- denen die Funktionsfähigkeit des\ngleichbar ist.                       Ökosystems und die Einhaltung der\noben beschriebenen Werte für die\nbiologischen Qualitätskomponenten\ngewährleistet sind.\nSpezifische     Die Konzentrationen liegen bei       Die Konzentrationen sind nicht hö- Bedingungen, unter denen die oben\nsynthetische    nahe null oder zumindest unter der   her als die Umweltqualitätsnormen  für die biologischen Qualitätskom-\nSchadstoffe     Nachweisgrenze der allgemein ge-     nach Anlage 5.                     ponenten beschriebenen Werte er-\nbräuchlichen fortschrittlichsten                                        reicht werden können.\nAnalysetechniken.\nSpezifische     Die Konzentrationen bleiben in dem Die Konzentrationen sind nicht hö-   Bedingungen, unter denen die oben\nnichtsyntheti-  Bereich, der normalerweise bei Vor- her als die Umweltqualitätsnormen   für die biologischen Qualitätskom-\nsche Schad-     liegen der Referenzbedingungen mit nach Anlage 5.                       ponenten beschriebenen Werte er-\nstoffe          dem Oberflächengewässertyp ein-                                         reicht werden können.\nhergeht, der am ehesten mit dem\nbetreffenden künstlichen oder er-\nheblich veränderten Gewässer ver-\ngleichbar ist (Hintergrundwerte).","1448            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nAnlage 5\n(zu § 2 Nummer 6, § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3, § 9 Absatz 2 Satz 1)\nUmweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe\nzur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials\n1. Die Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe ergeben sich aus nachstehender Tabelle.\n2. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist nur im Hinblick auf solche Schadstoffe zu überwachen, die in\nsignifikanten Mengen in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle\neingeleitet oder eingetragen werden. Mengen sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die Hälfte der Um-\nweltqualitätsnorm überschritten wird.\n3. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm für flussgebietsspezifische Schadstoffe wird anhand des Jahresdurch-\nschnittswertes nach näherer Maßgabe von Anlage 8 Nummer 3 überprüft.\n4. Bei der Überwachung von in signifikanten Mengen eingetragenen Schadstoffen ist eine Probenahme mindes-\ntens alle drei Monate vorzusehen, soweit sich aus Nummer 4 der Anlage 9 keine höheren Messfrequenzen\nergeben.\nUQN oberirdische Gewässer\neinschließlich Übergangsgewässer\nNr.        CAS-Nr.1)                           Stoffname                            sowie Küstengewässer\nnach § 7 Absatz 5 Satz 2\ndes Wasserhaushaltsgesetzes\nSchwebstoff\nWasserphase            oder\nµg/l2)           Sediment\nmg/kg3)\n1     95-85-2          2-Amino-4-Chlorphenol                                       10\n2     7440-38-2        Arsen                                                                          40\n3     2642-71-9        Azinphos-ethyl                                             0,01\n4     86-50-0          Azinphos-methyl                                            0,01\n5     92-87-5          Benzidin                                                    0,1\n6     100-44-7         Benzylchlorid (a-Chlortoluol)                               10\n7     98-87-3          Benzylidenchlorid (a,a-Dichlortoluol)                       10\n8     92-52-4          Biphenyl                                                     1\n9     302-17-0         Chloralhydrat                                               10\n10     57-74-9          Chlordan (cis und trans)                                  0,003\n11     79-11-8          Chloressigsäure                                             10\n12     95-51-2          2-Chloranilin                                                3\n13     108-42-9         3-Chloranilin                                                1\n14     106-47-8         4-Chloranilin                                              0,05\n15     108-90-7         Chlorbenzol                                                  1\n16     97-00-7          1-Chlor-2,4-dinitrobenzol                                    5\n17     107-07-3         2-Chlorethanol                                              10\n18     59-50-7          4-Chlor-3-Methylphenol                                      10\n19     90-13-1          1-Chlornaphthalin                                            1\n20                      Chlornaphthaline (techn. Mischung)                         0,01\n21     89-63-4          4-Chlor-2-nitroanilin                                        3\n22     88-73-3          1-Chlor-2-nitrobenzol                                       10\n23     121-73-3         1-Chlor-3-nitrobenzol                                        1\n24     100-00-5         1-Chlor-4-nitrobenzol                                       10\n25     89-59-8          4-Chlor-2-nitrotoluol                                       10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011              1449\nUQN oberirdische Gewässer\neinschließlich Übergangsgewässer\nNr.     CAS-Nr.1)                         Stoffname                               sowie Küstengewässer\nnach § 7 Absatz 5 Satz 2\ndes Wasserhaushaltsgesetzes\nSchwebstoff\nWasserphase            oder\nµg/l2)           Sediment\nmg/kg3)\n26  121-86-8       2-Chlor-4-nitrotoluol                                           1\n27  83-42-1        2-Chlor-6-nitrotoluol                                           1\n28  38939-88-7     3-Chlor-4-nitrotoluol                                           1\n29  89-60-1        4-Chlor-3-nitrotoluol                                           1\n30  5367-28-2      5-Chlor-2-nitrotoluol                                           1\n31  95-57-8        2-Chlorphenol                                                  10\n32  108-43-0       3-Chlorphenol                                                  10\n33  106-48-9       4-Chlorphenol                                                  10\n34  126-99-8       Chloropren                                                     10\n35  107-05-1       3-Chlorpropen (Allylchlorid)                                   10\n36  95-49-8        2-Chlortoluol                                                   1\n37  108-41-8       3-Chlortoluol                                                  10\n38  106-43-4       4-Chlortoluol                                                   1\n39  615-65-6       2-Chlor-p-toluidin                                             10\n40  87-60-5        3-Chlor-o-toluidin                                             10\n41  95-74-9        3-Chlor-p-toluidin                                             10\n42  95-79-4        5-Chlor-o-toluidin                                             10\n43  56-72-4        Coumaphos                                                     0,07\n44  108-77-0       Cyanurchlorid (2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazin)                   0,1\n45  94-75-7        2,4-D                                                          0,1\n46  8065-48-3      Demeton (Summe von Demeton-o und -s)                           0,1\n47  298-03-3       Demeton-o                                                      0,1\n48  126-75-0       Demeton-s                                                      0,1\n49  919-86-8       Demeton-s-methyl                                               0,1\n50  17040-19-6     Demeton-s-methyl-sulphon                                       0,1\n51  106-93-4       1,2-Dibromethan                                                 2\n52  14488-53-0     Dibutylzinn-Kation                                           0,014)              0,1\n53                 2,4/2,5-Dichloranilin                                           2\n54  608-27-5       2,3-Dichloranilin                                               1\n55  554-00-7       2,4-Dichloranilin                                               1\n56  95-82-9        2,5-Dichloranilin                                               1\n57  608-31-1       2,6-Dichloranilin                                               1\n58  95-76-1        3,4-Dichloranilin                                              0,5\n59  626-43-7       3,5-Dichloranilin                                               1\n60  95-50-1        1,2-Dichlorbenzol                                              10\n61  541-73-1       1,3-Dichlorbenzol                                              10\n62  106-46-7       1,4-Dichlorbenzol                                              10\n63  91-94-1        3,3-Dichlorbenzidin                                            10","1450         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nUQN oberirdische Gewässer\neinschließlich Übergangsgewässer\nNr.     CAS-Nr.1)                         Stoffname                               sowie Küstengewässer\nnach § 7 Absatz 5 Satz 2\ndes Wasserhaushaltsgesetzes\nSchwebstoff\nWasserphase            oder\nµg/l2)           Sediment\nmg/kg3)\n64   108-60-1       Dichlordiisopropylether                                        10\n65   75-34-3        1,1-Dichlorethan                                               10\n66   75-35-4        1,1-Dichlorethen (Vinylidenchlorid)                            10\n67   540-59-0       1,2-Dichlorethen                                               10\n68   3209-22-1      1,2-Dichlor-3-nitrobenzol                                      10\n69   99-54-7        1,2-Dichlor-4-nitrobenzol                                      10\n70   611-06-3       1,3-Dichlor-4-nitrobenzol                                      10\n71   89-61-2        1,4-Dichlor-2-nitrobenzol                                      10\n72   120-83-2       2,4-Dichlorphenol                                              10\n73   78-87-5        1,2-Dichlorpropan                                              10\n74   96-23-1        1,3-Dichlorpropan-2-ol                                         10\n75   542-75-6       1,3-Dichlorpropen                                              10\n76   78-88-6        2,3-Dichlorpropen                                              10\n77   120-36-5       Dichlorprop                                                    0,1\n78   62-73-7        Dichlorvos                                                   0,0006\n79   109-89-7       Diethylamin                                                    10\n80   60-51-5        Dimethoat                                                      0,1\n81   124-40-3       Dimethylamin                                                   10\n82   298-04-4       Disulfoton                                                    0,004\n83   106-89-8       Epichlorhydrin                                                 10\n84   100-41-4       Ethylbenzol                                                    10\n85   122-14-5       Fenitrothion                                                  0,009\n86   55-38-9        Fenthion                                                      0,004\n87   76-44-8        Heptachlor                                                     0,1\n88   1024-57-3      Heptachlorepoxid                                               0,1\n89   67-72-1        Hexachlorethan                                                 10\n90   98-82-8        Isopropylbenzol (Cumol)                                        10\n91   330-55-2       Linuron                                                        0,1\n92   121-75-5       Malathion                                                     0,02\n93   94-74-6        MCPA                                                           0,1\n94   7085-19-0      Mecoprop                                                       0,1\n95   10265-92-6     Methamidophos                                                  0,1\n96   7786-34-7      Mevinphos                                                    0,0002\n97   1746-81-2      Monolinuron                                                    0,1\n98   1113-02-6      Omethoat                                                       0,1\n99   301-12-2       Oxydemeton-methyl                                              0,1\n100  56-38-2        Parathion-ethyl                                               0,005\n101  298-00-0       Parathion-methyl                                              0,02","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011              1451\nUQN oberirdische Gewässer\neinschließlich Übergangsgewässer\nNr.     CAS-Nr.1)                           Stoffname                             sowie Küstengewässer\nnach § 7 Absatz 5 Satz 2\ndes Wasserhaushaltsgesetzes\nSchwebstoff\nWasserphase            oder\nµg/l2)           Sediment\nmg/kg3)\n102  7012-37-5      PCB-28                                                      0,00054)             0,02\n103  35693-99-3     PCB-52                                                      0,00054)             0,02\n104  37680-73-2     PCB-101                                                     0,00054)             0,02\n105  31508-00-6     PCB-118                                                     0,00054)             0,02\n106  35065-28-2     PCB-138                                                     0,00054)             0,02\n107  35065-27-1     PCB-153                                                     0,00054)             0,02\n108  28655-71-2     PCB-180                                                     0,00054)             0,02\n109  14816-18-3     Phoxim                                                       0,008\n110  709-98-8       Propanil                                                       0,1\n111  1698-60-8      Pyrazon (Chloridazon)                                          0,1\n112  93-76-5        2,4,5-T                                                        0,1\n113  1461-25-2      Tetrabutylzinn                                              0,0014)              0,04\n114  95-94-3        1,2,4,5-Tetrachlorbenzol                                        1\n115  79-34-5        1,1,2,2-Tetrachlorethan                                        10\n116  108-88-3       Toluol                                                         10\n117  24017-47-8     Triazophos                                                    0,03\n118  126-73-8       Tributylphosphat (Phosphorsäuretributylester)                  10\n119  52-68-6        Trichlorfon                                                  0,002\n120  71-55-6        1,1,1-Trichlorethan                                            10\n121  79-00-5        1,1,2-Trichlorethan                                            10\n122  95-95-4        2,4,5-Trichlorphenol                                            1\n123  88-06-2        2,4,6-Trichlorphenol                                            1\n124  15950-66-0     2,3,4-Trichlorphenol                                            1\n125  933-78-8       2,3,5-Trichlorphenol                                            1\n126  933-75-5       2,3,6-Trichlorphenol                                            1\n127  609-19-8       3,4,5-Trichlorphenol                                            1\n128  76-13-1        1,1,2-Trichlortrifluorethan                                    10\n129  668-34-8       Triphenylzinn-Kation                                        0,00054)             0,02\n130  75-01-4        Vinylchlorid (Chlorethylen)                                     2\n131  95-47-6        1,2-Dimethylbenzol (o-Xylol)                                   10\n132  108-38-3       1,3-Dimethylbenzol (m-Xylol)                                   10\n133  106-42-3       1,4-Dimethylbenzol (p-Xylol)                                   10\n134  25057-89-0     Bentazon                                                       0,1\n135  834-12-8       Ametryn                                                        0,5\n136  314-40-9       Bromacil                                                       0,6\n137  15545-48-9     Chlortoluron                                                   0,4\n138  7440-47-3      Chrom                                                                            640\n139  57-12-5        Cyanid                                                         10","1452                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nUQN oberirdische Gewässer\neinschließlich Übergangsgewässer\nNr.          CAS-Nr.1)                                    Stoffname                                        sowie Küstengewässer\nnach § 7 Absatz 5 Satz 2\ndes Wasserhaushaltsgesetzes\nSchwebstoff\nWasserphase                 oder\nµg/l2)              Sediment\nmg/kg3)\n140     38260-54-7              Etrimphos                                                                 0,004\n141     51235-04-2              Hexazinon                                                                  0,07\n142     7440-50-8               Kupfer                                                                                            160\n143     67129-08-2              Metazachlor                                                                 0,4\n144     18691-97-9              Methabenzthiazuron                                                           2\n145     51218-45-2              Metolachlor                                                                 0,2\n146     98-95-3                 Nitrobenzol                                                                 0,1\n147     7287-19-6               Prometryn                                                                   0,5\n148     5915-41-3               Terbuthylazin                                                               0,5\n149     7440-66-6               Zink                                                                                              800\n150     62-53-3                 Anilin                                                                      0,8\n151     1689-84-5               Bromoxynil                                                                  0,5\n152     333-41-5                Diazinon                                                                   0,01\n153     83164-33-4              Diflufenican                                                              0,009\n154     133855-98-8             Epoxiconazol                                                                0,2\n155     21087-64-9              Metribuzin                                                                  0,2\n156     85-01-8                 Phenanthren                                                                 0,5\n157     137641-05-5             Picolinafen                                                               0,007\n158     23103-98-2              Pirimicarb                                                                 0,09\n159     60207-90-1              Propiconazol                                                                 1\n160     7782-49-2               Selen5)                                                                      3\n161     7440-22-4               Silber5)                                                                   0,02\n162     7440-28-0               Thallium5)                                                                  0,2\n1\n) CAS (CAS = Chemical Abstracts Service), internationale Registriernummer für chemische Stoffe.\n2\n) Umweltqualitätsnormen für die Wasserphase sind, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Was-\nserprobe ausgedrückt.\n3\n) Umweltqualitätsnormen für Schwebstoffe und Sedimente beziehen sich auf die Trockensubstanz. Umweltqualitätsnormen für Sedimente bezie-\nhen sich auf eine Fraktion kleiner 63 µm. Umweltqualitätsnormen für Schwebstoffe beziehen sich\n1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;\n2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf eine Fraktion kleiner 63 µm.\n4\n) Ersatzweise für fehlende Schwebstoff- oder Sedimentdaten.\n5\n) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch einen\n0,45 µm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011                                   1453\nAnlage 6\n(zu § 5 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5)\nAllgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten\n1. A n f o r d e r u n g e n a n d e n s e h r g u t e n ö k o l o g i s c h e n Z u s t a n d u n d d a s h ö c h s t e\nökologische Potenzial\n1.1 Fließgewässer\n1.1.1 Kenngrößen für Gewässertypen und Typengruppen\nBiochemi-\nGesamter       scher\norganisch      Sauer-\nOrtho-       Ammo-\ngebun-        stoff-                  Gesamt-\nphosphat-        nium-\nKenngröße             Sauerstoff      dener      bedarf in    Chlorid1)    phosphor\nPhosphor      Stickstoff\nKohlen-     5 Tagen                  (Gesamt-P)\n(o-PO4-P)      (NH4-N)\nstoff      (BSB5),\n(TOC)        unge-\nhemmt\nEinheit                 mg/l         mg/l         mg/l        mg/l         mg/l         mg/l          mg/l\nStatistische Kenngröße         Minimum      Mittelwert  Mittelwert    Mittelwert   Mittelwert Mittelwert     Mittelwert\nGewässertypen/Typengruppen:\nBäche und Flüsse der                 >9             –          1,5           50        0,052)        0,01          0,02\nKalkalpen – Typ 1\nBäche und kleine Flüsse              >8             –           3            50        0,052)        0,02          0,04\ndes Alpenvorlandes –\nTypen 2, 3\nGroße Flüsse des                     >9             –           2            50        0,052)        0,02          0,04\nAlpenvorlandes, Donau\nund Seenausflüsse –\nTyp 4, Subtyp 21 S\nBäche und Flüsse                     >9             5           2            50         0,05         0,02          0,04\ndes Mittelgebirges –\nTypen 5, 5.1, 6, 7, 9, 9.1\nGroße Flüsse                         >8             5           3            50         0,05         0,02          0,04\nund Ströme des\nMittelgebirges –\nTypen 9.2, 10\nBäche des Tief-                      >9             5           2            50         0,05         0,02          0,04\nlandes – Typen 14, 16, 18\nKleine Flüsse des Tief-              >8             5           3            50         0,05         0,02          0,04\nlandes – Typen 15, 17,\nSubtyp 21 N\nGroße Flüsse und                     >8             5           3            50         0,05         0,02          0,04\nStröme des Tieflandes –\nTypen 15 g, 20\nOrganische Fließgewäs-               >8             7           3            50         0,05         0,02          0,04\nser und Fließgewässer\nder Niederungen –\nTypen 11, 12, 19\nMarschengewässer –                   >7            10           3             –         0,10         0,02          0,04\nTyp 22\nOstseezuflüsse – Typ 23              >7            10           4             –         0,05         0,02          0,04\n1\n) Gilt nicht bei Meereseinfluss.\n2\n) Bei dieser Typengruppe: ges. P aus dem Filtrat, d. h. aus der gelösten Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch\neinen 0,45 µm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.","1454          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\n1.1.2 Temperatur und Temperaturerhöhung mit Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässer-\ntypen\nFischgemeinschaft\nGewässertypen nach\nff/tempff    Sa-ER     Sa-MR    Sa-HR     Cyp-R    EP   MP   HP\nAnlage 1 Nummer 2.1\nSubtyp 1.1                        X         X          X        X\nSubtyp 1.2                                                      X               X\nSubtyp 2.1                                             X        X        X      X\nSubtyp 2.2                                                      X        X      X\nSubtyp 3.1                        X         X          X        X        X      X\nSubtyp 3.2                                                      X        X      X\nTyp 4                                                           X               X\nTyp 5                                       X          X        X        X\nTyp 5.1                                     X          X        X        X\nTyp 6                                                  X        X        X      X\nSubtyp 6 K                                             X        X        X      X\nTyp 7                             X         X          X        X        X\nTyp 9                                                  X        X        X      X\nTyp 9.1                                                         X        X      X    X\nSubtyp 9.1 K                                                    X        X      X    X\nTyp 9.2                                                         X        X      X    X\nTyp 10                                                                   X      X    X\nTyp 14                                      X          X        X        X\nTyp 15                                      X          X        X        X      X    X\nTyp 15 groß                                                     X        X      X    X\nTyp 16                                      X          X        X        X\nTyp 17                                                          X        X      X\nTyp 18                                      X          X        X        X\nTyp 20                                                                          X    X    X\nTyp 22                                                                               X    X\nTyp 23                                                                                    X\nTyp 11                                      X          X        X        X      X    X\nTyp 12                                      X          X        X        X      X    X\nTyp 19                                                 X        X        X      X\nSubtyp 21 Nord                                         X        X        X      X    X\nSubtyp 21 Süd                                                   X        X       x\nAnforderungen\nTemperatur [°C]                < 18       < 18       < 18     < 18      < 20   < 20 < 25 < 25\nTemperaturerhöhung [K]            0         0          0        0        0       0    0    0\nLegende\nff/tempff = Gewässer sind fischfrei oder temporär fischfrei.\nSa-ER = salmonidengeprägte Gewässer des Epirhithrals.\nSa-MR = salmonidengeprägte Gewässer des Metarhithrals.\nSa-HR = salmonidengeprägte Gewässer des Hyporhithrals.\nCyp-R = cyprinidengeprägte Gewässer des Rhithrals.\nEP = Gewässer des Epipotamals.\nMP = Gewässer des Metapotamals.\nHP = Gewässer des Hypopotamals.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011                                1455\n1.2 Seen\nGrenzbereiche für den Parameter Gesamtphosphor als Mittelwert der Vegetationsperiode vom 1. April bis\n31. Oktober1).\nGewässertyp gemäß                                                                     sehr gut/gut-Grenze\nPhytoplanktonsubtyp\nAnlage 1 Nummer 2.2                                                             für Phosphor (Gesamt P) in mg/l\n1                                                                                                  0,010 bis 0,015\n2, 3                                                                                               0,010 bis 0,015\n4                                                                                                  0,006 bis 0,008\n5, 7                                                                                               0,009 bis 0,012\n6                                                              6.1                                 0,025 bis 0,035\n6.2                                 0,020 bis 0,035\n8, 92)                                                                                             0,008 bis 0,010\n10                                                             10.1                                0,020 bis 0,035\n10.2                                0,025 bis 0,040\n11                                                             11.1                                0,025 bis 0,045\n11.23)                               0,030 bis 0,045\n124)                                                                                               0,040 bis 0,060\n13                                                                                                 0,015 bis 0,025\n14                                                                                                 0,020 bis 0,035\n1.3 Übergangs- und Küstengewässer\nDie Konzentrationsbereiche sind jeweils so angegeben, dass der erste Wert den niedrigen und der zweite\nWert den hohen Salzgehalten im Gewässertyp zugeordnet sind.\nSalinität       Gesamt-N       Anorganisch-N         Nitrat-N           Gesamt-P              o-PO4-P\nEinheit                   –              mg/l             mg/l              mg/l                 mg/l                 mg/l\nBezugs-\nzeitraum                            1.1. bis 31.12.  1.11. bis 28.2.   1.11. bis 28.2.      1.1. bis 31.12.      1.11. bis 28.2.\nGewässertyp nach Anlage 1 Nummer 2.4\nOstsee\nB1                1,8 bis 3,5      0,14             0,10              0,07                0,016 bis 0,009 0,007 bis 0,004\nB2                5 bis 18         0,18 bis 0,11 0,11 bis 0,08        0,07 bis 0,04       0,019 bis 0,009 0,008 bis 0,004\nB3                6,5 bis 15       0,17 bis 0,13 0,10                 0,07                0,019 bis 0,012 0,008 bis 0,005\nB4                10,5 bis 20      0,14             0,10              0,07                0,019 bis 0,016 0,007 bis 0,006\nArkonasee         7 bis 9          0,14             0,035 bis 0,030 0,035 bis 0,030 0,014                      0,009 bis 0,008\nNordsee\nN1                29,6 bis 31,5 0,17                0,13              0,10                0,02                 0,0078\nN2                29,0 bis 29,7 0,17                0,13              0,10                0,02                 0,0078\nN3                23,4 bis 30,5 0,20                0,15              0,12                0,02                 0,0078\nN4                16,4 bis 27,1 0,22                0,18              0,14                0,02                 0,0080\nN5                32,0             0,15             0,13              0,10                0,02                 0,0078\nT1, T2            3,6 bis 23,4     0,30 bis 0,18 0,24 bis 0,14        0,18 bis 0,10       0,025 bis 0,01       0,008 bis 0,004\nDeutsche          29,8 bis 31,5 0,17                0,13              0,09                0,02                 0,0078\nBucht\n(küstennah)\n1\n) Je nach Witterung kann der Zeitraum auf die Monate März und November ausgedehnt werden.\n2\n) Soweit in Seen, die stark durch Huminstoffe geprägt sind, höhere Gesamt-P-Werte auf Grund degradierter Moore im Einzugsgebiet\nauftreten, bleiben diese außer Betracht.\n3\n) Soweit im Referenzzustand Phosphorrücklösungsprozesse zu wesentlich höheren Konzentrationen führen, bleiben diese außer Betracht.\n4\n) In Flussseen mit hoher Retentionsleistung (z. B. am Beginn einer Seenkette) können die Gesamtphosphorkonzentrationen bis zu\n0,1 mg/l im Sommermittel betragen.","1456              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\n2. Anforderungen an den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische\nP o t e n z i a l f ü r F l i e ß g e w ä s s e r i m H i n b l i c k a u f Te m p e r a t u r u n d Te m p e r a t u r -\nänderung T\nFischgemeinschaft\nff/tempff    Sa-ER   Sa-MR        Sa-HR      Cyp-R        EP       MP        HP\nAnforderungen\nTemperatur [°C]                     < 20        < 20    < 20        < 21,5    < 21,5      < 25      < 28      < 28\nTemperaturerhöhung [K]                1,5        1,5     1,5          1,5       1,5          3        3         3\nFür die Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen nach Anlage 1 Nummer 2.1 und für die\nBezeichnung der Fischgemeinschaften gilt Anlage 6 Nummer 1.1.2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011          1457\nAnlage 7\n(zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2)\nUmweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands\n1. Die zur Einstufung des chemischen Zustands zugrunde zu legenden Stoffe und deren Umweltqualitätsnormen1)\nergeben sich aus den Tabellen 1, 2 und 3. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Umweltqualitätsnormen\nfür die Gesamtkonzentration aller Isomere. Die Nummerierung folgt der Tabelle in Anhang I der Richtlinie\n2008/105/EG.\n2. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 1 aufgeführten Schadstoffe zu überwachen,\nfür die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen\nMessstelle gibt. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in den Tabellen 2 und 3 aufgeführten\nSchadstoffe zu überwachen, für die es signifikante Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den\nOberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Einleitungen oder Einträge sind signifikant, wenn zu\nerwarten ist, dass die halbe Umweltqualitätsnorm überschritten ist.\n3. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnitts-\nwertes nach Maßgabe der Anlage 8 Nummer 3.2.2 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet\nals ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der Anlage 8 Nummer 3.2.1 zu\nüberprüfen.\nTabelle 1\nUmweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe\nBiota-UQN\nJD-UQN           JD-UQN      ZHK-UQN       ZHK-UQN\nin μg/kg\nin µg/l         in µg/l     in µg/l       in µg/l\nNassgewicht\nÜbergangs-                Übergangs-\ngewässer und              gewässer und\nNr.        Stoffname          CAS-Nummer                                 Oberirdische\nOberirdische      Küstenge-                  Küstenge-\nGewässer\nGewässer ohne wässer nach                   wässer nach  Oberflächen-\nohne\nÜbergangs-      § 3 Nummer 2              § 3 Nummer 2   gewässer\nÜbergangs-\ngewässer       des Wasser-               des Wasser-\ngewässer\nhaushalts-                haushalts-\ngesetzes                  gesetzes\n1 Alachlor                   15972-60-8           0,3             0,3         0,7           0,7\n2 Anthracen2)                120-12-7             0,1             0,1         0,4           0,4\n3 Atrazin                    1912-24-9            0,6             0,6          2             2\n4 Benzol                     71-43-2              10               8          50            50\n5 Bromierte                  32534-81-9        0,0005          0,0002        nicht         nicht\nDiphenylether2), 3), 4)                                              anwendbar     anwendbar\n6 Cadmium und Cad-           7440-43-9         ≤ 0,08             0,2       ≤ 0,45        ≤ 0,45\nmiumverbindungen2)                       (Klasse 1)                   (Klasse 1)    (Klasse 1)\n(je nach Wasser-                             0,08                        0,45          0,45\nhärteklasse)5)                           (Klasse 2)                   (Klasse 2)    (Klasse 2)\n0,09                         0,6           0,6\n(Klasse 3)                   (Klasse 3)    (Klasse 3)\n0,15                         0,9           0,9\n(Klasse 4)                   (Klasse 4)    (Klasse 4)\n0,25                         1,5           1,5\n(Klasse 5)                   (Klasse 5)    (Klasse 5)\n7 C10-13 Chloralkane2) 85535-84-8                 0,4             0,4         1,4           1,4\n8 Chlorfenvinphos            470-90-6             0,1             0,1         0,3           0,3\n9 Chlorpyrifos               2921-88-2           0,03            0,03         0,1           0,1\n(Chlorpyrifos-Ethyl)","1458              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nBiota-UQN\nJD-UQN            JD-UQN     ZHK-UQN       ZHK-UQN\nin μg/kg\nin µg/l           in µg/l     in µg/l       in µg/l\nNassgewicht\nÜbergangs-                Übergangs-\ngewässer und              gewässer und\nNr.        Stoffname        CAS-Nummer                                    Oberirdische\nOberirdische      Küstenge-                 Küstenge-\nGewässer\nGewässer ohne wässer nach                    wässer nach Oberflächen-\nohne\nÜbergangs-      § 3 Nummer 2              § 3 Nummer 2  gewässer\nÜbergangs-\ngewässer        des Wasser-               des Wasser-\ngewässer\nhaushalts-                haushalts-\ngesetzes                  gesetzes\n10 1,2-Dichlorethan        107-06-2              10                10         nicht         nicht\nanwendbar     anwendbar\n11 Dichlormethan           75-09-2               20                20         nicht         nicht\nanwendbar     anwendbar\n12 Bis(2-ethyl-hexyl)      117-81-7              1,3               1,3        nicht         nicht\nphthalat (DEHP)                                                       anwendbar     anwendbar\n13 Diuron                  330-54-1              0,2               0,2         1,8           1,8\n14 Endosulfan2), 6)        115-29-7            0,005            0,0005        0,01         0,004\n15 Fluoranthen             206-44-0              0,1               0,1          1             1\n16 Hexachlorbenzol2), 3) 118-74-1               0,01              0,01        0,05          0,05        107)\n17 Hexachlorbutadien2)     87-68-3               0,1               0,1         0,6           0,6        558)\n18 Hexachlor-              608-73-1             0,02             0,002        0,04          0,02\ncyclohexan2), 9)\n19 Isoproturon             34123-59-6            0,3               0,3          1             1\n20 Blei und                7439-92-1             7,2               7,2        nicht         nicht\nBleiverbindungen                                                      anwendbar     anwendbar\n21 Quecksilber und         7439-97-6            0,05              0,05        0,07          0,07         20\nQuecksilberver-\nbindungen2)\n22 Naphthalin              91-20-3               2,4               1,2        nicht         nicht\nanwendbar     anwendbar\n23 Nickel und              7440-02-0             20                20         nicht         nicht\nNickelverbindungen                                                    anwendbar     anwendbar\n24 Nonylphenol2)           84852-15-310)         0,3               0,3          2             2\n(4-Nonylphenol)2)\n25 Octylphenol ((4-        140-66-9              0,1              0,01        nicht         nicht\n(1,1',3,3'-Tetra-                                                     anwendbar     anwendbar\nmethylbutyl)-phenol)\n26 Pentachlorbenzol2), 3) 608-93-5             0,007            0,0007        nicht         nicht\nanwendbar     anwendbar\n27 Pentachlorphenol        87-86-5               0,4               0,4          1             1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011                  1459\nBiota-UQN\nJD-UQN           JD-UQN         ZHK-UQN       ZHK-UQN\nin μg/kg\nin µg/l          in µg/l         in µg/l       in µg/l\nNassgewicht\nÜbergangs-                    Übergangs-\ngewässer und                  gewässer und\nNr.         Stoffname          CAS-Nummer                                      Oberirdische\nOberirdische      Küstenge-                     Küstenge-\nGewässer\nGewässer ohne wässer nach                       wässer nach     Oberflächen-\nohne\nÜbergangs-      § 3 Nummer 2                  § 3 Nummer 2       gewässer\nÜbergangs-\ngewässer        des Wasser-                   des Wasser-\ngewässer\nhaushalts-                    haushalts-\ngesetzes                      gesetzes\n28 Polycyclische                 nicht            nicht            nicht           nicht         nicht\naromatische              anwendbar       anwendbar        anwendbar       anwendbar     anwendbar\nKohlenwasserstoffe\n(PAK)2), 11)\nBenzo[a]pyren2), 3)      50-32-8             0,05             0,05             0,1           0,1\nBenzo(b)fluor-           205-99-2\nanthen2), 3)                                                                  nicht         nicht\nΣ = 0,03         Σ = 0,03\nBenzo(k)fluor-           207-08-9                                         anwendbar     anwendbar\nanthen2), 3)\nBenzo(g,h,i)-            191-24-2\nperylen2), 3)                                                                 nicht         nicht\nΣ = 0,002        Σ = 0,002\nIndeno(1,2,3-cd)-        193-39-5                                         anwendbar     anwendbar\npyren2), 3)\n29 Simazin                    122-34-9              1                1               4             4\n30 Tributylzinn-              36643-28-4        0,0002           0,0002          0,0015        0,0015\nverbindungen2)\n(Tributylzinn-\nKation)2), 3)\n31 Trichlorbenzole12)         12002-48-1           0,4              0,4            nicht         nicht\nanwendbar     anwendbar\n32 Trichlormethan             67-66-3              2,5              2,5            nicht         nicht\nanwendbar     anwendbar\n33 Trifluralin                1582-09-8           0,03             0,03            nicht         nicht\nanwendbar     anwendbar\nTabelle 2\nUmweltqualitätsnormen für bestimmte andere Schadstoffe\nJD-UQN in µg/l            JD-UQN in µg/l\nÜbergangsgewässer\nNr.                Stoffname                   CAS-Nummer                   Oberirdische          und Küstengewässer\nGewässer ohne          nach § 3 Nummer 2\nÜbergangsgewässer       des Wasserhaushalts-\ngesetzes\n6a    Tetrachlorkohlenstoff              56-23-5                                 12                        12\n9a    Cyclodien Pestizide:                                                   Σ = 0,01                  Σ = 0,005\nAldrin                             309-00-2\nDieldrin                           60-57-1\nEndrin                             72-20-8\nIsodrin                            465-73-6\n9b    DDT insgesamt13)                   nicht anwendbar                       0,025                     0,025\nPara-para-DDT                      50-29-3                                0,01                      0,01\n29a Tetrachlorethylen                     127-18-4                                10                        10\n29b Trichlorethylen                       79-01-6                                 10                        10","1460                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nTabelle 3\nUmweltqualitätsnormen für Nitrat\nJD-UQN in mg/l          JD-UQN in mg/l         ZHK-UQN in mg/l ZHK-UQN in mg/l\nÜbergangs-                                  Übergangs-\ngewässer und                                 gewässer und\nOberirdische                                   Oberirdische\nNr.              Stoffname                CAS-Nummer                                  Küstengewässer                               Küstengewässer\nGewässer ohne                                  Gewässer ohne\nnach § 3 Num-                               nach § 3 Num-\nÜbergangs-                                     Übergangs-\nmer 2 des                                   mer 2 des\ngewässer                                       gewässer\nWasserhaus-                                 Wasserhaus-\nhaltsgesetzes                               haltsgesetzes\n34      Nitrat                                                         50\n1\n) Mit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (Metalle) sind die Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten\nWasserprobe ausgedrückt. Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer\nWasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-μm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.\n2\n) Hinweis: Stoff ist nach Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft. Innerhalb der Stoffgruppe zu Nummer 5 gilt\ndas nur für Pentabrombiphenylether (CAS-Nummer 32534-81-9).\n3\n) Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in\ndiesem Fall\n1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;\n2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf eine Fraktion kleiner 63 µm.\n4\n) Für die unter bromierte Diphenylether fallende Gruppe prioritärer Stoffe, die in der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie\n2000/60/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1) aufgeführt sind, gilt die Umweltqualitätsnorm für die Summe der Kongenere der Nummer 28\n(CAS-Nr. 41318-75-6), 47 (CAS-Nr. 5436-43-1), 99 (CAS-Nr. 60348-60-9), 100 (CAS-Nr. 68631-49-2), 153 (CAS-Nr. 68631-49-2) und 154 (CAS-\nNr. 207122-15-4).\n5\n) Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen hängt die Umweltqualitätsnorm von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird\n(Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO3/l und\nKlasse 5: ≥ 200 mg CaCO3/l). Zur Beurteilung der Jahresdurchschnittskonzentration an Cadmium und Cadmiumverbindnungen wird die Um-\nweltqualitätsnorm der Härteklasse verwendet, die sich aus dem fünfzigsten Perzentil der parallel zu den Cadmiumkonzentrationen ermittelten\nCaCO3-Konzentrationen ergibt.\n6\n) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der zwei (Stereo-)Isomere alpha-Endosulfan (CAS-Nr. 959-98-8) und beta-Endosulfan\n(CAS-Nr. 33213-65-9).\n7\n) Anstelle der Umweltqualitätsnorm für Biota kann eine JD-UQN von 0,0004 µg/l überwacht werden.\n8\n) Anstelle der Umweltqualitätsnorm für Biota kann eine JD-UQN von 0,003 µg/l überwacht werden.\n9\n) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomere alpha-, beta-, gamma- und delta-HCH.\n10\n) 4-Nonylphenol (branched), Synonyme: 4-Nonylphenol, branched, Nonylphenol, technische Mischung.\n11\n) Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) gilt jede einzelne Umweltqualitätsnorm, d. h. die Umweltqualitäts-\nnorm für Benzo(a)pyren, die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(b)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen und die Umweltqualitäts-\nnorm für die Summe von Benzo(g,h,i)perylen und Indeno(1,2,3-cd)pyren müssen eingehalten werden. S. o. (fortlaufende Nummerierung).\n12\n) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe von 1,2,3-TCB, 1,2,4-TCB und 1,3,5-TCB.\n13\n) DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3),\n1,1,1-Trichlor-2(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5), 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)-ethylen\n(CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6) und 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011                         1461\nAnlage 8\n(zu § 8 Absatz 1 und 2 Satz 2)\nAnforderungen an die Beurteilung\nder Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien\n1. Anforderungen an Analysenmethoden\nFür die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen für Stoffe in Gewässern sind nur solche\nAnalysenmethoden anzuwenden, die folgende Anforderungen erfüllen:\n1.1 Die Analysenmethoden, einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden, sind im Einklang mit der\nNorm DIN EN ISO/IEC 170251) validiert und dokumentiert.\n1.2 Die erweiterte Messunsicherheit (mit k = 2) der Analysenmethoden beträgt höchstens 50 Prozent, ermittelt\nbei einer Konzentration im Bereich der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.\n1.3 Die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden betragen höchstens 30 Prozent der jeweiligen Umwelt-\nqualitätsnorm.\n1.4 Gibt es für einen Parameter keine Analysenmethode, die den Anforderungen gemäß den Nummern 1.2\nund 1.3 genügt, erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen\nKosten verursacht. Bei der Analyse von Parametern, die operational über ihre Analysenvorschrift definiert\nwerden, gelten die in den Analysenmethoden festgelegten Anforderungen.\n2. Anforderungen an Laboratorien\n2.1 Die Laboratorien, die chemische oder physikalisch-chemische Qualitätskomponenten überwachen, haben\nein Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 anzuwenden. Sie haben\nihre Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Analysen nachzuweisen durch:\n2.1.1 die Teilnahme an Ringversuchen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die repräsentativ für den\nuntersuchten Konzentrationsbereich sind und die von Organisationen durchgeführt werden, welche\ndie Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 170432) erfüllen, und\n2.1.2 die Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die bezüglich Konzentration und Matrix repräsentativ\nfür die zu analysierenden Proben sind.\n2.2 Die Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten überwachen, haben die Befähigung für die Durch-\nführung der erforderlichen Untersuchungen nachzuweisen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzu-\nführen, wie z. B. die Teilnahme an Schulungen, Vergleichsuntersuchungen sowie das Sammeln und Archi-\nvieren von Belegexemplaren der untersuchten Organismen.\n3. Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse\n3.1 Berechnung des Jahresdurchschnitts\n3.1.1 Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in einer bestimmten Probe\nunter der Bestimmungsgrenze, so werden die Messergebnisse für die Berechnung des Jahresdurch-\nschnitts durch die Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze ersetzt. Dies gilt nicht für Parameter,\ndie Summen von Stoffen darstellen. In diesen Fällen werden unter der Bestimmungsgrenze liegende\nErgebnisse für einzelne Stoffe vor der Summenbildung gleich null gesetzt.\n3.1.2 Liegt ein gemäß Nummer 3.1.1 berechneter Jahresdurchschnitt unter der Bestimmungsgrenze, so\nwird dieser Wert als „kleiner Bestimmungsgrenze“ bezeichnet.\n3.2 Einhaltung von Umweltqualitätsnormen\n3.2.1 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlage 7, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentratio-\nnen (ZHK-UQN), gelten als eingehalten, wenn die Konzentration bei jeder Einzelmessung an jeder\nrepräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper kleiner oder gleich der ZHK-\nUQN ist. Liegt in den Fällen von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm\nund der Messwert unter der Bestimmungsgrenze, gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten.\n3.2.2 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlage 7, ausgedrückt als Jahresdurchschnittswerte (JD-\nUQN), und der Anlage 5 gelten als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der zu unterschied-\nlichen Zeiten im Zeitraum von einem Jahr an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem\nOberflächenwasserkörper gemessenen Konzentrationen kleiner oder gleich der Umweltqualitäts-\nnorm ist. Im Fall von Nummer 3.1.2 gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten.\n1\n) Ausgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesi-\nchert niedergelegt.\n2\n) Ausgabe Mai 2010, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert\nniedergelegt.","1462            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\n3.3 Berücksichtigung von natürlichen Hintergrundkonzentrationen\nIst für einen Schadstoff nach Anlage 5 oder 7 die natürliche Hintergrundkonzentration im zu beurteilenden\nOberflächenwasserkörper größer als die Umweltqualitätsnorm, so legt die zuständige Behörde eine abwei-\nchende Umweltqualitätsnorm unter Berücksichtigung der Hintergrundkonzentration für diesen Oberflä-\nchenwasserkörper fest.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011             1463\nAnlage 9\n(zu § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1)\nÜberwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und\ndes chemischen Zustands; Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsanforderungen\nEs sind die Parameter zu überwachen, die für jede nach Maßgabe von Anlage 3 für die jeweilige Gewässerkate-\ngorie relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Die Parameter, Messstellen und Überwachungsfrequen-\nzen sind so auszuwählen, dass eine angemessene Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Bewertung des öko-\nlogischen oder chemischen Zustands oder des ökologischen Potenzials erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan\nnach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Angaben über die Einschätzung des Grades der Zuverlässigkeit und\nGenauigkeit zu machen, die mit den Überwachungsprogrammen erreicht wurden.\n1. Überblicksweise Überwachung\n1.1 Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung werden folgende Ziele verfolgt:\na) Ergänzung und Validierung des in Anlage 2 Nummer 2 beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der\nAuswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper,\nb) wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme,\nc) Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und\nd) Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.\nDie Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit dem in Anlage 2 beschriebenen\nVerfahren zur Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu\nüberprüfen. Anhand dieser Ergebnisse sind die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushalts-\ngesetzes zu überwachen.\n1.2 Die überblicksweise Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durch-\nzuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet zu\ngewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit\nerforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denen\na) der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit bedeutend ist, einschließlich Stellen an gro-\nßen Flüssen, an denen das Einzugsgebiet größer als 2 500 Quadratkilometer ist,\nb) sich bedeutende Oberflächenwasserkörper über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus\nerstrecken und\nc) sich größere Seen oder Sammelbecken mit einer Oberfläche von mehr als 10 Quadratkilometern befin-\nden,\nund an anderen Stellen, die zur Schätzung der Schadstoffbelastung benötigt werden, die die Grenzen der\nBundesrepublik Deutschland überschreitet und in die Meeresumwelt gelangt.\n1.3 An jeder Überwachungsstelle sind folgende Parameter zu überwachen:\na) Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 kennzeichnend\nsind,\nb) Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 kenn-\nzeichnend sind,\nc) Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3\nNummer 3.2 kennzeichnend sind,\nd) die prioritären Stoffe der Anlage 7, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der Messstelle\ngibt und\ne) bestimmte andere Schadstoffe der Anlage 7 und flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 3\nNummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 5, die in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 5 Nummer 2\nSatz 2 in den Oberflächenwasserkörper eingeleitet oder eingetragen werden.\n2. Operative Überwachung\n2.1 Die Programme zur operativen Überwachung sind mit dem Ziel durchzuführen,\na) den Zustand der Oberflächenwasserkörper, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht errei-\nchen, zu bestimmen und\nb) alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand dieser Oberflächen-\nwasserkörper zu bewerten.\n2.2 Die operative Überwachung ist an allen Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, die voraussichtlich die\nBewirtschaftungsziele nicht erreichen, sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe","1464             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\noder bestimmte andere Schadstoffe eingeleitet oder eingetragen werden. Dies gilt auch für Oberflächen-\nwasserkörpergruppen, die zur erstmaligen Beschreibung der Gewässer gebildet wurden. Die Überwa-\nchungsstellen sind nach folgenden Maßgaben festzulegen:\n2.2.1 Die Messstellen und die Zusammenstellung der Überwachungsparameter werden in Abhängigkeit\nvon der jeweiligen Belastungssituation festgelegt. Die Messstellen für die Überwachung relevanter\nbiologischer Parameter oder relevanter chemischer Parameter können an unterschiedlichen Stellen\neines Wasserkörpers oder einer Wasserkörpergruppe liegen.\n2.2.2 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus Punkt-\nquellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist eine ausreichende Zahl von\nÜberwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punkt-\nquellen bewerten zu können. Dazu sind in dem unmittelbar betroffenen Wasserkörper oder der un-\nmittelbar betroffenen Wasserkörpergruppe Lage und Zahl von Überwachungsstellen so festzulegen,\ndass für den gesamten Wasserkörper oder die gesamte Wasserkörpergruppe eine repräsentative\nAussage erhalten wird. Unterliegen die Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen mehreren Belas-\ntungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so festgelegt werden, dass das Aus-\nmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.\n2.2.3 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus diffu-\nsen Quellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist für eine Auswahl aus den\nbetreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen festzulegen, um das\nAusmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen bewerten zu können. Diese\nWasserkörper sind so festzulegen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen\nQuellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächen-\ngewässers repräsentativ sind.\n2.2.4 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten hydromorphologi-\nschen Belastung voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sind für eine Auswahl\naus den betreffenden Wasserkörpern Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die\nAuswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Was-\nserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betref-\nfenden Wasserkörper kennzeichnend sein.\n2.3 Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind diejenigen Qualitäts-\nkomponenten nach Anlage 3 zu überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kenn-\nzeichnend sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen:\na) die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der\nWasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren,\nb) prioritäre Stoffe der Anlage 7, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Ober-\nflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt,\nc) bestimmte andere Schadstoffe der Anlage 7 und flussgebietsspezifische Schadstoffe der Anlage 5, die\nin signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 in das Einzugsgebiet der für den\nOberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden und\nd) Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die ermit-\ntelten Belastungen der Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren.\n3. Überwachung zu Ermittlungszwecken\nDie Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,\na) wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind,\nb) wenn aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die Bewirtschaftungsziele für den Oberflä-\nchenwasserkörper voraussichtlich nicht erreicht werden können und noch keine operative Überwachung\nfestgelegt worden ist, oder\nc) um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen.\nIn den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b dient die Überwachung zu Ermittlungszwecken dazu, festzustellen,\nwarum die Bewirtschaftungsziele voraussichtlich nicht erreicht werden.\n4. Überwachungsfrequenzen und -intervalle\nDie Überwachungsfrequenzen und -intervalle sollen so gewählt werden, dass ein hinreichender Grad der Zu-\nverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung des Zustands sowie der langfristigen Veränderungen erreicht\nwird.\nDie Überwachungsfrequenzen sind so zu wählen, dass der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf\nnatürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgeht, Rechnung getragen wird. Die Zeitpunkte der Überwa-\nchung sind so festzulegen, dass sich die jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf die Ergebnisse so gering\nwie möglich auswirken. Somit soll sichergestellt werden, dass die Veränderungen des Wasserkörpers als Aus-\nwirkungen anthropogener Belastungen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahres-\nzeiten desselben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011             1465\nDie in nachstehender Tabelle aufgeführten Überwachungsfrequenzen und -intervalle für die Überwachung nach\nden Nummern 1 und 2 sind einzuhalten, sofern die zuständige Behörde auf Grund des aktuellen Wissensstands\nnichts Anderes festlegt. Insbesondere können die Überwachungsfrequenzen und -intervalle der operativen\nÜberwachung nach Nummer 2 reduziert werden, wenn der Zustand der Oberflächenwasserkörper durch eine\nausreichende Datenbasis zuverlässig und genau bewertet werden kann. Die Bewertung richtet sich nach den\nfür die Belastungen kennzeichnenden Parameter der nachstehenden Tabelle. Eine zuverlässige und genaue\nBewertung ist insbesondere dann möglich, wenn es sich nicht um eine signifikante Auswirkung handelt oder die\nursächliche Belastung nicht mehr besteht oder kein Trend festzustellen ist.\nFür die Überwachung nach Nummer 3 sind die Überwachungsfrequenzen im Einzelfall festzulegen.\nTabelle 1\nÜberwachungsfrequenzen und -intervalle\nQualitäts-\nÜberwachungsfrequenzen                         Überwachungsintervalle\nkomponente\nÜbergangs-       Küsten-     Überblicks-      operative\nFlüsse           Seen\ngewässer      gewässer    überwachung     Überwachung\nBiologische Qualitätskomponenten\nPhytoplankton      6-mal pro       6-mal pro       6-mal pro      6-mal pro       alle 1 bis 3\nJahr (rele-     Jahr (rele-     Jahr (rele-    Jahr (rele-    Jahre einzel-\nvante Vegeta-   vante Vegeta-   vante Vegeta-  vante Vegeta-   fallbezogen\ntionsperiode)   tionsperiode)   tionsperiode)  tionsperiode)                  alle 3 Jahre\nAndere             1- bis 2-mal    1- bis 2-mal    1 mal pro Jahr 1- bis 2-mal    alle 1 bis 3    für die die\naquatische Flora   pro Jahr        pro Jahr                       pro Jahr       Jahre einzel-    Belastung\nfallbezogen     kennzeich-\nnenden Para-\nMakro-             1- bis 2-mal    1-mal pro       1-mal pro      1-mal pro       alle 1 bis 3     meter der\nzoobenthos         pro Jahr        Jahr            Jahr           Jahr           Jahre einzel-  empfindlichs-\nfallbezogen   ten Qualitäts-\nkomponente\nFische             1- bis 2-mal    1- bis 2-mal    1- bis 2-mal                   alle 1 bis 3\npro Jahr        pro Jahr        pro Jahr                      Jahre einzel-\nfallbezogen\nHydromorphologische unterstützende Komponenten\nDurchgängigkeit    einmalige be-                                                  alle 6 Jahre   alle 6 Jahre\ndarfsgerechte                                                Aktualisierung Aktualisierung\nErhebung,\nfortlaufende\nFortschrei-\nbung\nHydrologie         kontinuierlich  1-mal pro\nfortlaufend     Monat\nMorphologie        einmalige be-   einmalige be-   einmalige be-  einmalige be-   alle 6 Jahre   alle 6 Jahre\ndarfsgerechte   darfsgerechte   darfsgerechte  darfsgerechte Aktualisierung Aktualisierung\nErhebung,       Erhebung,       Erhebung,      Erhebung,\nfortlaufende    fortlaufende    fortlaufende   fortlaufende\nFortschrei-     Fortschrei-     Fortschrei-    Fortschrei-\nbung            bung            bung           bung\nAllgemeine physikalisch-chemische unterstützende Komponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2\nWärme-             4- bis 13-mal   4- bis 13-mal   4- bis13-mal   4- bis 13-mal\nbedingungen        pro Jahr        pro Jahr        pro Jahr       pro Jahr\nSauerstoffgehalt   4- bis 13-mal   4- bis 13-mal   4- bis 13-mal  4- bis 13-mal\npro Jahr        pro Jahr        pro Jahr       pro Jahr\nSalzgehalt         4- bis 13-mal   4- bis 13-mal   4- bis 13-mal                  mindestens     mindestens\npro Jahr        pro Jahr        pro Jahr                        einmal in       einmal in\n6 Jahren       3 Jahren\nNährstoffzustand 4- bis 13-mal     4- bis 13-mal   4- bis 13-mal  4- bis 13-mal\npro Jahr        pro Jahr        pro Jahr       pro Jahr\nVersauerungs-      4- bis 13-mal   4- bis 13-mal\nzustand            pro Jahr        pro Jahr","1466             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nQualitäts-\nÜberwachungsfrequenzen                         Überwachungsintervalle\nkomponente\nÜbergangs-        Küsten-      Überblicks-      operative\nFlüsse            Seen\ngewässer       gewässer     überwachung    Überwachung\nPrioritäre, bestimmte andere und flussgebietsspezifische Schadstoffe, Biota\nFlussgebiets-      4- bis 13-mal    4- bis 13-mal  4- bis 13-mal   4- bis 13-mal   mindestens     mindestens\nspezifische        pro Jahr         pro Jahr       pro Jahr        pro Jahr         einmal in       einmal in\nSchadstoffe und                                                                      6 Jahren       3 Jahren\nbestimmte an-\ndere Schadstoffe\nnach Anlage 7\nPrioritäre Stoffe  12-mal pro       12-mal pro     12-mal pro      12-mal pro      mindestens     mindestens\nder Anlage 7 bei   Jahr             Jahr           Jahr            Jahr             einmal in       einmal in\nEinleitung oder                                                                      6 Jahren       3 Jahren\nEintrag\nBiota (nach An-    1- bis 2-mal     1- bis 2-mal   1- bis 2-mal    1- bis 2-mal    mindestens\nlage 7 Tabelle 1)  pro Jahr         pro Jahr       pro Jahr        pro Jahr         einmal in\n3 Jahren\n5. Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung und Schutz-\ngebiete\n5.1 Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung\nStellen in Oberflächenwasserkörpern, denen pro Tag durchschnittlich mehr als 100 Kubikmeter Wasser zur\nTrinkwassergewinnung entnommen werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zu\nüberwachen. Diese Oberflächenwasserkörper sind in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe und auf\nalle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwas-\nserkörpers auswirken könnten und nach Anlage 2 und Anlage 3 Nummer 2, 3 oder 16 der Trinkwasserver-\nordnung überwacht werden, zu überwachen. Anlage 5 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Entnahmestellen\nzur Trinkwassergewinnung sind in der in nachstehender Tabelle angegebenen Frequenz zu überwachen.\nTabelle 2\nÜberwachungsfrequenzen\nVersorgte Bevölkerung                                      Frequenz\n< 10 000                                               viermal im Jahr\n10 000 bis 30 000                                      achtmal im Jahr\n> 30 000                                               zwölfmal im Jahr\n5.2 Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 8\ndes Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)\nOberflächenwasserkörper, die Habitat- oder Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder\nNummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzube-\nziehen, sofern die Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und die überblicksweise\nÜberwachung ergeben, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht\nerfüllen.\nDie Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten\nBelastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme\nzu beurteilen. Die Überwachung ist so lange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforde-\nrungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und bis sie die für sie\ngeltenden Bewirtschaftungsziele erreichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011                 1467\nAnlage 10\n(zu § 7 Absatz 2 Satz 1, § 10 )\nDarstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und\ndes chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern\n1. Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials\n1.1 Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands\nfür jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dargestellt\nwird:\nTabelle 1\nDarstellung des ökologischen Zustands\nÖkologischer Zustand                                       Farbkennung\nsehr gut                                                 blau\ngut                                                      grün\nmäßig                                                    gelb\nunbefriedigend                                           orange\nschlecht                                                 rot\n1.2 Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials\nfür jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Ober-\nflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper\ngemäß der dritten Spalte der Tabelle 2:\nTabelle 2\nDarstellung des ökologischen Potenzials\nFarbkennung\nÖkologisches Potenzial                   Künstliche                            Erheblich veränderte\nOberflächenwasserkörper                   Oberflächenwasserkörper\ngut und besser            gleich große grüne und hellgraue          gleich große grüne und dunkelgraue\nStreifen                                  Streifen\nmäßig                     gleich große gelbe und hellgraue          gleich große gelbe und dunkelgraue\nStreifen                                  Streifen\nunbefriedigend            gleich große orangefarbene und            gleich große orangefarbene und\nhellgraue Streifen                        dunkelgraue Streifen\nschlecht                  gleich große rote und hellgraue           gleich große rote und dunkelgraue\nStreifen                                  Streifen\n1.3 Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen\ndas Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials auch\ndarauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper fest-\ngelegten Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische synthetische und nichtsynthetische Schad-\nstoffe gemäß Anlage 5 (entsprechend der festgelegten Regelung der Einhaltung nach Anlage 8) nicht\neingehalten worden sind.\n1.4 Im Fall von § 10 Absatz 1 Satz 3 sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskom-\nponenten wie folgt zu kennzeichnen:\na) P – Phytoplankton,\nb) M – Makrophyten und Phytobenthos,\nc) B – Benthische wirbellose Fauna,\nd) F – Fischfauna.\nDie für die Einstufung maßgebenden flussgebietsspezifischen Schadstoffe sind durch Nennung der Num-\nmern nach Anlage 5 zu kennzeichnen.","1468            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\n2. Darstellung des chemischen Zustands\nUm den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper einzustufen, sind für die Flussgebietseinheiten\nKarten mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Farbkennungen zu erstellen:\nTabelle 3\nDarstellung des chemischen Zustands\nChemischer Zustand                                        Farbkennung\ngut                                                      blau\nnicht gut                                                rot\nIm Fall von § 10 Absatz 1 Satz 4 sind die für die Einstufung maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern\nnach Anlage 7 zu kennzeichnen.\n3. Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern\n3.1 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, werden auf den Karten nach den Num-\nmern 1 und 2 mit einem T und der Legende „Trinkwasserrelevanz“ gekennzeichnet.\n3.2 Oberflächenwasserkörper, für deren Einstufung eine natürliche Hintergrundkonzentration maßgebend war,\nwerden auf den Karten nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit einem H und der Legende „Einstufung unter\nBerücksichtigung natürlicher Hintergrundkonzentrationen“ gekennzeichnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011             1469\nAnlage 11\n(zu § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2)\nErmittlung langfristiger Trends\n1. Grundsätze\nDie Trendermittlungen sind auf der Grundlage des fünfzigsten Perzentils der Messwerte eines Jahres an aus-\ngewählten Messstellen durchzuführen.\nEs ist zu gewährleisten, dass die zur Untersuchung eingesetzten Matrices, Methoden und Verfahren (Probe-\nnahme, Aufschluss, Analytik) über den gesamten Beobachtungszeitraum konstant oder vergleichbar sind.\nDer langfristige Trend wird in Biota, Sedimenten oder Schwebstoffen ermittelt.\n2. Biota\nFür Trenduntersuchungen mittels Biota sind Fische, Weichtiere oder weitere Wirbellose zu verwenden. Die\nOrganismen können direkt dem zu untersuchenden Gewässer entnommen werden (passives Monitoring) oder\nkünstlich eingebracht und über einen definierten Zeitraum exponiert werden (aktives Monitoring). Die Probe-\nnahme von Fischen sollte außerhalb der Laichzeiten erfolgen. Muscheln sind vor der Analyse zwei Tage zu\nhältern.\nBei Fischen sind je Fischart mindestens zehn Individuen einer definierten Größenklasse (möglichst drei Jahre\nalt) für Messungen in der Muskulatur und/oder der Leber zu verwenden. Die Untersuchung von Poolproben ist\nebenfalls zulässig.\n3. Sedimente\nIn einem definierten Streckenabschnitt einer Messstelle sind bevorzugt in strömungsberuhigten Zonen jeweils\nvier bis fünf Einzelproben zu entnehmen, die zu einer Mischprobe vereinigt werden.\nDie Sedimentuntersuchungen sind in einer Fraktion kleiner 63 µm durchzuführen.\nDie Sedimentproben werden zu Niedrigwasserzeiten entnommen. Im tidebeeinflussten Küstenbereich werden\nsie bei Tideniedrigwasser entnommen.\n4. Schwebstoffe\nSchadstoffe in Schwebstoffen sind mindestens viermal pro Jahr wie folgt zu untersuchen:\na) bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge in der Gesamtprobe,\nb) bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen in einer Fraktion kleiner 63 µm.\n5. Statistische Methode\nEin Trend ist signifikant, wenn die statistische Wahrscheinlichkeit mindestens 95 % beträgt (Signifikanzniveau\nα = 0,05).\nFür eine Trendanalyse sind Werte aus mindestens fünf Jahren erforderlich.\nDer Trend wird anhand folgender statistischer Verfahren ausgewertet:\n5.1 Liegt eine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels linearer Regression ermittelt.\nDie Signifikanz wird mithilfe eines t-Tests ermittelt, mit dem die Nullhypothese, d. h., dass die Steigung der\nRegressionsgeraden null ist, getestet wird. Trifft die Nullhypothese zu bzw. ist sie nicht mit der geforderten\nSicherheit widerlegbar, liegt kein signifikanter Trend vor.\nr * √n – 2\nt=             mit tkrit (n – 2; 1 – α), α = Signifikanzniveau\n√1– r2\nr = Korrelationskoeffizient\nn = Anzahl der Messwerte\n5.2 Liegt keine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels des Mann-Kendall-Trendtests\nermittelt."]}