{"id":"bgbl1-2011-37-10","kind":"bgbl1","year":2011,"number":37,"date":"2011-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/37#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-37-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_37.pdf#page=20","order":10,"title":"Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung  UVSV)","law_date":"2011-07-20T00:00:00Z","page":1412,"pdf_page":20,"num_pages":17,"content":["1412                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nVerordnung\nzum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung\n(UV-Schutz-Verordnung – UVSV)*)\nVom 20. Juli 2011\nAuf Grund der §§ 3 und 5 Absatz 2 des Gesetzes                         Intervall der Wellenlänge Δλ in Nanometern (nm),\nzum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der                         wobei gilt Δλ < 2,5 Nanometer (nm), über den\nAnwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I                            Wellenlängenbereich von 250 bis 400 Nanome-\nS. 2433) verordnet die Bundesregierung:                                     tern (nm):\n§1                                                             X\n400 nm\nEery ¼          S\u0015 \u0001 E \u0015 \u0001 4\u0015 ;\nAnwendungsbereich\n250 nm\nDiese Verordnung gilt für den Betrieb von UV-Be-\nstrahlungsgeräten, die zu kosmetischen Zwecken oder                     7. „Gesamte Bestrahlungsstärke (Eges)“ ist die Sum-\nfür sonstige Anwendungen am Menschen außerhalb                              mation des Produktes aus gemessener spektraler\nder Heil- oder Zahnheilkunde gewerblich oder im                             Bestrahlungsstärke (Eλ) in Watt pro Quadratmeter\nRahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen                            und Nanometer (Wm-2nm-1) und dem jeweiligen\neingesetzt werden.                                                          Intervall der Wellenlänge Δλ in Nanometern, wobei\ngilt Δλ < 2,5 Nanometer (nm), über den Wellen-\n§2                                          längenbereich von 200 bis 280 Nanometern (nm):\nBegriffsbestimmungen                                                         X\n280 nm\nFür diese Verordnung gelten folgende Begriffs-                                     Eges ¼         E \u0015 \u0001 4\u0015 ;\nbestimmungen:                                                                                   200 nm\n1. „UV-Bestrahlungsgeräte“ sind Anlagen, die zur                      8. „Erythemwirksame Bestrahlung“ ist die Bestrahlung\nBestrahlung der Haut UV-Strahlung aussenden                          in Joule pro Quadratmeter (Jm-2), die ermittelt wird\nkönnen, einschließlich deren Steuerung;                              durch Multiplikation der erythemwirksamen Be-\n2. „UV-Strahlung“ ist nichtionisierende Strahlung mit                     strahlungsstärke mit der Bestrahlungsdauer in Se-\nWellenlängen von 100 bis 400 Nanometern;                             kunden;\n3. „Optische Bauteile“ sind die optisch wirksamen                     9. „Erythemwirksame Schwellenbestrahlung“ ist der\nBestandteile eines UV-Bestrahlungsgerätes, ins-                      Wert der erythemwirksamen Bestrahlung in Joule\nbesondere UV-Leuchtstofflampen oder Halogen-                         pro Quadratmeter (Jm-2), der bei nicht vorbestrahl-\nMetalldampflampen, Reflektoren, Filter und UV-                       ter Haut ein gerade noch erkennbares UV-Erythem\ndurchlässige Scheiben;                                               hervorruft;\n4. „Hauttypen“ sind die Kategorien der individuellen                 10. „Höchstbestrahlungsdauer“ ist die Bestrahlungs-\nHautempfindlichkeit nach Anlage 1;                                   dauer, die bei gegebener erythemwirksamer Be-\n5. „UV-Erythem“ ist eine entzündliche Rötung der                          strahlungsstärke eines UV-Bestrahlungsgerätes\nmenschlichen Haut durch UV-Strahlung der Sonne                       bei nicht vorbestrahlter Haut ein gerade noch\noder von künstlichen Quellen (Sonnenbrand);                          erkennbares UV-Erythem hervorruft; sie ist der\n6. „Erythemwirksame Bestrahlungsstärke (Eery)“ ist die                    Quotient aus der erythemwirksamen Schwellen-\nSummation des Produktes aus gemessener spek-                         bestrahlung des jeweiligen Hauttyps und der ery-\ntraler Bestrahlungsstärke (Eλ) in Watt pro Quadrat-                  themwirksamen Bestrahlungsstärke des UV-Be-\nmeter und Nanometer (Wm-2nm-1), dem jeweiligen                       strahlungsgerätes.\nwellenlängenabhängigen Wichtungsfaktor (Sλ) für\ndas UV-Erythem nach Anlage 2 und dem jeweiligen                                             §3\nAnforderungen an\n*) Die §§ 5 und 6 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richt-\nlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nden Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten\n12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376\nvom 27.12.2006, S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-\n(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicher-\npäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die    zustellen, dass\nAnerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,\nS. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33  1. im Wellenlängenbereich von 250 bis 400 Nanome-\nvom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG)             tern der Wert der erythemwirksamen Bestrahlungs-\nNr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert worden ist.       stärke von 0,3 Watt pro Quadratmeter nicht über-\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen        schritten wird,\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften    2. im Wellenlängenbereich von 200 bis 280 Nanome-\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft       tern der Wert der gesamten Bestrahlungsstärke von\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist,       3 x 10-3 Watt pro Quadratmeter nicht überschritten\nsind beachtet worden.                                                   wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011             1413\n(2) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat ferner     4. das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person\nsicherzustellen, dass                                            abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu\n1. UV-Schutzbrillen nach Anlage 3 in ausreichender               erstellen.\nZahl bereitgehalten werden und jeder Nutzerin und        Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2\njedem Nutzer vor der Nutzung eines UV-Bestrah-           bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5\nlungsgerätes durch das Personal des Betreibers           Nummer 3 zu unterbreiten.\neine solche Schutzbrille angeboten wird,                    (2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte\n2. bei der Bestrahlung von Nutzerinnen und Nutzern           an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1\nmit einem UV-Bestrahlungsgerät, das bauartbedingt        Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische\nvariable Entfernungen der bestrahlten Person zum         Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der\nGerät zulässt, der erforderliche Mindestabstand ein-     UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nut-\ngehalten wird; dies kann etwa durch eine Markierung      zerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungs-\noder eine bauliche Maßnahme gewährleistet werden,        serie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in\n3. das UV-Bestrahlungsgerät über eine Notabschal-            § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Ange-\ntung abgeschaltet werden kann, die die Strahlung         bote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt\nsofort beendet und von der Nutzerin oder dem Nut-        sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.\nzer während der Bestrahlung leicht erreicht werden          (3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach\nkann,                                                    Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu\n4. sich bei einer erythemwirksamen Bestrahlung von           berücksichtigen:\nmehr als 800 Joule pro Quadratmeter das UV-Be-           1. der Hauttyp,\nstrahlungsgerät selbst abschaltet (Zwangsabschal-        2. die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-\ntung),                                                       Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I\n5. eine erythemwirksame Bestrahlung von maximal                  und II),\n100 Joule pro Quadratmeter eingestellt werden            3. die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener\nkann,                                                        Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und\n6. die Wartung und die Prüfung der Einhaltung der                die Sonne sowie\nAnforderungen des Absatzes 1 und der Nummern 1           4. die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen\nbis 5, insbesondere die Prüfung der Sicherheitsein-          maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.\nrichtungen und soweit erforderlich eine Messung der\n(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer\nBestrahlungsstärke, durch fachkundiges Personal\nSchulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und\nunter Berücksichtigung der Betriebs- und Wartungs-\nmindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach\nanleitung des Herstellers durchgeführt und im Be-\n§ 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als\ntriebsbuch nach Anlage 4 dokumentiert werden; die\nfünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2\nBetriebs- und Wartungsanleitung ist in dem Geräte-\nteilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal\nund Betriebsbuch beizufügen, und\nnach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung\n7. die im Geräte- und Betriebsbuch nach Anlage 4             nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal\ngeforderten Angaben und Unterlagen vollständig           gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikatio-\nsind und auf dem jeweils aktuellen Stand gehalten        nen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.\nwerden.\n(3) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat der                                   §5\nzuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen,                                Schulung, Fortbildung\ndass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2\n(1) Die Schulung zum Fachpersonal muss zumindest\nerfüllt sind.\ndie in Anlage 6 aufgeführten fachlichen Kenntnisse für\neinen sicheren Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten\n§4                               sowie Kenntnisse in den allgemeinen Wirkungen von\nEinsatz, Aufgaben                         UV-Strahlung auf den Menschen und für die Einschät-\nund Qualifikation des Fachpersonals                zung des individuellen Risikos von UV-Strahlung ver-\n(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicher-    mitteln. Die Schulungsdauer beträgt mindestens zwölf\nzustellen, dass                                              Stunden.\n1. mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang              (2) Die Fortbildung hat einen Überblick über die in\nmit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifi-        Anlage 6 aufgeführten Inhalte und den technischen\nzierte Person (Fachpersonal) während der Betriebs-       Fortschritt zu vermitteln. Die Dauer einer Fortbildung\nzeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt         nach Satz 1 beträgt mindestens fünf Stunden.\nmit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Über-          (3) Über die Teilnahme an einer Schulung nach Ab-\nprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,          satz 1 sowie an einer Fortbildung nach Absatz 2 ist vom\n2. das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den          Schulungsträger ein Nachweis auszustellen.\nNutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrah-             (4) Eine Schulung nach Absatz 1 und eine Fort-\nlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung ein-      bildung nach Absatz 2 darf nur ein Schulungsträger\nzuweisen,                                                anbieten, der hierfür akkreditiert wurde. Voraussetzung\n3. das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person            für die Akkreditierung des Schulungsträgers ist, dass\nabgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1              1. die Schulungs- und Fortbildungsinhalte geeignet\nvorzunehmen,                                                 sind, die in Anlage 6 aufgeführten fachlichen Kennt-","1414              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nnisse für einen sicheren Umgang mit UV-Bestrah-           oder dem Inhaber der Nachweise bescheinigt, in sei-\nlungsgeräten sowie Kenntnisse in den allgemeinen          nem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufs-\nWirkungen von UV-Strahlung auf den Menschen               erfahrung als Fachpersonal erworben zu haben.\nund für die Einschätzung des individuellen Risikos           (2) Die Qualifikationsnachweise nach § 5 Absatz 1\nvon UV-Strahlung zu vermitteln und die fachliche          und 2 sowie die Qualifikationsnachweise nach Absatz 1\nLeitung der Schulung und der Fortbildung des              sind am Betriebsort aufzubewahren und der zustän-\nSchulungsträgers sowie die vom Schulungsträger            digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bestehen\nbeauftragten Lehrkräfte die Vermittlung dieser            Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigun-\nKenntnisse gewährleisten und                              gen oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann\n2. die vom Schulungsträger beauftragten Lehrkräfte            die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der zu-\ndie erforderliche Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit      ständigen Behörde oder Stelle des Niederlassungs-\nfür die Durchführung der Schulung und der Fort-           staats die Echtheit oder die dadurch verliehenen\nbildung besitzen.                                         Rechte überprüfen.\nDie Akkreditierung gilt für maximal fünf Jahre für das           (3) Für die vorübergehende und gelegentliche\ngesamte Bundesgebiet. Für eine verlängerte oder               Dienstleistung als Fachpersonal im Inland gilt § 13a\nerneute Akkreditierung ist auf Antrag das Akkreditie-         der Gewerbeordnung.\nrungsverfahren erneut durchzuführen.\n§7\n(5) Akkreditierungen anderer Mitgliedstaaten der Eu-\nropäischen Union oder aus einem anderen Vertrags-                              Informationspflichten\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                  (1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat die\nschaftsraum stehen denen nach Absatz 4 Satz 1 gleich,         Hinweise nach Anlage 7 so auszuhängen, dass sie für\nwenn die Akkreditierung die Anforderungen des Ab-             die Nutzerinnen und Nutzer deutlich sicht- und lesbar\nsatzes 4 Satz 2 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung          sind.\nim Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des\n(2) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicher-\nAusstellungsstaats erfüllen.\nzustellen, dass folgende Informationen dauerhaft und\ndeutlich sicht- und lesbar an dem UV-Bestrahlungs-\n§6                                gerät angebracht sind:\nGleichwertigkeit vergleichbarer                  1. Angaben zur maximalen Bestrahlungsdauer der ers-\nQualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten                  ten Bestrahlung von ungebräunter Haut und zur\n(1) Als der Teilnahme an einer Schulung nach § 5               Höchstbestrahlungsdauer für die Hauttypen I bis VI\nAbsatz 1 oder einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2                 sowie der Hinweis, dass die Hauttypen I und II nach\ngleichwertige Qualifikationen gelten Schulungs-, Be-              Anlage 5 Ausschlusskriterien für die Nutzung von\nfähigungs- und Ausbildungsnachweise, die von einer                UV-Bestrahlungsgeräten darstellen,\nzuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der          2. ein Hinweis mit der Überschrift „Warnung“ und\nEuropäischen Union oder eines Vertragsstaats des                  folgendem oder sinngemäßem Inhalt: „Vorsicht!\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                   UV-Strahlung kann akute Schäden an Augen und\nausgestellt worden sind und                                       Haut verursachen, führt zu vorzeitiger Hautalterung\n1. die in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um           und erhöht das Risiko, an Hautkrebs zu erkranken.\nals Fachpersonal tätig zu werden oder                         Empfehlungen zum Gesundheitsschutz beachten!\nSchutzbrille tragen! Medikamente und Kosmetika\n2. die, sofern die Tätigkeit im Niederlassungsstaat               können die UV-Empfindlichkeit der Haut erhöhen.“\nnicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an\nden Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebun-        Ist es auf Grund der Beschaffenheit des UV-Bestrah-\nden ist, bescheinigen, dass die Inhaberin oder der        lungsgerätes nicht möglich, die Informationen nach\nInhaber auf die Tätigkeit als Fachpersonal vorberei-      Satz 1 am UV-Bestrahlungsgerät anzubringen, können\ntet worden ist und in den letzten zehn Jahren vor         diese Informationen ausnahmsweise in der Bestrah-\nAntragstellung mindestens zwei Jahre einer Tätigkeit      lungskabine angebracht werden; auch hier müssen sie\nals Fachpersonal nachgegangen ist; die Pflicht zum        deutlich sicht- und lesbar sein und dem betreffenden\nNachweis dieser zweijährigen Berufserfahrung ent-         UV-Bestrahlungsgerät eindeutig zugeordnet werden\nfällt, wenn der Ausbildungsnachweis den Abschluss         können.\neiner reglementierten Ausbildung im Sinne des                (3) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät in einem Sonnen-\nArtikels 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie         studio oder in einer ähnlichen Einrichtung betreibt, hat\n2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des            im Eingangsbereich des Geschäftsraumes den gut\nRates vom 7. September 2005 über die Anerken-             sicht- und lesbaren Hinweis „Benutzung von Solarien\nnung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom            für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten“\n30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18,            anzubringen. Wer ein UV-Bestrahlungsgerät in sonsti-\nL 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49),      gen öffentlich zugänglichen Räumen betreibt, hat einen\ndie zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009        solchen Hinweis direkt an dem UV-Bestrahlungsgerät\n(ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert worden ist,      anzubringen.\nbestätigt.                                                   (4) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicher-\nNachweisen nach Satz 1 gleichgestellt sind Nachweise,         zustellen, dass den Nutzerinnen und Nutzern eine\ndie in einem Drittstaat ausgestellt wurden, sofern diese      Informationsschrift zu den Gefahren und Risiken einer\nNachweise in einem der in Satz 2 genannten Staaten            UV-Bestrahlung zur Mitnahme angeboten wird, deren\nanerkannt worden sind und dieser Staat der Inhaberin          Inhalt sich aus Anlage 8 ergibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011               1415\n§8                                 Nummer 3 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisie-\nDokumentationspflichten                       render Strahlung bei der Anwendung am Menschen ge-\nahndet werden.\n(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat für\ndas UV-Bestrahlungsgerät fortlaufend ein Geräte- und                                    § 10\nBetriebsbuch zu führen. Das Geräte- und Betriebsbuch\nmuss zumindest die in Anlage 4 genannten Informatio-                           Übergangsvorschrift\nnen enthalten. Das Geräte- und Betriebsbuch ist nach            (1) UV-Bestrahlungsgeräte, die vor dem 1. Januar\nder letzten Nutzung des UV-Bestrahlungsgerätes drei          2012 bereits betrieben werden und die Anforderungen\nJahre aufzubewahren. Die Unterlagen sind vor unbe-           nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht erfüllen, dürfen ab dem\nfugtem Zugriff zu schützen.                                  1. August 2012 zu kosmetischen Zwecken oder für\n(2) Aufzeichnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3             sonstige Anwendungen am Menschen außerhalb der\nund 4 oder Kopien oder Abschriften derselben sind            Heil- oder Zahnheilkunde nicht weiter betrieben wer-\nsechs Monate nach ihrer Erstellung aufzubewahren.            den.\nDie Unterlagen sind vor unbefugtem Zugriff zu schüt-            (1a) UV-Bestrahlungsgeräte, die vor dem 1. Januar\nzen.                                                         2008 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, dürfen ab\n(3) Die Dokumentationspflichten der Absätze 1 und 2       dem 1. August 2012 nur weiter betrieben werden, wenn\nkönnen auch durch eine geeignete elektronische Doku-         eine im Bezug auf die Gerätetechnik fachkundige Per-\nmentation erfüllt werden. Eine geeignete elektronische       son festgestellt und durch Eintrag im Geräte- und\nDokumentation nach Satz 1 liegt dann vor, wenn der           Betriebsbuch bestätigt hat, dass die Anforderungen\nBetreiber technisch-organisatorische Maßnahmen nach          nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 bis 5 erfüllt\n§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit          sind.\nder Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgeset-            (2) Wer ein Zertifikat über seine fachliche Qualifika-\nzes trifft.                                                  tion von der Akademie für Besonnung e. V. erhalten hat,\n(4) Die zuständige Behörde kann zur Überwachung           gilt als Fachpersonal im Sinne von § 4 Absatz 4, wenn\nder Dokumentationspflichten die nach den Absätzen 1          das Zertifikat nicht vor mehr als fünf Jahren vor Inkraft-\nbis 3 dokumentierten Aufzeichnungen überprüfen.              treten der Verordnung und nicht nach dem 15. August\n2010 ausgestellt worden ist. Der Inhaber eines Zertifi-\n§9                                 kats nach Satz 1 muss an einer Fortbildungsveranstal-\ntung teilnehmen, sobald das Zertifikat vor mehr als fünf\nHinweis auf Bußgeldvorschriften des                Jahren ausgestellt worden ist.\nGesetzes zum Schutz vor nichtionisierender\nStrahlung bei der Anwendung am Menschen                                            § 11\nZuwiderhandlungen gegen § 3 des Gesetzes zum                                     Inkrafttreten\nSchutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwen-\ndung am Menschen in Verbindung mit § 3 Absatz 1                 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\noder Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 7 oder § 8 Absatz 1 oder      zes 2 am 1. Januar 2012 in Kraft.\nAbsatz 2 dieser Verordnung können nach § 8 Absatz 1             (2) § 4 Absatz 1 tritt am 1. November 2012 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Juli 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen","1416                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nAnlage 1\n(zu § 2 Nummer 4; § 4 Absatz 1 Nummer 3)\nBeschreibung der Hauttypen, ihre Reaktion auf\nUV-Bestrahlung und Verfahren zur Bestimmung der Hauttypen\nHauttypen und ihre Reaktion auf die Sonne:\nHauttyp*)                                I**)                          II**)               III                IV                            V                             VI\nBeschreibung\nNatürliche Hautfarbe:                   sehr hell                     hell                    hell bis hell-  hellbraun, oliv dunkelbraun                               dunkelbraun\nbraun                                                                     bis schwarz\nSommersprossen/\nSonnenbrandflecken:                     sehr häufig                   häufig                  selten          keine                       keine                         keine\nNatürliche Haarfarbe:                   rötlich bis                   blond bis               dunkelblond     dunkelbraun                 dunkelbraun                   schwarz\nrötlich-blond                 braun                   bis braun                                   bis schwarz\nAugenfarbe:                             blau, grau                    blau, grün,             grau, braun     braun bis                   dunkelbraun                   dunkelbraun\ngrau, braun                             dunkelbraun\nReaktion auf die Sonne\nSonnenbrand:                            immer und                     fast immer,             selten bis      selten                      sehr selten                   extrem selten\nschmerzhaft                   schmerzhaft             mäßig\nBräunung:                               keine                         kaum bis                fortschreitend schnell und                  keine                         keine\nmäßig                                   tief\nErythemwirksame\nSchwellenbestrahlung: 200 Jm-2                                        250 Jm-2                350 Jm-2        450 Jm-2                    800 Jm-2                      > 1 000 Jm-2\n*) In Zweifelsfällen soll der Nutzerin oder dem Nutzer empfohlen werden, den Hauttyp ärztlich bestimmen zu lassen.\n**) Es wird davon abgeraten, UV-Bestrahlungsgeräte zu kosmetischen Zwecken und für sonstige Anwendungen außerhalb der Heil- oder Zahnheil-\nkunde zu nutzen.\nVerfahren zur Bestimmung des Hauttyps\nZur Festlegung maximaler Bestrahlungszeiten ist die Kenntnis der individuellen und aktuellen UV-Empfindlichkeit\nder Haut erforderlich, die durch die Bestimmung des Hauttyps abgeschätzt werden kann. Wichtige Kriterien sind\nhierfür vor allem die Neigung der Haut zur Bildung eines UV-Erythems (Sonnenbrand) und zur Hautbräunung bei\nder ersten längeren UV-Bestrahlung der nicht vorbestrahlten Haut. Darüber hinaus können äußere Merkmale wie\ndie Haut-, Haar- und Augenfarbe sowie die Anzahl von Sommersprossen Hinweise liefern.\nDie folgenden 10 Fragen sind dazu geeignet, die Hauttypen I bis IV zu bestimmen. Die Hauttypen V und VI zeich-\nnen sich durch eine wenig empfindliche braune bis dunkelbraune Haut, dunkle Augen und schwarzes Haar aus. Die\nEigenschutzzeit der Haut liegt bei diesen Hauttypen bei 60 Minuten und mehr. Eine detaillierte Hauttypbestimmung\nfür diese Hauttypen erübrigt sich.\nDie folgenden Fragen sind so genau wie möglich zu beantworten:\nName: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alter ≥ 18 Jahre: Ja . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1              Welchen Farbton weist Ihre unbestrahlte Haut auf?\nRötlich                                                                                                                               1\nWeißlich                                                                                                                              2\nLeicht beige                                                                                                                          3\nBräunlich                                                                                                                             4\n2              Hat Ihre Haut Sommersprossen?\nJa, viele                                                                                                                             1\nJa, einige                                                                                                                            2\nJa, aber nur vereinzelt                                                                                                               3\nNein                                                                                                                                  4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1417\n3 Wie reagiert Ihre Gesichtshaut auf die Sonne?\nSehr empfindlich, meist Hautspannen                                           1\nEmpfindlich, teilweise Hautspannen                                            2\nNormal empfindlich, nur selten Hautspannen                                    3\nUnempfindlich, ohne Hautspannen                                               4\n4 Wie lange können Sie sich im Frühsommer in Deutschland am Mittag bei wolkenlosem\nHimmel in der Sonne aufhalten, ohne einen Sonnenbrand zu bekommen?\nWeniger als 15 Minuten                                                        1\nZwischen 15 und 25 Minuten                                                    2\nZwischen 25 und 40 Minuten                                                    3\nLänger als 40 Minuten                                                         4\n5 Wie reagiert Ihre Haut auf ein längeres Sonnenbad?\nStets mit einem Sonnenbrand                                                   1\nMeist mit einem Sonnenbrand                                                   2\nOftmals mit einem Sonnenbrand                                                 3\nSelten oder nie mit einem Sonnenbrand                                         4\n6 Wie wirkt sich bei Ihnen ein Sonnenbrand aus?\nKräftige Rötung, teilweise schmerzhaft und Bläschenbildung, danach Schälen    1\nder Haut\nDeutliche Rötung, danach Schälen der Haut                                     2\nRötung, danach manchmal Schälen der Haut                                      3\nSelten oder nie Rötung und Schälen der Haut                                   4\n7 Ist bei Ihnen nach einmaligem längerem Sonnenbad anschließend ein Bräunungseffekt zu\nerkennen?\nNie                                                                           1\nMeist nicht                                                                   2\nOftmals                                                                       3\nMeist                                                                         4\n8 Wie entwickelt sich bei Ihnen die Hautbräunung nach wiederholtem Sonnenbad?\nKaum oder gar keine Bräunung                                                  1\nLeichte Bräunung nach mehreren Sonnenbädern                                   2\nFortschreitende, deutlicher werdende Bräunung                                 3\nSchnell einsetzende und tiefe Bräunung                                        4\n9 Welche Angabe entspricht am ehesten Ihrer natürlichen Haarfarbe?\nRot bis rötlich blond                                                         1\nHellblond bis blond                                                           2\nDunkelblond bis braun                                                         3\nDunkelbraun bis schwarz                                                       4","1418               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\n10             Welche Farbe haben Ihre Augen?\nHellblau, hellgrau oder hellgrün                                                                                                              1\nBlau, grau oder grün                                                                                                                          2\nHellbraun oder dunkelgrau                                                                                                                     3\nDunkelbraun                                                                                                                                   4\nSumme (∑)\nGeschätzter Hauttyp\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nErläuterung:\nDie Antworten sind wie folgt zu bewerten: Bei jeder Frage wird die der gegebenen Antwort entsprechende Punkt-\nzahl – diese steht hinter der Antwort – notiert. Dann werden die Punkte addiert und das Ergebnis wird durch 10\ngeteilt. Das gerundete Ergebnis gibt den Hauttyp an.\nBeispiel:\nWenn das Ergebnis 2,4 lautet, entspricht der ermittelte Hauttyp eher Hauttyp II (weil das Ergebnis näher an 2 als\nan 3 ist); ist das Ergebnis 2,8, entspricht der ermittelte Hauttyp eher Hauttyp III (weil das Ergebnis näher an 3 ist als\nan 2).\nDabei ist zu bedenken, dass es sich hierbei nur um eine sehr grobe Einschätzung handelt, die nicht unbedingt die\ntatsächliche Hautempfindlichkeit gegenüber UV-Strahlen widerspiegelt.\nKönnen eine oder mehrere Fragen nicht beantwortet werden, wird empfohlen, zur Bestimmung des Hauttyps für\ndiese Fragen die Punktzahl 1 zu vergeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011              1419\nAnlage 2\n(zu § 2 Nummer 6)\nWichtungsfaktoren zur Ermittlung der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke\nvon UV-Bestrahlungsgeräten werden durch folgende Wirkungsfunktion mit\nParametern festgelegt:\nWellenlänge λ in nm                        Wichtungsfaktor Sλ\nλ < 298                                  1\n298 ≤ λ ≤ 328                            100,094 (298 – λ)\n328 < λ ≤ 400                            100,015 (140 – λ)\nAnlage 3\n(zu § 3 Absatz 2 Nummer 1)\nUV-Schutzbrillen\nDie Filter der UV-Schutzbrillen müssen die Anforderungen der Schutzstufe 2-5\nnach DIN EN 170, Ausgabe Januar 2003 (über die VDE Verlag GmbH oder die\nBeuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und\nMarkenamt archivmäßig gesichert niedergelegt), erfüllen.","1420                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nAnlage 4\n(zu § 3 Absatz 3 Satz 2; § 8 Absatz 1 Satz 2)\nGeräte- und Betriebsbuch\nAls Basis für die strahlenphysikalischen Angaben/Messwerte sind folgende Dokumente heranzuziehen: DIN EN 60335-2-27\n(VDE 0700-27), Ausgabe April 2009 und DIN 5050-1, Ausgabe Januar 2010 (beide über die VDE Verlag GmbH oder die Beuth\nVerlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt).\nGerätebuch\nDas Gerätebuch ist vom Betreiber auszufüllen.\nHersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nImporteur/Inverkehrbringer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTyp/Modell: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBaujahr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          Serien-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOptisch wirksame Bauteile des UV-Bestrahlungsgerätes\nUV-Lampen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nFilter: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nReflektoren: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nVorschaltgeräte: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTransparente Auflagefläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nKürzester zulässiger Bestrahlungsabstand:                                            □       . . . . . . . . . . . . . cm        □      durch die Bauart des UV-Bestrahlungsgerätes vorgegeben\nErythemwirksame Bestrahlungsstärke\nbeim kürzesten zulässigen Bestrahlungsabstand: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      Wm-2 (max. 0,3 Wm-2)\n(Angabe des Messverfahrens: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . )\nHöchstbestrahlungsdauer beim kürzesten zulässigen Bestrahlungsabstand:\nErythemwirksame                                              Höchstbestrahlungsdauer\nBestrahlung in Jm-2                                                            in Minuten\nErste Bestrahlung ungebräunter Haut                                                                                                              100\nBestrahlungsstufe im Dosierungsplan                                                                                                              150\nBestrahlungsstufe im Dosierungsplan                                                                                                              200\nBestrahlungsstufe im Dosierungsplan                                                                                                              250\nBestrahlungsstufe im Dosierungsplan                                                                                                              300\nBestrahlungsstufe im Dosierungsplan                                                                                                              350\nBestrahlungsstufe im Dosierungsplan                                                                                                              400\nBestrahlungsstufe im Dosierungsplan                                                                                                              450\nBestrahlungsstufe im Dosierungsplan                                                                                                              500\nBestrahlungsstufe im Dosierungsplan                                                                                                              550\nBestrahlungsstufe im Dosierungsplan                                                                                                              600\nZwangsabschaltung                                                                                                                                800\nNotabschaltung nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 UVSV ist vorhanden                                                                                                                                                            □ ja                   □ nein\nGeräteaufschriften nach § 7 Absatz 2 UVSV sind vorhanden                                                                                                                                                                □ ja                   □ nein\nZeitschaltuhr oder Steuerungsgerät\nHersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTyp/Modell: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nMaximale Abschaltzeit der Zeitschaltuhr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nKleinste einstellbare Zeitabstufung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nWartungsintervall\nAlle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     Betriebsstunden oder mindestens alle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               Jahre wird das Gerät gewartet.\nLampenwechsel: Alle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Betriebsstunden werden die Lampen ausgewechselt.\nFür die Richtigkeit der vorstehenden Angaben\nOrt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift und Firmenstempel des Betreibers:                                                   ................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011                                                                                                                                   1421\nBetriebsbuch\nDer Teil „Betriebsbuch“ des Geräte- und Betriebsbuches ist vom Betreiber oder durch von ihm Bevollmächtigte (Wartungsfirma\netc.) zu führen und vom Betreiber zu bestätigen. Im Betriebsbuch sind alle Wartungsarbeiten, Reparaturarbeiten, Lampen- und\nFilterwechsel, sonstige zum sicheren Betrieb eines UV-Bestrahlungsgerätes notwendigen Arbeiten und betriebseigene Prüfungen\neinschließlich der zugehörigen Zertifikate und Erklärungen zu dokumentieren.\nQualifiziertes Fachpersonal nach § 4 Absatz 4 UVSV\nName: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBezeichnung der Schulungseinrichtung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDatum der Teilnahmebescheinigung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nEine Kopie der Teilnahmebescheinigung ist dem Betriebsbuch beizufügen.\nInformationen und Schutzbrillen\nHinweise nach § 7 Absatz 1 UVSV sind vorhanden                                                                                                                                                                      □ ja                   □ nein\nSchutzbrillen nach § 3 Absatz 2 UVSV sind vorhanden                                                                                                                                                                 □ ja                   □ nein\nReparaturprotokoll\nDatum                                                                                                                   Art der Reparatur\nWartungsprotokoll\nAnweisungen zur wiederkehrenden Wartung\nDer Zustand und die Funktion (insbesondere der Sicherheitseinrichtungen) des UV-Bestrahlungsgerätes sind durch bevollmäch-\ntigtes Personal, das Fachkunde in Wartungsarbeiten besitzt, zu prüfen. Grundlage der Prüfung ist die Betriebs- und Wartungs-\nanleitung des Herstellers, die bei der Übernahme übergeben wurde.\nDas UV-Bestrahlungsgerät wurde am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gewartet und geprüft.\nStand des Betriebsstundenzählers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nZwangsabschaltung auf Funktion geprüft                                                                                                                                                                              □ ja                   □ nein\nNotabschaltung auf Funktion geprüft                                                                                                                                                                                 □ ja                   □ nein\nFolgende Mängel                                               Ausgewechselte\nMängel behoben durch                                               Mängel behoben am\nsind zu beheben                                                       Bauteile\nDas UV-Bestrahlungsgerät                                                                                                                                          □ ist zur weiteren Verwendung geeignet.\n□ darf nicht in Betrieb genommen werden.\nWechsel optischer Bauteile (Lampen, Filter etc.)\nOptische Bauteile des UV-Bestrahlungsgerätes wurden gewechselt und geprüft                                                                                                                                          □      ja              □      nein\nStand des Betriebsstundenzählers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nÄquivalenz-\nOptisches Bauteil                     Ersetzt durch                            bescheinigung*)                                      Datum                                       Name                                  Unterschrift\n(ja/nein)\n*) Äquivalenzbescheinigungen sind dem Geräte- und Betriebsbuch als Anlage beizufügen.","1422                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nWenn bei Äquivalenzbescheinigung „nein“ angegeben wurde: Von welchem Bautyp sind diese optischen Bauteile?\n...................................................................................................................................\nSie sind nicht gleichartig mit den Original-Bauteilen. Durch den Austausch mit nicht gleichartigen Bauteilen ergeben sich folgende\nÄnderungen der Eigenschaften des UV-Bestrahlungsgerätes:\n...................................................................................................................................\nDie Anforderungen an die Bestrahlungsstärke nach § 3 UVSV werden erfüllt. Unter Umständen sind eine spektrale Neuvermessung\ndes UV-Bestrahlungsgerätes nach DIN 5050-1, Ausgabe Januar 2010 (über die VDE Verlag GmbH oder die Beuth Verlag GmbH,\nbeide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt), und eine Aktualisie-\nrung des Kapitels „Gerätebuch“ des Geräte- und Betriebsbuches notwendig.\n(Bestätigung des Betreibers durch entsprechenden Herstellernachweis)\nBestrahlungszeiten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSonstiges: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDas Wartungsprotokoll ist vom Betreiber und von der Person zu unterzeichnen, die von ihm mit den Wartungsarbeiten und be-\ntriebseigenen Prüfungen beauftragt ist.\nOrt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBetreiber\nName und Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie mit den Wartungsarbeiten und betriebseigenen Prüfungen beauftragte Person\nName und Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nErläuterungen für das Ausfüllen des Geräte- und Betriebsbuches:\n– Die Angaben im Geräte- und Betriebsbuch müssen mit den Angaben auf dem Herstellerschild, der Konformitätsbescheinigung\nund den Auftragsdokumenten (Auftragsbestätigung, Leistungsdaten, Lieferschein) übereinstimmen.\n– Zusätzliche Einrichtungen und Angaben, die in den Spalten nicht untergebracht werden können, sind als Bemerkungen, z. B. als\nFußnoten, einzutragen.\n– Bei Verwendung von EDV-Ausdrucken ist der Inhalt der zutreffenden Seiten zu übernehmen. Die Ausdrucke sind fest an der\nentsprechenden Stelle im Geräte- und Betriebsbuch einzufügen.\nBeim Betreiberwechsel ist das Geräte- und Betriebsbuch zu übergeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011                         1423\nAnlage 5\n(zu § 4 Absatz 1 bis 3)\nDosierungsplan\n1. Voraussetzungen\n– Bestimmung des Hauttyps.\n– Klärung der Ausschlusskriterien (entsprechend den Hinweisen nach Anlage 7).\n– Informationen zur Nutzung eines UV-Bestrahlungsgerätes (entsprechend den Hinweisen nach Anlage 7).\n– Aufklärung über das erhöhte gesundheitliche Risiko durch UV-Bestrahlung, insbesondere im Hinblick auf\nHautkrebs, vorzeitige Hautalterung, Augenschäden und UV-Erythem.\n2. Vorgaben zum Erstellen des Dosierungsplans und zu Bestrahlungspausen\n– Individuelle Festlegung der Bestrahlungsdauer in Abhängigkeit vom Hauttyp der Nutzerin oder des Nutzers\nund der Bestrahlungsstärke des jeweiligen UV-Bestrahlungsgerätes anhand der Tabelle „Maximalwerte\nerythemwirksamer Bestrahlungen“ unter Vermeidung eines UV-Erythems (Sonnenbrand).\n– Einheitliche erste Bestrahlung ungebräunter Haut von 100 Jm-2.\n– Maximal eine UV-Bestrahlung pro Tag (Sonne oder UV-Bestrahlungsgerät).\n– Mindestens 48 Stunden Abstand zwischen den ersten beiden Bestrahlungen.\n– Maximal drei Bestrahlungen pro Woche.\n– Maximal zehn Bestrahlungen im Monat.\n– Maximal zehn Bestrahlungen pro Serie.\n– Bestrahlungspause nach Beendigung einer Bestrahlungsserie von mindestens der Dauer der vorausgegan-\ngenen Bestrahlungsserie.\n– Maximal 50 Sonnenbäder oder Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte pro Jahr.\n3. Bestrahlungsserie – Maximalwert der erythemwirksamen Bestrahlung bei Unterbrechung einer Bestrah-\nlungsserie\n– Eine Bestrahlungsserie umfasst bis zu 10 Bestrahlungen. Sie ist beendet nach 10 Bestrahlungen oder bei\neiner Unterbrechung zwischen zwei Bestrahlungen von mehr als vier Wochen. Die erste Bestrahlung nach\neiner Beendigung darf eine maximale erythemwirksame Bestrahlung von 100 Jm-2 nicht überschreiten.\n– Bei Unterbrechung einer Bestrahlungsserie von mehr als einer und bis zu vier Wochen: Wiederaufnahme der\nBestrahlungsserie mit um eine Stufe reduzierter erythemwirksamer Bestrahlung.\n4. Maximalwerte erythemwirksamer Bestrahlungen\nErythemwirksame Bestrahlung in Jm–2\nHauttyp                                               Nummer der Bestrahlung in der Serie\n1                    2 und 3             4 und 5               6 bis 8          9 und 10\nI*)                  100                      100                 100                  100               100\nII*)                  100                      100                 100                  100               100\nIII                  100                      150                 200                  250               350\nIV                   100                      200                 300                  350               450\nV                    100                      250                 400                  550               600\nVI                   100                      300                 500                  600               600\n*) Ausschlusskriterium: UV-Bestrahlungsgerät sollte nicht genutzt werden.\nBei einer erythemwirksamen Bestrahlungsstärke von 0,3 Wm–2 entspricht eine Bestrahlung mit einer Dosis von\n100 Jm–2 einer Nutzungsdauer von ungefähr 5 Minuten und 30 Sekunden.\n5. Hinweise zur Anwendung des Dosierungsplans\n– Einhalten der Abfolge der im Dosierungsplan festgelegten Einzelbestrahlungen.\n– Bei Auftreten eines UV-Erythems oder anderer anormaler Hautreaktionen: sofortiger Abbruch der Bestrah-\nlungsserie und ärztliche Abklärung.","1424            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nAnlage 6\n(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)\nSchulungsinhalte für das Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten\nLernziele:\nDurch die Schulung soll das Fachpersonal befähigt werden, eine fachgerechte und für die Nutzerinnen und Nutzer\nnachvollziehbare Beratung zur Minimierung des gesundheitlichen Risikos durch UV-Bestrahlungsgeräte durch-\nzuführen, eine individuelle Hauttypbestimmung vorzunehmen, einen individuellen Dosierungsplan zu erstellen,\ndie gemäß dem Dosierungsplan vorgegebenen Geräteeinstellungen vorzunehmen sowie technische Defekte der\nGeräte zu erkennen. Es sollen Grundkenntnisse in den Themenfeldern UV-Strahlung (I), Gerätekunde (II) sowie\nKundengespräch und -beratung (III) vermittelt werden.\nLerninhalte:\nI UV-STRAHLUNG (ca. 30 Prozent)\n1   Physikalische Grundlagen\n1.1 Grundbegriffe und Definitionen\n1.2 Solare und künstliche UV-Strahlung\n1.3 Messung der UV-Strahlung\n2   Wirkungen der UV-Strahlung auf den Menschen\n2.1 Wirkung auf die Haut\n2.1.1 Eindringtiefe der UV-Strahlung in die Haut\n2.1.2 Stimulation des UV-Eigenschutzes der Haut\n2.1.3 Akute Wirkungen\n2.1.4 Chronische Wirkungen\n2.2 Wirkung auf das Auge\n2.2.1 Eindringtiefe der UV-Strahlung in das Auge\n2.2.2 Akute Wirkungen\n2.2.3 Chronische Wirkungen\n3   UV-Empfindlichkeit der Haut – Hauttypen\n4   Abhängigkeit der UV-Wirkungen von Spektrum, Dosis und Bestrahlungshäufigkeit\n5   Die Rolle der Erythemwirksamkeit als Grundlage der Dosierung\nII GERÄTEKUNDE (ca. 10 Prozent)\n1   Sonnenbank: Gerätetechnik und Betrieb\n1.1 Aufbau einer Sonnenbank\n1.2 Betrieb einer Sonnenbank\n1.3 Kennzeichnung einer Sonnenbank\n1.4 Einzuhaltende Gerätestandards\n2   Zuständigkeiten für die Gerätewartung\n3   Inhalte des Geräte- und Betriebsbuches\nIII KUNDENGESPRÄCH UND -BERATUNG (ca. 60 Prozent)\n1   Information der Nutzerinnen und Nutzer\n1.1 Ausschlusskriterien (Anlage 7 UVSV, Teil: Aushang im Geschäftsraum)\n1.2 Hinweise (Anlage 7 UVSV, Teil: Aushang in der Kabine)\n1.3 Schutzbrille (Anlage 3 UVSV)\n2   Bestimmung des Hauttyps (Anlage 1 UVSV)\n3   Dosierung der UV-Bestrahlung der Haut und Bestrahlungsplan (Anlage 5 UVSV)\n3.1 Maximaldauer der ersten Bestrahlung ungebräunter Haut\n3.2 Schwellenbestrahlung\n3.3 Einzelbestrahlungen innerhalb einer Bestrahlungsserie\n3.4 Bestrahlungspausen\n4   Dokumentation des Kundengesprächs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1425\nE r w a r t u n g e n a n d i e Te i l n a h m e a n e i n e r S c h u l u n g :\nDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Schulung sollen fähig sein, das erworbene Wissen mit eigenen Worten\nwiederzugeben, eigenständig ein fachlich korrektes Beratungsgespräch zu führen und auf Kundenfragen zur UV-\nBestrahlung und zu den damit verbundenen gesundheitlichen Risiken zu antworten.","1426             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nAnlage 7\n(zu § 7 Absatz 1)\nHinweise im Geschäftsraum und in der Kabine\nAushang im Geschäftsraum:\nPersonen, die das UV-Bestrahlungsgerät (Solarium) nicht nutzen, sollen in der Kabine nicht anwesend sein, wenn\ndas Solarium betrieben wird. Dies gilt insbesondere für Kinder und Jugendliche.\nWenn einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft, ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes vom Besuch eines\nSolariums zu Bräunungszwecken abzuraten:\n– Sie können überhaupt nicht bräunen, ohne einen Sonnenbrand zu bekommen, wenn Sie der Sonne oder künst-\nlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind (Hauttyp I);\n– Sie bekommen leicht einen Sonnenbrand, wenn Sie der Sonne oder künstlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind\n(Hauttyp II);\n– Ihre natürliche Haarfarbe ist rötlich;\n– Ihre Haut neigt zur Bildung von Sommersprossen oder Sonnenbrandflecken;\n– Ihre Haut weist mehr als 40 bis 50 Pigmentmale (Muttermale und Leberflecke) auf;\n– Ihre Haut weist auffällige (atypische) Leberflecke (asymmetrisch, unterschiedliche Pigmentierung, unregelmäßige\nBegrenzung) auf;\n– Ihre Haut weist auffällige, scharf begrenzte entfärbte Bereiche auf (Scheckhaut);\n– Sie leiden aktuell unter einem Sonnenbrand;\n– Sie hatten als Kind häufig einen Sonnenbrand;\n– Ihre Haut zeigt Vorstufen von Hautkrebs oder es liegt oder lag eine Hautkrebserkrankung vor;\n– bei Ihren Verwandten ersten Grades (Ihren Eltern oder Ihren Kindern) ist schwarzer Hautkrebs (malignes Mela-\nnom) aufgetreten;\n– Sie neigen zu krankhaften Hautreaktionen infolge von UV-Bestrahlung;\n– Sie leiden an Hautkrankheiten;\n– Sie verwenden Kosmetika, die zu fotoallergischen und fototoxischen Reaktionen führen können;\n– Sie nehmen Medikamente ein, die als Nebenwirkung die UV-Empfindlichkeit Ihrer Haut erhöhen;\n– Ihr Immunsystem ist krankheitsbedingt geschwächt.\nIm Zweifelsfall holen Sie ärztlichen Rat ein.\nAushang in der Kabine:\nAus Gründen des Gesundheitsschutzes wird empfohlen:\n– Verwenden Sie keine Sonnenschutzmittel oder Produkte, die die Bräunung beschleunigen.\n– Entfernen Sie möglichst einige Stunden vor der Solarium-Benutzung alle Kosmetika.\n– Vorsicht bei der Einnahme von Medikamenten. Einige haben die Nebenwirkung, die UV-Empfindlichkeit Ihrer\nHaut zu erhöhen. Fragen Sie im Zweifelsfall Ihre Ärztin oder Ihren Arzt.\n– Tragen Sie während der Solarium-Benutzung den Ihnen ausgehändigten Augenschutz (UV-Schutzbrille). Kon-\ntaktlinsen und Sonnenbrillen sind kein Ersatz für die UV-Schutzbrille.\n– Halten Sie die empfohlenen Bestrahlungszeiten und -pausen Ihres individuell erstellten Dosierungsplans ein. Der\nDosierungsplan gilt nur für das ausgewählte Solarium und ist Ihrem Hauttyp angepasst.\n– Benutzen Sie ein Solarium höchstens einmal pro Tag. Am gleichen Tag sollten Sie weder vorher noch nachher\nein natürliches Sonnenbad nehmen.\n– Vermeiden Sie Sonnenbrand (Hautrötung oder Blasen). Ein Sonnenbrand kann einige Stunden nach der Sola-\nrien-Benutzung auftreten. Falls ein Sonnenbrand auftritt, sollten keine weiteren Bestrahlungen bis zur vollstän-\ndigen Abheilung des Sonnenbrands stattfinden. Holen Sie ärztlichen Rat ein. Mit der Bestrahlung sollte erst nach\nBefragen einer Ärztin oder eines Arztes wieder begonnen werden.\n– Treten unerwartete Effekte, wie beispielsweise Juckreiz, Brennen oder ein Spannungsgefühl innerhalb von\n48 Stunden nach einer Bestrahlung auf, sollten Sie vor weiteren Bestrahlungen ärztlichen Rat einholen.\n– Halten Sie den empfohlenen Abstand zum Solarium ein.\n– Benutzen Sie das Solarium nicht, wenn Sie Beschädigungen am Gerät feststellen.\nBei Bedarf/Bei Interesse können Sie gerne eine persönliche Beratung von unserem qualifizierten Fachpersonal\nerhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011            1427\nAnlage 8\n(zu § 7 Absatz 4)\nInformationsschrift zu den Gefahren und Risiken einer UV-Bestrahlung\nSolarien und UV-Strahlung\nSie haben sich zur Nutzung eines Solariums entschieden, in dem Sie mit künstlicher UV-Strahlung bestrahlt wer-\nden. Da künstliche UV-Strahlung auch schädliche Wirkungen hat, werden Sie gebeten, diese Informationsschrift\naufmerksam zu lesen.\nWo wirkt UV-Strahlung?\nNatürliche wie künstlich erzeugte UV-Strahlung wirkt zunächst hauptsächlich auf Haut und Augen, kann aber\nEinfluss auf den gesamten Körper haben.\nUV-Strahlung dringt in die Haut ein und wird dort von Körperzellen aufgenommen. Während UV-A-Strahlung in das\nunter den oberen Hautschichten liegende Bindegewebe vordringt, wird UV-B-Strahlung von den oberen Haut-\nschichten absorbiert.\nUV-Strahlung durchdringt zudem die Augenhornhaut und gelangt in das Augeninnere. Dort wird sie vor allem von\nder Augenlinse aufgenommen, ein Teil der UV-A-Strahlung erreicht die Netzhaut. Bei kleinen Kindern ist die UV-\nEmpfindlichkeit des Auges erhöht und ein größerer Anteil der UV-Strahlung erreicht die Netzhaut.\nSchädliche Wirkungen der UV-Strahlung\nGrundsätzlich kann man zwischen kurzfristigen (akuten) und langfristigen (chronischen) schädlichen Wirkungen der\nUV-Strahlung auf Haut und Augen unterscheiden:\nKurzfristige (akute) Wirkungen\nDie auffälligste akute Schädigung der Haut ist der Sonnenbrand. Ein Sonnenbrand tritt meist erst einige Stunden\nnach der UV-Bestrahlung auf und erreicht nach 6 bis 24 Stunden seine höchste Ausprägung.\nWeitere akute Hautreaktionen sind fotoallergische und fototoxische Reaktionen. Sie kommen vor allem durch das\nZusammenwirken von UV-Strahlung mit bestimmten Stoffen wie z. B. Medikamenten (z. B. Antibiotika, Anti-Baby-\nPille) oder Kosmetika (z. B. Parfüm, Make-up, Cremes) zustande.\nUV-Strahlung kann an den Augen schmerzhafte Hornhaut- und Bindehautentzündungen verursachen.\nLangfristige (chronische) Wirkungen\nBereits eine geringe UV-Bestrahlung bewirkt eine Schädigung des Erbguts (DNS) in den bestrahlten Zellen. Je\nausgiebiger das Sonnenbad oder der Solariumsbesuch, desto größer ist das Risiko solcher Schädigungen. Nor-\nmalerweise sorgen Reparatursysteme der Zellen für die Korrektur dieser Schäden. Diese Reparatursysteme können\naber durch häufige UV-Bestrahlung überlastet werden und Fehler machen. Dadurch wird das Erbgut der Zellen\nbleibend geschädigt, die Folge kann Hautkrebs sein.\nDeshalb hat die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC), eine Einrichtung der Weltgesundheitsorganisation\n(WHO), UV-Strahlung in die höchste Kategorie krebserregender Stoffe eingeordnet. Jährlich erkranken in Deutsch-\nland bis zu 140 000 Menschen an Hautkrebs; die Tendenz ist steigend. Die Zahl der Hautkrebserkrankungen hat\nsich in den letzten zehn Jahren verdoppelt. Auch junge Menschen sind zunehmend betroffen. Bis zu 3 000 Men-\nschen sterben in Deutschland pro Jahr an Hautkrebs.\nAuch führt häufige und intensive UV-Bestrahlung zum vorzeitigen Altern der Haut. Die Elastizität der Haut verringert\nsich, sie wird faltig und lederartig.\nDie Augen können durch UV-Strahlung langfristig an Grauem Star (Katarakt), einer Trübung der Augenlinse,\nerkranken.\nZudem schwächt übermäßige UV-Strahlung das Immunsystem.\nDaher kein Solarium\n➨ für Minderjährige\nDie Nutzung von Solarien ist für Minderjährige (Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren) per Gesetz verboten. Die\nHaut von Kindern und Jugendlichen ist gegenüber UV-Strahlung besonders empfindlich. UV-Bestrahlung von\nKindern und Jugendlichen steigert das Hautkrebsrisiko.\n➨ für Hauttyp I und II\nMenschen mit Hauttyp I oder II haben besonders UV-empfindliche Haut, die in der Sonne keinen ausreichenden\nEigenschutz aufbaut. Da die gewünschte Bräunung ausbleibt, sollten sich Menschen dieser Hauttypen keiner UV-\nStrahlung aussetzen.\n➨ bei vielen Sonnenbränden in der Kindheit\nSonnenbrände in der Kindheit erhöhen das Risiko, an schwarzem Hautkrebs (malignes Melanom) zu erkranken.\nJede zusätzliche UV-Bestrahlung im Erwachsenenalter erhöht dieses Risiko.","1428            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\n➨ bei großen, auffälligen oder vielen Pigmentmalen\nFür Menschen mit großen, auffälligen oder auffallend vielen Pigmentmalen (Muttermalen, Leberflecken) besteht ein\nerhöhtes Hautkrebsrisiko. Jede zusätzliche UV-Bestrahlung sollte unbedingt vermieden werden.\n➨ bei Hautkrebs in der Familie\nIst in der Familie bereits Hautkrebs aufgetreten, ist die Wahrscheinlichkeit, an Hautkrebs zu erkranken, erhöht.\nJede zusätzliche UV-Bestrahlung erhöht dieses Risiko.\n➨ wenn man selbst an Hautkrebs erkrankt ist\nWer bereits an Hautkrebs erkrankt ist oder war, sollte jede zusätzliche UV-Bestrahlung vermeiden.\n➨ bei Medikamenteneinnahme\nBestimmte – auch pflanzliche – Stoffe können fotoallergische und fototoxische Reaktionen auslösen. Nach Ein-\ndringen dieser Substanzen in die Haut oder oraler Einnahme kann UV-Bestrahlung fotoallergische Reaktionen wie\nRötungen, Schwellungen, Nässen oder Blasenbildungen an den bestrahlten Hautbereichen auslösen. Personen,\ndie Medikamente einnehmen, sollten ärztlichen Rat einholen oder sich an eine Apotheke wenden, bevor sie sich\nUV-Strahlung aussetzen.\n➨ mit Kosmetika\nInhaltsstoffe von Kosmetika können fotoallergische und fototoxische Reaktionen auslösen. Auf Parfüms, Deodo-\nrants, Make-Up, Lotionen, Cremes usw. sollte daher verzichten, wer sich in die Sonne oder in ein Solarium legen\nmöchte. Auch hier kann es zu fotoallergischen Reaktionen wie Rötungen, Schwellungen, Nässen oder Blasen-\nbildungen oder sehr lang anhaltenden starken Pigmentierungen an den bestrahlten Hautbereichen kommen.\n➨ zum Vorbräunen im Solarium\nEine Vorbräunung im Solarium (z. B. vor einem Urlaub) ist nicht zu empfehlen. Zur Ausbildung eines UV-Eigen-\nschutzes der Haut ist vor allem ausreichend UV-B-Strahlung notwendig. Gerade solche Solarien, die ausschließlich\noder überwiegend UV-A-Strahlung abgeben, führen zwar zur Bräunung der Haut, reduzieren aber ihre Sonnen-\nbrandempfindlichkeit nicht. Schützen Sie sich lieber im Urlaub vor der Sonne!\n➨ ohne Schutzbrille\nZum Schutz der Augen vor den Gefahren von UV-Strahlung muss im Solarium immer eine geeignete UV-Schutz-\nbrille getragen werden."]}