{"id":"bgbl1-2011-37-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":37,"date":"2011-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung","law_date":"2011-07-13T00:00:00Z","page":1394,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1394              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung\nVom 13. Juli 2011\nAuf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamten-                 der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners“ er-\ngesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord-             setzt.\nnet das Bundesministerium des Innern im Einverneh-             7. In § 42 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern\nmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministe-                   „des Ehegatten,“ die Wörter „der Lebenspartnerin,“\nrium der Finanzen, dem Bundesministerium der Vertei-              eingefügt.\ndigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:\n8. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort\nArtikel 1                              „Ehegattinnen“ das Wort „und“ durch ein Komma\nersetzt und werden nach dem Wort „Ehegatten“\nDie Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009              die Wörter „ , Lebenspartnerinnen und Lebenspart-\n(BGBl. I S. 326), die durch Artikel 1 der Verordnung vom          ner“ eingefügt.\n17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3922) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                  9. In § 47 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „oder“ durch\nein Komma ersetzt und werden nach dem Wort\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\n„Ehegatten“ die Wörter „ , die berücksichtigungs-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         fähige Lebenspartnerin oder den berücksichti-\naa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein               gungsfähigen Lebenspartner“ eingefügt.\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort           10. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Ehegatten“ die Wörter „ , Lebenspartnerin-\na) In Satz 2 werden die Wörter „Ehegattin oder“\nnen und Lebenspartner“ eingefügt.\ndurch das Wort „Ehegattin,“ ersetzt und werden\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „ist die Ehegat-             nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „ , der\ntin oder der Ehegatte“ durch die Wörter                 Lebenspartnerin oder des Lebenspartners“ ein-\n„sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspart-              gefügt.\nnerinnen und Lebenspartner“ ersetzt.\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „verheirateten“\ncc) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch ein                  die Wörter „oder in Lebenspartnerschaft leben-\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort                  den“ eingefügt.\n„Ehegatten“ die Wörter „ , Lebenspartnerin-\nnen und Lebenspartner“ eingefügt.                11. § 51 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kinder“                  aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Festset-\ndie Wörter „der oder des Beihilfeberechtig-                   zungsstelle“ die Wörter „als Zweitschrift\nten“ gestrichen.                                              oder in Kopie“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Kinder von“                 bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-\ngestrichen und wird das Wort „Beihilfebe-                     fügt:\nrechtigten“ durch das Wort „Beihilfeberech-                   „Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor,\ntigte“ ersetzt.                                               dass eingereichte Belege gefälscht oder ver-\n2. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wör-                         fälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit\ntern „den Ehegatten,“ die Wörter „die Lebenspart-                     Einwilligung der oder des Beihilfeberechtig-\nnerin, den Lebenspartner,“ eingefügt.                                 ten bei dem Urheber des Beleges Auskunft\nüber die Echtheit einholen. Wird die Einwilli-\n3. In § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter\ngung verweigert, ist die Beihilfe zu den be-\n„einer oder eines Beihilfeberechtigten“ gestrichen.\ntreffenden Aufwendungen abzulehnen.“\n4. In § 27 Absatz 3 werden nach den Wörtern „den\ncc) Die neuen Sätze 5 und 9 werden aufgeho-\nEhegatten,“ die Wörter „die Lebenspartnerin, den\nben.\nLebenspartner,“ eingefügt.\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n5. § 29 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des                      „(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder\nElternteils,“ durch die Wörter „der oder des Bei-            die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfe-\nhilfeberechtigten oder der oder des berücksich-              bescheid) wird von der Festsetzungsstelle\ntigungsfähigen Angehörigen, die oder“ ersetzt.               schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit\nBelege zur Prüfung des Anspruchs auf Ab-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern                   schläge für Arzneimittel benötigt werden, kön-\n„der Ehegatte,“ die Wörter „die Lebenspartnerin,             nen sie einbehalten werden. Soweit die Festset-\nder Lebenspartner,“ eingefügt.                               zungsstelle elektronische Dokumente zur Abbil-\n6. In § 39 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder                 dung von Belegen herstellt, werden diese einbe-\ndes Ehegatten“ durch die Wörter „ , des Ehegatten,              halten. Spätestens sechs Monate nach Unan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011            1395\nfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach               Für Aufwendungen, die vom 1. Januar 2009 bis\ndem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen              13. Februar 2009 entstanden sind, gelten die\neiner der Rabattgewährung nach § 3 des Geset-               Beihilfevorschriften in der Fassung der Bekannt-\nzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr be-            machung vom 1. November 2001 (GMBl S. 919),\nnötigt werden, sind sie zu vernichten und elek-             die zuletzt durch die allgemeine Verwaltungsvor-\ntronische Abbildungen spurenlos zu löschen.“                schrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) ge-\n12. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt:                     ändert worden sind, mit der Maßgabe, dass\nLebenspartner Ehegatten gleichgestellt sind.\n„(3) Die Festsetzungsstellen haben die Ab-                  Die Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens\nschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über                  am Tag nach dem Inkrafttreten von Artikel 1\nRabatte für Arzneimittel geltend zu machen.“                   des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener\n13. § 58 wird wie folgt geändert:                                  Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf\na) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Ehegattinnen“               Lebenspartnerschaften.“\ndas Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und\nwerden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter                                   Artikel 2\n„ , Lebenspartnerinnen und Lebenspartner“ ein-                             Inkrafttreten\ngefügt.\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nb) In Absatz 6 werden nach der Angabe „§ 53             zes 2 am Tag nach dem Tag in Kraft, an dem Artikel 1\nAbs. 4 Nr. 2“ die Wörter „und Nummer 2a“ ein-        des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelun-\ngefügt.                                              gen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartner-\nc) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                    schaften in Kraft tritt. Das Bundesministerium des In-\n„(8) Beihilfe für Aufwendungen einer Lebens-      nern gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung\npartnerin oder eines Lebenspartners und deren        im Bundesgesetzblatt bekannt.\nKinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen,       (2) Artikel 1 Nummer 11 und 12 tritt am 1. Januar\nwird rückwirkend ab 14. Februar 2009 gewährt.        2011 in Kraft.\nBerlin, den 13. Juli 2011\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}