{"id":"bgbl1-2011-36-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":36,"date":"2011-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/36#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_36.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (Testamentsregister-Verordnung  ZTRV)","law_date":"2011-07-11T00:00:00Z","page":1386,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1386            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011\nVerordnung\nzur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters\n(Testamentsregister-Verordnung – ZTRV)\nVom 11. Juli 2011\nAuf Grund des § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in Ver-                                     §2\nbindung mit § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Bun-                           Meldung zum Register\ndesnotarordnung, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buch-\nstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I            (1) Notare und Gerichte (Melder) übermitteln nach\nS. 2255) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-        § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes, nach\nministerium der Justiz:                                     § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit und nach § 78b Absatz 4 der Bundes-\n§1                               notarordnung die Verwahrangaben an die Registerbe-\nInhalt des Registers                       hörde. Betrifft eine erbfolgerelevante Urkunde mehrere\nErblasser, sind die Verwahrangaben für jeden Erblasser\nDie Registerbehörde nimmt folgende Verwahran-            zu übermitteln.\ngaben in das Zentrale Testamentsregister auf:                  (2) Jede Übermittlung muss alle Verwahrangaben\n1. Daten des Erblassers                                     nach § 1 Satz 1 enthalten, mit Ausnahme der Geburten-\nregisternummer, die nachträglich übermittelt werden\na) Familienname, Geburtsname, Vornamen und Ge-           kann. Im Fall der besonderen amtlichen Verwahrung\nschlecht,                                             der Urkunde übermittelt das Gericht eine Verwahrbuch-\nnummer nur, wenn die Urkunde unter der Verwahrnum-\nb) Tag und Ort der Geburt,                               mer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 bei dem Verwahrgericht\nnicht aufgefunden werden kann.\nc) Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer,\nwenn die Geburt im Inland beurkundet wurde,              (3) Der Melder übermittelt die erforderlichen Daten,\nwie sie ihm vom Erblasser mitgeteilt wurden.\nd) Staat der Geburt, wenn der Erblasser im Ausland\ngeboren wurde,                                                                    §3\n2. Bezeichnung und Anschrift der Verwahrstelle,                             Registrierungsverfahren\n3. Verwahrnummer, Verwahrbuchnummer oder Akten-                (1) Die Registerbehörde fasst die übermittelten Ver-\nzeichen des Verfahrens der Verwahrstelle,                wahrangaben für jeden Erblasser unter einer Register-\nnummer zu einem Datensatz (Verwahrdatensatz) zu-\n4. Art und Datum der Errichtung der erbfolgerelevanten      sammen und ordnet jeder erbfolgerelevanten Urkunde,\nUrkunde und                                              die in die besondere amtliche Verwahrung zu nehmen\nist, eine Verwahrnummer zu. Die Verwahrnummern wer-\n5. Name, Amtssitz und Urkundenrollen-Nummer des             den bezogen auf jedes Verwahrgericht vergeben. Die\nNotars bei notariellen Urkunden.                         Registerbehörde speichert diesen Verwahrdatensatz in\nDie Registerbehörde kann zusätzliche Angaben auf-           einem elektronischen System (Registrierung).\nnehmen, die für das Auffinden der erbfolgerelevanten           (2) Die Registerbehörde bestätigt dem Melder jede\nUrkunde erforderlich sind.                                  erfolgreiche Registrierung und übermittelt diesem für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011             1387\nden Erblasser die Angaben des Verwahrdatensatzes.               5. Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland\nIm Fall der besonderen amtlichen Verwahrung teilt die              geboren worden ist,\nRegisterbehörde zusätzlich die nach Absatz 1 Satz 1             6. Todestag oder Todeszeitraum,\nvergebene Verwahrnummer mit. Konnte die Registrie-\nrung nicht durchgeführt werden, teilt die Registerbe-           7. Sterbeort, bei Sterbefall im Ausland mit Angabe des\nhörde dies dem Melder unter Angabe der Gründe mit.                 Staates,\n(3) Ist eine notarielle erbfolgerelevante Urkunde in         8. Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,\nbesondere amtliche Verwahrung zu nehmen, teilt der              9. Angaben darüber, dass der Verstorbene für tot er-\nNotar dem Verwahrgericht die Verwahrnummer mit, die                klärt worden ist oder seine Todeszeit gerichtlich\nihm von der Registerbehörde mitgeteilt wurde. Das Ver-             festgestellt worden ist,\nwahrgericht bestätigt der Registerbehörde die Inver-          10. letzter Wohnsitz des Verstorbenen,\nwahrnahme der erbfolgerelevanten Urkunde und über-\nmittelt ihr eine Verwahrbuchnummer, wenn die Urkunde          11. Beurkundungsdatum des Sterbefalls.\nunter der Verwahrnummer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 bei             (2) Die Sterbefallmitteilung nach § 78c Satz 1 der\ndem Verwahrgericht nicht aufgefunden werden kann.             Bundesnotarordnung enthält außerdem sonstige Anga-\nben, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Nach-\n§4                                lassgerichts erforderlich sind. Sonstige Angaben kön-\nVerfahren bei Änderungen der Verwahrstelle               nen insbesondere sein:\noder Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung                 1. Familienstand des Verstorbenen,\n(1) Die erneute besondere amtliche Verwahrung oder         2. Familienname, Geburtsname und Vornamen des\ndie Änderung der Verwahrstelle einer erbfolgerele-                Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,\nvanten Urkunde auf Wunsch des Erblassers ist der Re-          3. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des\ngisterbehörde zu melden. Die Registerbehörde ergänzt              Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen\ndie Angaben im Verwahrdatensatz und ordnet der erb-               und im Falle des Vorversterbens des Ehegatten oder\nfolgerelevanten Urkunde eine neue Verwahrnummer zu.               Lebenspartners zusätzlich Tag, Ort und Registrie-\n§ 3 Absatz 2 und 3 gilt in diesen Fällen entsprechend.            rungsdaten von dessen Tod,\n(2) Die Rücknahme einer erbfolgerelevanten Urkunde         4. Familienname, Vornamen und Anschrift von Kindern\naus der notariellen oder der besonderen amtlichen Ver-            des Erblassers,\nwahrung ist der Registerbehörde unter Angabe des Da-\ntums der Rückgabe zu melden. Die Registerbehörde              5. Familienname, Vornamen und Anschrift von nahen\nvermerkt die Rücknahme in den betroffenen Verwahr-                Angehörigen und anderen möglichen Auskunft-\ndatensätzen. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.                      gebern,\n6. Angaben über vorhandenes Nachlassvermögen,\n§5                                7. etwaige Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit von\nLöschung, Berichtigung und Ergänzung                      Maßnahmen zur Nachlasssicherung.\nEin Verwahrdatensatz wird von der Registerbehörde          Sonstige Angaben nach den Sätzen 1 und 2, die der\n1. gelöscht, wenn die Registerfähigkeit der Urkunde irr-      Registerbehörde elektronisch übermittelt werden,\ntümlich angenommen wurde oder die Registrierung           löscht diese unverzüglich, nachdem das Verfahren\nbereits erfolgt ist,                                      nach § 7 abgeschlossen ist.\n2. berichtigt, wenn die registrierten Verwahrangaben             (3) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden der\nfehlerhaft sind,                                          Registerbehörde von dem zuständigen Standesamt nur\nmitgeteilt, soweit sie diesem bekannt sind.\n3. ergänzt, wenn die registrierten Verwahrangaben un-\nvollständig sind.                                                                     §7\nEin Notar kann die Löschung eines Verwahrdatensatzes                     Benachrichtigungen im Sterbefall\neiner in die besondere amtliche Verwahrung zu verbrin-\ngenden erbfolgerelevanten Urkunde oder die Berichti-             (1) Erhält die Registerbehörde von dem zuständigen\ngung der Angabe des Verwahrgerichts nur herbeifüh-            Standesamt eine Sterbefallmitteilung zu einer Person,\nren, solange deren Eingang nicht nach § 3 Absatz 3            für die im Zentralen Testamentsregister Verwahranga-\nSatz 2 bestätigt ist. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.         ben registriert sind, teilt sie der Verwahrstelle unter\nÜbermittlung der Daten nach § 6 Absatz 1 unverzüglich\n§6                                mit, welche erbfolgerelevante Urkunde betroffen ist und\nwelches Nachlassgericht nach Absatz 3 Satz 1 benach-\nInhalt der Sterbefallmitteilungen                 richtigt wird. Liegen Verwahrangaben verschiedener\n(1) Die Sterbefallmitteilung nach § 78c Satz 1 der         Stellen vor, so ist jede dieser Stellen entsprechend zu\nBundesnotarordnung enthält folgende Daten:                    benachrichtigen. Verwahrdatensätze, zu denen eine\n1. Registrierungsdaten des übermittelnden Standes-          Rücknahme nach § 4 Absatz 2 registriert wurde, blei-\namts,                                                    ben unberücksichtigt.\n2. Familienname, Geburtsname, Vornamen und Ge-                 (2) Ist oder wird bekannt, dass die Zuständigkeit für\nschlecht des Verstorbenen,                               die Verwahrung einer erbfolgerelevanten Urkunde von\nden Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister\n3. Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen,                 abweicht, etwa weil das Gericht aufgelöst oder der No-\n4. Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer,            tar aus dem Amt geschieden ist, sendet die Register-\nwenn die Geburt im Inland beurkundet wurde,              behörde die Benachrichtigung nach Absatz 1 an die","1388             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011\nnun zuständige Stelle. Hilfsweise ist das Amtsgericht                                     §9\nzu benachrichtigen, in dessen Bezirk die aufgehobene                        Elektronische Kommunikation\nVerwahrstelle lag.\n(1) Meldungen, Bestätigungen, Benachrichtigungen,\n(3) Die Registerbehörde übersendet die Sterbefall-       Registerabfragen und -auskünfte erfolgen grundsätz-\nmitteilung an das nach § 343 des Gesetzes über das           lich elektronisch.\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\n(2) Die Registerbehörde stellt zur elektronischen\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Nach-\nKommunikation mit Notaren, Gerichten und Standes-\nlassgericht und teilt diesem mit, welche Verwahranga-\nben im Zentralen Testamentsregister enthalten sind und       ämtern geeignete bundeseinheitliche Schnittstellen zur\nVerfügung. Die elektronische Übermittlung der Daten\nwelche Verwahrstelle sie benachrichtigt hat. Die Lan-\nerfolgt durch geeignete bundeseinheitliche Transport-\ndesjustizverwaltungen können gegenüber der Register-\nbehörde auf die Übersendung und Benachrichtigung             protokolle sowie in einheitlich strukturierten Daten-\nsätzen.\nnach Satz 1 für den Fall verzichten, dass im Zentralen\nTestamentsregister keine Verwahrangaben registriert              (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommunika-\nsind.                                                        tion auch schriftlich nach Maßgabe der von der Regis-\nterbehörde getroffenen Festlegungen erfolgen, insbe-\n(4) Das Nachlassgericht bestätigt der Registerbe-\nsondere\nhörde den Eingang einer erbfolgerelevanten Urkunde\nunter Angabe des Datums des Eingangs der Urkunde             1. im Zusammenhang mit nach § 78b Absatz 4 der\nund des Aktenzeichens des Nachlassverfahrens. Die                 Bundesnotarordnung zu registrierenden Vergleichen\nRegisterbehörde ergänzt den Ort der Verwahrung der                und mit von Konsularbeamten aufgenommenen erb-\nerbfolgerelevanten Urkunde in den betroffenen Ver-                folgerelevanten Urkunden,\nwahrdatensätzen.                                             2. bei Benachrichtigungen nach § 7, außer nach § 7\n(5) Die vorstehenden Absätze gelten für Mitteilun-            Absatz 3 für den Fall, dass keine Verwahrangaben\ngen, die von der Registerbehörde nach § 4 des Testa-              registriert sind, oder\nmentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu bearbeiten          3. bei technischen Störungen.\nsind, entsprechend.                                              (4) § 63 Absatz 1 und 3 der Personenstandsverord-\nnung bleibt unberührt.\n§8\nRegisterauskünfte                                                    § 10\n(1) Die Registerbehörde erteilt Auskunft aus dem                Elektronische Aufbewahrung und Löschung\nZentralen Testamentsregister nach § 78d Absatz 1 der             (1) Die Registerbehörde bewahrt die Verwahran-\nBundesnotarordnung, wenn die ersuchende Stelle               gaben betreffenden Dokumente und Sterbefallmittei-\nlungen nur in elektronischer Form auf.\n1. ihr Geschäftszeichen und zur Person des Erblassers\nmindestens seinen Geburtsnamen, sein Geburts-               (2) Daten zu Sterbefallmitteilungen, die nicht nach\ndatum und seinen Geburtsort angibt und                  § 6 Absatz 2 Satz 3 gelöscht werden, sind sechs Mo-\nnate nach Eingang bei der Registerbehörde zu löschen,\n2. erklärt, dass die in § 78d Absatz 1 der Bundesnotar-      wenn keine die Sterbefallmitteilung betreffenden Ver-\nordnung genannten Voraussetzungen vorliegen.            wahrangaben im Zentralen Testamentsregister regis-\nDas Vorliegen der Voraussetzungen des § 78d Absatz 1         triert sind. In allen übrigen Fällen gilt für die Löschung\nSatz 2 und 3 der Bundesnotarordnung prüft die Regis-         von Sterbefallmitteilungen und der Daten, die Verwahr-\nterbehörde nur, wenn sie dazu nach den Umständen             angaben gemäß § 1 betreffen, § 78b Absatz 1 Satz 2\ndes Einzelfalls Anlass hat.                                  der Bundesnotarordnung entsprechend. § 8 Absatz 3\nSatz 2 bleibt unberührt.\n(2) Für die Kontrolle der Zulässigkeit der Ersuchen\nund für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Daten-\n§ 11\nverarbeitung protokolliert die Registerbehörde bei allen\nnach Absatz 1 erteilten Auskünften elektronisch die er-                            Nacherfassungen\nsuchende Stelle, deren Angaben nach Absatz 1 Satz 1,             Wird festgestellt, dass eine verwahrte erbfolgerele-\nden Zeitpunkt des Ersuchens, die betroffenen Register-       vante Urkunde nicht im Zentralen Testamentsregister\neinträge sowie die übermittelten Daten.                      registriert ist, obwohl dies nach dem jeweiligen Stand\n(3) Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der         der Testamentsverzeichnisüberführung nach dem Tes-\nDatenschutzkontrolle, der Datensicherung und der             tamentsverzeichnis-Überführungsgesetz zu erwarten\nSicherstellung eines ordnungsgemäßen Registerbe-             wäre, ist die entsprechende Meldung von der Verwahr-\ntriebs verwendet werden. Sie sind gegen zweckfremde          stelle nachzuholen.\nVerwendung besonders zu schützen und fünf Jahre\nnach Ablauf des Kalenderjahres der Auskunftserteilung                                    § 12\nzu löschen.                                                               Datenschutz und Datensicherheit\n(4) Die Befugnis der Gerichte und Notare zur Ein-            (1) Die Registerbehörde ergreift dem jeweiligen\nsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte erb-       Stand der Technik entsprechende technische und\nfolgerelevante Urkunden betreffen (§ 78d Absatz 2 der        organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der\nBundesnotarordnung), und das Recht des Erblassers            Datensicherheit und zur Sicherstellung des Daten-\nauf Auskunft (§ 19 des Bundesdatenschutzgesetzes)            schutzes nach Maßgabe des Bundesdatenschutz-\nbleiben unberührt.                                           gesetzes, insbesondere der in der Anlage zu § 9 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011                 1389\ndes Bundesdatenschutzgesetzes genannten Anforde-                  nur zulassen, sofern diese den Anforderungen von Ab-\nrungen. Die Registerbehörde gewährleistet die Vertrau-            satz 1 entsprechen.\nlichkeit, Integrität, Authentizität, Verfügbarkeit und\nTransparenz der Daten des Zentralen Testaments-                      (3) Die Registerbehörde erstellt zur Erfüllung ihrer\nregisters sowie die Identität der übermittelnden und              Verpflichtung nach Absatz 1 ein Sicherheitskonzept,\nempfangenden Stelle.                                              das festlegt, mit welchen technischen und organisato-\nrischen Maßnahmen die Vorgaben des Bundesdaten-\n(2) Das Register ist nur durch solche informations-            schutzgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet\ntechnische Netze zugänglich, die durch eine staatliche            werden.\nStelle oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer\njuristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben\nwerden und mit dem Zentralen Testamentsregister ge-                                             § 13\nsichert verbunden sind. Die Registerbehörde soll durch                                      Inkrafttreten\nVerfügung, die im Verkündungsblatt der Bundesnotar-\nkammer bekannt zu machen ist, weitere Zugangswege                    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. Juli 2011\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}