{"id":"bgbl1-2011-36-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":36,"date":"2011-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen","law_date":"2011-07-12T00:00:00Z","page":1378,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1378            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011\nGesetz\nzur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen\nVom 12. Juli 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             a) für die nach § 5 Absatz 1 des Bundesfernstraßen-\nsen:                                                              gesetzes der Bund Träger der Baulast ist,\nArtikel 1                               b) die keine Ortsdurchfahrten im Sinne des § 5 Ab-\nsatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes sind,\nGesetz\nüber die Erhebung                             c) die mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrich-\nvon streckenbezogenen                              tung ausgebaut sind,\nGebühren für die Benutzung von                       d) die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche\nBundesautobahnen und Bundesstraßen                          Einrichtungen durchgehend getrennte Fahrbah-\n(Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG)                         nen für den Richtungsverkehr haben,\n§1                                   e) die eine Mindestlänge von 4 Kilometern aufwei-\nsen und\nAutobahn- und Bundesstraßenmaut\n(1) Für die Benutzung                                       f) die jeweils unmittelbar an eine Bundesautobahn\nangebunden sind,\n1. der Bundesautobahnen und\n2. der Bundesstraßen oder Abschnitte von Bundes-            mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr\nstraßen,                                                im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011              1379\n1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-           straßen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von\ntes vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren         Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicher-\nfür die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch              heit des Verkehrs gerechtfertigt ist.\nschwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999,\nS. 42), die zuletzt durch Abschnitt A Nummer 5 des               (5) Soweit die Pflicht zur Entrichtung der Maut nur\nAnhangs der Richtlinie 2006/103/EG vom 20. November          auf Abschnitten von Bundesstraßen besteht, ist in ge-\n2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert            eigneter Weise auf die Mautpflicht des jeweiligen maut-\nworden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraft-      pflichtigen Abschnitts hinzuweisen. Der Hinweispflicht\nfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,                        nach Satz 1 wird durch die Veröffentlichung einer Auf-\nstellung mautpflichtiger Abschnitte von Bundesstraßen\n1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr be-          im elektronischen Bundesanzeiger*) (Mauttabelle) ge-\nstimmt sind oder eingesetzt werden und                   nügt.\n2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Ton-\nnen beträgt.                                                                            §2\n(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei                            Mautschuldner\nVerwendung der folgenden Fahrzeuge:\nMautschuldner ist die Person, die während der maut-\n1. Kraftomnibusse,                                           pflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1\n2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des      1. Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder\nZivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und\nanderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,           2. über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt\noder\n3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunter-\nhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich       3. das Motorfahrzeug führt.\nStraßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,\nMehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.\n4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des\nSchausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt wer-                                        §3\nden,\nMautsätze\n5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen\nOrganisationen für den Transport von humanitären             (1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf\nHilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen,     mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 zurückgeleg-\neingesetzt werden.                                       ten Strecke des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombina-\ntion, nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder\nVoraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Num-\nder Fahrzeugkombination und nach der Emissions-\nmer 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort ge-\nklasse des Fahrzeugs nach § 48 in Verbindung mit An-\nnannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von\nlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.\nFahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die\nMautbefreiung der Kombination maßgebend.                         (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Höhe\nder Maut pro Kilometer unter sachgerechter Berück-\n(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten\nsichtigung der Anzahl der Achsen und der Emissions-\nauf:\nklasse der Fahrzeuge durch Rechtsverordnung ohne\n1. der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-franzö-            Zustimmung des Bundesrates festzusetzen; die\nsischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saar-             Rechtsverordnung bedarf jedoch der Zustimmung des\nbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen,             Bundestages. Die durchschnittliche gewichtete Maut\norientiert sich an den von der Gesamtheit der maut-\n2. der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schwei-            pflichtigen Fahrzeuge verursachten Kosten für den Bau,\nzerischen Grenze und der deutsch-französischen           die Erhaltung, den weiteren Ausbau und den Betrieb\nGrenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg        des Netzes der mautpflichtigen Straßen im Sinne des\nin beiden Fahrtrichtungen,                               § 1. Artikel 7 Absatz 9 und 10 der Richtlinie 1999/62/EG\n3. den Abschnitten von Bundesfernstraßen, für deren          ist zu berücksichtigen.\nBenutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbau-             (3) In der in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsver-\nprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994          ordnung kann die Maut pro Kilometer auch unter sach-\n(BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung       gerechter Berücksichtigung von geleisteten sonstigen\nerhoben wird,                                            verkehrsspezifischen Abgaben der Mautschuldner im\n4. den Abschnitten von Bundesautobahnen, die mit nur         Geltungsbereich dieses Gesetzes festgesetzt werden,\neinem Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut und        soweit dies zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedin-\nnicht unmittelbar an das Bundesautobahnnetz ange-        gungen im europäischen Güterkraftverkehr erforderlich\nbunden sind.                                             ist. In der in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsverord-\nnung kann darüber hinaus die Höhe der Maut pro Kilo-\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und            meter auch nach bestimmten Abschnitten mautpflich-\nStadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-        tiger Straßen im Sinne des § 1 und nach der Benut-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht          zungszeit bestimmt werden.\nauf genau bezeichnete Abschnitte von anderen als den\nin Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bundes-             *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de","1380                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011\n§4                               nach Satz 2 maßgeblichen Tatsachen festzulegen\nsowie das Verfahren der Angabe dieser Tatsachen zu\nMautentrichtung und Mauterstattung                   regeln.\n(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus\n(5) Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 6 Satz 1,\n§ 14 in Verbindung mit der Anlage oder aus der Rechts-\nein der Maut entsprechender Betrag wird auf Verlangen\nverordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ergebenden Höhe\nganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie\nspätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung\nentrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchge-\noder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeit-\nführt wird (Erstattung der Maut). Das Bundesministe-\npunkt an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrich-\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird er-\nten. Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet.\ndes Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut\n(2) Die §§ 18 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes          zu regeln. Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungs-\nsind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf            verlangen beträgt höchstens 20 Euro.\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\ngen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe ent-                (6) Verpflichtet sich der Betreiber gegenüber dem\nsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 18                  Bundesamt für Güterverkehr zur unbedingten Zahlung\nAbsatz 1 des Verwaltungskostengesetzes                          eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des\nMautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit\n1. der Säumniszuschlag 5 Prozentpunkte über dem                 von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das\nBasiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich          Bundesamt für Güterverkehr befreit, als der Maut-\nbeträgt und                                                schuldner\n2. der Säumniszuschlag mit Ablauf des fünften Tages             1. nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber\nnach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten              ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der\nist.                                                            Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung\neiner mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 ein\n(3) Das Bundesamt für Güterverkehr kann einem Pri-\nEntgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den\nvaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur\nBetreiber zahlen muss oder gezahlt hat, und\nErhebung der Maut übertragen oder diesen beauftra-\ngen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber).          2. sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem\nDie Übertragung oder die Beauftragung ist vom                        Rechtsverhältnis erfüllt werden.\nBundesamt für Güterverkehr im Bundesanzeiger oder\nelektronischen Bundesanzeiger*) bekannt zu geben.               Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise zu\nZum Zweck des Betriebs des Mauterhebungssystems                 erbringen, insbesondere gelten Absatz 4 Satz 1 und 2\ndarf der Betreiber nachfolgende Daten erheben, verar-           und die auf Grund des Absatzes 4 Satz 3 und des § 5\nbeiten und nutzen:                                              Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7 Absatz 5 und 6\nentsprechend.\n1. Höhe der entrichteten Maut,\n2. Strecke, für die die Maut entrichtet wurde,                                               §5\n3. Ort und Zeit der Mautentrichtung,\nNachweis der\n4. bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung maut-                    Mautentrichtung durch den Mautschuldner\npflichtiger Straßen im Sinne des § 1: der für die\nDurchführung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie                Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundes-\ndie Belegnummer,                                           amtes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrich-\ntung der Maut nachzuweisen. Das Bundesministerium\n5. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkom-              für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt,\nbination,                                                  durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\ndesrates Einzelheiten über das Verfahren zum Nach-\n6. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahr-              weis der Mautentrichtung zu regeln.\nzeugs oder der Fahrzeugkombination.\nDiese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke die-                                        §6\nses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Eine\nÜbermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Da-                       Einrichtungen zur Erhebung der Maut\nten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.\n(1) Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Be-\n(4) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung              trieb des Mauterhebungssystems und für die Feststel-\nmitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur           lung von mautpflichtigen Benutzungen mautpflichtiger\nMautentrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für             Straßen im Sinne des § 1 mit Zustimmung der zustän-\ndie Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das                  digen Behörden der Länder zu errichten.\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nlung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne                   (2) Dem Betreiber obliegt die Beschaffung, Anbrin-\nZustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nut-                gung, Unterhaltung und Entfernung der zur Mauterhe-\nzung der technischen Einrichtungen zu regeln und die            bung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrsein-\nrichtungen. Er hat hierzu rechtzeitig die erforderlichen\n*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de                    Anordnungen der zuständigen Behörden der Länder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011              1381\neinzuholen, deren Aufsicht er insoweit untersteht. Der        über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahr-\nBetreiber ist berechtigt, die zur Mauterhebung erforder-      personals auf Kraftfahrzeugen, Gemeinschaftslizenz,\nlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen              CEMT-, CEMT-Umzugs- oder Drittstaatengenehmi-\nnach Maßgabe der Anordnungen der zuständigen Be-              gung) oder ein Nachweis der Erfüllung bestimmter\nhörden der Länder zu betreiben.                               Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für\ndas Kraftfahrzeug vorgeschrieben ist, gilt Satz 2 ent-\n§7                                sprechend. Der Fahrzeugführer hat auf Verlangen Aus-\nkunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Durch-\nKontrolle                            führung der Kontrolle von Bedeutung sind.\n(1) Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die              (6) Es ist verboten, als Mautschuldner nach § 2\nEinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Das Bun-         Nummer 1 oder 2 anzuordnen oder zuzulassen, dass\ndesamt für Güterverkehr kann sich bei der Kontrolle der       der Fahrzeugführer\nEinhaltung der Mautpflicht der Hilfe des Betreibers im        1. den in Absatz 5 Satz 1 genannten Beleg über die\nSinne des § 4 Absatz 3 bedienen. Dem Betreiber kann               Mautentrichtung oder\nzu diesem Zweck die Feststellung von Benutzungen\nmautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 und der ord-         2. ein sonstiges in Absatz 5 Satz 2 und 3 genanntes\nnungsgemäßen Mautentrichtung übertragen werden.                   Dokument\n(2) Das Bundesamt für Güterverkehr und der Betrei-         nicht mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen\nber dürfen im Rahmen der Kontrolle folgende Daten er-         nicht aushändigt.\nheben, speichern, nutzen und einander übermitteln:               (7) Die zur Kontrolle befugten Personen sind berech-\n1. Bild des Fahrzeugs,                                        tigt, die geschuldete Maut am Ort der Kontrolle zu er-\nheben. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend. Sie können die\n2. Name der Person, die das Motorfahrzeug führt,              Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Maut untersagen,\nwenn die Maut trotz Aufforderung am Ort der Kontrolle\n3. Ort und Zeit der mautpflichtigen Benutzung maut-           nicht entrichtet wird und Tatsachen vorliegen, die Zwei-\npflichtiger Straßen im Sinne des § 1,                     fel an der späteren Einbringlichkeit der Maut begrün-\n4. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkom-            den.\nbination,                                                    (8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für\nGüterverkehr, die ihm nach anderen gesetzlichen Be-\n5. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahr-\nstimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vor-\nzeugs oder der Fahrzeugkombination.\nschriften nach diesem Gesetz zustehen, bleiben unbe-\nDiese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der               rührt.\nÜberwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses\nGesetzes verarbeitet und genutzt werden. Eine Über-                                       §8\nmittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten\nnach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.                            Nachträgliche Mauterhebung\n(1) Die Maut kann auch nachträglich durch Bescheid\n(3) Der Betreiber übermittelt darüber hinaus für die\nerhoben werden. Dem Betreiber kann die nachträgliche\nDurchführung der Kontrolle nach Absatz 1 dem Bun-\nErhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in\ndesamt für Güterverkehr die Daten über die Mautent-\ndenen er nach § 7 Absatz 1 Satz 3 eine Benutzung einer\nrichtung nach § 4 Absatz 3. Das Bundesamt für Güter-\nmautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 feststellt und\nverkehr darf die ihm übermittelten Daten auch zur Über-\ndie geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rah-\nwachung des Betreibers verarbeiten und nutzen.\nmen der Kontrolle gemäß § 7 Absatz 7 erhoben wurde.\n(4) Die Mitarbeiter des Bundesamtes für Güterver-          Widerspruchsbehörde ist das Bundesamt für Güterver-\nkehr können Kraftfahrzeuge zum Zweck der Kontrolle            kehr.\nder Einhaltung der Mautpflicht nach § 1 anhalten. Die            (2) Kann bei der nachträglichen Mauterhebung die\nzur Kontrolle berechtigten Personen sind befugt, An-          tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger\nordnungen zum Zweck der Durchführung der Kontroll-            Straßen im Sinne des § 1 nicht festgestellt werden, wird\nmaßnahmen nach Satz 1 zu erteilen. Dies entbindet den         eine Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilo-\nVerkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht.         metern auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1\n(5) Hat der Mautschuldner die Maut vor der Benut-          entspricht. Eine nachträgliche Mauterhebung entfällt,\nzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 ent-       soweit der Mautschuldner nachweislich die ihm oblie-\nrichtet und ist ihm hierüber ein Beleg erteilt worden, so     genden Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt hat.\nhat er diesen im Rahmen seiner Nachweispflicht nach\n§ 5 bei der Benutzung einer mautpflichtigen Straße im                                     §9\nSinne des § 1 mitzuführen und auf Verlangen den zur\nDatenlöschung, Geschäftsstatistiken\nKontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhän-\ndigen. Er hat darüber hinaus den Fahrzeugschein oder             (1) Der Betreiber hat die nach § 4 Absatz 3 Satz 3\ndie Zulassungsbescheinigung Teil I, die vorgeschriebe-        gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen, wenn ein\nnen Beförderungspapiere und den Führerschein den              Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt\nzur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhän-         worden ist. Ist ein Erstattungsverlangen fristgerecht ge-\ndigen. Sofern für Fahrten eine Berechtigung (Erlaubnis        stellt worden, sind die Daten unverzüglich nach Ab-\nnach dem Güterkraftverkehrsgesetz und Nachweise               schluss des Verfahrens zu löschen.","1382              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011\n(2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten                                          § 11\nnach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 drei Jahre nach                                     Mautaufkommen\nAblauf des Kalenderjahres, in dem die mautpflichtige\nBenutzung von Straßen beendet wurde, zu löschen.                   (1) Das Mautaufkommen steht dem Bund zu. Ausga-\nDie übrigen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Da-         ben für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Maut-\nten sind sechs Jahre nach der Übermittlung zu löschen.         systems sowie Finanzmittel, die zur Verwaltung der\nnach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesell-\n(3) Die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 sind unver-          schaftsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und\nzüglich zu löschen,                                            dieser Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Ver-\n1. sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist       fügung gestellt werden, werden aus dem Mautaufkom-\nund ein Mauterstattungsverlangen nicht zulässig ist        men geleistet. Das verbleibende Mautaufkommen wird\noder ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht       abzüglich eines jährlichen Betrages von 150 Millionen\ngestellt worden ist,                                       Euro zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt und in\n2. sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren           vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung\nabgeschlossen ist.                                         der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen ver-\nwendet. Im Bundeshaushalt werden die entsprechen-\n(4) Ist festgestellt worden, dass die Maut nicht ent-       den Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander\nrichtet worden ist, sind die Daten nach § 7 Absatz 2           dargestellt und bewirtschaftet.\nSatz 1 zu löschen\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden jährlich\n1. vom Betreiber nach Abschluss des Nacherhebungs-             bis zu 450 Millionen Euro von dem verbleibenden Maut-\nverfahrens,                                                aufkommen für die Durchführung von Programmen des\n2. vom Bundesamt für Güterverkehr zwei Jahre, nach-            Bundes zur Umsetzung der Ziele Beschäftigung, Quali-\ndem die Daten erstmalig gespeichert worden sind.           fizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen des\n(5) Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle           mautpflichtigen Güterkraftverkehrs verwendet.\nnach § 7 Absatz 2 erhoben und gespeichert wurden,\nsind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen,                                        § 12\nwenn das Kraftfahrzeug nicht der Mautpflicht unterliegt.                                  Beginn der\n(6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen                     Mauterhebung auf Bundesautobahnen\nin anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäfts-               Der Beginn der Erhebung der Maut auf mautpflich-\nstatistiken verwendet werden.                                  tigen Bundesautobahnen richtet sich nach § 12 des\nAutobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in\n§ 10                              der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember\n2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel 6 des\nBußgeldvorschriften                        Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            worden ist.\nfahrlässig                                                                                   § 13\n1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit                                         Beginn der\na) § 14 in Verbindung mit der Anlage oder                              Mauterhebung auf Bundesstraßen\nb) mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2                Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nSatz 1                                                 entwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\ndie Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzei-     ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des\ntig entrichtet,                                            Beginns der Erhebung der Maut auf den in § 1 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 2 bezeichneten Bundesstraßen festzu-\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 4\nlegen.\nSatz 2 zuwiderhandelt,\n3. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer                                      § 14\nRechtsverordnung nach § 5 Satz 2, auch in Verbin-                                     Mauthöhe\ndung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, den Beleg oder den               Bis zum erstmaligen Erlass einer Rechtsverordnung\nNachweis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aus-        nach § 3 Absatz 2 Satz 1 bestimmt sich die Maut pro\nhändigt,                                                   Kilometer nach der Anlage. In der in Satz 1 bezeichne-\n4. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 4, auch in Verbindung            ten Verordnung ist das Nichtanwenden des Satzes 1\nmit § 4 Absatz 6 Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht        und der Anlage festzustellen.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n§ 15\n5. entgegen § 7 Absatz 6 Nummer 1, auch in Verbin-\nVerkündung von Rechtsverordnungen\ndung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, anordnet oder zulässt,\ndass der Beleg oder der Nachweis nicht mitgeführt              Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\noder nicht ausgehändigt wird.                              abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung\nvon Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bun-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\ndesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnun-\nAbsatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis\ngen, die im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet\nzu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer\nwerden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffent-\nGeldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\nlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1           im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\ndas Bundesamt für Güterverkehr.                                *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011     1383\nAnlage\n(zu § 14)\nMautsätze\n1. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeug-\nkombinationen mit bis zu drei Achsen\na) 0,141 Euro in der Kategorie A,\nb) 0,169 Euro in der Kategorie B,\nc) 0,190 Euro in der Kategorie C,\nd) 0,274 Euro in der Kategorie D.\n2. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeug-\nkombinationen mit vier oder mehr Achsen\na) 0,155 Euro in der Kategorie A,\nb) 0,183 Euro in der Kategorie B,\nc) 0,204 Euro in der Kategorie C,\nd) 0,288 Euro in der Kategorie D.\n3. Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 aufge-\nführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung\nmit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeord-\nnet:\nKategorie A Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,\nKategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der\nSchadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse\nPMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,\nKategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der\nSchadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse\nPMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,\nKategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 sowie Fahrzeuge,\ndie keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.","1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011\nArtikel 2\nÄnderung des\nStraßenverkehrsgesetzes\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März\n2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni\n2011 (BGBl. I S. 1213) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 35 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\n„10. zur Feststellung der Maut für die Benutzung mautpflichtiger Straßen im\nSinne des § 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Verfolgung\nvon Ansprüchen nach diesem Gesetz,“.\n2. In § 36 Absatz 2b werden\na) die Wörter „ , die Zollbehörden“ gestrichen und\nb) die Wörter „Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge“ durch das\nWort „Bundesfernstraßenmautgesetz“ ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung der\nLKW-Maut-Verordnung\nDie LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2226) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Nummer 1, § 5 Absatz 1, § 7 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Nummer 2\nwerden jeweils die Wörter „Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeu-\nge“ durch das Wort „Bundesfernstraßenmautgesetzes“ ersetzt.\n2. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4\nAbsatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nArtikel 4\nÄnderung der\nMautstreckenausdehnungsverordnung\nIn § 1 Satz 1 der Mautstreckenausdehnungsverordnung vom 8. Dezember\n2006 (BGBl. I S. 2858) werden die Wörter „Autobahnmautgesetz für schwere\nNutzfahrzeuge“ durch das Wort „Bundesfernstraßenmautgesetz“ ersetzt.\nArtikel 5\nÄnderung der\nFahrzeug-Zulassungsverordnung\n§ 39 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011\n(BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Mai 2011\n(BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Satz 1 werden die Wörter „Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahr-\nzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I\nS. 3122)“ durch das Wort „Bundesfernstraßenmautgesetz“ ersetzt.\n2. In Satz 3 werden die Wörter „ , die Zollbehörden“ gestrichen.\nArtikel 6\nAufhebung von Vorschriften\nEs werden aufgehoben:\n1. das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch\nArtikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden\nist,\n2. die Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1848)\ngeändert worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011 1385\nArtikel 7\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juli 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}