{"id":"bgbl1-2011-35-8","kind":"bgbl1","year":2011,"number":35,"date":"2011-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/35#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-35-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_35.pdf#page=22","order":8,"title":"Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln","law_date":"2011-07-07T00:00:00Z","page":1358,"pdf_page":22,"num_pages":5,"content":["1358             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011\nVerordnung\nüber die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln\nVom 7. Juli 2011\nAuf Grund des § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die          rufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15\nvorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vor-           Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.\nschriften der Europäischen Union über die Zulassung\n(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückwei-\nund die Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflan-\nsung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur\nzenschutzmitteln vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 925)\nHöhe der für die angefochtene Amtshandlung fest-\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-\ngesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der\nwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit\nWiderspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die\nden Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft\nVerletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach\nund Technologie und für Umwelt, Naturschutz und\n§ 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich\nReaktorsicherheit:\nist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich aus-\nschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet,\n§1\nbeträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen\nErhebung von Gebühren und Auslagen                  Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner\nDas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-           sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung\nmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen nach           zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens\ndieser Verordnung:                                           75 Prozent der Widerspruchsgebühr.\n1. für seine Amtshandlungen nach § 1 Absatz 1 und 2\ndes Gesetzes über die vorläufige Durchführung un-                                    §4\nmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen                                 Auslagen\nUnion über die Zulassung und die Genehmigung\ndes Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln             Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagen-\noder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der          schuldner erhoben werden, gehören über die in § 10\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen          Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichne-\nUnion im Anwendungsbereich dieses Gesetzes so-           ten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammen-\nwie                                                      hang mit der\n2. für berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7,   1. Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutz-\n22 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des              mitteln:\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                    a) die Pacht von Versuchsflächen und der Kauf von\n21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von                  Pflanzen,\nPflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richt-\nlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309                 b) die Entseuchung von Böden,\nvom 24.11.2009, S. 1).                                       c) der Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,\n§2                                    d) der Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht\noder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Ver-\nBerechnung der Gebühren                              suchsflächen,\n(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die\nHöhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden               e) die Beseitigung oder der Ausgleich von Pflanzen-,\nGebührenverzeichnis.                                                Boden- und sonstigen Sachschäden,\n(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der               f) Verbrauchsmaterial,\nFestsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in              g) die Beschaffung und Entsorgung von Proben,\n§ 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeich-\nneten Umständen der Nutzen des Pflanzenschutzmit-            2. Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittel-\ntels für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.                   wirkstoffen für\na) die Stellung von Dolmetschern bei außerordent-\n§3                                       lichen Expertensitzungen,\nRücknahme, Widerruf, Widerspruch                       b) die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder\n(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebühren-                 Informationen bei dem Bericht erstattenden Mit-\npflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen                 gliedstaat,\nBearbeitung und vor deren Beendigung vom Antrag-\nc) die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter\nsteller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen\nExemplare von Unterlagen,\nGründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder\nwird eine Amtshandlung zurückgenommen oder wider-                d) Verbrauchsmaterial.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011                       1359\n§5                                        nung (EG) Nr. 1107/2009 ist insbesondere dann anzu-\nErmäßigung und Befreiung                                nehmen, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirk-\nvon Gebühren und Auslagen                                stoff\n(1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten                     1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforder-\nGebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Aus-                             lich ist,\nlagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten                    2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet\nGebühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung des                              ist oder\nPflanzenschutzmittels oder der Aufnahme eines Wirk-                    3. es sich um einen Wirkstoff oder ein Pflanzenschutz-\nstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe                         mittel mit geringem Risiko nach Artikel 22 oder Arti-\nnach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG)                                kels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt.\nNr. 1107/2009 ein öffentliches Interesse besteht und\nder Antragsteller einen diesen Gebühren oder dem Ent-                      (4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens\nwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen                         im Sinne der Absätze 1 und 2 sind insbesondere der\nNutzen nicht erwarten kann.                                            Anbauumfang einer Kultur, das Gefährdungspotenzial\neines Schaderregers und der zu erwartende Marktanteil\n(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen                      des Wirkstoffs oder des Pflanzenschutzmittels zu be-\nkann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuld-                      rücksichtigen.\nners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an\nder Zulassung oder Anwendung des Pflanzenschutz-                           (5) Im Falle der Erteilung einer Genehmigung nach\nmittels oder der Aufnahme des Wirkstoffs in die Ver-                   Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\nordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13                     oder Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann\nAbsatz 4 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 3 der Ver-                auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von\nordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein öffentliches Interesse                  Auslagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung un-\nbesteht und hierbei der zu erwartende wirtschaftliche                  billig wäre.\nNutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand be-\nsonders gering ist.                                                                                    §6\n(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1                                        Inkrafttreten\nund 2 an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder                      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nder Genehmigung eines Wirkstoffs nach der Verord-                      in Kraft.\nBonn, den 7. Juli 2011\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","1360            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nBearbeitung eines Antrags\nauf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält,\ndie bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist\nGebührennummer                               Gebührentatbestand                                 Gebühr in Euro\n1100             Erstmalige Zulassung\n1101             Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 1102 20 000 bis 80 000\nbis 1107 erfasst wird\n1102             Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwen-       8 600 bis 34 400\ndung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt\nvon Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt\nwerden, sowie auf Balkonen und Terrassen\n1103             Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere                                        12 000 bis 51 000\n1104             Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge                                16 000 bis 67 000\n1105             Im Falle von Beizmitteln                                                    20 000 bis 84 400\n1106             Im Falle von Keimhemmungsmitteln                                            15 800 bis 66 000\n1107             Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der   5 000 bis 20 000\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009\n1200             Erneuerung einer Zulassung\n1201             Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1202 erfasst wird                  10 000 bis 40 000\n1202             Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der   5 000 bis 20 000\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009\nBearbeitung eines Antrags\nauf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält,\ndie bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist\nGebührennummer                               Gebührentatbestand                                 Gebühr in Euro\n1300             Erstmalige Zulassung\n1301             Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1302 erfasst wird                  10 000 bis 40 000\n1302             Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der   5 000 bis 20 000\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009\n1400             Erneuerung einer Zulassung\n1401             Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1402 erfasst wird                   7 500 bis 30 000\n1402             Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der   3 750 bis 15 000\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009\nBearbeitung eines Antrags\nauf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält,\nder noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist\nGebührennummer                               Gebührentatbestand                                 Gebühr in Euro\n2100             Erstmalige Zulassung\n2101             Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 2102 29 500 bis 120 000\nbis 2107 erfasst wird\n2102             Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwen- 11 500 bis 46 000\ndung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt\nvon Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt\nwerden, sowie auf Balkonen und Terrassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011           1361\nGebührennummer                                Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n2103            Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere                                        16 000 bis 65 000\n2104            Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge                                21 000 bis 84 000\n2105            Im Falle von Beizmitteln                                                    25 000 bis 100 000\n2106            Im Falle von Keimhemmungsmitteln                                            21 000 bis 84 000\n2107            Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der 10 500 bis 42 000\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009\nBearbeitung eines Antrags\nauf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält,\nder noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist\nGebührennummer                                Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n2200            Erstzulassung\n2201            Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2202 erfasst wird                  15 000 bis 60 000\n2202            Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der   5 000 bis 20 000\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009\nÄnderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\nGebührennummer                                Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n3100            Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44                          100 bis      400\n3200            Nach Artikel 45 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen        50 bis      250\nPflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der\nÄnderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung\n3300            Nach Artikel 45 im Falle der Änderung der Formulierung                         300 bis    2 000\n3400            Nach Artikel 45 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebie-      4 100 bis 16 400\nten/Anwendungen\nBesondere Formen der Zulassung/Ausweitung\ndes Geltungsbereichs einer Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\nGebührennummer                                Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n4100            Antrag auf gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG)      3 400 bis 24 100\nNr. 1107/2009\n4101            Antrag auf gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf       2 900 bis 14 300\ngeringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG)\nNr. 1107/2009\n4200            Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem bereits für    570\neinen anderen Antragsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich\nübereinstimmt und dessen Einverständnis vorliegt\n4300            Antrag auf Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf gering-       2 900 bis 14 300\nfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 1107/2009\nZusätzliche Prüfungen im Rahmen\neines Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens; Überprüfung einer bestehenden Zulassung\nGebührennummer                                Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n5100            Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes      2 000 bis    8 100\n5200            Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten      5 000 bis 20 000\nOrganismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n5300            Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als      500 bis    2 000\nSubstitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\nzugelassen ist","1362          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011\nGebührennummer                              Gebührentatbestand                                Gebühr in Euro\n5400           Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verord-         500 bis    3 000\nnung (EG) Nr. 1107/2009\n5500           Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38      300 bis    1 200\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n5600           Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009   2 500 bis 10 000\nGenehmigungsverfahren\nGebührennummer                              Gebührentatbestand                                Gebühr in Euro\n6100           Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG)         200 bis    2 000\nNr. 1107/2009\n6200           Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zu-           100 bis    2 000\ngelassenen Pflanzenschutzmittels zu Versuchszwecken nach Artikel 54 der\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009\n6300           Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zu-           290 bis    5 700\ngelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009\n6400           Für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschriften usw. auch aus-        10 bis       60\nzugsweise auf besonderen Antrag sowie Bestätigung von Sachverhalten\nim Zusammenhang mit der Zulassung\n6500           Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes      2 000 bis    8 100\nTätigkeiten für die Genehmigung\nvon Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern\nund Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist\nGebührennummer                              Gebührentatbestand                                Gebühr in Euro\n7100           Tätigkeit für die Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord- 86 000 bis 150 000\nnung (EG) Nr. 1107/2009\n7200           Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Arti- 57 000 bis 130 000\nkel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n7300           Tätigkeit für die Genehmigung von Safenern und Synergisten nach 30 000 bis 120 000\nArtikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n7400           Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung von Safenern und 20 000 bis 80 000\nSynergisten\n7500           Tätigkeiten für die Antragstellung bei der Kommission für einen Dritten zur  5 000 bis 20 000\nGenehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG)\nNr. 1107/2009\nTätigkeiten für die Genehmigung\nvon Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern\nund Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist\nGebührennummer                              Gebührentatbestand                                Gebühr in Euro\n8100           Tätigkeit für die Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord- 43 000 bis 70 000\nnung (EG) Nr. 1107/2009\n8200           Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Arti- 28 500 bis 46 500\nkel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n8300           Tätigkeit für die Genehmigung von Safenern und Synergisten nach 30 000 bis 120 000\nArtikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n8400           Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung von Safenern und 20 000 bis 80 000\nSynergisten"]}